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VSBES.2022.251

Solothurn · 2024-07-25 · Deutsch SO
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Unfallversicherung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 30. September 2022 hinaus sämtliche Leistungen nach UVG, insbesondere Heilungskosten und Taggelder, zu gewähren.

E. 3 Eventualiter sei die Streitsache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine externe Begutachtung zu initiieren.

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.       Mit Beschwerdeantwort vom

7. Dezember 2022 (A.S. 29 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

5.       Im Rahmen der Replik vom

16. Februar 2023 (A.S. 43 ff.) und Duplik vom 28. Februar 2023

(A.S. 58 ff.) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.

6.       Die mit Eingabe vom

17. März 2023 durch die Vertreterin der Beschwerdeführerin eingereichte

Kostennote (A.S. 62 ff.) geht mit Verfügung vom 20. März 2023 zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 65).

7.       Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Am 1. Januar 2017 sind die

revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG,

SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV,

SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung

des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 25. September 2015

werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten

dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht

gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis vom 24. Mai 2022

strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.

2.       Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1

UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung

der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern

sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16

Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie

aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als

von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung

der Arbeitsfähigkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet

werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber

geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra

Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der

Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der

vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109

E. 4.1 S. 114).

3.

3.1     Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1

S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das

Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu

befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen

Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der

Beweis der Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp.

seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen

Fachpersonen geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden Ärzte und

allenfalls einem Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne

Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019,

Art. 6 UVG N 66).

3.2     Wird durch einen Unfall ein

krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht länger die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326, U 180/93 E. 3b).

Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das

Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines

Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse

Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles

genügt nicht (BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a

S. 376, 115 V 133 E. 8b S. 142). Da es sich hierbei um eine

anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der

Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist

– nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des

Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, SVR 2011 UV

Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Mit dem

Erreichen des

Status quo sine vel ante

entfällt eine

Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteil des

Bundesgerichts 8C_717/2020 vom 4. März 2021 E. 3, SVR 2010 UV

Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Solange jedoch

der

Status quo sine vel ante

noch nicht wieder erreicht ist,

hat der Unfa

llversicherer gestützt auf

Art. 36 Abs. 1

UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch

Pflegeleistungen

und Kostenvergütungen ungekürzt zu übernehmen,

worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_423/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3.2 mit

Hinweisen).

3.3     Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die

Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich

aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des

Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Anders

verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv

ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen

Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen

einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen

liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach

Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte

geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358

f., 134 V 109 E. 2.1). Besondere Regeln gelten, wenn die versicherte

Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine äquivalente Verletzung

der HWS erlitten hat (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Auch ein

Schädelhirntrauma kann die analoge Anwendung der besonderen, zum

Schleudertrauma entwickelten Adäquanzrechtsprechung rechtfertigen (BGE 117 V

369, 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; vgl. auch André Nabold,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung

UVG, 5. Auflage, 2024, S. 62 f., mit weiteren Hinweisen). Eine

separate Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs hat stattzufinden, wenn der

Zeitpunkt für den Fallabschluss mit Prüfung des Rentenanspruchs im Sinne von

Art. 19 Abs. 1 UVG erreicht ist, also von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der

versicherten Person mehr erwartet werden kann (vgl. BGE 134 V 109 E. 3.2

und 4.1 S. 113 f.). Solange dieser Moment nicht erreicht ist, wird die

Adäquanz als gegeben angenommen (vgl. auch Nabold, a.a.O., S. 63 f.).

3.4     Für den Beweiswert eines

Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung

der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und

ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (

BGE

134 V 231

E. 5.1

S. 232 mit Hinweis auf 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

3.5     Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Wenn aber auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen bestehen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

4.       Laut der Unfallmeldung vom 8. Juni

2022 erlitt die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2022 beim Duschen einen

Sturz auf das Gesäss mit starkem Kopfanprall an der Wand (G001). Im Bericht der

Notfallstation des Spitals D.___ vom Unfalltag wird ausgeführt, die

Beschwerdeführerin habe sich den Hinterkopf beim Rückwärtsstürzen angeschlagen

(M002). Die Beschwerdegegnerin hat anerkannt, dass die anschliessend

aufgetretenen Beschwerden zunächst in einem Kausalzusammenhang mit dem

Unfallereignis standen, und dementsprechend Leistungen in Form von Heilbehandlung

und Taggeldern erbracht. Streitig und zu prüfen ist, ob sie ihre

Leistungspflicht mit dem Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022

(A.S. 1 ff.) zu Recht per 30. September 2022 eingestellt hat.

Sie stützte sich dabei in erster Linie auf die «Fallbesprechung» ihres

beratenden Arztes Dr. med. G.___ vom 31. August 2022 (M008; A.S. 4

f.). Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, sie habe über den 30. September

2022 an den Folgen eines Schädelhirntraumas gelitten, das sie sich beim Sturz

zugezogen habe.

5.       Den medizinischen und sonstigen

behandlungsorientierten Akten lassen sich insbesondere folgende Angaben

entnehmen, welche im vorliegenden Zusammenhang relevant sein können:

5.1     Laut dem Bericht der

Notfallstation des Spitals D.___ vom Unfalltag, dem 24. Mai 2022, erklärte die

Beschwerdeführerin, beim Bewegen habe sie nun Schwindel. Die Ärzte halten

weiter fest, klinisch finde sich eine druckdolente Schwellung occipital sowie

eine leichte Schmerzangabe bei Kopfbewegung. Neurologisch fänden sich keine

Auffälligkeiten, im CT Schädel / HWS (vgl. M004) keine Hinweise auf

eine Fraktur oder eine ICB (intracerebrale Blutung). Diagnostiziert wurden ein

leichtes Schädelhirntrauma Grad 1 nach Sturz ohne Bewusstlosigkeit, eine

Distorsion HWS Grad 1 sowie eine Kontusion des Beckens. Die Beschwerdeführerin

sei nach Hause ausgetreten mit angepasster Analgesie und

Schädelhirntrauma-Infobroschüre sowie Physiotherapieverordnung (M001). Im mehr

als fünf Monate später, am 29. September 2022, unterzeichneten «Dokumentationsbogen

für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma» (M010) wird

erklärt, die Beschwerdeführerin sei nicht bewusstlos gewesen und habe keine

Gedächtnislücken. Sie habe spontan angegeben, sofort nach dem Unfall unter

Kopfschmerzen und Schwindel gelitten zu haben; auf entsprechendes Erfragen habe

sie ausserdem Übelkeit (ohne Erbrechen) erwähnt. Andere Beschwerden habe sie

auf Frage hin verneint. Weiter seien Schmerzen bei Bewegungen der HWS angegeben

worden.

5.2     Auf Veranlassung der Hausärztin

fand am 10. Juni 2022 eine augenärztliche Untersuchung in der Augenklinik E.___

AG statt (M006). Diagnostiziert wurde, soweit hier relevant, am linken Auge

(OS) ein periokuläres Druckgefühl nach leichtem Schädelhirntrauma Grad 1 nach

Sturz vom 24. Mai 2022. In der Beurteilung wird festgehalten, nach dem

obgenannten Trauma vom 24. Mai 2022 zeigten sich unauffällige

ophthalmologische Befunde. Die Beschwerdeführerin habe vor allem eine vermehrte

Blendeempfindlichkeit am linken Auge wahrgenommen. Es zeigten sich reizfreie vordere

Bulbusabschnitte sowie ein funduskopischer Normalbefund. Neuroophthalmologisch

zeigten sich keine Auffälligkeiten. Aspezifische visuelle Phänomene und u.a.

auch Blendeempfindlichkeit seien nach Schädelhirntraumata und Schleudertraumata

oft beschrieben und meistens selbstlimitierend. Ophthalmologisch sei keine

Therapie indiziert.

5.3     Die Hausärztin Dr. med. H.___,

FMH Innere Medizin, nennt in ihrem Bericht vom 16. August 2022 (M005) als

Diagnose ein Schädelhirntrauma Grad 1 nach Sturz ohne Bewusstlosigkeit am 24. Mai

2022. CT graphisch hätten eine Fraktur und eine intracerebrale Blutung (ICB)

ausgeschlossen werden können. Ein ophthalmologisches Konsilium vom 10. Juni

2022 (wegen erhöhter Blendeempfindlichkeit) habe keine weitere Pathologie ergeben.

Die Beschwerdeführerin habe nach dem Unfall unter einer ausgeprägten Lärm- und

Lichtempfindlichkeit sowie Konzentrationsstörungen gelitten. Eine

augenärztliche Untersuchung habe keinen Befund ergeben (vgl. M006; E. II. 5.2

hiervor), die Blendeempfindlichkeit sei als Folge der Commotio cerebri

beurteilt worden. Zuerst sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert,

anschliessend ab 24. Juni 2022 ein Arbeitsversuch zu 50 % gestartet

worden. Nach den Ferien habe die Beschwerdeführerin am 9. August 2022

berichtet, sie bemerke nach zwei Stunden Arbeit eine deutliche Verminderung der

Leistungsfähigkeit. Sie verspüre einen Druck beginnend am Hinterkopf, der nach

vorne ausstrahle, zudem leide sie an Lärmempfindlichkeit. In den Ferien habe

sie sich teilweise erholen können. Die Beschwerdeführerin sei nun zur weiteren

Abklärung beim I.___ der J.___-Klinik angemeldet worden.

5.4     Dr. med. F.___, FMH Allgemeine

Innere Medizin und Kardiologie, nahm am 22. August 2022 als

Vertrauensärztin der zuständigen Pensionskasse Stellung (M007). Sie wies darauf

hin, dass die Beschwerdeführerin die medizinische Notfallstation des Spitals D.___

bereits am 18. April 2022, rund fünf Wochen vor dem Unfall vom 24. Mai

2022, aufgesucht habe, wobei damals ein akutes Thorakovertebralsyndrom bei

wahrscheinlicher Blockade diagnostiziert worden sei. Es sei dabei auch Stress

am Arbeitsplatz erwähnt worden. Die Hausärztin Dr. med. H.___ habe

anschliessend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 5. Mai 2022 bescheinigt.

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit (Pensum 80 %) vom 6.

bis 15. Mai 2022 wieder habe ausüben können, sei sie vom 16. Mai bis

10. Juni 2022 wegen allgemeiner Erschöpfung zu 50 % krankgeschrieben

worden. Nach dem Unfall vom 24. Mai 2022 sei bis 26. Juni 2022 wieder eine

volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, gefolgt von einer Wiederaufnahme der

Arbeit zu 50 % vom 27. Juni 2022 bis 7. August 2022 (mit Ferien

vom 9. bis 24. Juli 2022). Am 8. August 2022 sei wieder eine

Krankschreibung zu 100 % erfolgt, dies bis zur vorgesehenen neurologischen

Untersuchung in der J.___ Klinik. Es sei die Diagnose eines Schädelhirntraumas

Grad 1 ohne Bewusstseinsverlust gestellt worden, definitionsgemäss handle es

sich nicht um eine Commotio cerebri. Subjektive Beschwerden seien ein

persistierender Kopfdruck, störende Licht- und Lärmempfindlichkeit, starke

Konzentrationsstörungen mit erhöhter Fehlerquote, rasche Ermüdbarkeit,

allgemeine Angespanntheit, Stressintoleranz, leichte Sehstörungen und Schwindel

beim Aufrichten und bei rascher Kopfdrehung nach links. Die aktuelle Therapie

bestehe in Physiotherapie ohne Medikation. Zurzeit liege «vorübergehend bis auf

weiteres» eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit

und auch in einer Verweistätigkeit vor. Deren Dauer sei nicht konklusiv

beurteilbar, das Procedere hänge weitgehend vom Resultat der spezialärztlichen

neurologischen Untersuchung ab. Bis dahin könne die Arbeitsfähigkeit nicht

beurteilt werden. Die Prognose sei mittelfristig günstig, weil keine schweren

pathologischen Befunde und definitionsgemäss kein eigentliches

Schädelhirntrauma vorlägen. Eine Verlaufskontrolle sei im Fall einer

persistierenden Arbeitsunfähigkeit in sechs Monaten vorzunehmen.

5.5     Der beratende Arzt der

Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumatologie, führt

in der «Fallbesprechung» vom 31. August 2022 (M008) aus, im Notfallbericht vom

24. Mai 2022 seien insgesamt moderate Befunde erhoben worden. Bei fehlender

Bewusstlosigkeit habe er Mühe, die aktuell beklagten Einschränkungen alleine

unfallbedingt nachvollziehen zu können. Die durch die Hausärztin vorgenommene

Überweisung an das I.___ der J.___ Klinik sei nicht zu empfehlen. Die dort

üblichen ausgedehnten Abklärungen mit zum Teil schwierig nachzuvollziehenden

Interpretationen führten dazu, dass Betroffene verunsichert würden und davon

ausgingen, eine schwere Schädigung erlitten zu haben. Bei der hier vorliegenden

eher leichten Krafteinwirkung ohne äussere Verletzungen, Frakturen und

Bewusstseinsverlust sei eine Weiterweisung an das I.___ nicht zu empfehlen.

Eine ophthalmologische Untersuchung sei unauffällig ausgefallen, ebenso

Bildgebungen des zentralen Nervensystems. Dr. med. F.___ habe die Frage, ob

weitere medizinische Abklärungen notwendig seien, mit «Nein» beantworten und

er, Dr. med. G.___, könne sich dem anschliessen, ebenso der von Dr. med. F.___

als günstig bezeichneten Prognose, weil keine schweren pathologischen Befunde

vorlägen und definitionsgemäss kein eigentliches Schädelhirntrauma gegeben sei.

Zu beachten sei auch der von Dr. med. F.___ erwähnte Vorzustand mit

Notfallkonsultation am 18. April 2022. Die Unfallkausalität sei zurzeit

noch zu bejahen, mit Erreichen des status quo ante Ende September 2022.

5.6     Der Bericht des I.___ vom 26. September

2022 (M009) nennt als Diagnosen einen Kopfanprall mit leichtem

Schädelhirntrauma Grad 1 und Beckenkontusion infolge Sturzes vom 24. Mai

2022. Symptome und Befunde im Rahmen der Untersuchung vom 26. September

2022 seien: Reduzierte kognitive Belastbarkeit / Leistungsfähigkeit / Fatigue;

posttraumatischer Kopfschmerz vom zervikogen-myofaszialen und Spannungstyp;

vestibuläre Verarbeitungsstörung mit posturaler Instabilität mit visueller

Abhängigkeit sowie visuell induziertem Schwindel; okulär / okulomotorisch

eine Konvergenz-Instabilität; zervikal ein zervikozephales, primär myofasziales

Schmerzsyndrom sowie eine Licht- und Lärmempfindlichkeit. Es erfolge eine

Überweisung an die Abteilung Neuropsychologie der Klinik K.___ zur Diagnostik

und Stellungnahme bezüglich Arbeitsfähigkeit. Zudem werde um Begleitung beim

Wiedereinstieg in den Beruf gebeten. Die Therapie bestehe im Weiterführen der

muskuloskelettalen Physiotherapie (dabei auch Kräftigung und Stabilisation der

inneren und äusseren Nackenmuskulatur) sowie additiv in vestibulärer

Physiotherapie. Eine Wiederaufnahme der Arbeitsfähigkeit werde dringend

empfohlen, mit einem niedrigprozentigen Einstieg. Grundsätzlich sei von einer

guten Prognose auszugehen. Weitere Termine im I.___ seien vorerst nicht

vereinbart worden.

5.7     Im Beschwerdeverfahren liess die

Beschwerdeführerin einen Bericht der Klinik K.___ vom 21. November 2022

über eine neuropsychologische Untersuchung vom 11. November 2022 einreichen

(Urkunde 4 der Beschwerdeführerin). In der Beurteilung wird ausgeführt, es habe

sich unter Berücksichtigung der subjektiven Angaben, des klinischen Eindrucks

und der Testresultate eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung mit

Defiziten bei den Aufmerksamkeitsfunktionen (erhöhte Ablenkbarkeit,

Konzentrationsschwierigkeiten, Einschränkungen bei der geteilten

Aufmerksamkeit, verminderte Auffassungsgabe, deutlich verlangsamte kognitive

Verarbeitungsgeschwindigkeit) und den Exekutivfunktionen (leichte

Einschränkungen bei der verbalen Interferenzkontrolle und der kognitiven Flexibilität)

ergeben. Neben den beschriebenen kognitiven Defiziten zeigten sich eine

objektivierbare Fatigabilität mit schneller Erschöpfung, kognitiver

Minderbelastung, Verlangsamung bei geistigen Prozessen / praktischen

Tätigkeiten und einem deutlichen Leistungsabfall nach mehreren Stunden

konzentrierter Arbeit. Auch zeige die Beschwerdeführerin weiterhin Anzeichen

einer erhöhten Licht- und Lärmempfindlichkeit. Als Ressource könne das

planerische und organisatorische Handeln hervorgehoben werden. Die leichten

rein neuropsychologischen Defizite seien gut vereinbar mit Kopfanprall bei

leichtem Schädelhirntrauma Grad 1 am 24. Mai 2022.

6.       Strittig und zu prüfen ist –

wie bereits in E. II. 4 hiervor erwähnt –, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

die laufenden Leistungen auf den 30. September 2022 eingestellt und

weitere Ansprüche verneint hat.

6.1     Der Anspruch auf Heilbehandlung

und Taggeldleistungen fällt dahin, wenn der Zeitpunkt für den sogenannten

Fallabschluss erreicht ist. Dies trifft zu, «wenn von der

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr

erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind» (Art. 19 Abs. 1 Satz 1

UVG). Die Festlegung des Zeitpunkts für den Fallabschluss steht, wenn organisch

nicht objektiv nachgewiesene Beschwerden vorliegen, so dass die Adäquanz des

Kausalzusammenhangs separat zu prüfen ist, in einem Zusammenhang mit der

Methode der Adäquanzbeurteilung (vgl. E. II. 3.3 hiervor): Richtet sich diese

nach der «Psycho-Praxis», ist der Fallabschluss vorzunehmen, wenn von einer

Fortsetzung der Behandlung der organisch nachweisbaren Unfallfolgen keine

namhafte Besserung mehr erwartet werden kann. Demgegenüber ist bei Anwendung

der «Schleudertrauma-Praxis» der Zeitpunkt für den Fallabschluss erst erreicht,

wenn insgesamt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu

erwarten ist. Wenn die Therapie einzig noch in einer psychiatrisch-psychopharmakologischen

Behandlung besteht, ist allerdings auch in diesem Bereich der Fallabschluss

zulässig (vgl. zum Ganzen Nabold, a.a.O., S. 63 f. und 142).

6.2     Die

Beschwerdeführerin zog sich beim Sturz in der Dusche vom 24. Mai 2022

keine organisch nachweisbaren Verletzungen zu; die bildgebenden Untersuchungen

ergaben keine entsprechenden Befunde. Auch die ophthalmologische Untersuchung

ergab unauffällige Befunde; dies wird – entgegen den Ausführungen in der

Beschwerdeschrift (S. 12) – im entsprechenden Bericht ausdrücklich so

festgehalten (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Demgegenüber könnte der heftige

Kopfanprall grundsätzlich ein Schädelhirntrauma bewirkt haben. Ein solches wird

denn auch in verschiedenen Arztberichten diagnostiziert. Bei einem

Schädelhirntrauma kommt die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis für die

Adäquanzbeurteilung grundsätzlich infrage (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Dies setzt

allerdings voraus, dass das Trauma mindestens den Schweregrad einer contusio

cerebri erreicht; bei einem leichten Schädelhirntrauma ist dagegen die

«Psycho-Praxis» massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_565/2022 vom 23. Mai

2023 E. 3.2.3 und 4.2.1; Nabold, a.a.O., S. 62 f.). Hier wurde in

keiner ärztlichen Stellungnahme eine contusio cerebri diagnostiziert. In

einigen Berichten ist von einem leichten Schädelhirntrauma die Rede, während

andere Einschätzungen auch das Vorliegen einer commotio cerebri verneinen (vgl.

E. II. 5.1 ff. hiervor). Auf jeden Fall besteht keine Grundlage für die

Anwendung der Schleudertrauma-Praxis. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs

beurteilt sich somit nach der «Psycho-Praxis». Daran ändert der Umstand nichts,

dass im Bericht der Notfallstation vom Unfalltag (vgl. E. II. 5.1) neben einem

Schädelhirntrauma auch eine HWS-Distorsion genannt wurde, denn die

nachfolgenden Berichte bezogen sich auf das Schädelhirntrauma und auch der

Unfallmechanismus mit Ausrutschen und Kopfanprall deutet auf diese

Verletzungsart hin.

6.3     Nach

dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin am 24. Mai

2022 allenfalls ein Schädelhirntrauma zugezogen hat, das aber jedenfalls nicht

den Schweregrad einer contusio cerebri erreicht. Die Adäquanz ist daher nach

der «Psycho-Praxis» zu beurteilen (vgl. E. II. 6.2 hiervor). Demnach ist für

den Fallabschluss massgebend, ob eine Fortsetzung der Behandlung der organisch

nachweisbaren Unfallfolgen ab dem 30. September 2022 noch eine erhebliche

Verbesserung versprach. Dies ist zu verneinen, denn der Unfall führte zu keinen

organisch nachweisbaren Verletzungen und die noch zur Diskussion stehenden

therapeutischen Vorkehren bezogen sich auf die Neuropsychologie und die

Psychiatrie. Die Beschwerdegegnerin hat daher die vorübergehenden Leistungen

(Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 UVG; Taggelder) zu Recht per 30. September

2022 eingestellt.

6.4     Damit

stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Oktober

2022 Anspruch auf weitere Leistungen anderer Art hat. Ein solcher Anspruch

setzt voraus, dass die fortbestehenden Beschwerden in einem natürlichen und

adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 24. Mai 2022 stehen. Die

Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang vorliegt, kann nach der

Rechtsprechung offenbleiben, wenn jedenfalls die adäquate Kausalität zu

verneinen ist (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). So verhält es sich hier,

denn das Ereignis ist im Rahmen der vorzunehmenden Kategorisierung und mit

Blick auf die Rechtsprechung den leichten Unfällen zuzuordnen.

So wurden in BGE 115 V 133 E. 6.a

ein gewöhnlicher Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes

Unfallereignis aufgeführt. Im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG)

U 237/02 vom 4. August 2023 wurde ein Sturz in der Badewanne, bei welchem

sich die Versicherte an der rechten Schulter verletzte, als leichtes

Unfallereignis qualifiziert. Ebenso eingeordnet wurde ein Vorfall, bei dem ein

Versicherter auf einer Eisfläche ausrutschte, wobei er auf den Rücken stürzte

und mit dem Kopf auf den Boden prallte (Urteil EVG U 78/02 vom 25. Februar

2003 E. 5.3). Selbst wenn man den Unfall jedoch den mittelschweren

Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten zuordnen wollte, wie es im Urteil

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 69/03 vom 10. Oktober 2003 E. 4.1

«höchstens» erwogen wurde, wäre die Adäquanz zu verneinen: Von den sieben

Kriterien (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; Nabold, a.a.O., S. 73

ff.) müssten diesfalls mindestens vier erfüllt sein, wobei aufgrund der

Massgeblichkeit der «Psycho-Praxis» einzig die organisch nachweisbaren

Beschwerden zu berücksichtigen wären. Vor diesem Hintergrund könnte im

vorliegenden Fall kein Kriterium als erfüllt gelten. Der adäquate Kausalzusammenhang

zwischen dem Unfallereignis vom 24. Mai 2022 und den über den 30. September

2022 hinaus fortbestehenden Beschwerden ist daher zu verneinen. Dies steht

einem Anspruch auf Leistungen nach diesem Zeitpunkt entgegen.

6.5     Somit ist der Einspracheentscheid

vom 26. Oktober 2022 (A.S. 1 ff.) zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 7 7.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). 7.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das gerichtliche Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art.61 lit. f bis ATSG). Das UVG sieht keine Kostenpflicht vor. Das Verfahren ist daher kostenlos.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin Flückiger                                   Küng
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 25.07.2024 VSBES.2022.251 Soleure Versicherungsgericht 25.07.2024 VSBES.2022.251 Soletta Versicherungsgericht 25.07.2024 VSBES.2022.251

Urteil vom

25. Juli 2024 Es wirken mit: Vizepräsident Flückiger Oberrichterin Kofmel Oberrichterin Marti Gerichtsschreiberin Küng In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul Beschwerdeführerin gegen B.___ Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.

1.       Die 1965 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war seit dem 1. März 2018 bei der Firma C.___ in der Auskunft und Beratung angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. 2. 2.1     Gemäss «Unfallmeldung UVG» vom

8. Juni 2022 (Generelle Akten der B.___ [G001]) erlitt die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2022 um 11.30 Uhr zu Hause in der Dusche einen Sturz auf das Gesäss mit starkem Kopfanprall an der Wand. Dabei habe sie sich den Schädel / das Hirn sowie das Becken geprellt und die Halswirbelsäule gezerrt. Im «Notfallbericht» des Spitals D.___ vom 24. Mai 2022 (Medizinische Akten der B.___ [M002]) wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt: «1. Leichtes Schädelhirntrauma Grad 1 nach Sturz ohne Bewusstlosigkeit (CT graphisch Ausschluss Fraktur / ICB);

2. Distorsion HWS Grad 1; 3. Kontusio Becken». Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (G002). Eine Untersuchung in der Sprechstunde der Augenklinik E.___ AG am 10. Juni 2022 ergab unauffällige ophthalmologische Befunde (M006). Am 18. August 2022 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. F.___, Vertrauensärztin der zuständigen Pensionskasse, untersucht; deren Bericht datiert vom 22. August 2022 (M007). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits unterbreitete die Akten ihrem beratenden Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, spez. Rheumatologie, der am 31. August 2022 eine Notiz unter dem Titel «Fallbesprechung» verfasste (M008). 2.2     Mit Verfügung vom

23. September 2022 (G011) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für das Unfallereignis vom 24. Mai 2022 auf den 30. September 2022 ein. Daran hielt sie – trotz erhobener Einsprache vom 4. Oktober 2022 – mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022 fest (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

3.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 30. November 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.): 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2022 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 23. September 2022 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 30. September 2022 hinaus sämtliche Leistungen nach UVG, insbesondere Heilungskosten und Taggelder, zu gewähren. 3. Eventualiter sei die Streitsache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine externe Begutachtung zu initiieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.       Mit Beschwerdeantwort vom

7. Dezember 2022 (A.S. 29 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

5.       Im Rahmen der Replik vom

16. Februar 2023 (A.S. 43 ff.) und Duplik vom 28. Februar 2023 (A.S. 58 ff.) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.

6.       Die mit Eingabe vom

17. März 2023 durch die Vertreterin der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote (A.S. 62 ff.) geht mit Verfügung vom 20. März 2023 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 65).

7.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. II. 1. 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2     Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis vom 24. Mai 2022 strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.

2.       Soweit das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). 3. 3.1     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruches zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis der Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 UVG N 66). 3.2     Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326, U 180/93 E. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376, 115 V 133 E. 8b S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist

– nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2020 vom 4. März 2021 E. 3, SVR 2010 UV Nr. 31 S. 125, 8C_816/2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen ungekürzt zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f., 134 V 109 E. 2.1). Besondere Regeln gelten, wenn die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine äquivalente Verletzung der HWS erlitten hat (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Auch ein Schädelhirntrauma kann die analoge Anwendung der besonderen, zum Schleudertrauma entwickelten Adäquanzrechtsprechung rechtfertigen (BGE 117 V 369, 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; vgl. auch André Nabold, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG, 5. Auflage, 2024, S. 62 f., mit weiteren Hinweisen). Eine separate Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs hat stattzufinden, wenn der Zeitpunkt für den Fallabschluss mit Prüfung des Rentenanspruchs im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erreicht ist, also von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann (vgl. BGE 134 V 109 E. 3.2 und 4.1 S. 113 f.). Solange dieser Moment nicht erreicht ist, wird die Adäquanz als gegeben angenommen (vgl. auch Nabold, a.a.O., S. 63 f.). 3.4     Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis auf 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3.5     Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Wenn aber auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

4.       Laut der Unfallmeldung vom 8. Juni 2022 erlitt die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2022 beim Duschen einen Sturz auf das Gesäss mit starkem Kopfanprall an der Wand (G001). Im Bericht der Notfallstation des Spitals D.___ vom Unfalltag wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich den Hinterkopf beim Rückwärtsstürzen angeschlagen (M002). Die Beschwerdegegnerin hat anerkannt, dass die anschliessend aufgetretenen Beschwerden zunächst in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis standen, und dementsprechend Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern erbracht. Streitig und zu prüfen ist, ob sie ihre Leistungspflicht mit dem Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022 (A.S. 1 ff.) zu Recht per 30. September 2022 eingestellt hat. Sie stützte sich dabei in erster Linie auf die «Fallbesprechung» ihres beratenden Arztes Dr. med. G.___ vom 31. August 2022 (M008; A.S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, sie habe über den 30. September 2022 an den Folgen eines Schädelhirntraumas gelitten, das sie sich beim Sturz zugezogen habe.

5.       Den medizinischen und sonstigen behandlungsorientierten Akten lassen sich insbesondere folgende Angaben entnehmen, welche im vorliegenden Zusammenhang relevant sein können: 5.1     Laut dem Bericht der Notfallstation des Spitals D.___ vom Unfalltag, dem 24. Mai 2022, erklärte die Beschwerdeführerin, beim Bewegen habe sie nun Schwindel. Die Ärzte halten weiter fest, klinisch finde sich eine druckdolente Schwellung occipital sowie eine leichte Schmerzangabe bei Kopfbewegung. Neurologisch fänden sich keine Auffälligkeiten, im CT Schädel / HWS (vgl. M004) keine Hinweise auf eine Fraktur oder eine ICB (intracerebrale Blutung). Diagnostiziert wurden ein leichtes Schädelhirntrauma Grad 1 nach Sturz ohne Bewusstlosigkeit, eine Distorsion HWS Grad 1 sowie eine Kontusion des Beckens. Die Beschwerdeführerin sei nach Hause ausgetreten mit angepasster Analgesie und Schädelhirntrauma-Infobroschüre sowie Physiotherapieverordnung (M001). Im mehr als fünf Monate später, am 29. September 2022, unterzeichneten «Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma» (M010) wird erklärt, die Beschwerdeführerin sei nicht bewusstlos gewesen und habe keine Gedächtnislücken. Sie habe spontan angegeben, sofort nach dem Unfall unter Kopfschmerzen und Schwindel gelitten zu haben; auf entsprechendes Erfragen habe sie ausserdem Übelkeit (ohne Erbrechen) erwähnt. Andere Beschwerden habe sie auf Frage hin verneint. Weiter seien Schmerzen bei Bewegungen der HWS angegeben worden. 5.2     Auf Veranlassung der Hausärztin fand am 10. Juni 2022 eine augenärztliche Untersuchung in der Augenklinik E.___ AG statt (M006). Diagnostiziert wurde, soweit hier relevant, am linken Auge (OS) ein periokuläres Druckgefühl nach leichtem Schädelhirntrauma Grad 1 nach Sturz vom 24. Mai 2022. In der Beurteilung wird festgehalten, nach dem obgenannten Trauma vom 24. Mai 2022 zeigten sich unauffällige ophthalmologische Befunde. Die Beschwerdeführerin habe vor allem eine vermehrte Blendeempfindlichkeit am linken Auge wahrgenommen. Es zeigten sich reizfreie vordere Bulbusabschnitte sowie ein funduskopischer Normalbefund. Neuroophthalmologisch zeigten sich keine Auffälligkeiten. Aspezifische visuelle Phänomene und u.a. auch Blendeempfindlichkeit seien nach Schädelhirntraumata und Schleudertraumata oft beschrieben und meistens selbstlimitierend. Ophthalmologisch sei keine Therapie indiziert. 5.3     Die Hausärztin Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin, nennt in ihrem Bericht vom 16. August 2022 (M005) als Diagnose ein Schädelhirntrauma Grad 1 nach Sturz ohne Bewusstlosigkeit am 24. Mai

2022. CT graphisch hätten eine Fraktur und eine intracerebrale Blutung (ICB) ausgeschlossen werden können. Ein ophthalmologisches Konsilium vom 10. Juni 2022 (wegen erhöhter Blendeempfindlichkeit) habe keine weitere Pathologie ergeben. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Unfall unter einer ausgeprägten Lärm- und Lichtempfindlichkeit sowie Konzentrationsstörungen gelitten. Eine augenärztliche Untersuchung habe keinen Befund ergeben (vgl. M006; E. II. 5.2 hiervor), die Blendeempfindlichkeit sei als Folge der Commotio cerebri beurteilt worden. Zuerst sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, anschliessend ab 24. Juni 2022 ein Arbeitsversuch zu 50 % gestartet worden. Nach den Ferien habe die Beschwerdeführerin am 9. August 2022 berichtet, sie bemerke nach zwei Stunden Arbeit eine deutliche Verminderung der Leistungsfähigkeit. Sie verspüre einen Druck beginnend am Hinterkopf, der nach vorne ausstrahle, zudem leide sie an Lärmempfindlichkeit. In den Ferien habe sie sich teilweise erholen können. Die Beschwerdeführerin sei nun zur weiteren Abklärung beim I.___ der J.___-Klinik angemeldet worden. 5.4     Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, nahm am 22. August 2022 als Vertrauensärztin der zuständigen Pensionskasse Stellung (M007). Sie wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die medizinische Notfallstation des Spitals D.___ bereits am 18. April 2022, rund fünf Wochen vor dem Unfall vom 24. Mai 2022, aufgesucht habe, wobei damals ein akutes Thorakovertebralsyndrom bei wahrscheinlicher Blockade diagnostiziert worden sei. Es sei dabei auch Stress am Arbeitsplatz erwähnt worden. Die Hausärztin Dr. med. H.___ habe anschliessend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 5. Mai 2022 bescheinigt. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit (Pensum 80 %) vom 6. bis 15. Mai 2022 wieder habe ausüben können, sei sie vom 16. Mai bis

10. Juni 2022 wegen allgemeiner Erschöpfung zu 50 % krankgeschrieben worden. Nach dem Unfall vom 24. Mai 2022 sei bis 26. Juni 2022 wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, gefolgt von einer Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % vom 27. Juni 2022 bis 7. August 2022 (mit Ferien vom 9. bis 24. Juli 2022). Am 8. August 2022 sei wieder eine Krankschreibung zu 100 % erfolgt, dies bis zur vorgesehenen neurologischen Untersuchung in der J.___ Klinik. Es sei die Diagnose eines Schädelhirntraumas Grad 1 ohne Bewusstseinsverlust gestellt worden, definitionsgemäss handle es sich nicht um eine Commotio cerebri. Subjektive Beschwerden seien ein persistierender Kopfdruck, störende Licht- und Lärmempfindlichkeit, starke Konzentrationsstörungen mit erhöhter Fehlerquote, rasche Ermüdbarkeit, allgemeine Angespanntheit, Stressintoleranz, leichte Sehstörungen und Schwindel beim Aufrichten und bei rascher Kopfdrehung nach links. Die aktuelle Therapie bestehe in Physiotherapie ohne Medikation. Zurzeit liege «vorübergehend bis auf weiteres» eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit und auch in einer Verweistätigkeit vor. Deren Dauer sei nicht konklusiv beurteilbar, das Procedere hänge weitgehend vom Resultat der spezialärztlichen neurologischen Untersuchung ab. Bis dahin könne die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden. Die Prognose sei mittelfristig günstig, weil keine schweren pathologischen Befunde und definitionsgemäss kein eigentliches Schädelhirntrauma vorlägen. Eine Verlaufskontrolle sei im Fall einer persistierenden Arbeitsunfähigkeit in sechs Monaten vorzunehmen. 5.5     Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumatologie, führt in der «Fallbesprechung» vom 31. August 2022 (M008) aus, im Notfallbericht vom

24. Mai 2022 seien insgesamt moderate Befunde erhoben worden. Bei fehlender Bewusstlosigkeit habe er Mühe, die aktuell beklagten Einschränkungen alleine unfallbedingt nachvollziehen zu können. Die durch die Hausärztin vorgenommene Überweisung an das I.___ der J.___ Klinik sei nicht zu empfehlen. Die dort üblichen ausgedehnten Abklärungen mit zum Teil schwierig nachzuvollziehenden Interpretationen führten dazu, dass Betroffene verunsichert würden und davon ausgingen, eine schwere Schädigung erlitten zu haben. Bei der hier vorliegenden eher leichten Krafteinwirkung ohne äussere Verletzungen, Frakturen und Bewusstseinsverlust sei eine Weiterweisung an das I.___ nicht zu empfehlen. Eine ophthalmologische Untersuchung sei unauffällig ausgefallen, ebenso Bildgebungen des zentralen Nervensystems. Dr. med. F.___ habe die Frage, ob weitere medizinische Abklärungen notwendig seien, mit «Nein» beantworten und er, Dr. med. G.___, könne sich dem anschliessen, ebenso der von Dr. med. F.___ als günstig bezeichneten Prognose, weil keine schweren pathologischen Befunde vorlägen und definitionsgemäss kein eigentliches Schädelhirntrauma gegeben sei. Zu beachten sei auch der von Dr. med. F.___ erwähnte Vorzustand mit Notfallkonsultation am 18. April 2022. Die Unfallkausalität sei zurzeit noch zu bejahen, mit Erreichen des status quo ante Ende September 2022. 5.6     Der Bericht des I.___ vom 26. September 2022 (M009) nennt als Diagnosen einen Kopfanprall mit leichtem Schädelhirntrauma Grad 1 und Beckenkontusion infolge Sturzes vom 24. Mai

2022. Symptome und Befunde im Rahmen der Untersuchung vom 26. September 2022 seien: Reduzierte kognitive Belastbarkeit / Leistungsfähigkeit / Fatigue; posttraumatischer Kopfschmerz vom zervikogen-myofaszialen und Spannungstyp; vestibuläre Verarbeitungsstörung mit posturaler Instabilität mit visueller Abhängigkeit sowie visuell induziertem Schwindel; okulär / okulomotorisch eine Konvergenz-Instabilität; zervikal ein zervikozephales, primär myofasziales Schmerzsyndrom sowie eine Licht- und Lärmempfindlichkeit. Es erfolge eine Überweisung an die Abteilung Neuropsychologie der Klinik K.___ zur Diagnostik und Stellungnahme bezüglich Arbeitsfähigkeit. Zudem werde um Begleitung beim Wiedereinstieg in den Beruf gebeten. Die Therapie bestehe im Weiterführen der muskuloskelettalen Physiotherapie (dabei auch Kräftigung und Stabilisation der inneren und äusseren Nackenmuskulatur) sowie additiv in vestibulärer Physiotherapie. Eine Wiederaufnahme der Arbeitsfähigkeit werde dringend empfohlen, mit einem niedrigprozentigen Einstieg. Grundsätzlich sei von einer guten Prognose auszugehen. Weitere Termine im I.___ seien vorerst nicht vereinbart worden. 5.7     Im Beschwerdeverfahren liess die Beschwerdeführerin einen Bericht der Klinik K.___ vom 21. November 2022 über eine neuropsychologische Untersuchung vom 11. November 2022 einreichen (Urkunde 4 der Beschwerdeführerin). In der Beurteilung wird ausgeführt, es habe sich unter Berücksichtigung der subjektiven Angaben, des klinischen Eindrucks und der Testresultate eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung mit Defiziten bei den Aufmerksamkeitsfunktionen (erhöhte Ablenkbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Einschränkungen bei der geteilten Aufmerksamkeit, verminderte Auffassungsgabe, deutlich verlangsamte kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit) und den Exekutivfunktionen (leichte Einschränkungen bei der verbalen Interferenzkontrolle und der kognitiven Flexibilität) ergeben. Neben den beschriebenen kognitiven Defiziten zeigten sich eine objektivierbare Fatigabilität mit schneller Erschöpfung, kognitiver Minderbelastung, Verlangsamung bei geistigen Prozessen / praktischen Tätigkeiten und einem deutlichen Leistungsabfall nach mehreren Stunden konzentrierter Arbeit. Auch zeige die Beschwerdeführerin weiterhin Anzeichen einer erhöhten Licht- und Lärmempfindlichkeit. Als Ressource könne das planerische und organisatorische Handeln hervorgehoben werden. Die leichten rein neuropsychologischen Defizite seien gut vereinbar mit Kopfanprall bei leichtem Schädelhirntrauma Grad 1 am 24. Mai 2022.

6.       Strittig und zu prüfen ist – wie bereits in E. II. 4 hiervor erwähnt –, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die laufenden Leistungen auf den 30. September 2022 eingestellt und weitere Ansprüche verneint hat. 6.1     Der Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeldleistungen fällt dahin, wenn der Zeitpunkt für den sogenannten Fallabschluss erreicht ist. Dies trifft zu, «wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind» (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Die Festlegung des Zeitpunkts für den Fallabschluss steht, wenn organisch nicht objektiv nachgewiesene Beschwerden vorliegen, so dass die Adäquanz des Kausalzusammenhangs separat zu prüfen ist, in einem Zusammenhang mit der Methode der Adäquanzbeurteilung (vgl. E. II. 3.3 hiervor): Richtet sich diese nach der «Psycho-Praxis», ist der Fallabschluss vorzunehmen, wenn von einer Fortsetzung der Behandlung der organisch nachweisbaren Unfallfolgen keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann. Demgegenüber ist bei Anwendung der «Schleudertrauma-Praxis» der Zeitpunkt für den Fallabschluss erst erreicht, wenn insgesamt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist. Wenn die Therapie einzig noch in einer psychiatrisch-psychopharmakologischen Behandlung besteht, ist allerdings auch in diesem Bereich der Fallabschluss zulässig (vgl. zum Ganzen Nabold, a.a.O., S. 63 f. und 142). 6.2     Die Beschwerdeführerin zog sich beim Sturz in der Dusche vom 24. Mai 2022 keine organisch nachweisbaren Verletzungen zu; die bildgebenden Untersuchungen ergaben keine entsprechenden Befunde. Auch die ophthalmologische Untersuchung ergab unauffällige Befunde; dies wird – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 12) – im entsprechenden Bericht ausdrücklich so festgehalten (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Demgegenüber könnte der heftige Kopfanprall grundsätzlich ein Schädelhirntrauma bewirkt haben. Ein solches wird denn auch in verschiedenen Arztberichten diagnostiziert. Bei einem Schädelhirntrauma kommt die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis für die Adäquanzbeurteilung grundsätzlich infrage (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Dies setzt allerdings voraus, dass das Trauma mindestens den Schweregrad einer contusio cerebri erreicht; bei einem leichten Schädelhirntrauma ist dagegen die «Psycho-Praxis» massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_565/2022 vom 23. Mai 2023 E. 3.2.3 und 4.2.1; Nabold, a.a.O., S. 62 f.). Hier wurde in keiner ärztlichen Stellungnahme eine contusio cerebri diagnostiziert. In einigen Berichten ist von einem leichten Schädelhirntrauma die Rede, während andere Einschätzungen auch das Vorliegen einer commotio cerebri verneinen (vgl. E. II. 5.1 ff. hiervor). Auf jeden Fall besteht keine Grundlage für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs beurteilt sich somit nach der «Psycho-Praxis». Daran ändert der Umstand nichts, dass im Bericht der Notfallstation vom Unfalltag (vgl. E. II. 5.1) neben einem Schädelhirntrauma auch eine HWS-Distorsion genannt wurde, denn die nachfolgenden Berichte bezogen sich auf das Schädelhirntrauma und auch der Unfallmechanismus mit Ausrutschen und Kopfanprall deutet auf diese Verletzungsart hin. 6.3     Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2022 allenfalls ein Schädelhirntrauma zugezogen hat, das aber jedenfalls nicht den Schweregrad einer contusio cerebri erreicht. Die Adäquanz ist daher nach der «Psycho-Praxis» zu beurteilen (vgl. E. II. 6.2 hiervor). Demnach ist für den Fallabschluss massgebend, ob eine Fortsetzung der Behandlung der organisch nachweisbaren Unfallfolgen ab dem 30. September 2022 noch eine erhebliche Verbesserung versprach. Dies ist zu verneinen, denn der Unfall führte zu keinen organisch nachweisbaren Verletzungen und die noch zur Diskussion stehenden therapeutischen Vorkehren bezogen sich auf die Neuropsychologie und die Psychiatrie. Die Beschwerdegegnerin hat daher die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 UVG; Taggelder) zu Recht per 30. September 2022 eingestellt. 6.4     Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Oktober 2022 Anspruch auf weitere Leistungen anderer Art hat. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die fortbestehenden Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 24. Mai 2022 stehen. Die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang vorliegt, kann nach der Rechtsprechung offenbleiben, wenn jedenfalls die adäquate Kausalität zu verneinen ist (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). So verhält es sich hier, denn das Ereignis ist im Rahmen der vorzunehmenden Kategorisierung und mit Blick auf die Rechtsprechung den leichten Unfällen zuzuordnen. So wurden in BGE 115 V 133 E. 6.a ein gewöhnlicher Sturz und ein Ausrutschen als Beispiele für ein leichtes Unfallereignis aufgeführt. Im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) U 237/02 vom 4. August 2023 wurde ein Sturz in der Badewanne, bei welchem sich die Versicherte an der rechten Schulter verletzte, als leichtes Unfallereignis qualifiziert. Ebenso eingeordnet wurde ein Vorfall, bei dem ein Versicherter auf einer Eisfläche ausrutschte, wobei er auf den Rücken stürzte und mit dem Kopf auf den Boden prallte (Urteil EVG U 78/02 vom 25. Februar 2003 E. 5.3). Selbst wenn man den Unfall jedoch den mittelschweren Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten zuordnen wollte, wie es im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 69/03 vom 10. Oktober 2003 E. 4.1 «höchstens» erwogen wurde, wäre die Adäquanz zu verneinen: Von den sieben Kriterien (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; Nabold, a.a.O., S. 73 ff.) müssten diesfalls mindestens vier erfüllt sein, wobei aufgrund der Massgeblichkeit der «Psycho-Praxis» einzig die organisch nachweisbaren Beschwerden zu berücksichtigen wären. Vor diesem Hintergrund könnte im vorliegenden Fall kein Kriterium als erfüllt gelten. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 24. Mai 2022 und den über den 30. September 2022 hinaus fortbestehenden Beschwerden ist daher zu verneinen. Dies steht einem Anspruch auf Leistungen nach diesem Zeitpunkt entgegen. 6.5     Somit ist der Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022 (A.S. 1 ff.) zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). 7.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das gerichtliche Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art.61 lit. f bis ATSG). Das UVG sieht keine Kostenpflicht vor. Das Verfahren ist daher kostenlos. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin Flückiger                                   Küng