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VSBES.2023.103

Solothurn · 2025-08-12 · Deutsch SO
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Ergänzungsleistungen AHV

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 1.1     Mit Verfügungen vom 20. Mai und

12. Juni 2014 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem 1957 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) rückwirkend ab November 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 230 ff., 242 ff.). Auf Ersuchen des Beschwerdeführers vom November 2014 (AK-Nr. 278) richtete ihm die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 2. März 2015 rückwirkend ab Rentenbeginn Ergänzungsleistungen aus (AK-Nr. 298 ff.). Am 7. August 2015 verfügte die Beschwerdegegnerin über die Ansprüche auf Ergänzungsleistungen ab August 2015 (AK-Nr. 327) sowie danach mit diversen Verfügungen jeweils laufend über die Ansprüche für die nächsten Monate bzw. Jahre (AK-Nr. 365 [Anspruch ab Januar 2016], 386 [Anspruch ab Januar 2017], 409 [Anspruch ab August 2017], 411 [Anspruch ab Januar 2018], 445 [Anspruch ab Januar 2019]).

E. 1.1 Der Antrag, auf die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. August 2019 sei zu verzichten, wird abgewiesen.

E. 1.2 Die Eigenmietwerte der italienischen Liegenschaften als Liegenschaftserträge werden nicht mehr berücksichtigt.

E. 1.3 Das Erwerbseinkommen [der Ehefrau des Beschwerdeführers] wird anhand der eingereichten Unterlagen und Lohnausweise sowie gemäss den Ausführungen in Ziffer 2.2.10 hiervor angepasst.

E. 1.4 Die Mietzinsteilung wird per 1. Oktober 2019 aufgehoben.

E. 1.5 Es wird eine neue Verfügung im Sinne der Erwägungen erlassen. Die neue beiliegende Verfügung vom 1. Juni 2021 wird zum integrierenden Bestandteil des Dispositivs des vorliegenden Einspracheentscheids erklärt. Für eine allfällige Beanstandung dieser EL-Verfügung ist daher die auf dem vorliegenden Einspracheentscheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung massgebend. Ungewohnt ist die Formulierung in Ziffer 1.1, wonach der Antrag, «auf die Rückforderung (…) zu verzichten», abgewiesen werde. Es ist aber naheliegend und anzunehmen, dass sie Bezug nimmt auf Ziffer 2 des Rechtsbegehrens der ergänzenden Einsprachebegründung vom 28. Januar 2020 (AK-Nr. 519; gerichtet gegen die Rückforderungsverfügung vom 2. September 2019) mit dem Wortlaut «Von einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 31.08.2019 sei vollumfänglich abzusehen». Insgesamt geht aus dem Dispositiv hervor, dass die angefochtene Verfügung vom 2. September 2019 in zwei Punkten abgeändert wird, nämlich einerseits in Bezug auf die Eigenmietwerte der italienischen Liegenschaften und andererseits in Bezug auf die Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers, wobei ansonsten an der damals verfügten Rückforderung festgehalten («nicht verzichtet») wird. In den Erwägungen wird dargelegt, welche konkreten Werte für die italienischen Liegenschaften herangezogen wurden und von welchen Erwerbseinkommen der Ehefrau man ausging. Die Erwerbseinkommen der Ehefrau, auf denen die zusätzliche Rückforderung basiert, stimmen überein mit den Werten, welche in den Schreiben betreffend reformatio in peius vom 27. August 2020 (AK-Nr. 558) und vom 26. Oktober 2020 (AK-Nr. 577) genannt worden waren. Mit der in Ziffer 1.5 des Dispositivs erwähnten Verfügung gleichen Datums (AK-Nr. 647) wurde der EL-Anspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis

31. Juli 2020 betragsmässig neu bestimmt. Die jährliche Ergänzungsleistung wurde auf die folgenden monatlichen Beträge festgelegt (vgl. AK-Nr. 647, 665): · CHF 2'182.00 für September 2014; · CHF 2'114.00 für Oktober bis Dezember 2014; · CHF 2'239.00 ab Januar 2015; · CHF 2'289.00 ab August 2015; · CHF 2'290.00 von Januar bis Dezember 2016; · CHF 2'166.00 von Januar bis Dezember 2017; · CHF 1’804.00 von Januar bis Juli 2018; · CHF 1’558.00 von August bis Dezember 2018; · CHF 1'244.00 von Januar bis September 2019; · CHF 1'488.00 für Oktober bis Dezember 2019; · CHF 1'370.00 für Januar bis Juli 2020; · CHF 1'064.00 für August bis Dezember 2020; · CHF 1'068.00 ab Januar 2021. Diese Summen stimmen, bezogen auf den durch die Verfügung vom 2. September 2019 geregelten Zeitraum von September 2014 bis August 2019, ab August 2015 mit denjenigen Beträgen überein, welche in der fiktiven Verfügung vom 23. Oktober 2020 (AK-Nr. 568; E. II. 2.5.5 hiervor) genannt worden waren und die Grundlage für die Androhung der reformatio in peius gebildet hatten. In Bezug auf den vorangehenden Zeitraum von September 2014 bis Juli 2015 kam es im Vergleich zur Verfügung vom 2. September 2019 zu einer Erhöhung des Anspruchs, also zu einer Reduktion der Rückforderung. Als Fazit wurde in der den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 1. Juni 2021 (AK-Nr. 665) festgehalten, es komme zu Nachzahlungen von total CHF 5'744.00 (für September 2014 bis Dezember 2016 sowie August bis Dezember 2018, Oktober bis Dezember 2019 und Mai bis Juli 2020), denen Rückforderungen von total CHF 7'815.00 (für Januar 2017 bis Juli 2018, Januar bis September 2019 sowie Januar bis April 2020) gegenüberstünden, so dass insgesamt eine Rückforderung von CHF 2'071.00 resultiere. Aus einem betragsmässigen Vergleich der anerkannten Ansprüche mit denjenigen gemäss den früheren Verfügungen und Berechnungen wird deutlich, dass die mit der Verfügung vom 2. September 2019 festgelegte Rückforderung von CHF 19'373.00 bestehen bleibt und um die zusätzliche Rückforderung von CHF 2'071.00 erhöht wird. 2.6     Der Beschwerdeführer macht

u. a. geltend, der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 sei, folge man der Argumentation und Interpretation der Beschwerdegegnerin (vgl. E. II.

E. 2 2.1     Am 1. Juni 2021 erliess die

Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid betreffend die Einsprachen gegen die

Verfügungen vom 2. September 2019, 27. Dezember 2019, 21. April 2020 sowie

22. Oktober 2020 (AK-Nr. 664). Die Einsprachen gegen die Verfügungen vom

2. September 2019, 27. Dezember 2019 und 21. April 2020 hiess sie

laut Dispositiv teilweise gut, soweit darauf eingetreten wurde. Weiter hielt

das Dispositiv, ebenfalls unter Ziffer 1, fest, der «Antrag, auf die

Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. August 2019 zu

verzichten», werde abgewiesen (Ziffer 1.1), die Eigenmietwerte der in Italien

gelegenen Liegenschaften würden nicht mehr berücksichtigt (Ziffer 1.2), die

Erwerbseinkommen der Ehefrau würden anhand der eingereichten Unterlagen und

Lohnausweise sowie «gemäss den Ausführungen in Ziffer 2.2.10 hiervor angepasst»

(Ziffer 1.3) und die Mietzinsteilung werde per 1. Oktober 2019 aufgehoben

(Ziffer 1.4). Es werde eine neue Verfügung im Sinne der Erwägungen erlassen.

Die neue beiliegende Verfügung vom 1. Juni 2021 werde zum integrierenden

Bestandteil des Dispositivs des vorliegenden Einspracheentscheids erklärt

(Ziffer 1.5). Weiter hielt das Dispositiv fest, die Einsprache vom 12. November

2020 (vgl. E. I. 1.6 hiervor) werde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werde

(Ziffer 2) und auf das Gesuch um Erlass der Rückforderungen werde nicht

eingetreten (Ziffer 3; AK-Nr. 664 S. 15 f.).

2.2     Die in Ziffer 1.5 des Dispositivs

des Einspracheentscheids erwähnte Verfügung erging ebenfalls am 1. Juni 2021

(AK-Nr. 665). Darin werden die monatlichen EL-Ansprüche für die Zeit ab September

2014 neu festgelegt. Unter Ziffer 2 «Abrechnung» werden Nachzahlungen von

total CHF 5'744.00 (für August bis Dezember 2018, Oktober bis Dezember

2019 sowie Mai bis Juli 2020) und Rückforderungen von CHF 7'815.00 (für Januar

2017 bis Juli 2018, Januar bis September 2019 sowie Januar bis April 2020)

aufgeführt, so dass nach Verrechnung eine Rückforderung von CHF 2'071.00

verbleibt. Weiter wird erklärt, die zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen

seien zurückzuerstatten; eine detaillierte Abrechnung mit Einzahlungsscheinen

werde in den nächsten Tagen zugestellt.

E. 2.2 hiervor), derart missverständlich formuliert, dass von dessen Nichtigkeit

ausgegangen werden müsse (A.S. 48).

2.6.1  Eine fehlerhafte Verfügung ist im

Allgemeinen anfechtbar. Von der Anfechtbarkeit zu unterscheiden ist die

Nichtigkeit einer Verfügung. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit

und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen

staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Nach der Rechtsprechung ist

eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel

besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die

Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet

wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche

Unzuständigkeiten einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in

Betracht. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die

Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein

ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Die Anordnung muss geradezu sinnlos,

sittenwidrig oder willkürlich sein oder den Kerngehalt der Grundrechte

betreffen (Urteil des Bundesgerichts 2C_315/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 2.2

m. w. H.) Der Beschwerdeführer bezeichnet als Nichtigkeitsgrund inhaltliche

Mängel, die dazu führten, dass der Einspracheentscheid krass missverständlich

sei.

2.6.2  Das Dispositiv des

Einspracheentscheids vom 1. Juni 2021 ist in der Tat kein Musterbeispiel für

die klare, unmissverständliche und vollständige Zusammenfassung des

Ergebnisses. Insbesondere hat der Einspracheentscheid eine Geldforderung zum

Gegenstand, deren betragsmässige Höhe sich weder aus dem Dispositiv noch aus

dem Text des Entscheids oder der gleichentags erlassenen Verfügung klar und

deutlich ergibt, sondern aus anderen Dokumenten abgeleitet werden muss. Dieser

Umstand genügt aber nicht für die Annahme von Nichtigkeit: Der Beschwerdeführer

weist zwar grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass der Einspracheentscheid die

angefochtene Verfügung ersetzt und anschliessend allein massgebend ist. Der

Inhalt des Einspracheentscheids muss aber in vielen Fällen unter Bezugnahme auf

die Verfügung bestimmt werden (so etwa, wenn die Einsprache vollumfänglich

abgewiesen oder die Verfügung nur in einzelnen Punkten abgeändert wird). Auch

wenn es grundsätzlich wünschbar ist, dass der Einspracheentscheid das

«Gesamtergebnis» festhält und nicht nur die Änderungen, welche gegenüber der

angefochtenen Verfügung erfolgt sind, kann nicht ohne weiteres auf Nichtigkeit

des Entscheids geschlossen werden, wenn dies nicht zutrifft. Vielmehr ist eine

Interpretation nach der tatsächlichen rechtlichen Bedeutung – gegebenenfalls

unter Berücksichtigung von Aspekten des Vertrauensschutzes – vorzunehmen (vgl.

E. II. 2.4 hiervor). Diese muss hier zum Ergebnis führen, welches die

Beschwerdegegnerin postuliert: Angesichts der umfangreichen Korrespondenz,

welche dem Einspracheentscheid voranging und in der die Frage der reformatio in

peius eine zentrale Stellung einnahm, konnte der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, die Rückforderung von CHF 19’373.00

habe sich auf CHF 2'107.00 reduziert, obwohl seinen Argumenten im

Einspracheentscheid nur zu einem sehr geringen Teil (Eigenmietwert der

Liegenschaften in Italien) zugestimmt wurde, wogegen das höhere Erwerbseinkommen

der Ehefrau zu einer zusätzlichen Rückforderung führen musste, zumal die

Beschwerdegegnerin deutlich gemacht hatte, dass seiner Argumentation betreffend

Verwirkung nicht gefolgt werde. Vor diesem Hintergrund drängte sich die

Interpretation, wonach die vorstehend zitierte Ziffer 1.1 des Dispositivs als

Bestätigung der in der Verfügung vom 2. September 2019 festgelegten

Rückforderung zu verstehen sei, nachgerade auf. Auch ein Vergleich der

Ansprüche, welche sich aus der Verfügung vom 2. September 2019 ergeben hatten

(vgl. E. II. 2.5.2 hiervor), mit denjenigen gemäss der zum

Einspracheentscheid ergangenen Verfügung vom 1. Juni 2021 (vgl. E. II. 2.5.6

hiervor) musste zum eindeutigen Ergebnis führen, dass die neu ermittelte

Rückforderung von CHF 2'071.00 diejenige von CHF 19'373.00 nicht

ersetzte, sondern zu ihr hinzutrat. Zum gleichen Ergebnis führt ein Vergleich

der Berechnung mit derjenigen, welche in den Schreiben betreffend reformatio in

peius angekündigt worden war. Nichtigkeit des die Rückforderungsverfügungen

betreffenden Einspracheentscheids vom 1. Juni 2021 ist daher nicht

anzunehmen. Die Interpretation des Einspracheentscheids führt trotz der nicht in

allen Teilen optimal ausgefallenen Formulierung zu einem klaren Ergebnis, zu

dem auch der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gelangen musste. Gegen

diesen Entscheid hätte er sich auf dem Beschwerdeweg wenden können, womit einer

richterlichen Überprüfung der nun vorgebrachten Rügen nichts entgegengestanden

wäre. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht davon ausgegangen, die

Rückforderung von CHF 19'373.00 sei ebenso wie diejenige von CHF 210.00 (Abweisung

der diesbezüglichen Einsprache mit Ziffer 2 des Dispositivs des

Einspracheentscheids) in Rechtskraft erwachsen, und hat den Erlass dieser

Rückforderungen von total CHF 19'583.00 geprüft (die «neue» Rückforderung

von CHF 2'107.00 wurde, wie erwähnt, bereits beglichen).

2.7     Der Vollständigkeit halber ist

anzufügen, dass eine (allfällige) Nichtbeachtung der Verjährung oder Verwirkung

keine Nichtigkeit begründet (BGE 133 II 366 E. 3.4 S. 369) und dass im

Erlassverfahren nicht mehr geprüft werden kann, ob die rechtskräftig

festgelegte Rückforderung ganz oder teilweise verwirkt gewesen wäre (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_308/2011 vom 11. August 2011 E. 4 und

8C_77/2018 vom 30. April 2018 E. 3.2).

3.       Zu prüfen ist demnach der

Erlass der Rückforderung von CHF 19'583.00.

3.1     Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Wer

Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn

eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).

3.1.1  Die Rechtsprechung unterscheidet

zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob

sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen

oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen

können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011

E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3).

3.1.2  Der gute Glaube muss während des

Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts

9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei

wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen; vielmehr darf sich

die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern

auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist

somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten

zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den

guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in

anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven

Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet

werden darf (BGE 138 V 218 E. 4.; 112 V 97

E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020

E. 2.2). Der gute Glaube ist jedoch regelmässig zu verneinen, wenn die

versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig

kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht

erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom

20. August 2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Wegleitung des Bundesamtes

für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

[WEL], Rz. 4652.03).

E. 3 3.1     Am 7. September 2022 erliess die

Beschwerdegegnerin eine Verfügung betreffend die Erlassgesuche zu den

Rückforderungsverfügungen vom 2. September 2019 und 22. Oktober 2020, in der

sie die Erlassgesuche abwies und an der Rückforderung in Höhe von CHF 19'583.00

festhielt (AK-Nr. 755).

3.2     Mit Schreiben vom

19. September 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an die

Beschwerdegegnerin und führte aus, die Sache sei bereits mit

Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 behandelt worden und die Verfügungen vom

2. September 2018 sowie vom 22. Oktober 2020 seien durch die Verfügung vom

1. Juni 2021, welche integraler Bestandteil dieses Einspracheentscheid

gewesen sei, ersetzt worden (AK-Nr. 763). In der Verfügung vom 1. Juni

2021 habe nach rückwirkender Neuberechnung des EL-Anspruches vom

1. September 2014 bis 1. Januar 2021 noch ein Rückforderungsbetrag

von CHF 2'071.00 resultiert, welcher vom Beschwerdeführer mittlerweile

vollständig beglichen worden sei. Der Beschwerdeführer stellte sich daher auf

den Standpunkt, die verfügte Rückforderung in Höhe von CHF 19'583.00

bestehe nicht, und beantragte, die Verfügung vom 7. September 2022

wiedererwägungsweise aufzuheben (AK-Nr. 763). Mit Einsprache vom

28. September 2022 wiederholte der Beschwerdeführer diese Begehren

(AK-Nr. 766).

3.3     Am 17. November 2022 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bezugnehmend auf sein Schreiben vom

19. September 2022 mit, sie habe eine Wiedererwägung der Verfügung vom 7.

September 2022 sowie, von sich aus, auch eine Wiedererwägung des

Einspracheentscheids vom 1. Juni 2021 geprüft, erachte die Voraussetzungen

dafür allerdings nicht als gegeben und ziehe eine solche daher nicht in

Betracht (AK-Nr. 774).

3.4     Mit Einspracheentscheid vom 29.

März 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprachen gegen die Verfügung vom

7. September 2022 (betreffend Erlass der Rückforderung) ab (AK-Nr. 790).

E. 3.2 3.2.1  Jede wesentliche Änderung in den

für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und

Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem

Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden

(Art. 31 Abs. 1 ATSG). Die Meldepflicht stellt eine Konkretisierung

des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die versicherte Person, die

Leistungen beziehen will oder solche bezieht, hat zur Ermittlung des

anspruchsrelevanten Sachverhalts beizutragen. Sie weiss am besten, wie es um

sie steht. Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem Versicherungsträger

die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts erleichtert (Urteil des

Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1).

3.2.2  Im Bereich der

Ergänzungsleistungen ist diese in Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgesehene

Meldepflicht in Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301)

konkretisiert, wonach jede Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht

fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten

durch diesen, seinen gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls eine

Drittperson oder eine Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird,

unverzüglich der kantonalen Durchführungsstelle mitzuteilen ist. Für den

Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten

erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte

Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E. 2a).

4.       Der Beschwerdeführer beruft

sich auf seinen guten Glauben und bringt vor, seiner Meldepflicht nachgekommen

zu sein (A.S 17 f).

4.1     Die Rückforderung, deren Erlass

der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid zum Gegenstand hat, betrifft

zum grössten Teil (zum Restbetrag von CHF 210.00 vgl. E. II. 4.2 hiernach)

Ergänzungsleistungen, die im Zeitraum vom 1. September 2014 bis

August 2019 ausgerichtet wurden. Nachdem im Zuge der im Februar 2019

eingeleiteten periodischen Überprüfung bekannt geworden war, dass der

Beschwerdeführer über Immobilien im Ausland verfügte und sich damals und

teilweise auch später herausstellte, dass die Erwerbseinkommen seiner Ehefrau

in der Vergangenheit höher waren als bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt,

wurde der Anspruch rückwirkend neu berechnet. Anschliessend wurden mit

Verfügung vom 2. September 2019 die zu viel ausgerichteten

Ergänzungsleistungen zurückgefordert. Daran wurde im Wesentlichen auch im

Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 festgehalten (AK-Nr. 664

S. 10 f.).

4.1.1  Der Beschwerdeführer bestreitet

nicht, den ausländischen Immobilienbesitz nicht gemeldet zu haben. Er führt

aber aus, die Beschwerdegegnerin habe selbst «eingesehen», dass diese keinerlei

Wert besässen, und schliesst daraus, dass ihm deshalb auch keine

Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden könne (A.S. 17). Anlässlich

seiner Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen hat der Beschwerdeführer

auf dem betreffenden Formular die Frage, ob er Grundstücke oder Vermögen im

Ausland besitze, zunächst mit «ja» beantwortet und ausgeführt, ihm gehöre ein

Miteigentumsanteil von 1/6 im Wert von Euro 2'500.00 an einer Liegenschaft

in [...] (AK-Nr. 291 S. 2), später aber hat er bei derselben Frage

«nein» angekreuzt (AK-Nr. 291 S. 6). Zudem führte er in zwei

Schreiben an die Beschwerdegegnerin konkretisierend aus, es liege ein

Missverständnis vor, weder er noch seine Frau besässen Liegenschaften im

Ausland, die zuvor genannte Liegenschaft im Ausland gehöre «noch» den Eltern

(AK-Nr. 291 S. 3 und S. 7). Auch als der Beschwerdeführer im

Rahmen der periodischen Überprüfung Anfang 2019 das EL-Anmeldeformular erneut

ausfüllte, deklarierte er keinen ausländischen Immobilienbesitz

(AK-Nr. 454 S. 3). Am 21. September 2019 erklärte er hingegen, die

Grundstücke / Liegenschaften seien schon in seinem bzw. dem Eigentum seiner

Ehefrau gestanden, als er erstmals um Ergänzungsleistungen ersucht habe

(AK-Nr. 489). Dem Beschwerdeführer musste bekannt gewesen sein, dass die

Liegenschaften im Ausland möglicherweise anspruchsrelevant sein könnten,

andernfalls die Beschwerdegegnerin diesbezüglich bei ihm nicht nachgefragt

hätte oder auf dem Antragsformular keine entsprechende Frage zu beantworten

gewesen wäre. Mit seinen widersprüchlichen und teilweise falschen Angaben hat

er einer umfassenden Abklärung seiner finanziellen Situation entgegengewirkt.

Eine Berufung auf den guten Glauben fällt bei dieser Ausgangslage ausser

Betracht.

4.1.2  Die Rückforderung resultierte

auch und in erster Linie aufgrund veränderter Erwerbseinkommen der Ehefrau des

Beschwerdeführers. Dass die Veränderung ihrer Einkommen grundsätzlich eine

Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten im

Sinne von Art. 24 ELV darstellten und somit der Meldepflicht unterliegen, bestreitet

der Beschwerdeführer nicht. Er bringt aber vor, er habe die Lohnausweise

jeweils zeitnah der Abteilung Beiträge und Zahlungen eingereicht und sei von

dieser nie darauf hingewiesen worden, dass dies die falsche Einreichestelle

sei. Dass die Lohnausweise nicht an die zuständige Stelle weitergeleitet worden

seien, sei ihm daher nicht zuzurechnen.

Ausweislich der Akten hat der

Beschwerdeführer im Januar 2015 der AHV-Zweigstelle Lohnausweise seiner

Frau aus dem Jahr 2014 zugestellt (AK-Nr. 271), welche der

Beschwerdegegnerin weitergeleitet wurden. Beiliegend zu einem Schreiben vom 18. Januar

2016 an die Beschwerdegegnerin reichte der Beschwerdeführer dieser mehrere

Lohnausweise aus dem Jahr 2015 ein und stellte gleichzeitig in Aussicht,

die noch fehlenden Lohnausweise seiner Ehefrau nachzureichen

(AK-Nr. 360 ff.). Danach finden sich in den Akten keine Lohnausweise

mehr bis im März 2019, als die Beschwerdegegnerin bzw. die Zweigstelle diese im

Rahmen der 2019 eingeleiteten periodischen Überprüfung beim Beschwerdeführer

einforderte (AK-Nr. 459).

Der Beschwerdeführer bringt vor, die

Lohnausweise seiner Ehefrau stets der Abteilung Beiträge und Zulagen

eingereicht zu haben, was zwischen den Parteien unbestritten ist (vgl.

A.S. 5, A.S. 52). Diese Stelle ist jedoch für die Abrechnung der AHV-Beiträge

des Beschwerdeführers zuständig und nicht für die Durchführung der

Ergänzungsleistungen. Die betreffenden Lohnausweise finden sich denn auch nicht

in den Akten der Beschwerdegegnerin. Dass die dieser Abteilung eingereichten

Lohnausweise die Beschwerdegegnerin nie erreicht haben, hätte der

Beschwerdeführer spätestens bei Durchsicht der ihm jeweils zugestellten

EL-Anspruchsberechnungen bemerken müssen, weil das dort berücksichtigte

Erwerbseinkommen nicht mit dem zuletzt tatsächlich erzielten und mittels Lohnausweisen

belegten Einkommen übereinstimmte. Dies hätte ihn zur Nachfrage bei der

Beschwerdegegnerin veranlassen müssen, zumal er die Lohnangaben, wie er selbst

darlegt, der Abteilung Beiträge und Zulagen eingereicht hatte und ihm diese

somit sowohl zugänglich als auch bekannt waren. Die unterlassene Überprüfung

der Berechnungsblätter oder das trotz erfolgter Überprüfung unterlassene

Nachfragen bei der Beschwerdegegnerin schliesst den guten Glauben aus (vgl. E.

II. 3.1.2 hiervor).

4.2     Die ursprünglich am 22. Oktober

2020 verfügte Rückforderung im Umfang von CHF 210.00 betreffend die

rückwirkende Korrektur der Ansprüche des Beschwerdeführers ab dem 1. August

2020 erfolgte gemäss Einspracheentscheid vom 1.  Juni 2021, weil die

Tochter des Beschwerdeführers im August 2020 (nicht wie im angefochtenen

Einspracheentscheid vom 29. März 2023 ausgeführt im August 2018) ein bezahltes

Praktikum begonnen hatte (AK-Nr. 664 S. 14). Die Beschwerdegegnerin

forderte den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 25. Januar 2020

auf, Belege hinsichtlich der Ausbildungs- und Einkommenssituation seiner

Tochter einzureichen (AK-Nr. 554). Der Tochter des Beschwerdeführers wurde

der Praktikumsvertrag bereits mit Schreiben vom 23. April 2020 zugestellt

(AK-Nr. 559 S. 2). Wann der Beschwerdeführer diesen der

Beschwerdeführer weitergeleitet hat, geht aus den Akten nicht eindeutig hervor.

In den chronologisch geordneten Akten der Beschwerdegegnerin findet sich der

Praktikumsvertrag jedoch zwischen einem Dokument datierend vom 27. August

2020 (AK-Nr. 558) und einem vom 7. September 2020 (AK-Nr. 560), was

den Schluss zulässt, dass der Praktikumsvertrag der Beschwerdegegnerin

ebenfalls erst in diesem Zeitraum zugegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt war die

Änderung bereits eingetreten. Der Beschwerdeführer wusste, dass der

Praktikumsvertrag der Beschwerdegegnerin eingereicht werden musste, und es wäre

ihm, da die Tochter bereits seit Ende April im Besitz des Vertrages war, auch

möglich gewesen, dieser das Dokument rechtzeitig, vor Eintritt der Änderung am

1. August 2020, einzureichen. Indem er das Dokument verspätet eingereicht

hat, hat er demnach auch diesbezüglich seine Meldepflicht verletzt.

4.3     Aus dem mit Eingabe vom 1.

September 2023 eingereichten Bericht der psychiatrischen Klinik B.___ (BB 8)

lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Aus diesem geht

zwar hervor, dass der Beschwerdeführer psychisch erkrankt ist, dies war aber

bereits seit der erstmaligen Zusprache der Ergänzungsleistungen der Fall, als

der Beschwerdeführer beispielsweise die Lohnausweise seiner Ehefrau durchaus

noch bei der zuständigen Stelle einzureichen vermocht hat. Dass der

Beschwerdeführer krankheitsbedingt handlungs- oder urteilsunfähig gewesen wäre

oder andere Gründe vorgelegen hätten, die es ihm verunmöglicht hätten, seiner

Meldepflicht persönlich oder mittels einer damit beauftragten Vertretung

nachzukommen, erschliesst sich aus dem Bericht nicht. Vielmehr ergibt sich aus

dem Dossier, dass es ihm über den gesamten Zeitraum hinweg möglich war, die notwendigen

Gesuche zu stellen und Dokumente einzureichen.

4.4     Damit ist der gute Glaube des

Beschwerdeführers zu verneinen. Ob die für den Erlass der Rückforderung

kumulativ erforderliche Voraussetzung der grossen Härte ebenfalls gegeben ist,

ist bei dieser Ausgangslage nicht zu prüfen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei (A.S. 23 ff.).

4.3     Mit Replik vom 4. Juli 2023

hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an den Ausführungen in der Beschwerde

und den dort gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 39 ff.).

4.4     Am 9. August 2023 lässt der

Beschwerdeführer einen Bericht der psychiatrischen Klinik B.___ vom 26.

Dezember 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 8) zu den Akten reichen und ausführen,

dieser belege seine psychische Beeinträchtigung, welche es ihm verunmöglicht

habe, die jeweiligen EL-Anspruchsberechnungen und Verfügungen auf ihre

Korrektheit zu überprüfen und seiner Meldepflicht nachzukommen (A.S. 55

f.).

4.5     Die Beschwerdegegnerin hält in

ihrer Duplik vom 18. August 2023 an den Ausführungen in der

Beschwerdeantwort fest und führt hinsichtlich des eingereichten Arztberichts

aus, aus diesem ergäben sich keine Hinweise auf erhebliche krankheitsbedingte

Einschränkungen des Beschwerdeführers, die es ihm verunmöglicht hätten, seiner

Meldepflicht nachzukommen oder eine entsprechende Vertretung damit zu

beauftragen (A.S. 58).

4.6     Am 1. September 2023 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein (A.S. 62 ff.).

II.

1.

1.1.    Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichterin über Streitigkeiten in

Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00

(§ 54

bis

Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Angefochten ist der

Einspracheentscheid vom 29. März 2023, der den Erlass einer Rückforderung von

Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 19'583.00 zum Gegenstand hat. Dieser

Betrag liegt unter der genannten Streitwertgrenze. Die Angelegenheit fällt

daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten

des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) zu entscheiden.

2.

2.1     Anfechtungsobjekt ist ein

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2023. Dieser hat

den Erlass von Rückforderungen von in der Vergangenheit ausgerichteten

Ergänzungsleistungen zum Gegenstand. Betreffend den Bestand und die Höhe der

Rückforderung erliess die Beschwerdegegnerin zuvor verschiedene Verfügungen,

die jeweils einspracheweise angefochten wurden, so auch die beiden

ursprünglichen Rückforderungsverfügungen, auf die sich das vorliegend zu

beurteilende Erlassgesuch bezieht (Verfügungen vom 2. September 2019 und

22. Oktober 2020). Über die Einsprachen gegen diese beiden Verfügungen

wurde mit dem Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 entschieden. Dieser blieb

unangefochten.

2.2     Die Parteien interpretieren das

Dispositiv des Einspracheentscheids vom 1. Juni 2021 unterschiedlich:

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, laut der Verfügung vom

1. Juni 2021, welche integralen Bestandteil des Einspracheentscheids bilde, resultiere

eine Rückforderung von CHF 2'071.00, welche zu den Rückforderungen von

CHF 19'373.00 gemäss der Verfügung vom 2. September 2019 (E. I. 1.2

hiervor) und CHF 210.00 gemäss der Verfügung vom 22. Oktober 2020 (E. I. 1.6

hiervor) hinzutrete. Mit dem Einspracheentscheid sei die Rückforderung von CHF

19'373.00 gemäss der angefochtenen Verfügung vom 2. September 2019 bestätigt

und zusätzlich eine Rückforderung von CHF 2'071.00 festgelegt worden. Die

Bestätigung der mit der Verfügung vom 2. September 2019 festgelegten

Rückforderung ergebe sich aus Ziffer 1.1 des Dispositivs des

Einspracheentscheids vom 1. Juni 2021, wonach der Antrag, es sei auf die

Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. August 2019 zu

verzichten, abgewiesen werde (vgl. E. I. 2.1 hiervor). Der

Beschwerdeführer vertritt dagegen die Auffassung, der Einspracheentscheid habe

die damals angefochtenen Verfügungen vom 2. September 2019, 27. Dezember 2019 und

21. April 2020 (…) ersetzt und sehe im Dispositiv keine Rückforderung vor,

sondern verweise lediglich in Ziffer 1.5 auf die separate Verfügung, welche auf

eine Rückforderung von CHF 2'071.00 laute. Daher existiere keine

Rechtsgrundlage für eine Rückforderung, welche den Betrag von CHF 2'071.00

übersteige. Diesen Betrag hatte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen

bereits vor dem Erlass des Einspracheentscheids vom 29. März 2023 beglichen.

2.3     Um das Erlassgesuch beurteilen

zu können, muss feststehen, welche Forderung überhaupt Gegenstand des Gesuchs

bildet. Es ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorfrageweise zu

prüfen, wie der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 zu interpretieren

ist.

2.4     Verwaltungsakte sind nicht

ausschliesslich nach ihrem bisweilen nicht sehr treffend

verfassten Wortlaut, sondern – vorbehältlich des Vertrauensschutzes – nach

ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (BGE 147

V 369 E. 4.2.1 S. 373 mit Hinweisen). Es gilt folglich, diesen

Bedeutungsgehalt zu ermitteln, wobei die gesamten Umstände, einschliesslich der

Vorgeschichte, und gegebenenfalls auch Aspekte des Vertrauensschutzes zu

berücksichtigen sind.

2.5     Dem Einspracheentscheid vom 1.

Juni 2021 (AK-Nr. 664; A.S. 1 ff.) gingen die folgenden Schritte voraus:

2.5.1  Mit Verfügung vom 2. März 2015

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. November

2023 Ergänzungsleistungen zu (AK-Nr. 298 ff.). In der Folge ergingen weitere

Verfügungen über den Anspruch ab August 2015 (Verfügung vom 7. August 2015,

AK-Nr. 327) sowie jeweils Ende Dezember für das Folgejahr (AK-Nr. 365 [Anspruch

ab Januar 2016], 386 [Anspruch ab Januar 2017], 409 [Anspruch ab August 2017],

411 [Anspruch ab Januar 2018], 445 [Anspruch ab Januar 2019

]). Die jährliche Ergänzungsleistungen wurde in diesen

Verfügungen auf folgende monatliche Beträge (für den hier relevanten Zeitraum

ab September 2014; jeweils inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung)

festgesetzt:

·

CHF 2'182.00 für

August und September 2014 (Verfügung vom 3. März 2015, AK-Nr. 301);

·

CHF 2'123.00 für

Oktober bis Dezember 2014 (Verfügung vom 3. März 2015, AK-Nr. 301);

·

CHF 2'189.00 ab

Januar 2015 (Verfügung vom 3. März 2015, AK-Nr. 301)

·

CHF 2'128.00 ab

August 2015 (Verfügung vom 7. August 2015, AK-Nr. 327)

·

CHF 2'377.00 ab

Januar 2016 (Verfügung vom 15. Februar 2016, AK-Nr. 365);

·

CHF 2'434.00 ab

Januar 2017 (Verfügung vom 28. Dezember 2016, AK-Nr. 386) und ab August 2017

(Verfügung vom 13. Dezember 2017, AK-Nr. 409)

·

CHF 2'472.00 ab

Januar 2018 (Verfügung vom 28. Dezember 2017, AK-Nr. 411);

·

CHF 2'508.00 ab

Januar 2019 (Verfügung vom 27. Dezember 2018, AK-Nr. 445).

2.5.2  Im Rahmen einer am 20. Februar

2019 eingeleiteten periodischen Überprüfung (AK-Nr. 453) reichte der

Beschwerdeführer unter anderem ein ausgefülltes EL-Anmeldeformular sowie Lohnausweise

seiner Ehefrau aus den Vorjahren ein (AK-Nr. 454 ff.). Zudem erfuhr die

Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau im Ausland

Liegenschaften besassen, von denen sie bisher keine Kenntnis hatte (vgl. AK-Nr.

462). Deshalb legte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. September 2019

(AK-Nr. 477) den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine jährliche

Ergänzungsleistung rückwirkend ab September 2014 neu fest, und zwar auf

folgende monatliche Beträge:

·

CHF 2'063.00 für

September 2014 (also CHF 119.00 weniger);

·

CHF 2'004.00 für

Oktober bis Dezember 2014 (also CHF 119.00 weniger);

·

CHF 2'070.00 ab

Januar 2015 (also CHF 119.00 weniger);

·

CHF 2'009.00 ab

August 2015 (also CHF 119.00 weniger);

·

CHF 2'258.00 von

Januar bis Dezember 2016 (also CHF 119.00 weniger);

·

CHF 2'315.00 von

Januar bis Dezember 2017 (also CHF 119.00 weniger);

·

CHF 2'353.00 von

Januar bis Juli 2018 (also CHF 119.00 weniger);

·

CHF 1’412.00 von

August bis Dezember 2018 (also CHF 1'060.00 weniger);

·

CHF 1'448.00 ab

Januar 2019 (also CHF 1'060.00 weniger).

Gleichzeitig forderte die

Beschwerdegegnerin für die Zeit von September 2014 bis August 2019 zu viel

ausgerichtete Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 19'373.00 zurück. Diese

Summe setzt sich zusammen aus CHF 119.00 pro Monat für die 47 Monate von

September 2014 bis Juli 2018 und CHF 1'060.00 pro Monat für die 13 Monate

von August 2018 bis August 2019 (AK-Nr. 477). Die Differenz von CHF 119.00

pro Monat, welche den gesamten Zeitraum von September 2014 bis August 2019

betrifft (total also CHF 7'140.00), resultierte daraus, dass sich aufgrund des

neu entdeckten ausländischen Grundbesitzes die Einnahmen um CHF 1'785.00

(Mietwert) und die Ausgaben um CHF 358.00 (Gebäudeunterhalt, 20 % des

genannten Mietwerts) erhöhten, so dass der Ausgabenüberschuss um CHF 1'417.00

pro Jahr niedriger ausfiel. Die zusätzliche Differenz von CHF 941.00 pro Monat

für August 2018 bis August 2019 (total also CHF 12'233.00) ergab sich aus

drei Elementen: Erstens – es handelt sich um die bedeutsamste Anpassung – wurde

das Erwerbseinkommen der Ehefrau neu mit CHF 16'598.00 netto pro Jahr

eingesetzt (zu den Grundlagen vgl. AK-Nr. 459 und die Zusammenstellung in

AK-Nr. 491 S. 24), was zu einem anrechenbaren Einkommen von CHF 10'065.00

führte; in den ursprünglichen Berechnungen war das Erwerbseinkommen der Ehefrau

dagegen mit CHF 4'093.00 pro Jahr eingesetzt worden, was zu einem anrechenbaren

Einkommen von CHF 1'728.00 geführt hatte. Zweitens kamen einnahmenseitig

Kinder- und Familienzulagen von CHF 2'400.00 pro Jahr hinzu. Und drittens

schliesslich entfielen bei den Ausgaben die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige

von CHF 556.00 pro Jahr (vgl. zu den Differenzen die der Verfügung vom 2. September

2019 zugrunde liegenden Berechnungsblätter ab 1. August 2018 und ab 1. Januar

2019 [AK-Nr. 476 und 479] und demgegenüber die Berechnungen ab 1. Januar

2018 zur Verfügung vom 28. Dezember 2017 [AK-Nr. 412] und ab 1. Januar

2019 zur Verfügung vom 27. Dezember 2018 [AK-Nr. 447]).

2.5.3  Gegen diese Verfügung vom 2.

September 2019 erhob der Beschwerdeführer am 21. September 2019 sinngemäss

Einsprache (AK-Nr. 489, vgl. auch 495). Diese wurde am 16. Dezember 2019

durch seinen zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter bekräftigt;

gleichzeitig wurde vorsorglich um Erlass der Rückforderung ersucht (AK-Nr.

508). Am 28. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer eine ergänzende

Begründung der Einsprache einreichen. Darin wurde insbesondere die Anrechnung

eines Mietwertes aus der Liegenschaft in Italien bestritten (AK-Nr. 519).

2.5.4  Ebenfalls am 28. Januar 2020

erhob der Beschwerdeführer Einsprache (AK-Nr. 521) gegen die Verfügung vom

27. Dezember 2019, mit welcher der EL-Anspruch ab 1. Januar 2020 festgelegt

worden war (AK-Nr. 511). Diese Einsprache wurde ebenfalls mit dem

Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 behandelt.

2.5.5  Am 16. Februar 2020 liess der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zwei Lohnausweise seiner Ehefrau für

das Jahr 2019 zukommen. Diese weisen Nettoeinkommen von CHF 3'741.00 respektive

CHF 18'675.45 aus (AK-Nr. 526). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte

dieses höhere Erwerbseinkommen mit Wirkung ab 1. Mai 2020 und teilte dem

Beschwerdeführer gleichzeitig mit, die rückwirkende Anpassung des

Erwerbseinkommens sowie die Anrechnung der italienischen Liegenschaft würden

«separat in der Einsprache geprüft» (Verfügung vom 21. April 2020, AK-Nr.

533). Diese Verfügung wurde am 15. Mai 2020 mittels Einsprache angefochten

(AK-Nr. 539) und bildete ebenfalls Gegenstand des Einspracheentscheids vom 1.

Juni 2021.

2.5.6  Mit Schreiben vom 27. August 2020

informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber, dass nach

ihrer Einschätzung die angefochtene Verfügung vom 2. September 2019 zu seinen

Ungunsten abzuändern wäre und setzte ihm Frist zum Rückzug der Einsprache. Zur

Begründung wurde erklärt, die Neubeurteilung erfolge aufgrund einer Anpassung

der Erwerbseinkommen der Ehefrau in den Jahren 2014 (ab Oktober) bis 2019. Dies

führe, obwohl neu auf die Anrechnung eines Eigenmietwerts bei einem Teil der

Liegenschaften in Italien verzichtet werde, zu einer Erhöhung der Rückforderung

um CHF 3'274.00 (AK-Nr. 558). Der Beschwerdeführer verlangte am 21. September

2020 eine Erläuterung des Schreibens vom 27. August 2020 und insbesondere

eine Herleitung des zusätzlichen Rückforderungsbetrages von CHF 3'274.00;

weiter machte er geltend, Rückforderungen aufgrund der Einrechnung eines

höheren Erwerbseinkommens der Ehefrau seien verwirkt (AK-Nr. 566). Die

Beschwerdegegnerin antwortete am 26. Oktober 2020 (AK-Nr. 577). Sie nannte

ihre Überlegungen zur Neufestsetzung des Anspruchs für die Zeit von Oktober

2014 bis 31. Juli 2020 unter genauer Bezeichnung der Anpassungen beim Lohn

der Ehefrau und beim ausländischen Grundbesitz. Gesamthaft resultierte im

Vergleich zu den angefochtenen Verfügungen eine Nachzahlung von CHF 5'136.00

(für Oktober 2014 bis Dezember 2016, August 2018 bis Dezember 2018 sowie Mai

2020 bis Juli 2020), eine zusätzliche Rückforderung von CHF 8'895.00 (für

Januar 2017 bis Juli 2018 sowie Januar 2019 bis April 2020) und dementsprechend

eine «Differenzrückforderung» von nunmehr CHF 3'759.00. Hinzu kamen 3 x CHF 70.00

= CHF 210.00 für August bis Oktober 2020 gemäss der inzwischen erlassenen

Verfügung vom 22. Oktober 2020 (AK-Nr. 571; E. I. 1.6 hiervor). Wie

sich der offenbar zwecks Berechnung erstellten fiktiven «Verfügung» vom 23.

Oktober 2020 (AK-Nr. 568) entnehmen lässt, wurden neu die folgenden

monatlichen Beträge für die jährliche Ergänzungsleistung in Aussicht genommen:

·

CHF 2'108.00 für

Oktober bis Dezember 2014 (also CHF 15.00 weniger als gemäss der ursprünglichen

Verfügung vom 3. März 2015 und CHF 104.00 mehr als gemäss der einspracheweise

angefochtenen Verfügung vom 2. September 2019);

·

CHF 2'349.00 ab

Januar 2015 (also CHF 160.00 mehr als gemäss der ursprünglichen Verfügung vom 3.

März 2015 und CHF 279.00 mehr als gemäss der einspracheweise angefochtenen

Verfügung vom 2. September 2019);

·

CHF 2'289.00 von

August bis Dezember 2015 (also CHF 161.00 mehr als gemäss der ursprünglichen

Verfügung vom 7. August 2015 und CHF 280.00 mehr als gemäss der einspracheweise

angefochtenen Verfügung vom 2. September 2019);

·

CHF 2'290.00 von

Januar bis Dezember 2016 (also CHF 87.00 weniger als gemäss der

ursprünglichen Verfügung vom 15. Februar 2016 und CHF 32.00 mehr als

gemäss der einspracheweise angefochtenen Verfügung vom 2. September 2019);

·

CHF 2'166.00 von

Januar bis Dezember 2017 (also CHF 268.00 weniger als gemäss den ursprünglichen

Verfügungen vom 28. Dezember 2016 und 13. Dezember 2017 respektive

CHF 149.00 weniger als gemäss der einspracheweise angefochtenen Verfügung

vom 2. Septem-

ber 2019);

·

CHF 1’804.00 von

Januar bis Juli 2018 (also CHF 668.00 weniger als gemäss der ursprünglichen

Verfügung vom 28. Dezember 2017 respektive CHF 549.00 weniger als

gemäss der einspracheweise angefochtenen Verfügung vom 2. September 2019);

·

CHF 1’558.00

von August bis Dezember 2018 (also CHF 904.00 weniger als gemäss der

ursprünglichen Verfügung vom 28. Dezember 2017 respektive CHF 146.00 mehr als

gemäss der einspracheweise angefochtenen Verfügung vom 2. September 2019);

·

CHF 1'244.00 von

Januar bis Dezember 2019 (also CHF 1'264.00 weniger als gemäss der

ursprünglichen Verfügung vom 27. Dezember 2018 respektive CHF 204.00 weniger

als gemäss der einspracheweise angefochtenen Verfügung vom 2. September

2019);

·

CHF 1'253.00 von

Januar bis April 2020.

Gleichzeitig kündigte die

Beschwerdegegnerin an, falls die Einsprache nicht zurückgezogen werde, werde

ein «Einspracheentscheid zu Ungunsten des Versicherten» gefällt (AK-Nr. 577).

Der Beschwerdeführer verlangte am 29. Oktober 2020 zusätzliche Erläuterungen,

namentlich in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Verwirkung der

Rückforderung (AK-Nr. 581). Die Beschwerdegegnerin antwortete am 12. November

2020 und erklärte, die Verwirkung sei nicht eingetreten, nach Vornahme

zusätzlicher Anpassungen (namentlich wegen des inzwischen gemeldeten [vgl.

AK-Nr. 579] Auszugs des Sohnes per Ende September 2019) resultiere «weiterhin

eine zusätzliche Rückforderung von CHF 430.00» und es werde eine letztmalige

Frist gesetzt bis 30. November 2020, um die Einsprache zurückzuziehen

(AK-Nr. 587). Der Beschwerdeführer liess daraufhin am 12. November 2020

erklären, er halte an der Einsprache fest, und stellte neu formulierte Anträge

(AK-Nr. 591). Am 26. November 2020 wurde das Festhalten an der Einsprache

bekräftigt. Der Beschwerdeführer liess u.a. Folgendes ausführen: «Hinsichtlich

der Begründung verweise ich auf die Stellungnahme vom 12.11.2020, in welcher

bereits ausführlich dargelegt wurde, dass die Liegenschaften in Italien in

keiner Weise anzurechnen sind sowie, dass sich jegliche weitere Rückforderungen

als jene, welche bereits mit Verfügung vom 02.09.2020 geltend gemacht wurden,

zufolge Verwirkung verbieten, mithin höhere Erwerbseinkommen für den Zeitraum

bis und mit Juli 2018 nicht eingerechnet werden dürfen» (AK-Nr. 593). Am 22.

Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Gemeinde zu

einer Parzelle in Italien ein (AK-Nr. 597 f.). Am 15. Februar 2021 gab er die

Lohnausweise seiner Ehefrau für das Jahr 2020 zu den Akten der Zweigstelle

(AK-Nr. 617).

2.5.7  Am 1. Juni 2021 erging

schliesslich der Einspracheentscheid (AK-Nr. 664; A.S. 1 ff.).

Das Dispositiv des Entscheids lautet,

soweit hier interessierend, wie folgt:

1.

Die Einsprachen vom 21. September 2019,

28. Januar 2020 und 15. Mai 2020 werden teilweise gutgeheissen, soweit darauf

eingetreten wird.

E. 5 5.1       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. f bis ATSG). Da das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin Flückiger                                   Studer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 12.08.2025 VSBES.2023.103 Soleure Versicherungsgericht 12.08.2025 VSBES.2023.103 Soletta Versicherungsgericht 12.08.2025 VSBES.2023.103

Ergänzungsleistungen AHV

Urteil vom

12. August 2025 Es wirken mit: Vizepräsident Flückiger Gerichtsschreiberin Studer In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 29. März 2023) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1     Mit Verfügungen vom 20. Mai und

12. Juni 2014 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem 1957 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) rückwirkend ab November 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 230 ff., 242 ff.). Auf Ersuchen des Beschwerdeführers vom November 2014 (AK-Nr. 278) richtete ihm die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 2. März 2015 rückwirkend ab Rentenbeginn Ergänzungsleistungen aus (AK-Nr. 298 ff.). Am 7. August 2015 verfügte die Beschwerdegegnerin über die Ansprüche auf Ergänzungsleistungen ab August 2015 (AK-Nr. 327) sowie danach mit diversen Verfügungen jeweils laufend über die Ansprüche für die nächsten Monate bzw. Jahre (AK-Nr. 365 [Anspruch ab Januar 2016], 386 [Anspruch ab Januar 2017], 409 [Anspruch ab August 2017], 411 [Anspruch ab Januar 2018], 445 [Anspruch ab Januar 2019]). 1.2 1.2.1  Am 20. Februar 2019 leitete die Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung ein (AK-Nr. 465). Im Zuge dieser Überprüfung reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ein Formular sowie diverse Unterlagen, darunter Lohnausweise seiner Ehefrau aus den Vorjahren, ein (AK-Nr. 454 ff.). Zudem wurde bekannt, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau über Grundbesitz im Ausland verfügten, von dem die Beschwerdegegnerin bisher keine Kenntnis hatte (vgl. AK-Nr. 462). Aufgrund der veränderten Einkommensverhältnisse der Ehefrau und des neu berücksichtigten Grundeigentums im Ausland legte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. September 2019 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab September 2014 neu fest. Gleichzeitig forderte sie – als Ergebnis der Neuberechnung – für die Zeit von September 2014 bis August 2019 zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 19'373.00 zurück. 1.2.2  Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. September 2019 sinngemäss Einsprache (AK-Nr. 489, vgl. auch 495). Diese wurde am 16. Dezember 2019 durch seinen zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter bekräftigt; gleichzeitig wurde vorsorglich um Erlass der Rückforderung ersucht (AK-Nr. 508). Am 28. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer eine ergänzende Begründung der Einsprache einreichen. Darin wurde insbesondere die Anrechnung eines Mietwertes aus der Liegenschaft in Italien bestritten (AK-Nr. 519). 1.3     Am 27. Dezember 2019 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2020 (AK-Nr. 511), wogegen der Beschwerdeführer am 28. Januar 2020 Einsprache erheben liess. Gleichzeitig stellte er den Antrag, dieses Einspracheverfahren sei mit demjenigen gegen die Verfügung vom 2. September 2019 zu vereinigen, da es denselben Sachverhalt – die Einrechnung eines Eigenmietwertes – betreffe (AK-Nr. 521). 1.4     Am 16. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Lohnausweise seiner Ehefrau für das Jahr 2019 zukommen (AK-Nr. 526 ff.). Da die darin ausgewiesenen Einkommen höher waren als der in der Anspruchsberechnung berücksichtigte Betrag, setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. April 2020 die Ergänzungsleistungen ab Mai 2020 herab (AK-Nr. 533). Auf eine rückwirkende Anpassung für die Zeit von Januar 2019 bis April 2020 wurde aufgrund der aufschiebenden Wirkung des hängigen Einspracheverfahrens vorderhand verzichtet (AK-Nr. 531). Mit Einsprache vom 15. Mai 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung der Verfügung vom 21. April 2020 sowie um Vereinigung mit den bereits hängigen Einspracheverfahren betreffend die Verfügungen vom 2. September 2019 und vom 27. Dezember 2019. Bestritten wurde wiederum die Anrechnung des Mietwertes der im Ausland gelegenen Liegenschaften und ergänzend dazu – ohne nähere diesbezügliche Ausführungen – auch die Höhe des Einkommens der Ehefrau von brutto CHF 23'679.00 (AK-Nr. 539; vgl. auch 545). 1.5     Mit Schreiben vom 27. August 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass nach ihrer Einschätzung die angefochtenen Verfügungen vom 2. September 2019 und 27. Dezember 2019 zu seinen Ungunsten abzuändern wären, und setzte ihm Frist zum Rückzug der Einsprache. In der Begründung wird erklärt, die Neubeurteilung erfolge aufgrund einer Anpassung der Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in den Jahren 2014 (ab Oktober) bis 2019. Dies führe, obwohl neu auf die Anrechnung eines Eigenmietwerts bei einem Teil der Liegenschaften in Italien verzichtet werde, zu einer Erhöhung der Rückforderung um CHF 3'274.00 (AK-Nr. 558). Der Beschwerdeführer verlangte am 21. September 2020 eine Erläuterung des Schreibens vom 27. August 2020 und insbesondere eine Herleitung des zusätzlichen Rückforderungsbetrages von CHF 3'274.00 (AK-Nr. 566). Die Beschwerdegegnerin antwortete am 26. Oktober 2020 und nannte ihre Überlegungen zur Neufestsetzung des Anspruchs für die Zeit von Oktober 2014 bis

31. Juli 2020, wobei sie gesamthaft auf eine Nachzahlung von CHF 5'136.00 (für Oktober 2014 bis Dezember 2016, August 2018 bis Dezember 2018 sowie Mai 2020 bis Juli 2020), eine gesamte Rückforderung von CHF 8'895.00 (für Januar 2017 bis Juli 2018 sowie Januar 2019 bis April 2020) und dementsprechend eine «Differenzrückforderung» von CHF 3'759.00 gelangte. Gleichzeitig hielt sie fest, falls die Einsprache nicht zurückgezogen werde, werde ein «Einspracheentscheid zu Ungunsten des Versicherten» gefällt (AK-Nr. 577). Der Beschwerdeführer verlangte am 29. Oktober 2020 zusätzliche Erläuterungen, namentlich in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Verwirkung der Rückforderung (AK-Nr. 581). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich am 12. November 2020 erneut. Sie erklärte, die Verwirkung sei nicht eingetreten und nach Vornahme zusätzlicher Anpassungen (insbesondere wegen des inzwischen gemeldeten [vgl. AK-Nr. 579] Auszugs des Sohnes per Ende September 2019) resultiere «weiterhin eine zusätzliche Rückforderung von CHF 430.00» und es werde eine letztmalige Frist gesetzt bis 30. November 2020, um die Einsprache zurückzuziehen (AK-Nr. 587). Der Beschwerdeführer liess daraufhin am 12. November 2020 erklären, er halte an der Einsprache fest und stellte neu formulierte Anträge (AK-Nr. 591). Am 26. November 2020 wurde das Festhalten an der Einsprache bekräftigt (AK-Nr. 593). Am 22. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Gemeinde zu einer Parzelle in Italien ein (AK-Nr. 597 f.). 1.6     Im August 2020 begann die beim Beschwerdeführer wohnhafte Tochter ein entgeltliches Praktikum. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Höhe des Praktikumslohns erfahren hatte, bezog sie diesen in die EL-Anspruchsberechnung des Beschwerdeführers ein, errechnete mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 den Anspruch rückwirkend ab August 2020 neu und forderte für August 2020 bis Oktober 2020 einen Betrag von CHF 70.00 pro Monat, total CHF 210.00, zurück (AK-Nr. 571). Am 12. November 2020 erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Er verlangte die Aufhebung der Verfügung vom

22. Oktober 2020 und die Zusprechung einer um CHF 210.00 pro Monat höheren Leistung. Eventualiter ersuchte er um Erlass der Forderung (AK-Nr. 588). 2. 2.1     Am 1. Juni 2021 erliess die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid betreffend die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 2. September 2019, 27. Dezember 2019, 21. April 2020 sowie

22. Oktober 2020 (AK-Nr. 664). Die Einsprachen gegen die Verfügungen vom

2. September 2019, 27. Dezember 2019 und 21. April 2020 hiess sie laut Dispositiv teilweise gut, soweit darauf eingetreten wurde. Weiter hielt das Dispositiv, ebenfalls unter Ziffer 1, fest, der «Antrag, auf die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. August 2019 zu verzichten», werde abgewiesen (Ziffer 1.1), die Eigenmietwerte der in Italien gelegenen Liegenschaften würden nicht mehr berücksichtigt (Ziffer 1.2), die Erwerbseinkommen der Ehefrau würden anhand der eingereichten Unterlagen und Lohnausweise sowie «gemäss den Ausführungen in Ziffer 2.2.10 hiervor angepasst» (Ziffer 1.3) und die Mietzinsteilung werde per 1. Oktober 2019 aufgehoben (Ziffer 1.4). Es werde eine neue Verfügung im Sinne der Erwägungen erlassen. Die neue beiliegende Verfügung vom 1. Juni 2021 werde zum integrierenden Bestandteil des Dispositivs des vorliegenden Einspracheentscheids erklärt (Ziffer 1.5). Weiter hielt das Dispositiv fest, die Einsprache vom 12. November 2020 (vgl. E. I. 1.6 hiervor) werde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werde (Ziffer 2) und auf das Gesuch um Erlass der Rückforderungen werde nicht eingetreten (Ziffer 3; AK-Nr. 664 S. 15 f.). 2.2     Die in Ziffer 1.5 des Dispositivs des Einspracheentscheids erwähnte Verfügung erging ebenfalls am 1. Juni 2021 (AK-Nr. 665). Darin werden die monatlichen EL-Ansprüche für die Zeit ab September 2014 neu festgelegt. Unter Ziffer 2 «Abrechnung» werden Nachzahlungen von total CHF 5'744.00 (für August bis Dezember 2018, Oktober bis Dezember 2019 sowie Mai bis Juli 2020) und Rückforderungen von CHF 7'815.00 (für Januar 2017 bis Juli 2018, Januar bis September 2019 sowie Januar bis April 2020) aufgeführt, so dass nach Verrechnung eine Rückforderung von CHF 2'071.00 verbleibt. Weiter wird erklärt, die zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen seien zurückzuerstatten; eine detaillierte Abrechnung mit Einzahlungsscheinen werde in den nächsten Tagen zugestellt. 3. 3.1     Am 7. September 2022 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung betreffend die Erlassgesuche zu den Rückforderungsverfügungen vom 2. September 2019 und 22. Oktober 2020, in der sie die Erlassgesuche abwies und an der Rückforderung in Höhe von CHF 19'583.00 festhielt (AK-Nr. 755). 3.2     Mit Schreiben vom

19. September 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin und führte aus, die Sache sei bereits mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 behandelt worden und die Verfügungen vom

2. September 2018 sowie vom 22. Oktober 2020 seien durch die Verfügung vom

1. Juni 2021, welche integraler Bestandteil dieses Einspracheentscheid gewesen sei, ersetzt worden (AK-Nr. 763). In der Verfügung vom 1. Juni 2021 habe nach rückwirkender Neuberechnung des EL-Anspruches vom

1. September 2014 bis 1. Januar 2021 noch ein Rückforderungsbetrag von CHF 2'071.00 resultiert, welcher vom Beschwerdeführer mittlerweile vollständig beglichen worden sei. Der Beschwerdeführer stellte sich daher auf den Standpunkt, die verfügte Rückforderung in Höhe von CHF 19'583.00 bestehe nicht, und beantragte, die Verfügung vom 7. September 2022 wiedererwägungsweise aufzuheben (AK-Nr. 763). Mit Einsprache vom

28. September 2022 wiederholte der Beschwerdeführer diese Begehren (AK-Nr. 766). 3.3     Am 17. November 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bezugnehmend auf sein Schreiben vom

19. September 2022 mit, sie habe eine Wiedererwägung der Verfügung vom 7. September 2022 sowie, von sich aus, auch eine Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 1. Juni 2021 geprüft, erachte die Voraussetzungen dafür allerdings nicht als gegeben und ziehe eine solche daher nicht in Betracht (AK-Nr. 774). 3.4     Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprachen gegen die Verfügung vom

7. September 2022 (betreffend Erlass der Rückforderung) ab (AK-Nr. 790). 4. 4.1     Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2023 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 26. April 2023 Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (AK-Nr. 794, Aktenseiten [A.S] 8 ff.): 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29.03.2023 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 07.09.2022 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 07.09.2022 geltend gemachte Rückforderung in der Höhe von Fr. 19'583.00 nicht besteht. 3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer der Erlass des gesamten Rückforderungsbetrages in der Höhe von Fr. 19'583.00 zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 4.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 23 ff.). 4.3     Mit Replik vom 4. Juli 2023 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an den Ausführungen in der Beschwerde und den dort gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 39 ff.). 4.4     Am 9. August 2023 lässt der Beschwerdeführer einen Bericht der psychiatrischen Klinik B.___ vom 26. Dezember 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 8) zu den Akten reichen und ausführen, dieser belege seine psychische Beeinträchtigung, welche es ihm verunmöglicht habe, die jeweiligen EL-Anspruchsberechnungen und Verfügungen auf ihre Korrektheit zu überprüfen und seiner Meldepflicht nachzukommen (A.S. 55 f.). 4.5     Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 18. August 2023 an den Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest und führt hinsichtlich des eingereichten Arztberichts aus, aus diesem ergäben sich keine Hinweise auf erhebliche krankheitsbedingte Einschränkungen des Beschwerdeführers, die es ihm verunmöglicht hätten, seiner Meldepflicht nachzukommen oder eine entsprechende Vertretung damit zu beauftragen (A.S. 58). 4.6     Am 1. September 2023 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein (A.S. 62 ff.). II. 1. 1.1.    Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2     Die Präsidentin des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichterin über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54 bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 29. März 2023, der den Erlass einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 19'583.00 zum Gegenstand hat. Dieser Betrag liegt unter der genannten Streitwertgrenze. Die Angelegenheit fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) zu entscheiden. 2. 2.1     Anfechtungsobjekt ist ein Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2023. Dieser hat den Erlass von Rückforderungen von in der Vergangenheit ausgerichteten Ergänzungsleistungen zum Gegenstand. Betreffend den Bestand und die Höhe der Rückforderung erliess die Beschwerdegegnerin zuvor verschiedene Verfügungen, die jeweils einspracheweise angefochten wurden, so auch die beiden ursprünglichen Rückforderungsverfügungen, auf die sich das vorliegend zu beurteilende Erlassgesuch bezieht (Verfügungen vom 2. September 2019 und

22. Oktober 2020). Über die Einsprachen gegen diese beiden Verfügungen wurde mit dem Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 entschieden. Dieser blieb unangefochten. 2.2     Die Parteien interpretieren das Dispositiv des Einspracheentscheids vom 1. Juni 2021 unterschiedlich: Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, laut der Verfügung vom

1. Juni 2021, welche integralen Bestandteil des Einspracheentscheids bilde, resultiere eine Rückforderung von CHF 2'071.00, welche zu den Rückforderungen von CHF 19'373.00 gemäss der Verfügung vom 2. September 2019 (E. I. 1.2 hiervor) und CHF 210.00 gemäss der Verfügung vom 22. Oktober 2020 (E. I. 1.6 hiervor) hinzutrete. Mit dem Einspracheentscheid sei die Rückforderung von CHF 19'373.00 gemäss der angefochtenen Verfügung vom 2. September 2019 bestätigt und zusätzlich eine Rückforderung von CHF 2'071.00 festgelegt worden. Die Bestätigung der mit der Verfügung vom 2. September 2019 festgelegten Rückforderung ergebe sich aus Ziffer 1.1 des Dispositivs des Einspracheentscheids vom 1. Juni 2021, wonach der Antrag, es sei auf die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. August 2019 zu verzichten, abgewiesen werde (vgl. E. I. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Auffassung, der Einspracheentscheid habe die damals angefochtenen Verfügungen vom 2. September 2019, 27. Dezember 2019 und

21. April 2020 (…) ersetzt und sehe im Dispositiv keine Rückforderung vor, sondern verweise lediglich in Ziffer 1.5 auf die separate Verfügung, welche auf eine Rückforderung von CHF 2'071.00 laute. Daher existiere keine Rechtsgrundlage für eine Rückforderung, welche den Betrag von CHF 2'071.00 übersteige. Diesen Betrag hatte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits vor dem Erlass des Einspracheentscheids vom 29. März 2023 beglichen. 2.3     Um das Erlassgesuch beurteilen zu können, muss feststehen, welche Forderung überhaupt Gegenstand des Gesuchs bildet. Es ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorfrageweise zu prüfen, wie der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 zu interpretieren ist. 2.4     Verwaltungsakte sind nicht ausschliesslich nach ihrem bisweilen nicht sehr treffend verfassten Wortlaut, sondern – vorbehältlich des Vertrauensschutzes – nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen (BGE 147 V 369 E. 4.2.1 S. 373 mit Hinweisen). Es gilt folglich, diesen Bedeutungsgehalt zu ermitteln, wobei die gesamten Umstände, einschliesslich der Vorgeschichte, und gegebenenfalls auch Aspekte des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen sind. 2.5     Dem Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 (AK-Nr. 664; A.S. 1 ff.) gingen die folgenden Schritte voraus: 2.5.1  Mit Verfügung vom 2. März 2015 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. November 2023 Ergänzungsleistungen zu (AK-Nr. 298 ff.). In der Folge ergingen weitere Verfügungen über den Anspruch ab August 2015 (Verfügung vom 7. August 2015, AK-Nr. 327) sowie jeweils Ende Dezember für das Folgejahr (AK-Nr. 365 [Anspruch ab Januar 2016], 386 [Anspruch ab Januar 2017], 409 [Anspruch ab August 2017], 411 [Anspruch ab Januar 2018], 445 [Anspruch ab Januar 2019 ]). Die jährliche Ergänzungsleistungen wurde in diesen Verfügungen auf folgende monatliche Beträge (für den hier relevanten Zeitraum ab September 2014; jeweils inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung) festgesetzt: · CHF 2'182.00 für August und September 2014 (Verfügung vom 3. März 2015, AK-Nr. 301); · CHF 2'123.00 für Oktober bis Dezember 2014 (Verfügung vom 3. März 2015, AK-Nr. 301); · CHF 2'189.00 ab Januar 2015 (Verfügung vom 3. März 2015, AK-Nr. 301) · CHF 2'128.00 ab August 2015 (Verfügung vom 7. August 2015, AK-Nr. 327) · CHF 2'377.00 ab Januar 2016 (Verfügung vom 15. Februar 2016, AK-Nr. 365); · CHF 2'434.00 ab Januar 2017 (Verfügung vom 28. Dezember 2016, AK-Nr. 386) und ab August 2017 (Verfügung vom 13. Dezember 2017, AK-Nr. 409) · CHF 2'472.00 ab Januar 2018 (Verfügung vom 28. Dezember 2017, AK-Nr. 411); · CHF 2'508.00 ab Januar 2019 (Verfügung vom 27. Dezember 2018, AK-Nr. 445). 2.5.2  Im Rahmen einer am 20. Februar 2019 eingeleiteten periodischen Überprüfung (AK-Nr. 453) reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein ausgefülltes EL-Anmeldeformular sowie Lohnausweise seiner Ehefrau aus den Vorjahren ein (AK-Nr. 454 ff.). Zudem erfuhr die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau im Ausland Liegenschaften besassen, von denen sie bisher keine Kenntnis hatte (vgl. AK-Nr. 462). Deshalb legte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. September 2019 (AK-Nr. 477) den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab September 2014 neu fest, und zwar auf folgende monatliche Beträge: · CHF 2'063.00 für September 2014 (also CHF 119.00 weniger); · CHF 2'004.00 für Oktober bis Dezember 2014 (also CHF 119.00 weniger); · CHF 2'070.00 ab Januar 2015 (also CHF 119.00 weniger); · CHF 2'009.00 ab August 2015 (also CHF 119.00 weniger); · CHF 2'258.00 von Januar bis Dezember 2016 (also CHF 119.00 weniger); · CHF 2'315.00 von Januar bis Dezember 2017 (also CHF 119.00 weniger); · CHF 2'353.00 von Januar bis Juli 2018 (also CHF 119.00 weniger); · CHF 1’412.00 von August bis Dezember 2018 (also CHF 1'060.00 weniger); · CHF 1'448.00 ab Januar 2019 (also CHF 1'060.00 weniger). Gleichzeitig forderte die Beschwerdegegnerin für die Zeit von September 2014 bis August 2019 zu viel ausgerichtete Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 19'373.00 zurück. Diese Summe setzt sich zusammen aus CHF 119.00 pro Monat für die 47 Monate von September 2014 bis Juli 2018 und CHF 1'060.00 pro Monat für die 13 Monate von August 2018 bis August 2019 (AK-Nr. 477). Die Differenz von CHF 119.00 pro Monat, welche den gesamten Zeitraum von September 2014 bis August 2019 betrifft (total also CHF 7'140.00), resultierte daraus, dass sich aufgrund des neu entdeckten ausländischen Grundbesitzes die Einnahmen um CHF 1'785.00 (Mietwert) und die Ausgaben um CHF 358.00 (Gebäudeunterhalt, 20 % des genannten Mietwerts) erhöhten, so dass der Ausgabenüberschuss um CHF 1'417.00 pro Jahr niedriger ausfiel. Die zusätzliche Differenz von CHF 941.00 pro Monat für August 2018 bis August 2019 (total also CHF 12'233.00) ergab sich aus drei Elementen: Erstens – es handelt sich um die bedeutsamste Anpassung – wurde das Erwerbseinkommen der Ehefrau neu mit CHF 16'598.00 netto pro Jahr eingesetzt (zu den Grundlagen vgl. AK-Nr. 459 und die Zusammenstellung in AK-Nr. 491 S. 24), was zu einem anrechenbaren Einkommen von CHF 10'065.00 führte; in den ursprünglichen Berechnungen war das Erwerbseinkommen der Ehefrau dagegen mit CHF 4'093.00 pro Jahr eingesetzt worden, was zu einem anrechenbaren Einkommen von CHF 1'728.00 geführt hatte. Zweitens kamen einnahmenseitig Kinder- und Familienzulagen von CHF 2'400.00 pro Jahr hinzu. Und drittens schliesslich entfielen bei den Ausgaben die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 556.00 pro Jahr (vgl. zu den Differenzen die der Verfügung vom 2. September 2019 zugrunde liegenden Berechnungsblätter ab 1. August 2018 und ab 1. Januar 2019 [AK-Nr. 476 und 479] und demgegenüber die Berechnungen ab 1. Januar 2018 zur Verfügung vom 28. Dezember 2017 [AK-Nr. 412] und ab 1. Januar 2019 zur Verfügung vom 27. Dezember 2018 [AK-Nr. 447]). 2.5.3  Gegen diese Verfügung vom 2. September 2019 erhob der Beschwerdeführer am 21. September 2019 sinngemäss Einsprache (AK-Nr. 489, vgl. auch 495). Diese wurde am 16. Dezember 2019 durch seinen zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter bekräftigt; gleichzeitig wurde vorsorglich um Erlass der Rückforderung ersucht (AK-Nr. 508). Am 28. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer eine ergänzende Begründung der Einsprache einreichen. Darin wurde insbesondere die Anrechnung eines Mietwertes aus der Liegenschaft in Italien bestritten (AK-Nr. 519). 2.5.4  Ebenfalls am 28. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer Einsprache (AK-Nr. 521) gegen die Verfügung vom

27. Dezember 2019, mit welcher der EL-Anspruch ab 1. Januar 2020 festgelegt worden war (AK-Nr. 511). Diese Einsprache wurde ebenfalls mit dem Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 behandelt. 2.5.5  Am 16. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zwei Lohnausweise seiner Ehefrau für das Jahr 2019 zukommen. Diese weisen Nettoeinkommen von CHF 3'741.00 respektive CHF 18'675.45 aus (AK-Nr. 526). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte dieses höhere Erwerbseinkommen mit Wirkung ab 1. Mai 2020 und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, die rückwirkende Anpassung des Erwerbseinkommens sowie die Anrechnung der italienischen Liegenschaft würden «separat in der Einsprache geprüft» (Verfügung vom 21. April 2020, AK-Nr. 533). Diese Verfügung wurde am 15. Mai 2020 mittels Einsprache angefochten (AK-Nr. 539) und bildete ebenfalls Gegenstand des Einspracheentscheids vom 1. Juni 2021. 2.5.6  Mit Schreiben vom 27. August 2020 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber, dass nach ihrer Einschätzung die angefochtene Verfügung vom 2. September 2019 zu seinen Ungunsten abzuändern wäre und setzte ihm Frist zum Rückzug der Einsprache. Zur Begründung wurde erklärt, die Neubeurteilung erfolge aufgrund einer Anpassung der Erwerbseinkommen der Ehefrau in den Jahren 2014 (ab Oktober) bis 2019. Dies führe, obwohl neu auf die Anrechnung eines Eigenmietwerts bei einem Teil der Liegenschaften in Italien verzichtet werde, zu einer Erhöhung der Rückforderung um CHF 3'274.00 (AK-Nr. 558). Der Beschwerdeführer verlangte am 21. September 2020 eine Erläuterung des Schreibens vom 27. August 2020 und insbesondere eine Herleitung des zusätzlichen Rückforderungsbetrages von CHF 3'274.00; weiter machte er geltend, Rückforderungen aufgrund der Einrechnung eines höheren Erwerbseinkommens der Ehefrau seien verwirkt (AK-Nr. 566). Die Beschwerdegegnerin antwortete am 26. Oktober 2020 (AK-Nr. 577). Sie nannte ihre Überlegungen zur Neufestsetzung des Anspruchs für die Zeit von Oktober 2014 bis 31. Juli 2020 unter genauer Bezeichnung der Anpassungen beim Lohn der Ehefrau und beim ausländischen Grundbesitz. Gesamthaft resultierte im Vergleich zu den angefochtenen Verfügungen eine Nachzahlung von CHF 5'136.00 (für Oktober 2014 bis Dezember 2016, August 2018 bis Dezember 2018 sowie Mai 2020 bis Juli 2020), eine zusätzliche Rückforderung von CHF 8'895.00 (für Januar 2017 bis Juli 2018 sowie Januar 2019 bis April 2020) und dementsprechend eine «Differenzrückforderung» von nunmehr CHF 3'759.00. Hinzu kamen 3 x CHF 70.00 = CHF 210.00 für August bis Oktober 2020 gemäss der inzwischen erlassenen Verfügung vom 22. Oktober 2020 (AK-Nr. 571; E. I. 1.6 hiervor). Wie sich der offenbar zwecks Berechnung erstellten fiktiven «Verfügung» vom 23. Oktober 2020 (AK-Nr. 568) entnehmen lässt, wurden neu die folgenden monatlichen Beträge für die jährliche Ergänzungsleistung in Aussicht genommen: · CHF 2'108.00 für Oktober bis Dezember 2014 (also CHF 15.00 weniger als gemäss der ursprünglichen Verfügung vom 3. März 2015 und CHF 104.00 mehr als gemäss der einspracheweise angefochtenen Verfügung vom 2. September 2019); · CHF 2'349.00 ab Januar 2015 (also CHF 160.00 mehr als gemäss der ursprünglichen Verfügung vom 3. März 2015 und CHF 279.00 mehr als gemäss der einspracheweise angefochtenen Verfügung vom 2. September 2019); · CHF 2'289.00 von August bis Dezember 2015 (also CHF 161.00 mehr als gemäss der ursprünglichen Verfügung vom 7. August 2015 und CHF 280.00 mehr als gemäss der einspracheweise angefochtenen Verfügung vom 2. September 2019); · CHF 2'290.00 von Januar bis Dezember 2016 (also CHF 87.00 weniger als gemäss der ursprünglichen Verfügung vom 15. Februar 2016 und CHF 32.00 mehr als gemäss der einspracheweise angefochtenen Verfügung vom 2. September 2019); · CHF 2'166.00 von Januar bis Dezember 2017 (also CHF 268.00 weniger als gemäss den ursprünglichen Verfügungen vom 28. Dezember 2016 und 13. Dezember 2017 respektive CHF 149.00 weniger als gemäss der einspracheweise angefochtenen Verfügung vom 2. Septem- ber 2019); · CHF 1’804.00 von Januar bis Juli 2018 (also CHF 668.00 weniger als gemäss der ursprünglichen Verfügung vom 28. Dezember 2017 respektive CHF 549.00 weniger als gemäss der einspracheweise angefochtenen Verfügung vom 2. September 2019); · CHF 1’558.00 von August bis Dezember 2018 (also CHF 904.00 weniger als gemäss der ursprünglichen Verfügung vom 28. Dezember 2017 respektive CHF 146.00 mehr als gemäss der einspracheweise angefochtenen Verfügung vom 2. September 2019); · CHF 1'244.00 von Januar bis Dezember 2019 (also CHF 1'264.00 weniger als gemäss der ursprünglichen Verfügung vom 27. Dezember 2018 respektive CHF 204.00 weniger als gemäss der einspracheweise angefochtenen Verfügung vom 2. September 2019); · CHF 1'253.00 von Januar bis April 2020. Gleichzeitig kündigte die Beschwerdegegnerin an, falls die Einsprache nicht zurückgezogen werde, werde ein «Einspracheentscheid zu Ungunsten des Versicherten» gefällt (AK-Nr. 577). Der Beschwerdeführer verlangte am 29. Oktober 2020 zusätzliche Erläuterungen, namentlich in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Verwirkung der Rückforderung (AK-Nr. 581). Die Beschwerdegegnerin antwortete am 12. November 2020 und erklärte, die Verwirkung sei nicht eingetreten, nach Vornahme zusätzlicher Anpassungen (namentlich wegen des inzwischen gemeldeten [vgl. AK-Nr. 579] Auszugs des Sohnes per Ende September 2019) resultiere «weiterhin eine zusätzliche Rückforderung von CHF 430.00» und es werde eine letztmalige Frist gesetzt bis 30. November 2020, um die Einsprache zurückzuziehen (AK-Nr. 587). Der Beschwerdeführer liess daraufhin am 12. November 2020 erklären, er halte an der Einsprache fest, und stellte neu formulierte Anträge (AK-Nr. 591). Am 26. November 2020 wurde das Festhalten an der Einsprache bekräftigt. Der Beschwerdeführer liess u.a. Folgendes ausführen: «Hinsichtlich der Begründung verweise ich auf die Stellungnahme vom 12.11.2020, in welcher bereits ausführlich dargelegt wurde, dass die Liegenschaften in Italien in keiner Weise anzurechnen sind sowie, dass sich jegliche weitere Rückforderungen als jene, welche bereits mit Verfügung vom 02.09.2020 geltend gemacht wurden, zufolge Verwirkung verbieten, mithin höhere Erwerbseinkommen für den Zeitraum bis und mit Juli 2018 nicht eingerechnet werden dürfen» (AK-Nr. 593). Am 22. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Gemeinde zu einer Parzelle in Italien ein (AK-Nr. 597 f.). Am 15. Februar 2021 gab er die Lohnausweise seiner Ehefrau für das Jahr 2020 zu den Akten der Zweigstelle (AK-Nr. 617). 2.5.7  Am 1. Juni 2021 erging schliesslich der Einspracheentscheid (AK-Nr. 664; A.S. 1 ff.). Das Dispositiv des Entscheids lautet, soweit hier interessierend, wie folgt: 1. Die Einsprachen vom 21. September 2019,

28. Januar 2020 und 15. Mai 2020 werden teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 1.1. Der Antrag, auf die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. August 2019 sei zu verzichten, wird abgewiesen. 1.2. Die Eigenmietwerte der italienischen Liegenschaften als Liegenschaftserträge werden nicht mehr berücksichtigt. 1.3. Das Erwerbseinkommen [der Ehefrau des Beschwerdeführers] wird anhand der eingereichten Unterlagen und Lohnausweise sowie gemäss den Ausführungen in Ziffer 2.2.10 hiervor angepasst. 1.4. Die Mietzinsteilung wird per 1. Oktober 2019 aufgehoben. 1.5. Es wird eine neue Verfügung im Sinne der Erwägungen erlassen. Die neue beiliegende Verfügung vom 1. Juni 2021 wird zum integrierenden Bestandteil des Dispositivs des vorliegenden Einspracheentscheids erklärt. Für eine allfällige Beanstandung dieser EL-Verfügung ist daher die auf dem vorliegenden Einspracheentscheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung massgebend. Ungewohnt ist die Formulierung in Ziffer 1.1, wonach der Antrag, «auf die Rückforderung (…) zu verzichten», abgewiesen werde. Es ist aber naheliegend und anzunehmen, dass sie Bezug nimmt auf Ziffer 2 des Rechtsbegehrens der ergänzenden Einsprachebegründung vom 28. Januar 2020 (AK-Nr. 519; gerichtet gegen die Rückforderungsverfügung vom 2. September 2019) mit dem Wortlaut «Von einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 31.08.2019 sei vollumfänglich abzusehen». Insgesamt geht aus dem Dispositiv hervor, dass die angefochtene Verfügung vom 2. September 2019 in zwei Punkten abgeändert wird, nämlich einerseits in Bezug auf die Eigenmietwerte der italienischen Liegenschaften und andererseits in Bezug auf die Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers, wobei ansonsten an der damals verfügten Rückforderung festgehalten («nicht verzichtet») wird. In den Erwägungen wird dargelegt, welche konkreten Werte für die italienischen Liegenschaften herangezogen wurden und von welchen Erwerbseinkommen der Ehefrau man ausging. Die Erwerbseinkommen der Ehefrau, auf denen die zusätzliche Rückforderung basiert, stimmen überein mit den Werten, welche in den Schreiben betreffend reformatio in peius vom 27. August 2020 (AK-Nr. 558) und vom 26. Oktober 2020 (AK-Nr. 577) genannt worden waren. Mit der in Ziffer 1.5 des Dispositivs erwähnten Verfügung gleichen Datums (AK-Nr. 647) wurde der EL-Anspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis

31. Juli 2020 betragsmässig neu bestimmt. Die jährliche Ergänzungsleistung wurde auf die folgenden monatlichen Beträge festgelegt (vgl. AK-Nr. 647, 665): · CHF 2'182.00 für September 2014; · CHF 2'114.00 für Oktober bis Dezember 2014; · CHF 2'239.00 ab Januar 2015; · CHF 2'289.00 ab August 2015; · CHF 2'290.00 von Januar bis Dezember 2016; · CHF 2'166.00 von Januar bis Dezember 2017; · CHF 1’804.00 von Januar bis Juli 2018; · CHF 1’558.00 von August bis Dezember 2018; · CHF 1'244.00 von Januar bis September 2019; · CHF 1'488.00 für Oktober bis Dezember 2019; · CHF 1'370.00 für Januar bis Juli 2020; · CHF 1'064.00 für August bis Dezember 2020; · CHF 1'068.00 ab Januar 2021. Diese Summen stimmen, bezogen auf den durch die Verfügung vom 2. September 2019 geregelten Zeitraum von September 2014 bis August 2019, ab August 2015 mit denjenigen Beträgen überein, welche in der fiktiven Verfügung vom 23. Oktober 2020 (AK-Nr. 568; E. II. 2.5.5 hiervor) genannt worden waren und die Grundlage für die Androhung der reformatio in peius gebildet hatten. In Bezug auf den vorangehenden Zeitraum von September 2014 bis Juli 2015 kam es im Vergleich zur Verfügung vom 2. September 2019 zu einer Erhöhung des Anspruchs, also zu einer Reduktion der Rückforderung. Als Fazit wurde in der den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 1. Juni 2021 (AK-Nr. 665) festgehalten, es komme zu Nachzahlungen von total CHF 5'744.00 (für September 2014 bis Dezember 2016 sowie August bis Dezember 2018, Oktober bis Dezember 2019 und Mai bis Juli 2020), denen Rückforderungen von total CHF 7'815.00 (für Januar 2017 bis Juli 2018, Januar bis September 2019 sowie Januar bis April 2020) gegenüberstünden, so dass insgesamt eine Rückforderung von CHF 2'071.00 resultiere. Aus einem betragsmässigen Vergleich der anerkannten Ansprüche mit denjenigen gemäss den früheren Verfügungen und Berechnungen wird deutlich, dass die mit der Verfügung vom 2. September 2019 festgelegte Rückforderung von CHF 19'373.00 bestehen bleibt und um die zusätzliche Rückforderung von CHF 2'071.00 erhöht wird. 2.6     Der Beschwerdeführer macht

u. a. geltend, der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 sei, folge man der Argumentation und Interpretation der Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 2.2 hiervor), derart missverständlich formuliert, dass von dessen Nichtigkeit ausgegangen werden müsse (A.S. 48). 2.6.1  Eine fehlerhafte Verfügung ist im Allgemeinen anfechtbar. Von der Anfechtbarkeit zu unterscheiden ist die Nichtigkeit einer Verfügung. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeiten einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Die Anordnung muss geradezu sinnlos, sittenwidrig oder willkürlich sein oder den Kerngehalt der Grundrechte betreffen (Urteil des Bundesgerichts 2C_315/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 2.2

m. w. H.) Der Beschwerdeführer bezeichnet als Nichtigkeitsgrund inhaltliche Mängel, die dazu führten, dass der Einspracheentscheid krass missverständlich sei. 2.6.2  Das Dispositiv des Einspracheentscheids vom 1. Juni 2021 ist in der Tat kein Musterbeispiel für die klare, unmissverständliche und vollständige Zusammenfassung des Ergebnisses. Insbesondere hat der Einspracheentscheid eine Geldforderung zum Gegenstand, deren betragsmässige Höhe sich weder aus dem Dispositiv noch aus dem Text des Entscheids oder der gleichentags erlassenen Verfügung klar und deutlich ergibt, sondern aus anderen Dokumenten abgeleitet werden muss. Dieser Umstand genügt aber nicht für die Annahme von Nichtigkeit: Der Beschwerdeführer weist zwar grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass der Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung ersetzt und anschliessend allein massgebend ist. Der Inhalt des Einspracheentscheids muss aber in vielen Fällen unter Bezugnahme auf die Verfügung bestimmt werden (so etwa, wenn die Einsprache vollumfänglich abgewiesen oder die Verfügung nur in einzelnen Punkten abgeändert wird). Auch wenn es grundsätzlich wünschbar ist, dass der Einspracheentscheid das «Gesamtergebnis» festhält und nicht nur die Änderungen, welche gegenüber der angefochtenen Verfügung erfolgt sind, kann nicht ohne weiteres auf Nichtigkeit des Entscheids geschlossen werden, wenn dies nicht zutrifft. Vielmehr ist eine Interpretation nach der tatsächlichen rechtlichen Bedeutung – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Aspekten des Vertrauensschutzes – vorzunehmen (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Diese muss hier zum Ergebnis führen, welches die Beschwerdegegnerin postuliert: Angesichts der umfangreichen Korrespondenz, welche dem Einspracheentscheid voranging und in der die Frage der reformatio in peius eine zentrale Stellung einnahm, konnte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, die Rückforderung von CHF 19’373.00 habe sich auf CHF 2'107.00 reduziert, obwohl seinen Argumenten im Einspracheentscheid nur zu einem sehr geringen Teil (Eigenmietwert der Liegenschaften in Italien) zugestimmt wurde, wogegen das höhere Erwerbseinkommen der Ehefrau zu einer zusätzlichen Rückforderung führen musste, zumal die Beschwerdegegnerin deutlich gemacht hatte, dass seiner Argumentation betreffend Verwirkung nicht gefolgt werde. Vor diesem Hintergrund drängte sich die Interpretation, wonach die vorstehend zitierte Ziffer 1.1 des Dispositivs als Bestätigung der in der Verfügung vom 2. September 2019 festgelegten Rückforderung zu verstehen sei, nachgerade auf. Auch ein Vergleich der Ansprüche, welche sich aus der Verfügung vom 2. September 2019 ergeben hatten (vgl. E. II. 2.5.2 hiervor), mit denjenigen gemäss der zum Einspracheentscheid ergangenen Verfügung vom 1. Juni 2021 (vgl. E. II. 2.5.6 hiervor) musste zum eindeutigen Ergebnis führen, dass die neu ermittelte Rückforderung von CHF 2'071.00 diejenige von CHF 19'373.00 nicht ersetzte, sondern zu ihr hinzutrat. Zum gleichen Ergebnis führt ein Vergleich der Berechnung mit derjenigen, welche in den Schreiben betreffend reformatio in peius angekündigt worden war. Nichtigkeit des die Rückforderungsverfügungen betreffenden Einspracheentscheids vom 1. Juni 2021 ist daher nicht anzunehmen. Die Interpretation des Einspracheentscheids führt trotz der nicht in allen Teilen optimal ausgefallenen Formulierung zu einem klaren Ergebnis, zu dem auch der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gelangen musste. Gegen diesen Entscheid hätte er sich auf dem Beschwerdeweg wenden können, womit einer richterlichen Überprüfung der nun vorgebrachten Rügen nichts entgegengestanden wäre. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht davon ausgegangen, die Rückforderung von CHF 19'373.00 sei ebenso wie diejenige von CHF 210.00 (Abweisung der diesbezüglichen Einsprache mit Ziffer 2 des Dispositivs des Einspracheentscheids) in Rechtskraft erwachsen, und hat den Erlass dieser Rückforderungen von total CHF 19'583.00 geprüft (die «neue» Rückforderung von CHF 2'107.00 wurde, wie erwähnt, bereits beglichen). 2.7     Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass eine (allfällige) Nichtbeachtung der Verjährung oder Verwirkung keine Nichtigkeit begründet (BGE 133 II 366 E. 3.4 S. 369) und dass im Erlassverfahren nicht mehr geprüft werden kann, ob die rechtskräftig festgelegte Rückforderung ganz oder teilweise verwirkt gewesen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_308/2011 vom 11. August 2011 E. 4 und 8C_77/2018 vom 30. April 2018 E. 3.2).

3.       Zu prüfen ist demnach der Erlass der Rückforderung von CHF 19'583.00. 3.1     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). 3.1.1  Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3). 3.1.2  Der gute Glaube muss während des Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen; vielmehr darf sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4.; 112 V 97 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2). Der gute Glaube ist jedoch regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom

20. August 2014 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 4652.03). 3.2 3.2.1  Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Die Meldepflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar. Die versicherte Person, die Leistungen beziehen will oder solche bezieht, hat zur Ermittlung des anspruchsrelevanten Sachverhalts beizutragen. Sie weiss am besten, wie es um sie steht. Durch die Erfüllung der Meldepflicht wird dem Versicherungsträger die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts erleichtert (Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 6.1). 3.2.2  Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist diese in Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgesehene Meldepflicht in Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) konkretisiert, wonach jede Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten durch diesen, seinen gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls eine Drittperson oder eine Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, unverzüglich der kantonalen Durchführungsstelle mitzuteilen ist. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E. 2a).

4.       Der Beschwerdeführer beruft sich auf seinen guten Glauben und bringt vor, seiner Meldepflicht nachgekommen zu sein (A.S 17 f). 4.1     Die Rückforderung, deren Erlass der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid zum Gegenstand hat, betrifft zum grössten Teil (zum Restbetrag von CHF 210.00 vgl. E. II. 4.2 hiernach) Ergänzungsleistungen, die im Zeitraum vom 1. September 2014 bis August 2019 ausgerichtet wurden. Nachdem im Zuge der im Februar 2019 eingeleiteten periodischen Überprüfung bekannt geworden war, dass der Beschwerdeführer über Immobilien im Ausland verfügte und sich damals und teilweise auch später herausstellte, dass die Erwerbseinkommen seiner Ehefrau in der Vergangenheit höher waren als bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt, wurde der Anspruch rückwirkend neu berechnet. Anschliessend wurden mit Verfügung vom 2. September 2019 die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurückgefordert. Daran wurde im Wesentlichen auch im Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 festgehalten (AK-Nr. 664 S. 10 f.). 4.1.1  Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den ausländischen Immobilienbesitz nicht gemeldet zu haben. Er führt aber aus, die Beschwerdegegnerin habe selbst «eingesehen», dass diese keinerlei Wert besässen, und schliesst daraus, dass ihm deshalb auch keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden könne (A.S. 17). Anlässlich seiner Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen hat der Beschwerdeführer auf dem betreffenden Formular die Frage, ob er Grundstücke oder Vermögen im Ausland besitze, zunächst mit «ja» beantwortet und ausgeführt, ihm gehöre ein Miteigentumsanteil von 1/6 im Wert von Euro 2'500.00 an einer Liegenschaft in [...] (AK-Nr. 291 S. 2), später aber hat er bei derselben Frage «nein» angekreuzt (AK-Nr. 291 S. 6). Zudem führte er in zwei Schreiben an die Beschwerdegegnerin konkretisierend aus, es liege ein Missverständnis vor, weder er noch seine Frau besässen Liegenschaften im Ausland, die zuvor genannte Liegenschaft im Ausland gehöre «noch» den Eltern (AK-Nr. 291 S. 3 und S. 7). Auch als der Beschwerdeführer im Rahmen der periodischen Überprüfung Anfang 2019 das EL-Anmeldeformular erneut ausfüllte, deklarierte er keinen ausländischen Immobilienbesitz (AK-Nr. 454 S. 3). Am 21. September 2019 erklärte er hingegen, die Grundstücke / Liegenschaften seien schon in seinem bzw. dem Eigentum seiner Ehefrau gestanden, als er erstmals um Ergänzungsleistungen ersucht habe (AK-Nr. 489). Dem Beschwerdeführer musste bekannt gewesen sein, dass die Liegenschaften im Ausland möglicherweise anspruchsrelevant sein könnten, andernfalls die Beschwerdegegnerin diesbezüglich bei ihm nicht nachgefragt hätte oder auf dem Antragsformular keine entsprechende Frage zu beantworten gewesen wäre. Mit seinen widersprüchlichen und teilweise falschen Angaben hat er einer umfassenden Abklärung seiner finanziellen Situation entgegengewirkt. Eine Berufung auf den guten Glauben fällt bei dieser Ausgangslage ausser Betracht. 4.1.2  Die Rückforderung resultierte auch und in erster Linie aufgrund veränderter Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers. Dass die Veränderung ihrer Einkommen grundsätzlich eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten im Sinne von Art. 24 ELV darstellten und somit der Meldepflicht unterliegen, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er bringt aber vor, er habe die Lohnausweise jeweils zeitnah der Abteilung Beiträge und Zahlungen eingereicht und sei von dieser nie darauf hingewiesen worden, dass dies die falsche Einreichestelle sei. Dass die Lohnausweise nicht an die zuständige Stelle weitergeleitet worden seien, sei ihm daher nicht zuzurechnen. Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer im Januar 2015 der AHV-Zweigstelle Lohnausweise seiner Frau aus dem Jahr 2014 zugestellt (AK-Nr. 271), welche der Beschwerdegegnerin weitergeleitet wurden. Beiliegend zu einem Schreiben vom 18. Januar 2016 an die Beschwerdegegnerin reichte der Beschwerdeführer dieser mehrere Lohnausweise aus dem Jahr 2015 ein und stellte gleichzeitig in Aussicht, die noch fehlenden Lohnausweise seiner Ehefrau nachzureichen (AK-Nr. 360 ff.). Danach finden sich in den Akten keine Lohnausweise mehr bis im März 2019, als die Beschwerdegegnerin bzw. die Zweigstelle diese im Rahmen der 2019 eingeleiteten periodischen Überprüfung beim Beschwerdeführer einforderte (AK-Nr. 459). Der Beschwerdeführer bringt vor, die Lohnausweise seiner Ehefrau stets der Abteilung Beiträge und Zulagen eingereicht zu haben, was zwischen den Parteien unbestritten ist (vgl. A.S. 5, A.S. 52). Diese Stelle ist jedoch für die Abrechnung der AHV-Beiträge des Beschwerdeführers zuständig und nicht für die Durchführung der Ergänzungsleistungen. Die betreffenden Lohnausweise finden sich denn auch nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin. Dass die dieser Abteilung eingereichten Lohnausweise die Beschwerdegegnerin nie erreicht haben, hätte der Beschwerdeführer spätestens bei Durchsicht der ihm jeweils zugestellten EL-Anspruchsberechnungen bemerken müssen, weil das dort berücksichtigte Erwerbseinkommen nicht mit dem zuletzt tatsächlich erzielten und mittels Lohnausweisen belegten Einkommen übereinstimmte. Dies hätte ihn zur Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin veranlassen müssen, zumal er die Lohnangaben, wie er selbst darlegt, der Abteilung Beiträge und Zulagen eingereicht hatte und ihm diese somit sowohl zugänglich als auch bekannt waren. Die unterlassene Überprüfung der Berechnungsblätter oder das trotz erfolgter Überprüfung unterlassene Nachfragen bei der Beschwerdegegnerin schliesst den guten Glauben aus (vgl. E. II. 3.1.2 hiervor). 4.2     Die ursprünglich am 22. Oktober 2020 verfügte Rückforderung im Umfang von CHF 210.00 betreffend die rückwirkende Korrektur der Ansprüche des Beschwerdeführers ab dem 1. August 2020 erfolgte gemäss Einspracheentscheid vom 1.  Juni 2021, weil die Tochter des Beschwerdeführers im August 2020 (nicht wie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. März 2023 ausgeführt im August 2018) ein bezahltes Praktikum begonnen hatte (AK-Nr. 664 S. 14). Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 25. Januar 2020 auf, Belege hinsichtlich der Ausbildungs- und Einkommenssituation seiner Tochter einzureichen (AK-Nr. 554). Der Tochter des Beschwerdeführers wurde der Praktikumsvertrag bereits mit Schreiben vom 23. April 2020 zugestellt (AK-Nr. 559 S. 2). Wann der Beschwerdeführer diesen der Beschwerdeführer weitergeleitet hat, geht aus den Akten nicht eindeutig hervor. In den chronologisch geordneten Akten der Beschwerdegegnerin findet sich der Praktikumsvertrag jedoch zwischen einem Dokument datierend vom 27. August 2020 (AK-Nr. 558) und einem vom 7. September 2020 (AK-Nr. 560), was den Schluss zulässt, dass der Praktikumsvertrag der Beschwerdegegnerin ebenfalls erst in diesem Zeitraum zugegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt war die Änderung bereits eingetreten. Der Beschwerdeführer wusste, dass der Praktikumsvertrag der Beschwerdegegnerin eingereicht werden musste, und es wäre ihm, da die Tochter bereits seit Ende April im Besitz des Vertrages war, auch möglich gewesen, dieser das Dokument rechtzeitig, vor Eintritt der Änderung am

1. August 2020, einzureichen. Indem er das Dokument verspätet eingereicht hat, hat er demnach auch diesbezüglich seine Meldepflicht verletzt. 4.3     Aus dem mit Eingabe vom 1. September 2023 eingereichten Bericht der psychiatrischen Klinik B.___ (BB 8) lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Aus diesem geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer psychisch erkrankt ist, dies war aber bereits seit der erstmaligen Zusprache der Ergänzungsleistungen der Fall, als der Beschwerdeführer beispielsweise die Lohnausweise seiner Ehefrau durchaus noch bei der zuständigen Stelle einzureichen vermocht hat. Dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt handlungs- oder urteilsunfähig gewesen wäre oder andere Gründe vorgelegen hätten, die es ihm verunmöglicht hätten, seiner Meldepflicht persönlich oder mittels einer damit beauftragten Vertretung nachzukommen, erschliesst sich aus dem Bericht nicht. Vielmehr ergibt sich aus dem Dossier, dass es ihm über den gesamten Zeitraum hinweg möglich war, die notwendigen Gesuche zu stellen und Dokumente einzureichen. 4.4     Damit ist der gute Glaube des Beschwerdeführers zu verneinen. Ob die für den Erlass der Rückforderung kumulativ erforderliche Voraussetzung der grossen Härte ebenfalls gegeben ist, ist bei dieser Ausgangslage nicht zu prüfen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. f bis ATSG). Da das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin Flückiger                                   Studer