Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Januar 2021, Rz. 4022; s. E. II. 2.6 hiervor). Sodann sind in der erwähnten Rahmenvereinbarung verschiedene Punkte enthalten, die für eine unselbstständige Tätigkeit sprechen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden: In Punkt 1.1 wurde festgehalten, Ziel sei die feste Einbindung des Beschwerdeführers in die Organisation der Beigeladenen. Zudem würden seine Geschäftsbedingungen wegbedungen, womit nur die Beigeladene die Umstände der Leistungserbringung bestimme (vgl. Punkt 1.2). In den Punkten 1.3 und 1.4 wurde sodann erwähnt, es sei eine für ein Arbeitsverhältnis typische Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart worden und es bestehe ein einseitiges Recht der Beigeladenen für eine ausserordentliche Kündigung. Des Weiteren würden Montageaufträge mit Vorgaben von der Beigeladenen erteilt und sie bestimme die verrechenbaren Kosten und deren Höhe (vgl. Punkt 1.5). Weiter sind gemäss Punkt 2.12 die Modalitäten der Leistungserbringung Sache der C.___. Sodann darf der Beschwerdeführer gemäss Punkt 1.6 dem späteren Betreiber / Besitzer keine Angebote oder Leistungen für Wartungs- und Reparaturarbeiten unterbreiten. Hierbei handelt es sich um ein Element eines Konkurrenzverbots, was ebenfalls gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht. Des Weiteren wurde im Rahmenvertrag festgehalten, die Beigeladene behalte sich vor, Kontrollen der Ausführungsqualität sowie der Arbeits- und Montageleistung durchzuführen (vgl. Punkt 1.7). Zudem behalte sich die Beigeladene auch unangemeldete Kontrollen und entsprechende Sanktionen vor (vgl. Punkt 2.2). Des Weiteren stelle der Beschwerdeführer mindestens 65 % der Jahresarbeitszeit für die Beigeladene zur Verfügung (vgl. Punkt 2). Sodann garantiere die Beigeladene gemäss Punkt 3.1 einen Jahresmindestumsatz von CHF 85000.00. Damit liegen weitere typische Merkmale für eine unselbständige Tätigkeit vor (vgl. E. II. 2.4 hiervor): Der Beschwerdeführer ist in einem grossen Masse finanziell von der Beigeladenen abhängig und kann somit nur vereinzelte andere Erwerbstätigkeit ausüben. Zudem hat er über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten. Sodann wurde in der Vereinbarung festgehalten, die Arbeiten würden jeweils in Arbeitskleidung der Beigeladenen durchgeführt (vgl. Punkt 2.6) und das Anbringen einer eigenen Firmenbeschriftung seien dem Beschwerdeführer untersagt. Die Anlagen seien jeweils nach den Vorgaben der Beigeladenen, mit den mitgelieferten Firmenbeschriftungen der Beigeladenen zu versehen (vgl. Punkt 2.6). Die Beschriftung der Montagefahrzeuge habe in Abstimmung mit der Beigeladenen zu erfolgen und müsse mit dem C.___-Schriftzug versehen sein (vgl. Punkte 2.6 und 2.7). In den Akten ist denn auch ein Foto des Transportfahrzeugs des Beschwerdeführers enthalten, welches mit «C.___» beschriftet ist (Suva-Nr. 23, S. 9). Schliesslich wurde in der Vereinbarung festgehalten, die Anlieferung und Montage / Ausführung erfolgten unter Weisungen und Vorgaben der Beigeladenen (vgl. Punkte 2.8 und 2.9).
Gestützt auf diese Erwägungen ergibt sich, dass bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beigeladene kaum ein eigenes Unternehmerrisiko vorhanden ist und vieles für ein arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis spricht. Es ist demnach im Resultat von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Daran vermag auch das Argument des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach er bei seiner Arbeitstätigkeit für die Beigeladene sowohl das Fahrzeug wie auch sein Werkzeug zur Verfügung stelle. So sind die vom Beschwerdeführer getätigten Investitionen von Euro 18'900.00 für ein Transportfahrzeug und Euro 15'410.00 für einen Kofferwagen (Suva-Nr. 1, S. 17 und 19) zwar nicht unerhebliche. Sie vermögen aber für sich alleine keine selbständige Erwerbstätigkeit zu begründen. Wie zudem dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2021 (Suva-Nr. 2) zu entnehmen ist, wurde das Hauptmaterial (die Tore) jeweils von der Beigeladenen geliefert. Weitere bedeutende eigene Betriebsmittel bei der Tätigkeit für die Beigeladene werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Hierzu hielt die Beschwerdegegnerin zu Recht fest, selbst wenn der Beschwerdeführer bei den Aufträgen das eigene Fahrzeug einsetze, vermöge dies nichts an seiner Arbeitnehmereigenschaft zu ändern, da die wirtschaftliche wie arbeitsorganisatorische Einbindung in den Betrieb stark ausgeprägt sei. Zudem stellt das Fahrzeug des Beschwerdeführers kein bedeutendes Betriebsmittel im Sinne von Rz. 4024 WML dar. So werden darin als bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel exemplarisch Betonmaschinen, Baumaterialaufzüge, Traxe, Bagger, Kompressoren, Pressen, Seilanlagen und Knickschlepper für Holztransporte genannt.
Zusammenfassend ist die durch die Beschwerdegegnerin ab dem 15. Juni 2020 vorgenommene Qualifikation der vom Beschwerdeführer für die Beigeladene verrichteten Arbeiten als eine unselbständige Erwerbstätigkeit somit nicht zu beanstanden. Folglich erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
E. 1.1 Nach erfolgter Revision bei der C.___ kam die Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 18. Januar 2022 (Suva-Nr. [Akten der Suva] 15) zum Schluss, dass bei dem deutschen Staatsangehörigen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Doppelstatus vorliege. Während er für seine Tätigkeit in Deutschland im Bereich Montage von Industrietoren per 1. Januar 2018 als selbstständigerwerbend gelte, gelte er für seine Tätigkeit in der Schweiz im Bereich Montage von Industrietoren ab dem selben Datum als unselbstständigerwerbend. Somit müsse jeder Arbeitgeber auf dem an den Beschwerdeführer ausbezahlten Lohn Sozialversicherungsbeiträge mit der AHV sowie der Suva abrechnen. 1.2 Gegen die Verfügung vom 18. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer am 13. Februar 2022 Einsprache (Suva-Nr. 17), welche mit Entscheid vom 23. Oktober 2022 abgewiesen wurde (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
2. Am 23. November 2022 lässt der Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben (A.S. 10 f.) mit folgenden Rechtsbegehren:
E. 2 2.1 Gemäss
Art. 1a Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG,
SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer,
einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der
in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den
Bestimmungen des UVG versichert. Als Arbeitnehmer gilt nach Art. 1
Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202), wer eine
unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ausübt. Die
Versicherungsprämien werden von den Unfallversicherern in Promillen des
versicherten Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 UVG).
2.2 Das
UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Unterstellung
unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Unter Berücksichtigung
der von der herrschenden Lehre aufgestellten Definitionen ist im Sinne
leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG zu bezeichnen, wer um des
Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger
untergeordnet, dauernd oder vor.ergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes
wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 141 V 313 E. 2.1, BGE 115 V
58 unten mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung
).
2.3 Die
beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom
Unselbständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die
sich insbesondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un-)Selbständigen
verstanden werden mag, nicht zu decken braucht.
Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig
ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen
Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen
Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Unternehmung ausgeübt werden (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011, E. 3.2; BGE 122 V 172
E. 3b, BGE 104 V 127 E. b; AHI 2001 S. 186 E.4b). Zudem hat der
Umstand, dass eine beitragspflichtige Person gleichzeitig einer Ausgleichskasse
als selbständig erwerbend angeschlossen ist, für die Qualifikation eines
Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung (BGE 119 V 165 E.3c). Ebenso wenig
vermag umgekehrt die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit
einer Ausgleichskasse als Unselbständige abrechnet, die beitragsrechtliche
Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011; BGE 123 V 167
E. 4a).
2.4 Charakteristische Merkmale einer
selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die
Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem
Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht darin, dass unabhängig vom
Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für
die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige
Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen
abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit,
Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche
Auftragslage.
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist
auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h.
wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom
Arbeitgeber abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb
eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann.
Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplanes, die
Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten sowie das
Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko
des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der Abhängigkeit vom persönlichen
Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei
Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt wie dies
beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 172).
2.5 Die
Frage,
ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt,
beurteilt sich praxisgemäss nicht auf Grund der Rechtsnatur des
Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die
wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen
dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die rechtliche Qualifikation zu
bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist
im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in
betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist
und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein
lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen
ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden
Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen
jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der
Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall
überwiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011;
BGE 119 V 161 E. 2).
2.6 Im Allgemeinen sind
Akkordantinnen und Akkordanten Unselbstständigerwerbende (Wegleitung über den
massgebenden Lohn [WML], Stand 1. Januar 2021, Rz. 4022). Die Annahme
einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommt insbesondere dann infrage, wenn eine
erhebliche Betriebsorganisation vorliegt. Dies trifft etwa zu, wenn eine
Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen besteht,
oder wenn bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel eingesetzt werden,
wenn das Material vom Akkordanten auf eigene Rechnung beschafft wird oder wenn
in der Regel gleichzeitig verschiedene eigene Akkordgruppen auf verschiedenen Arbeitsplätzen
im Einsatz sind (WML Rz. 4024). Als weiteres Hauptmerkmal, das für eine
selbständige Tätigkeit des Akkordanten spricht, gilt die regelmässige
Direktübernahme von Drittaufträgen (WML Rz. 4025).
3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend
der Status des Beschwerdeführers bei seiner Tätigkeit im Bereich Montage von
Industrietoren für die Beigeladene ab dem Jahr 2018. Der Beschwerdeführer war
gemäss unbestrittener Aktenlage ab 2018 überwiegend für die Beigeladene in [...]
tätig (vgl. Suva-Nr. 31, S. 4; 2018: 40 Wochen; 2019: 32 Wochen; 2020: 38
Wochen).
3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich
in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt,
er habe vom 1. Januar 2018 bis Mitte 2020 Wohnsitz in
Deutschland gehabt, wo er als Selbständigerwerbender die Firma D.___ betrieben
habe. Seit ein paar Jahren sei er auch regelmässig für die Firma C.___ in
Schwarzenburg tätig. Für solche Engagements hätten seine Firma und die C.___
jeweils entsprechende Verträge abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe sich
jeweils – sofern gemäss völkerrechtlicher Übereinstimmung möglich – gemäss Art.
12 Abs. 2 der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr.
883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend VO 883/04) ins Ausland entsandt. So
auch für seine Engagements bei der Firma C.___ in [...]. Aus diesem Grund sei
er bis zum Wohnsitzwechsel in die Schweiz nicht von der SUVA als unselbständig
erwerbender zu klassifizieren. So habe er sich gemäss Völkerrecht als
Selbständiger von Deutschland aus in die Schweiz entsandt, mit den nötigen
A1-Formularen. Wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz eine seiner
selbständigen Tätigkeit in Deutschland ähnlichen Tätigkeit ausübe, sei die SUVA
somit gar nicht befugt über die sozialrechtliche Unterstellung des
Beschwerdeführers zu urteilen, da er unter einer völkerrechtlichen Ausnahme in
der Schweiz tätig gewesen sei und somit nicht unter das Schweizerische
Sozialversicherungsrecht falle. Er tue dies erst ab dem Zeitpunkt, in welchem
er seinen Hauptwohnsitz in die Schweiz verlagert gehabt habe.
3.2 Es ist somit vorweg zu prüfen,
welches Landesrecht im vorliegenden Fall anwendbar ist. Der Beschwerdeführer
macht wie erwähnt geltend, er habe sich gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VO 883/2004
in Ausland entsandt. In Art. 12 VO 883/2004 wird hierzu Folgendes festgehalten:
Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der
gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem
Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit
für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften
des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24
Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person
ablöst (Abs. 1). Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine
selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem
anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des
ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit
vierundzwanzig Monate nicht überschreitet (Abs. 2).
3.3 Zur vorliegend interessierenden
Frage liegt in den Akten unter anderem das Schreiben des GKV-Spitzenverbands
vom 27. Dezember 2017 (Suva-Nr. 30, S. 3) vor, worin festgehalten wurde, dass
ab 2018 die Rechtsvorschriften in der Schweiz anzuwenden seien. Sodann reichte
der Beschwerdeführer diverse Bescheinigungen der Deutschen Rentenversicherung
Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2020 (sog. A1-Formular) ein, worin ihm für die
nachfolgend aufgelisteten Zeiträume bescheinigt wurde, er gelte für seine
Tätigkeit für die C.___ in der Schweiz als entsandte selbständig erwerbstätige
Person und damit sei in diesen Zeiträumen deutsches Recht anwendbar:
-
9. April – 9. Mai 2018 (B
[Beschwerdebeilage]
4)
-
28. Mai – 12. Juli 2018 (B
4)
-
E. 3 September – 28. September 2018 (B 4) -
9. Oktober – 2. November 2018 (B 4) -
21. Januar – 8. März 2019 (B 4) -
E. 3.3 hiervor) solche Bescheinigungen auszustellen. In diesem Zusammenhang ist
von Belang, wo der Beschwerdeführer im betreffenden Zeitraum seinen
gesetzlichen Wohnsitz hatte.
Gemäss dem Einwohnerregister
Einwohnergemeinde [...] (SO; A.S. 37) war der Beschwerdeführer dort vom 1. Juni
2016 bis 31. Juli 2020 wohnhaft und zog per 31. Juli 2020 nach [...] (SO). Dies
wird auch durch die Daten der Einwohnerkontrolle (GERES) belegt. Seine Ehefrau
blieb in dieser Zeit gemäss der Notiz im Einwohnerregister der
Einwohnergemeinde [...] weiterhin in Deutschland wohnhaft.
Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich
der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden
Verbleibens aufhält. Bei verheirateten Personen befindet sich der Mittelpunkt
der Lebensbeziehungen üblicherweise am Wohnort der Familie, nicht am Arbeitsort
(BGE 96 II 166; BGer, ASA 62, 1993/94, 445). Dies gilt auch für diejenigen
Personen, welche am Arbeitsort übernachten und lediglich am Wochenende nach
Hause fahren (BGE 125 I 56, 458 f.; 88 III 139; 81 II 327; ASA 63, 1994/95,
839; BGer, BlSchK 1985, 175f.) sowie für den Geschäftsmann, welcher die
grössere Zeit des Jahres im Ausland verbringt (ZR 1981, 69). Der
Wochenaufenthalts- und Arbeitsort wird zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss
noch in grossen oder unregelmässigen Abständen besucht wird. Lässt die
Arbeitszeit häufigere Besuche nicht zu, so genügt eine Rückkehr pro Monat zur
Beibehaltung des Wohnsitzes am Wohnort der Familie (ZGB-Kommentar, 7. Auflage,
Basel 2022, Rz. 11 zu Art. 23; BGE 79 I 27; BGer, ASA 63, 1994/95, 839). Sind
diese Voraussetzungen erfüllt, so befindet sich, anders als im Steuerrecht (BGE
125 I 56 f.; 121 I 16; 104 Ia 268 f.; 57 I 42 ]), auch der Wohnsitz eines
Selbständigerwerbenden oder leitenden Angestellten am Wohnort der Familie oder
Lebenspartners und nicht am Arbeitsort (ZR 1981, 69; GROSSEN, SPR II, 352
FN 37; vgl. auch BGE 132 I 29, 38 ff., wonach sogar im Steuerrecht
ein Generaldirektor kein Steuerdomizil am Arbeitsort hat, wenn er dort keine
eigene Wohngelegenheit [«pied-à-terre»] hat (ZGB-Kommentar, a.a.O., Rz. 13
zu Art. 23).
Wie aus den A1-Bestätigungen ersichtlich
(s. E. II. 3.3 hiervor), war der Beschwerdeführer in den Jahren 2018 – 2020
nicht durchgehend, sondern jeweils mit Unterbrüchen für die Beigeladene in der
Schweiz tätig. Dies und der Umstand, dass seine Ehefrau weiterhin in
Deutschland wohnhaft blieb, spricht im Lichte der vorerwähnten Lehrmeinungen
und Rechtsprechung dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt
und damit seinen Wohnsitz im genannten Zeitraum weiterhin in Deutschland hatte.
Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage vom
E. 5 5.1 Demnach ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als festzustellen ist, dass die Beschwerdegegnerin für den Entscheid über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 14. Juni 2020 nicht zuständig ist. In diesem Punkt ist der Einspracheentscheid vom
23. Oktober 2022 aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist zu prüfen, ob der im vorliegenden Verfahren durch einen Treuhänder vertretenen Beschwerdeführer Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung hat. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht, «wenn eine anwaltsmässige oder allenfalls eine andere, für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifizierte Vertretung vorliegt und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 118 V 139). Das Bundesgericht erachtete einen Treuhänder im Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 als besonders qualifizierte Vertretung. In diesem Fall ging es um die Berechnung der Mutterschaftsentschädigung gemäss EOG für eine selbständigerwerbende Versicherte, insbesondere die zeitliche Bemessung des massgebenden Einkommens. Entscheidend ist somit die besondere Qualifikation «für das in Frage stehende Rechtsgebiet»; dies dürfte bei Treuhändern zu bejahen sein, wenn Fragen im Zusammenhang mit Rechnungswesen usw. zur Diskussion stehen, nicht dagegen bei einer eher medizinisch gelagerten Problematik oder bei den üblichen Fragen des Einkommensvergleichs. Für die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen, ist von einer besonderen Qualifikation des Vertreters des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu bejahen ist.
Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1).
Im vorliegenden Fall obsiegt der Beschwerdeführer hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 14. Juni 2020. Dagegen unterliegt er für die Zeit ab 15. Juni 2020. Somit rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung um die Hälfte zu reduzieren.
Der Vertreter des Beschwerdeführers macht in den eingereichten Honorarnoten vom 19. Januar 2024 und 19. März 2024 eine Kostenforderung von CHF 1'414.65 geltend. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 505.15 festzusetzen (7.5 Stunden zu CHF 125.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. MwSt [7.7 % auf CHF 750.00 und 8.1 % auf CHF 187.50]; davon 1/2). Hinsichtlich des vorgenannten Stundenansatzes ist zu berücksichtigen, dass bei Vertretungen mit besonderen fachlichen Kenntnissen ohne Anwaltspatent praxisgemäss die Hälfte des ordentlichen Stundenansatzes eines Rechtsanwaltes zur Anwendung gelangt (CHF 125.00 / Std.; vgl. § 160 Abs. 2 Gebührentarif).
5.3 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
E. 6 Mai – 24. Mai 2019 (B 4) -
E. 8 Juli – 8. August 2019 (B 4) -
E. 9 Januar 2017 bis 14. Juni 2020 und damit im vorliegend interessierenden
Zeitraum eine Grenzgängerbewilligung (G) besass und erst seit dem 15. Juni 2020
eine B-Bewilligung hat (s. Einwohnerregister der Gemeinde [...] [A.S. 37] sowie
SA 1, S. 3 / 7 und SA 2). Grenzgänger sind gemäss schweizerischer Definition Ausländerinnen
oder Ausländer, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und
innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind. Als
Grenzzonen gelten die Regionen, die in den zwischen der Schweiz und ihren
Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen festgelegt sind. Die
Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens ein Mal an ihren ausländischen
Hauptwohnsitz zurückkehren (vgl www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/nicht_eu_efta/ausweis_g__grenzgaengerbewilligung.
html). Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der gesetzliche
Wohnsitz des Beschwerdeführers bis mindestens 14. Juni 2020 in Deutschland lag.
3.5 Da somit für den genannten
Zeitraum davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer Wohnsitz in Deutschland
hatte, kommt Rz. 2057.1 WVP zur Anwendung: «Kommt der zuständige
ausländische Träger am Wohnsitz zum Schluss, dass eine Person nicht den
Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates unterstellt ist, hat sie die
Möglichkeit, die Versicherungsunterstellung dieser Person vorläufig
festzustellen. In der Regel teilt der ausländische Träger seine Feststellung
dem BSV mit, welches diese an die zuständige Ausgleichskasse weiterleitet.»
Dies hat der GKV-Spitzenverband mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 (Suva-Nr.
30, S. 3) gemacht, indem er darin festgehalten hat, dass für den
Beschwerdeführer ab 2018 die Rechtsvorschriften in der Schweiz anzuwenden
seien. Weiter ist davon auszugehen, dass diese Bescheinigung für die Zukunft
aber nicht zeitlich unbegrenzt gilt. Somit stehen die zahlreichen
A1-Bescheinigungen der Deutschen Rentenversicherung, in welchen dem
Beschwerdeführer für verschiedene Zeiträume zwischen dem 9. April 2018 und 19.
Mai 2020 bescheinigt wurde, er gelte für seine Tätigkeit für die C.___ in der
Schweiz als entsandte selbständig erwerbstätige Person und für diesen Zeitraum
sei deutsches Recht anwendbar (s. E. E. II. 3.3 hiervor), nicht im Widerspruch
zum Schreiben des GKV-Spitzenverbands vom 27. Dezember 2017. In diesem
Zusammenhang ist Rz. 2055.1 WVP einschlägig: «Hat die erwerbstätige Person
ihren Wohnsitz in einem EU-Staat, prüft der zuständige ausländische Träger des
Wohnsitzstaates, ob die Person aufgrund der Bestimmungen des Abkommens mit der
EU im Wohnsitzstaat zu versichern ist. Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt
er eine Bescheinigung A1 aus.» Dies hat die Deutsche Rentenversicherungen mit
den genannten A1-Bescheinigungen gemacht. Dieser Bestimmung folgt unmittelbar Rz. 2056
WVP: «Um zu überprüfen, ob eine in der Schweiz und der EU erwerbstätige Person
tatsächlich in einem EU-Staat versichert und damit nicht der AHV/IV/EO/(ALV)
unterstellt ist, verlangt die Ausgleichskasse von ihr die vom zuständigen
ausländischen Träger vorschriftsgemäss ausgefüllte Bescheinigung A1.» Diese
A1-Bescheinigungen liegen nun eben für die Zeit vom 9. April 2018 und 19. Mai
2020 (mit Unterbrüchen) vor. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen sind diese von
der Deutschen Rentenversicherung ausgestellten A1-Formulare für die
Ausgleichskasse und auch für die Suva verbindlich. Wie der Beschwerdeführer
somit zu Recht geltend macht, war im genannten Zeitraum deutsches Recht
anwendbar, womit die Beschwerdegegnerin für diesen Zeitraum gar nicht örtlich zuständig
war, über den Status des Beschwerdeführers zu entscheiden. Die Beschwerde ist
demnach in diesem Punkt gutzuheissen.
4. Unbestritten ist dagegen, dass
der Beschwerdeführer mit seiner definitiven Einreise in die Schweiz und
Wohnsitznahme in [...] ab 31. Juli 2020 schweizerischem Recht unterstellt ist
(s. dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers in E. II. 3.
hiervor). Für eine gesetzliche Wohnsitznahme in der Schweiz ab diesem Datum
spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem
15. Juni 2020 eine B-Bewilligung hat (s. SA 1, S. 7), welche eine
Gültigkeitsdauer von fünf Jahren hat und erteilt wird, wenn EU/EFTA-Bürgerinnen
und -Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage
befristeten Anstellung erbringen (vgl.
www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/eu_efta/ausweis_b_eu_efta.html).
4.1 Zu prüfen ist somit nachfolgend,
ob die Beschwerdegegnerin den Status des Beschwerdeführers bei seiner Tätigkeit
für die Beigeladene – zumindest ab dem Zeitpunkt ihrer örtlichen Zuständigkeit,
d.h. ab dem 15. Juni 2020 – zurecht als unselbständig erwerbstätig festgelegt
hat.
Der Beschwerdeführer macht in diesem
Zusammenhang geltend, er sei als selbständig Erwerbender zu qualifizieren. Er
sei in seiner Funktion nicht einfach ein gewöhnlicher Monteur, sondern bringe
spezifisches Know-How in den Betrieb der Firma C.___. Dies könne bereits den
vereinbarten Honoraren an den Beschwerdeführer entnommen werden. Solche
Unterakkordants-Arrangements seien in der Handwerksbranche gang und gäbe, da
quasi sämtliche Betriebe händeringend nach qualifiziertem Personal suchten.
Zudem hafte der Beschwerdeführer für seine Arbeiten und habe für mindestens einen
Fall auch schon die Haftung – respektive seine Versicherung – übernehmen
müssen. Die entsprechenden Unterlagen würden auf Verlangen unverzüglich
nachgeliefert. Weiter seien sämtliche Entschädigungen als Lohnbestandteil
aufgerechnet worden. Dies obwohl die SUVA in ihrem Entscheid zumindest Kenntnis
davon nehme, dass der Beschwerdeführer sowohl das Fahrzeug wie auch sein
Werkzeug zur Verfügung stellt. Korrekterweise müsste diesen Unkosten Rechnung
getragen und von der Aufrechnung abgezogen werden. Die Kosten könnten effektiv
belegt werden.
4.2 Wie die Beschwerdegegnerin im
angefochtenen Entscheid korrekt ausgeführt hat, wird der Beschwerdeführer in
der Rahmenvereinbarung mit der Beigeladenen vom 18. Januar 2016 (Suva-Nr.
1, S. 15) als Subunternehmer bezeichnet. Des Weiteren kann aus den vorliegenden
an die C.___ gestellten Rechnungen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
für verschiedene Kunden der Beigeladenen tätig gewesen war (beispielsweise für
Bauvorhaben in [...] oder [...]; Rechnungen archiviert per 1. September 2021).
Die Beigeladene hat den Beschwerdeführer demnach zur Arbeitserledigung
beigezogen. Der Beschwerdeführer ist somit diesbezüglich als Akkordant zu
betrachten. Im Allgemeinen sind Akkordantinnen und Akkordanten
Unselbstständigerwerbende (Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML], Stand
1. Januar 2021, Rz. 4022; s. E. II. 2.6 hiervor). Sodann sind in der
erwähnten Rahmenvereinbarung verschiedene Punkte enthalten, die für eine
unselbstständige Tätigkeit sprechen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden: In Punkt 1.1 wurde
festgehalten, Ziel sei die feste Einbindung des Beschwerdeführers in die
Organisation der Beigeladenen. Zudem würden seine Geschäftsbedingungen
wegbedungen, womit nur die Beigeladene die Umstände der Leistungserbringung
bestimme (vgl. Punkt 1.2). In den Punkten 1.3 und 1.4 wurde sodann erwähnt, es
sei eine für ein Arbeitsverhältnis typische Kündigungsfrist von drei Monaten
vereinbart worden und es bestehe ein einseitiges Recht der Beigeladenen für
eine ausserordentliche Kündigung. Des Weiteren würden Montageaufträge mit
Vorgaben von der Beigeladenen erteilt und sie bestimme die verrechenbaren
Kosten und deren Höhe (vgl. Punkt 1.5). Weiter sind gemäss Punkt 2.12 die
Modalitäten der Leistungserbringung Sache der C.___. Sodann darf der
Beschwerdeführer gemäss Punkt 1.6 dem späteren Betreiber / Besitzer
keine Angebote oder Leistungen für Wartungs- und Reparaturarbeiten unterbreiten.
Hierbei handelt es sich um ein Element eines Konkurrenzverbots, was ebenfalls
gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht. Des Weiteren wurde im
Rahmenvertrag festgehalten, die Beigeladene behalte sich vor, Kontrollen der
Ausführungsqualität sowie der Arbeits- und Montageleistung durchzuführen (vgl.
Punkt 1.7). Zudem behalte sich die Beigeladene auch unangemeldete Kontrollen
und entsprechende Sanktionen vor (vgl. Punkt 2.2). Des Weiteren stelle der
Beschwerdeführer mindestens 65 % der Jahresarbeitszeit für die Beigeladene zur
Verfügung (vgl. Punkt 2). Sodann garantiere die Beigeladene gemäss Punkt 3.1
einen Jahresmindestumsatz von CHF 85’000.00. Damit liegen weitere typische
Merkmale für eine unselbständige Tätigkeit vor (vgl. E. II. 2.4 hiervor):
Der Beschwerdeführer ist in einem grossen Masse finanziell von der Beigeladenen
abhängig und kann somit nur vereinzelte andere Erwerbstätigkeit ausüben. Zudem
hat er über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten. Sodann wurde in der
Vereinbarung festgehalten, die Arbeiten würden jeweils in Arbeitskleidung der Beigeladenen
durchgeführt (vgl. Punkt 2.6) und das Anbringen einer eigenen
Firmenbeschriftung seien dem Beschwerdeführer untersagt. Die Anlagen seien
jeweils nach den Vorgaben der Beigeladenen, mit den mitgelieferten
Firmenbeschriftungen der Beigeladenen zu versehen (vgl. Punkt 2.6). Die
Beschriftung der Montagefahrzeuge habe in Abstimmung mit der Beigeladenen zu
erfolgen und müsse mit dem C.___-Schriftzug versehen sein (vgl. Punkte 2.6 und
2.7). In den Akten ist denn auch ein Foto des Transportfahrzeugs des
Beschwerdeführers enthalten, welches mit «C.___» beschriftet ist (Suva-Nr. 23,
S. 9). Schliesslich wurde in der Vereinbarung festgehalten, die Anlieferung und
Montage / Ausführung erfolgten unter Weisungen und Vorgaben der
Beigeladenen (vgl. Punkte 2.8 und 2.9).
Gestützt auf diese Erwägungen ergibt
sich, dass bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beigeladene kaum ein
eigenes Unternehmerrisiko vorhanden ist und vieles für ein
arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis spricht. Es ist demnach im
Resultat von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Daran vermag
auch das Argument des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach er bei seiner
Arbeitstätigkeit für die Beigeladene sowohl das Fahrzeug wie auch sein Werkzeug
zur Verfügung stelle. So sind die vom Beschwerdeführer getätigten Investitionen
von Euro 18'900.00 für ein Transportfahrzeug und Euro 15'410.00 für einen
Kofferwagen (Suva-Nr. 1, S. 17 und 19) zwar nicht unerhebliche. Sie vermögen
aber für sich alleine keine selbständige Erwerbstätigkeit zu begründen. Wie
zudem dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2021
(Suva-Nr. 2) zu entnehmen ist, wurde das Hauptmaterial (die Tore) jeweils von der
Beigeladenen geliefert. Weitere bedeutende eigene Betriebsmittel bei der
Tätigkeit für die Beigeladene werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Hierzu hielt die Beschwerdegegnerin zu Recht fest, selbst wenn der
Beschwerdeführer bei den Aufträgen das eigene Fahrzeug einsetze, vermöge dies
nichts an seiner Arbeitnehmereigenschaft zu ändern, da die wirtschaftliche wie
arbeitsorganisatorische Einbindung in den Betrieb stark ausgeprägt sei. Zudem
stellt das Fahrzeug des Beschwerdeführers kein bedeutendes Betriebsmittel im
Sinne von Rz. 4024 WML dar. So werden darin als bedeutende eigene oder
gemietete Betriebsmittel exemplarisch Betonmaschinen, Baumaterialaufzüge,
Traxe, Bagger, Kompressoren, Pressen, Seilanlagen und Knickschlepper für
Holztransporte genannt.
Zusammenfassend ist die durch die
Beschwerdegegnerin ab dem 15. Juni 2020 vorgenommene Qualifikation der vom Beschwerdeführer
für die Beigeladene verrichteten Arbeiten als eine unselbständige
Erwerbstätigkeit somit nicht zu beanstanden. Folglich erweist sich die
Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
5.
5.1 Demnach ist die Beschwerde
insofern teilweise gutzuheissen, als festzustellen ist, dass die
Beschwerdegegnerin für den Entscheid über den sozialversicherungsrechtlichen
Status des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 14. Juni
2020 nicht zuständig ist. In diesem Punkt ist der Einspracheentscheid vom
23. Oktober 2022 aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist
zu prüfen, ob der im vorliegenden Verfahren durch einen Treuhänder vertretenen
Beschwerdeführer Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung hat. Ein
Anspruch auf Parteientschädigung besteht, «wenn eine anwaltsmässige oder
allenfalls eine andere, für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders
qualifizierte Vertretung vorliegt und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos
erfolgt (BGE 118 V 139). Das Bundesgericht erachtete einen Treuhänder im Urteil
9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 als besonders qualifizierte Vertretung. In
diesem Fall ging es um die Berechnung der Mutterschaftsentschädigung gemäss EOG
für eine selbständigerwerbende Versicherte, insbesondere die zeitliche Bemessung
des massgebenden Einkommens. Entscheidend ist somit die besondere Qualifikation
«für das in Frage stehende Rechtsgebiet»; dies dürfte bei Treuhändern zu
bejahen sein, wenn Fragen im Zusammenhang mit Rechnungswesen usw. zur
Diskussion stehen, nicht dagegen bei einer eher medizinisch gelagerten
Problematik oder bei den üblichen Fragen des Einkommensvergleichs. Für die sich
im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen, ist von einer besonderen
Qualifikation des Vertreters des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb der
Anspruch auf eine Parteientschädigung zu bejahen ist.
Ist das Quantitative einer Leistung
streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten
ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das
ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE
117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein
invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und
Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im
Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine
höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere
Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der
Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November
2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders
verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung
wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen
nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010
vom 3. Dezember 2010 E. 4.1).
Im vorliegenden Fall obsiegt der
Beschwerdeführer hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status für den
Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 14. Juni 2020. Dagegen unterliegt er für die
Zeit ab 15. Juni 2020. Somit rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung um
die Hälfte zu reduzieren.
Der Vertreter des Beschwerdeführers
macht in den eingereichten Honorarnoten vom 19. Januar 2024 und 19. März
2024 eine Kostenforderung von CHF 1'414.65 geltend. In Anbetracht von Aufwand
und Schwierigkeit des Prozesses ist die durch die Beschwerdegegnerin zu
bezahlende Parteientschädigung auf CHF 505.15 festzusetzen (7.5 Stunden zu CHF
125.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. MwSt [7.7 % auf CHF 750.00 und 8.1 % auf
CHF 187.50]; davon 1/2). Hinsichtlich des vorgenannten Stundenansatzes ist zu
berücksichtigen, dass bei Vertretungen mit besonderen fachlichen Kenntnissen
ohne Anwaltspatent praxisgemäss die Hälfte des ordentlichen Stundenansatzes
eines Rechtsanwaltes zur Anwendung gelangt (CHF 125.00 / Std.; vgl. § 160 Abs.
2 Gebührentarif).
5.3 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom10. April 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
C.___
Beigeladene
gegen
Suva Rechtsabteilung
Beschwerdegegnerin
betreffendUnfallversicherung / sozialversicherungsrechtliche Stellung(Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022)
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
1.
1.1Nach erfolgter Revision bei der C.___ kam die Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 18. Januar 2022 (Suva-Nr. [Akten der Suva] 15) zum Schluss, dass bei dem deutschen Staatsangehörigen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Doppelstatus vorliege. Während er für seine Tätigkeit in Deutschland im Bereich Montage von Industrietoren per 1. Januar 2018 als selbstständigerwerbend gelte, gelte er für seine Tätigkeit in der Schweiz im Bereich Montage von Industrietoren ab dem selben Datum als unselbstständigerwerbend. Somit müsse jeder Arbeitgeber auf dem an den Beschwerdeführer ausbezahlten Lohn Sozialversicherungsbeiträge mit der AHV sowie der Suva abrechnen.
1.2 Gegen die Verfügung vom 18. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer am 13. Februar 2022 Einsprache (Suva-Nr. 17), welche mit Entscheid vom 23. Oktober 2022 abgewiesen wurde (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
2. Am 23. November 2022 lässt der Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben (A.S. 10 f.) mit folgenden Rechtsbegehren:
3. Mit Eingabe vom 4. Januar 2023 (A.S. 22) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom
12. Juni 2023 wird die C.___(nachfolgend Beigeladene)im vorliegenden Verfahren beigeladen (A.S. 24) und zur Vernehmlassung eingeladen. Sie lässt sich jedoch nicht vernehmen.
5. Mit Eingaben vom
10. und 28. August 2023 (A.S. 30 und 32) reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen sein.
6. Mit Verfügung vom
22. Januar 2024 (A.S. 33) holt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts bei der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer ein.
7. Mit Eingabe vom 8. März 2024 (A.S. 38) reicht die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein und lässt sich unaufgefordert vernehmen.
8. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
2.3 Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselbständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich insbesondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un-)Selbständigen verstanden werden mag, nicht zu decken braucht.Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Unternehmung ausgeübt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011, E. 3.2; BGE 122 V 172 E. 3b, BGE 104 V 127 E. b; AHI 2001 S. 186 E.4b). Zudem hat der Umstand, dass eine beitragspflichtige Person gleichzeitig einer Ausgleichskasse als selbständig erwerbend angeschlossen ist, für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung (BGE 119 V 165 E.3c). Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse als Unselbständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011; BGE 123 V 167 E. 4a).
2.4 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage.
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplanes, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 172).
2.6 Im Allgemeinen sind Akkordantinnen und Akkordanten Unselbstständigerwerbende (Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML], Stand 1. Januar 2021, Rz. 4022). Die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommt insbesondere dann infrage, wenn eine erhebliche Betriebsorganisation vorliegt. Dies trifft etwa zu, wenn eine Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen besteht, oder wenn bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel eingesetzt werden, wenn das Material vom Akkordanten auf eigene Rechnung beschafft wird oder wenn in der Regel gleichzeitig verschiedene eigene Akkordgruppen auf verschiedenen Arbeitsplätzen im Einsatz sind (WML Rz. 4024). Als weiteres Hauptmerkmal, das für eine selbständige Tätigkeit des Akkordanten spricht, gilt die regelmässige Direktübernahme von Drittaufträgen (WML Rz. 4025).
3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend der Status des Beschwerdeführers bei seiner Tätigkeit im Bereich Montage von Industrietoren für die Beigeladene ab dem Jahr 2018. Der Beschwerdeführer war gemäss unbestrittener Aktenlage ab 2018 überwiegend für die Beigeladene in [...] tätig (vgl. Suva-Nr. 31, S. 4; 2018: 40 Wochen; 2019: 32 Wochen; 2020: 38 Wochen).
3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt,er habe vom 1. Januar 2018 bis Mitte 2020 Wohnsitz in Deutschland gehabt, wo er als Selbständigerwerbender die Firma D.___ betrieben habe. Seit ein paar Jahren sei er auch regelmässig für die Firma C.___ in Schwarzenburg tätig. Für solche Engagements hätten seine Firma und die C.___ jeweils entsprechende Verträge abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe sich jeweils sofern gemäss völkerrechtlicher Übereinstimmung möglich gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend VO 883/04) ins Ausland entsandt. So auch für seine Engagements bei der Firma C.___ in [...]. Aus diesem Grund sei er bis zum Wohnsitzwechsel in die Schweiz nicht von der SUVA als unselbständig erwerbender zu klassifizieren. So habe er sich gemäss Völkerrecht als Selbständiger von Deutschland aus in die Schweiz entsandt, mit den nötigen A1-Formularen. Wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz eine seiner selbständigen Tätigkeit in Deutschland ähnlichen Tätigkeit ausübe, sei die SUVA somit gar nicht befugt über die sozialrechtliche Unterstellung des Beschwerdeführers zu urteilen, da er unter einer völkerrechtlichen Ausnahme in der Schweiz tätig gewesen sei und somit nicht unter das Schweizerische Sozialversicherungsrecht falle. Er tue dies erst ab dem Zeitpunkt, in welchem er seinen Hauptwohnsitz in die Schweiz verlagert gehabt habe.
3.2 Es ist somit vorweg zu prüfen, welches Landesrecht im vorliegenden Fall anwendbar ist. Der Beschwerdeführer macht wie erwähnt geltend, er habe sich gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VO 883/2004 in Ausland entsandt. In Art. 12 VO 883/2004 wird hierzu Folgendes festgehalten: Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst (Abs. 1). Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet (Abs. 2).
3.3 Zur vorliegend interessierenden Frage liegt in den Akten unter anderem das Schreiben des GKV-Spitzenverbands vom 27. Dezember 2017 (Suva-Nr. 30, S. 3) vor, worin festgehalten wurde, dass ab 2018 die Rechtsvorschriften in der Schweiz anzuwenden seien. Sodann reichte der Beschwerdeführer diverse Bescheinigungen der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2020 (sog. A1-Formular) ein, worin ihm für die nachfolgend aufgelisteten Zeiträume bescheinigt wurde, er gelte für seine Tätigkeit für die C.___ in der Schweiz als entsandte selbständig erwerbstätige Person und damit sei in diesen Zeiträumen deutsches Recht anwendbar:
-9. April 9. Mai 2018 (B[Beschwerdebeilage]4)
-28. Mai 12. Juli 2018 (B 4)
-3. September 28. September 2018 (B 4)
-9. Oktober 2. November 2018 (B 4)
-21. Januar 8. März 2019 (B 4)
-6. Mai 24. Mai 2019 (B 4)
-8. Juli 8. August 2019 (B 4)
-9. September 23. Oktober 2019 (B 4)
-31. Oktober 20. Dezember 2019 (B 4)
-27. Januar 21. Februar 2020 (B 4)
-2. März 3. April 2020 (B 4)
Zwar wird in den grösstenteils nachträglich als Bestätigung elektronisch ausgestellten Bescheinigungen betreffend den Zeitraum zwischen 9. April 2018 und 19. Mai 2020 (B 4) nicht angegeben, für welche Firma der Beschwerdeführer in dieser Zeit in der Schweiz tätig war. Aufgrund der Akten ist aber davon auszugehen, dass es sich hierbei allesamt um Tätigkeiten für die C.___ handelte (vgl. Suva-Nr. 30, S. 3).
3.4 Weiter ist in diesem Zusammenhang auf die Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP] zu verweisen, die zwar im Unfallversicherungsrecht nicht direkt, aber doch analog anwendbar sein dürfte.Gemäss Rz. 2057.1 WVP ist zur Ausstellung eines sogenannten A1-Formulars der ausländische Träger am Wohnsitz der versicherten Person berechtigt. Es stellt sich somit die Frage, ob die Deutsche Rentenversicherung überhaupt befugt war, dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 9. April 2018 bis 30. Juli 2020 (s. E. II. 3.3 hiervor) solche Bescheinigungen auszustellen. In diesem Zusammenhang ist von Belang, wo der Beschwerdeführer im betreffenden Zeitraum seinen gesetzlichen Wohnsitz hatte.
Gemäss dem Einwohnerregister Einwohnergemeinde [...] (SO; A.S. 37) war der Beschwerdeführer dort vom 1. Juni 2016 bis 31. Juli 2020 wohnhaft und zog per 31. Juli 2020 nach [...] (SO). Dies wird auch durch die Daten der Einwohnerkontrolle (GERES) belegt. Seine Ehefrau blieb in dieser Zeit gemäss der Notiz im Einwohnerregister der Einwohnergemeinde [...] weiterhin in Deutschland wohnhaft.
Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Bei verheirateten Personen befindet sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen üblicherweise am Wohnort der Familie, nicht am Arbeitsort (BGE 96 II 166; BGer, ASA 62, 1993/94, 445). Dies gilt auch für diejenigen Personen, welche am Arbeitsort übernachten und lediglich am Wochenende nach Hause fahren (BGE 125 I 56, 458 f.; 88 III 139; 81 II 327; ASA 63, 1994/95, 839; BGer, BlSchK 1985, 175f.) sowie für den Geschäftsmann, welcher die grössere Zeit des Jahres im Ausland verbringt (ZR 1981, 69). Der Wochenaufenthalts- und Arbeitsort wird zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen besucht wird. Lässt die Arbeitszeit häufigere Besuche nicht zu, so genügt eine Rückkehr pro Monat zur Beibehaltung des Wohnsitzes am Wohnort der Familie (ZGB-Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Rz. 11 zu Art. 23; BGE 79 I 27; BGer, ASA 63, 1994/95, 839). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so befindet sich, anders als im Steuerrecht (BGE 125 I 56 f.; 121 I 16; 104 Ia 268 f.; 57 I 42 ]), auch der Wohnsitz eines Selbständigerwerbenden oder leitenden Angestellten am Wohnort der Familie oder Lebenspartners und nicht am Arbeitsort (ZR 1981, 69; GROSSEN, SPR II, 352 FN 37; vgl. auch BGE 132 I 29, 38 ff., wonach sogar im Steuerrecht ein Generaldirektor kein Steuerdomizil am Arbeitsort hat, wenn er dort keine eigene Wohngelegenheit [«pied-à-terre»] hat (ZGB-Kommentar, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 23).
Wie aus den A1-Bestätigungen ersichtlich (s. E. II. 3.3 hiervor), war der Beschwerdeführer in den Jahren 2018 2020 nicht durchgehend, sondern jeweils mit Unterbrüchen für die Beigeladene in der Schweiz tätig. Dies und der Umstand, dass seine Ehefrau weiterhin in Deutschland wohnhaft blieb, spricht im Lichte der vorerwähnten Lehrmeinungen und Rechtsprechung dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen Wohnsitz im genannten Zeitraum weiterhin in Deutschland hatte. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage vom
9. Januar 2017 bis 14. Juni 2020 und damit im vorliegend interessierenden Zeitraum eine Grenzgängerbewilligung (G) besass und erst seit dem 15. Juni 2020 eine B-Bewilligung hat (s. Einwohnerregister der Gemeinde [...] [A.S. 37] sowie SA 1, S. 3 / 7 und SA 2). Grenzgänger sind gemäss schweizerischer Definition Ausländerinnen oder Ausländer, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind. Als Grenzzonen gelten die Regionen, die in den zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen festgelegt sind. Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens ein Mal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren (vgl www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/nicht_eu_efta/ausweis_g__grenzgaengerbewilligung. html). Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der gesetzliche Wohnsitz des Beschwerdeführers bis mindestens 14. Juni 2020 in Deutschland lag.
3.5 Da somit für den genannten Zeitraum davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer Wohnsitz in Deutschland hatte, kommt Rz. 2057.1 WVP zur Anwendung: «Kommt der zuständige ausländische Träger am Wohnsitz zum Schluss, dass eine Person nicht den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates unterstellt ist, hat sie die Möglichkeit, die Versicherungsunterstellung dieser Person vorläufig festzustellen. In der Regel teilt der ausländische Träger seine Feststellung dem BSV mit, welches diese an die zuständige Ausgleichskasse weiterleitet.» Dies hat der GKV-Spitzenverband mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 (Suva-Nr. 30, S. 3) gemacht, indem er darin festgehalten hat, dass für den Beschwerdeführer ab 2018 die Rechtsvorschriften in der Schweiz anzuwenden seien. Weiter ist davon auszugehen, dass diese Bescheinigung für die Zukunft aber nicht zeitlich unbegrenzt gilt. Somit stehen die zahlreichen A1-Bescheinigungen der Deutschen Rentenversicherung, in welchen dem Beschwerdeführer für verschiedene Zeiträume zwischen dem 9. April 2018 und 19. Mai 2020 bescheinigt wurde, er gelte für seine Tätigkeit für die C.___ in der Schweiz als entsandte selbständig erwerbstätige Person und für diesen Zeitraum sei deutsches Recht anwendbar (s. E. E. II. 3.3 hiervor), nicht im Widerspruch zum Schreiben des GKV-Spitzenverbands vom 27. Dezember 2017. In diesem Zusammenhang ist Rz. 2055.1 WVP einschlägig: «Hat die erwerbstätige Person ihren Wohnsitz in einem EU-Staat, prüft der zuständige ausländische Träger des Wohnsitzstaates, ob die Person aufgrund der Bestimmungen des Abkommens mit der EU im Wohnsitzstaat zu versichern ist. Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt er eine Bescheinigung A1 aus.» Dies hat die Deutsche Rentenversicherungen mit den genannten A1-Bescheinigungen gemacht. Dieser Bestimmung folgt unmittelbar Rz. 2056 WVP: «Um zu überprüfen, ob eine in der Schweiz und der EU erwerbstätige Person tatsächlich in einem EU-Staat versichert und damit nicht der AHV/IV/EO/(ALV) unterstellt ist, verlangt die Ausgleichskasse von ihr die vom zuständigen ausländischen Träger vorschriftsgemäss ausgefüllte Bescheinigung A1.» Diese A1-Bescheinigungen liegen nun eben für die Zeit vom 9. April 2018 und 19. Mai 2020 (mit Unterbrüchen) vor. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen sind diese von der Deutschen Rentenversicherung ausgestellten A1-Formulare für die Ausgleichskasse und auch für die Suva verbindlich. Wie der Beschwerdeführer somit zu Recht geltend macht, war im genannten Zeitraum deutsches Recht anwendbar, womit die Beschwerdegegnerin für diesen Zeitraum gar nicht örtlich zuständig war, über den Status des Beschwerdeführers zu entscheiden. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen.
4. Unbestritten ist dagegen, dass der Beschwerdeführer mit seiner definitiven Einreise in die Schweiz und Wohnsitznahme in [...] ab 31. Juli 2020 schweizerischem Recht unterstellt ist (s. dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers in E. II. 3. hiervor). Für eine gesetzliche Wohnsitznahme in der Schweiz ab diesem Datum spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem
15. Juni 2020 eine B-Bewilligung hat (s. SA 1, S. 7), welche eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren hat und erteilt wird, wenn EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung erbringen (vgl. www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/aufenthalt/eu_efta/ausweis_b_eu_efta.html).
4.1 Zu prüfen ist somit nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin den Status des Beschwerdeführers bei seiner Tätigkeit für die Beigeladene zumindest ab dem Zeitpunkt ihrer örtlichen Zuständigkeit, d.h. ab dem 15. Juni 2020 zurecht als unselbständig erwerbstätig festgelegt hat.
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er sei als selbständig Erwerbender zu qualifizieren. Er sei in seiner Funktion nicht einfach ein gewöhnlicher Monteur, sondern bringe spezifisches Know-How in den Betrieb der Firma C.___. Dies könne bereits den vereinbarten Honoraren an den Beschwerdeführer entnommen werden. Solche Unterakkordants-Arrangements seien in der Handwerksbranche gang und gäbe, da quasi sämtliche Betriebe händeringend nach qualifiziertem Personal suchten. Zudem hafte der Beschwerdeführer für seine Arbeiten und habe für mindestens einen Fall auch schon die Haftung respektive seine Versicherung übernehmen müssen. Die entsprechenden Unterlagen würden auf Verlangen unverzüglich nachgeliefert. Weiter seien sämtliche Entschädigungen als Lohnbestandteil aufgerechnet worden. Dies obwohl die SUVA in ihrem Entscheid zumindest Kenntnis davon nehme, dass der Beschwerdeführer sowohl das Fahrzeug wie auch sein Werkzeug zur Verfügung stellt. Korrekterweise müsste diesen Unkosten Rechnung getragen und von der Aufrechnung abgezogen werden. Die Kosten könnten effektiv belegt werden.
4.2 Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid korrekt ausgeführt hat, wird der Beschwerdeführer in der Rahmenvereinbarung mit der Beigeladenen vom 18. Januar 2016 (Suva-Nr. 1, S. 15) als Subunternehmer bezeichnet. Des Weiteren kann aus den vorliegenden an die C.___ gestellten Rechnungen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer für verschiedene Kunden der Beigeladenen tätig gewesen war (beispielsweise für Bauvorhaben in [...] oder [...]; Rechnungen archiviert per 1. September 2021). Die Beigeladene hat den Beschwerdeführer demnach zur Arbeitserledigung beigezogen. Der Beschwerdeführer ist somit diesbezüglich als Akkordant zu betrachten. Im Allgemeinen sind Akkordantinnen und Akkordanten Unselbstständigerwerbende (Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML], Stand
1. Januar 2021, Rz. 4022; s. E. II. 2.6 hiervor). Sodann sind in der erwähnten Rahmenvereinbarung verschiedene Punkte enthalten, die für eine unselbstständige Tätigkeit sprechen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden: In Punkt 1.1 wurde festgehalten, Ziel sei die feste Einbindung des Beschwerdeführers in die Organisation der Beigeladenen. Zudem würden seine Geschäftsbedingungen wegbedungen, womit nur die Beigeladene die Umstände der Leistungserbringung bestimme (vgl. Punkt 1.2). In den Punkten 1.3 und 1.4 wurde sodann erwähnt, es sei eine für ein Arbeitsverhältnis typische Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart worden und es bestehe ein einseitiges Recht der Beigeladenen für eine ausserordentliche Kündigung. Des Weiteren würden Montageaufträge mit Vorgaben von der Beigeladenen erteilt und sie bestimme die verrechenbaren Kosten und deren Höhe (vgl. Punkt 1.5). Weiter sind gemäss Punkt 2.12 die Modalitäten der Leistungserbringung Sache der C.___. Sodann darf der Beschwerdeführer gemäss Punkt 1.6 dem späteren Betreiber / Besitzer keine Angebote oder Leistungen für Wartungs- und Reparaturarbeiten unterbreiten. Hierbei handelt es sich um ein Element eines Konkurrenzverbots, was ebenfalls gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht. Des Weiteren wurde im Rahmenvertrag festgehalten, die Beigeladene behalte sich vor, Kontrollen der Ausführungsqualität sowie der Arbeits- und Montageleistung durchzuführen (vgl. Punkt 1.7). Zudem behalte sich die Beigeladene auch unangemeldete Kontrollen und entsprechende Sanktionen vor (vgl. Punkt 2.2). Des Weiteren stelle der Beschwerdeführer mindestens 65 % der Jahresarbeitszeit für die Beigeladene zur Verfügung (vgl. Punkt 2). Sodann garantiere die Beigeladene gemäss Punkt 3.1 einen Jahresmindestumsatz von CHF 85000.00. Damit liegen weitere typische Merkmale für eine unselbständige Tätigkeit vor (vgl. E. II. 2.4 hiervor): Der Beschwerdeführer ist in einem grossen Masse finanziell von der Beigeladenen abhängig und kann somit nur vereinzelte andere Erwerbstätigkeit ausüben. Zudem hat er über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten. Sodann wurde in der Vereinbarung festgehalten, die Arbeiten würden jeweils in Arbeitskleidung der Beigeladenen durchgeführt (vgl. Punkt 2.6) und das Anbringen einer eigenen Firmenbeschriftung seien dem Beschwerdeführer untersagt. Die Anlagen seien jeweils nach den Vorgaben der Beigeladenen, mit den mitgelieferten Firmenbeschriftungen der Beigeladenen zu versehen (vgl. Punkt 2.6). Die Beschriftung der Montagefahrzeuge habe in Abstimmung mit der Beigeladenen zu erfolgen und müsse mit dem C.___-Schriftzug versehen sein (vgl. Punkte 2.6 und 2.7). In den Akten ist denn auch ein Foto des Transportfahrzeugs des Beschwerdeführers enthalten, welches mit «C.___» beschriftet ist (Suva-Nr. 23, S. 9). Schliesslich wurde in der Vereinbarung festgehalten, die Anlieferung und Montage / Ausführung erfolgten unter Weisungen und Vorgaben der Beigeladenen (vgl. Punkte 2.8 und 2.9).
Gestützt auf diese Erwägungen ergibt sich, dass bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beigeladene kaum ein eigenes Unternehmerrisiko vorhanden ist und vieles für ein arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis spricht. Es ist demnach im Resultat von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Daran vermag auch das Argument des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach er bei seiner Arbeitstätigkeit für die Beigeladene sowohl das Fahrzeug wie auch sein Werkzeug zur Verfügung stelle. So sind die vom Beschwerdeführer getätigten Investitionen von Euro 18'900.00 für ein Transportfahrzeug und Euro 15'410.00 für einen Kofferwagen (Suva-Nr. 1, S. 17 und 19) zwar nicht unerhebliche. Sie vermögen aber für sich alleine keine selbständige Erwerbstätigkeit zu begründen. Wie zudem dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2021 (Suva-Nr. 2) zu entnehmen ist, wurde das Hauptmaterial (die Tore) jeweils von der Beigeladenen geliefert. Weitere bedeutende eigene Betriebsmittel bei der Tätigkeit für die Beigeladene werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Hierzu hielt die Beschwerdegegnerin zu Recht fest, selbst wenn der Beschwerdeführer bei den Aufträgen das eigene Fahrzeug einsetze, vermöge dies nichts an seiner Arbeitnehmereigenschaft zu ändern, da die wirtschaftliche wie arbeitsorganisatorische Einbindung in den Betrieb stark ausgeprägt sei. Zudem stellt das Fahrzeug des Beschwerdeführers kein bedeutendes Betriebsmittel im Sinne von Rz. 4024 WML dar. So werden darin als bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel exemplarisch Betonmaschinen, Baumaterialaufzüge, Traxe, Bagger, Kompressoren, Pressen, Seilanlagen und Knickschlepper für Holztransporte genannt.
Zusammenfassend ist die durch die Beschwerdegegnerin ab dem 15. Juni 2020 vorgenommene Qualifikation der vom Beschwerdeführer für die Beigeladene verrichteten Arbeiten als eine unselbständige Erwerbstätigkeit somit nicht zu beanstanden. Folglich erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
5.
5.1 Demnach ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als festzustellen ist, dass die Beschwerdegegnerin für den Entscheid über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 14. Juni 2020 nicht zuständig ist. In diesem Punkt ist der Einspracheentscheid vom
23. Oktober 2022 aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist zu prüfen, ob der im vorliegenden Verfahren durch einen Treuhänder vertretenen Beschwerdeführer Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung hat. Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht, «wenn eine anwaltsmässige oder allenfalls eine andere, für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifizierte Vertretung vorliegt und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 118 V 139). Das Bundesgericht erachtete einen Treuhänder im Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 als besonders qualifizierte Vertretung. In diesem Fall ging es um die Berechnung der Mutterschaftsentschädigung gemäss EOG für eine selbständigerwerbende Versicherte, insbesondere die zeitliche Bemessung des massgebenden Einkommens. Entscheidend ist somit die besondere Qualifikation «für das in Frage stehende Rechtsgebiet»; dies dürfte bei Treuhändern zu bejahen sein, wenn Fragen im Zusammenhang mit Rechnungswesen usw. zur Diskussion stehen, nicht dagegen bei einer eher medizinisch gelagerten Problematik oder bei den üblichen Fragen des Einkommensvergleichs. Für die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen, ist von einer besonderen Qualifikation des Vertreters des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu bejahen ist.
Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1).
Im vorliegenden Fall obsiegt der Beschwerdeführer hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 14. Juni 2020. Dagegen unterliegt er für die Zeit ab 15. Juni 2020. Somit rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung um die Hälfte zu reduzieren.
Der Vertreter des Beschwerdeführers macht in den eingereichten Honorarnoten vom 19. Januar 2024 und 19. März 2024 eine Kostenforderung von CHF 1'414.65 geltend. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 505.15 festzusetzen (7.5 Stunden zu CHF 125.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. MwSt [7.7 % auf CHF 750.00 und 8.1 % auf CHF 187.50]; davon 1/2). Hinsichtlich des vorgenannten Stundenansatzes ist zu berücksichtigen, dass bei Vertretungen mit besonderen fachlichen Kenntnissen ohne Anwaltspatent praxisgemäss die Hälfte des ordentlichen Stundenansatzes eines Rechtsanwaltes zur Anwendung gelangt (CHF 125.00 / Std.; vgl. § 160 Abs. 2 Gebührentarif).
5.3 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch