berufliche Massnahmen und Invalidenrente
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 8 ATSG). 2.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG; sog. spezifische Methode des Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode).
E. 3 3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2 Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3
S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
3.3 Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.4 Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
E. 4 4.1 Die Beschwerdegegnerin wies in
der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2022 (A.S. 1) den Anspruch auf
eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen ab. Die eigenen Abklärungen
hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden vorliege,
welcher eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Dem Beschwerdeführer
sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als persönlicher Assistent von
hilfsbedürftigen Personen sowie jede leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbelastende
Tätigkeit in einem 100%-Pensum ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Ausserdem
bestünden keine Anhaltspunkte für Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt,
weshalb die Statusfrage offengelassen werden könne. Das polydisziplinäre
Gutachten der C.___ vom 25. Februar 2021 sei beweiskräftig. Die darin
enthaltene Bezeichnung «Personalassistent» entspreche indes nicht der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers und werde im Abklärungsergebnis
durch die Bezeichnung «persönlicher Assistent von hilfsbedürftigen Personen»
ersetzt. Da die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zutreffend
von einer angestammten Tätigkeit als persönlicher Assistent von
hilfsbedürftigen Personen ausgegangen seien, könne dem C.___-Gutachten der
Beweiswert nicht abgesprochen werden. In der Beschwerdeantwort vom
31. März 2022 führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass das im
Dezember 2021 diagnostizierte leichte obstruktive Schlafapnoesyndrom keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Anlässlich der APAP-Kontrolle am
29. Dezember 2021 habe sich ein klinisch und technisch ordentliches
Einstellungsergebnis der Schlafapnoebehandlung gezeigt. Der Beschwerdeführer
habe von einer subjektiv besseren Schlafqualität berichtet (A.S. 20).
4.2 Mit Beschwerde vom 9. März 2022
(A.S. 8) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung vom 3. Februar 2022 und eine Rückweisung an die Vorinstanz zur
rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung des
Leistungsanspruchs. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente
zuzusprechen. In seiner Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen
ausführen, auf das polydisziplinäre C.___-Gutachten dürfe nicht abgestellt
werden, weil darin viele gesundheitliche Probleme resp. Diagnosen nicht
berücksichtigt würden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich
im Verlaufe des letzten Jahres massiv verschlechtert. Drei Impfungen gegen das
Coronavirus hätten ihn für jeweils zwei bis drei Wochen völlig ausser Gefecht
gesetzt. Im August 2021 habe er wegen Nierensteinen notoperiert werden müssen
und sei insgesamt acht Wochen ans Bett gebunden gewesen. Eine in diesem
Zusammenhang erfolgte Medikation mit Novalgin habe beim Beschwerdeführer einen
Porphyrieschub provoziert. Seitdem leide er an einem harten Bauch und
Bauchschmerzen. Ferner seien im Rahmen einer Schlafuntersuchung u.a. ein
Schlafapnoesyndrom sowie eine multifaktorielle exzessive Tagesmüdigkeit mit
Verdacht auf Chronic Fatigue Syndrome diagnostiziert worden. Im März 2022 seien
ausserdem ein zentriazinäres Lungenemphysem sowie pulmonale Noduli
diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor zu 100 %
arbeitsunfähig. Ausserdem sei er nicht in der Lage, seinen Haushalt selber zu
führen und sei auf die Hilfe eines Lieferdienstes bzw. seiner getrenntlebenden
Ehefrau angewiesen. Bereits im Mai 2020 habe der behandelnde Psychiater
festgestellt, dass der Beschwerdeführer mindestens drei Mal pro Woche Hilfe im
Haushalt benötige. Auch der Hausarzt habe im Bericht vom 9. September 2020
ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer eine Haushaltshilfe nötig sei. Im
Weiteren sei das internistische Teilgutachten insofern mangelhaft, als der entsprechende
Gutachter nicht über die breite, sehr fachspezifische Qualifikation für die
Beurteilung der Porphyrie verfüge. Die rheumatologische Beurteilung sei
unvollständig, weil darin aktuelle Diagnosen und Erkenntnisse nicht
berücksichtigt würden. Auch gehe die Vorinstanz nicht darauf ein, inwiefern die
einzelnen Diagnosen des Beschwerdeführers untereinander, insbesondere auch
unter Berücksichtigung des umfassenden Medikamentenkonsums, Wechselwirkungen
zeigten und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beeinflussten.
Schliesslich sei auch die RAD-Stellungnahme vom 16. September 2021
unsachlich, indem davon ausgegangen werde, dass die vom Beschwerdeführer
angegebenen Freizeitaktivitäten den teilweise mehrfach täglich auftretenden
starken Migräneanfällen widersprechen sollten.
5. Hinsichtlich der vorliegend
umstrittenen Punkte, namentlich der Sachverhaltsabklärung und der
Arbeitsfähigkeit, sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:
5.1 Im Bericht der D.___ vom 10.
Oktober 1979 wurde eine leichte Form einer hepatischen, wahrscheinlich akut
intermittierenden Porphyrie diagnostiziert (IV-Nr. 3, S. 13).
5.2 Am 23. November 2007
diagnostizierte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Endokrinologie und Diabetologie,
eine Autoimmun-Thyreopathie vom Typ M. Basedow (initial Hashimoto-Thyreoiditis;
IV-Nr. 3, S. 6).
5.3 Gemäss Bericht der F.___ vom 11. August
2011 wurde der Versicherte vom 8. bis 20. Juli 2011 in der Tagesklinik
behandelt. Es wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt: (-) Rezidivierende
depressive Störung, bei Eintritt mittelgradige depressive Episode (F33.1) und
(-) Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch
(F11.26). In der Anamnese wurde unter anderem festgehalten, dass bei auffälligen
Werten im ADHS-Screening ein Versuch mit 10 mg Ritalin gemacht worden sei. Wegen
starker innerer Unruhe und Herzklopfen habe sich der Versicherte mit Heroin
nasal zu beruhigen versucht. Seit 20 Jahren nehme er immer wieder Heroin,
aktuell zwei bis drei Mal pro Woche (IV-Nr. 38, S. 13).
5.4 Gemäss Bericht vom 3. Juni 2013
sei der Versicherte vom 23. Mai 2013 bis 3. Juni 2013 infolge einer
fürsorgerischen Unterbringung im F.___ in stationärer Behandlung gewesen. Die
fürsorgerische Unterbringung sei aufgrund von Selbstgefährdung bei
Selbstmedikation von nicht ärztlich verordneten potentiell gefährlichen
Medikamenten in falschen Dosierungen erfolgt. Es wurde ein hypochondrischer
Wahn (F22.8) als anhaltende wahnhafte Störung (Paranoia querulans; F22.0)
diagnostiziert. Als Nebendiagnose wurde unter anderem ein
Opioidabhängigkeitssyndrom, aktuell in ärztlich überwachtem
Substitutionsprogramm mit Subutex (F11.22), festgehalten (IV-Nr. 38.3, S. 8).
5.5 Im Notfallbericht des G.___ vom
28. Januar 2019 wurden (1.) eine psychische Dekompensation sowie (2) eine
mittelschwere bis schwere Persönlichkeitsstörung und Opiatabhängigkeit
diagnostiziert (IV-Nr. 11, S. 15).
5.6 Das MRI vom 27. März 2019 ergab
unter anderem in Bezug auf die Halswirbelsäule eine minime linkskonvexe
Skoliose. Leichtgradige Osteochondrose der HWS zwischen HWK3 und HWK7 mit
dorsalem Discbulging bzw. flachen Diskushernien ohne Neurokompression.
Ausgeprägte unkarthrotische Foramenstenose C7 beidseits, weniger C6 beidseits
mit möglicher Reizung dieser Nervenwurzeln. Leichtgradige Spondylarthrose. Kein
enger Kanal. Myelon intakt (IV-Nr. 38.3, S. 6).
5.7 Gemäss dem Arbeitgebendenbericht
von H.___ vom 16. Oktober 2019 war der Versicherte vom 20. September 2016
bis 31. August 2019 bei ihr als Persönlicher Assistent während acht
Stunden pro Woche bzw. 20 % tätig gewesen. Die Arbeitgeberin sei behindert
und benötige in allen Lebensverrichtungen Hilfe. Der Versicherte habe bis zum
24. Februar 2019 gearbeitet und sei danach erkrankt. Die individuelle
Tätigkeit als Persönlicher Assistent beschrieb die ehemalige Arbeitgeberin wie
folgt: Haushaltarbeiten (oft), Einkaufen (oft), körperliche Unterstützung
(Toilette, Ankleiden, Waschen; oft), Schreiben nach Diktat (manchmal), Begleitung
(selten). Zu den körperlichen Belastungen gehörten Sitzen (manchmal), Gehen (oft),
Stehen (oft), Heben oder Tragen 0 - 10 kg (manchmal), Heben oder Tragen 10
- 25 kg (selten), nie Heben oder Tragen über 25 kg. Der Stundenlohn
habe CHF 28.30 und der Monatslohn CHF 906.24 betragen (IV-Nr. 10).
5.8 Am 17. Oktober 2019
diagnostizierte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Urologie, eine Blasenspeicher-
und Entleerungsstörung (IV-Nr. 17, S. 10).
5.9 Gemäss Bericht des Hausarztes
Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 21. Oktober
2019 sei der Versicherte vom 1. Februar 2019 bis 30. September 2019 voll
arbeitsunfähig gewesen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
nannte der Hausarzt Antriebslosigkeit, Hyperhidrose und Wärmeintoleranz
unklarer Ätiologie, fehlende Tagesstruktur auch bezüglich Schlafgewohnheiten,
Schlafstörungen, HWS-Beschwerden (-) Kleine Hernie HWK 6/7, Foraminale Stenose
HWK 5-7, Störung durch Opiate (F 11.2) und Persönlichkeitsstörung (F32.1). Die
Prognose der Arbeitsfähigkeit sei schlecht, da der Versicherte nicht motiviert
sei. Dem Versicherten seien acht Stunden Eingliederung pro Tag in sämtlichen
Tätigkeiten zumutbar. Im Haushalt sei er nicht eingeschränkt (IV-Nr. 11).
E. 5.10 Mit Bericht vom 28. November 2019 diagnostizierte Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Kardiologie, eine Belastungsdyspnoe NYHA 2 unklarer Ätiologie. Der Versicherte sei kardiopulmonal kompensiert und elektrokardiographisch in normokardem Sinusrythmus. Es liessen sich keine kardialen Ursachen der beklagten Belastungsdyspnoe finden (IV-Nr. 17, S. 7). 5.11 Am 9. Dezember 2019 berichtete Dr. med. L.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, der Versicherte sei seit Juli 2019 wegen Erschöpfungszustand und Belastungsdyspnoe NYHA 2 in seiner Behandlung. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Belastungsdyspnoe NYHA 2 unklarer Ätiologie 11/2019, eine mittelschwere bis schwere Persönlichkeitsstörung und eine Opiatabhängigkeit (IV-Nr. 17). 5.12 Gemäss Röntgenbericht betreffend Thorax, Schultergelenke, Knie, Hände, Becken sowie HWS und LWS zuhanden des Rheumatologen Dr. med. M.___, Facharzt FMH Rheumatologie, vom 2. März 2020 gebe es keine Hinweise auf eine erosive Arthropathie oder CPPD. Degeneration akzentuiert im Bereich des lumbosakralen Übergangs (LWK5/SWK1). Weiter bestehe eine STT- und Heberden-Arthrose an den Händen, medial betonte Gonarthrose. Keine Hinweise auf eine Spondyloarthritis. In Bezug auf das Kniegelenk bestehe eine zentral metaphysär gelegene Raumforderung mit Tumormatrix-Verkalkungen in der proximalen Tibiametaphyse rechts passend zu einem Enchondrom mit maximal 18 mm Grösse (IV-Nr. 38.4). 5.13 Im rheumatologischen Bericht vom
8. April 2020 stellte Dr. med. M.___ folgende Diagnosen:
1. Milde seronegative Arthritis, EM ca. 02/19 - Entzündlich anmutende Handbeschwerden, klinisch-sonographisch fragliche Arthritiden PIP-Gelenke, milde Bursitis Schulter beidseits 03/20 - Erhöhte Entzündungswerte: CPR 27.6 mg/I - RF, anti-CCP, ANA, HLA-B27 negativ - Keine postentzündlichen Veränderungen, keine Chondrokalzinose (Rx 03/20)
2. Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom - CT HWS 10/11: Osteochondrose C3-7 mit angedeuteter Retrospondylose und begleitendem Discusbulging, Diskushernie C6/7. Arthrotische Foramenstenose mit Kompression C7-Wurzel rechts - MR HWS 02/19: recht ausgeprägte Lordose. Foraminale Stenosen C5/6 und C6/7 bds mit kleinen Hernien C6/7 rechts - FG-Arthrosen und Unkovertebralarthrosen va C5/6, weniger C4/5 und C6/7 (Röntgen 03/20)
3. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, EM vor 30 Jahren - Anamnestisch wiederholte Infiltrationen vor Jahren - Facettengelenksarthrose L5/S1 und weniger L4/5. Osteochondrose L5/S1, keine Zeichen einer Sakroiliitis (Röntgen Becken, LWS 03/20) (...)
E. 9 Nebendiagnosen
-
Bakerzyste links, EM/ED
01/20
-
Medial betonte Gonarthrose
bds
-
Vd.a. Enchondrom Tibia
rechts, Verlaufsröntgen 2021-2022 empfohlen
(...).
In der Beurteilung führte Dr. med. M.___
aus, es zeige sich ein gutes Glukokortikoid-ansprechen, wobei der Versicherte
unter 30 mg Spiricort praktisch schmerzfrei gewesen sei. Unter aktuell 5 mg
gehe es deutlich besser verglichen zum letzten Mal, auch wenn wieder etwas mehr
Schmerzen angegeben würden. Die klinischen Befunde im Bereich der Hände und
Schultern hätten sich auch gebessert. Laborchemisch sei das CRP rückläufig
(14.7 mg/I). Aufgrund der gemachten Angaben, der letztmalig erhobenen
klinischen und diskreten sonographischen Befunde wie auch aufgrund des
Verlaufes sei unverändert von einer Arthritis auszugehen. Die
immunserologischen Abklärungen seien auch negativ ausgefallen, ebenso der
HLA-B27-Status und konventionell-radiologisch fänden sich keine postentzündlichen
Veränderungen und auch keine Chondrocalcinose (wohl aber gewisse degenerative
Veränderungen insbesondere axial). Die in den rechten Arm ausstrahlenden
Schmerzen würden vermutlich auch durch die zervikale Problematik miterklärt.
Lumbal komme klinisch eine facettäre Komponente dazu (IV-Nr. 38.2, S. 13).
5.14 Mit Bericht vom 13. Mai 2020
attestierte Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
eine seit 2015 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten. Der
Versicherte habe sich 2011 bei schwererer depressiver Störung, ADHS und
schädlichem Gebrauch von Opiaten gemeldet. Die aktuelle medizinische Situation
präsentiere sich mit Schwächeanfällen, Erschöpfungszuständen, wechselnder
depressiver Symptomatik, kein Drogenkonsum seit längerer Zeit, Rückenschmerzen.
Als objektive Befunde nannte Dr. med. N.___ gedrückte Stimmung,
Energielosigkeit, der Versicherte bleibe tagelang im Bett auch schmerzbedingt,
Anhedonie, Verlust der sozialen Kontakte, kein Antrieb, Vergesslichkeit,
deutlich reduzierte Konzentrationsfähigkeit. Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. med. N.___ eine rezidivierende depressive
Störung, mittelgradige Episode (F 33.2) seit 2011 und ein schädlicher
Gebrauch von Opioiden, substituiert (F 11.22) seit 2011. Die depressive
Symptomatik und die Schmerzen erlaubten keine Tätigkeit. Eine Eingliederung sei
aktuell nicht möglich. Im Haushalt brauche er mindestens drei Mal pro Woche
Hilfe (IV-Nr. 21).
5.15 Am 20. Mai 2020 diagnostizierte
Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, foraminale Stenosen HWK5/6 und
HWK6/7 beidseits mit kleiner Hernie HWK6/7 rechts. Zu Beginn des Jahres 2019
hätten sich die seit Jahren rezidivierenden Nackenbeschwerden verstärkt und
angefangen, rechtsbetont in die Arme bis in alle Finger auszustrahlen, wobei
die Finger III-V stärker betroffen gewesen seien als die übrigen. Hierdurch habe
der Versicherte im täglichen Leben Einschränkungen erlebt und sei weniger
belastbar gewesen. Es sei ein Steroidstoss verordnet und eine ambulante
Physiotherapie initiiert worden. Diese Massnahmen hätten die Beschwerden bis
zur Verlaufskontrolle am 25. April 2020 kaum zu beeinflussen vermocht (IV-Nr.
22).
5.16 Im rheumatologischen Bericht vom
28. Mai 2020 bestätigte Dr. med. M.___ im Wesentlichen seine Diagnosen vom
April 2020. Es persistierten anamnestisch und auch klinisch eine gewisse
Krankheitsaktivität an den Händen, wobei sich bei der sonographischen
Untersuchung neu diskrete Beugesehnentendovaginitiden hätten nachweisen lassen.
Das CRP sei regredient, aber noch etwas erhöht (9.9 mg/1). Man habe sich auf
einen Therapieversuch mit Methotrexat geeinigt (IV-Nr. 28.2).
5.17 Gemäss Bericht von Dr. med. P.___,
Facharzt FMH für Endokrinologie und Diabetologie, vom 9. Juli 2020 bestehe beim
Versicherten ein Morbus Basedow und ein hypogonadotroper Hypogonadismus. Beide
Erkrankungen seien zurzeit laborchemisch adäquat therapiert mit sowohl
Euthyreose wie auch einem normalisierten Testosteronwert unter
Substitutionstherapie (IV-Nr. 25).
5.18 Im Bericht vom 9. September 2020 führte
Dr. med. J.___ hinsichtlich der medizinischen Situation unter anderem aus, dass
die Hände schmerzten, starr blieben und Krämpfe jeweils mit der anderen Hand
gelöst würden. Methotrexat bessere etwas, aber nicht viel. Drei bis vier Mal
pro Woche leide er unter schwerer Migräne, zudem habe er Rückenschmerzen und
schlafe tagelang viel. Der Versicherte koche nicht, er habe keine Energie und eine
Haushaltshilfe sei nötig. Funktionseinschränkungen bestünden in Bezug auf die
Konzentration, körperliche Symptome und Beschwerden wechselnd je nach
Anforderung, Antrieb, Schlaf und Verfassung. Diese verunmöglichten eine
Arbeitstätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit betrage zwei Stunden pro Tag (IV-Nr.
31).
5.19 Am 25. Februar 2021 erstattete
die C.___ ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 38.1-7) bestehend aus
einer internistischen Untersuchung durch Dr. med. Q.___, Facharzt für Allgemeine
Innere Medizin und Kardiologie (IV-Nr. 38.5), einer rheumatologischen
Untersuchung durch Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Rheumatologie (IV-Nr. 38.5)
und einer psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. S.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 38.7). Im Rahmen der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung (IV-Nr. 38.4) stellten die Gutachter folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Vertebragene Beschwerden
cervical und lumbal
o degenerative
Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS
o
Wirbelsäulenfehlstatik mit fixierter Hyperkyphose und Überhang des Oberkörpers
nach links bei Beinlängendifferenz
-
Polyarthrose, beginnende
degenerative Veränderungen im Bereich der Schultergelenke, im Bereich der Hände,
im Bereich von Hüft- und Kniegelenken
-
Milde verlaufende
seronegative Polyarthritis unter krankheitsmodulierender Behandlung
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Anamnestisch beschriebene
rezidivierende depressive Störung, aktuell vollumfänglich remittiert
-
Opiatabhängigkeit, aktuell
unter Subutex-Substitution stabil
-
Anamnestisch beschriebene
ADS-Symptomatik, aktuell unter Concerta ohne relevante Symptomatik
-
Arterielle Hypertonie ohne
Angabe einer hypertensiven Krise, aktuell nicht medikamentös eingestellt
(ICD-10 1 10.90)
-
Hypertensive Herzerkrankung
(ICD-19 1 11.90)
-
Fortbestehender
Nikotinkonsum (ICD-10 Z 72.0)
-
Kombinierte
Fettstoffwechselstörung, aktuell medikamentös eingestellt (ICD-10 E 78.2)
-
Atherosklerose der Aorta
ascendens (ICD-10 170.0)
-
Aktenanamnestisch Vitamin
D-Mangel, aktuell unter Substitution (ICD-10 E 56.8)
-
Hypokaliämie (ICD-10 E
87.6)
-
Aktenanamnestisch Morbus
Basedow (ED 2008), aktuell unter medikamentöser Therapie hypothyreot (ICD-10 E
05.0)
-
Multiple Allergien (ICD-10
Z 88.9)
-
Akute intermittierende
Porphyrie (ICD-10 E 80.7), aktuell unauffällig
-
Refluxerkrankung
-
Prostatahypoplasie mit
Pollakisurie und Nykturie
-
Hypogonadotroper
Hypogonadismus mit diskreter Hyperprolaktinämie
-
Anamnestisch
Hypophysentumor
-
Verdacht auf Enchondrom im
Bereich der Tibia rechts.
Aus internistischer und psychiatrischer
Sicht seien keine Diagnosen gestellt worden, welche als anhaltender
Gesundheitsschaden zu beurteilen seien. Aus rheumatologischer Sicht seien bei
den vorliegenden degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS sowie
Wirbelsäulenfehlstatik und der festgestellten Polyarthrose sowie bei der
anamnestisch beschriebenen mild verlaufenden seronegativen Polyarthritis unter
krankheitsmodulierender Behandlung qualitative Einschränkungen des
Funktionsniveaus festzustellen. Dem Versicherten seien daher schwere, aber auch
überwiegend mittelschwere Tätigkeiten nicht zumutbar. Hingegen bestehe in einer
leichten bis kurzzeitig mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit keine
relevante Einschränkung des Leistungsniveaus. Zusammenfassend sei der
Versicherte aus interdisziplinärer Sicht in seiner früheren Tätigkeit als
Personalassistent aber auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig. Weder aktuell noch retrospektiv könne eine anhaltende
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über einen längeren Zeitraum aus
gutachterlicher Sicht festgestellt werden.
5.20 Gemäss Schreiben von Dr. med. J.___
vom 9. Juni 2021 sei der Versicherte bis auf weiteres maximal zwei Stunden am
Tag in einer angepassten Tätigkeit für insgesamt maximal drei Tage pro Woche
einsetzbar. Er bitte, den Fehler im Gutachten zu korrigieren. Seine
Einschätzung von 2019 sei im Nachhinein und in Anbetracht des Verlaufes als
eine Fehleinschätzung zu betrachten. Im Herbst 2020 sei der IV-Stelle Solothurn
mitgeteilt worden, dass dem Versicherten zwei Stunden pro Tag in der bisherigen
sowie in einer angepassten Tätigkeit zumutbar seien (IV-Nr. 45).
5.21 Mit Ärztlichem Zeugnis vom 11.
Juni 2021 stellte Dr. med. N.___ fest, dass der Versicherte in einem schlechten
Allgemeinzustand sei. Es bestünden rasche Erschöpfung, Hyperhidrosis, deutlich
reduzierte Konzentrationsfähigkeit, chronische Rückenschmerzen und schwere
Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Migräneanfälle träten täglich, manchmal
auch mehrfach, auf. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % bis mindestens
30. September 2021. Die Prognose sei schlecht (IV-Nr. 44).
5.22 Gemäss Austrittsbericht vom
27. August 2021 war der Versicherte zwecks operativer Entfernung von
Harnleitersteinen (Ureterolithiasis) vom 24. bis 27. August 2021 im T.___ hospitalisiert.
Postoperativ sei es zu einem akuten Abdomen unklarer Ätiologie gekommen.
Differenzialdiagnostisch wurde ein Porphyrieschub genannt. Präoperativ
intensive Eigenmedikation mit Novalgin. Das CT Abdomen vom 25. August 2021 habe
keine freie Flüssigkeit, kein Ureterleck, keine Auffälligkeiten des Intestinums
gezeigt (Beschwerdebeilage 4).
5.23 Im Bericht der U.___, vom
29. Dezember 2021 wurden insbesondere folgende Diagnosen gestellt: (1.)
Leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom, ED 12/2021, (-) Klinik: Schnarchen,
fremdbeobachtete Atemaussetzer im Schlaf, Tagesmüdigkeit, (-) Polysomnographie
02/2021: AHt; 11.5/h, GDI: 1.1/h, mittlere Sp02 92.0%, PLMI: 6.0/h, (-) APAP-Therapie
seit 09/2021, (2.) Multifaktorielle exzessive Tagesmüdigkeit mit/bei: (-)
Leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom, mangelnde Schlafhygiene, chronischen Schmerzstörung,
Opioidtherapie und Verdacht auf Chronic Fatigue Syndrome. In der
Zusammenfassung wurde festgehalten, dass sich bei der Kontrolluntersuchung ein
klinisch und technisch ordentliches Einstellungsergebnis der
Schlafapnoebehandlung gezeigt habe. Es bestehe eine gute Therapieadhärenz
bezüglich Frequenz mit jedoch noch ausbaufähiger Nutzungsdauer
(durchschnittliche Nutzung 3:26 h/d). Die Geräteauslesung bestätige sehr
unregelmässige Gerätenutzungszeiten mit vielen Unterbrüchen während der Nacht
bei Nykturie (Beschwerdebeilage 11).
5.24 Mit Ärztlichem Zeugnis vom
19. Januar 2022 attestierte Dr. med. J.___ dem Versicherten eine volle
Arbeitsunfähigkeit vom 17. Januar 2022 bis 31. März 2022 (Beschwerdebeilage
12).
5.25 Am 28. Februar 2022 bestätigte
der neue behandelnde Psychiater, Dr. med. V.___, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, eine volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Er
behandle den Beschwerdeführer seit dem 24. Januar 2022, nachdem Dr. med. N.___
verstorben sei (Beschwerdebeilage 13).
5.26 Im Rheumatologiebericht des W.___
vom 4. März 2022 wurden nebst der (1.) undifferenzierten Polyarthritis DD
Rheumatoide Arthritis unter anderem folgende Diagnosen gestellt: (2.) Ruhe- und
Anstrengungsdyspnoe offener Aetiologie, ED 28.01.22, (-) DD bei Lungenemphysem
DD kardiale Ursache und (-) CT Hals/Thorax/Abdomen 07.02.22: zentriazinäres
Lungenemphysem, geringe Tree-in-bud Veränderungen supleural im medialen
Mittellappen, dystelektatische Veränderungen im Unterlappen bds. sowie (6.)
Pulmonale Noduli, ED 07.02.22 (Beschwerdebeilage 18).
5.27 Gemäss den Berichten des G.___
vom 7. Mai 2022 und 17. Mai 2022 wurde der Versicherte am 7. Mai 2021 am
rechten Knie operiert, wobei eine infizierte Bursitis exzidiert worden sei (Beschwerdebeilagen
20 und 21).
6
6.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte
den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 3. Februar 2022. Dabei
stützt sie ihren Entscheid im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte
polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 25. Februar 2021 (IV-Nr. 38.1 - 7),
welches dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten
sowie auch in einer Verweistätigkeit attestiert. Nachfolgend ist zu beurteilen,
ob das C.___-Gutachten beweiswertig ist.
6.2 Im internistischen Teilgutachten
vom 12. November 2020 (IV-Nr. 38.5) stellt Dr. med. Q.___ keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
diagnostiziert er eine (1.) arterielle Hypertonie ohne Angabe einer
hypertensiven Krise, aktuell nicht medikamentös eingestellt (ICD-10 1 10.90),
eine (2.) hypertensive Herzerkrankung (ICD-19 1 11.90), einen (3.)
fortbestehenden Nikotinkonsum (ICD-10 Z 72.0), eine (4.) kombinierte
Fettstoffwechselstörung, aktuell medikamentös eingestellt (ICD-10 E 78.2), eine
(5.) Atherosklerose der Aorta ascendens (ICD-10 170.0), einen (6.)
aktenanamnestischen Vitamin D-Mangel, aktuell unter Substitution (ICD-10 E
56.8), eine (7.) Hypokaliämie (ICD-10 E 87.6), einen (8.) aktenanamnestischen
Morbus Basedow (ED 2008), aktuell unter medikamentöser Therapie hypothyreot
(ICD-10 E 05.0), (9.) multiple Allergien (ICD-10 Z 88.9) und eine (10.) akute
intermittierende Porphyrie (ICD-10 E 80.7), aktuell unauffällig. Aus
internistischer Sicht könne zum aktuellen Gesundheitszustand festgehalten
werden, dass die gestellten internistischen Diagnosen keine IV-relevante
Wirkung hätten. Zwar erhöhten einige der aufgeführten Diagnosen das Risiko von
sekundären Herz-Kreislauf-Ereignissen wie Herzinfarkt und Schlaganfall in der
Zukunft (fortgesetzter Nikotinkonsum, nicht medikamentös eingestellte
arterielle Hypertonie, ungenügend eingestellte Fettstoffwechselstörung),
blieben aber zum Zeitpunkt der Begutachtung versicherungsmedizinisch
irrelevant. Die im Rahmen des internistischen Teilgutachtens gestellten
Diagnosen leuchten basierend auf den medizinischen Vorberichten und den
gutachterlichen Untersuchungsbefunden ein. Auf der Grundlage der vorstehenden Diagnosen
und der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. Q.___ erscheint es
ausserdem nachvollziehbar, dass aus internistischer Sicht keine Einschränkungen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit oder auf den Aufgabenbereich genannt werden.
Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der internistische
Gutachter mangels fachspezifischer Qualifikation die Porphyrie nur ungenügend zu
beurteilen vermöge, nichts zu ändern. Vorliegend gibt es weder in den
medizinischen Vorakten noch im nachgereichten Bericht des T.___ vom 27. August
2021 (Beschwerdebeilage 4) Hinweise dafür, dass die bereits im Jahr 1979
festgestellte Porphyrie eine bleibende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu
begründen vermag. Im Bericht vom 27. August 2021 wird zum einen ein
Porphyrieschub lediglich als Differenzialdiagnose genannt. Zum anderen zeigte
das Abdomen-CT vom 25. August 2021 keine Auffälligkeiten. Es gibt daher
keine Hinweise dafür, dass die seit Jahrzehnten bekannte Porphyrie eine
anhaltende Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten bewirkt. Schliesslich
geben auch die übrigen nachgereichten Berichte keinen Anlass, um von den überzeugenden
Ergebnissen im internistischen Teilgutachten abzuweichen. Zum einen enthalten
die Berichte keine schlüssigen Anhaltspunkte zur Leistungsfähigkeit des
Versicherten. Namentlich nennt der Hausarztbericht vom 9. Juni 2021
keinerlei neue medizinische Aspekte (IV-Nr. 45). Zum anderen ergingen die
meisten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2022 und sind im Rahmen der
vorliegenden Beurteilung nicht relevant, soweit sie keine zuverlässigen
Rückschlüsse auf die zuvor gegebenen Verhältnisse zulassen (vgl. BGE 130 V 138
E. 2.1). Hinsichtlich des Schlaflaborberichts vom 29. Dezember 2021
(Beschwerdebeilage 11) wird schliesslich auf die nachstehende Erwägung 6.4
verwiesen.
6.3 Im Rahmen der rheumatologischen
Begutachtung vom 13. Januar 2021 (IV-Nr. 38.7) diagnostiziert Dr.
med. R.___ (1.) vertebragene Beschwerden cervical und lumbal (-) degenerative
Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS sowie (-) Wirbelsäulenfehlstatik
mit fixierter Hyperkyphose und Überhang des Oberkörpers nach links bei
Beinlängendifferenz, (2.) Polyarthrose, beginnende degenerative Veränderungen
im Bereich der Schultergelenke, im Bereich der Hände sowie im Bereich von Hüft-
und Kniegelenken und (3.) milde verlaufende seronegative Polyarthritis unter
krankheitsmodulierender Behandlung. Aus Sicht Rheumatologie sei der Versicherte
im angestammten Arbeitsumfeld als Persönlicher Assistent zu 100 %
arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine
Arbeitsfähigkeit von 100 %. Medizinisch-theoretisch sei eine leichte
wechselbelastende bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeit denkbar. Ungünstig
seien repetitives Bücken und Heben bei vertebragenen Beschwerden cervical und
lumbal und ungünstiger Wirbelsäulenstatik thorakal, ebenfalls sei ein
vermehrtes Heben und Tragen ungünstig seitens Wirbelsäule und der Polyarthrose.
Eine übermässig fordernde feinmotorische Arbeit könne je nach Aktivität der
seronegativen Arthritis nicht ausreichend gut durchgeführt werden. Retrospektiv
sei davon auszugehen, dass mit Erstmanifestation der milde verlaufenden
seronegativen Arthritis eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
und der Leistungsfähigkeit vorgelegen habe. Zeitlich sei dies schwierig zu
datieren, diesbezüglich fehlten präzisere Angaben. Ab 2020, nach dem Start der
therapeutischen Massnahmen, sei die frühere Tätigkeit wieder möglich gewesen. Diese
gutachterlichen Einschätzungen von Dr. med. R.___ basieren auf den
medizinischen Vorakten und der eigenen rheumatologischen Untersuchung. Dr. med.
R.___ fasst in seinem Teilgutachten zunächst die medizinische Vorgeschichte und
die vom Versicherten angegebenen Beschwerden zusammen. Der Versicherte beklage
Handgelenksbeschwerden, Fingergelenksbeschwerden sowie bilaterale
Schulterbeschwerden, welche sich im Verlaufe des Jahres 2019 bemerkbar gemacht
hätten. Anamnestisch habe sich unter der laufenden Therapie eine gewisse
Beruhigung eingestellt. Laut dem Versicherten bestünden ausserdem
Nackenbeschwerden, wobei sich hier im Verlauf der Zeit ebenfalls eine gewisse
Beruhigung eingestellt habe. Im Weiteren persistierten lumbale Beschwerden. Der
Versicherte beklage Schmerzen in der Kreuzgegend und Schmerzen überwiegend in
das linke Bein ausstrahlend. Trotz dieser Beschwerden versuche er aktiv zu
bleiben, fahre beispielsweise Velo. Gemäss Bericht des Versicherten hätten anlässlich
einer kürzlich erfolgten neurologischen Untersuchung neurologische Ausfälle
ausgeschlossen werden können. Er spüre weder sensible noch motorische Ausfälle.
Weiter berichte der Versicherte über Knieprobleme. Links sei eine Bakerzyste
diagnostiziert worden. Schmerzen bestünden auch im Bereich des linken Fusses.
Weiter verursache eine chronische Sinusitis chronische Kopfschmerzen. Daneben
leide er an Migräneanfällen mindestens zwei- bis dreimal wöchentlich.
Sumatriptan rechtzeitig eingesetzt vermöge die Attacken zu coupieren, ansonsten
müsse er sich manchmal über Tage zurückziehen. Auf der visuell analogen
Schmerzskala (VAS) werde der Schmerzpegel mit 8 bis 8.5, der Leidensdruck mit 9
bis 9.5 beziffert. Er sei nie beschwerdefrei. Minimal liege der Schmerzpegel
bei 5. Der Versicherte sehe sich nicht in der Lage, wieder einer
geregelten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Nach einer ausführlichen
Beschreibung der klinischen und bildgebenden Befunde führt Dr. med. R.___ im
Rahmen seiner fachärztlichen Beurteilung in Bezug auf die Diagnosestellung schlüssig
aus, dass seitens des Bewegungsapparates Wirbelsäulen- und Gelenksprobleme
dominierten. Nachgewiesen seien degenerative Veränderungen im Bereich der
Wirbelsäule sowie im Bereich von Schultern, Händen, Hüft- und Kniegelenken.
Zudem bestehe seit 2019 eine entzündliche Systemerkrankung, welche als
seronegative Arthritis klassifiziert und lege artis behandelt werde. Initiale
Gelenksschwellungen, vermehrt entzündlich bedingte Beschwerden hauptsächlich im
Bereich der Hände, seien anamnestisch festgehalten und mit
Ultraschalldiagnostik objektiviert worden. Unter der laufenden Behandlung
scheine eine Beruhigung der Symptomatik eingetreten zu sein. Zum
Explorationszeitpunkt liessen sich keine klinischen Zeichen einer aktiven
entzündlichen Systemerkrankung eruieren. Auch bildgebend seien keine
entzündlichen Gelenksdestruktionen erfasst. Die laufende krankheitsmodulierende
Behandlung der seronegativen Arthritis scheine Wirkung zu zeigen und könne bei
nicht ausreichendem Ansprechen durch einen Ausbau mit einer immunsuppressiven
Therapie weiter verbessert werden. Möglich sei dennoch, trotz gutem Ansprechen
auf eine antiarthritische Behandlung, eine Persistenz von Schmerzen. In Bezug
auf die degenerativen Veränderungen in den Bereichen Wirbelsäule, Schultern,
Hände, Hüft- und Kniegelenke ergänzt Dr. med. R.___, dass diese allesamt als
altersentsprechend einzustufen seien und ebenfalls mit den geklagten
vertebragenen Schmerzen und den artikulären Beschwerden im Zusammenhang stehen
könnten. Dennoch sei der seitens des Versicherten angegebene submaximale und
anhaltende Leidensdruck mit den klinisch und radiologisch fassbaren Befunden nicht
in Einklang zu bringen. Der Grund der langdauernden und chronisch verlaufenden
über rund 20 Jahre dauernden Schmerzproblematik sei letztlich aus Sicht
Rheumatologie nicht klar erkennbar. Aktuell bestünden muskuläre Probleme, zum
Untersuchungszeitpunkt fassbar im Bereich der Wirbelsäule. Es bestünden jedoch
keine relevanten funktionellen Defizite, weder seitens der Wirbelsäule noch der
Gelenke. Basierend auf den vorstehenden gutachterlichen Ausführungen leuchtet
die Schlussfolgerung von Dr. med. R.___ ein, wonach die geltend gemachten
Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und der Gelenke keine Einschränkung auf
eine leichte wechselbelastende bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeit, ohne
repetitives Bücken und Heben, ohne vermehrtes Heben und Tragen sowie ohne
übermässig fordernde feinmotorische Arbeiten bewirken. Die attestierte volle
Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit
erscheint somit nachvollziehbar. Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
hält Dr. med. R.___ fest, es sei von einer wechselbelastenden eher leichten bis
kurzzeitig mittelschweren Belastung auszugehen. Diese Beurteilung stimmt mit
den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers überein. Im
Arbeitgebendenbericht vom 16. Oktober 2019 gibt die ehemalige Arbeitgeberin
unter anderem an, dass der Versicherte ihr oft bei Haushaltarbeiten, beim
Einkaufen und bei der körperlichen Unterstützung (Toilette, Ankleiden, Waschen)
geholfen habe. Dabei habe er manchmal Gewichte von 0 - 10 kg, selten Gewichte
von 10 - 25 kg und nie Gewichte von über 25 kg heben und tragen müssen (IV-Nr.
10). Nach dem Gesagten überzeugen die gutachterlichen Einschätzungen zur
aktuellen Arbeitsfähigkeit und sie sind auch mit den medizinischen
Vorberichten, namentlich dem neurochirurgischen Bericht von Dr. med. O.___
vom 20. Mai 2020 (IV-Nr. 22) und den rheumatologischen Berichten von Dr.
med. M.___ vom 8. April 2020 und 28. Mai 2020 (IV-Nrn. 38.2, S. 13
und 28.2) vereinbar. Dem Einwand des Beschwerdeführers, das rheumatologische
Teilgutachten sei mangels Berücksichtigung aktueller Diagnosen und Erkenntnisse
unvollständig, kann nicht gefolgt werden. Zum einen betreffen die in der
Beschwerde vorgebrachten neuen Beschwerden – namentlich die Corona-Impfungen,
das Schlafapnoesyndrom, die Harnleitersteine, das zentriazinäre Lungenemphysem
und die pulmonalen Noduli – nicht den Fachbereich Rheumatologie. Zum anderen
wurden die geltend gemachten Diagnosen mit Ausnahme des Schlafapnoesyndroms
nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2022 gestellt und
sind deshalb im Rahmen der vorliegenden Beurteilung nicht relevant (vgl. BGE
130 V 138 E. 2.1).
Abschliessend ist auf die aus
rheumatologischer Sicht vorgenommene retrospektive Beurteilung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit einzugehen. Dr. med. R.___ attestiert eine vorübergehende
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit ab dem Zeitpunkt
der Erstmanifestation der milde verlaufenden seronegativen Arthritis bis zum
Start der therapeutischen Massnahmen. Diese Einschätzung erscheint plausibel,
lässt indessen den konkreten Zeitrahmen sowie auch das konkrete Ausmass der retrospektiven
Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit offen. Dies spielt jedoch
insofern keine Rolle, als vorliegend – wie die nachstehenden Ausführungen in
Erwägung II. 7.2 zeigen – ein retrospektiver Anspruch auf eine befristete
Invalidenrente aufgrund des nicht erfüllten Wartejahrs gemäss Art. 29 Abs.
1 lit. c IVG entfällt
.
Insgesamt kann somit
festgehalten werden, dass sich die Ergebnisse des rheumatologischen
Teilgutachtens mit Blick auf die anamnestischen und die eigenen
Untersuchungsbefunde des Gutachters als schlüssig und nachvollziehbar erweisen.
6.4 Im psychiatrischen Teilgutachten
vom 18. Februar 2021 (IV-Nr. 38.6) kommt Dr. med. S.___ zum Schluss, der
Versicherte leide an keiner Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine (-) anamnestisch
beschriebene rezidivierende depressive Störung, aktuell vollumfänglich
remittiert, eine (-) Opiatabhängigkeit, aktuell unter Subutex-Substitution
stabil, und eine (-) anamnestisch beschriebene ADS-Symptomatik, aktuell unter
Concerta ohne relevante Symptomatik. Diese fachärztliche Beurteilung wird
anhand der gutachterlichen Untersuchung und der medizinischen Vorberichte
schlüssig begründet. So habe die gutachterliche Befragung ergeben, dass der
Versicherte vor allem an somatischen Beschwerden leide. Eigenen Angaben zufolge
sei er aktuell leicht depressiv. Wegen den Schmerzen könne er vieles nicht
geniessen. Seit eineinhalb Jahren nehme er Brintellix ein. Darunter gehe es ihm
besser. Vorher habe er viele verschiedene Antidepressiva probiert, wobei er immer
müde geworden sei. Brintellix tue ihm gut. Ausser der beschriebenen
Deprimiertheit habe er keine anderen psychischen Probleme. Er denke nicht, dass
er auf Drogen rückfällig werde. Er habe seit Jahren keine Rückfälle gehabt.
Befragt nach den Tagesaktivitäten gebe der Versicherte an, er mache etwas am
PC, lese sehr gerne, spiele manchmal Klavier, erledige den Haushalt seiner
1.5-Zimmerwohnung, koche, putze, wasche und gehe mit dem Elektrovelo einkaufen.
Er habe relativ viele soziale Kontakte und fahre zweimal im Jahr nach
Deutschland. Im Weiteren stellt Dr. med. S.___ fest, die klinische
Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für Konzentrations- oder
Aufmerksamkeitsstörungen ergeben. Bei einer zweistündigen Exploration zeige der
Versicherte keine Verlangsamungstendenz. Eine rasche Erschöpfbarkeit werde aus
psychiatrischer Sicht nicht festgestellt. Depressionstypische Denkinhalte würden
nicht festgestellt, wobei der Versicherte aufgrund seiner sozialen
Lebenssituation negativistische Zukunftsperspektiven äussere. Die
Freudfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Ein Interesseverlust, welcher alle
Belange des alltäglichen Lebens betreffe, werde nicht ausgemacht. Basierend auf
diesen Untersuchungsergebnissen gelangt Dr. med. S.___ zum plausiblen Schluss,
dass die aktuelle Begutachtung keine anhaltenden Symptome einer depressiven
Störung ergebe. Es werde weder eine depressive Affektivität festgestellt, noch
eine Antriebsminderung. Die kognitiven Funktionen seien unbeeinträchtigt. Es
würden keine formalen oder inhaltlichen depressionstypischen Denkstörungen
ausgemacht. Der Versicherte beschreibe ein strukturiertes Tagesaktivitätsniveau
mit vielen Aktivitäten. Er sei in der Lage, längere zielgerichtete Aktivitäten
durchzuführen. Depressionstypische Schlafstörungen seien nicht vorliegend. Die
in der Nacht beschriebenen Durchschlafstörungen stünden mit regem Wasserlösen
im Zusammenhang. Zusammenfassend könne aus gutachterlicher Sicht festgehalten
werden, dass die anamnestisch beschriebene rezidivierende depressive Störung
aktuell vollumfänglich remittiert sei. Der Versicherte beschreibe auch selber,
dass er in der der Vergangenheit an einer depressiven Symptomatik gelitten habe
und es ihm aktuell seit eineinhalb Jahren, unter Brintellix, besser gehe. Im
Weiteren sei anamnestisch ein ADS bekannt, welches seit 2011 mit Concerta
behandelt werde. Der behandelnde Psychiater beschreibe in seinem Bericht vom
13. Mai 2020 die Diagnose ADS nicht mehr. Auch im Rahmen der aktuellen
Begutachtung beklage sich der Explorand über keine ADS-Symptomatik. Die
anamnestisch beschriebene ADS-Symptomatik sei aktuell unter Concerta ohne
relevante Symptomatik. Ferner sei anamnestisch eine Suchterkrankung von Opiaten
bekannt. Der Versicherte gebe an, dass er ab 1990 Heroin konsumiert habe und es
1992 zu einer Abhängigkeit gekommen sei. Im Jahre 2010 habe er mit der
Subutex-Substitution begonnen. Seither sei es zu keinem weiteren Beikonsum
gekommen, ausser einem gelegentlichen Cannabiskonsum. Bei der im Rahmen der
psychiatrischen Begutachtung durchgeführten Haaranalyse seien Subutex sowie
Methylphenidat in hohen Konzentrationen nachgewiesen worden, welche mit der
vorliegenden Substitutionsbehandlung zu erklären seien. Im Weiteren sei
Zolpidem in einer höheren Konzentration nachgewiesen worden. Der Versicherte berichte,
dass er Zolpidem selten einnehme. Die vorliegende Konzentration spreche
hingegen für eine regelmässige, häufige Einnahme. Es empfehle sich bei der
anamnestisch bekannten Suchterkrankung die Abgabe der Z-Medikamente sowie der
Benzodiazepine einzuschränken. In Bezug auf die Opiatabhängigkeit sei aktuell
unter der Substitutionsbehandlung mit Subutex von einem stabilen Verlauf
auszugehen, wie dieser auch vom Versicherten beschrieben werde. Schliesslich
könne aus gutachterlicher Sicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht
gestellt werden. Basierend auf den vorstehenden schlüssigen Ausführungen zur
Diagnosestellung überzeugt die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der
Versicherte aktuell nicht an einer psychiatrischen Störung mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit leide. In seiner früheren Tätigkeit als persönlicher Assistent
sowie auch in einer seinem Alter und Ausbildungsniveau entsprechenden Tätigkeit
sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. Seine Einschätzung bekräftigt
Dr. med. S.___ schliesslich noch nachvollziehbar mit dem regen Tagesaktivitätsniveau
des Versicherten sowie seinem unauffälligen sozialen Leistungs- und
Integrationsniveau. Der Versicherte habe anhaltende häusliche und
ausserhäusliche Aktivitäten sowie rege soziale Aktivitäten. Er sei in der Lage,
seinen Alltag zu strukturieren und diese Struktur selbstständig einzuhalten. Es
bestünden gute sprachliche Fähigkeiten und ein gutes kognitives
Leistungsniveau. Der Versicherte sei teamfähig und zeige ein gutes soziales
Engagement. In Bezug auf die Kooperationsfähigkeit seien keine Einschränkungen
festzustellen. Grundsätzlich habe der Versicherte aus psychiatrischer Sicht ein
gutes Ressourcenniveau, wieder berufstätig sein zu können. Die hiervon
abweichende Meinung der behandelnden Psychiater Dr. med. N.___ und Dr. med. V.___
vermögen nicht zu überzeugen. Im Bericht vom 13. Mai 2020 begründet Dr.
med. N.___ die volle Arbeitsunfähigkeit mit der depressiven Symptomatik und den
Schmerzen (IV-Nr. 21). Im Arztzeugnis vom 11. Juni 2021 nennt er die
rasche Erschöpfung, die Hyperhidrosis, die deutlich reduzierte
Konzentrationsfähigkeit, die chronischen Rückenschmerzen, die schweren
Einschlaf- und Durchschlafstörungen sowie tägliche Migräneanfälle als Gründe
für die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 44). Dr. med. V.___ schliesst
sich im Bericht vom 28. Februar 2022 den Einschätzungen von Dr. med. N.___
vollumfänglich an (Beschwerdebeilage 13). Wie soeben dargelegt, wird die
depressive Störung im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. S.___ plausibel
als remittiert beurteilt. Zudem werden die im Übrigen geltend gemachten
Beschwerden nicht bestätigt. Die klinische Untersuchung zeige keine
Anhaltspunkte für Konzentrationsstörungen oder eine Verlangsamungstendenz bei
der zweistündigen Exploration. Eine rasche Erschöpfbarkeit werde nicht
festgestellt. Ausserdem stünden die in der Nacht beschriebenen
Durchschlafstörungen mit regem Wasserlösen im Zusammenhang. Eine Nykturie wird
auch im Schlaflaborbericht vom 29. Dezember 2021 bestätigt
(Beschwerdebeilage 11). Hinsichtlich des im selben Bericht diagnostizierten
leichten obstruktiven Schlafapnoesyndroms und der multifaktoriellen exzessiven
Tagesmüdigkeit wird im besagten Bericht ausserdem festgehalten, dass sich ein
ordentliches Einstellungsergebnis der Schlafapnoebehandlung gezeigt habe.
Insgesamt ergeben sich daher keine Hinweise dafür, dass die Schlafsituation
eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat. Schliesslich
lassen auch die Migräneanfälle nicht auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit
schliessen, gibt der Versicherte im Rahmen der rheumatologischen Befragung doch
selber an, dass mit der rechtzeitigen Einnahme von Sumatriptan die Attacken
coupiert werden könnten. Die weiteren durch Dr. med. N.___ vorgebrachten
Beschwerden sind ebenfalls nicht geeignet, die aus psychiatrischer Sicht
vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. S.___ in Frage
zu stellen. Für diese Schlussfolgerung spricht im Übrigen auch die
Erfahrungstatsache, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte im Zweifelsfall
eher zugunsten ihrer Patienten entscheiden. Die Ergebnisse des psychiatrischen
Teilgutachtens sind demnach mit Blick auf die eigenen sowie auch die vormaligen
Untersuchungsbefunde nachvollziehbar. Gestützt auf das beweiswertige fachärztliche
Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in
überzeugender Weise verneint, kann nachfolgend auf eine Indikatorenprüfung
verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
6.5 In der interdisziplinären Konsensbeurteilung
(IV-Nr. 38.4) kommen Dres. med. Q.___, R.___ und S.___ schliesslich überein,
dass der Versicherte in seiner früheren Tätigkeit als Personalassistent sowie
auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Weder aktuell
noch retrospektiv könne eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über
einen längeren Zeitraum aus gutachterlicher Sicht festgestellt werden. Diese
Beurteilung leuchtet basierend auf den soeben gewürdigten Teilgutachten ein.
Aus internistischer und psychiatrischer Sicht wird keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit attestiert. Damit verbleiben die im rheumatologischen
Teilgutachten beschriebenen Leistungseinschränkungen, welche in der
interdisziplinären Konsensbeurteilung hinlänglich berücksichtigt werden. Die
Annahme, dass retrospektiv keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über
einen längeren Zeitraum vorgelegen habe, erscheint insofern vertretbar, als die
vom rheumatologischen Teilgutachter festgehaltene retrospektive Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit das einjährige Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG ohnehin
nicht erfüllt (vgl. Erwägung II. 7.2 hiernach). In Abweichung zur
interdisziplinären Konsensbeurteilung ist somit einzig hinsichtlich der
früheren Tätigkeit die Berufsbezeichnung «Personalassistent» auf «Persönlicher
Assistent von hilfsbedürftigen Personen» abzuändern, wie dies auch von Seiten
der Beschwerdegegnerin vertreten wird. Insgesamt ist demnach festzuhalten, dass
die einzelnen Teilgutachten sowie die Konsensbeurteilung schlüssig und plausibel
begründet werden. Es sprechen ausserdem keine konkreten Indizien gegen die
Zuverlässigkeit des im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von externen
Expertinnen und Experten eingeholten Gutachtens. Die Expertisen wurden aufgrund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
erstattet und sie gelangen bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen, weshalb ihnen volle Beweiskraft zuzuerkennen ist. Aufgrund des
beweiskräftigen Gutachtens und der umfassenden Untersuchungen kann damit auf weitere
Abklärungen verzichtet werden.
7.
7.1 Auf der Grundlage der vorstehend
festgestellten Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten sowie auch in
einer angepassten Tätigkeit und der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich wird
der für den Anspruch auf eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von
40 % offenkundig nicht erreicht. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf
eine Invalidenrente sind somit eindeutig nicht erfüllt. Auf eine konkrete
Ermittlung des Invaliditätsgrades wird vorliegend verzichtet, da – wie
nachfolgend dargelegt (vgl. Erwägung II. 8) – infolge fehlender subjektiver
Eingliederungsfähigkeit auch ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu
verneinen ist.
7.2 Retrospektiv wird im
rheumatologischen Teilgutachten eine vorübergehende Einschränkung der Arbeits-
und Leistungsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Erstmanifestation der milde
verlaufenden seronegativen Arthritis bis zum Start der therapeutischen
Massnahmen attestiert. Eine konkrete Datierung der vorübergehenden
Arbeitsfähigkeit ist dem Teilgutachten nicht zu entnehmen, weshalb nachfolgend
der Zeitrahmen für einen allfälligen befristeten Rentenanspruch unter
Berücksichtigung des Wartejahrs zu beurteilen ist. Gemäss Bericht des
behandelnden Rheumatologen Dr. med. M.___ vom 28. Mai 2020 wurde die milde
seronegative Arthritis ab Mai 2020 mit Methotrexat behandelt (IV-Nr. 38.3). Gestützt
auf diesen Echtzeitbericht ist der «Start der therapeutischen Massnahmen» und
damit das nach gutachterlicher Einschätzung eingetretene Ende der
Arbeitsunfähigkeit per Mai 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt. Angesichts des für einen Rentenanspruch erforderlichen einjährigen
Wartejahrs gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG müsste somit der Zeitpunkt der
Erstmanifestation spätestens im Mai 2019 ebenfalls hinreichend erstellt sein. Der
Gutachter Dr. med. R.___ äussert sich nur vage zum Beginn der seronegativen
Arthritis, indem er jeweils auf das Jahr 2019 verweist. Dr. med. M.___
nennt im Bericht vom 8. April 2020 eine milde seronegative Arthritis «EM
ca. 02/19». Gestützt auf denselben Bericht ist allerdings davon auszugehen,
dass Dr. med. M.___ die Behandlung des Versicherten erst im März 2020
aufgenommen hat. Darauf lässt auch der Bericht von Dr. med. L.___ vom 9.
Dezember 2019 schliessen, in welchem unter «weitere Behandler» kein
Rheumatologe erwähnt wird (IV-Nr. 17 S. 1). Dr. med. M.___ datiert die
Erstmanifestation somit um mehr als ein Jahr auf Februar 2019 zurück. Worauf
diese retrospektive Annahme basiert, ist vorliegend nicht ersichtlich und
dürfte wohl auf die Angaben des Beschwerdeführers zurückzuführen sein. Für die
Annahme, dass sich die Arthritisbeschwerden bereits im Februar 2019
manifestiert haben, fehlen konkrete, echtzeitliche Hinweise. Namentlich im
Bericht des früheren Hausarztes Dr. med. J.___ vom 21. Oktober 2019 wird zwar
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1. Februar 2019 attestiert, aber es
werden ausschliesslich andere Diagnosen genannt (IV-Nr. 11). Dr. med. L.___
behandelte den Beschwerdeführer erst ab Juli 2019, was für das Wartejahr nicht
reichen würde. Zudem stellt auch er in seinem Bericht ausschliesslich andere
Diagnosen. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich die milde seronegative
Arthritis spätestens im Mai 2019 manifestiert hat. Das Wartejahr für eine
retrospektive, befristete Arbeitsunfähigkeit wird somit nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erfüllt.
7.3 Aus den dargelegten Gründen
besteht vorliegend kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
8. Zu beurteilen ist schliesslich
noch der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen.
8.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben
Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)
und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt
sind (lit. b). Die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Geeignetheit sind
Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Die Notwendigkeit zielt auf
die Zweckmässigkeit einer Massnahme ab. Die Eignung setzt demgegenüber eine –
zumindest teilweise – objektive Eingliederungsfähigkeit sowie eine subjektive
Eingliederungsbereitschaft voraus (Orell Füssli Kommentar AHVG/IVG,
Hans-Jakob Mosimann
, IVG, Art. 8,
N 6 ff.;
Silvia Bucher
,
Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 74 f. mit
Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2009 E. 9.2).
8.2 Gemäss Expertise liegt beim
Versicherten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor, weshalb aus
medizinischer Sicht keine Notwendigkeit für Eingliederungsmassnahmen besteht.
Hinzu kommt, dass gestützt auf die Aktenlage beim Versicherten von einer
tendenziell ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung auszugehen ist.
Gemäss den gutachterlichen Befragungen durch Dres. med. Q.___, R.___ und S.___
gehe der Versicherte davon aus, dass er gar nicht bzw. nur 10 % arbeiten
könne. Auch in der Beschwerde wird eine volle Arbeitsunfähigkeit geltend
gemacht. Demzufolge sind die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG
nicht erfüllt.
9. Zusammenfassend ist damit festzuhalten,
dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf
Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
E. 10 10.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit
Verfügung vom 8. April 2022 die unentgeltliche Verbeiständung mit
Rechtsanwalt Dominic Nellen bewilligt. Geltend gemacht wird in der
eingereichten Kostennote ein Kostenersatz von insgesamt CHF 2'861.70. Die
Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den
unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
Der geltend gemachte Aufwand von 10.35 Stunden sowie die Auslagen von CHF 69.90
erscheinen angemessen, wobei bei unentgeltlicher Rechtspflege für den
Stundenansatz gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00 vergütet werden.
Somit ist die Kostenforderung in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des
Prozesses auf CHF 2'081.75 festzusetzen (10.35 Stunden zu CHF 180.00,
zuzüglich Auslagen von CHF 69.60 und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 557.35
(Differenz zum vollen Honorar [10.35 x CHF 230.00 + Auslagen + MwSt. = CHF 2'639.10
- CHF 2'081.75 = CHF 557.35]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf einem
Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie
vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der
ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern
konnte, verletzt.
10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Dominic Nellen, wird auf CHF 2'081.75 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 557.35, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin Flückiger Baltermia-Wenger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 14.11.2022 VSBES.2022.45 Soleure Versicherungsgericht 14.11.2022 VSBES.2022.45 Soletta Versicherungsgericht 14.11.2022 VSBES.2022.45
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
Urteil vom
14. November 2022 Es wirken mit: Vizepräsident Flückiger Oberrichter Marti Oberrichter Thomann Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil Beschwerdegegnerin betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 3. Februar 2022) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.
1. Der 1964 geborene Versicherte A.___ meldete sich am 7. Oktober 2019 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf Diskopathien im Lenden- und Nackenbereich, intermittierende Porphyrie, Basedow/Hashimoto, chronische Sinusitis, diverse Allergien, ADHS, starke Migräne, starke Depression, starke Schmerzen in Armen und Händen, hohe Infektanfälligkeit der oberen Atemwege, Prostatitis, Skoliose und Lordose, verkürztes linkes Bein, Reflux und Urtikaria Factitia. Er sei zuletzt als persönlicher Assistent in einem Pensum von 20 % tätig gewesen (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1).
2. Die IV-Stelle holte in der Folge die medizinischen Berichte sowie einen Arbeitgebendenbericht ein und veranlasste bei der C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie, welches am 25. Februar 2021 erstattet wurde (IV-Nr. 38). Mit Stellungnahmen vom 9. April 2021 und 16. September 2021 erklärte der regionalärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) das C.___-Gutachten für beweiskräftig (IV-Nrn. 41 und 49). Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 42) mit Verfügung vom 3. Februar 2022 sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab (A.S. 1 ff.).
3. Dagegen erhebt A.___ (fortan: Beschwerdeführer) am 9. März 2022 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 8 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 3. Februar 2022 sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und hiernach Neubeurteilung des Anspruchs auf Leistungen der IV an die Vorinstanz zurückzuweisen;
2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 3. Februar 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine ganze Rente zuzusprechen;
3. Dem Beschwerdeführer/Gesuchsteller sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Nellen als amtlicher Anwalt;
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7 % MwSt.
4. Die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Eingabe vom 31. März 2022 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 20).
5. Mit Verfügung vom 8. April 2022 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Dominic Nellen als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 35).
6. Am 23. Mai 2022 reicht der Rechtsvertreter die Honorarnote sowie zwei Beilagen betreffend eine Knieoperation im Mai 2022 ein (A.S. 40).
7. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 8 ATSG). 2.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG; sog. spezifische Methode des Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode). 3. 3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4). 3.2 Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2). 3.3 Im Sozialversicherungsverfahren sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). 3.4 Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin wies in der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2022 (A.S. 1) den Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen ab. Die eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Dem Beschwerdeführer sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als persönlicher Assistent von hilfsbedürftigen Personen sowie jede leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit in einem 100%-Pensum ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Ausserdem bestünden keine Anhaltspunkte für Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt, weshalb die Statusfrage offengelassen werden könne. Das polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 25. Februar 2021 sei beweiskräftig. Die darin enthaltene Bezeichnung «Personalassistent» entspreche indes nicht der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers und werde im Abklärungsergebnis durch die Bezeichnung «persönlicher Assistent von hilfsbedürftigen Personen» ersetzt. Da die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zutreffend von einer angestammten Tätigkeit als persönlicher Assistent von hilfsbedürftigen Personen ausgegangen seien, könne dem C.___-Gutachten der Beweiswert nicht abgesprochen werden. In der Beschwerdeantwort vom
31. März 2022 führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass das im Dezember 2021 diagnostizierte leichte obstruktive Schlafapnoesyndrom keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Anlässlich der APAP-Kontrolle am
29. Dezember 2021 habe sich ein klinisch und technisch ordentliches Einstellungsergebnis der Schlafapnoebehandlung gezeigt. Der Beschwerdeführer habe von einer subjektiv besseren Schlafqualität berichtet (A.S. 20). 4.2 Mit Beschwerde vom 9. März 2022 (A.S. 8) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2022 und eine Rückweisung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung des Leistungsanspruchs. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen. In seiner Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, auf das polydisziplinäre C.___-Gutachten dürfe nicht abgestellt werden, weil darin viele gesundheitliche Probleme resp. Diagnosen nicht berücksichtigt würden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im Verlaufe des letzten Jahres massiv verschlechtert. Drei Impfungen gegen das Coronavirus hätten ihn für jeweils zwei bis drei Wochen völlig ausser Gefecht gesetzt. Im August 2021 habe er wegen Nierensteinen notoperiert werden müssen und sei insgesamt acht Wochen ans Bett gebunden gewesen. Eine in diesem Zusammenhang erfolgte Medikation mit Novalgin habe beim Beschwerdeführer einen Porphyrieschub provoziert. Seitdem leide er an einem harten Bauch und Bauchschmerzen. Ferner seien im Rahmen einer Schlafuntersuchung u.a. ein Schlafapnoesyndrom sowie eine multifaktorielle exzessive Tagesmüdigkeit mit Verdacht auf Chronic Fatigue Syndrome diagnostiziert worden. Im März 2022 seien ausserdem ein zentriazinäres Lungenemphysem sowie pulmonale Noduli diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Ausserdem sei er nicht in der Lage, seinen Haushalt selber zu führen und sei auf die Hilfe eines Lieferdienstes bzw. seiner getrenntlebenden Ehefrau angewiesen. Bereits im Mai 2020 habe der behandelnde Psychiater festgestellt, dass der Beschwerdeführer mindestens drei Mal pro Woche Hilfe im Haushalt benötige. Auch der Hausarzt habe im Bericht vom 9. September 2020 ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer eine Haushaltshilfe nötig sei. Im Weiteren sei das internistische Teilgutachten insofern mangelhaft, als der entsprechende Gutachter nicht über die breite, sehr fachspezifische Qualifikation für die Beurteilung der Porphyrie verfüge. Die rheumatologische Beurteilung sei unvollständig, weil darin aktuelle Diagnosen und Erkenntnisse nicht berücksichtigt würden. Auch gehe die Vorinstanz nicht darauf ein, inwiefern die einzelnen Diagnosen des Beschwerdeführers untereinander, insbesondere auch unter Berücksichtigung des umfassenden Medikamentenkonsums, Wechselwirkungen zeigten und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beeinflussten. Schliesslich sei auch die RAD-Stellungnahme vom 16. September 2021 unsachlich, indem davon ausgegangen werde, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Freizeitaktivitäten den teilweise mehrfach täglich auftretenden starken Migräneanfällen widersprechen sollten.
5. Hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Punkte, namentlich der Sachverhaltsabklärung und der Arbeitsfähigkeit, sind im Wesentlichen folgende Akten relevant: 5.1 Im Bericht der D.___ vom 10. Oktober 1979 wurde eine leichte Form einer hepatischen, wahrscheinlich akut intermittierenden Porphyrie diagnostiziert (IV-Nr. 3, S. 13). 5.2 Am 23. November 2007 diagnostizierte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Endokrinologie und Diabetologie, eine Autoimmun-Thyreopathie vom Typ M. Basedow (initial Hashimoto-Thyreoiditis; IV-Nr. 3, S. 6). 5.3 Gemäss Bericht der F.___ vom 11. August 2011 wurde der Versicherte vom 8. bis 20. Juli 2011 in der Tagesklinik behandelt. Es wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt: (-) Rezidivierende depressive Störung, bei Eintritt mittelgradige depressive Episode (F33.1) und (-) Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch (F11.26). In der Anamnese wurde unter anderem festgehalten, dass bei auffälligen Werten im ADHS-Screening ein Versuch mit 10 mg Ritalin gemacht worden sei. Wegen starker innerer Unruhe und Herzklopfen habe sich der Versicherte mit Heroin nasal zu beruhigen versucht. Seit 20 Jahren nehme er immer wieder Heroin, aktuell zwei bis drei Mal pro Woche (IV-Nr. 38, S. 13). 5.4 Gemäss Bericht vom 3. Juni 2013 sei der Versicherte vom 23. Mai 2013 bis 3. Juni 2013 infolge einer fürsorgerischen Unterbringung im F.___ in stationärer Behandlung gewesen. Die fürsorgerische Unterbringung sei aufgrund von Selbstgefährdung bei Selbstmedikation von nicht ärztlich verordneten potentiell gefährlichen Medikamenten in falschen Dosierungen erfolgt. Es wurde ein hypochondrischer Wahn (F22.8) als anhaltende wahnhafte Störung (Paranoia querulans; F22.0) diagnostiziert. Als Nebendiagnose wurde unter anderem ein Opioidabhängigkeitssyndrom, aktuell in ärztlich überwachtem Substitutionsprogramm mit Subutex (F11.22), festgehalten (IV-Nr. 38.3, S. 8). 5.5 Im Notfallbericht des G.___ vom
28. Januar 2019 wurden (1.) eine psychische Dekompensation sowie (2) eine mittelschwere bis schwere Persönlichkeitsstörung und Opiatabhängigkeit diagnostiziert (IV-Nr. 11, S. 15). 5.6 Das MRI vom 27. März 2019 ergab unter anderem in Bezug auf die Halswirbelsäule eine minime linkskonvexe Skoliose. Leichtgradige Osteochondrose der HWS zwischen HWK3 und HWK7 mit dorsalem Discbulging bzw. flachen Diskushernien ohne Neurokompression. Ausgeprägte unkarthrotische Foramenstenose C7 beidseits, weniger C6 beidseits mit möglicher Reizung dieser Nervenwurzeln. Leichtgradige Spondylarthrose. Kein enger Kanal. Myelon intakt (IV-Nr. 38.3, S. 6). 5.7 Gemäss dem Arbeitgebendenbericht von H.___ vom 16. Oktober 2019 war der Versicherte vom 20. September 2016 bis 31. August 2019 bei ihr als Persönlicher Assistent während acht Stunden pro Woche bzw. 20 % tätig gewesen. Die Arbeitgeberin sei behindert und benötige in allen Lebensverrichtungen Hilfe. Der Versicherte habe bis zum
24. Februar 2019 gearbeitet und sei danach erkrankt. Die individuelle Tätigkeit als Persönlicher Assistent beschrieb die ehemalige Arbeitgeberin wie folgt: Haushaltarbeiten (oft), Einkaufen (oft), körperliche Unterstützung (Toilette, Ankleiden, Waschen; oft), Schreiben nach Diktat (manchmal), Begleitung (selten). Zu den körperlichen Belastungen gehörten Sitzen (manchmal), Gehen (oft), Stehen (oft), Heben oder Tragen 0 - 10 kg (manchmal), Heben oder Tragen 10
- 25 kg (selten), nie Heben oder Tragen über 25 kg. Der Stundenlohn habe CHF 28.30 und der Monatslohn CHF 906.24 betragen (IV-Nr. 10). 5.8 Am 17. Oktober 2019 diagnostizierte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Urologie, eine Blasenspeicher- und Entleerungsstörung (IV-Nr. 17, S. 10). 5.9 Gemäss Bericht des Hausarztes Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 21. Oktober 2019 sei der Versicherte vom 1. Februar 2019 bis 30. September 2019 voll arbeitsunfähig gewesen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Hausarzt Antriebslosigkeit, Hyperhidrose und Wärmeintoleranz unklarer Ätiologie, fehlende Tagesstruktur auch bezüglich Schlafgewohnheiten, Schlafstörungen, HWS-Beschwerden (-) Kleine Hernie HWK 6/7, Foraminale Stenose HWK 5-7, Störung durch Opiate (F 11.2) und Persönlichkeitsstörung (F32.1). Die Prognose der Arbeitsfähigkeit sei schlecht, da der Versicherte nicht motiviert sei. Dem Versicherten seien acht Stunden Eingliederung pro Tag in sämtlichen Tätigkeiten zumutbar. Im Haushalt sei er nicht eingeschränkt (IV-Nr. 11). 5.10 Mit Bericht vom 28. November 2019 diagnostizierte Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Kardiologie, eine Belastungsdyspnoe NYHA 2 unklarer Ätiologie. Der Versicherte sei kardiopulmonal kompensiert und elektrokardiographisch in normokardem Sinusrythmus. Es liessen sich keine kardialen Ursachen der beklagten Belastungsdyspnoe finden (IV-Nr. 17, S. 7). 5.11 Am 9. Dezember 2019 berichtete Dr. med. L.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, der Versicherte sei seit Juli 2019 wegen Erschöpfungszustand und Belastungsdyspnoe NYHA 2 in seiner Behandlung. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Belastungsdyspnoe NYHA 2 unklarer Ätiologie 11/2019, eine mittelschwere bis schwere Persönlichkeitsstörung und eine Opiatabhängigkeit (IV-Nr. 17). 5.12 Gemäss Röntgenbericht betreffend Thorax, Schultergelenke, Knie, Hände, Becken sowie HWS und LWS zuhanden des Rheumatologen Dr. med. M.___, Facharzt FMH Rheumatologie, vom 2. März 2020 gebe es keine Hinweise auf eine erosive Arthropathie oder CPPD. Degeneration akzentuiert im Bereich des lumbosakralen Übergangs (LWK5/SWK1). Weiter bestehe eine STT- und Heberden-Arthrose an den Händen, medial betonte Gonarthrose. Keine Hinweise auf eine Spondyloarthritis. In Bezug auf das Kniegelenk bestehe eine zentral metaphysär gelegene Raumforderung mit Tumormatrix-Verkalkungen in der proximalen Tibiametaphyse rechts passend zu einem Enchondrom mit maximal 18 mm Grösse (IV-Nr. 38.4). 5.13 Im rheumatologischen Bericht vom
8. April 2020 stellte Dr. med. M.___ folgende Diagnosen:
1. Milde seronegative Arthritis, EM ca. 02/19 - Entzündlich anmutende Handbeschwerden, klinisch-sonographisch fragliche Arthritiden PIP-Gelenke, milde Bursitis Schulter beidseits 03/20 - Erhöhte Entzündungswerte: CPR 27.6 mg/I - RF, anti-CCP, ANA, HLA-B27 negativ - Keine postentzündlichen Veränderungen, keine Chondrokalzinose (Rx 03/20)
2. Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom - CT HWS 10/11: Osteochondrose C3-7 mit angedeuteter Retrospondylose und begleitendem Discusbulging, Diskushernie C6/7. Arthrotische Foramenstenose mit Kompression C7-Wurzel rechts - MR HWS 02/19: recht ausgeprägte Lordose. Foraminale Stenosen C5/6 und C6/7 bds mit kleinen Hernien C6/7 rechts - FG-Arthrosen und Unkovertebralarthrosen va C5/6, weniger C4/5 und C6/7 (Röntgen 03/20)
3. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, EM vor 30 Jahren - Anamnestisch wiederholte Infiltrationen vor Jahren - Facettengelenksarthrose L5/S1 und weniger L4/5. Osteochondrose L5/S1, keine Zeichen einer Sakroiliitis (Röntgen Becken, LWS 03/20) (...)
9. Nebendiagnosen - Bakerzyste links, EM/ED 01/20 - Medial betonte Gonarthrose bds - Vd.a. Enchondrom Tibia rechts, Verlaufsröntgen 2021-2022 empfohlen (...). In der Beurteilung führte Dr. med. M.___ aus, es zeige sich ein gutes Glukokortikoid-ansprechen, wobei der Versicherte unter 30 mg Spiricort praktisch schmerzfrei gewesen sei. Unter aktuell 5 mg gehe es deutlich besser verglichen zum letzten Mal, auch wenn wieder etwas mehr Schmerzen angegeben würden. Die klinischen Befunde im Bereich der Hände und Schultern hätten sich auch gebessert. Laborchemisch sei das CRP rückläufig (14.7 mg/I). Aufgrund der gemachten Angaben, der letztmalig erhobenen klinischen und diskreten sonographischen Befunde wie auch aufgrund des Verlaufes sei unverändert von einer Arthritis auszugehen. Die immunserologischen Abklärungen seien auch negativ ausgefallen, ebenso der HLA-B27-Status und konventionell-radiologisch fänden sich keine postentzündlichen Veränderungen und auch keine Chondrocalcinose (wohl aber gewisse degenerative Veränderungen insbesondere axial). Die in den rechten Arm ausstrahlenden Schmerzen würden vermutlich auch durch die zervikale Problematik miterklärt. Lumbal komme klinisch eine facettäre Komponente dazu (IV-Nr. 38.2, S. 13). 5.14 Mit Bericht vom 13. Mai 2020 attestierte Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine seit 2015 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten. Der Versicherte habe sich 2011 bei schwererer depressiver Störung, ADHS und schädlichem Gebrauch von Opiaten gemeldet. Die aktuelle medizinische Situation präsentiere sich mit Schwächeanfällen, Erschöpfungszuständen, wechselnder depressiver Symptomatik, kein Drogenkonsum seit längerer Zeit, Rückenschmerzen. Als objektive Befunde nannte Dr. med. N.___ gedrückte Stimmung, Energielosigkeit, der Versicherte bleibe tagelang im Bett auch schmerzbedingt, Anhedonie, Verlust der sozialen Kontakte, kein Antrieb, Vergesslichkeit, deutlich reduzierte Konzentrationsfähigkeit. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. med. N.___ eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (F 33.2) seit 2011 und ein schädlicher Gebrauch von Opioiden, substituiert (F 11.22) seit 2011. Die depressive Symptomatik und die Schmerzen erlaubten keine Tätigkeit. Eine Eingliederung sei aktuell nicht möglich. Im Haushalt brauche er mindestens drei Mal pro Woche Hilfe (IV-Nr. 21). 5.15 Am 20. Mai 2020 diagnostizierte Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, foraminale Stenosen HWK5/6 und HWK6/7 beidseits mit kleiner Hernie HWK6/7 rechts. Zu Beginn des Jahres 2019 hätten sich die seit Jahren rezidivierenden Nackenbeschwerden verstärkt und angefangen, rechtsbetont in die Arme bis in alle Finger auszustrahlen, wobei die Finger III-V stärker betroffen gewesen seien als die übrigen. Hierdurch habe der Versicherte im täglichen Leben Einschränkungen erlebt und sei weniger belastbar gewesen. Es sei ein Steroidstoss verordnet und eine ambulante Physiotherapie initiiert worden. Diese Massnahmen hätten die Beschwerden bis zur Verlaufskontrolle am 25. April 2020 kaum zu beeinflussen vermocht (IV-Nr. 22). 5.16 Im rheumatologischen Bericht vom
28. Mai 2020 bestätigte Dr. med. M.___ im Wesentlichen seine Diagnosen vom April 2020. Es persistierten anamnestisch und auch klinisch eine gewisse Krankheitsaktivität an den Händen, wobei sich bei der sonographischen Untersuchung neu diskrete Beugesehnentendovaginitiden hätten nachweisen lassen. Das CRP sei regredient, aber noch etwas erhöht (9.9 mg/1). Man habe sich auf einen Therapieversuch mit Methotrexat geeinigt (IV-Nr. 28.2). 5.17 Gemäss Bericht von Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Endokrinologie und Diabetologie, vom 9. Juli 2020 bestehe beim Versicherten ein Morbus Basedow und ein hypogonadotroper Hypogonadismus. Beide Erkrankungen seien zurzeit laborchemisch adäquat therapiert mit sowohl Euthyreose wie auch einem normalisierten Testosteronwert unter Substitutionstherapie (IV-Nr. 25). 5.18 Im Bericht vom 9. September 2020 führte Dr. med. J.___ hinsichtlich der medizinischen Situation unter anderem aus, dass die Hände schmerzten, starr blieben und Krämpfe jeweils mit der anderen Hand gelöst würden. Methotrexat bessere etwas, aber nicht viel. Drei bis vier Mal pro Woche leide er unter schwerer Migräne, zudem habe er Rückenschmerzen und schlafe tagelang viel. Der Versicherte koche nicht, er habe keine Energie und eine Haushaltshilfe sei nötig. Funktionseinschränkungen bestünden in Bezug auf die Konzentration, körperliche Symptome und Beschwerden wechselnd je nach Anforderung, Antrieb, Schlaf und Verfassung. Diese verunmöglichten eine Arbeitstätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit betrage zwei Stunden pro Tag (IV-Nr. 31). 5.19 Am 25. Februar 2021 erstattete die C.___ ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 38.1-7) bestehend aus einer internistischen Untersuchung durch Dr. med. Q.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie (IV-Nr. 38.5), einer rheumatologischen Untersuchung durch Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Rheumatologie (IV-Nr. 38.5) und einer psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. S.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 38.7). Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Nr. 38.4) stellten die Gutachter folgende Diagnosen: Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Vertebragene Beschwerden cervical und lumbal o degenerative Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS o Wirbelsäulenfehlstatik mit fixierter Hyperkyphose und Überhang des Oberkörpers nach links bei Beinlängendifferenz - Polyarthrose, beginnende degenerative Veränderungen im Bereich der Schultergelenke, im Bereich der Hände, im Bereich von Hüft- und Kniegelenken - Milde verlaufende seronegative Polyarthritis unter krankheitsmodulierender Behandlung Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Anamnestisch beschriebene rezidivierende depressive Störung, aktuell vollumfänglich remittiert - Opiatabhängigkeit, aktuell unter Subutex-Substitution stabil - Anamnestisch beschriebene ADS-Symptomatik, aktuell unter Concerta ohne relevante Symptomatik - Arterielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise, aktuell nicht medikamentös eingestellt (ICD-10 1 10.90) - Hypertensive Herzerkrankung (ICD-19 1 11.90) - Fortbestehender Nikotinkonsum (ICD-10 Z 72.0) - Kombinierte Fettstoffwechselstörung, aktuell medikamentös eingestellt (ICD-10 E 78.2) - Atherosklerose der Aorta ascendens (ICD-10 170.0) - Aktenanamnestisch Vitamin D-Mangel, aktuell unter Substitution (ICD-10 E 56.8) - Hypokaliämie (ICD-10 E 87.6) - Aktenanamnestisch Morbus Basedow (ED 2008), aktuell unter medikamentöser Therapie hypothyreot (ICD-10 E 05.0) - Multiple Allergien (ICD-10 Z 88.9) - Akute intermittierende Porphyrie (ICD-10 E 80.7), aktuell unauffällig - Refluxerkrankung - Prostatahypoplasie mit Pollakisurie und Nykturie - Hypogonadotroper Hypogonadismus mit diskreter Hyperprolaktinämie - Anamnestisch Hypophysentumor - Verdacht auf Enchondrom im Bereich der Tibia rechts. Aus internistischer und psychiatrischer Sicht seien keine Diagnosen gestellt worden, welche als anhaltender Gesundheitsschaden zu beurteilen seien. Aus rheumatologischer Sicht seien bei den vorliegenden degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS sowie Wirbelsäulenfehlstatik und der festgestellten Polyarthrose sowie bei der anamnestisch beschriebenen mild verlaufenden seronegativen Polyarthritis unter krankheitsmodulierender Behandlung qualitative Einschränkungen des Funktionsniveaus festzustellen. Dem Versicherten seien daher schwere, aber auch überwiegend mittelschwere Tätigkeiten nicht zumutbar. Hingegen bestehe in einer leichten bis kurzzeitig mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit keine relevante Einschränkung des Leistungsniveaus. Zusammenfassend sei der Versicherte aus interdisziplinärer Sicht in seiner früheren Tätigkeit als Personalassistent aber auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Weder aktuell noch retrospektiv könne eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über einen längeren Zeitraum aus gutachterlicher Sicht festgestellt werden. 5.20 Gemäss Schreiben von Dr. med. J.___ vom 9. Juni 2021 sei der Versicherte bis auf weiteres maximal zwei Stunden am Tag in einer angepassten Tätigkeit für insgesamt maximal drei Tage pro Woche einsetzbar. Er bitte, den Fehler im Gutachten zu korrigieren. Seine Einschätzung von 2019 sei im Nachhinein und in Anbetracht des Verlaufes als eine Fehleinschätzung zu betrachten. Im Herbst 2020 sei der IV-Stelle Solothurn mitgeteilt worden, dass dem Versicherten zwei Stunden pro Tag in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit zumutbar seien (IV-Nr. 45). 5.21 Mit Ärztlichem Zeugnis vom 11. Juni 2021 stellte Dr. med. N.___ fest, dass der Versicherte in einem schlechten Allgemeinzustand sei. Es bestünden rasche Erschöpfung, Hyperhidrosis, deutlich reduzierte Konzentrationsfähigkeit, chronische Rückenschmerzen und schwere Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Migräneanfälle träten täglich, manchmal auch mehrfach, auf. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % bis mindestens
30. September 2021. Die Prognose sei schlecht (IV-Nr. 44). 5.22 Gemäss Austrittsbericht vom
27. August 2021 war der Versicherte zwecks operativer Entfernung von Harnleitersteinen (Ureterolithiasis) vom 24. bis 27. August 2021 im T.___ hospitalisiert. Postoperativ sei es zu einem akuten Abdomen unklarer Ätiologie gekommen. Differenzialdiagnostisch wurde ein Porphyrieschub genannt. Präoperativ intensive Eigenmedikation mit Novalgin. Das CT Abdomen vom 25. August 2021 habe keine freie Flüssigkeit, kein Ureterleck, keine Auffälligkeiten des Intestinums gezeigt (Beschwerdebeilage 4). 5.23 Im Bericht der U.___, vom
29. Dezember 2021 wurden insbesondere folgende Diagnosen gestellt: (1.) Leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom, ED 12/2021, (-) Klinik: Schnarchen, fremdbeobachtete Atemaussetzer im Schlaf, Tagesmüdigkeit, (-) Polysomnographie 02/2021: AHt; 11.5/h, GDI: 1.1/h, mittlere Sp02 92.0%, PLMI: 6.0/h, (-) APAP-Therapie seit 09/2021, (2.) Multifaktorielle exzessive Tagesmüdigkeit mit/bei: (-) Leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom, mangelnde Schlafhygiene, chronischen Schmerzstörung, Opioidtherapie und Verdacht auf Chronic Fatigue Syndrome. In der Zusammenfassung wurde festgehalten, dass sich bei der Kontrolluntersuchung ein klinisch und technisch ordentliches Einstellungsergebnis der Schlafapnoebehandlung gezeigt habe. Es bestehe eine gute Therapieadhärenz bezüglich Frequenz mit jedoch noch ausbaufähiger Nutzungsdauer (durchschnittliche Nutzung 3:26 h/d). Die Geräteauslesung bestätige sehr unregelmässige Gerätenutzungszeiten mit vielen Unterbrüchen während der Nacht bei Nykturie (Beschwerdebeilage 11). 5.24 Mit Ärztlichem Zeugnis vom
19. Januar 2022 attestierte Dr. med. J.___ dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 17. Januar 2022 bis 31. März 2022 (Beschwerdebeilage 12). 5.25 Am 28. Februar 2022 bestätigte der neue behandelnde Psychiater, Dr. med. V.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Er behandle den Beschwerdeführer seit dem 24. Januar 2022, nachdem Dr. med. N.___ verstorben sei (Beschwerdebeilage 13). 5.26 Im Rheumatologiebericht des W.___ vom 4. März 2022 wurden nebst der (1.) undifferenzierten Polyarthritis DD Rheumatoide Arthritis unter anderem folgende Diagnosen gestellt: (2.) Ruhe- und Anstrengungsdyspnoe offener Aetiologie, ED 28.01.22, (-) DD bei Lungenemphysem DD kardiale Ursache und (-) CT Hals/Thorax/Abdomen 07.02.22: zentriazinäres Lungenemphysem, geringe Tree-in-bud Veränderungen supleural im medialen Mittellappen, dystelektatische Veränderungen im Unterlappen bds. sowie (6.) Pulmonale Noduli, ED 07.02.22 (Beschwerdebeilage 18). 5.27 Gemäss den Berichten des G.___ vom 7. Mai 2022 und 17. Mai 2022 wurde der Versicherte am 7. Mai 2021 am rechten Knie operiert, wobei eine infizierte Bursitis exzidiert worden sei (Beschwerdebeilagen 20 und 21). 6 6.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 3. Februar 2022. Dabei stützt sie ihren Entscheid im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 25. Februar 2021 (IV-Nr. 38.1 - 7), welches dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie auch in einer Verweistätigkeit attestiert. Nachfolgend ist zu beurteilen, ob das C.___-Gutachten beweiswertig ist. 6.2 Im internistischen Teilgutachten vom 12. November 2020 (IV-Nr. 38.5) stellt Dr. med. Q.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert er eine (1.) arterielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise, aktuell nicht medikamentös eingestellt (ICD-10 1 10.90), eine (2.) hypertensive Herzerkrankung (ICD-19 1 11.90), einen (3.) fortbestehenden Nikotinkonsum (ICD-10 Z 72.0), eine (4.) kombinierte Fettstoffwechselstörung, aktuell medikamentös eingestellt (ICD-10 E 78.2), eine (5.) Atherosklerose der Aorta ascendens (ICD-10 170.0), einen (6.) aktenanamnestischen Vitamin D-Mangel, aktuell unter Substitution (ICD-10 E 56.8), eine (7.) Hypokaliämie (ICD-10 E 87.6), einen (8.) aktenanamnestischen Morbus Basedow (ED 2008), aktuell unter medikamentöser Therapie hypothyreot (ICD-10 E 05.0), (9.) multiple Allergien (ICD-10 Z 88.9) und eine (10.) akute intermittierende Porphyrie (ICD-10 E 80.7), aktuell unauffällig. Aus internistischer Sicht könne zum aktuellen Gesundheitszustand festgehalten werden, dass die gestellten internistischen Diagnosen keine IV-relevante Wirkung hätten. Zwar erhöhten einige der aufgeführten Diagnosen das Risiko von sekundären Herz-Kreislauf-Ereignissen wie Herzinfarkt und Schlaganfall in der Zukunft (fortgesetzter Nikotinkonsum, nicht medikamentös eingestellte arterielle Hypertonie, ungenügend eingestellte Fettstoffwechselstörung), blieben aber zum Zeitpunkt der Begutachtung versicherungsmedizinisch irrelevant. Die im Rahmen des internistischen Teilgutachtens gestellten Diagnosen leuchten basierend auf den medizinischen Vorberichten und den gutachterlichen Untersuchungsbefunden ein. Auf der Grundlage der vorstehenden Diagnosen und der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. Q.___ erscheint es ausserdem nachvollziehbar, dass aus internistischer Sicht keine Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit oder auf den Aufgabenbereich genannt werden. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der internistische Gutachter mangels fachspezifischer Qualifikation die Porphyrie nur ungenügend zu beurteilen vermöge, nichts zu ändern. Vorliegend gibt es weder in den medizinischen Vorakten noch im nachgereichten Bericht des T.___ vom 27. August 2021 (Beschwerdebeilage 4) Hinweise dafür, dass die bereits im Jahr 1979 festgestellte Porphyrie eine bleibende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag. Im Bericht vom 27. August 2021 wird zum einen ein Porphyrieschub lediglich als Differenzialdiagnose genannt. Zum anderen zeigte das Abdomen-CT vom 25. August 2021 keine Auffälligkeiten. Es gibt daher keine Hinweise dafür, dass die seit Jahrzehnten bekannte Porphyrie eine anhaltende Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten bewirkt. Schliesslich geben auch die übrigen nachgereichten Berichte keinen Anlass, um von den überzeugenden Ergebnissen im internistischen Teilgutachten abzuweichen. Zum einen enthalten die Berichte keine schlüssigen Anhaltspunkte zur Leistungsfähigkeit des Versicherten. Namentlich nennt der Hausarztbericht vom 9. Juni 2021 keinerlei neue medizinische Aspekte (IV-Nr. 45). Zum anderen ergingen die meisten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2022 und sind im Rahmen der vorliegenden Beurteilung nicht relevant, soweit sie keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die zuvor gegebenen Verhältnisse zulassen (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1). Hinsichtlich des Schlaflaborberichts vom 29. Dezember 2021 (Beschwerdebeilage 11) wird schliesslich auf die nachstehende Erwägung 6.4 verwiesen. 6.3 Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung vom 13. Januar 2021 (IV-Nr. 38.7) diagnostiziert Dr. med. R.___ (1.) vertebragene Beschwerden cervical und lumbal (-) degenerative Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS sowie (-) Wirbelsäulenfehlstatik mit fixierter Hyperkyphose und Überhang des Oberkörpers nach links bei Beinlängendifferenz, (2.) Polyarthrose, beginnende degenerative Veränderungen im Bereich der Schultergelenke, im Bereich der Hände sowie im Bereich von Hüft- und Kniegelenken und (3.) milde verlaufende seronegative Polyarthritis unter krankheitsmodulierender Behandlung. Aus Sicht Rheumatologie sei der Versicherte im angestammten Arbeitsumfeld als Persönlicher Assistent zu 100 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Medizinisch-theoretisch sei eine leichte wechselbelastende bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeit denkbar. Ungünstig seien repetitives Bücken und Heben bei vertebragenen Beschwerden cervical und lumbal und ungünstiger Wirbelsäulenstatik thorakal, ebenfalls sei ein vermehrtes Heben und Tragen ungünstig seitens Wirbelsäule und der Polyarthrose. Eine übermässig fordernde feinmotorische Arbeit könne je nach Aktivität der seronegativen Arthritis nicht ausreichend gut durchgeführt werden. Retrospektiv sei davon auszugehen, dass mit Erstmanifestation der milde verlaufenden seronegativen Arthritis eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit vorgelegen habe. Zeitlich sei dies schwierig zu datieren, diesbezüglich fehlten präzisere Angaben. Ab 2020, nach dem Start der therapeutischen Massnahmen, sei die frühere Tätigkeit wieder möglich gewesen. Diese gutachterlichen Einschätzungen von Dr. med. R.___ basieren auf den medizinischen Vorakten und der eigenen rheumatologischen Untersuchung. Dr. med. R.___ fasst in seinem Teilgutachten zunächst die medizinische Vorgeschichte und die vom Versicherten angegebenen Beschwerden zusammen. Der Versicherte beklage Handgelenksbeschwerden, Fingergelenksbeschwerden sowie bilaterale Schulterbeschwerden, welche sich im Verlaufe des Jahres 2019 bemerkbar gemacht hätten. Anamnestisch habe sich unter der laufenden Therapie eine gewisse Beruhigung eingestellt. Laut dem Versicherten bestünden ausserdem Nackenbeschwerden, wobei sich hier im Verlauf der Zeit ebenfalls eine gewisse Beruhigung eingestellt habe. Im Weiteren persistierten lumbale Beschwerden. Der Versicherte beklage Schmerzen in der Kreuzgegend und Schmerzen überwiegend in das linke Bein ausstrahlend. Trotz dieser Beschwerden versuche er aktiv zu bleiben, fahre beispielsweise Velo. Gemäss Bericht des Versicherten hätten anlässlich einer kürzlich erfolgten neurologischen Untersuchung neurologische Ausfälle ausgeschlossen werden können. Er spüre weder sensible noch motorische Ausfälle. Weiter berichte der Versicherte über Knieprobleme. Links sei eine Bakerzyste diagnostiziert worden. Schmerzen bestünden auch im Bereich des linken Fusses. Weiter verursache eine chronische Sinusitis chronische Kopfschmerzen. Daneben leide er an Migräneanfällen mindestens zwei- bis dreimal wöchentlich. Sumatriptan rechtzeitig eingesetzt vermöge die Attacken zu coupieren, ansonsten müsse er sich manchmal über Tage zurückziehen. Auf der visuell analogen Schmerzskala (VAS) werde der Schmerzpegel mit 8 bis 8.5, der Leidensdruck mit 9 bis 9.5 beziffert. Er sei nie beschwerdefrei. Minimal liege der Schmerzpegel bei 5. Der Versicherte sehe sich nicht in der Lage, wieder einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Nach einer ausführlichen Beschreibung der klinischen und bildgebenden Befunde führt Dr. med. R.___ im Rahmen seiner fachärztlichen Beurteilung in Bezug auf die Diagnosestellung schlüssig aus, dass seitens des Bewegungsapparates Wirbelsäulen- und Gelenksprobleme dominierten. Nachgewiesen seien degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule sowie im Bereich von Schultern, Händen, Hüft- und Kniegelenken. Zudem bestehe seit 2019 eine entzündliche Systemerkrankung, welche als seronegative Arthritis klassifiziert und lege artis behandelt werde. Initiale Gelenksschwellungen, vermehrt entzündlich bedingte Beschwerden hauptsächlich im Bereich der Hände, seien anamnestisch festgehalten und mit Ultraschalldiagnostik objektiviert worden. Unter der laufenden Behandlung scheine eine Beruhigung der Symptomatik eingetreten zu sein. Zum Explorationszeitpunkt liessen sich keine klinischen Zeichen einer aktiven entzündlichen Systemerkrankung eruieren. Auch bildgebend seien keine entzündlichen Gelenksdestruktionen erfasst. Die laufende krankheitsmodulierende Behandlung der seronegativen Arthritis scheine Wirkung zu zeigen und könne bei nicht ausreichendem Ansprechen durch einen Ausbau mit einer immunsuppressiven Therapie weiter verbessert werden. Möglich sei dennoch, trotz gutem Ansprechen auf eine antiarthritische Behandlung, eine Persistenz von Schmerzen. In Bezug auf die degenerativen Veränderungen in den Bereichen Wirbelsäule, Schultern, Hände, Hüft- und Kniegelenke ergänzt Dr. med. R.___, dass diese allesamt als altersentsprechend einzustufen seien und ebenfalls mit den geklagten vertebragenen Schmerzen und den artikulären Beschwerden im Zusammenhang stehen könnten. Dennoch sei der seitens des Versicherten angegebene submaximale und anhaltende Leidensdruck mit den klinisch und radiologisch fassbaren Befunden nicht in Einklang zu bringen. Der Grund der langdauernden und chronisch verlaufenden über rund 20 Jahre dauernden Schmerzproblematik sei letztlich aus Sicht Rheumatologie nicht klar erkennbar. Aktuell bestünden muskuläre Probleme, zum Untersuchungszeitpunkt fassbar im Bereich der Wirbelsäule. Es bestünden jedoch keine relevanten funktionellen Defizite, weder seitens der Wirbelsäule noch der Gelenke. Basierend auf den vorstehenden gutachterlichen Ausführungen leuchtet die Schlussfolgerung von Dr. med. R.___ ein, wonach die geltend gemachten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und der Gelenke keine Einschränkung auf eine leichte wechselbelastende bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeit, ohne repetitives Bücken und Heben, ohne vermehrtes Heben und Tragen sowie ohne übermässig fordernde feinmotorische Arbeiten bewirken. Die attestierte volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit erscheint somit nachvollziehbar. Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit hält Dr. med. R.___ fest, es sei von einer wechselbelastenden eher leichten bis kurzzeitig mittelschweren Belastung auszugehen. Diese Beurteilung stimmt mit den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers überein. Im Arbeitgebendenbericht vom 16. Oktober 2019 gibt die ehemalige Arbeitgeberin unter anderem an, dass der Versicherte ihr oft bei Haushaltarbeiten, beim Einkaufen und bei der körperlichen Unterstützung (Toilette, Ankleiden, Waschen) geholfen habe. Dabei habe er manchmal Gewichte von 0 - 10 kg, selten Gewichte von 10 - 25 kg und nie Gewichte von über 25 kg heben und tragen müssen (IV-Nr. 10). Nach dem Gesagten überzeugen die gutachterlichen Einschätzungen zur aktuellen Arbeitsfähigkeit und sie sind auch mit den medizinischen Vorberichten, namentlich dem neurochirurgischen Bericht von Dr. med. O.___ vom 20. Mai 2020 (IV-Nr. 22) und den rheumatologischen Berichten von Dr. med. M.___ vom 8. April 2020 und 28. Mai 2020 (IV-Nrn. 38.2, S. 13 und 28.2) vereinbar. Dem Einwand des Beschwerdeführers, das rheumatologische Teilgutachten sei mangels Berücksichtigung aktueller Diagnosen und Erkenntnisse unvollständig, kann nicht gefolgt werden. Zum einen betreffen die in der Beschwerde vorgebrachten neuen Beschwerden – namentlich die Corona-Impfungen, das Schlafapnoesyndrom, die Harnleitersteine, das zentriazinäre Lungenemphysem und die pulmonalen Noduli – nicht den Fachbereich Rheumatologie. Zum anderen wurden die geltend gemachten Diagnosen mit Ausnahme des Schlafapnoesyndroms nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2022 gestellt und sind deshalb im Rahmen der vorliegenden Beurteilung nicht relevant (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1). Abschliessend ist auf die aus rheumatologischer Sicht vorgenommene retrospektive Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit einzugehen. Dr. med. R.___ attestiert eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Erstmanifestation der milde verlaufenden seronegativen Arthritis bis zum Start der therapeutischen Massnahmen. Diese Einschätzung erscheint plausibel, lässt indessen den konkreten Zeitrahmen sowie auch das konkrete Ausmass der retrospektiven Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit offen. Dies spielt jedoch insofern keine Rolle, als vorliegend – wie die nachstehenden Ausführungen in Erwägung II. 7.2 zeigen – ein retrospektiver Anspruch auf eine befristete Invalidenrente aufgrund des nicht erfüllten Wartejahrs gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. c IVG entfällt . Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass sich die Ergebnisse des rheumatologischen Teilgutachtens mit Blick auf die anamnestischen und die eigenen Untersuchungsbefunde des Gutachters als schlüssig und nachvollziehbar erweisen. 6.4 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 18. Februar 2021 (IV-Nr. 38.6) kommt Dr. med. S.___ zum Schluss, der Versicherte leide an keiner Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine (-) anamnestisch beschriebene rezidivierende depressive Störung, aktuell vollumfänglich remittiert, eine (-) Opiatabhängigkeit, aktuell unter Subutex-Substitution stabil, und eine (-) anamnestisch beschriebene ADS-Symptomatik, aktuell unter Concerta ohne relevante Symptomatik. Diese fachärztliche Beurteilung wird anhand der gutachterlichen Untersuchung und der medizinischen Vorberichte schlüssig begründet. So habe die gutachterliche Befragung ergeben, dass der Versicherte vor allem an somatischen Beschwerden leide. Eigenen Angaben zufolge sei er aktuell leicht depressiv. Wegen den Schmerzen könne er vieles nicht geniessen. Seit eineinhalb Jahren nehme er Brintellix ein. Darunter gehe es ihm besser. Vorher habe er viele verschiedene Antidepressiva probiert, wobei er immer müde geworden sei. Brintellix tue ihm gut. Ausser der beschriebenen Deprimiertheit habe er keine anderen psychischen Probleme. Er denke nicht, dass er auf Drogen rückfällig werde. Er habe seit Jahren keine Rückfälle gehabt. Befragt nach den Tagesaktivitäten gebe der Versicherte an, er mache etwas am PC, lese sehr gerne, spiele manchmal Klavier, erledige den Haushalt seiner 1.5-Zimmerwohnung, koche, putze, wasche und gehe mit dem Elektrovelo einkaufen. Er habe relativ viele soziale Kontakte und fahre zweimal im Jahr nach Deutschland. Im Weiteren stellt Dr. med. S.___ fest, die klinische Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen ergeben. Bei einer zweistündigen Exploration zeige der Versicherte keine Verlangsamungstendenz. Eine rasche Erschöpfbarkeit werde aus psychiatrischer Sicht nicht festgestellt. Depressionstypische Denkinhalte würden nicht festgestellt, wobei der Versicherte aufgrund seiner sozialen Lebenssituation negativistische Zukunftsperspektiven äussere. Die Freudfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Ein Interesseverlust, welcher alle Belange des alltäglichen Lebens betreffe, werde nicht ausgemacht. Basierend auf diesen Untersuchungsergebnissen gelangt Dr. med. S.___ zum plausiblen Schluss, dass die aktuelle Begutachtung keine anhaltenden Symptome einer depressiven Störung ergebe. Es werde weder eine depressive Affektivität festgestellt, noch eine Antriebsminderung. Die kognitiven Funktionen seien unbeeinträchtigt. Es würden keine formalen oder inhaltlichen depressionstypischen Denkstörungen ausgemacht. Der Versicherte beschreibe ein strukturiertes Tagesaktivitätsniveau mit vielen Aktivitäten. Er sei in der Lage, längere zielgerichtete Aktivitäten durchzuführen. Depressionstypische Schlafstörungen seien nicht vorliegend. Die in der Nacht beschriebenen Durchschlafstörungen stünden mit regem Wasserlösen im Zusammenhang. Zusammenfassend könne aus gutachterlicher Sicht festgehalten werden, dass die anamnestisch beschriebene rezidivierende depressive Störung aktuell vollumfänglich remittiert sei. Der Versicherte beschreibe auch selber, dass er in der der Vergangenheit an einer depressiven Symptomatik gelitten habe und es ihm aktuell seit eineinhalb Jahren, unter Brintellix, besser gehe. Im Weiteren sei anamnestisch ein ADS bekannt, welches seit 2011 mit Concerta behandelt werde. Der behandelnde Psychiater beschreibe in seinem Bericht vom
13. Mai 2020 die Diagnose ADS nicht mehr. Auch im Rahmen der aktuellen Begutachtung beklage sich der Explorand über keine ADS-Symptomatik. Die anamnestisch beschriebene ADS-Symptomatik sei aktuell unter Concerta ohne relevante Symptomatik. Ferner sei anamnestisch eine Suchterkrankung von Opiaten bekannt. Der Versicherte gebe an, dass er ab 1990 Heroin konsumiert habe und es 1992 zu einer Abhängigkeit gekommen sei. Im Jahre 2010 habe er mit der Subutex-Substitution begonnen. Seither sei es zu keinem weiteren Beikonsum gekommen, ausser einem gelegentlichen Cannabiskonsum. Bei der im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durchgeführten Haaranalyse seien Subutex sowie Methylphenidat in hohen Konzentrationen nachgewiesen worden, welche mit der vorliegenden Substitutionsbehandlung zu erklären seien. Im Weiteren sei Zolpidem in einer höheren Konzentration nachgewiesen worden. Der Versicherte berichte, dass er Zolpidem selten einnehme. Die vorliegende Konzentration spreche hingegen für eine regelmässige, häufige Einnahme. Es empfehle sich bei der anamnestisch bekannten Suchterkrankung die Abgabe der Z-Medikamente sowie der Benzodiazepine einzuschränken. In Bezug auf die Opiatabhängigkeit sei aktuell unter der Substitutionsbehandlung mit Subutex von einem stabilen Verlauf auszugehen, wie dieser auch vom Versicherten beschrieben werde. Schliesslich könne aus gutachterlicher Sicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden. Basierend auf den vorstehenden schlüssigen Ausführungen zur Diagnosestellung überzeugt die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der Versicherte aktuell nicht an einer psychiatrischen Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide. In seiner früheren Tätigkeit als persönlicher Assistent sowie auch in einer seinem Alter und Ausbildungsniveau entsprechenden Tätigkeit sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. Seine Einschätzung bekräftigt Dr. med. S.___ schliesslich noch nachvollziehbar mit dem regen Tagesaktivitätsniveau des Versicherten sowie seinem unauffälligen sozialen Leistungs- und Integrationsniveau. Der Versicherte habe anhaltende häusliche und ausserhäusliche Aktivitäten sowie rege soziale Aktivitäten. Er sei in der Lage, seinen Alltag zu strukturieren und diese Struktur selbstständig einzuhalten. Es bestünden gute sprachliche Fähigkeiten und ein gutes kognitives Leistungsniveau. Der Versicherte sei teamfähig und zeige ein gutes soziales Engagement. In Bezug auf die Kooperationsfähigkeit seien keine Einschränkungen festzustellen. Grundsätzlich habe der Versicherte aus psychiatrischer Sicht ein gutes Ressourcenniveau, wieder berufstätig sein zu können. Die hiervon abweichende Meinung der behandelnden Psychiater Dr. med. N.___ und Dr. med. V.___ vermögen nicht zu überzeugen. Im Bericht vom 13. Mai 2020 begründet Dr. med. N.___ die volle Arbeitsunfähigkeit mit der depressiven Symptomatik und den Schmerzen (IV-Nr. 21). Im Arztzeugnis vom 11. Juni 2021 nennt er die rasche Erschöpfung, die Hyperhidrosis, die deutlich reduzierte Konzentrationsfähigkeit, die chronischen Rückenschmerzen, die schweren Einschlaf- und Durchschlafstörungen sowie tägliche Migräneanfälle als Gründe für die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 44). Dr. med. V.___ schliesst sich im Bericht vom 28. Februar 2022 den Einschätzungen von Dr. med. N.___ vollumfänglich an (Beschwerdebeilage 13). Wie soeben dargelegt, wird die depressive Störung im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. S.___ plausibel als remittiert beurteilt. Zudem werden die im Übrigen geltend gemachten Beschwerden nicht bestätigt. Die klinische Untersuchung zeige keine Anhaltspunkte für Konzentrationsstörungen oder eine Verlangsamungstendenz bei der zweistündigen Exploration. Eine rasche Erschöpfbarkeit werde nicht festgestellt. Ausserdem stünden die in der Nacht beschriebenen Durchschlafstörungen mit regem Wasserlösen im Zusammenhang. Eine Nykturie wird auch im Schlaflaborbericht vom 29. Dezember 2021 bestätigt (Beschwerdebeilage 11). Hinsichtlich des im selben Bericht diagnostizierten leichten obstruktiven Schlafapnoesyndroms und der multifaktoriellen exzessiven Tagesmüdigkeit wird im besagten Bericht ausserdem festgehalten, dass sich ein ordentliches Einstellungsergebnis der Schlafapnoebehandlung gezeigt habe. Insgesamt ergeben sich daher keine Hinweise dafür, dass die Schlafsituation eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat. Schliesslich lassen auch die Migräneanfälle nicht auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit schliessen, gibt der Versicherte im Rahmen der rheumatologischen Befragung doch selber an, dass mit der rechtzeitigen Einnahme von Sumatriptan die Attacken coupiert werden könnten. Die weiteren durch Dr. med. N.___ vorgebrachten Beschwerden sind ebenfalls nicht geeignet, die aus psychiatrischer Sicht vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. S.___ in Frage zu stellen. Für diese Schlussfolgerung spricht im Übrigen auch die Erfahrungstatsache, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten entscheiden. Die Ergebnisse des psychiatrischen Teilgutachtens sind demnach mit Blick auf die eigenen sowie auch die vormaligen Untersuchungsbefunde nachvollziehbar. Gestützt auf das beweiswertige fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann nachfolgend auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429). 6.5 In der interdisziplinären Konsensbeurteilung (IV-Nr. 38.4) kommen Dres. med. Q.___, R.___ und S.___ schliesslich überein, dass der Versicherte in seiner früheren Tätigkeit als Personalassistent sowie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Weder aktuell noch retrospektiv könne eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über einen längeren Zeitraum aus gutachterlicher Sicht festgestellt werden. Diese Beurteilung leuchtet basierend auf den soeben gewürdigten Teilgutachten ein. Aus internistischer und psychiatrischer Sicht wird keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Damit verbleiben die im rheumatologischen Teilgutachten beschriebenen Leistungseinschränkungen, welche in der interdisziplinären Konsensbeurteilung hinlänglich berücksichtigt werden. Die Annahme, dass retrospektiv keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über einen längeren Zeitraum vorgelegen habe, erscheint insofern vertretbar, als die vom rheumatologischen Teilgutachter festgehaltene retrospektive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit das einjährige Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG ohnehin nicht erfüllt (vgl. Erwägung II. 7.2 hiernach). In Abweichung zur interdisziplinären Konsensbeurteilung ist somit einzig hinsichtlich der früheren Tätigkeit die Berufsbezeichnung «Personalassistent» auf «Persönlicher Assistent von hilfsbedürftigen Personen» abzuändern, wie dies auch von Seiten der Beschwerdegegnerin vertreten wird. Insgesamt ist demnach festzuhalten, dass die einzelnen Teilgutachten sowie die Konsensbeurteilung schlüssig und plausibel begründet werden. Es sprechen ausserdem keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von externen Expertinnen und Experten eingeholten Gutachtens. Die Expertisen wurden aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und sie gelangen bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen, weshalb ihnen volle Beweiskraft zuzuerkennen ist. Aufgrund des beweiskräftigen Gutachtens und der umfassenden Untersuchungen kann damit auf weitere Abklärungen verzichtet werden. 7. 7.1 Auf der Grundlage der vorstehend festgestellten Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten sowie auch in einer angepassten Tätigkeit und der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich wird der für den Anspruch auf eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % offenkundig nicht erreicht. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente sind somit eindeutig nicht erfüllt. Auf eine konkrete Ermittlung des Invaliditätsgrades wird vorliegend verzichtet, da – wie nachfolgend dargelegt (vgl. Erwägung II. 8) – infolge fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auch ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu verneinen ist. 7.2 Retrospektiv wird im rheumatologischen Teilgutachten eine vorübergehende Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Erstmanifestation der milde verlaufenden seronegativen Arthritis bis zum Start der therapeutischen Massnahmen attestiert. Eine konkrete Datierung der vorübergehenden Arbeitsfähigkeit ist dem Teilgutachten nicht zu entnehmen, weshalb nachfolgend der Zeitrahmen für einen allfälligen befristeten Rentenanspruch unter Berücksichtigung des Wartejahrs zu beurteilen ist. Gemäss Bericht des behandelnden Rheumatologen Dr. med. M.___ vom 28. Mai 2020 wurde die milde seronegative Arthritis ab Mai 2020 mit Methotrexat behandelt (IV-Nr. 38.3). Gestützt auf diesen Echtzeitbericht ist der «Start der therapeutischen Massnahmen» und damit das nach gutachterlicher Einschätzung eingetretene Ende der Arbeitsunfähigkeit per Mai 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Angesichts des für einen Rentenanspruch erforderlichen einjährigen Wartejahrs gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG müsste somit der Zeitpunkt der Erstmanifestation spätestens im Mai 2019 ebenfalls hinreichend erstellt sein. Der Gutachter Dr. med. R.___ äussert sich nur vage zum Beginn der seronegativen Arthritis, indem er jeweils auf das Jahr 2019 verweist. Dr. med. M.___ nennt im Bericht vom 8. April 2020 eine milde seronegative Arthritis «EM ca. 02/19». Gestützt auf denselben Bericht ist allerdings davon auszugehen, dass Dr. med. M.___ die Behandlung des Versicherten erst im März 2020 aufgenommen hat. Darauf lässt auch der Bericht von Dr. med. L.___ vom 9. Dezember 2019 schliessen, in welchem unter «weitere Behandler» kein Rheumatologe erwähnt wird (IV-Nr. 17 S. 1). Dr. med. M.___ datiert die Erstmanifestation somit um mehr als ein Jahr auf Februar 2019 zurück. Worauf diese retrospektive Annahme basiert, ist vorliegend nicht ersichtlich und dürfte wohl auf die Angaben des Beschwerdeführers zurückzuführen sein. Für die Annahme, dass sich die Arthritisbeschwerden bereits im Februar 2019 manifestiert haben, fehlen konkrete, echtzeitliche Hinweise. Namentlich im Bericht des früheren Hausarztes Dr. med. J.___ vom 21. Oktober 2019 wird zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1. Februar 2019 attestiert, aber es werden ausschliesslich andere Diagnosen genannt (IV-Nr. 11). Dr. med. L.___ behandelte den Beschwerdeführer erst ab Juli 2019, was für das Wartejahr nicht reichen würde. Zudem stellt auch er in seinem Bericht ausschliesslich andere Diagnosen. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich die milde seronegative Arthritis spätestens im Mai 2019 manifestiert hat. Das Wartejahr für eine retrospektive, befristete Arbeitsunfähigkeit wird somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt. 7.3 Aus den dargelegten Gründen besteht vorliegend kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
8. Zu beurteilen ist schliesslich noch der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. 8.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Geeignetheit sind Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Die Notwendigkeit zielt auf die Zweckmässigkeit einer Massnahme ab. Die Eignung setzt demgegenüber eine – zumindest teilweise – objektive Eingliederungsfähigkeit sowie eine subjektive Eingliederungsbereitschaft voraus (Orell Füssli Kommentar AHVG/IVG, Hans-Jakob Mosimann, IVG, Art. 8, N 6 ff.; Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 74 f. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2009 E. 9.2). 8.2 Gemäss Expertise liegt beim Versicherten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor, weshalb aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit für Eingliederungsmassnahmen besteht. Hinzu kommt, dass gestützt auf die Aktenlage beim Versicherten von einer tendenziell ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung auszugehen ist. Gemäss den gutachterlichen Befragungen durch Dres. med. Q.___, R.___ und S.___ gehe der Versicherte davon aus, dass er gar nicht bzw. nur 10 % arbeiten könne. Auch in der Beschwerde wird eine volle Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht. Demzufolge sind die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG nicht erfüllt.
9. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. April 2022 die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt Dominic Nellen bewilligt. Geltend gemacht wird in der eingereichten Kostennote ein Kostenersatz von insgesamt CHF 2'861.70. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der geltend gemachte Aufwand von 10.35 Stunden sowie die Auslagen von CHF 69.90 erscheinen angemessen, wobei bei unentgeltlicher Rechtspflege für den Stundenansatz gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00 vergütet werden. Somit ist die Kostenforderung in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses auf CHF 2'081.75 festzusetzen (10.35 Stunden zu CHF 180.00, zuzüglich Auslagen von CHF 69.60 und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 557.35 (Differenz zum vollen Honorar [10.35 x CHF 230.00 + Auslagen + MwSt. = CHF 2'639.10
- CHF 2'081.75 = CHF 557.35]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt. 10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Dominic Nellen, wird auf CHF 2'081.75 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 557.35, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin Flückiger Baltermia-Wenger