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VSBES.2022.152

Arbeitslosenentschädigung

Solothurn · 2022-06-23 · Deutsch SO
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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 1.1    Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), welcher per 30. November 2021 entlassen worden war, beantragte am 21. Dezember 2021 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) per 1. Dezember 2021 Arbeitslosenentschädigung (Akten der Beschwerdegegnerin, Sammelurkunde 2 / ALK-II S. 184 ff.). Er gab dabei an, er sei zu 100 % arbeitsunfähig und bei der Invalidenversicherung (fortan: IV) angemeldet, strebe aber in Zukunft eine Vollzeitstelle an (ALK-II S. 184 Ziff. 3 + 4 und S. 186).

1.2    Nachdem ihm die Angelegenheit überwiesen worden war, erliess das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons B.___ (fortan: KIGA) in seiner Funktion als kantonale Amtsstelle am 6. April 2022 eine Verfügung (Akten der Beschwerdegegnerin, Sammelurkunde 1 / ALK-I S. 32 ff.), welche später in Rechtskraft erwuchs. Das KIGA erkannte darin einerseits, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der IV vom 25. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 im Umfang eines Arbeitsausfalls von 100 % vermittlungsfähig. Demgegenüber fehle es wegen der vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 24. Dezember 2021 sowie ab 1. März 2022 an der Vermittlungsfähigkeit. Diesbezüglich habe die Arbeitslosenkasse über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 28 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) zu entscheiden.

1.3    Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 7. April 2022 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis auf weiteres. Zur Begründung gab sie an, der Anspruch sei erloschen, weil der Beschwerdeführer die verlangten Unterlagen nicht eingereicht habe und die Akten unvollständig seien (ALK-I S. 43 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (ALK-I S. 30) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 23. Juni 2022 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

1.4    Per 31. August 2022 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung wieder ab, da er eine neue Stelle gefunden hatte (ALK-II S. 4).

E. 2 2.1    Am 24. August 2022 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S.

E. 2.1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Eine arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Körperlich oder geistig behinderte Personen gelten als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Sie müssen bereit und (gesundheitlich) in der Lage sein, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung anzunehmen (AVIG-Praxis ALE B252, in der seit 1. Juli 2021 geltenden Fassung).

E. 2.1.2 Die kantonale Amtsstelle überprüft die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen (Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG). Hält die Amtsstelle eine versicherte Person nicht oder nur teilweise für vermittlungsfähig, so gibt sie dies der Arbeitslosenkasse bekannt, wobei sie über den Grad der Vermittlungsfähigkeit eine Feststellungsverfügung erlässt (Art. 24 Abs. 1 und 2 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02; AVIG-Praxis ALE B274). Der rechtskräftige Entscheid der Amtsstelle bindet die Arbeitslosenkasse (Boris Rubin in: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 85 N 11). Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle für die Arbeitslosenentschädigung richtet sich nach dem Ort, an dem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 119 Abs. 1 lit a AVIV), d.h. beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) des Wohnorts der versicherten Person. Der Kanton Solothurn hat mit dem Kanton B.___ eine seit dem 1. Januar 2004 geltende Vereinbarung getroffen, wonach u.a. die solothurnische Gemeinde [...], wo der Beschwerdeführer lebt, in das Zuständigkeitsgebiet des  RAV [...] fällt (§ 15 Abs. 2 lit. f Vereinbarung der Kantone B.___ und Solothurn über die Abtretung von Aufgaben aus dem AVIG-Vollzug vom Kanton Solothurn an den Kanton B.___, […]). Für die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung ist demgegenüber die Beschwerdegegnerin als Arbeitslosenkasse zuständig.

2.2    Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die Arbeitslosenversicherung ist vorleistungspflichtig für Leistungen, deren Übernahme durch die IV umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG).

2.3    Versicherte Personen, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser Anspruch dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1 AVIG). Die arbeitslose Person muss ihre Arbeitsunfähigkeit bzw. ihre Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen (Art. 28 Abs. 5 AVIG).

2.4    In der Arbeitslosenversicherung gilt als Kontrollperiode jeder Kalendermonat (Art. 18a AVIG i.V.m. Art. 27aAVIV). Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode (d.h. des Monats), auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder erstreckt noch unterbrochen, sondern lediglich unter gewissen Umständen wiederhergestellt werden kann (Barbara Kupfer Bucher: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 145 + 146 f., mit Hinweisen; Boris Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 20 N 15; Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2015 vom 6. Juli 2015 E. 2). Nach der ersten Kontrollperiode muss die versicherte Person, um den Anspruch für die weiteren Kontrollperioden geltend zu machen, der Arbeitslosenkasse (neben dem Formular «Angaben der versicherten Person» sowie den Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste) alle weiteren Unterlagen vorlegen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (Art. 29 Abs. 2 AVIV). Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). Die Verwirkungsfolge tritt auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder der ihr allenfalls gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die versicherte Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 146 + 147, mit Hinweisen; AVIG-Praxis ALE C194).

3.

3.1

3.1.1 Der Beschwerdeführer machte in den monatlichen Formularen folgende Angaben:

3.1.2 Der Beschwerdegegnerin gingen während der Abklärungen die folgenden Arztzeugnisse zu:

3.2

3.2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid hatte die Beschwerdegegnerin argumentiert, ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2021 entfalle, weil der Beschwerdeführer nicht alle erforderlichen Unterlagen eingereicht habe. Abweichend davon räumt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort nun ein, es bestehe einmal vom 6. bis 24. Dezember 2021 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit (s. dazu E. I. 2.2 und E. II. 2.3 hiervor). Für den Zeitraum vom 1. bis 5. Dezember 2021 beharrt die Beschwerdegegnerin demgegenüber darauf, dass keine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen sei und daher keine Leistungen nach Art. 28 Abs. 1 AVIG gewährt werden könnten. Sie übersieht dabei, dass das KIGA in seiner Verfügung vom 6. April 2022 erkannt hat, der Beschwerdeführer sei vom 1. bis 24. Dezember 2021 vollständig arbeits- und daher vermittlungsunfähig gewesen (E. I. 1.2 hiervor). Diese Feststellung ist Teil des Dispositivs der Verfügung vom 6. April 2022: Einerseits findet sie sich von der Gestaltung des Textes her im Abschnitt mit der Überschrift «Entscheid» (ALK-I S. 32), der sich von den Abschnitten «Sachverhalt» und «Erwägungen» der Verfügung abgrenzt. Andererseits geht es um die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfangs von Rechten (s. BGE 115 V 416 E. 3b/aa S. 417 f.), schliesst doch die Feststellung des KIGA, zufolge der vollständigen Arbeitsunfähigkeit fehle die Vermittlungsfähigkeit, einen Anspruch auf eine ordentliche Arbeitslosenentschädigung oder Leistungen im Rahmen der Vorleistungspflicht aus, begründet aber allenfalls ein Anrecht auf Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit. Als Bestandteil des Dispositivs wird die Feststellung über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit von der Rechtskraft der Verfügung erfasst und ist folglich für die Beschwerdegegnerin verbindlich (s. E. II. 2.1.2 hiervor). Es war ihr mit anderen Worten verwehrt, diesbezüglich eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen und einen Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG mangels einer Arbeitsunfähigkeit vor dem 6. Dezember 2021 zu verneinen, zumal ihr hierzu auch keine neuen, dem KIGA nicht bekannten, Beweismittel vorlagen. Die Beschwerdegegnerin musste nur noch prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit erfüllt waren, was sie angesichts der erfolgten Auszahlungen und der Ausführungen in der Beschwerdeantwort bejahte. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. bis 24. Dezember 2021 Arbeitslosenentschädigung nach Art. 28 Abs. 1 AVIG zuzusprechen. Die spezifische 30-tägige Frist für den Bezug solcher Taggelder (E. II. 2.3 hiervor) fing zusammen mit der allgemeinen zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG) mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. Dezember 2021 zu laufen an (vgl. AVIG-Praxis ALE C168). Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit Lohnzahlung endete am 30. November 2021 (ALK-II S. 144 f. Ziff. 2 + 15), womit er anschliessend bei gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit arbeitslos war (s. Art. 10 Abs. 1 AVIG) und abgesehen von der Vermittlungsfähigkeit alle Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllte. In die Zeit vom 1. bis 24. Dezember 2021 fallen 18 Kontrolltage, wobei ab dem Beginn der Leistungsrahmenfrist eine Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit zu bestehen ist, bevor der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung beginnt (s. Art. 18 Abs. 1 AVIG und ALK-II S. 63). Die 30-tägige Bezugsfrist für Taggelder bei vorübergehender Arbeitslosigkeit ab 1. Dezember 2021 wird durch diese Wartefrist weder aufgeschoben noch unterbrochen (AVIG-Praxis ALE C168), d.h. vom Gesamtanspruch von 44 Taggeldern müssen 18 als bezogen gelten, auch wenn wegen der Wartefrist nur 13 Taggelder effektiv auszuzahlen sind.

3.2.2 Der rechtskräftigen KIGA-Verfügung lässt sich weiter entnehmen, dass die Vermittlungsfähigkeit im Rahmen der Vorleistungspflicht vom 25. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 gegeben ist, da in diesem Zeitraum eine teilweise Arbeitsfähigkeit von 20 % bestand. Die Beschwerdegegnerin richtete denn auch in diesem Sinne Taggelder aus.

3.2.3 Das KIGA hat weiter verbindlich festgelegt, dass ab 1. März 2022 wiederum eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestand, welche gemäss den nach der Verfügung vom 6. April 2022 ergangenen Arztberichten (E. II. 3.1.2 in fine hiervor) bis 11. Mai 2022 andauerte. Die 30-tägige Frist für den Bezug von Taggeldern nach Art. 28 Abs. 1 AVIG fing mit dem Wegfall der Teilarbeitsfähigkeit von 20 % (E. II. 3.2.2 hiervor) am 1. März 2022 wieder neu zu laufen an (vgl. AVIG-Praxis ALE C169) und endete damit am 30. März 2022. In den Zeitraum vom 1. bis 30. März 2022 fallen 22 Anspruchstage, während für die Zeit vom 31. März bis 11. Mai 2022 mangels Eröffnung einer neuen Bezugsfrist kein Anspruch auf Taggelder bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit besteht.

3.2.4 Mit der Wiedererlangung einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % kam per 12. Mai 2022, wie auch die Beschwerdegegnerin anerkennt, erneut die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung zum Zug, wobei diese Teilarbeitsfähigkeit nur bis 10. Juni 2022 belegt ist. Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer am 17. August 2022 auf, bis 30. September 2022 Arztzeugnisse über seine Arbeitsunfähigkeit ab 11. Juni 2022 einzureichen, andernfalls der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlösche (ALK-II S. 29). Der Beschwerdeführer – welcher nicht behauptet, von diesem Schreiben keine Kenntnis erhalten zu haben – brachte jedoch trotz des klaren Hinweises auf die Folgen innert Frist keine Arztzeugnisse bei. Vor diesem Hintergrund besteht für die Zeit ab 11. Juni 2022 von vornherein kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, ohne dass weitere Erhebungen über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgen müssen (s. dazu E. II. 2.4 hiervor).

3.3    Zusammenfassend wird der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Leistungsrahmenfrist vom 1. Dezember 2021 bis 30. November 2023 im Sinne der Erwägungen vom 1. Dezember 2021 bis 30. März 2022 sowie vom 12. Mai bis 10. Juni 2022 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit sie für die betreffenden Monate neue Abrechnungen erstellt, unter Berücksichtigung der fünftätigen Wartezeit ab 1. Dezember 2021, der verfügten Einstelltage sowie der bereits ausbezahlten Beträge (ALK-II S. 5 ff. / 45 / 49 / 59 ff.). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.

4.1    Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer teilweise obsiegt hat, steht ihm eine Parteientschädigung zu. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen bis 31. Dezember 2022, wie sie hier einzig zur Debatte stehen, in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, sowie Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier indes nicht zu, denn der Aufwand der Vertreterin wäre kaum tiefer ausgefallen, wenn sie sich darauf beschränkt hätte, für die Zeiträume vom 1. Dezember 2021 bis 30. März 2022 sowie vom 12. Mai bis 10. Juni 2022 Arbeitslosenentschädigung zu beantragen.

4.2    Die von der Vertreterin des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 4. November 2022 (A.S. 29 f.) weist einen Zeitaufwand von 10,6 Stunden aus. Darin ist jedoch auch reiner Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Schreiben an Klienten»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung und angesichts des geringen Aufwands von jeweils sechs Minuten praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (5 x 0,1 = 0,5 Stunden). Die Kostennote erwähnt weiter ein Schreiben an die kantonale Amtsstelle vom 6. Oktober 2022. Da sich in den Akten aber kein solches Schreiben findet, ist der Aufwand von 0,2 Stunden mangels Überprüfbarkeit zu streichen. Der nachprozessuale Aufwand schliesslich ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu reduzieren. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 9,4 Stunden, woraus sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 230.00 sowie Auslagen von CHF 21.30 und CHF 168.10 Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018) eine Parteientschädigung von CHF 2'351.40 ergibt.

5.      In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskos-

ten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbisATSG).

Demnach wirderkannt:

3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_705/2023 vom 18. Juni 2024 teilweise aufgehoben.

E. 5 ff.):

2.2    Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2022, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen (A.S. 17 ff.). Sie habe per 6. Dezember 2021 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet und dem Beschwerdeführer wie folgt Zahlungen ausgerichtet (A.S. 20):

Für den Zeitraum vom 1. bis 5. Dezember 2021 lägen demgegenüber keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit vor, womit ein Anspruch entfalle.

2.3    Der Beschwerdeführer verzichtet am 24. Oktober 2022 auf eine Replik (A.S. 25).

2.4    Die Vertreterin des Beschwerdeführers reicht am 4. November 2022 eine Kostennote ein (A.S. 28 ff.). Diese geht am 8. November 2022 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 32), welche sich in der Folge nicht dazu vernehmen lässt.

II.

1.      Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2021, wobei die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort anerkennt, dass dem Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022, vom 21. bis 31. März 2022 sowie vom 12. Mai bis 10. Juni 2022 Taggelder der Arbeitslosenversicherung zustehen (s. E. I. 2.2 hiervor).

2.

E. 6 bis 24. Dezember 2021: Taggelder gemäss Art. 28 AVIG bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit ·

25. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022: Taggelder im Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber der IV ·

21. bis 31. März 2022: Taggelder gemäss Art. 28 AVIG bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit ·

12. Mai bis 10. Juni 2022: Taggelder im Rahmen der Vorleistungspflicht gegenüber der IV Für den Zeitraum vom 1. bis 5. Dezember 2021 lägen demgegenüber keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit vor, womit ein Anspruch entfalle. 2.3    Der Beschwerdeführer verzichtet am 24. Oktober 2022 auf eine Replik (A.S. 25). 2.4    Die Vertreterin des Beschwerdeführers reicht am 4. November 2022 eine Kostennote ein (A.S. 28 ff.). Diese geht am 8. November 2022 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 32), welche sich in der Folge nicht dazu vernehmen lässt. II.

1.      Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2021, wobei die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort anerkennt, dass dem Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022, vom 21. bis 31. März 2022 sowie vom 12. Mai bis 10. Juni 2022 Taggelder der Arbeitslosenversicherung zustehen (s. E. I. 2.2 hiervor). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom29. September 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Rechtsanwältin Melissa Traber

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn,Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffendArbeitslosenentschädigung(Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

1.

1.1    Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), welcher per 30. November 2021 entlassen worden war, beantragte am 21. Dezember 2021 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) per 1. Dezember 2021 Arbeitslosenentschädigung (Akten der Beschwerdegegnerin, Sammelurkunde 2 / ALK-II S. 184 ff.). Er gab dabei an, er sei zu 100 % arbeitsunfähig und bei der Invalidenversicherung (fortan: IV) angemeldet, strebe aber in Zukunft eine Vollzeitstelle an (ALK-II S. 184 Ziff. 3 + 4 und S. 186).

1.2    Nachdem ihm die Angelegenheit überwiesen worden war, erliess das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons B.___ (fortan: KIGA) in seiner Funktion als kantonale Amtsstelle am 6. April 2022 eine Verfügung (Akten der Beschwerdegegnerin, Sammelurkunde 1 / ALK-I S. 32 ff.), welche später in Rechtskraft erwuchs. Das KIGA erkannte darin einerseits, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gegenüber der IV vom 25. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 im Umfang eines Arbeitsausfalls von 100 % vermittlungsfähig. Demgegenüber fehle es wegen der vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 24. Dezember 2021 sowie ab 1. März 2022 an der Vermittlungsfähigkeit. Diesbezüglich habe die Arbeitslosenkasse über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 28 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) zu entscheiden.

1.3    Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 7. April 2022 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis auf weiteres. Zur Begründung gab sie an, der Anspruch sei erloschen, weil der Beschwerdeführer die verlangten Unterlagen nicht eingereicht habe und die Akten unvollständig seien (ALK-I S. 43 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (ALK-I S. 30) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 23. Juni 2022 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

1.4    Per 31. August 2022 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung wieder ab, da er eine neue Stelle gefunden hatte (ALK-II S. 4).

2.

2.1    Am 24. August 2022 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

2.2    Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2022, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen (A.S. 17 ff.). Sie habe per 6. Dezember 2021 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet und dem Beschwerdeführer wie folgt Zahlungen ausgerichtet (A.S. 20):

Für den Zeitraum vom 1. bis 5. Dezember 2021 lägen demgegenüber keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit vor, womit ein Anspruch entfalle.

2.3    Der Beschwerdeführer verzichtet am 24. Oktober 2022 auf eine Replik (A.S. 25).

2.4    Die Vertreterin des Beschwerdeführers reicht am 4. November 2022 eine Kostennote ein (A.S. 28 ff.). Diese geht am 8. November 2022 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 32), welche sich in der Folge nicht dazu vernehmen lässt.

II.

1.      Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2021, wobei die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort anerkennt, dass dem Beschwerdeführer vom 6. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022, vom 21. bis 31. März 2022 sowie vom 12. Mai bis 10. Juni 2022 Taggelder der Arbeitslosenversicherung zustehen (s. E. I. 2.2 hiervor).

2.

2.1

2.1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Eine arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Körperlich oder geistig behinderte Personen gelten als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Sie müssen bereit und (gesundheitlich) in der Lage sein, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung anzunehmen (AVIG-Praxis ALE B252, in der seit 1. Juli 2021 geltenden Fassung).

2.1.2 Die kantonale Amtsstelle überprüft die Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen (Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG). Hält die Amtsstelle eine versicherte Person nicht oder nur teilweise für vermittlungsfähig, so gibt sie dies der Arbeitslosenkasse bekannt, wobei sie über den Grad der Vermittlungsfähigkeit eine Feststellungsverfügung erlässt (Art. 24 Abs. 1 und 2 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02; AVIG-Praxis ALE B274). Der rechtskräftige Entscheid der Amtsstelle bindet die Arbeitslosenkasse (Boris Rubin in: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 85 N 11). Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle für die Arbeitslosenentschädigung richtet sich nach dem Ort, an dem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 119 Abs. 1 lit a AVIV), d.h. beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) des Wohnorts der versicherten Person. Der Kanton Solothurn hat mit dem Kanton B.___ eine seit dem 1. Januar 2004 geltende Vereinbarung getroffen, wonach u.a. die solothurnische Gemeinde [...], wo der Beschwerdeführer lebt, in das Zuständigkeitsgebiet des  RAV [...] fällt (§ 15 Abs. 2 lit. f Vereinbarung der Kantone B.___ und Solothurn über die Abtretung von Aufgaben aus dem AVIG-Vollzug vom Kanton Solothurn an den Kanton B.___, […]). Für die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung ist demgegenüber die Beschwerdegegnerin als Arbeitslosenkasse zuständig.

2.2    Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die Arbeitslosenversicherung ist vorleistungspflichtig für Leistungen, deren Übernahme durch die IV umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG).

2.3    Versicherte Personen, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser Anspruch dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1 AVIG). Die arbeitslose Person muss ihre Arbeitsunfähigkeit bzw. ihre Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen (Art. 28 Abs. 5 AVIG).

2.4    In der Arbeitslosenversicherung gilt als Kontrollperiode jeder Kalendermonat (Art. 18a AVIG i.V.m. Art. 27aAVIV). Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode (d.h. des Monats), auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder erstreckt noch unterbrochen, sondern lediglich unter gewissen Umständen wiederhergestellt werden kann (Barbara Kupfer Bucher: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 145 + 146 f., mit Hinweisen; Boris Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 20 N 15; Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2015 vom 6. Juli 2015 E. 2). Nach der ersten Kontrollperiode muss die versicherte Person, um den Anspruch für die weiteren Kontrollperioden geltend zu machen, der Arbeitslosenkasse (neben dem Formular «Angaben der versicherten Person» sowie den Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste) alle weiteren Unterlagen vorlegen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (Art. 29 Abs. 2 AVIV). Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). Die Verwirkungsfolge tritt auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder der ihr allenfalls gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die versicherte Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 146 + 147, mit Hinweisen; AVIG-Praxis ALE C194).

3.

3.1

3.1.1 Der Beschwerdeführer machte in den monatlichen Formularen folgende Angaben:

3.1.2 Der Beschwerdegegnerin gingen während der Abklärungen die folgenden Arztzeugnisse zu:

3.2

3.2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid hatte die Beschwerdegegnerin argumentiert, ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2021 entfalle, weil der Beschwerdeführer nicht alle erforderlichen Unterlagen eingereicht habe. Abweichend davon räumt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort nun ein, es bestehe einmal vom 6. bis 24. Dezember 2021 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit (s. dazu E. I. 2.2 und E. II. 2.3 hiervor). Für den Zeitraum vom 1. bis 5. Dezember 2021 beharrt die Beschwerdegegnerin demgegenüber darauf, dass keine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen sei und daher keine Leistungen nach Art. 28 Abs. 1 AVIG gewährt werden könnten. Sie übersieht dabei, dass das KIGA in seiner Verfügung vom 6. April 2022 erkannt hat, der Beschwerdeführer sei vom 1. bis 24. Dezember 2021 vollständig arbeits- und daher vermittlungsunfähig gewesen (E. I. 1.2 hiervor). Diese Feststellung ist Teil des Dispositivs der Verfügung vom 6. April 2022: Einerseits findet sie sich von der Gestaltung des Textes her im Abschnitt mit der Überschrift «Entscheid» (ALK-I S. 32), der sich von den Abschnitten «Sachverhalt» und «Erwägungen» der Verfügung abgrenzt. Andererseits geht es um die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfangs von Rechten (s. BGE 115 V 416 E. 3b/aa S. 417 f.), schliesst doch die Feststellung des KIGA, zufolge der vollständigen Arbeitsunfähigkeit fehle die Vermittlungsfähigkeit, einen Anspruch auf eine ordentliche Arbeitslosenentschädigung oder Leistungen im Rahmen der Vorleistungspflicht aus, begründet aber allenfalls ein Anrecht auf Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit. Als Bestandteil des Dispositivs wird die Feststellung über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit von der Rechtskraft der Verfügung erfasst und ist folglich für die Beschwerdegegnerin verbindlich (s. E. II. 2.1.2 hiervor). Es war ihr mit anderen Worten verwehrt, diesbezüglich eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen und einen Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG mangels einer Arbeitsunfähigkeit vor dem 6. Dezember 2021 zu verneinen, zumal ihr hierzu auch keine neuen, dem KIGA nicht bekannten, Beweismittel vorlagen. Die Beschwerdegegnerin musste nur noch prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit erfüllt waren, was sie angesichts der erfolgten Auszahlungen und der Ausführungen in der Beschwerdeantwort bejahte. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. bis 24. Dezember 2021 Arbeitslosenentschädigung nach Art. 28 Abs. 1 AVIG zuzusprechen. Die spezifische 30-tägige Frist für den Bezug solcher Taggelder (E. II. 2.3 hiervor) fing zusammen mit der allgemeinen zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG) mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. Dezember 2021 zu laufen an (vgl. AVIG-Praxis ALE C168). Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit Lohnzahlung endete am 30. November 2021 (ALK-II S. 144 f. Ziff. 2 + 15), womit er anschliessend bei gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit arbeitslos war (s. Art. 10 Abs. 1 AVIG) und abgesehen von der Vermittlungsfähigkeit alle Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllte. In die Zeit vom 1. bis 24. Dezember 2021 fallen 18 Kontrolltage, wobei ab dem Beginn der Leistungsrahmenfrist eine Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit zu bestehen ist, bevor der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung beginnt (s. Art. 18 Abs. 1 AVIG und ALK-II S. 63). Die 30-tägige Bezugsfrist für Taggelder bei vorübergehender Arbeitslosigkeit ab 1. Dezember 2021 wird durch diese Wartefrist weder aufgeschoben noch unterbrochen (AVIG-Praxis ALE C168), d.h. vom Gesamtanspruch von 44 Taggeldern müssen 18 als bezogen gelten, auch wenn wegen der Wartefrist nur 13 Taggelder effektiv auszuzahlen sind.

3.2.2 Der rechtskräftigen KIGA-Verfügung lässt sich weiter entnehmen, dass die Vermittlungsfähigkeit im Rahmen der Vorleistungspflicht vom 25. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 gegeben ist, da in diesem Zeitraum eine teilweise Arbeitsfähigkeit von 20 % bestand. Die Beschwerdegegnerin richtete denn auch in diesem Sinne Taggelder aus.

3.2.3 Das KIGA hat weiter verbindlich festgelegt, dass ab 1. März 2022 wiederum eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestand, welche gemäss den nach der Verfügung vom 6. April 2022 ergangenen Arztberichten (E. II. 3.1.2 in fine hiervor) bis 11. Mai 2022 andauerte. Die 30-tägige Frist für den Bezug von Taggeldern nach Art. 28 Abs. 1 AVIG fing mit dem Wegfall der Teilarbeitsfähigkeit von 20 % (E. II. 3.2.2 hiervor) am 1. März 2022 wieder neu zu laufen an (vgl. AVIG-Praxis ALE C169) und endete damit am 30. März 2022. In den Zeitraum vom 1. bis 30. März 2022 fallen 22 Anspruchstage, während für die Zeit vom 31. März bis 11. Mai 2022 mangels Eröffnung einer neuen Bezugsfrist kein Anspruch auf Taggelder bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit besteht.

3.2.4 Mit der Wiedererlangung einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % kam per 12. Mai 2022, wie auch die Beschwerdegegnerin anerkennt, erneut die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung zum Zug, wobei diese Teilarbeitsfähigkeit nur bis 10. Juni 2022 belegt ist. Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer am 17. August 2022 auf, bis 30. September 2022 Arztzeugnisse über seine Arbeitsunfähigkeit ab 11. Juni 2022 einzureichen, andernfalls der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlösche (ALK-II S. 29). Der Beschwerdeführer – welcher nicht behauptet, von diesem Schreiben keine Kenntnis erhalten zu haben – brachte jedoch trotz des klaren Hinweises auf die Folgen innert Frist keine Arztzeugnisse bei. Vor diesem Hintergrund besteht für die Zeit ab 11. Juni 2022 von vornherein kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, ohne dass weitere Erhebungen über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erfolgen müssen (s. dazu E. II. 2.4 hiervor).

3.3    Zusammenfassend wird der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Leistungsrahmenfrist vom 1. Dezember 2021 bis 30. November 2023 im Sinne der Erwägungen vom 1. Dezember 2021 bis 30. März 2022 sowie vom 12. Mai bis 10. Juni 2022 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit sie für die betreffenden Monate neue Abrechnungen erstellt, unter Berücksichtigung der fünftätigen Wartezeit ab 1. Dezember 2021, der verfügten Einstelltage sowie der bereits ausbezahlten Beträge (ALK-II S. 5 ff. / 45 / 49 / 59 ff.). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.

4.1    Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer teilweise obsiegt hat, steht ihm eine Parteientschädigung zu. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen bis 31. Dezember 2022, wie sie hier einzig zur Debatte stehen, in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, sowie Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier indes nicht zu, denn der Aufwand der Vertreterin wäre kaum tiefer ausgefallen, wenn sie sich darauf beschränkt hätte, für die Zeiträume vom 1. Dezember 2021 bis 30. März 2022 sowie vom 12. Mai bis 10. Juni 2022 Arbeitslosenentschädigung zu beantragen.

4.2    Die von der Vertreterin des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 4. November 2022 (A.S. 29 f.) weist einen Zeitaufwand von 10,6 Stunden aus. Darin ist jedoch auch reiner Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Schreiben an Klienten»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung und angesichts des geringen Aufwands von jeweils sechs Minuten praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (5 x 0,1 = 0,5 Stunden). Die Kostennote erwähnt weiter ein Schreiben an die kantonale Amtsstelle vom 6. Oktober 2022. Da sich in den Akten aber kein solches Schreiben findet, ist der Aufwand von 0,2 Stunden mangels Überprüfbarkeit zu streichen. Der nachprozessuale Aufwand schliesslich ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu reduzieren. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 9,4 Stunden, woraus sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 230.00 sowie Auslagen von CHF 21.30 und CHF 168.10 Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018) eine Parteientschädigung von CHF 2'351.40 ergibt.

5.      In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskos-

ten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbisATSG).

Demnach wirderkannt:

3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_705/2023 vom 18. Juni 2024 teilweise aufgehoben.