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VSBES.2023.187

Solothurn · 2025-02-27 · Deutsch SO
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Hilflosenentschädigung IV

Sachverhalt

wird durch die erneute Befragung des Beschwerdeführers und seiner Mutter sowie durch

die eigenen Beobachtungen der Abklärungsfachperson umfassend zu ermitteln und ausführlich

darzulegen sein. Dabei wird sich die Abklärungsfachperson insbesondere auch eingehend

mit den einzelnen Teilbereichen der lebenspraktischen Begleitung

auseinanderzusetzen haben. Hilfreich wäre dabei sicherlich, wenn im

praxisgemäss verwendeten Formular des Abklärungsberichts die unter Ziff. 4.2

aufgeführten Teilbereiche weiter unterteilt würden, damit sämtliche

erforderlichen Informationen erfragt und abgehandelt werden.

6.

6.1     Die Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz zu weiterer Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der

Gerichtskosten als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 137 V 210

E. 7.1). Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der

Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). Die Vertreterin des Beschwerdeführers weist in

ihrer Kostennote vom 10. Oktober 2023 (A.S. 27) einen Zeitaufwand von 9

Stunden sowie Auslagen von CHF 32.00 aus. Der geltend gemachte Zeitaufwand

erweist sich angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des

Prozesses als angemessen. Der Beschwerdeführer wird allerdings nicht durch eine

Anwältin, sondern durch eine Lizentiatin der Rechte vertreten. Praxisgemäss ist

deshalb nur die Hälfte des ordentlichen Stundenansatzes in Höhe von CHF 250.00

zu vergüten. Zuzüglich Auslagen und MwSt. ergibt sich somit eine

Parteikostenentschädigung von CHF 1'246.10 (Honorar CHF 1’125.00 [9 x CHF

125.00], Auslagen CHF 32.00, MwSt. CHF 89.10 [7,7 % von CHF 1'157.00]).

6.2     Das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist

kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1

bis

Satz 1 IVG). Die Kosten

werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

CHF 200.00 bis CHF 1’000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1

bis

Satz

2 IVG). Vorliegend werden die Verfahrenskosten auf CHF 600.00 festgesetzt. Sie

sind entsprechend dem Verfahrensausgang von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist diesem

zurückzuerstatten.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 1.1     Die Eltern von A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer), geb.  2003, stellten mit Schreiben vom 6.

Februar 2008 (IV-Nr. 15) namens ihres Sohnes ein Gesuch um

Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Gestützt auf den Abklärungsbericht des

Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2008 (IV-Nr. 16), wonach

der Beschwerdeführer ab Dezember 2007 in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (An-

und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Verrichtung der Notdurft) regelmässig

und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, die einjährige Wartezeit

jedoch frühestens im Dezember 2008 ende, lehnte die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren mit Mitteilung vom 15. Mai 2008 (IV-Nr. 17) ab, stellte zugleich

jedoch in Aussicht, die Anspruchsvoraussetzungen Ende Dezember 2008 erneut zu

prüfen.

1.2     Gestützt auf den

Abklärungsbericht des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 23. April

2009 (IV-Nr. 18), demzufolge der Beschwerdeführer nach wie vor in drei

alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und

Abliegen; Verrichtung der Notdurft), regelmässig und erheblich auf die Hilfe

Dritter angewiesen sei, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 9. Juni 2009 (IV-Nr. 22) ab 1. Dezember 2008 bis 31. Dezember

2009 (Revision) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu.

1.3     Mit Schreiben vom 15. Juni 2011

ersuchte die Mutter des Beschwerdeführers um Erhöhung der

Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 41). Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 (IV-Nr.

56) erhöhte die Beschwerdegegnerin die bisherige Hilflosenentschädigung

leichten Grades gestützt auf den Abklärungsbericht des Abklärungsdienstes der

Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2011 (IV-Nr. 51), wonach der

Beschwerdeführer in den meisten Bereichen der täglichen Lebensverrichtungen auf

die Hilfe Dritter angewiesen sei, mit Wirkung ab 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2012

(Revision) auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades.

1.4     Gestützt auf den

Abklärungsbericht des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 23. April

2013 (IV-Nr. 65), wonach der Beschwerdeführer noch in vier der sechs täglichen

Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Körperpflege; Fortbewegung und Kontaktaufnahme) auf erhebliche Dritthilfe

angewiesen sei, teilte die Beschwerdegegnerin der Mutter des Beschwerdeführers

am 22. Mai 2013 mit (IV-Nr. 66), dass der Anspruch des Beschwerdeführers

auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades unverändert fortbestehe.

1.5     Gemäss Abklärungsbericht des

Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2014 ergaben sich im

Vergleich zur letzten Berichterstattung vom 13. April 2013 keine Veränderungen

(IV-Nr. 69). Die Beschwerdegegnerin teilte der Mutter des Beschwerdeführers

deshalb am 28. Januar 2015 (IV-Nr. 70) mit, dass der Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades unverändert

fortbestehe.

E. 1.3 des Abklärungsberichts vom 7. Juni 2022 (IV-Nr. 143) –, erscheint wenig plausibel, dass er sich im Strassenverkehr bzw. im Verkehr allgemein nicht adäquat zu verhalten weiss. Insofern ist fraglich, ob die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers bei der Lebensverrichtung «Fortbewegung» mit dem angeblich inadäquaten Verhalten des Beschwerdeführers im Strassenverkehr begründet werden kann. Die Frage braucht hier jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Bezüglich der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten wurde im Zusammenhang mit der lebenspraktischen Begleitung unter Ziff. 4.3.3.2 oben bereits festgehalten, dass die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ungenügend sind. Dementsprechend sind auch bei der Lebensverrichtung «Fortbewegung» weitere Abklärungen notwendig. Die lebenspraktische Begleitung stellt zwar ein eigenständiges Institut der Hilfe dar (wegleitend BGE 133 V 450 E. 9). Dies bedeutet indes nicht, dass jene Tätigkeiten, die unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant sind, grundsätzlich nicht Regelungsgegenstand des Instituts der lebenspraktischen Begleitung sein können. Vielmehr lassen sich Überschneidungen bei den beiden Instituten rechtsprechungsgemäss nicht verhindern (Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2015 vom 14. Juni 2016 E. 4.1). Wie unter Ziff. 2.6 oben bereits erwähnt, dürfen die gleichen Hilfestellungen auch bei Überschneidungen im Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einerseits und der Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits nur einmal berücksichtigt werden. In Fussnote 21 von Anhang 4 des KSH wird aber immerhin festgehalten, dass es möglich ist, den Hilfebedarf bei der Fortbewegung und / oder bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte nur bei der lebenspraktischen Begleitung zu berücksichtigen und nicht bei der Lebensverrichtungen Fortbewegung, wenn sonst kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründet werden könnte.

E. 2 Eventualiter sei dem Beschwerdeführer unbefristet eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen.

- unter Entschädigungsfolge - Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (A.S. 12 f.).

4.         Mit Schreiben vom 21. August 2023 (A.S. 17) zieht der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurück.

5.         Mit Schreiben vom 20. September 2023 (A.S. 22) teilt die Beschwerdegegnerin mit, auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort zu verzichten.

6.         Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2     Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler BGE 144 V 210 E.

E. 2.0 psych. Störung / abweichendes Verhalten

e. Elternteils

E. 2.2 2.2.1    Es ist zwischen schwerer,

mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden (Art. 42 Abs. 2

IVG).

2.2.2    Die Hilflosigkeit gilt als

schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist (Art. 37 Abs. 1

Satz 1 IVV). Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen

Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 IVV). Massgeblich sind gemäss

ständiger Rechtsprechung die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen:

An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Urteil des

Bundesgerichts 8C_724/2022 vom 21. April 2023 E. 2.3 mit Hinweis insbesondere

auf BGE 133 V 450 E. 7.2).

2.2.3    Die Hilflosigkeit gilt als

mittelschwer (Art. 37 Abs. 2 IVV), wenn die versicherte Person trotz der Abgabe

von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a), in mindestens

zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die

Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen

Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und

überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung i.S.v. Art. 38 IVV angewiesen

ist (lit. c).

2.2.4    Die Hilflosigkeit gilt als

leicht (Art. 37 Abs. 3 IVV), wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von

Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer

dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen

bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen

einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur

dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche

Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung i.S.v.

Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

2.3     Die benötigte Hilfe in den erwähnten

sechs alltäglichen Lebensverrichtungen – siehe oben Ziff. 2.2.2 – kann nicht

nur in direkter Dritthilfe, sondern auch in indirekter Dritthilfe bestehen,

d.h. in Form einer Überwachung bei der Vornahme der Lebensverrichtungen, indem

etwa die Drittperson die versicherte Person auffordert, eine Lebensverrichtung

vorzunehmen, welche diese wegen ihres psychischen oder geistigen Zustandes ohne

besondere Aufforderung nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten vornehmen

würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (Urteil des Bundesgerichts

9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.1.1 mit Hinweis insbesondere auf BGE 133

V 450 E. 7.2).

2.4     Bei Lebensverrichtungen, welche

mehrere Teilfunktionen umfassen, wird gemäss ständiger Rechtsprechung nicht

verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder

Hilfe bedarf. Vielmehr ist bloss erforderlich, dass er bei einer dieser

Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte

Dritthilfe angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2022 vom 20. September

2023 E. 4.2.2.2 mit Hinweis auf BGE 117 V 146 E. 2). Regelmässig ist die

Hilfe, wenn die versicherte Person diese täglich oder eventuell (nicht

voraussehbar) täglich benötigt; erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte

Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht

mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst

ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung

nicht vornehmen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember

2019 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

2.5     Ein Bedarf an lebenspraktischer

Begleitung i.S.v. Art. 42 Abs. 3 IVG liegt vor (Art. 38 Abs. 1 IVV), wenn eine

volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge

Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht

selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte

ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b)

oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren

(lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die

regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Art. 38 Abs. 1

IVV erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV). Gemäss dem Willen des

Gesetzgebers soll der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht bei jeglicher

Form und Dauer der lebenspraktischen Begleitung gegeben sein. Vielmehr ist eine

entsprechende Entschädigung durch die Invalidenversicherung nur bei einem bestimmten

minimalen Schweregrad der Hilflosigkeit gerechtfertigt. Die

Erheblichkeitsschwelle ist erreicht, wenn die lebenspraktische Begleitung über

eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens zwei

Stunden pro Woche benötigt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2022 vom 28.

August 2023 mit Hinweis auf BGE 146 V 322 E. 6.1).

2.6     Direkte oder indirekte

Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren

Lebensverrichtungen bedarf, können grundsätzlich nur einmal berücksichtigt

werden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021

E. 5.1.2 mit Hinweisen). Dies gilt auch bei Überschneidungen im Bedarf an

lebenspraktischer Begleitung einerseits und der Hilfsbedürftigkeit in den

alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits. Bei der Zuordnung einer

Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional

gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen.

E. 2.7 2.7.1    Die Invalidenrente wird von

Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder

aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG), wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte

ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Auch jede andere formell

rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung– wird von Amtes wegen oder auf Gesuch

hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende

Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG).

2.7.2    Gemäss Art. 35 Abs. 2 IVV

finden die Art. 87-88

bis

IVV Anwendung, wenn sich der Grad der

Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert. Gemäss Art. 87 Abs. 1 IVV wird eine

Revision von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche

erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des

invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung

der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen

bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist (lit. a) oder wenn Tatsachen

bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des

Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten

Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen (lit. b).

Für die Änderung der Hilflosigkeit sind die geltenden Bestimmungen über die

Änderung des Rentenanspruchs sinngemäss anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C

572/2022 vom 21. Juni 2023 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

2.8     Eine Verminderung der

Hilflosigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem

Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie

voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen,

nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und

voraussichtlich weiterhin dauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Herabsetzung

oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung erfolgt frühestens vom ersten Tag des

zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88

bis

Abs. 2 lit. a IVV).

3.

3.1     Sowohl das Verwaltungsverfahren

als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Das heisst, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht

(Urteil des Bundesgerichts 8C_179/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 4.2 mit

Hinweisen).

3.2     Ein Bericht über die Abklärung

an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) unter dem Aspekt der Hilflosigkeit

hat folgenden Anforderungen zu genügen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts

8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen): Als Berichterstatterin

wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen

Verhältnisse sowie der sich aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen

ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten

über physische oder psychische Störungen und / oder deren Auswirkungen auf

alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen

Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der

Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der

Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss

plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen

Lebensverrichtungen sowie der weiteren tatbestandsmässigen Erfordernisse (Art.

37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich

hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu

stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige

Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen

der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare

Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die

fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das

im Beschwerdefall zuständige Gericht.

E. 4 4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die bisherige Hilflosenentschädigung an den Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 17. Juni 2023 (A.S. 1 f.) zu Recht bis am 31. Juli 2023

befristet und ab 1. August 2023 aufgehoben hat. Die medizinische Aktenlage

präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

4.2     Im Schreiben von lic. phil. C.___,

Psychologin FSP, Heilpädagogischer Dienst Solothurn, vom 15. Januar 2008

(IV-Nr. 10) werden folgende Diagnosen gestellt:

Intellektuelle Fähigkeiten

im knapp unterdurchschnittlichen Bereich (IQ 84) mit/bei:

-

unausgeglichenem

Leistungsprofil

-

Verhaltensauffälligkeiten:

grosse Ablenkbarkeit, mangelnde Aufmerksamkeit, motorische Unruhe, Impulsivität

-

fein- und

graphomotorische Dysfunktionen (Faustgriff, Bewegungs- und

Druckdosierungsprobleme, unsichere Scherenführung, Rückstand in der

Zeichnungsentwicklung)

-

niedrige

Frustrationstoleranz

-

kleinkindlichen

Verhaltensweisen (Sprechen mit hoher Stimme, sehr verspielt)

-

Schwierigkeiten im

sozialen Umgang

Lic. phil. C.___ führt in ihrem

Schreiben aus, dass mit dem knapp vierjährigen Beschwerdeführer trotz der

sehr stark schwankenden Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne ein

komplettes Intelligenzverfahren habe durchgeführt werden können. Seine aktuelle

intellektuelle Leistungsfähigkeit liege mit einem Gesamt-IQ von 84 im knapp

unterdurchschnittlichen Bereich. Sein Leistungsprofil sei heterogen. Die

visuell-motorische Wahrnehmung/Merkfähigkeit, die visuo-konstruktiven

Fähigkeiten sowie die visuelle Wahrnehmung seien klar unterdurchschnittlich

ausgefallen. Die anderen getesteten Bereiche seien im durchschnittlichen

Bereich. In der Testsituation und in der Spielgruppe hätten sich ausgeprägte

Verhaltensweisen wie stark schwankende Aufmerksamkeits-/Konzentrationsfähigkeit,

grosse Ablenkbarkeit, motorische Unruhe und Impulsivität gezeigt. Auf der

emotionalen Ebene zeige der Beschwerdeführer anamnestisch eine geringe

Frustrationstoleranz und verhalte sich noch sehr kleinkindlich (sprechen mit

hoher Stimme, vorwiegend spielen). Im sozialen Umgang habe er Mühe in Kontakt

zu treten und Beziehungen aufzubauen.

4.3     Im Arztbericht von Dr. med. D.___,

Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, sowie lic. phil. E.___, Psychologe

FSP, vom 14. April 2010 (IV-Nr. 30) werden folgende Diagnosen gestellt:

Hyperkinetische Störung

des Sozialverhaltens (F90.1) und kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung

(F83) auf dem Hintergrund eines frühkindlichen psychoorganischen Syndroms

Im Bericht wird ausgeführt, dass es sich

beim Beschwerdeführer um einen sechsjährigen Knaben mit einer ausgeprägten

ADHS-Problematik und entsprechend grossen neuropsychologischen Defiziten

handle. Aufgrund dieser Problematik sei er sowohl zuhause als auch im

Kindergarten höchst auffällig und auf eine integrierte psychiatrische

Behandlung mit zusätzlich ergo- und heilpädagogischen Massnahmen angewiesen.

4.4     Im Austrittsbericht der F.___ der

G.___ vom 16. Juli 2012 (IV-Nr. 61) werden folgende Diagnosen gestellt:

Achse 1:              Störung

des Sozialverhaltens und der Emotionen (F92.8)

Einfache

Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0)

Achse 2:              -

Achse 3:              Unterdurchschnittliche

Intelligenz

Achse 4:              Abweichende

Elternsituation

Achse 5:              Ernsthafte

Beeinträchtigung

Im Bericht wird ausgeführt, dass es sich

beim Beschwerdeführer um einen neunjährigen, unterdurchschnittlich

intelligenten Jungen handle, bei dem seit dem Säuglingsalter

Verhaltensauffälligkeiten bekannt seien und der deshalb seit Jahren

wiederkehrend in medizinischer und pädagogischer Behandlung sei. Somatische

Ursachen für sein Leiden hätten ausgeschlossen werden können. Zuhause sei es zu

massiven Konflikten mit der Mutter und dem älteren Bruder gekommen. Im

heilpädagogischen Schulunterricht sei eine Beschulung des Beschwerdeführers

aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten nicht mehr möglich gewesen, weshalb

er in der H.___ hospitalisiert worden sei. Die in der Klinik gemachten

Abklärungen hätten die bevorstehende Diagnose einer Störung des

Sozialverhaltens und der Emotionen und einer einfachen Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung bestätigt. Es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer

weitgehend auf eine intensive professionelle Betreuung im Alltag und in der

Schule angewiesen sei, um die Anforderungen zu erfüllen.

4.5     Im Formulararztbericht von Dr.

med. I.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom

6. Mai 2014 (IV-Nr. 67), werden folgende Diagnosen gestellt:

F92.8 Störung des

Sozialverhaltens und der Emotionen (ca. 2007)

F90.0 einfache Aktivitäts-

und Aufmerksamkeitsstörung (ca. 2007)

Dr. I.___ führt in seinem Bericht aus,

dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 10-jährigen quirligen Jungen mit

einer knapp unterdurchschnittlichen Intelligenz handle. In der Schule sei er

stark abgelenkt, weise grosse motivationale Probleme auf, vergesse neu gelernte

Inhalte schnell wieder und arbeite allgemein sehr langsam, so dass er auf eine

engmaschige Betreuung angewiesen sei. Im sozialen Bereich fühle sich der

Beschwerdeführer schnell ausgeschlossen und benötige viel Aufmerksamkeit. Wenn

er nicht bekomme, was er wolle, laufe er davon, schreie herum oder drohe Gewalt

an, weswegen er bisweilen von anderen Kindern auch ausgeschlossen werde.

Emotional zeige er nach aussen eher eine grobe, teils auch brutale Seite, seine

feine, sensible und verletzliche Seite sei aber auch deutlich spürbar. Aufgrund

der beschriebenen Schwierigkeiten, die den Beschwerdeführer sowohl im Alltag als

auch in der Schule stark beeinträchtigten, werde eine ambulante Psychotherapie

zusätzlich zum pädagogischen Rahmen und zur Medikation als dringend indiziert

erachtet.

4.6     Im Formulararztbericht von Dr.

med. J.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom

2. Juni 2016 (IV-Nr. 77), werden folgende Diagnosen gestellt:

F92.8 Störung des

Sozialverhaltens und der Emotionen (ca. 2007)

F90.0 einfache Aktivitäts-

und Aufmerksamkeitsstörung (ca. 2007)

Dr. J.___ führt in seinem Bericht aus,

dass es sich beim Beschwerdeführer um einen elfeinhalbjährigen aufgeschlossenen

Jungen mit einer knapp unterdurchschnittlichen Intelligenz handle. In der

Schule sei er stark abgelenkt, weise grosse motivationale Probleme auf,

vergesse neu gelernte Inhalte schnell wieder und arbeite allgemein sehr

langsam, so dass er auf eine engmaschige Betreuung angewiesen sei. Es lägen

mittelgradige Einschränkungen von Konzentrationsfähigkeit, Auffassung und

Arbeitsgedächtnis im Rahmen der bekannten Diagnosen sowie der

Intelligenzminderung vor. Psychomotorisch zeige er sich ruhig, der Antrieb sei

unauffällig und die Schwingungsfähigkeit sei erhalten. Es gebe keine

Anhaltspunkte für inhaltliche oder formale Denkstörungen, keine Ich-Störungen,

keine Zwänge. Die Frustrationstoleranz sei gering, Konfliktlösungsstrategien

hätten bisher nur ungenügend angeeignet werden können. Im Rahmen von

Streitigkeiten mit Gleichaltrigen komme es auch zu Impulsdurchbrüchen. Aufgrund

der beschriebenen Schwierigkeiten, die den Beschwerdeführer sowohl im Alltag

als auch in der Schule stark beeinträchtigten, werde eine ambulante

Psychotherapie zusätzlich zum pädagogischen Rahmen weiterhin als dringend

indiziert erachtet.

4.7     Im Arztbericht von Dr. J.___ vom

28. Oktober 2019 (IV-Nr. 100) wird als Diagnose eine einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) genannt. Dr. J.___ führt in seinem Bericht

aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen knapp sechzehnjährigen

aufgeschlossenen, sensiblen und vielseitig interessierten Jugendlichen mit

einer knapp unterdurchschnittlichen Intelligenz und einer einfachen Aktivitäts-

und Aufmerksamkeitsstörung handle. Aufgrund von Problemen im Sozialverhalten

sei 2012 eine stationäre jugendpsychiatrische Behandlung sowie eine

anschliessende Schulheimplatzierung erforderlich gewesen. Reduzierte

Konzentrationsfähigkeit, motivationale Probleme sowie aggressive

Impulsdurchbrüche hätten in der Vergangenheit Herausforderungen dargestellt, so

dass der Beschwerdeführer auf eine engmaschige Betreuung angewiesen gewesen

sei. Durch einen haltenden pädagogischen Rahmen in Alltag und Schule, eine medikamentöse

Behandlung sowie regelmässige ambulante therapeutische Begleitung sei es zu

einer erfreulichen affektiven Stabilisierung und langfristigen Verbesserung der

schulischen Leistungsfähigkeit gekommen. In Anbetracht der Wohnortferne sei ein

Einbezug der Eltern nur sehr punktuell möglich gewesen. Dass der

Beschwerdeführer nun wieder bei seiner Mutter wohne, könnte sich im weiteren

Verlauf als konstruktiv erweisen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin auf

psychotherapeutische Begleitung und eine medikamentöse Behandlung mit

Lisdexamphetamin angewiesen.

4.8     Im Austrittsbericht der K.___

vom 30. Dezember 2020 (IV-Nr. 121) werden folgende Diagnosen gestellt:

I.

Klinisch-psychiatrisches Syndrom:

1.

Hauptdiagnose: Akute polymorphe

psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (F23.1)

2.

Diagnose Achse 1: Psychische und

Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (F12 1)

3.

Diagnose Achse 1: Nicht näher

bezeichnete Verhaltens- oder emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit

und Jugend (F98.9)

II.

Kommentar:

F12.1:

Gegenwärtig abstinent, in schützender Umgebung

III.

Intelligenzniveau

niedrige

Intelligenz IQ 70 - 84 (klinischer Eindruck)

V.

Assoziierte aktuelle abnorme

psychosoziale Umstände:

2.    Psychische

Störung, abweichendes Verhalten oder Behinderung in der   Familie

E. 4.3.1 mit Hinweisen). Da vorliegend die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung ab August 2023 strittig sind, gelangen ausschliesslich die revidierten Bestimmungen zur Anwendung. 2. 2.1     Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG).

E. 5 5.1     Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Entscheid, die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. August 2023 aufzuheben, im Wesentlichen auf die Einschätzung ihres Abklärungsdienstes gemäss Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 (IV-Nr. 143) sowie Stellungnahme vom 9. März 2023 (IV-Nr. 166). Im Folgenden gilt es daher den Beweiswert dieser Einschätzung zu prüfen. 5.2     Der Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle ist – siehe Ziff. 3.2 oben – von einer qualifizierten Person zu erstellen, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Vorliegend wurden der Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 (IV-Nr. 143) sowie die Stellungnahme vom 9. März 2023 (IV-Nr. 166) von der Abklärungsfachfrau O.___ verfasst. Diese nahm am

9. Mai 2022 gemeinsam mit der Abklärungsfachfrau P.___ in Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen Mutter eine Abklärung im Domizil des Beschwerdeführers vor und verfügt entsprechend über die erforderliche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse. Weiter sind die beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen und die sich hieraus ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten aufgrund der in den Akten vorhandenen Arzt-, Schul- und Abklärungsberichte hinreichend dokumentiert. Damit verfügt die Abklärungsfachfrau auch über die erforderliche Kenntnis der sich aus den Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten des Beschwerdeführers. Insoweit werden die von der Rechtsprechung an einen Abklärungsbericht gestellten Anforderungen somit erfüllt.

E. 5.1 abweichende Elternsituation VI. Globalbeurteilung der psychosozialen Anpassung: leichte soziale Beeinträchtigung Im Bericht wird ausgeführt, dass sich ein 17-jähriger Jugendlicher präsentiert habe, der nach dem Abklingen einer akuten psychotischen Phase im geschlossenen Rahmen des L.___ zur Stabilisierung und Eindosierung der Medikation auf der IMC-Station (Intermediate-Care-Station) M.___ verweilt habe. Beim Beschwerdeführer bestehe ein anamnestisch bekanntes ADHS mit seit dem Kleinkindalter auffälligem Sozialverhalten und aggressiven Durchbrüchen. Genetisch dürfte eine Vorbelastung seitens des Vaters bestehen, der alkoholkrank sei. Mit 8 Jahren sei der Beschwerdeführer für ein Jahr stationär in der H.___ gewesen, u.a. aufgrund seiner aggressiven Durchbrüche zuhause (Androhung von Selbstverletzung, Suizid und Brandstiftung, Bedrohung der Mutter und des Bruders mit einem Messer). Ein Loyalitätskonflikt zwischen den mittlerweile getrenntlebenden Eltern sei als Hauptgrund angenommen worden ohne klare pathologische Zuschreibung, Nach der einjährigen stationären Behandlung habe er bis 2015 in der N.___ gewohnt. Seither wohne er wieder bei der Mutter und dem Bruder. Nebst einer vorbestehenden Vulnerabilität dürfte die Pubertät und der regelmässige und intensive Konsum von Cannabis beim Beschwerdeführer zu einer psychotischen Episode geführt haben. Die schizophrenen Symptome (Wahn, Agitiertheit) seien beim Austritt nicht mehr vorhanden, das Funktionsniveau liege aber noch deutlich unter dem vor der Psychose. Die Minussymptomatik sei am Ende der Behandlung im Vordergrund gestanden. Durch das aufgebaute Netzwerk auf den Ebenen Therapie, aufsuchende Psychiatriespitex, geschützter Arbeitsplatz und engagiertes Umfeld sei von einer guten Prognose auszugehen.

E. 5.3 5.3.1    Der Abklärungsbericht muss – siehe Ziff. 3.2 oben – bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der weiteren tatbestandsmässigen Erfordernisse (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) plausibel, begründet und detailliert sein. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere auch die Angaben der Hilfe leistenden Personen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Ob die Einschätzung des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin gemäss Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 (IV-Nr. 143) sowie Stellungnahme vom 9. März 2023 (IV-Nr. 166) diesen Anforderungen zu genügen vermag, ist im Folgenden zu prüfen.

E. 5.3.2 5.3.2.1   Streitig ist zunächst der

Bedarf des Beschwerdeführers an lebenspraktischer Begleitung. Im

Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 (IV-Nr. 143) wird ein solcher Bedarf unter

Ziff. 4.2 verneint. So sei der Beschwerdeführer weder auf Hilfeleistungen zur

Ermöglichung des selbstständigen Wohnens noch auf Begleitung bei

ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten noch auf die regelmässige

Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation

angewiesen. Im Einwand der Mutter des Beschwerdeführers vom 5. August 2022

(IV-Nr. 146) wird hingegen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer

Hilfeleistungen zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens sowie Begleitung

bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten benötige. Er brauche weit mehr

als zwei Stunden Unterstützung pro Woche. Im Schreiben der B.___ vom 23. Januar

2023 (IV-Nr. 165) wird zur lebenspraktischen Begleitung ergänzt, dass der

Beschwerdeführer mittlerweile zwar selbstständig zum Psychiater gehen könne,

bei allen weiteren auswärtigen Terminen – z.B. Zahnarzt, Arzt, Behörden oder

«Schnuppern» – jedoch der Begleitung durch eine Drittperson bedürfe. Weiter

habe der Beschwerdeführer kein Bewusstsein für Geld. Sein «Götti» sei mit einer

Vollmacht ausgestattet, um sich um die Finanzen kümmern zu können. Der

Beschwerdeführer erhalte ein Taschengeld. Dieses müsse die Mutter aber einteilen,

weil er ansonsten alles auf einen Schlag ausgebe. Jeder Einkauf müsse von einer

Drittperson getätigt werden, da der Beschwerdeführer in einen unglaublichen

Stress komme, wenn er etwas bezahlen müsse. Zudem würden den Beschwerdeführer alle

administrativen Belange, z.B. Formulare ausfüllen, Rechnungen bezahlen etc.,

komplett überfordern. Er könne zwar schreiben, doch reichten seine Fähigkeiten

nicht aus, um die administrativen Belange selbständig zu erledigen. Schliesslich

koche der Beschwerdeführer nur Sachen, die er auswendig könne. Nach Rezept zu

kochen sei schwierig. Sobald er sehe, dass ein Rezept länger sei, sei er

überfordert und blockiere. Nach dem Kochen reinige er zwar die Küche,

allerdings sei seine Wahrnehmung so eingeschränkt, dass er nicht bemerke, wenn

z.B. noch Speisereste an der Pfanne kleben. Lebensmittel räume er nicht immer

in den Kühlschrank zurück, so dass diese kaputtgehen würden, wenn er allein

leben würde. In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 9. März 2023

(IV-Nr. 166) wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und

seinem älteren Bruder in einem gemeinsamen Haushalt wohne. Von diesen

Familienmitgliedern könne eine gewisse Mithilfe im Haushalt erwartet werden.

Bei der Abklärung am 9. Mai 2022 sei festgestellt worden, dass der

Beschwerdeführer bei gewissen Tätigkeiten zwar noch Hilfeleistungen benötige,

die das selbstständige Wohnen beinhalten würde. Es habe jedoch nicht

festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer ohne diese Dritthilfe

verwahrlosen oder in ein Heim eingewiesen werden müsste. Unter Berücksichtigung

der Schadenminderungspflicht bestehe kein Anspruch auf eine

Hilfslosenentschädigung für die lebenspraktische Begleitung. In seiner

Beschwerde vom 15. August 2023 (A.S. 3 ff.) hält der Beschwerdeführer dagegen,

dass der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bereits deshalb zu bejahen sei,

weil er für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die

Begleitung einer Drittperson angewiesen sei. Darüber hinaus sei darauf

hinzuweisen, dass er auch nicht selbständig wohnen könnte. Er sei auf Hilfe bei

der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von

Alltagssituationen und Hilfe bei der Haushaltführung angewiesen.

5.3.2.2   Wie unter Ziff. 2.5 oben

erwähnt, liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung i.S.v. Art. 42 Abs. 3

IVG vor (Art. 38 Abs. 1 IVV), wenn eine volljährige versicherte Person

ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung

einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und

Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen

ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu

isolieren (lit. c). Im vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlassenen Kreisschreiben

über Hilflosigkeit (KSH) werden die Bestimmungen zur lebenspraktischen

Begleitung näher konkretisiert (zur Verbindlichkeit solcher

Verwaltungsweisungen siehe BGE 142 V 442 E. 5.2 m.w.H.).

5.3.2.3   Hinsichtlich der Begleitung

zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens wird in Rz. 2095 des KSH ausgeführt,

dass als lebenspraktische Begleitung gilt, wenn die betroffene Person bei

mindestens einer der folgenden Tätigkeiten auf Hilfe angewiesen ist: bei der

Tagesstrukturierung, bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. bei Fragen

zu Gesundheit, Ernährung und Hygiene oder bei einfachen administrativen

Tätigkeiten) oder bei der Haushaltsführung. Was die Tagesstrukturierung

betrifft, so bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass er auf

Hilfe angewiesen sei, ohne dies jedoch näher zu konkretisieren. Dass beim

Beschwerdeführer ein Bedarf auf Hilfe bei der Tagesstrukturierung besteht, kann

jedoch auch den Akten der Beschwerdegegnerin entnommen werden. Im

Austrittsbericht des L.___ vom 30. Dezember 2020 (IV-Nr. 121) wird zum Verhalten

des Beschwerdeführers auf der Station festgehalten, dass der Beschwerdeführer

kaum eigene Ideen zur Tagesstruktur- und Freizeitplanung gehabt, die Vorschläge

[der Medizinalpersonen] jedoch gewissenhaft, wenn auch teils mit geringer

Motivation, umgesetzt habe. Insbesondere während des Schulunterrichts habe er

Mühe gehabt, sich selbst zu beschäftigen, er habe viel motiviert werden müssen.

Im Bericht der Stiftung Q.___ vom 22. Oktober 2021 betreffend die berufliche

Ausbildung des Beschwerdeführers (IV-Nr. 133) wird zu dessen Selbstkompetenzen

festgehalten, dass er sehr stark auf eine Strukturierung von aussen angewiesen

sei. Es sei ihm nicht möglich, einen Arbeitstag selbst zu planen oder für

bekannte Arbeiten ein realistisches Zeitbudget einzuplanen und sich dann

selbstgesteuert daran zu halten. In der Einschätzung des Abklärungsdienstes der

Beschwerdegegnerin gemäss Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 sowie

Stellungnahme vom 9. März 2023 finden sich keine Bemerkungen zur

Tagesstrukturierung. Angesichts der erwähnten Aktenlage wäre der

Abklärungsdienst jedoch gehalten gewesen, die vom Beschwerdeführer benötigte

Hilfe bei der Tagesstrukturierung detailliert abzuklären, insbesondere, in

welchem Umfang und in welcher Regelmässigkeit sie erforderlich ist. Die

Abklärungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich in diesem Zusammenhang somit

als nicht ausreichend. Was die Bewältigung von Alltagssituationen betrifft, so

wird im Bericht der Stiftung Q.___ vom 22. Oktober 2021 hinsichtlich der

psychischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers angegeben, dass dieser auf

ein stabiles und flankierendes Umfeld angewiesen sei. Sein Umfeld müsse sehr

achtsam und untereinander gut vernetzt sein, um auf allfällige Krisensignale

umgehend reagieren zu können. Im Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023 wird

beschrieben, dass der Beschwerdeführer einen schlechten Orientierungssinn habe

und sich verlaufe. Weiter wird beschrieben, dass er mittlerweile zwar selbst

zum Psychiater gehen könne, jedoch die Rückversicherung brauche, welche Klingel

er drücken und in welches Stockwerk er gehen müsse. Damit bestehen

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in ungewohnten Situationen

schnell überfordert ist und Unterstützung benötigt. Erwähnt wird im Brief der B.___

zudem auch, dass der Beschwerdeführer in allen administrativen Belangen

komplett überfordert sei. Er könne zwar schreiben, aber seine Fähigkeiten seien

nicht ausreichend, um die administrativen Belange selbst zu erledigen. Um die

Finanzen kümmere sich sein Götti, der über eine entsprechende Vollmacht

verfüge. In der Einschätzung des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin

gemäss Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 sowie Stellungnahme vom 9. März 2023

finden sich keine Ausführungen zur Bewältigung von Alltagssituationen.

Angesichts der erwähnten Aktenlage hätte der

Abklärungsdienst die vom Beschwerdeführer benötigte Hilfe bei der Bewältigung

von Alltagssituationen jedoch näher abklären müssen.

Die Abklärungen

bedürfen auch in diesem Punkt der Ergänzung. Was schliesslich die

Haushaltsführung betrifft, so kann festgestellt werden, dass der

Beschwerdeführer per 31. August 2022 die zweijährige Ausbildung zum

Praktiker PrA Betriebsunterhalt abgeschlossen hat und somit grundsätzlich über

die zur Wohnungspflege notwendigen Kompetenzen verfügt. In diesem Zusammenhang

ist jedoch auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer laut Bericht der

Stiftung Q.___ vom 22. Oktober 2021 die im Rahmen seiner Ausbildung angefallenen

Reinigungsarbeiten an guten Tagen korrekt und zeitlich im Rahmen ausführte, an

schlechten Tagen aber der fortlaufenden Kontrolle und Begleitung bedurfte. Im Schreiben

der B.___ vom 23. Januar 2023 wird erklärt, dass der Beschwerdeführer nur

koche, was er auswendig könne. In der Einschätzung des Abklärungsdienstes der

Beschwerdegegnerin

gemäss Abklärungsbericht vom 7. Juni

2022 sowie Stellungnahme vom 9. März 2023

wird die Haushaltsführung

insofern thematisiert, als festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer mit

seiner Mutter und seinem älteren Bruder in einem gemeinsamen Haushalt lebe und

von diesen eine gewisse Mithilfe im Haushalt erwartet werden könne. Zwar

benötige der Beschwerdeführer bei gewissen Tätigkeiten, die das selbstständige

Wohnen beinhalte, noch Hilfeleistungen. Es habe jedoch nicht festgestellt

werden können, dass der Beschwerdeführer ohne diese Dritthilfe schwer

verwahrlosen würde oder in ein Heim eingewiesen werden müsste. Unter

Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht bestehe daher kein Anspruch auf

eine lebenspraktische Begleitung. Dass sich der Abklärungsdienst der

Beschwerdegegnerin mit der Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers und insbesondere

mit der Zumutbarkeit der Mithilfe der Familienangehörigen auseinandersetzt, ist

nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1.

April 2010 E. 5.5 mit Hinweisen). Es fehlen aber Angaben dazu, welche

Tätigkeiten durch die Angehörigen übernommen werden müssen, weil der

Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage ist.

5.3.2.4   Hinsichtlich der Begleitung

bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten wird in Rz. 2103 des KSH unter

Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008

ausgeführt, dass die lebenspraktische Begleitung notwendig ist, wenn die versicherte

Person sonst nicht in der Lage wäre, das Haus für bestimmte Verrichtungen und

Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder

Medizinalpersonen etc.) zu verlassen. Was das Einkaufen betrifft, so werden im

Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023 widersprüchliche Aussagen gemacht. Dass

das Taschengeld des Beschwerdeführers eingeteilt werden müsse, weil er sonst

alles auf einen Schlag ausgebe, impliziert zunächst, dass er selbstständig einkaufen

gehen könne. Dass jeder Einkauf von einer Drittperson getätigt werden müsse,

weil er in einen unglaublichen Stress gerate, wenn er wisse, dass er etwas

bezahlen müsse, deutet dagegen darauf hin, dass er nicht selbstständig einkaufen

gehen könne. Wie es sich tatsächlich mit dem Einkaufen verhält, dazu äussert

sich der Abklärungsdienst in seiner Einschätzung gemäss Abklärungsbericht vom

7. Juni 2022 sowie Stellungnahme vom 9. März 2023 nicht. Was die Freizeitaktivitäten

betrifft, so wird im Einwand der Mutter des Beschwerdeführers vom 5. August

2022 festgehalten, dass sich dieser nur mit seinen Freunden selbstständig

treffen könne. Erstkontakte müssten immer von der Mutter hergestellt werden. Im

Übrigen ist den Akten nichts zu den Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers

zu entnehmen. Auch der Einschätzung des Abklärungsdienstes gemäss

Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 sowie Stellungnahme vom 9. März 2023 lässt

sich nichts zu den Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers entnehmen. Was

schliesslich die Kontakte zu Amtsstellen und Medizinalpersonen etc. betrifft,

so wird im Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023 ausgeführt, dass der

Beschwerdeführer mittlerweile selbstständig zum Psychiater gehen könne, dies

allerdings, nachdem er vier Monate lang von seiner Mutter begleitet worden sei.

Bei allen weiteren auswärtigen Terminen – beispielhaft werden Zahnarzt, Arzt,

Behörden und Schnuppern genannt – bedürfe der Beschwerdeführer der Begleitung

durch eine Drittperson. Ob, gegebenenfalls wie häufig und in welchem Umfang

diese Begleitung notwendig ist, geht aus der Einschätzung des

Abklärungsdienstes gemäss Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 sowie

Stellungnahme vom 9. März 2023 nicht hervor. Auch diesbezüglich ist eine

Abklärung mit näheren Angaben zu den genannten Aspekten notwendig.

5.3.2.5   Hinsichtlich der Begleitung

zur Vermeidung dauernder Isolation wird in Rz. 2105 des KSH ausgeführt,

dass die lebenspraktische Begleitung notwendig ist, wenn die Gefahr droht, dass

sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert und sich

dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Eine solche Gefahr liegt

gemäss Rz. 2109 des KSH nicht vor, wenn die versicherte Person in einer

partnerschaftlichen Beziehung oder mit einem Familienmitglied zusammenlebt, ein

Arbeitsverhältnis (auch in einer Werkstätte) besteht oder sie eine

Tagesstruktur besucht. Vorliegend lebt der Beschwerdeführer mit seiner Mutter,

deren Lebensgefährten und seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt. Eine

Gefahr dauernder Isolation kann somit ausgeschlossen werden.

E. 5.3.3 5.3.3.1   Streitig ist weiter die

Hilflosigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der alltäglichen

Lebensverrichtung «An- und Auskleiden». Im Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 (IV-Nr.

143) wird unter Ziff. 4.1.1 festgehalten, dass beim An- und Auskleiden kein

Bedarf auf regelmässige und erhebliche Hilfe bestehe, weil der Beschwerdeführer

diesbezüglich selbstständig sei. Im Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023

(IV-Nr. 165) wird dagegen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht

einschätzen könne, dass im Sommer die Winterjacke nicht witterungsgemäss sei.

Er könne kognitiv auch nicht nachvollziehen, dass bei den Hosen ein Gurt nötig

sei. Zudem wisse er nicht, wann ein Kleidungsstück schmutzig sei oder wann

etwas rieche. In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 9. März 2023 (IV-Nr.

166) wird hierzu festgehalten, dass es sich bei dieser Dritthilfe nicht um eine

erhebliche Hilfe handle, da sich der Beschwerdeführer grundsätzlich selbst an-

bzw. auskleiden könne, jedoch verbale Hinweise und Erinnerungen benötige, z.B.

um eine Winterjacke anzuziehen. In seiner Beschwerde vom 15. August 2023 (A.S.

3 ff.) bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, dass er sich nicht

witterungsgerecht kleiden könne und aufgefordert werden müsse, die Kleider zu

wechseln, wenn sie riechen.

5.3.3.2   Von einer Hilflosigkeit beim

An- und Auskleiden ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere

auch dann auszugehen, wenn sich die versicherte Person zwar selbstständig,

aufgrund kognitiver Probleme jedoch nicht witterungsgerecht ankleiden kann, oder

wenn sie die Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt und entsprechender

Kontroll- und allenfalls Korrekturbedarf besteht (Urteil des Bundesgerichts

9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.3.1 mit Hinweis auf Rz. 8014 des bis am

31. Dezember 2021 geltenden Kreisschreibens des BSV über die Invalidität und

Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], praktisch wörtlich überführt

in Rz. 2026 des seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden KSH). Ob der Beschwerdeführer

kognitiv in der Lage ist, sich witterungsgerecht anzuziehen, wie oft er

hinsichtlich Funktionalität und Sauberkeit seiner Kleidung kontrolliert und

allenfalls korrigiert werden muss und ob allenfalls andere «mildere» Hilfsmassnahmen

wie z.B. die Unterteilung der Kleidung des Beschwerdeführers in eine Sommer-

und eine Wintergarderobe umsetzbar sind, geht aus den Akten der

Beschwerdegegnerin nicht hervor. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin bedürfen

auch insoweit der Ergänzung.

E. 5.3.4 5.3.4.1   Streitig ist schliesslich die

Hilflosigkeit des Beschwerdeführers bei der alltäglichen Lebensverrichtung

«Verrichten der Notdurft». Im Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 (IV-Nr.

143) wird unter Ziff. 4.1.5 festgehalten, dass beim Ordnen der Kleider kein

Bedarf auf regelmässige und erhebliche Hilfe bestehe, weil der Beschwerdeführer

insofern selbstständig sei. Im Einwand der Mutter des Beschwerdeführers vom 5.

August 2022 (IV-Nr. 146) wird dagegen stichwortartig vorgebracht, dass die

Kleider verkehrt seien. Im Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023 (IV-Nr. 165)

wird im Widerspruch hierzu festgehalten, dass der Beschwerdeführer das

Verrichten der Notdurft selbstständig erledigen könne. In seiner Beschwerde vom

15. August 2023 (A.S. 3 ff.) führt der Beschwerdeführer aus, dass das Ordnen

der Kleider als Teilfunktion des Verrichtens der Notdurft gelte. Da der

Beschwerdeführer immer wieder darauf hingewiesen werden müsse, seine Kleider zu

ordnen, weil ansonsten seine Unterhosen ersichtlich seien, sei die Hilfsbedürftigkeit

zu bejahen.

5.3.4.2   Wie der Beschwerdeführer in

seiner Beschwerde korrekt festhält, gilt das Ordnen der Kleider im Zusammenhang

mit dem Verrichten der Notdurft als Teilfunktion dieser Lebensverrichtung

(wegleitend BGE 121 V 88 E. 6). Dass er bei dieser Teilfunktion auf

regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen ist, geht aus den insofern als

hinreichend zu betrachtenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin jedoch nicht

hervor. Festzuhalten ist zunächst, dass die seitens des Beschwerdeführers bei

der Beschwerdegegnerin und beim Versicherungsgericht eingereichten Eingaben

widersprüchlich sind. Während im Einwand vom 5. August 2022 und in der

Beschwerde vom 15. August 2023 eine Hilflosigkeit des Beschwerdeführers

behauptet wird, wird im Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023 angegeben, dass

er beim Verrichten der Notdurft selbstständig sei. Festzuhalten ist weiter,

dass der Abklärungsdienst im Abklärungsbericht vom 11. April 2013 (IV-Nr. 65) –

der Beschwerdeführer war zum damaligen Zeitpunkt zehn Jahre alt – davon ausging,

dass beim Verrichten der Notdurft keine Hilflosigkeit mehr ausgewiesen sei. Der

Abklärungsdienst führt hierzu in seinem Bericht aus, dass der Beschwerdeführer

seit ca. eineinhalb Jahren keine Windeln mehr benötige. Zu Beginn habe er sich

vereinzelt eingenässt. Seit einiger Zeit sei er jedoch trocken. Wenn er

Durchfall habe, müsse seine Mutter nachreinigen. Dies komme ca. einmal pro

Wochenende vor. Da die Dritthilfe nicht mehr andauernd geleistet werden müsse,

liege beim Verrichten der Notdurft auch keine erhebliche und regelmässige

Hilflosigkeit mehr vor. Dass der Beschwerdeführer seine Kleider nicht selbst

ordnen könne, davon ist im Abklärungsbericht vom 11. April 2013 keine Rede. Weshalb

der Beschwerdeführer zehn Jahre später beim Verrichten der Notdurft wieder

hilflos sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die allenfalls gelegentlich

notwendige Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Kleider zu ordnen, damit

die Unterhosen nicht ersichtlich sind, genügt nicht, um die notwendige

Regelmässigkeit und Erheblichkeit der Dritthilfe begründen zu können. Dass die

Beschwerdegegnerin eine Hilflosigkeit des Beschwerdeführers beim Verrichten der

Notdurft verneint hat, ist somit nicht zu beanstanden.

5.3.5      Die Hilflosigkeit des

Beschwerdeführers bei der alltäglichen Lebensverrichtung «Fortbewegung», wozu

auch die Teilfunktion «Pflege gesellschaftlicher Kontakte» gehört (siehe hierzu

Rz. 2054 f. des KSH), wurde seitens des Abklärungsdienstes der

Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 9. März 2023 (IV-Nr. 166) anerkannt

und ist zwischen den Parteien folglich nicht streitig. Der Abklärungsdienst

führte in seiner Stellungnahme aus, dass nach erneuter Prüfung der

detaillierten Schilderungen im Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023 (IV-Nr.

165) festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer nur einstudierte Wege allein

zurücklegen könne, sich im Strassenverkehr nicht adäquat verhalte und nicht in

der Lage sei, Termine selbst zu vereinbaren und wahrzunehmen. Die

Hilfestellungen in diesem Bereich seien als regelmässig und erheblich

einzustufen. Nachdem der Beschwerdeführer bereits im Alter von sechs Jahren

ohne konstante Beaufsichtigung im Quartier spielen und allein zum Fussballplatz

rund 50 m von zuhause entfernt gehen konnte – siehe Ziff. 4.1.6 des

Abklärungsberichtes vom 14. Dezember 2011 (IV-Nr. 51) –, im Alter von neun

bzw. zehn Jahren den Schulweg gemeinsam mit drei anderen Kindern, aber ohne

erwachsene Begleitung allein mit dem öffentlichen Verkehr (ÖV) bewältigte –

siehe den Schulbericht von März 2013 (IV-Nr. 63) – und im Alter von 16 bis 18

Jahren täglich allein mit dem ÖV zu seinem Lehrbetrieb pendelte – siehe Ziff.

E. 5.4 5.4.1    Insgesamt ergibt sich somit, dass die vom Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen ergänzungsbedürftig sind und die Einschätzung des Abklärungsdienstes gemäss Abklärungsbericht vom

7. Juni 2022 (IV-Nr. 143) sowie Stellungnahme vom 9. März 2023 (IV-Nr. 166) nicht beweiswertig ist. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2023 (A.S. 1 f.), mit welcher die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers per

31. August 2023 aufgehoben wurde, beruht demnach auf einer unvollständigen Abklärung des rechtsrelevanten Sachverhalts. Die übrigen Akten erweisen sich nicht als hinreichend verlässlich, um die Angelegenheit gestützt darauf abschliessend beurteilen zu können. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2023 ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne obiger Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.4.2    Der rechtsrelevante Sachverhalt wird durch die erneute Befragung des Beschwerdeführers und seiner Mutter sowie durch die eigenen Beobachtungen der Abklärungsfachperson umfassend zu ermitteln und ausführlich darzulegen sein. Dabei wird sich die Abklärungsfachperson insbesondere auch eingehend mit den einzelnen Teilbereichen der lebenspraktischen Begleitung auseinanderzusetzen haben. Hilfreich wäre dabei sicherlich, wenn im praxisgemäss verwendeten Formular des Abklärungsberichts die unter Ziff. 4.2 aufgeführten Teilbereiche weiter unterteilt würden, damit sämtliche erforderlichen Informationen erfragt und abgehandelt werden.

E. 6 6.1     Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 137 V 210 E. 7.1). Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). Die Vertreterin des Beschwerdeführers weist in ihrer Kostennote vom 10. Oktober 2023 (A.S. 27) einen Zeitaufwand von 9 Stunden sowie Auslagen von CHF 32.00 aus. Der geltend gemachte Zeitaufwand erweist sich angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Der Beschwerdeführer wird allerdings nicht durch eine Anwältin, sondern durch eine Lizentiatin der Rechte vertreten. Praxisgemäss ist deshalb nur die Hälfte des ordentlichen Stundenansatzes in Höhe von CHF 250.00 zu vergüten. Zuzüglich Auslagen und MwSt. ergibt sich somit eine Parteikostenentschädigung von CHF 1'246.10 (Honorar CHF 1’125.00 [9 x CHF 125.00], Auslagen CHF 32.00, MwSt. CHF 89.10 [7,7 % von CHF 1'157.00]). 6.2     Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1’000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis Satz 2 IVG). Vorliegend werden die Verfahrenskosten auf CHF 600.00 festgesetzt. Sie sind entsprechend dem Verfahrensausgang von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist diesem zurückzuerstatten.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'246.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber Flückiger                                   Penon
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 27.02.2025 VSBES.2023.187 Soleure Versicherungsgericht 27.02.2025 VSBES.2023.187 Soletta Versicherungsgericht 27.02.2025 VSBES.2023.187

Hilflosenentschädigung IV

Urteil vom

27. Februar 2025 Es wirken mit: Vizepräsident Flückiger Oberrichterin Marti Oberrichter Thomann Gerichtsschreiber Penon In Sachen A.___, vertreten durch lic. iur. Claudia Pascali-Armanaschi, Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Hilflosenentschädigung IV (Verfügung vom 17. Juni 2023) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1     Die Eltern von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb.  2003, stellten mit Schreiben vom 6. Februar 2008 (IV-Nr. 15) namens ihres Sohnes ein Gesuch um Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Gestützt auf den Abklärungsbericht des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2008 (IV-Nr. 16), wonach der Beschwerdeführer ab Dezember 2007 in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Verrichtung der Notdurft) regelmässig und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, die einjährige Wartezeit jedoch frühestens im Dezember 2008 ende, lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Mitteilung vom 15. Mai 2008 (IV-Nr. 17) ab, stellte zugleich jedoch in Aussicht, die Anspruchsvoraussetzungen Ende Dezember 2008 erneut zu prüfen. 1.2     Gestützt auf den Abklärungsbericht des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2009 (IV-Nr. 18), demzufolge der Beschwerdeführer nach wie vor in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Verrichtung der Notdurft), regelmässig und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juni 2009 (IV-Nr. 22) ab 1. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 (Revision) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. 1.3     Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 ersuchte die Mutter des Beschwerdeführers um Erhöhung der Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 41). Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 (IV-Nr.

56) erhöhte die Beschwerdegegnerin die bisherige Hilflosenentschädigung leichten Grades gestützt auf den Abklärungsbericht des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2011 (IV-Nr. 51), wonach der Beschwerdeführer in den meisten Bereichen der täglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, mit Wirkung ab 1. Juni 2011 bis 30. Juni 2012 (Revision) auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. 1.4     Gestützt auf den Abklärungsbericht des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2013 (IV-Nr. 65), wonach der Beschwerdeführer noch in vier der sechs täglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Körperpflege; Fortbewegung und Kontaktaufnahme) auf erhebliche Dritthilfe angewiesen sei, teilte die Beschwerdegegnerin der Mutter des Beschwerdeführers am 22. Mai 2013 mit (IV-Nr. 66), dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades unverändert fortbestehe. 1.5     Gemäss Abklärungsbericht des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2014 ergaben sich im Vergleich zur letzten Berichterstattung vom 13. April 2013 keine Veränderungen (IV-Nr. 69). Die Beschwerdegegnerin teilte der Mutter des Beschwerdeführers deshalb am 28. Januar 2015 (IV-Nr. 70) mit, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades unverändert fortbestehe. 2. 2.1       Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dazu auf, sich aufgrund des Erreichens der Volljährigkeit erneut bei der IV anzumelden (IV-Nr. 134). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 19. Januar 2022 eine neue Anmeldung ein (IV-Nr. 138). 2.2       Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 (IV-Nr. 143), demzufolge der Beschwerdeführer in keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen mehr auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei, teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1. Juli 2022 (IV-Nr. 144) mit, dass die Hilflosenentschädigung künftig aufgehoben werde. Hiergegen erhob die Mutter des Beschwerdeführers am 5. August 2022 Einwand (IV-Nr. 146). 2.3       Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ab 1. Januar 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 84 % eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 162). 2.4       Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 reichte die B.___ namens der Mutter des Beschwerdeführers ergänzende Bemerkungen zum Einwand vom 5. August 2022 ein (IV-Nr. 165). 2.5       In seiner Stellungnahme vom 9. März 2023 (IV-Nr. 166) hielt der Abklärungsdienst fest, dass die Prüfung des Einwands gegen den Vorbescheid ergeben habe, dass der Beschwerdeführerin [nur] in der Lebensverrichtung «Fortbewegung» auf regelmässige und erhebliche Hilfestellungen angewiesen sei. Am Vorbescheid vom 1. Juli 2022, wonach die Hilflosenentschädigung aufzuheben sei, sei festzuhalten. 2.6       Mit Verfügung vom 17. Juni 2023 (A.S. 1 f.) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer schliesslich eine vom 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2023 befristete Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu und hob den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ab 1. August 2023 auf.

3.       Mit Eingabe vom 15. August 2023 (A.S. 3 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung vom 17.06.2023 insofern aufzuheben, als dem Beschwerdeführer unbefristet eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen sei. 2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer unbefristet eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen.

- unter Entschädigungsfolge - Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (A.S. 12 f.).

4.         Mit Schreiben vom 21. August 2023 (A.S. 17) zieht der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurück.

5.         Mit Schreiben vom 20. September 2023 (A.S. 22) teilt die Beschwerdegegnerin mit, auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort zu verzichten.

6.         Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2     Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Da vorliegend die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung ab August 2023 strittig sind, gelangen ausschliesslich die revidierten Bestimmungen zur Anwendung. 2. 2.1     Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). 2.2 2.2.1    Es ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.2.2    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 IVV). Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 IVV). Massgeblich sind gemäss ständiger Rechtsprechung die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2022 vom 21. April 2023 E. 2.3 mit Hinweis insbesondere auf BGE 133 V 450 E. 7.2). 2.2.3    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer (Art. 37 Abs. 2 IVV), wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung i.S.v. Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). 2.2.4    Die Hilflosigkeit gilt als leicht (Art. 37 Abs. 3 IVV), wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung i.S.v. Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e). 2.3     Die benötigte Hilfe in den erwähnten sechs alltäglichen Lebensverrichtungen – siehe oben Ziff. 2.2.2 – kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch in indirekter Dritthilfe bestehen, d.h. in Form einer Überwachung bei der Vornahme der Lebensverrichtungen, indem etwa die Drittperson die versicherte Person auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, welche diese wegen ihres psychischen oder geistigen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten vornehmen würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.1.1 mit Hinweis insbesondere auf BGE 133 V 450 E. 7.2). 2.4     Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, wird gemäss ständiger Rechtsprechung nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf. Vielmehr ist bloss erforderlich, dass er bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2022 vom 20. September 2023 E. 4.2.2.2 mit Hinweis auf BGE 117 V 146 E. 2). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt; erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 2.5     Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung i.S.v. Art. 42 Abs. 3 IVG liegt vor (Art. 38 Abs. 1 IVV), wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Art. 38 Abs. 1 IVV erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV). Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht bei jeglicher Form und Dauer der lebenspraktischen Begleitung gegeben sein. Vielmehr ist eine entsprechende Entschädigung durch die Invalidenversicherung nur bei einem bestimmten minimalen Schweregrad der Hilflosigkeit gerechtfertigt. Die Erheblichkeitsschwelle ist erreicht, wenn die lebenspraktische Begleitung über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2022 vom 28. August 2023 mit Hinweis auf BGE 146 V 322 E. 6.1). 2.6     Direkte oder indirekte Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Dies gilt auch bei Überschneidungen im Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einerseits und der Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen. 2.7 2.7.1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG), wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung– wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). 2.7.2    Gemäss Art. 35 Abs. 2 IVV finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung, wenn sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert. Gemäss Art. 87 Abs. 1 IVV wird eine Revision von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist (lit. a) oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen (lit. b). Für die Änderung der Hilflosigkeit sind die geltenden Bestimmungen über die Änderung des Rentenanspruchs sinngemäss anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C 572/2022 vom 21. Juni 2023 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 2.8     Eine Verminderung der Hilflosigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin dauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV). 3. 3.1     Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Das heisst, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_179/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.2     Ein Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) unter dem Aspekt der Hilflosigkeit hat folgenden Anforderungen zu genügen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen): Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und / oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der weiteren tatbestandsmässigen Erfordernisse (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. 4. 4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Hilflosenentschädigung an den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Juni 2023 (A.S. 1 f.) zu Recht bis am 31. Juli 2023 befristet und ab 1. August 2023 aufgehoben hat. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 4.2     Im Schreiben von lic. phil. C.___, Psychologin FSP, Heilpädagogischer Dienst Solothurn, vom 15. Januar 2008 (IV-Nr. 10) werden folgende Diagnosen gestellt: Intellektuelle Fähigkeiten im knapp unterdurchschnittlichen Bereich (IQ 84) mit/bei: - unausgeglichenem Leistungsprofil - Verhaltensauffälligkeiten: grosse Ablenkbarkeit, mangelnde Aufmerksamkeit, motorische Unruhe, Impulsivität - fein- und graphomotorische Dysfunktionen (Faustgriff, Bewegungs- und Druckdosierungsprobleme, unsichere Scherenführung, Rückstand in der Zeichnungsentwicklung) - niedrige Frustrationstoleranz - kleinkindlichen Verhaltensweisen (Sprechen mit hoher Stimme, sehr verspielt) - Schwierigkeiten im sozialen Umgang Lic. phil. C.___ führt in ihrem Schreiben aus, dass mit dem knapp vierjährigen Beschwerdeführer trotz der sehr stark schwankenden Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne ein komplettes Intelligenzverfahren habe durchgeführt werden können. Seine aktuelle intellektuelle Leistungsfähigkeit liege mit einem Gesamt-IQ von 84 im knapp unterdurchschnittlichen Bereich. Sein Leistungsprofil sei heterogen. Die visuell-motorische Wahrnehmung/Merkfähigkeit, die visuo-konstruktiven Fähigkeiten sowie die visuelle Wahrnehmung seien klar unterdurchschnittlich ausgefallen. Die anderen getesteten Bereiche seien im durchschnittlichen Bereich. In der Testsituation und in der Spielgruppe hätten sich ausgeprägte Verhaltensweisen wie stark schwankende Aufmerksamkeits-/Konzentrationsfähigkeit, grosse Ablenkbarkeit, motorische Unruhe und Impulsivität gezeigt. Auf der emotionalen Ebene zeige der Beschwerdeführer anamnestisch eine geringe Frustrationstoleranz und verhalte sich noch sehr kleinkindlich (sprechen mit hoher Stimme, vorwiegend spielen). Im sozialen Umgang habe er Mühe in Kontakt zu treten und Beziehungen aufzubauen. 4.3     Im Arztbericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, sowie lic. phil. E.___, Psychologe FSP, vom 14. April 2010 (IV-Nr. 30) werden folgende Diagnosen gestellt: Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) und kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung (F83) auf dem Hintergrund eines frühkindlichen psychoorganischen Syndroms Im Bericht wird ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sechsjährigen Knaben mit einer ausgeprägten ADHS-Problematik und entsprechend grossen neuropsychologischen Defiziten handle. Aufgrund dieser Problematik sei er sowohl zuhause als auch im Kindergarten höchst auffällig und auf eine integrierte psychiatrische Behandlung mit zusätzlich ergo- und heilpädagogischen Massnahmen angewiesen. 4.4     Im Austrittsbericht der F.___ der G.___ vom 16. Juli 2012 (IV-Nr. 61) werden folgende Diagnosen gestellt: Achse 1:              Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (F92.8) Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) Achse 2:              - Achse 3:              Unterdurchschnittliche Intelligenz Achse 4:              Abweichende Elternsituation Achse 5:              Ernsthafte Beeinträchtigung Im Bericht wird ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen neunjährigen, unterdurchschnittlich intelligenten Jungen handle, bei dem seit dem Säuglingsalter Verhaltensauffälligkeiten bekannt seien und der deshalb seit Jahren wiederkehrend in medizinischer und pädagogischer Behandlung sei. Somatische Ursachen für sein Leiden hätten ausgeschlossen werden können. Zuhause sei es zu massiven Konflikten mit der Mutter und dem älteren Bruder gekommen. Im heilpädagogischen Schulunterricht sei eine Beschulung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten nicht mehr möglich gewesen, weshalb er in der H.___ hospitalisiert worden sei. Die in der Klinik gemachten Abklärungen hätten die bevorstehende Diagnose einer Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen und einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung bestätigt. Es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer weitgehend auf eine intensive professionelle Betreuung im Alltag und in der Schule angewiesen sei, um die Anforderungen zu erfüllen. 4.5     Im Formulararztbericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom

6. Mai 2014 (IV-Nr. 67), werden folgende Diagnosen gestellt: F92.8 Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ca. 2007) F90.0 einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ca. 2007) Dr. I.___ führt in seinem Bericht aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 10-jährigen quirligen Jungen mit einer knapp unterdurchschnittlichen Intelligenz handle. In der Schule sei er stark abgelenkt, weise grosse motivationale Probleme auf, vergesse neu gelernte Inhalte schnell wieder und arbeite allgemein sehr langsam, so dass er auf eine engmaschige Betreuung angewiesen sei. Im sozialen Bereich fühle sich der Beschwerdeführer schnell ausgeschlossen und benötige viel Aufmerksamkeit. Wenn er nicht bekomme, was er wolle, laufe er davon, schreie herum oder drohe Gewalt an, weswegen er bisweilen von anderen Kindern auch ausgeschlossen werde. Emotional zeige er nach aussen eher eine grobe, teils auch brutale Seite, seine feine, sensible und verletzliche Seite sei aber auch deutlich spürbar. Aufgrund der beschriebenen Schwierigkeiten, die den Beschwerdeführer sowohl im Alltag als auch in der Schule stark beeinträchtigten, werde eine ambulante Psychotherapie zusätzlich zum pädagogischen Rahmen und zur Medikation als dringend indiziert erachtet. 4.6     Im Formulararztbericht von Dr. med. J.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom

2. Juni 2016 (IV-Nr. 77), werden folgende Diagnosen gestellt: F92.8 Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ca. 2007) F90.0 einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ca. 2007) Dr. J.___ führt in seinem Bericht aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen elfeinhalbjährigen aufgeschlossenen Jungen mit einer knapp unterdurchschnittlichen Intelligenz handle. In der Schule sei er stark abgelenkt, weise grosse motivationale Probleme auf, vergesse neu gelernte Inhalte schnell wieder und arbeite allgemein sehr langsam, so dass er auf eine engmaschige Betreuung angewiesen sei. Es lägen mittelgradige Einschränkungen von Konzentrationsfähigkeit, Auffassung und Arbeitsgedächtnis im Rahmen der bekannten Diagnosen sowie der Intelligenzminderung vor. Psychomotorisch zeige er sich ruhig, der Antrieb sei unauffällig und die Schwingungsfähigkeit sei erhalten. Es gebe keine Anhaltspunkte für inhaltliche oder formale Denkstörungen, keine Ich-Störungen, keine Zwänge. Die Frustrationstoleranz sei gering, Konfliktlösungsstrategien hätten bisher nur ungenügend angeeignet werden können. Im Rahmen von Streitigkeiten mit Gleichaltrigen komme es auch zu Impulsdurchbrüchen. Aufgrund der beschriebenen Schwierigkeiten, die den Beschwerdeführer sowohl im Alltag als auch in der Schule stark beeinträchtigten, werde eine ambulante Psychotherapie zusätzlich zum pädagogischen Rahmen weiterhin als dringend indiziert erachtet. 4.7     Im Arztbericht von Dr. J.___ vom

28. Oktober 2019 (IV-Nr. 100) wird als Diagnose eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) genannt. Dr. J.___ führt in seinem Bericht aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen knapp sechzehnjährigen aufgeschlossenen, sensiblen und vielseitig interessierten Jugendlichen mit einer knapp unterdurchschnittlichen Intelligenz und einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung handle. Aufgrund von Problemen im Sozialverhalten sei 2012 eine stationäre jugendpsychiatrische Behandlung sowie eine anschliessende Schulheimplatzierung erforderlich gewesen. Reduzierte Konzentrationsfähigkeit, motivationale Probleme sowie aggressive Impulsdurchbrüche hätten in der Vergangenheit Herausforderungen dargestellt, so dass der Beschwerdeführer auf eine engmaschige Betreuung angewiesen gewesen sei. Durch einen haltenden pädagogischen Rahmen in Alltag und Schule, eine medikamentöse Behandlung sowie regelmässige ambulante therapeutische Begleitung sei es zu einer erfreulichen affektiven Stabilisierung und langfristigen Verbesserung der schulischen Leistungsfähigkeit gekommen. In Anbetracht der Wohnortferne sei ein Einbezug der Eltern nur sehr punktuell möglich gewesen. Dass der Beschwerdeführer nun wieder bei seiner Mutter wohne, könnte sich im weiteren Verlauf als konstruktiv erweisen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin auf psychotherapeutische Begleitung und eine medikamentöse Behandlung mit Lisdexamphetamin angewiesen. 4.8     Im Austrittsbericht der K.___ vom 30. Dezember 2020 (IV-Nr. 121) werden folgende Diagnosen gestellt: I. Klinisch-psychiatrisches Syndrom: 1. Hauptdiagnose: Akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (F23.1) 2. Diagnose Achse 1: Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (F12 1) 3. Diagnose Achse 1: Nicht näher bezeichnete Verhaltens- oder emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend (F98.9) II. Kommentar: F12.1: Gegenwärtig abstinent, in schützender Umgebung III. Intelligenzniveau niedrige Intelligenz IQ 70 - 84 (klinischer Eindruck) V. Assoziierte aktuelle abnorme psychosoziale Umstände:

2.    Psychische Störung, abweichendes Verhalten oder Behinderung in der   Familie 2.0 psych. Störung / abweichendes Verhalten

e. Elternteils 5. Abnorme unmittelbare Umgebung 5.1 abweichende Elternsituation VI. Globalbeurteilung der psychosozialen Anpassung: leichte soziale Beeinträchtigung Im Bericht wird ausgeführt, dass sich ein 17-jähriger Jugendlicher präsentiert habe, der nach dem Abklingen einer akuten psychotischen Phase im geschlossenen Rahmen des L.___ zur Stabilisierung und Eindosierung der Medikation auf der IMC-Station (Intermediate-Care-Station) M.___ verweilt habe. Beim Beschwerdeführer bestehe ein anamnestisch bekanntes ADHS mit seit dem Kleinkindalter auffälligem Sozialverhalten und aggressiven Durchbrüchen. Genetisch dürfte eine Vorbelastung seitens des Vaters bestehen, der alkoholkrank sei. Mit 8 Jahren sei der Beschwerdeführer für ein Jahr stationär in der H.___ gewesen, u.a. aufgrund seiner aggressiven Durchbrüche zuhause (Androhung von Selbstverletzung, Suizid und Brandstiftung, Bedrohung der Mutter und des Bruders mit einem Messer). Ein Loyalitätskonflikt zwischen den mittlerweile getrenntlebenden Eltern sei als Hauptgrund angenommen worden ohne klare pathologische Zuschreibung, Nach der einjährigen stationären Behandlung habe er bis 2015 in der N.___ gewohnt. Seither wohne er wieder bei der Mutter und dem Bruder. Nebst einer vorbestehenden Vulnerabilität dürfte die Pubertät und der regelmässige und intensive Konsum von Cannabis beim Beschwerdeführer zu einer psychotischen Episode geführt haben. Die schizophrenen Symptome (Wahn, Agitiertheit) seien beim Austritt nicht mehr vorhanden, das Funktionsniveau liege aber noch deutlich unter dem vor der Psychose. Die Minussymptomatik sei am Ende der Behandlung im Vordergrund gestanden. Durch das aufgebaute Netzwerk auf den Ebenen Therapie, aufsuchende Psychiatriespitex, geschützter Arbeitsplatz und engagiertes Umfeld sei von einer guten Prognose auszugehen. 5. 5.1     Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Entscheid, die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. August 2023 aufzuheben, im Wesentlichen auf die Einschätzung ihres Abklärungsdienstes gemäss Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 (IV-Nr. 143) sowie Stellungnahme vom 9. März 2023 (IV-Nr. 166). Im Folgenden gilt es daher den Beweiswert dieser Einschätzung zu prüfen. 5.2     Der Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle ist – siehe Ziff. 3.2 oben – von einer qualifizierten Person zu erstellen, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Vorliegend wurden der Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 (IV-Nr. 143) sowie die Stellungnahme vom 9. März 2023 (IV-Nr. 166) von der Abklärungsfachfrau O.___ verfasst. Diese nahm am

9. Mai 2022 gemeinsam mit der Abklärungsfachfrau P.___ in Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen Mutter eine Abklärung im Domizil des Beschwerdeführers vor und verfügt entsprechend über die erforderliche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse. Weiter sind die beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen und die sich hieraus ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten aufgrund der in den Akten vorhandenen Arzt-, Schul- und Abklärungsberichte hinreichend dokumentiert. Damit verfügt die Abklärungsfachfrau auch über die erforderliche Kenntnis der sich aus den Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten des Beschwerdeführers. Insoweit werden die von der Rechtsprechung an einen Abklärungsbericht gestellten Anforderungen somit erfüllt. 5.3 5.3.1    Der Abklärungsbericht muss – siehe Ziff. 3.2 oben – bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der weiteren tatbestandsmässigen Erfordernisse (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) plausibel, begründet und detailliert sein. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere auch die Angaben der Hilfe leistenden Personen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Ob die Einschätzung des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin gemäss Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 (IV-Nr. 143) sowie Stellungnahme vom 9. März 2023 (IV-Nr. 166) diesen Anforderungen zu genügen vermag, ist im Folgenden zu prüfen. 5.3.2 5.3.2.1   Streitig ist zunächst der Bedarf des Beschwerdeführers an lebenspraktischer Begleitung. Im Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 (IV-Nr. 143) wird ein solcher Bedarf unter Ziff. 4.2 verneint. So sei der Beschwerdeführer weder auf Hilfeleistungen zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens noch auf Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten noch auf die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation angewiesen. Im Einwand der Mutter des Beschwerdeführers vom 5. August 2022 (IV-Nr. 146) wird hingegen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Hilfeleistungen zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens sowie Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten benötige. Er brauche weit mehr als zwei Stunden Unterstützung pro Woche. Im Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023 (IV-Nr. 165) wird zur lebenspraktischen Begleitung ergänzt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile zwar selbstständig zum Psychiater gehen könne, bei allen weiteren auswärtigen Terminen – z.B. Zahnarzt, Arzt, Behörden oder «Schnuppern» – jedoch der Begleitung durch eine Drittperson bedürfe. Weiter habe der Beschwerdeführer kein Bewusstsein für Geld. Sein «Götti» sei mit einer Vollmacht ausgestattet, um sich um die Finanzen kümmern zu können. Der Beschwerdeführer erhalte ein Taschengeld. Dieses müsse die Mutter aber einteilen, weil er ansonsten alles auf einen Schlag ausgebe. Jeder Einkauf müsse von einer Drittperson getätigt werden, da der Beschwerdeführer in einen unglaublichen Stress komme, wenn er etwas bezahlen müsse. Zudem würden den Beschwerdeführer alle administrativen Belange, z.B. Formulare ausfüllen, Rechnungen bezahlen etc., komplett überfordern. Er könne zwar schreiben, doch reichten seine Fähigkeiten nicht aus, um die administrativen Belange selbständig zu erledigen. Schliesslich koche der Beschwerdeführer nur Sachen, die er auswendig könne. Nach Rezept zu kochen sei schwierig. Sobald er sehe, dass ein Rezept länger sei, sei er überfordert und blockiere. Nach dem Kochen reinige er zwar die Küche, allerdings sei seine Wahrnehmung so eingeschränkt, dass er nicht bemerke, wenn z.B. noch Speisereste an der Pfanne kleben. Lebensmittel räume er nicht immer in den Kühlschrank zurück, so dass diese kaputtgehen würden, wenn er allein leben würde. In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 9. März 2023 (IV-Nr. 166) wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder in einem gemeinsamen Haushalt wohne. Von diesen Familienmitgliedern könne eine gewisse Mithilfe im Haushalt erwartet werden. Bei der Abklärung am 9. Mai 2022 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer bei gewissen Tätigkeiten zwar noch Hilfeleistungen benötige, die das selbstständige Wohnen beinhalten würde. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer ohne diese Dritthilfe verwahrlosen oder in ein Heim eingewiesen werden müsste. Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht bestehe kein Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung für die lebenspraktische Begleitung. In seiner Beschwerde vom 15. August 2023 (A.S. 3 ff.) hält der Beschwerdeführer dagegen, dass der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bereits deshalb zu bejahen sei, weil er für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen sei. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass er auch nicht selbständig wohnen könnte. Er sei auf Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen und Hilfe bei der Haushaltführung angewiesen. 5.3.2.2   Wie unter Ziff. 2.5 oben erwähnt, liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung i.S.v. Art. 42 Abs. 3 IVG vor (Art. 38 Abs. 1 IVV), wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Im vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlassenen Kreisschreiben über Hilflosigkeit (KSH) werden die Bestimmungen zur lebenspraktischen Begleitung näher konkretisiert (zur Verbindlichkeit solcher Verwaltungsweisungen siehe BGE 142 V 442 E. 5.2 m.w.H.). 5.3.2.3   Hinsichtlich der Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens wird in Rz. 2095 des KSH ausgeführt, dass als lebenspraktische Begleitung gilt, wenn die betroffene Person bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten auf Hilfe angewiesen ist: bei der Tagesstrukturierung, bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. bei Fragen zu Gesundheit, Ernährung und Hygiene oder bei einfachen administrativen Tätigkeiten) oder bei der Haushaltsführung. Was die Tagesstrukturierung betrifft, so bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass er auf Hilfe angewiesen sei, ohne dies jedoch näher zu konkretisieren. Dass beim Beschwerdeführer ein Bedarf auf Hilfe bei der Tagesstrukturierung besteht, kann jedoch auch den Akten der Beschwerdegegnerin entnommen werden. Im Austrittsbericht des L.___ vom 30. Dezember 2020 (IV-Nr. 121) wird zum Verhalten des Beschwerdeführers auf der Station festgehalten, dass der Beschwerdeführer kaum eigene Ideen zur Tagesstruktur- und Freizeitplanung gehabt, die Vorschläge [der Medizinalpersonen] jedoch gewissenhaft, wenn auch teils mit geringer Motivation, umgesetzt habe. Insbesondere während des Schulunterrichts habe er Mühe gehabt, sich selbst zu beschäftigen, er habe viel motiviert werden müssen. Im Bericht der Stiftung Q.___ vom 22. Oktober 2021 betreffend die berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers (IV-Nr. 133) wird zu dessen Selbstkompetenzen festgehalten, dass er sehr stark auf eine Strukturierung von aussen angewiesen sei. Es sei ihm nicht möglich, einen Arbeitstag selbst zu planen oder für bekannte Arbeiten ein realistisches Zeitbudget einzuplanen und sich dann selbstgesteuert daran zu halten. In der Einschätzung des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin gemäss Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 sowie Stellungnahme vom 9. März 2023 finden sich keine Bemerkungen zur Tagesstrukturierung. Angesichts der erwähnten Aktenlage wäre der Abklärungsdienst jedoch gehalten gewesen, die vom Beschwerdeführer benötigte Hilfe bei der Tagesstrukturierung detailliert abzuklären, insbesondere, in welchem Umfang und in welcher Regelmässigkeit sie erforderlich ist. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich in diesem Zusammenhang somit als nicht ausreichend. Was die Bewältigung von Alltagssituationen betrifft, so wird im Bericht der Stiftung Q.___ vom 22. Oktober 2021 hinsichtlich der psychischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers angegeben, dass dieser auf ein stabiles und flankierendes Umfeld angewiesen sei. Sein Umfeld müsse sehr achtsam und untereinander gut vernetzt sein, um auf allfällige Krisensignale umgehend reagieren zu können. Im Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023 wird beschrieben, dass der Beschwerdeführer einen schlechten Orientierungssinn habe und sich verlaufe. Weiter wird beschrieben, dass er mittlerweile zwar selbst zum Psychiater gehen könne, jedoch die Rückversicherung brauche, welche Klingel er drücken und in welches Stockwerk er gehen müsse. Damit bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in ungewohnten Situationen schnell überfordert ist und Unterstützung benötigt. Erwähnt wird im Brief der B.___ zudem auch, dass der Beschwerdeführer in allen administrativen Belangen komplett überfordert sei. Er könne zwar schreiben, aber seine Fähigkeiten seien nicht ausreichend, um die administrativen Belange selbst zu erledigen. Um die Finanzen kümmere sich sein Götti, der über eine entsprechende Vollmacht verfüge. In der Einschätzung des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin gemäss Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 sowie Stellungnahme vom 9. März 2023 finden sich keine Ausführungen zur Bewältigung von Alltagssituationen. Angesichts der erwähnten Aktenlage hätte der Abklärungsdienst die vom Beschwerdeführer benötigte Hilfe bei der Bewältigung von Alltagssituationen jedoch näher abklären müssen. Die Abklärungen bedürfen auch in diesem Punkt der Ergänzung. Was schliesslich die Haushaltsführung betrifft, so kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer per 31. August 2022 die zweijährige Ausbildung zum Praktiker PrA Betriebsunterhalt abgeschlossen hat und somit grundsätzlich über die zur Wohnungspflege notwendigen Kompetenzen verfügt. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer laut Bericht der Stiftung Q.___ vom 22. Oktober 2021 die im Rahmen seiner Ausbildung angefallenen Reinigungsarbeiten an guten Tagen korrekt und zeitlich im Rahmen ausführte, an schlechten Tagen aber der fortlaufenden Kontrolle und Begleitung bedurfte. Im Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023 wird erklärt, dass der Beschwerdeführer nur koche, was er auswendig könne. In der Einschätzung des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin gemäss Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 sowie Stellungnahme vom 9. März 2023 wird die Haushaltsführung insofern thematisiert, als festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder in einem gemeinsamen Haushalt lebe und von diesen eine gewisse Mithilfe im Haushalt erwartet werden könne. Zwar benötige der Beschwerdeführer bei gewissen Tätigkeiten, die das selbstständige Wohnen beinhalte, noch Hilfeleistungen. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer ohne diese Dritthilfe schwer verwahrlosen würde oder in ein Heim eingewiesen werden müsste. Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht bestehe daher kein Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung. Dass sich der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin mit der Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers und insbesondere mit der Zumutbarkeit der Mithilfe der Familienangehörigen auseinandersetzt, ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.5 mit Hinweisen). Es fehlen aber Angaben dazu, welche Tätigkeiten durch die Angehörigen übernommen werden müssen, weil der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage ist. 5.3.2.4   Hinsichtlich der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten wird in Rz. 2103 des KSH unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2008 vom 21. Juli 2008 ausgeführt, dass die lebenspraktische Begleitung notwendig ist, wenn die versicherte Person sonst nicht in der Lage wäre, das Haus für bestimmte Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen etc.) zu verlassen. Was das Einkaufen betrifft, so werden im Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023 widersprüchliche Aussagen gemacht. Dass das Taschengeld des Beschwerdeführers eingeteilt werden müsse, weil er sonst alles auf einen Schlag ausgebe, impliziert zunächst, dass er selbstständig einkaufen gehen könne. Dass jeder Einkauf von einer Drittperson getätigt werden müsse, weil er in einen unglaublichen Stress gerate, wenn er wisse, dass er etwas bezahlen müsse, deutet dagegen darauf hin, dass er nicht selbstständig einkaufen gehen könne. Wie es sich tatsächlich mit dem Einkaufen verhält, dazu äussert sich der Abklärungsdienst in seiner Einschätzung gemäss Abklärungsbericht vom

7. Juni 2022 sowie Stellungnahme vom 9. März 2023 nicht. Was die Freizeitaktivitäten betrifft, so wird im Einwand der Mutter des Beschwerdeführers vom 5. August 2022 festgehalten, dass sich dieser nur mit seinen Freunden selbstständig treffen könne. Erstkontakte müssten immer von der Mutter hergestellt werden. Im Übrigen ist den Akten nichts zu den Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auch der Einschätzung des Abklärungsdienstes gemäss Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 sowie Stellungnahme vom 9. März 2023 lässt sich nichts zu den Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers entnehmen. Was schliesslich die Kontakte zu Amtsstellen und Medizinalpersonen etc. betrifft, so wird im Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile selbstständig zum Psychiater gehen könne, dies allerdings, nachdem er vier Monate lang von seiner Mutter begleitet worden sei. Bei allen weiteren auswärtigen Terminen – beispielhaft werden Zahnarzt, Arzt, Behörden und Schnuppern genannt – bedürfe der Beschwerdeführer der Begleitung durch eine Drittperson. Ob, gegebenenfalls wie häufig und in welchem Umfang diese Begleitung notwendig ist, geht aus der Einschätzung des Abklärungsdienstes gemäss Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 sowie Stellungnahme vom 9. März 2023 nicht hervor. Auch diesbezüglich ist eine Abklärung mit näheren Angaben zu den genannten Aspekten notwendig. 5.3.2.5   Hinsichtlich der Begleitung zur Vermeidung dauernder Isolation wird in Rz. 2105 des KSH ausgeführt, dass die lebenspraktische Begleitung notwendig ist, wenn die Gefahr droht, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Eine solche Gefahr liegt gemäss Rz. 2109 des KSH nicht vor, wenn die versicherte Person in einer partnerschaftlichen Beziehung oder mit einem Familienmitglied zusammenlebt, ein Arbeitsverhältnis (auch in einer Werkstätte) besteht oder sie eine Tagesstruktur besucht. Vorliegend lebt der Beschwerdeführer mit seiner Mutter, deren Lebensgefährten und seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt. Eine Gefahr dauernder Isolation kann somit ausgeschlossen werden. 5.3.3 5.3.3.1   Streitig ist weiter die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der alltäglichen Lebensverrichtung «An- und Auskleiden». Im Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 (IV-Nr.

143) wird unter Ziff. 4.1.1 festgehalten, dass beim An- und Auskleiden kein Bedarf auf regelmässige und erhebliche Hilfe bestehe, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich selbstständig sei. Im Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023 (IV-Nr. 165) wird dagegen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht einschätzen könne, dass im Sommer die Winterjacke nicht witterungsgemäss sei. Er könne kognitiv auch nicht nachvollziehen, dass bei den Hosen ein Gurt nötig sei. Zudem wisse er nicht, wann ein Kleidungsstück schmutzig sei oder wann etwas rieche. In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 9. März 2023 (IV-Nr.

166) wird hierzu festgehalten, dass es sich bei dieser Dritthilfe nicht um eine erhebliche Hilfe handle, da sich der Beschwerdeführer grundsätzlich selbst an- bzw. auskleiden könne, jedoch verbale Hinweise und Erinnerungen benötige, z.B. um eine Winterjacke anzuziehen. In seiner Beschwerde vom 15. August 2023 (A.S. 3 ff.) bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, dass er sich nicht witterungsgerecht kleiden könne und aufgefordert werden müsse, die Kleider zu wechseln, wenn sie riechen. 5.3.3.2   Von einer Hilflosigkeit beim An- und Auskleiden ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere auch dann auszugehen, wenn sich die versicherte Person zwar selbstständig, aufgrund kognitiver Probleme jedoch nicht witterungsgerecht ankleiden kann, oder wenn sie die Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt und entsprechender Kontroll- und allenfalls Korrekturbedarf besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.3.1 mit Hinweis auf Rz. 8014 des bis am

31. Dezember 2021 geltenden Kreisschreibens des BSV über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], praktisch wörtlich überführt in Rz. 2026 des seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden KSH). Ob der Beschwerdeführer kognitiv in der Lage ist, sich witterungsgerecht anzuziehen, wie oft er hinsichtlich Funktionalität und Sauberkeit seiner Kleidung kontrolliert und allenfalls korrigiert werden muss und ob allenfalls andere «mildere» Hilfsmassnahmen wie z.B. die Unterteilung der Kleidung des Beschwerdeführers in eine Sommer- und eine Wintergarderobe umsetzbar sind, geht aus den Akten der Beschwerdegegnerin nicht hervor. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin bedürfen auch insoweit der Ergänzung. 5.3.4 5.3.4.1   Streitig ist schliesslich die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers bei der alltäglichen Lebensverrichtung «Verrichten der Notdurft». Im Abklärungsbericht vom 7. Juni 2022 (IV-Nr.

143) wird unter Ziff. 4.1.5 festgehalten, dass beim Ordnen der Kleider kein Bedarf auf regelmässige und erhebliche Hilfe bestehe, weil der Beschwerdeführer insofern selbstständig sei. Im Einwand der Mutter des Beschwerdeführers vom 5. August 2022 (IV-Nr. 146) wird dagegen stichwortartig vorgebracht, dass die Kleider verkehrt seien. Im Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023 (IV-Nr. 165) wird im Widerspruch hierzu festgehalten, dass der Beschwerdeführer das Verrichten der Notdurft selbstständig erledigen könne. In seiner Beschwerde vom

15. August 2023 (A.S. 3 ff.) führt der Beschwerdeführer aus, dass das Ordnen der Kleider als Teilfunktion des Verrichtens der Notdurft gelte. Da der Beschwerdeführer immer wieder darauf hingewiesen werden müsse, seine Kleider zu ordnen, weil ansonsten seine Unterhosen ersichtlich seien, sei die Hilfsbedürftigkeit zu bejahen. 5.3.4.2   Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde korrekt festhält, gilt das Ordnen der Kleider im Zusammenhang mit dem Verrichten der Notdurft als Teilfunktion dieser Lebensverrichtung (wegleitend BGE 121 V 88 E. 6). Dass er bei dieser Teilfunktion auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen ist, geht aus den insofern als hinreichend zu betrachtenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin jedoch nicht hervor. Festzuhalten ist zunächst, dass die seitens des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin und beim Versicherungsgericht eingereichten Eingaben widersprüchlich sind. Während im Einwand vom 5. August 2022 und in der Beschwerde vom 15. August 2023 eine Hilflosigkeit des Beschwerdeführers behauptet wird, wird im Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023 angegeben, dass er beim Verrichten der Notdurft selbstständig sei. Festzuhalten ist weiter, dass der Abklärungsdienst im Abklärungsbericht vom 11. April 2013 (IV-Nr. 65) – der Beschwerdeführer war zum damaligen Zeitpunkt zehn Jahre alt – davon ausging, dass beim Verrichten der Notdurft keine Hilflosigkeit mehr ausgewiesen sei. Der Abklärungsdienst führt hierzu in seinem Bericht aus, dass der Beschwerdeführer seit ca. eineinhalb Jahren keine Windeln mehr benötige. Zu Beginn habe er sich vereinzelt eingenässt. Seit einiger Zeit sei er jedoch trocken. Wenn er Durchfall habe, müsse seine Mutter nachreinigen. Dies komme ca. einmal pro Wochenende vor. Da die Dritthilfe nicht mehr andauernd geleistet werden müsse, liege beim Verrichten der Notdurft auch keine erhebliche und regelmässige Hilflosigkeit mehr vor. Dass der Beschwerdeführer seine Kleider nicht selbst ordnen könne, davon ist im Abklärungsbericht vom 11. April 2013 keine Rede. Weshalb der Beschwerdeführer zehn Jahre später beim Verrichten der Notdurft wieder hilflos sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die allenfalls gelegentlich notwendige Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Kleider zu ordnen, damit die Unterhosen nicht ersichtlich sind, genügt nicht, um die notwendige Regelmässigkeit und Erheblichkeit der Dritthilfe begründen zu können. Dass die Beschwerdegegnerin eine Hilflosigkeit des Beschwerdeführers beim Verrichten der Notdurft verneint hat, ist somit nicht zu beanstanden. 5.3.5      Die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers bei der alltäglichen Lebensverrichtung «Fortbewegung», wozu auch die Teilfunktion «Pflege gesellschaftlicher Kontakte» gehört (siehe hierzu Rz. 2054 f. des KSH), wurde seitens des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 9. März 2023 (IV-Nr. 166) anerkannt und ist zwischen den Parteien folglich nicht streitig. Der Abklärungsdienst führte in seiner Stellungnahme aus, dass nach erneuter Prüfung der detaillierten Schilderungen im Schreiben der B.___ vom 23. Januar 2023 (IV-Nr.

165) festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer nur einstudierte Wege allein zurücklegen könne, sich im Strassenverkehr nicht adäquat verhalte und nicht in der Lage sei, Termine selbst zu vereinbaren und wahrzunehmen. Die Hilfestellungen in diesem Bereich seien als regelmässig und erheblich einzustufen. Nachdem der Beschwerdeführer bereits im Alter von sechs Jahren ohne konstante Beaufsichtigung im Quartier spielen und allein zum Fussballplatz rund 50 m von zuhause entfernt gehen konnte – siehe Ziff. 4.1.6 des Abklärungsberichtes vom 14. Dezember 2011 (IV-Nr. 51) –, im Alter von neun bzw. zehn Jahren den Schulweg gemeinsam mit drei anderen Kindern, aber ohne erwachsene Begleitung allein mit dem öffentlichen Verkehr (ÖV) bewältigte – siehe den Schulbericht von März 2013 (IV-Nr. 63) – und im Alter von 16 bis 18 Jahren täglich allein mit dem ÖV zu seinem Lehrbetrieb pendelte – siehe Ziff. 1.3 des Abklärungsberichts vom 7. Juni 2022 (IV-Nr. 143) –, erscheint wenig plausibel, dass er sich im Strassenverkehr bzw. im Verkehr allgemein nicht adäquat zu verhalten weiss. Insofern ist fraglich, ob die Hilflosigkeit des Beschwerdeführers bei der Lebensverrichtung «Fortbewegung» mit dem angeblich inadäquaten Verhalten des Beschwerdeführers im Strassenverkehr begründet werden kann. Die Frage braucht hier jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden. Bezüglich der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten wurde im Zusammenhang mit der lebenspraktischen Begleitung unter Ziff. 4.3.3.2 oben bereits festgehalten, dass die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ungenügend sind. Dementsprechend sind auch bei der Lebensverrichtung «Fortbewegung» weitere Abklärungen notwendig. Die lebenspraktische Begleitung stellt zwar ein eigenständiges Institut der Hilfe dar (wegleitend BGE 133 V 450 E. 9). Dies bedeutet indes nicht, dass jene Tätigkeiten, die unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant sind, grundsätzlich nicht Regelungsgegenstand des Instituts der lebenspraktischen Begleitung sein können. Vielmehr lassen sich Überschneidungen bei den beiden Instituten rechtsprechungsgemäss nicht verhindern (Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2015 vom 14. Juni 2016 E. 4.1). Wie unter Ziff. 2.6 oben bereits erwähnt, dürfen die gleichen Hilfestellungen auch bei Überschneidungen im Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einerseits und der Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits nur einmal berücksichtigt werden. In Fussnote 21 von Anhang 4 des KSH wird aber immerhin festgehalten, dass es möglich ist, den Hilfebedarf bei der Fortbewegung und / oder bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte nur bei der lebenspraktischen Begleitung zu berücksichtigen und nicht bei der Lebensverrichtungen Fortbewegung, wenn sonst kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründet werden könnte. 5.4 5.4.1    Insgesamt ergibt sich somit, dass die vom Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen ergänzungsbedürftig sind und die Einschätzung des Abklärungsdienstes gemäss Abklärungsbericht vom

7. Juni 2022 (IV-Nr. 143) sowie Stellungnahme vom 9. März 2023 (IV-Nr. 166) nicht beweiswertig ist. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2023 (A.S. 1 f.), mit welcher die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers per

31. August 2023 aufgehoben wurde, beruht demnach auf einer unvollständigen Abklärung des rechtsrelevanten Sachverhalts. Die übrigen Akten erweisen sich nicht als hinreichend verlässlich, um die Angelegenheit gestützt darauf abschliessend beurteilen zu können. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2023 ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne obiger Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.4.2    Der rechtsrelevante Sachverhalt wird durch die erneute Befragung des Beschwerdeführers und seiner Mutter sowie durch die eigenen Beobachtungen der Abklärungsfachperson umfassend zu ermitteln und ausführlich darzulegen sein. Dabei wird sich die Abklärungsfachperson insbesondere auch eingehend mit den einzelnen Teilbereichen der lebenspraktischen Begleitung auseinanderzusetzen haben. Hilfreich wäre dabei sicherlich, wenn im praxisgemäss verwendeten Formular des Abklärungsberichts die unter Ziff. 4.2 aufgeführten Teilbereiche weiter unterteilt würden, damit sämtliche erforderlichen Informationen erfragt und abgehandelt werden. 6. 6.1     Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 137 V 210 E. 7.1). Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). Die Vertreterin des Beschwerdeführers weist in ihrer Kostennote vom 10. Oktober 2023 (A.S. 27) einen Zeitaufwand von 9 Stunden sowie Auslagen von CHF 32.00 aus. Der geltend gemachte Zeitaufwand erweist sich angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Der Beschwerdeführer wird allerdings nicht durch eine Anwältin, sondern durch eine Lizentiatin der Rechte vertreten. Praxisgemäss ist deshalb nur die Hälfte des ordentlichen Stundenansatzes in Höhe von CHF 250.00 zu vergüten. Zuzüglich Auslagen und MwSt. ergibt sich somit eine Parteikostenentschädigung von CHF 1'246.10 (Honorar CHF 1’125.00 [9 x CHF 125.00], Auslagen CHF 32.00, MwSt. CHF 89.10 [7,7 % von CHF 1'157.00]). 6.2     Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1’000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis Satz 2 IVG). Vorliegend werden die Verfahrenskosten auf CHF 600.00 festgesetzt. Sie sind entsprechend dem Verfahrensausgang von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist diesem zurückzuerstatten. Demnach wird erkannt : 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'246.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber Flückiger                                   Penon