Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2 Als Erstes ist der Umfang des Streitgegenstandes im vorliegenden Verfahren zu prüfen: Mit formlosem Schreiben vom 1. Juli 2021 (AA 10) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, im Juli 2021 beende sein Sohn, B.___, seine Ausbildung, womit der Anspruch auf die Kinderrente erlösche. Der monatliche Betrag von CHF 956.00 werde deshalb im Juli 2021 letztmals ausbezahlt. Gemäss Aktenlage erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin erst am 10. und
22. November 2021, mit der Aufhebung der Kinderrente nicht einverstanden zu sein, worauf die Beschwerdegegnerin die Anspruchsvoraussetzungen noch einmal prüfte (vgl. Verfügung vom 22. November 2021; AA 10). Dieses formelle Schreiben vom 1. Juli 2021 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die betroffene Person muss eine solche faktische Verfügung nämlich nicht innert der für formelle Verfügungen geltenden Rechtsmittelfrist beanstanden, sondern, sie kann innert einer nach den Umständen angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist eine anfechtbare Verfügung verlangen. Diese Frist beträgt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Jahr, gerechnet ab Eröffnung des formlosen Verwaltungsaktes (BGE 134 V 145). Die Beschwerdegegnerin war somit gehalten, mit einer Verfügung über die Aufhebung der Kinderrente zu entscheiden. Im Dispositiv zur Verfügung vom 22. November 2021 hielt die Beschwerdegegnerin jedoch lediglich fest, der Beschwerdeführer habe den Betrag von CHF 956.00 zurückzuerstatten. Zu der vom Beschwerdeführer verlangten Weiterausrichtung der Kinderrente bzw. zu der von ihr bereits vollzogenen Aufhebung der Kinderrente führte die Beschwerdegegnerin im Verfügungsdispositiv nichts aus. In der Verfügungsbegründung jedoch prüfte sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Weiterausrichtung der Kinderrente und verneinte dort diesen Anspruch. Demnach steht die diesbezügliche Haltung der Beschwerdegegnerin fest und sie hat faktisch auch bereits über die Weiterausrichtung der Kinderrente entschieden, auch wenn sie dies im Verfügungsdispositiv nicht explizit aufgeführt hat. Somit würde es einen formellen Leerlauf darstellen, die Akten in diesem Punkt zum Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterausrichtung der Kinderrente von August 2021 bis Januar 2022 ist demnach ebenfalls einzutreten und darüber zu entscheiden.
1.3 Im vorliegenden Fall ist die Auszahlung einer Kinderrente von Juli 2021 bis Januar 2022 im Betrag von total CHF 6'692.00 (7 x CHF 956.00) strittig. Damit liegt der Streitwert unter CHF 30'000.00, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichterin beurteilt.
E. 2 2.1 Gemäss Art. 22terAbs. 1 AHVG haben Personen, denen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Nach Art. 25 Abs. 5 AHVG besteht der Rentenanspruch für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, über das vollendete 18. Altersjahr hinaus bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
2.2 Nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff der Ausbildung im Sinne der früheren Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 2 AHVG (in Kraft bis 31. Dezember 1996) nicht nur die Ausbildung im Hinblick auf einen bestimmten Berufsabschluss (Berufsausbildung im engeren Sinne), sondern auch die Vorbereitung auf eine Tätigkeit ohne Berufsabschluss und die Ausbildung, die vorerst nicht auf einen bestimmten Beruf gerichtet ist, sei es, dass sie die allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bildet, sei es, dass es sich um eine Allgemeinausbildung handelt, wie z.B. die Eidgenössische Maturität (BGE 108 V 56 E. 1c, RKUV 1986 U 2 S. 253 E. 4 mit Hinweisen).
2.3 Mit dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 ist der zweite Satz der früheren Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 2 AHVG neu in Art. 25 Abs. 5 AHVG übernommen worden. In seiner Botschaft vom 5. März 1990 (BBl 1990 II 89) hat der Bundesrat ausgeführt, dass es der Gerichts- und Verwaltungspraxis überlassen ist zu definieren, was unter dem Begriff der Ausbildung zu verstehen ist. Das Bundesgericht sieht keinen Anlass, von den Grundsätzen abzuweichen, welche es früher zum Begriff der beruflichen Ausbildung aufgestellt hat; diese sind trotz der inzwischen erfolgten Anpassungen des AHVG nach wie vor uneingeschränkt anwendbar (Urteil G. vom 5.11.2001, I 176/01: vgl. zum Ganzen: Urteil EVG v. 27.2.2002 i.S. D., I 546/01, E. 1).
3. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe der letzte Schulanlass seines Sohnes am 2. Juli 2021 stattgefunden. An diesem Tag habe er das Matura-Zeugnis erhalten. Das Schuljahr dauere für alle Berufs- und Mittelschüler des Kantons Solothurn bis am 31. Juli
2021. Gemäss telefonischer Auskunft des Bundesamts für Sozialversicherungen werde dies von der AHV so akzeptiert. Schüler der Kantonsschule, die bis Ende Juli im Schuljahr seien, sollten den Lehrlingen des Kantons Solothurn gleichgestellt werden. Die Lehrlinge erhielten nämlich zusätzlich noch den Lehrlingslohn für den Juli. Diesbezüglich müsse Rechtsgleichheit hergestellt werden. Im Mai sei dem Beschwerdeführer von der AKSO gesagt worden, dass sogar ein sechsmonatiger Unterbruch akzeptiert würde. Die Kinderrente werde weiter ausbezahlt, wenn die erforderlichen Bestätigungen geschickt würden, sei die glaubwürdige Antwort einer netten Mitarbeiterin der AKSO gewesen. Gemäss Wegleitung über die Renten, Randziffer 3371, dürfe ein Unterbruch aber nur fünf Monate betragen. Er habe im guten Glauben darauf vertraut. Sein Sohn sei drei Tage nach Maturazeugnisübergabe ins Schweizer Militär einrückte. Danach habe sich sein Sohn für einen Sprachaufenthalt in England entschieden. Die Sprachschule setze eine systematische Vorbereitung voraus. So habe er Grammatik und Wortschatz der englischen Sprache repetiert. Dies entspreche bis zum Beginn der Schule ab Januar 2022 in England den Vorgaben gemäss Randziffer 3359 der Wegleitung voll und ganz. Da der Englischkurs am 3. Januar 2022 begonnen habe, habe der Beschwerdeführer extra bei der Bundesauskunftsstelle in [...] nachgefragt, ob das so in Ordnung sei. Als Auskunft sei ihm dort gesagt worden, er solle nur ab Anfang Januar schreiben, dann sei das bei der AHV akzeptiert und die Rente werde durchbezahlt. Die AKSO habe aber wegen dem 3. Januar 2022 während des ganzen Januars keine Kinderrente gezahlt. Er hoffe, dass das Wort noch gelte. Die normale Rekrutenschule gelte laut Randziffer 3371 als Ausbildung. Die fünf Monate seien korrekt bis Ende Dezember eingehalten worden. Der Juli gelte für alle Berufs- und Mittelschüler des Kantons Solothurn noch als Schuljahr, so gemäss Amt für Berufsbildung Solothurn, Chef C.___.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Sohn des Beschwerdeführers habe seine aktive Ausbildung am 30. Juni 2021 beendet. Es sei sein letzter Schultag gewesen, dies gemäss Auskunft der Kantonsschule Solothurn. Die Zeugnisübergabe am 2. Juli 2021 sei gemäss Randziffer 3368.1 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) (gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2022) nicht mehr Teil der Ausbildung gewesen. Somit sei der Sohn des Beschwerdeführers am 1. Juli 2021 nicht mehr in Ausbildung gewesen. Diese habe er am 3. Januar 2022 wieder aufgenommen. Dazwischen lägen 6 volle Monate, in denen er nicht in Ausbildung gewesen sei. Die Randziffer 3371 erläutere, dass ein Unterbruch der Ausbildung nicht länger als 5 Monate dauern dürfe, was hier jedoch der Fall gewesen sei. Zudem könne nach Abschluss einer Ausbildung (Matura) nicht mehr von einer «unterrichtsfreien Zeit» gesprochen werden, wenn das Studium nicht auf den nächst möglichen Termin aufgenommen werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer von der AKSO diesbezüglich eine falsche Auskunft erhalten haben solle. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass das von der AHV so akzeptiert werde. Da diese Regelung stossend gewesen sei (dass Kinder solange Anspruch auf Kinderrenten hätten, wie sie laut Schulbestätigung in Ausbildung seien obwohl sie tatsächlich aber gar keinen Ausbildungsaufwand mehr gehabt hätten), sei es das BSV gewesen, das die Randziffer 3368.1 deswegen eingeführt habe. Wenn sich der Sohn des Beschwerdeführers zuvor selbstständig für den Englisch Sprachaufenthalt vorbereitet habe, sei das sicher von Vorteil, könne aber nicht als Teil einer Ausbildung anerkannt werden. Würde ein solches Selbststudium als Ausbildung anerkannt, könnten im Prinzip alle Personen nach abgeschlossener Ausbildung geltend machen, dass sie sich selber weiterbilden um einen mehr als 5-monatigen Unterbruch zu vermeiden. Ein Selbststudium zur Vorbereitung auf eine kommende Ausbildung könne nicht als strukturierte Ausbildung anerkannt werden.
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers bzw. seines Sohnes auf eine Kinderrente zur AHV-Rente im Zeitraum von Juli 2021 bis Januar 2022 zu Recht verneint und den für Juli 2021 bereits ausbezahlten Rentenbetrag von CHF 956.00 zu Recht zurückgefordert hat.
E. 3 Auf eine Rückforderung des Betrages von CHF 956.00 sei zu verzichten.
E. 4 4.1 Die Beschwerdegegnerin beruft sich in ihrer Begründung unter anderem auf die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL), welche das Bundesgericht als gesetzeskonform erachtet hat (Urteil 9C_244/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2 mit Hinweis auf BGE 130 V 505 E. 2.6 2.9 S. 512 ff.)
4.2 Gemäss Rz. 3368 RWL gilt als Beginn einer Ausbildung der Zeitpunkt, ab dem die Person den erforderlichen Ausbildungsaufwand (Rz 3360) erbringt, zum Beispiel Vorlesungen und Kurse besucht. Es ist daher nicht auf den formellen Semesterbeginn (Immatrikulationsbestätigung) abzustellen, sondern auf die effektive Aufnahme des Studiums (BGE 141 V 473). Sodann gilt gemäss Rz. 3368.1 die Ausbildung als regulär beendet, sobald die Person keinen Ausbildungsaufwand mehr hat, weil sie sämtliche erforderlichen Leistungsnachweise für den Abschluss erbracht hat (Arbeiten eingereicht, Praktika absolviert, Prüfungen bestanden). Nicht abzustellen ist auf eine rein formelle Beendigung der Ausbildungszeit (z.B. Exmatrikulation, Diplomfeier, Promotionsfeier).
Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände, wonach sein Sohn am 2. Juli 2021 sein Maturazeugnis erhalten und das Schuljahr bis Ende Juli 2021 gedauert habe, bei der Beurteilung der Frage, wann die Ausbildung regulär beendet wurde, nicht von Belang sind. Vielmehr ist relevant, dass der Sohn des Beschwerdeführers seinen letzten Unterrichtstag an der Kantonsschule in Solothurn unbestrittenermassen am 30. Juni 2021 hatte (vgl. AA 9). Danach hatte er an der Kantonsschule keinen Ausbildungsaufwand mehr zu erbringen, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass er seine dortige Ausbildung Ende Juni 2021 abschloss.
4.3 Wie sodann aus den Akten hervorgeht und unter den Parteien unbestritten ist, leistete der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Ausbildung an der Kantonsschule Militärdienst und begann am 3. Januar 2022 einen Sprachaufenthalt in England (AA 11).
In Rz. 3371 RWL wurde in diesem Zusammenhang Folgendes festgehalten: Wer zwischen zwei Ausbildungsphasen Militär- oder Zivildienst leistet, wird während dieser Zeit nur dann als in Ausbildung befindlich erachtet, wenn dieser Unterbruch nicht länger als 5 Monate dauert und die Ausbildung unmittelbar daran fortgesetzt wird. Das kann beispielsweise eine Rekrutenschule sein, sofern sie in eine unterrichtsfreie Zeit fällt (etwa zwischen Matura und Beginn des Studiums) oder Militärdienstleistungen (zum Beispiel fraktionierte RS) in den Semesterferien. Wer längere Dienstleistungen am Stück erbringt (wie Durchdienen oder Abverdienen in Folge), befindet sich in dieser Zeit nicht in Ausbildung.
Zwischen der Beendigung der Ausbildung an der Kantonsschule am 30. Juni 2021 und dem Beginn des Sprachaufenthaltes in England am 3. Januar 2022 liegen gut 6 Monate. Somit ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Sohn des Beschwerdeführers in dieser Zeit als nicht in Ausbildung befindlich erachtete und für diesen Zeitraum keine Kinderrente ausrichtete. Sodann ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Kinderrente gemäss Verfügung vom 24. Februar 2022 (AA 14) erst ab 1. Februar 2022 wieder ausbezahlte. So beginnt gemäss Rz. 3346 RWL die Kinderrente für 18 25jährige Kinder, die die Ausbildung erst nach zurückgelegtem 18. Altersjahr und nach Entstehung des Anspruchs der Eltern auf eine Invaliden- oder Altersrente aufnehmen, in der AHV mit dem Monat nach Beginn der Ausbildung zu laufen. Es hätte somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts daran geändert, wenn die Beschwerdegegnerin als Ausbildungsbeginn für den Sprachaufenthalt bereits den
1. Januar 2022 angenommen hätte.
4.4 Wie vorgehend festgehalten, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch des Beschwerdeführers bzw. seines Sohnes auf eine Kinderrente im Zeitraum Juli 2021 bis Januar 2022 verneint hat. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin mit formlosem Schreiben vom 1. Juli 2021 (AA 12) festgehalten hat, der monatliche Betrag von CHF 956.00 werde im Juli 2021 letztmals ausbezahlt (AA 12). Der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Verwaltung von sich aus auf eine solche faktische Verfügung nur während eines Zeitraumes, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, voraussetzungslos zurückkommen kann. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (BGE 129 V 110 E. 1.2). Wie bereits in E. II. 1.2 hiervor festgehalten, hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. November 2021 de facto auch die Kinderrente für Juli 2021 auf, deren Auszahlung sie noch in der faktischen Verfügung vom 1. Juli 2021 bejahte. Ein formloses Zurückkommen auf die faktische Verfügung vom
1. Juli 2021 war in diesem Zeitpunkt gemäss der genannten Rechtsprechung nicht mehr möglich. Es ist demnach zu prüfen, ob diesbezüglich die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt waren. Vorausgesetzt ist gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass die formell rechtskräftige Verfügung von Anfang an zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Bei periodischen Leistungen wie Invalidenrenten ist die Erheblichkeit auch bei geringfügigen Korrekturen zu bejahen (vgl. BGE 119 V 480 E. 1c, 117 V 20 E. 2c bb). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung möglich (BGE 125 V 383 E. 6a S. 393; Urteil des EVG U 378/05 vom 10. Mai 2006, E. 5.2 und 5.3, publ. in: SVR 2006 UV Nr. 17 S. 62 f. und Urteil des EVG C 29/04 vom 24. Januar 2005, E. 3.1.1, publ. in: SVR 2005 Arbeitslosenversicherung Nr. 8 S. 27, ferner etwa Urteil des EVG I 912/05 vom 5. Dezember 2006, E. 3.2, je mit Hinweisen). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 126 E. 2a S. 128; Urteil des EVG C 151/94 vom 30. Mai 1995, E. 3c, publ. in: ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile des Bundesgerichts l 907/06 vom 7. Mai 2007, E. 3.2.1 mit Hinweisen, 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.2 mit Hinweisen, und 9C_845/2009 vom 10. Februar 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann jedoch auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteile des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.2, und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.2.1 je mit Hinweisen).
Im Lichte der vorgenannten Beispiele aus der Rechtsprechung und der vorgehenden Ausführungen, wonach der Sohn des Beschwerdeführers am 30. Juni 2021 an der Kantonsschule seinen letzten Unterrichtstag hatte und erst am 3. Januar 2022 wieder eine Ausbildung begann, gilt er entsprechend den vorstehenden Erwägungen für diesen Zeitraum als nicht mehr in Ausbildung stehend. Die mit der faktischen Verfügung vom 1. Juli 2021 festgelegte Rentenausrichtung für den Monat Juli 2021 ist deshalb als zweifellos unrichtig anzusehen. Ebenso ist gemäss der genannten Rechtsprechung die Erheblichkeit der Bedeutung der Berichtigung zu bejahen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Kinderrente für den Monat Juli 2021 wiederwägungsweise aufgehoben hat.
5. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht die Rückerstattung der Kinderrente für den Monat Juli 2021 im Betrag vom CHF 956.00 fordert.
5.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).
5.2 Wie in E. II. 4 hiervor dargelegt, war der Bezug der Kinderrente im Monat Juli 2021 nicht gerechtfertigt. Zudem war der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 22. November 2021 noch nicht verwirkt. Somit ist die Rückforderung von CHF 956.00 ebenfalls nicht zu beanstanden.
6. Schliesslich ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach er unter anderem von einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin falsch beraten worden sei. Sie habe ihm gesagt, dass sogar ein sechsmonatiger Unterbruch akzeptiert würde und die Kinderrente weiter ausbezahlt werde, wenn die erforderlichen Bestätigungen geschickt würden.
6.1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Art. 27. Abs. 1 ATSG). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2).
6.2 Art. 27 Abs. 2 ATSG räumt im Gegensatz zu Abs. 1 dieser Gesetzesbestimmung, welcher einen allgemeinen Informationsauftrag an die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der verschiedenen Sozialversicherungen enthält dem Einzelnen einen individuellen Rechtsanspruch auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger ein. Jede Person hat im konkreten Einzelfall Anspruch auf (grundsätzlich unentgeltliche) Beratung über ihre Rechte und Pflichten (BGE 131 V 476 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Ergibt die Prüfung im Einzelfall, dass entgegen Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht (oder unrichtig) informiert wurde, knüpft sich daran die weitere Frage, ob die Voraussetzungen des öffentlichrechtlichen Vertrauensschutzes gemäss bisheriger Rechtsprechung (BGE 131 V 480 E. 5 mit Hinweisen) gegeben sind. Nur wenn diese vollumfänglich (kumulativ) erfüllt sind, zeitigt die Verletzung der Beratungspflicht Rechtsfolgen; d.h. die versicherte Person kann von der Verwaltungsbehörde und im Beschwerdefall vom angerufenen Gericht verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn der Sozialversicherungsträger informiert hätte oder wie wenn er richtig beraten hätte (vgl. Ulrich Meyer, Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger nach Art. 27 Abs. 2 ATSG, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2006, St. Gallen 2006, S. 9 ff.; S. 22 f. und 29). Als vertrauensschutzrechtliche Voraussetzung ist u.a. erforderlich, dass die rechtsuchende Person entweder im Vertrauen auf die Richtigkeit der falschen Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, oder aber bei richtiger Beratung von derartigen Dispositionen abgesehen hätte (vgl. BGE 131 V 480 E. 5 mit Hinweisen).
6.3 Im vorliegenden Fall sind weder Dispositionen ersichtlich, welche der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Richtigkeit der mutmasslich falschen Auskunft getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, noch solche, von welchen der Beschwerdeführer bei richtiger Beratung abgesehen hätte. Damit ist eine Verletzung der in Art. 27 ATSG verankerten Beratungs- und Hinweispflicht ohne Weiteres zu verneinen.
7. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen einer Sozialversicherung ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbisATSG). Die Gesetzgebung zur AHV sieht keine Kostenpflicht vor. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
E. 5 Die Rechtsgleichheit an Solothurner Mittelschulen sei herzustellen.
E. 6 Der 31. Dezember 2021 sei für den Englischaufenthalt anzunehmen.
E. 7 Die lückenlose Bezahlung der Kinderrente
für B.___ sei vom August 2021 bis Januar 2022 nachzuzahlen.
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2 Als Erstes ist der Umfang des Streitgegenstandes
im vorliegenden Verfahren zu prüfen: Mit formlosem Schreiben vom 1. Juli 2021
(AA 10) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, im Juli 2021
beende sein Sohn, B.___, seine Ausbildung, womit der Anspruch auf die
Kinderrente erlösche. Der monatliche Betrag von CHF 956.00 werde deshalb
im Juli 2021 letztmals ausbezahlt. Gemäss Aktenlage erklärte der
Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin erst am 10. und
22. November 2021, mit der Aufhebung der Kinderrente nicht einverstanden
zu sein, worauf die Beschwerdegegnerin die Anspruchsvoraussetzungen noch einmal
prüfte (vgl. Verfügung vom 22. November 2021; AA 10). Dieses formelle Schreiben
vom 1. Juli 2021 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die
betroffene Person muss eine solche faktische Verfügung nämlich nicht innert der
für formelle Verfügungen geltenden Rechtsmittelfrist beanstanden, sondern, sie
kann innert einer nach den Umständen angemessenen Prüfungs- und
Überlegungsfrist eine anfechtbare Verfügung verlangen. Diese Frist beträgt
gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Jahr, gerechnet ab Eröffnung des
formlosen Verwaltungsaktes (BGE 134 V 145). Die Beschwerdegegnerin war somit
gehalten, mit einer Verfügung über die Aufhebung der Kinderrente zu
entscheiden. Im Dispositiv zur Verfügung vom 22. November 2021 hielt die
Beschwerdegegnerin jedoch lediglich fest, der Beschwerdeführer habe den Betrag
von CHF 956.00 zurückzuerstatten. Zu der vom Beschwerdeführer verlangten
Weiterausrichtung der Kinderrente bzw. zu der von ihr bereits vollzogenen Aufhebung
der Kinderrente führte die Beschwerdegegnerin im Verfügungsdispositiv nichts
aus. In der Verfügungsbegründung jedoch prüfte sie die Anspruchsvoraussetzungen
für eine Weiterausrichtung der Kinderrente und verneinte dort diesen Anspruch.
Demnach steht die diesbezügliche Haltung der Beschwerdegegnerin fest und sie
hat faktisch auch bereits über die Weiterausrichtung der Kinderrente
entschieden, auch wenn sie dies im Verfügungsdispositiv nicht explizit aufgeführt
hat. Somit würde es einen formellen Leerlauf darstellen, die Akten in diesem
Punkt zum Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Auf den Antrag
des Beschwerdeführers auf Weiterausrichtung der Kinderrente von August 2021 bis
Januar 2022 ist demnach ebenfalls einzutreten und darüber zu entscheiden.
1.3 Im vorliegenden Fall ist die
Auszahlung einer Kinderrente von Juli 2021 bis Januar 2022 im Betrag von total
CHF 6'692.00 (7 x CHF 956.00) strittig. Damit liegt der Streitwert unter
CHF 30'000.00, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts die
Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichterin beurteilt.
2.
2.1 Gemäss Art. 22
ter
Abs. 1 AHVG haben Personen, denen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das
im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, Anspruch auf
eine Kinderrente. Nach Art. 25 Abs. 5 AHVG besteht der Rentenanspruch für Kinder,
die noch in Ausbildung begriffen sind, über das vollendete 18. Altersjahr
hinaus bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25.
Altersjahr.
2.2 Nach der Rechtsprechung umfasst
der Begriff der Ausbildung im Sinne der früheren Art. 25 Abs. 2 und Art. 26
Abs. 2 AHVG (in Kraft bis 31. Dezember 1996) nicht nur die Ausbildung im
Hinblick auf einen bestimmten Berufsabschluss (Berufsausbildung im engeren
Sinne), sondern auch die Vorbereitung auf eine Tätigkeit ohne Berufsabschluss
und die Ausbildung, die vorerst nicht auf einen bestimmten Beruf gerichtet ist,
sei es, dass sie die allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bildet,
sei es, dass es sich um eine Allgemeinausbildung handelt, wie z.B. die
Eidgenössische Maturität (BGE 108 V 56 E. 1c, RKUV 1986 U 2 S. 253 E. 4
mit Hinweisen).
2.3 Mit dem Inkrafttreten der 10.
AHV-Revision am 1. Januar 1997 ist der zweite Satz der früheren Art. 25 Abs. 2
und Art. 26 Abs. 2 AHVG neu in Art. 25 Abs. 5 AHVG übernommen worden. In seiner
Botschaft vom 5. März 1990 (BBl 1990 II 89) hat der Bundesrat ausgeführt, dass
es der Gerichts- und Verwaltungspraxis überlassen ist zu definieren, was unter
dem Begriff der Ausbildung zu verstehen ist. Das Bundesgericht sieht keinen
Anlass, von den Grundsätzen abzuweichen, welche es früher zum Begriff der
beruflichen Ausbildung aufgestellt hat; diese sind trotz der inzwischen
erfolgten Anpassungen des AHVG nach wie vor uneingeschränkt anwendbar (Urteil
G. vom 5.11.2001, I 176/01: vgl. zum Ganzen: Urteil EVG v. 27.2.2002 i.S. D., I
546/01, E. 1).
3. Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers habe der letzte Schulanlass seines Sohnes am 2. Juli 2021
stattgefunden. An diesem Tag habe er das Matura-Zeugnis erhalten. Das Schuljahr
dauere für alle Berufs- und Mittelschüler des Kantons Solothurn bis am 31. Juli
2021. Gemäss telefonischer Auskunft des Bundesamts für Sozialversicherungen
werde dies von der AHV so akzeptiert. Schüler der Kantonsschule, die bis Ende
Juli im Schuljahr seien, sollten den Lehrlingen des Kantons Solothurn
gleichgestellt werden. Die Lehrlinge erhielten nämlich zusätzlich noch den
Lehrlingslohn für den Juli. Diesbezüglich müsse Rechtsgleichheit hergestellt
werden. Im Mai sei dem Beschwerdeführer von der AKSO gesagt worden, dass sogar
ein sechsmonatiger Unterbruch akzeptiert würde. Die Kinderrente werde weiter
ausbezahlt, wenn die erforderlichen Bestätigungen geschickt würden, sei die
glaubwürdige Antwort einer netten Mitarbeiterin der AKSO gewesen. Gemäss
Wegleitung über die Renten, Randziffer 3371, dürfe ein Unterbruch aber nur fünf
Monate betragen. Er habe im guten Glauben darauf vertraut. Sein Sohn sei drei
Tage nach Maturazeugnisübergabe ins Schweizer Militär einrückte. Danach habe
sich sein Sohn für einen Sprachaufenthalt in England entschieden. Die
Sprachschule setze eine systematische Vorbereitung voraus. So habe er Grammatik
und Wortschatz der englischen Sprache repetiert. Dies entspreche bis zum Beginn
der Schule ab Januar 2022 in England den Vorgaben gemäss Randziffer 3359
der Wegleitung voll und ganz. Da der Englischkurs am 3. Januar 2022 begonnen
habe, habe der Beschwerdeführer extra bei der Bundesauskunftsstelle in [...]
nachgefragt, ob das so in Ordnung sei. Als Auskunft sei ihm dort gesagt worden,
er solle nur ab Anfang Januar schreiben, dann sei das bei der AHV akzeptiert
und die Rente werde durchbezahlt. Die AKSO habe aber wegen dem 3. Januar
2022 während des ganzen Januars keine Kinderrente gezahlt. Er hoffe, dass das
Wort noch gelte. Die normale Rekrutenschule gelte laut Randziffer 3371 als
Ausbildung. Die fünf Monate seien korrekt bis Ende Dezember eingehalten worden.
Der Juli gelte für alle Berufs- und Mittelschüler des Kantons Solothurn noch
als Schuljahr, so gemäss Amt für Berufsbildung Solothurn, Chef C.___.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Sohn des Beschwerdeführers habe seine
aktive Ausbildung am 30. Juni 2021 beendet. Es sei sein letzter Schultag
gewesen, dies gemäss Auskunft der Kantonsschule Solothurn. Die Zeugnisübergabe
am 2. Juli 2021 sei gemäss Randziffer 3368.1 der Wegleitung über die Renten in
der Eidgenössischen Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) des
Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) (gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1.
Januar 2022) nicht mehr Teil der Ausbildung gewesen. Somit sei der Sohn des
Beschwerdeführers am 1. Juli 2021 nicht mehr in Ausbildung gewesen. Diese
habe er am 3. Januar 2022 wieder aufgenommen. Dazwischen lägen 6 volle Monate,
in denen er nicht in Ausbildung gewesen sei. Die Randziffer 3371 erläutere,
dass ein Unterbruch der Ausbildung nicht länger als 5 Monate dauern dürfe, was
hier jedoch der Fall gewesen sei. Zudem könne nach Abschluss einer Ausbildung
(Matura) nicht mehr von einer «unterrichtsfreien Zeit» gesprochen werden, wenn
das Studium nicht auf den nächst möglichen Termin aufgenommen werde. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer von der AKSO diesbezüglich
eine falsche Auskunft erhalten haben solle. Ebenso sei nicht nachvollziehbar,
weshalb das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) dem Beschwerdeführer
mitgeteilt habe, dass das von der AHV so akzeptiert werde. Da diese Regelung
stossend gewesen sei (dass Kinder solange Anspruch auf Kinderrenten hätten, wie
sie laut Schulbestätigung in Ausbildung seien – obwohl sie tatsächlich aber gar
keinen Ausbildungsaufwand mehr gehabt hätten), sei es das BSV gewesen, das die
Randziffer 3368.1 deswegen eingeführt habe. Wenn sich der Sohn des
Beschwerdeführers zuvor selbstständig für den Englisch Sprachaufenthalt
vorbereitet habe, sei das sicher von Vorteil, könne aber nicht als Teil einer
Ausbildung anerkannt werden. Würde ein solches Selbststudium als Ausbildung
anerkannt, könnten im Prinzip alle Personen nach abgeschlossener Ausbildung
geltend machen, dass sie sich selber weiterbilden um einen mehr als 5-monatigen
Unterbruch zu vermeiden. Ein Selbststudium zur Vorbereitung auf eine kommende
Ausbildung könne nicht als strukturierte Ausbildung anerkannt werden.
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers bzw. seines Sohnes auf
eine Kinderrente zur AHV-Rente im Zeitraum von Juli 2021 bis Januar 2022 zu
Recht verneint und den für Juli 2021 bereits ausbezahlten Rentenbetrag von CHF
956.00 zu Recht zurückgefordert hat.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin beruft
sich in ihrer Begründung unter anderem auf die Wegleitung des Bundesamtes für
Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL), welche das Bundesgericht als
gesetzeskonform erachtet hat (Urteil 9C_244/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2
mit Hinweis auf BGE 130 V 505 E. 2.6 – 2.9 S. 512 ff.)
4.2 Gemäss Rz. 3368 RWL gilt als
Beginn einer Ausbildung der Zeitpunkt, ab dem die Person den erforderlichen
Ausbildungsaufwand (Rz 3360) erbringt, zum Beispiel Vorlesungen und Kurse
besucht. Es ist daher nicht auf den formellen Semesterbeginn
(Immatrikulationsbestätigung) abzustellen, sondern auf die effektive Aufnahme
des Studiums (BGE 141 V 473). Sodann gilt gemäss Rz. 3368.1 die Ausbildung als
regulär beendet, sobald die Person keinen Ausbildungsaufwand mehr hat, weil sie
sämtliche erforderlichen Leistungsnachweise für den Abschluss erbracht hat
(Arbeiten eingereicht, Praktika absolviert, Prüfungen bestanden). Nicht
abzustellen ist auf eine rein formelle Beendigung der Ausbildungszeit (z.B.
Exmatrikulation, Diplomfeier, Promotionsfeier).
Angewandt auf den vorliegenden Fall
bedeutet dies, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände, wonach
sein Sohn am 2. Juli 2021 sein Maturazeugnis erhalten und das Schuljahr bis
Ende Juli 2021 gedauert habe, bei der Beurteilung der Frage, wann die
Ausbildung regulär beendet wurde, nicht von Belang sind. Vielmehr ist relevant,
dass der Sohn des Beschwerdeführers seinen letzten Unterrichtstag an der
Kantonsschule in Solothurn unbestrittenermassen am 30. Juni 2021 hatte
(vgl. AA 9). Danach hatte er an der Kantonsschule keinen Ausbildungsaufwand
mehr zu erbringen, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass er
seine dortige Ausbildung Ende Juni 2021 abschloss.
4.3 Wie sodann aus den Akten
hervorgeht und unter den Parteien unbestritten ist, leistete der
Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Ausbildung an der Kantonsschule
Militärdienst und begann am 3. Januar 2022 einen Sprachaufenthalt in England
(AA 11).
In Rz. 3371 RWL wurde in diesem
Zusammenhang Folgendes festgehalten: Wer zwischen zwei Ausbildungsphasen
Militär- oder Zivildienst leistet, wird während dieser Zeit nur dann als in
Ausbildung befindlich erachtet, wenn dieser Unterbruch nicht länger als 5
Monate dauert und die Ausbildung unmittelbar daran fortgesetzt wird. Das kann
beispielsweise eine Rekrutenschule sein, sofern sie in eine unterrichtsfreie
Zeit fällt (etwa zwischen Matura und Beginn des Studiums) oder
Militärdienstleistungen (zum Beispiel fraktionierte RS) in den Semesterferien.
Wer längere Dienstleistungen am Stück erbringt (wie Durchdienen oder
Abverdienen in Folge), befindet sich in dieser Zeit nicht in Ausbildung.
Zwischen der Beendigung der Ausbildung
an der Kantonsschule am 30. Juni 2021 und dem Beginn des Sprachaufenthaltes in
England am 3. Januar 2022 liegen gut 6 Monate. Somit ist es grundsätzlich
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Sohn des Beschwerdeführers
in dieser Zeit als nicht in Ausbildung befindlich erachtete und für diesen
Zeitraum keine Kinderrente ausrichtete. Sodann ist es ebenfalls nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Kinderrente gemäss Verfügung vom 24.
Februar 2022 (AA 14) erst ab 1. Februar 2022 wieder ausbezahlte. So beginnt
gemäss Rz. 3346 RWL die Kinderrente für 18 – 25jährige Kinder, die die
Ausbildung erst nach zurückgelegtem 18. Altersjahr und nach Entstehung des
Anspruchs der Eltern auf eine Invaliden- oder Altersrente aufnehmen, in der AHV
mit dem Monat nach Beginn der Ausbildung zu laufen. Es hätte somit entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers nichts daran geändert, wenn die
Beschwerdegegnerin als Ausbildungsbeginn für den Sprachaufenthalt bereits den
1. Januar 2022 angenommen hätte.
4.4 Wie vorgehend festgehalten, ist
es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch
des Beschwerdeführers bzw. seines Sohnes auf eine Kinderrente im Zeitraum Juli
2021 bis Januar 2022 verneint hat. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass die
Beschwerdegegnerin mit formlosem Schreiben vom 1. Juli 2021 (AA 12)
festgehalten hat, der monatliche Betrag von CHF 956.00 werde im Juli 2021
letztmals ausbezahlt (AA 12). Der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist
diesbezüglich zu entnehmen, dass die Verwaltung von sich aus auf eine solche
faktische Verfügung nur während eines Zeitraumes, welcher der Rechtsmittelfrist
bei formellen Verfügungen entspricht, voraussetzungslos zurückkommen kann. Zu
einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines Rückkommenstitels in
Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (BGE 129 V 110
E. 1.2). Wie bereits in E. II. 1.2 hiervor festgehalten, hob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. November 2021 de facto auch die Kinderrente
für Juli 2021 auf, deren Auszahlung sie noch in der faktischen Verfügung vom 1.
Juli 2021 bejahte. Ein formloses Zurückkommen auf die faktische Verfügung vom
1. Juli 2021 war in diesem Zeitpunkt gemäss der genannten Rechtsprechung nicht
mehr möglich. Es ist demnach zu prüfen, ob diesbezüglich die Voraussetzungen für
eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt waren. Vorausgesetzt ist
gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass die formell rechtskräftige Verfügung von
Anfang an zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist.
Bei periodischen Leistungen wie
Invalidenrenten ist die Erheblichkeit auch bei geringfügigen Korrekturen zu
bejahen (vgl. BGE 119 V 480 E. 1c, 117 V 20 E. 2c bb). Zweifellos ist die
Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die
Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die
Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (BGE 125 V 383 E. 6a S. 393; Urteil des
EVG U 378/05 vom 10. Mai 2006, E. 5.2 und 5.3, publ. in: SVR 2006 UV Nr.
17 S. 62 f. und Urteil des EVG C 29/04 vom 24. Januar 2005, E. 3.1.1, publ. in:
SVR 2005 Arbeitslosenversicherung Nr. 8 S. 27, ferner etwa Urteil des EVG
I 912/05 vom 5. Dezember 2006, E. 3.2, je mit Hinweisen). Das Erfordernis der
zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige
Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln
erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt
wurden (BGE 103 V 126 E. 2a S. 128; Urteil des EVG C 151/94 vom 30. Mai
1995, E. 3c, publ. in: ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158). Anders verhält es sich, wenn
der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt,
deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B.
Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit,
Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge
aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen
(einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im
Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar,
scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile des Bundesgerichts
l 907/06 vom 7. Mai 2007, E. 3.2.1 mit Hinweisen, 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007,
E. 3.2 mit Hinweisen, und 9C_845/2009 vom 10. Februar 2010, E. 3.2 mit
Hinweisen). Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann
jedoch auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des
Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige
Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG).
Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen
Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und
die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen
Sinne (Urteile des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.2,
und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.2.1 je mit Hinweisen).
Im Lichte der vorgenannten Beispiele aus
der Rechtsprechung und der vorgehenden Ausführungen, wonach der Sohn des
Beschwerdeführers am 30. Juni 2021 an der Kantonsschule seinen letzten
Unterrichtstag hatte und erst am 3. Januar 2022 wieder eine Ausbildung begann, gilt
er entsprechend den vorstehenden Erwägungen für diesen Zeitraum als nicht mehr
in Ausbildung stehend. Die mit der faktischen Verfügung vom 1. Juli 2021
festgelegte Rentenausrichtung für den Monat Juli 2021 ist deshalb als
zweifellos unrichtig anzusehen. Ebenso ist gemäss der genannten Rechtsprechung
die Erheblichkeit der Bedeutung der Berichtigung zu bejahen. Es ist demnach
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine
Kinderrente für den Monat Juli 2021 wiederwägungsweise aufgehoben hat.
5. Des Weiteren ist zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht die Rückerstattung der
Kinderrente für den Monat Juli 2021 im Betrag vom CHF 956.00 fordert.
5.1 Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG).
Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig
gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1
lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSV, SR 830.11]). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf
eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der
einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).
5.2 Wie in E. II. 4 hiervor
dargelegt, war der Bezug der Kinderrente im Monat Juli 2021 nicht
gerechtfertigt. Zudem war der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses am 22. November 2021 noch nicht verwirkt. Somit ist die
Rückforderung von CHF 956.00 ebenfalls nicht zu beanstanden.
6. Schliesslich ist auf die Rüge
des Beschwerdeführers einzugehen, wonach er unter anderem von einer
Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin falsch beraten worden sei. Sie habe ihm
gesagt, dass sogar ein sechsmonatiger Unterbruch akzeptiert würde und die Kinderrente
weiter ausbezahlt werde, wenn die erforderlichen Bestätigungen geschickt
würden.
6.1 Die Versicherungsträger und
Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im
Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre
Rechte und Pflichten aufzuklären (Art. 27. Abs. 1 ATSG). Jede Person hat
Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und
Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die
Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2).
6.2 Art. 27 Abs. 2 ATSG räumt – im
Gegensatz zu Abs. 1 dieser Gesetzesbestimmung, welcher einen allgemeinen
Informationsauftrag an die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der
verschiedenen Sozialversicherungen enthält – dem Einzelnen einen individuellen
Rechtsanspruch auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger ein. Jede
Person hat im konkreten Einzelfall Anspruch auf (grundsätzlich unentgeltliche)
Beratung über ihre Rechte und Pflichten (BGE 131 V 476 E. 4.1 mit
zahlreichen Hinweisen). Ergibt die Prüfung im Einzelfall, dass entgegen Art. 27
Abs. 2 ATSG nicht (oder unrichtig) informiert wurde, knüpft sich daran die
weitere Frage, ob die Voraussetzungen des öffentlichrechtlichen Vertrauensschutzes
gemäss bisheriger Rechtsprechung (BGE 131 V 480 E. 5 mit Hinweisen)
gegeben sind. Nur wenn diese vollumfänglich (kumulativ) erfüllt sind, zeitigt
die Verletzung der Beratungspflicht Rechtsfolgen; d.h. die versicherte Person
kann von der Verwaltungsbehörde und im Beschwerdefall vom angerufenen Gericht
verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn der Sozialversicherungsträger
informiert hätte oder wie wenn er richtig beraten hätte (vgl. Ulrich Meyer,
Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger
nach Art. 27 Abs. 2 ATSG, in: Sozialversicherungsrechtstagung
2006, St. Gallen 2006, S. 9 ff.; S. 22 f. und 29). Als
vertrauensschutzrechtliche Voraussetzung ist u.a. erforderlich, dass die
rechtsuchende Person entweder im Vertrauen auf die Richtigkeit der falschen
Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig
gemacht werden können, oder aber bei richtiger Beratung von derartigen
Dispositionen abgesehen hätte (vgl. BGE 131 V 480 E. 5 mit Hinweisen).
6.3 Im vorliegenden Fall sind weder
Dispositionen ersichtlich, welche der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die
Richtigkeit der mutmasslich falschen Auskunft getroffen hat, die nicht ohne
Nachteil rückgängig gemacht werden können, noch solche, von welchen der
Beschwerdeführer bei richtiger Beratung abgesehen hätte. Damit ist eine
Verletzung der in Art. 27 ATSG verankerten Beratungs- und Hinweispflicht ohne
Weiteres zu verneinen.
7. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen einer Sozialversicherung ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn
dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. f
bis
ATSG). Die Gesetzgebung zur AHV sieht keine Kostenpflicht vor. Es sind daher
keine Verfahrenskosten zu erheben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom13. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffendRückforderungKinderrente zur AHV-Rente(Einspracheentscheid vom 26. Januar 2022)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts inErwägung:
1.
1.1 Seit Mai 2020 bezog A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1955, eine Altersrente nach AHVG und erhielt unter anderem eine Kinderrente für seinen in Ausbildung stehenden Sohn B.___ (vgl. AA [Akten der Ausgleichskasse] 3).
1.2 Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 teilte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer mit, im Juli 2021 beende sein Sohn, B.___, geb. 2003, seine Ausbildung, womit der Anspruch auf die Kinderrente erlösche. Der monatliche Betrag von CHF 956.00 werde deshalb im Juli 2021 letztmals ausbezahlt (AA 12).
1.3 Mit Verfügung vom 22. November 2021 (AA 10) hielt die Beschwerdegegnerin fest, gemäss telefonischer Anfrage des Beschwerdeführers vom 10. November 2021 und 22. November 2021 habe sie die Anspruchsvoraussetzungen der Kinderrente für B.___ während des Militärdienstes überprüft. Da im Monat Juli 2021 kein Unterricht stattgefunden habe und der Unterbruch bis zur Wiederaufnahme der neuen Ausbildung länger als 5 Monate betrage, könne keine durchgehende Kinderrente gewährt werden. Zudem werde der Leistungsempfänger oder dessen Vertreter gestützt auf Art. 25 ATSG verpflichtet, den für Juli 2021 bezogenen Rentenbetrag von CHF 956.00 zurückzuerstatten. Im Dispositiv zur Verfügung vom 22. November 2021 hielt die Beschwerdegegnerin jedoch lediglich fest, der Beschwerdeführer habe den Betrag von CHF 956.00 zurückzuerstatten.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2021 Einsprache (AA 8), worin er die Weiterausrichtung der Kinderrente ab 1. Juli 2021 verlangte und beantragte, auf eine Rückforderung des Betrages von CHF 956.00 sei zu verzichten.
Mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
2. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 22. Februar 2022 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und stellt folgende Rechtsbegehren:
3. Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2022 (A.S. 9 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Replik vom 1. Mai 2022 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und stellt folgende, teilweise modifizierte Rechtsbegehren:
5. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2 Als Erstes ist der Umfang des Streitgegenstandes im vorliegenden Verfahren zu prüfen: Mit formlosem Schreiben vom 1. Juli 2021 (AA 10) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, im Juli 2021 beende sein Sohn, B.___, seine Ausbildung, womit der Anspruch auf die Kinderrente erlösche. Der monatliche Betrag von CHF 956.00 werde deshalb im Juli 2021 letztmals ausbezahlt. Gemäss Aktenlage erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin erst am 10. und
22. November 2021, mit der Aufhebung der Kinderrente nicht einverstanden zu sein, worauf die Beschwerdegegnerin die Anspruchsvoraussetzungen noch einmal prüfte (vgl. Verfügung vom 22. November 2021; AA 10). Dieses formelle Schreiben vom 1. Juli 2021 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die betroffene Person muss eine solche faktische Verfügung nämlich nicht innert der für formelle Verfügungen geltenden Rechtsmittelfrist beanstanden, sondern, sie kann innert einer nach den Umständen angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist eine anfechtbare Verfügung verlangen. Diese Frist beträgt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Jahr, gerechnet ab Eröffnung des formlosen Verwaltungsaktes (BGE 134 V 145). Die Beschwerdegegnerin war somit gehalten, mit einer Verfügung über die Aufhebung der Kinderrente zu entscheiden. Im Dispositiv zur Verfügung vom 22. November 2021 hielt die Beschwerdegegnerin jedoch lediglich fest, der Beschwerdeführer habe den Betrag von CHF 956.00 zurückzuerstatten. Zu der vom Beschwerdeführer verlangten Weiterausrichtung der Kinderrente bzw. zu der von ihr bereits vollzogenen Aufhebung der Kinderrente führte die Beschwerdegegnerin im Verfügungsdispositiv nichts aus. In der Verfügungsbegründung jedoch prüfte sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Weiterausrichtung der Kinderrente und verneinte dort diesen Anspruch. Demnach steht die diesbezügliche Haltung der Beschwerdegegnerin fest und sie hat faktisch auch bereits über die Weiterausrichtung der Kinderrente entschieden, auch wenn sie dies im Verfügungsdispositiv nicht explizit aufgeführt hat. Somit würde es einen formellen Leerlauf darstellen, die Akten in diesem Punkt zum Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterausrichtung der Kinderrente von August 2021 bis Januar 2022 ist demnach ebenfalls einzutreten und darüber zu entscheiden.
1.3 Im vorliegenden Fall ist die Auszahlung einer Kinderrente von Juli 2021 bis Januar 2022 im Betrag von total CHF 6'692.00 (7 x CHF 956.00) strittig. Damit liegt der Streitwert unter CHF 30'000.00, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts die Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichterin beurteilt.
2.
2.1 Gemäss Art. 22terAbs. 1 AHVG haben Personen, denen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Nach Art. 25 Abs. 5 AHVG besteht der Rentenanspruch für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, über das vollendete 18. Altersjahr hinaus bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
2.2 Nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff der Ausbildung im Sinne der früheren Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 2 AHVG (in Kraft bis 31. Dezember 1996) nicht nur die Ausbildung im Hinblick auf einen bestimmten Berufsabschluss (Berufsausbildung im engeren Sinne), sondern auch die Vorbereitung auf eine Tätigkeit ohne Berufsabschluss und die Ausbildung, die vorerst nicht auf einen bestimmten Beruf gerichtet ist, sei es, dass sie die allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bildet, sei es, dass es sich um eine Allgemeinausbildung handelt, wie z.B. die Eidgenössische Maturität (BGE 108 V 56 E. 1c, RKUV 1986 U 2 S. 253 E. 4 mit Hinweisen).
2.3 Mit dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 ist der zweite Satz der früheren Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 2 AHVG neu in Art. 25 Abs. 5 AHVG übernommen worden. In seiner Botschaft vom 5. März 1990 (BBl 1990 II 89) hat der Bundesrat ausgeführt, dass es der Gerichts- und Verwaltungspraxis überlassen ist zu definieren, was unter dem Begriff der Ausbildung zu verstehen ist. Das Bundesgericht sieht keinen Anlass, von den Grundsätzen abzuweichen, welche es früher zum Begriff der beruflichen Ausbildung aufgestellt hat; diese sind trotz der inzwischen erfolgten Anpassungen des AHVG nach wie vor uneingeschränkt anwendbar (Urteil G. vom 5.11.2001, I 176/01: vgl. zum Ganzen: Urteil EVG v. 27.2.2002 i.S. D., I 546/01, E. 1).
3. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe der letzte Schulanlass seines Sohnes am 2. Juli 2021 stattgefunden. An diesem Tag habe er das Matura-Zeugnis erhalten. Das Schuljahr dauere für alle Berufs- und Mittelschüler des Kantons Solothurn bis am 31. Juli
2021. Gemäss telefonischer Auskunft des Bundesamts für Sozialversicherungen werde dies von der AHV so akzeptiert. Schüler der Kantonsschule, die bis Ende Juli im Schuljahr seien, sollten den Lehrlingen des Kantons Solothurn gleichgestellt werden. Die Lehrlinge erhielten nämlich zusätzlich noch den Lehrlingslohn für den Juli. Diesbezüglich müsse Rechtsgleichheit hergestellt werden. Im Mai sei dem Beschwerdeführer von der AKSO gesagt worden, dass sogar ein sechsmonatiger Unterbruch akzeptiert würde. Die Kinderrente werde weiter ausbezahlt, wenn die erforderlichen Bestätigungen geschickt würden, sei die glaubwürdige Antwort einer netten Mitarbeiterin der AKSO gewesen. Gemäss Wegleitung über die Renten, Randziffer 3371, dürfe ein Unterbruch aber nur fünf Monate betragen. Er habe im guten Glauben darauf vertraut. Sein Sohn sei drei Tage nach Maturazeugnisübergabe ins Schweizer Militär einrückte. Danach habe sich sein Sohn für einen Sprachaufenthalt in England entschieden. Die Sprachschule setze eine systematische Vorbereitung voraus. So habe er Grammatik und Wortschatz der englischen Sprache repetiert. Dies entspreche bis zum Beginn der Schule ab Januar 2022 in England den Vorgaben gemäss Randziffer 3359 der Wegleitung voll und ganz. Da der Englischkurs am 3. Januar 2022 begonnen habe, habe der Beschwerdeführer extra bei der Bundesauskunftsstelle in [...] nachgefragt, ob das so in Ordnung sei. Als Auskunft sei ihm dort gesagt worden, er solle nur ab Anfang Januar schreiben, dann sei das bei der AHV akzeptiert und die Rente werde durchbezahlt. Die AKSO habe aber wegen dem 3. Januar 2022 während des ganzen Januars keine Kinderrente gezahlt. Er hoffe, dass das Wort noch gelte. Die normale Rekrutenschule gelte laut Randziffer 3371 als Ausbildung. Die fünf Monate seien korrekt bis Ende Dezember eingehalten worden. Der Juli gelte für alle Berufs- und Mittelschüler des Kantons Solothurn noch als Schuljahr, so gemäss Amt für Berufsbildung Solothurn, Chef C.___.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Sohn des Beschwerdeführers habe seine aktive Ausbildung am 30. Juni 2021 beendet. Es sei sein letzter Schultag gewesen, dies gemäss Auskunft der Kantonsschule Solothurn. Die Zeugnisübergabe am 2. Juli 2021 sei gemäss Randziffer 3368.1 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) (gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2022) nicht mehr Teil der Ausbildung gewesen. Somit sei der Sohn des Beschwerdeführers am 1. Juli 2021 nicht mehr in Ausbildung gewesen. Diese habe er am 3. Januar 2022 wieder aufgenommen. Dazwischen lägen 6 volle Monate, in denen er nicht in Ausbildung gewesen sei. Die Randziffer 3371 erläutere, dass ein Unterbruch der Ausbildung nicht länger als 5 Monate dauern dürfe, was hier jedoch der Fall gewesen sei. Zudem könne nach Abschluss einer Ausbildung (Matura) nicht mehr von einer «unterrichtsfreien Zeit» gesprochen werden, wenn das Studium nicht auf den nächst möglichen Termin aufgenommen werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer von der AKSO diesbezüglich eine falsche Auskunft erhalten haben solle. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass das von der AHV so akzeptiert werde. Da diese Regelung stossend gewesen sei (dass Kinder solange Anspruch auf Kinderrenten hätten, wie sie laut Schulbestätigung in Ausbildung seien obwohl sie tatsächlich aber gar keinen Ausbildungsaufwand mehr gehabt hätten), sei es das BSV gewesen, das die Randziffer 3368.1 deswegen eingeführt habe. Wenn sich der Sohn des Beschwerdeführers zuvor selbstständig für den Englisch Sprachaufenthalt vorbereitet habe, sei das sicher von Vorteil, könne aber nicht als Teil einer Ausbildung anerkannt werden. Würde ein solches Selbststudium als Ausbildung anerkannt, könnten im Prinzip alle Personen nach abgeschlossener Ausbildung geltend machen, dass sie sich selber weiterbilden um einen mehr als 5-monatigen Unterbruch zu vermeiden. Ein Selbststudium zur Vorbereitung auf eine kommende Ausbildung könne nicht als strukturierte Ausbildung anerkannt werden.
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers bzw. seines Sohnes auf eine Kinderrente zur AHV-Rente im Zeitraum von Juli 2021 bis Januar 2022 zu Recht verneint und den für Juli 2021 bereits ausbezahlten Rentenbetrag von CHF 956.00 zu Recht zurückgefordert hat.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin beruft sich in ihrer Begründung unter anderem auf die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL), welche das Bundesgericht als gesetzeskonform erachtet hat (Urteil 9C_244/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2 mit Hinweis auf BGE 130 V 505 E. 2.6 2.9 S. 512 ff.)
4.2 Gemäss Rz. 3368 RWL gilt als Beginn einer Ausbildung der Zeitpunkt, ab dem die Person den erforderlichen Ausbildungsaufwand (Rz 3360) erbringt, zum Beispiel Vorlesungen und Kurse besucht. Es ist daher nicht auf den formellen Semesterbeginn (Immatrikulationsbestätigung) abzustellen, sondern auf die effektive Aufnahme des Studiums (BGE 141 V 473). Sodann gilt gemäss Rz. 3368.1 die Ausbildung als regulär beendet, sobald die Person keinen Ausbildungsaufwand mehr hat, weil sie sämtliche erforderlichen Leistungsnachweise für den Abschluss erbracht hat (Arbeiten eingereicht, Praktika absolviert, Prüfungen bestanden). Nicht abzustellen ist auf eine rein formelle Beendigung der Ausbildungszeit (z.B. Exmatrikulation, Diplomfeier, Promotionsfeier).
Angewandt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände, wonach sein Sohn am 2. Juli 2021 sein Maturazeugnis erhalten und das Schuljahr bis Ende Juli 2021 gedauert habe, bei der Beurteilung der Frage, wann die Ausbildung regulär beendet wurde, nicht von Belang sind. Vielmehr ist relevant, dass der Sohn des Beschwerdeführers seinen letzten Unterrichtstag an der Kantonsschule in Solothurn unbestrittenermassen am 30. Juni 2021 hatte (vgl. AA 9). Danach hatte er an der Kantonsschule keinen Ausbildungsaufwand mehr zu erbringen, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass er seine dortige Ausbildung Ende Juni 2021 abschloss.
4.3 Wie sodann aus den Akten hervorgeht und unter den Parteien unbestritten ist, leistete der Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Ausbildung an der Kantonsschule Militärdienst und begann am 3. Januar 2022 einen Sprachaufenthalt in England (AA 11).
In Rz. 3371 RWL wurde in diesem Zusammenhang Folgendes festgehalten: Wer zwischen zwei Ausbildungsphasen Militär- oder Zivildienst leistet, wird während dieser Zeit nur dann als in Ausbildung befindlich erachtet, wenn dieser Unterbruch nicht länger als 5 Monate dauert und die Ausbildung unmittelbar daran fortgesetzt wird. Das kann beispielsweise eine Rekrutenschule sein, sofern sie in eine unterrichtsfreie Zeit fällt (etwa zwischen Matura und Beginn des Studiums) oder Militärdienstleistungen (zum Beispiel fraktionierte RS) in den Semesterferien. Wer längere Dienstleistungen am Stück erbringt (wie Durchdienen oder Abverdienen in Folge), befindet sich in dieser Zeit nicht in Ausbildung.
Zwischen der Beendigung der Ausbildung an der Kantonsschule am 30. Juni 2021 und dem Beginn des Sprachaufenthaltes in England am 3. Januar 2022 liegen gut 6 Monate. Somit ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Sohn des Beschwerdeführers in dieser Zeit als nicht in Ausbildung befindlich erachtete und für diesen Zeitraum keine Kinderrente ausrichtete. Sodann ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Kinderrente gemäss Verfügung vom 24. Februar 2022 (AA 14) erst ab 1. Februar 2022 wieder ausbezahlte. So beginnt gemäss Rz. 3346 RWL die Kinderrente für 18 25jährige Kinder, die die Ausbildung erst nach zurückgelegtem 18. Altersjahr und nach Entstehung des Anspruchs der Eltern auf eine Invaliden- oder Altersrente aufnehmen, in der AHV mit dem Monat nach Beginn der Ausbildung zu laufen. Es hätte somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts daran geändert, wenn die Beschwerdegegnerin als Ausbildungsbeginn für den Sprachaufenthalt bereits den
1. Januar 2022 angenommen hätte.
4.4 Wie vorgehend festgehalten, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch des Beschwerdeführers bzw. seines Sohnes auf eine Kinderrente im Zeitraum Juli 2021 bis Januar 2022 verneint hat. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin mit formlosem Schreiben vom 1. Juli 2021 (AA 12) festgehalten hat, der monatliche Betrag von CHF 956.00 werde im Juli 2021 letztmals ausbezahlt (AA 12). Der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Verwaltung von sich aus auf eine solche faktische Verfügung nur während eines Zeitraumes, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht, voraussetzungslos zurückkommen kann. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (BGE 129 V 110 E. 1.2). Wie bereits in E. II. 1.2 hiervor festgehalten, hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. November 2021 de facto auch die Kinderrente für Juli 2021 auf, deren Auszahlung sie noch in der faktischen Verfügung vom 1. Juli 2021 bejahte. Ein formloses Zurückkommen auf die faktische Verfügung vom
1. Juli 2021 war in diesem Zeitpunkt gemäss der genannten Rechtsprechung nicht mehr möglich. Es ist demnach zu prüfen, ob diesbezüglich die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt waren. Vorausgesetzt ist gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass die formell rechtskräftige Verfügung von Anfang an zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Bei periodischen Leistungen wie Invalidenrenten ist die Erheblichkeit auch bei geringfügigen Korrekturen zu bejahen (vgl. BGE 119 V 480 E. 1c, 117 V 20 E. 2c bb). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung möglich (BGE 125 V 383 E. 6a S. 393; Urteil des EVG U 378/05 vom 10. Mai 2006, E. 5.2 und 5.3, publ. in: SVR 2006 UV Nr. 17 S. 62 f. und Urteil des EVG C 29/04 vom 24. Januar 2005, E. 3.1.1, publ. in: SVR 2005 Arbeitslosenversicherung Nr. 8 S. 27, ferner etwa Urteil des EVG I 912/05 vom 5. Dezember 2006, E. 3.2, je mit Hinweisen). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erfolgte oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 126 E. 2a S. 128; Urteil des EVG C 151/94 vom 30. Mai 1995, E. 3c, publ. in: ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile des Bundesgerichts l 907/06 vom 7. Mai 2007, E. 3.2.1 mit Hinweisen, 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.2 mit Hinweisen, und 9C_845/2009 vom 10. Februar 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann jedoch auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteile des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.2, und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.2.1 je mit Hinweisen).
Im Lichte der vorgenannten Beispiele aus der Rechtsprechung und der vorgehenden Ausführungen, wonach der Sohn des Beschwerdeführers am 30. Juni 2021 an der Kantonsschule seinen letzten Unterrichtstag hatte und erst am 3. Januar 2022 wieder eine Ausbildung begann, gilt er entsprechend den vorstehenden Erwägungen für diesen Zeitraum als nicht mehr in Ausbildung stehend. Die mit der faktischen Verfügung vom 1. Juli 2021 festgelegte Rentenausrichtung für den Monat Juli 2021 ist deshalb als zweifellos unrichtig anzusehen. Ebenso ist gemäss der genannten Rechtsprechung die Erheblichkeit der Bedeutung der Berichtigung zu bejahen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Kinderrente für den Monat Juli 2021 wiederwägungsweise aufgehoben hat.
5. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht die Rückerstattung der Kinderrente für den Monat Juli 2021 im Betrag vom CHF 956.00 fordert.
5.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).
5.2 Wie in E. II. 4 hiervor dargelegt, war der Bezug der Kinderrente im Monat Juli 2021 nicht gerechtfertigt. Zudem war der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 22. November 2021 noch nicht verwirkt. Somit ist die Rückforderung von CHF 956.00 ebenfalls nicht zu beanstanden.
6. Schliesslich ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach er unter anderem von einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin falsch beraten worden sei. Sie habe ihm gesagt, dass sogar ein sechsmonatiger Unterbruch akzeptiert würde und die Kinderrente weiter ausbezahlt werde, wenn die erforderlichen Bestätigungen geschickt würden.
6.1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Art. 27. Abs. 1 ATSG). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2).
6.2 Art. 27 Abs. 2 ATSG räumt im Gegensatz zu Abs. 1 dieser Gesetzesbestimmung, welcher einen allgemeinen Informationsauftrag an die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der verschiedenen Sozialversicherungen enthält dem Einzelnen einen individuellen Rechtsanspruch auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger ein. Jede Person hat im konkreten Einzelfall Anspruch auf (grundsätzlich unentgeltliche) Beratung über ihre Rechte und Pflichten (BGE 131 V 476 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Ergibt die Prüfung im Einzelfall, dass entgegen Art. 27 Abs. 2 ATSG nicht (oder unrichtig) informiert wurde, knüpft sich daran die weitere Frage, ob die Voraussetzungen des öffentlichrechtlichen Vertrauensschutzes gemäss bisheriger Rechtsprechung (BGE 131 V 480 E. 5 mit Hinweisen) gegeben sind. Nur wenn diese vollumfänglich (kumulativ) erfüllt sind, zeitigt die Verletzung der Beratungspflicht Rechtsfolgen; d.h. die versicherte Person kann von der Verwaltungsbehörde und im Beschwerdefall vom angerufenen Gericht verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn der Sozialversicherungsträger informiert hätte oder wie wenn er richtig beraten hätte (vgl. Ulrich Meyer, Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger nach Art. 27 Abs. 2 ATSG, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2006, St. Gallen 2006, S. 9 ff.; S. 22 f. und 29). Als vertrauensschutzrechtliche Voraussetzung ist u.a. erforderlich, dass die rechtsuchende Person entweder im Vertrauen auf die Richtigkeit der falschen Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, oder aber bei richtiger Beratung von derartigen Dispositionen abgesehen hätte (vgl. BGE 131 V 480 E. 5 mit Hinweisen).
6.3 Im vorliegenden Fall sind weder Dispositionen ersichtlich, welche der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Richtigkeit der mutmasslich falschen Auskunft getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, noch solche, von welchen der Beschwerdeführer bei richtiger Beratung abgesehen hätte. Damit ist eine Verletzung der in Art. 27 ATSG verankerten Beratungs- und Hinweispflicht ohne Weiteres zu verneinen.
7. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen einer Sozialversicherung ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbisATSG). Die Gesetzgebung zur AHV sieht keine Kostenpflicht vor. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch