Assistenzbeitrag / Hilflosenentschädigung IV
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 1.1 Der 1974 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 23. November 2006 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle Nr.] 3). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge medizinische und berufliche Unterlagen ein. Im Bericht der D.___ vom 8. Januar 2007 (IV-Nr. 21) wurden beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie, episodisch remittierend (ICD-10 F20.03), sowie eine postschizophrene Depression (ICD-10 F20.4) diagnostiziert. In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 (IV-Nr. 43) rückwirkend per 1. November 2005 eine ganze Rente zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 95 %. 1.2 Mit Mitteilungen vom 4. Juni 2008 (IV-Nr. 54), 16. Juni 2010 (IV-Nr. 68) und 21. Mai 2012 (IV-Nr. 76) hielt die Beschwerdegegnerin nach durchgeführten Revisionsverfahren fest, der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente.
E. 2 2.1 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es wird unterschieden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).
E. 2.2 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als
schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall,
wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege
oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Massgeblich im Sinne dieser
Bestimmung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und
Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung
der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S.
463; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1 mit
Hinweisen).
2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt gemäss
Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der
Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und
überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38
angewiesen ist (lit. c).
2.2.3 Leichte Hilflosigkeit liegt laut
Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von
Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer
dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das
Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf
(lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren
körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen
Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).
E. 3 3.1 Anspruch auf einen
Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung nach
Art. 42 Abs. 1 – 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause
leben und die volljährig sind (Art. 42
quater
Abs. 1 IVG).
Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten
Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson)
erbracht werden, die erstens von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen
Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und zweitens weder
mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener
Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader
Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42
quinquies
IVG). Grundlage
für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen
benötigte Zeit. Davon abgezogen wird unter anderem die Zeit, die der
Hilflosenentschädigung entspricht (vgl. Art. 42
sexies
IVG).
3.2 Der Assistenzbeitrag bringt für
die Bezügerinnen und Bezüger verschiedene Verantwortlichkeiten und Pflichten
mit sich: Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber der Assistenzpersonen,
definieren und organisieren die benötigte Hilfe und kontrollieren deren Qualität.
Die Bezügerinnen und Bezüger müssen deshalb entsprechende individuelle
Fähigkeiten aufweisen. Bei handlungsfähigen (d.h. mündigen und urteilsfähigen)
Personen wird davon ausgegangen, dass dies der Fall ist. Für die Prüfung der
Handlungsfähigkeit stützt sich die IV-Stelle primär auf das Vorliegen einer
vormundschaftlichen Massnahme der zuständigen Behörde, welche die
Handlungsfähigkeit einschränkt. Bestehen keine vormundschaftlichen Massnahmen,
hegt die IV-Stelle jedoch Zweifel an der Handlungsfähigkeit, so soll diese
zusammen mit der zuständigen Behörde abgeklärt werden. Ob trotz eingeschränkter
Handlungsfähigkeit mit einem Assistenzbeitrag ein selbstbestimmtes und
eigenverantwortliches Leben ermöglicht werden kann, hängt von der Schwere der
Einschränkung der Handlungsfähigkeit und der davon betroffenen Bereiche ab
(Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung / 6.
IV-Revision vom 24. Februar 2010, BBl 2010 S. 1901). Der Bundesrat legt die
Voraussetzungen fest, unter denen Personen mit eingeschränkter
Handlungsfähigkeit keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben (Art. 42
quater
Abs. 2 IVG). Gestützt darauf sieht die bundesrätliche Verordnung vor, dass
volljährigen Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit dann ein
Assistenzbeitrag zusteht, wenn sie eine Hilflosenentschädigung der
Invalidenversicherung beziehen und zu Hause wohnen (Art. 39b Verordnung
über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Zusätzlich müssen sie
alternativ einen eigenen Haushalt führen (lit. a), regelmässig eine
Berufsausbildung im ersten Arbeitsmarkt absolvieren (lit. b), während
mindestens zehn Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt
ausüben (lit. c) oder bei Eintritt der Volljährigkeit bereits einen
Assistenzbeitrag bezogen haben (lit. d).
3.3 Die Handlungsfähigkeit besitzt,
wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch / ZGB, SR 210). Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr
zurückgelegt hat (Art. 14 ZGB). Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes wiederum ist
jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung,
psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt,
vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Handlungsfähigkeit kann durch
eine Massnahme des Erwachsenenschutzes eingeschränkt werden (Art. 19d ZGB). Das
Gesetz unterscheidet zwischen folgenden Beistandschaften mit unterschiedlichen
Auswirkungen:
·
Begleitbeistandschaft,
wenn die hilfsbedürftige Person für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten
begleitende Unterstützung braucht. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen
Person wird nicht eingeschränkt (Art. 393 ZGB).
·
Vertretungsbeistandschaft,
wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann
und deshalb vertreten werden muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die
Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394
ZGB), was ausdrücklich so angeordnet werden muss. Unterbleibt dies, so schränkt
die Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit nicht ein (Yvo Biderbost /
Helmut Henkel in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler
Kommentar zum ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 394 N 23).
·
Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB). Die Auswirkungen auf die
Handlungsfähigkeit entsprechen denjenigen einer Vertretungsbeistandschaft
gemäss Art. 394 ZGB (Biderbost / Henkel, a.a.O., Art. 395 N 18 f.). Die
Erwachsenenschutzbehörde kann der betroffenen Person den Zugriff auf einzelne
Vermögenswerte entziehen, ohne deren Handlungsfähigkeit einzuschränken.
·
Mitwirkungsbeistandschaft,
wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der
Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen. Die Handlungsfähigkeit
der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt (Art.
396 ZGB).
·
Umfassende
Beistandschaft für besonders hilfsbedürftige Personen. Die Handlungsfähigkeit
der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen (Art. 398 ZGB).
E. 4 4.1 Da ein Assistenzbeitrag, wie in E. II. 3.1 hiervor dargelegt, unter anderem nur dann gewährt wird, wenn der versicherten Person eine Hilflosenentschädigung nach Art. 42 Abs. 1 – 4 IVG ausgerichtet wird, ist vorweg zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosentschädigung zu Recht rückwirkend per 1. April 2020 aufgehoben hat. Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung grundsätzlich der lebenspraktischen Begleitung bedarf. Aufgrund der Feststellungen im Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 96) ist er ohne Begleitung einer Drittperson nicht in der Lage, selbständig zu wohnen. Er erfüllt somit von den bloss alternativ verlangten Bedarfskriterien gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a – c IVV das Kriterium gemäss lit. a. Streitig ist hingegen, ob auch das weitere Anspruchserfordernis gegeben ist, wonach der Beschwerdeführer ausserhalb eines Heimes leben muss (Art. 38 Abs. 1 Ingress IVV). Die Beschwerdegegnerin vertritt diesbezüglich die Ansicht, das vom Beschwerdeführer wahrgenommene und durch die Einrichtung F.___ zur Verfügung gestellte begleitete Wohnangebot sei als Heim im Sinne von Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35 ter IVV zu qualifizieren, weshalb die lebenspraktische Begleitung ausser Betracht falle.
E. 4.2 4.2.1 Zuvor nur auf Weisungsebene im
Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung (KSIH) geregelt, fand die Definition des Heimes durch
Einfügung des neuen Art. 35
ter
Eingang in die IVV (Inkrafttreten am
1. Januar 2015 [AS 2014 3177]). Nach Abs. 1 dieser Verordnungsbestimmung gelten
als Heim im Sinne des Gesetzes kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder
Pflege der versicherten Person dienen, sofern diese für den Betrieb der
kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt (lit. a), nicht frei
entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem
erhält (lit. b), oder eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder
Betreuungsleistungen entrichten muss (lit. c). Wohngruppen, die von einem Heim
nach Abs. 1 betrieben werden und von diesen Hilfeleistungen beziehen, sind
Heimen gleichgestellt (Art. 35
ter
Abs. 3 IVV). Nicht als Heim gelten
laut Art. 35
ter
Abs. 4 IVV insbesondere kollektive Wohnformen, in
denen die versicherte Person ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und
Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann (lit. a), eigenverantwortlich und
selbstbestimmt leben kann (lit. b) und die Wohnverhältnisse selbst wählen und
gestalten kann (lit. c). Während die Kriterien von Abs. 1 lediglich alternativ
zu erfüllen sind, müssen diejenigen von Abs. 4 kumulativ gegeben sein (Urteil
9C_47/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.3; Erläuterungen des BSV zur IVV-Revision vom
19. September 2014, S. 4 f.).
4.2.2 Gemäss Gerichts- und
Verwaltungspraxis wird als Heim eine meist unter der Verantwortung einer
Trägerschaft stehende Wohngemeinschaft mit Leitung und allenfalls angestelltem
Personal bezeichnet. Erforderlich ist, dass den Bewohnerinnen und Bewohnern
nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern dass sie
gegen Entgelt auch von einem weitergehenden Leistungsangebot wie Verpflegung,
Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration Gebrauch machen
können. Also von solchen Dienstleistungen, die in ihrer Art und in ihrem
Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung
stehen, bzw. für deren Organisation die Betroffenen selbst verantwortlich
wären. Als massgebend gilt demnach, dass ein für Heime typisches Spektrum an
Leistungen erbracht wird, das in der eigenen Wohnung oder in einer üblichen
Wohngemeinschaft nicht oder zumindest nicht dauernd gewährleistet ist (Urteil
9C_47/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.3; erwähnte Erläuterungen des BSV, S. 4 f.).
4.2.3 Der Definition des Heimes nach
Art. 35
ter
IVV kommt für verschiedene IV-Leistungen grosse Bedeutung
zu. So entspricht die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich
in einem Heim aufhalten, lediglich einem Viertel der normalen Ansätze (Art. 42
ter
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 IVG). Und die hier interessierende
Hilflosenentschädigung für den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung kommt –
gleich wie der Assistenzbeitrag (Art. 42
quater
Abs. 1 lit. b IVG) –
nur in Betracht, wenn die versicherte Person zu Hause lebt (Art. 42 Abs. 3 IVG;
d.h. nicht in einer stationären Einrichtung: BGE 133 V 450 E. 5 S. 461).
Während der Verordnungsgeber sowohl im Bereich der AHV (Art. 66
bis
Abs. 3 AHVV [SR 831.101]) als auch in demjenigen der Ergänzungsleistungen
(wenigstens dem Grundsatze nach: Art. 25a Abs. 1 ELV [SR 831.301], vgl. aber
auch Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung) auf rein formale Kriterien abstellt,
nämlich auf die kantonale Anerkennung als Heim oder die entsprechende kantonale
Betriebsbewilligung, definiert der Bundesrat das Heim im IV-Bereich anhand
materieller Merkmale (E. 4.1 und 4.2 hiervor; vgl. aber auch Art. 35
ter
Abs. 2 IVV). Deren Handhabung ist naturgemäss anspruchsvoller (vgl. Urteil
9C_685/2017 vom 21. März 2018 E. 5.2). Die Beantwortung der von Art. 35
ter
IVV aufgeworfenen Fragen nach Betriebs- und Organisationsstruktur der
kollektiven Wohnformen sowie nach deren Betreuungsleistungen und der Art der
diesbezüglichen Entschädigung lassen sich nur durch eingehende Prüfung im
Einzelfall beantworten. Auf der anderen Seite wird der Bundesrat mit seiner
invalidenversicherungsrechtlichen Heimdefinition dem Umstand gerecht, dass in
den letzten Jahren neue Formen der Heimbetreuung an Bedeutung gewonnen haben,
indem heimähnliche Strukturen teilweise an die Stelle der klassischen Heime getreten
sind (Erläuterungen des BSV, S. 3). Die Entstehung immer unterschiedlicherer
Wohnformen in diesem Bereich ruft nach einer entsprechend differenzierten
Abklärung der Frage, ob im konkreten Fall der Heimcharakter zu bejahen ist oder
nicht (BGE 146 V 322 E. 4.3).
E. 5 5.1 Im vorstehend zitierten BGE 146
V 322 E. 6.1 f. weist das Bundesgericht unter anderem darauf hin, dass es bei
der Prüfung der Frage, ob eine versicherte Person in einem Heim lebt, nicht
angehen kann, bloss in abstrakter Weise auf die Abgrenzungskriterien des Art.
35
ter
Abs. 1 und 4 IVV abzustellen ohne den Umfang und die
Intensität der von der Einrichtung erbrachten Betreuungsleistung angemessen
miteinzubeziehen. Vielmehr haben sich diesbezüglich die IV-Stellen und – im
Beschwerdefall – die Sozialversicherungsgerichte nach den Anforderungen der in
Frage stehenden IV-Leistung zu richten. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll
der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht bei jeglicher Form und Dauer der
lebenspraktischen Begleitung gegeben sein. Vielmehr ist eine entsprechende
Entschädigung durch die Invalidenversicherung nur bei einem bestimmten
minimalen Schweregrad der Hilflosigkeit gerechtfertigt (Botschaft vom 21.
Februar 2001 über die 4. IV-Revision, BBl 2001 3289). Nach der
Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis ist die Erheblichkeitsschwelle
erreicht, wenn die lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG in
Verbindung mit Art. 38 IVV über eine Periode von drei Monaten gerechnet im
Durchschnitt während mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V
322 E. 6.1, BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 461, BGE 133 V 472 E. 5.3.1; SVR 2009
IV Nr. 23 S. 65, 9C_18/2008 E. 2.3; Rz. 8053 KSIH, gültig ab 1. Januar
2015). An dieser leistungsspezifischen Erheblichkeitsgrenze haben sich die
rechtsanwendenden Behörden gleichermassen zu orientieren, wenn sie über den
Heimcharakter einer Einrichtung zu befinden und dabei – wie hiervor dargelegt –
Umfang und Intensität der von der Institution erbrachten Betreuungsleistung
mitzuberücksichtigen haben. Die Rechtsprechung hat unter Hinweis auf die
Materialien zur 4. IV-Revision erkannt, das vom Gesetzgeber mit der neu
eingeführten Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung verfolgte
Ziel liege darin, behinderten Menschen mit Assistenzbedürfnissen eine grössere
Autonomie und Selbstbestimmung zu ermöglichen. Mit der Verbesserung der
individuellen Entschädigung für Betreuung und Begleitung soll der Eintritt von
zu Hause lebenden Versicherten in stationäre Einrichtungen nach Möglichkeit
verhindert oder wenigstens hinausgeschoben werden (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461,
BGE 133 V 569 E. 5.3.2 am Anfang; SVR 2008 IV Nr. 26 S. 79, I 317/06 E. 4.2).
Dieses Ziel würde geradezu torpediert, wenn kollektive Wohnformen mit einer
effektiven Betreuungsleistung von weniger als zwei Stunden pro Woche bereits
als Heime im Sinne der Invalidenversicherung zu qualifizieren wären und demnach
den Bewohnern eine Entschädigung für lebenspraktische Begleitung schon aus
diesem Grunde versagt bliebe (BGE 146 V 322 E. 6.2).
5.2 Bezüglich der Ausgestaltung des
durch den Beschwerdeführer wahrgenommenen und durch die Einrichtung F.___ zur
Verfügung gestellten begleiteten Wohnangebots ist den Akten im Wesentlichen
Folgendes zu entnehmen:
Gemäss dem zwischen der Einrichtung F.___
und dem Beschwerdeführer per 17. April 2020 abgeschlossenen Beherbergungs- und
Betreuungsvertrag (B 95) biete das durch die Einrichtung F.___ angebotene
begleitete Wohnen einen geschützten Rahmen, um an der Wohnkompetenz und der
sozialen Integration zu arbeiten. Durch gezieltes Fördern und Stabilisieren der
Klientinnen und Klienten solle erreicht werden, dass sie sich möglichst wieder
auf dem freien Wohnungsmarkt etablieren könnten. Weiter wird unter «Rechte und
Pflichten» unter anderem festgehalten, es bestehe ein Recht auf Begleitung
durch eine Fachperson (Bezugsperson), in der Regel einmal wöchentlich. Der
Klient habe verbindliche Standortgespräche im Rahmen des Case Managements sowie
verbindliche, regelmässige Gespräche mit der Bezugsperson einzuhalten. Des
Weiteren wird zu den Kosten festgehalten, die Wohnkosten betrügen CHF 1'100.00
pro Monat, bei 2er-Belegung CHF 950.00 pro Monat. Darin enthalten seien
Mietzins inkl. Nebenkosten, Möblierung und Verwaltungskosten. Die
Betreuungskosten bei Stufe 1 mit einem Besuch pro Woche betrügen
CHF 480.00 pro Monat, bei Stufe 2 mit zwei Besuchen pro Monat CHF 240.00
pro Monat und bei Stufe 3 mit einem Besuch pro Monat CHF 120.00 pro Monat. Für
ausserregionale Personen werde CHF 150.00 pro Besuch veranschlagt. Bei Bedarf
könnten unter gegenseitiger Absprache für eine befristete Dauer mehr als vier Termine
pro Monat angeboten werden.
Dem Abklärungsbericht von E.___,
Teamleiter Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin, vom 21. Dezember 2020
(IV-Nr. 96), welchem eine Abklärung vor Ort unter der Anwesenheit des
Beschwerdeführers und G.___, H.___ GmbH, zugrunde liegt, ist unter anderem zu
entnehmen, der Beschwerdeführer wohne seit dem 17. April 2020 in einer
Mietwohnung der F.___, an der [...] in [...]. Die Wohnbegleitung der F.___
besuche den Beschwerdeführer einmal wöchentlich zwischen ein bis zwei Stunden.
Dabei gehe es um regelmässige Gespräche mit der Bezugsperson, Haushaltsführung
usw. Herr G.___, H.___ GmbH, begleite den Beschwerdeführer wöchentlich
mindestens eine halbe bis eine ganze Stunde. Die Begleitung beinhalte die
Medikamentenüberwachung, viele Gespräche über Alltagssituationen, den eigenen
Gefühlszustand und die Zukunft. Bei depressiver Symptomatik sei zeitweise
Unterstützung nötig, um einen sozialen Rückzug zu verhindern. Auch seien die
Haushaltsarbeiten sowie teilweise auch die eigene Hygiene ein Thema. Sämtliche
administrativen Angelegenheiten, inklusive Rechnungen würden durch den
Vertretungsbeistand mit Vermögensverwaltung, Herrn B.___, C.___, [...]
getätigt.
Im sich auf die Akten stützenden
Situationsbericht vom 8. Februar 2023 (IV-Nr. 106) hielt E.___, Teamleiter
Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin, unter anderem fest, bei dem durch den
Beschwerdeführer wahrgenommenen begleiteten Wohnen der Einrichtung F.___ handle
es sich um eine Wohnform mit Heimcharakter. Es liege keine Selbstbestimmung in Bezug
auf die Auswahl einer eigenen Wohnung (Mieter sei die F.___) sowie der
erbrachten Dienstleistungen vor.
Gemäss dem Einwand des Beistandes des
Beschwerdeführers vom 17. Februar 2023 (IV-Nr. 109) bewohne der
Beschwerdeführer eine Wohnung, welche von der F.___ angemietet und betreut
werde. Der individuelle Betreuungsbedarf in der Einrichtung werde jeweils
anhand von vorgegebenen Kriterien bestimmt und solle dazu dienen, das
selbstständige Wohnen zu unterstützen. Konkret habe der Beschwerdeführer einen
Bedarf an monatlich zwei Hausbesuchen, was insgesamt zwei Stunden pro Monat
entspreche. Ansonsten sei der Versicherte hinsichtlich seines Tagesablaufes und
seiner Verpflegung autonom. Folglich sei der Umfang des Betreuungsangebotes
derart niederschwellig, dass ein Heimcharakter verneint werden müsse. Somit
habe der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die Hilflosenentschädigung.
In der Stellungnahme der Einrichtung F.___
vom 5. Mai 2023 (IV-Nr. 120) wurde ausgeführt, die Einrichtung F.___ vermiete
suchtkranken Menschen möblierte Wohnungen. In der Regel handle es sich dabei um
2-Zimmer-Wohnungen, welche von den Klientinnen und Klienten alleine bewohnt
würden. Die Begleitung erfolge durch Besuche durch Wohnbegleiter der F.___. In
der Regel finde pro Woche maximal ein Besuch statt. Je nach Zielsetzung könnten
dies aber auch mehr oder weniger Besuche sein. Alle drei Monate finde ein Standortgespräch
mit dem gesamten Helfernetz statt. An diesem Gespräch werde geprüft, ob die
Form der Begleitung angepasst werden müsse. Den Wohnbegleitern stehe pro Besuch
maximal eine Stunde vor Ort zur Verfügung. Dies werde inkl. Anfahrtsweg und
weiteren vor- und nachgelagerten administrativen Arbeiten mit CHF 130.00 / pro
Stunde verrechnet. Wenn Bedarf bestehe, würden die Klienten bei diesem Besuch
auch bei ganz konkreten Hausarbeiten unterstützt. Aufgrund der knappen Zeit,
sei diese Unterstützung aber nur marginal. Für begleitetes Wohnen (Integration
zur selbstständigen Führung eines Haushaltes) könnten maximal 4'800.00 Franken
pro Kalenderjahr (IV oder AHV) übernommen werden. Bei IV/EL-Klientinnen seien das
maximal 3 – 4 Termine im Monat. Die Zeit reiche nicht aus, um alle anfallenden
Hausarbeiten zu erledigen. Teilweise müssten weitere
Unterstützungsdienstleistungen ergänzend erschlossen werden (z.B. Spitex oder
Reinigung). Des Weiteren ist dem mit dieser Stellungnahme eingereichten «Konzept
Begleitetes Wohnen» (IV-Nr. 120, S. 7) zu entnehmen, dass die Betreuungskosten
mit einem Ansatz von CHF 130.00 pro Besuch (maximale Dauer eine Stunde)
verrechnet würden. Die Anzahl Besuche werde mit dem Kostenträger im Rahmen der
jeweils gültigen Case Management-Vereinbarung festgesetzt. Es würden mindestens
zwei Besuche pro Monat vereinbart.
In der undatierten E-Mail von I.___,
Berater und Case-Manager F.___ Region [...] (B 5), welche sich auf die
E-Mail-Anfrage des Beistandes des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2023
bezieht, wird ausgeführt, wenn Bedarf bestehe, unterstützten die Wohnbegleiterinnen
der Einrichtung F.___ die Klienten bei der Haushaltsführung. Konkret bei
IV-Rentnern maximal eine Stunde in der Woche. Mehr Wohnbegleitung könne nicht
durch die Krankheits- und Behinderungskosten rückerstattet werden (max. CHF
4'800.00 pro Jahr). Aufgrund der knappen Zeit, sei diese Unterstützung somit
nur marginal. Die Zeit reiche schlicht nicht aus, um alle anfallenden
Hausarbeiten zu erledigen. Teilweise müssten weitere
Unterstützungsdienstleistungen ergänzend erschlossen werden (z.B. Spitex oder
Reinigung).
5.3 Im Lichte der vorstehenden Akten
spricht vieles dafür, dass die Betreuungsdauer des Beschwerdeführers durch die Fachleute
der Einrichtung F.___, wie vom Beistand des Beschwerdeführers im Einwand vom
17. Februar 2023 dargelegt, zwei Stunden pro Monat beträgt. Dies wurde auch vom
Abklärungsfachmann im Abklärungsbericht vom 8. Februar 2023
unwidersprochen so übernommen. Selbst wenn man dem entgegenhalten kann, dass
diese Stundenanzahl seitens der Einrichtung F.___ so nicht explizit bestätigt
wurde, ist aufgrund deren Stellungnahme vom 5. Februar 2023 sowie der
eingereichten Unterlagen – Beherbergungs- und Betreuungsvertrag vom 7. April
2020 und «Konzept Begleitetes Wohnen» – zumindest davon auszugehen, dass die
Betreuungszeit des Beschwerdeführers durch Fachleute der Einrichtung F.___ mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr als eine Stunde pro Woche beträgt.
Zudem zeigen die im Beherbergungs- und Betreuungsvertrag aufgeführten
Betreuungsstufen 1 – 3, dass eine darüberhinausgehende Betreuungsdauer
grundsätzlich nicht vorgesehen ist und nur in Ausnahmefällen vereinbart wird. Es
gibt in den Akten denn auch keine Hinweise darauf und wird von der
Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer mehr als
eine Stunde pro Woche durch die Einrichtung F.___ betreut wird. Zwar hielt der
Abklärungsfachmann der Beschwerdegegnerin im Abklärungsbericht vom 21. Dezember
2020 noch fest, die Wohnbegleitung der F.___ besuche den Beschwerdeführer
einmal wöchentlich zwischen ein bis zwei Stunden. Dem ist aber
entgegenzuhalten, dass es in den Akten keine Hinweise dafür gibt, dass die
Betreuungszeit des Beschwerdeführers mehr als eine Stunde pro Woche beträgt,
zumal im Zusammenhang mit der betreffenden Abklärung lediglich der
Beschwerdeführer und G.___, H.___ GmbH, anwesend waren, jedoch keine Fachperson
der Einrichtung F.___. Von der Einrichtung F.___ wurden im Rahmen der
betreffenden Abklärung vom 21. Dezember 2020 denn auch keine Auskünfte
eingeholt. Es ist somit im Resultat davon auszugehen, dass im Fall des
Beschwerdeführers die vom Bundesgericht in BGE 146 V 322 festgelegte
Erheblichkeitsstufe von zwei Stunden Betreuung pro Woche (s. E. II. 5.1
hiervor) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht wird. Daran vermag
der Umstand, dass zusätzlich alle drei Monate ein Standortgespräch mit dem
gesamten Helfernetz stattfindet, nichts zu ändern.
Ebenso vermögen die von der
Beschwerdegegnerin vorgebrachten Argumente am vorgenannten Resultat nichts zu
ändern. Die Beschwerdegegnerin macht unter anderem geltend, die im betreffenden
BGE 146 V 322 von der Stadt Zürich im Rahmen des Begleiteten Wohnens durch
Fachpersonen geleistete ambulante Unterstützung und Beratung, dauere in der
höchsten Betreuungsstufe wöchentlich nur gerade eine halbe Stunde. Eine solche
zeitliche Obergrenze kenne die F.___ jedoch nicht. Dem ist entgegenzuhalten,
dass im erwähnten Beherbergungs- und Betreuungsvertrag der Einrichtung F.___
vom 17. April 2020 ebenfalls Betreuungsstufen 1 – 3 festgelegt wurden, womit
Betreuungszeiten von einer Stunde pro Monat bis maximal einer Stunde pro Woche vereinbart
werden können. Zwar besteht die Möglichkeit, in Ausnahmefällen auch mehr
Betreuungsstunden abzumachen. Dies ist beim Beschwerdeführer aber
unbestrittenermassen nicht der Fall. Alleine die Möglichkeit, dass die
Betreuung in der Einrichtung F.___ auch mehr als eine Stunde pro Woche betragen
kann, reicht nicht aus, um diese Einrichtung im Fall des Beschwerdeführers abweichend
von BGE 146 V 322 als Heim zu qualifizieren. So muss der aktuelle
individuelle Betreuungsbedarf so konkret wie möglich ermittelt werden (vgl. BGE
146 V 322 E. 6.1), was beim Beschwerdeführer zum genannten Resultat von maximal
einer Betreuungsstunde pro Woche führt. Des Weiteren macht die Beschwerdegegnerin
geltend, die vorliegende Konstellation sei mit der Situation gemäss dem Urteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 720 22 90/254 vom 3. November 2022
vergleichbar, in welchem der Heimcharakter einer Wohnung des Vereins C. bejaht
worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass im dem genannten Urteil
zugrundeliegenden Fall, die Erheblichkeitsschwelle von zwei Stunden pro Woche
klar überschritten wurde, womit dieser Fall eben nicht mit dem vorliegenden
Sachverhalt verglichen werden kann. So lebte die versicherte Person im
betreffenden Fall in einer vom Verein C. gemieteten Wohnung, wo sie dreimal pro
Woche von Betreuern der ambulanten Wohnbegleitung des Vereins C. besucht wurde,
wobei die einzelnen Besuche jeweils 1 Stunde und 15 Minuten dauerten. Daraus
ergab sich eine wöchentliche Betreuungszeit von 3 Stunden und 45 Minuten. Zusammenfassend
vermag die Beschwerdegegnerin mit dieser Argumentation somit nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten.
5.4 Bei diesem Resultat braucht auf
die Abgrenzungskriterien zur Qualifikation einer Einrichtung als Heim gemäss
Art. 35
ter
Abs. 1 und 4 IVV (E. 4.1 und 4.2 hiervor) nicht näher eingegangen
zu werden (vgl. BGE 146 V 322 E. 7). Wie erwähnt dauert die von der
Einrichtung F.___ im Rahmen des Beherbergungs- und Betreuungsvertrags (vgl.
IV-Nr. 95) durch Fachpersonen geleistete ambulante Unterstützung und Beratung des
Beschwerdeführers gemäss den vorliegenden Akten wöchentlich maximal eine Stunde.
Einem derart niederschwelligen Betreuungsangebot, bei dem der deutlich
überwiegende Anteil des minimalen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung
zwangsläufig anderweitig gedeckt werden muss (gemäss Abklärungsbericht vom 21.
Dezember 2021 begleitet Herr G.___, H.___ GmbH, den Beschwerdeführer
wöchentlich mindestens eine halbe bis eine ganze Stunde), ist der Heimcharakter
nach dem Gesagten von vornherein abzusprechen. Da auch die übrigen
Anspruchserfordernisse gegeben sind (s. E. II. 4.1 hiervor), besteht Anspruch
auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3
lit. e in Verbindung mit Art. 38 IVV.
Somit hat der Beschwerdeführer weiterhin
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, womit die Verfügung
12. Juni 2023 in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben ist.
6. Bei diesem Resultat kann der
Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag nun nicht mehr mit
den von der Beschwerdegegnerin bislang angeführten Argumenten verneint werden,
der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bzw.
wohne nicht zu Hause und habe somit gemäss Art. 42
quater
Abs. 1
lit. a und b IVG keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.
Laut Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2015
vom 22. März 2016 E. 3.4.1 lässt sich das Verfahren betreffend den
Anspruch auf Assistenzbeitrag vereinfacht in folgenden Teilschritten
zusammenfassen (vgl. dazu auch Anhang 5 des Kreisschreibens des Bundesamtes für
Sozialversicherung über den Assistenzbeitrag [KSAB]):
a)
Die Zeit für den
gesamten
Hilfebedarf
ist mit dem standardisierten Abklärungsinstrument «FAKT2»
(nachfolgend: FAKT2) zu ermitteln (benötigte Zeit gemäss Art. 42
sexies
Abs. 1 IVG, wobei u.a. Reduktionen wegen Aufenthalts in einer Institution,
erwachsenen Personen im selben Haushalt u.ä. zu berücksichtigen sind).
b)
Die Zeit für den
anerkannten
Hilfebedarf
gemäss Art. 39e IVV ist zu ermitteln (Beachtung der
Höchstansätze).
c)
Der niedrigere
Betrag (A oder B) ist Ausgangsgrösse für die weiteren Schritte.
d)
Die Zeit für bereits
abgegoltene Leistungen (Art. 42
sexies
Abs. 1 lit. a-c IVG:
Hilflosenentschädigung, Beiträge für Dienstleistungen Dritter anstelle eines
Hilfsmittels oder Beiträge an Grundpflege nach Art. 25a KVG) ist in Abzug zu
bringen.
e)
Die verbleibende
Zeit multipliziert mit dem Stundenansatz gemäss Art. 39f IVV ergibt den
Assistenzbeitrag als Geldbetrag; es ist ein monatlicher und jährlicher
Assistenzbeitrag festzulegen (Art. 39g IVV). Damit steht der Anspruch im
Grundsatz fest.
f)
Die Auszahlung
erfolgt nach Rechnungsstellung durch die versicherte Person (Art. 42
septies
Abs. 2 IVG; Art. 39i IVV).
Diese im Zusammenhang mit dem Anspruch
des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag notwendigen Abklärungen hat
die Beschwerdegegnerin bislang nicht vorgenommen. Somit ist die Verfügung vom
27. März 2023 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde zur
Vornahme der Abklärungen im vorgenannten Sinne und zur anschliessenden Neuverfügung
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 7 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 3'720.95 festzusetzen (11.73 Stunden zu CHF 280.00 zuzüglich Auslagen von CHF 170.50 und MwSt. [CHF 3'449.00 zu 7.7 %; CHF 5.90 zu 8.1 %]). Der Unterschied zur eingereichten Kostennote resultiert unter anderem daraus, dass Orientierungskopien an den Klienten sowie die Einreichung der Fristerstreckungsgesuche Kanzleiaufwand darstellen, welcher nicht separat vergütet wird. Des Weiteren sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Schliesslich wird der bei den Auslagen aufgeführte Kostenvorschuss von CHF 600.00 dem Beschwerdeführer zurückerstattet (s. E. II. 7.2 hiernach). 7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle des Kantons Solothurn die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 10. Mai 2023 betreffend Assistenzbeitrag wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 27. März 2023 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie zu anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird.
- Die Beschwerde vom 1. September 2023 betreffend Hilflosenentschädigung wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12. Juni 2023 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.
- Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'720.95 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
- Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Isch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 06.06.2024 VSBES.2023.116 Soleure Versicherungsgericht 06.06.2024 VSBES.2023.116 Soletta Versicherungsgericht 06.06.2024 VSBES.2023.116
Assistenzbeitrag / Hilflosenentschädigung IV
Urteil vom
6. Juni 2024 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Oberrichter Flückiger Oberrichter Thomann Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___ vertreten durch Beistand B.___, C.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Assistenzbeitrag / Hilflosenentschädigung IV (Verfügung vom 27. März 2023 / Verfügung vom
12. Juni 2023) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1 Der 1974 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 23. November 2006 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle Nr.] 3). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge medizinische und berufliche Unterlagen ein. Im Bericht der D.___ vom 8. Januar 2007 (IV-Nr. 21) wurden beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie, episodisch remittierend (ICD-10 F20.03), sowie eine postschizophrene Depression (ICD-10 F20.4) diagnostiziert. In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 (IV-Nr. 43) rückwirkend per 1. November 2005 eine ganze Rente zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 95 %. 1.2 Mit Mitteilungen vom 4. Juni 2008 (IV-Nr. 54), 16. Juni 2010 (IV-Nr. 68) und 21. Mai 2012 (IV-Nr. 76) hielt die Beschwerdegegnerin nach durchgeführten Revisionsverfahren fest, der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente. 2. 2.1 Am 9. Juli 2020 (IV-Nr. 91) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 91). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung. Gestützt auf den diesbezüglichen Bericht vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 2020) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2021 (IV-Nr. 99) aufgrund des Bedarfs von regelmässiger lebenspraktischer Begleitung und Hilfe von mehr als zwei Stunden per 1. April 2020 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. 2.2 Sodann meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin am 31. März 2021 (IV-Nr. 100) zum Bezug eines Assistenzbeitrages an. Infolgedessen veranlasste die Beschwerdegegnerin diesbezügliche Abklärungen. Hierauf kam der Abklärungsfachmann, E.___, mit Bericht vom 8. Februar 2023 (IV-Nr. 106) zum Schluss, im Falle des Beschwerdeführers liege ein «Beherbergungs- und Betreuungsvertrag» zwischen der F.___, der C.___, B.___ (Beistand), [...], und dem Beschwerdeführer vor. Hierbei handle es sich um eine Wohnform mit Heimcharakter, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung und damit auch keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung habe. Somit sei die Verfügung vom 2. März 2021 zweifellos falsch gewesen und wiedererwägungsweise aufzuheben. Entsprechend bestehe auch kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, da die Anspruchsvoraussetzungen ohne Hilflosenentschädigung nicht erfüllt seien. 2.3 Gestützt auf diesen Abklärungsbericht wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 107) mit Verfügung vom 27. März 2023 (A.S. [Akten-Seite] 1) ab. Sodann hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 2. März 2021 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 108) mit Verfügung vom 12. Juni 2023 wiederwägungsweise auf und hob die die Hilflosenentschädigung vom ersten Tag des zweiten, der Zustellung der neuen Verfügung folgenden Monats an, auf (Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV).
3. Gegen die Verfügung betreffend Assistenzbeitrag vom 27. März 2023 lässt der Beschwerdeführer am 10. Mai 2023 (A.S. 6) beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 27. März 2023 ist aufzuheben. 2. Eventualiter ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes, zu erteilen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
4. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2023 (A.S. 21) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 (A.S. 39) weist die Präsidentin des Versicherungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab.
6. Am 1. September 2023 lässt der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 12. Juni 2023 betreffend Aufhebung der Hilflosenentschädigung ebenfalls Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben. Er stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 12. Juni 2023 ist aufzuheben. 2. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist wiederherzustellen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge. zuzüglich MwSt. -
7. Mit Verfügung vom 5. September 2023 (A.S. 46) hält die Präsidentin des Versicherungsgerichts fest, die beiden Verfahren VSBES.2023.116 (betreffend Assistenzbeitrag) und VSBES.2023.202 (betreffend Hilflosenentschädigung) würden vereinigt und künftig unter der Verfahrensnummer VSBES.2023.116 weitergeführt.
8. Mit Eingabe vom 11. September 2023 stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, das Begehren auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.
9. Mit Verfügung vom 14. September 2023 (A.S. 48) wird das Begehren des Beschwerdeführers, die durch die Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 1. September 2023 gegen die Verfügung vom 12. Juni 2023 sei wiederherzustellen, abgewiesen.
10. Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2023 (A.S. 50) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde vom 1. September 2023.
11. Mit Eingabe vom 6. November 2023 (A.S. 59) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
12. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht erfolgt. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerden ist somit einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Dies hat jedoch im vorliegenden Fall keine Auswirkungen, da die hier einschlägigen Bestimmungen (s. E. II. 2 und 3 hiernach) von dieser Gesetzesänderung nicht betroffen sind. 2. 2.1 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es wird unterschieden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.2 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Massgeblich im Sinne dieser Bestimmung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist (lit. c). 2.2.3 Leichte Hilflosigkeit liegt laut Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e). 3. 3.1 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung nach Art. 42 Abs. 1 – 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42 quater Abs. 1 IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die erstens von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und zweitens weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42 quinquies IVG). Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird unter anderem die Zeit, die der Hilflosenentschädigung entspricht (vgl. Art. 42 sexies IVG). 3.2 Der Assistenzbeitrag bringt für die Bezügerinnen und Bezüger verschiedene Verantwortlichkeiten und Pflichten mit sich: Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber der Assistenzpersonen, definieren und organisieren die benötigte Hilfe und kontrollieren deren Qualität. Die Bezügerinnen und Bezüger müssen deshalb entsprechende individuelle Fähigkeiten aufweisen. Bei handlungsfähigen (d.h. mündigen und urteilsfähigen) Personen wird davon ausgegangen, dass dies der Fall ist. Für die Prüfung der Handlungsfähigkeit stützt sich die IV-Stelle primär auf das Vorliegen einer vormundschaftlichen Massnahme der zuständigen Behörde, welche die Handlungsfähigkeit einschränkt. Bestehen keine vormundschaftlichen Massnahmen, hegt die IV-Stelle jedoch Zweifel an der Handlungsfähigkeit, so soll diese zusammen mit der zuständigen Behörde abgeklärt werden. Ob trotz eingeschränkter Handlungsfähigkeit mit einem Assistenzbeitrag ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben ermöglicht werden kann, hängt von der Schwere der Einschränkung der Handlungsfähigkeit und der davon betroffenen Bereiche ab (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung / 6. IV-Revision vom 24. Februar 2010, BBl 2010 S. 1901). Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben (Art. 42 quater Abs. 2 IVG). Gestützt darauf sieht die bundesrätliche Verordnung vor, dass volljährigen Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit dann ein Assistenzbeitrag zusteht, wenn sie eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung beziehen und zu Hause wohnen (Art. 39b Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Zusätzlich müssen sie alternativ einen eigenen Haushalt führen (lit. a), regelmässig eine Berufsausbildung im ersten Arbeitsmarkt absolvieren (lit. b), während mindestens zehn Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausüben (lit. c) oder bei Eintritt der Volljährigkeit bereits einen Assistenzbeitrag bezogen haben (lit. d). 3.3 Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 Schweizerisches Zivilgesetzbuch / ZGB, SR 210). Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat (Art. 14 ZGB). Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes wiederum ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Handlungsfähigkeit kann durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzes eingeschränkt werden (Art. 19d ZGB). Das Gesetz unterscheidet zwischen folgenden Beistandschaften mit unterschiedlichen Auswirkungen: · Begleitbeistandschaft, wenn die hilfsbedürftige Person für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird nicht eingeschränkt (Art. 393 ZGB). · Vertretungsbeistandschaft, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394 ZGB), was ausdrücklich so angeordnet werden muss. Unterbleibt dies, so schränkt die Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit nicht ein (Yvo Biderbost / Helmut Henkel in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 394 N 23). · Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB). Die Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit entsprechen denjenigen einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB (Biderbost / Henkel, a.a.O., Art. 395 N 18 f.). Die Erwachsenenschutzbehörde kann der betroffenen Person den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen, ohne deren Handlungsfähigkeit einzuschränken. · Mitwirkungsbeistandschaft, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt (Art. 396 ZGB). · Umfassende Beistandschaft für besonders hilfsbedürftige Personen. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen (Art. 398 ZGB). 4. 4.1 Da ein Assistenzbeitrag, wie in E. II. 3.1 hiervor dargelegt, unter anderem nur dann gewährt wird, wenn der versicherten Person eine Hilflosenentschädigung nach Art. 42 Abs. 1 – 4 IVG ausgerichtet wird, ist vorweg zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosentschädigung zu Recht rückwirkend per 1. April 2020 aufgehoben hat. Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung grundsätzlich der lebenspraktischen Begleitung bedarf. Aufgrund der Feststellungen im Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 96) ist er ohne Begleitung einer Drittperson nicht in der Lage, selbständig zu wohnen. Er erfüllt somit von den bloss alternativ verlangten Bedarfskriterien gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a – c IVV das Kriterium gemäss lit. a. Streitig ist hingegen, ob auch das weitere Anspruchserfordernis gegeben ist, wonach der Beschwerdeführer ausserhalb eines Heimes leben muss (Art. 38 Abs. 1 Ingress IVV). Die Beschwerdegegnerin vertritt diesbezüglich die Ansicht, das vom Beschwerdeführer wahrgenommene und durch die Einrichtung F.___ zur Verfügung gestellte begleitete Wohnangebot sei als Heim im Sinne von Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35 ter IVV zu qualifizieren, weshalb die lebenspraktische Begleitung ausser Betracht falle. 4.2 4.2.1 Zuvor nur auf Weisungsebene im Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) geregelt, fand die Definition des Heimes durch Einfügung des neuen Art. 35 ter Eingang in die IVV (Inkrafttreten am
1. Januar 2015 [AS 2014 3177]). Nach Abs. 1 dieser Verordnungsbestimmung gelten als Heim im Sinne des Gesetzes kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern diese für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt (lit. a), nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält (lit. b), oder eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss (lit. c). Wohngruppen, die von einem Heim nach Abs. 1 betrieben werden und von diesen Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt (Art. 35 ter Abs. 3 IVV). Nicht als Heim gelten laut Art. 35 ter Abs. 4 IVV insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann (lit. a), eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann (lit. b) und die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann (lit. c). Während die Kriterien von Abs. 1 lediglich alternativ zu erfüllen sind, müssen diejenigen von Abs. 4 kumulativ gegeben sein (Urteil 9C_47/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.3; Erläuterungen des BSV zur IVV-Revision vom
19. September 2014, S. 4 f.). 4.2.2 Gemäss Gerichts- und Verwaltungspraxis wird als Heim eine meist unter der Verantwortung einer Trägerschaft stehende Wohngemeinschaft mit Leitung und allenfalls angestelltem Personal bezeichnet. Erforderlich ist, dass den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern dass sie gegen Entgelt auch von einem weitergehenden Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration Gebrauch machen können. Also von solchen Dienstleistungen, die in ihrer Art und in ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung stehen, bzw. für deren Organisation die Betroffenen selbst verantwortlich wären. Als massgebend gilt demnach, dass ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen erbracht wird, das in der eigenen Wohnung oder in einer üblichen Wohngemeinschaft nicht oder zumindest nicht dauernd gewährleistet ist (Urteil 9C_47/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.3; erwähnte Erläuterungen des BSV, S. 4 f.). 4.2.3 Der Definition des Heimes nach Art. 35 ter IVV kommt für verschiedene IV-Leistungen grosse Bedeutung zu. So entspricht die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, lediglich einem Viertel der normalen Ansätze (Art. 42 ter Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 IVG). Und die hier interessierende Hilflosenentschädigung für den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung kommt – gleich wie der Assistenzbeitrag (Art. 42 quater Abs. 1 lit. b IVG) – nur in Betracht, wenn die versicherte Person zu Hause lebt (Art. 42 Abs. 3 IVG; d.h. nicht in einer stationären Einrichtung: BGE 133 V 450 E. 5 S. 461). Während der Verordnungsgeber sowohl im Bereich der AHV (Art. 66 bis Abs. 3 AHVV [SR 831.101]) als auch in demjenigen der Ergänzungsleistungen (wenigstens dem Grundsatze nach: Art. 25a Abs. 1 ELV [SR 831.301], vgl. aber auch Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung) auf rein formale Kriterien abstellt, nämlich auf die kantonale Anerkennung als Heim oder die entsprechende kantonale Betriebsbewilligung, definiert der Bundesrat das Heim im IV-Bereich anhand materieller Merkmale (E. 4.1 und 4.2 hiervor; vgl. aber auch Art. 35 ter Abs. 2 IVV). Deren Handhabung ist naturgemäss anspruchsvoller (vgl. Urteil 9C_685/2017 vom 21. März 2018 E. 5.2). Die Beantwortung der von Art. 35 ter IVV aufgeworfenen Fragen nach Betriebs- und Organisationsstruktur der kollektiven Wohnformen sowie nach deren Betreuungsleistungen und der Art der diesbezüglichen Entschädigung lassen sich nur durch eingehende Prüfung im Einzelfall beantworten. Auf der anderen Seite wird der Bundesrat mit seiner invalidenversicherungsrechtlichen Heimdefinition dem Umstand gerecht, dass in den letzten Jahren neue Formen der Heimbetreuung an Bedeutung gewonnen haben, indem heimähnliche Strukturen teilweise an die Stelle der klassischen Heime getreten sind (Erläuterungen des BSV, S. 3). Die Entstehung immer unterschiedlicherer Wohnformen in diesem Bereich ruft nach einer entsprechend differenzierten Abklärung der Frage, ob im konkreten Fall der Heimcharakter zu bejahen ist oder nicht (BGE 146 V 322 E. 4.3). 5. 5.1 Im vorstehend zitierten BGE 146 V 322 E. 6.1 f. weist das Bundesgericht unter anderem darauf hin, dass es bei der Prüfung der Frage, ob eine versicherte Person in einem Heim lebt, nicht angehen kann, bloss in abstrakter Weise auf die Abgrenzungskriterien des Art. 35 ter Abs. 1 und 4 IVV abzustellen ohne den Umfang und die Intensität der von der Einrichtung erbrachten Betreuungsleistung angemessen miteinzubeziehen. Vielmehr haben sich diesbezüglich die IV-Stellen und – im Beschwerdefall – die Sozialversicherungsgerichte nach den Anforderungen der in Frage stehenden IV-Leistung zu richten. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht bei jeglicher Form und Dauer der lebenspraktischen Begleitung gegeben sein. Vielmehr ist eine entsprechende Entschädigung durch die Invalidenversicherung nur bei einem bestimmten minimalen Schweregrad der Hilflosigkeit gerechtfertigt (Botschaft vom 21. Februar 2001 über die 4. IV-Revision, BBl 2001 3289). Nach der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis ist die Erheblichkeitsschwelle erreicht, wenn die lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 IVV über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.1, BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 461, BGE 133 V 472 E. 5.3.1; SVR 2009 IV Nr. 23 S. 65, 9C_18/2008 E. 2.3; Rz. 8053 KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). An dieser leistungsspezifischen Erheblichkeitsgrenze haben sich die rechtsanwendenden Behörden gleichermassen zu orientieren, wenn sie über den Heimcharakter einer Einrichtung zu befinden und dabei – wie hiervor dargelegt – Umfang und Intensität der von der Institution erbrachten Betreuungsleistung mitzuberücksichtigen haben. Die Rechtsprechung hat unter Hinweis auf die Materialien zur 4. IV-Revision erkannt, das vom Gesetzgeber mit der neu eingeführten Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung verfolgte Ziel liege darin, behinderten Menschen mit Assistenzbedürfnissen eine grössere Autonomie und Selbstbestimmung zu ermöglichen. Mit der Verbesserung der individuellen Entschädigung für Betreuung und Begleitung soll der Eintritt von zu Hause lebenden Versicherten in stationäre Einrichtungen nach Möglichkeit verhindert oder wenigstens hinausgeschoben werden (BGE 133 V 450 E. 5 S. 461, BGE 133 V 569 E. 5.3.2 am Anfang; SVR 2008 IV Nr. 26 S. 79, I 317/06 E. 4.2). Dieses Ziel würde geradezu torpediert, wenn kollektive Wohnformen mit einer effektiven Betreuungsleistung von weniger als zwei Stunden pro Woche bereits als Heime im Sinne der Invalidenversicherung zu qualifizieren wären und demnach den Bewohnern eine Entschädigung für lebenspraktische Begleitung schon aus diesem Grunde versagt bliebe (BGE 146 V 322 E. 6.2). 5.2 Bezüglich der Ausgestaltung des durch den Beschwerdeführer wahrgenommenen und durch die Einrichtung F.___ zur Verfügung gestellten begleiteten Wohnangebots ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Gemäss dem zwischen der Einrichtung F.___ und dem Beschwerdeführer per 17. April 2020 abgeschlossenen Beherbergungs- und Betreuungsvertrag (B 95) biete das durch die Einrichtung F.___ angebotene begleitete Wohnen einen geschützten Rahmen, um an der Wohnkompetenz und der sozialen Integration zu arbeiten. Durch gezieltes Fördern und Stabilisieren der Klientinnen und Klienten solle erreicht werden, dass sie sich möglichst wieder auf dem freien Wohnungsmarkt etablieren könnten. Weiter wird unter «Rechte und Pflichten» unter anderem festgehalten, es bestehe ein Recht auf Begleitung durch eine Fachperson (Bezugsperson), in der Regel einmal wöchentlich. Der Klient habe verbindliche Standortgespräche im Rahmen des Case Managements sowie verbindliche, regelmässige Gespräche mit der Bezugsperson einzuhalten. Des Weiteren wird zu den Kosten festgehalten, die Wohnkosten betrügen CHF 1'100.00 pro Monat, bei 2er-Belegung CHF 950.00 pro Monat. Darin enthalten seien Mietzins inkl. Nebenkosten, Möblierung und Verwaltungskosten. Die Betreuungskosten bei Stufe 1 mit einem Besuch pro Woche betrügen CHF 480.00 pro Monat, bei Stufe 2 mit zwei Besuchen pro Monat CHF 240.00 pro Monat und bei Stufe 3 mit einem Besuch pro Monat CHF 120.00 pro Monat. Für ausserregionale Personen werde CHF 150.00 pro Besuch veranschlagt. Bei Bedarf könnten unter gegenseitiger Absprache für eine befristete Dauer mehr als vier Termine pro Monat angeboten werden. Dem Abklärungsbericht von E.___, Teamleiter Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin, vom 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 96), welchem eine Abklärung vor Ort unter der Anwesenheit des Beschwerdeführers und G.___, H.___ GmbH, zugrunde liegt, ist unter anderem zu entnehmen, der Beschwerdeführer wohne seit dem 17. April 2020 in einer Mietwohnung der F.___, an der [...] in [...]. Die Wohnbegleitung der F.___ besuche den Beschwerdeführer einmal wöchentlich zwischen ein bis zwei Stunden. Dabei gehe es um regelmässige Gespräche mit der Bezugsperson, Haushaltsführung usw. Herr G.___, H.___ GmbH, begleite den Beschwerdeführer wöchentlich mindestens eine halbe bis eine ganze Stunde. Die Begleitung beinhalte die Medikamentenüberwachung, viele Gespräche über Alltagssituationen, den eigenen Gefühlszustand und die Zukunft. Bei depressiver Symptomatik sei zeitweise Unterstützung nötig, um einen sozialen Rückzug zu verhindern. Auch seien die Haushaltsarbeiten sowie teilweise auch die eigene Hygiene ein Thema. Sämtliche administrativen Angelegenheiten, inklusive Rechnungen würden durch den Vertretungsbeistand mit Vermögensverwaltung, Herrn B.___, C.___, [...] getätigt. Im sich auf die Akten stützenden Situationsbericht vom 8. Februar 2023 (IV-Nr. 106) hielt E.___, Teamleiter Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin, unter anderem fest, bei dem durch den Beschwerdeführer wahrgenommenen begleiteten Wohnen der Einrichtung F.___ handle es sich um eine Wohnform mit Heimcharakter. Es liege keine Selbstbestimmung in Bezug auf die Auswahl einer eigenen Wohnung (Mieter sei die F.___) sowie der erbrachten Dienstleistungen vor. Gemäss dem Einwand des Beistandes des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2023 (IV-Nr. 109) bewohne der Beschwerdeführer eine Wohnung, welche von der F.___ angemietet und betreut werde. Der individuelle Betreuungsbedarf in der Einrichtung werde jeweils anhand von vorgegebenen Kriterien bestimmt und solle dazu dienen, das selbstständige Wohnen zu unterstützen. Konkret habe der Beschwerdeführer einen Bedarf an monatlich zwei Hausbesuchen, was insgesamt zwei Stunden pro Monat entspreche. Ansonsten sei der Versicherte hinsichtlich seines Tagesablaufes und seiner Verpflegung autonom. Folglich sei der Umfang des Betreuungsangebotes derart niederschwellig, dass ein Heimcharakter verneint werden müsse. Somit habe der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die Hilflosenentschädigung. In der Stellungnahme der Einrichtung F.___ vom 5. Mai 2023 (IV-Nr. 120) wurde ausgeführt, die Einrichtung F.___ vermiete suchtkranken Menschen möblierte Wohnungen. In der Regel handle es sich dabei um 2-Zimmer-Wohnungen, welche von den Klientinnen und Klienten alleine bewohnt würden. Die Begleitung erfolge durch Besuche durch Wohnbegleiter der F.___. In der Regel finde pro Woche maximal ein Besuch statt. Je nach Zielsetzung könnten dies aber auch mehr oder weniger Besuche sein. Alle drei Monate finde ein Standortgespräch mit dem gesamten Helfernetz statt. An diesem Gespräch werde geprüft, ob die Form der Begleitung angepasst werden müsse. Den Wohnbegleitern stehe pro Besuch maximal eine Stunde vor Ort zur Verfügung. Dies werde inkl. Anfahrtsweg und weiteren vor- und nachgelagerten administrativen Arbeiten mit CHF 130.00 / pro Stunde verrechnet. Wenn Bedarf bestehe, würden die Klienten bei diesem Besuch auch bei ganz konkreten Hausarbeiten unterstützt. Aufgrund der knappen Zeit, sei diese Unterstützung aber nur marginal. Für begleitetes Wohnen (Integration zur selbstständigen Führung eines Haushaltes) könnten maximal 4'800.00 Franken pro Kalenderjahr (IV oder AHV) übernommen werden. Bei IV/EL-Klientinnen seien das maximal 3 – 4 Termine im Monat. Die Zeit reiche nicht aus, um alle anfallenden Hausarbeiten zu erledigen. Teilweise müssten weitere Unterstützungsdienstleistungen ergänzend erschlossen werden (z.B. Spitex oder Reinigung). Des Weiteren ist dem mit dieser Stellungnahme eingereichten «Konzept Begleitetes Wohnen» (IV-Nr. 120, S. 7) zu entnehmen, dass die Betreuungskosten mit einem Ansatz von CHF 130.00 pro Besuch (maximale Dauer eine Stunde) verrechnet würden. Die Anzahl Besuche werde mit dem Kostenträger im Rahmen der jeweils gültigen Case Management-Vereinbarung festgesetzt. Es würden mindestens zwei Besuche pro Monat vereinbart. In der undatierten E-Mail von I.___, Berater und Case-Manager F.___ Region [...] (B 5), welche sich auf die E-Mail-Anfrage des Beistandes des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2023 bezieht, wird ausgeführt, wenn Bedarf bestehe, unterstützten die Wohnbegleiterinnen der Einrichtung F.___ die Klienten bei der Haushaltsführung. Konkret bei IV-Rentnern maximal eine Stunde in der Woche. Mehr Wohnbegleitung könne nicht durch die Krankheits- und Behinderungskosten rückerstattet werden (max. CHF 4'800.00 pro Jahr). Aufgrund der knappen Zeit, sei diese Unterstützung somit nur marginal. Die Zeit reiche schlicht nicht aus, um alle anfallenden Hausarbeiten zu erledigen. Teilweise müssten weitere Unterstützungsdienstleistungen ergänzend erschlossen werden (z.B. Spitex oder Reinigung). 5.3 Im Lichte der vorstehenden Akten spricht vieles dafür, dass die Betreuungsdauer des Beschwerdeführers durch die Fachleute der Einrichtung F.___, wie vom Beistand des Beschwerdeführers im Einwand vom
17. Februar 2023 dargelegt, zwei Stunden pro Monat beträgt. Dies wurde auch vom Abklärungsfachmann im Abklärungsbericht vom 8. Februar 2023 unwidersprochen so übernommen. Selbst wenn man dem entgegenhalten kann, dass diese Stundenanzahl seitens der Einrichtung F.___ so nicht explizit bestätigt wurde, ist aufgrund deren Stellungnahme vom 5. Februar 2023 sowie der eingereichten Unterlagen – Beherbergungs- und Betreuungsvertrag vom 7. April 2020 und «Konzept Begleitetes Wohnen» – zumindest davon auszugehen, dass die Betreuungszeit des Beschwerdeführers durch Fachleute der Einrichtung F.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr als eine Stunde pro Woche beträgt. Zudem zeigen die im Beherbergungs- und Betreuungsvertrag aufgeführten Betreuungsstufen 1 – 3, dass eine darüberhinausgehende Betreuungsdauer grundsätzlich nicht vorgesehen ist und nur in Ausnahmefällen vereinbart wird. Es gibt in den Akten denn auch keine Hinweise darauf und wird von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer mehr als eine Stunde pro Woche durch die Einrichtung F.___ betreut wird. Zwar hielt der Abklärungsfachmann der Beschwerdegegnerin im Abklärungsbericht vom 21. Dezember 2020 noch fest, die Wohnbegleitung der F.___ besuche den Beschwerdeführer einmal wöchentlich zwischen ein bis zwei Stunden. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass es in den Akten keine Hinweise dafür gibt, dass die Betreuungszeit des Beschwerdeführers mehr als eine Stunde pro Woche beträgt, zumal im Zusammenhang mit der betreffenden Abklärung lediglich der Beschwerdeführer und G.___, H.___ GmbH, anwesend waren, jedoch keine Fachperson der Einrichtung F.___. Von der Einrichtung F.___ wurden im Rahmen der betreffenden Abklärung vom 21. Dezember 2020 denn auch keine Auskünfte eingeholt. Es ist somit im Resultat davon auszugehen, dass im Fall des Beschwerdeführers die vom Bundesgericht in BGE 146 V 322 festgelegte Erheblichkeitsstufe von zwei Stunden Betreuung pro Woche (s. E. II. 5.1 hiervor) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht wird. Daran vermag der Umstand, dass zusätzlich alle drei Monate ein Standortgespräch mit dem gesamten Helfernetz stattfindet, nichts zu ändern. Ebenso vermögen die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Argumente am vorgenannten Resultat nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin macht unter anderem geltend, die im betreffenden BGE 146 V 322 von der Stadt Zürich im Rahmen des Begleiteten Wohnens durch Fachpersonen geleistete ambulante Unterstützung und Beratung, dauere in der höchsten Betreuungsstufe wöchentlich nur gerade eine halbe Stunde. Eine solche zeitliche Obergrenze kenne die F.___ jedoch nicht. Dem ist entgegenzuhalten, dass im erwähnten Beherbergungs- und Betreuungsvertrag der Einrichtung F.___ vom 17. April 2020 ebenfalls Betreuungsstufen 1 – 3 festgelegt wurden, womit Betreuungszeiten von einer Stunde pro Monat bis maximal einer Stunde pro Woche vereinbart werden können. Zwar besteht die Möglichkeit, in Ausnahmefällen auch mehr Betreuungsstunden abzumachen. Dies ist beim Beschwerdeführer aber unbestrittenermassen nicht der Fall. Alleine die Möglichkeit, dass die Betreuung in der Einrichtung F.___ auch mehr als eine Stunde pro Woche betragen kann, reicht nicht aus, um diese Einrichtung im Fall des Beschwerdeführers abweichend von BGE 146 V 322 als Heim zu qualifizieren. So muss der aktuelle individuelle Betreuungsbedarf so konkret wie möglich ermittelt werden (vgl. BGE 146 V 322 E. 6.1), was beim Beschwerdeführer zum genannten Resultat von maximal einer Betreuungsstunde pro Woche führt. Des Weiteren macht die Beschwerdegegnerin geltend, die vorliegende Konstellation sei mit der Situation gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 720 22 90/254 vom 3. November 2022 vergleichbar, in welchem der Heimcharakter einer Wohnung des Vereins C. bejaht worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass im dem genannten Urteil zugrundeliegenden Fall, die Erheblichkeitsschwelle von zwei Stunden pro Woche klar überschritten wurde, womit dieser Fall eben nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt verglichen werden kann. So lebte die versicherte Person im betreffenden Fall in einer vom Verein C. gemieteten Wohnung, wo sie dreimal pro Woche von Betreuern der ambulanten Wohnbegleitung des Vereins C. besucht wurde, wobei die einzelnen Besuche jeweils 1 Stunde und 15 Minuten dauerten. Daraus ergab sich eine wöchentliche Betreuungszeit von 3 Stunden und 45 Minuten. Zusammenfassend vermag die Beschwerdegegnerin mit dieser Argumentation somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.4 Bei diesem Resultat braucht auf die Abgrenzungskriterien zur Qualifikation einer Einrichtung als Heim gemäss Art. 35 ter Abs. 1 und 4 IVV (E. 4.1 und 4.2 hiervor) nicht näher eingegangen zu werden (vgl. BGE 146 V 322 E. 7). Wie erwähnt dauert die von der Einrichtung F.___ im Rahmen des Beherbergungs- und Betreuungsvertrags (vgl. IV-Nr. 95) durch Fachpersonen geleistete ambulante Unterstützung und Beratung des Beschwerdeführers gemäss den vorliegenden Akten wöchentlich maximal eine Stunde. Einem derart niederschwelligen Betreuungsangebot, bei dem der deutlich überwiegende Anteil des minimalen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung zwangsläufig anderweitig gedeckt werden muss (gemäss Abklärungsbericht vom 21. Dezember 2021 begleitet Herr G.___, H.___ GmbH, den Beschwerdeführer wöchentlich mindestens eine halbe bis eine ganze Stunde), ist der Heimcharakter nach dem Gesagten von vornherein abzusprechen. Da auch die übrigen Anspruchserfordernisse gegeben sind (s. E. II. 4.1 hiervor), besteht Anspruch auf eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. e in Verbindung mit Art. 38 IVV. Somit hat der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, womit die Verfügung
12. Juni 2023 in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben ist.
6. Bei diesem Resultat kann der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag nun nicht mehr mit den von der Beschwerdegegnerin bislang angeführten Argumenten verneint werden, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bzw. wohne nicht zu Hause und habe somit gemäss Art. 42 quater Abs. 1 lit. a und b IVG keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Laut Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2015 vom 22. März 2016 E. 3.4.1 lässt sich das Verfahren betreffend den Anspruch auf Assistenzbeitrag vereinfacht in folgenden Teilschritten zusammenfassen (vgl. dazu auch Anhang 5 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über den Assistenzbeitrag [KSAB]): a) Die Zeit für den gesamten Hilfebedarf ist mit dem standardisierten Abklärungsinstrument «FAKT2» (nachfolgend: FAKT2) zu ermitteln (benötigte Zeit gemäss Art. 42 sexies Abs. 1 IVG, wobei u.a. Reduktionen wegen Aufenthalts in einer Institution, erwachsenen Personen im selben Haushalt u.ä. zu berücksichtigen sind). b) Die Zeit für den anerkannten Hilfebedarf gemäss Art. 39e IVV ist zu ermitteln (Beachtung der Höchstansätze). c) Der niedrigere Betrag (A oder B) ist Ausgangsgrösse für die weiteren Schritte. d) Die Zeit für bereits abgegoltene Leistungen (Art. 42 sexies Abs. 1 lit. a-c IVG: Hilflosenentschädigung, Beiträge für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels oder Beiträge an Grundpflege nach Art. 25a KVG) ist in Abzug zu bringen. e) Die verbleibende Zeit multipliziert mit dem Stundenansatz gemäss Art. 39f IVV ergibt den Assistenzbeitrag als Geldbetrag; es ist ein monatlicher und jährlicher Assistenzbeitrag festzulegen (Art. 39g IVV). Damit steht der Anspruch im Grundsatz fest. f) Die Auszahlung erfolgt nach Rechnungsstellung durch die versicherte Person (Art. 42 septies Abs. 2 IVG; Art. 39i IVV). Diese im Zusammenhang mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag notwendigen Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin bislang nicht vorgenommen. Somit ist die Verfügung vom
27. März 2023 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde zur Vornahme der Abklärungen im vorgenannten Sinne und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 3'720.95 festzusetzen (11.73 Stunden zu CHF 280.00 zuzüglich Auslagen von CHF 170.50 und MwSt. [CHF 3'449.00 zu 7.7 %; CHF 5.90 zu 8.1 %]). Der Unterschied zur eingereichten Kostennote resultiert unter anderem daraus, dass Orientierungskopien an den Klienten sowie die Einreichung der Fristerstreckungsgesuche Kanzleiaufwand darstellen, welcher nicht separat vergütet wird. Des Weiteren sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Schliesslich wird der bei den Auslagen aufgeführte Kostenvorschuss von CHF 600.00 dem Beschwerdeführer zurückerstattet (s. E. II. 7.2 hiernach). 7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle des Kantons Solothurn die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde vom 10. Mai 2023 betreffend Assistenzbeitrag wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 27. März 2023 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie zu anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird. 2. Die Beschwerde vom 1. September 2023 betreffend Hilflosenentschädigung wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12. Juni 2023 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. 3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'720.95 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Isch