Invalidenrente
Sachverhalt
im Wesentlichen wie folgt:
4.2.1 Im Bericht vom 5. Januar 2022
(IV-Nr. 40) hielt Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei unverändert. Die
Beschwerdeführerin sei unter Medikation mit regelmässigen Besprechungen von
Veränderungen und Geschehnissen stabil. Sie habe ihr Arbeitspensum zur
Druckentlastung von 35 % auf 40 % erhöht, da sie sonst zu viel Stress habe.
Dadurch sei ein langsameres Arbeitstempo möglich.
4.2.2 Mit Stellungnahme vom 28. Juni
2022 (IV-Nr. 43) führte Dr. med. G.___, Fachärztin für Chirurgie, RAD, aus, laut
aktuellem Bericht der behandelnden Psychiaterin, Frau Dr. D.___, vom 5.
Januar 2022 sei die psychische Situation unter Medikation und zweimonatlichen
Gesprächen stabil. Ihre Einschätzung, dass die Versicherte die
Beschwerdeführerin ihr Pensum gesteigert habe, um nun langsamer arbeiten zu
können und weniger Druck zu haben, könne nicht nachvollzogen werden und sei
schlichtweg falsch, da die Versicherte ja mehr Lohn erhalte. Folglich müsse sie
auch mehr leisten. Dies allerdings in einem Rahmen, den die Behandlerin auch
bereits zum Zeitpunkt der Rentenzusprache mit einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit
attestiert habe. Es sei eine gewisse Stabilisierung unter den therapeutischen
Massnahmen eingetreten, die seit 1. September 2021 ein 40%iges Arbeitspensum
erlaube.
5.
5.1 Es ist unter den Parteien
unbestritten und gestützt auf die vorstehend aufgeführten Akten auch
nachvollziehbar, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im
Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung vom 7. Oktober 2020 insofern
stabilisiert hat, dass sie ihr Arbeitspensum von 35 % auf 40 % erhöhen konnte.
Diese Stabilisierung ergibt sich auch aus dem Vergleich der beiden Berichte der
behandelnden Psychiaterin, Dr. med. D.___, vom 11. Januar 2020 und 5. Januar
2022. So hielt Dr. med. D.___ im Bericht vom 11. Januar 2020 noch fest, die
Prognose sei schlecht. Seit dem Zusammenbruch 2012 habe lediglich eine 30%ige
Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Eine Steigerung sei gescheitert. Seit
September 2018 bestehe eine deutliche Verschlechterung. Es drohe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Dagegen vermerkte Dr. med. D.___ im Bericht vom 5. Januar
2022, die Beschwerdeführerin sei unter Medikation mit regelmässigen
Besprechungen von Veränderungen und Geschehnissen stabil. Es ist demnach nicht
zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 10.
Oktober 2022 – im Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung vom 7. Oktober
2020, in welcher noch von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde –
der Berechnung des Invalideneinkommens eine 40%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen
des von der Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeübten Pensums zugrundgelegt hat
und dementsprechend von einer revisionsrelevanten Verbesserung des
Gesundheitszustandes ausgegangen ist.
5.2 Umstritten ist dagegen die Beurteilung
hinsichtlich allfälliger Einschränkungen im Haushaltsbereich. Da wie in E. II.
5.1 hiervor festgehalten, ein Revisionsgrund vorliegt, sind die weiteren
hinsichtlich des Rentenanspruchs strittigen Punkte in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung
an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3
S. 10 f. mit weiteren Hinweisen). Demnach muss nicht geprüft werden,
ob sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der
Haushaltstätigkeit im Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung vom 7. Oktober
2020 verändert hat. Vielmehr ist diesbezüglich nur der Sachverhalt zu prüfen,
wie er im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2022 vorgelegen
hat.
Die Beschwerdeführerin rügt in diesem
Zusammenhang den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bei ihr nie eine
Haushaltsabklärung vor Ort durchgeführt hat. In dem im Verfahren zur
ursprünglichen Rentenverfügung eingeholten Situationsbericht des Abklärungsfachmannes
vom 9. Juni 2020 (s. E. II. 5.1.4 hiervor; IV-Nr. 27) wurde
nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bei voller Gesundheit heute weiterhin einer ausserhäuslichen
Tätigkeit im Pensum von 80 % nachgehen und die restlichen 20 % für den
Aufgabenbereich Haushalt aufwenden würde. Dies ist denn auch unter den Parteien
unbestritten und demnach nicht zu beanstanden. Da somit feststeht, dass die
Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall zu 20 % im Haushalt tätig wäre,
hätte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich eine sogenannte Haushaltsabklärung
vor Ort durchführen müssen. So stellt die von einer qualifizierten Person
durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl.
auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und
Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; in der ab 1. Januar 2011
geltenden Fassung]) für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur
Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil
9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S.
86). Die Beschwerdegegnerin verzichtete aber bereits im Verwaltungsverfahren
zur ursprünglichen Rentenverfügung auf eine Abklärung vor Ort und stützte sich
hierbei auf den vorgenannten Situationsbericht vom 9. Juni 2020. Darin wurde
festgehalten, dem Erstgespräch lasse sich entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin anfallende Haushalttätigkeiten mit vermehrten Pausen
selbständig ausführe. Bei der Haushaltführung sei somit, auch unter Berücksichtigung
der Mitwirkungspflicht des Ehemannes, von keiner Einschränkung auszugehen.
Sodann hielt die Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung
diesbezüglich lediglich fest,
im
Haushalt bestünden weiterhin keine Einschränkungen.
Gestützt auf die von der
Beschwerdeführerin in den Vorakten sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren
gemachten Aussagen kann diesen Schlussfolgerungen des Abklärungsfachmannes –
auch für den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Zeitraum – gefolgt werden.
So hielt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in ihrem
Einwandschreiben vom 18. April 2022 (IV-Nr. 44) zu Handen der Beschwerdegegnerin
Folgendes fest: Nach der gesundheitlichen Einschränkung arbeite sie viel
weniger als «früher» auswärts, d.h. sie habe die Möglichkeit auch die
Haushaltsarbeiten in einer längeren Zeit zu erledigen. Sie teile es auf und
mache zwischendurch Pause und ruhe aus. Ihr Mann springe auch ein und helfe.
Eine Haushalthilfe habe sie nicht. Mit dem derzeitigen Pensum von 40 % und dem
Einteilen sei es ihr möglich, den Haushalt einigermassen zu führen. Sie mache
es, wie es gehe. Aber wenn sie es sich genau überlege, sei sie auch hier
eingeschränkt. Sie brauche für alles viel länger und habe nicht mehr die
Leistung und Kraft wie früher. Die Einschränkung im Haushalt gegenüber früher
schätze sie von sich aus auf 33 %. Am Schluss gehe es trotzdem irgendwie, da
sie mehr Zeit habe oder es bleibe halt liegen. Sodann führte die
Beschwerdeführerin hierzu in ihrer Beschwerdeschrift ergänzend aus,
inhaltlich sei sie bei der
Haushaltsführung nicht eingeschränkt. Sie könne den Staubsauger führen und mal
ein Fenster putzen. Sie sei aber im Leistungspensum und in der
Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt. Sie mache Pausen, teile alles ein, ihre
Leistungsfähigkeit fehle, sie müsse das Pensum stark einteilen. Gestützt auf
diese Ausführungen ist es zwar durchaus nachvollziehbar, dass sich die
Beschwerdeführerin im Vergleich zu früher im Haushaltbereich als in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt erachtet. So sind bei ihr seit 2013 aus
psychiatrischer Sicht erhebliche Beeinträchtigungen aktenkundig. Wie die
Beschwerdeführerin aber gleichwohl selbst einräumt, gelingt es ihr unter
Mithilfe ihres Ehemannes und unter Berücksichtigung der konkreten Situation,
dass sie lediglich in einem 40%-Pensum ausserhäuslich tätig ist, die
Haushaltsarbeiten zu bewältigen.
In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Schadenminderungspflicht von im
Haushalt tätigen Versicherten hinzuweisen. Auszugehen ist dabei vom Grundsatz,
dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht
Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage
ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im
Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu
entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im
hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige
und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die
versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch
mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie
ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von
Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf
bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die
Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen
Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch
nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige
Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau
zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die
ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V
504 E. 4.2 S. 509 f.). Im Lichte dessen ist mit der Beschwerdegegnerin davon
auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin keine
invalidenversicherungsrelevanten Einschränkungen im Haushaltsbereich vorliegen.
Damit kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung einer
Abklärung vor Ort verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom
9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
6. Schliesslich macht die
Beschwerdeführerin geltend, in der Verfügung vom 7. Oktober 2020 sei
fälschlicherweise festgehalten worden, dass ihr Wartejahr am 3. Januar
2016 abgelaufen sei. Ihre Krankheit sei jedoch am 6. März 2013 bei Frau Dr. H.___
festgestellt worden, weshalb das Wartejahr nun in der vorliegend angefochtenen
Verfügung auf den 5. März 2014 festzulegen sei. Diesem Vorbringen ist
entgegenzuhalten, dass die Rentenverfügung vom 7. Januar 2020, worin auch
der Rentenbeginn festgelegt wurde, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
Es handelt sich somit um eine res iudicata, weshalb auf das vorgenannte
Begehren der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist
diesbezüglich anzumerken, dass auch bei einer Festsetzung des Endes des
Wartejahres auf den 5. März 2014 im vorliegenden Fall kein früherer Rentenbeginn
als der 1. November 2019 resultieren würde. So hat sich die Beschwerdeführerin
am 14. Mai 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet,
womit der 1. November 2019 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG den
frühestmöglichen Beginn des Rentenanspruchs darstellt.
7.
7.1 Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.2 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Es sei im Haushalt mindestens von einer 35%igen Einschränkung auszugehen und dies bei der Berechnung des Invaliditätsgrades entsprechend zu berücksichtigen.
E. 2 2.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Der revisionsrechtlich massgebende Sachverhalt betrifft die Herabsetzung der Invalidenrente per 1. Dezember 2022, weshalb die ab 1. Januar 2022 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist. 2.2 Mit dem ab 1. Januar 2022 eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
E. 3 CTS bds., ED 09/2018
E. 4 Unklare Hautveränderungen im Bereich beider Unterschenkel
E. 5 St. n. konservativ behandelter Diskushernie medial 2004 (C.___)
E. 5.1 hiervor festgehalten, ein Revisionsgrund vorliegt, sind die weiteren
hinsichtlich des Rentenanspruchs strittigen Punkte in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung
an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3
S. 10 f. mit weiteren Hinweisen). Demnach muss nicht geprüft werden,
ob sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der
Haushaltstätigkeit im Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung vom 7. Oktober
2020 verändert hat. Vielmehr ist diesbezüglich nur der Sachverhalt zu prüfen,
wie er im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2022 vorgelegen
hat.
Die Beschwerdeführerin rügt in diesem
Zusammenhang den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bei ihr nie eine
Haushaltsabklärung vor Ort durchgeführt hat. In dem im Verfahren zur
ursprünglichen Rentenverfügung eingeholten Situationsbericht des Abklärungsfachmannes
vom 9. Juni 2020 (s. E. II. 5.1.4 hiervor; IV-Nr. 27) wurde
nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bei voller Gesundheit heute weiterhin einer ausserhäuslichen
Tätigkeit im Pensum von 80 % nachgehen und die restlichen 20 % für den
Aufgabenbereich Haushalt aufwenden würde. Dies ist denn auch unter den Parteien
unbestritten und demnach nicht zu beanstanden. Da somit feststeht, dass die
Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall zu 20 % im Haushalt tätig wäre,
hätte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich eine sogenannte Haushaltsabklärung
vor Ort durchführen müssen. So stellt die von einer qualifizierten Person
durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl.
auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und
Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; in der ab 1. Januar 2011
geltenden Fassung]) für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur
Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil
9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S.
86). Die Beschwerdegegnerin verzichtete aber bereits im Verwaltungsverfahren
zur ursprünglichen Rentenverfügung auf eine Abklärung vor Ort und stützte sich
hierbei auf den vorgenannten Situationsbericht vom 9. Juni 2020. Darin wurde
festgehalten, dem Erstgespräch lasse sich entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin anfallende Haushalttätigkeiten mit vermehrten Pausen
selbständig ausführe. Bei der Haushaltführung sei somit, auch unter Berücksichtigung
der Mitwirkungspflicht des Ehemannes, von keiner Einschränkung auszugehen.
Sodann hielt die Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung
diesbezüglich lediglich fest,
im
Haushalt bestünden weiterhin keine Einschränkungen.
Gestützt auf die von der
Beschwerdeführerin in den Vorakten sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren
gemachten Aussagen kann diesen Schlussfolgerungen des Abklärungsfachmannes –
auch für den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Zeitraum – gefolgt werden.
So hielt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in ihrem
Einwandschreiben vom 18. April 2022 (IV-Nr. 44) zu Handen der Beschwerdegegnerin
Folgendes fest: Nach der gesundheitlichen Einschränkung arbeite sie viel
weniger als «früher» auswärts, d.h. sie habe die Möglichkeit auch die
Haushaltsarbeiten in einer längeren Zeit zu erledigen. Sie teile es auf und
mache zwischendurch Pause und ruhe aus. Ihr Mann springe auch ein und helfe.
Eine Haushalthilfe habe sie nicht. Mit dem derzeitigen Pensum von 40 % und dem
Einteilen sei es ihr möglich, den Haushalt einigermassen zu führen. Sie mache
es, wie es gehe. Aber wenn sie es sich genau überlege, sei sie auch hier
eingeschränkt. Sie brauche für alles viel länger und habe nicht mehr die
Leistung und Kraft wie früher. Die Einschränkung im Haushalt gegenüber früher
schätze sie von sich aus auf 33 %. Am Schluss gehe es trotzdem irgendwie, da
sie mehr Zeit habe oder es bleibe halt liegen. Sodann führte die
Beschwerdeführerin hierzu in ihrer Beschwerdeschrift ergänzend aus,
inhaltlich sei sie bei der
Haushaltsführung nicht eingeschränkt. Sie könne den Staubsauger führen und mal
ein Fenster putzen. Sie sei aber im Leistungspensum und in der
Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt. Sie mache Pausen, teile alles ein, ihre
Leistungsfähigkeit fehle, sie müsse das Pensum stark einteilen. Gestützt auf
diese Ausführungen ist es zwar durchaus nachvollziehbar, dass sich die
Beschwerdeführerin im Vergleich zu früher im Haushaltbereich als in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt erachtet. So sind bei ihr seit 2013 aus
psychiatrischer Sicht erhebliche Beeinträchtigungen aktenkundig. Wie die
Beschwerdeführerin aber gleichwohl selbst einräumt, gelingt es ihr unter
Mithilfe ihres Ehemannes und unter Berücksichtigung der konkreten Situation,
dass sie lediglich in einem 40%-Pensum ausserhäuslich tätig ist, die
Haushaltsarbeiten zu bewältigen.
In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Schadenminderungspflicht von im
Haushalt tätigen Versicherten hinzuweisen. Auszugehen ist dabei vom Grundsatz,
dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht
Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage
ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im
Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu
entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im
hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige
und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die
versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch
mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie
ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von
Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf
bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die
Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen
Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch
nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige
Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau
zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die
ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V
504 E. 4.2 S. 509 f.). Im Lichte dessen ist mit der Beschwerdegegnerin davon
auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin keine
invalidenversicherungsrelevanten Einschränkungen im Haushaltsbereich vorliegen.
Damit kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung einer
Abklärung vor Ort verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom
9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
6. Schliesslich macht die
Beschwerdeführerin geltend, in der Verfügung vom 7. Oktober 2020 sei
fälschlicherweise festgehalten worden, dass ihr Wartejahr am 3. Januar
2016 abgelaufen sei. Ihre Krankheit sei jedoch am 6. März 2013 bei Frau Dr. H.___
festgestellt worden, weshalb das Wartejahr nun in der vorliegend angefochtenen
Verfügung auf den 5. März 2014 festzulegen sei. Diesem Vorbringen ist
entgegenzuhalten, dass die Rentenverfügung vom 7. Januar 2020, worin auch
der Rentenbeginn festgelegt wurde, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
Es handelt sich somit um eine res iudicata, weshalb auf das vorgenannte
Begehren der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist
diesbezüglich anzumerken, dass auch bei einer Festsetzung des Endes des
Wartejahres auf den 5. März 2014 im vorliegenden Fall kein früherer Rentenbeginn
als der 1. November 2019 resultieren würde. So hat sich die Beschwerdeführerin
am 14. Mai 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet,
womit der 1. November 2019 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG den
frühestmöglichen Beginn des Rentenanspruchs darstellt.
7.
7.1 Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.2 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
E. 6 St. n. Burnout 2013
E. 7 St. n. Maserninfektion als Kind um 1980
E. 8 St. n. Schulteroperation rechts 06/2019
Die Beschwerdeführerin berichte in der
Zwischenzeit hinsichtlich der Schulter von einem sehr guten Befinden. Sie habe
keine Schmerzen mehr in der Schulter und verspüre keine
Bewegungseinschränkungen. Weiterhin kämpfe sie aktuell wieder mit einer
Verschlechterung der Stimmung, diese sei aber nicht so stark ausgeprägt wie zu
Zeiten ihres Burnouts. Sie arbeite zum aktuellen Zeitpunkt zu 35 %.
Retrospektiv sei nicht klar, ob es sich um eine neuralgische
Schulteramyotrophie gehandelt habe. Hiergegen sprächen die fehlenden Atrophien,
dazu passend würden aber die Schmerzen beschrieben. Zum aktuellen Zeitpunkt sei
sie beschwerdefrei.
4.1.2 Mit Bericht vom 11. Januar 2020
(IV-Nr. 24) stellte Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
folgende Diagnosen:
-
F 33.11 Rezidivierende
depressive Störung gegenwärtig mittelschwer mit somatischem Syndrom
-
F60.5 Anankastische
Persönlichkeitsstörung
-
F60.7 Abhängige
Persönlichkeitsstörung
Zur Beurteilung wurde ausgeführt, es
bestünden Schlafstörungen, massive Konzentrationsdefizite, Kraftlosigkeit,
Ängste, Reizüberflutung mit Rückzug, Freudlosigkeit, Traurigkeit, Todeswunsch,
Hoffnungslosigkeit. Die Prognose sei schlecht. Seit dem Zusammenbruch 2012 habe
lediglich eine 30%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Eine Steigerung
sei gescheitert. Seit September 2018 bestehe eine deutliche Verschlechterung.
Es drohe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die 30%ige Arbeitsfähigkeit sei nur
möglich, weil sich die Beschwerdeführerin ihre Arbeit selbständig einteilen könne
und ihr ihre Vorgesetzten unglaublich viel Vertrauen und Grosszügigkeit
entgegenbrächten. Die aktuellen Arbeitsbedingungen seien ideal. Die bisherige
bzw. jetzige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin 3 bis 4 Stunden jeden zweiten
Tag zumutbar. Bei den Tätigkeiten innerhalb des Hauses sei sie inhaltlich nicht
eingeschränkt. Vom Leistungspensum her sei sie massiv eingeschränkt. Es könne
maximal eine Tätigkeit pro Tag ausgeführt werden, danach seien sehr lange
Pausen notwendig. Bei den Tätigkeiten ausserhalb des Hauses sei sie massiv
eingeschränkt. Einkaufen, Fahren in Zügen oder im Hauptverkehr, Einladungen,
Essen im Restaurant, Freizeitaktivitäten etc., führten durch die
Reizüberflutung zu einer massiven Erschöpfung, welche mindestens einen
Erholungstag nach sich zögen. Eine Veränderung der Medikation mache wenig Sinn,
da es in der Vergangenheit zu verschiedenen Unverträglichkeiten gekommen sei.
Die aktuelle Medikation aus einer Kombinationstherapie mit einem
Antidepressivum und einem Neuroleptikum habe lange Zeit zu einer guten
Stabilität geführt. Dosisanpassungen könnten versucht werden.
4.1.3 Mit Stellungnahme vom 18. März
2020 (IV-Nr. 26) führte Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, RAD,
aus, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine rezidivierende
depressive Störung gegenwärtig mittelschwer mit somatischem Syndrom (F33.11)
sowie intermittierende, neuralgiforme Schmerzen der linken Schulter noch
ungeklärter Aetiologie. Die von Dr. med. D.___ vermittelte Diagnose einer
invalidisierenden chronifizierten depressiven Störung sei in Berücksichtigung
der vermittelten Anamnese und der verschiedenen Berichte nachvollziehbar. Die
psychiatrische Störung werde mit genügender Klarheit dargestellt (ob zur
depressiven Störung noch Persönlichkeitsstörungen/resp. Persönlichkeitszüge
eine gravierende Rolle spielten, sei in diesem Kontext nicht wesentlich). Die
Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung rechtfertige die schwer
reduzierte Belastbarkeit. Die Äusserung der Psychiaterin, dass die ca. 30%ige
Arbeitsfähigkeit erhalten werden könne, weil es der Beschwerdeführerin möglich
sei, die Arbeit selbständig zu organisieren, erscheine als nachvollziehbar.
Laut Frau Dr. med. D.___ sei die Beschwerdeführerin ab dem 3. Januar 2015
zu 60 % arbeitsunfähig. 3 – 4 Stunden pro Tag jeden zweiten Tag seien zumutbar
(max. ca. 31 % des theoretischen Pensums). Es gebe keine besser angepasste
Tätigkeit.
4.1.4 Im Situationsbericht vom 9. Juni
2020 (IV-Nr. 27) führte der Abklärungsfachmann der Beschwerdegegnerin aus, die
Beschwerdeführerin sei in zweiter Ehe verheiratet, ohne Kinder. Dem Intake-Protokoll
vom 8. Mai 2020 lasse sich entnehmen, dass sie seit dem 1. Januar 2014 im
Pensum von 35 % als Buchhalterin für die Firma F.___ in [...] tätig sei. Die
Anstellung bestehe aktuell noch. Die Beschwerdeführerin verfüge über den
Fachausweis Treuhänderin mit eidgenössischem Fachausweis. Im Intake-Gespräch
habe sie ihr Wunschpensum ohne gesundheitliche Einschränkung mit 80 % beziffert.
Ebenfalls lasse sich dem Erstgespräch entnehmen, dass anfallende
Haushalttätigkeiten mit vermehrten Pausen selbständig ausgeführt würden. Bis
zur ersten erlittenen psychischen Krise im Jahr 2012 habe die Beschwerdeführerin
im Pensum von 80 – 90 % in ihrer angestammten Tätigkeit gearbeitet. Aufgrund
der gesundheitlichen Situation habe sie ihr Pensum auf 35 % reduziert. Es sei
somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit – bei voller Gesundheit – heute weiterhin einer
ausserhäuslichen Tätigkeit im Pensum von 80 % nachgehen würde und die
restlichen 20 % für den Aufgabenbereich Haushalt aufwenden würde. Bei der
Haushaltführung sei, auch unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des
Ehemannes, von keiner Einschränkung auszugehen.
4.2 Bei Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2022 präsentierte sich der Sachverhalt
im Wesentlichen wie folgt:
4.2.1 Im Bericht vom 5. Januar 2022
(IV-Nr. 40) hielt Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei unverändert. Die
Beschwerdeführerin sei unter Medikation mit regelmässigen Besprechungen von
Veränderungen und Geschehnissen stabil. Sie habe ihr Arbeitspensum zur
Druckentlastung von 35 % auf 40 % erhöht, da sie sonst zu viel Stress habe.
Dadurch sei ein langsameres Arbeitstempo möglich.
4.2.2 Mit Stellungnahme vom 28. Juni
2022 (IV-Nr. 43) führte Dr. med. G.___, Fachärztin für Chirurgie, RAD, aus, laut
aktuellem Bericht der behandelnden Psychiaterin, Frau Dr. D.___, vom 5.
Januar 2022 sei die psychische Situation unter Medikation und zweimonatlichen
Gesprächen stabil. Ihre Einschätzung, dass die Versicherte die
Beschwerdeführerin ihr Pensum gesteigert habe, um nun langsamer arbeiten zu
können und weniger Druck zu haben, könne nicht nachvollzogen werden und sei
schlichtweg falsch, da die Versicherte ja mehr Lohn erhalte. Folglich müsse sie
auch mehr leisten. Dies allerdings in einem Rahmen, den die Behandlerin auch
bereits zum Zeitpunkt der Rentenzusprache mit einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit
attestiert habe. Es sei eine gewisse Stabilisierung unter den therapeutischen
Massnahmen eingetreten, die seit 1. September 2021 ein 40%iges Arbeitspensum
erlaube.
5.
5.1 Es ist unter den Parteien
unbestritten und gestützt auf die vorstehend aufgeführten Akten auch
nachvollziehbar, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im
Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung vom 7. Oktober 2020 insofern
stabilisiert hat, dass sie ihr Arbeitspensum von 35 % auf 40 % erhöhen konnte.
Diese Stabilisierung ergibt sich auch aus dem Vergleich der beiden Berichte der
behandelnden Psychiaterin, Dr. med. D.___, vom 11. Januar 2020 und 5. Januar
2022. So hielt Dr. med. D.___ im Bericht vom 11. Januar 2020 noch fest, die
Prognose sei schlecht. Seit dem Zusammenbruch 2012 habe lediglich eine 30%ige
Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Eine Steigerung sei gescheitert. Seit
September 2018 bestehe eine deutliche Verschlechterung. Es drohe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Dagegen vermerkte Dr. med. D.___ im Bericht vom 5. Januar
2022, die Beschwerdeführerin sei unter Medikation mit regelmässigen
Besprechungen von Veränderungen und Geschehnissen stabil. Es ist demnach nicht
zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 10.
Oktober 2022 – im Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung vom 7. Oktober
2020, in welcher noch von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde –
der Berechnung des Invalideneinkommens eine 40%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen
des von der Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeübten Pensums zugrundgelegt hat
und dementsprechend von einer revisionsrelevanten Verbesserung des
Gesundheitszustandes ausgegangen ist.
5.2 Umstritten ist dagegen die Beurteilung
hinsichtlich allfälliger Einschränkungen im Haushaltsbereich. Da wie in E. II.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
- Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber Flückiger Isch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 05.07.2023 VSBES.2022.225 Soleure Versicherungsgericht 05.07.2023 VSBES.2022.225 Soletta Versicherungsgericht 05.07.2023 VSBES.2022.225
Urteil vom
5. Juli 2023 Es wirken mit: Vizepräsident Flückiger Oberrichter Thomann Oberrichter Marti Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 10. Oktober 2022) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1 Die 1970 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 14. Mai 2019 bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle, Beleg-Nr. [IV-Nr.] 19). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen sowie einen Situationsbericht bei ihrem Abklärungsdienst ein. Im diesbezüglichen Bericht vom 9. Juni 2020 (IV-Nr. 27) kam der Abklärungsfachmann zum Schluss, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 80 % ausserhäuslich und zu 20 % im Haushalt tätig. Im Haushalt bestünden jedoch keine Einschränkungen. Schliesslich legte die Beschwerdegegnerin die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (vgl. IV-Nr. 26). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 (IV-Nr. 34) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 56 % (gemischte Methode: IV-Grad ausserhäuslich 70 %, IV-Grad Haushalt 0 %) rückwirkend ab 1. November 2019 eine halbe Rente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2 Am 2. Dezember 2021 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie ihr bisheriges Pensum von 35 % per 1. September 2021 auf 40 % erhöht habe (IV-Nr. 36). In der Folge eröffnete die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren (IV-Nr. 37), holte bei der behandelnden Psychiaterin einen Verlaufsbericht ein (IV-Nr. 40) und legte die Akten dem RAD zur Beurteilung vor (IV-Nr. 43). Gestützt auf die eingeholten Unterlagen setzte die Beschwerdegegnerin die halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 44) mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV) – somit per 1. Dezember 2022 – auf eine 45%ige Rente herab.
2. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2022 (Datum Postaufgabe) Beschwerde (A.S. 11 ff.) und stellt sinngemäss folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei im Haushalt mindestens von einer 35%igen Einschränkung auszugehen und dies bei der Berechnung des Invaliditätsgrades entsprechend zu berücksichtigen. 2. In die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2022 sei der korrekte Ablauf des Wartejahres – der 5. März 2014 – aufzunehmen.
3. Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 (A.S. 21) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. I.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Der revisionsrechtlich massgebende Sachverhalt betrifft die Herabsetzung der Invalidenrente per 1. Dezember 2022, weshalb die ab 1. Januar 2022 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist. 2.2 Mit dem ab 1. Januar 2022 eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4). 3. 3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der Revision von Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 350 und 352 E. 3.5.4). 3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). 3.3 Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372, mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).
4. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin zu Recht per 1. Dezember 2022 revisionsweise von einer halben auf eine 45%ige Rente herabgesetzt hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Rentenverfügung – vorliegend am 7. Oktober 2020 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 10. Oktober 2022 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2). 4.1 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 7. Oktober 2020 sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang: 4.1.1 Im Bericht der neurologischen Klinik des B.___ vom 24. November 2019 (IV-Nr. 23, S. 26) wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. Intermittierende, neuralgiforme Schmerzen der linken Schulter noch ungeklärter Aetiologie 2. Latenter Vitamin B12-Mangel, ED 27. März 2019 3. CTS bds., ED 09/2018 4. Unklare Hautveränderungen im Bereich beider Unterschenkel 5. St. n. konservativ behandelter Diskushernie medial 2004 (C.___) 6. St. n. Burnout 2013 7. St. n. Maserninfektion als Kind um 1980 8. St. n. Schulteroperation rechts 06/2019 Die Beschwerdeführerin berichte in der Zwischenzeit hinsichtlich der Schulter von einem sehr guten Befinden. Sie habe keine Schmerzen mehr in der Schulter und verspüre keine Bewegungseinschränkungen. Weiterhin kämpfe sie aktuell wieder mit einer Verschlechterung der Stimmung, diese sei aber nicht so stark ausgeprägt wie zu Zeiten ihres Burnouts. Sie arbeite zum aktuellen Zeitpunkt zu 35 %. Retrospektiv sei nicht klar, ob es sich um eine neuralgische Schulteramyotrophie gehandelt habe. Hiergegen sprächen die fehlenden Atrophien, dazu passend würden aber die Schmerzen beschrieben. Zum aktuellen Zeitpunkt sei sie beschwerdefrei. 4.1.2 Mit Bericht vom 11. Januar 2020 (IV-Nr. 24) stellte Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen: - F 33.11 Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelschwer mit somatischem Syndrom - F60.5 Anankastische Persönlichkeitsstörung - F60.7 Abhängige Persönlichkeitsstörung Zur Beurteilung wurde ausgeführt, es bestünden Schlafstörungen, massive Konzentrationsdefizite, Kraftlosigkeit, Ängste, Reizüberflutung mit Rückzug, Freudlosigkeit, Traurigkeit, Todeswunsch, Hoffnungslosigkeit. Die Prognose sei schlecht. Seit dem Zusammenbruch 2012 habe lediglich eine 30%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Eine Steigerung sei gescheitert. Seit September 2018 bestehe eine deutliche Verschlechterung. Es drohe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die 30%ige Arbeitsfähigkeit sei nur möglich, weil sich die Beschwerdeführerin ihre Arbeit selbständig einteilen könne und ihr ihre Vorgesetzten unglaublich viel Vertrauen und Grosszügigkeit entgegenbrächten. Die aktuellen Arbeitsbedingungen seien ideal. Die bisherige bzw. jetzige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin 3 bis 4 Stunden jeden zweiten Tag zumutbar. Bei den Tätigkeiten innerhalb des Hauses sei sie inhaltlich nicht eingeschränkt. Vom Leistungspensum her sei sie massiv eingeschränkt. Es könne maximal eine Tätigkeit pro Tag ausgeführt werden, danach seien sehr lange Pausen notwendig. Bei den Tätigkeiten ausserhalb des Hauses sei sie massiv eingeschränkt. Einkaufen, Fahren in Zügen oder im Hauptverkehr, Einladungen, Essen im Restaurant, Freizeitaktivitäten etc., führten durch die Reizüberflutung zu einer massiven Erschöpfung, welche mindestens einen Erholungstag nach sich zögen. Eine Veränderung der Medikation mache wenig Sinn, da es in der Vergangenheit zu verschiedenen Unverträglichkeiten gekommen sei. Die aktuelle Medikation aus einer Kombinationstherapie mit einem Antidepressivum und einem Neuroleptikum habe lange Zeit zu einer guten Stabilität geführt. Dosisanpassungen könnten versucht werden. 4.1.3 Mit Stellungnahme vom 18. März 2020 (IV-Nr. 26) führte Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, RAD, aus, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelschwer mit somatischem Syndrom (F33.11) sowie intermittierende, neuralgiforme Schmerzen der linken Schulter noch ungeklärter Aetiologie. Die von Dr. med. D.___ vermittelte Diagnose einer invalidisierenden chronifizierten depressiven Störung sei in Berücksichtigung der vermittelten Anamnese und der verschiedenen Berichte nachvollziehbar. Die psychiatrische Störung werde mit genügender Klarheit dargestellt (ob zur depressiven Störung noch Persönlichkeitsstörungen/resp. Persönlichkeitszüge eine gravierende Rolle spielten, sei in diesem Kontext nicht wesentlich). Die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung rechtfertige die schwer reduzierte Belastbarkeit. Die Äusserung der Psychiaterin, dass die ca. 30%ige Arbeitsfähigkeit erhalten werden könne, weil es der Beschwerdeführerin möglich sei, die Arbeit selbständig zu organisieren, erscheine als nachvollziehbar. Laut Frau Dr. med. D.___ sei die Beschwerdeführerin ab dem 3. Januar 2015 zu 60 % arbeitsunfähig. 3 – 4 Stunden pro Tag jeden zweiten Tag seien zumutbar (max. ca. 31 % des theoretischen Pensums). Es gebe keine besser angepasste Tätigkeit. 4.1.4 Im Situationsbericht vom 9. Juni 2020 (IV-Nr. 27) führte der Abklärungsfachmann der Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin sei in zweiter Ehe verheiratet, ohne Kinder. Dem Intake-Protokoll vom 8. Mai 2020 lasse sich entnehmen, dass sie seit dem 1. Januar 2014 im Pensum von 35 % als Buchhalterin für die Firma F.___ in [...] tätig sei. Die Anstellung bestehe aktuell noch. Die Beschwerdeführerin verfüge über den Fachausweis Treuhänderin mit eidgenössischem Fachausweis. Im Intake-Gespräch habe sie ihr Wunschpensum ohne gesundheitliche Einschränkung mit 80 % beziffert. Ebenfalls lasse sich dem Erstgespräch entnehmen, dass anfallende Haushalttätigkeiten mit vermehrten Pausen selbständig ausgeführt würden. Bis zur ersten erlittenen psychischen Krise im Jahr 2012 habe die Beschwerdeführerin im Pensum von 80 – 90 % in ihrer angestammten Tätigkeit gearbeitet. Aufgrund der gesundheitlichen Situation habe sie ihr Pensum auf 35 % reduziert. Es sei somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – bei voller Gesundheit – heute weiterhin einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Pensum von 80 % nachgehen würde und die restlichen 20 % für den Aufgabenbereich Haushalt aufwenden würde. Bei der Haushaltführung sei, auch unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Ehemannes, von keiner Einschränkung auszugehen. 4.2 Bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2022 präsentierte sich der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt: 4.2.1 Im Bericht vom 5. Januar 2022 (IV-Nr. 40) hielt Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei unverändert. Die Beschwerdeführerin sei unter Medikation mit regelmässigen Besprechungen von Veränderungen und Geschehnissen stabil. Sie habe ihr Arbeitspensum zur Druckentlastung von 35 % auf 40 % erhöht, da sie sonst zu viel Stress habe. Dadurch sei ein langsameres Arbeitstempo möglich. 4.2.2 Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2022 (IV-Nr. 43) führte Dr. med. G.___, Fachärztin für Chirurgie, RAD, aus, laut aktuellem Bericht der behandelnden Psychiaterin, Frau Dr. D.___, vom 5. Januar 2022 sei die psychische Situation unter Medikation und zweimonatlichen Gesprächen stabil. Ihre Einschätzung, dass die Versicherte die Beschwerdeführerin ihr Pensum gesteigert habe, um nun langsamer arbeiten zu können und weniger Druck zu haben, könne nicht nachvollzogen werden und sei schlichtweg falsch, da die Versicherte ja mehr Lohn erhalte. Folglich müsse sie auch mehr leisten. Dies allerdings in einem Rahmen, den die Behandlerin auch bereits zum Zeitpunkt der Rentenzusprache mit einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Es sei eine gewisse Stabilisierung unter den therapeutischen Massnahmen eingetreten, die seit 1. September 2021 ein 40%iges Arbeitspensum erlaube. 5. 5.1 Es ist unter den Parteien unbestritten und gestützt auf die vorstehend aufgeführten Akten auch nachvollziehbar, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung vom 7. Oktober 2020 insofern stabilisiert hat, dass sie ihr Arbeitspensum von 35 % auf 40 % erhöhen konnte. Diese Stabilisierung ergibt sich auch aus dem Vergleich der beiden Berichte der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. D.___, vom 11. Januar 2020 und 5. Januar
2022. So hielt Dr. med. D.___ im Bericht vom 11. Januar 2020 noch fest, die Prognose sei schlecht. Seit dem Zusammenbruch 2012 habe lediglich eine 30%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Eine Steigerung sei gescheitert. Seit September 2018 bestehe eine deutliche Verschlechterung. Es drohe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dagegen vermerkte Dr. med. D.___ im Bericht vom 5. Januar 2022, die Beschwerdeführerin sei unter Medikation mit regelmässigen Besprechungen von Veränderungen und Geschehnissen stabil. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2022 – im Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung vom 7. Oktober 2020, in welcher noch von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde – der Berechnung des Invalideneinkommens eine 40%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen des von der Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeübten Pensums zugrundgelegt hat und dementsprechend von einer revisionsrelevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen ist. 5.2 Umstritten ist dagegen die Beurteilung hinsichtlich allfälliger Einschränkungen im Haushaltsbereich. Da wie in E. II. 5.1 hiervor festgehalten, ein Revisionsgrund vorliegt, sind die weiteren hinsichtlich des Rentenanspruchs strittigen Punkte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren Hinweisen). Demnach muss nicht geprüft werden, ob sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Haushaltstätigkeit im Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung vom 7. Oktober 2020 verändert hat. Vielmehr ist diesbezüglich nur der Sachverhalt zu prüfen, wie er im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2022 vorgelegen hat. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bei ihr nie eine Haushaltsabklärung vor Ort durchgeführt hat. In dem im Verfahren zur ursprünglichen Rentenverfügung eingeholten Situationsbericht des Abklärungsfachmannes vom 9. Juni 2020 (s. E. II. 5.1.4 hiervor; IV-Nr. 27) wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei voller Gesundheit heute weiterhin einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Pensum von 80 % nachgehen und die restlichen 20 % für den Aufgabenbereich Haushalt aufwenden würde. Dies ist denn auch unter den Parteien unbestritten und demnach nicht zu beanstanden. Da somit feststeht, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall zu 20 % im Haushalt tätig wäre, hätte die Beschwerdegegnerin grundsätzlich eine sogenannte Haushaltsabklärung vor Ort durchführen müssen. So stellt die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung]) für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Die Beschwerdegegnerin verzichtete aber bereits im Verwaltungsverfahren zur ursprünglichen Rentenverfügung auf eine Abklärung vor Ort und stützte sich hierbei auf den vorgenannten Situationsbericht vom 9. Juni 2020. Darin wurde festgehalten, dem Erstgespräch lasse sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anfallende Haushalttätigkeiten mit vermehrten Pausen selbständig ausführe. Bei der Haushaltführung sei somit, auch unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Ehemannes, von keiner Einschränkung auszugehen. Sodann hielt die Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung diesbezüglich lediglich fest, im Haushalt bestünden weiterhin keine Einschränkungen. Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin in den Vorakten sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemachten Aussagen kann diesen Schlussfolgerungen des Abklärungsfachmannes – auch für den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Zeitraum – gefolgt werden. So hielt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in ihrem Einwandschreiben vom 18. April 2022 (IV-Nr. 44) zu Handen der Beschwerdegegnerin Folgendes fest: Nach der gesundheitlichen Einschränkung arbeite sie viel weniger als «früher» auswärts, d.h. sie habe die Möglichkeit auch die Haushaltsarbeiten in einer längeren Zeit zu erledigen. Sie teile es auf und mache zwischendurch Pause und ruhe aus. Ihr Mann springe auch ein und helfe. Eine Haushalthilfe habe sie nicht. Mit dem derzeitigen Pensum von 40 % und dem Einteilen sei es ihr möglich, den Haushalt einigermassen zu führen. Sie mache es, wie es gehe. Aber wenn sie es sich genau überlege, sei sie auch hier eingeschränkt. Sie brauche für alles viel länger und habe nicht mehr die Leistung und Kraft wie früher. Die Einschränkung im Haushalt gegenüber früher schätze sie von sich aus auf 33 %. Am Schluss gehe es trotzdem irgendwie, da sie mehr Zeit habe oder es bleibe halt liegen. Sodann führte die Beschwerdeführerin hierzu in ihrer Beschwerdeschrift ergänzend aus, inhaltlich sei sie bei der Haushaltsführung nicht eingeschränkt. Sie könne den Staubsauger führen und mal ein Fenster putzen. Sie sei aber im Leistungspensum und in der Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt. Sie mache Pausen, teile alles ein, ihre Leistungsfähigkeit fehle, sie müsse das Pensum stark einteilen. Gestützt auf diese Ausführungen ist es zwar durchaus nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin im Vergleich zu früher im Haushaltbereich als in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt erachtet. So sind bei ihr seit 2013 aus psychiatrischer Sicht erhebliche Beeinträchtigungen aktenkundig. Wie die Beschwerdeführerin aber gleichwohl selbst einräumt, gelingt es ihr unter Mithilfe ihres Ehemannes und unter Berücksichtigung der konkreten Situation, dass sie lediglich in einem 40%-Pensum ausserhäuslich tätig ist, die Haushaltsarbeiten zu bewältigen. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Schadenminderungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten hinzuweisen. Auszugehen ist dabei vom Grundsatz, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Im Lichte dessen ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin keine invalidenversicherungsrelevanten Einschränkungen im Haushaltsbereich vorliegen. Damit kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung einer Abklärung vor Ort verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom
9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
6. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, in der Verfügung vom 7. Oktober 2020 sei fälschlicherweise festgehalten worden, dass ihr Wartejahr am 3. Januar 2016 abgelaufen sei. Ihre Krankheit sei jedoch am 6. März 2013 bei Frau Dr. H.___ festgestellt worden, weshalb das Wartejahr nun in der vorliegend angefochtenen Verfügung auf den 5. März 2014 festzulegen sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Rentenverfügung vom 7. Januar 2020, worin auch der Rentenbeginn festgelegt wurde, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Es handelt sich somit um eine res iudicata, weshalb auf das vorgenannte Begehren der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist diesbezüglich anzumerken, dass auch bei einer Festsetzung des Endes des Wartejahres auf den 5. März 2014 im vorliegenden Fall kein früherer Rentenbeginn als der 1. November 2019 resultieren würde. So hat sich die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet, womit der 1. November 2019 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG den frühestmöglichen Beginn des Rentenanspruchs darstellt. 7. 7.1 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 7.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber Flückiger Isch