Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten d.h. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
6. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
18. Oktober 2022 zu Recht eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung vorliegend am 26. Juni 2012 bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 18. Oktober 2022 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
6.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen ursprünglichen Rentenverfügung vom 26. Juni 2012 erfolgte die Zusprechung einer befristeten Rente bzw. Verneinung eines weitergehenden Leistungsanspruchs ab 1. Oktober 2011 durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Juni 2011 (IV-Nr. 27 und 28.1) und die Stellungnahme von Dr. med. H.___, Facharzt Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 16. Dezember 2011 (IV-Nr. 35).
6.1.1 Im bidisziplinären Gutachten der Dres. F.___ und G.___ vom 14. Juni 2011 wurden folgende Diagnosen gestellt:
Zur Beurteilung hielten die Gutachter fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei sowohl aus rein somatisch-rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht beurteilt für die berufliche Tätigkeit als Podologe weiterhin vollumfänglich erhalten.
6.1.2 Mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2011 (IV-Nr. 35) legte Dr. med. H.___, Facharzt Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die Vorakten folgendermassen fest: 50 % arbeitsunfähig vom 29. Juni 2009 bis 3. Januar 2010; 100 % arbeitsunfähig 4. Januar 2010 18. Januar 2010; 50 % arbeitsunfähig vom 19. Januar 2010 bis 7. März 2010, 100 % arbeitsunfähig vom 8. März 2010 bis 22. März 2010; 50 % arbeitsunfähig vom 23. März 2010 bis 13. Juni 2010; voll arbeitsfähig ab 14. Juni 2011 (Datum des Gutachtens).
6.2 Bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2022 stützte sich die Beschwerdegegnerin aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ AG vom 23. November 2021 (Fachrichtungen: Neurochirurgie, Neurologie und Innere Medizin; IV-Nr. 90.2). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Zur Beurteilung wurde im Gutachten festgehalten, aus internistischer und neurologischer Sicht bestünden weder in der bisherigen Tätigkeit als Podologe noch in einer angepassten Tätigkeit Einschränkungen. Aus neurochirurgischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %. In einer angepassten Tätigkeit erachte man eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % als gegeben, dies seit der Operation am Hals, wobei in den ersten 6 Monaten eine volle Arbeitsunfähigkeit (im Sinne einer Rekonvaleszenz) zu postulieren sei. Verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung / Rentenaufhebung mit Verfügung vom 26. Juni 2012 hätten sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit wesentlich verändert. Zum einen hätten die Beschwerden seitens der Halswirbelsäule zugenommen und zum anderen sei der Explorand im 2019 an der Halswirbelsäule operiert worden, wobei die Beschwerden nicht sistiert hätten.
6.3 Unter den Parteien ist unbestritten, dass gestützt auf das vorgenannte Gutachten der B.___ AG vom 23. November 2021 von einer revisionsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist. Dies ist denn auch nicht zu beanstanden und wurde von den Gutachtern überzeugend dargelegt. Ebenso nachvollziehbar und unter den Parteien nicht umstritten ist die gutachterlich statuierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit. Zudem steht das Gutachten der B.___ AG im Wesentlichen im Einklang mit den vorhandenen medizinischen Vorakten. Wie der Beschwerdeführer aber zu Recht rügt, wird im Gutachten kein Zumutbarkeitsprofil betreffend der ihm noch möglichen Tätigkeiten statuiert. Das Versicherungsgericht hat deshalb den betreffenden Gutachtern der B.___ AG im Zusammenhang mit ihrem Gutachten vom 23. November 2021 mit Verfügung vom 7. November 2023 folgende Frage zur Beantwortung unterbreitet: «Wie müsste ein Arbeitsplatz beschaffen sein, damit die versicherte Person ihre Ressourcen optimal nutzen könnte? Bitte legen sie für jeden Fachbereich gesondert sowie interdisziplinär ein Zumutbarkeitsprofil für eine optimal angepasste Tätigkeit fest und begründen sie dies.» Mit Stellungnahmen vom 15. Januar 2024 (A.S. 45) und 2. Februar 2024 (A.S. 54 ff.) führten die Gutachter hierzu im Wesentlichen aus, wie aus dem Gutachten ersichtlich, bestünden aus internistischer und neurologischer Sicht keine Einschränkungen. Aus neurochirurgischer Sicht sei dem beizufügen, dass in der bisherigen Tätigkeit als Podologe ggf. mittels eines Arbeitsplatz-Besuchs in der Praxis des Versicherten zusätzliche Möglichkeiten zu finden wären, um die jetzige tägliche Fallzahl von 2 3 auf 4 5 während einer 4 5 Std Arbeitszeit zu steigern. Möglicherweise könnten technische Hilfsmittel wie spezielle Patientenliegen (wie bei zahnärztlichen Praxen, aber an Gliedmassen angepasst) oder Sehhilfen dabei helfen, die sonst extremen Kopfstellungen zu vermeiden und damit die Arbeitszeit zu erhöhen (inklusive wie anhin jeweils 15 Minuten Arbeitspause zwischen den Fällen). Sodann sei in einer rein medizinisch-theoretisch leidensangepassten Tätigkeit folgendes Zumutbarkeitsprofil festzulegen: Aufgrund des Halswirbelsäulen-Leidens müsste die Tätigkeit (sitzend oder stehend oder wechselbelastend) eine nicht verdrehte, aufrechte Kopfhaltung, und damit auch physiologische Stellung der Halswirbelsäule (HWS) beinhalten. Dies könne erreicht werden mit der Möglichkeit, bei der vorzugsweise manuellen Tätigkeit den Blick auf das Arbeitsfeld möglichst horizontal, ohne relevante (schmerzauslösende) Neigung des Kopfes zur Seite oder nach vorne, zu ermöglichen. Hilfsmittel zum Erreichen dieser Schonung der HWS, wie angepasste Stehtische / Sitzmöbel etc., könnten dabei helfen. Eine Liegemöglichkeit sei zum Entspannen der Nackenmuskulatur anzubieten. Unter diesen Umständen sei von neurochirurgischer Seite her rein theoretisch eine Arbeitszeit von 5 Std., mit einmaliger halbstündiger Pause zum Entspannen der Nackenmuskulatur im Liegen, entsprechend einer 50%-Arbeitsfähigkeit, vorstellbar.
Die ergänzenden Stellungnahmen der Gutachter der B.___ AG vermögen ebenfalls zu überzeugen und werden von den Parteien denn auch nicht bestritten. Zusammenfassend kann somit auf das beweiswertige Gutachten der B.___ AG vom 23. November 2021 sowie deren Stellungnahmen vom 15. Januar 2024 und 2. Februar 2024 abgestellt werden.
7.
7.1 Umstritten ist dagegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades, bzw. der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Grundsätzlich unbestritten und nicht zu beanstanden sind dagegen die von der Beschwerdegegnerin errechneten Validen- und Invalideneinkommen. Der Beschwerdeführer arbeitete gemäss Situationsbericht für Selbstständigerwerbende vom 1. Dezember 2021 (IV-Nr. 92) im Zeitpunkt des Situationsberichts seit 35 Jahren als selbständiger Podologe. Da der Beschwerdeführer diese Tätigkeit gemäss den unbestritten gebliebenen Abklärungen der Abklärungsfachperson nur bis 2010 ohne Einschränkungen ausüben konnte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Valideneinkommens auf das damalige Einkommen von CHF 91'403.00 abstellte und dieses mit dem Nominallohnindex Männer von 2010 auf 2020, Ziffer 86 88 Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen (:100.0 x 107.8) aufrechnete, was ein Valideneinkommen von CHF 98'532.00 ergibt. Sodann bestand ab 6. November 2019 (Beginn des Wartejahres) in der bisherigen und nach wie vor ausgeübten Tätigkeit als Podologe gemäss Gutachten der B.___ AG vom 23. November 2021 nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 25 %, wogegen in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik 2018 TA1_tirage_skill level, Niveau 1, Männer, TOTAL (CHF 5'417.00 x 12 Monate), Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7), Aufrechnung Nominallohnindex Männer von 2018 auf 2020 (: 105.1 x 106.8), davon 50 %, abgestellt hat, was vorbehältlich eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (s. E. II. 7.2 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 34'431.00 ergibt. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
7.2 Wird das Invalideneinkommen wie hier der Fall auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer gemäss dem B.___-Gutachten in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt. Wie aus der LSE Tabelle T18, 2020, ersichtlich, verdienten Männer ohne Kaderfunktion einem Pensum von 50 74 % im Verhältnis um 4 % weniger als Männer in einem vollen Pensum. Jedoch rechtfertigt es sich aus diesem Grund nicht, einen Abzug vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_610/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2.3, wonach eine Lohneinbusse von unter 10 % für sich alleine noch keinen Abzug wegen Teilzeitarbeit rechtfertigt). Des Weiteren wird in der Stellungnahme der B.___ AG vom 2. Februar 2024 in einer angepassten Tätigkeit folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Aufgrund des Halswirbelsäulen-Leidens müsste die Tätigkeit (sitzend oder stehend oder wechselbelastend) eine nicht verdrehte, aufrechte Kopfhaltung, und damit auch physiologische Stellung der Halswirbelsäule (HWS) beinhalten. Dies könne erreicht werden mit der Möglichkeit, bei der vorzugsweise manuellen Tätigkeit den Blick auf das Arbeitsfeld möglichst horizontal, ohne relevante (schmerzauslösende) Neigung des Kopfes zur Seite oder nach vorne, zu ermöglichen. Hilfsmittel zum Erreichen dieser Schonung der HWS, wie angepasste Stehtische/Sitzmöbel etc., könnten dabei helfen. Eine Liegemöglichkeit sei zum Entspannen der Nackenmuskulatur anzubieten. Unter diesen Umständen sei von neurochirurgischer Seite her rein theoretisch eine Arbeitszeit von 5 Std., mit einmaliger halbstündiger Pause zum Entspannen der Nackenmuskulatur im Liegen, entsprechend einer 50%-Arbeitsfähigkeit, vorstellbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen). Zudem wurde in der vorliegend statuierten Arbeitsfähigkeit von 50 % der zusätzliche Pausenbedarf bereits berücksichtigt. Dennoch erscheint das Zumutbarkeitsprofil darüber hinaus erheblich eingeschränkt, so dass sich aufgrund dessen ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt. Sodann weist der Beschwerdeführer daraufhin, dass er im Verfügungszeitpunkt bereits über 59 Jahre alt war. Wenn auch dieser Umstand nach der Rechtsprechung nicht automatisch zu einem Abzug führt (vgl. die Übersicht in PHILIPP GEERTSEN, Der Tabellenlohnabzug, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 139 ff., S. 143 f.) und sich das Alter im vorliegend anwendbaren Kompetenzniveau 1 sogar eher lohnerhöhend auswirkt, muss das bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit fortgeschrittene Alter als ein abzugsrelevanter Aspekt doch immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3). Diesbezüglich ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit 35 Jahren als selbständiger Podologe tätig ist (vgl. IV-Nr. 12 und 66). Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um ein sehr spezifisches Tätigkeitfeld, bei welchem nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer verfüge dadurch über ein solides berufliches Rüstzeug, welches ihm den Einstieg in ein anderes Tätigkeitsgebiet auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erleichtere. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er davon auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wohl nur bedingt profitieren kann und somit ein gewisser zusätzlicher Anpassungs- und Angewöhnungsaufwand anfallen dürfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.6.4). Damit rechtfertigt sich aus diesem Grund ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn.
Unter Berücksichtigung der genannten Abzugsgründe rechtfertigt es sich somit, gesamthaft einen Abzug von 15 % vorzunehmen, woraus ein Invaliditätsgrad von 70 % resultiert (Valideneinkommen: CHF 98'532.00; Invalideneinkommen: CHF 29'266.35 [CHF 34'431.00 abzüglich 15 %]). Demnach hat der Beschwerdeführer ab 1. November 2020 Anspruch auf eine ganze Rente.
8. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung wie in den beiden eingereichten Kostennoten vom 21. Februar 2023 und 30. Januar 2024 beantragt auf gesamthaft CHF 1'909.65 festzusetzen (6:55 Stunden zu CHF 250.00, zuzügl. Auslagen und MwSt).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
8.3 Die Kosten der im vorliegenden Fall eingeholten ärztlichen Stellungnahmen der Gutachter der B.___ AG sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn diese notwendig wurden, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (vgl. BGE 139 V 496). Wie dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt (s. E. II. 6.3.2.3 hiervor), weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch Einholung ergänzender Stellungnahmen schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten der Stellungnahmen der B.___ AG von CHF 787.10 zu bezahlen.
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2022 abzuändern und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 1. November 2020 eine ganze Invalidenrente zu leisten.
E. 2 2.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiell-rechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) unbestrittenermassen einen Rentenanspruch ab 1. November 2020 (s. E. II. 6.3 hiernach). Demnach ist vorliegend das vor dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 3 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
- diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
- die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
E. 4 4.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). 4.2 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
E. 5 Beginnendes metabolisches Syndrom
E. 6 Anamnestisch Reizmagen-Syndrom
Zur Beurteilung hielten die Gutachter
fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei sowohl aus rein
somatisch-rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht beurteilt für
die berufliche Tätigkeit als Podologe weiterhin vollumfänglich erhalten.
6.1.2 Mit Stellungnahme vom 16.
Dezember 2011 (IV-Nr. 35) legte Dr. med. H.___, Facharzt Innere Medizin FMH,
Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers gestützt auf die Vorakten folgendermassen fest: 50 %
arbeitsunfähig vom 29. Juni 2009 bis 3. Januar 2010; 100 % arbeitsunfähig 4. Januar
2010 – 18. Januar 2010; 50 % arbeitsunfähig vom 19. Januar 2010 bis 7. März
2010, 100 % arbeitsunfähig vom 8. März 2010 bis 22. März 2010; 50 %
arbeitsunfähig vom 23. März 2010 bis 13. Juni 2010; voll arbeitsfähig ab 14.
Juni 2011 (Datum des Gutachtens).
6.2 Bei Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2022 stützte sich die
Beschwerdegegnerin aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre Gutachten der B.___ AG vom 23. November 2021 (Fachrichtungen:
Neurochirurgie, Neurologie und Innere Medizin; IV-Nr. 90.2). Darin wurden
folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
•
Chronifizierte,
belastungsabhängige Cervicobrachialgien links mit Ausstrahlung im Schulter- und
Armbereich links (ICD-10: M54.02), bei
-
Ausgedehnten degenerativen
Veränderungen der HWS, bei
-
Beruflich bedingten
extremen Kopf- und HWS-Stellungen bei der Arbeit als Podologe seit dem 20.
Altersjahr
•
Zustand nach operierten
cervikaler Stenose und Diskopathie C5/6 über ventralem Zugang und Diskektomie,
sowie Cage-Einlage, am 27. Januar 2020
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
Arterielle
Hypertonie (ICD-10: 110.90)
·
Diabetes mellitus
Typ 2 (ICD-10: E11.90)
·
V.a.
Reizdarm-Syndrom (ICD-10: K58.1)
Zur Beurteilung wurde im Gutachten
festgehalten, aus internistischer und neurologischer Sicht bestünden weder in
der bisherigen Tätigkeit als Podologe noch in einer angepassten Tätigkeit
Einschränkungen. Aus neurochirurgischer Sicht bestehe in der bisherigen
Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %. In einer angepassten Tätigkeit
erachte man eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % als gegeben, dies seit der
Operation am Hals, wobei in den ersten 6 Monaten eine volle
Arbeitsunfähigkeit (im Sinne einer Rekonvaleszenz) zu postulieren sei. Verglichen
mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung / Rentenaufhebung
mit Verfügung vom 26. Juni 2012 hätten sich der Gesundheitszustand und die
Arbeitsfähigkeit wesentlich verändert. Zum einen hätten die Beschwerden seitens
der Halswirbelsäule zugenommen und zum anderen sei der Explorand im 2019 an der
Halswirbelsäule operiert worden, wobei die Beschwerden nicht sistiert hätten.
6.3 Unter den Parteien ist
unbestritten, dass gestützt auf das vorgenannte Gutachten der B.___ AG vom 23.
November 2021 von einer revisionsrelevanten Verschlechterung des
Gesundheitszustandes auszugehen ist. Dies ist denn auch nicht zu beanstanden
und wurde von den Gutachtern überzeugend dargelegt. Ebenso nachvollziehbar und
unter den Parteien nicht umstritten ist die gutachterlich statuierte
Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit. Zudem steht das
Gutachten der B.___ AG im Wesentlichen im Einklang mit den vorhandenen
medizinischen Vorakten. Wie der Beschwerdeführer aber zu Recht rügt, wird im
Gutachten kein Zumutbarkeitsprofil betreffend der ihm noch möglichen
Tätigkeiten statuiert. Das Versicherungsgericht hat deshalb den betreffenden
Gutachtern der B.___ AG im Zusammenhang mit ihrem Gutachten vom 23. November
2021 mit Verfügung vom 7. November 2023 folgende Frage zur Beantwortung
unterbreitet: «Wie müsste ein Arbeitsplatz beschaffen sein, damit die
versicherte Person ihre Ressourcen optimal nutzen könnte? Bitte legen sie für
jeden Fachbereich gesondert sowie interdisziplinär ein Zumutbarkeitsprofil für
eine optimal angepasste Tätigkeit fest und begründen sie dies.» Mit
Stellungnahmen vom 15. Januar 2024 (A.S. 45) und 2. Februar 2024 (A.S. 54
ff.) führten die Gutachter hierzu im Wesentlichen aus, wie aus dem Gutachten
ersichtlich, bestünden aus internistischer und neurologischer Sicht keine
Einschränkungen. Aus neurochirurgischer Sicht sei dem beizufügen, dass in der
bisherigen Tätigkeit als Podologe ggf. mittels eines Arbeitsplatz-Besuchs in
der Praxis des Versicherten zusätzliche Möglichkeiten zu finden wären, um die
jetzige tägliche Fallzahl von 2 – 3 auf 4 – 5 während einer
4 – 5 Std Arbeitszeit zu steigern. Möglicherweise könnten technische
Hilfsmittel wie spezielle Patientenliegen (wie bei zahnärztlichen Praxen, aber
an Gliedmassen angepasst) oder Sehhilfen dabei helfen, die sonst extremen
Kopfstellungen zu vermeiden und damit die Arbeitszeit zu erhöhen (inklusive wie
anhin jeweils 15 Minuten Arbeitspause zwischen den Fällen). Sodann sei in einer
rein medizinisch-theoretisch leidensangepassten Tätigkeit folgendes
Zumutbarkeitsprofil festzulegen: Aufgrund des Halswirbelsäulen-Leidens müsste
die Tätigkeit (sitzend oder stehend oder wechselbelastend) eine nicht
verdrehte, aufrechte Kopfhaltung, und damit auch physiologische Stellung der
Halswirbelsäule (HWS) beinhalten. Dies könne erreicht werden mit der
Möglichkeit, bei der vorzugsweise manuellen Tätigkeit den Blick auf das
Arbeitsfeld möglichst horizontal, ohne relevante (schmerzauslösende) Neigung
des Kopfes zur Seite oder nach vorne, zu ermöglichen. Hilfsmittel zum Erreichen
dieser Schonung der HWS, wie angepasste Stehtische / Sitzmöbel etc.,
könnten dabei helfen. Eine Liegemöglichkeit sei zum Entspannen der
Nackenmuskulatur anzubieten. Unter diesen Umständen sei von neurochirurgischer
Seite her rein theoretisch eine Arbeitszeit von 5 Std., mit einmaliger halbstündiger
Pause zum Entspannen der Nackenmuskulatur im Liegen, entsprechend einer 50%-Arbeitsfähigkeit,
vorstellbar.
Die ergänzenden Stellungnahmen der
Gutachter der B.___ AG vermögen ebenfalls zu überzeugen und werden von den
Parteien denn auch nicht bestritten. Zusammenfassend kann somit auf das
beweiswertige Gutachten der B.___ AG vom 23. November 2021 sowie deren
Stellungnahmen vom 15. Januar 2024 und 2. Februar 2024 abgestellt werden.
E. 7 7.1 Umstritten ist dagegen die von
der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades, bzw. der
Umstand, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vom
Tabellenlohn vorgenommen hat. Grundsätzlich unbestritten und nicht zu
beanstanden sind dagegen die von der Beschwerdegegnerin errechneten Validen-
und Invalideneinkommen. Der Beschwerdeführer arbeitete gemäss Situationsbericht
für Selbstständigerwerbende vom 1. Dezember 2021 (IV-Nr. 92) im Zeitpunkt des
Situationsberichts seit 35 Jahren als selbständiger Podologe. Da der
Beschwerdeführer diese Tätigkeit gemäss den unbestritten gebliebenen
Abklärungen der Abklärungsfachperson nur bis 2010 ohne Einschränkungen ausüben
konnte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung
des Valideneinkommens auf das damalige Einkommen von CHF 91'403.00
abstellte und dieses mit dem Nominallohnindex Männer von 2010 auf 2020, Ziffer
86 – 88 Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen (:100.0 x 107.8) aufrechnete, was
ein Valideneinkommen von CHF 98'532.00 ergibt. Sodann bestand ab 6.
November 2019 (Beginn des Wartejahres) in der bisherigen und nach wie vor
ausgeübten Tätigkeit als Podologe gemäss Gutachten der B.___ AG vom 23.
November 2021 nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 25 %, wogegen in einer
angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Somit ist
es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des Invalideneinkommens
auf den Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik 2018 TA1_tirage_skill level,
Niveau 1, Männer, TOTAL (CHF 5'417.00 x 12 Monate), Aufrechnung Wochenstunden
(:40 x 41.7), Aufrechnung Nominallohnindex Männer von 2018 auf 2020 (: 105.1 x
106.8), davon 50 %, abgestellt hat, was – vorbehältlich eines allfälligen
Abzugs vom Tabellenlohn (s. E. II. 7.2 hiernach) – ein
Invalideneinkommen von CHF 34'431.00 ergibt. Dies wird vom Beschwerdeführer denn
auch nicht bestritten.
7.2 Wird das Invalideneinkommen –
wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V
75 E. 5a/bb S. 78).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug
vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine
Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71
E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger
gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das
Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall ist der
Beschwerdeführer gemäss dem B.___-Gutachten in einer angepassten Tätigkeit zu
50 % eingeschränkt. Wie aus der LSE Tabelle T18, 2020, ersichtlich, verdienten
Männer ohne Kaderfunktion einem Pensum von 50 – 74 % im
Verhältnis um 4 % weniger als Männer in einem vollen Pensum. Jedoch
rechtfertigt es sich aus diesem Grund nicht, einen Abzug vorzunehmen (vgl.
Urteil des Bundesgerichtes 8C_610/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2.3,
wonach eine Lohneinbusse von unter 10 % für sich alleine noch keinen Abzug
wegen Teilzeitarbeit rechtfertigt). Des Weiteren wird in der Stellungnahme der B.___
AG vom 2. Februar 2024 in einer angepassten Tätigkeit folgendes
Zumutbarkeitsprofil statuiert: Aufgrund des Halswirbelsäulen-Leidens müsste die
Tätigkeit (sitzend oder stehend oder wechselbelastend) eine nicht verdrehte,
aufrechte Kopfhaltung, und damit auch physiologische Stellung der
Halswirbelsäule (HWS) beinhalten. Dies könne erreicht werden mit der
Möglichkeit, bei der vorzugsweise manuellen Tätigkeit den Blick auf das
Arbeitsfeld möglichst horizontal, ohne relevante (schmerzauslösende) Neigung
des Kopfes zur Seite oder nach vorne, zu ermöglichen. Hilfsmittel zum Erreichen
dieser Schonung der HWS, wie angepasste Stehtische/Sitzmöbel etc., könnten
dabei helfen. Eine Liegemöglichkeit sei zum Entspannen der Nackenmuskulatur
anzubieten. Unter diesen Umständen sei von neurochirurgischer Seite her rein
theoretisch eine Arbeitszeit von 5 Std., mit einmaliger halbstündiger Pause zum
Entspannen der Nackenmuskulatur im Liegen, entsprechend einer 50%-Arbeitsfähigkeit,
vorstellbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst der Tabellenlohn
im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1
bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb
alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen). Zudem
wurde in der vorliegend statuierten Arbeitsfähigkeit von 50 % der zusätzliche
Pausenbedarf bereits berücksichtigt. Dennoch erscheint das Zumutbarkeitsprofil
darüber hinaus erheblich eingeschränkt, so dass sich aufgrund dessen ein
leidensbedingter Abzug rechtfertigt. Sodann weist der Beschwerdeführer
daraufhin, dass er im Verfügungszeitpunkt bereits über 59 Jahre alt war. Wenn
auch dieser Umstand nach der Rechtsprechung nicht automatisch zu einem Abzug
führt (vgl. die Übersicht in PHILIPP GEERTSEN, Der Tabellenlohnabzug, in:
Kieser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 139
ff., S. 143 f.) und sich das Alter im vorliegend anwendbaren Kompetenzniveau 1
sogar eher lohnerhöhend auswirkt, muss das – bezogen auf die durchschnittliche
Lebensarbeitszeit – fortgeschrittene Alter als ein abzugsrelevanter Aspekt doch
immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft
werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3).
Diesbezüglich ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit
35 Jahren als selbständiger Podologe tätig ist (vgl. IV-Nr. 12 und 66). Bei
dieser Tätigkeit handelt es sich um ein sehr spezifisches Tätigkeitfeld, bei welchem
nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer verfüge
dadurch über ein solides berufliches Rüstzeug, welches ihm den Einstieg in ein
anderes Tätigkeitsgebiet auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erleichtere.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass er davon auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt wohl nur bedingt profitieren kann und somit ein gewisser
zusätzlicher Anpassungs- und Angewöhnungsaufwand anfallen dürfte (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.6.4). Damit
rechtfertigt sich aus diesem Grund ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn.
Unter Berücksichtigung der genannten
Abzugsgründe rechtfertigt es sich somit, gesamthaft einen Abzug von 15 %
vorzunehmen, woraus ein Invaliditätsgrad von 70 % resultiert
(Valideneinkommen: CHF 98'532.00; Invalideneinkommen: CHF 29'266.35
[CHF 34'431.00 abzüglich 15 %]). Demnach hat der Beschwerdeführer ab 1.
November 2020 Anspruch auf eine ganze Rente.
8. Somit ist die Beschwerde
gutzuheissen.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat
der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit
des Prozesses ist die Kostenforderung – wie in den beiden eingereichten
Kostennoten vom 21. Februar 2023 und 30. Januar 2024 beantragt – auf gesamthaft
CHF 1'909.65 festzusetzen (6:55 Stunden zu CHF 250.00, zuzügl.
Auslagen und MwSt).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdegegnerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag
von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird
dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
8.3 Die Kosten der im vorliegenden
Fall eingeholten ärztlichen Stellungnahmen der Gutachter der B.___ AG sind dem
Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn diese notwendig wurden, weil dieser den
Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (vgl. BGE 139 V 496). Wie
dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt
(s. E. II. 6.3.2.3 hiervor), weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch
Einholung ergänzender Stellungnahmen schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin
hat daher die Kosten der Stellungnahmen der B.___ AG von CHF 787.10 zu
bezahlen.
E. 18 Oktober 2022 zu Recht eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung vorliegend am 26. Juni 2012 bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 18. Oktober 2022 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
6.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen ursprünglichen Rentenverfügung vom 26. Juni 2012 erfolgte die Zusprechung einer befristeten Rente bzw. Verneinung eines weitergehenden Leistungsanspruchs ab 1. Oktober 2011 durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Juni 2011 (IV-Nr. 27 und 28.1) und die Stellungnahme von Dr. med. H.___, Facharzt Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 16. Dezember 2011 (IV-Nr. 35).
6.1.1 Im bidisziplinären Gutachten der Dres. F.___ und G.___ vom 14. Juni 2011 wurden folgende Diagnosen gestellt:
Zur Beurteilung hielten die Gutachter fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei sowohl aus rein somatisch-rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht beurteilt für die berufliche Tätigkeit als Podologe weiterhin vollumfänglich erhalten.
6.1.2 Mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2011 (IV-Nr. 35) legte Dr. med. H.___, Facharzt Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die Vorakten folgendermassen fest: 50 % arbeitsunfähig vom 29. Juni 2009 bis 3. Januar 2010; 100 % arbeitsunfähig 4. Januar 2010 18. Januar 2010; 50 % arbeitsunfähig vom 19. Januar 2010 bis 7. März 2010, 100 % arbeitsunfähig vom 8. März 2010 bis 22. März 2010; 50 % arbeitsunfähig vom 23. März 2010 bis 13. Juni 2010; voll arbeitsfähig ab 14. Juni 2011 (Datum des Gutachtens).
6.2 Bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2022 stützte sich die Beschwerdegegnerin aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ AG vom 23. November 2021 (Fachrichtungen: Neurochirurgie, Neurologie und Innere Medizin; IV-Nr. 90.2). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Zur Beurteilung wurde im Gutachten festgehalten, aus internistischer und neurologischer Sicht bestünden weder in der bisherigen Tätigkeit als Podologe noch in einer angepassten Tätigkeit Einschränkungen. Aus neurochirurgischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %. In einer angepassten Tätigkeit erachte man eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % als gegeben, dies seit der Operation am Hals, wobei in den ersten 6 Monaten eine volle Arbeitsunfähigkeit (im Sinne einer Rekonvaleszenz) zu postulieren sei. Verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung / Rentenaufhebung mit Verfügung vom 26. Juni 2012 hätten sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit wesentlich verändert. Zum einen hätten die Beschwerden seitens der Halswirbelsäule zugenommen und zum anderen sei der Explorand im 2019 an der Halswirbelsäule operiert worden, wobei die Beschwerden nicht sistiert hätten.
6.3 Unter den Parteien ist unbestritten, dass gestützt auf das vorgenannte Gutachten der B.___ AG vom 23. November 2021 von einer revisionsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist. Dies ist denn auch nicht zu beanstanden und wurde von den Gutachtern überzeugend dargelegt. Ebenso nachvollziehbar und unter den Parteien nicht umstritten ist die gutachterlich statuierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit. Zudem steht das Gutachten der B.___ AG im Wesentlichen im Einklang mit den vorhandenen medizinischen Vorakten. Wie der Beschwerdeführer aber zu Recht rügt, wird im Gutachten kein Zumutbarkeitsprofil betreffend der ihm noch möglichen Tätigkeiten statuiert. Das Versicherungsgericht hat deshalb den betreffenden Gutachtern der B.___ AG im Zusammenhang mit ihrem Gutachten vom 23. November 2021 mit Verfügung vom 7. November 2023 folgende Frage zur Beantwortung unterbreitet: «Wie müsste ein Arbeitsplatz beschaffen sein, damit die versicherte Person ihre Ressourcen optimal nutzen könnte? Bitte legen sie für jeden Fachbereich gesondert sowie interdisziplinär ein Zumutbarkeitsprofil für eine optimal angepasste Tätigkeit fest und begründen sie dies.» Mit Stellungnahmen vom 15. Januar 2024 (A.S. 45) und 2. Februar 2024 (A.S. 54 ff.) führten die Gutachter hierzu im Wesentlichen aus, wie aus dem Gutachten ersichtlich, bestünden aus internistischer und neurologischer Sicht keine Einschränkungen. Aus neurochirurgischer Sicht sei dem beizufügen, dass in der bisherigen Tätigkeit als Podologe ggf. mittels eines Arbeitsplatz-Besuchs in der Praxis des Versicherten zusätzliche Möglichkeiten zu finden wären, um die jetzige tägliche Fallzahl von 2 3 auf 4 5 während einer 4 5 Std Arbeitszeit zu steigern. Möglicherweise könnten technische Hilfsmittel wie spezielle Patientenliegen (wie bei zahnärztlichen Praxen, aber an Gliedmassen angepasst) oder Sehhilfen dabei helfen, die sonst extremen Kopfstellungen zu vermeiden und damit die Arbeitszeit zu erhöhen (inklusive wie anhin jeweils 15 Minuten Arbeitspause zwischen den Fällen). Sodann sei in einer rein medizinisch-theoretisch leidensangepassten Tätigkeit folgendes Zumutbarkeitsprofil festzulegen: Aufgrund des Halswirbelsäulen-Leidens müsste die Tätigkeit (sitzend oder stehend oder wechselbelastend) eine nicht verdrehte, aufrechte Kopfhaltung, und damit auch physiologische Stellung der Halswirbelsäule (HWS) beinhalten. Dies könne erreicht werden mit der Möglichkeit, bei der vorzugsweise manuellen Tätigkeit den Blick auf das Arbeitsfeld möglichst horizontal, ohne relevante (schmerzauslösende) Neigung des Kopfes zur Seite oder nach vorne, zu ermöglichen. Hilfsmittel zum Erreichen dieser Schonung der HWS, wie angepasste Stehtische / Sitzmöbel etc., könnten dabei helfen. Eine Liegemöglichkeit sei zum Entspannen der Nackenmuskulatur anzubieten. Unter diesen Umständen sei von neurochirurgischer Seite her rein theoretisch eine Arbeitszeit von 5 Std., mit einmaliger halbstündiger Pause zum Entspannen der Nackenmuskulatur im Liegen, entsprechend einer 50%-Arbeitsfähigkeit, vorstellbar.
Die ergänzenden Stellungnahmen der Gutachter der B.___ AG vermögen ebenfalls zu überzeugen und werden von den Parteien denn auch nicht bestritten. Zusammenfassend kann somit auf das beweiswertige Gutachten der B.___ AG vom 23. November 2021 sowie deren Stellungnahmen vom 15. Januar 2024 und 2. Februar 2024 abgestellt werden.
7.
7.1 Umstritten ist dagegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades, bzw. der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Grundsätzlich unbestritten und nicht zu beanstanden sind dagegen die von der Beschwerdegegnerin errechneten Validen- und Invalideneinkommen. Der Beschwerdeführer arbeitete gemäss Situationsbericht für Selbstständigerwerbende vom 1. Dezember 2021 (IV-Nr. 92) im Zeitpunkt des Situationsberichts seit 35 Jahren als selbständiger Podologe. Da der Beschwerdeführer diese Tätigkeit gemäss den unbestritten gebliebenen Abklärungen der Abklärungsfachperson nur bis 2010 ohne Einschränkungen ausüben konnte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Valideneinkommens auf das damalige Einkommen von CHF 91'403.00 abstellte und dieses mit dem Nominallohnindex Männer von 2010 auf 2020, Ziffer 86 88 Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen (:100.0 x 107.8) aufrechnete, was ein Valideneinkommen von CHF 98'532.00 ergibt. Sodann bestand ab 6. November 2019 (Beginn des Wartejahres) in der bisherigen und nach wie vor ausgeübten Tätigkeit als Podologe gemäss Gutachten der B.___ AG vom 23. November 2021 nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 25 %, wogegen in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik 2018 TA1_tirage_skill level, Niveau 1, Männer, TOTAL (CHF 5'417.00 x 12 Monate), Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7), Aufrechnung Nominallohnindex Männer von 2018 auf 2020 (: 105.1 x 106.8), davon 50 %, abgestellt hat, was vorbehältlich eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (s. E. II. 7.2 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 34'431.00 ergibt. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
7.2 Wird das Invalideneinkommen wie hier der Fall auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer gemäss dem B.___-Gutachten in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt. Wie aus der LSE Tabelle T18, 2020, ersichtlich, verdienten Männer ohne Kaderfunktion einem Pensum von 50 74 % im Verhältnis um 4 % weniger als Männer in einem vollen Pensum. Jedoch rechtfertigt es sich aus diesem Grund nicht, einen Abzug vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_610/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2.3, wonach eine Lohneinbusse von unter 10 % für sich alleine noch keinen Abzug wegen Teilzeitarbeit rechtfertigt). Des Weiteren wird in der Stellungnahme der B.___ AG vom 2. Februar 2024 in einer angepassten Tätigkeit folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Aufgrund des Halswirbelsäulen-Leidens müsste die Tätigkeit (sitzend oder stehend oder wechselbelastend) eine nicht verdrehte, aufrechte Kopfhaltung, und damit auch physiologische Stellung der Halswirbelsäule (HWS) beinhalten. Dies könne erreicht werden mit der Möglichkeit, bei der vorzugsweise manuellen Tätigkeit den Blick auf das Arbeitsfeld möglichst horizontal, ohne relevante (schmerzauslösende) Neigung des Kopfes zur Seite oder nach vorne, zu ermöglichen. Hilfsmittel zum Erreichen dieser Schonung der HWS, wie angepasste Stehtische/Sitzmöbel etc., könnten dabei helfen. Eine Liegemöglichkeit sei zum Entspannen der Nackenmuskulatur anzubieten. Unter diesen Umständen sei von neurochirurgischer Seite her rein theoretisch eine Arbeitszeit von 5 Std., mit einmaliger halbstündiger Pause zum Entspannen der Nackenmuskulatur im Liegen, entsprechend einer 50%-Arbeitsfähigkeit, vorstellbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen). Zudem wurde in der vorliegend statuierten Arbeitsfähigkeit von 50 % der zusätzliche Pausenbedarf bereits berücksichtigt. Dennoch erscheint das Zumutbarkeitsprofil darüber hinaus erheblich eingeschränkt, so dass sich aufgrund dessen ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt. Sodann weist der Beschwerdeführer daraufhin, dass er im Verfügungszeitpunkt bereits über 59 Jahre alt war. Wenn auch dieser Umstand nach der Rechtsprechung nicht automatisch zu einem Abzug führt (vgl. die Übersicht in PHILIPP GEERTSEN, Der Tabellenlohnabzug, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 139 ff., S. 143 f.) und sich das Alter im vorliegend anwendbaren Kompetenzniveau 1 sogar eher lohnerhöhend auswirkt, muss das bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit fortgeschrittene Alter als ein abzugsrelevanter Aspekt doch immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3). Diesbezüglich ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit 35 Jahren als selbständiger Podologe tätig ist (vgl. IV-Nr. 12 und 66). Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um ein sehr spezifisches Tätigkeitfeld, bei welchem nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer verfüge dadurch über ein solides berufliches Rüstzeug, welches ihm den Einstieg in ein anderes Tätigkeitsgebiet auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erleichtere. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er davon auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wohl nur bedingt profitieren kann und somit ein gewisser zusätzlicher Anpassungs- und Angewöhnungsaufwand anfallen dürfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.6.4). Damit rechtfertigt sich aus diesem Grund ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn.
Unter Berücksichtigung der genannten Abzugsgründe rechtfertigt es sich somit, gesamthaft einen Abzug von 15 % vorzunehmen, woraus ein Invaliditätsgrad von 70 % resultiert (Valideneinkommen: CHF 98'532.00; Invalideneinkommen: CHF 29'266.35 [CHF 34'431.00 abzüglich 15 %]). Demnach hat der Beschwerdeführer ab 1. November 2020 Anspruch auf eine ganze Rente.
8. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung wie in den beiden eingereichten Kostennoten vom 21. Februar 2023 und 30. Januar 2024 beantragt auf gesamthaft CHF 1'909.65 festzusetzen (6:55 Stunden zu CHF 250.00, zuzügl. Auslagen und MwSt).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
8.3 Die Kosten der im vorliegenden Fall eingeholten ärztlichen Stellungnahmen der Gutachter der B.___ AG sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn diese notwendig wurden, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (vgl. BGE 139 V 496). Wie dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt (s. E. II. 6.3.2.3 hiervor), weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch Einholung ergänzender Stellungnahmen schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten der Stellungnahmen der B.___ AG von CHF 787.10 zu bezahlen.
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom9. April 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___vertreten durch Nicolai Fullin, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffendInvalidenrente(Verfügung vom 18. Oktober 2022)
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
1. Der 1963 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 2. März 2010 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Verweis auf Kopf- und Halswirbelbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie (IV-Nr. 27 und 28.1). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2012 (IV-Nr.
49) ab 1. September bis 30. November 2010 eine halbe Rente sowie vom 1. Dezember bis 30. September 2011 eine Dreiviertelsrente zu. Ab. 1. Oktober 2012 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch.
2. Am 9. Dezember 2019 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 55). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei der B.___ AG ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neurochirurgie, Neurologie und Innere Medizin (IV-Nr. 90.2). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 93) mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 65 % ab 1. November 2020 eine Dreiviertelsrente zu.
3. Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 25. November 2022 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 13 ff.). Er stellt folgende Rechtsbegehren:
4. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2023 (A.S. 23 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 (A.S. 27) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
6. Mit Verfügung vom 7. November 2023 (A.S. 40) lässt die Präsidentin des Versicherungsgerichts den Gutachtern Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie und Prof. Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, alle von der B.___ AG, im Zusammenhang mit ihrem polydisziplinären Gutachten vom 23. November 2021 folgende Ergänzungsfrage stellen:
«Wie müsste ein Arbeitsplatz beschaffen sein, damit die versicherte Person ihre Ressourcen optimal nutzen könnte? Bitte legen sie für jeden Fachbereich gesondert sowie interdisziplinär ein Zumutbarkeitsprofil für eine optimal angepasste Tätigkeit fest und begründen sie dies.»
7. Die Stellungnahmen der B.___-Gutachter zur Ergänzungsfrage des Versicherungsgerichts ergehen am 15. Januar 2024 (A.S. 45 f.) sowie am 2. Februar 2024 (A.S. 54 ff.).
8. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiell-rechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) unbestrittenermassen einen Rentenanspruch ab 1. November 2020 (s. E. II. 6.3 hiernach). Demnach ist vorliegend das vor dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar.
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
- diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbericht zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
- die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
4.
4.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).
4.2 Tritt die Verwaltung wie im vorliegenden Fall auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
5.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten d.h. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
6. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
18. Oktober 2022 zu Recht eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung vorliegend am 26. Juni 2012 bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 18. Oktober 2022 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
6.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen ursprünglichen Rentenverfügung vom 26. Juni 2012 erfolgte die Zusprechung einer befristeten Rente bzw. Verneinung eines weitergehenden Leistungsanspruchs ab 1. Oktober 2011 durch die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Juni 2011 (IV-Nr. 27 und 28.1) und die Stellungnahme von Dr. med. H.___, Facharzt Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 16. Dezember 2011 (IV-Nr. 35).
6.1.1 Im bidisziplinären Gutachten der Dres. F.___ und G.___ vom 14. Juni 2011 wurden folgende Diagnosen gestellt:
Zur Beurteilung hielten die Gutachter fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei sowohl aus rein somatisch-rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht beurteilt für die berufliche Tätigkeit als Podologe weiterhin vollumfänglich erhalten.
6.1.2 Mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2011 (IV-Nr. 35) legte Dr. med. H.___, Facharzt Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die Vorakten folgendermassen fest: 50 % arbeitsunfähig vom 29. Juni 2009 bis 3. Januar 2010; 100 % arbeitsunfähig 4. Januar 2010 18. Januar 2010; 50 % arbeitsunfähig vom 19. Januar 2010 bis 7. März 2010, 100 % arbeitsunfähig vom 8. März 2010 bis 22. März 2010; 50 % arbeitsunfähig vom 23. März 2010 bis 13. Juni 2010; voll arbeitsfähig ab 14. Juni 2011 (Datum des Gutachtens).
6.2 Bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2022 stützte sich die Beschwerdegegnerin aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ AG vom 23. November 2021 (Fachrichtungen: Neurochirurgie, Neurologie und Innere Medizin; IV-Nr. 90.2). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Zur Beurteilung wurde im Gutachten festgehalten, aus internistischer und neurologischer Sicht bestünden weder in der bisherigen Tätigkeit als Podologe noch in einer angepassten Tätigkeit Einschränkungen. Aus neurochirurgischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %. In einer angepassten Tätigkeit erachte man eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % als gegeben, dies seit der Operation am Hals, wobei in den ersten 6 Monaten eine volle Arbeitsunfähigkeit (im Sinne einer Rekonvaleszenz) zu postulieren sei. Verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenablehnung / Rentenaufhebung mit Verfügung vom 26. Juni 2012 hätten sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit wesentlich verändert. Zum einen hätten die Beschwerden seitens der Halswirbelsäule zugenommen und zum anderen sei der Explorand im 2019 an der Halswirbelsäule operiert worden, wobei die Beschwerden nicht sistiert hätten.
6.3 Unter den Parteien ist unbestritten, dass gestützt auf das vorgenannte Gutachten der B.___ AG vom 23. November 2021 von einer revisionsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist. Dies ist denn auch nicht zu beanstanden und wurde von den Gutachtern überzeugend dargelegt. Ebenso nachvollziehbar und unter den Parteien nicht umstritten ist die gutachterlich statuierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit. Zudem steht das Gutachten der B.___ AG im Wesentlichen im Einklang mit den vorhandenen medizinischen Vorakten. Wie der Beschwerdeführer aber zu Recht rügt, wird im Gutachten kein Zumutbarkeitsprofil betreffend der ihm noch möglichen Tätigkeiten statuiert. Das Versicherungsgericht hat deshalb den betreffenden Gutachtern der B.___ AG im Zusammenhang mit ihrem Gutachten vom 23. November 2021 mit Verfügung vom 7. November 2023 folgende Frage zur Beantwortung unterbreitet: «Wie müsste ein Arbeitsplatz beschaffen sein, damit die versicherte Person ihre Ressourcen optimal nutzen könnte? Bitte legen sie für jeden Fachbereich gesondert sowie interdisziplinär ein Zumutbarkeitsprofil für eine optimal angepasste Tätigkeit fest und begründen sie dies.» Mit Stellungnahmen vom 15. Januar 2024 (A.S. 45) und 2. Februar 2024 (A.S. 54 ff.) führten die Gutachter hierzu im Wesentlichen aus, wie aus dem Gutachten ersichtlich, bestünden aus internistischer und neurologischer Sicht keine Einschränkungen. Aus neurochirurgischer Sicht sei dem beizufügen, dass in der bisherigen Tätigkeit als Podologe ggf. mittels eines Arbeitsplatz-Besuchs in der Praxis des Versicherten zusätzliche Möglichkeiten zu finden wären, um die jetzige tägliche Fallzahl von 2 3 auf 4 5 während einer 4 5 Std Arbeitszeit zu steigern. Möglicherweise könnten technische Hilfsmittel wie spezielle Patientenliegen (wie bei zahnärztlichen Praxen, aber an Gliedmassen angepasst) oder Sehhilfen dabei helfen, die sonst extremen Kopfstellungen zu vermeiden und damit die Arbeitszeit zu erhöhen (inklusive wie anhin jeweils 15 Minuten Arbeitspause zwischen den Fällen). Sodann sei in einer rein medizinisch-theoretisch leidensangepassten Tätigkeit folgendes Zumutbarkeitsprofil festzulegen: Aufgrund des Halswirbelsäulen-Leidens müsste die Tätigkeit (sitzend oder stehend oder wechselbelastend) eine nicht verdrehte, aufrechte Kopfhaltung, und damit auch physiologische Stellung der Halswirbelsäule (HWS) beinhalten. Dies könne erreicht werden mit der Möglichkeit, bei der vorzugsweise manuellen Tätigkeit den Blick auf das Arbeitsfeld möglichst horizontal, ohne relevante (schmerzauslösende) Neigung des Kopfes zur Seite oder nach vorne, zu ermöglichen. Hilfsmittel zum Erreichen dieser Schonung der HWS, wie angepasste Stehtische / Sitzmöbel etc., könnten dabei helfen. Eine Liegemöglichkeit sei zum Entspannen der Nackenmuskulatur anzubieten. Unter diesen Umständen sei von neurochirurgischer Seite her rein theoretisch eine Arbeitszeit von 5 Std., mit einmaliger halbstündiger Pause zum Entspannen der Nackenmuskulatur im Liegen, entsprechend einer 50%-Arbeitsfähigkeit, vorstellbar.
Die ergänzenden Stellungnahmen der Gutachter der B.___ AG vermögen ebenfalls zu überzeugen und werden von den Parteien denn auch nicht bestritten. Zusammenfassend kann somit auf das beweiswertige Gutachten der B.___ AG vom 23. November 2021 sowie deren Stellungnahmen vom 15. Januar 2024 und 2. Februar 2024 abgestellt werden.
7.
7.1 Umstritten ist dagegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades, bzw. der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Grundsätzlich unbestritten und nicht zu beanstanden sind dagegen die von der Beschwerdegegnerin errechneten Validen- und Invalideneinkommen. Der Beschwerdeführer arbeitete gemäss Situationsbericht für Selbstständigerwerbende vom 1. Dezember 2021 (IV-Nr. 92) im Zeitpunkt des Situationsberichts seit 35 Jahren als selbständiger Podologe. Da der Beschwerdeführer diese Tätigkeit gemäss den unbestritten gebliebenen Abklärungen der Abklärungsfachperson nur bis 2010 ohne Einschränkungen ausüben konnte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Valideneinkommens auf das damalige Einkommen von CHF 91'403.00 abstellte und dieses mit dem Nominallohnindex Männer von 2010 auf 2020, Ziffer 86 88 Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen (:100.0 x 107.8) aufrechnete, was ein Valideneinkommen von CHF 98'532.00 ergibt. Sodann bestand ab 6. November 2019 (Beginn des Wartejahres) in der bisherigen und nach wie vor ausgeübten Tätigkeit als Podologe gemäss Gutachten der B.___ AG vom 23. November 2021 nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 25 %, wogegen in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik 2018 TA1_tirage_skill level, Niveau 1, Männer, TOTAL (CHF 5'417.00 x 12 Monate), Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7), Aufrechnung Nominallohnindex Männer von 2018 auf 2020 (: 105.1 x 106.8), davon 50 %, abgestellt hat, was vorbehältlich eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (s. E. II. 7.2 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 34'431.00 ergibt. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
7.2 Wird das Invalideneinkommen wie hier der Fall auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer gemäss dem B.___-Gutachten in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt. Wie aus der LSE Tabelle T18, 2020, ersichtlich, verdienten Männer ohne Kaderfunktion einem Pensum von 50 74 % im Verhältnis um 4 % weniger als Männer in einem vollen Pensum. Jedoch rechtfertigt es sich aus diesem Grund nicht, einen Abzug vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_610/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2.3, wonach eine Lohneinbusse von unter 10 % für sich alleine noch keinen Abzug wegen Teilzeitarbeit rechtfertigt). Des Weiteren wird in der Stellungnahme der B.___ AG vom 2. Februar 2024 in einer angepassten Tätigkeit folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Aufgrund des Halswirbelsäulen-Leidens müsste die Tätigkeit (sitzend oder stehend oder wechselbelastend) eine nicht verdrehte, aufrechte Kopfhaltung, und damit auch physiologische Stellung der Halswirbelsäule (HWS) beinhalten. Dies könne erreicht werden mit der Möglichkeit, bei der vorzugsweise manuellen Tätigkeit den Blick auf das Arbeitsfeld möglichst horizontal, ohne relevante (schmerzauslösende) Neigung des Kopfes zur Seite oder nach vorne, zu ermöglichen. Hilfsmittel zum Erreichen dieser Schonung der HWS, wie angepasste Stehtische/Sitzmöbel etc., könnten dabei helfen. Eine Liegemöglichkeit sei zum Entspannen der Nackenmuskulatur anzubieten. Unter diesen Umständen sei von neurochirurgischer Seite her rein theoretisch eine Arbeitszeit von 5 Std., mit einmaliger halbstündiger Pause zum Entspannen der Nackenmuskulatur im Liegen, entsprechend einer 50%-Arbeitsfähigkeit, vorstellbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E 4.1 mit Hinweisen). Zudem wurde in der vorliegend statuierten Arbeitsfähigkeit von 50 % der zusätzliche Pausenbedarf bereits berücksichtigt. Dennoch erscheint das Zumutbarkeitsprofil darüber hinaus erheblich eingeschränkt, so dass sich aufgrund dessen ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt. Sodann weist der Beschwerdeführer daraufhin, dass er im Verfügungszeitpunkt bereits über 59 Jahre alt war. Wenn auch dieser Umstand nach der Rechtsprechung nicht automatisch zu einem Abzug führt (vgl. die Übersicht in PHILIPP GEERTSEN, Der Tabellenlohnabzug, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 139 ff., S. 143 f.) und sich das Alter im vorliegend anwendbaren Kompetenzniveau 1 sogar eher lohnerhöhend auswirkt, muss das bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit fortgeschrittene Alter als ein abzugsrelevanter Aspekt doch immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3). Diesbezüglich ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit 35 Jahren als selbständiger Podologe tätig ist (vgl. IV-Nr. 12 und 66). Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um ein sehr spezifisches Tätigkeitfeld, bei welchem nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer verfüge dadurch über ein solides berufliches Rüstzeug, welches ihm den Einstieg in ein anderes Tätigkeitsgebiet auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erleichtere. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er davon auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wohl nur bedingt profitieren kann und somit ein gewisser zusätzlicher Anpassungs- und Angewöhnungsaufwand anfallen dürfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.6.4). Damit rechtfertigt sich aus diesem Grund ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn.
Unter Berücksichtigung der genannten Abzugsgründe rechtfertigt es sich somit, gesamthaft einen Abzug von 15 % vorzunehmen, woraus ein Invaliditätsgrad von 70 % resultiert (Valideneinkommen: CHF 98'532.00; Invalideneinkommen: CHF 29'266.35 [CHF 34'431.00 abzüglich 15 %]). Demnach hat der Beschwerdeführer ab 1. November 2020 Anspruch auf eine ganze Rente.
8. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung wie in den beiden eingereichten Kostennoten vom 21. Februar 2023 und 30. Januar 2024 beantragt auf gesamthaft CHF 1'909.65 festzusetzen (6:55 Stunden zu CHF 250.00, zuzügl. Auslagen und MwSt).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
8.3 Die Kosten der im vorliegenden Fall eingeholten ärztlichen Stellungnahmen der Gutachter der B.___ AG sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn diese notwendig wurden, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (vgl. BGE 139 V 496). Wie dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt (s. E. II. 6.3.2.3 hiervor), weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch Einholung ergänzender Stellungnahmen schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten der Stellungnahmen der B.___ AG von CHF 787.10 zu bezahlen.
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch