Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gebar am 22. Juli 2022 ein Kind (Beilagen der Beschwerdegegnerin [AK-Nr.], S. 3). Am 12. und 28. August 2022 reichte sie der Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) drei teilweise ausgefüllte Anmeldeformulare für den Bezug einer Mutterschaftsentschädigung ein (AK-Nr. 1 ff., 13 ff. und 23 ff.). Mit Verfügung vom 13. April 2023 teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit, sie habe aus ihrer Anstellung für die B.___ ab dem
22. Juli 2022 bis zum 27. Oktober 2022 (98 Tage) Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung in Höhe von CHF 1'722.25 (AK-Nr. 75).
1.2 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 17. April 2023 Einsprache. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, die zur Berechnung der Mutterschaftsentschädigung herangezogenen Einkommen seien falsch, die Höhe der Mutterschaftsentschädigung habe dem zuletzt von ihr bezogenen Krankentaggeld zu entsprechen und es müsste das Einkommen einer weiteren Arbeitgeberin, der C.___, bei der Berechnung berücksichtigt werden (AK-Nr. 77). In teilweiser Gutheissung der Einsprache legte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 21. Juli 2023 die Höhe der Mutterschaftsentschädigung neu auf CHF 4'944.85 fest (AK-Nr. 81 f.).
E. 1.1 1.1.1 Die Präsidentin des Versicherungsgerichts entscheidet vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen als Einzelrichterin über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bisAbs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
1.1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Nachzahlung zu wenig ausgerichteter Mutterschaftsentschädigung in Höhe von CHF 1'495.00 (A.S. 4). Dieser Betrag liegt unter der Streitwertgrenze von CHF 30'000.00, womit die Angelegenheit durch die Präsidentin in einzelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden ist.
2.2 Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 16e Abs. 1 EOG). Dieses beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruches erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 EOG). Grundlage für die Ermittlung dieses Einkommens bildet das Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) erhoben werden (Art. 11 Abs. 1 EOG). Bei unselbstständig erwerbenden Personen gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 AHVG).
2.4 Im Sozialversichersicherungsrecht herrscht der Untersuchungsgrundsatz. Demnach prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Auch das Versicherungsgericht stellt im Beschwerdefall unter Mitwirkung der Parteien die rechtserheblichen Tatsachen fest und erhebt die notwendigen Beweise. Es ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.1 m. H.). Der Sachverhalt ist dabei soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichtes 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2).
E. 2 2.1 Am 29. August 2023 erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) und beantragt sinngemäss, es seien bei der Berechnung der Mutterschaftsentschädigung zusätzliche Einkommen aus einer weiteren Anstellung (bei D.___) zu berücksichtigen, die Mutterschaftsentschädigung neu zu berechnen und ihr der Differenzbetrag zzgl. 5 % Zins seit Januar 2023 zuzusprechen. Zudem sei von einem Abzug der Quellensteuer abzusehen (A.S. 4).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt am 21. September 2023 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 8 ff).
2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 29. September 2023 im Wesentlichen an den Ausführungen in der Beschwerde fest (A.S. 15 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet am
9. Oktober 2023 auf eine Duplik (A.S. 21).
2.4 Mit Verfügung vom 11. März 2024 teilt die Präsidentin des Versicherungsgerichts den Parteien mit, das Versicherungsgericht erachte die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten als unvollständig und setzt der Beschwerdegegnerin Frist bis zum 22. März 2024, dem Versicherungsgericht sämtliche in der Sache angefallenen Akten einzureichen (A.S. 23). Die Beschwerdegegnerin gibt daraufhin am 18. März 2024 eine bisher nicht eingereichte E-Mail zu den Akten und teilt mit, dem Versicherungsgericht im Übrigen sämtliche Akten bereits eingereicht zu haben (A.S. 26). Die Eingabe wird der Beschwerdeführerin am 20. März 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 28), welche keine weitere Stellungnahme einreicht (A.S. 29).
II.
1.
E. 5 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprache einer Aufwandentschädigung (A.S. 4). Da es sich nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand erfordert, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE127 V 207 E.4b).
5.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbisATSG). Da das EOG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wirderkannt:
1.Soweit darauf eingetreten wird, wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 21. Juli 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom20. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114
Beschwerdegegnerin
betreffendMutterschaftsversicherung(Einspracheentscheid vom 21. Juli 2023)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts inErwägung:
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gebar am 22. Juli 2022 ein Kind (Beilagen der Beschwerdegegnerin [AK-Nr.], S. 3). Am 12. und 28. August 2022 reichte sie der Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) drei teilweise ausgefüllte Anmeldeformulare für den Bezug einer Mutterschaftsentschädigung ein (AK-Nr. 1 ff., 13 ff. und 23 ff.). Mit Verfügung vom 13. April 2023 teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit, sie habe aus ihrer Anstellung für die B.___ ab dem
22. Juli 2022 bis zum 27. Oktober 2022 (98 Tage) Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung in Höhe von CHF 1'722.25 (AK-Nr. 75).
1.2 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 17. April 2023 Einsprache. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, die zur Berechnung der Mutterschaftsentschädigung herangezogenen Einkommen seien falsch, die Höhe der Mutterschaftsentschädigung habe dem zuletzt von ihr bezogenen Krankentaggeld zu entsprechen und es müsste das Einkommen einer weiteren Arbeitgeberin, der C.___, bei der Berechnung berücksichtigt werden (AK-Nr. 77). In teilweiser Gutheissung der Einsprache legte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 21. Juli 2023 die Höhe der Mutterschaftsentschädigung neu auf CHF 4'944.85 fest (AK-Nr. 81 f.).
2.
2.1 Am 29. August 2023 erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) und beantragt sinngemäss, es seien bei der Berechnung der Mutterschaftsentschädigung zusätzliche Einkommen aus einer weiteren Anstellung (bei D.___) zu berücksichtigen, die Mutterschaftsentschädigung neu zu berechnen und ihr der Differenzbetrag zzgl. 5 % Zins seit Januar 2023 zuzusprechen. Zudem sei von einem Abzug der Quellensteuer abzusehen (A.S. 4).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt am 21. September 2023 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 8 ff).
2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 29. September 2023 im Wesentlichen an den Ausführungen in der Beschwerde fest (A.S. 15 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet am
9. Oktober 2023 auf eine Duplik (A.S. 21).
2.4 Mit Verfügung vom 11. März 2024 teilt die Präsidentin des Versicherungsgerichts den Parteien mit, das Versicherungsgericht erachte die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten als unvollständig und setzt der Beschwerdegegnerin Frist bis zum 22. März 2024, dem Versicherungsgericht sämtliche in der Sache angefallenen Akten einzureichen (A.S. 23). Die Beschwerdegegnerin gibt daraufhin am 18. März 2024 eine bisher nicht eingereichte E-Mail zu den Akten und teilt mit, dem Versicherungsgericht im Übrigen sämtliche Akten bereits eingereicht zu haben (A.S. 26). Die Eingabe wird der Beschwerdeführerin am 20. März 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 28), welche keine weitere Stellungnahme einreicht (A.S. 29).
II.
1.
1.1
1.1.1 Die Präsidentin des Versicherungsgerichts entscheidet vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen als Einzelrichterin über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bisAbs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
1.1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Nachzahlung zu wenig ausgerichteter Mutterschaftsentschädigung in Höhe von CHF 1'495.00 (A.S. 4). Dieser Betrag liegt unter der Streitwertgrenze von CHF 30'000.00, womit die Angelegenheit durch die Präsidentin in einzelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden ist.
2.2 Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 16e Abs. 1 EOG). Dieses beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruches erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 EOG). Grundlage für die Ermittlung dieses Einkommens bildet das Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) erhoben werden (Art. 11 Abs. 1 EOG). Bei unselbstständig erwerbenden Personen gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 AHVG).
2.4 Im Sozialversichersicherungsrecht herrscht der Untersuchungsgrundsatz. Demnach prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Auch das Versicherungsgericht stellt im Beschwerdefall unter Mitwirkung der Parteien die rechtserheblichen Tatsachen fest und erhebt die notwendigen Beweise. Es ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.1 m. H.). Der Sachverhalt ist dabei soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichtes 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.2).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprache einer Aufwandentschädigung (A.S. 4). Da es sich nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand erfordert, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE127 V 207 E.4b).
5.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbisATSG). Da das EOG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wirderkannt:
1.Soweit darauf eingetreten wird, wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 21. Juli 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer