Invalidenrente
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
28. September 2022 sei aufzuheben.
E. 2 Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer sämtliche Leistungen nach IVG nach Massgabe eines noch zu bestimmenden IV-Grades, mindestens jedoch in Höhe eines IV-Grades von 48 %, auszurichten.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weitere (medizinische) Abklärungen zu initiieren.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Beschwerdeantwort vom
9. Januar 2023 (A.S. 32) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
4. Die durch die Vertreterin des
Beschwerdeführers am 24. Januar 2023 eingereichte Kostennote
(IV-Nr. 34 f.) geht mit Verfügung vom 25. Januar 2023 zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 36).
5. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Es ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung (hier: 28. September 2022) eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG
N 109).
1.3 Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für
die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu
beurteilen, welche damals in Kraft standen.
2.
2.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
3. Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Weiter
gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den
Beweiswert
ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160).
4. Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007
vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5. Es ist zunächst auf die
Rechtsschriften der Parteien einzugehen:
5.1 Gemäss den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 28. September 2022 (A.S. 1
ff.) sei der Beschwerdeführer in seiner langjährigen Tätigkeit als Lagerist für
die Arbeitgeberin B.___ erkrankt. Mit seiner Anmeldung vom 11. Januar 2021
habe er Leistungen der Invalidenversicherung beantragt. Er sei anschliessend
vorübergehend durch die Eingliederungsfachperson unterstützt und betreut worden.
Aufgrund seines Gesundheitszustandes seien die Bemühungen der Eingliederung
frühzeitig abgeschlossen worden. Das Arbeitsverhältnis sei in der Zwischenzeit
aufgelöst worden. Um die Gesundheit umfassend abzuklären, sei der
Beschwerdeführer polydisziplinär begutachtet worden. Das medizinische Gutachten
sei mit Datum vom 27. November 2021 erstattet worden. Die Abklärungen hätten
ergeben, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Lagerist seit
September 2020 nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit, leicht
bis mittelschwer, wechselbelastend auf Arbeitshöhe, keine ungünstigen
Körperhaltungen, mit der Möglichkeit, sich gelegentlich hinzusetzen, bestehe
seit spätestens November 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Es sei dem
Beschwerdeführer somit weiterhin möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen
zu erzielen. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Es
wurde ein IV-Grad von 31 % errechnet.
5.2 Der Beschwerdeführer lässt in
seiner Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2022 (A.S. 7 ff.) betreffend
das Gutachten der Gutachterstelle D.___ ganz grundsätzlich kritisieren, dass er
bloss von zwei Gutachtern untersucht worden sei, obwohl eine polydisziplinäre
Begutachtung angeordnet worden sei. Hierbei hätten die beiden Gutachter den
Beschwerdeführer jeweils in Personalunion in den Disziplinen Neurologie und
Psychiatrie bzw. Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin begutachtet. Dies könne
offensichtlich nicht Sinn und Zweck einer polydisziplinären Begutachtung sein,
da sich so auch bloss zwei Personen ein Bild über den Beschwerdeführer machten
und nicht vier, womit auch nicht der gleiche Grad an Objektivität sichergestellt
werden könne. Dass es den Gutachtern offensichtlich an der notwendigen
Seriosität fehle, zeige sich denn auch daran, dass Prof. Dr. med. habil. F.___ versucht
habe, die Kosten für die Blutuntersuchung – obwohl es sich um eine
IV-Begutachtung handle und damit die Kosten hierfür von der Beschwerdegegnerin
getragen würden – mit der Krankenkasse des Beschwerdeführers abzurechnen. Prof.
Dr. med. habil. F.___ habe offenbar für eine Blutuntersuchung zweimal
einkassieren wollen. Eine solche Vorgehensweise sei schlicht verwerflich.
Bereits aufgrund des soeben Ausgeführten verbiete es sich vorliegend, auf das
Gutachten abzustellen. Dieser Einwand sei bereits mit Eingabe vom 10. Februar
2022 festgestellt und gerügt worden. Dass dieser Verfahrensmangel bereits
anlässlich der Untersuchung am 15. November 2021 und 25. November 2021
hätte gerügt werden müssen, gehe nicht an. Der vorherige Rechtsanwalt sei erst
am 11. Januar 2022 mandatiert worden, und dass ein solcher Verfahrensfehler
bereits von einem juristischen Laien, vom Beschwerdeführer, hätte erkannt und
gerügt werden sollen, sei absolut unverhältnismässig und rechtsmissbräuchlich.
Es könne sodann nicht sein, dass ein Laie aufgrund überspannter
Formerfordernisse scheitere. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer einen
Anwalt mandatiert. Damit habe der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz von Treu
und Glauben alles in seinem Ermessen getan, um seine verfahrensrechtlichen
Einwendungen geltend zu machen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe
den Verfahrensfehler zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich mit Eingabe vom
10. Februar 2022, als die eingeforderten IV-Akten eingetroffen seien,
geltend gemacht. Dieser Einwand sei somit rechtzeitig gerügt worden.
Aber auch inhaltlich sei das Gutachten
nicht überzeugend. Zunächst verhalte es sich so, dass im psychiatrischen
Gutachten auf S. 20 festgehalten werde, in der polydisziplinären
Konferenzbesprechung vom 26. November 2021 habe keine Diskrepanz bestanden
zwischen der subjektiven Schmerzwahrnehmung des Beschwerdeführers und den
somatischen Befunden. Mit anderen Worten ausgedrückt bedeute dies, dass die vom
Beschwerdeführer geklagten Schmerzen somatisch nachvollziehbar seien. Dem
psychiatrischen Gutachten könne denn auch auf S. 14 entnommen werden, dass
der Beschwerdeführer schmerzgeplagt unruhig gewirkt habe und häufig die
Position habe wechseln müssen. Prof. Dr. med. habil. F.___ gehe mit keiner
Silbe darauf ein, weshalb schlussendlich trotzdem keine
Schmerzverarbeitungsstörung und keine chronische Schmerzstörung mit psychischen
und somatischen Faktoren vorliegen solle. Sodann sei in keiner Weise
nachvollziehbar, weshalb die Gutachter bloss auf eine 20%ige Einschränkung der
Leistungsfähigkeit kämen. Wie der Beschwerdeführer den Gutachtern mitgeteilt habe,
könne er nicht mehr Fahrrad- oder Motorradfahren und sei auch in den
Haushaltstätigkeiten erheblich eingeschränkt. Offensichtlich hätten die
Gutachter – obwohl die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen
offensichtlich mit den somatischen Befunden korrelierten – diese Schmerzen bei
der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht hinreichend
berücksichtigt.
Diesen Anschein erwecke denn auch das
neurologische Teilgutachten. Obwohl der Gutachter keine Diagnose mit Einfluss
auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit gestellt habe, führe er auf S. 23
eine lange Liste an Massnahmen auf, die den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers verbessern könnten. Dies sei schlicht widersprüchlich.
Ebenfalls sei davon auszugehen, dass der neurologische Gutachter die Diagnose
der Meralgia paraesthetica bei der Beurteilung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt habe, da diese unbehandelt sei. So halte
dieser unter Punkt 7.4 explizit fest: «Die Meralgia paraesthetica ist
unbehandelt und gewinnt keinen Bezug zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten.».
Diese Vorgehensweise sei jedoch schlicht falsch. Es komme nicht darauf an, ob
ein Gesundheitsschaden behandelt sei oder nicht, sondern welche Auswirkungen
dieser auf die Arbeitsfähigkeit habe, auch wenn dieser unbehandelt sei. Erst in
einem nächsten Schritt wäre dann zu prüfen, ob eine Behandlung eine
Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mit sich bringen würde. Das
neurologische Gutachten sei damit unvollständig. Im Weiteren sei anhand des rheumatologischen
Gutachtens davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung offensichtlich
überhaupt noch keine zuverlässige Angabe über die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe gemacht werden können bzw. seien,
bevor dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit überhaupt zumutbar wäre,
weitere rehabilitative Massnahmen umzusetzen. So halte der rheumatologische
Gutachter auf S. 29 f. fest, dass die rheumatologische Untersuchung anhaltende
muskuläre Defizite dokumentiert habe, die die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
glaubhaft einschränkten. Das bisherige Vorgehen müsse daher als unzureichend
bezeichnet werden. Mehr verspreche sich der Gutachter von einem stationären
Setting. Unter Punkt 8.2 und 8.3 des Gutachtens halte der rheumatologische
Gutachter sodann fest, dass die Behandlung der rheumatologischen Diagnosen die Aufrechterhaltung
der attestierten Arbeitsfähigkeit erlaube. Mit einer Verbesserung sei nicht zu
rechnen. Der Beschwerdeführer benötige aktive rehabilitative Massnahmen. Der
Gutachter empfehle abermals ein stationäres Setting. Hierbei widerspreche er
sich dann aber gleich selbst, wenn er ausführe, dass hiernach nicht mehr mit
einer Leistungsminderung zu rechnen sei, wenn er zuvor selbst festgehalten habe,
dass mit keiner Verbesserung mehr zu rechnen sei. In diesem Punkt sei das
Gutachten damit nicht nachvollziehbar. Im Weiteren empfehle der
rheumatologische Gutachter nach stattgehabtem stationärem Setting die Evaluation
der Belastbarkeit des Beschwerdeführers mittels EFL. Bereits die Ärzte des
Spitals G.___ hätten angesichts des chronifizierten Verlaufs der
Schmerzproblematik und der damit einhergehenden Komplexität betreffend die Beurteilung
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eine Abklärung mittels EFL empfohlen. Es
bedürfe also im Falle des Beschwerdeführers offensichtlich noch weiterer
Abklärungen, bevor überhaupt abschliessend über den Leistungsanspruch geurteilt
werden könne. Zusammenfassend sei das Gutachten weder schlüssig noch
nachvollziehbar bzw. sei anhand des Gutachtens davon auszugehen, dass bevor
überhaupt abschliessend eine Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers vorgenommen werden könne, zunächst rehabilitative
Massnahmen umgesetzt werden müssten. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt von einer
bestehenden 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen,
verbiete sich jedoch auch nach Massgabe des Gutachtens.
Zusammenfassend gelte es an dieser
Stelle festzuhalten, dass zur Beurteilung der aktuellen Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich nicht auf das Gutachten
der Gutachterstelle D.___ abgestellt werden könne. Das habe umso mehr zu
gelten, als dass die Abklärungen in keinster Weise fachgerecht gemacht worden seien.
Diesbezüglich könne den der Beschwerdegegnerin zugestellten Erlebnisberichten
der Abklärungen des Beschwerdeführers Folgendes entnommen werden: Bei Dr. med. H.___
seien die Untersuchungsutensilien alle zusammen unsterilisiert in einer
Schüssel deponiert gewesen. Ein Abtasten des Rückens oder entsprechende
Untersuchungen hätten gar nicht stattgefunden, obwohl der Beschwerdeführer
entsprechende Schmerzen kundgetan habe. Die körperliche Untersuchung habe 30 Minuten
gedauert. Ebenfalls sei die Untersuchung bei Prof. Dr. med. habil. F.___ in
keinster Weise fachgerecht erfolgt. Diese habe in einer 3-Zimmerwohnung
stattgefunden. Vorhandene ärztliche Berichte und Dokumente seien von Prof. Dr.
med. habil. F.___ falsch wiedergegeben worden, u.a. profane und kaum falsch zu
erhebende Tatsachen, welche Hand des Beschwerdeführers dominant sei. Der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei durch das Gutachten offenbar nicht
abschliessend und widersprüchlich beurteilt worden, sondern es seien zunächst
rehabilitative Massnahmen, insbesondere ein stationärer Aufenthalt, in die Wege
zu leiten. Erst hiernach könne abschliessend über den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers befunden werden.
Hieran ändere klarerweise auch die
RAD-Stellungnahme vom 15. Februar 2022 nichts. So sei der RAD am
Intake-Gespräch am 2. Februar 2021 abwesend gewesen und habe den
Beschwerdeführer kein einziges Mal persönlich untersuchen bzw. kennenlernen
können. Der RAD wiederhole einfach, was die Gutachter ausführten, und sage,
dass diese Aussagen nachvollziehbar seien, ohne dies zu hinterfragen. Dass dem
nicht so sei, sei in den vorstehenden Ziffern eingehend dargelegt worden. Auf
diese Ungereimtheiten gehe der RAD aber mit keiner Silbe ein. Das gleiche gelte
für den vom Beschwerdeführer verfassten Bericht. Insbesondere äussere sich der
RAD mit keiner Silbe zu der Tatsache, dass der Gesundheitszustand eben
offensichtlich nicht abgeklärt worden sei und der rheumatologische Gutachter
weitere Abklärungen (EFL) vorgeschlagen habe. Ebenfalls fraglich sei, ob die
Wechselwirkung zwischen den psychischen Leiden und den Rückenschmerzen
berücksichtigt worden sei, in sämtlichen Gutachten sei die Wechselwirkung kein
einziges Mal angesprochen, noch erläutert worden. Doch genau das wäre der Zweck
eines interdisziplinären Gutachtens gewesen; dieser Zweck sei vorliegend
deutlich verfehlt worden.
Auch wenn dem in den vorstehenden Ziffern
Ausgeführten zu Unrecht nicht gefolgt und davon ausgegangen werden sollte, dass
bereits zum jetzigen Zeitpunkt abschliessend über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers entschieden werden könne, erweise sich die Verfügung vom 28. September
2022 als nicht korrekt. Diesbezüglich gelte es zunächst, den von der Beschwerdegegnerin
vorgenommenen Einkommensvergleich zu kritisieren. Die Beschwerdegegnerin habe
das Invalideneinkommen nicht korrekt festgesetzt. In Bezug auf das
Valideneinkommen könne den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin dieses
nach dem erhobenen Einwand korrigiert habe. Das Valideneinkommen lasse sich auf
CHF 75'423.00 beziffern. Die Beschwerdegegnerin habe das
Invalideneinkommen jedoch nicht korrekt festgesetzt. Vom Invalideneinkommen sei
zwingend ein leidensbedingter Abzug zu gewähren, welchen die Beschwerdegegnerin
vorliegend zu Unrecht verneine. Mit dem Leidensabzug sollten Nachteile
ausgeglichen werden, welche die versicherte Person bei der statistischen
Erhebung des Invalideneinkommens erleide. Die Höhe dieses Abzuges sei sodann
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (persönliche und berufliche
Merkmale der versicherten Person wie z.B. Alter oder Nationalität) festzulegen.
Ein Abzug solle erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die
versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten
könne. Die Rechtsprechung bezeichne dabei einen leidensbedingten Abzug von 10 %
für einen Versicherten, der leichte Hilfsarbeiten ohne weitere Einschränkungen
noch halbtags verrichten könne, als angemessen. Dies sei somit als Mindestabzug
zu verstehen, der maximale Abzug dürfe gemäss Rechtsprechung 25 %
erreichen. Entscheidend seien jeweils die konkreten Umstände (vgl. zum Ganzen
BGE 134 V 322, 126 V 75; Urteil EVG I 38/96 vom 27. März 1996). Im Falle
des Beschwerdeführers sei der höchstmögliche Abzug von 25 % klar
gerechtfertigt. Diesbezüglich verhalte es sich so, dass rechtsprechungsgemäss
bereits der Umstand, dass eine versicherte Person auf eine wechselbelastende Tätigkeit
angewiesen sei, zu einem Abzug von 10 % führe. Denn hierdurch sei der
Beschwerdeführer auch in einer leichten Hilfstätigkeit zusätzlich
eingeschränkt. Beim Beschwerdeführer sei sodann auch das fortgeschrittene Alter
zu berücksichtigen. Im Weiteren gelte es auch zu beachten, dass der
Beschwerdeführer jahrzehntelang Schwerstarbeit bei derselben Arbeitgeberin
verrichtet habe, was nunmehr unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar sei und
die Einarbeitungszeit in eine dem Leiden angepasste leichte Tätigkeit damit
erschwert werde. Schliesslich gelte es auch den Umstand, dass nur noch
Teilzeitarbeit zumutbar wäre, zu berücksichtigen. Im Sinne des Gesagten
resultiere ein Invalideneinkommen von maximal CHF 39'193.00. Selbst wenn
man dieses Invalideneinkommen dem von der Beschwerdegegnerin zu tief festgelegten
Valideneinkommen von CHF 75'423.00 gegenüberstelle, resultiere damit ein
IV-Grad von 48 % und der Beschwerdeführer habe damit mindestens Anspruch
auf eine halbe Invalidenrente.
Zusammenfassend verbiete es sich im
Sinne des in den vorstehenden Ziffern Ausgeführten, gestützt auf die von der
Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers abschliessend zu verneinen. Sollte wider Erwarten nicht auf
das in den vorstehenden Ziffern Ausgeführte abgestellt werden, wäre zu
konstatieren, dass bei im Übrigen derart mangelhaften Abklärungen des medizinischen
Sachverhaltes seitens der Beschwerdegegnerin der Fall nicht ohne weitere
objektive externe Begutachtung des Beschwerdeführers bzw. weitere Abklärungen
im Rahmen einer EFL erledigt werden könne. Nach Art. 43 Abs. 1 und
Art. 61 lit. c ATSG hätten die Verwaltung und das Gericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauere so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruches
erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit bestehe (Urteil des
Bundesgerichts 8C_73/2011 vom 1. April 2011 E. 4.1). Es wäre
entsprechend an der Beschwerdegegnerin gelegen, die medizinische Situation in
der Gesamtheit fachgerecht bzw. rechtsgenüglich abzuklären. Da das Gutachten
der Gutachterstelle D.___ aber als unvollständig zu qualifizieren sei, sei die
Beschwerdegegnerin dieser Pflicht keineswegs nachgekommen. Es könne jedoch
nicht angehen, dass ein ungenügend abgeklärter Sachverhalt zu Lasten des
Beschwerdeführers ausgelegt werde. Entsprechend wäre – sollte das angerufene
Gericht wider Erwarten nicht auf das in den vorstehenden Ziffern Ausgeführte
abstellen – der Sachverhalt entweder mittels einer gerichtlichen Expertise zu
klären oder die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen
zurückzuweisen. Wobei es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär Sache
des Gerichts sei, bei sachverhaltlichen Unschärfen den Sachverhalt mittels
einer gerichtlichen Expertise zu klären (BGE 137 V 210). Entsprechend werde der
Beweisantrag gestellt, soweit die Angelegenheit nicht zu weiteren Abklärungen
in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werde,
es sei seitens des Gerichts eine Begutachtung des Beschwerdeführers zu
initiieren. Vorgeschlagen werde eine solche bei der Gutachterstelle I.___.
6. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
mit Verfügung vom 28. September 2022 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen
hat. Für diese Beurteilung sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
6.1 Im Sprechstundenbericht vom
6. Juni 2019 (IV-Nr. 16 S. 24 ff.) hielt Dr. med. J.___, Chefarzt,
Wirbelsäulenmedizin und Chirurgie, Spital G.___, betreffend die Erstvorstellung
des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2019 folgende Diagnosen fest:
«Fortgeschrittene Segmentdegeneration LWK4/5 mit Spondylarthrose und leichtem
Drehgleiten, Fehlstellung in der Koronarebene und dynamischer Antelisthese in
Inklination (Röntgen 6. Juni 2019, MRT 27. Mai 2019)». Die beklagten
Rückenschmerzen basierten auf der Degeneration des Segmentes LWK4/5. Es zeige
sich hier ein leichtes Drehgleiten in der ap-Röntgenaufnahme sowie eine leichte
Gefügestörung in den Funktionsaufnahmen. Sensomotorische Defizite seien nicht
zu verzeichnen, so dass eine operative Intervention weder kurz- noch
mittelfristig erforderlich sein werde. Die Kribbelmissempfindungen und das
Brennen in den Oberschenkeln würden am ehesten im Rahmen einer Meralgia paraesthetica
bei abdomineller Adipositas gewertet, da die korrespondierenden Nervenwurzeln
L2 – L4 beidseits bei der klinischen Untersuchung unauffällig
imponierten. Ebenfalls unabhängig von den Veränderungen an der LWS seien die
beklagten Steissbeinbeschwerden beim Sitzen bspw. auf dem Fahrrad oder
Motorrad. Momentan laufe noch die installierte antiphlogistische Stosstherapie
mit Spiricort und Aulin. Es sollte zunächst dieser Effekt abgewartet werden. Zum
gezielten Training sei eine Physiotherapieverordnung ausgestellt worden. Sollten
sich die Beschwerden nicht ausreichend lindern lassen, würde als nächstes eine
gezielte Infiltration epidural LWK4/5 und der Facetten 4/5 beidseits durchzuführen
empfohlen.
Am 13. November 2020 wurde sodann
eine Infiltration der Facettengelenke LWK4/5 und LWK5/SWK1 beidseits
durchgeführt (vgl. IV-Nr. 16 S. 17 f.) und ein sehr guter Effekt der
Intervention beschrieben.
6.2 Dr. med. K.___, Facharzt für
Allgemeinmedizin, hielt im «Arzt-Kurzbericht für Diagnose und
Arbeitsunfähigkeit» vom 18. November 2020 (IV-Nr. 2 S. 17) fest,
es bestünden beim Beschwerdeführer eine Discushernie und eine abgenützte LWS. Vom
9. September bis sicher 30. November 2020 sei er zu 100 %
arbeitsunfähig. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit sei noch nicht sicher
bestimmbar, da nach einer Firmen-Umstrukturierung noch schwerere Arbeit zu
tätigen sei.
6.3 Im «ambulanten Bericht» vom
11. Januar 2021 stellte Dr. med. L.___, Leitender Arzt Schmerzklinik,
Spital G.___, folgende Hauptdiagnosen (IV-Nr. 16 S. 11 ff.):
1.
Chronische lumbovertebrale Schmerzen mit
faszettogener Komponente bei fortgeschrittener Segmentdegeneration LWK4/5 mit
Spondylarthrose
Unveränderte Darstellung ohne
progrediente Gefügestörung in den Funktionsaufnahmen (Röntgen LWS, 22. Oktober
2020)
2.
Dekonditionierte paravertebrale
Muskulatur Erstdiagnose 12. Januar 2020
Die genannten Beschwerden würden nach
klinischer Untersuchung als chronische lumbovertebrale Schmerzen mit faszettogener
Komponente, bei dekonditioniertem Beschwerdeführer beschrieben. Es werde ihm die
Durchführung folgender Therapien empfohlen: Physiotherapie mit Dry Needling,
rumpfstabilisierende Massnahmen; TENS Aufklärung und Testung im Verlauf der
Woche; Tramal ret. Stopp und Aulin Pause dafür Beginn mit Arcoxia 30 mg
1-0-1, Tramal Tr. weiter i.R. und eine diagnostische Facettgelenksblockade im
Sinne einer Ramus med. Blockade L3, L4 und L5, wenn positiv dann eine FPN
(Funktionelle Perkutane Neurotomie) entsprechender Nerven. Der Beschwerdeführer
lehne aufgrund schlechter Erfahrungen eine Intervention im Moment ab und würde
es lieber zuerst konservativ versuchen mittels adaptierter Schmerzmedikation,
TENS und Physiotherapie.
6.4 Dr. med. K.___ hielt im Bericht
vom 17. Mai 2021 (IV-Nr. 16 S. 1 f.) fest, der Beschwerdeführer
sei wegen des schmerzhaften LWS-Leidens mittlerweile jeden Monat in
hausärztlicher Kontrolle. Als Mitarbeiter bei der Firma B.___ im Lager und
Spedition sei er vom 20. Mai 2019 bis 12. Juni 2019 wegen der LWS
(MRI 27. Mai 2019), vom 9. September 2020 bis 31. Dezember 2020
wegen der LWS und vom 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen. Seit September 2020 sei er wegen der therapieresistenten
Schmerzen arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer sei seit 20 Jahren bei der Firma
B.___ angestellt. Nun sei personell umstrukturiert und ihm die Kündigung in
Aussicht gestellt worden. Da mit alternativen Methoden keine Verbesserung
festzustellen sei, sei eine Rückkehr an den Arbeitsplatz vorerst aus
medizinischen Gründen nicht denkbar. Ein
Belastungstest / Arbeitsversuch durch die Beschwerdegegnerin sei gut vorstellbar.
Der Beschwerdeführer wäre arbeitswillig und kooperativ, allerdings frustriert
durch die Haltung seines langjährigen Arbeitgebers. Er habe im Lager und in der
Spedition gearbeitet und dabei auch schwere Teile einpacken müssen. Um die Arbeit
zu erleichtern, seien diverse Arbeitsplätze von ihm und seinen Kollegen
ergonomisch eingerichtet worden. Der Beschwerdeführer sei dann bei der
Umstrukturierung in den Keller umgeteilt worden und habe dort schwere Teile
einpacken müssen. Der Beschwerdeführer sei ein «mechanischer Allrounder»,
arbeitswillig, nicht begehrlich. Die körperlichen Beschwerden verunmöglichten
ihm jedoch eine Rückkehr an den Arbeitsplatz. Er sei bereits zuhause LWS-mässig
überfordert z.B. beim Einräumen des Kühlschrankes oder leicht vorübergebückten
Tätigkeiten.
6.5 Im Arztbericht vom 20. Mai
2021 (IV-Nr. 17 S. 2 ff.) hielt Dr. med. L.___ fest, die ambulante
Behandlung habe am 22. Januar 2021 begonnen. Vorher sei der Beschwerdeführer
vom 6. Juni 2019 bis 15. Dezember 2020 durch Dr. med. J.___ behandelt
worden. Aktuell fänden keine Behandlungen statt. Der Beschwerdeführer mache
Physiotherapie bzw. MTT. Eine Arbeitsunfähigkeit sei durch sie nicht attestiert
worden. Die Hauptbeschwerden seien ein Brennen in den Oberschenkeln sowie tief
lumbale Rückenschmerzen vor allem beim aufrechten Stehen, Zähneputzen, Kochen,
Staubsaugen oder beim Lagewechsel. Abstrahlende Schmerzen in die Beine würden
verneint. Die Kraft und das Gefühl in den unteren Extremitäten seien regelhaft.
Der Beschwerdeführer verneine, in letzter Zeit ein Trauma erlitten zu haben.
Die Beschwerden würden im Prinzip unverändert als tiefsitzende, mechanisch
reproduzierbare Lumbago bei Lagewechsel empfunden, die sich wie ein starker
Muskelkater / Messerstich anfühlten und bis in die Schulterblätter
nach oben ausstrahlten. Laufen werde als gut empfunden. Das Stehen an einer
Stelle oder gebückte Haltungen würden als schmerzhaft empfunden. Die Schmerzen
seien in der Nacht und in Ruhe eher besser, wobei er auch z.T. nachts durch den
Schmerz geweckt werde. Warmes Duschen helfe ein wenig gegen die Rückenschmerzen
und entspanne ihn. Der Beschwerdeführer sei nicht wetterfühlig. Der Schmerz sei
beim Laufen etwa bei 3/10 und gehe bei Bewegung zum Teil sogar bis auf 8/10.
Morgens habe er Mühe, in Gang zu kommen, sobald er sich aber etwa 15 Minuten bewegt
habe, würden die Schmerzen besser. Er sei im Alltag deutlich eingeschränkt,
sodass er aufgrund der Schmerzen nicht mehr arbeiten könne und auch Mühe beim
Haushalten habe. In letzter Zeit hätten die Schmerzen wieder zugenommen. Es wurden
folgende Diagnosen gestellt: «Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit
facettogener Komponente bei fortgeschrittener Segmentdegeneration mit
Spondylarthrose PM LWK4/5; Progrediente Gefügestörung in den Funktionsaufnahmen
vom 22. Oktober 2020; dekonditionierte paravertebrale Muskulatur». Seit
September 2020 bestehe keine Arbeitstätigkeit mehr. Bis dahin habe der
Beschwerdeführer zu 100 % als Logistiker gearbeitet. Um eine mögliche
Arbeitsfähigkeit bei chronischen Schmerzen beurteilen zu können, müssten
Beobachtungen und nicht-schmerzbezogene medizinische Daten herangezogen werden,
welche nicht auf den subjektiven Angaben des Patienten respektive der
behandelnden Ärzte / Therapeuten beruhten. Zusätzlich müssten
gegebenenfalls Fakten herangezogen werden, die dem Schmerzzentrum als
Spezialklinik nicht vorlägen. Für eine solche Beurteilung eigne sich die
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, z.B. am M.___ in [...]. Es sei
eine depressive Entwicklung zu vermuten.
6.6 Dr. med. C.___, Praktische Ärztin
und Fachärztin Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Aktennotiz vom 17. August
2021 (IV-Nr. 18) fest, aus Sicht des RAD sei die Eingliederung zum
aktuellen Zeitpunkt aufgrund der massiven Schmerzproblematik nicht zielführend.
Hier müsse zunächst die medizinische Situation eingehend abgeklärt werden, bzw.
in wie weit hier eine Belastbarkeit möglich sei. Wie die Schmerzspezialisten
selbst schrieben, müssten weitere, der Schmerzklinik nicht vorliegende Daten
zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden. Die Schmerzklinik
könne ebenfalls nicht zur Arbeitsfähigkeit Stellung nehmen. Der Hausarzt beschreibe
ergänzend diverse Phobien des Beschwerdeführers (Platzangst im MRI,
Spritzenphobie). Zudem ein langjähriges schweres Schmerzleiden mit
Gefühlsstörungen, ohne dass der Beschwerdeführer offensichtlich ärztliche
Behandlung in Anspruch genommen habe. Der RAD empfehle daher zunächst die
polydisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie, Allgemeine
Innere Medizin), bevor weitere Massnahmen evaluiert werden könnten.
6.7 Im polydisziplinären Gutachten
der Gutachterstelle D.___ vom 27. November 2021 (internistisch,
rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch; IV-Nrn. 26.1 – 26.8)
wiesen Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und Prof. Dr.
med. habil. F.___, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, folgende
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus (IV-Nr. 26.2
S. 7):
−
ICD-10 M54.9: Unspezifische
lumbale Rückenschmerzen bei
−
ungenügender
Rumpfstabilisation
−
Fehlhaltung und Rundrücken
der Wirbelsäule
−
Segmentdegeneration L4/5
−
ohne neurologische
Symptomatik
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
−
ICD-10 G57.1: Meralgia
paraesthetica beidseits
−
ICD-10 R52: Chronische
Schmerzen bei einer Störung des Stütz- und Bewegungsapparates
−
ICD-10 F40.2: Leichte
spezifische Phobie
−
Adipositas Grad [I] (BMI
33 kg/m
2
)
−
Beginnende Fingerarthrosen
bei
−
Tendenz zur Bandlaxizität
Die allgemein-internistischen Diagnosen
beeinflussten die Arbeitsfähigkeit nicht. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei
somit vollschichtig möglich. Diese sei dem Beschwerdeführer aus
rheumatologischer Sicht nicht zumutbar; 0 % Arbeitsfähigkeit / 100 %
Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzung gelte seit September 2020. Eine aus
rheumatologischer Sicht angepasste Tätigkeit sei körperlich leicht bis mittelschwer,
am besten wechselbelastend auf Arbeitshöhe und verzichte auf ergonomisch
ungünstige Körperhaltungen und gehäufte Tätigkeiten in der Höhe. Bei ausschliesslich
stehenden Tätigkeiten müsse die Möglichkeit bestehen, sich gelegentlich
hinsetzen zu können. Eine so angepasste Tätigkeit sei vollzeitig möglich. Aufgrund
der Chronifizierung könne von einem vermehrten Pausenbedarf ausgegangen werden,
was maximal eine Leistungsminderung 20 % begründe. Insofern könne bezogen
auf ein 100%-Pensum mindestens von einer Arbeitsfähigkeit von 80 %
ausgegangen werden. Dabei könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
seit September 2020 abgesehen von kurzen Arbeitsunfähigkeiten wie nach der
Infiltration im November 2020 eine angepasste Tätigkeit immer mit einem Pensum
80 % hätte realisieren können. Aus neurologischer gutachterlicher Sicht
ohne Bewertung von Störungen des Stütz- und Bewegungsapparates (s.
rheumatologisches Gutachten) liege kein begründbarer Gesundheitsschaden seit
Antragstellung anhaltend vor. Der Beschwerdeführer könne aus rein
neurologischer Sicht in zuletzt ausgeübter und in somatisch adaptierter
Tätigkeit in einem 100%-Pensum bei 100%iger Leistung (42,5 Wochenstunden)
arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus neurologischer
Sicht zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen. Aus psychiatrischer
gutachterlicher Sicht liege kein psychiatrisch begründbarer Gesundheitsschaden
seit Antragstellung anhaltend vor. Der Beschwerdeführer könne aus rein
psychiatrischer Sicht in zuletzt ausgeübter und in somatisch adaptierter
Tätigkeit in einem 100%-Pensum bei 100%iger Leistung (42,5 Wochenstunden)
arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus psychiatrischer
Sicht zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen. Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit
werde ausschliesslich durch die rheumatologischen Fähigkeitseinschränkungen
determiniert.
6.8 Med. pract. E.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztin für Neurologie, RAD, hielt in ihrer
Stellungnahme vom 15. Februar 2022 (IV-Nr. 37 S. 2 f.) fest,
gesamthaft sei das polydisziplinäre Gutachten ausführlich, umfassend in den
Zusatzuntersuchungen und nachvollziehbar in den Schlussfolgerungen. Für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne auf das Gutachten abgestützt werden. Aus
versicherungsmedizinischer Sicht sei von keiner relevanten Verbesserung der
aktuellen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es seien die im Gutachten genannten
Therapieoptionen (aktive Therapie im multimodalen stationären Setting) nur in
Zusammenarbeit mit den Behandlern zu evaluieren. Eine EFL-Untersuchung sei bei
vorliegendem umfassendem Gutachten aktuell nicht zielführend. Der Beschwerdeführer
sei dauerhaft zu 0 % arbeitsfähig als Lagerist seit September 2020. In
einer angepassten Tätigkeit sei er dauerhaft zu 80 % arbeitsfähig seit
September 2020.
7. Da die Beschwerdegegnerin in
ihrer angefochtenen Verfügung vom 28. September 2022 (A.S. 1 ff.) im
Wesentlichen auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten der
Gutachterstelle D.___ vom 27. November 2021 abgestellt hat, ist vorab auf die
Kritik des Beschwerdeführers einzugehen, wonach es nicht Sinn und Zweck einer
polydisziplinären Begutachtung sein könne, dass der Beschwerdeführer lediglich
von zwei Gutachtern untersucht werde (A.S. 10). So hätten sich lediglich
zwei Personen ein Bild über den Beschwerdeführer machen können und nicht vier. Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 7. Oktober
2021 (IV-Nr. 23) u.a. über die beiden Gutachterpersonen (Dr. med. H.___
und Prof. Dr. med. habil. F.___) in Kenntnis gesetzt wurde. Ihm wurde zugleich die
Möglichkeit eingeräumt, gegen eine oder mehrere Gutachtenspersonen innert Frist
triftige Gründe einzureichen. Dieses Vorgehen erweist sich als korrekt (vgl. Rz
2077.8 und 2077.9 Kreisschreiben über das Verfahren in der
Invalidenversicherung [KSVI] sowie Art. 44 ATSG) und ist nicht zu
beanstanden. Da der Beschwerdeführer innert Frist keine Ablehnungsgründe gegen
die zu begutachtenden Sachverständigen geltend gemacht hat – jedenfalls sind
solche in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert – durfte die
Beschwerdegegnerin das Gutachten wie geplant in Auftrag geben. Selbst wenn auf
diese Rüge hätte eingetreten werden können, wäre diese – wie nachfolgend
darzulegen ist – abzuweisen gewesen: Zur Anzahl der an einem polydisziplinären
Gutachten mitwirkenden Experten äusserte sich das Bundesgericht mit Urteil 8C_150/2022
vom 7. November 2022 E. 6.2.2, dahingehend, dass sich weder aus BGE 137 V
210 noch aus den Vorgaben des BSV oder der Muster-Vereinbarung zwischen dem BSV
und der Gutachterstelle xy oder aus deren Anhang 1, «Kriterien für die
Durchführung von polydisziplinären medizinischen Gutachten zur Beurteilung von
Leistungsansprüchen der IV» ergebe, dass bei polydisziplinären Gutachten zwingend
mindestens drei Fachärzte beteiligt sein müssten. Die Bezeichnung
«polydisziplinär» nimmt Bezug auf die Fachrichtungen («Disziplinen») und nicht
die Anzahl Gutachter. Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer bei der durch
die Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären Begutachtung keinen
Anspruch auf mehr als zwei Gutachterpersonen hat. Die beiden Gutachterpersonen Dr.
med. H.___ und Prof. Dr. med. habil. F.___ verfügen über die notwendigen Facharzttitel
der Allgemeinen Inneren Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie und sind
somit fachlich durchaus geeignet und in der Lage, die entsprechenden
Begutachtungen durchzuführen bzw. vorzunehmen.
Aus der an Prof. Dr. med. habil. F.___ geübten
Kritik, wonach es diesem an der notwendigen Seriosität fehle, da er versucht
habe die Kosten für die Blutuntersuchung auch mit der Krankenkasse abzurechnen
(A.S. 11), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Einerseits ist ein solcher Vorgang gestützt auf die vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar.
Andererseits liesse sich aus diesem Verhalten kein Ausstands- oder
Befangenheitsgrund ableiten.
Die durch den Beschwerdeführer im Rahmen
der ergänzenden Einwandbegründung vom 10. Februar 2022 (IV-Nr. 35)
eingereichten «Erfahrungsberichte» anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. H.___
vom 15. November 2021 und Prof. Dr. med. habil. F.___ vom 25. November
2021 (S. 16 ff.) wurden der Beschwerdegegnerin erst ungefähr 2.5 Monate
nach dem erstatteten polydisziplinären Gutachten vom 27. November 2021 zugestellt.
Soweit damit eine Voreingenommenheit geltend gemacht werden soll, lässt sich dieses
Vorgehen mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbaren. In diesem
Sinn hielt das Bundesgericht im Urteil 9C_87/2011 vom 1. September 2011
fest, Ausstands- und Befangenheitsgründe seien umgehend geltend zu machen, d.h.
grundsätzlich sobald der Betroffene Kenntnis von den entsprechenden Tatsachen erhalte.
Es verstosse gegen Treu und Glauben, Einwände erst im Rechtsmittelverfahren
vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden
können (E. 4.2). Demnach hätten die diesbezüglichen gegen das Gutachten
gerichteten Vorbringen der Beschwerdegegnerin bereits zu einem weitaus früheren
Zeitpunkt mitgeteilt werden müssen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die
Erfahrungsberichte der Beschwerdegegnerin zeitnah zum Gutachten und damit
fristgerecht zugegangen wären, liessen sich aus diesen keine Ausstands- oder
Befangenheitsgründe der Gutachterpersonen ableiten. So lässt sich bspw. aus der
beanstandeten Dauer der körperlichen Untersuchung bei Dr. med. H.___ von 30
Minuten (A.S. 15) kein Rückschluss auf die Qualität des Gutachtens ziehen.
Massgeblich ist vielmehr, ob das Gutachten inhaltlich vollständig und im
Ergebnis schlüssig ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgericht 9C_190/2019 vom
14. Mai 2019 E. 3.1). Da es in den übrigen Akten keine Hinweise darauf gibt,
dass die Begutachtungen nicht vorschriftsgemäss durchgeführt worden sind, ist
auf die entsprechenden Beanstandungen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen.
8. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob
das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle D.___ beweiswertig ist. Das
Gutachten erfüllt die Beweisanforderungen aus Rechtsprechung und Lehre (vgl.
E. II. 3 hiervor). So ist dieses für die streitigen Belange umfassend,
beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten
Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben
worden, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ist in
seinen Schlussfolgerungen begründet.
8.1 Im allgemein-internistischen
Teilgutachten vom 27. November 2021 (IV-Nr. 26.4) hielt Dr. med. H.___
fest, die allgemein-internistische Untersuchung habe keine relevanten
pathologischen Befunde ergeben (S. 15). Diese Einschätzung ist
nachvollziehbar, da bei der Erhebung des allgemein-internistischen Status mit
Ausnahme des errechneten BMI von 32.9 kg/m
2
lediglich unauffällige
Befunde festgestellt wurden (S. 16). Aufgrund dieses BMI überzeugt die durch
den Gutachter diagnostizierte «Adipositas Grad I (33 kg/m
2
)».
Da der Beschwerdeführer keine Anstrengungsapnoe angegeben habe und
kardiopulmonal beschwerdefrei und kompensiert gewesen sei (S. 17), vermag im
Weiteren einzuleuchten, dass dieser Diagnose kein Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde. Der Gutachter hielt weiter fest, die
metabolische Situation (Blutzucker und Lipide) sei nicht bekannt, aber sicher
kontrollbedürftig. Da diese laut dem Experten jedoch kein relevantes allgemein-internistisches
Leiden zu begründen vermöge (S. 16), erscheint plausibel, dass im Rahmen
des Gutachtens auf eine entsprechende Abklärung verzichtet wurde.
Die zeitlich vor dem internistischen
Teilgutachten verfassten medizinischen Berichte widersprechen den Ausführungen
und Einschätzungen im Gutachten nicht. So wurde bereits im Sprechstundenbericht
vom 6. Juni 2019 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) auf eine abdominelle
Adipositas hingewiesen, welche im Rahmen des internistisch-allgemeinen
Teilgutachtens gestützt auf einen BMI von 33 kg/m
2
bestätigt wurde.
Folglich wird der Beweiswert des internistischen Teilgutachtens durch die
übrigen medizinischen Akten nicht geschmälert.
8.2 Im rheumatologischen
Teilgutachten vom 27. November 2021 (IV-Nr. 26.3) hielt Dr. med. H.___
zusammenfassend fest, es müsse von unspezifischen, vor allem lumbalen
Rückenschmerzen bei ungenügender Rumpfstabilisation, Fehlhaltung, vermehrter
Rundrückenbildung und Segmentdegeneration L4/5 gesprochen werden. Daher wies er
als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit «unspezifische
lumbale Rückenschmerzen» aus (S. 26). Diese gutachterliche Beurteilung und
Diagnosestellung erweist sich gestützt auf die anlässlich des rheumatologischen
Status erhobenen Befunde und der durchgeführten Untersuchungen als schlüssig. Demnach
bestehe u.a. eine Druckdolenz der Etagen L5/S1 und L4/5, eine ausgeprägte
Druckdolenz der muskulären Insertionen am Sakrum, nicht jedoch der paralumbalen
Muskulatur und auch nicht am Beckenkamm. Der Beschwerdeführer habe seinen
Oberkörper bei der Exploration aus der Rückenlage nicht in die Höhe bringen
können, was in Bauchlage gelungen sei. Aus dem Vierfüsslerstand habe er seine
Knie etwas von der Liege abheben können, wobei sich die Lordose verstärkt habe.
Bei einem altersabhängigen Soll von gut 30 Wiederholungen, habe der
Beschwerdeführer lediglich einige wenige Male ein gestrecktes Bein von der
Liege abheben können, wobei er das Kreuz nicht habe stabilisieren können. Es
seien auch im Schultergürtel muskuläre Defizite erkennbar gewesen. Beim
Arm-Vorhaltetest nach Matthias habe der Beschwerdeführer lediglich eine
Rückverlagerung seines Oberkörpers gezeigt, ohne sich stabil aufzurichten, so
dass kein Haltungszerfall habe beobachtet werden können. Auch im Einbeinstand
habe der Beschwerdeführer eine spontane Stabilisation seines Rumpfes vermissen
lassen (S. 20). Da im Rahmen der Durchführung des 3-Stufentests bereits
die Stufe eins mit Angabe von lumbalen Schmerzen limitiert gewesen, hingegen
die dritte Stufe als nicht schmerzhaft angegeben worden sei und sich auch kein
ISG-Schmerz habe provozieren lassen, überzeugt die gutachterliche Einschätzung,
wonach dies als unplausibel zu werten sei (S. 20). In Bezug auf die durch
den Beschwerdeführer bei der Exploration beschriebenen, brennenden Oberschenkelschmerzen
(S. 11) ging der rheumatologische Experte bei umschriebener
Sensibilitätsstörung vom Verdacht auf eine neuropathische Problematik aus und
verwies in schlüssiger Weise auf eine entsprechende Beurteilung durch den
neurologischen Gutachter (S. 26). Aufgrund der objektivierten diskreten
ossären Auftreibungen einzelner Fingerendgelenke und des festgestellten
überstreckbaren Langfingers (S. 20) erscheint auch die diagnostizierte
«beginnende Fingerarthrosen» bei Tendenz zur Bandlaxizität nachvollziehbar.
Den vorangehenden medizinischen
Berichten sind keine dem rheumatologischen Teilgutachten entgegenstehenden
Einschätzungen zu entnehmen. Aus ihnen erhellt im Wesentlichen, dass der
Beschwerdeführer bereits seit Jahren unter Rückenschmerzen leidet. So wurde
bereits im Sprechstundenbericht des Wirbelsäulenmediziners Dr. med. J.___ vom
6. Juni 2019 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) eine fortgeschrittene
Segmentdegeneration LWK4/5 mit Spondylarthrose diagnostiziert. Dies bestätigte
sodann der Hausarzt Dr. med. K.___, indem er sowohl im Kurzbericht vom
18. November 2020 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) auf eine Discushernie und eine
abgenützte LWS als auch im Bericht vom 17. Mai 2021 (vgl. E. II. 6.4
hiervor) auf ein schmerzhaftes LWS-Leiden mit monatlichen Kontrollen hinwies. Auch
der Leitende Arzt der Schmerzklinik Dr. med. L.___ ging im Bericht vom
11. Januar 2021 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) von «chronischen
lumbovertebralen Schmerzen mit faszettogener Komponente bei fortgeschrittener
Segmentdegeneration LWK4/5 mit Spondylarthrose» aus und wies auf eine dekonditionierte
paravertebrale Muskulatur hin. Das Vorliegen von muskulären Defiziten
bestätigte der rheumatologische Gutachter im Rahmen seiner Untersuchungsbefunde
(IV-Nr. 26.3 S. 20). Somit wird der Beweiswert des rheumatologischen
Teilgutachtens durch die übrigen Arztberichte nicht in Zweifel gezogen.
8.3 Im neurologischen Teilgutachten (IV-Nr. 26.5)
hielt Prof. Dr. med. habil. F.___ aufgrund der am 25. November 2020
durchgeführten neurophysiologischen Untersuchung fest, neurophysiologisch sei kein
sicherer Hinweis auf eine periphere Nervenläsion der untersuchten Nerven der
UEX vorhanden, kein Hinweis auf eine Polyneuropathie, kein sicherer Hinweis auf
eine Nervenwurzelläsion L5/S1 und keine sichere Störung der lemniscalen Bahnen (S. 17).
Die Befunde präsentierten sich somit als unauffällig. Unter Einbezug der
gutachterlichen Beurteilung anhand der durchgeführten klinisch neurologischen
Untersuchung (weder motorische Symptome, noch Atrophien; keine Hinweise auf
eine myeläre oder zentralmotorische Störung; regelrechte neurophysiologische
Befunde, die mit den vorliegenden unauffälligen bildgebenden Untersuchungen bezüglich
der LWS-Symptomatik korrespondierten) erscheint die gutachterliche Einschätzung
plausibel, wonach diagnostisch von einem unspezifischen Rückenschmerzsyndrom
bei degenerativen Veränderungen ohne Hinweise auf eine sensomotorische
neurologische Symptomatik auszugehen sei (S. 20). In Bezug auf das durch
den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Verschlechterung der
Schmerzproblematik der lumbalen Rückenschmerzen beklagte Brennen in den
Oberschenkeln beidseits hielt der Gutachter fest, die geschilderte Symptomatik
mit brennenden Dysästhesien im Bereich beider ventrolateraler Oberschenkel korrespondiere
mit dem Versorgungsareal und sei einer Meralgia paraesthetica zuzuordnen. Diese
gutachterliche Einschätzung überzeugt, da der Gutachter in Bezug auf die
Sensibilität ausführte, es gebe ein hypästhetisches und hypalgetisches Areal am
ventrolateralen Oberschenkel beidseits (rechts 20 x 8 cm und
links 15 x 7 cm), jeweils im Versorgungsgebiet des nervus
cutaneus femoris lateralis.
Da sich in den medizinischen Vorakten
keine neurologischen Arztberichte finden, wird der Beweiswert des
neurologischen Teilgutachtens durch solche nicht in Frage gestellt.
8.4 Prof. Dr. med. habil. F.___ hielt
im Rahmen seiner psychiatrischen Begutachtung (IV-Nr. 26.6) fest, der
Beschwerdeführer sei in der Untersuchung psychopathologisch unauffällig
gewesen. Es hätten bis auf eine minime schmerzbedingte Affektabflachung keine
sonstigen psychopathologischen Zeichen bestanden (S. 20). Diese
Einschätzung leuchtet ein, da anlässlich der Erhebung des Psychostatus vom
25. November 2021 unauffällige Befunde festgestellt wurden. So hätten
weder ein Gedankenkreisen noch ein Gedankendrängen, keine Zwänge, keine
qualitative oder quantitative Bewusstseinsstörung, keine Gedächtnis- oder
Affektstörungen eruiert werden können (S. 15 ff.). Zudem habe der
Beschwerdeführer angegeben, noch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen zu
sein und keine psychopharmakologische Medikation zu erhalten. Folglich ist die
Einschätzung des psychiatrischen Gutachters schlüssig, dass keine
psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege.
Diesen gutachterlichen Einschätzungen
stehen die zuvor verfassten medizinischen Akten nicht entgegen. So findet sich
kein Arztbericht, der durch eine auf das psychiatrische Fachgebiet
spezialisierte Fachperson erstellt wurde. So stammt die im Arztbericht vom
20. Mai 2021 vermutete depressive Entwicklung (vgl. E. II. 6.4 hiervor) vom
Schmerzspezialisten Dr. med. L.___, weshalb dieser kaum Beweiswert zukommt.
Folglich wird der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens durch die
medizinischen Vorakten nicht verringert.
Gestützt auf dieses beweiswertige
fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine
Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
8.5 Es ist nachfolgend auf die gegen das
grundsätzlich beweiswertige polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle D.___
gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:
E. 8.5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich zum einen auf den Standpunkt, in der polydisziplinären Konferenzbesprechung vom
26. November 2021 habe zwischen der subjektiven Schmerzwahrnehmung des Beschwerdeführers und den somatischen Befunden keine Diskrepanz bestanden, was bedeute, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen somatisch nachvollziehbar seien. Dem psychiatrischen Gutachten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer schmerzgeplagt unruhig wirke und häufig die Position habe wechseln müssen. Prof. Dr. med. habil. F.___ gehe indes mit keiner Silbe darauf sein, weshalb trotzdem weder eine Schmerzfehlverarbeitung noch eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren vorliege (A.S. 12). Diesem Vorbringen kann jedoch mit Blick auf das Gutachten nicht gefolgt werden. So setzte sich Prof. Dr. med. habil. F.___ im Rahmen seines psychiatrischen Teilgutachtens sowohl mit der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 als auch mit einer Schmerzverarbeitungsstörung gemäss ICD-10 F54 durchaus auseinander (IV-Nr. 26.6 S. 20 f.). Dabei hielt er fest, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers nicht im Zusammenhang mit psychosozialen / emotionalen Belastungsfaktoren aufgetreten seien und die subjektive Schmerzintensität nicht durch diese Faktoren moduliert werde. Der Schmerz sei sehr variabel und belastungsabhängig. Auch könne das Schmerzgeschehen durch therapeutische Massnahmen moduliert werden. Aufgrund dieser Ausführungen ging er davon aus, dass das Schmerzgeschehen keiner Störung gemäss ICD-10 F45.41 oder F54 entspreche und diese Diagnosen somit nicht gestellt werden könnten. Es sei diagnostisch von chronischen Schmerzen im Rahmen einer Störung des Stütz- und Bewegungsapparates mit einer Verdeutlichungstendenz auszugehen. Diesen gutachterlichen Einschätzungen kann gefolgt werden.
E. 8.5.2 Der Beschwerdeführer lässt weiter vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutachter bloss auf eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit kämen. So könne er nicht mehr Fahrrad- oder Motorradfahren und sei auch in Haushaltstätigkeiten erheblich eingeschränkt (A.S. 12). Im Rahmen des Gutachtens wurden diese durch den Beschwerdeführer geschilderten Aktivitätseinbussen jedoch erfasst. So wurde u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer schon im Jahr 2019 berichtet habe, aufgrund von lokalen Steissbeinbeschwerden das regelmässige Fahrrad-, aber auch Motorradfahren aufgegeben zu haben (IV-Nr. 26.2 S. 5 unten). Es ist somit davon auszugehen, dass die Gutachter von diesen Einschränkungen Kenntnis hatten und diese bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch entsprechend berücksichtigten. Der Beschwerdeführer führte diese Einschränkungen sodann auch im Rahmen der «persönlichen Aufstellung des Versicherten» auf, womit sie ebenfalls ins Gutachten einflossen (IV-Nr. 26.3 S. 8). Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die durch den Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachten Einschränkungen im Haushalt (vgl. IV-Nr. 26.3 S. 8 f.). Folglich lässt sich aus diesem Vorbringen keine Schmälerung des Beweiswertes des Gutachtens ableiten.
E. 8.5.3 Der Beschwerdeführer lässt im Weiteren rügen, das neurologische Teilgutachten sei widersprüchlich. So stelle der neurologische Gutachter zwar keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit, gebe jedoch eine lange Liste an Massnahmen an, die den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessern könnten (A.S. 13). Dem Gutachten kann hierzu Folgendes entnommen werden: Der neurologische Gutachter ging unter dem Titel «Beurteilung des bisherigen Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen, Eingliederungsmassnahmen etc., Diskussion von Heilungschancen» sowohl auf das durch den Beschwerdeführer bei der Exploration beklagte Brennen in den Oberschenkeln als auch auf die tief lumbalen Rückenschmerzen (IV-Nr. 26.5 S. 10) ein und empfahl aus schmerztherapeutischer Sicht eine schmerzdistanzierende thymoleptische Medikation sowie ein retardiertes Opiat und eine rehabilitative Behandlung. Betreffend die ebenfalls festgestellte «Meralgia paraesthetica beidseits» sei eine Gewichtsreduktion, initial eine lokale Infiltration am Nerven sowie allenfalls eine medikamentöse Behandlung mit Lyrica angezeigt. Anschliessend könne ein operatives Vorgehen mit Neurolyse der sensiblen Nerven diskutiert werden. Zur Linderung der aktuellen schmerzhaften Beschwerden könne eine Lidocain und / oder Capsaicinsalbe eingesetzt werden (IV-Nr. 26.5 S. 23). Wie oben dargelegt (vgl. E. II. 8.3 hiervor), hat der Gutachter überzeugend dargelegt, dass keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Allein aus dem Umstand, dass der Gutachter diverse medizinische Empfehlungen zur Verbesserung der Beschwerden abgibt, kann nicht geschlossen werden, dass die betreffenden Beschwerden auch einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben.
E. 8.5.4 Dem weiteren Vorbringen, wonach die Diagnose der «Meralgia paraesthetica» bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt worden sei, da sie unbehandelt sei (A.S. 13), kann nicht gefolgt werden. So wurde die «Meralgia paraesthetica beidseits» als neurologische Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt und es wurde festgehalten, aus neurologischer gutachterlicher Sicht liege kein begründbarer Gesundheitsschaden vor. So sei das Rückenschmerzsyndrom ohne neurologische Beteiligung und die Meralgia paraesthetica unbehandelt und gewinne keinen Bezug zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-Nr. 26.5 S. 23). Aus dieser Satzstellung kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht geschlossen werden, dass die Meralgia paraesthetica einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte, wenn sie behandelt worden wäre. Für eine entsprechende Interpretation gibt es im vorliegenden Fall keinerlei Hinweise.
E. 8.5.5 Auch dem weiteren Vorbringen des
Beschwerdeführers (A.S. 13), wonach anhand des rheumatologischen Gutachtens
davon auszugehen sei, dass im Zeitpunkt der Begutachtung offensichtlich
überhaupt noch keine zuverlässige Angabe über die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe gemacht werden können, kann nicht
gefolgt werden. So geht aus dem rheumatologischen Gutachten hervor, dass der
Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollzeitig mit einer
Leistungsminderung von 20 % ab September 2020 eingesetzt werden kann
(IV-Nr. 26.3 S. 35). Der rheumatologische Gutachter hielt in diesem
Zusammenhang fest, dass durch die vorgeschlagenen Therapieoptionen, welche
nicht nur somatische Faktoren zu berücksichtigen hätten, eine Steigerung der
Belastbarkeit des Beschwerdeführers für eine körperlich mittelschwere Tätigkeit
erreicht werden könne. Somit wird durch die gutachterlich empfohlenen
Therapieoptionen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit angestrebt. Falls
aufgrund des stationären, multimodalen Vorgehens innerhalb eines Jahres
weiterhin Unklarheiten bestünden, könnten diese – so der Gutachter – zu diesem
Zeitpunkt mittels EFL abgeklärt werden (IV-Nr. 26.3 S. 36). Für die
Argumentation des Beschwerdeführers, wonach vor der abschliessenden Beurteilung
des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers offensichtlich weitere Abklärungen
notwendig seien, bleibt somit kein Raum. Diese erweist sich als nicht korrekt.
9. Zusammenfassend erweist sich das
polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 27. November 2021
als voll beweiswertig. Dies hielt bereits med. pract. E.___, RAD, in ihrer
Stellungnahme vom 15. Februar 2022 (vgl. E. II. 6.8 hiervor) entsprechend fest.
Da sie darin lediglich den Beweiswert des Gutachtens beurteilte, erweist sich
ihre Stellungnahme für die vorliegende Entscheidfindung als nicht
weiterführend. Daher ist nicht weiter auf die gegen die RAD-Stellungnahme
vorgebrachten Rügen einzugehen. Es ist somit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit September 2020
arbeitsunfähig ist, ihm jedoch eine angepasste Tätigkeit seit September 2020 zu
80 % zumutbar wäre.
10. Nachfolgend ist der von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (A.S. 2) zu prüfen.
10.1 Gemäss dem Gutachten der
Gutachterstelle D.___ vom 27. November 2021 ist der Beschwerdeführer seit
September 2020 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Er hat sich am 11. Januar
2021 zum Bezug von Rentenleistungen bei der Beschwerdegegnerin angemeldet.
Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29
Abs. 1 IVG frühestens ab 1. Juli 2021 entstanden sein, womit das in
diesem Zeitpunkt – und somit vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht
anwendbar ist (vgl. E. II. 1.3 hiervor).
10.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
10.3 Bei erwerbstätigen Versicherten –
wie hier der Beschwerdeführer – ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen,
Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222).
10.4 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier:
1. Juli 2021 (vgl. E. II. 9 hiervor) – nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des
Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist
in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).
10.5 Der Beschwerdeführer absolvierte von
1973 bis 1982 die Primarschule in [...] und erlangte von April 1982 bis April
1985 bei der Firma N.___ das Fähigkeitszeugnis als Maschinenmonteur. Von Oktober
1985 bis Juli 1986 war er bei der Firma O.___ als Trockenbauer angestellt. Bei
der Firma P.___ war er von August 1986 bis April 1988 als Galvaniker tätig. Vom
Mai 1988 bis im Dezember 1991 arbeitete er als Hilfsmechaniker bei der Firma Q.___.
Von Juni 1991 bis Juli 1999 war er bei der Firma R.___ und von August 1999 bis Dezember
2020 bei der Firma B.___ jeweils als Logistiker angestellt (IV-Nrn. 4
S. 5, 10, 11 S. 2 f.)
10.6 Dem Beschwerdeführer wurde die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Firma B.___ per 30. November 2021 aufgrund
seines Gesundheitszustandes durch die Arbeitgeberin gekündigt (IV-Nrn. 28
S. 4). Es ist davon auszugehen, dass diese Anstellung im Gesundheitsfall
fortgesetzt worden wäre. Die Firma B.___ bezifferte den Jahreslohn im Jahr 2021
auf CHF 72'800.00 (IV-Nr. 13 S. 6). Zusätzlich wurden dem
Beschwerdeführer in den Jahren 2017 bis 2021 Erfolgsbeteiligungen ausbezahlt (2017:
CHF 2'434.25 / 2018: CHF 3'477.50 / 2019: 3'575.00 / 2020: CHF
2'319.20 / 2021: CHF 1'310.40; IV-Nr. 38). Im Durchschnitt betrug die
Erfolgsbeteiligung somit CHF 2'623.00. Das Valideneinkommen beträgt
demnach im hier massgebenden Jahr 2021 total CHF 75'423.00.
11. Im Weiteren ist auf das
Invalideneinkommen einzugehen:
11.1 Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person auf Grund
ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der
Lage wäre (Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist
nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach
Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –
besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie
die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so ist nach der Rechtsprechung auf statistische Werte zurückzugreifen.
In der Invalidenversicherung stehen dabei die Löhne gemäss der vom Bundesamt
für Statistik jeweils in den «geraden» Jahren herausgegebenen
Lohnstrukturerhebung (LSE) im Vordergrund (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296
f.).
11.2 Da der Beschwerdeführer die
gutachterlich für den Zeitraum 2021 bestätigte Arbeitsfähigkeit von 80 %
in einer angepassten Tätigkeit nicht erwerblich verwertet, ist das
Invalideneinkommen ausgehend von den Werten der schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) zu bestimmen. Aufgrund des Rentenbeginns im Jahr 2021 ist auf die Tabelle
LSE TA1_tirage_skill, Total Niveau 1, Männer, für das Jahr 2020 von
CHF 5'261.00 abzustellen und auf die durchschnittliche betriebsübliche
Arbeitszeit im Jahr 2021 von 41,7 Stunden hochzurechnen (: 40 x 41.7)
und an die Nominallohnentwicklung Männer, 2020 – 2021 (: 106.8 x 106.0),
anzupassen. Damit beträgt das Invalideneinkommen insgesamt CHF 52'258.00
(80 % von CHF 65'322.00).
11.3 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann
erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte
Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
Einkommen verwerten kann.
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug
vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine
Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71
E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger
gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das
Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
des Beschwerdeführers von 56 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs
keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Kein Abzug rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass
dem Beschwerdeführer von den Gutachtern eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert
wurde. So verdienen Männer in einem Pensum von 75 – 89 % im
Verhältnis sogar mehr, als Männer in einem Vollzeitpensum (vgl. Monatlicher
Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und
Geschlecht, 2018, T18). Die neurechtliche Bestimmung in Art. 26
bis
Abs. 3 IVV, welche bei einer Leistungseinschränkung von 50 % oder mehr
einen Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit vorsieht, fällt vorliegend ausser
Betracht. Schliesslich ist auch kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn
angebracht. So wurde den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers
bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Gutachter eine 20%ige
Leistungseinschränkung attestierten. Eine weitere Berücksichtigung beim Abzug
vom anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommen
würde auf eine unzulässige doppelte Berücksichtigung desselben Aspektes
hinauslaufen. Zudem umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das
Invalideneinkommen anwendbaren Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von
leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb allein deswegen kein Abzug vom
Tabellenlohn gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom
24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen, wobei das darin aufgeführte
Anforderungsniveau 4 seit 2012 dem Kompetenzniveau 1 entspricht).
11.4 Somit ergibt sich bei einem
Valideneinkommen von CHF 75'423.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 52'258.00
eine Erwerbseinbusse von CHF 23'165.00, was einem Invaliditätsgrad von
gerundet 31 % entspricht. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf eine Invalidenrente (vgl. E. II. 10.2 hiervor). Anzufügen bleibt, dass ein
solcher auch dann nicht bestünde, wenn man einen Abzug vom Tabellenlohn von
10 % vornehmen wollte.
12. Zusammenfassend ist die Verfügung
vom 28. September 2022 zu bestätigen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
14. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
- Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst Küng
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 31.05.2023 VSBES.2022.220 Soleure Versicherungsgericht 31.05.2023 VSBES.2022.220 Soletta Versicherungsgericht 31.05.2023 VSBES.2022.220
Urteil vom
31. Mai 2023 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Vizepräsident Flückiger Oberrichter Marti Gerichtsschreiberin Küng In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 28. September 2022) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.
1. Der 1966 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 11. Januar 2021 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf eine fortgeschrittene Segmentdegeneration LWK 4/5 mit Spondylarthrose zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 1). Nach der Durchführung des Intake-Gesprächs vom 2. Februar 2021 (IV-Nr. 12) wurde der Arbeitgeberfragebogen der Firma B.___ vom 9. Februar 2021 eingeholt (IV-Nr. 13). Zu den medizinischen Akten (IV-Nr. 16) nahm Dr. med. C.___, Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 17. August 2021 Stellung (IV-Nr. 18). Mit Abschlussbericht vom 23. August 2021 (IV-Nr. 20) wurde das Dossier in der Eingliederung geschlossen, da der RAD eine polydisziplinäre Begutachtung empfehle. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle D.___ (rheumatologisch, internistisch, neurologisch, psychiatrisch) vom 27. November 2021 (IV-Nrn. 26.1 – 26.8), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2021 (IV-Nr. 30) die Abweisung seines Anspruchs auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess der Beschwerdeführer am
11. Januar 2022 bzw. 10. Februar 2022 Einwände erheben (IV-Nrn. 32, 35). Nach dem Einholen der Stellungnahme von med. pract. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztin für Neurologie, RAD, vom
15. Februar 2022 (IV-Nr. 37 S. 2 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. September 2022 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab (A.S. [Akten-Seite] 1 f.). Der Anspruch auf berufliche Massnahmen werde separat verfügt.
2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2022 (A.S. 8 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
28. September 2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer sämtliche Leistungen nach IVG nach Massgabe eines noch zu bestimmenden IV-Grades, mindestens jedoch in Höhe eines IV-Grades von 48 %, auszurichten. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weitere (medizinische) Abklärungen zu initiieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Beschwerdeantwort vom
9. Januar 2023 (A.S. 32) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Die durch die Vertreterin des Beschwerdeführers am 24. Januar 2023 eingereichte Kostennote (IV-Nr. 34 f.) geht mit Verfügung vom 25. Januar 2023 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 36).
5. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. II. 1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Es ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 28. September 2022) eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109). 1.3 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen. 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG). 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
3. Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160).
4. Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
5. Es ist zunächst auf die Rechtsschriften der Parteien einzugehen: 5.1 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 28. September 2022 (A.S. 1 ff.) sei der Beschwerdeführer in seiner langjährigen Tätigkeit als Lagerist für die Arbeitgeberin B.___ erkrankt. Mit seiner Anmeldung vom 11. Januar 2021 habe er Leistungen der Invalidenversicherung beantragt. Er sei anschliessend vorübergehend durch die Eingliederungsfachperson unterstützt und betreut worden. Aufgrund seines Gesundheitszustandes seien die Bemühungen der Eingliederung frühzeitig abgeschlossen worden. Das Arbeitsverhältnis sei in der Zwischenzeit aufgelöst worden. Um die Gesundheit umfassend abzuklären, sei der Beschwerdeführer polydisziplinär begutachtet worden. Das medizinische Gutachten sei mit Datum vom 27. November 2021 erstattet worden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Lagerist seit September 2020 nicht mehr zumutbar sei. In einer angepassten Tätigkeit, leicht bis mittelschwer, wechselbelastend auf Arbeitshöhe, keine ungünstigen Körperhaltungen, mit der Möglichkeit, sich gelegentlich hinzusetzen, bestehe seit spätestens November 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Es sei dem Beschwerdeführer somit weiterhin möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Es wurde ein IV-Grad von 31 % errechnet. 5.2 Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2022 (A.S. 7 ff.) betreffend das Gutachten der Gutachterstelle D.___ ganz grundsätzlich kritisieren, dass er bloss von zwei Gutachtern untersucht worden sei, obwohl eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet worden sei. Hierbei hätten die beiden Gutachter den Beschwerdeführer jeweils in Personalunion in den Disziplinen Neurologie und Psychiatrie bzw. Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin begutachtet. Dies könne offensichtlich nicht Sinn und Zweck einer polydisziplinären Begutachtung sein, da sich so auch bloss zwei Personen ein Bild über den Beschwerdeführer machten und nicht vier, womit auch nicht der gleiche Grad an Objektivität sichergestellt werden könne. Dass es den Gutachtern offensichtlich an der notwendigen Seriosität fehle, zeige sich denn auch daran, dass Prof. Dr. med. habil. F.___ versucht habe, die Kosten für die Blutuntersuchung – obwohl es sich um eine IV-Begutachtung handle und damit die Kosten hierfür von der Beschwerdegegnerin getragen würden – mit der Krankenkasse des Beschwerdeführers abzurechnen. Prof. Dr. med. habil. F.___ habe offenbar für eine Blutuntersuchung zweimal einkassieren wollen. Eine solche Vorgehensweise sei schlicht verwerflich. Bereits aufgrund des soeben Ausgeführten verbiete es sich vorliegend, auf das Gutachten abzustellen. Dieser Einwand sei bereits mit Eingabe vom 10. Februar 2022 festgestellt und gerügt worden. Dass dieser Verfahrensmangel bereits anlässlich der Untersuchung am 15. November 2021 und 25. November 2021 hätte gerügt werden müssen, gehe nicht an. Der vorherige Rechtsanwalt sei erst am 11. Januar 2022 mandatiert worden, und dass ein solcher Verfahrensfehler bereits von einem juristischen Laien, vom Beschwerdeführer, hätte erkannt und gerügt werden sollen, sei absolut unverhältnismässig und rechtsmissbräuchlich. Es könne sodann nicht sein, dass ein Laie aufgrund überspannter Formerfordernisse scheitere. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer einen Anwalt mandatiert. Damit habe der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben alles in seinem Ermessen getan, um seine verfahrensrechtlichen Einwendungen geltend zu machen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe den Verfahrensfehler zum frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich mit Eingabe vom
10. Februar 2022, als die eingeforderten IV-Akten eingetroffen seien, geltend gemacht. Dieser Einwand sei somit rechtzeitig gerügt worden. Aber auch inhaltlich sei das Gutachten nicht überzeugend. Zunächst verhalte es sich so, dass im psychiatrischen Gutachten auf S. 20 festgehalten werde, in der polydisziplinären Konferenzbesprechung vom 26. November 2021 habe keine Diskrepanz bestanden zwischen der subjektiven Schmerzwahrnehmung des Beschwerdeführers und den somatischen Befunden. Mit anderen Worten ausgedrückt bedeute dies, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen somatisch nachvollziehbar seien. Dem psychiatrischen Gutachten könne denn auch auf S. 14 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer schmerzgeplagt unruhig gewirkt habe und häufig die Position habe wechseln müssen. Prof. Dr. med. habil. F.___ gehe mit keiner Silbe darauf ein, weshalb schlussendlich trotzdem keine Schmerzverarbeitungsstörung und keine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren vorliegen solle. Sodann sei in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Gutachter bloss auf eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit kämen. Wie der Beschwerdeführer den Gutachtern mitgeteilt habe, könne er nicht mehr Fahrrad- oder Motorradfahren und sei auch in den Haushaltstätigkeiten erheblich eingeschränkt. Offensichtlich hätten die Gutachter – obwohl die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen offensichtlich mit den somatischen Befunden korrelierten – diese Schmerzen bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht hinreichend berücksichtigt. Diesen Anschein erwecke denn auch das neurologische Teilgutachten. Obwohl der Gutachter keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit gestellt habe, führe er auf S. 23 eine lange Liste an Massnahmen auf, die den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessern könnten. Dies sei schlicht widersprüchlich. Ebenfalls sei davon auszugehen, dass der neurologische Gutachter die Diagnose der Meralgia paraesthetica bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt habe, da diese unbehandelt sei. So halte dieser unter Punkt 7.4 explizit fest: «Die Meralgia paraesthetica ist unbehandelt und gewinnt keinen Bezug zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten.». Diese Vorgehensweise sei jedoch schlicht falsch. Es komme nicht darauf an, ob ein Gesundheitsschaden behandelt sei oder nicht, sondern welche Auswirkungen dieser auf die Arbeitsfähigkeit habe, auch wenn dieser unbehandelt sei. Erst in einem nächsten Schritt wäre dann zu prüfen, ob eine Behandlung eine Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mit sich bringen würde. Das neurologische Gutachten sei damit unvollständig. Im Weiteren sei anhand des rheumatologischen Gutachtens davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Begutachtung offensichtlich überhaupt noch keine zuverlässige Angabe über die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe gemacht werden können bzw. seien, bevor dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit überhaupt zumutbar wäre, weitere rehabilitative Massnahmen umzusetzen. So halte der rheumatologische Gutachter auf S. 29 f. fest, dass die rheumatologische Untersuchung anhaltende muskuläre Defizite dokumentiert habe, die die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft einschränkten. Das bisherige Vorgehen müsse daher als unzureichend bezeichnet werden. Mehr verspreche sich der Gutachter von einem stationären Setting. Unter Punkt 8.2 und 8.3 des Gutachtens halte der rheumatologische Gutachter sodann fest, dass die Behandlung der rheumatologischen Diagnosen die Aufrechterhaltung der attestierten Arbeitsfähigkeit erlaube. Mit einer Verbesserung sei nicht zu rechnen. Der Beschwerdeführer benötige aktive rehabilitative Massnahmen. Der Gutachter empfehle abermals ein stationäres Setting. Hierbei widerspreche er sich dann aber gleich selbst, wenn er ausführe, dass hiernach nicht mehr mit einer Leistungsminderung zu rechnen sei, wenn er zuvor selbst festgehalten habe, dass mit keiner Verbesserung mehr zu rechnen sei. In diesem Punkt sei das Gutachten damit nicht nachvollziehbar. Im Weiteren empfehle der rheumatologische Gutachter nach stattgehabtem stationärem Setting die Evaluation der Belastbarkeit des Beschwerdeführers mittels EFL. Bereits die Ärzte des Spitals G.___ hätten angesichts des chronifizierten Verlaufs der Schmerzproblematik und der damit einhergehenden Komplexität betreffend die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eine Abklärung mittels EFL empfohlen. Es bedürfe also im Falle des Beschwerdeführers offensichtlich noch weiterer Abklärungen, bevor überhaupt abschliessend über den Leistungsanspruch geurteilt werden könne. Zusammenfassend sei das Gutachten weder schlüssig noch nachvollziehbar bzw. sei anhand des Gutachtens davon auszugehen, dass bevor überhaupt abschliessend eine Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorgenommen werden könne, zunächst rehabilitative Massnahmen umgesetzt werden müssten. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt von einer bestehenden 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen, verbiete sich jedoch auch nach Massgabe des Gutachtens. Zusammenfassend gelte es an dieser Stelle festzuhalten, dass zur Beurteilung der aktuellen Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich nicht auf das Gutachten der Gutachterstelle D.___ abgestellt werden könne. Das habe umso mehr zu gelten, als dass die Abklärungen in keinster Weise fachgerecht gemacht worden seien. Diesbezüglich könne den der Beschwerdegegnerin zugestellten Erlebnisberichten der Abklärungen des Beschwerdeführers Folgendes entnommen werden: Bei Dr. med. H.___ seien die Untersuchungsutensilien alle zusammen unsterilisiert in einer Schüssel deponiert gewesen. Ein Abtasten des Rückens oder entsprechende Untersuchungen hätten gar nicht stattgefunden, obwohl der Beschwerdeführer entsprechende Schmerzen kundgetan habe. Die körperliche Untersuchung habe 30 Minuten gedauert. Ebenfalls sei die Untersuchung bei Prof. Dr. med. habil. F.___ in keinster Weise fachgerecht erfolgt. Diese habe in einer 3-Zimmerwohnung stattgefunden. Vorhandene ärztliche Berichte und Dokumente seien von Prof. Dr. med. habil. F.___ falsch wiedergegeben worden, u.a. profane und kaum falsch zu erhebende Tatsachen, welche Hand des Beschwerdeführers dominant sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei durch das Gutachten offenbar nicht abschliessend und widersprüchlich beurteilt worden, sondern es seien zunächst rehabilitative Massnahmen, insbesondere ein stationärer Aufenthalt, in die Wege zu leiten. Erst hiernach könne abschliessend über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers befunden werden. Hieran ändere klarerweise auch die RAD-Stellungnahme vom 15. Februar 2022 nichts. So sei der RAD am Intake-Gespräch am 2. Februar 2021 abwesend gewesen und habe den Beschwerdeführer kein einziges Mal persönlich untersuchen bzw. kennenlernen können. Der RAD wiederhole einfach, was die Gutachter ausführten, und sage, dass diese Aussagen nachvollziehbar seien, ohne dies zu hinterfragen. Dass dem nicht so sei, sei in den vorstehenden Ziffern eingehend dargelegt worden. Auf diese Ungereimtheiten gehe der RAD aber mit keiner Silbe ein. Das gleiche gelte für den vom Beschwerdeführer verfassten Bericht. Insbesondere äussere sich der RAD mit keiner Silbe zu der Tatsache, dass der Gesundheitszustand eben offensichtlich nicht abgeklärt worden sei und der rheumatologische Gutachter weitere Abklärungen (EFL) vorgeschlagen habe. Ebenfalls fraglich sei, ob die Wechselwirkung zwischen den psychischen Leiden und den Rückenschmerzen berücksichtigt worden sei, in sämtlichen Gutachten sei die Wechselwirkung kein einziges Mal angesprochen, noch erläutert worden. Doch genau das wäre der Zweck eines interdisziplinären Gutachtens gewesen; dieser Zweck sei vorliegend deutlich verfehlt worden. Auch wenn dem in den vorstehenden Ziffern Ausgeführten zu Unrecht nicht gefolgt und davon ausgegangen werden sollte, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt abschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entschieden werden könne, erweise sich die Verfügung vom 28. September 2022 als nicht korrekt. Diesbezüglich gelte es zunächst, den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich zu kritisieren. Die Beschwerdegegnerin habe das Invalideneinkommen nicht korrekt festgesetzt. In Bezug auf das Valideneinkommen könne den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin dieses nach dem erhobenen Einwand korrigiert habe. Das Valideneinkommen lasse sich auf CHF 75'423.00 beziffern. Die Beschwerdegegnerin habe das Invalideneinkommen jedoch nicht korrekt festgesetzt. Vom Invalideneinkommen sei zwingend ein leidensbedingter Abzug zu gewähren, welchen die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Unrecht verneine. Mit dem Leidensabzug sollten Nachteile ausgeglichen werden, welche die versicherte Person bei der statistischen Erhebung des Invalideneinkommens erleide. Die Höhe dieses Abzuges sei sodann unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie z.B. Alter oder Nationalität) festzulegen. Ein Abzug solle erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könne. Die Rechtsprechung bezeichne dabei einen leidensbedingten Abzug von 10 % für einen Versicherten, der leichte Hilfsarbeiten ohne weitere Einschränkungen noch halbtags verrichten könne, als angemessen. Dies sei somit als Mindestabzug zu verstehen, der maximale Abzug dürfe gemäss Rechtsprechung 25 % erreichen. Entscheidend seien jeweils die konkreten Umstände (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 322, 126 V 75; Urteil EVG I 38/96 vom 27. März 1996). Im Falle des Beschwerdeführers sei der höchstmögliche Abzug von 25 % klar gerechtfertigt. Diesbezüglich verhalte es sich so, dass rechtsprechungsgemäss bereits der Umstand, dass eine versicherte Person auf eine wechselbelastende Tätigkeit angewiesen sei, zu einem Abzug von 10 % führe. Denn hierdurch sei der Beschwerdeführer auch in einer leichten Hilfstätigkeit zusätzlich eingeschränkt. Beim Beschwerdeführer sei sodann auch das fortgeschrittene Alter zu berücksichtigen. Im Weiteren gelte es auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer jahrzehntelang Schwerstarbeit bei derselben Arbeitgeberin verrichtet habe, was nunmehr unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar sei und die Einarbeitungszeit in eine dem Leiden angepasste leichte Tätigkeit damit erschwert werde. Schliesslich gelte es auch den Umstand, dass nur noch Teilzeitarbeit zumutbar wäre, zu berücksichtigen. Im Sinne des Gesagten resultiere ein Invalideneinkommen von maximal CHF 39'193.00. Selbst wenn man dieses Invalideneinkommen dem von der Beschwerdegegnerin zu tief festgelegten Valideneinkommen von CHF 75'423.00 gegenüberstelle, resultiere damit ein IV-Grad von 48 % und der Beschwerdeführer habe damit mindestens Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Zusammenfassend verbiete es sich im Sinne des in den vorstehenden Ziffern Ausgeführten, gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers abschliessend zu verneinen. Sollte wider Erwarten nicht auf das in den vorstehenden Ziffern Ausgeführte abgestellt werden, wäre zu konstatieren, dass bei im Übrigen derart mangelhaften Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes seitens der Beschwerdegegnerin der Fall nicht ohne weitere objektive externe Begutachtung des Beschwerdeführers bzw. weitere Abklärungen im Rahmen einer EFL erledigt werden könne. Nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG hätten die Verwaltung und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauere so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruches erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit bestehe (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2011 vom 1. April 2011 E. 4.1). Es wäre entsprechend an der Beschwerdegegnerin gelegen, die medizinische Situation in der Gesamtheit fachgerecht bzw. rechtsgenüglich abzuklären. Da das Gutachten der Gutachterstelle D.___ aber als unvollständig zu qualifizieren sei, sei die Beschwerdegegnerin dieser Pflicht keineswegs nachgekommen. Es könne jedoch nicht angehen, dass ein ungenügend abgeklärter Sachverhalt zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt werde. Entsprechend wäre – sollte das angerufene Gericht wider Erwarten nicht auf das in den vorstehenden Ziffern Ausgeführte abstellen – der Sachverhalt entweder mittels einer gerichtlichen Expertise zu klären oder die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Wobei es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär Sache des Gerichts sei, bei sachverhaltlichen Unschärfen den Sachverhalt mittels einer gerichtlichen Expertise zu klären (BGE 137 V 210). Entsprechend werde der Beweisantrag gestellt, soweit die Angelegenheit nicht zu weiteren Abklärungen in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werde, es sei seitens des Gerichts eine Begutachtung des Beschwerdeführers zu initiieren. Vorgeschlagen werde eine solche bei der Gutachterstelle I.___.
6. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 28. September 2022 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Für diese Beurteilung sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang: 6.1 Im Sprechstundenbericht vom
6. Juni 2019 (IV-Nr. 16 S. 24 ff.) hielt Dr. med. J.___, Chefarzt, Wirbelsäulenmedizin und Chirurgie, Spital G.___, betreffend die Erstvorstellung des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2019 folgende Diagnosen fest: «Fortgeschrittene Segmentdegeneration LWK4/5 mit Spondylarthrose und leichtem Drehgleiten, Fehlstellung in der Koronarebene und dynamischer Antelisthese in Inklination (Röntgen 6. Juni 2019, MRT 27. Mai 2019)». Die beklagten Rückenschmerzen basierten auf der Degeneration des Segmentes LWK4/5. Es zeige sich hier ein leichtes Drehgleiten in der ap-Röntgenaufnahme sowie eine leichte Gefügestörung in den Funktionsaufnahmen. Sensomotorische Defizite seien nicht zu verzeichnen, so dass eine operative Intervention weder kurz- noch mittelfristig erforderlich sein werde. Die Kribbelmissempfindungen und das Brennen in den Oberschenkeln würden am ehesten im Rahmen einer Meralgia paraesthetica bei abdomineller Adipositas gewertet, da die korrespondierenden Nervenwurzeln L2 – L4 beidseits bei der klinischen Untersuchung unauffällig imponierten. Ebenfalls unabhängig von den Veränderungen an der LWS seien die beklagten Steissbeinbeschwerden beim Sitzen bspw. auf dem Fahrrad oder Motorrad. Momentan laufe noch die installierte antiphlogistische Stosstherapie mit Spiricort und Aulin. Es sollte zunächst dieser Effekt abgewartet werden. Zum gezielten Training sei eine Physiotherapieverordnung ausgestellt worden. Sollten sich die Beschwerden nicht ausreichend lindern lassen, würde als nächstes eine gezielte Infiltration epidural LWK4/5 und der Facetten 4/5 beidseits durchzuführen empfohlen. Am 13. November 2020 wurde sodann eine Infiltration der Facettengelenke LWK4/5 und LWK5/SWK1 beidseits durchgeführt (vgl. IV-Nr. 16 S. 17 f.) und ein sehr guter Effekt der Intervention beschrieben. 6.2 Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, hielt im «Arzt-Kurzbericht für Diagnose und Arbeitsunfähigkeit» vom 18. November 2020 (IV-Nr. 2 S. 17) fest, es bestünden beim Beschwerdeführer eine Discushernie und eine abgenützte LWS. Vom
9. September bis sicher 30. November 2020 sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit sei noch nicht sicher bestimmbar, da nach einer Firmen-Umstrukturierung noch schwerere Arbeit zu tätigen sei. 6.3 Im «ambulanten Bericht» vom
11. Januar 2021 stellte Dr. med. L.___, Leitender Arzt Schmerzklinik, Spital G.___, folgende Hauptdiagnosen (IV-Nr. 16 S. 11 ff.): 1. Chronische lumbovertebrale Schmerzen mit faszettogener Komponente bei fortgeschrittener Segmentdegeneration LWK4/5 mit Spondylarthrose Unveränderte Darstellung ohne progrediente Gefügestörung in den Funktionsaufnahmen (Röntgen LWS, 22. Oktober 2020) 2. Dekonditionierte paravertebrale Muskulatur Erstdiagnose 12. Januar 2020 Die genannten Beschwerden würden nach klinischer Untersuchung als chronische lumbovertebrale Schmerzen mit faszettogener Komponente, bei dekonditioniertem Beschwerdeführer beschrieben. Es werde ihm die Durchführung folgender Therapien empfohlen: Physiotherapie mit Dry Needling, rumpfstabilisierende Massnahmen; TENS Aufklärung und Testung im Verlauf der Woche; Tramal ret. Stopp und Aulin Pause dafür Beginn mit Arcoxia 30 mg 1-0-1, Tramal Tr. weiter i.R. und eine diagnostische Facettgelenksblockade im Sinne einer Ramus med. Blockade L3, L4 und L5, wenn positiv dann eine FPN (Funktionelle Perkutane Neurotomie) entsprechender Nerven. Der Beschwerdeführer lehne aufgrund schlechter Erfahrungen eine Intervention im Moment ab und würde es lieber zuerst konservativ versuchen mittels adaptierter Schmerzmedikation, TENS und Physiotherapie. 6.4 Dr. med. K.___ hielt im Bericht vom 17. Mai 2021 (IV-Nr. 16 S. 1 f.) fest, der Beschwerdeführer sei wegen des schmerzhaften LWS-Leidens mittlerweile jeden Monat in hausärztlicher Kontrolle. Als Mitarbeiter bei der Firma B.___ im Lager und Spedition sei er vom 20. Mai 2019 bis 12. Juni 2019 wegen der LWS (MRI 27. Mai 2019), vom 9. September 2020 bis 31. Dezember 2020 wegen der LWS und vom 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit September 2020 sei er wegen der therapieresistenten Schmerzen arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer sei seit 20 Jahren bei der Firma B.___ angestellt. Nun sei personell umstrukturiert und ihm die Kündigung in Aussicht gestellt worden. Da mit alternativen Methoden keine Verbesserung festzustellen sei, sei eine Rückkehr an den Arbeitsplatz vorerst aus medizinischen Gründen nicht denkbar. Ein Belastungstest / Arbeitsversuch durch die Beschwerdegegnerin sei gut vorstellbar. Der Beschwerdeführer wäre arbeitswillig und kooperativ, allerdings frustriert durch die Haltung seines langjährigen Arbeitgebers. Er habe im Lager und in der Spedition gearbeitet und dabei auch schwere Teile einpacken müssen. Um die Arbeit zu erleichtern, seien diverse Arbeitsplätze von ihm und seinen Kollegen ergonomisch eingerichtet worden. Der Beschwerdeführer sei dann bei der Umstrukturierung in den Keller umgeteilt worden und habe dort schwere Teile einpacken müssen. Der Beschwerdeführer sei ein «mechanischer Allrounder», arbeitswillig, nicht begehrlich. Die körperlichen Beschwerden verunmöglichten ihm jedoch eine Rückkehr an den Arbeitsplatz. Er sei bereits zuhause LWS-mässig überfordert z.B. beim Einräumen des Kühlschrankes oder leicht vorübergebückten Tätigkeiten. 6.5 Im Arztbericht vom 20. Mai 2021 (IV-Nr. 17 S. 2 ff.) hielt Dr. med. L.___ fest, die ambulante Behandlung habe am 22. Januar 2021 begonnen. Vorher sei der Beschwerdeführer vom 6. Juni 2019 bis 15. Dezember 2020 durch Dr. med. J.___ behandelt worden. Aktuell fänden keine Behandlungen statt. Der Beschwerdeführer mache Physiotherapie bzw. MTT. Eine Arbeitsunfähigkeit sei durch sie nicht attestiert worden. Die Hauptbeschwerden seien ein Brennen in den Oberschenkeln sowie tief lumbale Rückenschmerzen vor allem beim aufrechten Stehen, Zähneputzen, Kochen, Staubsaugen oder beim Lagewechsel. Abstrahlende Schmerzen in die Beine würden verneint. Die Kraft und das Gefühl in den unteren Extremitäten seien regelhaft. Der Beschwerdeführer verneine, in letzter Zeit ein Trauma erlitten zu haben. Die Beschwerden würden im Prinzip unverändert als tiefsitzende, mechanisch reproduzierbare Lumbago bei Lagewechsel empfunden, die sich wie ein starker Muskelkater / Messerstich anfühlten und bis in die Schulterblätter nach oben ausstrahlten. Laufen werde als gut empfunden. Das Stehen an einer Stelle oder gebückte Haltungen würden als schmerzhaft empfunden. Die Schmerzen seien in der Nacht und in Ruhe eher besser, wobei er auch z.T. nachts durch den Schmerz geweckt werde. Warmes Duschen helfe ein wenig gegen die Rückenschmerzen und entspanne ihn. Der Beschwerdeführer sei nicht wetterfühlig. Der Schmerz sei beim Laufen etwa bei 3/10 und gehe bei Bewegung zum Teil sogar bis auf 8/10. Morgens habe er Mühe, in Gang zu kommen, sobald er sich aber etwa 15 Minuten bewegt habe, würden die Schmerzen besser. Er sei im Alltag deutlich eingeschränkt, sodass er aufgrund der Schmerzen nicht mehr arbeiten könne und auch Mühe beim Haushalten habe. In letzter Zeit hätten die Schmerzen wieder zugenommen. Es wurden folgende Diagnosen gestellt: «Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit facettogener Komponente bei fortgeschrittener Segmentdegeneration mit Spondylarthrose PM LWK4/5; Progrediente Gefügestörung in den Funktionsaufnahmen vom 22. Oktober 2020; dekonditionierte paravertebrale Muskulatur». Seit September 2020 bestehe keine Arbeitstätigkeit mehr. Bis dahin habe der Beschwerdeführer zu 100 % als Logistiker gearbeitet. Um eine mögliche Arbeitsfähigkeit bei chronischen Schmerzen beurteilen zu können, müssten Beobachtungen und nicht-schmerzbezogene medizinische Daten herangezogen werden, welche nicht auf den subjektiven Angaben des Patienten respektive der behandelnden Ärzte / Therapeuten beruhten. Zusätzlich müssten gegebenenfalls Fakten herangezogen werden, die dem Schmerzzentrum als Spezialklinik nicht vorlägen. Für eine solche Beurteilung eigne sich die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, z.B. am M.___ in [...]. Es sei eine depressive Entwicklung zu vermuten. 6.6 Dr. med. C.___, Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Aktennotiz vom 17. August 2021 (IV-Nr. 18) fest, aus Sicht des RAD sei die Eingliederung zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund der massiven Schmerzproblematik nicht zielführend. Hier müsse zunächst die medizinische Situation eingehend abgeklärt werden, bzw. in wie weit hier eine Belastbarkeit möglich sei. Wie die Schmerzspezialisten selbst schrieben, müssten weitere, der Schmerzklinik nicht vorliegende Daten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden. Die Schmerzklinik könne ebenfalls nicht zur Arbeitsfähigkeit Stellung nehmen. Der Hausarzt beschreibe ergänzend diverse Phobien des Beschwerdeführers (Platzangst im MRI, Spritzenphobie). Zudem ein langjähriges schweres Schmerzleiden mit Gefühlsstörungen, ohne dass der Beschwerdeführer offensichtlich ärztliche Behandlung in Anspruch genommen habe. Der RAD empfehle daher zunächst die polydisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin), bevor weitere Massnahmen evaluiert werden könnten. 6.7 Im polydisziplinären Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 27. November 2021 (internistisch, rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch; IV-Nrn. 26.1 – 26.8) wiesen Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und Prof. Dr. med. habil. F.___, FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus (IV-Nr. 26.2 S. 7): − ICD-10 M54.9: Unspezifische lumbale Rückenschmerzen bei − ungenügender Rumpfstabilisation − Fehlhaltung und Rundrücken der Wirbelsäule − Segmentdegeneration L4/5 − ohne neurologische Symptomatik Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien: − ICD-10 G57.1: Meralgia paraesthetica beidseits − ICD-10 R52: Chronische Schmerzen bei einer Störung des Stütz- und Bewegungsapparates − ICD-10 F40.2: Leichte spezifische Phobie − Adipositas Grad [I] (BMI 33 kg/m 2) − Beginnende Fingerarthrosen bei − Tendenz zur Bandlaxizität Die allgemein-internistischen Diagnosen beeinflussten die Arbeitsfähigkeit nicht. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei somit vollschichtig möglich. Diese sei dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht nicht zumutbar; 0 % Arbeitsfähigkeit / 100 % Arbeitsunfähigkeit. Diese Einschätzung gelte seit September 2020. Eine aus rheumatologischer Sicht angepasste Tätigkeit sei körperlich leicht bis mittelschwer, am besten wechselbelastend auf Arbeitshöhe und verzichte auf ergonomisch ungünstige Körperhaltungen und gehäufte Tätigkeiten in der Höhe. Bei ausschliesslich stehenden Tätigkeiten müsse die Möglichkeit bestehen, sich gelegentlich hinsetzen zu können. Eine so angepasste Tätigkeit sei vollzeitig möglich. Aufgrund der Chronifizierung könne von einem vermehrten Pausenbedarf ausgegangen werden, was maximal eine Leistungsminderung 20 % begründe. Insofern könne bezogen auf ein 100%-Pensum mindestens von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen werden. Dabei könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seit September 2020 abgesehen von kurzen Arbeitsunfähigkeiten wie nach der Infiltration im November 2020 eine angepasste Tätigkeit immer mit einem Pensum 80 % hätte realisieren können. Aus neurologischer gutachterlicher Sicht ohne Bewertung von Störungen des Stütz- und Bewegungsapparates (s. rheumatologisches Gutachten) liege kein begründbarer Gesundheitsschaden seit Antragstellung anhaltend vor. Der Beschwerdeführer könne aus rein neurologischer Sicht in zuletzt ausgeübter und in somatisch adaptierter Tätigkeit in einem 100%-Pensum bei 100%iger Leistung (42,5 Wochenstunden) arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus neurologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen. Aus psychiatrischer gutachterlicher Sicht liege kein psychiatrisch begründbarer Gesundheitsschaden seit Antragstellung anhaltend vor. Der Beschwerdeführer könne aus rein psychiatrischer Sicht in zuletzt ausgeübter und in somatisch adaptierter Tätigkeit in einem 100%-Pensum bei 100%iger Leistung (42,5 Wochenstunden) arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus psychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen. Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit werde ausschliesslich durch die rheumatologischen Fähigkeitseinschränkungen determiniert. 6.8 Med. pract. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztin für Neurologie, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2022 (IV-Nr. 37 S. 2 f.) fest, gesamthaft sei das polydisziplinäre Gutachten ausführlich, umfassend in den Zusatzuntersuchungen und nachvollziehbar in den Schlussfolgerungen. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne auf das Gutachten abgestützt werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei von keiner relevanten Verbesserung der aktuellen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Es seien die im Gutachten genannten Therapieoptionen (aktive Therapie im multimodalen stationären Setting) nur in Zusammenarbeit mit den Behandlern zu evaluieren. Eine EFL-Untersuchung sei bei vorliegendem umfassendem Gutachten aktuell nicht zielführend. Der Beschwerdeführer sei dauerhaft zu 0 % arbeitsfähig als Lagerist seit September 2020. In einer angepassten Tätigkeit sei er dauerhaft zu 80 % arbeitsfähig seit September 2020.
7. Da die Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung vom 28. September 2022 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 27. November 2021 abgestellt hat, ist vorab auf die Kritik des Beschwerdeführers einzugehen, wonach es nicht Sinn und Zweck einer polydisziplinären Begutachtung sein könne, dass der Beschwerdeführer lediglich von zwei Gutachtern untersucht werde (A.S. 10). So hätten sich lediglich zwei Personen ein Bild über den Beschwerdeführer machen können und nicht vier. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 7. Oktober 2021 (IV-Nr. 23) u.a. über die beiden Gutachterpersonen (Dr. med. H.___ und Prof. Dr. med. habil. F.___) in Kenntnis gesetzt wurde. Ihm wurde zugleich die Möglichkeit eingeräumt, gegen eine oder mehrere Gutachtenspersonen innert Frist triftige Gründe einzureichen. Dieses Vorgehen erweist sich als korrekt (vgl. Rz 2077.8 und 2077.9 Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] sowie Art. 44 ATSG) und ist nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer innert Frist keine Ablehnungsgründe gegen die zu begutachtenden Sachverständigen geltend gemacht hat – jedenfalls sind solche in den vorliegenden Akten nicht dokumentiert – durfte die Beschwerdegegnerin das Gutachten wie geplant in Auftrag geben. Selbst wenn auf diese Rüge hätte eingetreten werden können, wäre diese – wie nachfolgend darzulegen ist – abzuweisen gewesen: Zur Anzahl der an einem polydisziplinären Gutachten mitwirkenden Experten äusserte sich das Bundesgericht mit Urteil 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E. 6.2.2, dahingehend, dass sich weder aus BGE 137 V 210 noch aus den Vorgaben des BSV oder der Muster-Vereinbarung zwischen dem BSV und der Gutachterstelle xy oder aus deren Anhang 1, «Kriterien für die Durchführung von polydisziplinären medizinischen Gutachten zur Beurteilung von Leistungsansprüchen der IV» ergebe, dass bei polydisziplinären Gutachten zwingend mindestens drei Fachärzte beteiligt sein müssten. Die Bezeichnung «polydisziplinär» nimmt Bezug auf die Fachrichtungen («Disziplinen») und nicht die Anzahl Gutachter. Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer bei der durch die Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären Begutachtung keinen Anspruch auf mehr als zwei Gutachterpersonen hat. Die beiden Gutachterpersonen Dr. med. H.___ und Prof. Dr. med. habil. F.___ verfügen über die notwendigen Facharzttitel der Allgemeinen Inneren Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie und sind somit fachlich durchaus geeignet und in der Lage, die entsprechenden Begutachtungen durchzuführen bzw. vorzunehmen. Aus der an Prof. Dr. med. habil. F.___ geübten Kritik, wonach es diesem an der notwendigen Seriosität fehle, da er versucht habe die Kosten für die Blutuntersuchung auch mit der Krankenkasse abzurechnen (A.S. 11), vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einerseits ist ein solcher Vorgang gestützt auf die vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar. Andererseits liesse sich aus diesem Verhalten kein Ausstands- oder Befangenheitsgrund ableiten. Die durch den Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Einwandbegründung vom 10. Februar 2022 (IV-Nr. 35) eingereichten «Erfahrungsberichte» anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. H.___ vom 15. November 2021 und Prof. Dr. med. habil. F.___ vom 25. November 2021 (S. 16 ff.) wurden der Beschwerdegegnerin erst ungefähr 2.5 Monate nach dem erstatteten polydisziplinären Gutachten vom 27. November 2021 zugestellt. Soweit damit eine Voreingenommenheit geltend gemacht werden soll, lässt sich dieses Vorgehen mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbaren. In diesem Sinn hielt das Bundesgericht im Urteil 9C_87/2011 vom 1. September 2011 fest, Ausstands- und Befangenheitsgründe seien umgehend geltend zu machen, d.h. grundsätzlich sobald der Betroffene Kenntnis von den entsprechenden Tatsachen erhalte. Es verstosse gegen Treu und Glauben, Einwände erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (E. 4.2). Demnach hätten die diesbezüglichen gegen das Gutachten gerichteten Vorbringen der Beschwerdegegnerin bereits zu einem weitaus früheren Zeitpunkt mitgeteilt werden müssen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Erfahrungsberichte der Beschwerdegegnerin zeitnah zum Gutachten und damit fristgerecht zugegangen wären, liessen sich aus diesen keine Ausstands- oder Befangenheitsgründe der Gutachterpersonen ableiten. So lässt sich bspw. aus der beanstandeten Dauer der körperlichen Untersuchung bei Dr. med. H.___ von 30 Minuten (A.S. 15) kein Rückschluss auf die Qualität des Gutachtens ziehen. Massgeblich ist vielmehr, ob das Gutachten inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgericht 9C_190/2019 vom
14. Mai 2019 E. 3.1). Da es in den übrigen Akten keine Hinweise darauf gibt, dass die Begutachtungen nicht vorschriftsgemäss durchgeführt worden sind, ist auf die entsprechenden Beanstandungen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen.
8. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle D.___ beweiswertig ist. Das Gutachten erfüllt die Beweisanforderungen aus Rechtsprechung und Lehre (vgl. E. II. 3 hiervor). So ist dieses für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ist in seinen Schlussfolgerungen begründet. 8.1 Im allgemein-internistischen Teilgutachten vom 27. November 2021 (IV-Nr. 26.4) hielt Dr. med. H.___ fest, die allgemein-internistische Untersuchung habe keine relevanten pathologischen Befunde ergeben (S. 15). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, da bei der Erhebung des allgemein-internistischen Status mit Ausnahme des errechneten BMI von 32.9 kg/m 2 lediglich unauffällige Befunde festgestellt wurden (S. 16). Aufgrund dieses BMI überzeugt die durch den Gutachter diagnostizierte «Adipositas Grad I (33 kg/m 2)». Da der Beschwerdeführer keine Anstrengungsapnoe angegeben habe und kardiopulmonal beschwerdefrei und kompensiert gewesen sei (S. 17), vermag im Weiteren einzuleuchten, dass dieser Diagnose kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde. Der Gutachter hielt weiter fest, die metabolische Situation (Blutzucker und Lipide) sei nicht bekannt, aber sicher kontrollbedürftig. Da diese laut dem Experten jedoch kein relevantes allgemein-internistisches Leiden zu begründen vermöge (S. 16), erscheint plausibel, dass im Rahmen des Gutachtens auf eine entsprechende Abklärung verzichtet wurde. Die zeitlich vor dem internistischen Teilgutachten verfassten medizinischen Berichte widersprechen den Ausführungen und Einschätzungen im Gutachten nicht. So wurde bereits im Sprechstundenbericht vom 6. Juni 2019 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) auf eine abdominelle Adipositas hingewiesen, welche im Rahmen des internistisch-allgemeinen Teilgutachtens gestützt auf einen BMI von 33 kg/m 2 bestätigt wurde. Folglich wird der Beweiswert des internistischen Teilgutachtens durch die übrigen medizinischen Akten nicht geschmälert. 8.2 Im rheumatologischen Teilgutachten vom 27. November 2021 (IV-Nr. 26.3) hielt Dr. med. H.___ zusammenfassend fest, es müsse von unspezifischen, vor allem lumbalen Rückenschmerzen bei ungenügender Rumpfstabilisation, Fehlhaltung, vermehrter Rundrückenbildung und Segmentdegeneration L4/5 gesprochen werden. Daher wies er als Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit «unspezifische lumbale Rückenschmerzen» aus (S. 26). Diese gutachterliche Beurteilung und Diagnosestellung erweist sich gestützt auf die anlässlich des rheumatologischen Status erhobenen Befunde und der durchgeführten Untersuchungen als schlüssig. Demnach bestehe u.a. eine Druckdolenz der Etagen L5/S1 und L4/5, eine ausgeprägte Druckdolenz der muskulären Insertionen am Sakrum, nicht jedoch der paralumbalen Muskulatur und auch nicht am Beckenkamm. Der Beschwerdeführer habe seinen Oberkörper bei der Exploration aus der Rückenlage nicht in die Höhe bringen können, was in Bauchlage gelungen sei. Aus dem Vierfüsslerstand habe er seine Knie etwas von der Liege abheben können, wobei sich die Lordose verstärkt habe. Bei einem altersabhängigen Soll von gut 30 Wiederholungen, habe der Beschwerdeführer lediglich einige wenige Male ein gestrecktes Bein von der Liege abheben können, wobei er das Kreuz nicht habe stabilisieren können. Es seien auch im Schultergürtel muskuläre Defizite erkennbar gewesen. Beim Arm-Vorhaltetest nach Matthias habe der Beschwerdeführer lediglich eine Rückverlagerung seines Oberkörpers gezeigt, ohne sich stabil aufzurichten, so dass kein Haltungszerfall habe beobachtet werden können. Auch im Einbeinstand habe der Beschwerdeführer eine spontane Stabilisation seines Rumpfes vermissen lassen (S. 20). Da im Rahmen der Durchführung des 3-Stufentests bereits die Stufe eins mit Angabe von lumbalen Schmerzen limitiert gewesen, hingegen die dritte Stufe als nicht schmerzhaft angegeben worden sei und sich auch kein ISG-Schmerz habe provozieren lassen, überzeugt die gutachterliche Einschätzung, wonach dies als unplausibel zu werten sei (S. 20). In Bezug auf die durch den Beschwerdeführer bei der Exploration beschriebenen, brennenden Oberschenkelschmerzen (S. 11) ging der rheumatologische Experte bei umschriebener Sensibilitätsstörung vom Verdacht auf eine neuropathische Problematik aus und verwies in schlüssiger Weise auf eine entsprechende Beurteilung durch den neurologischen Gutachter (S. 26). Aufgrund der objektivierten diskreten ossären Auftreibungen einzelner Fingerendgelenke und des festgestellten überstreckbaren Langfingers (S. 20) erscheint auch die diagnostizierte «beginnende Fingerarthrosen» bei Tendenz zur Bandlaxizität nachvollziehbar. Den vorangehenden medizinischen Berichten sind keine dem rheumatologischen Teilgutachten entgegenstehenden Einschätzungen zu entnehmen. Aus ihnen erhellt im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren unter Rückenschmerzen leidet. So wurde bereits im Sprechstundenbericht des Wirbelsäulenmediziners Dr. med. J.___ vom
6. Juni 2019 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) eine fortgeschrittene Segmentdegeneration LWK4/5 mit Spondylarthrose diagnostiziert. Dies bestätigte sodann der Hausarzt Dr. med. K.___, indem er sowohl im Kurzbericht vom
18. November 2020 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) auf eine Discushernie und eine abgenützte LWS als auch im Bericht vom 17. Mai 2021 (vgl. E. II. 6.4 hiervor) auf ein schmerzhaftes LWS-Leiden mit monatlichen Kontrollen hinwies. Auch der Leitende Arzt der Schmerzklinik Dr. med. L.___ ging im Bericht vom
11. Januar 2021 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) von «chronischen lumbovertebralen Schmerzen mit faszettogener Komponente bei fortgeschrittener Segmentdegeneration LWK4/5 mit Spondylarthrose» aus und wies auf eine dekonditionierte paravertebrale Muskulatur hin. Das Vorliegen von muskulären Defiziten bestätigte der rheumatologische Gutachter im Rahmen seiner Untersuchungsbefunde (IV-Nr. 26.3 S. 20). Somit wird der Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens durch die übrigen Arztberichte nicht in Zweifel gezogen. 8.3 Im neurologischen Teilgutachten (IV-Nr. 26.5) hielt Prof. Dr. med. habil. F.___ aufgrund der am 25. November 2020 durchgeführten neurophysiologischen Untersuchung fest, neurophysiologisch sei kein sicherer Hinweis auf eine periphere Nervenläsion der untersuchten Nerven der UEX vorhanden, kein Hinweis auf eine Polyneuropathie, kein sicherer Hinweis auf eine Nervenwurzelläsion L5/S1 und keine sichere Störung der lemniscalen Bahnen (S. 17). Die Befunde präsentierten sich somit als unauffällig. Unter Einbezug der gutachterlichen Beurteilung anhand der durchgeführten klinisch neurologischen Untersuchung (weder motorische Symptome, noch Atrophien; keine Hinweise auf eine myeläre oder zentralmotorische Störung; regelrechte neurophysiologische Befunde, die mit den vorliegenden unauffälligen bildgebenden Untersuchungen bezüglich der LWS-Symptomatik korrespondierten) erscheint die gutachterliche Einschätzung plausibel, wonach diagnostisch von einem unspezifischen Rückenschmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen ohne Hinweise auf eine sensomotorische neurologische Symptomatik auszugehen sei (S. 20). In Bezug auf das durch den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Verschlechterung der Schmerzproblematik der lumbalen Rückenschmerzen beklagte Brennen in den Oberschenkeln beidseits hielt der Gutachter fest, die geschilderte Symptomatik mit brennenden Dysästhesien im Bereich beider ventrolateraler Oberschenkel korrespondiere mit dem Versorgungsareal und sei einer Meralgia paraesthetica zuzuordnen. Diese gutachterliche Einschätzung überzeugt, da der Gutachter in Bezug auf die Sensibilität ausführte, es gebe ein hypästhetisches und hypalgetisches Areal am ventrolateralen Oberschenkel beidseits (rechts 20 x 8 cm und links 15 x 7 cm), jeweils im Versorgungsgebiet des nervus cutaneus femoris lateralis. Da sich in den medizinischen Vorakten keine neurologischen Arztberichte finden, wird der Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens durch solche nicht in Frage gestellt. 8.4 Prof. Dr. med. habil. F.___ hielt im Rahmen seiner psychiatrischen Begutachtung (IV-Nr. 26.6) fest, der Beschwerdeführer sei in der Untersuchung psychopathologisch unauffällig gewesen. Es hätten bis auf eine minime schmerzbedingte Affektabflachung keine sonstigen psychopathologischen Zeichen bestanden (S. 20). Diese Einschätzung leuchtet ein, da anlässlich der Erhebung des Psychostatus vom
25. November 2021 unauffällige Befunde festgestellt wurden. So hätten weder ein Gedankenkreisen noch ein Gedankendrängen, keine Zwänge, keine qualitative oder quantitative Bewusstseinsstörung, keine Gedächtnis- oder Affektstörungen eruiert werden können (S. 15 ff.). Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, noch nie in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein und keine psychopharmakologische Medikation zu erhalten. Folglich ist die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters schlüssig, dass keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Diesen gutachterlichen Einschätzungen stehen die zuvor verfassten medizinischen Akten nicht entgegen. So findet sich kein Arztbericht, der durch eine auf das psychiatrische Fachgebiet spezialisierte Fachperson erstellt wurde. So stammt die im Arztbericht vom
20. Mai 2021 vermutete depressive Entwicklung (vgl. E. II. 6.4 hiervor) vom Schmerzspezialisten Dr. med. L.___, weshalb dieser kaum Beweiswert zukommt. Folglich wird der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens durch die medizinischen Vorakten nicht verringert. Gestützt auf dieses beweiswertige fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429). 8.5 Es ist nachfolgend auf die gegen das grundsätzlich beweiswertige polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle D.___ gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen: 8.5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich zum einen auf den Standpunkt, in der polydisziplinären Konferenzbesprechung vom
26. November 2021 habe zwischen der subjektiven Schmerzwahrnehmung des Beschwerdeführers und den somatischen Befunden keine Diskrepanz bestanden, was bedeute, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen somatisch nachvollziehbar seien. Dem psychiatrischen Gutachten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer schmerzgeplagt unruhig wirke und häufig die Position habe wechseln müssen. Prof. Dr. med. habil. F.___ gehe indes mit keiner Silbe darauf sein, weshalb trotzdem weder eine Schmerzfehlverarbeitung noch eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren vorliege (A.S. 12). Diesem Vorbringen kann jedoch mit Blick auf das Gutachten nicht gefolgt werden. So setzte sich Prof. Dr. med. habil. F.___ im Rahmen seines psychiatrischen Teilgutachtens sowohl mit der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 als auch mit einer Schmerzverarbeitungsstörung gemäss ICD-10 F54 durchaus auseinander (IV-Nr. 26.6 S. 20 f.). Dabei hielt er fest, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers nicht im Zusammenhang mit psychosozialen / emotionalen Belastungsfaktoren aufgetreten seien und die subjektive Schmerzintensität nicht durch diese Faktoren moduliert werde. Der Schmerz sei sehr variabel und belastungsabhängig. Auch könne das Schmerzgeschehen durch therapeutische Massnahmen moduliert werden. Aufgrund dieser Ausführungen ging er davon aus, dass das Schmerzgeschehen keiner Störung gemäss ICD-10 F45.41 oder F54 entspreche und diese Diagnosen somit nicht gestellt werden könnten. Es sei diagnostisch von chronischen Schmerzen im Rahmen einer Störung des Stütz- und Bewegungsapparates mit einer Verdeutlichungstendenz auszugehen. Diesen gutachterlichen Einschätzungen kann gefolgt werden. 8.5.2 Der Beschwerdeführer lässt weiter vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutachter bloss auf eine 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit kämen. So könne er nicht mehr Fahrrad- oder Motorradfahren und sei auch in Haushaltstätigkeiten erheblich eingeschränkt (A.S. 12). Im Rahmen des Gutachtens wurden diese durch den Beschwerdeführer geschilderten Aktivitätseinbussen jedoch erfasst. So wurde u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer schon im Jahr 2019 berichtet habe, aufgrund von lokalen Steissbeinbeschwerden das regelmässige Fahrrad-, aber auch Motorradfahren aufgegeben zu haben (IV-Nr. 26.2 S. 5 unten). Es ist somit davon auszugehen, dass die Gutachter von diesen Einschränkungen Kenntnis hatten und diese bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch entsprechend berücksichtigten. Der Beschwerdeführer führte diese Einschränkungen sodann auch im Rahmen der «persönlichen Aufstellung des Versicherten» auf, womit sie ebenfalls ins Gutachten einflossen (IV-Nr. 26.3 S. 8). Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die durch den Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachten Einschränkungen im Haushalt (vgl. IV-Nr. 26.3 S. 8 f.). Folglich lässt sich aus diesem Vorbringen keine Schmälerung des Beweiswertes des Gutachtens ableiten. 8.5.3 Der Beschwerdeführer lässt im Weiteren rügen, das neurologische Teilgutachten sei widersprüchlich. So stelle der neurologische Gutachter zwar keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit, gebe jedoch eine lange Liste an Massnahmen an, die den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessern könnten (A.S. 13). Dem Gutachten kann hierzu Folgendes entnommen werden: Der neurologische Gutachter ging unter dem Titel «Beurteilung des bisherigen Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen, Eingliederungsmassnahmen etc., Diskussion von Heilungschancen» sowohl auf das durch den Beschwerdeführer bei der Exploration beklagte Brennen in den Oberschenkeln als auch auf die tief lumbalen Rückenschmerzen (IV-Nr. 26.5 S. 10) ein und empfahl aus schmerztherapeutischer Sicht eine schmerzdistanzierende thymoleptische Medikation sowie ein retardiertes Opiat und eine rehabilitative Behandlung. Betreffend die ebenfalls festgestellte «Meralgia paraesthetica beidseits» sei eine Gewichtsreduktion, initial eine lokale Infiltration am Nerven sowie allenfalls eine medikamentöse Behandlung mit Lyrica angezeigt. Anschliessend könne ein operatives Vorgehen mit Neurolyse der sensiblen Nerven diskutiert werden. Zur Linderung der aktuellen schmerzhaften Beschwerden könne eine Lidocain und / oder Capsaicinsalbe eingesetzt werden (IV-Nr. 26.5 S. 23). Wie oben dargelegt (vgl. E. II. 8.3 hiervor), hat der Gutachter überzeugend dargelegt, dass keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Allein aus dem Umstand, dass der Gutachter diverse medizinische Empfehlungen zur Verbesserung der Beschwerden abgibt, kann nicht geschlossen werden, dass die betreffenden Beschwerden auch einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. 8.5.4 Dem weiteren Vorbringen, wonach die Diagnose der «Meralgia paraesthetica» bei der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt worden sei, da sie unbehandelt sei (A.S. 13), kann nicht gefolgt werden. So wurde die «Meralgia paraesthetica beidseits» als neurologische Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt und es wurde festgehalten, aus neurologischer gutachterlicher Sicht liege kein begründbarer Gesundheitsschaden vor. So sei das Rückenschmerzsyndrom ohne neurologische Beteiligung und die Meralgia paraesthetica unbehandelt und gewinne keinen Bezug zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-Nr. 26.5 S. 23). Aus dieser Satzstellung kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht geschlossen werden, dass die Meralgia paraesthetica einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte, wenn sie behandelt worden wäre. Für eine entsprechende Interpretation gibt es im vorliegenden Fall keinerlei Hinweise. 8.5.5 Auch dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (A.S. 13), wonach anhand des rheumatologischen Gutachtens davon auszugehen sei, dass im Zeitpunkt der Begutachtung offensichtlich überhaupt noch keine zuverlässige Angabe über die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe gemacht werden können, kann nicht gefolgt werden. So geht aus dem rheumatologischen Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollzeitig mit einer Leistungsminderung von 20 % ab September 2020 eingesetzt werden kann (IV-Nr. 26.3 S. 35). Der rheumatologische Gutachter hielt in diesem Zusammenhang fest, dass durch die vorgeschlagenen Therapieoptionen, welche nicht nur somatische Faktoren zu berücksichtigen hätten, eine Steigerung der Belastbarkeit des Beschwerdeführers für eine körperlich mittelschwere Tätigkeit erreicht werden könne. Somit wird durch die gutachterlich empfohlenen Therapieoptionen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit angestrebt. Falls aufgrund des stationären, multimodalen Vorgehens innerhalb eines Jahres weiterhin Unklarheiten bestünden, könnten diese – so der Gutachter – zu diesem Zeitpunkt mittels EFL abgeklärt werden (IV-Nr. 26.3 S. 36). Für die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach vor der abschliessenden Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers offensichtlich weitere Abklärungen notwendig seien, bleibt somit kein Raum. Diese erweist sich als nicht korrekt.
9. Zusammenfassend erweist sich das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 27. November 2021 als voll beweiswertig. Dies hielt bereits med. pract. E.___, RAD, in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2022 (vgl. E. II. 6.8 hiervor) entsprechend fest. Da sie darin lediglich den Beweiswert des Gutachtens beurteilte, erweist sich ihre Stellungnahme für die vorliegende Entscheidfindung als nicht weiterführend. Daher ist nicht weiter auf die gegen die RAD-Stellungnahme vorgebrachten Rügen einzugehen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit September 2020 arbeitsunfähig ist, ihm jedoch eine angepasste Tätigkeit seit September 2020 zu 80 % zumutbar wäre.
10. Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (A.S. 2) zu prüfen. 10.1 Gemäss dem Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 27. November 2021 ist der Beschwerdeführer seit September 2020 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Er hat sich am 11. Januar 2021 zum Bezug von Rentenleistungen bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. Juli 2021 entstanden sein, womit das in diesem Zeitpunkt – und somit vor dem 1. Januar 2022 – geltende Recht anwendbar ist (vgl. E. II. 1.3 hiervor). 10.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 10.3 Bei erwerbstätigen Versicherten – wie hier der Beschwerdeführer – ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222). 10.4 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier:
1. Juli 2021 (vgl. E. II. 9 hiervor) – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1). 10.5 Der Beschwerdeführer absolvierte von 1973 bis 1982 die Primarschule in [...] und erlangte von April 1982 bis April 1985 bei der Firma N.___ das Fähigkeitszeugnis als Maschinenmonteur. Von Oktober 1985 bis Juli 1986 war er bei der Firma O.___ als Trockenbauer angestellt. Bei der Firma P.___ war er von August 1986 bis April 1988 als Galvaniker tätig. Vom Mai 1988 bis im Dezember 1991 arbeitete er als Hilfsmechaniker bei der Firma Q.___. Von Juni 1991 bis Juli 1999 war er bei der Firma R.___ und von August 1999 bis Dezember 2020 bei der Firma B.___ jeweils als Logistiker angestellt (IV-Nrn. 4 S. 5, 10, 11 S. 2 f.) 10.6 Dem Beschwerdeführer wurde die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Firma B.___ per 30. November 2021 aufgrund seines Gesundheitszustandes durch die Arbeitgeberin gekündigt (IV-Nrn. 28 S. 4). Es ist davon auszugehen, dass diese Anstellung im Gesundheitsfall fortgesetzt worden wäre. Die Firma B.___ bezifferte den Jahreslohn im Jahr 2021 auf CHF 72'800.00 (IV-Nr. 13 S. 6). Zusätzlich wurden dem Beschwerdeführer in den Jahren 2017 bis 2021 Erfolgsbeteiligungen ausbezahlt (2017: CHF 2'434.25 / 2018: CHF 3'477.50 / 2019: 3'575.00 / 2020: CHF 2'319.20 / 2021: CHF 1'310.40; IV-Nr. 38). Im Durchschnitt betrug die Erfolgsbeteiligung somit CHF 2'623.00. Das Valideneinkommen beträgt demnach im hier massgebenden Jahr 2021 total CHF 75'423.00.
11. Im Weiteren ist auf das Invalideneinkommen einzugehen: 11.1 Für das Invalideneinkommen massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person auf Grund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so ist nach der Rechtsprechung auf statistische Werte zurückzugreifen. In der Invalidenversicherung stehen dabei die Löhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik jeweils in den «geraden» Jahren herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) im Vordergrund (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.). 11.2 Da der Beschwerdeführer die gutachterlich für den Zeitraum 2021 bestätigte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit nicht erwerblich verwertet, ist das Invalideneinkommen ausgehend von den Werten der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen. Aufgrund des Rentenbeginns im Jahr 2021 ist auf die Tabelle LSE TA1_tirage_skill, Total Niveau 1, Männer, für das Jahr 2020 von CHF 5'261.00 abzustellen und auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2021 von 41,7 Stunden hochzurechnen (: 40 x 41.7) und an die Nominallohnentwicklung Männer, 2020 – 2021 (: 106.8 x 106.0), anzupassen. Damit beträgt das Invalideneinkommen insgesamt CHF 52'258.00 (80 % von CHF 65'322.00). 11.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen. Im vorliegenden Fall gebietet das Alter des Beschwerdeführers von 56 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Kein Abzug rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer von den Gutachtern eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. So verdienen Männer in einem Pensum von 75 – 89 % im Verhältnis sogar mehr, als Männer in einem Vollzeitpensum (vgl. Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, 2018, T18). Die neurechtliche Bestimmung in Art. 26 bis Abs. 3 IVV, welche bei einer Leistungseinschränkung von 50 % oder mehr einen Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit vorsieht, fällt vorliegend ausser Betracht. Schliesslich ist auch kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn angebracht. So wurde den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Gutachter eine 20%ige Leistungseinschränkung attestierten. Eine weitere Berücksichtigung beim Abzug vom anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommen würde auf eine unzulässige doppelte Berücksichtigung desselben Aspektes hinauslaufen. Zudem umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbaren Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb allein deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom
24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen, wobei das darin aufgeführte Anforderungsniveau 4 seit 2012 dem Kompetenzniveau 1 entspricht). 11.4 Somit ergibt sich bei einem Valideneinkommen von CHF 75'423.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 52'258.00 eine Erwerbseinbusse von CHF 23'165.00, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 31 % entspricht. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. II. 10.2 hiervor). Anzufügen bleibt, dass ein solcher auch dann nicht bestünde, wenn man einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vornehmen wollte.
12. Zusammenfassend ist die Verfügung vom 28. September 2022 zu bestätigen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
13. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
14. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst Küng