Ergänzungsleistungen IV
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) ist Bezügerin einer Rente der Invalidenversicherung und von
Ergänzungsleistungen (EL). Im Januar 2022 leitete die Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine periodische
Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ein (Akten
der Ausgleichskasse Nrn. [AK-Nr.] 161). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022
ermittelte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen
rückwirkend ab 1. November 2017 neu und forderte CHF 6'092.00 an
seither zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurück (AK-Nrn. 99 ff.).
Als Begründung wurde ausgeführt, die Rückforderung erfolge aufgrund in der
Vergangenheit erzielten, höheren Einkommen (AK-Nr. 99).
1.2 Am 29. Oktober 2022
ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Teilerlass von CHF 1'289.00
der Rückforderung betreffend die Jahre 2017 bis 2020 (AK-Nr. 94). Mit
Verfügung vom 13. April 2023 wies die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch
ab (AK-Nr. 41 ff.), wogegen die Beschwerdeführerin am 12. Mai
2023 Einsprache erhob (AK-Nr. 22). Mit Einspracheentscheid vom 17. Juli
2023 hielt die Beschwerdegegnerin an der Verfügung vom 13. April 2023 fest
und wies die Einsprache ab (AK-Nr. 12 ff.).
2. Am 7. August 2023 lässt
die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Onkel B.___, Beschwerde führen
gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 und sinngemäss beantragen,
es sei dieser aufzuheben, das Erlassgesuch gutzuheissen und der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Aktenseiten [A.S.] 6 f.).
Als Beschwerdebeilage gibt sie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C.___
zu den Akten (Beschwerdebeilage [BB] 3).
3. Die Beschwerdegegnerin
beantragt am 4. September 2023 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 11).
4. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 31. Oktober 2023 im Wesentlichen an den Anträgen in der
Beschwerde fest (A.S. 19 f.). Die Beschwerdegegnerin dupliziert nicht
innert Frist, weshalb am 11. Dezember 2023 deren Verzicht auf eine Duplik
festgestellt wird (A.S. 22).
II.
1.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 1.2.1 Die Präsidentin des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichterin über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54 bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). 1.2.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023. In diesem bzw. der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 13. April 2023 wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückforderung in Höhe von CHF 6'092.00 abgewiesen. Dieser Betrag liegt unter der Streitwertgrenze von CHF 30'000.00, womit die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt und durch den Vizepräsidenten (als Stellvertreterin der Präsidentin) zu entscheiden ist.
E. 2 2.1 Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten,
wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ein
diesbezügliches Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche
Rückforderung feststeht (Johanna Dormann in: Ghislaine Frésard-Fellay /
Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG,
Basel 2020, Art. 25 N 67).
2.1.1 Die Rechtsprechung unterscheidet
zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob
sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen
oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen
können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011
E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3).
2.1.2 Der gute Glaube muss während des
Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts
9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei
wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen; vielmehr darf sich
die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern
auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist
somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten
zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den
guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in
anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven
Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und
Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht
ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4.; 112 V 97 E. 2c;
Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2).
2.2 Jede wesentliche Änderung in den
für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und
Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem
Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden
(Art. 31 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist diese
in Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgesehene Meldepflicht in Art. 24 der
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) konkretisiert, wonach jede
Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallende Änderung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten durch diesen, seinen
gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls eine Drittperson oder eine Behörde,
welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, unverzüglich der kantonalen
Durchführungsstelle mitzuteilen ist. Für den Tatbestand der
Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei
nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE
112 V 97 E. 2a).
E. 3 3.1 Da ein Erlassgesuch erst
behandelt werden kann, wenn die fragliche Rückforderung feststeht (vgl. E. II.2.1
hiervor), was üblicherweise nach Rechtskraft der entsprechenden
Rückforderungsverfügung der Fall ist, stellt sich zunächst die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin das während laufender Rechtsmittelfrist als «Gesuch
Teilerlass von Nachzahlungen der Ergänzungsleistungen» betitelte Ersuchen vom
29. Oktober 2022 der durch einen juristischen Laien vertretenen
Beschwerdeführerin zu Recht bloss als Erlassgesuch behandelte und nicht als
Einsprache gegen die zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftige
Rückforderungsverfügung vom 6. Oktober 2022. Hätte die Beschwerdeführerin
statt ein Erlassgesuch stellen, eine Einsprache gegen die Verfügung vom
6. Oktober 2022 erheben wollen, so hätte dies zur Folge, dass vorliegend
auch Bestand und Höhe der Rückforderung Streitgegenstand wären.
3.2 Im Gesuch vom 29. Oktober
2022 schreibt die Beschwerdeführerin, die Rückforderungsbeträge seien überprüft
und für korrekt befunden worden. Sie bitte aber darum, ihr die Rückforderungen
betreffend die Jahre 2017 bis 2020 zu erlassen (AK-Nr. 94). Auch die Argumentation
in der Einsprache vom 12. Mai 2023 zielt ausschliesslich auf einen Erlass
der Forderung ab (AK-Nr. 23), ebenso jene in der Beschwerde
(A.S. 6 f.). Es darf folglich davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin Bestand und Höhe der Forderung nie hat bestreiten wollen und
daher die Beschwerde nur den Erlass der Rückforderung zum Gegenstand hat. Höhe
und Bestand der Rückforderung sind demnach nicht Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens.
3.3 Als strittig zu prüfen ist daher
einzig, ob die Erlassvoraussetzung der Gutgläubigkeit erfüllt ist. Ob eine
grosse Härte vorliegt, ist nicht weiter zu prüfen. Diese kumulativ notwendige Voraussetzung
ist, da die Beschwerdeführerin weiterhin EL-anspruchsberechtigt ist, aufgrund
von Art. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) ohne Weiteres gegeben.
4. Die Rückforderung resultierte,
weil die Beschwerdeführerin, welche im Stundenlohn angestellt ist, jeweils in
ihrer Höhe schwankende Einkommen erzielt und es verpasst hatte, diese der Beschwerdegegnerin
zu melden (AK-Nr. 99). Die Beschwerdegegnerin erlangte erst im Rahmen
einer periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse von den
höheren Einkommen der Beschwerdeführerin Kenntnis, nachdem die
Beschwerdeführerin dieser aufforderungsgemäss ihre Lohnausweise einreichte
(AK-Nr. 104; 123 ff.).
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass
sich aufgrund der Akten keine Hinweise darauf ergeben, wonach die
Beschwerdeführerin die höheren Einkommen der Beschwerdegegnerin wissentlich und
willentlich nicht gemeldet haben könnte. Der gute Glaube hängt unter diesen
Umständen davon ab, ob eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht oder
ein sonstwie grobfahrlässiger Bezug der Ergänzungsleistungen vorliegt. Davon
ist auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin nicht das Mindestmass an
Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in
gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (Urteil des
Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 4.2)
4.2 Dass die Veränderung ihres
Einkommens grundsätzlich eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Anspruchsberechtigten im Sinne von Art. 24 ELV darstellt und somit der
Meldepflicht unterliegt, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sie bringt
aber sinngemäss vor, sie habe nicht wissen können, dass sie die höheren Einkommen
hätte melden müssen und habe die Bedeutung der erhöhten Einkommen nicht
abschätzen können (A.S. 6). Sie leitete daraus ihre Gutgläubigkeit ab. Es
stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei gebotener
Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass die veränderten Einkommen eine
Meldepflicht auslösen.
4.2.1 In den Verfügungen betreffend den
Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird standardmässig immer auf das Bestehen
und den Umfang der Meldepflicht hingewiesen. Auch die der Beschwerdeführerin
zugestellten Verfügungen, beispielsweise jene vom 27. Dezember 2018
(AK-Nr. 336), vom 27. Dezember 2019 (AK-Nr. 327) oder vom
28. Dezember 2020 (AK-Nr. 316 ff.), enthielten solche Hinweise.
Als meldepflichtige Tatsachen werden dort u. a. auch explizit die
«Erhöhung oder Verminderung von Einkommen» aufgeführt. Dass die
Beschwerdeführerin nicht von der Pflicht, veränderte Einkommen zu melden,
gewusst haben konnte, ist somit ausgeschlossen.
4.2.2 Die Frage nach der Anwendung der
gebotenen Aufmerksamkeit beurteilt sich nach einem objektiven Massstab (vgl.
E. II.4.1 hiervor). Sie ist eine Rechtsfrage, soweit es darum geht, unter
den jeweiligen tatsächlichen Voraussetzungen festzustellen, ob sich jemand auf
den guten Glauben berufen kann (BGE 102 V 245 E. b). Die
Beschwerdeführerin legt ihrer Beschwerde ein ärztliches Zeugnis ihrer
Hausärztin Dr. med. C.___ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin)
vom 2. August 2023 bei, welche darin bestätigt, dass die
Beschwerdeführerin in Bezug auf die Meldung der erhöhten Einkommen nicht in der
Lage gewesen sei, «die komplexen Sachverhaltselemente zu ordnen, zu begreifen,
zu verstehen und danach handeln zu können» (BB 3). Da die Beurteilung der
Gutgläubigkeit eine Rechtsfrage ist, ist das von der Beschwerdeführerin ins Recht
gelegte ärztliche Zeugnis alleine nicht geeignet, das Vorliegen des guten
Glaubens zu belegen. Es kann aber, zusammen mit weiteren Hinweisen in den
Akten, als Indiz dafür dienen, dass es der Beschwerdeführerin aus subjektiven
Gründen nicht möglich oder zumutbar war, die erforderliche Sorgfalt
aufzubringen – beispielsweise, weil ihr Bildungsstand dies nicht zuliesse, sie
urteilsunfähig gewesen wäre etc. Solche Hinweise ergeben sich vorliegend jedoch
nicht. Die Beschwerdeführerin geht gemäss eigenen Angaben einer
Arbeitstätigkeit nach (AK-Nr. 22 und 94), was gegen das Vorliegen einer
Urteilsunfähigkeit spricht. Die behandelnde Hausärztin bringt in dem der Beschwerde
beigefügten Arztzeugnis auch nichts dergleichen vor. Die Beschwerdeführerin ist
zudem auch nicht verbeiständet. Aus den Akten ergeben sich überdies keinerlei
Hinweise, wonach von der Beschwerdeführerin aus subjektiven Gründen eine im
Vergleich zu einem «Durchschnittsmenschen» deutlich herabgesetzte
Aufmerksamkeit verlangt werden könnte.
4.3 Fraglich ist jedoch, ob auch
einem «Durchschnittsmenschen» die veränderten Einkommensverhältnisse angesichts
der geringen Schwankungen in den Jahren 2017 – 2020 überhaupt aufgefallen
wären. Im Jahr 2017 verdiente die Beschwerdeführerin gemäss dem Auszug aus
dem Individuellen Konto bloss CHF 826.00 mehr als im Vorjahr, was einem
monatlichen Mehreinkommen von rund CHF 68.00 entspricht. 2018 betrug die
Differenz zum Vorjahr CHF 992.00, 2019 CHF 1'405.00 und im Jahr 2020
verdiente sie gar 378.00 weniger als im Vorjahr bzw. wieder annähernd gleich
viel wie im Jahr 2016 (vgl. Auszüge aus dem Individuellen Konto,
AK-Nr. 36). Da die Beschwerdeführerin im Stundenlohn angestellt ist und es
charakteristisch ist für diese Art des Arbeitsverhältnisses, dass mal weniger,
mal mehr verdient wird und eben gerade kein fixer Monatslohn vereinbart wurde,
ist von einem Durchschnittsmenschen nicht zu erwarten, dass er die jeweiligen
Lohnabrechnungen stets auch auf kleine Differenzen zu den Vormonaten hin
überprüft. Gerade bei geringen Differenzbeträgen im grösseren zweistelligen
bzw. sehr tiefen dreistelligen Bereich pro Monat ist nachvollziehbar, dass
diese kleinen Schwankungen der Beschwerdeführerin auch nach einem objektiven
Massstab weder aufgefallen sind, noch dass ihr die sich daraus möglicherweise ergebenden
Änderungen ihres Anspruches auf Ergänzungsleistungen bewusst waren. Es ist
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin erkannt haben könnte, dass
es sich auch bei diesen kleinen Beträgen mutmasslich um «wesentliche»
Veränderungen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG bzw. eine «ins Gewicht
fallende Änderung» im Sinne von Art. 24 ELV handeln könnte und diese
folglich meldepflichtig wären. Damit fällt die grobe Fahrlässigkeit betreffend
die Jahr 2017 – 2020 ausser Betracht, weshalb für diese Zeitspanne von
Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann.
Anders ist die Situation bei grösseren
Schwankungen, insbesondere des Einkommenszuwachses von CHF 3'353.00 im
Jahr 2021 und CHF 2'081.00 im Jahr 2022 gegenüber dem Jahr 2020, zu
beurteilen. Prozentual entspricht die Einkommensdifferenz des Jahres 2021 zu jener
des Jahres 2020 einem Mehreinkommen von rund 26 %, jene des Jahres 2022
zum Jahr 2020 immerhin noch einem solchen von rund 16 %. Dies sind keine
geringfügigen Schwankungen mehr, bei welchen davon ausgegangen werden kann,
dass sie auch einem Durchschnittsmenschen nicht als «wesentliche Veränderungen»
auffallen würden. Hinsichtlich dieser beiden Bezugsjahre hätte die
Beschwerdeführerin, nach einem objektiven Massstab zu beurteilen, wissen
können, dass eine Meldepflicht besteht, die entsprechenden Veränderungen zu
melden. Die Beschwerdeführerin hat die Meldepflicht bezüglich dieser Einkommen nicht
aus böswilliger Absicht, wohl aber aus grobfahrlässiger Nachlässigkeit
verletzt. Das Vorliegen des guten Glaubens ist im Hinblick auf den Erlass der
Rückforderung aus den Jahren 2021 und 2022 daher zu verneinen.
5. Damit ist die
Erlassvoraussetzung des guten Glaubens für die EL-Bezugsdauer der Jahre 2021 – 2022
nicht gegeben, wohl aber für jene der Jahre 2017 – 2020. Dies führt
zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als dass der
Beschwerdeführerin die Rückforderungen betreffend die Jahre 2017 bis 2020 zu
erlassen sind, was gemäss der Rückforderungsverfügung vom 6. Oktober 2022
(AK-Nr. 100) einem Betrag von insgesamt CHF 1'382.00 entspricht
(2 x CHF 43.00 + 12 x CHF 64.00 + 12 x
CHF 44.00). Die Differenz von CHF 4'806.00 zum von der
Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderungsbetrag in Höhe von CHF 6'188.00
ist von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Diesbezüglich hat die
Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückforderung zu Recht verweigert. Sowie die
Rückforderung mit der Nachzahlung von CHF 96.00 verrechnet wurde, ist dies zu
beachten.
E. 6 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprache einer Parteientschädigung. Da sie nicht anwaltlich oder von einer qualifizierten Fachperson vertreten ist, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (118 V 140 E. 2a). 6.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. f bis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 aufgehoben. Das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin wird gutgeheissen, soweit es die Rückforderung für die Jahre 2017 – 2020 betrifft. In Bezug auf die Rückforderung für Jahre 2021 – 2022 in der Höhe von CHF 4'806.00 wird die Beschwerde abgewiesen und das Erlassgesuch abgelehnt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin Flückiger Studer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 12.12.2023 VSBES.2023.185 Soleure Versicherungsgericht 12.12.2023 VSBES.2023.185 Soletta Versicherungsgericht 12.12.2023 VSBES.2023.185
Ergänzungsleistungen IV
Urteil vom
12. Dezember 2023 Es wirken mit: Vizepräsident Flückiger Gerichtsschreiberin Studer In Sachen A.___ vertreten durch B.___ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023) zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung : I. 1. 1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Bezügerin einer Rente der Invalidenversicherung und von Ergänzungsleistungen (EL). Im Januar 2022 leitete die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ein (Akten der Ausgleichskasse Nrn. [AK-Nr.] 161). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 ermittelte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. November 2017 neu und forderte CHF 6'092.00 an seither zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurück (AK-Nrn. 99 ff.). Als Begründung wurde ausgeführt, die Rückforderung erfolge aufgrund in der Vergangenheit erzielten, höheren Einkommen (AK-Nr. 99). 1.2 Am 29. Oktober 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Teilerlass von CHF 1'289.00 der Rückforderung betreffend die Jahre 2017 bis 2020 (AK-Nr. 94). Mit Verfügung vom 13. April 2023 wies die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch ab (AK-Nr. 41 ff.), wogegen die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2023 Einsprache erhob (AK-Nr. 22). Mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an der Verfügung vom 13. April 2023 fest und wies die Einsprache ab (AK-Nr. 12 ff.).
2. Am 7. August 2023 lässt die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Onkel B.___, Beschwerde führen gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 und sinngemäss beantragen, es sei dieser aufzuheben, das Erlassgesuch gutzuheissen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Aktenseiten [A.S.] 6 f.). Als Beschwerdebeilage gibt sie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C.___ zu den Akten (Beschwerdebeilage [BB] 3).
3. Die Beschwerdegegnerin beantragt am 4. September 2023 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 11).
4. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 31. Oktober 2023 im Wesentlichen an den Anträgen in der Beschwerde fest (A.S. 19 f.). Die Beschwerdegegnerin dupliziert nicht innert Frist, weshalb am 11. Dezember 2023 deren Verzicht auf eine Duplik festgestellt wird (A.S. 22). II. 1.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 1.2.1 Die Präsidentin des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichterin über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54 bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). 1.2.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023. In diesem bzw. der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 13. April 2023 wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückforderung in Höhe von CHF 6'092.00 abgewiesen. Dieser Betrag liegt unter der Streitwertgrenze von CHF 30'000.00, womit die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt und durch den Vizepräsidenten (als Stellvertreterin der Präsidentin) zu entscheiden ist. 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ein diesbezügliches Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche Rückforderung feststeht (Johanna Dormann in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 25 N 67). 2.1.1 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3). 2.1.2 Der gute Glaube muss während des Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen; vielmehr darf sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4.; 112 V 97 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2). 2.2 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist diese in Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgesehene Meldepflicht in Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) konkretisiert, wonach jede Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten durch diesen, seinen gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls eine Drittperson oder eine Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, unverzüglich der kantonalen Durchführungsstelle mitzuteilen ist. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E. 2a). 3. 3.1 Da ein Erlassgesuch erst behandelt werden kann, wenn die fragliche Rückforderung feststeht (vgl. E. II.2.1 hiervor), was üblicherweise nach Rechtskraft der entsprechenden Rückforderungsverfügung der Fall ist, stellt sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das während laufender Rechtsmittelfrist als «Gesuch Teilerlass von Nachzahlungen der Ergänzungsleistungen» betitelte Ersuchen vom
29. Oktober 2022 der durch einen juristischen Laien vertretenen Beschwerdeführerin zu Recht bloss als Erlassgesuch behandelte und nicht als Einsprache gegen die zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftige Rückforderungsverfügung vom 6. Oktober 2022. Hätte die Beschwerdeführerin statt ein Erlassgesuch stellen, eine Einsprache gegen die Verfügung vom
6. Oktober 2022 erheben wollen, so hätte dies zur Folge, dass vorliegend auch Bestand und Höhe der Rückforderung Streitgegenstand wären. 3.2 Im Gesuch vom 29. Oktober 2022 schreibt die Beschwerdeführerin, die Rückforderungsbeträge seien überprüft und für korrekt befunden worden. Sie bitte aber darum, ihr die Rückforderungen betreffend die Jahre 2017 bis 2020 zu erlassen (AK-Nr. 94). Auch die Argumentation in der Einsprache vom 12. Mai 2023 zielt ausschliesslich auf einen Erlass der Forderung ab (AK-Nr. 23), ebenso jene in der Beschwerde (A.S. 6 f.). Es darf folglich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin Bestand und Höhe der Forderung nie hat bestreiten wollen und daher die Beschwerde nur den Erlass der Rückforderung zum Gegenstand hat. Höhe und Bestand der Rückforderung sind demnach nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.3 Als strittig zu prüfen ist daher einzig, ob die Erlassvoraussetzung der Gutgläubigkeit erfüllt ist. Ob eine grosse Härte vorliegt, ist nicht weiter zu prüfen. Diese kumulativ notwendige Voraussetzung ist, da die Beschwerdeführerin weiterhin EL-anspruchsberechtigt ist, aufgrund von Art. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) ohne Weiteres gegeben.
4. Die Rückforderung resultierte, weil die Beschwerdeführerin, welche im Stundenlohn angestellt ist, jeweils in ihrer Höhe schwankende Einkommen erzielt und es verpasst hatte, diese der Beschwerdegegnerin zu melden (AK-Nr. 99). Die Beschwerdegegnerin erlangte erst im Rahmen einer periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse von den höheren Einkommen der Beschwerdeführerin Kenntnis, nachdem die Beschwerdeführerin dieser aufforderungsgemäss ihre Lohnausweise einreichte (AK-Nr. 104; 123 ff.). 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich aufgrund der Akten keine Hinweise darauf ergeben, wonach die Beschwerdeführerin die höheren Einkommen der Beschwerdegegnerin wissentlich und willentlich nicht gemeldet haben könnte. Der gute Glaube hängt unter diesen Umständen davon ab, ob eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht oder ein sonstwie grobfahrlässiger Bezug der Ergänzungsleistungen vorliegt. Davon ist auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 4.2) 4.2 Dass die Veränderung ihres Einkommens grundsätzlich eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten im Sinne von Art. 24 ELV darstellt und somit der Meldepflicht unterliegt, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sie bringt aber sinngemäss vor, sie habe nicht wissen können, dass sie die höheren Einkommen hätte melden müssen und habe die Bedeutung der erhöhten Einkommen nicht abschätzen können (A.S. 6). Sie leitete daraus ihre Gutgläubigkeit ab. Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei gebotener Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass die veränderten Einkommen eine Meldepflicht auslösen. 4.2.1 In den Verfügungen betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird standardmässig immer auf das Bestehen und den Umfang der Meldepflicht hingewiesen. Auch die der Beschwerdeführerin zugestellten Verfügungen, beispielsweise jene vom 27. Dezember 2018 (AK-Nr. 336), vom 27. Dezember 2019 (AK-Nr. 327) oder vom
28. Dezember 2020 (AK-Nr. 316 ff.), enthielten solche Hinweise. Als meldepflichtige Tatsachen werden dort u. a. auch explizit die «Erhöhung oder Verminderung von Einkommen» aufgeführt. Dass die Beschwerdeführerin nicht von der Pflicht, veränderte Einkommen zu melden, gewusst haben konnte, ist somit ausgeschlossen. 4.2.2 Die Frage nach der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit beurteilt sich nach einem objektiven Massstab (vgl. E. II.4.1 hiervor). Sie ist eine Rechtsfrage, soweit es darum geht, unter den jeweiligen tatsächlichen Voraussetzungen festzustellen, ob sich jemand auf den guten Glauben berufen kann (BGE 102 V 245 E. b). Die Beschwerdeführerin legt ihrer Beschwerde ein ärztliches Zeugnis ihrer Hausärztin Dr. med. C.___ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin) vom 2. August 2023 bei, welche darin bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Meldung der erhöhten Einkommen nicht in der Lage gewesen sei, «die komplexen Sachverhaltselemente zu ordnen, zu begreifen, zu verstehen und danach handeln zu können» (BB 3). Da die Beurteilung der Gutgläubigkeit eine Rechtsfrage ist, ist das von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte ärztliche Zeugnis alleine nicht geeignet, das Vorliegen des guten Glaubens zu belegen. Es kann aber, zusammen mit weiteren Hinweisen in den Akten, als Indiz dafür dienen, dass es der Beschwerdeführerin aus subjektiven Gründen nicht möglich oder zumutbar war, die erforderliche Sorgfalt aufzubringen – beispielsweise, weil ihr Bildungsstand dies nicht zuliesse, sie urteilsunfähig gewesen wäre etc. Solche Hinweise ergeben sich vorliegend jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin geht gemäss eigenen Angaben einer Arbeitstätigkeit nach (AK-Nr. 22 und 94), was gegen das Vorliegen einer Urteilsunfähigkeit spricht. Die behandelnde Hausärztin bringt in dem der Beschwerde beigefügten Arztzeugnis auch nichts dergleichen vor. Die Beschwerdeführerin ist zudem auch nicht verbeiständet. Aus den Akten ergeben sich überdies keinerlei Hinweise, wonach von der Beschwerdeführerin aus subjektiven Gründen eine im Vergleich zu einem «Durchschnittsmenschen» deutlich herabgesetzte Aufmerksamkeit verlangt werden könnte. 4.3 Fraglich ist jedoch, ob auch einem «Durchschnittsmenschen» die veränderten Einkommensverhältnisse angesichts der geringen Schwankungen in den Jahren 2017 – 2020 überhaupt aufgefallen wären. Im Jahr 2017 verdiente die Beschwerdeführerin gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto bloss CHF 826.00 mehr als im Vorjahr, was einem monatlichen Mehreinkommen von rund CHF 68.00 entspricht. 2018 betrug die Differenz zum Vorjahr CHF 992.00, 2019 CHF 1'405.00 und im Jahr 2020 verdiente sie gar 378.00 weniger als im Vorjahr bzw. wieder annähernd gleich viel wie im Jahr 2016 (vgl. Auszüge aus dem Individuellen Konto, AK-Nr. 36). Da die Beschwerdeführerin im Stundenlohn angestellt ist und es charakteristisch ist für diese Art des Arbeitsverhältnisses, dass mal weniger, mal mehr verdient wird und eben gerade kein fixer Monatslohn vereinbart wurde, ist von einem Durchschnittsmenschen nicht zu erwarten, dass er die jeweiligen Lohnabrechnungen stets auch auf kleine Differenzen zu den Vormonaten hin überprüft. Gerade bei geringen Differenzbeträgen im grösseren zweistelligen bzw. sehr tiefen dreistelligen Bereich pro Monat ist nachvollziehbar, dass diese kleinen Schwankungen der Beschwerdeführerin auch nach einem objektiven Massstab weder aufgefallen sind, noch dass ihr die sich daraus möglicherweise ergebenden Änderungen ihres Anspruches auf Ergänzungsleistungen bewusst waren. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin erkannt haben könnte, dass es sich auch bei diesen kleinen Beträgen mutmasslich um «wesentliche» Veränderungen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG bzw. eine «ins Gewicht fallende Änderung» im Sinne von Art. 24 ELV handeln könnte und diese folglich meldepflichtig wären. Damit fällt die grobe Fahrlässigkeit betreffend die Jahr 2017 – 2020 ausser Betracht, weshalb für diese Zeitspanne von Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann. Anders ist die Situation bei grösseren Schwankungen, insbesondere des Einkommenszuwachses von CHF 3'353.00 im Jahr 2021 und CHF 2'081.00 im Jahr 2022 gegenüber dem Jahr 2020, zu beurteilen. Prozentual entspricht die Einkommensdifferenz des Jahres 2021 zu jener des Jahres 2020 einem Mehreinkommen von rund 26 %, jene des Jahres 2022 zum Jahr 2020 immerhin noch einem solchen von rund 16 %. Dies sind keine geringfügigen Schwankungen mehr, bei welchen davon ausgegangen werden kann, dass sie auch einem Durchschnittsmenschen nicht als «wesentliche Veränderungen» auffallen würden. Hinsichtlich dieser beiden Bezugsjahre hätte die Beschwerdeführerin, nach einem objektiven Massstab zu beurteilen, wissen können, dass eine Meldepflicht besteht, die entsprechenden Veränderungen zu melden. Die Beschwerdeführerin hat die Meldepflicht bezüglich dieser Einkommen nicht aus böswilliger Absicht, wohl aber aus grobfahrlässiger Nachlässigkeit verletzt. Das Vorliegen des guten Glaubens ist im Hinblick auf den Erlass der Rückforderung aus den Jahren 2021 und 2022 daher zu verneinen.
5. Damit ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens für die EL-Bezugsdauer der Jahre 2021 – 2022 nicht gegeben, wohl aber für jene der Jahre 2017 – 2020. Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als dass der Beschwerdeführerin die Rückforderungen betreffend die Jahre 2017 bis 2020 zu erlassen sind, was gemäss der Rückforderungsverfügung vom 6. Oktober 2022 (AK-Nr. 100) einem Betrag von insgesamt CHF 1'382.00 entspricht (2 x CHF 43.00 + 12 x CHF 64.00 + 12 x CHF 44.00). Die Differenz von CHF 4'806.00 zum von der Beschwerdegegnerin verfügten Rückforderungsbetrag in Höhe von CHF 6'188.00 ist von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückforderung zu Recht verweigert. Sowie die Rückforderung mit der Nachzahlung von CHF 96.00 verrechnet wurde, ist dies zu beachten. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprache einer Parteientschädigung. Da sie nicht anwaltlich oder von einer qualifizierten Fachperson vertreten ist, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (118 V 140 E. 2a). 6.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. f bis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach wird erkannt : 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 aufgehoben. Das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin wird gutgeheissen, soweit es die Rückforderung für die Jahre 2017 – 2020 betrifft. In Bezug auf die Rückforderung für Jahre 2021 – 2022 in der Höhe von CHF 4'806.00 wird die Beschwerde abgewiesen und das Erlassgesuch abgelehnt. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin Flückiger Studer