berufliche Massnahmen und Invalidenrente
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2023 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren und eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
E. 2 Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem unterzeichneten Advokaten als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilligen.
E. 3 3.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352).
4. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. März 2023 (A.S. 1 ff.)
die Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche Mass-nahmen und eine
Invalidenrente
zu Recht abgewiesen hat.
5. Da sich die Beschwerdegegnerin
im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten
der Gutachterstelle F.___ vom 14. Juli 2022 (Fachrichtungen: Orthopädie / Traumatologie,
Neurologie, Rheumatologie, Innere Medizin und Onkologie,
IV-Nrn. 96.1 – 96.8) stützt, ist nachfolgend dessen Beweiswert
zu prüfen. Das Gutachten stammt von unabhängigen Fachärzten der einschlägigen
medizinischen Disziplinen, welche fachlich qualifiziert sind, die
gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu
beurteilen. Zudem haben die Experten den Beschwerdeführer zu seinen subjektiven
Beschwerden, seinen Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragt
(IV-Nrn. 96.3 S. 2 ff., 96.4 S. 2 ff., 96.5 S. 2 ff.,
96.6 S. 2 ff., 96.7 S. 2 ff.), die objektiven Befunde erhoben
(IV-Nrn. 96.3 S. 5 ff., 96.4 S. 5 ff., 96.5 S. 5 f., 96.6
S. 4 f., 96.7 S. 5 f.), Zusatzuntersuchungen durchgeführt (IV-Nr. 96.8)
und die wesentlichen Akten zur Kenntnis genommen (IV-Nr. 96.2). Auf dieser
Grundlage nahmen die einzelnen Experten sodann die medizinische Beurteilung vor
und äusserten sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-Nrn. 96.3
S. 10 f., 96.4 S. 9 f., 96.5 S. 8 f., 96.6 S 8 f., 96.7
S. 8 f.). In der «interdisziplinären Gesamtbeurteilung
(Konsensbeurteilung)» gelangten die Experten sodann zu einer gemeinsamen
Beurteilung (IV-Nr. 96.1 S. 6 ff.), welche vor dem Hintergrund
der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar ist. Es ist nachfolgend auf die
einzelnen Teilgutachten und deren Beweiswert einzugehen und zu prüfen, ob die
dokumentierten medizinischen Akten diesen Beweiswert allenfalls zu schmälern
vermögen:
5.1 Im orthopädisch- / traumatologischen
Teilgutachten vom 28. August 2022 (IV-Nr. 96.3) wurden folgende
Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) gestellt (S. 9):
−
Belastungsminderung linkes
Bein nach Unterschenkelamputation vom 14. September 2020 mit sehr guter
Prothesenanpassung und gutem Gangbild
−
Chronisch rezidivierende
Lumboischialgie rechts bei bekannter Diskushernie L4/5 rechts (Erstdiagnose
2018) aktuell mit uneingeschränkter Funktion der LWS
Der orthopädische Gutachter hielt fest,
nach der Unterschenkelamputation am 14. September 2020 in Folge eines
nicht beherrschbaren thromboembolischen Verschlusses des Unterschenkels zeige
sich zum aktuellen Zeitpunkt ein sehr gut belastbarer Unterschenkelstumpf.
Dieser weise eine sehr gute Weichteildeckung auf, es lägen keine Druckstellen
vor. Die prothetische Versorgung erscheine sehr gut, das Gangbild sei
fliessend, sicher und koordiniert. Eine Gangstörung liege nicht vor
(S. 8). Diese gutachterlichen Einschätzungen sind gestützt auf die bei der
Untersuchung erhobenen Befunde nachvollziehbar. So wurde u.a. festgehalten, der
Beschwerdeführer habe sich beim Aufruf zügig aus dem Stuhl in der Wartezone
erheben können. Die Positionswechsel
sitzend / stehend / liegend und umgekehrt sowie das An- und
Auskleiden seien problemlos erfolgt. Das Gangbild sei fliessend, sicher und
koordiniert (S. 6). Der Stumpf sei gut weichteilgedeckt, es bestünden keine
Druckschmerzen und keine Druckstellen (S. 7). Der Einbeinstand sei
beidseits sicher demonstrierbar, das Trendelenburgzeichen beidseits negativ.
Der Beschwerdeführer könne eine Kniebeuge von circa 90 ° einnehmen. Das
Aufrichten erfolge ohne wesentliche Abstützung (S. 7). Auch die weitere
gutachterliche Einschätzung, wonach sich seitens der Wirbelsäule ein
lotgerechter Aufbau zeige, die Funktionen nicht eingeschränkt seien und sich
zum aktuellen Zeitpunkt keine radikuläre Reizsymptomatik provozieren lasse
(S. 8), leuchtet unter Heranziehung der Untersuchungsbefunde ein. So
wurden bei der gutachterlichen Exploration u.a. ein lotgerechter Aufbau der
Wirbelsäule bei seitengleichen Taillendreiecken, im seitlichen Profil
regelrechte Schwingungen der Brust- und Lendenwirbelsäule mit regelrechter
Kyphose der Brustwirbelsäule und regelrechter Lordose der Lendenwirbelsäule
festgestellt. Im Weiteren seien die Dehnungsfähigkeit der ischio-kruralen
Muskulatur nicht eingeschränkt, die Beweglichkeit der Brust- und
Lendenwirbelsäule für Seitneigung und Rotation frei, der Finger-Boden-Abstand betrage
bei Inklination 5 cm, der Fingerspitzen-Zehenspitzen-Abstand im Langsitz 0
cm. Es gebe weder ein Vorlaufphänomen noch ein Kletterphänomen, die Zeichen
nach Schober betrügen 10 / 14.5 cm, die Zeichen nach Ott 30 / 31 cm.
Im Rahmen der kursorisch orthopädisch-neurologischen Untersuchung (S. 7) wurde
im Weiteren festgestellt, dass die Muskeleigenreflexe BSR, TSR, BRR der oberen
Extremitäten seitengleich mittellebhaft auslösbar seien und sich keine
motorischen Defizite nachweisen liessen. Der Muskeleigenreflex PSR sei beidseits
mittellebhaft auszulösen, der ASR rechts sei auslösbar. Es bestehe eine
Taubheit im Bereich der medialen Tibiakante des linken Unterschenkelstumpfes.
Die Nervendehnungszeichen nach Lasègue und Bragard sowie das umgekehrte Zeichen
nach Lasègue seien negativ. Gestützt auf diese Feststellungen vermag auch das durch
den Gutachter formulierte Belastungsprofil einzuleuchten: So seien dem
Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten in wechselbelastender,
vorwiegend sitzender Position zumutbar. Zu vermeiden seien überwiegend stehende
und gehende Tätigkeiten. Tätigkeiten in Zwangshaltungen (Vorneige, kniende bzw.
hockende Körperhaltung), das Heben und Tragen von Lasten körperfern und
Tätigkeiten mit einem erhöhten Anspruch an Gang- und Standsicherheit sollten
vermieden werden. In diesem Zusammenhang überzeugt auch die gutachterliche
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit: Demnach sei der Beschwerdeführer in der
bisherigen Tätigkeit als Landschaftsgärtner zu 100 % arbeitsunfähig. Seit
der Entwicklung der Bandscheibenhernierung im Jahr 2017 sei die
Arbeitsfähigkeit als Landschaftsgärtner / Steinmetz bereits aufgehoben
gewesen. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer indes zu
100 % arbeitsfähig, wobei die Arbeitsfähigkeit etwa neun Monate nach der Unterschenkelamputation
und Prothesenversorgung wieder hergestellt gewesen sei (S. 10 f.).
Eingehend auf die medizinischen Vorakten
hielt der orthopädisch-traumatologische Gutachter fest, der Verlauf nach der Unterschenkelamputation
sei ausführlich und nachvollziehbar dargestellt worden. Es ergäben sich keine
abweichenden Einschätzungen (S. 8). Dieser gutachterlichen Beurteilung
kann mit Blick auf die medizinischen Vorakten beigepflichtet werden. Dies wird
auch nicht beanstandet.
Auf das beweiswertige orthopädisch- / traumatologische
Teilgutachten ist somit abzustellen.
5.2 Im neurologischen Teilgutachten
vom 2. Mai 2022 (IV-Nr. 96.4) wurden keine Diagnosen mit Relevanz für
die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) gestellt (S. 8). Folgende
neurologische Diagnosen seien ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte
Tätigkeit):
−
Hypästhesie im Bereich des
Stumpfes und leichte Dysästhesien im Bereich des Stumpfes nach
−
Unterschenkelamputation
links am 14. September 2020
−
Rezidivierende Schmerzen im
Bereich der LWS ohne radikuläre Ausfälle
−
Episodische
Spannungskopfschmerzen
Der neurologische Gutachter hielt fest,
dass von neurologischer Seite her Hypästhesien im Bereich des Stumpfes,
diskrete Dysästhesien und kurzfristig einschiessende Phantomschmerzen
festzuhalten seien, die vom Beschwerdeführer allerdings als nicht so stark
beschrieben würden, als dass hier eine spezifische medikamentöse Therapie
notwendig erscheine. Daher sei von neurologischer Seite her keine
Therapiemassnahme mehr notwendig. Auch die Kopfschmerzen und die
Rückenschmerzsymptomatik seien aus neurologischer Sicht so einzuordnen, dass
hierdurch die Arbeitsfähigkeit nicht relevant beeinträchtigt werde und
spezifische Therapiemassnahmen nicht erforderlich erschienen (S. 8). Diese
gutachterlichen Einschätzungen überzeugen aufgrund der Befunderhebungen und der
subjektiven Angaben des Beschwerdeführers: So habe er im Rahmen der
Untersuchung Hypästhesien ab dem Knie links im Stumpfbereich, lateral betont,
und im Bereich der Stumpfnarbe distal-lateral leichte Dysästhesien angegeben. Weiter
läge gemäss dem Gutachter ein Vibrationsempfinden im Bereich des rechten
Malleolus medialis 6 / 8 vor, aber weder subjektive
Sensibilitätsstörungen für alle Qualitäten an anderen Körperregionen noch eine
dissoziierte Sensibilitätsstörung (S. 6). Diese gutachterlichen
Einschätzungen stimmen mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. So habe
er bei der gutachterlichen Exploration u.a. über ein immer bestehendes Kribbeln
im Stumpfbereich und fast täglich, jedoch nur für kurze Zeit, auftretende
Phantomschmerzen, insbesondere im Bereich der Klein- und der Grosszehe links,
geklagt. Jedoch würde der Nachtschlaf nicht darunter leiden und er wolle nicht
so viele Schmerzmittel einnehmen. Die durch den Beschwerdeführer ebenfalls
beklagten, gelegentlichen Kopfschmerzen im Schläfenbereich seien auf einer
visuellen Analog-Skala mit 3 / 10 eingeschätzt worden, ohne Geräusch- / Lichtempfindlichkeit
und ohne Übelkeit oder Erbrechen (S. 4).
Gestützt auf diese Ausführungen erscheint
sodann auch die gutachterliche Einschätzung plausibel, wonach aus rein
neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. des
Belastungsprofils sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer
Verweistätigkeit bestehe (S. 9).
Der Beurteilung des neurologischen
Gutachters, dass die Befunde in der Aktenlage mit den aktuellen neurologischen Untersuchungsbefunden
übereinstimmten (S. 7), kann mit Blick auf die medizinischen Vorakten
zugestimmt werden. Dies wird durch den Beschwerdeführer auch nicht beanstandet.
Auf das beweiswertige neurologische
Teilgutachten kann somit abgestellt werden.
5.3 Im rheumatologischen
Teilgutachten vom 2. Mai 2022 (IV-Nr. 96.5) wurden keine Diagnosen
mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) ausgewiesen. Folgende
rheumatologische Diagnosen seien ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte
Tätigkeit):
−
Leichtgradiges
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit / bei Chondrose
L4/5 und L5/S1, kleiner lateral rechts gelegener flacher Diskushernie ohne
neurokompressive Auswirkung
−
Anamnestisch subacromiales
Impingement mit intermittierender Reizung der Rotatorenmanschette rechts
−
Status nach
Unterschenkelamputation mit / bei rezidivierenden thrombotischen
Verschlüssen der linken femoro-popliteocruro-pedalen Gefässachse und fehlenden Revaskularisationsmöglichkeiten
(DD Im Rahmen der Tumorerkrankung: inguinale Orchiektomie links wegen Seminom
Stadium 3A am 5. Juni 2020)
Der rheumatologische Gutachter hielt
fest, dass der Beschwerdeführer seitens des Bewegungsapparates gut kompensiert
und im Alltag (bis auf Einschränkungen der Belastbarkeit der linken unteren
Extremität) wenig bis nicht beeinträchtigt sei. Hinweise auf strukturelle
Pathologien am Bewegungsapparat mit Neigung zu einer rapiden ungünstigen Entwicklung
seien nicht erkennbar (S. 7). Diese gutachterlichen Einschätzungen sind
nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration u.a.
angegeben hat, die Schmerzintensität im Bereich der lumbalen Gegend der
Wirbelsäule sei zurzeit nicht ausgeprägt. Er könne in seinem Garten etwa eine
Stunde arbeiten, dann komme es zu einer leichten Zunahme dieser Beschwerden. Er
müsse sich dann niederlegen und zwischendurch die Prothese ausziehen, weil es
zu einem Druck am Prothesenstumpf komme (S. 3). Im Rahmen der
Untersuchungsbefunde wurde u.a. festgehalten, dass die Wirbelsäule sowohl in
der frontalen als auch in der sagittalen Ebene im Lot sei, in der frontalen und
sagittalen Ebene mit physiologischen Krümmungen ein Beckentiefstand links von
etwa 8 mm bestehe. Das linke Kniegelenk könne trotz Prothese bis gut 90°
flektiert werden, das rechte Kniegelenk sei bandstabil, ergussfrei und reizlos
mit einem Fersen-Gesäss-Abstand bei der aktiven Kniegelenksflexion von 10 cm.
Es bestünden keine Auffälligkeiten der Sprung-, Mittelfuss-, oder Zehengelenke
am rechten Fuss, die Fusspulse rechts seien intakt, es gebe keine
Unterschenkelödeme rechts. Keine auffälligen Weichteildruckdolenzen (S. 6).
Gestützt auf diese Feststellungen überzeugt
die Einschätzung des rheumatologischen Gutachters, wonach seitens der
rheumatologischen Beurteilung, unter Ausschluss der Pathologie an der linken
unteren Extremität (Beurteilung dieser Problematik durch die Innere Medizin und
Onkologie), davon auszugehen sei, dass keine Einschränkung der zumutbaren
Arbeitsfähigkeit bestehe. Dies gelte auch für die Tätigkeit als Steinmetz.
Ferner könne man dem Beschwerdeführer eine leidensadaptierte Tätigkeit in
vollem Umfang ohne rheumatologisch begründbare Leistungsminderung zumuten. In
diesem Zusammenhang erscheint auch das durch den Gutachter formulierte
Belastungsprofil einleuchtend: So sollte bei einer beruflichen Reintegration
darauf geachtet werden, dass folgende Belastungen möglichst vermeiden würden:
Repetitives Bücken und Ausrichten, repetitives Anheben und Tragen von Gewichten
über 10 kg, Arbeiten in der knienden oder Kauerposition, repetitives
Treppensteigen und Gehen auf unebener Unterlage.
In Bezug auf die vorangehenden Akten
hielt der rheumatologische Gutachter fest, die Befunde in der Aktenlage stimmten
mit den aktuellen neurologischen Untersuchungsbefunden überein (S. 7). Diese
Einschätzung erweist sich aufgrund der in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen
des Gutachters als korrekt. So hielt er fest, aus den Voruntersuchungen im
Jahre 2018 gehe hervor, es bestünden leichte degenerative
Bandscheibenveränderungen im Sinne einer Chondrose L4/5 und L5/S1, mit einer
kleinen, lateral rechts gelegenen flachen Diskushernie L4/5. Die Magnettomografie
aus dem Jahr 2018 habe keine klare Neurokompression ergeben. Diese Ausführungen
stimmen mit den Angaben im «Erstkonsultationsbericht» vom 18. Mai 2018
(IV-Nr. 20 S. 6 ff.) der Rheumatologin Dr. med. G.___, Spital H.___,
überein. So wurde damals der «Verdacht auf ein lumbosakrales Reiz- und
motorisches Ausfallsyndrom L4 (L5) rechts» diagnostiziert. Die durchgeführte
MRI vom April 2018 zeigte zudem eine «intraforaminale Diskushernie LWK4/5 mit
möglicher Kompromittierung L4 rechts, keine entzündlichen Veränderungen (LWS
und ISG)». Somit konnte – wie der Gutachter dies korrekt festgestellt hat – anlässlich
der durchgeführten bildgebenden Untersuchung im Jahr 2018 eine Kompression der
Nerven gerade nicht zweifellos bestätigt werden. Auch heute gebe es gemäss dem
rheumatologischen Gutachter keine klinischen Hinweise auf eine neurokompressiv
wirkende Diskushernie. Daneben ergebe die Anamnese Hinweise auf eine mögliche
intermittierende Reizung der rechtsseitigen Rotatorenmanschette, klinisch
allerdings ohne Hinweise auf eine alltagsrelevante Rotatorenmanschettenläsion.
Zurzeit sei diese Symptomatik indes wenig aktiv und beeinträchtige den Alltag
nicht. Der Beschwerdeführer sei bezüglich der Unterschenkelprothese gut
kompensiert, das Gangbild sei ohne Störung, so dass diesbezüglich aus rein
rheumatologischer Sicht keine wesentlichen Einschränkungen der
Alltagsaktivitäten bestünden (S. 6). Insgesamt vermögen die medizinischen
Vorakten somit den Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens nicht zu
schmälern.
Es kann auf das beweiswertige rheumatologische
Teilgutachten abgestellt werden.
5.4 Im internistischen Teilgutachten
vom 2. Mai 2022 (IV-Nr. 96.6) wurden keine Diagnosen mit Relevanz für
die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) ausgewiesen. Folgende internistische
Diagnosen seien ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit,
S. 7):
−
Zustand nach
rezidivierenden thrombotischen Verschlüssen der linken
femoro-popliteo-cruro-pedalen Gefässachse (Erstdiagnose 23. Juli 2020)
−
Embolektomie A. fern. com.,
A. fern. sup., A. fern. prof., A. poplitea und A. tib. ant. 12. August 2020
−
Popliteo-pedaler
Venenbypass auf A. plantaris medialis li., und Amputation dig. 5 links 1. September
2020
−
Unterschenkelamputation
links 14. September 2020, wegen Frühverschluss des Bypasses
−
Mediastinale Sarkoidose (Erstdiagnose
September 2020)
−
Nikotinabusus
Aufgrund der sich als unauffällig
präsentierenden Untersuchungsbefunde vermag einzuleuchten, dass der internistische
Gutachter keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte. So wurden
bei der gutachterlichen Exploration u.a. folgende Befunde objektiviert: Keine
pathologischen Lymphknoten palpabel, kein Meningismus, kein Klopf- und
Druckschmerz der Kalotte, Nervenaustrittspunkte und Nasennebenhöhlen frei.
Augen inspektorisch unauffällig mit prompter und regelrechter Reaktion auf
Licht und Konvergenz, Augenmotilität unauffällig. Gehör für Umgangssprache
normal, Nasenatmung nicht behindert, Inspektion von Mund- und Rachenraum
normal. Zunge nicht belegt, kein Fötor, saniertes Lückengebiss. Schilddrüse
nicht vergrössert. Der Kreislauf sei kompensiert, keine Ödeme, keine Zyanose,
die peripheren Pulse bei Status nach Unterschenkelamputation seien palpabel,
keine pathologischen Gefässgeräusche, Blutdruck beidseits 130 / 70
mmHg, Puls 72 / min, regelmässig. Herz: Aktion regelmässig, Töne rein
(S. 5). Auch die weitere gutachterliche Einschätzung, wonach dem
Beschwerdeführer als Gefässpatient die Beendigung des Zigarettenrauchens
dringend angeraten werde, ist nachvollziehbar (S. 7). Unter diesen Umständen
kann auch der weiteren gutachterlichen Beurteilung gefolgt werden, dass die
Belastbarkeit des Beschwerdeführers aus allgemeininternistischer Sicht nicht
eingeschränkt sei (S. 7). Es überzeugt daher auch die weitere
gutachterliche Einschätzung, dass der Beschwerdeführer sowohl in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig sei und retrospektiv aus internistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit
bestanden habe (S. 8 f.).
Eingehend auf die medizinischen Vorakten
finden sich keine den Einschätzungen des internistischen Gutachters entgegenstehenden
Befunderhebungen bzw. Beurteilungen der auf das medizinische Fachgebiet der
Allgemeinmedizin spezialisierten Fachärzte. Dementsprechend führte der
internistische Gutachter auch aus, es bestünden keine Diskrepanzen zur
Aktenlage (S. 6). Der Beweiswert des internistischen Teilgutachtens wird
somit durch die übrigen medizinischen Akten nicht verringert.
Auf das beweiswertige internistische
Teilgutachten kann abgestellt werden.
5.5 Im onkologischen Teilgutachten
vom 6. Mai 2022 (IV-Nr. 96.7) wurden folgende Diagnosen mit Relevanz
für die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit ausgewiesen (S. 7):
−
Seminom des linken Hodens,
Stadium IIIA, Erstdiagnose 5. Juni 2020
−
Tumormarker AFP und beta
HCG im Normbereich
−
Inguinale Orchiektomie
links am 5. Juni 2020, Stadium pT2 L1 V1 C2 CM1A, SO
−
Histologie, Seminom des
Hodens, breite Infiltration des Nebenhodens und Nebenhodenstromas, der Rete
testis und Tumordurchbruch der Tunica albuginea mit Infiltration der Tunica
vaginalis. Grösster Tumordurchmesser 5.5 cm. Erdförmige Tumornekrose,
Resektion vollständig
−
Nachweis von
Lymphknotenmetastasen mediastinal, hilär beidseits und retroperitoneal sowie
entlang der Vena testicularis links. Kein Nachweis von Organmetastasen, keine
Lungenmetastasen, keine ossären Metastasen (CT vom 29. Mai 2020)
−
Multiple hypermetabole, zum
Teil pathologisch vergrösserte Lymphknoten links inguinal iliakal,
retroperitoneal und vor allem mediastinal und zervikal, primär suspekt auf
Lymphknotenmetastasen, differenzialdiagnostisch Sarkoidose
−
Adjuvante Chemotherapie
gemäss PEB-Schema (Cisplatin, Etoposid, Bleomycin) vom 6. Juli 2020 bis
zum August 2020 (Bleomycin gestoppt bei arteriellen Verschlüssen nach einem
Zyklus)
−
Wahrscheinlich
Chemotherapie-bedingte arterielle Gefässverschlüsse im linken Bein mit
Embolektomie August 2020, popliteopedalem Venenbypass 1. September 2020
und Unterschenkelamputation links 14. September 2020
Es gebe keine onkologischen Diagnosen
ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit). Zur Beurteilung
führte der onkologische Gutachter aus, der bisherige Verlauf der onkologischen
Erkrankung sei durch die Gefässverschlüsse im linken Bein kompliziert gewesen.
Die Verschlüsse hätten, nach erfolglosen Versuchen einer Revaskularisation, zur
Unterschenkelamputation links geführt. Die Prothese scheine nun optimal
angepasst, der Beschwerdeführer sei allerdings durch die Amputation in seiner
Bewegungsfreiheit weiterhin eingeschränkt (S. 8). Aufgrund dieser
Einschätzungen vermag auch das durch den Gutachter formulierte Belastungsprofil
zu überzeugen. So könne der Beschwerdeführer in einer leichten, überwiegend
sitzenden Tätigkeit, bei der sich sitzende und stehende Phasen häufig abwechselten,
mit geringen Einschränkungen tätig sein. Keine Tätigkeiten auf Gerüsten oder
Leitern, keine Zwangshaltungen der unteren Extremitäten. Der Beschwerdeführer sollte
Pausen einlegen können, bei denen er die Lage ändern und die linke untere Extremität
ausruhen könne (S. 8). Der onkologische Gutachter äussert sich
anschliessend kritisch zur Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in der
bisherigen Tätigkeit ab Diagnosestellung des Hodentumors am 5. Juni 2020
nicht mehr arbeitsfähig sei (S. 9). So sei gemäss dem Bericht vom
18. Februar 2021 von einer kompletten Remission auszugehen (S. 9). Diese
gutachterliche Einschätzung überzeugt unter Heranziehung des entsprechenden ambulanten
Berichts des Spitals I.___, Tumorzentrum, vom 18. Februar 2021
(IV-Nr. 60 S. 11 ff.). In diesem wurde u.a. explizit festgehalten,
dass gegenwärtig weiterhin von einer «kompletten Remission» ausgegangen werden
könne. Folglich überzeugt die gutachterliche Beurteilung, wonach der
Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit zu acht Stunden täglich
arbeitsfähig sei, jedoch eine Einschränkung der Leistung von 10 % für
Ruhepausen bestehe. So bestehe nämlich die Notwendigkeit, Pausen einzulegen,
den Stumpf zu entlasten und auszuruhen. Folglich sei der Beschwerdeführer seit
dem Ende der Chemotherapie bzw. seit der Anpassung der Prothese in einer angepassten
Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig.
Es bestehen keine, den Beweiswert des
onkologischen Teilgutachtens schmälernden medizinischen Vorberichte. Dies wird
durch den Beschwerdeführer auch nicht gerügt.
Auf das beweiswertige onkologische
Teilgutachten kann somit abgestellt werden.
6. Es ist nachfolgend auf die im
Zusammenhang mit dem Gutachten geltend gemachten Vorbringen des
Beschwerdeführers einzugehen (A.S. 9 f.):
6.1 Der Beschwerdeführer stellt sich
auf den Standpunkt, es sei bei der durch die Gutachter festgestellten, im Jahr
2017 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit unberücksichtigt geblieben, dass er zu
jenem Zeitpunkt das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen bereits
reduziert gehabt habe (A.S. 9). So sei er zuletzt bis Ende 2017 in einem
Pensum von 60 % erwerbstätig gewesen. Das Gutachten enthalte sodann über
den genauen Hergang und die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit vor dem Jahr 2017
keine genügenden Angaben.
Diesbezüglich lässt sich dem Gutachten
im Rahmen der Konsensbeurteilung unter dem Titel «medizinischer Sachverhalt» Folgendes
entnehmen: Der Beschwerdeführer habe zuletzt bis Dezember 2017 (es sei ihm
wegen der Wintersaison per Ende 2017 gekündigt worden) im Pensum von circa 60 %
als Landschaftsgärtner, sowie gelegentlich nebenbei als selbstständig gelernter
Steinmetz, gearbeitet. Wegen damals zunehmenden Rückenbeschwerden habe er im
Frühling 2018 die Arbeit nicht mehr aufnehmen können. Er habe sich beim Sozialdienst
angemeldet (damals vom Hausarzt vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018
100%ige Arbeitsunfähigkeit, und ab 1. August 2018 volle
Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten attestiert; IV-Nr. 96.1
S. 3). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass den Gutachtern durchaus
bekannt war, dass der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte berufliche
Tätigkeit lediglich in einem Arbeitspensum von 60 % ausgeübt hat. So wurde
auch unter dem Titel «Anforderungsprofil bisherige Tätigkeit bzw.
Aufgabenbereich» festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine letzte
Anstellung von Juni bis Dezember 2017 im Pensum von 60 % als
Landschaftsgärtner ausübte (IV-Nr. 96.1 S. 5). Unter Einbezug des
Arbeitgeberfragebogens vom 1. April 2019 (IV-Nrn. 19, 96.2 S. 2)
ist sodann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – davon auszugehen,
dass das Arbeitspensum in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht
aus gesundheitlichen Gründen, sondern aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
nebenbei teilweise selbständig tätig war (S. 4), 60 % betrug.
Inwiefern sich die Gutachter bei der
aktuellen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit dem
Verlauf der Arbeitsfähigkeit vor dem Jahr 2017 zwingend hätten
auseinandersetzen müssen, ist nicht ersichtlich und wird durch den
Beschwerdeführer auch nicht begründet. Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen.
6.2 Weiter lässt der
Beschwerdeführer vorbringen (A.S. 9), in der Gesamtbeurteilung der
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch die Gutachter finde sich
die im rheumatologischen Teilgutachten festgehaltene Einschränkung nicht,
wonach bei der beruflichen Reintegration des Beschwerdeführers auf das
Vermeiden der folgenden Belastungen zu achten sei: «Repetitives Bücken und
Ausrichten, repetitives Anheben und Tragen von Gewichten über 10 kg,
Arbeiten in der knienden oder Kauerposition, repetitives Treppensteigen und Gehen
auf unebener Unterlage». Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen
der gutachterlichen Konsensbeurteilung festgehalten wurde, es seien «insbesondere
Tätigkeiten überwiegend stehend und gehend zu vermeiden. Der Beschwerdeführer
sollte überwiegend eine sitzende Position einnehmen. Auch ergäben sich durch
die Unterschenkelamputation Einschränkungen für kniende und hockende
Körperhaltungen, sowie für Tätigkeiten mit erhöhtem Anspruch für Gang- und
Standsicherheit und auf Treppen, Leitern oder Gerüsten». Im Weiteren wurde
dargelegt, dass seitens der Lendenwirbelsäule bereits 2018 bei wiederkehrender
Lumboischialgie eine Diskushernie L4/5 rechts nachgewiesen worden sei. Auch
wenn sich zum aktuellen Zeitpunkt bezüglich der Lendenwirbelsäule keine wesentlichen
Funktionseinschränkungen darstellten, so sei jedoch die Belastbarkeit der
Lendenwirbelsäule bei bekannter Diskushernie eingeschränkt. Es ergebe sich
hieraus, dass insbesondere schwere und mittelschwere Tätigkeiten, Tätigkeiten
in Zwangshaltungen (Vorbeuge), nicht mehr durchgeführt werden sollten (IV-Nr. 96.1
S. 8). Gestützt auf diese Ausführungen fällt zwar auf, dass im Rahmen der
Konsensbeurteilung nicht derselbe Wortlaut wie im rheumatologischen
Teilgutachten verwendet wird. Die Einschätzungen in inhaltlicher Hinsicht
stimmen aber überein. Von einem – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (A.S. 9)
– «inneren Widerspruch» kann jedenfalls nicht ausgegangen werden.
Ähnlich verhält es sich mit dem vom
Beschwerdeführer anlässlich der Konsensbeurteilung im Gutachten weiter geltend
gemachten Vorbringen, wonach in der Konsensbildung nicht alle im orthopädischen
Teilgutachten formulierten Einschränkungen berücksichtigt worden seien
(A.S. 10). Die durch den Beschwerdeführer zitierten Einschränkungen («Zumutbar
sind körperlich leichte Tätigkeiten in wechselbelastender, vorwiegend sitzender
Position. Zu vermeiden sind überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten.
Tätigkeiten in Zwangshaltungen [Vorneige, kniende bzw. hockende Körperhaltung],
das Heben und Tragen von Lasten körperfern und Tätigkeiten mit einem erhöhten
Anspruch an Gang- und Standsicherheit sollten vermieden werden.» (IV-Nr. 93.3
S. 30) finden sich zwar ebenfalls nicht wortwörtlich, aber dennoch sinngemäss
im Rahmen der konsensualen Beurteilung wieder (vgl. oben).
6.3 Der vom Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 8. September 2023 eingereichte Bericht von Dr. med. E.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. September 2023
(Beschwerdebeilage Nr. 4) vermag den Beweiswert des polydisziplinären
Gutachtens weder in Frage zu stellen noch gibt dieser – wie vom
Beschwerdeführer beantragt (A.S. 39) – zu weiteren Abklärungen Anlass. Dem
Bericht ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell
starke Auswirkungen der jahrelangen gesundheitlichen Belastungen zeige. Die
jahrzehntelangen Schmerzen und damit verbundenen Schlafstörungen hätten zu
einer «ausgeprägten Stressintoleranz» geführt. Es wurde sodann weiter in
generell-abstrakter Weise dargelegt, das sich der Beschwerdeführer auf dem
primären Arbeitsmarkt nicht mehr behaupten könne. In Bezug auf diesen Bericht
kann zum einen festgehalten werden, dass der Psychiater Dr. med. E.___ weder
eine fundierte Diagnosestellung präsentiert noch zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers dezidiert Stellung nimmt. Es ist auch nicht nachvollziehbar,
worauf seine Einschätzung einer «ausgeprägten Stressintoleranz» genau beruht. Die
dem Beschwerdeführer abgesprochene Fähigkeit, sich auf dem primären
Arbeitsmarkt zu behaupten wird ebenfalls nicht begründet. Somit erweist sich
der Bericht als nicht nachvollziehbar. Er vermag nicht zu überzeugen.
Es kann ausserdem darauf hingewiesen
werden, dass sich im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung bei der
Gutachterstelle D.___ vom 4. Juli 2021 keinerlei Anhaltspunkte finden, die
auf eine psychische gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hingewiesen
und somit entsprechende Abklärungen erfordert hätten. So wurde bspw. festgehalten,
es hätten sich keine Merkmale einer Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert oder
eine andauernde Persönlichkeitsänderung feststellen lassen (IV-Nr. 96.1 S. 8).
Der Beschwerdeführer wurde zudem als zeitlich, örtlich, situativ orientiert, freundlich
und kooperativ (IV-Nr. 96.3 S. 5), sowie psychomotorisch ohne
spezielle Auffälligkeit (IV-Nr. 96.5 S. 5), beschrieben.
Es kann somit zusammenfassend
festgehalten werden, dass weder zum Zeitpunkt der Begutachtung noch nach
Kenntnisnahme des Berichts von Dr. med. E.___ Anhaltspunkte bestünden, die zu
weiteren Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
Anlass gegeben hätten. Dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers auf
weitere medizinische Abklärungen im Sinne von psychiatrischen Abklärungen (vgl.
E. I. 7 hiervor) kann nicht gefolgt werden. Dieser ist daher abzuweisen.
6.4 Insgesamt vermögen die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Beweiswert des Gutachtens der
Gutachterstelle D.___ vom 14. Juli 2022 nicht zu schmälern.
7. Zusammenfassend ist somit auf
das beweiswertige Gutachten der F.___ vom 14. Juli 2022 und die darin
ausgewiesene Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzustellen:
Demnach ist ihm die bisherige Tätigkeit als Steinmetz / Landschaftsgärtner
seit der Entwicklung der Bandscheibenhernierung 2017 nicht mehr, aber eine optimal
angepasste Tätigkeit seit ungefähr neun Monaten nach der
Unterschenkelamputation vom 14. September 2020 und Prothesenversorgung –
somit ab circa Juni 2021 – zu 90 % zumutbar (IV-Nr. 96.1 S. 9 f.).
8. Nachfolgend ist der von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen.
8.1 Gemäss dem Gutachten der
Gutachterstelle D.___ vom 4. Juli 2021 ist der Beschwerdeführer seit 2017
in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. E. II. 7 hiervor). Diesbezüglich
ergibt sich gestützt auf den Arbeitgeberfragebogen der Firma J.___ vom
1. April 2019 (IV-Nr. 19), dass die Erwerbsunfähigkeit nach der
Beendigung der Anstellung im Betrieb per 31. Dezember 2017 erfolgt sei
(S. 6). Während des Anstellungsverhältnisses sei er indes zu 100 %
einsatzfähig gewesen (S. 5). Es ist somit insgesamt davon auszugehen, dass
die Arbeitsunfähigkeit ab 2018 vorliegt. Somit wäre das Wartejahr 2019
abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat sich mit Eingang vom 28. Oktober 2020
zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet (vgl. E. I. 2 hiervor). Somit
könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1
IVG frühestens ab 1. April 2021 entstanden sein, womit das in diesem
Zeitpunkt – und somit vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar
ist (vgl. E. II. 2 hiervor).
8.2 Nach Art. 28 Abs. 1
IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
8.3 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier:
1. April 2021 (vgl. E. II. 8.1 hiervor) – nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des
Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der
Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung
erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom
28. August 2008 E. 3.1).
8.3.1 Der Beschwerdeführer absolvierte
von 1981 bis 1991 die obligatorische Schulzeit in [...] und von 1991 bis 1993
die Lehre als Landschaftsgärtner (ohne Abschluss) bei der Firma K.___ AG. Von
Januar 1994 bis Juni 1998 absolvierte er sodann die Lehre zum Steinmetz EFZ bei
der Firma L.___ AG (vgl. IV-Nrn. 7, 9 S. 3). Anschliessend war er von
November bis Dezember 1998 arbeitslos. Von April bis Juli 1999 war er bei der
Firma L.___ AG beschäftigt. Zugleich leistete er zwischen Januar und Juli 1999 über
eine Personalvermittlungsfirma Temporäreinsätze und war von Februar bis März 1999
arbeitslos. Von April 2000 bis Oktober 2001 war er sodann als Steinmetz bei der
Firma M.___ AG, [...], tätig und von Januar 2002 bis Dezember 2003 war er nicht
erwerbstätig. Von Juni bis September 2004 erbrachte der Beschwerdeführer sodann
wieder diverse Temporäreinsätze als Landschaftsgärtner und Steinmetz. Von
Januar 2005 bis Dezember 2007 war er nicht erwerbstätig. Von Juli 2008 bis Juli
2010 arbeite er als Gärtner / Steinmetz bei der Firma N.___ AG, [...].
Im Oktober 2010 war er zudem über die Personalvermittlungsfirma O.___ AG, [...],
angestellt. Danach war der Beschwerdeführer von Januar 2011 bis März 2012
arbeitslos. Bei der Firma P.___ in [...] war er von April bis Dezember 2012 und
bei der Firma Q.___ AG, [...], von Juli bis August 2014 beschäftigt. Bei der
Firma N.___ AG war er von April bis Mai 2014, im Dezember 2014 und von März
2015 bis April 2016 angestellt. Danach war er von Mai bis Dezember 2016
arbeitslos. Vom 19. September 2016 bis 18. März 2017 arbeitete der
Beschwerdeführer befristet als Naturschutzwart bei der Gemeinde [...]
(IV-Nr. 9 S. 1). Der entsprechende Einsatz ist indes im IK-Auszug vom
9. November 2020 (IV-Nr. 34 S. 2 f.) nicht vermerkt. Von Juni bis
Dezember 2017 konnte er sodann bei der Firma J.___ AG, [...], in einem Pensum
von 60 % arbeiten. Diese Festanstellung wurde ihm per Ende 2017 gekündigt.
Danach war er von Januar bis Mai 2017 arbeitslos. Seit Januar 2018 ist er nicht
mehr erwerbstätig.
In den Jahren 2012 bis 2017 war der
Beschwerdeführer regelmässig als Steinmetz in seiner eigenen Werkstatt tätig,
wobei er nur selten Aufträge bekam (vgl. IV-Nrn. 35 S. 1, 96.7
S. 3).
8.3.2 Somit hat der Beschwerdeführer
als Gesunder über Jahre hinweg unterschiedliche berufliche Tätigkeiten als Gärtner
bzw. Landschaftsgärtner ausgeübt. Zuletzt war er bei der Firma J.___ AG in
einer Festanstellung zu 60 % tätig. Nebenbei war er unregelmässig als
selbständiger Steinmetz tätig, wobei er nur selten Aufträge erhielt. Es ist mit
Blick auf die im IK-Auszug vom 9. November 2020 ausgewiesenen Einkommen
(IV-Nr. 34 S. 2 f.) in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin
überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer als Gesunder seit
Jahren aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen zufriedengegeben hat
(BGE 125 V 146 E. 5.c.bb S. 157). Dies wohl nicht zuletzt, damit er
seiner Tätigkeit als Steinmetz im eigenen Atelier nachgehen konnte. Dem vom
Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Argument (A.S. 10), dass er
bei guter Gesundheit einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, kann
aufgrund der in der Vergangenheit effektiv ausgeübten Tätigkeiten bzw.
Arbeitspensen nicht gefolgt werden. Damit entfällt auch die vom
Beschwerdeführer vorgebrachte Möglichkeit einer Parallelisierung der
Vergleichseinkommen gemäss Art. 16 ATSG (A.S. 30). Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Valideneinkommen auf den Durchschnitt der
gemäss dem IK-Auszug vom 9. November 2020 in den Jahren 2014 bis 2017 erzielten
Einkommen von CHF 115'240.00 (: 4) und an den Nominallohnindex
zwischen 2017 und 2021 Ziff. 41 bis 43 (: 103.2 x 105.7) angepassten
Einkommen abgestellt hat, wobei zu ergänzen gilt, dass die in den Jahren zuvor
erzielten Einkommen zum Teil massiv darunter liegen. Dies ergibt ein
Valideneinkommen von total gerundet CHF 29'508.00. Das von der
Beschwerdegegnerin errechnete Einkommen von CHF 36'588.00 ist nicht
nachvollziehbar, so dass darauf nicht abgestellt werden kann.
8.4 Im Weiteren ist auf das
Invalideneinkommen einzugehen:
8.4.1 Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person auf Grund
ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der
Lage wäre (Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist
nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach
Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –
besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie
die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen
hat, so ist nach der Rechtsprechung auf statistische Werte zurückzugreifen. In
der Invalidenversicherung stehen dabei die Löhne gemäss der vom Bundesamt für
Statistik jeweils in den «geraden» Jahren herausgegebenen Lohnstrukturerhebung
(LSE) im Vordergrund (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.).
8.4.2 Das von der Beschwerdegegnerin in
der vorliegend angefochtenen Verfügung angenommene Invalideneinkommen beträgt
unter Berücksichtigung einer 90%igen Arbeitsfähigkeit CHF 61'512.00.
Hierzu ist vorweg anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens
per 1. April 2021 auf den Tabellenlohn 2018 TA1_tirage_skill_level, Total,
Niveau 1, Männer, von CHF 5'417.00 abgestellt hat. Massgebend ist jedoch
die aktuellste Tabelle, welche bei Erlass der Verfügung vorlag (vgl. BGE 143 V
295 E. 4.1 und 4.1.1 S. 299 mit Hinweisen). Bei Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 31. März 2023 lag die LSE 2020, die am 23. August
2022 veröffentlicht wurde (vgl.
https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/aktuell/neue-veroeffentlichungen.assetdetail.22988243.html),
bereits vor, so dass diese anwendbar ist. Gestützt darauf ergibt sich ein
Invalideneinkommen von CHF 39'193.25 (CHF 5'261.00 x 12 [: 40 x 41.7
{Aufrechnung Wochenstunden} [: 106.8 x 106.0 {Aufrechnung
Nominalindex 2020 / 2021 Männer}]; davon 90 %). Das vom
Beschwerdeführer tatsächlich erwirtschaftete Einkommen ergibt dagegen gerundet CHF 58'790.00.
8.4.3 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25
% nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn
im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen
verwerten kann.
8.4.4 Die Beschwerdegegnerin hat keinen
Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine
Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71
E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger
gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das
Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
8.4.5 Im vorliegenden Fall gebietet das
Alter des Beschwerdeführers von 48 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs
keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Kein Abzug rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass
dem Beschwerdeführer von den Gutachtern eine 90%ige Arbeitsfähigkeit attestiert
wurde. So verdienen Männer in einem Pensum von 90 % oder mehr im
Verhältnis sogar mehr, als Männer in einem Vollzeitpensum (vgl. Monatlicher
Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und
Geschlecht, 2020, T18). Die neurechtliche Bestimmung in Art. 26
bis
Abs. 3 IVV, welche bei einer Leistungseinschränkung von 50 % oder
mehr einen Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit vorsieht, fällt vorliegend
ausser Betracht. Schliesslich ist auch kein leidensbedingter Abzug vom
Tabellenlohn angebracht. So wurde den gesundheitlichen Einschränkungen des
Beschwerdeführers bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Gutachter eine
10%ige Leistungseinschränkung attestierten. Eine weitere Berücksichtigung beim
Abzug vom anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten
Invalideneinkommen würde auf eine unzulässige doppelte Berücksichtigung
desselben Aspektes hinauslaufen. Zudem umfasst der Tabellenlohn im vorliegend
für das Invalideneinkommen anwendbaren Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl
von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb allein deswegen kein Abzug
vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011
vom 24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen, wobei das darin aufgeführte
Anforderungsniveau 4 seit 2012 dem Kompetenzniveau 1 entspricht).
8.5 Somit ergibt sich bei einem Valideneinkommen
von CHF 29'508.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 58'790.00 keine
Erwerbseinbusse und damit ein Invaliditätsgrad von 0 %. Damit hat der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. II. 8.2
hiervor). An diesem Ergebnis würde sich selbst bei einem Tabellenlohnabzug von maximal
25 % (Invalideneinkommen = CHF 44'093.00) nichts ändern. So bestünde
auch diesfalls ein IV-Grad von 0 %.
9. Eingehend auf das Begehren des
Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen ist festzuhalten, dass bei einem –
wie im vorliegenden Fall gestützt auf das Gutachten der Gutachterstelle D.___ –
ausgewiesenen Arbeitspensum von 90 % in einer angepassten Tätigkeit keine
Notwendigkeit betreffend Eingliederungsmassnahmen ersichtlich ist. So steht dem
Beschwerdeführer zum einen eine Vielfalt an beruflichen Tätigkeiten offen und
es ist zum anderen auch nicht erkennbar, dass ihm die Selbsteingliederung nicht
möglich sein sollte. So gelang es ihm bereits in der Vergangenheit immer
wieder, eine Arbeit zu bekommen. Damit entfallen die Möglichkeiten einer
Arbeitsvermittlung und einer Berufsberatung. Im Weiteren fällt bei einem IV-Grad
von 0 % auch die Möglichkeit einer Umschulung in eine andere berufliche
Tätigkeit ausser Betracht. So setzt der diesbezügliche Anspruch u.a. voraus,
dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens
im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung
offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit
dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen
Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f., 124 V 108 E. 2b S. 110
f. je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 399 E. 5.3 S. 403).
Zusammenfassend ist gestützt auf die
vorangehenden Ausführungen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen verneint
hat.
10. Damit ist die Verfügung vom
31. März 2023 im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
11. Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
12. Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5
hiervor).
12.1 Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Vertreter des Beschwerdeführers,
Nicolai Fullin, hat am 8. September 2023 eine Kostennote eingereicht,
worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF
2'854.70
geltend macht. Dabei beträgt der Aufwand 9.20 Stunden, der nachprozessuale
Aufwand CHF 250.00 und die Auslagen CHF 68.10. Der Stundenansatz
beträgt gemäss § 160 Abs. 4 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) i.V.m.
Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission (GVB.2022.111) CHF 190.00. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung
auf CHF 2'188.00 festzusetzen (9.20 Stunden zu CHF 190.00,
zuzügl. Auslagen von CHF 68.10, nachprozessualer Aufwand von CHF 190.00
und MwSt von 7.7 % [CHF 156.00]), zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Vorbehalten bleibt auch der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 594.50, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch des
Beschwerdeführers – von einem Stundenansatz von CHF 250.00 (s. § 160
Abs. 4 GT i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111)
auszugehen ist, wenn – wie vorliegend der Fall – keine Honorarvereinbarung mit
dem Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.
12.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten
einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122
Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen
- Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
- Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Nicolai Fullin, wird auf CHF 2'188.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 594.50 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst Küng
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 28.06.2024 VSBES.2023.126 Soleure Versicherungsgericht 28.06.2024 VSBES.2023.126 Soletta Versicherungsgericht 28.06.2024 VSBES.2023.126
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
Urteil vom
28. Juni 2024 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Oberrichter Thomann Oberrichterin Kofmel Gerichtsschreiberin Küng In Sachen A.___ vertreten durch Advokat Nicolai Fullin Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 31. März 2023) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.
1. Der 1975 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich mit Eingang vom 19. März 2019 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf einen Ende Sommer 2017 erlittenen Bandscheibenvorfall und einen im Jahr 2005 erlittenen offenen Schienbeinbruch erstmals zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Mit Verfügung vom 24. Februar 2020 (IV-Nr. 25) wies die Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Mit Eingang vom
28. Oktober 2020 (IV-Nr. 27) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Amputation des linken Unterschenkels aufgrund einer in Zusammenhang mit der gegen den Tumor eingesetzten Chemotherapie entstandenen Thrombose erneut zum Leistungsbezug an. 2.1 Am 12. November 2020 wurde ein Intake-Gespräch durchgeführt (IV-Nr. 35) und es wurden die medizinischen Akten eingeholt. Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für eine Unterschenkelprothese links (IV-Nr. 47). Die dem Beschwerdeführer am 18. März 2021, gestützt auf die Aktennotiz von Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 17. Februar 2021 (IV-Nr. 50), zugesprochene Frühinterventionsmassnahme in Form eines Aufbautrainings bei der Firma C.___, [...], vom 31. Mai bis
31. August 2021 (IV-Nr. 52) wurde mit Abschlussbericht vom 7. Juni 2021 beendet (IV-Nr. 54). Der Beschwerdeführer habe am 28. Mai 2021 mitgeteilt, Schwierigkeiten mit der Prothese zu haben und sich mittelfristig nicht vorstellen zu können, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken. Mit Verfügung vom 22. November 2021 (IV-Nr. 67) übernahm die Beschwerdegegnerin sodann die Kosten für eine weitere Unterschenkelprothese links. 2.2 Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, RAD, vom 26. November 2021 (IV-Nr. 69 S. 2 ff.) liess die Beschwerdegegnerin bei der Gutachterstelle D.___ am
14. Juli 2022 ein polydisziplinäres (internistisch, orthopädisch- / traumatologisch, neurologisch, rheumatologisch und onkologisch; IV-Nrn. 96.1 – 96.8) erstatten. Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2022 (IV-Nr. 97) wurde dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf eine Invalidenrente und weitere berufliche Massnahmen in Aussicht gestellt. Dagegen liess er am
12. September 2022 Einwände erheben (IV-Nr. 103). Mit Verfügung vom
21. Februar 2023 (IV-Nr. 115) übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für eine Schafterneuerung der Unterschenkel-Zweitprothese. Mit Verfügung vom 31. März 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) bestätigte die Beschwerdegegnerin sodann den Vorbescheid vom 22. Juli 2022.
3. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 (A.S. 5 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2023 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren und eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem unterzeichneten Advokaten als unentgeltlichem Rechtsvertreter zu bewilligen. 3. Unter o/e-Kostenfolge.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2023 (A.S. 24 f.) schliesst die Beschwerde-gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 (A.S. 26 f.) bewilligt die Präsidentin des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) und bestellt Advokat Nicolai Fullin, [...], als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
6. Im Rahmen der Replik vom
15. Juni 2023 (A.S. 29 ff.) und der Duplik vom 7. Juli 2023 (A.S. 33) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.
7. Mit Eingabe vom 8. September 2023 (A.S. 39 ff.) lässt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festhalten und den Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. September 2023 (Beschwerdebeilage Nr. 4) einreichen. Er beantragt zudem die Durchführung einer psychiatrischen Abklärung. Gleichzeitig reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein.
8. Eine Kopie der Eingabe vom
8. September 2023 geht samt Beilage und Kostennote mit Verfügung vom 11. September 2023 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 44).
9. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG). 3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. März 2023 (A.S. 1 ff.) die Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche Mass-nahmen und eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.
5. Da sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle F.___ vom 14. Juli 2022 (Fachrichtungen: Orthopädie / Traumatologie, Neurologie, Rheumatologie, Innere Medizin und Onkologie, IV-Nrn. 96.1 – 96.8) stützt, ist nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen. Das Gutachten stammt von unabhängigen Fachärzten der einschlägigen medizinischen Disziplinen, welche fachlich qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Zudem haben die Experten den Beschwerdeführer zu seinen subjektiven Beschwerden, seinen Lebensumständen sowie seiner Vorgeschichte befragt (IV-Nrn. 96.3 S. 2 ff., 96.4 S. 2 ff., 96.5 S. 2 ff., 96.6 S. 2 ff., 96.7 S. 2 ff.), die objektiven Befunde erhoben (IV-Nrn. 96.3 S. 5 ff., 96.4 S. 5 ff., 96.5 S. 5 f., 96.6 S. 4 f., 96.7 S. 5 f.), Zusatzuntersuchungen durchgeführt (IV-Nr. 96.8) und die wesentlichen Akten zur Kenntnis genommen (IV-Nr. 96.2). Auf dieser Grundlage nahmen die einzelnen Experten sodann die medizinische Beurteilung vor und äusserten sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-Nrn. 96.3 S. 10 f., 96.4 S. 9 f., 96.5 S. 8 f., 96.6 S 8 f., 96.7 S. 8 f.). In der «interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung)» gelangten die Experten sodann zu einer gemeinsamen Beurteilung (IV-Nr. 96.1 S. 6 ff.), welche vor dem Hintergrund der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar ist. Es ist nachfolgend auf die einzelnen Teilgutachten und deren Beweiswert einzugehen und zu prüfen, ob die dokumentierten medizinischen Akten diesen Beweiswert allenfalls zu schmälern vermögen: 5.1 Im orthopädisch- / traumatologischen Teilgutachten vom 28. August 2022 (IV-Nr. 96.3) wurden folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) gestellt (S. 9): − Belastungsminderung linkes Bein nach Unterschenkelamputation vom 14. September 2020 mit sehr guter Prothesenanpassung und gutem Gangbild − Chronisch rezidivierende Lumboischialgie rechts bei bekannter Diskushernie L4/5 rechts (Erstdiagnose
2018) aktuell mit uneingeschränkter Funktion der LWS Der orthopädische Gutachter hielt fest, nach der Unterschenkelamputation am 14. September 2020 in Folge eines nicht beherrschbaren thromboembolischen Verschlusses des Unterschenkels zeige sich zum aktuellen Zeitpunkt ein sehr gut belastbarer Unterschenkelstumpf. Dieser weise eine sehr gute Weichteildeckung auf, es lägen keine Druckstellen vor. Die prothetische Versorgung erscheine sehr gut, das Gangbild sei fliessend, sicher und koordiniert. Eine Gangstörung liege nicht vor (S. 8). Diese gutachterlichen Einschätzungen sind gestützt auf die bei der Untersuchung erhobenen Befunde nachvollziehbar. So wurde u.a. festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich beim Aufruf zügig aus dem Stuhl in der Wartezone erheben können. Die Positionswechsel sitzend / stehend / liegend und umgekehrt sowie das An- und Auskleiden seien problemlos erfolgt. Das Gangbild sei fliessend, sicher und koordiniert (S. 6). Der Stumpf sei gut weichteilgedeckt, es bestünden keine Druckschmerzen und keine Druckstellen (S. 7). Der Einbeinstand sei beidseits sicher demonstrierbar, das Trendelenburgzeichen beidseits negativ. Der Beschwerdeführer könne eine Kniebeuge von circa 90 ° einnehmen. Das Aufrichten erfolge ohne wesentliche Abstützung (S. 7). Auch die weitere gutachterliche Einschätzung, wonach sich seitens der Wirbelsäule ein lotgerechter Aufbau zeige, die Funktionen nicht eingeschränkt seien und sich zum aktuellen Zeitpunkt keine radikuläre Reizsymptomatik provozieren lasse (S. 8), leuchtet unter Heranziehung der Untersuchungsbefunde ein. So wurden bei der gutachterlichen Exploration u.a. ein lotgerechter Aufbau der Wirbelsäule bei seitengleichen Taillendreiecken, im seitlichen Profil regelrechte Schwingungen der Brust- und Lendenwirbelsäule mit regelrechter Kyphose der Brustwirbelsäule und regelrechter Lordose der Lendenwirbelsäule festgestellt. Im Weiteren seien die Dehnungsfähigkeit der ischio-kruralen Muskulatur nicht eingeschränkt, die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule für Seitneigung und Rotation frei, der Finger-Boden-Abstand betrage bei Inklination 5 cm, der Fingerspitzen-Zehenspitzen-Abstand im Langsitz 0 cm. Es gebe weder ein Vorlaufphänomen noch ein Kletterphänomen, die Zeichen nach Schober betrügen 10 / 14.5 cm, die Zeichen nach Ott 30 / 31 cm. Im Rahmen der kursorisch orthopädisch-neurologischen Untersuchung (S. 7) wurde im Weiteren festgestellt, dass die Muskeleigenreflexe BSR, TSR, BRR der oberen Extremitäten seitengleich mittellebhaft auslösbar seien und sich keine motorischen Defizite nachweisen liessen. Der Muskeleigenreflex PSR sei beidseits mittellebhaft auszulösen, der ASR rechts sei auslösbar. Es bestehe eine Taubheit im Bereich der medialen Tibiakante des linken Unterschenkelstumpfes. Die Nervendehnungszeichen nach Lasègue und Bragard sowie das umgekehrte Zeichen nach Lasègue seien negativ. Gestützt auf diese Feststellungen vermag auch das durch den Gutachter formulierte Belastungsprofil einzuleuchten: So seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten in wechselbelastender, vorwiegend sitzender Position zumutbar. Zu vermeiden seien überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten. Tätigkeiten in Zwangshaltungen (Vorneige, kniende bzw. hockende Körperhaltung), das Heben und Tragen von Lasten körperfern und Tätigkeiten mit einem erhöhten Anspruch an Gang- und Standsicherheit sollten vermieden werden. In diesem Zusammenhang überzeugt auch die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit: Demnach sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Landschaftsgärtner zu 100 % arbeitsunfähig. Seit der Entwicklung der Bandscheibenhernierung im Jahr 2017 sei die Arbeitsfähigkeit als Landschaftsgärtner / Steinmetz bereits aufgehoben gewesen. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer indes zu 100 % arbeitsfähig, wobei die Arbeitsfähigkeit etwa neun Monate nach der Unterschenkelamputation und Prothesenversorgung wieder hergestellt gewesen sei (S. 10 f.). Eingehend auf die medizinischen Vorakten hielt der orthopädisch-traumatologische Gutachter fest, der Verlauf nach der Unterschenkelamputation sei ausführlich und nachvollziehbar dargestellt worden. Es ergäben sich keine abweichenden Einschätzungen (S. 8). Dieser gutachterlichen Beurteilung kann mit Blick auf die medizinischen Vorakten beigepflichtet werden. Dies wird auch nicht beanstandet. Auf das beweiswertige orthopädisch- / traumatologische Teilgutachten ist somit abzustellen. 5.2 Im neurologischen Teilgutachten vom 2. Mai 2022 (IV-Nr. 96.4) wurden keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) gestellt (S. 8). Folgende neurologische Diagnosen seien ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): − Hypästhesie im Bereich des Stumpfes und leichte Dysästhesien im Bereich des Stumpfes nach − Unterschenkelamputation links am 14. September 2020 − Rezidivierende Schmerzen im Bereich der LWS ohne radikuläre Ausfälle − Episodische Spannungskopfschmerzen Der neurologische Gutachter hielt fest, dass von neurologischer Seite her Hypästhesien im Bereich des Stumpfes, diskrete Dysästhesien und kurzfristig einschiessende Phantomschmerzen festzuhalten seien, die vom Beschwerdeführer allerdings als nicht so stark beschrieben würden, als dass hier eine spezifische medikamentöse Therapie notwendig erscheine. Daher sei von neurologischer Seite her keine Therapiemassnahme mehr notwendig. Auch die Kopfschmerzen und die Rückenschmerzsymptomatik seien aus neurologischer Sicht so einzuordnen, dass hierdurch die Arbeitsfähigkeit nicht relevant beeinträchtigt werde und spezifische Therapiemassnahmen nicht erforderlich erschienen (S. 8). Diese gutachterlichen Einschätzungen überzeugen aufgrund der Befunderhebungen und der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers: So habe er im Rahmen der Untersuchung Hypästhesien ab dem Knie links im Stumpfbereich, lateral betont, und im Bereich der Stumpfnarbe distal-lateral leichte Dysästhesien angegeben. Weiter läge gemäss dem Gutachter ein Vibrationsempfinden im Bereich des rechten Malleolus medialis 6 / 8 vor, aber weder subjektive Sensibilitätsstörungen für alle Qualitäten an anderen Körperregionen noch eine dissoziierte Sensibilitätsstörung (S. 6). Diese gutachterlichen Einschätzungen stimmen mit den Angaben des Beschwerdeführers überein. So habe er bei der gutachterlichen Exploration u.a. über ein immer bestehendes Kribbeln im Stumpfbereich und fast täglich, jedoch nur für kurze Zeit, auftretende Phantomschmerzen, insbesondere im Bereich der Klein- und der Grosszehe links, geklagt. Jedoch würde der Nachtschlaf nicht darunter leiden und er wolle nicht so viele Schmerzmittel einnehmen. Die durch den Beschwerdeführer ebenfalls beklagten, gelegentlichen Kopfschmerzen im Schläfenbereich seien auf einer visuellen Analog-Skala mit 3 / 10 eingeschätzt worden, ohne Geräusch- / Lichtempfindlichkeit und ohne Übelkeit oder Erbrechen (S. 4). Gestützt auf diese Ausführungen erscheint sodann auch die gutachterliche Einschätzung plausibel, wonach aus rein neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bzw. des Belastungsprofils sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit bestehe (S. 9). Der Beurteilung des neurologischen Gutachters, dass die Befunde in der Aktenlage mit den aktuellen neurologischen Untersuchungsbefunden übereinstimmten (S. 7), kann mit Blick auf die medizinischen Vorakten zugestimmt werden. Dies wird durch den Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. Auf das beweiswertige neurologische Teilgutachten kann somit abgestellt werden. 5.3 Im rheumatologischen Teilgutachten vom 2. Mai 2022 (IV-Nr. 96.5) wurden keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) ausgewiesen. Folgende rheumatologische Diagnosen seien ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): − Leichtgradiges lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit / bei Chondrose L4/5 und L5/S1, kleiner lateral rechts gelegener flacher Diskushernie ohne neurokompressive Auswirkung − Anamnestisch subacromiales Impingement mit intermittierender Reizung der Rotatorenmanschette rechts − Status nach Unterschenkelamputation mit / bei rezidivierenden thrombotischen Verschlüssen der linken femoro-popliteocruro-pedalen Gefässachse und fehlenden Revaskularisationsmöglichkeiten (DD Im Rahmen der Tumorerkrankung: inguinale Orchiektomie links wegen Seminom Stadium 3A am 5. Juni 2020) Der rheumatologische Gutachter hielt fest, dass der Beschwerdeführer seitens des Bewegungsapparates gut kompensiert und im Alltag (bis auf Einschränkungen der Belastbarkeit der linken unteren Extremität) wenig bis nicht beeinträchtigt sei. Hinweise auf strukturelle Pathologien am Bewegungsapparat mit Neigung zu einer rapiden ungünstigen Entwicklung seien nicht erkennbar (S. 7). Diese gutachterlichen Einschätzungen sind nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration u.a. angegeben hat, die Schmerzintensität im Bereich der lumbalen Gegend der Wirbelsäule sei zurzeit nicht ausgeprägt. Er könne in seinem Garten etwa eine Stunde arbeiten, dann komme es zu einer leichten Zunahme dieser Beschwerden. Er müsse sich dann niederlegen und zwischendurch die Prothese ausziehen, weil es zu einem Druck am Prothesenstumpf komme (S. 3). Im Rahmen der Untersuchungsbefunde wurde u.a. festgehalten, dass die Wirbelsäule sowohl in der frontalen als auch in der sagittalen Ebene im Lot sei, in der frontalen und sagittalen Ebene mit physiologischen Krümmungen ein Beckentiefstand links von etwa 8 mm bestehe. Das linke Kniegelenk könne trotz Prothese bis gut 90° flektiert werden, das rechte Kniegelenk sei bandstabil, ergussfrei und reizlos mit einem Fersen-Gesäss-Abstand bei der aktiven Kniegelenksflexion von 10 cm. Es bestünden keine Auffälligkeiten der Sprung-, Mittelfuss-, oder Zehengelenke am rechten Fuss, die Fusspulse rechts seien intakt, es gebe keine Unterschenkelödeme rechts. Keine auffälligen Weichteildruckdolenzen (S. 6). Gestützt auf diese Feststellungen überzeugt die Einschätzung des rheumatologischen Gutachters, wonach seitens der rheumatologischen Beurteilung, unter Ausschluss der Pathologie an der linken unteren Extremität (Beurteilung dieser Problematik durch die Innere Medizin und Onkologie), davon auszugehen sei, dass keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit bestehe. Dies gelte auch für die Tätigkeit als Steinmetz. Ferner könne man dem Beschwerdeführer eine leidensadaptierte Tätigkeit in vollem Umfang ohne rheumatologisch begründbare Leistungsminderung zumuten. In diesem Zusammenhang erscheint auch das durch den Gutachter formulierte Belastungsprofil einleuchtend: So sollte bei einer beruflichen Reintegration darauf geachtet werden, dass folgende Belastungen möglichst vermeiden würden: Repetitives Bücken und Ausrichten, repetitives Anheben und Tragen von Gewichten über 10 kg, Arbeiten in der knienden oder Kauerposition, repetitives Treppensteigen und Gehen auf unebener Unterlage. In Bezug auf die vorangehenden Akten hielt der rheumatologische Gutachter fest, die Befunde in der Aktenlage stimmten mit den aktuellen neurologischen Untersuchungsbefunden überein (S. 7). Diese Einschätzung erweist sich aufgrund der in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Gutachters als korrekt. So hielt er fest, aus den Voruntersuchungen im Jahre 2018 gehe hervor, es bestünden leichte degenerative Bandscheibenveränderungen im Sinne einer Chondrose L4/5 und L5/S1, mit einer kleinen, lateral rechts gelegenen flachen Diskushernie L4/5. Die Magnettomografie aus dem Jahr 2018 habe keine klare Neurokompression ergeben. Diese Ausführungen stimmen mit den Angaben im «Erstkonsultationsbericht» vom 18. Mai 2018 (IV-Nr. 20 S. 6 ff.) der Rheumatologin Dr. med. G.___, Spital H.___, überein. So wurde damals der «Verdacht auf ein lumbosakrales Reiz- und motorisches Ausfallsyndrom L4 (L5) rechts» diagnostiziert. Die durchgeführte MRI vom April 2018 zeigte zudem eine «intraforaminale Diskushernie LWK4/5 mit möglicher Kompromittierung L4 rechts, keine entzündlichen Veränderungen (LWS und ISG)». Somit konnte – wie der Gutachter dies korrekt festgestellt hat – anlässlich der durchgeführten bildgebenden Untersuchung im Jahr 2018 eine Kompression der Nerven gerade nicht zweifellos bestätigt werden. Auch heute gebe es gemäss dem rheumatologischen Gutachter keine klinischen Hinweise auf eine neurokompressiv wirkende Diskushernie. Daneben ergebe die Anamnese Hinweise auf eine mögliche intermittierende Reizung der rechtsseitigen Rotatorenmanschette, klinisch allerdings ohne Hinweise auf eine alltagsrelevante Rotatorenmanschettenläsion. Zurzeit sei diese Symptomatik indes wenig aktiv und beeinträchtige den Alltag nicht. Der Beschwerdeführer sei bezüglich der Unterschenkelprothese gut kompensiert, das Gangbild sei ohne Störung, so dass diesbezüglich aus rein rheumatologischer Sicht keine wesentlichen Einschränkungen der Alltagsaktivitäten bestünden (S. 6). Insgesamt vermögen die medizinischen Vorakten somit den Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens nicht zu schmälern. Es kann auf das beweiswertige rheumatologische Teilgutachten abgestellt werden. 5.4 Im internistischen Teilgutachten vom 2. Mai 2022 (IV-Nr. 96.6) wurden keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) ausgewiesen. Folgende internistische Diagnosen seien ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit, S. 7): − Zustand nach rezidivierenden thrombotischen Verschlüssen der linken femoro-popliteo-cruro-pedalen Gefässachse (Erstdiagnose 23. Juli 2020) − Embolektomie A. fern. com., A. fern. sup., A. fern. prof., A. poplitea und A. tib. ant. 12. August 2020 − Popliteo-pedaler Venenbypass auf A. plantaris medialis li., und Amputation dig. 5 links 1. September 2020 − Unterschenkelamputation links 14. September 2020, wegen Frühverschluss des Bypasses − Mediastinale Sarkoidose (Erstdiagnose September 2020) − Nikotinabusus Aufgrund der sich als unauffällig präsentierenden Untersuchungsbefunde vermag einzuleuchten, dass der internistische Gutachter keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte. So wurden bei der gutachterlichen Exploration u.a. folgende Befunde objektiviert: Keine pathologischen Lymphknoten palpabel, kein Meningismus, kein Klopf- und Druckschmerz der Kalotte, Nervenaustrittspunkte und Nasennebenhöhlen frei. Augen inspektorisch unauffällig mit prompter und regelrechter Reaktion auf Licht und Konvergenz, Augenmotilität unauffällig. Gehör für Umgangssprache normal, Nasenatmung nicht behindert, Inspektion von Mund- und Rachenraum normal. Zunge nicht belegt, kein Fötor, saniertes Lückengebiss. Schilddrüse nicht vergrössert. Der Kreislauf sei kompensiert, keine Ödeme, keine Zyanose, die peripheren Pulse bei Status nach Unterschenkelamputation seien palpabel, keine pathologischen Gefässgeräusche, Blutdruck beidseits 130 / 70 mmHg, Puls 72 / min, regelmässig. Herz: Aktion regelmässig, Töne rein (S. 5). Auch die weitere gutachterliche Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer als Gefässpatient die Beendigung des Zigarettenrauchens dringend angeraten werde, ist nachvollziehbar (S. 7). Unter diesen Umständen kann auch der weiteren gutachterlichen Beurteilung gefolgt werden, dass die Belastbarkeit des Beschwerdeführers aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt sei (S. 7). Es überzeugt daher auch die weitere gutachterliche Einschätzung, dass der Beschwerdeführer sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und retrospektiv aus internistischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 8 f.). Eingehend auf die medizinischen Vorakten finden sich keine den Einschätzungen des internistischen Gutachters entgegenstehenden Befunderhebungen bzw. Beurteilungen der auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisierten Fachärzte. Dementsprechend führte der internistische Gutachter auch aus, es bestünden keine Diskrepanzen zur Aktenlage (S. 6). Der Beweiswert des internistischen Teilgutachtens wird somit durch die übrigen medizinischen Akten nicht verringert. Auf das beweiswertige internistische Teilgutachten kann abgestellt werden. 5.5 Im onkologischen Teilgutachten vom 6. Mai 2022 (IV-Nr. 96.7) wurden folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit ausgewiesen (S. 7): − Seminom des linken Hodens, Stadium IIIA, Erstdiagnose 5. Juni 2020 − Tumormarker AFP und beta HCG im Normbereich − Inguinale Orchiektomie links am 5. Juni 2020, Stadium pT2 L1 V1 C2 CM1A, SO − Histologie, Seminom des Hodens, breite Infiltration des Nebenhodens und Nebenhodenstromas, der Rete testis und Tumordurchbruch der Tunica albuginea mit Infiltration der Tunica vaginalis. Grösster Tumordurchmesser 5.5 cm. Erdförmige Tumornekrose, Resektion vollständig − Nachweis von Lymphknotenmetastasen mediastinal, hilär beidseits und retroperitoneal sowie entlang der Vena testicularis links. Kein Nachweis von Organmetastasen, keine Lungenmetastasen, keine ossären Metastasen (CT vom 29. Mai 2020) − Multiple hypermetabole, zum Teil pathologisch vergrösserte Lymphknoten links inguinal iliakal, retroperitoneal und vor allem mediastinal und zervikal, primär suspekt auf Lymphknotenmetastasen, differenzialdiagnostisch Sarkoidose − Adjuvante Chemotherapie gemäss PEB-Schema (Cisplatin, Etoposid, Bleomycin) vom 6. Juli 2020 bis zum August 2020 (Bleomycin gestoppt bei arteriellen Verschlüssen nach einem Zyklus) − Wahrscheinlich Chemotherapie-bedingte arterielle Gefässverschlüsse im linken Bein mit Embolektomie August 2020, popliteopedalem Venenbypass 1. September 2020 und Unterschenkelamputation links 14. September 2020 Es gebe keine onkologischen Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit). Zur Beurteilung führte der onkologische Gutachter aus, der bisherige Verlauf der onkologischen Erkrankung sei durch die Gefässverschlüsse im linken Bein kompliziert gewesen. Die Verschlüsse hätten, nach erfolglosen Versuchen einer Revaskularisation, zur Unterschenkelamputation links geführt. Die Prothese scheine nun optimal angepasst, der Beschwerdeführer sei allerdings durch die Amputation in seiner Bewegungsfreiheit weiterhin eingeschränkt (S. 8). Aufgrund dieser Einschätzungen vermag auch das durch den Gutachter formulierte Belastungsprofil zu überzeugen. So könne der Beschwerdeführer in einer leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit, bei der sich sitzende und stehende Phasen häufig abwechselten, mit geringen Einschränkungen tätig sein. Keine Tätigkeiten auf Gerüsten oder Leitern, keine Zwangshaltungen der unteren Extremitäten. Der Beschwerdeführer sollte Pausen einlegen können, bei denen er die Lage ändern und die linke untere Extremität ausruhen könne (S. 8). Der onkologische Gutachter äussert sich anschliessend kritisch zur Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit ab Diagnosestellung des Hodentumors am 5. Juni 2020 nicht mehr arbeitsfähig sei (S. 9). So sei gemäss dem Bericht vom
18. Februar 2021 von einer kompletten Remission auszugehen (S. 9). Diese gutachterliche Einschätzung überzeugt unter Heranziehung des entsprechenden ambulanten Berichts des Spitals I.___, Tumorzentrum, vom 18. Februar 2021 (IV-Nr. 60 S. 11 ff.). In diesem wurde u.a. explizit festgehalten, dass gegenwärtig weiterhin von einer «kompletten Remission» ausgegangen werden könne. Folglich überzeugt die gutachterliche Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit zu acht Stunden täglich arbeitsfähig sei, jedoch eine Einschränkung der Leistung von 10 % für Ruhepausen bestehe. So bestehe nämlich die Notwendigkeit, Pausen einzulegen, den Stumpf zu entlasten und auszuruhen. Folglich sei der Beschwerdeführer seit dem Ende der Chemotherapie bzw. seit der Anpassung der Prothese in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig. Es bestehen keine, den Beweiswert des onkologischen Teilgutachtens schmälernden medizinischen Vorberichte. Dies wird durch den Beschwerdeführer auch nicht gerügt. Auf das beweiswertige onkologische Teilgutachten kann somit abgestellt werden.
6. Es ist nachfolgend auf die im Zusammenhang mit dem Gutachten geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen (A.S. 9 f.): 6.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es sei bei der durch die Gutachter festgestellten, im Jahr 2017 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit unberücksichtigt geblieben, dass er zu jenem Zeitpunkt das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen bereits reduziert gehabt habe (A.S. 9). So sei er zuletzt bis Ende 2017 in einem Pensum von 60 % erwerbstätig gewesen. Das Gutachten enthalte sodann über den genauen Hergang und die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit vor dem Jahr 2017 keine genügenden Angaben. Diesbezüglich lässt sich dem Gutachten im Rahmen der Konsensbeurteilung unter dem Titel «medizinischer Sachverhalt» Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer habe zuletzt bis Dezember 2017 (es sei ihm wegen der Wintersaison per Ende 2017 gekündigt worden) im Pensum von circa 60 % als Landschaftsgärtner, sowie gelegentlich nebenbei als selbstständig gelernter Steinmetz, gearbeitet. Wegen damals zunehmenden Rückenbeschwerden habe er im Frühling 2018 die Arbeit nicht mehr aufnehmen können. Er habe sich beim Sozialdienst angemeldet (damals vom Hausarzt vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 100%ige Arbeitsunfähigkeit, und ab 1. August 2018 volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten attestiert; IV-Nr. 96.1 S. 3). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass den Gutachtern durchaus bekannt war, dass der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit lediglich in einem Arbeitspensum von 60 % ausgeübt hat. So wurde auch unter dem Titel «Anforderungsprofil bisherige Tätigkeit bzw. Aufgabenbereich» festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine letzte Anstellung von Juni bis Dezember 2017 im Pensum von 60 % als Landschaftsgärtner ausübte (IV-Nr. 96.1 S. 5). Unter Einbezug des Arbeitgeberfragebogens vom 1. April 2019 (IV-Nrn. 19, 96.2 S. 2) ist sodann – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – davon auszugehen, dass das Arbeitspensum in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nebenbei teilweise selbständig tätig war (S. 4), 60 % betrug. Inwiefern sich die Gutachter bei der aktuellen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit vor dem Jahr 2017 zwingend hätten auseinandersetzen müssen, ist nicht ersichtlich und wird durch den Beschwerdeführer auch nicht begründet. Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen. 6.2 Weiter lässt der Beschwerdeführer vorbringen (A.S. 9), in der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch die Gutachter finde sich die im rheumatologischen Teilgutachten festgehaltene Einschränkung nicht, wonach bei der beruflichen Reintegration des Beschwerdeführers auf das Vermeiden der folgenden Belastungen zu achten sei: «Repetitives Bücken und Ausrichten, repetitives Anheben und Tragen von Gewichten über 10 kg, Arbeiten in der knienden oder Kauerposition, repetitives Treppensteigen und Gehen auf unebener Unterlage». Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der gutachterlichen Konsensbeurteilung festgehalten wurde, es seien «insbesondere Tätigkeiten überwiegend stehend und gehend zu vermeiden. Der Beschwerdeführer sollte überwiegend eine sitzende Position einnehmen. Auch ergäben sich durch die Unterschenkelamputation Einschränkungen für kniende und hockende Körperhaltungen, sowie für Tätigkeiten mit erhöhtem Anspruch für Gang- und Standsicherheit und auf Treppen, Leitern oder Gerüsten». Im Weiteren wurde dargelegt, dass seitens der Lendenwirbelsäule bereits 2018 bei wiederkehrender Lumboischialgie eine Diskushernie L4/5 rechts nachgewiesen worden sei. Auch wenn sich zum aktuellen Zeitpunkt bezüglich der Lendenwirbelsäule keine wesentlichen Funktionseinschränkungen darstellten, so sei jedoch die Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule bei bekannter Diskushernie eingeschränkt. Es ergebe sich hieraus, dass insbesondere schwere und mittelschwere Tätigkeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen (Vorbeuge), nicht mehr durchgeführt werden sollten (IV-Nr. 96.1 S. 8). Gestützt auf diese Ausführungen fällt zwar auf, dass im Rahmen der Konsensbeurteilung nicht derselbe Wortlaut wie im rheumatologischen Teilgutachten verwendet wird. Die Einschätzungen in inhaltlicher Hinsicht stimmen aber überein. Von einem – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (A.S. 9)
– «inneren Widerspruch» kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. Ähnlich verhält es sich mit dem vom Beschwerdeführer anlässlich der Konsensbeurteilung im Gutachten weiter geltend gemachten Vorbringen, wonach in der Konsensbildung nicht alle im orthopädischen Teilgutachten formulierten Einschränkungen berücksichtigt worden seien (A.S. 10). Die durch den Beschwerdeführer zitierten Einschränkungen («Zumutbar sind körperlich leichte Tätigkeiten in wechselbelastender, vorwiegend sitzender Position. Zu vermeiden sind überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten. Tätigkeiten in Zwangshaltungen [Vorneige, kniende bzw. hockende Körperhaltung], das Heben und Tragen von Lasten körperfern und Tätigkeiten mit einem erhöhten Anspruch an Gang- und Standsicherheit sollten vermieden werden.» (IV-Nr. 93.3 S. 30) finden sich zwar ebenfalls nicht wortwörtlich, aber dennoch sinngemäss im Rahmen der konsensualen Beurteilung wieder (vgl. oben). 6.3 Der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2023 eingereichte Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. September 2023 (Beschwerdebeilage Nr. 4) vermag den Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens weder in Frage zu stellen noch gibt dieser – wie vom Beschwerdeführer beantragt (A.S. 39) – zu weiteren Abklärungen Anlass. Dem Bericht ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell starke Auswirkungen der jahrelangen gesundheitlichen Belastungen zeige. Die jahrzehntelangen Schmerzen und damit verbundenen Schlafstörungen hätten zu einer «ausgeprägten Stressintoleranz» geführt. Es wurde sodann weiter in generell-abstrakter Weise dargelegt, das sich der Beschwerdeführer auf dem primären Arbeitsmarkt nicht mehr behaupten könne. In Bezug auf diesen Bericht kann zum einen festgehalten werden, dass der Psychiater Dr. med. E.___ weder eine fundierte Diagnosestellung präsentiert noch zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dezidiert Stellung nimmt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, worauf seine Einschätzung einer «ausgeprägten Stressintoleranz» genau beruht. Die dem Beschwerdeführer abgesprochene Fähigkeit, sich auf dem primären Arbeitsmarkt zu behaupten wird ebenfalls nicht begründet. Somit erweist sich der Bericht als nicht nachvollziehbar. Er vermag nicht zu überzeugen. Es kann ausserdem darauf hingewiesen werden, dass sich im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung bei der Gutachterstelle D.___ vom 4. Juli 2021 keinerlei Anhaltspunkte finden, die auf eine psychische gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers hingewiesen und somit entsprechende Abklärungen erfordert hätten. So wurde bspw. festgehalten, es hätten sich keine Merkmale einer Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert oder eine andauernde Persönlichkeitsänderung feststellen lassen (IV-Nr. 96.1 S. 8). Der Beschwerdeführer wurde zudem als zeitlich, örtlich, situativ orientiert, freundlich und kooperativ (IV-Nr. 96.3 S. 5), sowie psychomotorisch ohne spezielle Auffälligkeit (IV-Nr. 96.5 S. 5), beschrieben. Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass weder zum Zeitpunkt der Begutachtung noch nach Kenntnisnahme des Berichts von Dr. med. E.___ Anhaltspunkte bestünden, die zu weiteren Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers Anlass gegeben hätten. Dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers auf weitere medizinische Abklärungen im Sinne von psychiatrischen Abklärungen (vgl. E. I. 7 hiervor) kann nicht gefolgt werden. Dieser ist daher abzuweisen. 6.4 Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Beweiswert des Gutachtens der Gutachterstelle D.___ vom 14. Juli 2022 nicht zu schmälern.
7. Zusammenfassend ist somit auf das beweiswertige Gutachten der F.___ vom 14. Juli 2022 und die darin ausgewiesene Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzustellen: Demnach ist ihm die bisherige Tätigkeit als Steinmetz / Landschaftsgärtner seit der Entwicklung der Bandscheibenhernierung 2017 nicht mehr, aber eine optimal angepasste Tätigkeit seit ungefähr neun Monaten nach der Unterschenkelamputation vom 14. September 2020 und Prothesenversorgung – somit ab circa Juni 2021 – zu 90 % zumutbar (IV-Nr. 96.1 S. 9 f.).
8. Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zu prüfen. 8.1 Gemäss dem Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 4. Juli 2021 ist der Beschwerdeführer seit 2017 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. E. II. 7 hiervor). Diesbezüglich ergibt sich gestützt auf den Arbeitgeberfragebogen der Firma J.___ vom
1. April 2019 (IV-Nr. 19), dass die Erwerbsunfähigkeit nach der Beendigung der Anstellung im Betrieb per 31. Dezember 2017 erfolgt sei (S. 6). Während des Anstellungsverhältnisses sei er indes zu 100 % einsatzfähig gewesen (S. 5). Es ist somit insgesamt davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit ab 2018 vorliegt. Somit wäre das Wartejahr 2019 abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat sich mit Eingang vom 28. Oktober 2020 zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet (vgl. E. I. 2 hiervor). Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. April 2021 entstanden sein, womit das in diesem Zeitpunkt – und somit vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist (vgl. E. II. 2 hiervor). 8.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 8.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier:
1. April 2021 (vgl. E. II. 8.1 hiervor) – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom
28. August 2008 E. 3.1). 8.3.1 Der Beschwerdeführer absolvierte von 1981 bis 1991 die obligatorische Schulzeit in [...] und von 1991 bis 1993 die Lehre als Landschaftsgärtner (ohne Abschluss) bei der Firma K.___ AG. Von Januar 1994 bis Juni 1998 absolvierte er sodann die Lehre zum Steinmetz EFZ bei der Firma L.___ AG (vgl. IV-Nrn. 7, 9 S. 3). Anschliessend war er von November bis Dezember 1998 arbeitslos. Von April bis Juli 1999 war er bei der Firma L.___ AG beschäftigt. Zugleich leistete er zwischen Januar und Juli 1999 über eine Personalvermittlungsfirma Temporäreinsätze und war von Februar bis März 1999 arbeitslos. Von April 2000 bis Oktober 2001 war er sodann als Steinmetz bei der Firma M.___ AG, [...], tätig und von Januar 2002 bis Dezember 2003 war er nicht erwerbstätig. Von Juni bis September 2004 erbrachte der Beschwerdeführer sodann wieder diverse Temporäreinsätze als Landschaftsgärtner und Steinmetz. Von Januar 2005 bis Dezember 2007 war er nicht erwerbstätig. Von Juli 2008 bis Juli 2010 arbeite er als Gärtner / Steinmetz bei der Firma N.___ AG, [...]. Im Oktober 2010 war er zudem über die Personalvermittlungsfirma O.___ AG, [...], angestellt. Danach war der Beschwerdeführer von Januar 2011 bis März 2012 arbeitslos. Bei der Firma P.___ in [...] war er von April bis Dezember 2012 und bei der Firma Q.___ AG, [...], von Juli bis August 2014 beschäftigt. Bei der Firma N.___ AG war er von April bis Mai 2014, im Dezember 2014 und von März 2015 bis April 2016 angestellt. Danach war er von Mai bis Dezember 2016 arbeitslos. Vom 19. September 2016 bis 18. März 2017 arbeitete der Beschwerdeführer befristet als Naturschutzwart bei der Gemeinde [...] (IV-Nr. 9 S. 1). Der entsprechende Einsatz ist indes im IK-Auszug vom
9. November 2020 (IV-Nr. 34 S. 2 f.) nicht vermerkt. Von Juni bis Dezember 2017 konnte er sodann bei der Firma J.___ AG, [...], in einem Pensum von 60 % arbeiten. Diese Festanstellung wurde ihm per Ende 2017 gekündigt. Danach war er von Januar bis Mai 2017 arbeitslos. Seit Januar 2018 ist er nicht mehr erwerbstätig. In den Jahren 2012 bis 2017 war der Beschwerdeführer regelmässig als Steinmetz in seiner eigenen Werkstatt tätig, wobei er nur selten Aufträge bekam (vgl. IV-Nrn. 35 S. 1, 96.7 S. 3). 8.3.2 Somit hat der Beschwerdeführer als Gesunder über Jahre hinweg unterschiedliche berufliche Tätigkeiten als Gärtner bzw. Landschaftsgärtner ausgeübt. Zuletzt war er bei der Firma J.___ AG in einer Festanstellung zu 60 % tätig. Nebenbei war er unregelmässig als selbständiger Steinmetz tätig, wobei er nur selten Aufträge erhielt. Es ist mit Blick auf die im IK-Auszug vom 9. November 2020 ausgewiesenen Einkommen (IV-Nr. 34 S. 2 f.) in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer als Gesunder seit Jahren aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen zufriedengegeben hat (BGE 125 V 146 E. 5.c.bb S. 157). Dies wohl nicht zuletzt, damit er seiner Tätigkeit als Steinmetz im eigenen Atelier nachgehen konnte. Dem vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Argument (A.S. 10), dass er bei guter Gesundheit einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, kann aufgrund der in der Vergangenheit effektiv ausgeübten Tätigkeiten bzw. Arbeitspensen nicht gefolgt werden. Damit entfällt auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Möglichkeit einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen gemäss Art. 16 ATSG (A.S. 30). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Valideneinkommen auf den Durchschnitt der gemäss dem IK-Auszug vom 9. November 2020 in den Jahren 2014 bis 2017 erzielten Einkommen von CHF 115'240.00 (: 4) und an den Nominallohnindex zwischen 2017 und 2021 Ziff. 41 bis 43 (: 103.2 x 105.7) angepassten Einkommen abgestellt hat, wobei zu ergänzen gilt, dass die in den Jahren zuvor erzielten Einkommen zum Teil massiv darunter liegen. Dies ergibt ein Valideneinkommen von total gerundet CHF 29'508.00. Das von der Beschwerdegegnerin errechnete Einkommen von CHF 36'588.00 ist nicht nachvollziehbar, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. 8.4 Im Weiteren ist auf das Invalideneinkommen einzugehen: 8.4.1 Für das Invalideneinkommen massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person auf Grund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist nach der Rechtsprechung auf statistische Werte zurückzugreifen. In der Invalidenversicherung stehen dabei die Löhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik jeweils in den «geraden» Jahren herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) im Vordergrund (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.). 8.4.2 Das von der Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung angenommene Invalideneinkommen beträgt unter Berücksichtigung einer 90%igen Arbeitsfähigkeit CHF 61'512.00. Hierzu ist vorweg anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens per 1. April 2021 auf den Tabellenlohn 2018 TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1, Männer, von CHF 5'417.00 abgestellt hat. Massgebend ist jedoch die aktuellste Tabelle, welche bei Erlass der Verfügung vorlag (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1 und 4.1.1 S. 299 mit Hinweisen). Bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 31. März 2023 lag die LSE 2020, die am 23. August 2022 veröffentlicht wurde (vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/aktuell/neue-veroeffentlichungen.assetdetail.22988243.html), bereits vor, so dass diese anwendbar ist. Gestützt darauf ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 39'193.25 (CHF 5'261.00 x 12 [: 40 x 41.7 {Aufrechnung Wochenstunden} [: 106.8 x 106.0 {Aufrechnung Nominalindex 2020 / 2021 Männer}]; davon 90 %). Das vom Beschwerdeführer tatsächlich erwirtschaftete Einkommen ergibt dagegen gerundet CHF 58'790.00. 8.4.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. 8.4.4 Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen. 8.4.5 Im vorliegenden Fall gebietet das Alter des Beschwerdeführers von 48 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Kein Abzug rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer von den Gutachtern eine 90%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. So verdienen Männer in einem Pensum von 90 % oder mehr im Verhältnis sogar mehr, als Männer in einem Vollzeitpensum (vgl. Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, 2020, T18). Die neurechtliche Bestimmung in Art. 26 bis Abs. 3 IVV, welche bei einer Leistungseinschränkung von 50 % oder mehr einen Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit vorsieht, fällt vorliegend ausser Betracht. Schliesslich ist auch kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn angebracht. So wurde den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Gutachter eine 10%ige Leistungseinschränkung attestierten. Eine weitere Berücksichtigung beim Abzug vom anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommen würde auf eine unzulässige doppelte Berücksichtigung desselben Aspektes hinauslaufen. Zudem umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbaren Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb allein deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen, wobei das darin aufgeführte Anforderungsniveau 4 seit 2012 dem Kompetenzniveau 1 entspricht). 8.5 Somit ergibt sich bei einem Valideneinkommen von CHF 29'508.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 58'790.00 keine Erwerbseinbusse und damit ein Invaliditätsgrad von 0 %. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. II. 8.2 hiervor). An diesem Ergebnis würde sich selbst bei einem Tabellenlohnabzug von maximal 25 % (Invalideneinkommen = CHF 44'093.00) nichts ändern. So bestünde auch diesfalls ein IV-Grad von 0 %.
9. Eingehend auf das Begehren des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen ist festzuhalten, dass bei einem – wie im vorliegenden Fall gestützt auf das Gutachten der Gutachterstelle D.___ – ausgewiesenen Arbeitspensum von 90 % in einer angepassten Tätigkeit keine Notwendigkeit betreffend Eingliederungsmassnahmen ersichtlich ist. So steht dem Beschwerdeführer zum einen eine Vielfalt an beruflichen Tätigkeiten offen und es ist zum anderen auch nicht erkennbar, dass ihm die Selbsteingliederung nicht möglich sein sollte. So gelang es ihm bereits in der Vergangenheit immer wieder, eine Arbeit zu bekommen. Damit entfallen die Möglichkeiten einer Arbeitsvermittlung und einer Berufsberatung. Im Weiteren fällt bei einem IV-Grad von 0 % auch die Möglichkeit einer Umschulung in eine andere berufliche Tätigkeit ausser Betracht. So setzt der diesbezügliche Anspruch u.a. voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f., 124 V 108 E. 2b S. 110
f. je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 399 E. 5.3 S. 403). Zusammenfassend ist gestützt auf die vorangehenden Ausführungen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen verneint hat.
10. Damit ist die Verfügung vom
31. März 2023 im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
11. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
12. Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5 hiervor). 12.1 Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Vertreter des Beschwerdeführers, Nicolai Fullin, hat am 8. September 2023 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'854.70 geltend macht. Dabei beträgt der Aufwand 9.20 Stunden, der nachprozessuale Aufwand CHF 250.00 und die Auslagen CHF 68.10. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 160 Abs. 4 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission (GVB.2022.111) CHF 190.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'188.00 festzusetzen (9.20 Stunden zu CHF 190.00, zuzügl. Auslagen von CHF 68.10, nachprozessualer Aufwand von CHF 190.00 und MwSt von 7.7 % [CHF 156.00]), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Vorbehalten bleibt auch der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 594.50, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier – mit Blick auf den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers – von einem Stundenansatz von CHF 250.00 (s. § 160 Abs. 4 GT i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111) auszugehen ist, wenn – wie vorliegend der Fall – keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht. 12.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Nicolai Fullin, wird auf CHF 2'188.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 594.50 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 4. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst Küng