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VSBES.2022.181

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Solothurn · 2022-07-28 · Deutsch SO
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.3     Bei versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018 gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bisVerordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]):

Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).

Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:

a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).

Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei (Abs. 3):

a. das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird; und

b. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).

Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bisAbs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet wird.

E. 3 3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund einer Schmerzexazerbation im LWS Bereich notfallmässig vorgestellt. Bei der klinischen Untersuchung habe sich eine Fussheberparese von M 3-4 rechts gezeigt. Sie sei zur weiteren Diagnostik und Therapie stationär aufgenommen worden. Ein durchgeführtes MRI der LWS habe die oben genannte Diagnose gezeigt. Es sei die Indikation zur operativen Versorgung gestellt worden. Der operative Eingriff habe am 14. Mai 2019 ohne weitere Komplikationen durchgeführt werden können (vgl. Operationsbericht vom 16. Mai 2019, IV-Nr. 5.3 S. 39 f.). Im Rahmen des stationären Aufenthalts hätten sich erhöhte Blutdruckwerte gezeigt, sodass eine erneute Einstellung der antihypertensiven Therapie durch die Kollegen der Inneren Medizin erfolgt sei. Der weitere Verlauf habe sich bis am letzten stationären Abend komplikationslos gestaltet. Damals habe die Beschwerdeführerin als Schlaftabletten eine Tablette Zoldorm bekommen und habe paradoxal, mit Halluzinationen und Angstzustand reagiert, jedoch am nächstem Tag sei alles wieder in Ordnung gewesen. Zum Zeitpunkt der Entlassung seien die Wunden trocken und reizlos gewesen. Es sei eine Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung gemäss hausinternem Rückenschema erfolgt. Eine Parese habe vor Entlassung nicht mehr festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.

Hauptdiagnosen

Nebendiagnosen

Weiter wurde dargelegt, dass sich bei dieser 38-jährigen Beschwerdeführerin ein komplizierter Verlauf einer mehrmals operierten Diskushernie L4/5 mit Nervenkompression L5 rechts mit zweimaligen Rezidiven und letzter Operation einer TLIF L4/5 rechts am 4. September 2019 zeige. In Folge sei es zur erneuten Exazerbation mit kernspintomographisch Vd. a. rezessaler L5-Kompression rechts gekommen. Die klinische Beurteilung sei erschwert bei ausgeprägter Schmerzhaftigkeit, so dass in der Einzelkraftprüfung das gesamte rechte Bein pathologisch erscheine. Dennoch zeige sich eine klare Akzentuierung im Sinne einer vordergründig sensomotorischen L5-Affektion rechts. Elektrophysiologisch hätten die N. peronaeus-Neurographien bds. einen Normalbefund gezeigt, wobei sich im Seitenvergleich zu Ungunsten von rechts ein signifikanter Amplitudenabfall zeige, was mit einem proximalen Leitungsblock oder einer axonalen Schädigung weiter proximal vereinbar wäre. In den ergänzenden Nadelmyographien der Kennmuskeln L4 und L5 könne eine akut axonale Schädigung nicht nachgewiesen werden. Das Aktivitätsmuster zeige sich hochgradig pathologisch, wobei eine zusätzliche schmerzbedingte Minderinnervation sehr wahrscheinlich den Befund miterkläre. Die Beschwerdeführerin glaube aktuell nicht an einen Rückeneingriff einwilligen zu wollen. Bei vorliegender schwergradiger Parese müsse dies sicherlich sorgfältig beurteilt ggf. der Beschwerdeführerin eine Zweitmeinung extern angeboten werden. Mit oder ohne Operation sei eine stationäre Rehabilitation für die Beschwerdeführerin mit engmaschiger Begleitung betreffend Einstellung der Schmerzmedikation, Physiotherapie und auch psychologisch dringlich indiziert.

Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

Zur Beurteilung führten die Gutachter aus, bei der orthopädischen Untersuchung sei mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert worden. Radiologisch bestünden regelrechte Verhältnisse mit leichten degenerativen Veränderungen. Durch die Befunde am Bewegungsapparat seien körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie solche mit Zwangshaltungen nicht mehr möglich. Aus orthopädischer Sicht bestünden für eine angepasste Tätigkeit nur leichte Leistungseinschränkungen. Bei der neurologischen Untersuchung sei keine Nervenläsion als Schmerzursache festgestellt worden. Eine radikuläre Symptomatik bestehe nicht. Die Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht zusätzlich zu den orthopädischen Einschränkungen vermindert. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei eine Adipositas und eine arterielle Hypertonie diagnostiziert worden. Die Blutdruckwerte seien ungenügend eingestellt. Die Herzkreislauffunktion sei kompensiert. Die Adipositas habe sich nach der Magenbypassoperation 2014 verringert. Es bestehe noch ein BMI von 34.9 kg/m2. Insgesamt seien die allgemeininternistischen Befunde kompensiert und hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden. Eine depressive Symptomatik bestehe nicht. Die Schmerzstörung erkläre Beschwerden und subjektive Einschränkungen, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht hinreichend hätten objektiviert werden können. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus psychiatrischer Sicht nicht (IV-Nr. 29.1 S. 9).

Aus interdisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführerin seien körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule nicht mehr zumutbar. Dies treffe sicher teilweise auf die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin zu. Die Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeiten könne seit dem Oktober 2018 angenommen werden. Körperlich leichte, immer wieder sitzende Tätigkeiten unter Wechselbelastung seien der Beschwerdeführerin in einem Pensum von 90 % zumutbar. Wegen der Rückenproblematik seien kurze Erholungspausen notwendig. Nach vorangehend nicht wesentlich eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2018 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit ab April 2020 angenommen werden (IV-Nr. 29.1 S. 9 f.). Zur Frage, ob bei Aufgaben im Haushalt Einschränkungen bestünden, hielten die Gutachter fest, dass eine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Haushalttätigkeiten nicht angegeben werden könne. Gewisse Arbeiten wie Tragen von Wäschekörben und Fensterreinigung seien nicht möglich. Die leichten Tätigkeiten könnten ohne Einschränkung verrichtet werden. Die Einschränkung liege insgesamt unter 10 %.

5.1     Im allgemeininternistischen Teilgutachten (IV-Nr. 29.1 S. 20 ff.) wird nachvollziehbar ausgeführt, weshalb aus allgemeininternistischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung nicht attestiert werden kann. Der Gutachter legt dar, dass die Beschwerdeführerin als Grund für die Arbeitsunfähigkeit Rückenschmerzen angebe. Diese hätten nach drei Operationen nicht gebessert. Allgemeininternistisch gebe sie etwas Verdauungsbeschwerden an. Es bestehe ein Status nach Magenbypassoperation und Cholezystektomie und Verschluss einer Mesolücke. Dies könne gewisse Bauchbeschwerden erklären. Einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich diese nicht aus. Die Adipositas bestehe immer noch, aktuell habe die Beschwerdeführerin einen BMI von 34.9 kg/m2. Eine arterielle Hypertonie sei medikamentös behandelt, wobei die bei der Untersuchung gemessenen Blutdruckwerte immer noch stark erhöht gewesen seien. Bei einer früheren kardiologischen Abklärung sei eine hypertensive Herzkrankheit festgestellt worden. Die Herzkreislauffunktion sei bei der gutachterlichen Untersuchung kompensiert gewesen. Daraus ergäben sich keine wesentlichen Belastungseinschränkungen bei beruflichen Tätigkeiten. Bei den Laboruntersuchungen seien weitgehend normale Werte festgestellt worden. Eine anamnestisch bestehende chronische Hepatitis B sei nicht feststellbar. Insgesamt ergebe sich aus allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die frühere Tätigkeit als Raumpflegerin. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch ein allgemeininternistisches Leiden seien bisher nicht angegeben worden.

5.2     Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 29.1 S. 27 ff.), wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin bestünden Klagen über ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat, wegen derer sie sich nicht mehr arbeitsfähig fühle. In den Akten seien 2014 Magenbypassoperation mit Gewichtsreduktion 64 kg und 2018 mikrochirurgische Sequestrektomie L4/5 rechts, 2019 Re-Sequestrektomie und ebenfalls 2019 Operation des zweiten Rezidivs mit TLIF unter anderem aufgeführt. Das Ausmass der Schmerzen und die Überzeugung, gar nicht mehr arbeiten zu können, auch nicht in einer somatisch angepassten Tätigkeit, liessen sich mit somatischen Befunden nicht hinreichend objektivieren,sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Diagnostisch handle es sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Beschwerdeführerin habe sich aber im Untersuchungsgespräch gut konzentrieren können und das Gespräch bis am Schluss ausgehalten, auch wenn sie wiederholt aufgestanden sei und sich etwas bewegt habe. So seien die psychischen Funktionen doch recht gut erhalten. Die Arbeitsfähigkeit müsse hier aus somatischer Sicht beurteilt werden, eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne nicht attestiert werden. Die Beschwerdeführerin leide nicht unter deutlichen depressiven Verstimmungen, sie sei nicht suizidal, ihr Selbstwert sei zwar herabgesetzt mit Insuffizienzgedanken, sie leide aber nicht unter Schuldgedanken oder allumfassenden negativen Zukunftsperspektiven, ihr Appetit sei auch normal. Die Diagnose einer depressiven Episode könne nicht gestellt werden. Sie leide auch nicht unter manifesten Ängsten mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst, eine Angststörung bestehe nicht. Die Anamnese sei sonst früher psychiatrisch bland, was bei sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit gegen die Achse-Il-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung spreche. Die Beschwerdeführerin betreibe einen Nikotinabusus. Ein Suchtleiden bestehe sonst nicht. Sie erhalte aber Dormicum zum Schlafen, wie sie angegeben habe. Ein Medikamentenspiegel sei nicht nachweisbar gewesen. Eine übermässige Einnahme dieses Medikamentes sei sonst nicht erwiesen. Eine Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht nicht attestiert werden. Zusammengefasst ist die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, wonach rein fachpsychiatrisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht bestätigt werden könne, plausibel. Es ist daher keine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Wie der Gutachter festhält, liegen denn auch keine anderen psychiatrischen Stellungnahmen vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit bestätigen würden. Gestützt auf dieses beweiswertige fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

5.3     Dem orthopädischen Teilgutachten (IV-Nr. 29.1 S. 36 ff.) lässt sich entnehmen, dass aktuell auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar seien: Die Beschwerdeführerin zeige ein diskretes rechtsseitiges Hinken bei zitternden Beinen, könne die Gangarten aber durchaus vornehmen. Die Untersuchung der Wirbelsäule ergebe im lumbalen Abschnitt eine klar verminderte und zervikothorakal weitgehend freie Beweglichkeit, indem die bei der expliziten Prüfung verminderte Kopfrotation unter Ablenkung frei gelinge. Auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine weitgehend freie Beweglichkeit. Am rechten Kniegelenk lägen Hinweise für eine Innenmeniskusläsion vor. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei ausreichender Kooperation insgesamt problemlos durchgeführt werden. Auffallend seien massivst angegebene Druckdolenzen im tieflumbalen und tiefzervikalen Bereich selbst bei geringer Berührung; zervikothorakal bestünden bei Protraktionsfehlhaltung des Kopfes dabei klare muskuläre Verspannungen. Während die Prüfung der unteren Extremitäten in Rückenlage immer wieder zur Angabe lumbaler Rückenschmerzen führe, gelinge die forcierte und wiederholte Vornahme derselben Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen ganz offensichtlich ohne den geringsten Leidensdruck. Auf radiologischer Ebene bestünden an der Lendenwirbelsäule nach wiederholtem Eingriff weitgehend regelrechte Verhältnisse ohne Hinweise für Implantatlockerung, Infekt oder relevante Anschlussdegeneration. Der Befund an der Halswirbelsäule sei regelrecht. An den Iliosakralgelenken lägen diskrete arthrotische Veränderungen vor. Am rechten Knie bestünden Zeichen der beginnenden medialen und femoropatellären Degeneration; eine Chondrokalzinose könne nicht ausgeschlossen werden, doch bestünden aktuell klinisch reizlose Verhältnisse. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen, radiologischen und infiltrativen Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen. Dezidiert nachvollziehbar seien eine Bewegungseinschränkung und Minderbelastbarkeit der lumbalen Wirbelsäule nach wiederholtem Eingriff sowie auch ein gewisser Leidensdruck im zervikalen Abschnitt bei Fehlhaltung im Sinne einer Kopfprotraktion und rechtsseitige Kniebeschwerden bei beginnender Degeneration und Hinweisen für eine Innenmeniskusläsion. Die erheblich inkonsistente klinische Präsentation mit letztlich unter Ablenkung fehlendem Leidensdruck lasse aber an eine massive nicht-organische Beschwerdekomponente denken. Für körperlich mittelschwere und schwere, überwiegend stehende und gehende sowie mit der Einnahme gebückter Positionen verbundene Verrichtungen, wie sie die Beschwerdeführerin in der Reinigung ausgeübt habe, bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich sehr leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bei ganztägigem Pensum mit um 10 % reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie die Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes und gebückter Positionen sollten dabei vermieden werden. Nach dem am 3. Oktober 2018 erfolgten Wirbelsäuleneingriff habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber sechs Monate nach dem letzten, am 4. September 2019 erfolgten Eingriff, eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bei ganztägigem Pensum bestanden.

5.4     Im neurologischen Teilgutachten (IV-Nr. 29.1 S. 47 ff.) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin unter im Vordergrund stehenden lumbalen Rückenschmerzen leide. Es sei eine erstmalige Operation im Bereich der LWS am 3. Oktober 2018 erfolgt, wobei bei einem Bandscheibenvorfall LWK4/5 eine radikuläre Symptomatik L5 rechts vermutet worden sei. Es seien weitere operative Eingriffe in diesem Segment erfolgt, wobei schlussendlich am 4. September 2019 eine Versteifungsoperation durchgeführt worden sei. In den Akten seien die klinischen Befunde nur rudimentär dokumentiert, sodass aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar sei, ob tatsächlich eine radikuläre Symptomatik vorgelegen sei. Aktuell berichte die Beschwerdeführerin persistierende lumbale Rückenschmerzen, radikuläre Schmerzausstrahlungen würden nicht beschrieben. Bei der klinischen Untersuchung stehe ein tendomyopathisches Schmerzsyndrom lumbal / gluteal im Vordergrund. Dahingegen fänden sich keine segmentalen sensomotorischen Defizite, ausgenommen von einem leichten sensiblen Defizit im Bereich der Aussenseite des rechten Unterschenkels. Es könnte sich dabei allenfalls um eine residuelle sensible Ausfallsymptomatik L5 handeln. Auf dem Fussrücken sei allerdings kein sensibles Defizit mehr feststellbar. Im Weiteren berichte die Beschwerdeführerin über chronische zervikale Schmerzen. Es zeige sich hier eine eingeschränkte Beweglichkeit. Es fänden sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische Ausfallsymptomatik. Zeitweise komme es zum Auftreten von Sensibilitätsstörungen im Schulterbereich, es würden jedoch keine typischen radikulären Schmerzausstrahlungen oder Reizsymptome beschrieben. Im Bereich des rechten Ellbogengelenkes bestehe eine umschriebene Drucküberempfindlichkeit über dem Malleolus medialis. In der Untersuchungssituation sei bei der Beschwerdeführerin ein erheblicher Leidensdruck grundsätzlich nachvollziehbar. Die Beschwerden würden sich jedoch vorwiegend auf das tendomyopathische Schmerzsyndrom beziehen, sodass diesbezüglich auf die orthopädische Beurteilung verwiesen werde. Im neurologischen Bereich fänden sich keine objektivierbaren Befunde, welche für eine klinisch relevante radikuläre Symptomatik sprechen würden. Aus neurologischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Die Beurteilung gelte deshalb ab Gutachtenszeitpunkt. Gestützt auf diese Ausführungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Gutachterin aus neurologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hat. Auf das beweiswertige neurologische Teilgutachten kann demnach abgestellt werden.

5.5     Gestützt auf die beweiswertigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der B.___-Gutachter vom 19. September 2021 (s. E. II. 4.6 hiervor) zu überzeugen, wonach in einer angepassten Tätigkeit aktuell eine 90%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei die Einschränkung orthopädisch bedingt sei. Am Beweiswert des polydisziplinären B.___-Gutachtens vermag – bezogen auf den hier zu beurteilenden Zeitraum – auch der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte provisorische Austrittsbericht des E.___ vom 29. August 2022 (vgl. E. II. 4.7 hiervor) nichts zu ändern, wonach bei der Beschwerdeführerin u.a. eine akute ischämische Läsion im Mediastromgebiet links mit sensomotorischem Hemisyndrom rechts, hypertensiver Krise sowie Angioödem des Gesichts festgestellt worden sei. So ist der Bericht nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2022 erstellt worden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbestandlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161

f. E. 2d). Es sind in den IV-Akten keine Hinweise ersichtlich, dass eine solche Erkrankung bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bestanden haben könnte.

Zusammenfassend kann somit auf das beweiswertige Gutachten der B.___ vom 19. September 2021 abgestellt werden. Eine danach eingetretene gesundheitliche Verschlechterung ist bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2022 nicht erstellt. Sollte es seither zu einer erheblichen Verschlechterung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gekommen sein, wäre dies in einem Neuanmeldungsverfahren zu prüfen.

6.1     Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit Hinweis). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.2).

6.2     Bezüglich der Statusfrage stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den Situatonsbericht vom 2. November 2021 (IV-Nr. 31). Darin führte die Abklärungsfachfrau C.___ aus, die Beschwerdeführerin lebe gemeinsam mit ihrem Ehemann in einer 4½-Zimmer-Wohnung, das Ehepaar sei kinderlos. Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 sei sie stets nur in kleinen Pensen ausserhäuslich arbeitstätig gewesen. Gemäss den vorliegenden Akten und dem Auszug aus dem Individuellen Konto sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin einem ausserhäuslichen Pensum von 40 % nachginge und zu 60 % im Bereich Haushalt tätig wäre. In diesem Pensum sei sie an der letzten Arbeitsstelle tätig gewesen.

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor, sie habe im letzten Jahr vor der IV-Anmeldung zu 100 % gearbeitet und in den Jahren davor mindestens 40 %. Dies hätte die Beschwerdegegnerin spätestens bei der Durchsicht des IK-Auszuges vom 2. September 2020 feststellen müssen. So habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ein Einkommen in der Höhe von CHF 50'640.00 verzeichnen können, was einem Monatslohn von CHF 4'220.00 und einem Pensum von 100 % entspreche (Beschwerde S. 4 ff.; A.S. 16 ff.).

6.3     Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei vor Eintritt der Invalidität einer 100%igen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen, so findet sich im Auszug aus dem individuellen Konto und in den eingereichten Unterlagen des Arbeitgebers kein entsprechender Hinweis darauf (vgl. IV-Nr. 6 und 8). Wie die Abklärungsfachfrau C.___ in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2022 (vgl. IV-Nr. 36) korrekt darlegt, ist es nicht zutreffend, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ein Einkommen von CHF 50'640.00 erwirtschaften konnte. Dem Auszug aus dem individuellen Konto vom

2. September 2020 (vgl. IV-Nr. 6) lassen sich für das Jahr 2019 zwar ein Betrag von CHF 20'400.00 und zwei Mal derjenige von CHF 15'120.00 entnehmen. Zu berücksichtigen ist jedoch – wie die Abklärungsfachfrau zu Recht vorbringt – dass der Betrag von CHF 15'120.00 einmal gutgeschrieben und dann wieder abgezogen wurde, sodass für das Jahr 2019 ein Gesamteinkommen von CHF 20'400.00 resultiert, was nicht einem Pensum von 100 % entspricht. Laut dem Auszug aus dem individuellen Konto hat die Beschwerdegegnerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 auch nie ein höheres Einkommen erzielt (vgl. IV-Nr. 6). Dass die familiären Umstände eine Vollzeittätigkeit nicht zugelassen hätten, ist den Akten nicht zu entnehmen. Ferner fehlen in den Akten auch konkrete Hinweise wie Stellensuche oder sonstige Arbeitsbemühungen für eine Erwerbstätigkeit in einem höheren Pensum.

Demnach ist zusammenfassend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Eintritt der teilweisen Arbeitsunfähigkeit zu 40 % ausserhäuslich und zu 60 % im Haushalt tätig wäre.

7.       Neben den medizinischen Berichten stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung einer allfälligen Einschränkung im Haushalt auf den Situationsbericht Haushalt vom 2. November 2021 (IV-Nr. 31). In diesem Bericht kam die Abklärungsfachfrau C.___ zum Schluss, dem polydisziplinären Gutachten sei zu entnehmen, dass keine generelle Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Haushalttätigkeiten bestehe. Gewisse Arbeiten wie Tragen von Wäschekörben und Fensterreinigung seien nicht möglich. Die Einschränkungen lägen gemäss dem Gutachten insgesamt unter 10 %. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht sei im Bereich des Haushaltes von einer maximalen Einschränkung von 5 % auszugehen. Die von der Abklärungsfachperson im Situationsbericht gemachte Schlussfolgerung ist überzeugend ausgefallen und trägt den aus medizinischer Sicht festgestellten Einschränkungen angemessen Rechnung. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht gerügt und ist nicht zu beanstanden.

8.2     Gestützt auf die Aktenlage ist bei der Beschwerdeführerin von einer tendenziell ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung auszugehen. Sie hat wiederholt erklärt, dass sie sich als nicht arbeitsfähig erachte. Sie äusserte sich während den gutachterlichen Untersuchungen nicht nur einmal, sondern immer wieder dahingehend, keine beruflichen Tätigkeiten mehr ausüben zu können. Dem internistischen Teilgutachten der Gutachterstelle B.___ lässt sich zu den Zukunftsvorstellungen der Beschwerdeführerin entnehmen, dass sie sich nicht mehr arbeitsfähig fühle (IV-Nr. 29.1 S. 22). Auch gegenüber dem psychiatrischen Teilgutachter habe sich die Beschwerdeführer dahingehend geäussert, dass sie nicht mehr arbeiten könne wegen ihrer Schmerzen, zu denen es auch unter der Arbeit gekommen sei. Es werde nicht mehr besser mit ihrer Gesundheit (vgl. IV-Nr. 29.1 S. 30). Dem neurologischen Teilgutachten der Gutachtensstelle B.___ lässt sich sodann entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin auch eine andere als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zurzeit nicht vorstellen könne (IV-Nr. 29.1 S. 48). Angesichts dieser subjektiven Krankheitsüberzeugung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Verfügung vom 28. Juli 2022 an der Motivation fehlte, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit verneint hat. So wurden im B.___-Gutachten vom 19. September 2021 berufliche Massnahmen als nicht angezeigt erachtet. Anhaltspunkte, dass sich an der diesbezüglichen Einstellung der Beschwerdeführerin in der Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung etwas geändert hätte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Somit ist auch die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen nicht zu beanstanden.

9.       Nach dem Gesagten ist die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2022 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

9.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem von ihr bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wirderkannt:

3.Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Yalcin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom31. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___,vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffendInvalidenrente und berufliche Massnahmen(Verfügung vom 28. Juli 2022)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

1.       Die 1981 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 29. Dezember 2019 (Posteingang: 25. August 2020) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und führte ein Intake-Gespräch durch (vgl. IV-Nr. 9). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 18) veranlasste sie sodann eine polydisziplinäre (allgemeinmedizinische, psychiatrische, orthopädische und neurologische) Begutachtung bei der Gutachtensstelle B.___, [...]. Das Gutachten wurde am 19. September 2021 erstattet (IV-Nr. 29.1 – 29.2). Weiter holte die Beschwerdegegnerin den Abklärungsbericht Haushalt vom 2. November 2021 (IV-Nr. 31) ein. Anschliessend wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 11. November 2021 (IV-Nr. 32) die Ablehnung der Ansprüche auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht gestellt. Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2021 und 18. Januar 2022 (IV-Nr. 33; 35) liess die Beschwerdegegnerin die Abklärungsfachfrau C.___ (IV-Nr. 36) und den RAD-Arzt Dr. med. D.___, Praktischer Arzt, Stellung nehmen (IV-Nr. 38). Daraufhin entschied sie mit Verfügung vom 28. Juli 2022 im Sinne des Vorbescheids und verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (IV-Nr. 39; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).

2.       Gegen die Verfügung vom 28. Juli 2022 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. September 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

3.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 32).

4.       In ihrer Replik vom

8. November 2022 (A.S. 34 ff.) lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen:

5.       Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 (A.S. 66 ff.) stellt der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat. Gleichzeitig weist er das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzt Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Dieser wird in der Folge fristgerecht geleistet (A.S. 72).

6.       Mit Eingabe vom 20. März 2023 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote ein (A.S. 69 f.).

7.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.3     Bei versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018 gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bisVerordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]):

Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).

Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:

a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).

Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei (Abs. 3):

a. das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird; und

b. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).

Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bisAbs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet wird.

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund einer Schmerzexazerbation im LWS Bereich notfallmässig vorgestellt. Bei der klinischen Untersuchung habe sich eine Fussheberparese von M 3-4 rechts gezeigt. Sie sei zur weiteren Diagnostik und Therapie stationär aufgenommen worden. Ein durchgeführtes MRI der LWS habe die oben genannte Diagnose gezeigt. Es sei die Indikation zur operativen Versorgung gestellt worden. Der operative Eingriff habe am 14. Mai 2019 ohne weitere Komplikationen durchgeführt werden können (vgl. Operationsbericht vom 16. Mai 2019, IV-Nr. 5.3 S. 39 f.). Im Rahmen des stationären Aufenthalts hätten sich erhöhte Blutdruckwerte gezeigt, sodass eine erneute Einstellung der antihypertensiven Therapie durch die Kollegen der Inneren Medizin erfolgt sei. Der weitere Verlauf habe sich bis am letzten stationären Abend komplikationslos gestaltet. Damals habe die Beschwerdeführerin als Schlaftabletten eine Tablette Zoldorm bekommen und habe paradoxal, mit Halluzinationen und Angstzustand reagiert, jedoch am nächstem Tag sei alles wieder in Ordnung gewesen. Zum Zeitpunkt der Entlassung seien die Wunden trocken und reizlos gewesen. Es sei eine Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung gemäss hausinternem Rückenschema erfolgt. Eine Parese habe vor Entlassung nicht mehr festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.

Hauptdiagnosen

Nebendiagnosen

Weiter wurde dargelegt, dass sich bei dieser 38-jährigen Beschwerdeführerin ein komplizierter Verlauf einer mehrmals operierten Diskushernie L4/5 mit Nervenkompression L5 rechts mit zweimaligen Rezidiven und letzter Operation einer TLIF L4/5 rechts am 4. September 2019 zeige. In Folge sei es zur erneuten Exazerbation mit kernspintomographisch Vd. a. rezessaler L5-Kompression rechts gekommen. Die klinische Beurteilung sei erschwert bei ausgeprägter Schmerzhaftigkeit, so dass in der Einzelkraftprüfung das gesamte rechte Bein pathologisch erscheine. Dennoch zeige sich eine klare Akzentuierung im Sinne einer vordergründig sensomotorischen L5-Affektion rechts. Elektrophysiologisch hätten die N. peronaeus-Neurographien bds. einen Normalbefund gezeigt, wobei sich im Seitenvergleich zu Ungunsten von rechts ein signifikanter Amplitudenabfall zeige, was mit einem proximalen Leitungsblock oder einer axonalen Schädigung weiter proximal vereinbar wäre. In den ergänzenden Nadelmyographien der Kennmuskeln L4 und L5 könne eine akut axonale Schädigung nicht nachgewiesen werden. Das Aktivitätsmuster zeige sich hochgradig pathologisch, wobei eine zusätzliche schmerzbedingte Minderinnervation sehr wahrscheinlich den Befund miterkläre. Die Beschwerdeführerin glaube aktuell nicht an einen Rückeneingriff einwilligen zu wollen. Bei vorliegender schwergradiger Parese müsse dies sicherlich sorgfältig beurteilt ggf. der Beschwerdeführerin eine Zweitmeinung extern angeboten werden. Mit oder ohne Operation sei eine stationäre Rehabilitation für die Beschwerdeführerin mit engmaschiger Begleitung betreffend Einstellung der Schmerzmedikation, Physiotherapie und auch psychologisch dringlich indiziert.

Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

Zur Beurteilung führten die Gutachter aus, bei der orthopädischen Untersuchung sei mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert worden. Radiologisch bestünden regelrechte Verhältnisse mit leichten degenerativen Veränderungen. Durch die Befunde am Bewegungsapparat seien körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie solche mit Zwangshaltungen nicht mehr möglich. Aus orthopädischer Sicht bestünden für eine angepasste Tätigkeit nur leichte Leistungseinschränkungen. Bei der neurologischen Untersuchung sei keine Nervenläsion als Schmerzursache festgestellt worden. Eine radikuläre Symptomatik bestehe nicht. Die Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht zusätzlich zu den orthopädischen Einschränkungen vermindert. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei eine Adipositas und eine arterielle Hypertonie diagnostiziert worden. Die Blutdruckwerte seien ungenügend eingestellt. Die Herzkreislauffunktion sei kompensiert. Die Adipositas habe sich nach der Magenbypassoperation 2014 verringert. Es bestehe noch ein BMI von 34.9 kg/m2. Insgesamt seien die allgemeininternistischen Befunde kompensiert und hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden. Eine depressive Symptomatik bestehe nicht. Die Schmerzstörung erkläre Beschwerden und subjektive Einschränkungen, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht hinreichend hätten objektiviert werden können. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus psychiatrischer Sicht nicht (IV-Nr. 29.1 S. 9).

Aus interdisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführerin seien körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule nicht mehr zumutbar. Dies treffe sicher teilweise auf die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin zu. Die Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeiten könne seit dem Oktober 2018 angenommen werden. Körperlich leichte, immer wieder sitzende Tätigkeiten unter Wechselbelastung seien der Beschwerdeführerin in einem Pensum von 90 % zumutbar. Wegen der Rückenproblematik seien kurze Erholungspausen notwendig. Nach vorangehend nicht wesentlich eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2018 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit ab April 2020 angenommen werden (IV-Nr. 29.1 S. 9 f.). Zur Frage, ob bei Aufgaben im Haushalt Einschränkungen bestünden, hielten die Gutachter fest, dass eine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Haushalttätigkeiten nicht angegeben werden könne. Gewisse Arbeiten wie Tragen von Wäschekörben und Fensterreinigung seien nicht möglich. Die leichten Tätigkeiten könnten ohne Einschränkung verrichtet werden. Die Einschränkung liege insgesamt unter 10 %.

5.1     Im allgemeininternistischen Teilgutachten (IV-Nr. 29.1 S. 20 ff.) wird nachvollziehbar ausgeführt, weshalb aus allgemeininternistischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung nicht attestiert werden kann. Der Gutachter legt dar, dass die Beschwerdeführerin als Grund für die Arbeitsunfähigkeit Rückenschmerzen angebe. Diese hätten nach drei Operationen nicht gebessert. Allgemeininternistisch gebe sie etwas Verdauungsbeschwerden an. Es bestehe ein Status nach Magenbypassoperation und Cholezystektomie und Verschluss einer Mesolücke. Dies könne gewisse Bauchbeschwerden erklären. Einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich diese nicht aus. Die Adipositas bestehe immer noch, aktuell habe die Beschwerdeführerin einen BMI von 34.9 kg/m2. Eine arterielle Hypertonie sei medikamentös behandelt, wobei die bei der Untersuchung gemessenen Blutdruckwerte immer noch stark erhöht gewesen seien. Bei einer früheren kardiologischen Abklärung sei eine hypertensive Herzkrankheit festgestellt worden. Die Herzkreislauffunktion sei bei der gutachterlichen Untersuchung kompensiert gewesen. Daraus ergäben sich keine wesentlichen Belastungseinschränkungen bei beruflichen Tätigkeiten. Bei den Laboruntersuchungen seien weitgehend normale Werte festgestellt worden. Eine anamnestisch bestehende chronische Hepatitis B sei nicht feststellbar. Insgesamt ergebe sich aus allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die frühere Tätigkeit als Raumpflegerin. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch ein allgemeininternistisches Leiden seien bisher nicht angegeben worden.

5.2     Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Nr. 29.1 S. 27 ff.), wurde ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin bestünden Klagen über ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat, wegen derer sie sich nicht mehr arbeitsfähig fühle. In den Akten seien 2014 Magenbypassoperation mit Gewichtsreduktion 64 kg und 2018 mikrochirurgische Sequestrektomie L4/5 rechts, 2019 Re-Sequestrektomie und ebenfalls 2019 Operation des zweiten Rezidivs mit TLIF unter anderem aufgeführt. Das Ausmass der Schmerzen und die Überzeugung, gar nicht mehr arbeiten zu können, auch nicht in einer somatisch angepassten Tätigkeit, liessen sich mit somatischen Befunden nicht hinreichend objektivieren,sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Diagnostisch handle es sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Beschwerdeführerin habe sich aber im Untersuchungsgespräch gut konzentrieren können und das Gespräch bis am Schluss ausgehalten, auch wenn sie wiederholt aufgestanden sei und sich etwas bewegt habe. So seien die psychischen Funktionen doch recht gut erhalten. Die Arbeitsfähigkeit müsse hier aus somatischer Sicht beurteilt werden, eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne nicht attestiert werden. Die Beschwerdeführerin leide nicht unter deutlichen depressiven Verstimmungen, sie sei nicht suizidal, ihr Selbstwert sei zwar herabgesetzt mit Insuffizienzgedanken, sie leide aber nicht unter Schuldgedanken oder allumfassenden negativen Zukunftsperspektiven, ihr Appetit sei auch normal. Die Diagnose einer depressiven Episode könne nicht gestellt werden. Sie leide auch nicht unter manifesten Ängsten mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst, eine Angststörung bestehe nicht. Die Anamnese sei sonst früher psychiatrisch bland, was bei sonst normaler Sozialisation und voller Leistungsfähigkeit gegen die Achse-Il-Diagnose einer Persönlichkeitsstörung spreche. Die Beschwerdeführerin betreibe einen Nikotinabusus. Ein Suchtleiden bestehe sonst nicht. Sie erhalte aber Dormicum zum Schlafen, wie sie angegeben habe. Ein Medikamentenspiegel sei nicht nachweisbar gewesen. Eine übermässige Einnahme dieses Medikamentes sei sonst nicht erwiesen. Eine Arbeitsunfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht nicht attestiert werden. Zusammengefasst ist die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, wonach rein fachpsychiatrisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht bestätigt werden könne, plausibel. Es ist daher keine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Wie der Gutachter festhält, liegen denn auch keine anderen psychiatrischen Stellungnahmen vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit bestätigen würden. Gestützt auf dieses beweiswertige fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

5.3     Dem orthopädischen Teilgutachten (IV-Nr. 29.1 S. 36 ff.) lässt sich entnehmen, dass aktuell auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar seien: Die Beschwerdeführerin zeige ein diskretes rechtsseitiges Hinken bei zitternden Beinen, könne die Gangarten aber durchaus vornehmen. Die Untersuchung der Wirbelsäule ergebe im lumbalen Abschnitt eine klar verminderte und zervikothorakal weitgehend freie Beweglichkeit, indem die bei der expliziten Prüfung verminderte Kopfrotation unter Ablenkung frei gelinge. Auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine weitgehend freie Beweglichkeit. Am rechten Kniegelenk lägen Hinweise für eine Innenmeniskusläsion vor. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei ausreichender Kooperation insgesamt problemlos durchgeführt werden. Auffallend seien massivst angegebene Druckdolenzen im tieflumbalen und tiefzervikalen Bereich selbst bei geringer Berührung; zervikothorakal bestünden bei Protraktionsfehlhaltung des Kopfes dabei klare muskuläre Verspannungen. Während die Prüfung der unteren Extremitäten in Rückenlage immer wieder zur Angabe lumbaler Rückenschmerzen führe, gelinge die forcierte und wiederholte Vornahme derselben Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen ganz offensichtlich ohne den geringsten Leidensdruck. Auf radiologischer Ebene bestünden an der Lendenwirbelsäule nach wiederholtem Eingriff weitgehend regelrechte Verhältnisse ohne Hinweise für Implantatlockerung, Infekt oder relevante Anschlussdegeneration. Der Befund an der Halswirbelsäule sei regelrecht. An den Iliosakralgelenken lägen diskrete arthrotische Veränderungen vor. Am rechten Knie bestünden Zeichen der beginnenden medialen und femoropatellären Degeneration; eine Chondrokalzinose könne nicht ausgeschlossen werden, doch bestünden aktuell klinisch reizlose Verhältnisse. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen, radiologischen und infiltrativen Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen. Dezidiert nachvollziehbar seien eine Bewegungseinschränkung und Minderbelastbarkeit der lumbalen Wirbelsäule nach wiederholtem Eingriff sowie auch ein gewisser Leidensdruck im zervikalen Abschnitt bei Fehlhaltung im Sinne einer Kopfprotraktion und rechtsseitige Kniebeschwerden bei beginnender Degeneration und Hinweisen für eine Innenmeniskusläsion. Die erheblich inkonsistente klinische Präsentation mit letztlich unter Ablenkung fehlendem Leidensdruck lasse aber an eine massive nicht-organische Beschwerdekomponente denken. Für körperlich mittelschwere und schwere, überwiegend stehende und gehende sowie mit der Einnahme gebückter Positionen verbundene Verrichtungen, wie sie die Beschwerdeführerin in der Reinigung ausgeübt habe, bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich sehr leichte, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bei ganztägigem Pensum mit um 10 % reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie die Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes und gebückter Positionen sollten dabei vermieden werden. Nach dem am 3. Oktober 2018 erfolgten Wirbelsäuleneingriff habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber sechs Monate nach dem letzten, am 4. September 2019 erfolgten Eingriff, eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bei ganztägigem Pensum bestanden.

5.4     Im neurologischen Teilgutachten (IV-Nr. 29.1 S. 47 ff.) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin unter im Vordergrund stehenden lumbalen Rückenschmerzen leide. Es sei eine erstmalige Operation im Bereich der LWS am 3. Oktober 2018 erfolgt, wobei bei einem Bandscheibenvorfall LWK4/5 eine radikuläre Symptomatik L5 rechts vermutet worden sei. Es seien weitere operative Eingriffe in diesem Segment erfolgt, wobei schlussendlich am 4. September 2019 eine Versteifungsoperation durchgeführt worden sei. In den Akten seien die klinischen Befunde nur rudimentär dokumentiert, sodass aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar sei, ob tatsächlich eine radikuläre Symptomatik vorgelegen sei. Aktuell berichte die Beschwerdeführerin persistierende lumbale Rückenschmerzen, radikuläre Schmerzausstrahlungen würden nicht beschrieben. Bei der klinischen Untersuchung stehe ein tendomyopathisches Schmerzsyndrom lumbal / gluteal im Vordergrund. Dahingegen fänden sich keine segmentalen sensomotorischen Defizite, ausgenommen von einem leichten sensiblen Defizit im Bereich der Aussenseite des rechten Unterschenkels. Es könnte sich dabei allenfalls um eine residuelle sensible Ausfallsymptomatik L5 handeln. Auf dem Fussrücken sei allerdings kein sensibles Defizit mehr feststellbar. Im Weiteren berichte die Beschwerdeführerin über chronische zervikale Schmerzen. Es zeige sich hier eine eingeschränkte Beweglichkeit. Es fänden sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische Ausfallsymptomatik. Zeitweise komme es zum Auftreten von Sensibilitätsstörungen im Schulterbereich, es würden jedoch keine typischen radikulären Schmerzausstrahlungen oder Reizsymptome beschrieben. Im Bereich des rechten Ellbogengelenkes bestehe eine umschriebene Drucküberempfindlichkeit über dem Malleolus medialis. In der Untersuchungssituation sei bei der Beschwerdeführerin ein erheblicher Leidensdruck grundsätzlich nachvollziehbar. Die Beschwerden würden sich jedoch vorwiegend auf das tendomyopathische Schmerzsyndrom beziehen, sodass diesbezüglich auf die orthopädische Beurteilung verwiesen werde. Im neurologischen Bereich fänden sich keine objektivierbaren Befunde, welche für eine klinisch relevante radikuläre Symptomatik sprechen würden. Aus neurologischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Die Beurteilung gelte deshalb ab Gutachtenszeitpunkt. Gestützt auf diese Ausführungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Gutachterin aus neurologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hat. Auf das beweiswertige neurologische Teilgutachten kann demnach abgestellt werden.

5.5     Gestützt auf die beweiswertigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der B.___-Gutachter vom 19. September 2021 (s. E. II. 4.6 hiervor) zu überzeugen, wonach in einer angepassten Tätigkeit aktuell eine 90%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei die Einschränkung orthopädisch bedingt sei. Am Beweiswert des polydisziplinären B.___-Gutachtens vermag – bezogen auf den hier zu beurteilenden Zeitraum – auch der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte provisorische Austrittsbericht des E.___ vom 29. August 2022 (vgl. E. II. 4.7 hiervor) nichts zu ändern, wonach bei der Beschwerdeführerin u.a. eine akute ischämische Läsion im Mediastromgebiet links mit sensomotorischem Hemisyndrom rechts, hypertensiver Krise sowie Angioödem des Gesichts festgestellt worden sei. So ist der Bericht nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2022 erstellt worden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbestandlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161

f. E. 2d). Es sind in den IV-Akten keine Hinweise ersichtlich, dass eine solche Erkrankung bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bestanden haben könnte.

Zusammenfassend kann somit auf das beweiswertige Gutachten der B.___ vom 19. September 2021 abgestellt werden. Eine danach eingetretene gesundheitliche Verschlechterung ist bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2022 nicht erstellt. Sollte es seither zu einer erheblichen Verschlechterung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gekommen sein, wäre dies in einem Neuanmeldungsverfahren zu prüfen.

6.1     Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit Hinweis). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.2).

6.2     Bezüglich der Statusfrage stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den Situatonsbericht vom 2. November 2021 (IV-Nr. 31). Darin führte die Abklärungsfachfrau C.___ aus, die Beschwerdeführerin lebe gemeinsam mit ihrem Ehemann in einer 4½-Zimmer-Wohnung, das Ehepaar sei kinderlos. Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 sei sie stets nur in kleinen Pensen ausserhäuslich arbeitstätig gewesen. Gemäss den vorliegenden Akten und dem Auszug aus dem Individuellen Konto sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin einem ausserhäuslichen Pensum von 40 % nachginge und zu 60 % im Bereich Haushalt tätig wäre. In diesem Pensum sei sie an der letzten Arbeitsstelle tätig gewesen.

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor, sie habe im letzten Jahr vor der IV-Anmeldung zu 100 % gearbeitet und in den Jahren davor mindestens 40 %. Dies hätte die Beschwerdegegnerin spätestens bei der Durchsicht des IK-Auszuges vom 2. September 2020 feststellen müssen. So habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ein Einkommen in der Höhe von CHF 50'640.00 verzeichnen können, was einem Monatslohn von CHF 4'220.00 und einem Pensum von 100 % entspreche (Beschwerde S. 4 ff.; A.S. 16 ff.).

6.3     Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei vor Eintritt der Invalidität einer 100%igen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen, so findet sich im Auszug aus dem individuellen Konto und in den eingereichten Unterlagen des Arbeitgebers kein entsprechender Hinweis darauf (vgl. IV-Nr. 6 und 8). Wie die Abklärungsfachfrau C.___ in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2022 (vgl. IV-Nr. 36) korrekt darlegt, ist es nicht zutreffend, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ein Einkommen von CHF 50'640.00 erwirtschaften konnte. Dem Auszug aus dem individuellen Konto vom

2. September 2020 (vgl. IV-Nr. 6) lassen sich für das Jahr 2019 zwar ein Betrag von CHF 20'400.00 und zwei Mal derjenige von CHF 15'120.00 entnehmen. Zu berücksichtigen ist jedoch – wie die Abklärungsfachfrau zu Recht vorbringt – dass der Betrag von CHF 15'120.00 einmal gutgeschrieben und dann wieder abgezogen wurde, sodass für das Jahr 2019 ein Gesamteinkommen von CHF 20'400.00 resultiert, was nicht einem Pensum von 100 % entspricht. Laut dem Auszug aus dem individuellen Konto hat die Beschwerdegegnerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 auch nie ein höheres Einkommen erzielt (vgl. IV-Nr. 6). Dass die familiären Umstände eine Vollzeittätigkeit nicht zugelassen hätten, ist den Akten nicht zu entnehmen. Ferner fehlen in den Akten auch konkrete Hinweise wie Stellensuche oder sonstige Arbeitsbemühungen für eine Erwerbstätigkeit in einem höheren Pensum.

Demnach ist zusammenfassend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Eintritt der teilweisen Arbeitsunfähigkeit zu 40 % ausserhäuslich und zu 60 % im Haushalt tätig wäre.

7.       Neben den medizinischen Berichten stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung einer allfälligen Einschränkung im Haushalt auf den Situationsbericht Haushalt vom 2. November 2021 (IV-Nr. 31). In diesem Bericht kam die Abklärungsfachfrau C.___ zum Schluss, dem polydisziplinären Gutachten sei zu entnehmen, dass keine generelle Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Haushalttätigkeiten bestehe. Gewisse Arbeiten wie Tragen von Wäschekörben und Fensterreinigung seien nicht möglich. Die Einschränkungen lägen gemäss dem Gutachten insgesamt unter 10 %. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht sei im Bereich des Haushaltes von einer maximalen Einschränkung von 5 % auszugehen. Die von der Abklärungsfachperson im Situationsbericht gemachte Schlussfolgerung ist überzeugend ausgefallen und trägt den aus medizinischer Sicht festgestellten Einschränkungen angemessen Rechnung. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht gerügt und ist nicht zu beanstanden.

8.2     Gestützt auf die Aktenlage ist bei der Beschwerdeführerin von einer tendenziell ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung auszugehen. Sie hat wiederholt erklärt, dass sie sich als nicht arbeitsfähig erachte. Sie äusserte sich während den gutachterlichen Untersuchungen nicht nur einmal, sondern immer wieder dahingehend, keine beruflichen Tätigkeiten mehr ausüben zu können. Dem internistischen Teilgutachten der Gutachterstelle B.___ lässt sich zu den Zukunftsvorstellungen der Beschwerdeführerin entnehmen, dass sie sich nicht mehr arbeitsfähig fühle (IV-Nr. 29.1 S. 22). Auch gegenüber dem psychiatrischen Teilgutachter habe sich die Beschwerdeführer dahingehend geäussert, dass sie nicht mehr arbeiten könne wegen ihrer Schmerzen, zu denen es auch unter der Arbeit gekommen sei. Es werde nicht mehr besser mit ihrer Gesundheit (vgl. IV-Nr. 29.1 S. 30). Dem neurologischen Teilgutachten der Gutachtensstelle B.___ lässt sich sodann entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin auch eine andere als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zurzeit nicht vorstellen könne (IV-Nr. 29.1 S. 48). Angesichts dieser subjektiven Krankheitsüberzeugung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Verfügung vom 28. Juli 2022 an der Motivation fehlte, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit verneint hat. So wurden im B.___-Gutachten vom 19. September 2021 berufliche Massnahmen als nicht angezeigt erachtet. Anhaltspunkte, dass sich an der diesbezüglichen Einstellung der Beschwerdeführerin in der Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung etwas geändert hätte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Somit ist auch die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen nicht zu beanstanden.

9.       Nach dem Gesagten ist die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2022 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

9.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem von ihr bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wirderkannt:

3.Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Yalcin