Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 1.1 Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 2. September 2021 einen Anspruch der A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (Akten der Beschwerdegegnerin / AK-Nr. 3). Auf die dagegen gerichtete Einsprache (AK-Nr. 4) trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 15. November 2021 nicht ein (AK-Nr. 6).
1.2 In der Folge zog die Beschwerdegegnerin den Entscheid vom 15. November 2021 in Wiedererwägung und ersetzte ihn durch einen neuen Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2021, worin sie die Einsprache abwies (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
E. 2 2.1 Die Kantone gewähren den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind die Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.
2.2 Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG).
Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 87 Abs. 2 SG). Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde (s. dazu § 43 Abs. 1 lit. a Satz 1 Kantonales Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, Steuergesetz / StG, BGS 614.11), für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird (§ 67 SV).
2.3 Der Regierungsrat legt generelle Richtprämien für die Anspruchsberechnung fest (§ 88 SG). Die anrechenbare Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenversicherung abzüglich 10 %; das Departement des Innern des Kantons Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen Abschlag von 10 % nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68 SV).
Im Anspruchsjahr 2021 beläuft sich die jährliche Richtprämie für eine junge erwachsene Person (d.h. bis zum vollendeten 25. Altersjahr, s. § 68 SV) auf CHF 3012.00 (s. Parameter für die Prämienverbilligung 2021 des DDI vom 21. Januar 2021 [fortan: Parameter], A.S. 7).
2.4 Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2019.106 vom 3. Juni 2019 E. II. 2.4), d.h. für das Anspruchsjahr 2021 ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Staatssteuerveranlagung pro 2019 massgeblich. Der Regierungsrat regelt die Parameter, den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des massgebenden Einkommens (§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Anzurechnen sind 20 bis 50 % des satzbestimmenden Vermögens, wobei das DDI den Anteil nach Massgabe der verfügbaren Mittel festlegt (§ 69 Abs. 1 lit. g SV). Im Anspruchsjahr 2021 ist demnach ein Vermögensanteil von 50 % anrechenbar (s. Parameter).
2.5 Anspruch auf Prämienverbilligung hat, wer über ein massgebendes Einkommen von CHF 0.00 bis CHF 84000.00 verfügt. Die prozentualen Eigenanteile werden abhängig von der Höhe dieses Einkommens im Rahmen von 6 bis 12 % linear festgelegt (§ 70 Abs. 1 SV); das DDI kann jedoch nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des anspruchsberechtigten Einkommens um CHF 12000.00 und die Eigenanteile um vier Prozentpunkte nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV). Ein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 besteht demnach bei einem massgebenden Einkommen bis maximal CHF 72000.00, wobei die prozentualen Eigenanteile im Rahmen von 10 bis 16 % festgesetzt werden (s. Parameter).
E. 3 3.1 Die Beschwerdeführerin erfüllt für das Jahr 2021 die Anspruchsvoraussetzungen insoweit, als sie über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung bei einer anerkannten Krankenkasse verfügte (AK-Nr. 2) sowie im Kanton Solothurn wohnte (AK-Nr. 1).Da sie ledig und kinderlosist sowie 2021 weniger als 25 Jahre alt war (a.a.O.),ist ihr eine Richtprämie von CHF 3012.00 für junge Erwachsenen anzurechnen (s. E. II. 2.2 + 2.3 hiervor).
Die Steuerveranlagung pro 2019 der Beschwerdeführerin wies unbestrittenermassen ein satzbestimmendes Einkommen von CHF 23552.00 und ein satzbestimmendes Vermögen von CHF 0.00 aus (s. A.S.
E. 3.2 3.2.1Die Bindung an die letzte rechtskräftige Veranlagung gemäss§ 89 Abs. 1 SGist nicht absolut. Entsprechen die Steuerwerte der gesuchstellenden Person offensichtlich nicht ihrer aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, so ist auf diese abzustellen (§ 90 Abs.3 SG). Personen,die durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können folglich bei der Ausgleichskasse beantragen, dass ihnen eine Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden Steuerwerten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbezahlt wird(§ 71 Abs. 4 SV). Gemeint sind Ereignisse, welche sich nach der fraglichen Steuerperiode ereignet haben und deshalb in der eigentlich massgeblichen letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung unberücksichtigt blieben (s. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2019.106 vom 3. Juni 2019 E. II. 3.2).Die Bestimmungen über den betreibungsrechtlichen Notbedarf sind sinngemäss anwendbar (§ 71 Abs. 4 SV). Das Reglement desDDIüber die Prämienverbilligung in Härtefällen (fortan: Reglement, BGS 832.214) führt dazu aus, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach dem Einkommen im Anspruchsjahr bemisst, unter Berücksichtigung gewisser zusätzlicher Einkommensbestandteile (§4 Abs. 1 Reglement). Der Bedarf wird nach den geltenden Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Artikel 93 SchKG (fortan: Richtlinien) ermittelt, wobei sich der dortige Grundbetrag um 10% erhöht (§ 4 Abs. 3 Reglement). Die Prämienverbilligung entspricht sodann der Differenz zwischen dem Bedarf und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, maximal jedoch der im Anspruchsjahr geltenden Richtprämie (§ 5 Abs. 1 Reglement), unter Abzug der bereits im ordentlichen Prämienverbilligungsverfahren ausbezahlten Beträge (§ 5 Abs. 2 Reglement).
3.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr sei im Jahr 2020 wegen einer Umstrukturierung gekündigt worden. Um ihre berufsbegleitende Ausbildung zur Sozialpädagogin fortzusetzen, habe sie einen Praxisplatz bei einem neuen Arbeitgeber suchen müssen. Das satzbestimmende Einkommen sei deshalb im Steuerjahr 2020, also nach der Veranlagung pro 2019, auf CHF 20'767.00 gesunken (s. A.S. 9 sowie Beschwerdebeilage / BB-Nr. 6).
Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Entlassung mit dem anschliessenden Antritt einer schlechter bezahlten Stelle einen Härtefall darstellt. Dabei müsste indes, nachdem das Gesetz ausdrücklich von einerstarken Beeinträchtigung derZahlungsfähigkeit spricht, eine erhebliche Einkommenseinbusse vorliegen. Im vorliegenden Fall sank das satzbestimmende Einkommen im Jahr 2020 gegenüber 2019 um 11,83 %. Eine solche Verschlechterung ist auf jeden Fall noch nicht gravierend genug, um von einem Härtefall im Sinne des Gesetzes zu sprechen. Wo genau die Grenze liegt, ab der von einem Härtefall auszugehen wäre, muss hier nicht beantwortet werden.
3.3 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführerin für das Anspruchsjahr 2021 weder eine ordentliche Prämienverbilligung noch eine Prämienverbilligung im Härtefall ausgerichtet werden. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. In Beschwerdesachen über Prämienverbilligungen vor dem Versicherungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).
Demnach wirderkannt:
2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann
E. 3.2.1 Die Bindung an die letzte rechtskräftige Veranlagung gemäss § 89 Abs. 1 SG ist nicht absolut. Entsprechen die Steuerwerte der gesuchstellenden Person offensichtlich nicht ihrer aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, so ist auf diese abzustellen (§ 90 Abs. 3 SG). Personen, die durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können folglich bei der Ausgleichskasse beantragen, dass ihnen eine Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden Steuerwerten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbezahlt wird (§ 71 Abs. 4 SV) . Gemeint sind Ereignisse, welche sich nach der fraglichen Steuerperiode ereignet haben und deshalb in der eigentlich massgeblichen letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung unberücksichtigt blieben (s. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2019.106 vom 3. Juni 2019 E. II. 3.2). Die Bestimmungen über den betreibungsrechtlichen Notbedarf sind sinngemäss anwendbar (§ 71 Abs. 4 SV). Das Reglement des DDI über die Prämienverbilligung in Härtefällen (fortan: Reglement, BGS 832.214) führt dazu aus, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach dem Einkommen im Anspruchsjahr bemisst, unter Berücksichtigung gewisser zusätzlicher Einkommensbestandteile (§
E. 4 Ziff. 2.2.3). Korrekturen im Sinne von § 69 SV sind nicht erforderlich, doch ist das Einkommen praxisgemäss auf die nächsttieferen tausend Franken, d.h. CHF 23000.00, abzurunden. Die Eigenbeteiligung der Beschwerdeführerin von 11,917 % ([CHF 23000.00 : CHF 72000.00 x 6 {16 % - 10 %}] + 10 [%]) beläuft sich folglich auf CHF 2740.90. Gemessen an der anrechenbaren Richtprämie ergibt sich so zwar eine Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 271.10. Prämienverbilligungsbeiträge unter CHF 240.00 pro Anspruchsjahr und erwachsener anspruchsberechtigter Person werden indes nicht ausbezahlt. Das DDI kann diese Limite bis auf CHF 360.00 erhöhen (§ 70 Abs. 3), was in den Parametern geschehen ist. Da der ordentliche Prämienverbilligungsanspruch der Beschwerdeführerin diese Grenze nicht erreicht, kann er nicht ausbezahlt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom9. März 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffendPrämienverbilligung kantonal(Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2021)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts inErwägung:
I.
1.
1.1 Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 2. September 2021 einen Anspruch der A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (Akten der Beschwerdegegnerin / AK-Nr. 3). Auf die dagegen gerichtete Einsprache (AK-Nr. 4) trat die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 15. November 2021 nicht ein (AK-Nr. 6).
1.2 In der Folge zog die Beschwerdegegnerin den Entscheid vom 15. November 2021 in Wiedererwägung und ersetzte ihn durch einen neuen Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2021, worin sie die Einsprache abwies (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt am 10. Januar 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 15 ff.).
2.3 Die Parteien halten mit Replik vom 7. Februar 2022 resp. Duplik vom 17. Februar 2022 an ihren Beschwerdebegehren fest (A.S. 21 f. / 24).
II.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30000.00 in die Präsidialkompetenz (§54bisAbs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin,geb. 1997,war am 1. Januar 2021 weniger als 25 Jahre alt sowie ledig und kinderlos (s. Anmeldung vom 3. Mai 2021, AK-Nr. 1). Ihr könnte daher maximal die Richtprämie für junge Erwachsene zugesprochen werden, alsoCHF 3012.00(s. dazu E. II. 2.2 + 2.3 hiernach). Dieser Betrag bleibt unter demGrenzwert von CHF 30'000.00, womit die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts als Stellvertreterin des Präsidenten zur Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1 Die Kantone gewähren den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind die Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.
2.2 Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG).
Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 87 Abs. 2 SG). Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde (s. dazu § 43 Abs. 1 lit. a Satz 1 Kantonales Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, Steuergesetz / StG, BGS 614.11), für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird (§ 67 SV).
2.3 Der Regierungsrat legt generelle Richtprämien für die Anspruchsberechnung fest (§ 88 SG). Die anrechenbare Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenversicherung abzüglich 10 %; das Departement des Innern des Kantons Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen Abschlag von 10 % nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68 SV).
Im Anspruchsjahr 2021 beläuft sich die jährliche Richtprämie für eine junge erwachsene Person (d.h. bis zum vollendeten 25. Altersjahr, s. § 68 SV) auf CHF 3012.00 (s. Parameter für die Prämienverbilligung 2021 des DDI vom 21. Januar 2021 [fortan: Parameter], A.S. 7).
2.4 Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2019.106 vom 3. Juni 2019 E. II. 2.4), d.h. für das Anspruchsjahr 2021 ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Staatssteuerveranlagung pro 2019 massgeblich. Der Regierungsrat regelt die Parameter, den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des massgebenden Einkommens (§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Anzurechnen sind 20 bis 50 % des satzbestimmenden Vermögens, wobei das DDI den Anteil nach Massgabe der verfügbaren Mittel festlegt (§ 69 Abs. 1 lit. g SV). Im Anspruchsjahr 2021 ist demnach ein Vermögensanteil von 50 % anrechenbar (s. Parameter).
2.5 Anspruch auf Prämienverbilligung hat, wer über ein massgebendes Einkommen von CHF 0.00 bis CHF 84000.00 verfügt. Die prozentualen Eigenanteile werden abhängig von der Höhe dieses Einkommens im Rahmen von 6 bis 12 % linear festgelegt (§ 70 Abs. 1 SV); das DDI kann jedoch nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des anspruchsberechtigten Einkommens um CHF 12000.00 und die Eigenanteile um vier Prozentpunkte nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV). Ein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 besteht demnach bei einem massgebenden Einkommen bis maximal CHF 72000.00, wobei die prozentualen Eigenanteile im Rahmen von 10 bis 16 % festgesetzt werden (s. Parameter).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin erfüllt für das Jahr 2021 die Anspruchsvoraussetzungen insoweit, als sie über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung bei einer anerkannten Krankenkasse verfügte (AK-Nr. 2) sowie im Kanton Solothurn wohnte (AK-Nr. 1).Da sie ledig und kinderlosist sowie 2021 weniger als 25 Jahre alt war (a.a.O.),ist ihr eine Richtprämie von CHF 3012.00 für junge Erwachsenen anzurechnen (s. E. II. 2.2 + 2.3 hiervor).
Die Steuerveranlagung pro 2019 der Beschwerdeführerin wies unbestrittenermassen ein satzbestimmendes Einkommen von CHF 23552.00 und ein satzbestimmendes Vermögen von CHF 0.00 aus (s. A.S. 4 Ziff. 2.2.3). Korrekturen im Sinne von § 69 SV sind nicht erforderlich, doch ist das Einkommen praxisgemäss auf die nächsttieferen tausend Franken, d.h. CHF 23000.00, abzurunden. Die Eigenbeteiligung der Beschwerdeführerin von 11,917 % ([CHF 23000.00 : CHF 72000.00 x 6 {16 % - 10 %}] + 10 [%]) beläuft sich folglich auf CHF 2740.90. Gemessen an der anrechenbaren Richtprämie ergibt sich so zwar eine Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 271.10. Prämienverbilligungsbeiträge unter CHF 240.00 pro Anspruchsjahr und erwachsener anspruchsberechtigter Person werden indes nicht ausbezahlt. Das DDI kann diese Limite bis auf CHF 360.00 erhöhen (§ 70 Abs. 3), was in den Parametern geschehen ist. Da der ordentliche Prämienverbilligungsanspruch der Beschwerdeführerin diese Grenze nicht erreicht, kann er nicht ausbezahlt werden.
3.2
3.2.1Die Bindung an die letzte rechtskräftige Veranlagung gemäss§ 89 Abs. 1 SGist nicht absolut. Entsprechen die Steuerwerte der gesuchstellenden Person offensichtlich nicht ihrer aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, so ist auf diese abzustellen (§ 90 Abs.3 SG). Personen,die durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebedürftigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können folglich bei der Ausgleichskasse beantragen, dass ihnen eine Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden Steuerwerten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr ausbezahlt wird(§ 71 Abs. 4 SV). Gemeint sind Ereignisse, welche sich nach der fraglichen Steuerperiode ereignet haben und deshalb in der eigentlich massgeblichen letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung unberücksichtigt blieben (s. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2019.106 vom 3. Juni 2019 E. II. 3.2).Die Bestimmungen über den betreibungsrechtlichen Notbedarf sind sinngemäss anwendbar (§ 71 Abs. 4 SV). Das Reglement desDDIüber die Prämienverbilligung in Härtefällen (fortan: Reglement, BGS 832.214) führt dazu aus, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach dem Einkommen im Anspruchsjahr bemisst, unter Berücksichtigung gewisser zusätzlicher Einkommensbestandteile (§4 Abs. 1 Reglement). Der Bedarf wird nach den geltenden Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Artikel 93 SchKG (fortan: Richtlinien) ermittelt, wobei sich der dortige Grundbetrag um 10% erhöht (§ 4 Abs. 3 Reglement). Die Prämienverbilligung entspricht sodann der Differenz zwischen dem Bedarf und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, maximal jedoch der im Anspruchsjahr geltenden Richtprämie (§ 5 Abs. 1 Reglement), unter Abzug der bereits im ordentlichen Prämienverbilligungsverfahren ausbezahlten Beträge (§ 5 Abs. 2 Reglement).
3.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr sei im Jahr 2020 wegen einer Umstrukturierung gekündigt worden. Um ihre berufsbegleitende Ausbildung zur Sozialpädagogin fortzusetzen, habe sie einen Praxisplatz bei einem neuen Arbeitgeber suchen müssen. Das satzbestimmende Einkommen sei deshalb im Steuerjahr 2020, also nach der Veranlagung pro 2019, auf CHF 20'767.00 gesunken (s. A.S. 9 sowie Beschwerdebeilage / BB-Nr. 6).
Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine Entlassung mit dem anschliessenden Antritt einer schlechter bezahlten Stelle einen Härtefall darstellt. Dabei müsste indes, nachdem das Gesetz ausdrücklich von einerstarken Beeinträchtigung derZahlungsfähigkeit spricht, eine erhebliche Einkommenseinbusse vorliegen. Im vorliegenden Fall sank das satzbestimmende Einkommen im Jahr 2020 gegenüber 2019 um 11,83 %. Eine solche Verschlechterung ist auf jeden Fall noch nicht gravierend genug, um von einem Härtefall im Sinne des Gesetzes zu sprechen. Wo genau die Grenze liegt, ab der von einem Härtefall auszugehen wäre, muss hier nicht beantwortet werden.
3.3 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführerin für das Anspruchsjahr 2021 weder eine ordentliche Prämienverbilligung noch eine Prämienverbilligung im Härtefall ausgerichtet werden. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. In Beschwerdesachen über Prämienverbilligungen vor dem Versicherungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).
Demnach wirderkannt:
2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann