Zwischenverdienst
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 1.1 Die Unia Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) eröffnete für die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) per 1. Februar 2021 eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Akten der Beschwerdegegnerin / Unia S. 111) und richtete in der Folge Arbeitslosenentschädigung aus. 1.2 Die Beschwerdeführerin, welche bereits über das Eidg. Fähigkeitszeugnis als Kauffrau verfügte (Unia S. 139), absolvierte ab 5. Januar 2021 die einjährige Weiterbildung zur Medizinischen Sekretärin H+ (Unia S. 45 + 48 f.). Am 12. Juli 2021 schloss sie mit der B.___ AG (fortan: Praktikumsbetrieb) für die Zeit vom 19. Juli 2021 bis 18. Juli 2022 einen Anstellungsvertrag als vollzeitliche Praktikantin mit einem Jahreslohn von CHF 16'900.00 brutto ab (Unia S. 34 f.). 1.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 25. Januar 2022 für die Zeit vom 19. Juli 2021 bis 18. Juli 2022 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Unia S. 36 ff.). Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Praktikantin ein berufs- und ortsüblicher Lohn anzurechnen sei. Dadurch falle der Zwischenverdienst höher aus als das ihr zustehende Taggeld. Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Februar 2022 (Unia S. 27) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 11. März 2022 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
E. 2 2.1 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose versicherte Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0), d.h. der Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dazu erliess der Bundesrat eine (nach der Rechtsprechung gesetzmässige) Verordnung, wonach innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht, wenn das Einkommen geringer ist als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung (Art. 41a Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02; BGE 127 V 479 E. 2 S. 480). 2.2 Nimmt die versicherte Person im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht unter dem Titel «Praktikum» eine ordentliche Erwerbstätigkeit auf, die nicht nach orts- und berufsüblichen Ansätzen entschädigt wird, so handelt es sich um ein sog. unechtes Praktikum. Diesfalls ist für die Ermittlung der Kompensationszahlungen ein orts- und berufsüblicher Lohn als Zwischenverdienst anzurechnen (AVIG-Praxis ALE C134). Ein echtes Praktikum dient demgegenüber in erster Linie dem Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten. Dies trifft in der Regel dann zu, wenn das Praktikum im Anschluss an eine Grundausbildung absolviert wird, also ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der abgeschlossenen Ausbildung besteht. In einem solchen Fall bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes mit Kompensationszahlungen im Sinne von Art. 24 AVIG kein Raum (s. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 308/02 vom 27. Juli 2005 E. 2; Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 179 mit Hinweis).
E. 3.1 3.1.1 Der Praktikumsbetrieb erklärte am
20. Oktober 2021, die Beschwerdeführerin kümmere sich als Praktikantin im Arztsekretariat
um den Empfang und die Telefonate, die Vorbereitung und Verwaltung der
Patientenakten, den Versand von Aufgeboten an die Patienten und die Planung der
Termine sowie allgemeine administrative Arbeiten wie Materialbestellungen etc. (Unia
S. 74). Am 26. Oktober 2021 wurde präzisiert, der Beruf der Arztsekretärin
sei kein kaufmännischer Beruf per se. Man benötige dafür eine entsprechende
Weiterbildung, welche die Beschwerdeführerin gerade absolviere, und etwas Übung
in der medizinischen Terminologie. Letztere eigne sich die Beschwerdeführerin
gerade während ihres Praktikums an (Unia S. 71).
Am 21. Dezember 2021 gab der Praktikumsbetrieb
an, man habe von der Beschwerdeführerin nicht verlangt, eine Weiterbildung zu absolvieren,
denn sie habe sich bereits in einer solchen befunden, als sie sich für das
Praktikum beworben habe. Die Stellenausschreibung habe sich klar an die
Zielgruppe gerichtet, welche sich noch in der Weiterbildung zur Arztsekretärin
befinde oder diese bereits absolviert habe, aber noch über keine entsprechende
Praxis verfüge (Unia S. 44).
3.1.2 Die Beschwerdeführerin teilte der
Beschwerdegegnerin am 19. November 2021 zusammengefasst mit (Unia S. 65), der
Unterricht finde am Dienstagabend und am Samstag statt. Die Ausbildung zur
Medizinischen Sekretärin setze kein Praktikum voraus, d.h. dieses stelle keinen
Bestandteil der schulischen Ausbildung dar. Ihr Praktikum sei auf ein Jahr
befristet, aber monatlich kündbar. Ausserdem habe sie sich, als sie die Stelle
beim Praktikumsbetrieb bekommen habe, am 16. Juli 2021 um 9:20 Uhr telefonisch
bei Herrn C.___ von der Beschwerdegegnerin erkundigt, welcher erklärt habe,
dass weiterhin Anspruch auf den Zwischenverdienst bestehe. Leider habe sie
trotz zwei bestandenen Ausbildungen keine feste Anstellung gefunden. Deshalb
habe sie das Praktikum angenommen, um auf dem Arbeitsmarkt bessere Chancen zu haben.
3.1.3 In ihrer Einsprache (Unia S. 27) gab
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, im Integrationskurs sei ihr für
bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt eine Weiterbildung im kaufmännischen
Bereich empfohlen worden. Lange habe sie sich erfolglos beworben, wobei der häufigste
Absagegrund die mangelnde Erfahrung gewesen sei. Sie habe sich dann entschlossen,
eine nebenberufliche Weiterbildung als Medizinische Sekretärin zu absolvieren. Diese
Weiterbildung habe sie im Januar 2022 erfolgreich abgeschlossen. Es habe keine Pflicht
bestanden, ein Praktikum zu absolvieren, es gebe also keinen Zusammenhang
zwischen diesem und der Weiterbildung. Das Praktikum habe eine kaufmännische
Grundbildung vorausgesetzt, weshalb man nicht sagen könne, es liege ausserhalb
ihres Berufsfeldes. Ihr RAV-Berater habe bestätigt, dass sie weiterhin
vermittelbar sei. Obwohl es sich nur um ein Praktikum handle, sei es ein
idealer Berufseinstieg im kaufmännischen Bereich.
E. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin hält
dafür, das Praktikum sei unabhängig von der Weiterbildung angetreten worden, um
ihre Erfolgsaussichten auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Richtig ist, dass die
Ausbildung zur Medizinischen Sekretärin nach Aktenlage nicht zwingend ein
Praktikum in diesem Bereich vorsah (vgl. Informationsblatt der Schule, Unia S.
48 f.). Weiter trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin am Praktikumsplatz ihre
bereits erworbenen allgemeinen kaufmännischen Kenntnisse anwenden konnte. Dies
bedeutet aber nicht, dass kein enger Zusammenhang zwischen dem Praktikum und der
laufenden Ausbildung zur Medizinischen Sekretärin bestand. Der zeitliche Zusammenhang
lag darin, dass das Praktikum noch während der Ausbildung angetreten wurde. Andererseits
bestand eine spezifische sachliche Verbindung zwischen dem Praktikum und der
Ausbildung zur Medizinischen Sekretärin. Diese setzt zwar eine kaufmännische
Grundausbildung voraus, ist aber auf die speziellen Anforderungen eines
ärztlichen Sekretariats zugeschnitten, werden doch Kenntnisse in Anatomie, Pathologie,
Pharmakologie, medizinischer Terminologie, medizinischer Korrespondenz und
Informatik, Spital- und Gesundheitswesen, Praxisorganisation sowie Sozial-und
Krankenversicherungen vermittelt (Unia S. 48). Mit anderen Worten: Die praktischen
Aufgaben einer Arztsekretärin überschneiden sich zwar teilweise mit denjenigen
einer Kauffrau. Die Ausbildung zur Medizinischen Sekretärin umfasst indes
Themen, welche nicht zur kaufmännischen Grundausbildung gehören. Der
Praktikumsbetrieb erklärte denn auch, der Praktikumsplatz solle denjenigen Personen
zu praktischen Erfahrungen verhelfen, welche die Weiterbildung zur
Arztsekretärin angetreten resp. schon absolviert hätten (E. II. 3.1.1 hiervor).
Der Entschluss der Beschwerdeführerin, neben der Ausbildung als Praktikantin zu
arbeiten, mag durchaus auch vom Wunsch beeinflusst worden sein, ein Einkommen
zu erzielen. Wäre es ihr aber allein darum gegangen, so hätte sie ein
beliebiges kaufmännisches Praktikum auswählen können. Wenn die Rechtsprechung,
wie bereits erwähnt, davon ausgeht, dass bei einem Praktikum im Anschluss an
eine Ausbildung der Ausbildungszweck und das Erlangen von beruflichen
Erfahrungen im Vordergrund stehen und gegenüber der Absicht, ein Einkommen aus
einer Erwerbstätigkeit zu erzielen, überwiegen (E. II. 2.2 hiervor), so
muss dies auch hier gelten, wo das Praktikum schon vor dem Ende der Ausbildung angetreten
wurde und mehr als nur gewöhnliche kaufmännische Arbeiten umfasste. Weiter ist
darauf hinzuweisen, dass der Anstellungsvertrag mit dem Praktikumsbetrieb auf
ein Jahr befristet war und keine Verlängerungsmöglichkeit vorsah, was ebenfalls
darauf hindeutet, dass es darin um die praktische Ergänzung zur theoretischen
Ausbildung ging.
Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass es sich bei der Tätigkeit im Praktikumsbetrieb um ein echtes
Praktikum handelte, was ab 19. Juli 2021 einen Anspruch auf
Kompensationszahlungen zum Zwischenverdienst ausschloss (s. E. II. 2.2
hiervor).
3.2.2 Der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs.
1 lit. f AVIG). Eine arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit,
in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Sie ist dabei in
Nachachtung der Schadenminderungspflicht grundsätzlich gehalten, jede
(zumutbare) Arbeit unverzüglich anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG).
Die Beschwerdeführerin befand sich seit
dem 19. Juli 2022 in einem vollzeitlichen Praktikum, was die Annahme einer anderen
Erwerbstätigkeit ausschloss (BGE 122 V 265 E. 4 S. 266). Sie wäre – analog
zur Praxis beim Besuch von Kursen, die nicht von der Arbeitslosenversicherung
bewilligt wurden – nur dann als vermittlungsfähig zu betrachten, wenn sie das
Praktikum jederzeit hätte abbrechen können (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 94
f.). Das Bundesgericht bejahte bei einem Auslandspraktikum die
Vermittlungsfähigkeit, weil der Praktikant dieses ohne Einhaltung einer Frist jederzeit
hätte abbrechen können und vom Arbeitsort in den USA aus täglich
Flugverbindungen in die Schweiz zur Verfügung standen (s. Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts C 122/04 vom 27. Juli 2005 E. 2.1.1 + 2.1.2; s.a.
Kupfer Bucher, a.a.O., S. 93). Die Beschwerdeführerin hätte demgegenüber gemäss
Anstellungsvertrag während der Probezeit eine Kündigungsfrist von sieben Tagen
und anschliessend von einem Monat einhalten müssen (Unia S. 34). Sie wäre
also prospektiv betrachtet nicht in der Lage gewesen, eine allfällige andere
Arbeit unverzüglich aufzunehmen. Dafür, dass der Praktikumsbetrieb mit einer
sofortigen Beendigung des Praktikums einverstanden gewesen wäre, gibt es keine
schriftlichen Belege. Somit bestand ab 19. Juli 2021 auch wegen fehlender
Vermittlungsfähigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
3.3 Die Beschwerdeführerin brachte
im verwaltungsinternen Verfahren vor, ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin
resp. der RAV-Berater hätten ihr versichert, dass weiterhin ein
Zwischenverdienst vorliege und sie als vermittlungsfähig gelte (E. II. 3.1.2 + 3.1.3
hiervor). Sie beruft sich mit anderen Worten auf den Vertrauensschutz.
Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art.
9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101) schützt
die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten. Dies
bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind und eine vom
materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten, sofern verschiedene
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103). Weiter hat
jede Person Anspruch darauf, vom Sozialversicherungsträger über ihre Rechte und
Pflichten beraten zu werden (Art. 27 Abs. 2 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Daraus
ergibt sich je nach Sachverhalt die Pflicht der Verwaltung, die versicherte
Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen
des Leistungsanspruches gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_324/2021
vom 16. September 2021 E. 5.3.1 in fine). Die Beschwerdeführerin beruft sich in
diesem Sinne darauf, niemand habe sie darauf hingewiesen, dass der Antritt des
Praktikums zum Wegfall der bisherigen Kompensationszahlungen und zur Verneinung
der Vermittlungsfähigkeit führen werde. Ob hier ein Anwendungsfall des
Vertrauensschutzes vorliegt oder nicht, kann aber auf Grund der Akten, welche
dem Gericht zur Verfügung stehen, nicht beurteilt werden. Die
Beschwerdegegnerin versäumte es, auf diesen Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen
und abzuklären, ob die behaupteten Gespräche tatsächlich erfolgt waren und was man
genau besprochen hatte. Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen,
als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit
zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat abzuklären, welche
Auskünfte der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit ihrem Praktikum erteilt
worden waren. Dies kann z.B. geschehen, indem Stellungnahmen der fraglichen
Mitarbeiter eingeholt und die Akten des RAV ediert werden. Sodann hat die
Beschwerdegegnerin darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes
erfüllt sind und der Beschwerdeführerin auf dieser Grundlage ab 19. Juli 2022
Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet werden muss.
4. Der obsiegenden
Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu, weil sie weder
anwaltlich noch sonst qualifiziert vertreten ist und auch keinen
überdurchschnittlichen Aufwand für das Beschwerdeverfahren geltend macht. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128
V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskos-
ten zu erheben, weil dies im AVIG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. f
bis
ATSG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , als der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 11. März 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Haldemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 14.11.2022 VSBES.2022.66 Soleure Versicherungsgericht 14.11.2022 VSBES.2022.66 Soletta Versicherungsgericht 14.11.2022 VSBES.2022.66
Urteil vom
14. November 2022 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Oberrichter Marti Oberrichterin Hunkeler Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ Beschwerdeführerin gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3386, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin betreffend Zwischenverdienst (Einspracheentscheid vom 11. März 2022) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1 Die Unia Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) eröffnete für die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) per 1. Februar 2021 eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Akten der Beschwerdegegnerin / Unia S. 111) und richtete in der Folge Arbeitslosenentschädigung aus. 1.2 Die Beschwerdeführerin, welche bereits über das Eidg. Fähigkeitszeugnis als Kauffrau verfügte (Unia S. 139), absolvierte ab 5. Januar 2021 die einjährige Weiterbildung zur Medizinischen Sekretärin H+ (Unia S. 45 + 48 f.). Am 12. Juli 2021 schloss sie mit der B.___ AG (fortan: Praktikumsbetrieb) für die Zeit vom 19. Juli 2021 bis 18. Juli 2022 einen Anstellungsvertrag als vollzeitliche Praktikantin mit einem Jahreslohn von CHF 16'900.00 brutto ab (Unia S. 34 f.). 1.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 25. Januar 2022 für die Zeit vom 19. Juli 2021 bis 18. Juli 2022 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Unia S. 36 ff.). Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Praktikantin ein berufs- und ortsüblicher Lohn anzurechnen sei. Dadurch falle der Zwischenverdienst höher aus als das ihr zustehende Taggeld. Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Februar 2022 (Unia S. 27) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 11. März 2022 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am
7. April 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, ab 19. Juli 2021 sei weiterhin Arbeitslosenentschädigung auszurichten (A.S. 6). 2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2022, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 11. März 2022 zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (A.S. 10 f.). 2.3 Die Beschwerdeführerin reicht innert der Frist bis 25. Mai 2022 keine Replik ein (s. A.S. 12 + 14) und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen. II.
1. Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab 19. Juli 2021 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat. 2. 2.1 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose versicherte Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0), d.h. der Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dazu erliess der Bundesrat eine (nach der Rechtsprechung gesetzmässige) Verordnung, wonach innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht, wenn das Einkommen geringer ist als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung (Art. 41a Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02; BGE 127 V 479 E. 2 S. 480). 2.2 Nimmt die versicherte Person im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht unter dem Titel «Praktikum» eine ordentliche Erwerbstätigkeit auf, die nicht nach orts- und berufsüblichen Ansätzen entschädigt wird, so handelt es sich um ein sog. unechtes Praktikum. Diesfalls ist für die Ermittlung der Kompensationszahlungen ein orts- und berufsüblicher Lohn als Zwischenverdienst anzurechnen (AVIG-Praxis ALE C134). Ein echtes Praktikum dient demgegenüber in erster Linie dem Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten. Dies trifft in der Regel dann zu, wenn das Praktikum im Anschluss an eine Grundausbildung absolviert wird, also ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der abgeschlossenen Ausbildung besteht. In einem solchen Fall bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes mit Kompensationszahlungen im Sinne von Art. 24 AVIG kein Raum (s. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 308/02 vom 27. Juli 2005 E. 2; Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 179 mit Hinweis). 3. 3.1 3.1.1 Der Praktikumsbetrieb erklärte am
20. Oktober 2021, die Beschwerdeführerin kümmere sich als Praktikantin im Arztsekretariat um den Empfang und die Telefonate, die Vorbereitung und Verwaltung der Patientenakten, den Versand von Aufgeboten an die Patienten und die Planung der Termine sowie allgemeine administrative Arbeiten wie Materialbestellungen etc. (Unia S. 74). Am 26. Oktober 2021 wurde präzisiert, der Beruf der Arztsekretärin sei kein kaufmännischer Beruf per se. Man benötige dafür eine entsprechende Weiterbildung, welche die Beschwerdeführerin gerade absolviere, und etwas Übung in der medizinischen Terminologie. Letztere eigne sich die Beschwerdeführerin gerade während ihres Praktikums an (Unia S. 71). Am 21. Dezember 2021 gab der Praktikumsbetrieb an, man habe von der Beschwerdeführerin nicht verlangt, eine Weiterbildung zu absolvieren, denn sie habe sich bereits in einer solchen befunden, als sie sich für das Praktikum beworben habe. Die Stellenausschreibung habe sich klar an die Zielgruppe gerichtet, welche sich noch in der Weiterbildung zur Arztsekretärin befinde oder diese bereits absolviert habe, aber noch über keine entsprechende Praxis verfüge (Unia S. 44). 3.1.2 Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin am 19. November 2021 zusammengefasst mit (Unia S. 65), der Unterricht finde am Dienstagabend und am Samstag statt. Die Ausbildung zur Medizinischen Sekretärin setze kein Praktikum voraus, d.h. dieses stelle keinen Bestandteil der schulischen Ausbildung dar. Ihr Praktikum sei auf ein Jahr befristet, aber monatlich kündbar. Ausserdem habe sie sich, als sie die Stelle beim Praktikumsbetrieb bekommen habe, am 16. Juli 2021 um 9:20 Uhr telefonisch bei Herrn C.___ von der Beschwerdegegnerin erkundigt, welcher erklärt habe, dass weiterhin Anspruch auf den Zwischenverdienst bestehe. Leider habe sie trotz zwei bestandenen Ausbildungen keine feste Anstellung gefunden. Deshalb habe sie das Praktikum angenommen, um auf dem Arbeitsmarkt bessere Chancen zu haben. 3.1.3 In ihrer Einsprache (Unia S. 27) gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, im Integrationskurs sei ihr für bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt eine Weiterbildung im kaufmännischen Bereich empfohlen worden. Lange habe sie sich erfolglos beworben, wobei der häufigste Absagegrund die mangelnde Erfahrung gewesen sei. Sie habe sich dann entschlossen, eine nebenberufliche Weiterbildung als Medizinische Sekretärin zu absolvieren. Diese Weiterbildung habe sie im Januar 2022 erfolgreich abgeschlossen. Es habe keine Pflicht bestanden, ein Praktikum zu absolvieren, es gebe also keinen Zusammenhang zwischen diesem und der Weiterbildung. Das Praktikum habe eine kaufmännische Grundbildung vorausgesetzt, weshalb man nicht sagen könne, es liege ausserhalb ihres Berufsfeldes. Ihr RAV-Berater habe bestätigt, dass sie weiterhin vermittelbar sei. Obwohl es sich nur um ein Praktikum handle, sei es ein idealer Berufseinstieg im kaufmännischen Bereich. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin hält dafür, das Praktikum sei unabhängig von der Weiterbildung angetreten worden, um ihre Erfolgsaussichten auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Richtig ist, dass die Ausbildung zur Medizinischen Sekretärin nach Aktenlage nicht zwingend ein Praktikum in diesem Bereich vorsah (vgl. Informationsblatt der Schule, Unia S. 48 f.). Weiter trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin am Praktikumsplatz ihre bereits erworbenen allgemeinen kaufmännischen Kenntnisse anwenden konnte. Dies bedeutet aber nicht, dass kein enger Zusammenhang zwischen dem Praktikum und der laufenden Ausbildung zur Medizinischen Sekretärin bestand. Der zeitliche Zusammenhang lag darin, dass das Praktikum noch während der Ausbildung angetreten wurde. Andererseits bestand eine spezifische sachliche Verbindung zwischen dem Praktikum und der Ausbildung zur Medizinischen Sekretärin. Diese setzt zwar eine kaufmännische Grundausbildung voraus, ist aber auf die speziellen Anforderungen eines ärztlichen Sekretariats zugeschnitten, werden doch Kenntnisse in Anatomie, Pathologie, Pharmakologie, medizinischer Terminologie, medizinischer Korrespondenz und Informatik, Spital- und Gesundheitswesen, Praxisorganisation sowie Sozial-und Krankenversicherungen vermittelt (Unia S. 48). Mit anderen Worten: Die praktischen Aufgaben einer Arztsekretärin überschneiden sich zwar teilweise mit denjenigen einer Kauffrau. Die Ausbildung zur Medizinischen Sekretärin umfasst indes Themen, welche nicht zur kaufmännischen Grundausbildung gehören. Der Praktikumsbetrieb erklärte denn auch, der Praktikumsplatz solle denjenigen Personen zu praktischen Erfahrungen verhelfen, welche die Weiterbildung zur Arztsekretärin angetreten resp. schon absolviert hätten (E. II. 3.1.1 hiervor). Der Entschluss der Beschwerdeführerin, neben der Ausbildung als Praktikantin zu arbeiten, mag durchaus auch vom Wunsch beeinflusst worden sein, ein Einkommen zu erzielen. Wäre es ihr aber allein darum gegangen, so hätte sie ein beliebiges kaufmännisches Praktikum auswählen können. Wenn die Rechtsprechung, wie bereits erwähnt, davon ausgeht, dass bei einem Praktikum im Anschluss an eine Ausbildung der Ausbildungszweck und das Erlangen von beruflichen Erfahrungen im Vordergrund stehen und gegenüber der Absicht, ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit zu erzielen, überwiegen (E. II. 2.2 hiervor), so muss dies auch hier gelten, wo das Praktikum schon vor dem Ende der Ausbildung angetreten wurde und mehr als nur gewöhnliche kaufmännische Arbeiten umfasste. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Anstellungsvertrag mit dem Praktikumsbetrieb auf ein Jahr befristet war und keine Verlängerungsmöglichkeit vorsah, was ebenfalls darauf hindeutet, dass es darin um die praktische Ergänzung zur theoretischen Ausbildung ging. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich bei der Tätigkeit im Praktikumsbetrieb um ein echtes Praktikum handelte, was ab 19. Juli 2021 einen Anspruch auf Kompensationszahlungen zum Zwischenverdienst ausschloss (s. E. II. 2.2 hiervor). 3.2.2 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Eine arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Sie ist dabei in Nachachtung der Schadenminderungspflicht grundsätzlich gehalten, jede (zumutbare) Arbeit unverzüglich anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Die Beschwerdeführerin befand sich seit dem 19. Juli 2022 in einem vollzeitlichen Praktikum, was die Annahme einer anderen Erwerbstätigkeit ausschloss (BGE 122 V 265 E. 4 S. 266). Sie wäre – analog zur Praxis beim Besuch von Kursen, die nicht von der Arbeitslosenversicherung bewilligt wurden – nur dann als vermittlungsfähig zu betrachten, wenn sie das Praktikum jederzeit hätte abbrechen können (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 94 f.). Das Bundesgericht bejahte bei einem Auslandspraktikum die Vermittlungsfähigkeit, weil der Praktikant dieses ohne Einhaltung einer Frist jederzeit hätte abbrechen können und vom Arbeitsort in den USA aus täglich Flugverbindungen in die Schweiz zur Verfügung standen (s. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 122/04 vom 27. Juli 2005 E. 2.1.1 + 2.1.2; s.a. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 93). Die Beschwerdeführerin hätte demgegenüber gemäss Anstellungsvertrag während der Probezeit eine Kündigungsfrist von sieben Tagen und anschliessend von einem Monat einhalten müssen (Unia S. 34). Sie wäre also prospektiv betrachtet nicht in der Lage gewesen, eine allfällige andere Arbeit unverzüglich aufzunehmen. Dafür, dass der Praktikumsbetrieb mit einer sofortigen Beendigung des Praktikums einverstanden gewesen wäre, gibt es keine schriftlichen Belege. Somit bestand ab 19. Juli 2021 auch wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 3.3 Die Beschwerdeführerin brachte im verwaltungsinternen Verfahren vor, ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin resp. der RAV-Berater hätten ihr versichert, dass weiterhin ein Zwischenverdienst vorliege und sie als vermittlungsfähig gelte (E. II. 3.1.2 + 3.1.3 hiervor). Sie beruft sich mit anderen Worten auf den Vertrauensschutz. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101) schützt die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten. Dies bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind und eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten, sofern verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103). Weiter hat jede Person Anspruch darauf, vom Sozialversicherungsträger über ihre Rechte und Pflichten beraten zu werden (Art. 27 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Daraus ergibt sich je nach Sachverhalt die Pflicht der Verwaltung, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_324/2021 vom 16. September 2021 E. 5.3.1 in fine). Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Sinne darauf, niemand habe sie darauf hingewiesen, dass der Antritt des Praktikums zum Wegfall der bisherigen Kompensationszahlungen und zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen werde. Ob hier ein Anwendungsfall des Vertrauensschutzes vorliegt oder nicht, kann aber auf Grund der Akten, welche dem Gericht zur Verfügung stehen, nicht beurteilt werden. Die Beschwerdegegnerin versäumte es, auf diesen Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen und abzuklären, ob die behaupteten Gespräche tatsächlich erfolgt waren und was man genau besprochen hatte. Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat abzuklären, welche Auskünfte der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit ihrem Praktikum erteilt worden waren. Dies kann z.B. geschehen, indem Stellungnahmen der fraglichen Mitarbeiter eingeholt und die Akten des RAV ediert werden. Sodann hat die Beschwerdegegnerin darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind und der Beschwerdeführerin auf dieser Grundlage ab 19. Juli 2022 Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet werden muss.
4. Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu, weil sie weder anwaltlich noch sonst qualifiziert vertreten ist und auch keinen überdurchschnittlichen Aufwand für das Beschwerdeverfahren geltend macht. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskos- ten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. f bis ATSG). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 11. März 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Haldemann