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VSBES.2022.81

Beiträge

Solothurn · 2022-04-13 · Deutsch SO
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 1.1    Mit Verfügung vom 9. März 2022 setzte die Ausgleichskasse Handel Schweiz AK71 (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die durch B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 zu entrichtenden AHV-/IV-/EO-Beiträge als Nichterwerbstätiger auf CHF 4'209.80 (inkl. Beiträge an die Familienausgleichskasse [FAK] und Verwaltungskosten) fest (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 2). 1.2    Mit einer ebenfalls vom 9. März 2022 datierten Verfügung setzte die Beschwerdegegnerin die durch A.___, die Ehefrau des Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführerin), für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 zu entrichtenden Beiträge auf CHF 2'043.15 (inkl. FAK-Beiträge und Verwaltungskosten) fest (AK-Nr. 2a).

2.      Mit Schreiben vom 23. März 2022 erhoben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Beitragsverfügungen. Sie erklärten, sie könnten die der Verfügung zugrundeliegenden Beträge sowohl hinsichtlich des Einkommens als auch das Vermögens nicht nachvollziehen (AK-Nr. 3a und 3b).

3.      Die Beschwerdegegnerin holte am

30. März 2022 ergänzende Angaben der Steuerbehörden ein (AK-Nr. 4), welche am

E. 6 April 2022 geliefert wurden (AK-Nr. 5). Anschliessend wies sie die

beiden Einsprachen mit einem gemeinsamen Einspracheentscheid vom 13. April 2022

[irrtümlich datiert auf 13. April 2021] ab (AK-Nr. 6; Aktenseite [A.S.] 1

f.).

4.

4.1    Mit Schreiben vom 11. Mai 2022

erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. April 2022. Sie stellt den

Antrag, die Beitragsbemessung sei anzupassen; insbesondere sei bei der Bemessung

des massgebenden Einkommens auf das durch die Steuerbehörden ermittelte

steuerbare Einkommen abzustellen (A.S. 3). Ebenfalls am 11. Mai 2022

erhebt auch der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Er

stellt analoge Anträge (A.S. 4).

4.2    Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 8

f.).

4.3    Die Beschwerdeführer halten mit

Replik vom 3. Juni 2022 an ihrem Standpunkt fest und weisen auf weitere

ungeklärte Aspekte hin (A.S. 14 f.).

4.4    In einer weiteren Eingabe vom 21.

Juni 2022 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest (A.S. 18 f.).

4.5    Den Beschwerdeführern wurde bis

19. August 2022 Frist für eine abschliessende schriftliche Äusserung gesetzt

(A.S. 20 f.). Sie haben sich innerhalb dieser Frist nicht mehr vernehmen

lassen.

5.      Auf die Ausführungen und

Argumente der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1    Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2    Umstritten ist die Berechtigung

einer Beitragsforderung von CHF 4'209.80 gegenüber dem Beschwerdeführer und

einer solchen von CHF 2'043.15 gegenüber der Beschwerdeführerin. Der Präsident

des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens

CHF 30‘000.00 (Art. 54

bis

Abs. 1 lit. a des

kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die

genannten Beträge von CHF 4'209.80 und CHF 2'043.15 bleiben, selbst wenn man

sie – was eher nicht korrekt sein dürfte – zusammenzählen wollte, deutlich

unter dieser Grenze. Dies Angelegenheit ist daher durch den Vizepräsidenten des

Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin – als Einzelrichter

zu beurteilen.

2.      Umstritten ist, ob die

Beschwerdegegnerin die Sozialversicherungsbeiträge, welche die Beschwerdeführer

als Nichterwerbstätige zu entrichten haben, korrekt bemessen hat.

2.1    Nichterwerbstätige bezahlen einen

Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt

CHF 409.00, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag

(Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in der hier anwendbaren, vom

1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Der

Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige

gelten, und über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG). Gestützt

darauf hat der Bundesrat festgelegt, die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für

die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, seien aufgrund ihres

Vermögens und ihres Renteneinkommens zu bemessen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).

Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen,

so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen

hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das

Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages

auf die nächsten CHF 50'000.00 abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine

verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich

ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens

(Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV (ebenfalls in der 2020

gültig gewesenen Fassung) beläuft sich der jährliche Beitrag bei einem Vermögen

(inkl. mit 20 multipliziertes Renteneinkommen) von CHF 300'000.00 auf

CHF 435.00 und erhöht sich für jeweils zusätzliche CHF 50'000.00 um CHF

87.00. Bei einem Vermögen von CHF 1'750’000.00 beläuft sich der Beitrag auf

CHF 2'958.00, und er erhöht sich für jeweils zusätzliche CHF 50'000.00

um CHF 130.50.

2.2    Die AHV-Beiträge werden ergänzt

durch die Beiträge der Nichterwerbstätigen an die obligatorische

Invalidenversicherung (Minimum CHF 66.00, Maximum CHF 3'300.00, Abstufung

analog AHV; vgl. Art. 3 Abs. 1

bis

des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] in der hier anwendbaren, vom

1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) und die

Leistungen gemäss Erwerbsersatzgesetz (Minimum CHF 21.00, Maximum CHF

1'050.00; Art. 27 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Bundesgesetzes über den

Erwerbsersatz [EOG, SR 834.1] ebenfalls in der 2020 gültig gewesenen

Fassung). Insgesamt beliefen sich die AHV/IV/EO-Beiträge (bis zu einem Vermögen

inkl. mit 20 multipliziertes Renteneinkommen von CHF 1'700’000.00) im Jahr

2020 auf CHF 527.50 für die ersten CHF 300'000.00 und zusätzlich je

CHF 105.50 für die nächsten jeweils CHF 50'000.00. Bei einem Vermögen

(inkl. mit 20 multipliziertes Renteneinkommen) von CHF 1'750'000.00

belaufen sich die AHV/IV/EO-Beiträge im Jahr 2020 auf CHF 3'587.00.

2.3    Wie aus dieser in Gesetz und

Verordnung enthaltenen Regelung hervorgeht, ist das für die Beitragsbemessung

massgebende Einkommen nicht identisch mit dem steuerbaren Einkommen. Abgestellt

wird auf das Vermögen und das Renteneinkommen, steuerrechtlich zulässige Abzüge

(wie z.B. solche für Liegenschaftsunterhalt) bleiben unberücksichtigt. Der

Vorwurf der Beschwerdeführer, durch die separate Abwicklung der AHV-Beiträge

der Ehepartner werde das Einkommen doppelt berechnet, trifft nicht zu, sieht

doch der zitierte Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV eine je hälftige Anrechnung vor.

3.

3.1    Die Steuerbehörden meldeten der

Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2022 für den Beschwerdeführer ein

Renteneinkommen von CHF 72'595.00 und ein beitragspflichtiges Vermögen von

CHF 1'952'855.00, für die Beschwerdeführerin ein Renteneinkommen von CHF

0.00 und ein beitragspflichtiges Vermögen von (ebenfalls) CHF 1'952'855.00

(AK-Nr. 1). Mit der im Beschwerdeverfahren eingereichten E-Mail vom 20. Juni

2022 präzisierten die Steuerbehörden, beim Betrag von CHF 72'595.00 handle

es sich um eine Rente der 2. Säule des Beschwerdeführers (vgl. AK-Nr. 7). Die

ergänzenden Angaben der Steuerbehörden vom 6. April 2020 enthalten

ausserdem einen Steuerausweis, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin

von Juli 2020 bis Dezember 2020 eine AHV-Altersrente in der Höhe von insgesamt

CHF 7'482.00 bezog (AK-Nr. 5 S. 3).

3.2    Zur Ermittlung der Beiträge der

Beschwerdeführerin ging die Beschwerdegegnerin wie folgt vor: Sie zog das

Reinvermögen gemäss Steuermeldung von CHF 1'952'855.00 heran und erhöhte

dieses um das 20-fache Renteneinkommen von CHF 72'595.00, ergebend CHF 1'451'900.00.

Die resultierende Summe von CHF 3'404'755.00 wurde, weil die

Beschwerdeführerin verheiratet ist, durch zwei geteilt und abgerundet, was

einen Betrag von CHF 1'700'000.00 ergab. Dieses Vorgehen ist korrekt; da

die Beiträge der Beschwerdeführerin die erste Jahreshälfte betreffen, wurde die

erst in der zweiten Jahreshälfte bezogene Altersrente zu Recht nicht einbezogen.

Nach den vorstehend zitierten Beitragsbemessungsregeln beträgt der Beitrag

CHF 527.50 (für die ersten CHF 300'000.00) plus 28 x CHF 105.50

(für die zusätzlichen CHF 1'400'000.00), total also CHF 3'481.50. Da sich

die Beitragserhebung auf die erste Jahreshälfte beschränkt, ist diese Summe zu

halbieren, was eine Beitragssumme von CHF 1'740.75 resultieren lässt. Zusammen

mit dem Beitrag an die Familienausgleichskasse (FAK) von 15 % auf dem reinen

AHV-Beitrag von CHF 1'435.50, ergebend CHF 215.40, und den

Verwaltungskosten von 5 % auf dem Gesamt-Beitrag von CHF 1'740.75,

ergebend CHF 87.00, resultieren gesamthaft Beiträge von CHF 2'043.15. Die

Verfügung vom 9. März 2022, die auf diesen Betrag lautet (AK-Nr. 2a), und der

sie bestätigende Einspracheentscheid vom 13. April 2022 sind korrekt. Die

Beschwerde der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.

3.3    Für die Ermittlung der Beiträge

des Beschwerdeführers wurde ebenfalls das Reinvermögen gemäss Steuermeldung von

CHF 1'952'855.00 herangezogen. Dazu addierte die Beschwerdegegnerin ein

Renteneinkommen von CHF 80'257.00, welches sie mit 20 multiplizierte, was einen

Betrag von CHF 1'605'140.00 ergab. Wie der Betrag für das Renteneinkommen von

CHF 80'257.00 ermittelt wurde, wird weder in der Verfügung vom 9. März 2022

noch im Einspracheentscheid vom 13. April 2022 noch in den weiteren Eingaben

der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2022 und vom 21. Juni 2022 näher erläutert.

Das dokumentierte Renteneinkommen des Beschwerdeführers aus der zweiten Säule

beläuft sich auf CHF 72'595.00, die in den Monaten Juli bis Dezember 2022

ausgerichteten Altersrente der Beschwerdeführerin auf CHF 7'482.00. Die Summe

dieser beiden Beträge beläuft sich auf CHF 80'077.00 (wie auch in der

Steuerveranlagung festgehalten, vgl. AK-Nr. 5 S. 2) und nicht auf CHF

80'257.00. Eine Klärung der Differenz von CHF 180.00 erübrigt sich jedoch, denn

sie wirkt sich nicht auf das Ergebnis aus: Wenn man ein Renteneinkommen von

CHF 80'077.00 heranzieht, was multipliziert mit 20 eine Summe von CHF 1'601'540.00

ergibt, resultiert zusammen mit dem Reinvermögen von CHF 1'952’855.00 ein

Betrag von CHF 3'554'395.00. Dieser ist nach der dargestellten Regelung

bei einem Ehepaar zu halbieren, was CHF 1'777'197.50 ergibt, und

anschliessend auf die nächsten CHF 50'000.00 abzurunden, so dass ein

massgebendes Vermögen (inkl. mit 20 multipliziertes Renteneinkommen) von CHF

1'750'000.00 verbleibt. Dieses Ergebnis stimmt mit der Beitragsverfügung vom 9.

März 2022 (AK-Nr. 2), die durch den angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt

wurde, überein. Wie dargelegt, belaufen sich die AHV/IV/EO-Beiträge bei diesem

anrechenbaren Vermögen auf CHF 3'587.00 (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Hinzu

kommen wiederum die Beiträge an die Familienausgleichskasse (15 % des reinen

AHV-Beitrags von CHF 2'958.00, ergebend CHF 444.00) und die

Verwaltungskosten (5 % des Gesamtbeitrags von CHF 3'587.00, ergebend

CHF 178.80). Gesamthaft resultieren für das Jahr 2020 Beiträge von

CHF 4'209.80. Die Verfügung vom 9. März 2022 und der sie bestätigende

Einspracheentscheid vom 13. April 2022 sind korrekt. Die Beschwerde des

Beschwerdeführers ist ebenfalls abzuweisen.

4.

4.1    Bei diesem Ausgang des Verfahrens

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]).

4.2    Für Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht in Streitigkeiten über Sozialversicherungsbeiträge sind –

vorbehältlich einer mutwilligen oder leichtsinnigen Beschwerdeführung, die hier

nicht vorliegt – keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 Satz 1 ATSG in

Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren

vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der

Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen [VVV, BGS 125.922]).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom31. August 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

1.A.___

2.B.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Handel Schweiz

Beschwerdegegnerin

betreffendBeiträge(Einspracheentscheid vom 13. April 2022)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

I.

1.

1.1    Mit Verfügung vom 9. März 2022 setzte die Ausgleichskasse Handel Schweiz AK71 (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die durch B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 zu entrichtenden AHV-/IV-/EO-Beiträge als Nichterwerbstätiger auf CHF 4'209.80 (inkl. Beiträge an die Familienausgleichskasse [FAK] und Verwaltungskosten) fest (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 2).

1.2    Mit einer ebenfalls vom 9. März 2022 datierten Verfügung setzte die Beschwerdegegnerin die durch A.___, die Ehefrau des Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführerin), für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 zu entrichtenden Beiträge auf CHF 2'043.15 (inkl. FAK-Beiträge und Verwaltungskosten) fest (AK-Nr. 2a).

2.      Mit Schreiben vom 23. März 2022 erhoben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Beitragsverfügungen. Sie erklärten, sie könnten die der Verfügung zugrundeliegenden Beträge sowohl hinsichtlich des Einkommens als auch das Vermögens nicht nachvollziehen (AK-Nr. 3a und 3b).

3.      Die Beschwerdegegnerin holte am

30. März 2022 ergänzende Angaben der Steuerbehörden ein (AK-Nr. 4), welche am

6. April 2022 geliefert wurden (AK-Nr. 5). Anschliessend wies sie die beiden Einsprachen mit einem gemeinsamen Einspracheentscheid vom 13. April 2022 [irrtümlich datiert auf 13. April 2021] ab (AK-Nr. 6; Aktenseite [A.S.] 1 f.).

4.

4.1    Mit Schreiben vom 11. Mai 2022 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. April 2022. Sie stellt den Antrag, die Beitragsbemessung sei anzupassen; insbesondere sei bei der Bemessung des massgebenden Einkommens auf das durch die Steuerbehörden ermittelte steuerbare Einkommen abzustellen (A.S. 3). Ebenfalls am 11. Mai 2022 erhebt auch der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Er stellt analoge Anträge (A.S. 4).

4.2    Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 8 f.).

4.3    Die Beschwerdeführer halten mit Replik vom 3. Juni 2022 an ihrem Standpunkt fest und weisen auf weitere ungeklärte Aspekte hin (A.S. 14 f.).

4.4    In einer weiteren Eingabe vom 21. Juni 2022 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest (A.S. 18 f.).

4.5    Den Beschwerdeführern wurde bis

19. August 2022 Frist für eine abschliessende schriftliche Äusserung gesetzt (A.S. 20 f.). Sie haben sich innerhalb dieser Frist nicht mehr vernehmen lassen.

5.      Auf die Ausführungen und Argumente der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1    Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2    Umstritten ist die Berechtigung einer Beitragsforderung von CHF 4'209.80 gegenüber dem Beschwerdeführer und einer solchen von CHF 2'043.15 gegenüber der Beschwerdeführerin. Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (Art. 54bisAbs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die genannten Beträge von CHF 4'209.80 und CHF 2'043.15 bleiben, selbst wenn man sie – was eher nicht korrekt sein dürfte – zusammenzählen wollte, deutlich unter dieser Grenze. Dies Angelegenheit ist daher durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin – als Einzelrichter zu beurteilen.

2.      Umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin die Sozialversicherungsbeiträge, welche die Beschwerdeführer als Nichterwerbstätige zu entrichten haben, korrekt bemessen hat.

2.1    Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt CHF 409.00, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in der hier anwendbaren, vom

1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 AHVG). Gestützt darauf hat der Bundesrat festgelegt, die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, seien aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens zu bemessen (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten CHF 50'000.00 abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV (ebenfalls in der 2020 gültig gewesenen Fassung) beläuft sich der jährliche Beitrag bei einem Vermögen (inkl. mit 20 multipliziertes Renteneinkommen) von CHF 300'000.00 auf CHF 435.00 und erhöht sich für jeweils zusätzliche CHF 50'000.00 um CHF 87.00. Bei einem Vermögen von CHF 1'750’000.00 beläuft sich der Beitrag auf CHF 2'958.00, und er erhöht sich für jeweils zusätzliche CHF 50'000.00 um CHF 130.50.

2.2    Die AHV-Beiträge werden ergänzt durch die Beiträge der Nichterwerbstätigen an die obligatorische Invalidenversicherung (Minimum CHF 66.00, Maximum CHF 3'300.00, Abstufung analog AHV; vgl. Art. 3 Abs. 1bisdes Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] in der hier anwendbaren, vom

1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) und die Leistungen gemäss Erwerbsersatzgesetz (Minimum CHF 21.00, Maximum CHF 1'050.00; Art. 27 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG, SR 834.1] ebenfalls in der 2020 gültig gewesenen Fassung). Insgesamt beliefen sich die AHV/IV/EO-Beiträge (bis zu einem Vermögen inkl. mit 20 multipliziertes Renteneinkommen von CHF 1'700’000.00) im Jahr 2020 auf CHF 527.50 für die ersten CHF 300'000.00 und zusätzlich je CHF 105.50 für die nächsten jeweils CHF 50'000.00. Bei einem Vermögen (inkl. mit 20 multipliziertes Renteneinkommen) von CHF 1'750'000.00 belaufen sich die AHV/IV/EO-Beiträge im Jahr 2020 auf CHF 3'587.00.

2.3    Wie aus dieser in Gesetz und Verordnung enthaltenen Regelung hervorgeht, ist das für die Beitragsbemessung massgebende Einkommen nicht identisch mit dem steuerbaren Einkommen. Abgestellt wird auf das Vermögen und das Renteneinkommen, steuerrechtlich zulässige Abzüge (wie z.B. solche für Liegenschaftsunterhalt) bleiben unberücksichtigt. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, durch die separate Abwicklung der AHV-Beiträge der Ehepartner werde das Einkommen doppelt berechnet, trifft nicht zu, sieht doch der zitierte Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV eine je hälftige Anrechnung vor.

3.

3.1    Die Steuerbehörden meldeten der Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2022 für den Beschwerdeführer ein Renteneinkommen von CHF 72'595.00 und ein beitragspflichtiges Vermögen von CHF 1'952'855.00, für die Beschwerdeführerin ein Renteneinkommen von CHF 0.00 und ein beitragspflichtiges Vermögen von (ebenfalls) CHF 1'952'855.00 (AK-Nr. 1). Mit der im Beschwerdeverfahren eingereichten E-Mail vom 20. Juni 2022 präzisierten die Steuerbehörden, beim Betrag von CHF 72'595.00 handle es sich um eine Rente der 2. Säule des Beschwerdeführers (vgl. AK-Nr. 7). Die ergänzenden Angaben der Steuerbehörden vom 6. April 2020 enthalten ausserdem einen Steuerausweis, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin von Juli 2020 bis Dezember 2020 eine AHV-Altersrente in der Höhe von insgesamt CHF 7'482.00 bezog (AK-Nr. 5 S. 3).

3.2    Zur Ermittlung der Beiträge der Beschwerdeführerin ging die Beschwerdegegnerin wie folgt vor: Sie zog das Reinvermögen gemäss Steuermeldung von CHF 1'952'855.00 heran und erhöhte dieses um das 20-fache Renteneinkommen von CHF 72'595.00, ergebend CHF 1'451'900.00. Die resultierende Summe von CHF 3'404'755.00 wurde, weil die Beschwerdeführerin verheiratet ist, durch zwei geteilt und abgerundet, was einen Betrag von CHF 1'700'000.00 ergab. Dieses Vorgehen ist korrekt; da die Beiträge der Beschwerdeführerin die erste Jahreshälfte betreffen, wurde die erst in der zweiten Jahreshälfte bezogene Altersrente zu Recht nicht einbezogen. Nach den vorstehend zitierten Beitragsbemessungsregeln beträgt der Beitrag CHF 527.50 (für die ersten CHF 300'000.00) plus 28 x CHF 105.50 (für die zusätzlichen CHF 1'400'000.00), total also CHF 3'481.50. Da sich die Beitragserhebung auf die erste Jahreshälfte beschränkt, ist diese Summe zu halbieren, was eine Beitragssumme von CHF 1'740.75 resultieren lässt. Zusammen mit dem Beitrag an die Familienausgleichskasse (FAK) von 15 % auf dem reinen AHV-Beitrag von CHF 1'435.50, ergebend CHF 215.40, und den Verwaltungskosten von 5 % auf dem Gesamt-Beitrag von CHF 1'740.75, ergebend CHF 87.00, resultieren gesamthaft Beiträge von CHF 2'043.15. Die Verfügung vom 9. März 2022, die auf diesen Betrag lautet (AK-Nr. 2a), und der sie bestätigende Einspracheentscheid vom 13. April 2022 sind korrekt. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.

3.3    Für die Ermittlung der Beiträge des Beschwerdeführers wurde ebenfalls das Reinvermögen gemäss Steuermeldung von CHF 1'952'855.00 herangezogen. Dazu addierte die Beschwerdegegnerin ein Renteneinkommen von CHF 80'257.00, welches sie mit 20 multiplizierte, was einen Betrag von CHF 1'605'140.00 ergab. Wie der Betrag für das Renteneinkommen von CHF 80'257.00 ermittelt wurde, wird weder in der Verfügung vom 9. März 2022 noch im Einspracheentscheid vom 13. April 2022 noch in den weiteren Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2022 und vom 21. Juni 2022 näher erläutert. Das dokumentierte Renteneinkommen des Beschwerdeführers aus der zweiten Säule beläuft sich auf CHF 72'595.00, die in den Monaten Juli bis Dezember 2022 ausgerichteten Altersrente der Beschwerdeführerin auf CHF 7'482.00. Die Summe dieser beiden Beträge beläuft sich auf CHF 80'077.00 (wie auch in der Steuerveranlagung festgehalten, vgl. AK-Nr. 5 S. 2) und nicht auf CHF 80'257.00. Eine Klärung der Differenz von CHF 180.00 erübrigt sich jedoch, denn sie wirkt sich nicht auf das Ergebnis aus: Wenn man ein Renteneinkommen von CHF 80'077.00 heranzieht, was multipliziert mit 20 eine Summe von CHF 1'601'540.00 ergibt, resultiert zusammen mit dem Reinvermögen von CHF 1'952’855.00 ein Betrag von CHF 3'554'395.00. Dieser ist nach der dargestellten Regelung bei einem Ehepaar zu halbieren, was CHF 1'777'197.50 ergibt, und anschliessend auf die nächsten CHF 50'000.00 abzurunden, so dass ein massgebendes Vermögen (inkl. mit 20 multipliziertes Renteneinkommen) von CHF 1'750'000.00 verbleibt. Dieses Ergebnis stimmt mit der Beitragsverfügung vom 9. März 2022 (AK-Nr. 2), die durch den angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt wurde, überein. Wie dargelegt, belaufen sich die AHV/IV/EO-Beiträge bei diesem anrechenbaren Vermögen auf CHF 3'587.00 (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Hinzu kommen wiederum die Beiträge an die Familienausgleichskasse (15 % des reinen AHV-Beitrags von CHF 2'958.00, ergebend CHF 444.00) und die Verwaltungskosten (5 % des Gesamtbeitrags von CHF 3'587.00, ergebend CHF 178.80). Gesamthaft resultieren für das Jahr 2020 Beiträge von CHF 4'209.80. Die Verfügung vom 9. März 2022 und der sie bestätigende Einspracheentscheid vom 13. April 2022 sind korrekt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist ebenfalls abzuweisen.

4.

4.1    Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

4.2    Für Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht in Streitigkeiten über Sozialversicherungsbeiträge sind – vorbehältlich einer mutwilligen oder leichtsinnigen Beschwerdeführung, die hier nicht vorliegt – keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 Satz 1 ATSG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen [VVV, BGS 125.922]).

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Lazar