berufliche Massnahmen und Invalidenrente
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 1. September 2022 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109). 1.3 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen. Diese werden in der Folge auch zitiert.
E. 2 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
E. 3 V. a. Meralgia paraesthetica links seit ca. Dezember 2019 (ICD-10 G57.1)
E. 4 Episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2)
E. 4.3 4.3.1 Im Zusammenhang mit dem orthopädischen
Teilgutachten vom 2. Dezember 2020 (IV-Nr. 111.6) ist vorab auf die Rüge der
Beschwerdeführerin einzugehen, wonach das Verhältnis zwischen dem Gutachter,
Dr. med. L.___, und der Beschwerdeführerin angespannt gewesen sei (A.S. 16
f.). Diesbezüglich wird geltend gemacht, dass Dr. med. L.___ mehrfach darauf
bestanden habe, das Gespräch auf Deutsch zu führen, obwohl aktenkundig sei,
dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin sehr eingeschränkt seien und
eine problemlose Verständigung nicht gewährleistet sei. Erst als die
Beschwerdeführerin – aufgrund des massiven Drucks des Gutachters – unter Tränen
mitgeteilt habe, dass sie die Exploration ohne Beizug der aufgebotenen
Dolmetscherin nicht durchführen werde, habe der Gutachter eingewilligt, die
Dolmetscherin zuzulassen. Eine neutrale und ergebnisoffene Abklärung sei daher
nicht mehr gewährleistet gewesen. Dieses Vorbringen wurde weder sofort im
Anschluss an die Begutachtung noch im Rahmen des Einwands geltend gemacht,
obwohl die Beschwerdeführerin dannzumal bereits anwaltlich vertreten war (vgl.
IV-Nr. 125), sondern erst mit Beschwerde vom 5. Oktober 2022
(A.S. 5 ff.), mithin fast zwei Jahre nach erfolgter Begutachtung. Dieses
Vorgehen ist unzulässig. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird gestützt
auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das
Verbot des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 5 Abs. 3 BV verlangt, dass Ausstands-
und Befangenheitsgründe umgehend geltend zu machen sind (vgl. Urteil 9C_87/2011
vom 1. September 2011 E. 4.2, BGE 132 II 485 E. 4.3). Die vorgenannte
Kritik an der Person des Gutachters ist daher nicht zu berücksichtigen. Sie
hätte zu einem deutlich früheren Zeitpunkt mitgeteilt werden müssen. In diesem
Zusammenhang ist immerhin festzustellen, dass dem orthopädischen Teilgutachten keine
Hinweise zu entnehmen sind, die auf Verständigungsschwierigkeiten hinweisen
könnten. Es sind auch keine anderen formellen Mängel ersichtlich, die den
Beweiswert des Teilgutachtens zu schmälern vermöchten.
4.3.2 Im Rahmen der Beurteilung stellte
Dr. med. L.___ zusammenfassend fest, dass sich die als erheblich
invalidisierend demonstrierten Beschwerden durch die klinischen,
radiologischen, infiltrativen und szintigraphischen Befunde keinesfalls klar
begründen liessen. Durchaus nachvollziehbar sei grundsätzlich eine
Minderbelastbarkeit und Bewegungseinschränkung nach lumbosakraler Spondylodese,
doch liessen die dezidierte Angabe, von keiner der zahlreich durchgeführten
konservativen und invasiven Massnahmen relevant profitiert zu haben, sowie die
diskrepante klinische Präsentation an eine erhebliche nicht-organische Beschwerdekomponente
denken. Diese Beurteilung erscheint aufgrund der im Rahmen der orthopädischen
Untersuchung erhobenen Befunde plausibel. Diesbezüglich hielt der Gutachter
unter anderem fest, dass bei der Untersuchung der Wirbelsäule eine klar
verminderte Beweglichkeit im Sinne eines vermehrten Finger-Boden-Abstandes
vorliege, welche allerdings durch eine deutlich verbesserte Auslenkung im
Langsitz ohne Angabe von Schmerzen relativiert werde. Die gesamte ausführliche
Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen habe problemlos durchgeführt
werden können. Auffallend seien massivst angegebene, anatomisch keinesfalls
zuordenbare Druckdolenzen im tieflumbalen, sakralen sowie glutealen Bereich und
an den Oberschenkeln und Kniegelenken. Während die Prüfung insbesondere der
linken unteren Extremitäten in Rückenlage immer wieder Beschwerden im dorsalen
Beckenbereich auslöse, gelinge die wiederholte und forcierte Vornahme derselben
Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen ohne jegliche
Schmerzäusserung. Die Beurteilung des Gutachters überzeugt auch mit Blick auf
dessen Ausführungen zum ihm vorgelegten Bildmaterial. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass Dr. med. L.___ von der am 11. März 2020 in der S.___ gestützt
auf radiologische Abklärungen vorgenommenen Beurteilung (IV-Nr. 87 S. 9)
abweicht. Im fraglichen Bericht der S.___ war wegen schwerer Degenerationsveränderungen
eine Infiltrierung empfohlen worden. Nach Auffassung des Gutachters könne
dieser Einschätzung nicht gefolgt werden. So hätten die zahlreichen
Infiltrationen subjektiv zu keinerlei Besserung geführt. Die postulierte
schwere Degeneration sei nach Durchsicht des Bildmaterials nicht zu bestätigen.
Auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtete der Gutachter «in
Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten blanden Befundes» (IV-Nr. 111.6 S.
6). Dies ist nicht zu beanstanden. Was die Diskussion der bisherigen Aktenlage
anbelangt, erscheinen die Ausführungen des Gutachters in sich schlüssig und
nachvollziehbar. Auch die abweichende Meinung betreffend die
Indikationsstellung zur vorgenommenen Spondylodese leuchtet ein, nachdem die
entsprechende Operation trotz erfolgreicher Durchführung zu keiner Besserung geführt
hat (IV-Nr. 40 S. 9 und IV-Nr. 58). Die vom Gutachter gestellten
Diagnosen eines chronischen lumbosakralen Schmerzsyndroms sowie eines Verdachts
auf Schmerzausweitung vermögen daher zu überzeugen.
Auch die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit ist nachvollziehbar. Diesbezüglich führt Dr. med. L.___
aus, dass für körperlich mittelschwere und schwere sowie überwiegend stehende
und mit Zwangshaltungen des Rumpfes verbundene Verrichtungen, wie sie die
Beschwerdeführerin bei der Firma T.___ sowie auch in der Reinigung ausgeübt
habe, bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für
körperlich sehr leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter
Wechselbelastung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem
Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten
Pausenbedarfs. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, die
Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes, das längere Stehen und Gehen sowie
das Bücken sollten dabei vermieden werden. Diese Einschätzung ist mit Blick auf
die im Rahmen der orthopädischen Untersuchung erhobenen Befunde und der
gestellten Diagnosen überzeugend. So hatte sich Dr. med. L.___ eingehend mit
dem Beschwerdebild und dessen Plausibilität auseinandergesetzt und war dabei nachvollziehbar
zum Schluss gekommen, dass grundsätzlich eine Minderbelastbarkeit und
Bewegungseinschränkung bestehe, dass aber die geltend gemachten Einschränkungen
in ihrem Ausmass nicht klar nachvollzogen werden könnten. Dies deckt sich im
Wesentlichen mit den medizinischen Vorakten, in denen verschiedentlich darauf
hingewiesen worden war, dass die Beschwerden nicht erklärt werden könnten (vgl.
u.a. IV-Nr. 40 S. 2 ff. und 9, IV-Nr. 45, IV-Nr. 58). Dem Vorbringen
der Beschwerdeführerin, Dr. med. L.___ habe sich bei der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit nicht mit den geklagten Beschwerden auseinandergesetzt
(A.S. 17), kann nach Gesagtem nicht gefolgt werden. Konkret macht die
Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend, Dr. med. L.___ habe die
funktionellen Auswirkungen der somatischen Diagnose in Bezug auf die sitzende
Tätigkeit nicht hinreichend gewürdigt (A.S. 17). Dabei verweist sie auf eine
Stellungnahme von Dr. med. O.___ (IV-Nr. 115), in welcher von einer «eher
höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit» ausgegangen wird. In einem
ganztägigen Pensum, so Dr. med. O.___, bestehe eine Arbeitsfähigkeit «von
geschätzt rund 60 %». Zur Begründung dieser vom orthopädischen Teilgutachten
abweichenden Einschätzung führt er aus, dass bei einem lumbosakralen
Schmerzsyndrom unter Einbezug des Iliosakralgelenkes Schmerzen auch beim Sitzen
typisch seien. Dies hat Dr. med. L.___ indes gar nicht verneint, sondern insofern
mitberücksichtigt, als er nur bei Wechselbelastung überhaupt eine Arbeitsfähigkeit
bejahte. Er empfahl nicht eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit, sondern «immer
wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastungen», wobei ihm zufolge
längeres Stehen, Gehen und Bücken vermieden werden sollten (IV-Nr. 111.6
S. 9). Dabei nannte er keine Zeitbeschränkung für die einzelnen
Positionen, was nicht zu beanstanden ist, nachdem die Schmerzangaben, wie oben
ausgeführt, nicht immer nachvollziehbar sind. Abschliessend sei darauf
hingewiesen, dass Dr. med. O.___ der gutachterlichen Einschätzung insoweit
zustimmt, als er in seiner Stellungnahme ebenfalls davon ausgeht, dass die
Beschwerdeführerin ein ganztägiges Pensum erfüllen könne. Die Abweichung seiner
Einschätzung besteht einzig darin, dass er – bei vollem Pensum – von einer um
40 % reduzierten Leistung ausgeht, während der Gutachter eine Reduktion um
20 % annimmt. Diese Abweichung wird jedoch nicht näher begründet. Allein
aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin, wie von Dr. med. O.___
angenommen, nicht länger als dreissig Minuten sitzen könne, lässt sich die
im Vergleich zum Gutachten doppelt so hohe Reduktion jedenfalls nicht begründen.
Zu bedenken ist, dass im Rahmen der gutachterlichen Einschätzung von einer
körperlich sehr leichten Tätigkeit unter Wechselbelastung ausgegangen und ein vermehrter
Pausenbedarf bereits ausdrücklich berücksichtigt wurde. Die Stellungnahme von
Dr. med. O.___ eignet sich daher nicht, die gutachterliche Einschätzung
infrage zu stellen. Nach Gesagtem vermag auch die diesbezügliche Rüge nicht zu
überzeugen. Somit kann auf das orthopädische Teilgutachten abgestellt werden.
E. 4.4 4.4.1 Im Zusammenhang mit dem
psychiatrischen Teilgutachten vom 2. Dezember 2020 (IV-Nr. 111.5) ist
vorab auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die
Explorationszeit (eigenen Angaben zufolge 55 Minuten) im Hinblick auf den
komplexen Sachverhalt zu kurz gewesen sei (A.S. 17). Diesbezüglich
verweist die Beschwerdeführerin auf das Bundesgericht, das betont habe, dass
einer umfassenden Exploration einschliesslich längerer Gesprächsdauer grosse
Bedeutung zukomme. Diese Rüge wurde bereits im Vorbescheidverfahren erhoben (IV-Nr. 125).
Hierzu stellte die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 1. September
2022 zu Recht fest, dass der Dauer einer Exploration nicht allein entscheidende
Bedeutung zukomme; massgebend seien vielmehr Inhalt und Schlüssigkeit des
Gutachtens (A.S. 3). So ist festzustellen, dass gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bei einer einstündigen Begutachtung nichts zugunsten der
beschwerdeführenden Person abgeleitet werden kann (Urteile 8C_370/2020 vom
15. Oktober 2020 E. 5 und 8C_55/2018 vom 30. Mai 2018
E. 6.4.3). Die Beschwerdeführerin vermochte denn auch nicht darzulegen, inwiefern
vorliegend die psychiatrische Begutachtung wegen der Dauer nicht lege artis
erfolgt sei. Deshalb kann dem Vorbringen, die Explorationszeit sei zu kurz
gewesen, nicht gefolgt werden.
4.4.2 Hingegen ist der
Beschwerdeführerin insofern recht zu geben, als die Beurteilung im
psychiatrischen Teilgutachten nicht zu überzeugen vermag. So fällt zunächst
auf, dass der Gutachter, Dr. med. N.___, eine leichte depressive Episode
diagnostizierte (IV-Nr. 111.5 S. 5), während die behandelnde
Psychiaterin, Dr. med. H.___ in ihrem Bericht vom 2. April 2020
(IV-Nr. 70) eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert hatte. Zwar
äusserte sich Dr. med. N.___ zur abweichenden Beurteilung seiner Fachkollegin,
indem er ausführte, dass ihr Bericht nicht nachvollziehbar sei, weil bei einer
mittelgradigen depressiven Episode eine Teilarbeitsfähigkeit zu erwarten
gewesen wäre (IV-Nr. 111.5 S. 6). Dabei bezog er sich jedoch lediglich auf die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, nicht auf die Diagnose per se. Zur Festlegung
des Schweregrades der depressiven Episode ist dem psychiatrischen Teilgutachten
darüber hinaus einzig zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin durch die
depressive Symptomatik zwar beeinträchtigt fühle, aber trotzdem in der Lage
sei, körperlich nicht anspruchsvolle Haushaltsarbeiten auszuführen
(IV-Nr. 111.5 S. 6). Dies vermag als Argument nicht zu überzeugen, da sich
die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Schilderung des Tagesablaufs gerade bei der
Erledigung von Haushaltsarbeiten schmerzbedingt stark eingeschränkt fühle und
auf Hilfe angewiesen sei (IV-Nr. 111.5 S. 3). Im Übrigen verwies Dr. med. N.___,
was den Schweregrad der depressiven Episode anbelangt, auf seine Herleitung der
Diagnose (IV-Nr. 111.5 S. 6), in der er sich allerdings nicht mit der
Abgrenzung zwischen leichter und mittelgradiger depressiver Episode auseinandersetzte,
sondern einzig die festgestellten diagnostischen Kriterien der depressiven
Verstimmung aufzählte (IV-Nr. 111.5 S. 5). Im Zusammenhang mit dem Schweregrad
ist sodann zu erwähnen, dass I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
der Beschwerdeführerin sogar eine schwere depressive Episode diagnostizierte. Der
entsprechende Bericht vom 15. September 2020 (IV-Nr. 100) fehlt in
der bis August 2020 reichenden Auflistung der den Gutachtern vorgelegten Akten und
wurde, soweit ersichtlich, auch nicht nachträglich vorgelegt (IV-Nr. 111.3
S. 2 ff.). Dementsprechend setzte sich der psychiatrische Gutachter überhaupt
nicht mit der anderslautenden Beurteilung der Fachärztin auseinander. Dieser
Mangel ist nicht nur in Bezug auf den Schweregrad der depressiven Episode
relevant, sondern auch in Bezug auf die zweite durch die Fachärztin gestellte
Diagnose einer Panikstörung (F41.0), mit der sich Dr. med. N.___ im
psychiatrischen Teilgutachten ebenfalls nicht auseinandersetzte. Zwar wurde der
von Dr. med. O.___, Facharzt für Rheumatologie, verfasste Bericht der
Schmerzklinik vom 19. Oktober 2020 (IV-Nr. 110 S. 12 f.), dem unter
anderem die vorgenannten zwei psychiatrischen Diagnosen zu entnehmen sind, den
Gutachtern nachträglich vorgelegt (IV-Nr. 111.3 S. 5), aber eine
Auseinandersetzung damit fehlt im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens
gänzlich, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass Dr. med. N.___
den Bericht zur Kenntnis genommen hat. Sodann erfolgte im November 2020, mithin
kurz vor der Begutachtung, eine dreiwöchige stationäre Behandlung in der J.___,
in deren Rahmen die Beschwerdeführerin auch psychiatrisch evaluiert wurde.
Dabei wurde eine schwere depressive Episode mit beginnenden psychotischen
Symptomen diagnostiziert (IV-Nr. 110 S. 5 ff.). Dem in der J.___ erhobenen psychiatrischen
Befund ist unter anderem zu entnehmen, dass Pseudohalluzinationen in Form von
Geräuschen und Stimmen bestünden. Weiter erwähnt sind sehr starke Angstgefühle,
Störung der Vitalgefühle, Grübeln, sozialer Rückzug und Antriebsminderung. Der
entsprechende Austrittsbericht wurde den Gutachtern nachträglich vorgelegt
(siehe IV-Nr. 111.3 S. 5), wobei auch hierzu im Rahmen des
psychiatrischen Teilgutachtens nichts zu entnehmen ist, weshalb Dr. med. N.___
auch von diesem Bericht keine Kenntnis genommen haben dürfte. Dabei ist zu
bedenken, dass zwischen der psychiatrischen Evaluation in der J.___ und der
Begutachtung durch Dr. med. N.___ höchstens ein Monat lag, mithin a priori
auch nicht von einer seither eingetretenen massgeblichen Veränderung des
Gesundheitszustands auszugehen ist, zumal gemäss Austrittsbericht insbesondere
die depressive Störung apparent sei und weiter ambulant behandelt werden müsse
(IV-Nr. 110 S. 8). Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin seit Oktober
2020 bei Dr. med. Q.___ in psychiatrischer Behandlung (IV-Nr. 140),
wovon der Gutachter keine Kenntnis zu haben schien (vgl. IV-Nr. 111.5
S. 2), obwohl sich die behandelnde Psychiaterin mit Schreiben vom 28. Oktober
2020 (IV-Nr. 90) wegen des geplanten stationären Aufenthalts in der J.___ für
eine Verschiebung der von der B.___ angesetzten Termine einsetzte und dabei auf
eine Verschlechterung des Gesundheitszustands hinwies.
Nach Gesagtem ist festzustellen, dass
das psychiatrische Teilgutachten gestützt auf eine unvollständige Aktenlage erstellt
wurde und dass die Abweichung von anderslautenden Beurteilungen unzureichend
begründet und daher nicht nachvollziehbar ist. Die im Einwandverfahren in Bezug
auf das psychiatrische Gutachten erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin wurden
am 7. Juli 2022 vom RAD geprüft (IV-Nr. 142). Dieser kam ohne weitere
Ausführungen zum Schluss, dass das psychiatrische Gutachten den
versicherungspsychiatrischen Vorgaben hinsichtlich der Qualitätsleitlinien
entspreche. Mangels Begründung vermag die Stellungnahme des RAD die vorstehend
aufgezeigten Mängel des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu relativieren.
Gleichzeitig hielt der RAD bezüglich der seither eingetroffenen Beurteilung von
Dr. med. Q.___ (IV-Nr. 140) fest, dass die unklare wahnhafte
Symptomatik, akustischen Halluzinationen und die sich verschlechternde
depressive Episode in der psychopathologischen Befundbeschreibung kein
passendes Korrelat fänden. Die Beurteilung sei daher nicht nachvollziehbar. Der
RAD äussert sich nicht zur psychiatrisch-stationären Behandlung der
Beschwerdeführerin in der Zeit vom 28. April bis zum 11. Juni 2021 und scheint
ergo keine Kenntnis davon gehabt zu haben, obwohl die Beschwerdeführerin in
ihrem Einwand vom 27. Mai 2021 (IV-Nr. 125) darauf hingewiesen hatte. Schon
allein deshalb kann nicht auf die Beurteilung des RAD vom 7. Juli 2022
abgestellt werden. Dem Austrittsbericht der P.___ vom 28. Juli 2021 (A.S. 5 ff.
Beilage 4) ist zu entnehmen, dass die Zuweisung der Beschwerdeführerin aufgrund
wahnhafter Symptomatik bei schwerer Exazerbation einer rezidivierenden
depressiven Störung erfolgt sei. Die während der psychiatrischen
Hospitalisation gestellte Diagnose lautete auf rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen. In diesem
Zusammenhang festzustellen ist abschliessend, dass die Beschwerdegegnerin nach
Einholung der Beurteilung durch den RAD und vor Erlass der Verfügung vom 1. September
2022 (A.S. 1 ff.) keine weiteren Berichte, auch nicht den vorgenannten Austrittsbericht
der P.___, einholte.
4.4.3 Zusammenfassend wird
festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf das psychiatrische
Teilgutachten hätte abstellen dürfen und dass sie auch aufgrund der seither
eingetretenen Entwicklung zusätzliche Abklärungen hätte vornehmen müssen.
4.5 Nach Gesagtem erweist sich der
medizinische Sachverhalt als mangelhaft abgeklärt, weshalb sich die von der
Beschwerdeführerin beantragte Rückweisung an die Beschwerdegegnerin
rechtfertigt. Letztere wird angewiesen, die psychische Situation der
Beschwerdeführerin neu zu beurteilen und die hierfür notwendigen Abklärungen
vorzunehmen. Im Hinblick auf die dadurch ebenfalls zu überprüfende Gesamtarbeitsfähigkeit
wird nachfolgend auf zwei Ungereimtheiten in der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung hingewiesen, die, sofern im Rahmen der Neubeurteilung überhaupt
noch relevant, zu klären sein werden. Die erste Ungereimtheit betrifft die
Einschränkung aus orthopädischer Sicht. Im entsprechenden Teilgutachten kam
Dr. med. L.___, wie oben dargelegt, überzeugend zum Schluss, dass bei
angepasster Tätigkeit «eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum
mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs»
bestehe (IV-Nr. 111.6 S. 9). In der Gesamtbeurteilung wird demgegenüber nicht
klar zwischen Arbeits- und Leistungsfähigkeit unterschieden. So wird einerseits
eine «80 % Arbeits- und Leistungsfähigkeit» angenommen, andererseits ist von
einer maximal möglichen Präsenz von «7-8 Stunden täglich» die Rede, wobei
«aufgrund der Schmerzen regelmässige Pausen notwendig» seien und eine
Einschränkung der Leistung vorliege (IV-Nr. 111.2 S. 6). Nimmt man
allerdings bei einer Präsenz von sieben Stunden eine um 20 % reduzierte
Leistungsfähigkeit an, so resultiert eine vom orthopädischen Teilgutachten
abweichende Arbeitsfähigkeit, wofür eine Begründung fehlt. Die zweite
Ungereimtheit betrifft die Würdigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht. Obwohl im entsprechenden Teilgutachten von einer vollständigen
Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird (IV-Nr. 111.5 S. 7; vgl. hierzu
E. 4.4.2), ist der Gesamtbeurteilung zu entnehmen, dass «mit den
vermehrten Pausen auch allfällige leichte Einschränkungen durch die depressive
Symptomatik abgedeckt» seien (IV-Nr. 111.2 S. 6). Somit wird im
Rahmen der Gesamtbeurteilung – anders als im psychiatrischen Teilgutachten – eine
leichte Einschränkung durch die depressive Symptomatik zumindest nicht
ausgeschlossen, wofür ebenfalls eine Begründung fehlt. Bei Annahme einer
psychisch bedingten Einschränkung wäre zudem zu begründen, inwiefern sich diese
nicht additiv zur orthopädisch bedingten Einschränkung auswirkt.
5. Gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen ist die Verfügung vom 1. September 2022 in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Diese hat über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu
zu entscheiden.
E. 5 Adipositas (BMI 30.5 kg/m2) (ICD-10 E66.0)
Im Rahmen der interdisziplinären
Beurteilung (IV-Nr. 111.2 S. 5) wurde festgestellt, dass das Ausmass der
Beschwerden mit den klinischen Befunden nicht vollständig erklärt werden könne.
Aus orthopädischer Sicht sei aber die Belastbarkeit der Wirbelsäule der
Beschwerdeführerin erheblich eingeschränkt. Bei der neurologischen Untersuchung
habe keine radikuläre Symptomatik festgestellt werden können. Die
Sensibilitätsstörungen seien oberflächlich bedingt durch die Narben und
wahrscheinlich eine Meralgia paraesthetica auf der linken Seite. Zudem
bestünden Spannungskopfschmerzen. Eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit aus
neurologischer Sicht sei nicht festgestellt worden. Bei der
allgemeininternistischen Untersuchung seien ausser einer Adipositas
unauffällige Befunde erhoben worden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
bestehe aus allgemeininternistischer Sicht nicht. Bei der psychiatrischen
Untersuchung seien eine leichte depressive Episode und eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden.
Die depressive Symptomatik schränke die Beschwerdeführerin nicht wesentlich
ein. Die Schmerzstörung erkläre Beschwerden, die bei den somatischen
Untersuchungen nicht hinreichend objektivierbar gewesen seien. Insgesamt
bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei
den Untersuchungen hätten gewisse Inkonsistenzen bestanden. Im somatischen
Bereich hätten die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden und
Einschränkungen nicht vollständig mit den objektiven medizinischen Befunden
erklärt werden können. Die subjektiv vollständige Arbeitsunfähigkeit könne mit
den Angaben über die Alltagsaktivitäten und den objektiven Befunden nicht
vollständig plausibel erklärt werden. In der bisherigen Tätigkeit bestehe keine
Arbeitsfähigkeit. Von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für angestammte
Tätigkeiten könne ab November 2018 ausgegangen werden. In angepasster Tätigkeit
bestehe indes eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, wobei es sich
hierbei um körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit immer wieder sitzenden
Anteilen handeln müsse, ohne Zwangshaltungen des Rumpfes und ohne längere Geh-
und Stehphasen. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne ab August 2019 angenommen
werden.
3.17 Dr. med. O.___, Facharzt für
Rheumatologie, nahm am 23. Februar 2021 zum orthopädischen Teilgutachten
abweichend Stellung (IV-Nr. 115), indem er ausführte, dass bei einem
lumbosakralen Schmerzsyndrom unter Einbezug des Iliosakralgelenkes Schmerzen
auch beim Sitzen typisch seien. Es sei daher in einer optimal angepassten Tätigkeit
von einer eher höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die
funktionellen Auswirkungen der Diagnose auf sitzende Anteile seien nicht
hinreichend gewürdigt worden. Ihm zufolge bestehe in einem ganztägigen Pensum
eine Arbeitsfähigkeit von geschätzt rund 60 %.
3.18 Gemäss Austrittsbericht der P.___
vom 11. Juni 2021 (IV-Nr. 148 S. 30 ff.) war die Beschwerdeführerin vom
28. April bis 11. Juni 2021 hospitalisiert, wobei die Zuweisung
aufgrund einer wahnhaften Symptomatik bei schwerer Exazerbation einer
rezidivierenden depressiven Störung erfolgt sei. Bei Eintritt habe die
Beschwerdeführerin über eine seit sechs Monaten bestehende, seit einem Monat
zunehmend schwere depressive Verstimmung mit Früherwachen, Gedankenkreisen sowie
Appetitlosigkeit berichtet. Sie leide unter täglichen Kopf- und
Rückenschmerzen. Darüber hinaus höre sie Stimmen, die sie zum Suizid
aufforderten. Klinisch habe sich eine schwere Episode mit psychotischen
Symptomen der vorbekannten rezidivierenden depressiven Störung gezeigt.
3.19 Dr. med. Q.___, Fachärztin FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in einem von der Beschwerdegegnerin
veranlassten Bericht vom 18. Januar 2022 (Eingangsstempel, IV-Nr. 140) fest,
dass die Beschwerdeführerin seit 12. Oktober 2020 bei ihr in Behandlung
sei. Sie diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, aktuell sich
verschlechternd mit Somatisierung und intermittierenden präsuizidalen Phasen,
eine unklare wahnhafte Symptomatik im Rahmen der schweren Depression,
akustische Halluzinationen sowie eine chronifizierte Schmerzproblematik. Im
ambulanten Rahmen sei eine Zuweisung im Zusammenhang mit einer psychischen
Krisensituation mit depressiver und suizidaler Exazerbation erfolgt, weswegen
eine stationäre Behandlung notwendig geworden sei.
3.20 Im Rahmen einer interdisziplinären
Fallbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde am 7. Juli 2022 ausgeführt,
dass die Beurteilung von Dr. med. Q.___ nicht nachvollziehbar sei. So
fänden die unklare wahnhafte Symptomatik, die akustischen Halluzinationen und
die sich verschlechternde depressive Episode in der psychopathologischen
Befundbeschreibung kein passendes Korrelat. Am polydisziplinären Gutachten
könne deshalb weiterhin festgehalten werden (IV-Nr. 142).
4. Da die Beschwerdegegnerin in
ihrer Verfügung vom 1. September 2022 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf
das von ihr eingeholte interdisziplinäre Gutachten der B.___ vom 18. Januar
2021 abstellte, ist dessen Beweiswert zu prüfen. Dabei wird auch auf die Rüge
der Beschwerdeführerin einzugehen sein, wonach das orthopädische und das
psychiatrische Teilgutachten aus verschiedenen Gründen nicht überzeugten
(A.S. 16 ff.).
4.1 Im allgemeininternistischen
Teilgutachten vom 2. Dezember 2020 (IV-Nr. 111.4) hielt Dr. med. K.___
fest, dass aus allgemeininternistischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit vorliege. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar, da laut
Gutachter bei der Erhebung des allgemeininternistischen Status mit Ausnahme des
errechneten BMI von 30.5 kg/m
2
weitgehend unauffällige Befunde
festgestellt worden seien. Auch die Laborwerte lägen weitgehend im
Normalbereich. Die leicht pathologischen Werte hätten keinen Krankheitswert und
seien unspezifisch. Aufgrund des BMI überzeugt die durch den Gutachter
diagnostizierte Adipositas (ICD-10 E66.0). Dass sie keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit habe, kann nachvollzogen werden und wird im Übrigen von der
Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die zeitlich vor dem internistischen
Teilgutachten verfassten medizinischen Berichte widersprechen den Ausführungen
und Einschätzungen von Dr. med. K.___ nicht, sodass der Beweiswert des
allgemeininternistischen Teilgutachtens durch die übrigen Akten nicht
geschmälert wird. Folglich kann auf das allgemeininternistische Teilgutachten
abgestellt werden.
4.2 Im neurologischen Teilgutachten
vom 8. Dezember 2020 (IV-Nr. 111.7) diagnostizierte Dr. med. M.___ lumbale
Rückenschmerzen mit ischialgiformer Schmerz-symptomatik links, wobei klinisch
keine Hinweise für eine lumbale radikuläre Reiz- oder sensomotorische
Ausfallsymptomatik, insbesondere nicht der Nervenwurzeln L5 und S1 links,
bestünden. Unter Einbezug der neurologischen Untersuchungsbefunde (normale
Beweglichkeit der HWS, normaler Muskeltonus, keine Gang- oder
Extremitätenataxie, keine Paresen im Bereich der oberen und unteren
Extremitäten, intaktes Gesichtsfeld) überzeugt diese Beurteilung. Sodann stimmt
die gutachterliche Einschätzung, dass aus neurologischer Sicht eine somatisch
begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht nachvollzogen werden könne,
mit der Beurteilung des Neurologen Dr. med. R.___ überein, wonach die
Beschwerden aus neurologischer Sicht nicht recht zugeordnet werden könnten
(IV-Nr. 40 S. 4). In Abweichung zu dessen Beurteilung diagnostizierte
Dr. med. M.___ indes den Verdacht auf eine Meralgia paraesthetica links. Diese
Diagnose ergebe sich, so der Gutachter, aufgrund der im Rahmen der Begutachtung
angegebenen Beschwerden wie Parästhesien und Brenngefühl im linken lateralen
Oberschenkel, die durch Druck verstärkt werden könnten. Bei dieser Diagnose sei
ein entsprechender Infiltrationsversuch empfehlenswert. Eine Arbeitsunfähigkeit
wurde daraus nicht abgeleitet, was angesichts des Beschwerdebildes plausibel
erscheint. Unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte
der Gutachter sodann Hypästhesie und Hypalgesie im suprapubisch gelegenen
Narbenbereich (ICD-10 R20), was der im Rahmen der neurologischen
Untersuchungsbefunde festgestellten lokal verminderten Berührungs- und
Schmerzempfindung entspricht. Diagnostiziert wurden schliesslich episodische
Kopfschmerzen vom Spannungstyp, die ebenfalls ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien. Dies leuchtet ein, zumal das Kopfweh laut
Beschwerdeführerin zwei- bis dreimal im Monat auftrete und nach Einnahme von
Dafalgan lediglich etwa eine Stunde daure. Insgesamt kann der Einschätzung,
wonach aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit vorliege, gefolgt werden. Auch Dr. med. R.___ hatte im Rahmen
der neurologischen Untersuchung vom 5. September 2019 ausdrücklich keine
Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Nr. 40, S. 4). In den übrigen medizinischen
Vorakten finden sich ebenfalls keine Arztberichte, die den Beweiswert des
neurologischen Teilgutachtens infrage stellen könnten. Abschliessend sei
erwähnt, dass die Beschwerdeführerin keine Rüge erhebt, die sich auf dieses
Teilgutachten bezieht. Nach Gesagtem kann auf das neurologische Teilgutachten
abgestellt werden.
E. 6 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Eingabe vom 8. Februar 2023 wurde eine Honorarnote zu den Akten gereicht (A.S. 49), aus der ein zeitlicher Aufwand von 11 Stunden und 40 Minuten bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 hervorgeht. Dies erscheint angesichts von Aktenumfang und Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Auch die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von insgesamt CHF 182.70 sind nicht zu beanstanden. Entsprechend resultiert eine Parteientschädigung von CHF 3'337.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu 7,7 %).
E. 6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 1. September 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'337.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst von Arx
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 11.12.2023 VSBES.2022.206 Soleure Versicherungsgericht 11.12.2023 VSBES.2022.206 Soletta Versicherungsgericht 11.12.2023 VSBES.2022.206
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
Urteil vom
11. Dezember 2023 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Oberrichter Thomann Oberrichterin Kofmel Gerichtsschreiberin von Arx In Sachen A.___ vertreten durch Advokat Daniel Tschopp Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 1. September 2022) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.
1. Die 1975 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 12. Oktober 2018 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg [IV-Nr.] 2). Dabei machte sie die folgende gesundheitliche Beeinträchtigung geltend: Anterolisthese L5/S1 Meyerding Grad II, Osteochondrose L5/S1, Spondylolyse L5 beidseits. Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2019 mit, dass sie die Kosten für Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung / persönliches Coaching für 20 Stunden übernehme (IV-Nr. 22). Ebenfalls als Frühinterventionsmassnahme fand vom
30. September 2019 bis 27. Dezember 2019 ein von der Beschwerdegegnerin finanziertes Belastbarkeitstraining statt (IV-Nr. 36). Diese Massnahme wurde in der Folge verlängert (IV-Nr. 52), jedoch aufgrund der anhaltenden Schmerzen der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2020 vorzeitig abgebrochen (IV-Nr. 64). Am 18. Januar 2021 erstattete die B.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein interdisziplinäres Gutachten (IV-Nr. 111). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 22. April 2021 eine Abweisung des Anspruchs auf weitere Leistungen in Aussicht (IV-Nr. 119). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2021 Einwand (IV-Nr. 125). Mit Verfügung vom 1. September 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (Aktenseite [A.S.] 1 ff.). Sie hielt dafür, der Beschwerdeführerin sei ab August 2019 eine angepasste Tätigkeit im Rahmen von 80 % wieder zumutbar gewesen. Somit sei es der Beschwerdeführerin innerhalb des einjährigen Wartejahres möglich gewesen, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
2. Gegen die Verfügung vom 1. September 2022 erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin Larissa Manera, am 5. Oktober 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 5 ff.), indem sie folgende Rechtsbegehren stellt:
1. Es sei die Verfügung vom 1. September 2022 vollumfänglich aufzuheben. Demgemäss sei die Angelegenheit zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes und der bleibenden Restarbeitsfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Danach sei erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
2. Unter o/e-Kostenfolge (zzgl. MWST zu 7.7 %) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
3. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 28 f.).
4. Mit Schreiben vom 9. Januar 2022 verzichtet die Beschwerdeführerin auf eine Replik. Gleichzeitig reicht sie ergänzende Unterlagen zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit zu den Akten. (A.S. 47 f.).
5. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 weist das Versicherungsgericht das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (A.S. 52 ff.).
6. Mit Schreiben vom 31. März 2023 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie nunmehr von Advokat Daniel Tschopp vertreten werde (A.S. 57).
7. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 1. September 2022 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109). 1.3 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen. Diese werden in der Folge auch zitiert. 2. 2.1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). 2.2 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Nach dem hier massgeblichen bisherigen Recht (siehe E. II. 1.3 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft bis
31. Dezember 2021). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 105 V 156 E. 1). Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten beziehungsweise in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2, 125 V 351 E. 3b/bb). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht abgelehnt hat. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen relevant: 3.1 Nach Selbstzuweisung wegen Schmerzen im Bereich der LWS VAS 6-7 mit Ausstrahlung ins linke Knie wurde die Beschwerdeführerin vom 13. bis 15. Juni 2018 im C.___ stationär behandelt. Dem Austrittsbericht vom 14. Juni 2018 (IV-Nr. 5 S. 10 ff.) ist die folgende Diagnose zu entnehmen: Anterolisthese L5/S1 Meyerding Grad II, Osteochondrose L5/S1, Spondylolyse L5 beidseits. Nach einer Infiltration Spondylolyse L5/S1 beidseits sei es zu einer Schmerzreduktion von mehr als 50 % gekommen. 3.2 Gemäss Sprechstundenbericht des C.___ vom 4. Juli 2018 (IV-Nr. 5 S. 8 f.) habe sich die Beschwerdeführerin wegen Wiederauftretens starker Schmerzen am unteren LWS-Segment präsentiert. Die Schmerzen seien aufgrund der bekannten Olisthese LWK5/SWK1 Grad II nach Meyerding beidseits zu interpretieren. In der Folge wurde am 12. Juli 2018 eine Infiltration der Spondylolyse an der Stelle L5/S1 beidseits vorgenommen (IV-Nr. 5 S. 7), die aber gemäss Sprechstundenbericht des C.___ vom 30. Juli 2018 (IV-Nr. 5 S. 5 f.) zu keiner wesentlichen Besserung geführt habe. 3.3 In seinem Bericht vom 14. September 2018 diagnostizierte Dr. med. D.___, FMH orthopädische Chirurgie, tief lumbale Rückenbeschwerden mit/bei Spondylolyse mit Anterolisthese Meyerding Grad II. Er empfahl konservative Massnahmen (Osteopressur, Physiotherapie) und hielt fest, dass ein operatives Vorgehen wahrscheinlich unumgänglich sei, sollte dadurch keinerlei Beschwerdelinderung erreicht werden können. 3.4 Am 16. November 2018 wurde eine ALIF (anteriore lumbale interkorporelle Fusion) L5/S1 durchgeführt. Gemäss Austrittsbericht des C.___ vom 20. November 2018 (IV-Nr. 27 S. 10 f.) verlief der operative Eingriff komplikationslos. 3.5 Dem Sprechstundenbericht des C.___ vom 4. Januar 2019 (IV-Nr. 27 S. 8 f.) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis der Operation recht zufrieden sei. Die Rückenschmerzen und die in die Beine ausstrahlenden Schmerzen hätten deutlich nachgelassen. Die Beschwerdeführerin beklage noch ertragbare Rückenschmerzen bei Belastung, aber der Zustand sei eindeutig besser als präoperativ. 3.6 Gemäss Sprechstundenbericht der Wirbelsäulenchirurgie des C.___ vom 6. Juni 2019 (IV-Nr. 40 S. 9 f.) berichtete die Beschwerdeführerin, dass sie Kribbelparästhesien in den unteren Extremitäten und in den Fusssohlen verspüre. Besonders im Sitzen und im Liegen treten eigenen Angaben zufolge manchmal auch Schmerzen in der Fusssohle auf. Dr. med. E.___ hielt fest, dass er die Beschwerden nicht erklären könne, weshalb er eine erneute MRI-Untersuchung in die Wege geleitet habe. Der Beschwerdeführerin wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Ende August 2019 attestiert. In der Folge wurden MRI-Aufnahmen angefertigt, wobei sich gemäss Sprechstundenbericht vom 27. Juni 2019 (IV-Nr. 40 S. 7) absolut freie Verhältnisse im Spinalkanal ohne Nachweis von Neurokompressionen zeigten. Am 4. Juli 2019 wurden die Facettengelenke auf L5/S1 beidseits infiltriert (IV-Nr. 40 S. 6). 3.7 Wegen persistierender Schmerzen und Gefühlsstörungen im linken Bein (vgl. Sprechstundenbericht vom 18. Juli 2019 [IV-Nr. 40 S. 5]) wurde die Beschwerdeführerin am 4. September 2019 neurologisch untersucht. Dem diesbezüglichen Bericht des C.___ (IV-Nr. 40 S. 2 ff.) ist zu entnehmen, dass sich keine offensichtlichen Affektionen der neuralen Strukturen ergäben. Die klinische neurologische Untersuchung zeige keine fokal-neurologischen Defizite. Hingegen zeige sich eine groteske Druckdolenz am lumbosakralen Übergang. Sodann spreche die klinische Konstellation gegen eine Meralgia paraesthetica. Die Beschwerden könnten aus neurologischer Sicht nicht recht zugeordnet werden. Eine funktionelle Überlagerung scheine möglich zu sein. Zur Schmerzmodulation könne gegebenenfalls ein Versuch mit einem Antidepressivum durchgeführt werden. Auch sollten nicht-medikamentöse Aspekte wie Physiotherapie und möglicherweise eine psychologische Unterstützung angeboten werden. 3.8 Dr. med. E.___ hielt im Bericht vom 18. Oktober 2019 (IV-Nr. 45) fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin besonders bei Belastung über sehr starke Schmerzen klage, die vom linken Gesässbereich entlang dem dorsalen Ober- und Unterschenkel manchmal bis zur Ferse ausstrahlten. Auf den CT-Aufnahmen zeige sich 11 Monate postoperativ eine vollständige knöcherne Fusion zwischen L5 und S1. Deswegen könne hier eine Schmerzquelle ausgeschlossen werden. In den restlichen LWS-Segmenten zeigten sich unauffällige Verhältnisse mit sehr breitem Spinalkanal. Die Bandscheiben seien ebenfalls überall gesund. Gestützt auf CT- und MRI-Aufnahmen könne eine vertebrogene Symptomatik ausgeschlossen werden, weshalb eine Abklärung der linken Hüfte in die Wege geleitet werde. Bis Ende November 2019 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. 3.9 Im Sprechstundenbericht vom 5. Dezember 2019 (IV-Nr. 56 S. 2 f.) hielt Dr. med. F.___, Chefarzt der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des C.___, fest, dass die durchgeführte MRT-Untersuchung der linken Hüfte eine leichte Irritation im Bereich der Fossa Piriformis im Ansatzbereich der Piriformis-Sehne sowie eine diskrete Degeneration mediokaudal im Hüftgelenk ohne Gelenkserguss zeige. Eine Femurkopfnekrose könne ausgeschlossen werden. Aufgrund der persistierenden, glutealen Beschwerden mit Verdacht auf Piriformis-Syndrom empfehle er eine therapeutische Infiltration im Bereich der Fossa Piriformis. 3.10 Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 (IV-Nr. 58 S. 6 f.) berichtete Dr. med. E.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin seit der Operation bis zum heutigen Zeitpunkt 100 % arbeitsunfähig sei, wobei sich die Arbeitsunfähigkeit auf jegliche Tätigkeiten beziehe. Die Beschwerden seien persistierend und invalidisierend. Die Beschwerdeführerin könne nicht lang sitzen oder stehen und sei durch die Beschwerden auch beim Gehen eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei richtig schmerzgeplagt, aber eine objektivierbare Pathologie habe bisher nicht gefunden werden können. 3.11 Am 11. März 2020 hielt Dr. med. G.___, orthopädische Chirurgie FMH, fest, dass sich gestützt auf radiologische Abklärungen ein voll fusioniertes Segment L5/S1 zeige, das bei Vollbelastung stabil sei. Auch im Bereich der Iliosakralgelenke sei keine Pathologie ersichtlich. Hingegen zeigten die epifusionellen Gelenke schwere Degenerationsveränderungen, weshalb er dort eine Infiltration empfehle (IV-Nr. 78 S. 3). 3.12 Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 2. April 2020 in einem von der Beschwerdegegnerin veranlassten Bericht (IV-Nr. 70) fest, dass die Beschwerdeführerin seit 20. Januar 2020 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode bei ihr in Behandlung sei. Die Beschwerdeführerin leide unter einer zunehmend depressiven Symptomatik mit Konzentrations- und Schlafstörungen, Antriebslosigkeit und zunehmenden Ängsten. Sie werde medikamentös behandelt. 3.13 Im Rahmen einer prästationären Abklärung hielt I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am
15. September 2020 als psychischen Befund im Wesentlichen fest, dass ein ausgeprägtes Morgentief, Gedankenkreisen und sozialer Rückzug bestünden. Die Beschwerdeführerin habe einmal pro Tag Panikattacken, die sie aber ohne Zusatzmedikation aushalten könne. Insgesamt gehe es ihr immer schlechter. Sie resigniere und mache sich nun auch Vorwürfe, dass sie ihrem Vater am Lebensende nicht beigestanden habe. Als Diagnosen wurden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, eine Panikstörung sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren festgestellt (IV-Nr. 100). 3.14 Im Sprechstundenbericht vom 4. Juni 2020 (IV-Nr. 74 S. 3 f.) berichtete Dr. med. E.___ von einem unveränderten Zustand. Die neuen MRI- sowie Spect-Aufnahmen der LWS zeigten abgesehen von der ISG-Arthrose keine pathologischen Veränderungen, weshalb er keine weiteren Therapieoptionen mehr anbieten könne. Kortisoninfiltrationen hätten keine langfristige Linderung der Schmerzen gebracht. Um die weitere Schmerzabklärung sowie eine komplexe Schmerztherapie in die Wege zu leiten, erfolge eine Überweisung in die J.___. 3.15 Vom 5. bis 26. November 2020 hielt sich die Beschwerdeführerin im Rahmen einer multimodalen Schmerzkomplextherapie in der J.___ auf. Dem entsprechenden Austrittsbericht (IV-Nr. 110 S. 5 ff.) ist zu entnehmen, dass aus somatischer Sicht ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom und aus psychischer Sicht eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bestünden. Insbesondere die depressive Störung sei apparent und müsse weiter ambulant behandelt werden. Die diesbezügliche Diagnose lautete auf schwere depressive Episode mit beginnenden psychotischen Symptomen. Die Beschwerdeführerin sei mit einem nur leicht gebesserten Schmerzzustand nach Hause entlassen worden. 3.16 Im interdisziplinären Gutachten der B.___ vom 18. Januar 2021 (IV-Nr. 111) führten Dr. med. K.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. L.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. M.___, FMH Neurologie, und Dr. med. N.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf: Chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/Z98.8) - St. n. Infiltration der Spondylolyse LWK5/SWK1 beidseits am 14.06.2018 - St. n. Infiltration der Spondylolyse LWK5/SWK1 beidseits am 12.07.2018 - St. n. ALIF LWK5/SWK1 am 16.11.2018 bei isthmischer Olisthese LWK5/SWK1 Grad I nach Meyerding - St. n. Fazettengelenksinfiltration LWK5/SWK1 beidseits am 04.07.2019 - St. n. Infiltration im Bereich des M. piriformis links zirka 01/2020 - St. n. epiduraler Steroidinfiltration LWK4/5 am 25.08.2020 - St. n. Fazettengelenksinfiltration LWK4/5/SWK1 beidseits am 29.09.2020 - St. n. periradikulärer Infiltration S1 links am 23.11.2020 - St. n. Fazettengelenksinfiltration LWK4/5/SWK1 beidseits am 20.11.2020 - St. n. ISG-Infiltration links - radiologisch erfolgte ossäre Konsolidation und Spondylarthrose LWK5/SWK1 ohne Hinweis für Instabilität, Anschlussdegeneration oder Neurokompression (SPECT-CT 04.03.2020, Röntgen 14.07.2020 und MRI 17.07.2020) - ohne Hinweise für eine lumbale radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien: 1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.00) 2. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) 3. V. a. Meralgia paraesthetica links seit ca. Dezember 2019 (ICD-10 G57.1) 4. Episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2) 5. Adipositas (BMI 30.5 kg/m2) (ICD-10 E66.0) Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung (IV-Nr. 111.2 S. 5) wurde festgestellt, dass das Ausmass der Beschwerden mit den klinischen Befunden nicht vollständig erklärt werden könne. Aus orthopädischer Sicht sei aber die Belastbarkeit der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin erheblich eingeschränkt. Bei der neurologischen Untersuchung habe keine radikuläre Symptomatik festgestellt werden können. Die Sensibilitätsstörungen seien oberflächlich bedingt durch die Narben und wahrscheinlich eine Meralgia paraesthetica auf der linken Seite. Zudem bestünden Spannungskopfschmerzen. Eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer Sicht sei nicht festgestellt worden. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien ausser einer Adipositas unauffällige Befunde erhoben worden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus allgemeininternistischer Sicht nicht. Bei der psychiatrischen Untersuchung seien eine leichte depressive Episode und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden. Die depressive Symptomatik schränke die Beschwerdeführerin nicht wesentlich ein. Die Schmerzstörung erkläre Beschwerden, die bei den somatischen Untersuchungen nicht hinreichend objektivierbar gewesen seien. Insgesamt bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei den Untersuchungen hätten gewisse Inkonsistenzen bestanden. Im somatischen Bereich hätten die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden und Einschränkungen nicht vollständig mit den objektiven medizinischen Befunden erklärt werden können. Die subjektiv vollständige Arbeitsunfähigkeit könne mit den Angaben über die Alltagsaktivitäten und den objektiven Befunden nicht vollständig plausibel erklärt werden. In der bisherigen Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für angestammte Tätigkeiten könne ab November 2018 ausgegangen werden. In angepasster Tätigkeit bestehe indes eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, wobei es sich hierbei um körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit immer wieder sitzenden Anteilen handeln müsse, ohne Zwangshaltungen des Rumpfes und ohne längere Geh- und Stehphasen. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne ab August 2019 angenommen werden. 3.17 Dr. med. O.___, Facharzt für Rheumatologie, nahm am 23. Februar 2021 zum orthopädischen Teilgutachten abweichend Stellung (IV-Nr. 115), indem er ausführte, dass bei einem lumbosakralen Schmerzsyndrom unter Einbezug des Iliosakralgelenkes Schmerzen auch beim Sitzen typisch seien. Es sei daher in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer eher höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die funktionellen Auswirkungen der Diagnose auf sitzende Anteile seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Ihm zufolge bestehe in einem ganztägigen Pensum eine Arbeitsfähigkeit von geschätzt rund 60 %. 3.18 Gemäss Austrittsbericht der P.___ vom 11. Juni 2021 (IV-Nr. 148 S. 30 ff.) war die Beschwerdeführerin vom
28. April bis 11. Juni 2021 hospitalisiert, wobei die Zuweisung aufgrund einer wahnhaften Symptomatik bei schwerer Exazerbation einer rezidivierenden depressiven Störung erfolgt sei. Bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin über eine seit sechs Monaten bestehende, seit einem Monat zunehmend schwere depressive Verstimmung mit Früherwachen, Gedankenkreisen sowie Appetitlosigkeit berichtet. Sie leide unter täglichen Kopf- und Rückenschmerzen. Darüber hinaus höre sie Stimmen, die sie zum Suizid aufforderten. Klinisch habe sich eine schwere Episode mit psychotischen Symptomen der vorbekannten rezidivierenden depressiven Störung gezeigt. 3.19 Dr. med. Q.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in einem von der Beschwerdegegnerin veranlassten Bericht vom 18. Januar 2022 (Eingangsstempel, IV-Nr. 140) fest, dass die Beschwerdeführerin seit 12. Oktober 2020 bei ihr in Behandlung sei. Sie diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, aktuell sich verschlechternd mit Somatisierung und intermittierenden präsuizidalen Phasen, eine unklare wahnhafte Symptomatik im Rahmen der schweren Depression, akustische Halluzinationen sowie eine chronifizierte Schmerzproblematik. Im ambulanten Rahmen sei eine Zuweisung im Zusammenhang mit einer psychischen Krisensituation mit depressiver und suizidaler Exazerbation erfolgt, weswegen eine stationäre Behandlung notwendig geworden sei. 3.20 Im Rahmen einer interdisziplinären Fallbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde am 7. Juli 2022 ausgeführt, dass die Beurteilung von Dr. med. Q.___ nicht nachvollziehbar sei. So fänden die unklare wahnhafte Symptomatik, die akustischen Halluzinationen und die sich verschlechternde depressive Episode in der psychopathologischen Befundbeschreibung kein passendes Korrelat. Am polydisziplinären Gutachten könne deshalb weiterhin festgehalten werden (IV-Nr. 142).
4. Da die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 1. September 2022 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte interdisziplinäre Gutachten der B.___ vom 18. Januar 2021 abstellte, ist dessen Beweiswert zu prüfen. Dabei wird auch auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen sein, wonach das orthopädische und das psychiatrische Teilgutachten aus verschiedenen Gründen nicht überzeugten (A.S. 16 ff.). 4.1 Im allgemeininternistischen Teilgutachten vom 2. Dezember 2020 (IV-Nr. 111.4) hielt Dr. med. K.___ fest, dass aus allgemeininternistischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar, da laut Gutachter bei der Erhebung des allgemeininternistischen Status mit Ausnahme des errechneten BMI von 30.5 kg/m 2 weitgehend unauffällige Befunde festgestellt worden seien. Auch die Laborwerte lägen weitgehend im Normalbereich. Die leicht pathologischen Werte hätten keinen Krankheitswert und seien unspezifisch. Aufgrund des BMI überzeugt die durch den Gutachter diagnostizierte Adipositas (ICD-10 E66.0). Dass sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, kann nachvollzogen werden und wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die zeitlich vor dem internistischen Teilgutachten verfassten medizinischen Berichte widersprechen den Ausführungen und Einschätzungen von Dr. med. K.___ nicht, sodass der Beweiswert des allgemeininternistischen Teilgutachtens durch die übrigen Akten nicht geschmälert wird. Folglich kann auf das allgemeininternistische Teilgutachten abgestellt werden. 4.2 Im neurologischen Teilgutachten vom 8. Dezember 2020 (IV-Nr. 111.7) diagnostizierte Dr. med. M.___ lumbale Rückenschmerzen mit ischialgiformer Schmerz-symptomatik links, wobei klinisch keine Hinweise für eine lumbale radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik, insbesondere nicht der Nervenwurzeln L5 und S1 links, bestünden. Unter Einbezug der neurologischen Untersuchungsbefunde (normale Beweglichkeit der HWS, normaler Muskeltonus, keine Gang- oder Extremitätenataxie, keine Paresen im Bereich der oberen und unteren Extremitäten, intaktes Gesichtsfeld) überzeugt diese Beurteilung. Sodann stimmt die gutachterliche Einschätzung, dass aus neurologischer Sicht eine somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht nachvollzogen werden könne, mit der Beurteilung des Neurologen Dr. med. R.___ überein, wonach die Beschwerden aus neurologischer Sicht nicht recht zugeordnet werden könnten (IV-Nr. 40 S. 4). In Abweichung zu dessen Beurteilung diagnostizierte Dr. med. M.___ indes den Verdacht auf eine Meralgia paraesthetica links. Diese Diagnose ergebe sich, so der Gutachter, aufgrund der im Rahmen der Begutachtung angegebenen Beschwerden wie Parästhesien und Brenngefühl im linken lateralen Oberschenkel, die durch Druck verstärkt werden könnten. Bei dieser Diagnose sei ein entsprechender Infiltrationsversuch empfehlenswert. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde daraus nicht abgeleitet, was angesichts des Beschwerdebildes plausibel erscheint. Unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte der Gutachter sodann Hypästhesie und Hypalgesie im suprapubisch gelegenen Narbenbereich (ICD-10 R20), was der im Rahmen der neurologischen Untersuchungsbefunde festgestellten lokal verminderten Berührungs- und Schmerzempfindung entspricht. Diagnostiziert wurden schliesslich episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, die ebenfalls ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien. Dies leuchtet ein, zumal das Kopfweh laut Beschwerdeführerin zwei- bis dreimal im Monat auftrete und nach Einnahme von Dafalgan lediglich etwa eine Stunde daure. Insgesamt kann der Einschätzung, wonach aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, gefolgt werden. Auch Dr. med. R.___ hatte im Rahmen der neurologischen Untersuchung vom 5. September 2019 ausdrücklich keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (IV-Nr. 40, S. 4). In den übrigen medizinischen Vorakten finden sich ebenfalls keine Arztberichte, die den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens infrage stellen könnten. Abschliessend sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin keine Rüge erhebt, die sich auf dieses Teilgutachten bezieht. Nach Gesagtem kann auf das neurologische Teilgutachten abgestellt werden. 4.3 4.3.1 Im Zusammenhang mit dem orthopädischen Teilgutachten vom 2. Dezember 2020 (IV-Nr. 111.6) ist vorab auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach das Verhältnis zwischen dem Gutachter, Dr. med. L.___, und der Beschwerdeführerin angespannt gewesen sei (A.S. 16 f.). Diesbezüglich wird geltend gemacht, dass Dr. med. L.___ mehrfach darauf bestanden habe, das Gespräch auf Deutsch zu führen, obwohl aktenkundig sei, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin sehr eingeschränkt seien und eine problemlose Verständigung nicht gewährleistet sei. Erst als die Beschwerdeführerin – aufgrund des massiven Drucks des Gutachters – unter Tränen mitgeteilt habe, dass sie die Exploration ohne Beizug der aufgebotenen Dolmetscherin nicht durchführen werde, habe der Gutachter eingewilligt, die Dolmetscherin zuzulassen. Eine neutrale und ergebnisoffene Abklärung sei daher nicht mehr gewährleistet gewesen. Dieses Vorbringen wurde weder sofort im Anschluss an die Begutachtung noch im Rahmen des Einwands geltend gemacht, obwohl die Beschwerdeführerin dannzumal bereits anwaltlich vertreten war (vgl. IV-Nr. 125), sondern erst mit Beschwerde vom 5. Oktober 2022 (A.S. 5 ff.), mithin fast zwei Jahre nach erfolgter Begutachtung. Dieses Vorgehen ist unzulässig. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 5 Abs. 3 BV verlangt, dass Ausstands- und Befangenheitsgründe umgehend geltend zu machen sind (vgl. Urteil 9C_87/2011 vom 1. September 2011 E. 4.2, BGE 132 II 485 E. 4.3). Die vorgenannte Kritik an der Person des Gutachters ist daher nicht zu berücksichtigen. Sie hätte zu einem deutlich früheren Zeitpunkt mitgeteilt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist immerhin festzustellen, dass dem orthopädischen Teilgutachten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf Verständigungsschwierigkeiten hinweisen könnten. Es sind auch keine anderen formellen Mängel ersichtlich, die den Beweiswert des Teilgutachtens zu schmälern vermöchten. 4.3.2 Im Rahmen der Beurteilung stellte Dr. med. L.___ zusammenfassend fest, dass sich die als erheblich invalidisierend demonstrierten Beschwerden durch die klinischen, radiologischen, infiltrativen und szintigraphischen Befunde keinesfalls klar begründen liessen. Durchaus nachvollziehbar sei grundsätzlich eine Minderbelastbarkeit und Bewegungseinschränkung nach lumbosakraler Spondylodese, doch liessen die dezidierte Angabe, von keiner der zahlreich durchgeführten konservativen und invasiven Massnahmen relevant profitiert zu haben, sowie die diskrepante klinische Präsentation an eine erhebliche nicht-organische Beschwerdekomponente denken. Diese Beurteilung erscheint aufgrund der im Rahmen der orthopädischen Untersuchung erhobenen Befunde plausibel. Diesbezüglich hielt der Gutachter unter anderem fest, dass bei der Untersuchung der Wirbelsäule eine klar verminderte Beweglichkeit im Sinne eines vermehrten Finger-Boden-Abstandes vorliege, welche allerdings durch eine deutlich verbesserte Auslenkung im Langsitz ohne Angabe von Schmerzen relativiert werde. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen habe problemlos durchgeführt werden können. Auffallend seien massivst angegebene, anatomisch keinesfalls zuordenbare Druckdolenzen im tieflumbalen, sakralen sowie glutealen Bereich und an den Oberschenkeln und Kniegelenken. Während die Prüfung insbesondere der linken unteren Extremitäten in Rückenlage immer wieder Beschwerden im dorsalen Beckenbereich auslöse, gelinge die wiederholte und forcierte Vornahme derselben Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen ohne jegliche Schmerzäusserung. Die Beurteilung des Gutachters überzeugt auch mit Blick auf dessen Ausführungen zum ihm vorgelegten Bildmaterial. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Dr. med. L.___ von der am 11. März 2020 in der S.___ gestützt auf radiologische Abklärungen vorgenommenen Beurteilung (IV-Nr. 87 S. 9) abweicht. Im fraglichen Bericht der S.___ war wegen schwerer Degenerationsveränderungen eine Infiltrierung empfohlen worden. Nach Auffassung des Gutachters könne dieser Einschätzung nicht gefolgt werden. So hätten die zahlreichen Infiltrationen subjektiv zu keinerlei Besserung geführt. Die postulierte schwere Degeneration sei nach Durchsicht des Bildmaterials nicht zu bestätigen. Auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtete der Gutachter «in Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten blanden Befundes» (IV-Nr. 111.6 S. 6). Dies ist nicht zu beanstanden. Was die Diskussion der bisherigen Aktenlage anbelangt, erscheinen die Ausführungen des Gutachters in sich schlüssig und nachvollziehbar. Auch die abweichende Meinung betreffend die Indikationsstellung zur vorgenommenen Spondylodese leuchtet ein, nachdem die entsprechende Operation trotz erfolgreicher Durchführung zu keiner Besserung geführt hat (IV-Nr. 40 S. 9 und IV-Nr. 58). Die vom Gutachter gestellten Diagnosen eines chronischen lumbosakralen Schmerzsyndroms sowie eines Verdachts auf Schmerzausweitung vermögen daher zu überzeugen. Auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist nachvollziehbar. Diesbezüglich führt Dr. med. L.___ aus, dass für körperlich mittelschwere und schwere sowie überwiegend stehende und mit Zwangshaltungen des Rumpfes verbundene Verrichtungen, wie sie die Beschwerdeführerin bei der Firma T.___ sowie auch in der Reinigung ausgeübt habe, bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für körperlich sehr leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, die Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes, das längere Stehen und Gehen sowie das Bücken sollten dabei vermieden werden. Diese Einschätzung ist mit Blick auf die im Rahmen der orthopädischen Untersuchung erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen überzeugend. So hatte sich Dr. med. L.___ eingehend mit dem Beschwerdebild und dessen Plausibilität auseinandergesetzt und war dabei nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass grundsätzlich eine Minderbelastbarkeit und Bewegungseinschränkung bestehe, dass aber die geltend gemachten Einschränkungen in ihrem Ausmass nicht klar nachvollzogen werden könnten. Dies deckt sich im Wesentlichen mit den medizinischen Vorakten, in denen verschiedentlich darauf hingewiesen worden war, dass die Beschwerden nicht erklärt werden könnten (vgl. u.a. IV-Nr. 40 S. 2 ff. und 9, IV-Nr. 45, IV-Nr. 58). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, Dr. med. L.___ habe sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht mit den geklagten Beschwerden auseinandergesetzt (A.S. 17), kann nach Gesagtem nicht gefolgt werden. Konkret macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend, Dr. med. L.___ habe die funktionellen Auswirkungen der somatischen Diagnose in Bezug auf die sitzende Tätigkeit nicht hinreichend gewürdigt (A.S. 17). Dabei verweist sie auf eine Stellungnahme von Dr. med. O.___ (IV-Nr. 115), in welcher von einer «eher höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit» ausgegangen wird. In einem ganztägigen Pensum, so Dr. med. O.___, bestehe eine Arbeitsfähigkeit «von geschätzt rund 60 %». Zur Begründung dieser vom orthopädischen Teilgutachten abweichenden Einschätzung führt er aus, dass bei einem lumbosakralen Schmerzsyndrom unter Einbezug des Iliosakralgelenkes Schmerzen auch beim Sitzen typisch seien. Dies hat Dr. med. L.___ indes gar nicht verneint, sondern insofern mitberücksichtigt, als er nur bei Wechselbelastung überhaupt eine Arbeitsfähigkeit bejahte. Er empfahl nicht eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit, sondern «immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastungen», wobei ihm zufolge längeres Stehen, Gehen und Bücken vermieden werden sollten (IV-Nr. 111.6 S. 9). Dabei nannte er keine Zeitbeschränkung für die einzelnen Positionen, was nicht zu beanstanden ist, nachdem die Schmerzangaben, wie oben ausgeführt, nicht immer nachvollziehbar sind. Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass Dr. med. O.___ der gutachterlichen Einschätzung insoweit zustimmt, als er in seiner Stellungnahme ebenfalls davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin ein ganztägiges Pensum erfüllen könne. Die Abweichung seiner Einschätzung besteht einzig darin, dass er – bei vollem Pensum – von einer um 40 % reduzierten Leistung ausgeht, während der Gutachter eine Reduktion um 20 % annimmt. Diese Abweichung wird jedoch nicht näher begründet. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin, wie von Dr. med. O.___ angenommen, nicht länger als dreissig Minuten sitzen könne, lässt sich die im Vergleich zum Gutachten doppelt so hohe Reduktion jedenfalls nicht begründen. Zu bedenken ist, dass im Rahmen der gutachterlichen Einschätzung von einer körperlich sehr leichten Tätigkeit unter Wechselbelastung ausgegangen und ein vermehrter Pausenbedarf bereits ausdrücklich berücksichtigt wurde. Die Stellungnahme von Dr. med. O.___ eignet sich daher nicht, die gutachterliche Einschätzung infrage zu stellen. Nach Gesagtem vermag auch die diesbezügliche Rüge nicht zu überzeugen. Somit kann auf das orthopädische Teilgutachten abgestellt werden. 4.4 4.4.1 Im Zusammenhang mit dem psychiatrischen Teilgutachten vom 2. Dezember 2020 (IV-Nr. 111.5) ist vorab auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Explorationszeit (eigenen Angaben zufolge 55 Minuten) im Hinblick auf den komplexen Sachverhalt zu kurz gewesen sei (A.S. 17). Diesbezüglich verweist die Beschwerdeführerin auf das Bundesgericht, das betont habe, dass einer umfassenden Exploration einschliesslich längerer Gesprächsdauer grosse Bedeutung zukomme. Diese Rüge wurde bereits im Vorbescheidverfahren erhoben (IV-Nr. 125). Hierzu stellte die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 1. September 2022 zu Recht fest, dass der Dauer einer Exploration nicht allein entscheidende Bedeutung zukomme; massgebend seien vielmehr Inhalt und Schlüssigkeit des Gutachtens (A.S. 3). So ist festzustellen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer einstündigen Begutachtung nichts zugunsten der beschwerdeführenden Person abgeleitet werden kann (Urteile 8C_370/2020 vom
15. Oktober 2020 E. 5 und 8C_55/2018 vom 30. Mai 2018 E. 6.4.3). Die Beschwerdeführerin vermochte denn auch nicht darzulegen, inwiefern vorliegend die psychiatrische Begutachtung wegen der Dauer nicht lege artis erfolgt sei. Deshalb kann dem Vorbringen, die Explorationszeit sei zu kurz gewesen, nicht gefolgt werden. 4.4.2 Hingegen ist der Beschwerdeführerin insofern recht zu geben, als die Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten nicht zu überzeugen vermag. So fällt zunächst auf, dass der Gutachter, Dr. med. N.___, eine leichte depressive Episode diagnostizierte (IV-Nr. 111.5 S. 5), während die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. H.___ in ihrem Bericht vom 2. April 2020 (IV-Nr. 70) eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert hatte. Zwar äusserte sich Dr. med. N.___ zur abweichenden Beurteilung seiner Fachkollegin, indem er ausführte, dass ihr Bericht nicht nachvollziehbar sei, weil bei einer mittelgradigen depressiven Episode eine Teilarbeitsfähigkeit zu erwarten gewesen wäre (IV-Nr. 111.5 S. 6). Dabei bezog er sich jedoch lediglich auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, nicht auf die Diagnose per se. Zur Festlegung des Schweregrades der depressiven Episode ist dem psychiatrischen Teilgutachten darüber hinaus einzig zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin durch die depressive Symptomatik zwar beeinträchtigt fühle, aber trotzdem in der Lage sei, körperlich nicht anspruchsvolle Haushaltsarbeiten auszuführen (IV-Nr. 111.5 S. 6). Dies vermag als Argument nicht zu überzeugen, da sich die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Schilderung des Tagesablaufs gerade bei der Erledigung von Haushaltsarbeiten schmerzbedingt stark eingeschränkt fühle und auf Hilfe angewiesen sei (IV-Nr. 111.5 S. 3). Im Übrigen verwies Dr. med. N.___, was den Schweregrad der depressiven Episode anbelangt, auf seine Herleitung der Diagnose (IV-Nr. 111.5 S. 6), in der er sich allerdings nicht mit der Abgrenzung zwischen leichter und mittelgradiger depressiver Episode auseinandersetzte, sondern einzig die festgestellten diagnostischen Kriterien der depressiven Verstimmung aufzählte (IV-Nr. 111.5 S. 5). Im Zusammenhang mit dem Schweregrad ist sodann zu erwähnen, dass I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, der Beschwerdeführerin sogar eine schwere depressive Episode diagnostizierte. Der entsprechende Bericht vom 15. September 2020 (IV-Nr. 100) fehlt in der bis August 2020 reichenden Auflistung der den Gutachtern vorgelegten Akten und wurde, soweit ersichtlich, auch nicht nachträglich vorgelegt (IV-Nr. 111.3 S. 2 ff.). Dementsprechend setzte sich der psychiatrische Gutachter überhaupt nicht mit der anderslautenden Beurteilung der Fachärztin auseinander. Dieser Mangel ist nicht nur in Bezug auf den Schweregrad der depressiven Episode relevant, sondern auch in Bezug auf die zweite durch die Fachärztin gestellte Diagnose einer Panikstörung (F41.0), mit der sich Dr. med. N.___ im psychiatrischen Teilgutachten ebenfalls nicht auseinandersetzte. Zwar wurde der von Dr. med. O.___, Facharzt für Rheumatologie, verfasste Bericht der Schmerzklinik vom 19. Oktober 2020 (IV-Nr. 110 S. 12 f.), dem unter anderem die vorgenannten zwei psychiatrischen Diagnosen zu entnehmen sind, den Gutachtern nachträglich vorgelegt (IV-Nr. 111.3 S. 5), aber eine Auseinandersetzung damit fehlt im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens gänzlich, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass Dr. med. N.___ den Bericht zur Kenntnis genommen hat. Sodann erfolgte im November 2020, mithin kurz vor der Begutachtung, eine dreiwöchige stationäre Behandlung in der J.___, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin auch psychiatrisch evaluiert wurde. Dabei wurde eine schwere depressive Episode mit beginnenden psychotischen Symptomen diagnostiziert (IV-Nr. 110 S. 5 ff.). Dem in der J.___ erhobenen psychiatrischen Befund ist unter anderem zu entnehmen, dass Pseudohalluzinationen in Form von Geräuschen und Stimmen bestünden. Weiter erwähnt sind sehr starke Angstgefühle, Störung der Vitalgefühle, Grübeln, sozialer Rückzug und Antriebsminderung. Der entsprechende Austrittsbericht wurde den Gutachtern nachträglich vorgelegt (siehe IV-Nr. 111.3 S. 5), wobei auch hierzu im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens nichts zu entnehmen ist, weshalb Dr. med. N.___ auch von diesem Bericht keine Kenntnis genommen haben dürfte. Dabei ist zu bedenken, dass zwischen der psychiatrischen Evaluation in der J.___ und der Begutachtung durch Dr. med. N.___ höchstens ein Monat lag, mithin a priori auch nicht von einer seither eingetretenen massgeblichen Veränderung des Gesundheitszustands auszugehen ist, zumal gemäss Austrittsbericht insbesondere die depressive Störung apparent sei und weiter ambulant behandelt werden müsse (IV-Nr. 110 S. 8). Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin seit Oktober 2020 bei Dr. med. Q.___ in psychiatrischer Behandlung (IV-Nr. 140), wovon der Gutachter keine Kenntnis zu haben schien (vgl. IV-Nr. 111.5 S. 2), obwohl sich die behandelnde Psychiaterin mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 (IV-Nr. 90) wegen des geplanten stationären Aufenthalts in der J.___ für eine Verschiebung der von der B.___ angesetzten Termine einsetzte und dabei auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands hinwies. Nach Gesagtem ist festzustellen, dass das psychiatrische Teilgutachten gestützt auf eine unvollständige Aktenlage erstellt wurde und dass die Abweichung von anderslautenden Beurteilungen unzureichend begründet und daher nicht nachvollziehbar ist. Die im Einwandverfahren in Bezug auf das psychiatrische Gutachten erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin wurden am 7. Juli 2022 vom RAD geprüft (IV-Nr. 142). Dieser kam ohne weitere Ausführungen zum Schluss, dass das psychiatrische Gutachten den versicherungspsychiatrischen Vorgaben hinsichtlich der Qualitätsleitlinien entspreche. Mangels Begründung vermag die Stellungnahme des RAD die vorstehend aufgezeigten Mängel des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu relativieren. Gleichzeitig hielt der RAD bezüglich der seither eingetroffenen Beurteilung von Dr. med. Q.___ (IV-Nr. 140) fest, dass die unklare wahnhafte Symptomatik, akustischen Halluzinationen und die sich verschlechternde depressive Episode in der psychopathologischen Befundbeschreibung kein passendes Korrelat fänden. Die Beurteilung sei daher nicht nachvollziehbar. Der RAD äussert sich nicht zur psychiatrisch-stationären Behandlung der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 28. April bis zum 11. Juni 2021 und scheint ergo keine Kenntnis davon gehabt zu haben, obwohl die Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 27. Mai 2021 (IV-Nr. 125) darauf hingewiesen hatte. Schon allein deshalb kann nicht auf die Beurteilung des RAD vom 7. Juli 2022 abgestellt werden. Dem Austrittsbericht der P.___ vom 28. Juli 2021 (A.S. 5 ff. Beilage 4) ist zu entnehmen, dass die Zuweisung der Beschwerdeführerin aufgrund wahnhafter Symptomatik bei schwerer Exazerbation einer rezidivierenden depressiven Störung erfolgt sei. Die während der psychiatrischen Hospitalisation gestellte Diagnose lautete auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen. In diesem Zusammenhang festzustellen ist abschliessend, dass die Beschwerdegegnerin nach Einholung der Beurteilung durch den RAD und vor Erlass der Verfügung vom 1. September 2022 (A.S. 1 ff.) keine weiteren Berichte, auch nicht den vorgenannten Austrittsbericht der P.___, einholte. 4.4.3 Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf das psychiatrische Teilgutachten hätte abstellen dürfen und dass sie auch aufgrund der seither eingetretenen Entwicklung zusätzliche Abklärungen hätte vornehmen müssen. 4.5 Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt als mangelhaft abgeklärt, weshalb sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Rückweisung an die Beschwerdegegnerin rechtfertigt. Letztere wird angewiesen, die psychische Situation der Beschwerdeführerin neu zu beurteilen und die hierfür notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Im Hinblick auf die dadurch ebenfalls zu überprüfende Gesamtarbeitsfähigkeit wird nachfolgend auf zwei Ungereimtheiten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hingewiesen, die, sofern im Rahmen der Neubeurteilung überhaupt noch relevant, zu klären sein werden. Die erste Ungereimtheit betrifft die Einschränkung aus orthopädischer Sicht. Im entsprechenden Teilgutachten kam Dr. med. L.___, wie oben dargelegt, überzeugend zum Schluss, dass bei angepasster Tätigkeit «eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs» bestehe (IV-Nr. 111.6 S. 9). In der Gesamtbeurteilung wird demgegenüber nicht klar zwischen Arbeits- und Leistungsfähigkeit unterschieden. So wird einerseits eine «80 % Arbeits- und Leistungsfähigkeit» angenommen, andererseits ist von einer maximal möglichen Präsenz von «7-8 Stunden täglich» die Rede, wobei «aufgrund der Schmerzen regelmässige Pausen notwendig» seien und eine Einschränkung der Leistung vorliege (IV-Nr. 111.2 S. 6). Nimmt man allerdings bei einer Präsenz von sieben Stunden eine um 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit an, so resultiert eine vom orthopädischen Teilgutachten abweichende Arbeitsfähigkeit, wofür eine Begründung fehlt. Die zweite Ungereimtheit betrifft die Würdigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Obwohl im entsprechenden Teilgutachten von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird (IV-Nr. 111.5 S. 7; vgl. hierzu E. 4.4.2), ist der Gesamtbeurteilung zu entnehmen, dass «mit den vermehrten Pausen auch allfällige leichte Einschränkungen durch die depressive Symptomatik abgedeckt» seien (IV-Nr. 111.2 S. 6). Somit wird im Rahmen der Gesamtbeurteilung – anders als im psychiatrischen Teilgutachten – eine leichte Einschränkung durch die depressive Symptomatik zumindest nicht ausgeschlossen, wofür ebenfalls eine Begründung fehlt. Bei Annahme einer psychisch bedingten Einschränkung wäre zudem zu begründen, inwiefern sich diese nicht additiv zur orthopädisch bedingten Einschränkung auswirkt.
5. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Verfügung vom 1. September 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Eingabe vom 8. Februar 2023 wurde eine Honorarnote zu den Akten gereicht (A.S. 49), aus der ein zeitlicher Aufwand von 11 Stunden und 40 Minuten bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 hervorgeht. Dies erscheint angesichts von Aktenumfang und Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Auch die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von insgesamt CHF 182.70 sind nicht zu beanstanden. Entsprechend resultiert eine Parteientschädigung von CHF 3'337.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu 7,7 %). 6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 1. September 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt. 2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'337.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst von Arx