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VSBES.2022.45

Solothurn · 2022-11-14 · Deutsch SO
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berufliche Massnahmen und Invalidenrente

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 2.1     Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 8 ATSG). 2.2     Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG; sog. spezifische Methode des Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode).

E. 3 3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2     Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3

S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

3.3     Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.4     Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

E. 4 4.1     Die Beschwerdegegnerin wies in

der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2022 (A.S. 1) den Anspruch auf

eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen ab. Die eigenen Abklärungen

hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden vorliege,

welcher eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Dem Beschwerdeführer

sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als persönlicher Assistent von

hilfsbedürftigen Personen sowie jede leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbelastende

Tätigkeit in einem 100%-Pensum ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Ausserdem

bestünden keine Anhaltspunkte für Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt,

weshalb die Statusfrage offengelassen werden könne. Das polydisziplinäre

Gutachten der C.___ vom 25. Februar 2021 sei beweiskräftig. Die darin

enthaltene Bezeichnung «Personalassistent» entspreche indes nicht der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers und werde im Abklärungsergebnis

durch die Bezeichnung «persönlicher Assistent von hilfsbedürftigen Personen»

ersetzt. Da die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zutreffend

von einer angestammten Tätigkeit als persönlicher Assistent von

hilfsbedürftigen Personen ausgegangen seien, könne dem C.___-Gutachten der

Beweiswert nicht abgesprochen werden. In der Beschwerdeantwort vom

31. März 2022 führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass das im

Dezember 2021 diagnostizierte leichte obstruktive Schlafapnoesyndrom keine

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Anlässlich der APAP-Kontrolle am

29. Dezember 2021 habe sich ein klinisch und technisch ordentliches

Einstellungsergebnis der Schlafapnoebehandlung gezeigt. Der Beschwerdeführer

habe von einer subjektiv besseren Schlafqualität berichtet (A.S. 20).

4.2     Mit Beschwerde vom 9. März 2022

(A.S. 8) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung vom 3. Februar 2022 und eine Rückweisung an die Vorinstanz zur

rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung des

Leistungsanspruchs. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente

zuzusprechen. In seiner Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen

ausführen, auf das polydisziplinäre C.___-Gutachten dürfe nicht abgestellt

werden, weil darin viele gesundheitliche Probleme resp. Diagnosen nicht

berücksichtigt würden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich

im Verlaufe des letzten Jahres massiv verschlechtert. Drei Impfungen gegen das

Coronavirus hätten ihn für jeweils zwei bis drei Wochen völlig ausser Gefecht

gesetzt. Im August 2021 habe er wegen Nierensteinen notoperiert werden müssen

und sei insgesamt acht Wochen ans Bett gebunden gewesen. Eine in diesem

Zusammenhang erfolgte Medikation mit Novalgin habe beim Beschwerdeführer einen

Porphyrieschub provoziert. Seitdem leide er an einem harten Bauch und

Bauchschmerzen. Ferner seien im Rahmen einer Schlafuntersuchung u.a. ein

Schlafapnoesyndrom sowie eine multifaktorielle exzessive Tagesmüdigkeit mit

Verdacht auf Chronic Fatigue Syndrome diagnostiziert worden. Im März 2022 seien

ausserdem ein zentriazinäres Lungenemphysem sowie pulmonale Noduli

diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor zu 100 %

arbeitsunfähig. Ausserdem sei er nicht in der Lage, seinen Haushalt selber zu

führen und sei auf die Hilfe eines Lieferdienstes bzw. seiner getrenntlebenden

Ehefrau angewiesen. Bereits im Mai 2020 habe der behandelnde Psychiater

festgestellt, dass der Beschwerdeführer mindestens drei Mal pro Woche Hilfe im

Haushalt benötige. Auch der Hausarzt habe im Bericht vom 9. September 2020

ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer eine Haushaltshilfe nötig sei. Im

Weiteren sei das internistische Teilgutachten insofern mangelhaft, als der entsprechende

Gutachter nicht über die breite, sehr fachspezifische Qualifikation für die

Beurteilung der Porphyrie verfüge. Die rheumatologische Beurteilung sei

unvollständig, weil darin aktuelle Diagnosen und Erkenntnisse nicht

berücksichtigt würden. Auch gehe die Vorinstanz nicht darauf ein, inwiefern die

einzelnen Diagnosen des Beschwerdeführers untereinander, insbesondere auch

unter Berücksichtigung des umfassenden Medikamentenkonsums, Wechselwirkungen

zeigten und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beeinflussten.

Schliesslich sei auch die RAD-Stellungnahme vom 16. September 2021

unsachlich, indem davon ausgegangen werde, dass die vom Beschwerdeführer

angegebenen Freizeitaktivitäten den teilweise mehrfach täglich auftretenden

starken Migräneanfällen widersprechen sollten.

5.       Hinsichtlich der vorliegend

umstrittenen Punkte, namentlich der Sachverhaltsabklärung und der

Arbeitsfähigkeit, sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:

5.1     Im Bericht der D.___ vom 10.

Oktober 1979 wurde eine leichte Form einer hepatischen, wahrscheinlich akut

intermittierenden Porphyrie diagnostiziert (IV-Nr. 3, S. 13).

5.2     Am 23. November 2007

diagnostizierte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Endokrinologie und Diabetologie,

eine Autoimmun-Thyreopathie vom Typ M. Basedow (initial Hashimoto-Thyreoiditis;

IV-Nr. 3, S. 6).

5.3     Gemäss Bericht der F.___ vom 11. August

2011 wurde der Versicherte vom 8. bis 20. Juli 2011 in der Tagesklinik

behandelt. Es wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt: (-) Rezidivierende

depressive Störung, bei Eintritt mittelgradige depressive Episode (F33.1) und

(-) Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch

(F11.26). In der Anamnese wurde unter anderem festgehalten, dass bei auffälligen

Werten im ADHS-Screening ein Versuch mit 10 mg Ritalin gemacht worden sei. Wegen

starker innerer Unruhe und Herzklopfen habe sich der Versicherte mit Heroin

nasal zu beruhigen versucht. Seit 20 Jahren nehme er immer wieder Heroin,

aktuell zwei bis drei Mal pro Woche (IV-Nr. 38, S. 13).

5.4     Gemäss Bericht vom 3. Juni 2013

sei der Versicherte vom 23. Mai 2013 bis 3. Juni 2013 infolge einer

fürsorgerischen Unterbringung im F.___ in stationärer Behandlung gewesen. Die

fürsorgerische Unterbringung sei aufgrund von Selbstgefährdung bei

Selbstmedikation von nicht ärztlich verordneten potentiell gefährlichen

Medikamenten in falschen Dosierungen erfolgt. Es wurde ein hypochondrischer

Wahn (F22.8) als anhaltende wahnhafte Störung (Paranoia querulans; F22.0)

diagnostiziert. Als Nebendiagnose wurde unter anderem ein

Opioidabhängigkeitssyndrom, aktuell in ärztlich überwachtem

Substitutionsprogramm mit Subutex (F11.22), festgehalten (IV-Nr. 38.3, S. 8).

5.5     Im Notfallbericht des G.___ vom

28. Januar 2019 wurden (1.) eine psychische Dekompensation sowie (2) eine

mittelschwere bis schwere Persönlichkeitsstörung und Opiatabhängigkeit

diagnostiziert (IV-Nr. 11, S. 15).

5.6     Das MRI vom 27. März 2019 ergab

unter anderem in Bezug auf die Halswirbelsäule eine minime linkskonvexe

Skoliose. Leichtgradige Osteochondrose der HWS zwischen HWK3 und HWK7 mit

dorsalem Discbulging bzw. flachen Diskushernien ohne Neurokompression.

Ausgeprägte unkarthrotische Foramenstenose C7 beidseits, weniger C6 beidseits

mit möglicher Reizung dieser Nervenwurzeln. Leichtgradige Spondylarthrose. Kein

enger Kanal. Myelon intakt (IV-Nr. 38.3, S. 6).

5.7     Gemäss dem Arbeitgebendenbericht

von H.___ vom 16. Oktober 2019 war der Versicherte vom 20. September 2016

bis 31. August 2019 bei ihr als Persönlicher Assistent während acht

Stunden pro Woche bzw. 20 % tätig gewesen. Die Arbeitgeberin sei behindert

und benötige in allen Lebensverrichtungen Hilfe. Der Versicherte habe bis zum

24. Februar 2019 gearbeitet und sei danach erkrankt. Die individuelle

Tätigkeit als Persönlicher Assistent beschrieb die ehemalige Arbeitgeberin wie

folgt: Haushaltarbeiten (oft), Einkaufen (oft), körperliche Unterstützung

(Toilette, Ankleiden, Waschen; oft), Schreiben nach Diktat (manchmal), Begleitung

(selten). Zu den körperlichen Belastungen gehörten Sitzen (manchmal), Gehen (oft),

Stehen (oft), Heben oder Tragen 0 - 10 kg (manchmal), Heben oder Tragen 10

- 25 kg (selten), nie Heben oder Tragen über 25 kg. Der Stundenlohn

habe CHF 28.30 und der Monatslohn CHF 906.24 betragen (IV-Nr. 10).

5.8     Am 17. Oktober 2019

diagnostizierte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Urologie, eine Blasenspeicher-

und Entleerungsstörung (IV-Nr. 17, S. 10).

5.9     Gemäss Bericht des Hausarztes

Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 21. Oktober

2019 sei der Versicherte vom 1. Februar 2019 bis 30. September 2019 voll

arbeitsunfähig gewesen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

nannte der Hausarzt Antriebslosigkeit, Hyperhidrose und Wärmeintoleranz

unklarer Ätiologie, fehlende Tagesstruktur auch bezüglich Schlafgewohnheiten,

Schlafstörungen, HWS-Beschwerden (-) Kleine Hernie HWK 6/7, Foraminale Stenose

HWK 5-7, Störung durch Opiate (F 11.2) und Persönlichkeitsstörung (F32.1). Die

Prognose der Arbeitsfähigkeit sei schlecht, da der Versicherte nicht motiviert

sei. Dem Versicherten seien acht Stunden Eingliederung pro Tag in sämtlichen

Tätigkeiten zumutbar. Im Haushalt sei er nicht eingeschränkt (IV-Nr. 11).

E. 5.10 Mit Bericht vom 28. November 2019 diagnostizierte Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Kardiologie, eine Belastungsdyspnoe NYHA 2 unklarer Ätiologie. Der Versicherte sei kardiopulmonal kompensiert und elektrokardiographisch in normokardem Sinusrythmus. Es liessen sich keine kardialen Ursachen der beklagten Belastungsdyspnoe finden (IV-Nr. 17, S. 7). 5.11   Am 9. Dezember 2019 berichtete Dr. med. L.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, der Versicherte sei seit Juli 2019 wegen Erschöpfungszustand und Belastungsdyspnoe NYHA 2 in seiner Behandlung. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Belastungsdyspnoe NYHA 2 unklarer Ätiologie 11/2019, eine mittelschwere bis schwere Persönlichkeitsstörung und eine Opiatabhängigkeit (IV-Nr. 17). 5.12   Gemäss Röntgenbericht betreffend Thorax, Schultergelenke, Knie, Hände, Becken sowie HWS und LWS zuhanden des Rheumatologen Dr. med. M.___, Facharzt FMH Rheumatologie, vom 2. März 2020 gebe es keine Hinweise auf eine erosive Arthropathie oder CPPD. Degeneration akzentuiert im Bereich des lumbosakralen Übergangs (LWK5/SWK1). Weiter bestehe eine STT- und Heberden-Arthrose an den Händen, medial betonte Gonarthrose. Keine Hinweise auf eine Spondyloarthritis. In Bezug auf das Kniegelenk bestehe eine zentral metaphysär gelegene Raumforderung mit Tumormatrix-Verkalkungen in der proximalen Tibiametaphyse rechts passend zu einem Enchondrom mit maximal 18 mm Grösse (IV-Nr. 38.4). 5.13   Im rheumatologischen Bericht vom

8. April 2020 stellte Dr. med. M.___ folgende Diagnosen:

1. Milde seronegative Arthritis, EM ca. 02/19 - Entzündlich anmutende Handbeschwerden, klinisch-sonographisch fragliche Arthritiden PIP-Gelenke, milde Bursitis Schulter beidseits 03/20 - Erhöhte Entzündungswerte: CPR 27.6 mg/I - RF, anti-CCP, ANA, HLA-B27 negativ - Keine postentzündlichen Veränderungen, keine Chondrokalzinose (Rx 03/20)

2. Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom - CT HWS 10/11: Osteochondrose C3-7 mit angedeuteter Retrospondylose und begleitendem Discusbulging, Diskushernie C6/7. Arthrotische Foramenstenose mit Kompression C7-Wurzel rechts - MR HWS 02/19: recht ausgeprägte Lordose. Foraminale Stenosen C5/6 und C6/7 bds mit kleinen Hernien C6/7 rechts - FG-Arthrosen und Unkovertebralarthrosen va C5/6, weniger C4/5 und C6/7 (Röntgen 03/20)

3. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, EM vor 30 Jahren - Anamnestisch wiederholte Infiltrationen vor Jahren - Facettengelenksarthrose L5/S1 und weniger L4/5. Osteochondrose L5/S1, keine Zeichen einer Sakroiliitis (Röntgen Becken, LWS 03/20) (...)

E. 9 Nebendiagnosen

-

Bakerzyste links, EM/ED

01/20

-

Medial betonte Gonarthrose

bds

-

Vd.a. Enchondrom Tibia

rechts, Verlaufsröntgen 2021-2022 empfohlen

(...).

In der Beurteilung führte Dr. med. M.___

aus, es zeige sich ein gutes Glukokortikoid-ansprechen, wobei der Versicherte

unter 30 mg Spiricort praktisch schmerzfrei gewesen sei. Unter aktuell 5 mg

gehe es deutlich besser verglichen zum letzten Mal, auch wenn wieder etwas mehr

Schmerzen angegeben würden. Die klinischen Befunde im Bereich der Hände und

Schultern hätten sich auch gebessert. Laborchemisch sei das CRP rückläufig

(14.7 mg/I). Aufgrund der gemachten Angaben, der letztmalig erhobenen

klinischen und diskreten sonographischen Befunde wie auch aufgrund des

Verlaufes sei unverändert von einer Arthritis auszugehen. Die

immunserologischen Abklärungen seien auch negativ ausgefallen, ebenso der

HLA-B27-Status und konventionell-radiologisch fänden sich keine postentzündlichen

Veränderungen und auch keine Chondrocalcinose (wohl aber gewisse degenerative

Veränderungen insbesondere axial). Die in den rechten Arm ausstrahlenden

Schmerzen würden vermutlich auch durch die zervikale Problematik miterklärt.

Lumbal komme klinisch eine facettäre Komponente dazu (IV-Nr. 38.2, S. 13).

5.14   Mit Bericht vom 13. Mai 2020

attestierte Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

eine seit 2015 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten. Der

Versicherte habe sich 2011 bei schwererer depressiver Störung, ADHS und

schädlichem Gebrauch von Opiaten gemeldet. Die aktuelle medizinische Situation

präsentiere sich mit Schwächeanfällen, Erschöpfungszuständen, wechselnder

depressiver Symptomatik, kein Drogenkonsum seit längerer Zeit, Rückenschmerzen.

Als objektive Befunde nannte Dr. med. N.___ gedrückte Stimmung,

Energielosigkeit, der Versicherte bleibe tagelang im Bett auch schmerzbedingt,

Anhedonie, Verlust der sozialen Kontakte, kein Antrieb, Vergesslichkeit,

deutlich reduzierte Konzentrationsfähigkeit. Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. med. N.___ eine rezidivierende depressive

Störung, mittelgradige Episode (F 33.2) seit 2011 und ein schädlicher

Gebrauch von Opioiden, substituiert (F 11.22) seit 2011. Die depressive

Symptomatik und die Schmerzen erlaubten keine Tätigkeit. Eine Eingliederung sei

aktuell nicht möglich. Im Haushalt brauche er mindestens drei Mal pro Woche

Hilfe (IV-Nr. 21).

5.15   Am 20. Mai 2020 diagnostizierte

Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, foraminale Stenosen HWK5/6 und

HWK6/7 beidseits mit kleiner Hernie HWK6/7 rechts. Zu Beginn des Jahres 2019

hätten sich die seit Jahren rezidivierenden Nackenbeschwerden verstärkt und

angefangen, rechtsbetont in die Arme bis in alle Finger auszustrahlen, wobei

die Finger III-V stärker betroffen gewesen seien als die übrigen. Hierdurch habe

der Versicherte im täglichen Leben Einschränkungen erlebt und sei weniger

belastbar gewesen. Es sei ein Steroidstoss verordnet und eine ambulante

Physiotherapie initiiert worden. Diese Massnahmen hätten die Beschwerden bis

zur Verlaufskontrolle am 25. April 2020 kaum zu beeinflussen vermocht (IV-Nr.

22).

5.16   Im rheumatologischen Bericht vom

28. Mai 2020 bestätigte Dr. med. M.___ im Wesentlichen seine Diagnosen vom

April 2020. Es persistierten anamnestisch und auch klinisch eine gewisse

Krankheitsaktivität an den Händen, wobei sich bei der sonographischen

Untersuchung neu diskrete Beugesehnentendovaginitiden hätten nachweisen lassen.

Das CRP sei regredient, aber noch etwas erhöht (9.9 mg/1). Man habe sich auf

einen Therapieversuch mit Methotrexat geeinigt (IV-Nr. 28.2).

5.17   Gemäss Bericht von Dr. med. P.___,

Facharzt FMH für Endokrinologie und Diabetologie, vom 9. Juli 2020 bestehe beim

Versicherten ein Morbus Basedow und ein hypogonadotroper Hypogonadismus. Beide

Erkrankungen seien zurzeit laborchemisch adäquat therapiert mit sowohl

Euthyreose wie auch einem normalisierten Testosteronwert unter

Substitutionstherapie (IV-Nr. 25).

5.18   Im Bericht vom 9. September 2020 führte

Dr. med. J.___ hinsichtlich der medizinischen Situation unter anderem aus, dass

die Hände schmerzten, starr blieben und Krämpfe jeweils mit der anderen Hand

gelöst würden. Methotrexat bessere etwas, aber nicht viel. Drei bis vier Mal

pro Woche leide er unter schwerer Migräne, zudem habe er Rückenschmerzen und

schlafe tagelang viel. Der Versicherte koche nicht, er habe keine Energie und eine

Haushaltshilfe sei nötig. Funktionseinschränkungen bestünden in Bezug auf die

Konzentration, körperliche Symptome und Beschwerden wechselnd je nach

Anforderung, Antrieb, Schlaf und Verfassung. Diese verunmöglichten eine

Arbeitstätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit betrage zwei Stunden pro Tag (IV-Nr.

31).

5.19   Am 25. Februar 2021 erstattete

die C.___ ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 38.1-7) bestehend aus

einer internistischen Untersuchung durch Dr. med. Q.___, Facharzt für Allgemeine

Innere Medizin und Kardiologie (IV-Nr. 38.5), einer rheumatologischen

Untersuchung durch Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Rheumatologie (IV-Nr. 38.5)

und einer psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. S.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 38.7). Im Rahmen der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung (IV-Nr. 38.4) stellten die Gutachter folgende Diagnosen:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Vertebragene Beschwerden

cervical und lumbal

o degenerative

Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS

o

Wirbelsäulenfehlstatik mit fixierter Hyperkyphose und Überhang des Oberkörpers

nach links bei Beinlängendifferenz

-

Polyarthrose, beginnende

degenerative Veränderungen im Bereich der Schultergelenke, im Bereich der Hände,

im Bereich von Hüft- und Kniegelenken

-

Milde verlaufende

seronegative Polyarthritis unter krankheitsmodulierender Behandlung

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Anamnestisch beschriebene

rezidivierende depressive Störung, aktuell vollumfänglich remittiert

-

Opiatabhängigkeit, aktuell

unter Subutex-Substitution stabil

-

Anamnestisch beschriebene

ADS-Symptomatik, aktuell unter Concerta ohne relevante Symptomatik

-

Arterielle Hypertonie ohne

Angabe einer hypertensiven Krise, aktuell nicht medikamentös eingestellt

(ICD-10 1 10.90)

-

Hypertensive Herzerkrankung

(ICD-19 1 11.90)

-

Fortbestehender

Nikotinkonsum (ICD-10 Z 72.0)

-

Kombinierte

Fettstoffwechselstörung, aktuell medikamentös eingestellt (ICD-10 E 78.2)

-

Atherosklerose der Aorta

ascendens (ICD-10 170.0)

-

Aktenanamnestisch Vitamin

D-Mangel, aktuell unter Substitution (ICD-10 E 56.8)

-

Hypokaliämie (ICD-10 E

87.6)

-

Aktenanamnestisch Morbus

Basedow (ED 2008), aktuell unter medikamentöser Therapie hypothyreot (ICD-10 E

05.0)

-

Multiple Allergien (ICD-10

Z 88.9)

-

Akute intermittierende

Porphyrie (ICD-10 E 80.7), aktuell unauffällig

-

Refluxerkrankung

-

Prostatahypoplasie mit

Pollakisurie und Nykturie

-

Hypogonadotroper

Hypogonadismus mit diskreter Hyperprolaktinämie

-

Anamnestisch

Hypophysentumor

-

Verdacht auf Enchondrom im

Bereich der Tibia rechts.

Aus internistischer und psychiatrischer

Sicht seien keine Diagnosen gestellt worden, welche als anhaltender

Gesundheitsschaden zu beurteilen seien. Aus rheumatologischer Sicht seien bei

den vorliegenden degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS sowie

Wirbelsäulenfehlstatik und der festgestellten Polyarthrose sowie bei der

anamnestisch beschriebenen mild verlaufenden seronegativen Polyarthritis unter

krankheitsmodulierender Behandlung qualitative Einschränkungen des

Funktionsniveaus festzustellen. Dem Versicherten seien daher schwere, aber auch

überwiegend mittelschwere Tätigkeiten nicht zumutbar. Hingegen bestehe in einer

leichten bis kurzzeitig mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit keine

relevante Einschränkung des Leistungsniveaus. Zusammenfassend sei der

Versicherte aus interdisziplinärer Sicht in seiner früheren Tätigkeit als

Personalassistent aber auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig. Weder aktuell noch retrospektiv könne eine anhaltende

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über einen längeren Zeitraum aus

gutachterlicher Sicht festgestellt werden.

5.20   Gemäss Schreiben von Dr. med. J.___

vom 9. Juni 2021 sei der Versicherte bis auf weiteres maximal zwei Stunden am

Tag in einer angepassten Tätigkeit für insgesamt maximal drei Tage pro Woche

einsetzbar. Er bitte, den Fehler im Gutachten zu korrigieren. Seine

Einschätzung von 2019 sei im Nachhinein und in Anbetracht des Verlaufes als

eine Fehleinschätzung zu betrachten. Im Herbst 2020 sei der IV-Stelle Solothurn

mitgeteilt worden, dass dem Versicherten zwei Stunden pro Tag in der bisherigen

sowie in einer angepassten Tätigkeit zumutbar seien (IV-Nr. 45).

5.21   Mit Ärztlichem Zeugnis vom 11.

Juni 2021 stellte Dr. med. N.___ fest, dass der Versicherte in einem schlechten

Allgemeinzustand sei. Es bestünden rasche Erschöpfung, Hyperhidrosis, deutlich

reduzierte Konzentrationsfähigkeit, chronische Rückenschmerzen und schwere

Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Migräneanfälle träten täglich, manchmal

auch mehrfach, auf. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % bis mindestens

30. September 2021. Die Prognose sei schlecht (IV-Nr. 44).

5.22   Gemäss Austrittsbericht vom

27. August 2021 war der Versicherte zwecks operativer Entfernung von

Harnleitersteinen (Ureterolithiasis) vom 24. bis 27. August 2021 im T.___ hospitalisiert.

Postoperativ sei es zu einem akuten Abdomen unklarer Ätiologie gekommen.

Differenzialdiagnostisch wurde ein Porphyrieschub genannt. Präoperativ

intensive Eigenmedikation mit Novalgin. Das CT Abdomen vom 25. August 2021 habe

keine freie Flüssigkeit, kein Ureterleck, keine Auffälligkeiten des Intestinums

gezeigt (Beschwerdebeilage 4).

5.23   Im Bericht der U.___, vom

29. Dezember 2021 wurden insbesondere folgende Diagnosen gestellt: (1.)

Leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom, ED 12/2021, (-) Klinik: Schnarchen,

fremdbeobachtete Atemaussetzer im Schlaf, Tagesmüdigkeit, (-) Polysomnographie

02/2021: AHt; 11.5/h, GDI: 1.1/h, mittlere Sp02 92.0%, PLMI: 6.0/h, (-) APAP-Therapie

seit 09/2021, (2.) Multifaktorielle exzessive Tagesmüdigkeit mit/bei: (-)

Leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom, mangelnde Schlafhygiene, chronischen Schmerzstörung,

Opioidtherapie und Verdacht auf Chronic Fatigue Syndrome. In der

Zusammenfassung wurde festgehalten, dass sich bei der Kontrolluntersuchung ein

klinisch und technisch ordentliches Einstellungsergebnis der

Schlafapnoebehandlung gezeigt habe. Es bestehe eine gute Therapieadhärenz

bezüglich Frequenz mit jedoch noch ausbaufähiger Nutzungsdauer

(durchschnittliche Nutzung 3:26 h/d). Die Geräteauslesung bestätige sehr

unregelmässige Gerätenutzungszeiten mit vielen Unterbrüchen während der Nacht

bei Nykturie (Beschwerdebeilage 11).

5.24   Mit Ärztlichem Zeugnis vom

19. Januar 2022 attestierte Dr. med. J.___ dem Versicherten eine volle

Arbeitsunfähigkeit vom 17. Januar 2022 bis 31. März 2022 (Beschwerdebeilage

12).

5.25   Am 28. Februar 2022 bestätigte

der neue behandelnde Psychiater, Dr. med. V.___, Facharzt FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie, eine volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Er

behandle den Beschwerdeführer seit dem 24. Januar 2022, nachdem Dr. med. N.___

verstorben sei (Beschwerdebeilage 13).

5.26   Im Rheumatologiebericht des W.___

vom 4. März 2022 wurden nebst der (1.) undifferenzierten Polyarthritis DD

Rheumatoide Arthritis unter anderem folgende Diagnosen gestellt: (2.) Ruhe- und

Anstrengungsdyspnoe offener Aetiologie, ED 28.01.22, (-) DD bei Lungenemphysem

DD kardiale Ursache und (-) CT Hals/Thorax/Abdomen 07.02.22: zentriazinäres

Lungenemphysem, geringe Tree-in-bud Veränderungen supleural im medialen

Mittellappen, dystelektatische Veränderungen im Unterlappen bds. sowie (6.)

Pulmonale Noduli, ED 07.02.22 (Beschwerdebeilage 18).

5.27   Gemäss den Berichten des G.___

vom 7. Mai 2022 und 17. Mai 2022 wurde der Versicherte am 7. Mai 2021 am

rechten Knie operiert, wobei eine infizierte Bursitis exzidiert worden sei (Beschwerdebeilagen

20 und 21).

6

6.1.    Die Beschwerdegegnerin verneinte

den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 3. Februar 2022. Dabei

stützt sie ihren Entscheid im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte

polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 25. Februar 2021 (IV-Nr. 38.1 - 7),

welches dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten

sowie auch in einer Verweistätigkeit attestiert. Nachfolgend ist zu beurteilen,

ob das C.___-Gutachten beweiswertig ist.

6.2     Im internistischen Teilgutachten

vom 12. November 2020 (IV-Nr. 38.5) stellt Dr. med. Q.___ keine

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

diagnostiziert er eine (1.) arterielle Hypertonie ohne Angabe einer

hypertensiven Krise, aktuell nicht medikamentös eingestellt (ICD-10 1 10.90),

eine (2.) hypertensive Herzerkrankung (ICD-19 1 11.90), einen (3.)

fortbestehenden Nikotinkonsum (ICD-10 Z 72.0), eine (4.) kombinierte

Fettstoffwechselstörung, aktuell medikamentös eingestellt (ICD-10 E 78.2), eine

(5.) Atherosklerose der Aorta ascendens (ICD-10 170.0), einen (6.)

aktenanamnestischen Vitamin D-Mangel, aktuell unter Substitution (ICD-10 E

56.8), eine (7.) Hypokaliämie (ICD-10 E 87.6), einen (8.) aktenanamnestischen

Morbus Basedow (ED 2008), aktuell unter medikamentöser Therapie hypothyreot

(ICD-10 E 05.0), (9.) multiple Allergien (ICD-10 Z 88.9) und eine (10.) akute

intermittierende Porphyrie (ICD-10 E 80.7), aktuell unauffällig. Aus

internistischer Sicht könne zum aktuellen Gesundheitszustand festgehalten

werden, dass die gestellten internistischen Diagnosen keine IV-relevante

Wirkung hätten. Zwar erhöhten einige der aufgeführten Diagnosen das Risiko von

sekundären Herz-Kreislauf-Ereignissen wie Herzinfarkt und Schlaganfall in der

Zukunft (fortgesetzter Nikotinkonsum, nicht medikamentös eingestellte

arterielle Hypertonie, ungenügend eingestellte Fettstoffwechselstörung),

blieben aber zum Zeitpunkt der Begutachtung versicherungsmedizinisch

irrelevant. Die im Rahmen des internistischen Teilgutachtens gestellten

Diagnosen leuchten basierend auf den medizinischen Vorberichten und den

gutachterlichen Untersuchungsbefunden ein. Auf der Grundlage der vorstehenden Diagnosen

und der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. Q.___ erscheint es

ausserdem nachvollziehbar, dass aus internistischer Sicht keine Einschränkungen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit oder auf den Aufgabenbereich genannt werden.

Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der internistische

Gutachter mangels fachspezifischer Qualifikation die Porphyrie nur ungenügend zu

beurteilen vermöge, nichts zu ändern. Vorliegend gibt es weder in den

medizinischen Vorakten noch im nachgereichten Bericht des T.___ vom 27. August

2021 (Beschwerdebeilage 4) Hinweise dafür, dass die bereits im Jahr 1979

festgestellte Porphyrie eine bleibende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu

begründen vermag. Im Bericht vom 27. August 2021 wird zum einen ein

Porphyrieschub lediglich als Differenzialdiagnose genannt. Zum anderen zeigte

das Abdomen-CT vom 25. August 2021 keine Auffälligkeiten. Es gibt daher

keine Hinweise dafür, dass die seit Jahrzehnten bekannte Porphyrie eine

anhaltende Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten bewirkt. Schliesslich

geben auch die übrigen nachgereichten Berichte keinen Anlass, um von den überzeugenden

Ergebnissen im internistischen Teilgutachten abzuweichen. Zum einen enthalten

die Berichte keine schlüssigen Anhaltspunkte zur Leistungsfähigkeit des

Versicherten. Namentlich nennt der Hausarztbericht vom 9. Juni 2021

keinerlei neue medizinische Aspekte (IV-Nr. 45). Zum anderen ergingen die

meisten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach Erlass der

angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2022 und sind im Rahmen der

vorliegenden Beurteilung nicht relevant, soweit sie keine zuverlässigen

Rückschlüsse auf die zuvor gegebenen Verhältnisse zulassen (vgl. BGE 130 V 138

E. 2.1). Hinsichtlich des Schlaflaborberichts vom 29. Dezember 2021

(Beschwerdebeilage 11) wird schliesslich auf die nachstehende Erwägung 6.4

verwiesen.

6.3     Im Rahmen der rheumatologischen

Begutachtung vom 13. Januar 2021 (IV-Nr. 38.7) diagnostiziert Dr.

med. R.___ (1.) vertebragene Beschwerden cervical und lumbal (-) degenerative

Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS sowie (-) Wirbelsäulenfehlstatik

mit fixierter Hyperkyphose und Überhang des Oberkörpers nach links bei

Beinlängendifferenz, (2.) Polyarthrose, beginnende degenerative Veränderungen

im Bereich der Schultergelenke, im Bereich der Hände sowie im Bereich von Hüft-

und Kniegelenken und (3.) milde verlaufende seronegative Polyarthritis unter

krankheitsmodulierender Behandlung. Aus Sicht Rheumatologie sei der Versicherte

im angestammten Arbeitsumfeld als Persönlicher Assistent zu 100 %

arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine

Arbeitsfähigkeit von 100 %. Medizinisch-theoretisch sei eine leichte

wechselbelastende bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeit denkbar. Ungünstig

seien repetitives Bücken und Heben bei vertebragenen Beschwerden cervical und

lumbal und ungünstiger Wirbelsäulenstatik thorakal, ebenfalls sei ein

vermehrtes Heben und Tragen ungünstig seitens Wirbelsäule und der Polyarthrose.

Eine übermässig fordernde feinmotorische Arbeit könne je nach Aktivität der

seronegativen Arthritis nicht ausreichend gut durchgeführt werden. Retrospektiv

sei davon auszugehen, dass mit Erstmanifestation der milde verlaufenden

seronegativen Arthritis eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

und der Leistungsfähigkeit vorgelegen habe. Zeitlich sei dies schwierig zu

datieren, diesbezüglich fehlten präzisere Angaben. Ab 2020, nach dem Start der

therapeutischen Massnahmen, sei die frühere Tätigkeit wieder möglich gewesen. Diese

gutachterlichen Einschätzungen von Dr. med. R.___ basieren auf den

medizinischen Vorakten und der eigenen rheumatologischen Untersuchung. Dr. med.

R.___ fasst in seinem Teilgutachten zunächst die medizinische Vorgeschichte und

die vom Versicherten angegebenen Beschwerden zusammen. Der Versicherte beklage

Handgelenksbeschwerden, Fingergelenksbeschwerden sowie bilaterale

Schulterbeschwerden, welche sich im Verlaufe des Jahres 2019 bemerkbar gemacht

hätten. Anamnestisch habe sich unter der laufenden Therapie eine gewisse

Beruhigung eingestellt. Laut dem Versicherten bestünden ausserdem

Nackenbeschwerden, wobei sich hier im Verlauf der Zeit ebenfalls eine gewisse

Beruhigung eingestellt habe. Im Weiteren persistierten lumbale Beschwerden. Der

Versicherte beklage Schmerzen in der Kreuzgegend und Schmerzen überwiegend in

das linke Bein ausstrahlend. Trotz dieser Beschwerden versuche er aktiv zu

bleiben, fahre beispielsweise Velo. Gemäss Bericht des Versicherten hätten anlässlich

einer kürzlich erfolgten neurologischen Untersuchung neurologische Ausfälle

ausgeschlossen werden können. Er spüre weder sensible noch motorische Ausfälle.

Weiter berichte der Versicherte über Knieprobleme. Links sei eine Bakerzyste

diagnostiziert worden. Schmerzen bestünden auch im Bereich des linken Fusses.

Weiter verursache eine chronische Sinusitis chronische Kopfschmerzen. Daneben

leide er an Migräneanfällen mindestens zwei- bis dreimal wöchentlich.

Sumatriptan rechtzeitig eingesetzt vermöge die Attacken zu coupieren, ansonsten

müsse er sich manchmal über Tage zurückziehen. Auf der visuell analogen

Schmerzskala (VAS) werde der Schmerzpegel mit 8 bis 8.5, der Leidensdruck mit 9

bis 9.5 beziffert. Er sei nie beschwerdefrei. Minimal liege der Schmerzpegel

bei 5. Der Versicherte sehe sich nicht in der Lage, wieder einer

geregelten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Nach einer ausführlichen

Beschreibung der klinischen und bildgebenden Befunde führt Dr. med. R.___ im

Rahmen seiner fachärztlichen Beurteilung in Bezug auf die Diagnosestellung schlüssig

aus, dass seitens des Bewegungsapparates Wirbelsäulen- und Gelenksprobleme

dominierten. Nachgewiesen seien degenerative Veränderungen im Bereich der

Wirbelsäule sowie im Bereich von Schultern, Händen, Hüft- und Kniegelenken.

Zudem bestehe seit 2019 eine entzündliche Systemerkrankung, welche als

seronegative Arthritis klassifiziert und lege artis behandelt werde. Initiale

Gelenksschwellungen, vermehrt entzündlich bedingte Beschwerden hauptsächlich im

Bereich der Hände, seien anamnestisch festgehalten und mit

Ultraschalldiagnostik objektiviert worden. Unter der laufenden Behandlung

scheine eine Beruhigung der Symptomatik eingetreten zu sein. Zum

Explorationszeitpunkt liessen sich keine klinischen Zeichen einer aktiven

entzündlichen Systemerkrankung eruieren. Auch bildgebend seien keine

entzündlichen Gelenksdestruktionen erfasst. Die laufende krankheitsmodulierende

Behandlung der seronegativen Arthritis scheine Wirkung zu zeigen und könne bei

nicht ausreichendem Ansprechen durch einen Ausbau mit einer immunsuppressiven

Therapie weiter verbessert werden. Möglich sei dennoch, trotz gutem Ansprechen

auf eine antiarthritische Behandlung, eine Persistenz von Schmerzen. In Bezug

auf die degenerativen Veränderungen in den Bereichen Wirbelsäule, Schultern,

Hände, Hüft- und Kniegelenke ergänzt Dr. med. R.___, dass diese allesamt als

altersentsprechend einzustufen seien und ebenfalls mit den geklagten

vertebragenen Schmerzen und den artikulären Beschwerden im Zusammenhang stehen

könnten. Dennoch sei der seitens des Versicherten angegebene submaximale und

anhaltende Leidensdruck mit den klinisch und radiologisch fassbaren Befunden nicht

in Einklang zu bringen. Der Grund der langdauernden und chronisch verlaufenden

über rund 20 Jahre dauernden Schmerzproblematik sei letztlich aus Sicht

Rheumatologie nicht klar erkennbar. Aktuell bestünden muskuläre Probleme, zum

Untersuchungszeitpunkt fassbar im Bereich der Wirbelsäule. Es bestünden jedoch

keine relevanten funktionellen Defizite, weder seitens der Wirbelsäule noch der

Gelenke. Basierend auf den vorstehenden gutachterlichen Ausführungen leuchtet

die Schlussfolgerung von Dr. med. R.___ ein, wonach die geltend gemachten

Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und der Gelenke keine Einschränkung auf

eine leichte wechselbelastende bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeit, ohne

repetitives Bücken und Heben, ohne vermehrtes Heben und Tragen sowie ohne

übermässig fordernde feinmotorische Arbeiten bewirken. Die attestierte volle

Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit

erscheint somit nachvollziehbar. Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit

hält Dr. med. R.___ fest, es sei von einer wechselbelastenden eher leichten bis

kurzzeitig mittelschweren Belastung auszugehen. Diese Beurteilung stimmt mit

den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers überein. Im

Arbeitgebendenbericht vom 16. Oktober 2019 gibt die ehemalige Arbeitgeberin

unter anderem an, dass der Versicherte ihr oft bei Haushaltarbeiten, beim

Einkaufen und bei der körperlichen Unterstützung (Toilette, Ankleiden, Waschen)

geholfen habe. Dabei habe er manchmal Gewichte von 0 - 10 kg, selten Gewichte

von 10 - 25 kg und nie Gewichte von über 25 kg heben und tragen müssen (IV-Nr.

10). Nach dem Gesagten überzeugen die gutachterlichen Einschätzungen zur

aktuellen Arbeitsfähigkeit und sie sind auch mit den medizinischen

Vorberichten, namentlich dem neurochirurgischen Bericht von Dr. med. O.___

vom 20. Mai 2020 (IV-Nr. 22) und den rheumatologischen Berichten von Dr.

med. M.___ vom 8. April 2020 und 28. Mai 2020 (IV-Nrn. 38.2, S. 13

und 28.2) vereinbar. Dem Einwand des Beschwerdeführers, das rheumatologische

Teilgutachten sei mangels Berücksichtigung aktueller Diagnosen und Erkenntnisse

unvollständig, kann nicht gefolgt werden. Zum einen betreffen die in der

Beschwerde vorgebrachten neuen Beschwerden – namentlich die Corona-Impfungen,

das Schlafapnoesyndrom, die Harnleitersteine, das zentriazinäre Lungenemphysem

und die pulmonalen Noduli – nicht den Fachbereich Rheumatologie. Zum anderen

wurden die geltend gemachten Diagnosen mit Ausnahme des Schlafapnoesyndroms

nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2022 gestellt und

sind deshalb im Rahmen der vorliegenden Beurteilung nicht relevant (vgl. BGE

130 V 138 E. 2.1).

Abschliessend ist auf die aus

rheumatologischer Sicht vorgenommene retrospektive Beurteilung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit einzugehen. Dr. med. R.___ attestiert eine vorübergehende

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit ab dem Zeitpunkt

der Erstmanifestation der milde verlaufenden seronegativen Arthritis bis zum

Start der therapeutischen Massnahmen. Diese Einschätzung erscheint plausibel,

lässt indessen den konkreten Zeitrahmen sowie auch das konkrete Ausmass der retrospektiven

Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit offen. Dies spielt jedoch

insofern keine Rolle, als vorliegend – wie die nachstehenden Ausführungen in

Erwägung II. 7.2 zeigen – ein retrospektiver Anspruch auf eine befristete

Invalidenrente aufgrund des nicht erfüllten Wartejahrs gemäss Art. 29 Abs.

1 lit. c IVG entfällt

.

Insgesamt kann somit

festgehalten werden, dass sich die Ergebnisse des rheumatologischen

Teilgutachtens mit Blick auf die anamnestischen und die eigenen

Untersuchungsbefunde des Gutachters als schlüssig und nachvollziehbar erweisen.

6.4     Im psychiatrischen Teilgutachten

vom 18. Februar 2021 (IV-Nr. 38.6) kommt Dr. med. S.___ zum Schluss, der

Versicherte leide an keiner Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine (-) anamnestisch

beschriebene rezidivierende depressive Störung, aktuell vollumfänglich

remittiert, eine (-) Opiatabhängigkeit, aktuell unter Subutex-Substitution

stabil, und eine (-) anamnestisch beschriebene ADS-Symptomatik, aktuell unter

Concerta ohne relevante Symptomatik. Diese fachärztliche Beurteilung wird

anhand der gutachterlichen Untersuchung und der medizinischen Vorberichte

schlüssig begründet. So habe die gutachterliche Befragung ergeben, dass der

Versicherte vor allem an somatischen Beschwerden leide. Eigenen Angaben zufolge

sei er aktuell leicht depressiv. Wegen den Schmerzen könne er vieles nicht

geniessen. Seit eineinhalb Jahren nehme er Brintellix ein. Darunter gehe es ihm

besser. Vorher habe er viele verschiedene Antidepressiva probiert, wobei er immer

müde geworden sei. Brintellix tue ihm gut. Ausser der beschriebenen

Deprimiertheit habe er keine anderen psychischen Probleme. Er denke nicht, dass

er auf Drogen rückfällig werde. Er habe seit Jahren keine Rückfälle gehabt.

Befragt nach den Tagesaktivitäten gebe der Versicherte an, er mache etwas am

PC, lese sehr gerne, spiele manchmal Klavier, erledige den Haushalt seiner

1.5-Zimmerwohnung, koche, putze, wasche und gehe mit dem Elektrovelo einkaufen.

Er habe relativ viele soziale Kontakte und fahre zweimal im Jahr nach

Deutschland. Im Weiteren stellt Dr. med. S.___ fest, die klinische

Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für Konzentrations- oder

Aufmerksamkeitsstörungen ergeben. Bei einer zweistündigen Exploration zeige der

Versicherte keine Verlangsamungstendenz. Eine rasche Erschöpfbarkeit werde aus

psychiatrischer Sicht nicht festgestellt. Depressionstypische Denkinhalte würden

nicht festgestellt, wobei der Versicherte aufgrund seiner sozialen

Lebenssituation negativistische Zukunftsperspektiven äussere. Die

Freudfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Ein Interesseverlust, welcher alle

Belange des alltäglichen Lebens betreffe, werde nicht ausgemacht. Basierend auf

diesen Untersuchungsergebnissen gelangt Dr. med. S.___ zum plausiblen Schluss,

dass die aktuelle Begutachtung keine anhaltenden Symptome einer depressiven

Störung ergebe. Es werde weder eine depressive Affektivität festgestellt, noch

eine Antriebsminderung. Die kognitiven Funktionen seien unbeeinträchtigt. Es

würden keine formalen oder inhaltlichen depressionstypischen Denkstörungen

ausgemacht. Der Versicherte beschreibe ein strukturiertes Tagesaktivitätsniveau

mit vielen Aktivitäten. Er sei in der Lage, längere zielgerichtete Aktivitäten

durchzuführen. Depressionstypische Schlafstörungen seien nicht vorliegend. Die

in der Nacht beschriebenen Durchschlafstörungen stünden mit regem Wasserlösen

im Zusammenhang. Zusammenfassend könne aus gutachterlicher Sicht festgehalten

werden, dass die anamnestisch beschriebene rezidivierende depressive Störung

aktuell vollumfänglich remittiert sei. Der Versicherte beschreibe auch selber,

dass er in der der Vergangenheit an einer depressiven Symptomatik gelitten habe

und es ihm aktuell seit eineinhalb Jahren, unter Brintellix, besser gehe. Im

Weiteren sei anamnestisch ein ADS bekannt, welches seit 2011 mit Concerta

behandelt werde. Der behandelnde Psychiater beschreibe in seinem Bericht vom

13. Mai 2020 die Diagnose ADS nicht mehr. Auch im Rahmen der aktuellen

Begutachtung beklage sich der Explorand über keine ADS-Symptomatik. Die

anamnestisch beschriebene ADS-Symptomatik sei aktuell unter Concerta ohne

relevante Symptomatik. Ferner sei anamnestisch eine Suchterkrankung von Opiaten

bekannt. Der Versicherte gebe an, dass er ab 1990 Heroin konsumiert habe und es

1992 zu einer Abhängigkeit gekommen sei. Im Jahre 2010 habe er mit der

Subutex-Substitution begonnen. Seither sei es zu keinem weiteren Beikonsum

gekommen, ausser einem gelegentlichen Cannabiskonsum. Bei der im Rahmen der

psychiatrischen Begutachtung durchgeführten Haaranalyse seien Subutex sowie

Methylphenidat in hohen Konzentrationen nachgewiesen worden, welche mit der

vorliegenden Substitutionsbehandlung zu erklären seien. Im Weiteren sei

Zolpidem in einer höheren Konzentration nachgewiesen worden. Der Versicherte berichte,

dass er Zolpidem selten einnehme. Die vorliegende Konzentration spreche

hingegen für eine regelmässige, häufige Einnahme. Es empfehle sich bei der

anamnestisch bekannten Suchterkrankung die Abgabe der Z-Medikamente sowie der

Benzodiazepine einzuschränken. In Bezug auf die Opiatabhängigkeit sei aktuell

unter der Substitutionsbehandlung mit Subutex von einem stabilen Verlauf

auszugehen, wie dieser auch vom Versicherten beschrieben werde. Schliesslich

könne aus gutachterlicher Sicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht

gestellt werden. Basierend auf den vorstehenden schlüssigen Ausführungen zur

Diagnosestellung überzeugt die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der

Versicherte aktuell nicht an einer psychiatrischen Störung mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit leide. In seiner früheren Tätigkeit als persönlicher Assistent

sowie auch in einer seinem Alter und Ausbildungsniveau entsprechenden Tätigkeit

sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. Seine Einschätzung bekräftigt

Dr. med. S.___ schliesslich noch nachvollziehbar mit dem regen Tagesaktivitätsniveau

des Versicherten sowie seinem unauffälligen sozialen Leistungs- und

Integrationsniveau. Der Versicherte habe anhaltende häusliche und

ausserhäusliche Aktivitäten sowie rege soziale Aktivitäten. Er sei in der Lage,

seinen Alltag zu strukturieren und diese Struktur selbstständig einzuhalten. Es

bestünden gute sprachliche Fähigkeiten und ein gutes kognitives

Leistungsniveau. Der Versicherte sei teamfähig und zeige ein gutes soziales

Engagement. In Bezug auf die Kooperationsfähigkeit seien keine Einschränkungen

festzustellen. Grundsätzlich habe der Versicherte aus psychiatrischer Sicht ein

gutes Ressourcenniveau, wieder berufstätig sein zu können. Die hiervon

abweichende Meinung der behandelnden Psychiater Dr. med. N.___ und Dr. med. V.___

vermögen nicht zu überzeugen. Im Bericht vom 13. Mai 2020 begründet Dr.

med. N.___ die volle Arbeitsunfähigkeit mit der depressiven Symptomatik und den

Schmerzen (IV-Nr. 21). Im Arztzeugnis vom 11. Juni 2021 nennt er die

rasche Erschöpfung, die Hyperhidrosis, die deutlich reduzierte

Konzentrationsfähigkeit, die chronischen Rückenschmerzen, die schweren

Einschlaf- und Durchschlafstörungen sowie tägliche Migräneanfälle als Gründe

für die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 44). Dr. med. V.___ schliesst

sich im Bericht vom 28. Februar 2022 den Einschätzungen von Dr. med. N.___

vollumfänglich an (Beschwerdebeilage 13). Wie soeben dargelegt, wird die

depressive Störung im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. S.___ plausibel

als remittiert beurteilt. Zudem werden die im Übrigen geltend gemachten

Beschwerden nicht bestätigt. Die klinische Untersuchung zeige keine

Anhaltspunkte für Konzentrationsstörungen oder eine Verlangsamungstendenz bei

der zweistündigen Exploration. Eine rasche Erschöpfbarkeit werde nicht

festgestellt. Ausserdem stünden die in der Nacht beschriebenen

Durchschlafstörungen mit regem Wasserlösen im Zusammenhang. Eine Nykturie wird

auch im Schlaflaborbericht vom 29. Dezember 2021 bestätigt

(Beschwerdebeilage 11). Hinsichtlich des im selben Bericht diagnostizierten

leichten obstruktiven Schlafapnoesyndroms und der multifaktoriellen exzessiven

Tagesmüdigkeit wird im besagten Bericht ausserdem festgehalten, dass sich ein

ordentliches Einstellungsergebnis der Schlafapnoebehandlung gezeigt habe.

Insgesamt ergeben sich daher keine Hinweise dafür, dass die Schlafsituation

eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat. Schliesslich

lassen auch die Migräneanfälle nicht auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit

schliessen, gibt der Versicherte im Rahmen der rheumatologischen Befragung doch

selber an, dass mit der rechtzeitigen Einnahme von Sumatriptan die Attacken

coupiert werden könnten. Die weiteren durch Dr. med. N.___ vorgebrachten

Beschwerden sind ebenfalls nicht geeignet, die aus psychiatrischer Sicht

vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. S.___ in Frage

zu stellen. Für diese Schlussfolgerung spricht im Übrigen auch die

Erfahrungstatsache, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte im Zweifelsfall

eher zugunsten ihrer Patienten entscheiden. Die Ergebnisse des psychiatrischen

Teilgutachtens sind demnach mit Blick auf die eigenen sowie auch die vormaligen

Untersuchungsbefunde nachvollziehbar. Gestützt auf das beweiswertige fachärztliche

Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in

überzeugender Weise verneint, kann nachfolgend auf eine Indikatorenprüfung

verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

6.5     In der interdisziplinären Konsensbeurteilung

(IV-Nr. 38.4) kommen Dres. med. Q.___, R.___ und S.___ schliesslich überein,

dass der Versicherte in seiner früheren Tätigkeit als Personalassistent sowie

auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Weder aktuell

noch retrospektiv könne eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über

einen längeren Zeitraum aus gutachterlicher Sicht festgestellt werden. Diese

Beurteilung leuchtet basierend auf den soeben gewürdigten Teilgutachten ein.

Aus internistischer und psychiatrischer Sicht wird keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit attestiert. Damit verbleiben die im rheumatologischen

Teilgutachten beschriebenen Leistungseinschränkungen, welche in der

interdisziplinären Konsensbeurteilung hinlänglich berücksichtigt werden. Die

Annahme, dass retrospektiv keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über

einen längeren Zeitraum vorgelegen habe, erscheint insofern vertretbar, als die

vom rheumatologischen Teilgutachter festgehaltene retrospektive Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit das einjährige Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG ohnehin

nicht erfüllt (vgl. Erwägung II. 7.2 hiernach). In Abweichung zur

interdisziplinären Konsensbeurteilung ist somit einzig hinsichtlich der

früheren Tätigkeit die Berufsbezeichnung «Personalassistent» auf «Persönlicher

Assistent von hilfsbedürftigen Personen» abzuändern, wie dies auch von Seiten

der Beschwerdegegnerin vertreten wird. Insgesamt ist demnach festzuhalten, dass

die einzelnen Teilgutachten sowie die Konsensbeurteilung schlüssig und plausibel

begründet werden. Es sprechen ausserdem keine konkreten Indizien gegen die

Zuverlässigkeit des im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von externen

Expertinnen und Experten eingeholten Gutachtens. Die Expertisen wurden aufgrund

eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten

erstattet und sie gelangen bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

Ergebnissen, weshalb ihnen volle Beweiskraft zuzuerkennen ist. Aufgrund des

beweiskräftigen Gutachtens und der umfassenden Untersuchungen kann damit auf weitere

Abklärungen verzichtet werden.

7.

7.1     Auf der Grundlage der vorstehend

festgestellten Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten sowie auch in

einer angepassten Tätigkeit und der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich wird

der für den Anspruch auf eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von

40 % offenkundig nicht erreicht. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf

eine Invalidenrente sind somit eindeutig nicht erfüllt. Auf eine konkrete

Ermittlung des Invaliditätsgrades wird vorliegend verzichtet, da – wie

nachfolgend dargelegt (vgl. Erwägung II. 8) – infolge fehlender subjektiver

Eingliederungsfähigkeit auch ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu

verneinen ist.

7.2     Retrospektiv wird im

rheumatologischen Teilgutachten eine vorübergehende Einschränkung der Arbeits-

und Leistungsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Erstmanifestation der milde

verlaufenden seronegativen Arthritis bis zum Start der therapeutischen

Massnahmen attestiert. Eine konkrete Datierung der vorübergehenden

Arbeitsfähigkeit ist dem Teilgutachten nicht zu entnehmen, weshalb nachfolgend

der Zeitrahmen für einen allfälligen befristeten Rentenanspruch unter

Berücksichtigung des Wartejahrs zu beurteilen ist. Gemäss Bericht des

behandelnden Rheumatologen Dr. med. M.___ vom 28. Mai 2020 wurde die milde

seronegative Arthritis ab Mai 2020 mit Methotrexat behandelt (IV-Nr. 38.3). Gestützt

auf diesen Echtzeitbericht ist der «Start der therapeutischen Massnahmen» und

damit das nach gutachterlicher Einschätzung eingetretene Ende der

Arbeitsunfähigkeit per Mai 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

erstellt. Angesichts des für einen Rentenanspruch erforderlichen einjährigen

Wartejahrs gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG müsste somit der Zeitpunkt der

Erstmanifestation spätestens im Mai 2019 ebenfalls hinreichend erstellt sein. Der

Gutachter Dr. med. R.___ äussert sich nur vage zum Beginn der seronegativen

Arthritis, indem er jeweils auf das Jahr 2019 verweist. Dr. med. M.___

nennt im Bericht vom 8. April 2020 eine milde seronegative Arthritis «EM

ca. 02/19». Gestützt auf denselben Bericht ist allerdings davon auszugehen,

dass Dr. med. M.___ die Behandlung des Versicherten erst im März 2020

aufgenommen hat. Darauf lässt auch der Bericht von Dr. med. L.___ vom 9.

Dezember 2019 schliessen, in welchem unter «weitere Behandler» kein

Rheumatologe erwähnt wird (IV-Nr. 17 S. 1). Dr. med. M.___ datiert die

Erstmanifestation somit um mehr als ein Jahr auf Februar 2019 zurück. Worauf

diese retrospektive Annahme basiert, ist vorliegend nicht ersichtlich und

dürfte wohl auf die Angaben des Beschwerdeführers zurückzuführen sein. Für die

Annahme, dass sich die Arthritisbeschwerden bereits im Februar 2019

manifestiert haben, fehlen konkrete, echtzeitliche Hinweise. Namentlich im

Bericht des früheren Hausarztes Dr. med. J.___ vom 21. Oktober 2019 wird zwar

eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1. Februar 2019 attestiert, aber es

werden ausschliesslich andere Diagnosen genannt (IV-Nr. 11). Dr. med. L.___

behandelte den Beschwerdeführer erst ab Juli 2019, was für das Wartejahr nicht

reichen würde. Zudem stellt auch er in seinem Bericht ausschliesslich andere

Diagnosen. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich die milde seronegative

Arthritis spätestens im Mai 2019 manifestiert hat. Das Wartejahr für eine

retrospektive, befristete Arbeitsunfähigkeit wird somit nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erfüllt.

7.3     Aus den dargelegten Gründen

besteht vorliegend kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

8.       Zu beurteilen ist schliesslich

noch der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen.

8.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a)

und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt

sind (lit. b). Die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Geeignetheit sind

Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Die Notwendigkeit zielt auf

die Zweckmässigkeit einer Massnahme ab. Die Eignung setzt demgegenüber eine –

zumindest teilweise – objektive Eingliederungsfähigkeit sowie eine subjektive

Eingliederungsbereitschaft voraus (Orell Füssli Kommentar AHVG/IVG,

Hans-Jakob Mosimann

, IVG, Art. 8,

N 6 ff.;

Silvia Bucher

,

Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 74 f. mit

Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2009 E. 9.2).

8.2     Gemäss Expertise liegt beim

Versicherten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor, weshalb aus

medizinischer Sicht keine Notwendigkeit für Eingliederungsmassnahmen besteht.

Hinzu kommt, dass gestützt auf die Aktenlage beim Versicherten von einer

tendenziell ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung auszugehen ist.

Gemäss den gutachterlichen Befragungen durch Dres. med. Q.___, R.___ und S.___

gehe der Versicherte davon aus, dass er gar nicht bzw. nur 10 % arbeiten

könne. Auch in der Beschwerde wird eine volle Arbeitsunfähigkeit geltend

gemacht. Demzufolge sind die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG

nicht erfüllt.

9.       Zusammenfassend ist damit festzuhalten,

dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf

Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

E. 10 10.1   Dem Beschwerdeführer wurde mit

Verfügung vom 8. April 2022 die unentgeltliche Verbeiständung mit

Rechtsanwalt Dominic Nellen bewilligt. Geltend gemacht wird in der

eingereichten Kostennote ein Kostenersatz von insgesamt CHF 2'861.70. Die

Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den

unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

Der geltend gemachte Aufwand von 10.35 Stunden sowie die Auslagen von CHF 69.90

erscheinen angemessen, wobei bei unentgeltlicher Rechtspflege für den

Stundenansatz gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00 vergütet werden.

Somit ist die Kostenforderung in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des

Prozesses auf CHF 2'081.75 festzusetzen (10.35 Stunden zu CHF 180.00,

zuzüglich Auslagen von CHF 69.60 und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 557.35

(Differenz zum vollen Honorar [10.35 x CHF 230.00 + Auslagen + MwSt. = CHF 2'639.10

- CHF 2'081.75 = CHF 557.35]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf einem

Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie

vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der

ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör

des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern

konnte, verletzt.

10.2   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Dominic Nellen, wird auf CHF 2'081.75 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 557.35, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
  3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin Flückiger                                   Baltermia-Wenger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 14.11.2022 VSBES.2022.45 Soleure Versicherungsgericht 14.11.2022 VSBES.2022.45 Soletta Versicherungsgericht 14.11.2022 VSBES.2022.45

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

Urteil vom

14. November 2022 Es wirken mit: Vizepräsident Flückiger Oberrichter Marti Oberrichter Thomann Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil Beschwerdegegnerin betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 3. Februar 2022) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.

1.       Der 1964 geborene Versicherte A.___ meldete sich am 7. Oktober 2019 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf Diskopathien im Lenden- und Nackenbereich, intermittierende Porphyrie, Basedow/Hashimoto, chronische Sinusitis, diverse Allergien, ADHS, starke Migräne, starke Depression, starke Schmerzen in Armen und Händen, hohe Infektanfälligkeit der oberen Atemwege, Prostatitis, Skoliose und Lordose, verkürztes linkes Bein, Reflux und Urtikaria Factitia. Er sei zuletzt als persönlicher Assistent in einem Pensum von 20 % tätig gewesen (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1).

2.       Die IV-Stelle holte in der Folge die medizinischen Berichte sowie einen Arbeitgebendenbericht ein und veranlasste bei der C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie, welches am 25. Februar 2021 erstattet wurde (IV-Nr. 38). Mit Stellungnahmen vom 9. April 2021 und 16. September 2021 erklärte der regionalärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) das C.___-Gutachten für beweiskräftig (IV-Nrn. 41 und 49). Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 42) mit Verfügung vom 3. Februar 2022 sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab (A.S. 1 ff.).

3.       Dagegen erhebt A.___ (fortan: Beschwerdeführer) am 9. März 2022 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 8 ff.):

1.       Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 3. Februar 2022 sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und hiernach Neubeurteilung des Anspruchs auf Leistungen der IV an die Vorinstanz zurückzuweisen;

2.       Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 3. Februar 2022 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine ganze Rente zuzusprechen;

3.       Dem Beschwerdeführer/Gesuchsteller sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Nellen als amtlicher Anwalt;

4.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7 % MwSt.

4.       Die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Eingabe vom 31. März 2022 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 20).

5.       Mit Verfügung vom 8. April 2022 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Dominic Nellen als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 35).

6.       Am 23. Mai 2022 reicht der Rechtsvertreter die Honorarnote sowie zwei Beilagen betreffend eine Knieoperation im Mai 2022 ein (A.S. 40).

7.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1     Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 8 ATSG). 2.2     Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG; sog. spezifische Methode des Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode). 3. 3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4). 3.2     Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2). 3.3     Im Sozialversicherungsverfahren sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). 3.4     Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). 4. 4.1     Die Beschwerdegegnerin wies in der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2022 (A.S. 1) den Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen ab. Die eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Dem Beschwerdeführer sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als persönlicher Assistent von hilfsbedürftigen Personen sowie jede leichte bis gelegentlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit in einem 100%-Pensum ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Ausserdem bestünden keine Anhaltspunkte für Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt, weshalb die Statusfrage offengelassen werden könne. Das polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 25. Februar 2021 sei beweiskräftig. Die darin enthaltene Bezeichnung «Personalassistent» entspreche indes nicht der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers und werde im Abklärungsergebnis durch die Bezeichnung «persönlicher Assistent von hilfsbedürftigen Personen» ersetzt. Da die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zutreffend von einer angestammten Tätigkeit als persönlicher Assistent von hilfsbedürftigen Personen ausgegangen seien, könne dem C.___-Gutachten der Beweiswert nicht abgesprochen werden. In der Beschwerdeantwort vom

31. März 2022 führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass das im Dezember 2021 diagnostizierte leichte obstruktive Schlafapnoesyndrom keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Anlässlich der APAP-Kontrolle am

29. Dezember 2021 habe sich ein klinisch und technisch ordentliches Einstellungsergebnis der Schlafapnoebehandlung gezeigt. Der Beschwerdeführer habe von einer subjektiv besseren Schlafqualität berichtet (A.S. 20). 4.2     Mit Beschwerde vom 9. März 2022 (A.S. 8) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2022 und eine Rückweisung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung des Leistungsanspruchs. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen. In seiner Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, auf das polydisziplinäre C.___-Gutachten dürfe nicht abgestellt werden, weil darin viele gesundheitliche Probleme resp. Diagnosen nicht berücksichtigt würden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im Verlaufe des letzten Jahres massiv verschlechtert. Drei Impfungen gegen das Coronavirus hätten ihn für jeweils zwei bis drei Wochen völlig ausser Gefecht gesetzt. Im August 2021 habe er wegen Nierensteinen notoperiert werden müssen und sei insgesamt acht Wochen ans Bett gebunden gewesen. Eine in diesem Zusammenhang erfolgte Medikation mit Novalgin habe beim Beschwerdeführer einen Porphyrieschub provoziert. Seitdem leide er an einem harten Bauch und Bauchschmerzen. Ferner seien im Rahmen einer Schlafuntersuchung u.a. ein Schlafapnoesyndrom sowie eine multifaktorielle exzessive Tagesmüdigkeit mit Verdacht auf Chronic Fatigue Syndrome diagnostiziert worden. Im März 2022 seien ausserdem ein zentriazinäres Lungenemphysem sowie pulmonale Noduli diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Ausserdem sei er nicht in der Lage, seinen Haushalt selber zu führen und sei auf die Hilfe eines Lieferdienstes bzw. seiner getrenntlebenden Ehefrau angewiesen. Bereits im Mai 2020 habe der behandelnde Psychiater festgestellt, dass der Beschwerdeführer mindestens drei Mal pro Woche Hilfe im Haushalt benötige. Auch der Hausarzt habe im Bericht vom 9. September 2020 ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer eine Haushaltshilfe nötig sei. Im Weiteren sei das internistische Teilgutachten insofern mangelhaft, als der entsprechende Gutachter nicht über die breite, sehr fachspezifische Qualifikation für die Beurteilung der Porphyrie verfüge. Die rheumatologische Beurteilung sei unvollständig, weil darin aktuelle Diagnosen und Erkenntnisse nicht berücksichtigt würden. Auch gehe die Vorinstanz nicht darauf ein, inwiefern die einzelnen Diagnosen des Beschwerdeführers untereinander, insbesondere auch unter Berücksichtigung des umfassenden Medikamentenkonsums, Wechselwirkungen zeigten und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beeinflussten. Schliesslich sei auch die RAD-Stellungnahme vom 16. September 2021 unsachlich, indem davon ausgegangen werde, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Freizeitaktivitäten den teilweise mehrfach täglich auftretenden starken Migräneanfällen widersprechen sollten.

5.       Hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Punkte, namentlich der Sachverhaltsabklärung und der Arbeitsfähigkeit, sind im Wesentlichen folgende Akten relevant: 5.1     Im Bericht der D.___ vom 10. Oktober 1979 wurde eine leichte Form einer hepatischen, wahrscheinlich akut intermittierenden Porphyrie diagnostiziert (IV-Nr. 3, S. 13). 5.2     Am 23. November 2007 diagnostizierte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Endokrinologie und Diabetologie, eine Autoimmun-Thyreopathie vom Typ M. Basedow (initial Hashimoto-Thyreoiditis; IV-Nr. 3, S. 6). 5.3     Gemäss Bericht der F.___ vom 11. August 2011 wurde der Versicherte vom 8. bis 20. Juli 2011 in der Tagesklinik behandelt. Es wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt: (-) Rezidivierende depressive Störung, bei Eintritt mittelgradige depressive Episode (F33.1) und (-) Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, episodischer Substanzgebrauch (F11.26). In der Anamnese wurde unter anderem festgehalten, dass bei auffälligen Werten im ADHS-Screening ein Versuch mit 10 mg Ritalin gemacht worden sei. Wegen starker innerer Unruhe und Herzklopfen habe sich der Versicherte mit Heroin nasal zu beruhigen versucht. Seit 20 Jahren nehme er immer wieder Heroin, aktuell zwei bis drei Mal pro Woche (IV-Nr. 38, S. 13). 5.4     Gemäss Bericht vom 3. Juni 2013 sei der Versicherte vom 23. Mai 2013 bis 3. Juni 2013 infolge einer fürsorgerischen Unterbringung im F.___ in stationärer Behandlung gewesen. Die fürsorgerische Unterbringung sei aufgrund von Selbstgefährdung bei Selbstmedikation von nicht ärztlich verordneten potentiell gefährlichen Medikamenten in falschen Dosierungen erfolgt. Es wurde ein hypochondrischer Wahn (F22.8) als anhaltende wahnhafte Störung (Paranoia querulans; F22.0) diagnostiziert. Als Nebendiagnose wurde unter anderem ein Opioidabhängigkeitssyndrom, aktuell in ärztlich überwachtem Substitutionsprogramm mit Subutex (F11.22), festgehalten (IV-Nr. 38.3, S. 8). 5.5     Im Notfallbericht des G.___ vom

28. Januar 2019 wurden (1.) eine psychische Dekompensation sowie (2) eine mittelschwere bis schwere Persönlichkeitsstörung und Opiatabhängigkeit diagnostiziert (IV-Nr. 11, S. 15). 5.6     Das MRI vom 27. März 2019 ergab unter anderem in Bezug auf die Halswirbelsäule eine minime linkskonvexe Skoliose. Leichtgradige Osteochondrose der HWS zwischen HWK3 und HWK7 mit dorsalem Discbulging bzw. flachen Diskushernien ohne Neurokompression. Ausgeprägte unkarthrotische Foramenstenose C7 beidseits, weniger C6 beidseits mit möglicher Reizung dieser Nervenwurzeln. Leichtgradige Spondylarthrose. Kein enger Kanal. Myelon intakt (IV-Nr. 38.3, S. 6). 5.7     Gemäss dem Arbeitgebendenbericht von H.___ vom 16. Oktober 2019 war der Versicherte vom 20. September 2016 bis 31. August 2019 bei ihr als Persönlicher Assistent während acht Stunden pro Woche bzw. 20 % tätig gewesen. Die Arbeitgeberin sei behindert und benötige in allen Lebensverrichtungen Hilfe. Der Versicherte habe bis zum

24. Februar 2019 gearbeitet und sei danach erkrankt. Die individuelle Tätigkeit als Persönlicher Assistent beschrieb die ehemalige Arbeitgeberin wie folgt: Haushaltarbeiten (oft), Einkaufen (oft), körperliche Unterstützung (Toilette, Ankleiden, Waschen; oft), Schreiben nach Diktat (manchmal), Begleitung (selten). Zu den körperlichen Belastungen gehörten Sitzen (manchmal), Gehen (oft), Stehen (oft), Heben oder Tragen 0 - 10 kg (manchmal), Heben oder Tragen 10

- 25 kg (selten), nie Heben oder Tragen über 25 kg. Der Stundenlohn habe CHF 28.30 und der Monatslohn CHF 906.24 betragen (IV-Nr. 10). 5.8     Am 17. Oktober 2019 diagnostizierte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Urologie, eine Blasenspeicher- und Entleerungsstörung (IV-Nr. 17, S. 10). 5.9     Gemäss Bericht des Hausarztes Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 21. Oktober 2019 sei der Versicherte vom 1. Februar 2019 bis 30. September 2019 voll arbeitsunfähig gewesen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Hausarzt Antriebslosigkeit, Hyperhidrose und Wärmeintoleranz unklarer Ätiologie, fehlende Tagesstruktur auch bezüglich Schlafgewohnheiten, Schlafstörungen, HWS-Beschwerden (-) Kleine Hernie HWK 6/7, Foraminale Stenose HWK 5-7, Störung durch Opiate (F 11.2) und Persönlichkeitsstörung (F32.1). Die Prognose der Arbeitsfähigkeit sei schlecht, da der Versicherte nicht motiviert sei. Dem Versicherten seien acht Stunden Eingliederung pro Tag in sämtlichen Tätigkeiten zumutbar. Im Haushalt sei er nicht eingeschränkt (IV-Nr. 11). 5.10 Mit Bericht vom 28. November 2019 diagnostizierte Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Kardiologie, eine Belastungsdyspnoe NYHA 2 unklarer Ätiologie. Der Versicherte sei kardiopulmonal kompensiert und elektrokardiographisch in normokardem Sinusrythmus. Es liessen sich keine kardialen Ursachen der beklagten Belastungsdyspnoe finden (IV-Nr. 17, S. 7). 5.11   Am 9. Dezember 2019 berichtete Dr. med. L.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, der Versicherte sei seit Juli 2019 wegen Erschöpfungszustand und Belastungsdyspnoe NYHA 2 in seiner Behandlung. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Belastungsdyspnoe NYHA 2 unklarer Ätiologie 11/2019, eine mittelschwere bis schwere Persönlichkeitsstörung und eine Opiatabhängigkeit (IV-Nr. 17). 5.12   Gemäss Röntgenbericht betreffend Thorax, Schultergelenke, Knie, Hände, Becken sowie HWS und LWS zuhanden des Rheumatologen Dr. med. M.___, Facharzt FMH Rheumatologie, vom 2. März 2020 gebe es keine Hinweise auf eine erosive Arthropathie oder CPPD. Degeneration akzentuiert im Bereich des lumbosakralen Übergangs (LWK5/SWK1). Weiter bestehe eine STT- und Heberden-Arthrose an den Händen, medial betonte Gonarthrose. Keine Hinweise auf eine Spondyloarthritis. In Bezug auf das Kniegelenk bestehe eine zentral metaphysär gelegene Raumforderung mit Tumormatrix-Verkalkungen in der proximalen Tibiametaphyse rechts passend zu einem Enchondrom mit maximal 18 mm Grösse (IV-Nr. 38.4). 5.13   Im rheumatologischen Bericht vom

8. April 2020 stellte Dr. med. M.___ folgende Diagnosen:

1. Milde seronegative Arthritis, EM ca. 02/19 - Entzündlich anmutende Handbeschwerden, klinisch-sonographisch fragliche Arthritiden PIP-Gelenke, milde Bursitis Schulter beidseits 03/20 - Erhöhte Entzündungswerte: CPR 27.6 mg/I - RF, anti-CCP, ANA, HLA-B27 negativ - Keine postentzündlichen Veränderungen, keine Chondrokalzinose (Rx 03/20)

2. Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom - CT HWS 10/11: Osteochondrose C3-7 mit angedeuteter Retrospondylose und begleitendem Discusbulging, Diskushernie C6/7. Arthrotische Foramenstenose mit Kompression C7-Wurzel rechts - MR HWS 02/19: recht ausgeprägte Lordose. Foraminale Stenosen C5/6 und C6/7 bds mit kleinen Hernien C6/7 rechts - FG-Arthrosen und Unkovertebralarthrosen va C5/6, weniger C4/5 und C6/7 (Röntgen 03/20)

3. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, EM vor 30 Jahren - Anamnestisch wiederholte Infiltrationen vor Jahren - Facettengelenksarthrose L5/S1 und weniger L4/5. Osteochondrose L5/S1, keine Zeichen einer Sakroiliitis (Röntgen Becken, LWS 03/20) (...)

9. Nebendiagnosen - Bakerzyste links, EM/ED 01/20 - Medial betonte Gonarthrose bds - Vd.a. Enchondrom Tibia rechts, Verlaufsröntgen 2021-2022 empfohlen (...). In der Beurteilung führte Dr. med. M.___ aus, es zeige sich ein gutes Glukokortikoid-ansprechen, wobei der Versicherte unter 30 mg Spiricort praktisch schmerzfrei gewesen sei. Unter aktuell 5 mg gehe es deutlich besser verglichen zum letzten Mal, auch wenn wieder etwas mehr Schmerzen angegeben würden. Die klinischen Befunde im Bereich der Hände und Schultern hätten sich auch gebessert. Laborchemisch sei das CRP rückläufig (14.7 mg/I). Aufgrund der gemachten Angaben, der letztmalig erhobenen klinischen und diskreten sonographischen Befunde wie auch aufgrund des Verlaufes sei unverändert von einer Arthritis auszugehen. Die immunserologischen Abklärungen seien auch negativ ausgefallen, ebenso der HLA-B27-Status und konventionell-radiologisch fänden sich keine postentzündlichen Veränderungen und auch keine Chondrocalcinose (wohl aber gewisse degenerative Veränderungen insbesondere axial). Die in den rechten Arm ausstrahlenden Schmerzen würden vermutlich auch durch die zervikale Problematik miterklärt. Lumbal komme klinisch eine facettäre Komponente dazu (IV-Nr. 38.2, S. 13). 5.14   Mit Bericht vom 13. Mai 2020 attestierte Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine seit 2015 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten. Der Versicherte habe sich 2011 bei schwererer depressiver Störung, ADHS und schädlichem Gebrauch von Opiaten gemeldet. Die aktuelle medizinische Situation präsentiere sich mit Schwächeanfällen, Erschöpfungszuständen, wechselnder depressiver Symptomatik, kein Drogenkonsum seit längerer Zeit, Rückenschmerzen. Als objektive Befunde nannte Dr. med. N.___ gedrückte Stimmung, Energielosigkeit, der Versicherte bleibe tagelang im Bett auch schmerzbedingt, Anhedonie, Verlust der sozialen Kontakte, kein Antrieb, Vergesslichkeit, deutlich reduzierte Konzentrationsfähigkeit. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. med. N.___ eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (F 33.2) seit 2011 und ein schädlicher Gebrauch von Opioiden, substituiert (F 11.22) seit 2011. Die depressive Symptomatik und die Schmerzen erlaubten keine Tätigkeit. Eine Eingliederung sei aktuell nicht möglich. Im Haushalt brauche er mindestens drei Mal pro Woche Hilfe (IV-Nr. 21). 5.15   Am 20. Mai 2020 diagnostizierte Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, foraminale Stenosen HWK5/6 und HWK6/7 beidseits mit kleiner Hernie HWK6/7 rechts. Zu Beginn des Jahres 2019 hätten sich die seit Jahren rezidivierenden Nackenbeschwerden verstärkt und angefangen, rechtsbetont in die Arme bis in alle Finger auszustrahlen, wobei die Finger III-V stärker betroffen gewesen seien als die übrigen. Hierdurch habe der Versicherte im täglichen Leben Einschränkungen erlebt und sei weniger belastbar gewesen. Es sei ein Steroidstoss verordnet und eine ambulante Physiotherapie initiiert worden. Diese Massnahmen hätten die Beschwerden bis zur Verlaufskontrolle am 25. April 2020 kaum zu beeinflussen vermocht (IV-Nr. 22). 5.16   Im rheumatologischen Bericht vom

28. Mai 2020 bestätigte Dr. med. M.___ im Wesentlichen seine Diagnosen vom April 2020. Es persistierten anamnestisch und auch klinisch eine gewisse Krankheitsaktivität an den Händen, wobei sich bei der sonographischen Untersuchung neu diskrete Beugesehnentendovaginitiden hätten nachweisen lassen. Das CRP sei regredient, aber noch etwas erhöht (9.9 mg/1). Man habe sich auf einen Therapieversuch mit Methotrexat geeinigt (IV-Nr. 28.2). 5.17   Gemäss Bericht von Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Endokrinologie und Diabetologie, vom 9. Juli 2020 bestehe beim Versicherten ein Morbus Basedow und ein hypogonadotroper Hypogonadismus. Beide Erkrankungen seien zurzeit laborchemisch adäquat therapiert mit sowohl Euthyreose wie auch einem normalisierten Testosteronwert unter Substitutionstherapie (IV-Nr. 25). 5.18   Im Bericht vom 9. September 2020 führte Dr. med. J.___ hinsichtlich der medizinischen Situation unter anderem aus, dass die Hände schmerzten, starr blieben und Krämpfe jeweils mit der anderen Hand gelöst würden. Methotrexat bessere etwas, aber nicht viel. Drei bis vier Mal pro Woche leide er unter schwerer Migräne, zudem habe er Rückenschmerzen und schlafe tagelang viel. Der Versicherte koche nicht, er habe keine Energie und eine Haushaltshilfe sei nötig. Funktionseinschränkungen bestünden in Bezug auf die Konzentration, körperliche Symptome und Beschwerden wechselnd je nach Anforderung, Antrieb, Schlaf und Verfassung. Diese verunmöglichten eine Arbeitstätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit betrage zwei Stunden pro Tag (IV-Nr. 31). 5.19   Am 25. Februar 2021 erstattete die C.___ ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 38.1-7) bestehend aus einer internistischen Untersuchung durch Dr. med. Q.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie (IV-Nr. 38.5), einer rheumatologischen Untersuchung durch Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Rheumatologie (IV-Nr. 38.5) und einer psychiatrischen Untersuchung durch Dr. med. S.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 38.7). Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Nr. 38.4) stellten die Gutachter folgende Diagnosen: Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Vertebragene Beschwerden cervical und lumbal o degenerative Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS o Wirbelsäulenfehlstatik mit fixierter Hyperkyphose und Überhang des Oberkörpers nach links bei Beinlängendifferenz - Polyarthrose, beginnende degenerative Veränderungen im Bereich der Schultergelenke, im Bereich der Hände, im Bereich von Hüft- und Kniegelenken - Milde verlaufende seronegative Polyarthritis unter krankheitsmodulierender Behandlung Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - Anamnestisch beschriebene rezidivierende depressive Störung, aktuell vollumfänglich remittiert - Opiatabhängigkeit, aktuell unter Subutex-Substitution stabil - Anamnestisch beschriebene ADS-Symptomatik, aktuell unter Concerta ohne relevante Symptomatik - Arterielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise, aktuell nicht medikamentös eingestellt (ICD-10 1 10.90) - Hypertensive Herzerkrankung (ICD-19 1 11.90) - Fortbestehender Nikotinkonsum (ICD-10 Z 72.0) - Kombinierte Fettstoffwechselstörung, aktuell medikamentös eingestellt (ICD-10 E 78.2) - Atherosklerose der Aorta ascendens (ICD-10 170.0) - Aktenanamnestisch Vitamin D-Mangel, aktuell unter Substitution (ICD-10 E 56.8) - Hypokaliämie (ICD-10 E 87.6) - Aktenanamnestisch Morbus Basedow (ED 2008), aktuell unter medikamentöser Therapie hypothyreot (ICD-10 E 05.0) - Multiple Allergien (ICD-10 Z 88.9) - Akute intermittierende Porphyrie (ICD-10 E 80.7), aktuell unauffällig - Refluxerkrankung - Prostatahypoplasie mit Pollakisurie und Nykturie - Hypogonadotroper Hypogonadismus mit diskreter Hyperprolaktinämie - Anamnestisch Hypophysentumor - Verdacht auf Enchondrom im Bereich der Tibia rechts. Aus internistischer und psychiatrischer Sicht seien keine Diagnosen gestellt worden, welche als anhaltender Gesundheitsschaden zu beurteilen seien. Aus rheumatologischer Sicht seien bei den vorliegenden degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS sowie Wirbelsäulenfehlstatik und der festgestellten Polyarthrose sowie bei der anamnestisch beschriebenen mild verlaufenden seronegativen Polyarthritis unter krankheitsmodulierender Behandlung qualitative Einschränkungen des Funktionsniveaus festzustellen. Dem Versicherten seien daher schwere, aber auch überwiegend mittelschwere Tätigkeiten nicht zumutbar. Hingegen bestehe in einer leichten bis kurzzeitig mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit keine relevante Einschränkung des Leistungsniveaus. Zusammenfassend sei der Versicherte aus interdisziplinärer Sicht in seiner früheren Tätigkeit als Personalassistent aber auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Weder aktuell noch retrospektiv könne eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über einen längeren Zeitraum aus gutachterlicher Sicht festgestellt werden. 5.20   Gemäss Schreiben von Dr. med. J.___ vom 9. Juni 2021 sei der Versicherte bis auf weiteres maximal zwei Stunden am Tag in einer angepassten Tätigkeit für insgesamt maximal drei Tage pro Woche einsetzbar. Er bitte, den Fehler im Gutachten zu korrigieren. Seine Einschätzung von 2019 sei im Nachhinein und in Anbetracht des Verlaufes als eine Fehleinschätzung zu betrachten. Im Herbst 2020 sei der IV-Stelle Solothurn mitgeteilt worden, dass dem Versicherten zwei Stunden pro Tag in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit zumutbar seien (IV-Nr. 45). 5.21   Mit Ärztlichem Zeugnis vom 11. Juni 2021 stellte Dr. med. N.___ fest, dass der Versicherte in einem schlechten Allgemeinzustand sei. Es bestünden rasche Erschöpfung, Hyperhidrosis, deutlich reduzierte Konzentrationsfähigkeit, chronische Rückenschmerzen und schwere Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Migräneanfälle träten täglich, manchmal auch mehrfach, auf. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % bis mindestens

30. September 2021. Die Prognose sei schlecht (IV-Nr. 44). 5.22   Gemäss Austrittsbericht vom

27. August 2021 war der Versicherte zwecks operativer Entfernung von Harnleitersteinen (Ureterolithiasis) vom 24. bis 27. August 2021 im T.___ hospitalisiert. Postoperativ sei es zu einem akuten Abdomen unklarer Ätiologie gekommen. Differenzialdiagnostisch wurde ein Porphyrieschub genannt. Präoperativ intensive Eigenmedikation mit Novalgin. Das CT Abdomen vom 25. August 2021 habe keine freie Flüssigkeit, kein Ureterleck, keine Auffälligkeiten des Intestinums gezeigt (Beschwerdebeilage 4). 5.23   Im Bericht der U.___, vom

29. Dezember 2021 wurden insbesondere folgende Diagnosen gestellt: (1.) Leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom, ED 12/2021, (-) Klinik: Schnarchen, fremdbeobachtete Atemaussetzer im Schlaf, Tagesmüdigkeit, (-) Polysomnographie 02/2021: AHt; 11.5/h, GDI: 1.1/h, mittlere Sp02 92.0%, PLMI: 6.0/h, (-) APAP-Therapie seit 09/2021, (2.) Multifaktorielle exzessive Tagesmüdigkeit mit/bei: (-) Leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom, mangelnde Schlafhygiene, chronischen Schmerzstörung, Opioidtherapie und Verdacht auf Chronic Fatigue Syndrome. In der Zusammenfassung wurde festgehalten, dass sich bei der Kontrolluntersuchung ein klinisch und technisch ordentliches Einstellungsergebnis der Schlafapnoebehandlung gezeigt habe. Es bestehe eine gute Therapieadhärenz bezüglich Frequenz mit jedoch noch ausbaufähiger Nutzungsdauer (durchschnittliche Nutzung 3:26 h/d). Die Geräteauslesung bestätige sehr unregelmässige Gerätenutzungszeiten mit vielen Unterbrüchen während der Nacht bei Nykturie (Beschwerdebeilage 11). 5.24   Mit Ärztlichem Zeugnis vom

19. Januar 2022 attestierte Dr. med. J.___ dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 17. Januar 2022 bis 31. März 2022 (Beschwerdebeilage 12). 5.25   Am 28. Februar 2022 bestätigte der neue behandelnde Psychiater, Dr. med. V.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Er behandle den Beschwerdeführer seit dem 24. Januar 2022, nachdem Dr. med. N.___ verstorben sei (Beschwerdebeilage 13). 5.26   Im Rheumatologiebericht des W.___ vom 4. März 2022 wurden nebst der (1.) undifferenzierten Polyarthritis DD Rheumatoide Arthritis unter anderem folgende Diagnosen gestellt: (2.) Ruhe- und Anstrengungsdyspnoe offener Aetiologie, ED 28.01.22, (-) DD bei Lungenemphysem DD kardiale Ursache und (-) CT Hals/Thorax/Abdomen 07.02.22: zentriazinäres Lungenemphysem, geringe Tree-in-bud Veränderungen supleural im medialen Mittellappen, dystelektatische Veränderungen im Unterlappen bds. sowie (6.) Pulmonale Noduli, ED 07.02.22 (Beschwerdebeilage 18). 5.27   Gemäss den Berichten des G.___ vom 7. Mai 2022 und 17. Mai 2022 wurde der Versicherte am 7. Mai 2021 am rechten Knie operiert, wobei eine infizierte Bursitis exzidiert worden sei (Beschwerdebeilagen 20 und 21). 6 6.1.    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 3. Februar 2022. Dabei stützt sie ihren Entscheid im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 25. Februar 2021 (IV-Nr. 38.1 - 7), welches dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie auch in einer Verweistätigkeit attestiert. Nachfolgend ist zu beurteilen, ob das C.___-Gutachten beweiswertig ist. 6.2     Im internistischen Teilgutachten vom 12. November 2020 (IV-Nr. 38.5) stellt Dr. med. Q.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert er eine (1.) arterielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise, aktuell nicht medikamentös eingestellt (ICD-10 1 10.90), eine (2.) hypertensive Herzerkrankung (ICD-19 1 11.90), einen (3.) fortbestehenden Nikotinkonsum (ICD-10 Z 72.0), eine (4.) kombinierte Fettstoffwechselstörung, aktuell medikamentös eingestellt (ICD-10 E 78.2), eine (5.) Atherosklerose der Aorta ascendens (ICD-10 170.0), einen (6.) aktenanamnestischen Vitamin D-Mangel, aktuell unter Substitution (ICD-10 E 56.8), eine (7.) Hypokaliämie (ICD-10 E 87.6), einen (8.) aktenanamnestischen Morbus Basedow (ED 2008), aktuell unter medikamentöser Therapie hypothyreot (ICD-10 E 05.0), (9.) multiple Allergien (ICD-10 Z 88.9) und eine (10.) akute intermittierende Porphyrie (ICD-10 E 80.7), aktuell unauffällig. Aus internistischer Sicht könne zum aktuellen Gesundheitszustand festgehalten werden, dass die gestellten internistischen Diagnosen keine IV-relevante Wirkung hätten. Zwar erhöhten einige der aufgeführten Diagnosen das Risiko von sekundären Herz-Kreislauf-Ereignissen wie Herzinfarkt und Schlaganfall in der Zukunft (fortgesetzter Nikotinkonsum, nicht medikamentös eingestellte arterielle Hypertonie, ungenügend eingestellte Fettstoffwechselstörung), blieben aber zum Zeitpunkt der Begutachtung versicherungsmedizinisch irrelevant. Die im Rahmen des internistischen Teilgutachtens gestellten Diagnosen leuchten basierend auf den medizinischen Vorberichten und den gutachterlichen Untersuchungsbefunden ein. Auf der Grundlage der vorstehenden Diagnosen und der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. Q.___ erscheint es ausserdem nachvollziehbar, dass aus internistischer Sicht keine Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit oder auf den Aufgabenbereich genannt werden. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der internistische Gutachter mangels fachspezifischer Qualifikation die Porphyrie nur ungenügend zu beurteilen vermöge, nichts zu ändern. Vorliegend gibt es weder in den medizinischen Vorakten noch im nachgereichten Bericht des T.___ vom 27. August 2021 (Beschwerdebeilage 4) Hinweise dafür, dass die bereits im Jahr 1979 festgestellte Porphyrie eine bleibende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag. Im Bericht vom 27. August 2021 wird zum einen ein Porphyrieschub lediglich als Differenzialdiagnose genannt. Zum anderen zeigte das Abdomen-CT vom 25. August 2021 keine Auffälligkeiten. Es gibt daher keine Hinweise dafür, dass die seit Jahrzehnten bekannte Porphyrie eine anhaltende Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten bewirkt. Schliesslich geben auch die übrigen nachgereichten Berichte keinen Anlass, um von den überzeugenden Ergebnissen im internistischen Teilgutachten abzuweichen. Zum einen enthalten die Berichte keine schlüssigen Anhaltspunkte zur Leistungsfähigkeit des Versicherten. Namentlich nennt der Hausarztbericht vom 9. Juni 2021 keinerlei neue medizinische Aspekte (IV-Nr. 45). Zum anderen ergingen die meisten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2022 und sind im Rahmen der vorliegenden Beurteilung nicht relevant, soweit sie keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die zuvor gegebenen Verhältnisse zulassen (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1). Hinsichtlich des Schlaflaborberichts vom 29. Dezember 2021 (Beschwerdebeilage 11) wird schliesslich auf die nachstehende Erwägung 6.4 verwiesen. 6.3     Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung vom 13. Januar 2021 (IV-Nr. 38.7) diagnostiziert Dr. med. R.___ (1.) vertebragene Beschwerden cervical und lumbal (-) degenerative Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS sowie (-) Wirbelsäulenfehlstatik mit fixierter Hyperkyphose und Überhang des Oberkörpers nach links bei Beinlängendifferenz, (2.) Polyarthrose, beginnende degenerative Veränderungen im Bereich der Schultergelenke, im Bereich der Hände sowie im Bereich von Hüft- und Kniegelenken und (3.) milde verlaufende seronegative Polyarthritis unter krankheitsmodulierender Behandlung. Aus Sicht Rheumatologie sei der Versicherte im angestammten Arbeitsumfeld als Persönlicher Assistent zu 100 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Medizinisch-theoretisch sei eine leichte wechselbelastende bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeit denkbar. Ungünstig seien repetitives Bücken und Heben bei vertebragenen Beschwerden cervical und lumbal und ungünstiger Wirbelsäulenstatik thorakal, ebenfalls sei ein vermehrtes Heben und Tragen ungünstig seitens Wirbelsäule und der Polyarthrose. Eine übermässig fordernde feinmotorische Arbeit könne je nach Aktivität der seronegativen Arthritis nicht ausreichend gut durchgeführt werden. Retrospektiv sei davon auszugehen, dass mit Erstmanifestation der milde verlaufenden seronegativen Arthritis eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit vorgelegen habe. Zeitlich sei dies schwierig zu datieren, diesbezüglich fehlten präzisere Angaben. Ab 2020, nach dem Start der therapeutischen Massnahmen, sei die frühere Tätigkeit wieder möglich gewesen. Diese gutachterlichen Einschätzungen von Dr. med. R.___ basieren auf den medizinischen Vorakten und der eigenen rheumatologischen Untersuchung. Dr. med. R.___ fasst in seinem Teilgutachten zunächst die medizinische Vorgeschichte und die vom Versicherten angegebenen Beschwerden zusammen. Der Versicherte beklage Handgelenksbeschwerden, Fingergelenksbeschwerden sowie bilaterale Schulterbeschwerden, welche sich im Verlaufe des Jahres 2019 bemerkbar gemacht hätten. Anamnestisch habe sich unter der laufenden Therapie eine gewisse Beruhigung eingestellt. Laut dem Versicherten bestünden ausserdem Nackenbeschwerden, wobei sich hier im Verlauf der Zeit ebenfalls eine gewisse Beruhigung eingestellt habe. Im Weiteren persistierten lumbale Beschwerden. Der Versicherte beklage Schmerzen in der Kreuzgegend und Schmerzen überwiegend in das linke Bein ausstrahlend. Trotz dieser Beschwerden versuche er aktiv zu bleiben, fahre beispielsweise Velo. Gemäss Bericht des Versicherten hätten anlässlich einer kürzlich erfolgten neurologischen Untersuchung neurologische Ausfälle ausgeschlossen werden können. Er spüre weder sensible noch motorische Ausfälle. Weiter berichte der Versicherte über Knieprobleme. Links sei eine Bakerzyste diagnostiziert worden. Schmerzen bestünden auch im Bereich des linken Fusses. Weiter verursache eine chronische Sinusitis chronische Kopfschmerzen. Daneben leide er an Migräneanfällen mindestens zwei- bis dreimal wöchentlich. Sumatriptan rechtzeitig eingesetzt vermöge die Attacken zu coupieren, ansonsten müsse er sich manchmal über Tage zurückziehen. Auf der visuell analogen Schmerzskala (VAS) werde der Schmerzpegel mit 8 bis 8.5, der Leidensdruck mit 9 bis 9.5 beziffert. Er sei nie beschwerdefrei. Minimal liege der Schmerzpegel bei 5. Der Versicherte sehe sich nicht in der Lage, wieder einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Nach einer ausführlichen Beschreibung der klinischen und bildgebenden Befunde führt Dr. med. R.___ im Rahmen seiner fachärztlichen Beurteilung in Bezug auf die Diagnosestellung schlüssig aus, dass seitens des Bewegungsapparates Wirbelsäulen- und Gelenksprobleme dominierten. Nachgewiesen seien degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule sowie im Bereich von Schultern, Händen, Hüft- und Kniegelenken. Zudem bestehe seit 2019 eine entzündliche Systemerkrankung, welche als seronegative Arthritis klassifiziert und lege artis behandelt werde. Initiale Gelenksschwellungen, vermehrt entzündlich bedingte Beschwerden hauptsächlich im Bereich der Hände, seien anamnestisch festgehalten und mit Ultraschalldiagnostik objektiviert worden. Unter der laufenden Behandlung scheine eine Beruhigung der Symptomatik eingetreten zu sein. Zum Explorationszeitpunkt liessen sich keine klinischen Zeichen einer aktiven entzündlichen Systemerkrankung eruieren. Auch bildgebend seien keine entzündlichen Gelenksdestruktionen erfasst. Die laufende krankheitsmodulierende Behandlung der seronegativen Arthritis scheine Wirkung zu zeigen und könne bei nicht ausreichendem Ansprechen durch einen Ausbau mit einer immunsuppressiven Therapie weiter verbessert werden. Möglich sei dennoch, trotz gutem Ansprechen auf eine antiarthritische Behandlung, eine Persistenz von Schmerzen. In Bezug auf die degenerativen Veränderungen in den Bereichen Wirbelsäule, Schultern, Hände, Hüft- und Kniegelenke ergänzt Dr. med. R.___, dass diese allesamt als altersentsprechend einzustufen seien und ebenfalls mit den geklagten vertebragenen Schmerzen und den artikulären Beschwerden im Zusammenhang stehen könnten. Dennoch sei der seitens des Versicherten angegebene submaximale und anhaltende Leidensdruck mit den klinisch und radiologisch fassbaren Befunden nicht in Einklang zu bringen. Der Grund der langdauernden und chronisch verlaufenden über rund 20 Jahre dauernden Schmerzproblematik sei letztlich aus Sicht Rheumatologie nicht klar erkennbar. Aktuell bestünden muskuläre Probleme, zum Untersuchungszeitpunkt fassbar im Bereich der Wirbelsäule. Es bestünden jedoch keine relevanten funktionellen Defizite, weder seitens der Wirbelsäule noch der Gelenke. Basierend auf den vorstehenden gutachterlichen Ausführungen leuchtet die Schlussfolgerung von Dr. med. R.___ ein, wonach die geltend gemachten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und der Gelenke keine Einschränkung auf eine leichte wechselbelastende bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeit, ohne repetitives Bücken und Heben, ohne vermehrtes Heben und Tragen sowie ohne übermässig fordernde feinmotorische Arbeiten bewirken. Die attestierte volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit erscheint somit nachvollziehbar. Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit hält Dr. med. R.___ fest, es sei von einer wechselbelastenden eher leichten bis kurzzeitig mittelschweren Belastung auszugehen. Diese Beurteilung stimmt mit den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers überein. Im Arbeitgebendenbericht vom 16. Oktober 2019 gibt die ehemalige Arbeitgeberin unter anderem an, dass der Versicherte ihr oft bei Haushaltarbeiten, beim Einkaufen und bei der körperlichen Unterstützung (Toilette, Ankleiden, Waschen) geholfen habe. Dabei habe er manchmal Gewichte von 0 - 10 kg, selten Gewichte von 10 - 25 kg und nie Gewichte von über 25 kg heben und tragen müssen (IV-Nr. 10). Nach dem Gesagten überzeugen die gutachterlichen Einschätzungen zur aktuellen Arbeitsfähigkeit und sie sind auch mit den medizinischen Vorberichten, namentlich dem neurochirurgischen Bericht von Dr. med. O.___ vom 20. Mai 2020 (IV-Nr. 22) und den rheumatologischen Berichten von Dr. med. M.___ vom 8. April 2020 und 28. Mai 2020 (IV-Nrn. 38.2, S. 13 und 28.2) vereinbar. Dem Einwand des Beschwerdeführers, das rheumatologische Teilgutachten sei mangels Berücksichtigung aktueller Diagnosen und Erkenntnisse unvollständig, kann nicht gefolgt werden. Zum einen betreffen die in der Beschwerde vorgebrachten neuen Beschwerden – namentlich die Corona-Impfungen, das Schlafapnoesyndrom, die Harnleitersteine, das zentriazinäre Lungenemphysem und die pulmonalen Noduli – nicht den Fachbereich Rheumatologie. Zum anderen wurden die geltend gemachten Diagnosen mit Ausnahme des Schlafapnoesyndroms nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2022 gestellt und sind deshalb im Rahmen der vorliegenden Beurteilung nicht relevant (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1). Abschliessend ist auf die aus rheumatologischer Sicht vorgenommene retrospektive Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit einzugehen. Dr. med. R.___ attestiert eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Erstmanifestation der milde verlaufenden seronegativen Arthritis bis zum Start der therapeutischen Massnahmen. Diese Einschätzung erscheint plausibel, lässt indessen den konkreten Zeitrahmen sowie auch das konkrete Ausmass der retrospektiven Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit offen. Dies spielt jedoch insofern keine Rolle, als vorliegend – wie die nachstehenden Ausführungen in Erwägung II. 7.2 zeigen – ein retrospektiver Anspruch auf eine befristete Invalidenrente aufgrund des nicht erfüllten Wartejahrs gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. c IVG entfällt . Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass sich die Ergebnisse des rheumatologischen Teilgutachtens mit Blick auf die anamnestischen und die eigenen Untersuchungsbefunde des Gutachters als schlüssig und nachvollziehbar erweisen. 6.4     Im psychiatrischen Teilgutachten vom 18. Februar 2021 (IV-Nr. 38.6) kommt Dr. med. S.___ zum Schluss, der Versicherte leide an keiner Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine (-) anamnestisch beschriebene rezidivierende depressive Störung, aktuell vollumfänglich remittiert, eine (-) Opiatabhängigkeit, aktuell unter Subutex-Substitution stabil, und eine (-) anamnestisch beschriebene ADS-Symptomatik, aktuell unter Concerta ohne relevante Symptomatik. Diese fachärztliche Beurteilung wird anhand der gutachterlichen Untersuchung und der medizinischen Vorberichte schlüssig begründet. So habe die gutachterliche Befragung ergeben, dass der Versicherte vor allem an somatischen Beschwerden leide. Eigenen Angaben zufolge sei er aktuell leicht depressiv. Wegen den Schmerzen könne er vieles nicht geniessen. Seit eineinhalb Jahren nehme er Brintellix ein. Darunter gehe es ihm besser. Vorher habe er viele verschiedene Antidepressiva probiert, wobei er immer müde geworden sei. Brintellix tue ihm gut. Ausser der beschriebenen Deprimiertheit habe er keine anderen psychischen Probleme. Er denke nicht, dass er auf Drogen rückfällig werde. Er habe seit Jahren keine Rückfälle gehabt. Befragt nach den Tagesaktivitäten gebe der Versicherte an, er mache etwas am PC, lese sehr gerne, spiele manchmal Klavier, erledige den Haushalt seiner 1.5-Zimmerwohnung, koche, putze, wasche und gehe mit dem Elektrovelo einkaufen. Er habe relativ viele soziale Kontakte und fahre zweimal im Jahr nach Deutschland. Im Weiteren stellt Dr. med. S.___ fest, die klinische Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen ergeben. Bei einer zweistündigen Exploration zeige der Versicherte keine Verlangsamungstendenz. Eine rasche Erschöpfbarkeit werde aus psychiatrischer Sicht nicht festgestellt. Depressionstypische Denkinhalte würden nicht festgestellt, wobei der Versicherte aufgrund seiner sozialen Lebenssituation negativistische Zukunftsperspektiven äussere. Die Freudfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Ein Interesseverlust, welcher alle Belange des alltäglichen Lebens betreffe, werde nicht ausgemacht. Basierend auf diesen Untersuchungsergebnissen gelangt Dr. med. S.___ zum plausiblen Schluss, dass die aktuelle Begutachtung keine anhaltenden Symptome einer depressiven Störung ergebe. Es werde weder eine depressive Affektivität festgestellt, noch eine Antriebsminderung. Die kognitiven Funktionen seien unbeeinträchtigt. Es würden keine formalen oder inhaltlichen depressionstypischen Denkstörungen ausgemacht. Der Versicherte beschreibe ein strukturiertes Tagesaktivitätsniveau mit vielen Aktivitäten. Er sei in der Lage, längere zielgerichtete Aktivitäten durchzuführen. Depressionstypische Schlafstörungen seien nicht vorliegend. Die in der Nacht beschriebenen Durchschlafstörungen stünden mit regem Wasserlösen im Zusammenhang. Zusammenfassend könne aus gutachterlicher Sicht festgehalten werden, dass die anamnestisch beschriebene rezidivierende depressive Störung aktuell vollumfänglich remittiert sei. Der Versicherte beschreibe auch selber, dass er in der der Vergangenheit an einer depressiven Symptomatik gelitten habe und es ihm aktuell seit eineinhalb Jahren, unter Brintellix, besser gehe. Im Weiteren sei anamnestisch ein ADS bekannt, welches seit 2011 mit Concerta behandelt werde. Der behandelnde Psychiater beschreibe in seinem Bericht vom

13. Mai 2020 die Diagnose ADS nicht mehr. Auch im Rahmen der aktuellen Begutachtung beklage sich der Explorand über keine ADS-Symptomatik. Die anamnestisch beschriebene ADS-Symptomatik sei aktuell unter Concerta ohne relevante Symptomatik. Ferner sei anamnestisch eine Suchterkrankung von Opiaten bekannt. Der Versicherte gebe an, dass er ab 1990 Heroin konsumiert habe und es 1992 zu einer Abhängigkeit gekommen sei. Im Jahre 2010 habe er mit der Subutex-Substitution begonnen. Seither sei es zu keinem weiteren Beikonsum gekommen, ausser einem gelegentlichen Cannabiskonsum. Bei der im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durchgeführten Haaranalyse seien Subutex sowie Methylphenidat in hohen Konzentrationen nachgewiesen worden, welche mit der vorliegenden Substitutionsbehandlung zu erklären seien. Im Weiteren sei Zolpidem in einer höheren Konzentration nachgewiesen worden. Der Versicherte berichte, dass er Zolpidem selten einnehme. Die vorliegende Konzentration spreche hingegen für eine regelmässige, häufige Einnahme. Es empfehle sich bei der anamnestisch bekannten Suchterkrankung die Abgabe der Z-Medikamente sowie der Benzodiazepine einzuschränken. In Bezug auf die Opiatabhängigkeit sei aktuell unter der Substitutionsbehandlung mit Subutex von einem stabilen Verlauf auszugehen, wie dieser auch vom Versicherten beschrieben werde. Schliesslich könne aus gutachterlicher Sicht die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden. Basierend auf den vorstehenden schlüssigen Ausführungen zur Diagnosestellung überzeugt die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der Versicherte aktuell nicht an einer psychiatrischen Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide. In seiner früheren Tätigkeit als persönlicher Assistent sowie auch in einer seinem Alter und Ausbildungsniveau entsprechenden Tätigkeit sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. Seine Einschätzung bekräftigt Dr. med. S.___ schliesslich noch nachvollziehbar mit dem regen Tagesaktivitätsniveau des Versicherten sowie seinem unauffälligen sozialen Leistungs- und Integrationsniveau. Der Versicherte habe anhaltende häusliche und ausserhäusliche Aktivitäten sowie rege soziale Aktivitäten. Er sei in der Lage, seinen Alltag zu strukturieren und diese Struktur selbstständig einzuhalten. Es bestünden gute sprachliche Fähigkeiten und ein gutes kognitives Leistungsniveau. Der Versicherte sei teamfähig und zeige ein gutes soziales Engagement. In Bezug auf die Kooperationsfähigkeit seien keine Einschränkungen festzustellen. Grundsätzlich habe der Versicherte aus psychiatrischer Sicht ein gutes Ressourcenniveau, wieder berufstätig sein zu können. Die hiervon abweichende Meinung der behandelnden Psychiater Dr. med. N.___ und Dr. med. V.___ vermögen nicht zu überzeugen. Im Bericht vom 13. Mai 2020 begründet Dr. med. N.___ die volle Arbeitsunfähigkeit mit der depressiven Symptomatik und den Schmerzen (IV-Nr. 21). Im Arztzeugnis vom 11. Juni 2021 nennt er die rasche Erschöpfung, die Hyperhidrosis, die deutlich reduzierte Konzentrationsfähigkeit, die chronischen Rückenschmerzen, die schweren Einschlaf- und Durchschlafstörungen sowie tägliche Migräneanfälle als Gründe für die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 44). Dr. med. V.___ schliesst sich im Bericht vom 28. Februar 2022 den Einschätzungen von Dr. med. N.___ vollumfänglich an (Beschwerdebeilage 13). Wie soeben dargelegt, wird die depressive Störung im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. S.___ plausibel als remittiert beurteilt. Zudem werden die im Übrigen geltend gemachten Beschwerden nicht bestätigt. Die klinische Untersuchung zeige keine Anhaltspunkte für Konzentrationsstörungen oder eine Verlangsamungstendenz bei der zweistündigen Exploration. Eine rasche Erschöpfbarkeit werde nicht festgestellt. Ausserdem stünden die in der Nacht beschriebenen Durchschlafstörungen mit regem Wasserlösen im Zusammenhang. Eine Nykturie wird auch im Schlaflaborbericht vom 29. Dezember 2021 bestätigt (Beschwerdebeilage 11). Hinsichtlich des im selben Bericht diagnostizierten leichten obstruktiven Schlafapnoesyndroms und der multifaktoriellen exzessiven Tagesmüdigkeit wird im besagten Bericht ausserdem festgehalten, dass sich ein ordentliches Einstellungsergebnis der Schlafapnoebehandlung gezeigt habe. Insgesamt ergeben sich daher keine Hinweise dafür, dass die Schlafsituation eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat. Schliesslich lassen auch die Migräneanfälle nicht auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit schliessen, gibt der Versicherte im Rahmen der rheumatologischen Befragung doch selber an, dass mit der rechtzeitigen Einnahme von Sumatriptan die Attacken coupiert werden könnten. Die weiteren durch Dr. med. N.___ vorgebrachten Beschwerden sind ebenfalls nicht geeignet, die aus psychiatrischer Sicht vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. S.___ in Frage zu stellen. Für diese Schlussfolgerung spricht im Übrigen auch die Erfahrungstatsache, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten entscheiden. Die Ergebnisse des psychiatrischen Teilgutachtens sind demnach mit Blick auf die eigenen sowie auch die vormaligen Untersuchungsbefunde nachvollziehbar. Gestützt auf das beweiswertige fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann nachfolgend auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429). 6.5     In der interdisziplinären Konsensbeurteilung (IV-Nr. 38.4) kommen Dres. med. Q.___, R.___ und S.___ schliesslich überein, dass der Versicherte in seiner früheren Tätigkeit als Personalassistent sowie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Weder aktuell noch retrospektiv könne eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über einen längeren Zeitraum aus gutachterlicher Sicht festgestellt werden. Diese Beurteilung leuchtet basierend auf den soeben gewürdigten Teilgutachten ein. Aus internistischer und psychiatrischer Sicht wird keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Damit verbleiben die im rheumatologischen Teilgutachten beschriebenen Leistungseinschränkungen, welche in der interdisziplinären Konsensbeurteilung hinlänglich berücksichtigt werden. Die Annahme, dass retrospektiv keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit über einen längeren Zeitraum vorgelegen habe, erscheint insofern vertretbar, als die vom rheumatologischen Teilgutachter festgehaltene retrospektive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit das einjährige Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG ohnehin nicht erfüllt (vgl. Erwägung II. 7.2 hiernach). In Abweichung zur interdisziplinären Konsensbeurteilung ist somit einzig hinsichtlich der früheren Tätigkeit die Berufsbezeichnung «Personalassistent» auf «Persönlicher Assistent von hilfsbedürftigen Personen» abzuändern, wie dies auch von Seiten der Beschwerdegegnerin vertreten wird. Insgesamt ist demnach festzuhalten, dass die einzelnen Teilgutachten sowie die Konsensbeurteilung schlüssig und plausibel begründet werden. Es sprechen ausserdem keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des im Rahmen des Verwaltungsverfahrens von externen Expertinnen und Experten eingeholten Gutachtens. Die Expertisen wurden aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und sie gelangen bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen, weshalb ihnen volle Beweiskraft zuzuerkennen ist. Aufgrund des beweiskräftigen Gutachtens und der umfassenden Untersuchungen kann damit auf weitere Abklärungen verzichtet werden. 7. 7.1     Auf der Grundlage der vorstehend festgestellten Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten sowie auch in einer angepassten Tätigkeit und der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich wird der für den Anspruch auf eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % offenkundig nicht erreicht. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente sind somit eindeutig nicht erfüllt. Auf eine konkrete Ermittlung des Invaliditätsgrades wird vorliegend verzichtet, da – wie nachfolgend dargelegt (vgl. Erwägung II. 8) – infolge fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auch ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu verneinen ist. 7.2     Retrospektiv wird im rheumatologischen Teilgutachten eine vorübergehende Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Erstmanifestation der milde verlaufenden seronegativen Arthritis bis zum Start der therapeutischen Massnahmen attestiert. Eine konkrete Datierung der vorübergehenden Arbeitsfähigkeit ist dem Teilgutachten nicht zu entnehmen, weshalb nachfolgend der Zeitrahmen für einen allfälligen befristeten Rentenanspruch unter Berücksichtigung des Wartejahrs zu beurteilen ist. Gemäss Bericht des behandelnden Rheumatologen Dr. med. M.___ vom 28. Mai 2020 wurde die milde seronegative Arthritis ab Mai 2020 mit Methotrexat behandelt (IV-Nr. 38.3). Gestützt auf diesen Echtzeitbericht ist der «Start der therapeutischen Massnahmen» und damit das nach gutachterlicher Einschätzung eingetretene Ende der Arbeitsunfähigkeit per Mai 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Angesichts des für einen Rentenanspruch erforderlichen einjährigen Wartejahrs gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG müsste somit der Zeitpunkt der Erstmanifestation spätestens im Mai 2019 ebenfalls hinreichend erstellt sein. Der Gutachter Dr. med. R.___ äussert sich nur vage zum Beginn der seronegativen Arthritis, indem er jeweils auf das Jahr 2019 verweist. Dr. med. M.___ nennt im Bericht vom 8. April 2020 eine milde seronegative Arthritis «EM ca. 02/19». Gestützt auf denselben Bericht ist allerdings davon auszugehen, dass Dr. med. M.___ die Behandlung des Versicherten erst im März 2020 aufgenommen hat. Darauf lässt auch der Bericht von Dr. med. L.___ vom 9. Dezember 2019 schliessen, in welchem unter «weitere Behandler» kein Rheumatologe erwähnt wird (IV-Nr. 17 S. 1). Dr. med. M.___ datiert die Erstmanifestation somit um mehr als ein Jahr auf Februar 2019 zurück. Worauf diese retrospektive Annahme basiert, ist vorliegend nicht ersichtlich und dürfte wohl auf die Angaben des Beschwerdeführers zurückzuführen sein. Für die Annahme, dass sich die Arthritisbeschwerden bereits im Februar 2019 manifestiert haben, fehlen konkrete, echtzeitliche Hinweise. Namentlich im Bericht des früheren Hausarztes Dr. med. J.___ vom 21. Oktober 2019 wird zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1. Februar 2019 attestiert, aber es werden ausschliesslich andere Diagnosen genannt (IV-Nr. 11). Dr. med. L.___ behandelte den Beschwerdeführer erst ab Juli 2019, was für das Wartejahr nicht reichen würde. Zudem stellt auch er in seinem Bericht ausschliesslich andere Diagnosen. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich die milde seronegative Arthritis spätestens im Mai 2019 manifestiert hat. Das Wartejahr für eine retrospektive, befristete Arbeitsunfähigkeit wird somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt. 7.3     Aus den dargelegten Gründen besteht vorliegend kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

8.       Zu beurteilen ist schliesslich noch der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. 8.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Geeignetheit sind Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Die Notwendigkeit zielt auf die Zweckmässigkeit einer Massnahme ab. Die Eignung setzt demgegenüber eine – zumindest teilweise – objektive Eingliederungsfähigkeit sowie eine subjektive Eingliederungsbereitschaft voraus (Orell Füssli Kommentar AHVG/IVG, Hans-Jakob Mosimann, IVG, Art. 8, N 6 ff.; Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 74 f. mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2009 E. 9.2). 8.2     Gemäss Expertise liegt beim Versicherten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor, weshalb aus medizinischer Sicht keine Notwendigkeit für Eingliederungsmassnahmen besteht. Hinzu kommt, dass gestützt auf die Aktenlage beim Versicherten von einer tendenziell ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung auszugehen ist. Gemäss den gutachterlichen Befragungen durch Dres. med. Q.___, R.___ und S.___ gehe der Versicherte davon aus, dass er gar nicht bzw. nur 10 % arbeiten könne. Auch in der Beschwerde wird eine volle Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht. Demzufolge sind die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG nicht erfüllt.

9.       Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1   Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. April 2022 die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt Dominic Nellen bewilligt. Geltend gemacht wird in der eingereichten Kostennote ein Kostenersatz von insgesamt CHF 2'861.70. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der geltend gemachte Aufwand von 10.35 Stunden sowie die Auslagen von CHF 69.90 erscheinen angemessen, wobei bei unentgeltlicher Rechtspflege für den Stundenansatz gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00 vergütet werden. Somit ist die Kostenforderung in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses auf CHF 2'081.75 festzusetzen (10.35 Stunden zu CHF 180.00, zuzüglich Auslagen von CHF 69.60 und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 557.35 (Differenz zum vollen Honorar [10.35 x CHF 230.00 + Auslagen + MwSt. = CHF 2'639.10

- CHF 2'081.75 = CHF 557.35]), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt. 10.2   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Dominic Nellen, wird auf CHF 2'081.75 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 557.35, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin Flückiger                                   Baltermia-Wenger