berufliche Massnahmen und Invalidenrente
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 1.1 Die 1975 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 1. Oktober 2018 bei
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg
Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) führte daraufhin mit der Beschwerdeführerin am
17. Oktober 2018 ein «Intake»-Gespräch durch (IV-Nr. 9) und holte
medizinische Unterlagen ein. Am 8. Februar 2019 veranlasste die Beschwerdegegnerin
eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, orthopädische,
ophthalmologische und psychiatrische) Begutachtung im B.___, [...], welche im
März und April 2019 durchgeführt wurde (IV-Nr. 27). Mit rechtskräftiger
Verfügung vom 16. Oktober 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen ab
(IV-Nr. 32).
1.2 Nachdem die Beschwerdeführerin am
13. Juli 2020 ein Beschäftigungsprogramm in der Bildungswerkstätte C.___, [...],
begonnen hatte, meldete sie sich mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 (Eingang:
15. Dezember 2020) bei der Beschwerdegegnerin neu an und ersuchte um
Neubeurteilung ihres Rentenanspruchs (IV-Nr. 33). Der Regionale Ärztliche
Dienst (RAD) stellte in seiner Aktennotiz vom 15. Dezember 2020 fest, eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands aus psychiatrischer Sicht sei
glaubhaft gemacht worden (IV-Nr. 34). Daraufhin trat die
Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung ein, holte verschiedene Unterlagen,
u.a. einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin, ein und
veranlasste eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. D.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche am 24. August 2021
durchgeführt wurde (IV-Nr. 57.1). Am Tag zuvor war die Beschwerdeführerin
aus dem vorerwähnten Beschäftigungsprogramm ausgetreten. Am 20. Januar
2022 führte die Beschwerdegegnerin eine Abklärung im Haushalt der
Beschwerdeführerin durch, wobei auf eine detaillierte Abklärung der einzelnen
Haushaltverrichtungen verzichtet wurde (IV-Nr. 61). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
und Einholung einer Stellungnahme bei der zuständigen Abklärungsfachfrau lehnte
die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom
5. Mai 2022 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, eine
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands sei aus Sicht des RAD glaubhaft
gemacht worden. Die Beschwerdeführerin sei seit längerer Zeit in ihrer
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Seit dem Jahr 1998 sei sie nicht mehr
ausserhäuslich tätig gewesen. Ohne gesundheitliche Einschränkung würde sie mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als Hausfrau tätig sein und keiner
ausserhäuslichen Arbeit nachgehen. Gemäss den vorgenommenen Erhebungen sei ihr
die Tätigkeit als Hausfrau mit Unterstützung der Familienmitglieder ohne
Einschränkung weiterhin zumutbar. Da der Invaliditätsgrad unter 40 %
betrage, bestehe kein Leistungsanspruch (IV-Nr. 71; Aktenseiten [A.S.] 1
ff.).
E. 2 Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mindestens eine Dreiviertels-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 % auszurichten.
E. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
E. 2.3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
E. 2.3.2 Bei
nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die
Bemessung der Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt,
in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen
(Art. 28a Abs. 2 IVG [Fassung bis 31. Dezember 2021]).
2.3.3 Bei Versicherten, die nur zum
Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16
ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die
Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt.
In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen
Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der
Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden
Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dieses Vorgehen wird als
die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bezeichnet (Urteil des
Bundesgerichts 8C_728/2019 vom 10. Juni 2020 E. 6.1 mit Hinweis).
2.3.4 Gemäss Art. 27
bis
Abs. 2 IVV werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im
Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung
des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit
(lit. a) und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im
Aufgabenbereich (lit. b) summiert. Laut Art. 27
bis
Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf
die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird
(lit. a) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des
Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre, gewichtet wird (lit. b). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in
Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der
Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur
Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.
Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach
Abs. 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27
bis
Abs. 4 IVV).
3.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die vollumfänglichen Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen zu gewähren.
E. 3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision
einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131
E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur
bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern
auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des
Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349
f.; BGE 147 V 124). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen
Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).
Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich
attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische
Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen
verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig
ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des
Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist
darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87
Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).
Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,
hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob
die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im
Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer
materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71
E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer
fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das
Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um
eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend
über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012
E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige
anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen
(vgl. BGE 129 V 222).
4.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch
zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit
Hinweisen). Für den Beweiswert einer medizinischen Stellungnahme ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 4 Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. (….)
E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
23. Juni 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 31 ff.).
2.3 Mit Instruktionsverfügung vom
30. Juni 2022 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Roger Zenari als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 49 f.).
2.4 Mit Replik vom 7. September
2022 lässt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren festhalten (A.S. 57 ff.).
2.5 In ihrer Duplik vom
28. September 2022 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Begehren auf
Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 67).
2.6 Am 4. November 2022 lässt
sich die Beschwerdeführerin zur Duplik vernehmen; gleichzeitig reicht ihr
Rechtsvertreter seine Kostennote ein (A.S. 74 ff.).
2.7. Sowohl ein Doppel der
vorerwähnten Stellungnahme der Beschwerdeführerin als auch ein solches der
Kostennote gleichen Datums werden der Beschwerdegegnerin in der Folge zu
Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 79).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist der
mit Neuanmeldung vom 11. Dezember 2020 (IV-Nr. 33 S. 1) geltend
gemachte Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie
derjenige auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Diese hängen u.a. davon ab,
ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit der rechtskräftigen Verfügung vom
16. Oktober 2019 (IV-Nr. 32) erheblich verändert hat, was die
Beschwerdeführerin bejaht, die Beschwerdegegnerin dagegen verneint. Ein
allfälliger Rentenanspruch könnte aufgrund der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin
vom 11. Dezember 2020 ab Juni 2021 bestehen (Art. 29 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; vgl. E.
II. 2.3.1 hiernach).
1.3 Am 1. Januar 2022 sind
zahlreiche Änderungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201) in Kraft getreten. Wenn ein Anspruch vor diesem Datum
entstanden ist, bleiben bei einer Versicherten, die wie die Beschwerdeführerin
im Jahr 1975 geboren ist, grundsätzlich auch weiterhin die bis Ende 2021 gültig
gewesenen Bestimmungen massgebend (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1).
Nachstehend wird daher auf die Regelung Bezug genommen, welche bis Ende 2021 in
Kraft war.
1.4 Für die gerichtliche Beurteilung
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2022 eingetreten ist (BGE
132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
E. 5.1.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 5. Mai 2022 mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin würde aktuell und ohne gesundheitliche Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als Hausfrau tätig sein und keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Gemäss den Abklärungen sei ihr die Tätigkeit als Hausfrau mit Unterstützung der restlichen Familienmitglieder ohne Einschränkung weiterhin zumutbar. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Leistungsanspruch (IV-Nr. 71; A.S. 1 ff.).
E. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihren Status nicht korrekt abgeklärt. Sie wäre aktuell ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen in einem 80%-Pensum ausserhäuslich erwerbstätig. Die Beschwerdegegnerin sei damals im Referenzzeitpunkt (rechtskräftige Verfügung vom 16. Oktober 2019) selbst zu Recht nicht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bloss im Haushalt tätig wäre. Die Beschwerdeführerin habe bereits anlässlich des Intake-Gesprächs vom 17. Oktober 2018 angegeben, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer 80 % ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, da nun auch ihr jüngster Sohn zunehmend selbstständig sei. Aus gesundheitlichen Gründen habe sie aber eine Arbeitsaufnahme in der Reinigung nicht realisieren können. Auf diese Aussage der «ersten Stunde» gelte es abzustellen. Mit dem Arbeitsvertrag vom
28. September 2017 werde belegt, dass die Beschwerdeführerin eine solche Stelle angetreten habe. Wegen ihrer Augenprobleme und der damit einhergehenden Einschränkungen bei den Reinigungsarbeiten (Verlangsamung und Ungenauigkeit) sei diese Anstellung noch während der Probezeit gekündigt worden. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin wegen des schweren Asthmas ihres jüngsten schulpflichtigen Sohnes mit unzähligen Arztbesuchen und Hospitalisationen keine Arbeit aufnehmen können. Mit der zunehmenden Selbstständigkeit des jüngsten Sohnes und entsprechend geringerem Betreuungsaufwand sei eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit per 2018 geplant gewesen. Diese habe aber aufgrund der eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Beschwerdeführerin nicht umgesetzt werden können. Dass sie die Arbeitstätigkeit wiederaufnehmen wolle, werde auch durch die übrige Aktenlage bestätigt (vgl. Beschwerde, S. 4 ff. Ziff. 3 ff.; A.S. 10 ff.).
E. 5.1.3 In
ihrer Beschwerdeantwort legt die Beschwerdegegnerin dar, aufgrund der durch die
B.___-Gutachter sehr niedrig attestierten Arbeitsunfähigkeit, welche keinen
Anspruch auf eine Rente zu begründen vermöge, habe die Beschwerdegegnerin auf
eine detaillierte Prüfung des Status verzichtet. So oder anders hätte die
Beschwerdeführerin bei fehlenden Einschränkungen im Aufgabenbereich keinen
Rentenanspruch begründen können. Die Beschwerdeführerin habe im Laufe der
Jahre, als ihre Kinder älter und selbstständiger geworden seien, keine
längerdauernde Erwerbstätigkeit aufgenommen. Die erwähnte Reinigungstätigkeit
habe sie nicht einmal einen Monat ausgeführt. Trotz der geringen
ophthalmologisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe die
Beschwerdeführerin auch im Arbeitstraining bei der C.___ im Jahr 2020 nur einen
Bruchteil der ihr zumutbaren Arbeitsleistung erzielt. Es sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin bereits im ersten Verwaltungsverfahren als
Nichterwerbstätige einzustufen gewesen wäre und sich seither keine Änderung in
deren erwerblichen Situation ergeben habe. Deshalb könne das Vorliegen eines
erwerblichen Revisionsgrundes nicht bestätigt werden. Selbst wenn ein
Revisionsgrund zu bestätigen wäre, müsste ein Rentenanspruch aufgrund des
Status «100 % Haushalt» und fehlender Einschränkungen im Haushalt verneint
werden (A.S. 31 ff.).
5.2 Wie
(oben unter E. II. 3.1 hiervor) erwähnt, ist ein Rev
isionsgrund auch dann gegeben, wenn eine andere
Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt.
Die für die
Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich)
entscheidende Statusfrage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder
zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt
sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches
Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall
zugemutet werden kann, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig
wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27
IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse
ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das
Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen
Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse,
wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (Urteil
des Bundesgerichts 8C_133/2019 vom 20. August 2019 E. 4.1 mit Hinweis
auf BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30).
5.3 Die Beschwerdeführerin erklärte
anlässlich des «Intake»-Gesprächs vom 17. Oktober 2018, sie wäre im
Gesundheitsfall im Rahmen eines Pensums von 80 % erwerbstätig. Sie sei mit
Unterbrüchen seit der Geburt ihres ersten Sohnes E.___ am 27. Juli 1998
beim Sozialdienst angemeldet, habe in den Jahren aber immer wieder versucht zu
arbeiten, zuletzt im Jahr 2007 als Serviceangestellte. Wegen eines schweren
Asthmas des jüngeren, am 2. Mai 2005 geborenen Sohnes F.___ mit unzähligen
Arztbesuchen und Hospitalisationen habe sie sich nicht mehr in der Lage
gesehen, eine Arbeit aufzunehmen und gleichzeitig für ihre Kinder zu sorgen.
Angesichts der zunehmenden Selbstständigkeit des jüngsten Sohnes sei geplant
gewesen, ab dem Jahr 2018 eine Tätigkeit in der Reinigung aufzunehmen. Leider
habe dies aus gesundheitlichen Gründen nicht realisiert werden können. Wegen
der Seh-einschränkungen traue sie sich eine Arbeitsaufnahme in der Reinigung
nicht mehr zu. Am ehesten würde sie sich eine Tätigkeit als Pflegeassistentin
zutrauen mit einem Pensum zwischen 50 % und 80 % (IV-Nr. 9). Dazu
ist festzuhalten, dass sich frühere Erwerbstätigkeiten, welche die Annahme
eines hypothetischen, im Gesundheitsfall bestehenden Arbeitspensums von
80 % stützen würden, aufgrund der vorliegenden Auszüge aus dem
individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2018
(IV-Nr. 7 S. 4) und 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 37 S. 3)
nicht nachweisen lassen. Den IK-Auszügen können ab dem Jahr 2012, als der
jüngere Sohn sieben Jahre alt war und davon auszugehen ist, dass er die Schule
besuchte, keine Einträge betreffend Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin
entnommen werden. Gemäss den erwähnten IK-Auszügen wurde die Beschwerdeführerin
bis zum Jahr 2018, als sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug
anmeldete, durchgehend als Nichterwerbstätige qualifiziert. Dementsprechend
stellte die Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer
Abklärung vom 20. Januar 2022 fest, die von der Beschwerdeführerin
erwähnten Arbeitsversuche gingen aus dem IK-Auszug nicht hervor. Die Beschwerdeführerin
werde seit Jahren von der Fürsorge finanziell unterstützt. Bemühungen in Sachen
Selbsteingliederung seien offenbar fehlgeschlagen, ansonsten die
Beschwerdeführerin, zumindest seit der Schulpflicht ihrer Söhne, einer
Teilzeiterwerbstätigkeit hätte nachgehen können. Der Wunsch nach finanzieller
Unabhängigkeit sei zwar nachvollziehbar, anhand der IK-Einträge sei jedoch mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie dies auch aktuell
nicht tun würde. Die Nichterwerbstätigkeit sei nicht nur die Folge der
gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin. Sie habe deshalb den
Status einer Nichterwerbstätigen (IV-Nr. 61 S. 3). Im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens erneuerte die Abklärungsfachfrau in ihrer Stellungnahme
vom 29. April 2022 ihre Beurteilung, wonach die Aussage der
Beschwerdeführerin, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem
ausserhäuslichen Pensum von 80 % arbeiten und es sei angesichts der nun
gegebenen Selbstständigkeit der Kinder eine Arbeitsaufnahme im Jahr 2018
geplant gewesen, zu bezweifeln sei. Im Jahr 2018 sei ihr jüngster Sohn bereits
13 Jahre alt gewesen und es habe sicherlich bereits vorher eine gewisse
Selbstständigkeit bestanden. Eine Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin wäre,
wenn auch vielleicht noch nicht in einem 80%-Pensum, bereits vor dem Jahr 2018
möglich gewesen. Dass die Arbeitsaufnahme infolge des starken Asthmas des
jüngsten Sohnes und den damit verbundenen vielen Arztbesuchen nicht möglich
gewesen sei, sei nicht glaubhaft, zumal F.___ die normale Regelklasse besucht
habe. Er sei damit bereits vor dem Jahr 2018, d.h. vor seinem
13. Altersjahr, ganze Vormittage in der Schule gewesen, was der
Beschwerdeführerin eine Teilzeitarbeit ermöglicht hätte. Dennoch habe sie diese
Möglichkeit vor dem Jahr 2018 nie genutzt, sondern sei seit dem Jahr 1998, mit
einzelnen kurzzeitigen Ausnahmen, nicht erwerbstätig gewesen und habe
Sozialhilfe bezogen (IV-Nr. 70 S. 2).
5.4 Die Argumentation der
Abklärungsfachfrau, welche von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen
Verfügung übernommen wurde, wonach die Beschwerdeführerin – entgegen ihren
Angaben anlässlich des Intake-Gesprächs vom 17. Oktober 2018 – angesichts
der IK-Einträge nach wie vor als Nichterwerbstätige zu qualifizieren sei,
vermag nicht zu überzeugen. So kann den von der Beschwerdeführerin
eingereichten Unterlagen des Sozialamtes entnommen werden, dass im April 2017
ein Case Management zur Stellensuche eingerichtet wurde und die
Beschwerdeführerin sich im Juli 2017 für eine Temporär-Anstellung bei [...]
(erfolglos) beworben hatte. Dabei wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin
benötige bei der Stellensuche und beim Erstellen eines Bewerbungsdossiers
Unterstützung (vgl. BB 5). Danach nahm die Beschwerdeführerin am
9. Oktober 2017 eine unbefristete Tätigkeit als Reinigungskraft (Aushilfe
auf Abruf) bei der G.___, [...], auf, welche sie kurz darauf wegen ihrer Seheinschränkung
aufgeben musste (vgl. Arbeitsvertrag vom 28. September 2017 und Aktennotiz
vom 20. Oktober 2017 [BB 3 f.]). Dass die Beschwerdeführerin mit
zunehmender Selbstständigkeit des jüngeren Sohnes ihre Arbeitstätigkeit
wiederaufnehmen wollte bzw. will, wird auch mit dem Bericht des Hausarztes
Dr. med. H.___ vom 10. November 2018 erhärtet, welcher feststellte,
die Beschwerdeführerin sei gewillt und motiviert, möglichst rasch einen
Arbeitseinsatz leisten zu können (IV-Nr. 11 S. 5). Sodann findet sich
in den Akten ein Bericht der Fachstelle Sehbehinderung () vom 7. Januar
2019, wonach sich die Beschwerdeführerin betreffend Rehabilitationsmöglichkeiten
und Angebote für Sehbehinderte mit Blick auf eine angepasste Tätigkeit beraten
liess. Es wurde festgestellt, in Bezug auf die Arbeitssuche empfehle sich eine
Stelle im Bereich der Altenbetreuung, in welchem sie bereits tätig gewesen sei;
aufgrund ihrer Sehbehinderung sei eine Halbtags-Anstellung bis höchstens
50 % realistisch (IV-Nr. 18). Die behandelnde Psychologin I.___
(Fachpsychologin für Psychotherapie FSP) gab in ihrem Bericht vom
26. November 2020 an, das Ziel der Beschwerdeführerin sei vor allem,
wieder einer Arbeit nachgehen zu können. Dazu absolvierte sie ab Juli 2020
(nach erfolgten Augenoperationen) ein Arbeitstraining in der Bildungswerkstätte
C.___, [...], vom 13. Juli 2020 bis 23. August 2021, um ihre
Belastbarkeit zu testen und aufzubauen (IV-Nr. 33 S. 2 f.). Gemäss
den Berichten der C.___ vom 25. November 2020 und 20. August 2021 war
die Beschwerdeführerin sehr motiviert und wollte ihr Pensum auf 50 %
steigern. Zunächst wurde aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen eine
Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt als unrealistisch angesehen, gemäss
dem Abschlussbericht stagnierte die Pensumssteigerung bei 35 % (vgl.
IV-Nr. 33 S. 4 f. und 57.1 S. 26).
Angesichts der oben dargelegten
Eingliederungsbemühungen der Beschwerdeführerin sowie ihrer persönlichen, sozialen,
wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall spätestens ab dem Jahr 2018 eine
längerdauernde Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Wegen der fehlenden
Berufsausbildung und ihrer finanziellen Abhängigkeit vom Sozialamt erscheint es
naheliegend, dass die Beschwerdeführerin ein höheres Arbeitspensum gewählt
hätte. Ihre Aussage anlässlich des Intake-Gesprächs vom 17. Oktober 2018,
wonach mit zunehmender Selbstständigkeit des jüngeren Sohnes F.___ wegen der
Seheinschränkung eine Arbeitsaufnahme als Pflegeassistentin mit einem
Arbeitspensum von 50 % bis zu 80 % ab dem Jahr 2018 geplant gewesen
sei, ist glaubwürdig und erscheint begründet. Dementsprechend gab die
Beschwerdeführerin auch im Rahmen der B.___-Begutachtung gegenüber den
Teilgutachtern übereinstimmend an, sie könne sich vorstellen, zu 50 % als
Pflegehelferin zu arbeiten (vgl. IV-Nr. 27.3 S. 3, 27.4 S. 3 und
27.5 S. 3). Der orthopädische Teilgutachter stellte aufgrund seiner
Untersuchung fest, die Beschwerdeführerin wirke bezüglich einer beruflichen
Wiedereingliederung motiviert und sollte deshalb von kompetenter Seite
unterstützt werden (IV-Nr. 27.5 S. 8). Sodann kann dem allgemeininternistischen
Teilgutachten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin schon vor der
Geburt ihrer Kinder u.a. zu 100 % als Pflegehelferin, danach zwischendurch
zu 50 bis 80 % als Aushilfe in einer Bank und im Jahr 2006 erneut zu
100 % als Pflegehelferin gearbeitet hatte (IV-Nr. 27.3 S. 2, vgl.
E. II. 6.6.1 hiernach; vgl. auch IV-Nr. 10 S. 4 und Lebenslauf,
IV-Nr. 10 S. 1). Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin
gemäss ihren Angaben wegen der Kinderbetreuung und des Asthmas ihres jüngsten
Sohnes mit unzähligen Arztbesuchen und Hospitalisationen erst im Jahr 2017 in
der Lage sah, sich wieder um eine Stelle zu bemühen und eine Erwerbstätigkeit
aufzunehmen, kann nicht abgeleitet werden, sie sei auch weiterhin andauernd nichterwerbstätig.
Aufgrund der vorerwähnten Eingliederungsbemühungen der Beschwerdeführerin und
ihrer nachvollziehbaren und damit auch glaubwürdigen Angaben anlässlich des
Intake-Gesprächs vom 17. Oktober 2018 (vgl. IV-Nr. 9 S. 2) ist
im Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 11. Dezember 2020 mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von einem hypothetischen Arbeitspensum der
Beschwerdeführerin im Ausmass von 80 % auszugehen, zumal es zu
berücksichtigen gilt, dass den «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel
erhöhte Beweiskraft zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2020 vom 18. Juni
2021 E. 3.3). Im Neuanmeldungsverfahren wird in Bezug auf den Status von
Seiten der Beschwerdeführerin nichts Anderes geltend gemacht. Wie die
Beschwerdegegnerin selber darauf hinweist, verzichtete sie im Referenzzeitpunkt
(Verfügung vom 16. Oktober 2019) auf eine Prüfung des Status der
Beschwerdeführerin aufgrund der durch die B.___-Gutachter sehr niedrig
attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 2.1;
A.S. 32). Einer Prüfung dieses Status im Neuanmeldungsverfahren steht die
rechtskräftige Verfügung vom 16. Oktober 2019 nicht entgegen, da der
Status der Beschwerdeführerin damals nicht geklärt und somit auch nicht
rechtsverbindlich festgesetzt wurde. Nach dem Gesagten ist der Invaliditätsgrad
der Beschwerdeführerin im Neuanmeldungsverfahrens somit in Anwendung der
gemischten Methode (80 % Erwerbstätigkeit; 20 % Haushalt) zu
ermitteln.
6. Im
Folgenden ist zu prüfen, ob sich auch der medizinische Sachverhalt seit dem
Referenzzeitpunkt erheblich verändert hat. Die medizinische Situation
präsentierte sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Oktober 2019 wie
folgt:
6.1 Gemäss den Berichten der J.___, [...],
vom 9. April und 18. Mai 2018 wurde die Beschwerdeführerin am
5. April 2018 am linken und am 17. Mai 2018 am rechten Auge operiert.
Am linken Auge wurden die Diagnosen Cataract, spätjuveniles Glaukom, hohe
Myopie und Astigmatismus und am rechten Auge Cataract, Myopia magna sowie
spätjuveniles Glaukom diagnostiziert (IV-Nr. 13). Aus dem augenärztlichen
Bericht von Dr. med. K.___ vom 26. Juli 2018 über die Hospitalisation
vom 25. bis 26. Juli 2018 geht hervor, in der Untersuchung habe sich eine
deutliche Bindehaut-Hyperämie bei sonst reizfreien vorderen und hinteren
Bulbusabschnitten gezeigt. Zum Ausschluss einer Skleritis anterior sei noch ein
MRI des Neurocraniums und der Orbita angefertigt worden, wo sie nach
Gadolinium-Gabe ein ganz diskret verstärktes Enhancement am linken Auge
präseptal gezeigt habe. Sonst bestünden keine Hinweise für einen Pseudotumor
cerebri/oculi. Als Nebenbefund habe sich im MRI des Neurocraniums für das Alter
eine grenzwertig grosse Hypophyse gezeigt. Es seien noch weitere Abklärungen
vorzunehmen. Gleichzeitig sei mit einer Therapie begonnen worden (IV-Nr. 14).
6.2 Der Hausarzt, Dr. med. H.___,
Innere Medizin FMH, hielt in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom
10. November 2018 fest, die ambulante Behandlung durch ihn erfolge seit
dem 5. Juni 2016. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der
Patientin in der Tätigkeit als Pflege- und Reinigungsangestellte seit dem
1. Januar 2018. Die Patientin leide seit anfangs 2018 an wiederholten
generalisierten Schmerzen, Atemnot, Angstzuständen und Panikattacken. Diese
träten häufig aus heiterem Himmel auf und könnten anfänglich mittels wenigen Tranquilizern
aufgehalten werden. Wegen der Zunahme der Beschwerden habe eine Behandlung
mittels einem entsprechenden Physiopharmakon eingeleitet werden müssen. Im
Weiteren bestehe eine ausgeprägte Sehbeeinträchtigung, welche durch die
Augenärzte in der J.___ behandelt werde. Die Patientin leide aktuell unter
wiederholten Angstzuständen und Panikattacken mit entsprechenden
Schlafstörungen. Im Weiteren bestehe eine schwere Sehbeeinträchtigung. Er, der
Hausarzt, habe die Patientin ins psychiatrische Ambulatorium in [...]
überwiesen. Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt: Angst- und Panikerkrankung, schwere
Sehbeeinträchtigung bei akuter Episkleritis, Pseudophakie, Zustand nach
Cataract-Operationen und spätjuvenilem Glaukom. Sodann gab der Hausarzt an, die
Arbeitsfähigkeit werde sicher auch durch die Sehbehinderung eingeschränkt. Zur
beruflichen Situation wurde dargelegt, die Patientin sei gegenwärtig Hausfrau.
Aktuell könne die Arbeit als Hausfrau sowie Mutter problemfrei erledigt werden.
Grundsätzlich sei die Patientin arbeitsfreudig und arbeitswillig und wolle
möglichst eine ihr angepasste Tätigkeit ausführen. Falls von Seiten der
Sehbehinderung die Möglichkeit bestehe, könne die Patientin schrittweise zu
einer vollen Arbeitsfähigkeit hingeführt werden. Anfänglich sei stundenmässig
ein geringerer Einsatz zumutbar, beispielsweise 4 Std. pro Tag, welcher
dann schrittweise ausgebaut werden könne. Der Erfolg der Behandlung der
Sehbehinderung sowie der Behandlung der psychischen Beeinträchtigung sei
entscheidend, um die Patientin ins Berufsleben zurückzuführen. Ihrerseits sei
sie gewillt und motiviert, möglichst rasch einen Arbeitseinsatz leisten zu
können (IV-Nr. 11 S. 1 ff.).
6.3 Aus dem Bericht der J.___ zu
Handen der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2018 geht hervor, die
ambulante Behandlung durch sie erfolge seit dem 19. Juni 2017. Vom
5. April bis 1. Juni 2018 und während des stationären Aufenthalts vom
25. bis 26. Juli 2018 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden.
Es bestünden aktuell Probleme mit dem linken Auge, das Auge träne und schmerze
und müsse stündlich mit Tropfen behandelt werden (IV-Nr. 12).
6.4 Aus dem Bericht der L.___ [...]
vom 21. November 2018 geht hervor, die Patientin sei unter der Diagnose von
rezidivierenden Panikattacken und Angstzuständen sowie ausgeprägter
Sehbehinderung von ihrem Hausarzt Dr. med. H.___ zu einem Gesprächstermin
angemeldet worden. Die Patientin berichte, dass sie Anfang 2018 unter
Panikattacken mit Blutdruckanstieg gelitten habe. Gleichzeitig habe sie Angst
vor Menschen entwickelt und das Haus nicht mehr verlassen. Zusätzlich habe sie
ein thorakales Druckgefühl belastet. Die Patientin sei auf [...] geboren und
bis zum achten Lebensjahr bei ihrer Grossmutter aufgewachsen. Die Mutter habe
sie dann in die Schweiz geholt. Vom 13. bis zum 20. Lebensjahr habe sie in
Heimen gelebt. Eine Lehre als Restaurationsfachfrau habe sie vor dem Lehrabschluss
aus Prüfungsangst abgebrochen. Anschliessend habe sie eine Zeitlang in der
Gastronomie gearbeitet. Ihr jüngster Sohn habe unter schwerem Asthma gelitten. Die
Patientin sei aktenanamnestisch bereits zweimal in ambulanter psychiatrischer
Behandlung gewesen, nämlich vom 25. Juli bis 19. August 1997 (leichte
depressive Episode bei Adoleszentenkrise, seit Jahren latenter Drogenkonsum
[Cannabis, Heroin, Kokain]) und vom 13. März 2007 bis 14. August 2008
(sonstige spezifische Persönlichkeitsakzentuierungen mit unreifen haltlosen
Anteilen). Es seien keine Hospitalisationen in psychiatrische Kliniken erfolgt.
Die gestellten Diagnosen lauteten wie folgt: Status nach Anpassungsstörung mit
längerer depressiver Reaktion (F43.21), Verdacht auf Status nach Cannabis-induzierter
psychotischer Störung, vorwiegend halluzinogen (F12.25), Verdacht auf Status
nach Cannabis-Entzugssyndrom ohne Komplikationen (F12.30), Starke
Sehbehinderung bei wahrscheinlich hereditär gleichzeitig vorliegendem Glaukom
und Katarakt bei Status nach Operation. Im Rahmen der Beurteilung wurde
dargelegt, anhand der Anamnese und der klinischen Symptomatik bestehe der
Verdacht auf einen Status nach Cannabis-induzierter psychotischer Störung,
vorwiegend halluzinogen, sowie der Verdacht auf einen Status nach
Cannabis-Entzugssyndrom ohne Komplikationen (IV-Nr. 17).
6.5 Aus der Stellungnahme der
RAD-Ärztin Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und
Arbeitsmedizin, vom 6. Februar 2019 geht im Wesentlichen hervor, den Akten
könne entnommen werden, dass die Versicherte seit Anfang 2018 unter
Panikattacken mit Blutdruckanstieg gelitten habe. Gleichzeitig habe sie Angst
vor Menschen entwickelt und habe das Haus nicht mehr verlassen können.
Aktenanamnestisch sei sie bereits zweimal in ambulanter psychiatrischer
Behandlung gewesen. Bezüglich der begleitenden Augenerkrankung leide die
Versicherte an einem erhöhten Augendruck (spätjuveniles Glaukom) und trockenen
Augen. Beides werde mit Tropfen behandelt. Im letzten Jahr hätten beide Augen
wegen des grauen Stars operiert werden müssen. Dabei seien die natürlichen
Linsen durch Implantate ersetzt worden. Mit den Implantaten könne sich das Auge
nicht mehr auf verschiedene Distanzen einstellen, was zu unscharfem Sehen und
somit zu grossen Beeinträchtigung führen könne. Gemäss der Fachstelle für Sehbehinderung
müsse sich die Versicherte vor allem beim genauen Sehen stark konzentrieren.
Die enorme Anstrengung führe zu einer schnellen Ermüdung sowie zu tränenden und
überreizten Augen. Auch mit einer optimalen Brillenversorgung blieben eine
Einschränkung und eine stärkere Ermüdung durch die Sehbehinderung, sodass
längere Arbeiten ohne Unterbrüche nicht empfehlenswert seien. In Bezug auf die
Arbeitssuche werde eine Stelle im Bereich der Altenbetreuung empfohlen, in
welchem die Versicherte bereits tätig gewesen sei. Aufgrund ihrer
Sehbehinderung sei eine Halbtags-Anstellung bis höchsten 50 % realistisch.
Der behandelnde Hausarzt spreche von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei
Stabilisierung der Psyche und des Augenbefundes in einem angepassten
Arbeitsumfeld. Inwieweit diese Stabilisierung eintreten werde und wie genau ein
angepasstes Arbeitsumfeld auszusehen habe, werde in keinem der beigelegten Arztberichte
erwähnt, sodass eine abschliessende Beurteilung nicht möglich sei. Es sei eine
polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen (IV-Nr. 20).
6.6 Dem polydisziplinären
(allgemein-internistischen, orthopädischen, ophthalmologischen und
psychiatrischen) Gutachten des B.___ vom 17. Juni 2019 (IV-Nr. 27)
können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen
werden: «1. Juveniles Glaukom mit partieller Optikusatrophie (ICD-10
H40.1; H47.0); 2. Fundus myopicus (ICD-10 H44.2)». Die weiteren gestellten
Diagnosen (1. Agoraphobie mit Panikstörung [ICD-10 F40.01];
2. Schulter-Armbeschwerden der dominanten linken Seite (ICD-10
M79.60/M75.4/M77.1], klinisch Hinweise für Tendinopathie der langen
Bizepssehne, subakromiales Impingement und Epicondylopathia humeri radialis,
radiologisch unauffälliger Befund der Schulter (Röntgen 27.3.2019);
3. Hinterkammerlinsen-Pseudophakie (ICD-10 Z96.1); 4. Chronische
Benetzungsstörung [ICD-10 H04.1]; 5. Latentes Aussenschielen [ICD-10
H50.5]; 6. Adipositas mit BMI von 30.5 kg/m
2
[ICD-10 E66.0]; 7. Arterielle
Hypertonie [ICD-10 I10]) haben nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der interdisziplinären medizinischen
Beurteilung wurde dargelegt, bei der opthalmologischen Untersuchung hätten
Myopie bedingte Veränderungen der Netzhautmitte bestanden, welche eine geringe
Reduktion der Sehschärfe verursachten. Aufgrund eines Glaukoms bestehe eine
partielle Opticus-Atrophie, die Gesichtsfeldeinschränkungen erzeuge. Ausserdem
bereite eine chronische Benetzungsstörung der Explorandin Beschwerden und
aufgrund einer valenten Schielstellung bestehe kein Stereosehen. Aus ophthalmologischer
Sicht bestehe eine 25%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle
Tätigkeiten, die durchschnittliche Anforderungen an die Sehfähigkeit stellten.
Die Einschränkung begründe sich durch einen vermehrten Pausen- bzw.
Kompensationsbedarf bei vorliegenden Sehdefiziten. Potentiell gefährliche
Arbeitsplätze, zum Beispiel auf Gerüsten, seien aufgrund des fehlenden
Stereosehens und der Gesichtsfelddefekte für die Explorandin nicht geeignet.
Bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule und Extremitäten habe sich
eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte gezeigt. Links an der Schulter
hätten deutliche Hinweise für eine Tendinopathie der langen Bizepssehne sowie
ein subakromiales Impingement und am Ellbogen links Anzeichen einer radialen
Epicondylopathie bestanden. Neurologisch hätten eine spinale
Kompressionsproblematik oder Läsion eines grösseren peripheren Nervens klinisch
weitestgehend ausgeschlossen werden können. Radiologisch bestünden in den
konventionellen Aufnahmen der linken Schulter keine relevanten Veränderungen. Es
bestünden Hinweise auf eine gewisse nicht-organische Beschwerdekomponente. Da
bei der Explorandin keine klar definierte angestammte Tätigkeit vorhanden sei,
werde die Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht allgemein formuliert. Für
körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten unter
Wechselbelastung bestehe aus orthopädischer Sicht eine zeitlich und
leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und
Tragen von Lasten über 10 kg bis gelegentlich 15 kg sollte, ebenso wie der
häufige und vor allem kraftvolle Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb
des Schulterniveaus, vermieden werden. Bei der psychiatrischen Untersuchung
habe eine Agoraphobie mit Panikstörung diagnostiziert werden können, welche
gekennzeichnet sei durch anfallsartige Ängste mit vegetativen Symptomen als
Ausdruck der Angst. Weitere psychiatrische Diagnosen hätten nicht gestellt
werden können. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht
eingeschränkt. Auch als allgemeininternistischer Sicht habe keine Diagnose mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wurde dargelegt, die Explorandin sei zuletzt im freien Arbeitsmarkt
als Servicemitarbeiterin tätig gewesen. Für diese Tätigkeit und für andere
körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere wechselbelastende
Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis gelegentlich 15 kg
und ohne häufigen und kraftvollen Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb
Schulterniveau sowie mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehkraft
bestehe eine Arbeitsfähigkeit bzw. Präsenz von 6 bis 8 Stunden pro Tag. Die
früher ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin entspreche einer mindestens
mittelschweren bis gelegentlich schweren Tätigkeit und sei somit der
Explorandin nicht zumutbar. Aufgrund von Sehdefiziten bestehe eine
Leistungseinschränkung bei erhöhtem Pausenbedarf. Die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage, bezogen auf ein 100%-Pensum,
75 %. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne seit dem Juli 2018 angenommen
werden. Vorher könne keine länger dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit
zugeordnet werden. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde
dargelegt, höhergradig möglich wären Tätigkeiten ohne Anforderungen an die
Sehfähigkeit, also sogenannte «Blindentätigkeiten». Bei den schulischen und
beruflichen Ressourcen der Explorandin gehe man nicht davon aus, dass derartige
Tätigkeiten, die theoretisch zu 100 % möglich wären, der Explorandin auch
zumutbar seien. Zu medizinischen Massnahmen wurde angegeben, aus orthopädischer
Sicht könnte durch eine Infiltration im Bereich der linken Schulter eine
gewisse qualitative Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Weitere
medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könnten nicht
empfohlen werden. Aus allgemein-internistischer Sicht werde jedoch zu einer
Gewichtsreduktion geraten. Aus psychiatrischer Sicht sollte die begonnene,
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weitergeführt werden, was zur
Aufrechterhaltung der bestehenden medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit
beitrage (IV-Nr. 27.1).
E. 6.6.1 Aus dem allgemein-internistischen
Teilgutachten (Untersuchung vom 25. März 2019; Dr. med. N.___, FMH
Allgemeine Innere Medizin; Fallführung) geht hervor, die Explorandin nenne als
grösstes Problem ihre Sehprobleme vor allem in der Nähe. In die Ferne sehe sie
besser. Sie habe dauernd trockene Augen. Am linken Auge habe sie Schmerzen. Sie
klage über Panikattacken, welche unter Medikation etwas gebessert hätten. Sie
habe oft Schwindelattacken und Herzrasen sowie ein Druckgefühl in der
Herzgegend. Zur Anamnese wurde im Wesentlichen dargelegt, die Explorandin habe von
1991 bis 1993 eine Anlehre als Coiffeuse ohne Abschluss gemacht. Von 1994 bis
1995 sei eine Mitarbeit und Stellvertretung im Verkauf der Jugendstätte [...], [...],
erfolgt. Von Februar bis Juni 1995 sei sie als Montagemitarbeiterin für die O.___,
[...], tätig gewesen. Vom 25. September bis 31. Oktober 1995 habe sie
als Verkäuferin bei P.___ gearbeitet. Von 1996 bis 1997 sei zu 100 % als
Pflegehelferin im Alters- und Pflegeheim [...], [...], arbeitstätig gewesen.
Sie habe auch die Schule Pflegeassistentin SRK besucht, jedoch keinen Abschluss
gemacht. Vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 sei sie zu
20 % als Mitarbeiterin Service/Reinigung bei [...] in [...] tätig gewesen.
Zwischendurch sei sie von August bis Oktober 1999 zu 50 % bis 80 % als
Aushilfe [...] für die Q.___ arbeitstätig gewesen. Von 2003 bis 2005 habe sie
zu 20 % als Reinigerin für die R.___, [...], gearbeitet. Von Juli bis
Dezember 2006 habe sie zu 100 % als Pflegehelferin im Altersheim [...], [...],
gearbeitet. Von Juni bis Oktober 2007 habe sie als Servicemitarbeiterin im
Restaurant [...], [...], gearbeitet. Seit dem Jahr 2007 sei die Explorandin
nicht mehr im freien Arbeitsmarkt arbeitstätig. Zwischen 2007 und 2009 sei sie als
Familienfrau tätig gewesen. Von September 2009 bis November 2009 habe sie als
Mitarbeiterin Reinigung für die C.___, [...], gearbeitet. Ab 2009 sei sie
wieder als Familienfrau tätig. Die Explorandin sei ledig und habe zwei 1998 und
2005 geborene Kinder. Sie sei alleinstehend und wohne mit ihren beiden Söhnen
in einer 4 ½-Zimmerwohnung. Der ältere Sohn arbeite als Gastromomiefachmann und
sei nur am Wochenende zu Hause. Der jüngere Sohn sei noch in der Schule. Sie
selber erledige den Haushalt selbstständig. Mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln sei sie mobil. Die Explorandin lebe von der Unterstützung durch
das Sozialamt und könne sich vorstellen, zu 50 % als Pflegehelferin zu
arbeiten. Der internistische Teilgutachter konnte keine Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die Diagnosen Adipositas und arterielle
Hypertonie hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus
allgemein-internistischer Sicht bestünden keine behandlungsbedürftigen
Erkrankungen, welche zu einer Einschränkung führten. Die Explorandin sollte aus
allgemeininternistischer Sicht in der Lage sein, einer ihren Fähigkeiten und
Ressourcen entsprechenden Tätigkeit mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit
von 100 % nachgehen zu können (IV-Nr. 27.3).
E. 6.6.2 Dem orthopädischen Teilgutachten (Untersuchung vom 27. März 2019; Dr. med. S.___, FMH Orthopädische Chirurgie) können ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Die Schulter-Armbeschwerden der dominanten linken Seite haben nach den Angaben des orthopädischen Teilgutachters keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der Beurteilung wurde dargelegt, zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die im Sinne einer Tendinopathie der Bizepssehne samt subakromialem Impingement und einer radialen Epikondylopathie beklagten Beschwerden durchaus nachvollziehen liessen. Die anamnestische Angabe einer jeweils von der Brust in das Schulterblatt und umgekehrt fortgeleiteten Symptomatik einerseits sowie manchmal die gesamte Extremität umfassenden Schmerzhaftigkeit andererseits liessen aber auch an eine gewisse nicht-organische Beschwerdekomponente denken. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere Verrichtungen könne auf der Ebene des Bewegungsapparates von einer uneingeschränkten Einsetzbarkeit ausgegangen werden (IV-Nr. 27.5).
E. 6.6.3 Aus dem ophthalmologischen
Teilgutachten (Untersuchung vom 17. April 2019; Dr. med. T.___, FMH
Ophthalmologie) geht hervor, bei der Explorandin bestehe eine höhergradige
Kurzsichtigkeit (Myopia magna) und es sei ein spätjuveniles Glaukom
diagnostiziert worden, welches mit drucksenkenden Augentropfen behandelt werde.
Im April und Mai 2018 sei beidseits eine Katarakt-Operation durchgeführt
worden. Im Juli 2018 sei die Explorandin kurzzeitig stationär aufgenommen
worden (J.___ [...]) zur Behandlung einer Entzündung der äusseren Augenhaut
(Episkleritis); es sei eine Kortisonbehandlung erfolgt, unter welcher es zu
einer schnellen Abheilung der Entzündung gekommen sei. Nach der
Katarakt-Operation sei der Explorandin eine Gleitsichtbrille (Korrektur für
Ferne, mittlere Distanz und Nähe) verordnet worden, mit welcher sie nicht gut
zurechtgekommen sei. Daraufhin habe sich die Explorandin von Optikern in
diversen Sehbehindertenambulanzen beraten lassen, welche die fehlende
Naheinstellungsfähigkeit nach Katarakt-Operation bei – subjektiv geäusserter – Unverträglicheit
einer Gleitsichtbrille als Ursache für eine anhaltende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit eingeschätzt hätten. Als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurden ein juveniles Glaukom mit partieller Optikusatrophie
(ICD-10 H40.1; H47.0) sowie ein Fundus myopicus (ICD-10 H44.2) angegeben. Die
festgestellten Hinterkammerlinsen-Pseudophakie (ICD-10 Z96.1), die chronische
Benetzungsstörung (ICD-10 H04.1) sowie das latente Aussenschielen (ICD-10
H50.5) haben nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren wurde dargelegt, bei der Explorandin bestünden
Myopie-bedingte Veränderungen der Netzhautmitte, die eine geringe Reduktion der
Sehschärfe verursachten. Aufgrund eines Glaukoms bestehe eine partielle
Optikusatrophie, die Gesichtsfeldeinschränkungen erzeuge. Die Explorandin
verfüge über eine genügend gute Sehschärfe, um die Schrift – mittels normaler
Nahkorrektur – in Zeitungsdruckgrösse lesen zu können. Eine chronische
Benetzungsstörung bereite der Explorandin Beschwerden. Aufgrund einer latenten
Schielstellung bestehe kein Stereosehen. Für die partielle Optikusatrophie und
die Myopie bedingten retinalen Veränderungen bestünden keine therapeutischen
Optionen. Das Glaukom werde mit drucksenkenden Augentropfen und die
Benetzungsstörung mit Tränenersatzmitteln behandelt. Falls die subjektiv
empfundene Unverträglichkeit von Gleitsichtgläsern weiterhin bestehe, könne
eine getrennte Fern- und Nahkorrektur verwendet werden. Aus opthalmologischer
Sicht bestehe keine Diagnose, die eine komplette Arbeitsunfähigkeit begründen
würde. Aus opthalmologischer Sicht bestehe eine 25%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten, die durchschnittliche Anforderungen an
die Sehfähigkeit stellten. Die Einschränkung begründe sich durch die vermehrten
Pausen- bzw. den Kompensationsbedarf bei vorliegenden Sehdefiziten. Aufgrund
der Gesichtsfelddefekte und des fehlenden Stereosehens seien potentiell
gefährliche Arbeitsplätze (z.B. auf Gerüsten) für die Explorandin nicht
geeignet (IV-Nr. 27.6).
E. 6.6.4 Dem psychiatrischen Teilgutachten
(Untersuchung vom 26. März 2019; Dr. med. U.___, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie) können folgende Angaben der Explorandin entnommen werden: Sie
leide unter Panikattacken, angefangen habe es im letzten Jahr. Sie sei dann
auch im Spital gewesen und habe nicht mehr auf den Beinen stehen können. Sie
habe sich gefragt, woher sie die Panikattacken habe. Der Blutdruck sei hoch
gewesen, sie habe gezittert, nicht reden können und sie sei nicht ansprechbar
gewesen. Unabhängig von der Situation komme es bei ihr zu Panikattacken, auch
in der Nacht habe sie Albträume, dass sie nahestehende Personen verliere. Dabei
habe sie das Gefühl, keine Luft zu bekommen und einen Herzstillstand zu
erleiden. Seit Februar 2018 nehme sie Cipralex 10 mg. Seit Oktober 2018 sei sie
wieder vermehrt draussen, mache Einkäufe und unternehme Spaziergänge. Der
Schlaf in der Nacht sei unruhig, am Tag sei sie müde. Sie habe beide Augen
operieren lassen mit grünem und grauem Star und müsse Augentropfen nehmen. Auf
die Frage, ob sie auch unter Schmerzen leide, habe sie gesagt, dass ihre
Schultern schmerzten, seitdem sie unter Panikattacken leide. Sie sei in
psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. V.___, [...], wo sie auch von
einer Psychologin betreut werde. Sie sei seit einem Jahr Nichtraucherin und
trinke keinen Alkohol mehr. Ebenfalls vor einem Jahr habe sie mit dem
Cannabisrauchen aufgehört. Sie sei ein Heimkind und habe im zwölften Lebensjahr
mit dem Cannabisrauchen begonnen. Die Panikattacken seien nicht durch das
Cannabisrauchen aufgetreten, denn sie leide erst unter Panikattacken, seitdem
sie den Konsum reduziert und dann gar nicht mehr Cannabis geraucht habe. Sie
habe die Schule mit der Oberstufe abgeschlossen. Sie habe eine Anlehre als
Coiffeuse gemacht und diese kurz vor dem Abschluss abgebrochen. Sie habe schon
damals Angst gehabt, es nicht zu schaffen, obschon sie gute Noten gehabt habe.
So sei sie eigentlich auf sich selbst gestellt gewesen und habe selber kämpfen
müssen. Sie habe sehr gerne im Pflegeheim gearbeitet. Nach der Geburt des
zweiten Sohnes sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, ausserhäuslich zu
arbeiten. Das Schlimmste in ihrem Leben seien die Panikattacken. Sie wolle
gerne wieder arbeiten in der Pflege, in der Begleitung beim Spazieren, beim
Helfen bei der Körperpflege oder beim Mittagessen. Es bringe nichts, einfach zu
Hause zu bleiben, auch wenn sie Panikattacken habe.
Der psychiatrische Teilgutachter konnte
keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die Agoraphobie
mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) hat nach den gutachterlichen Angaben keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der Beurteilung wurde ausgeführt, es
bestünden nun eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
sowie eine psychopharmakologische Medikation. Der Medikamentenspiegel des
Antidepressivums, das auch eine Indikation bei Panikattacken besitze, sei nicht
im therapeutischen Bereich gewesen. Die Explorandin stütze viel darauf ab, dass
sie ausserhäuslich begleitet werde. Dadurch verstärkten sich die Ängste. Sie
sei durchaus motiviert, auch weiterhin auf das Cannabisrauchen zu verzichten. Im
Urin habe Cannabis nicht nachgewiesen werden können. Sie sei auch motiviert,
wieder zu arbeiten, fühle sich aber nur noch zu 50 % arbeitsfähig, was sie
vor allem auch mit somatischen Ursachen, der Augenproblematik, begründe. Die
Prognose für die Wiederaufnahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit sei
ungewiss. Es bestünden Ressourcen bezüglich angelernter Arbeiten. Die
Explorandin habe auch ihre beiden Söhne grossgezogen. Ihre Beziehungen seien
gescheitert. Sie habe aber gute Kontakte und mehrere Freundinnen. Sie habe auch
gute Kontakte zu ihrem Bruder, der sie im Zug zur Untersuchung begleitet habe. Zur
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wurde angegeben, die Explorandin sei
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (8 Std. pro
Tag); dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Sodann seien ihr auch
alle somatisch angepassten und den Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten
vollumfänglich zuzumuten (IV-Nr. 27.4).
7. Der weitere medizinische Verlauf
präsentiert sich aufgrund der bestehenden Aktenlage wie folgt:
E. 7.1.1 Dem mit der Neuanmeldung vom 11. Dezember 2020 eingereichten augenärztlichen Bericht der J.___ vom 11. November 2020 können folgende augenärztliche Diagnosen entnommen werden: «BA Glaukom, BA Konjunktivitis sicca, BA Myopie, BA Astigmatismus». Zur Beurteilung wurde ausgeführt, in der letzten augenärztlichen Konsultation habe sich ein relativ stabiler Befund bei bekanntem Glaukom unter lokaler antiglaukomatöser Therapie gezeigt. Zudem hätten sich im Verlauf der ambulanten augenärztlichen Behandlung rezidivierende Episoden mit zum Teil ausgeprägter Conjunktivitis sicca mit rezidivierenden Hornhauterosionen sowie damit einhergehend eine starke Instabilität des Tränenfilms und passageren Sehstörungen gezeigt. Bei Keratokonjunktivitis sicca mit fluopositiven Hornhauterosionen seien zwischenzeitlich eine Behandlung mit u.a. Verbandskontaktlinsen durchgeführt worden. Als Erhaltungstherapie zur Regeneration und Stabilisation des Tränenfilms und damit auch Verbesserung der Sehleistung werde eine intensive Therapie mit Tränenersatzmittel empfohlen. Bei erneuter Aggravierung der Symptomatik könnte gegebenenfalls eine erneute Therapie mit Verbandskontaktlinsen in Erwägung gezogen werden. Zur Stabilisierung der Lipidphase des Tränenfilms werde darüber hinaus eine regemässige Lidrandpflege empfohlen (IV-Nr. 33 S. 6 ff.).
E. 7.1.2 Aus dem Zwischenbericht der C.___ vom
25. November 2020 über das Beschäftigungsprogramm vom 13. Juli 2020
bis 12. März 2021 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dort das
Beschäftigungsprogramm am 15. Juli 2020 in der Kabelkonfektion auf eigenen
Wunsch mit einem Arbeitspensum von 50 % begonnen habe. In der Folge sei
ein Arztzeugnis mit einer bescheinigten 20%igen Arbeitsfähigkeit eingereicht
worden. Das Pensum sei dann auf 20 % angepasst worden. Anfänglich seien
die gesundheitlichen Probleme immer wieder ein Thema gewesen. Sie habe
gemeldet, dass sie nicht alle Arbeiten ausführen könne, da sie nicht gut sehe.
Sie habe Mühe mit dem Messen sowie mit den Markierungen. Nach einer Stunde habe
sie über Schwierigkeiten mit dem Augenlicht (verschwommene Sicht) geklagt. Beim
Zuschneiden von Litzen sei beobachtet worden, dass die Beschwerdeführerin auf
die Hilfe von anderen angewiesen sei, da sie die Zahlen auf dem Massstab nicht
sehen könne. Die Einschränkungen mit dem Sehen hätten sich auch in anderen
Tätigkeiten bemerkbar gemacht. Per 1. September 2020 habe die
Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch das Pensum auf 25 % gesteigert.
Gemäss ihrer Aussage seien die Kopfschmerzen nicht mehr so intensiv, zudem
fühle sie sich allgemein besser und die Erholung der Augen beschleunige sich.
Nach der Arbeit könne sie auch im Haushalt gewisse Arbeiten erledigen. Jedoch
müsse sie sich nach jeder Tätigkeit hinlegen und sich erholen. Per
1. Oktober 2020 habe die Versicherte das Pensum auf 35 % steigern
wollen. Diese Steigerung sei mehrmals nach hinten verschoben und bisher nicht
realisiert worden. Als Gründe seien von ihr Panikattacken sowie körperliche
Beschwerden (zu trockene und schmerzende Augen) angegeben worden. Die
Versicherte habe in dieser Zeit sehr kraftlos gewirkt, habe viele regelmässige
Pausen benötigt und habe den Arbeitsplatz mehrmals am Tag für 10 bis 15
Minuten verlassen. Sie habe einen Arbeitsplatz am Fenster bevorzugt. Bei der
Arbeit habe sie extrem ruhig, zurückgezogen und in sich gekehrt gewirkt. Sie
habe regelmässig Pausen einlegen müssen, um ihre Augen mit Tropfen zu
versorgen. Während dieser Zeit habe sie mehrmals gefehlt. Sie habe bei den
Abmeldungen angegeben, dass es ihr aufgrund ihrer psychischen Situation nicht
möglich sei, zur Arbeit zu erscheinen. An mehreren Tagen habe sie sichtlich
aufgelöst früher nach Hause gehen müssen.
Unter dem Vermerk «Ausblick» wurde
festgehalten, die Versicherte sei, aufgrund ihrer Sehbehinderung nur beschränkt
in der Abteilung einsetzbar, da in der Kabelkonfektion sehr viele feinmotorisch
Arbeiten ausgeführt würden und diese für sie (noch) nicht ausführbar seien. Im
Weiteren stellten auch die Schwankungen in Bezug auf die Panikattacken eine
grosse Einschränkung für sie dar. Ihre Arbeitsqualität sei grundsätzlich gut
und ihr Tempo hänge stark davon ab, wie sicher die Versicherte sich in der
Arbeit fühle. Bei Arbeiten, bei denen die Sehkraft vorhanden sei, sei auch das
Tempo gut. Müsse sie sich auf das Gefühl in ihren Händen verlassen, schwanke
ihr Tempo zwischen ungenügend und gut. Diese Arbeiten liessen sich jedoch nur
bedingt mit Tätigkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt vergleichen. Aufgrund
dieser Einschränkungen sehe man aktuell eine Integration der Versicherten in
den allgemeinen Arbeitsmarkt als unrealistisch an (IV-Nr. 33 S. 4 f.)
E. 7.1.3 Aus dem Bericht der Psychologin I.___,
Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 26. November 2020 geht hervor,
die Patientin befinde sich seit Februar 2020 bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung.
Die Diagnosen nach ICD-10 lauteten auf Panikstörung (41.0), Herauslösen aus dem
Elternhaus in der Kindheit (Z61.1), Ereignisse in der Kindheit, die den Verlust
des Selbstwertgefühls zur Folge haben (Z61.3) und Probleme bei körperlicher
Misshandlung als Kind (Z61.6). Es wurde ausgeführt, die Patientin leide an
einer Panikstörung mit unregelmässigen Panikattacken. Die gelegentlich
auftretenden Panikattacken, die oft mit Schwindelgefühlen, innerer Unruhe,
starker Müdigkeit und mangelndem Antrieb verbunden seien, hätten Auswirkungen
auf ihre Stimmung und ihren Aktivitätsradius im Alltag. Das Auf und Ab sowohl
in ihrer psychischen als auch körperlichen Verfassung koste sie sehr viel
Energie. Die Patientin bemühe sich aber sehr, den Alltag möglichst
selbstständig zu bewältigen. Ihr Ziel sei es vor allem, wieder einer Arbeit
nachgehen zu können. Dazu absolviere sie aktuell auch ein Arbeitstraining in
der Firma C.___, wobei es neben einer regelmässigen Tagesstruktur auch darum
gehe, ihre Belastbarkeit zu testen und aufzubauen. Aktuell zeichne sich ab,
dass die Patientin maximal 2 bis 3 Stunden pro Tag arbeiten könne. Die
Belastbarkeit sei aufgrund der psychischen Beeinträchtigung reduziert. Neben
der psychischen Erkrankung leide die Patientin auch unter einer Augenerkrankung,
welche sie zusätzlich in ihrem Alltag einschränke. Die Sehkraft sei deutlich
eingeschränkt und sie leide oft unter Kopfschmerzen. Aktuelle Symptome der
Panikstörung zeigten sich häufiger in Form einer Derealisation
(Derealisationserleben). Dies bezeichne eine zeitweilige oder dauerhafte abnorme
oder verfremdete Wahrnehmung der Umwelt und damit einhergehender Angst und
Unsicherheit, was wiederum die körperlichen Symptome wie Herzklopfen,
Schwindelgefühle etc. verstärken könne. Schwerpunkt der Behandlung stelle die
Erarbeitung und Erprobung von hilfreichen Strategien im Umgang mit den
Symptomen dar. Zudem solle an der Stress- und Emotionsregulation gearbeitet
werden. Die Patientin zeige eine gute Selbstreflexion und teile ihre
Bedürfnisse und Ziele adäquat mit (IV-Nr. 33 S. 2 f.).
7.2 RAD-Ärztin Dr. med. M.___,
Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hielt ihrer Aktennotiz vom
15. Dezember 2020 fest, eine Verschlechterung aus psychischer Sicht sei
glaubhaft gemacht worden, da im B.___-Gutachten kein Hinweis für ein
Derealisationserleben ersichtlich gewesen sei (IV-Nr. 34).
7.3 Im Bericht des Hausarztes Dr. med.
H.___ zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2021 wurde
angegeben, für Montagetätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %
seit Dezember 2020. Der Hausarzt stellte fest, momentan bestünden keine
wesentlichen internmedizinischen Probleme. Die Patientin sei zufrieden mit
ihrer Arbeitsstelle von 30 % in der Montage. Eine arterielle Hypertonie
sei medikamentös gut behandelt. Die Diagnosen (mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) lauteten auf «Rezidivierende Panikattacken und Angstzustände»
sowie «ausgeprägte Sehbehinderung», diagnostiziert vor ungefähr drei Jahren
durch Psychiater und Augenärzte. Von internistischer körperlicher Seite
bestünden keine Einschränkungen. Es bestehe eine mässige Einschränkung im
Haushalt, wobei sie von ihren Söhnen unterstützt werde. Eine auswärtige Hilfe
sei nicht notwendig (IV-Nr. 40).
7.4 Im Bericht des W.___, [...], vom
6. Mai 2021 wurde dargelegt, die Patientin sei hier ein- bis zweimal
wöchentlich in Behandlung. Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeiten für Montagetätigkeiten
in der C.___ wurden mit 50 % (23. April bis 15. Juli 2020), 80 %
(16. Juli 2020 bis 8. April 2021) und 70 % (ab 9. April
2021) angegeben. Zur medizinischen Situation wurde in Bezug auf die
Vorgeschichte dargelegt, seit Dezember 2017 bestünden Panikattacken, Schwindel
und Derealisationserleben. Im Februar und März 2018 sei beidseitig der grüne
Star operiert worden. Zur aktuellen medizinischen Situation wurden
rezidivierende Panikattacken, Derealisationserleben, Schwindel, ein Augenleiden
(grüner Star) mit eingeschränkter Sehkraft, Augen- sowie Kopfschmerzen genannt.
Aktuell sei eine Arbeitsfähigkeit von 30 % gut machbar; bei einer
Verbesserung der gesundheitlichen Situation seien allenfalls 40 % denkbar.
Zur beruflichen Situation wurde angegeben, bei einem 30%-Pensum in der C.___
fühle sich die Patientin sehr wohl. Sie schätze ihre Arbeit sehr. Die
Anforderungen seien für die Patientin gut bewältigbar. Es seien eine
eingeschränkte Sehfähigkeit, trockene Augen, eine schnelle Ermüdbarkeit,
plötzlich auftretende Panikattacken, Schwindel und ein Derealisationserleben festzustellen.
Die Patientin sei sehr offen, aufgestellt, freundlich, sehr motiviert und
positiv denkend. Eine angepasste Arbeitstätigkeit sei aktuell für 2,75 Stunden
pro Tag zumutbar. Die Prognose zur Eingliederung sei abhängig vom allgemeinen
Gesundheitszustand. Auch bei der Haushaltführung bestehe eine hohe
Ermüdbarkeit; die Patientin brauche viel Zeit (IV-Nr. 43).
7.5 Laut dem Bericht der J.___, [...]
vom 7. Mai 2021 bestand am 15. März 2021 aufgrund einer wiederkehrenden
Bindehautentzündung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für zwei Tage. Es bestehe
deswegen kein weiterer Behandlungsbedarf (IV-Nr. 44).
7.6 Gemäss dem Bericht der C.___ vom
20. August 2021 wurden mit der Versicherten mehrere Gespräche mit dem Ziel
geführt, dass die von ihr beschriebene Panik, welche sie oft gehabt habe,
abnehme, ihr Wohlbefinden am Arbeitsplatz zunehme und sie an Sicherheit bei
ihrem Auftreten gewinne. Die Versicherte habe einen separierten Arbeitsplatz
direkt vor dem Fenster mit Blick auf die [...] bekommen, wobei sie das Fenster
gekippt habe. Weiter habe sie am Arbeitsplatz zur Beruhigung über Kopfhörer
Musik hören können. Diese getroffenen Massnahmen hätten Wirkung gezeigt. Ihr
Auftreten sei sicherer geworden, sie habe lauter gesprochen und weniger
angespannt und offener gewirkt. Sie habe sich sehr für ihr Weiterkommen
engagiert und sich sehr ambitionierte Ziele gesetzt. Sie habe geplant, ihr
Pensum von 20 % auf 50 % zu steigern. In mehreren Gesprächen sei dies
mit ihr besprochen worden und es sei eine schrittweise Erhöhung des Pensums
geplant worden. Sie sei in der Abteilung richtiggehend aufgeblüht, habe Kontakt
zu anderen Teilnehmenden gehabt und einen kommunikativen Umgang mit den
Gruppenleitenden. Sie habe am Arbeitsplatz selten Musik gehört. Bei einem
Pensum von 35 % habe die Steigerung des Pensums um den Jahreswechsel
2020/21 stagniert. Seither hätten die Absenzen und die von ihr beschriebene
Panik am Arbeitsplatz wieder zugenommen. Der kommunikative Umgang mit den
Gruppenleitenden sei bestehen geblieben, jedoch habe sie sich in der Abteilung
seltener mit anderen Teilnehmenden abgegeben. Sie habe fast täglich die
Kopfhörer aufgehabt und habe zunehmend in sich gekehrt gewirkt. Auch habe sie
wieder langsamer und leise gesprochen. Die Absenzen hätten sich zusehends
gehäuft. Im Juni 2021 habe sie erstmals zwei unentschuldigte Absenzen gehabt.
Die letzten zwei Monate habe sie mit Arztzeugnis komplett gefehlt
(IV-Nr. 57.1 S. 26).
7.7 Im von der Beschwerdegegnerin
veranlassten psychiatrischen Verlaufsgutachten von Dr. med. D.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. August 2021 wurden
folgende Diagnosen gestellt: «Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01);
Akzentuierte v.a. abhängige Persönlichkeitszüge bei Status nach emotionaler
Deprivation in der Kindheit/Jugend (ICD-10 Z73.1); Probleme verbunden mit
Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung/Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0);
Status nach Cannabisabusus bis 2018 (ICD-10 F12.1) aktuell abstinent». Im
Rahmen der Beurteilung des bisherigen Verlaufs wurde dargelegt, über die kurze
Behandlung im Juli und August 1997 unter der Diagnose «leichte depressive
Episode bei Adoleszentenkrise, seit Jahren latenter Drogenkonsum (Cannabis,
Heroin, Kokain)» und die Behandlung von Frühjahr 2007 bis Sommer 2008 in den L.___
[...] unter der Diagnose «sonstige spezifische Persönlichkeitsakzentuierung mit
unreifen, haltlosen Anteilen» seien im Dossier keine Unterlagen vorhanden. Eine
kontinuierliche und regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung erfolge erst seit Frühjahr 2019. Zuvor sei im November 2018 eine
erneute Konsultation in den L.___ [...] am 21. November 2018 erfolgt.
Psychopharmakologisch werde eine antidepressive Medikation eingesetzt. Ein
Wechsel der Medikation sei zwischenzeitlich nicht erfolgt. Die Probandin
beschreibe darunter eine Verbesserung der Auftretensfrequenz der ausgeprägten
Angstattacken. Mehrmals wöchentlich und regelmässig nachts träten jedoch noch
leichte Angstattacken auf. Es bestehe ein massives Vermeidungsverhalten
bezüglich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, Situationen, aus denen die
Explorandin nicht fliehen könne, und von Menschenansammlungen. Die
Angstsymptomatik sei von vegetativen Symptomen begleitet und trete unabhängig
von bestimmten definierten Situationen auf. Die diagnostischen Kriterien einer
Agoraphobie mit Panikattacken gemäss ICD-10 seien erfüllt. Trotz adäquater
psychopharmakologischer und psychotherapeutischer Behandlung sei es nur zu
einem teilweisen Abklingen der Symptomatik gekommen. Der früher beschriebene
Cannabisabusus sowie die vereinzelte Einnahme von Kokain und Heroin in der
Jugend habe die Explorandin sistiert. Die durchgeführte Drogen-Urinkontrolle
sei auf sämtliche getesteten Substanzen negativ. Die Diagnose einer Agoraphobie
mit Panikstörung sei bereits im Gutachten aus dem Jahr 2019 beschrieben worden.
Der psychiatrische Teilgutachter sei davon ausgegangen, dass die psychische
Symptomatik zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Dies sei nicht
nachvollziehbar. Berufliche Interventionsmassnahmen seien bisher gescheitert.
Die Explorandin habe im Rahmen der zusätzlichen psychosozialen Belastung
(Schulabbruch des Sohnes) die Gesamtbelastung auch aufgrund der
selbstunsicheren akzentuierten Persönlichkeitszüge nicht mehr kompensieren
können. Es sei ab dem Frühjahr 2021 zu einer Verstärkung der Angstsymptomatik,
vermehrten Fehlzeiten im Rahmen des Arbeitstrainings und schliesslich zu dessen
Abbruch gekommen. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation (bisherige
berufliche Entwicklung, fehlende Ausbildung, Sorgen um den jüngeren Sohn nach
dessen Schul- und Ausbildungsabbruch) und unter Integration der psychischen und
somatischen Beeinträchtigungen (aufgrund der Sehbehinderung sei im polydisziplinären
Gutachten 2019 eine 25%ige Leistungseinschränkung attestiert worden) sei die
Chronifizierung der Beschwerden im Längsverlauf vor dem Hintergrund der
emotionalen Deprivation und Entwurzelung nachvollziehbar. Bei der Begutachtung
im Jahr 2019 sei die gegenseitige Beeinflussung der psychischen und somatischen
Beeinträchtigungen nicht genügend berücksichtigt worden. Zusammenfassend liege
bei der Explorandin eine komplexe Gesamtsituation mit körperlichen
(Sehbeeinträchtigung) und psychischen Beeinträchtigungen (Agoraphobie mit
Panikstörung/akzentuierte Persönlichkeitszüge) vor dem Hintergrund der
emotionalen Deprivation in der Kindheit und Jugend mit Gewalterfahrungen auch
in Beziehungen als Erwachsene sowie ausgeprägte psychosoziale
Belastungsfaktoren vor. Auch unter Abstraktion von IV-fremden Faktoren (fehlende
Ausbildung, Dekonditionierung durch Abstinenz vom Arbeitsmarkt seit Jahren,
Sorgen bezüglich des jüngeren Sohnes nach dessen Schul- und Ausbildungsabbruch)
sei aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer ca. 50%igen Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit auch für adaptierte, der Sehbeeinträchtigung angepasste
Tätigkeiten auszugehen. Eine darüberhinausgehende Steigerung der
Arbeitsfähigkeit sei auch langfristig kaum zu erwarten. Die Angaben der
Explorandin seien konsistent und plausibel. Es bestünden keine Hinweise auf
eine Aggravation. Bezüglich der subjektiven Einschätzung der Exploration, sie
sei für sämtliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig, sei von einer
Selbstlimitierung auszugehen. Hauptbelastung stelle die Kombination der
psychischen Erkrankung und des Augenleidens mit verminderter Sehkraft dar. Die
Explorandin sei zudem durch die Situation des jüngeren Sohnes psychosozial
belastet.
Die Fragen zur Arbeitsfähigkeit in den
bisherigen Tätigkeiten wurden vom psychiatrischen Gutachter dahingehend
beantwortet, die Explorandin sei im Jahr 2009 zuletzt im ersten Arbeitsmarkt
kurzzeitig als Mitarbeiterin in der Reinigung berufstätig gewesen. Zuvor habe
sie im Service und als Pflegehelferin gearbeitet. Bezüglich dieser Tätigkeiten
bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens Januar 2018. Zur
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde dargelegt, es sei auf
eine einfache, gut vorstrukturierte Routinetätigkeit, die der
Sehbeeinträchtigung der Explorandin angepasst sei, konstante Bezugspersonen,
keine Nacht- oder Schichtarbeit und keine Tätigkeit mit Kundenkontakt zu
achten. Eine solche Tätigkeit wäre ca. 2 x 3 Stunden pro Tag, unterbrochen von
einer Mittagspause, möglich. Dabei bestehe eine Leistungseinbusse von ca.
25 % aufgrund der Sehstörung. Bezogen auf ein 100%-Pensum betrage die
Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt
50 %. Der Verlauf seit dem Jahr 2018 sei fluktuierend. Im Durchschnitt
unter Abstraktion von IV-fremden psychosozialen Faktoren (beispielsweise
Belastung durch den Schulabbruch des jüngeren Sohnes) bestehe seit anfangs 2018
eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch für angepasste, einfache
Routinetätigkeiten. Mittelfristig (12 Monate) sei die effektive Realisierung
und Stabilisierung der medizinisch-theoretisch bestehenden 50%igen
Arbeitsfähigkeit das Ziel. Aufgrund der kombinierten psychischen und
somatischen Beeinträchtigung (Sehstörung) sei wahrscheinlich auch langfristig
kaum eine darüberhinausgehende Arbeitsfähigkeit realistisch erreichbar.
Zur Frage, wie sich die gesundheitlichen
Einschränkungen aus medizinischer Sicht auf die Haushaltverrichtungen
«Ernährung», «Wohnungs- und Hauspflege», «Einkauf», «Wäsche- und Kleiderpflege»
sowie «Pflege und Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen» auswirkten,
wurde ausgeführt, es bestehe nur beim Einkauf eine leichte Beeinträchtigung;
die Explorandin vermeide Menschenansammlungen und Stosszeiten. Bei den übrigen
Verrichtungen bestehe keine Beeinträchtigung. Die Frage, ob sich der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit der Situation gemäss
dem Gutachten vom 17. Juni 2019 erheblich verändert hätten, gab der
psychiatrische Gutachter an, der Verlauf sei fluktuierend und überwiegend
wahrscheinlich durch psychosoziale Faktoren mitbeeinflusst (Sorgen bezüglich
der Situation des jüngeren Sohnes, der gemäss Angaben der Explorandin im April
2021 die Schule abgebrochen habe). Ab Frühjahr 2021 sei es zu einer
vorübergehenden Verschlechterung gekommen. Aktuell sei aus psychiatrischer
Sicht wieder ein ähnliches Zustandsbild wie bei der Begutachtung im Jahr 2019
zu beschreiben (IV-Nr. 57.1).
7.8 RAD-Ärztin Dr. med. M.___
hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2021 fest, gemäss dem
aktuellen psychiatrischen Gutachten handle es sich um einen ähnlichen
Sachverhalt mit einer anderen Beurteilung im Vergleich zur letzten Begutachtung
im Jahr 2019. Dies werde in für den RAD nachvollziehbarer Weise ausführlich
durch den aktuellen Gutachter begründet, sodass darauf abgestützt werden könne.
Die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung werde bereits im Gutachten 2019
beschrieben. Der psychiatrische Teilgutachter gehe davon aus, dass die
psychische Symptomatik zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Dies
sei nicht nachvollziehbar. Berufliche Interventionsmassnahmen seien bisher
gescheitert. Die Versicherte habe im Rahmen der zusätzlichen psychosozialen
Belastung (Schulabbruch des Sohnes) die Gesamtbelastung auch aufgrund der
selbstunsicheren akzentuierten Persönlichkeitszüge nicht mehr kompensieren
können. Es sei im Frühjahr 2021 zu einer Verstärkung der Angstsymptomatik,
vermehrten Fehlzeiten im Rahmen des Arbeitstrainings und schliesslich zu dessen
Abbruch gekommen. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation (bisherige
berufliche Entwicklung, fehlende Ausbildung, Sorgen um den jüngeren Sohn nach
dessen Schul- und Ausbildungsabbruch) und unter Integration der psychischen und
somatischen Beeinträchtigungen (aufgrund der Sehbehinderung sei im
polydisziplinären Gutachten im Jahr 2019 eine 25%ige Leistungseinschränkung
attestiert worden) sei die Chronifizierung der Beschwerden im Längsverlauf vor
dem Hintergrund der emotionalen Deprivation und Entwurzelung nachvollziehbar.
Bei der Begutachtung im Jahr 2019 seien gemäss dem Gutachter die gegenseitige
Beeinflussung der psychischen und somatischen Beeinträchtigungen nicht genügend
berücksichtigt worden. Zusammenfassend liege eine komplexe Gesamtsituation mit
körperlicher (Sehbeeinträchtigung) und psychischen Beeinträchtigungen
(Agoraphobie mit Panikstörung/akzentuierte Persönlichkeitszüge) vor dem
Hintergrund der emotionalen Deprivation in der Kindheit und Jugend vor. Auch unter
Abstraktion von IV-fremden Faktoren sei aus versicherungsmedizinischer Sicht
von einer ca. 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch für adaptierte,
der Sehbeeinträchtigung angepasste Tätigkeiten auszugehen. Eine
darüberhinausgehende Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei auch langfristig kaum
zu erwarten.
Als Fazit hielt die RAD-Ärztin fest,
bezogen auf die angestammten Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit
(100 %) seit mindestens Januar 2018 als Mitarbeiterin in der Reinigung, im
Service und als Pflegehelferin. Der aktuelle Gutachter beurteile den klinischen
Verlauf der Erkrankung seit dem Jahr 2018 als fluktuierend. Im Durchschnitt und
unter Abstraktion von IV-fremden psychosozialen Faktoren bestehe seit Anfang
2018 eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch für angepasste,
einfache Routinetätigkeiten. Mittelfristig (12 Monate) sei die effektive
Realisierung und Stabilisierung der medizinisch-theoretisch bestehenden 50%igen
Arbeitsfähigkeit das Ziel. Aufgrund der kombinierten psychischen und
somatischen Beeinträchtigung (Sehstörung) sei wahrscheinlich auch langfristig
kaum eine darüberhinausgehende Arbeitsfähigkeit realistisch erreichbar
(IV-Nr. 60 S. 2 f.).
7.9 Im Bericht der Abklärungsfachfrau
der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2022 betreffend Haushaltabklärung
vom 20. Januar 2022 wurde u.a. angegeben, laut dem psychiatrischen Gutachter
habe die Versicherte im Haushalt keine Einschränkungen. Lediglich beim
«Einkauf» bestehe eine leichte Beeinträchtigung, da sie Menschenansammlungen/Stosszeiten
vermeide. Anlässlich des Abklärungsgesprächs habe die Versicherte mitgeteilt,
sie lebe in den Tag hinein und könne nichts planen. Es komme jeweils darauf an,
wie ihr psychischer Zustand sei. Wegen der trockenen Augen sei sie ausserdem
oft müde. Laut dem Bericht des Hausarztes Dr. med. H.___ vom 12. Januar
2021 bestünden im Haushalt mässige Einschränkungen und sie bekomme Hilfe von
ihren Söhnen. Eine auswärtige Hilfe sei nicht notwendig. Im Abklärungsgespräch
teile die Versicherte mit, dass sie die im Haushalt zu erledigenden bzw.
anfallenden Arbeiten selbstständig erledigen könne. Da sie manche Sachen
infolge der Sehschwäche übersehe, reinige sie die Wohnung dreimal wöchentlich.
Bei der Führung des eigenen Haushalts bestünden Spielraum und Flexibilität für
die Einteilung sowie die Ausführung der Arbeit. Es sei somit zumutbar, die
Arbeiten aufzuteilen. Ausserdem wäre auch dem Sohn, welcher im gleichen
Haushalt lebe, eine Mithilfe zumutbar. Da die Versicherte gemäss den
vorliegenden medizinischen Akten und ihren Angaben im Abklärungsgespräch im
Haushalt nicht relevant eingeschränkt sei, erübrigten sich diesbezüglich
weitere Abklärungen (IV-Nr. 61). Diese Angaben wurden von der
Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2022 bestätigt
(IV-Nr. 70).
E. 8 8.1 Nach einem Vergleich der
Begutachtungsergebnisse im polydisziplinären B.___-Gutachten vom 17. Juni
2019 (IV-Nr. 27) mit denjenigen im psychiatrischen Verlaufsgutachten von
Dr. med. D.___ vom 26. August 2021 (IV-Nr. 57.1) ist von einem
weitgehend gleichbleibenden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
auszugehen. Während die B.___-Gutachter die Diagnosen (mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit) «1. Juveniles Glaukom mit partieller Optikusatrophie
(ICD-10 H40.1; H47.0)» und «2. Fundus myopicus (ICD-10 H44.2)» stellten
und zum Schluss kamen, die Beschwerdeführerin sei für die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als Servicemitarbeiterin und für andere körperlich leichte bis
intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und
Tragen von Lasten über 10 kg bis gelegentlich 15 kg und ohne häufigen und
kraftvollen Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus
sowie mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehkraft zu 75 %
arbeits- und leistungsfähig, stellte der psychiatrische Gutachter Dr. med.
D.___ die Diagnosen «Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)», «akzentuierte
v.a. abhängige Persönlichkeitszüge bei Status nach emotionaler Deprivation in
der Kindheit/Jugend (ICD-10 Z73.1)», «Probleme verbunden mit Schwierigkeiten
bei der Lebensbewältigung/Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0)» und «Status nach
Cannabisabusus bis 2018 (ICD-10 F12.1) aktuell abstinent» und kam zum Schluss,
aus versicherungsmedizinischer Sicht sei von einer 50%igen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit für adaptierte, der Sehbeeinträchtigung angepasste Tätigkeiten
auszugehen. Die Abweichungen bei der Diagnosestellung und der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist darauf zurückzuführen, dass
nach der Beurteilung von Dr. med. D.___ – im Gegensatz zu derjenigen des
psychiatrischen B.___-Teilgutachters – die Panikstörung in Kombination mit der
Sehstörung durchaus einen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Daraus
ist jedoch lediglich eine
unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen medizinischen
Sachverhaltes abzuleiten, welche unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel
unbeachtlich ist (vgl. E. II. 3.1. hiervor).
Eine veränderte
Befundlage, aufgrund welcher auf einen andauernden, relevant verschlechterten
Gesundheitszustand zu schliessen wäre, ist nicht ersichtlich. Daran ändert die
von Dr. med. D.___ erwähnte, überwiegend wahrscheinlich durch
psychosoziale Faktoren (Sorgen bezüglich der Situation des jüngeren Sohnes, der
gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im April 2021 die Schule abgebrochen
hat) beeinflusste vorübergehende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin ab Frühjahr 2021 nichts, da hier von einem fluktuierenden
Verlauf seit dem Jahr 2018 auszugehen ist und der psychiatrische Gutachter
abschliessend zum Schluss kam, aktuell sei aus psychiatrischer Sicht wieder ein
ähnliches Zustandsbild wie bei der Begutachtung im Jahr 2019 zu beschreiben
(IV-Nr. 57.1 S. 24; vgl. E. II. 7.7 hiervor). Wie lange diese
vorübergehende psychische Verschlechterung tatsächlich gedauert hat, kann der
Verlaufsbegutachtung nicht entnommen werden. Da sie nach den gutachterlichen
Angaben überwiegend wahrscheinlich durch psychosoziale Faktoren ausgelöst wurde
und die psychische Situation sich in der Folge wieder verbesserte, kann
deswegen nicht von einer relevant veränderten psychischen Befundlage
ausgegangen werden. Das von der Fachpsychologin I.___ in ihrem Bericht vom
26. November 2020 erwähnte Derealisationserleben (vgl. E. II. 7.1.3
hiervor) wird im Gutachten von Dr. med. D.___ beim Aktenauszug zwar
erwähnt (vgl. IV-Nr. 57.1 S. 5 f.), im Rahmen der Befunderhebung und Beurteilung
jedoch nicht weiter thematisiert, weshalb sich hierzu weitere Abklärungen
erübrigen. Die Begutachtungsergebnisse von Dr. med. D.___ werden auch
durch die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. M.___ in ihrer
Stellungnahme vom 27. September 2021 erhärtet, wonach es sich gemäss dem
aktuellen Gutachten von Dr. med. D.___ um einen ähnlichen Sachverhalt mit
einer anderen Beurteilung im Vergleich zur letzten Begutachtung aus dem Jahr
2019 handle. Dies werde in für den RAD nachvollziehbarer Weise ausführlich
durch den aktuellen Gutachter begründet, sodass darauf abgestützt werden könne.
Bezogen auf die angestammten Tätigkeiten als Mitarbeiterin in der Reinigung und
im Service sowie als Pflegehelferin bestehe eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit seit spätestens Januar 2018; in einer der Seheinschränkung
und dem psychischen Leiden angepassten einfachen, gut strukturierten
Routinetätigkeit sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %
seit anfangs 2018 auszugehen. Aufgrund der kombinierten psychischen und somatischen
Beeinträchtigung (Sehstörung) sei wahrscheinlich auch langfristig kaum eine
darüberhinausgehende Arbeitsfähigkeit erreichbar (IV-Nr. 60 S. 2;
vgl. E. II. 7.8 hiervor). Darauf ist abzustellen.
8.2 Das
von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Verlaufsgutachten von
Dr. med. D.___ vom 26. August 2021 beruht für die streitigen Belange
auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 24. August 2021,
berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten
abgegeben. Die Expertise kann sich somit auf vollständige Grundlagen stützen.
Der Gutachter gibt die fachspezifische Anamnese, die Angaben der
Beschwerdeführerin und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die
relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu abweichenden Einschätzungen in den
medizinischen Vorakten Stellung genommen wird. Schliesslich werden die
gestellten Fragen beantwortet. Inhaltlich gelangt das Gutachten zu schlüssigen Ergebnissen,
welche nachvollziehbar hergeleitet werden, und es bezieht sich ausreichend auf
das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts. Das psychiatrische Gutachten
wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232
und 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. E. II. 4. hiervor).
E. 9 9.1 Die
Beschwerdeführerin lässt im Weiteren geltend machen, der Abklärungsbericht
Haushalt sei beweisuntauglich. Der Gutachter Dr. med. D.___ habe die
Arbeitsunfähigkeit in der Haushaltführung nicht prozentual beziffert und die
Haushaltsabklärerin habe von einer Haushaltsabklärung vor Ort und der
detaillierten Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit in der Haushaltsführung abgesehen.
Es sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auch im Haushalt auszugehen
(Beschwerde, S. 16 f. Ziff. 7).
Geeignete Vorkehr zur Bestimmung der
Behinderung im Haushalt ist im Allgemeinen die von einer qualifizierten Person
durchgeführte Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 zweiter Satz
IVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2014 vom 27. März 2015
E. 5.1.4.). Die IV-Stelle ermittelt den Invaliditätsgrad grundsätzlich durch
eine Abklärung vor Ort. Auf eine solche kann unter Angabe einer kurzen Begründung
im Dossier verzichtet werden, wenn der IV-Stelle die persönlichen Verhältnisse
der versicherten Person sowie die Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die
Tätigkeiten im Aufgabenbereich hinreichend bekannt und aktenmässig belegt sind
(vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über
Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 3600). Das prozentuale
Ausmass der einzelnen Tätigkeiten ist gemessen am gesamten Aufgabenbereich
festzulegen (sogenannte Gewichtung ohne Behinderung; KSIR, Rz. 3604).
Anschliessend hat die Abklärungsperson unter Berücksichtigung der medizinischen
Ausgangslage anzugeben, ab welchem Zeitpunkt und in welchen Tätigkeiten die
versicherte Person ganz oder erheblich eingeschränkt ist. Massgebend sind dabei
der konkrete Betätigungsvergleich und nicht die ärztliche Schätzung der
Arbeitsunfähigkeit. Es sind klare Angaben über das Ausmass der
behinderungsbedingten Einschränkungen zu machen. Gestützt auf diese Angaben
sind die Einschränkungen pro Teilbereich in Prozenten festzulegen (KSIR,
Rz. 3605; vgl. auch Kreisschreiben des BSV über das Verfahren in der
Invalidenversicherung [KSVI], Rz. 3041 ff.).
9.2 Die Abklärungsfachfrau der
Beschwerdegegnerin nahm anlässlich ihrer Abklärung im Haushalt der
Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2022 keine Abklärung im vorerwähnten
Sinne vor. Sie hielt stattdessen fest, laut dem Bericht des Hausarztes
Dr. med. H.___ vom 12. Januar 2021 bestünden im Haushalt mässige
Einschränkungen und die Beschwerdeführerin bekomme Hilfe von ihren Söhnen. Eine
auswärtige Hilfe sei nicht notwendig. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. D.___ habe die Beschwerdeführerin im Haushalt keine Einschränkungen.
Lediglich beim «Einkauf» bestehe eine leichte Beeinträchtigung, da sie
Menschenansammlungen und Stosszeiten vermeide. Im Abklärungsgespräch teile die
Beschwerdeführerin mit, dass sie die zu erledigenden bzw. anfallenden Arbeiten
selbstständig erledigen könne. Da sie manche Sachen infolge der Sehschwäche
übersehe, reinige sie die Wohnung dreimal wöchentlich. Bei der Führung des
eigenen Haushalts bestehe Spielraum und Flexibilität für die Einteilung sowie
Ausführung der Arbeit. Es sei somit zumutbar, die Arbeit aufzuteilen. Ausserdem
wäre auch dem Sohn, welcher im gleichen Haushalt lebe, eine Mithilfe zumutbar.
Da die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten und ihren Angaben im
Abklärungsgespräch im Haushalt nicht relevant eingeschränkt sei, erübrigten
sich diesbezüglich weitere Abklärungen (Bericht vom 24. Januar 2022, IV-Nr. 61
S. 2 ff.). In ihrer Stellungnahme vom 29. April 2022 hielt die
Abklärungsfachfrau an ihrer Einschätzung fest (IV-Nr. 70 S. 2 f.;
vgl. E. II. 7.9 hiervor).
9.3 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen
Einwände in Bezug auf die von der Abklärungsfachfrau nicht im oben (unter E.
II. 9.1 hiervor) dargelegten Sinne vorgenommene Haushaltabklärung sind begründet.
So stellte bereits der Hausarzt Dr. med. H.___ in seinem Arztbericht vom
12. Januar 2021 fest, es bestehe eine mässige Einschränkung der
Beschwerdeführerin im Haushalt, wobei eine Hilfe durch die Söhne gewährleistet
sei (IV-Nr. 40 S. 6; E. II. 7.3 hiervor). Im Bericht des W.___
vom 6. Mai 2021 wurde angegeben, bei der Haushaltführung bestehe eine hohe
Ermüdbarkeit, die Beschwerdeführerin benötige viel Zeit (IV-Nr. 43
S. 5; E. II. 7.4 hiervor). Der psychiatrische Gutachter Dr. med.
D.___ hielt bei der Beantwortung der «fallspezifischen Fragen» fest, bei der
Haushaltsverrichtung «Einkauf» bestehe insofern eine leichte Beeinträchtigung, als
die Beschwerdeführerin Menschenansammlungen und Stosszeiten meide (IV-Nr. 57.1
S. 23). Angesichts dieser medizinischen Angaben zur Haushaltführung und
dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im ausserhäuslichen Bereich nach den
gutachterlichen Angaben als zu 50 % arbeitsunfähig in einer adaptierten
Tätigkeit eingestuft wird, ist die Durchführung einer Haushaltabklärung im oben
dargelegten Sinne angezeigt, da die Auswirkungen der kombinierten psychischen
und somatischen Beeinträchtigung (Sehstörung) der Beschwerdeführerin auf die
einzelnen Haushaltverrichtungen «Ernährung», «Wohnungs- und Hauspflege»,
«Einkauf und weitere Besorgungen», «Wäsche- und Kleiderpflege», «Pflege und
Betreuung von Kindern» sowie «Garten- und Umgebungspflege und Haustierhaltung»
(vgl. KSIR, Rz. 3609) nicht festgestellt werden können und unklar ist, wie
die einzelnen Tätigkeiten im Haushalt der Beschwerdeführerin gemessen am gesamten
Aufgabenbereich zu gewichten sind. Wie erwähnt, ist der von einer Fachperson
durchgeführte konkrete Betätigungsvergleich für die Ermittlung der
Arbeitsunfähigkeit im Haushalt massgebend. Die Abklärungsperson hat unter
Berücksichtigung der medizinischen Ausgangslage anzugeben, ab welchem Zeitpunkt
und in welchen Tätigkeiten die Beschwerdeführerin ganz oder erheblich
eingeschränkt ist, wobei klare Angaben über das Ausmass der
behinderungsbedingten Einschränkungen zu machen sind. Dies wird die Beschwerdegegnerin
noch nachzuholen haben. Auch wenn die Beschwerdeführerin anlässlich des
Abklärungsgesprächs erklärte, sie könne die im Haushalt anfallenden Arbeiten
selbstständig erledigen, besteht aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen,
insbesondere der Sehbehinderung mit erhöhter Müdigkeit, Anlass zur Annahme,
dass sie für gewisse Haushaltsverrichtungen deutlich mehr Zeit benötigt. So gab
sie selber an, sie müsse die Wohnung dreimal wöchentlich reinigen, da sie
manche Sachen infolge der Sehschwäche übersehe. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass sich der im erwerblichen Bereich bestehende Invaliditätsgrad von
40 % (Erwerbstätigkeit von 80 %, Einschränkung von 50 %) durch
die zu ermittelnden Einschränkungen im Haushalt noch erhöht. Die Sache ist
daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine
Haushaltabklärung gemäss Rz. 3609 ff. KSIR durchführt und über den
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Juni 2021 und allfällige berufliche
Eingliederungsmassnahmen neu entscheidet. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist
möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig
ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4. S. 264
f.). Eine solche Konstellation liegt hier vor.
E. 10 10.1 Nach Art. 61 lit. g
ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der
Parteikosten. Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach
der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Massgebend ist der Aufwand, der für eine sorgfältige und pflichtgemässe
Vertretung erforderlich ist (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 1 des
kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Als Obsiegen gilt in diesem
Zusammenhang auch eine Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger mit offenem
Ausgang (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235).
10.2 Rechtsanwalt Zenari macht in der
am 4. November 2022 eingereichten Kostennote einen Aufwand von 13.87 Stunden,
einen Stundenansatz von CHF 260.00 und Auslagen von CHF 143.60 geltend.
Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts
bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Die unter den Daten vom 2. Juni
2022 (Brief an [...]; 0.17 Std.), 28. Juni 2022 (Brief an IV-Stelle; 0.17
Std.), 16. August 2022 (Brief an Versicherungsgericht; 0.25 Std.), 18. August
2022 (Brief an Klientin und [...]; je 0.17 Std.), 5. Oktober 2022 (Brief
an Versicherungsgericht; 0.25 Std.) und 7. Oktober 2022 (Brief an Klient,
0.17 Std.) können somit nicht berücksichtigt werden. Der nachprozessuale
Aufwand ist bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss mit einer halben
Stunde zu vergüten. Demnach ist der geltend gemachte Zeitaufwand um 1.85
Stunden auf 12.02 Stunden zu reduzieren. Damit beläuft sich die
Kostenforderung auf insgesamt CHF 3'520.50 (Honorar von CHF 3'125.20
[12.02 Std. x CHF 260.00], Auslagen von CHF 143.60 und Mehrwertsteuer
von CHF 251.70).
10.3 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten von CHF 600.00
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 5. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu entscheide.
- Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3’520.50 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
- Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Schmidhauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 19.06.2023 VSBES.2022.110 Soleure Versicherungsgericht 19.06.2023 VSBES.2022.110 Soletta Versicherungsgericht 19.06.2023 VSBES.2022.110
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
Urteil vom
19. Juni 2023 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Oberrichter Marti Oberrichterin Hunkeler Gerichtsschreiber Schmidhauser In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 5. Mai 2022) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1 Die 1975 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 1. Oktober 2018 bei Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) führte daraufhin mit der Beschwerdeführerin am
17. Oktober 2018 ein «Intake»-Gespräch durch (IV-Nr. 9) und holte medizinische Unterlagen ein. Am 8. Februar 2019 veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, orthopädische, ophthalmologische und psychiatrische) Begutachtung im B.___, [...], welche im März und April 2019 durchgeführt wurde (IV-Nr. 27). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 16. Oktober 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen ab (IV-Nr. 32). 1.2 Nachdem die Beschwerdeführerin am
13. Juli 2020 ein Beschäftigungsprogramm in der Bildungswerkstätte C.___, [...], begonnen hatte, meldete sie sich mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 (Eingang:
15. Dezember 2020) bei der Beschwerdegegnerin neu an und ersuchte um Neubeurteilung ihres Rentenanspruchs (IV-Nr. 33). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) stellte in seiner Aktennotiz vom 15. Dezember 2020 fest, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands aus psychiatrischer Sicht sei glaubhaft gemacht worden (IV-Nr. 34). Daraufhin trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung ein, holte verschiedene Unterlagen, u.a. einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin, ein und veranlasste eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche am 24. August 2021 durchgeführt wurde (IV-Nr. 57.1). Am Tag zuvor war die Beschwerdeführerin aus dem vorerwähnten Beschäftigungsprogramm ausgetreten. Am 20. Januar 2022 führte die Beschwerdegegnerin eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch, wobei auf eine detaillierte Abklärung der einzelnen Haushaltverrichtungen verzichtet wurde (IV-Nr. 61). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Einholung einer Stellungnahme bei der zuständigen Abklärungsfachfrau lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom
5. Mai 2022 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands sei aus Sicht des RAD glaubhaft gemacht worden. Die Beschwerdeführerin sei seit längerer Zeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Seit dem Jahr 1998 sei sie nicht mehr ausserhäuslich tätig gewesen. Ohne gesundheitliche Einschränkung würde sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als Hausfrau tätig sein und keiner ausserhäuslichen Arbeit nachgehen. Gemäss den vorgenommenen Erhebungen sei ihr die Tätigkeit als Hausfrau mit Unterstützung der Familienmitglieder ohne Einschränkung weiterhin zumutbar. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % betrage, bestehe kein Leistungsanspruch (IV-Nr. 71; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). 2. 2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom
2. Juni 2022 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.): 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
5. Mai 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mindestens eine Dreiviertels-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 % auszurichten. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die vollumfänglichen Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen zu gewähren. 4. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. (….) 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
23. Juni 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 31 ff.). 2.3 Mit Instruktionsverfügung vom
30. Juni 2022 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Roger Zenari als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 49 f.). 2.4 Mit Replik vom 7. September 2022 lässt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 57 ff.). 2.5 In ihrer Duplik vom
28. September 2022 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Begehren auf Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 67). 2.6 Am 4. November 2022 lässt sich die Beschwerdeführerin zur Duplik vernehmen; gleichzeitig reicht ihr Rechtsvertreter seine Kostennote ein (A.S. 74 ff.). 2.7. Sowohl ein Doppel der vorerwähnten Stellungnahme der Beschwerdeführerin als auch ein solches der Kostennote gleichen Datums werden der Beschwerdegegnerin in der Folge zu Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 79). II. 1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der mit Neuanmeldung vom 11. Dezember 2020 (IV-Nr. 33 S. 1) geltend gemachte Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie derjenige auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Diese hängen u.a. davon ab, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit der rechtskräftigen Verfügung vom
16. Oktober 2019 (IV-Nr. 32) erheblich verändert hat, was die Beschwerdeführerin bejaht, die Beschwerdegegnerin dagegen verneint. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte aufgrund der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2020 ab Juni 2021 bestehen (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; vgl. E. II. 2.3.1 hiernach). 1.3 Am 1. Januar 2022 sind zahlreiche Änderungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in Kraft getreten. Wenn ein Anspruch vor diesem Datum entstanden ist, bleiben bei einer Versicherten, die wie die Beschwerdeführerin im Jahr 1975 geboren ist, grundsätzlich auch weiterhin die bis Ende 2021 gültig gewesenen Bestimmungen massgebend (vgl. IVG, Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b Abs. 1). Nachstehend wird daher auf die Regelung Bezug genommen, welche bis Ende 2021 in Kraft war. 1.4 Für die gerichtliche Beurteilung ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2022 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen). 2. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.3.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG [Fassung bis 31. Dezember 2021]). 2.3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dieses Vorgehen wird als die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2019 vom 10. Juni 2020 E. 6.1 mit Hinweis). 2.3.4 Gemäss Art. 27 bis Abs. 2 IVV werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (lit. b) summiert. Laut Art. 27 bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (lit. a) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 3. 3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.; BGE 147 V 124). Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV). Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (vgl. BGE 129 V 222). 4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). Für den Beweiswert einer medizinischen Stellungnahme ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 5. 5.1 5.1.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 5. Mai 2022 mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin würde aktuell und ohne gesundheitliche Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als Hausfrau tätig sein und keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Gemäss den Abklärungen sei ihr die Tätigkeit als Hausfrau mit Unterstützung der restlichen Familienmitglieder ohne Einschränkung weiterhin zumutbar. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Leistungsanspruch (IV-Nr. 71; A.S. 1 ff.). 5.1.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihren Status nicht korrekt abgeklärt. Sie wäre aktuell ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen in einem 80%-Pensum ausserhäuslich erwerbstätig. Die Beschwerdegegnerin sei damals im Referenzzeitpunkt (rechtskräftige Verfügung vom 16. Oktober 2019) selbst zu Recht nicht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bloss im Haushalt tätig wäre. Die Beschwerdeführerin habe bereits anlässlich des Intake-Gesprächs vom 17. Oktober 2018 angegeben, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer 80 % ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, da nun auch ihr jüngster Sohn zunehmend selbstständig sei. Aus gesundheitlichen Gründen habe sie aber eine Arbeitsaufnahme in der Reinigung nicht realisieren können. Auf diese Aussage der «ersten Stunde» gelte es abzustellen. Mit dem Arbeitsvertrag vom
28. September 2017 werde belegt, dass die Beschwerdeführerin eine solche Stelle angetreten habe. Wegen ihrer Augenprobleme und der damit einhergehenden Einschränkungen bei den Reinigungsarbeiten (Verlangsamung und Ungenauigkeit) sei diese Anstellung noch während der Probezeit gekündigt worden. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin wegen des schweren Asthmas ihres jüngsten schulpflichtigen Sohnes mit unzähligen Arztbesuchen und Hospitalisationen keine Arbeit aufnehmen können. Mit der zunehmenden Selbstständigkeit des jüngsten Sohnes und entsprechend geringerem Betreuungsaufwand sei eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit per 2018 geplant gewesen. Diese habe aber aufgrund der eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Beschwerdeführerin nicht umgesetzt werden können. Dass sie die Arbeitstätigkeit wiederaufnehmen wolle, werde auch durch die übrige Aktenlage bestätigt (vgl. Beschwerde, S. 4 ff. Ziff. 3 ff.; A.S. 10 ff.). 5.1.3 In ihrer Beschwerdeantwort legt die Beschwerdegegnerin dar, aufgrund der durch die B.___-Gutachter sehr niedrig attestierten Arbeitsunfähigkeit, welche keinen Anspruch auf eine Rente zu begründen vermöge, habe die Beschwerdegegnerin auf eine detaillierte Prüfung des Status verzichtet. So oder anders hätte die Beschwerdeführerin bei fehlenden Einschränkungen im Aufgabenbereich keinen Rentenanspruch begründen können. Die Beschwerdeführerin habe im Laufe der Jahre, als ihre Kinder älter und selbstständiger geworden seien, keine längerdauernde Erwerbstätigkeit aufgenommen. Die erwähnte Reinigungstätigkeit habe sie nicht einmal einen Monat ausgeführt. Trotz der geringen ophthalmologisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin auch im Arbeitstraining bei der C.___ im Jahr 2020 nur einen Bruchteil der ihr zumutbaren Arbeitsleistung erzielt. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits im ersten Verwaltungsverfahren als Nichterwerbstätige einzustufen gewesen wäre und sich seither keine Änderung in deren erwerblichen Situation ergeben habe. Deshalb könne das Vorliegen eines erwerblichen Revisionsgrundes nicht bestätigt werden. Selbst wenn ein Revisionsgrund zu bestätigen wäre, müsste ein Rentenanspruch aufgrund des Status «100 % Haushalt» und fehlender Einschränkungen im Haushalt verneint werden (A.S. 31 ff.). 5.2 Wie (oben unter E. II. 3.1 hiervor) erwähnt, ist ein Rev isionsgrund auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden kann, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_133/2019 vom 20. August 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30). 5.3 Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich des «Intake»-Gesprächs vom 17. Oktober 2018, sie wäre im Gesundheitsfall im Rahmen eines Pensums von 80 % erwerbstätig. Sie sei mit Unterbrüchen seit der Geburt ihres ersten Sohnes E.___ am 27. Juli 1998 beim Sozialdienst angemeldet, habe in den Jahren aber immer wieder versucht zu arbeiten, zuletzt im Jahr 2007 als Serviceangestellte. Wegen eines schweren Asthmas des jüngeren, am 2. Mai 2005 geborenen Sohnes F.___ mit unzähligen Arztbesuchen und Hospitalisationen habe sie sich nicht mehr in der Lage gesehen, eine Arbeit aufzunehmen und gleichzeitig für ihre Kinder zu sorgen. Angesichts der zunehmenden Selbstständigkeit des jüngsten Sohnes sei geplant gewesen, ab dem Jahr 2018 eine Tätigkeit in der Reinigung aufzunehmen. Leider habe dies aus gesundheitlichen Gründen nicht realisiert werden können. Wegen der Seh-einschränkungen traue sie sich eine Arbeitsaufnahme in der Reinigung nicht mehr zu. Am ehesten würde sie sich eine Tätigkeit als Pflegeassistentin zutrauen mit einem Pensum zwischen 50 % und 80 % (IV-Nr. 9). Dazu ist festzuhalten, dass sich frühere Erwerbstätigkeiten, welche die Annahme eines hypothetischen, im Gesundheitsfall bestehenden Arbeitspensums von 80 % stützen würden, aufgrund der vorliegenden Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2018 (IV-Nr. 7 S. 4) und 21. Dezember 2020 (IV-Nr. 37 S. 3) nicht nachweisen lassen. Den IK-Auszügen können ab dem Jahr 2012, als der jüngere Sohn sieben Jahre alt war und davon auszugehen ist, dass er die Schule besuchte, keine Einträge betreffend Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin entnommen werden. Gemäss den erwähnten IK-Auszügen wurde die Beschwerdeführerin bis zum Jahr 2018, als sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete, durchgehend als Nichterwerbstätige qualifiziert. Dementsprechend stellte die Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin anlässlich ihrer Abklärung vom 20. Januar 2022 fest, die von der Beschwerdeführerin erwähnten Arbeitsversuche gingen aus dem IK-Auszug nicht hervor. Die Beschwerdeführerin werde seit Jahren von der Fürsorge finanziell unterstützt. Bemühungen in Sachen Selbsteingliederung seien offenbar fehlgeschlagen, ansonsten die Beschwerdeführerin, zumindest seit der Schulpflicht ihrer Söhne, einer Teilzeiterwerbstätigkeit hätte nachgehen können. Der Wunsch nach finanzieller Unabhängigkeit sei zwar nachvollziehbar, anhand der IK-Einträge sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie dies auch aktuell nicht tun würde. Die Nichterwerbstätigkeit sei nicht nur die Folge der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin. Sie habe deshalb den Status einer Nichterwerbstätigen (IV-Nr. 61 S. 3). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erneuerte die Abklärungsfachfrau in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2022 ihre Beurteilung, wonach die Aussage der Beschwerdeführerin, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem ausserhäuslichen Pensum von 80 % arbeiten und es sei angesichts der nun gegebenen Selbstständigkeit der Kinder eine Arbeitsaufnahme im Jahr 2018 geplant gewesen, zu bezweifeln sei. Im Jahr 2018 sei ihr jüngster Sohn bereits 13 Jahre alt gewesen und es habe sicherlich bereits vorher eine gewisse Selbstständigkeit bestanden. Eine Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin wäre, wenn auch vielleicht noch nicht in einem 80%-Pensum, bereits vor dem Jahr 2018 möglich gewesen. Dass die Arbeitsaufnahme infolge des starken Asthmas des jüngsten Sohnes und den damit verbundenen vielen Arztbesuchen nicht möglich gewesen sei, sei nicht glaubhaft, zumal F.___ die normale Regelklasse besucht habe. Er sei damit bereits vor dem Jahr 2018, d.h. vor seinem
13. Altersjahr, ganze Vormittage in der Schule gewesen, was der Beschwerdeführerin eine Teilzeitarbeit ermöglicht hätte. Dennoch habe sie diese Möglichkeit vor dem Jahr 2018 nie genutzt, sondern sei seit dem Jahr 1998, mit einzelnen kurzzeitigen Ausnahmen, nicht erwerbstätig gewesen und habe Sozialhilfe bezogen (IV-Nr. 70 S. 2). 5.4 Die Argumentation der Abklärungsfachfrau, welche von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung übernommen wurde, wonach die Beschwerdeführerin – entgegen ihren Angaben anlässlich des Intake-Gesprächs vom 17. Oktober 2018 – angesichts der IK-Einträge nach wie vor als Nichterwerbstätige zu qualifizieren sei, vermag nicht zu überzeugen. So kann den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen des Sozialamtes entnommen werden, dass im April 2017 ein Case Management zur Stellensuche eingerichtet wurde und die Beschwerdeführerin sich im Juli 2017 für eine Temporär-Anstellung bei [...] (erfolglos) beworben hatte. Dabei wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin benötige bei der Stellensuche und beim Erstellen eines Bewerbungsdossiers Unterstützung (vgl. BB 5). Danach nahm die Beschwerdeführerin am
9. Oktober 2017 eine unbefristete Tätigkeit als Reinigungskraft (Aushilfe auf Abruf) bei der G.___, [...], auf, welche sie kurz darauf wegen ihrer Seheinschränkung aufgeben musste (vgl. Arbeitsvertrag vom 28. September 2017 und Aktennotiz vom 20. Oktober 2017 [BB 3 f.]). Dass die Beschwerdeführerin mit zunehmender Selbstständigkeit des jüngeren Sohnes ihre Arbeitstätigkeit wiederaufnehmen wollte bzw. will, wird auch mit dem Bericht des Hausarztes Dr. med. H.___ vom 10. November 2018 erhärtet, welcher feststellte, die Beschwerdeführerin sei gewillt und motiviert, möglichst rasch einen Arbeitseinsatz leisten zu können (IV-Nr. 11 S. 5). Sodann findet sich in den Akten ein Bericht der Fachstelle Sehbehinderung () vom 7. Januar 2019, wonach sich die Beschwerdeführerin betreffend Rehabilitationsmöglichkeiten und Angebote für Sehbehinderte mit Blick auf eine angepasste Tätigkeit beraten liess. Es wurde festgestellt, in Bezug auf die Arbeitssuche empfehle sich eine Stelle im Bereich der Altenbetreuung, in welchem sie bereits tätig gewesen sei; aufgrund ihrer Sehbehinderung sei eine Halbtags-Anstellung bis höchstens 50 % realistisch (IV-Nr. 18). Die behandelnde Psychologin I.___ (Fachpsychologin für Psychotherapie FSP) gab in ihrem Bericht vom
26. November 2020 an, das Ziel der Beschwerdeführerin sei vor allem, wieder einer Arbeit nachgehen zu können. Dazu absolvierte sie ab Juli 2020 (nach erfolgten Augenoperationen) ein Arbeitstraining in der Bildungswerkstätte C.___, [...], vom 13. Juli 2020 bis 23. August 2021, um ihre Belastbarkeit zu testen und aufzubauen (IV-Nr. 33 S. 2 f.). Gemäss den Berichten der C.___ vom 25. November 2020 und 20. August 2021 war die Beschwerdeführerin sehr motiviert und wollte ihr Pensum auf 50 % steigern. Zunächst wurde aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt als unrealistisch angesehen, gemäss dem Abschlussbericht stagnierte die Pensumssteigerung bei 35 % (vgl. IV-Nr. 33 S. 4 f. und 57.1 S. 26). Angesichts der oben dargelegten Eingliederungsbemühungen der Beschwerdeführerin sowie ihrer persönlichen, sozialen, wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall spätestens ab dem Jahr 2018 eine längerdauernde Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Wegen der fehlenden Berufsausbildung und ihrer finanziellen Abhängigkeit vom Sozialamt erscheint es naheliegend, dass die Beschwerdeführerin ein höheres Arbeitspensum gewählt hätte. Ihre Aussage anlässlich des Intake-Gesprächs vom 17. Oktober 2018, wonach mit zunehmender Selbstständigkeit des jüngeren Sohnes F.___ wegen der Seheinschränkung eine Arbeitsaufnahme als Pflegeassistentin mit einem Arbeitspensum von 50 % bis zu 80 % ab dem Jahr 2018 geplant gewesen sei, ist glaubwürdig und erscheint begründet. Dementsprechend gab die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der B.___-Begutachtung gegenüber den Teilgutachtern übereinstimmend an, sie könne sich vorstellen, zu 50 % als Pflegehelferin zu arbeiten (vgl. IV-Nr. 27.3 S. 3, 27.4 S. 3 und 27.5 S. 3). Der orthopädische Teilgutachter stellte aufgrund seiner Untersuchung fest, die Beschwerdeführerin wirke bezüglich einer beruflichen Wiedereingliederung motiviert und sollte deshalb von kompetenter Seite unterstützt werden (IV-Nr. 27.5 S. 8). Sodann kann dem allgemeininternistischen Teilgutachten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin schon vor der Geburt ihrer Kinder u.a. zu 100 % als Pflegehelferin, danach zwischendurch zu 50 bis 80 % als Aushilfe in einer Bank und im Jahr 2006 erneut zu 100 % als Pflegehelferin gearbeitet hatte (IV-Nr. 27.3 S. 2, vgl. E. II. 6.6.1 hiernach; vgl. auch IV-Nr. 10 S. 4 und Lebenslauf, IV-Nr. 10 S. 1). Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben wegen der Kinderbetreuung und des Asthmas ihres jüngsten Sohnes mit unzähligen Arztbesuchen und Hospitalisationen erst im Jahr 2017 in der Lage sah, sich wieder um eine Stelle zu bemühen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, kann nicht abgeleitet werden, sie sei auch weiterhin andauernd nichterwerbstätig. Aufgrund der vorerwähnten Eingliederungsbemühungen der Beschwerdeführerin und ihrer nachvollziehbaren und damit auch glaubwürdigen Angaben anlässlich des Intake-Gesprächs vom 17. Oktober 2018 (vgl. IV-Nr. 9 S. 2) ist im Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 11. Dezember 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem hypothetischen Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im Ausmass von 80 % auszugehen, zumal es zu berücksichtigen gilt, dass den «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel erhöhte Beweiskraft zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2020 vom 18. Juni 2021 E. 3.3). Im Neuanmeldungsverfahren wird in Bezug auf den Status von Seiten der Beschwerdeführerin nichts Anderes geltend gemacht. Wie die Beschwerdegegnerin selber darauf hinweist, verzichtete sie im Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 16. Oktober 2019) auf eine Prüfung des Status der Beschwerdeführerin aufgrund der durch die B.___-Gutachter sehr niedrig attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 Ziff. 2.1; A.S. 32). Einer Prüfung dieses Status im Neuanmeldungsverfahren steht die rechtskräftige Verfügung vom 16. Oktober 2019 nicht entgegen, da der Status der Beschwerdeführerin damals nicht geklärt und somit auch nicht rechtsverbindlich festgesetzt wurde. Nach dem Gesagten ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Neuanmeldungsverfahrens somit in Anwendung der gemischten Methode (80 % Erwerbstätigkeit; 20 % Haushalt) zu ermitteln.
6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich auch der medizinische Sachverhalt seit dem Referenzzeitpunkt erheblich verändert hat. Die medizinische Situation präsentierte sich im Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Oktober 2019 wie folgt: 6.1 Gemäss den Berichten der J.___, [...], vom 9. April und 18. Mai 2018 wurde die Beschwerdeführerin am
5. April 2018 am linken und am 17. Mai 2018 am rechten Auge operiert. Am linken Auge wurden die Diagnosen Cataract, spätjuveniles Glaukom, hohe Myopie und Astigmatismus und am rechten Auge Cataract, Myopia magna sowie spätjuveniles Glaukom diagnostiziert (IV-Nr. 13). Aus dem augenärztlichen Bericht von Dr. med. K.___ vom 26. Juli 2018 über die Hospitalisation vom 25. bis 26. Juli 2018 geht hervor, in der Untersuchung habe sich eine deutliche Bindehaut-Hyperämie bei sonst reizfreien vorderen und hinteren Bulbusabschnitten gezeigt. Zum Ausschluss einer Skleritis anterior sei noch ein MRI des Neurocraniums und der Orbita angefertigt worden, wo sie nach Gadolinium-Gabe ein ganz diskret verstärktes Enhancement am linken Auge präseptal gezeigt habe. Sonst bestünden keine Hinweise für einen Pseudotumor cerebri/oculi. Als Nebenbefund habe sich im MRI des Neurocraniums für das Alter eine grenzwertig grosse Hypophyse gezeigt. Es seien noch weitere Abklärungen vorzunehmen. Gleichzeitig sei mit einer Therapie begonnen worden (IV-Nr. 14). 6.2 Der Hausarzt, Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, hielt in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom
10. November 2018 fest, die ambulante Behandlung durch ihn erfolge seit dem 5. Juni 2016. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Patientin in der Tätigkeit als Pflege- und Reinigungsangestellte seit dem
1. Januar 2018. Die Patientin leide seit anfangs 2018 an wiederholten generalisierten Schmerzen, Atemnot, Angstzuständen und Panikattacken. Diese träten häufig aus heiterem Himmel auf und könnten anfänglich mittels wenigen Tranquilizern aufgehalten werden. Wegen der Zunahme der Beschwerden habe eine Behandlung mittels einem entsprechenden Physiopharmakon eingeleitet werden müssen. Im Weiteren bestehe eine ausgeprägte Sehbeeinträchtigung, welche durch die Augenärzte in der J.___ behandelt werde. Die Patientin leide aktuell unter wiederholten Angstzuständen und Panikattacken mit entsprechenden Schlafstörungen. Im Weiteren bestehe eine schwere Sehbeeinträchtigung. Er, der Hausarzt, habe die Patientin ins psychiatrische Ambulatorium in [...] überwiesen. Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Angst- und Panikerkrankung, schwere Sehbeeinträchtigung bei akuter Episkleritis, Pseudophakie, Zustand nach Cataract-Operationen und spätjuvenilem Glaukom. Sodann gab der Hausarzt an, die Arbeitsfähigkeit werde sicher auch durch die Sehbehinderung eingeschränkt. Zur beruflichen Situation wurde dargelegt, die Patientin sei gegenwärtig Hausfrau. Aktuell könne die Arbeit als Hausfrau sowie Mutter problemfrei erledigt werden. Grundsätzlich sei die Patientin arbeitsfreudig und arbeitswillig und wolle möglichst eine ihr angepasste Tätigkeit ausführen. Falls von Seiten der Sehbehinderung die Möglichkeit bestehe, könne die Patientin schrittweise zu einer vollen Arbeitsfähigkeit hingeführt werden. Anfänglich sei stundenmässig ein geringerer Einsatz zumutbar, beispielsweise 4 Std. pro Tag, welcher dann schrittweise ausgebaut werden könne. Der Erfolg der Behandlung der Sehbehinderung sowie der Behandlung der psychischen Beeinträchtigung sei entscheidend, um die Patientin ins Berufsleben zurückzuführen. Ihrerseits sei sie gewillt und motiviert, möglichst rasch einen Arbeitseinsatz leisten zu können (IV-Nr. 11 S. 1 ff.). 6.3 Aus dem Bericht der J.___ zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2018 geht hervor, die ambulante Behandlung durch sie erfolge seit dem 19. Juni 2017. Vom
5. April bis 1. Juni 2018 und während des stationären Aufenthalts vom
25. bis 26. Juli 2018 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es bestünden aktuell Probleme mit dem linken Auge, das Auge träne und schmerze und müsse stündlich mit Tropfen behandelt werden (IV-Nr. 12). 6.4 Aus dem Bericht der L.___ [...] vom 21. November 2018 geht hervor, die Patientin sei unter der Diagnose von rezidivierenden Panikattacken und Angstzuständen sowie ausgeprägter Sehbehinderung von ihrem Hausarzt Dr. med. H.___ zu einem Gesprächstermin angemeldet worden. Die Patientin berichte, dass sie Anfang 2018 unter Panikattacken mit Blutdruckanstieg gelitten habe. Gleichzeitig habe sie Angst vor Menschen entwickelt und das Haus nicht mehr verlassen. Zusätzlich habe sie ein thorakales Druckgefühl belastet. Die Patientin sei auf [...] geboren und bis zum achten Lebensjahr bei ihrer Grossmutter aufgewachsen. Die Mutter habe sie dann in die Schweiz geholt. Vom 13. bis zum 20. Lebensjahr habe sie in Heimen gelebt. Eine Lehre als Restaurationsfachfrau habe sie vor dem Lehrabschluss aus Prüfungsangst abgebrochen. Anschliessend habe sie eine Zeitlang in der Gastronomie gearbeitet. Ihr jüngster Sohn habe unter schwerem Asthma gelitten. Die Patientin sei aktenanamnestisch bereits zweimal in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen, nämlich vom 25. Juli bis 19. August 1997 (leichte depressive Episode bei Adoleszentenkrise, seit Jahren latenter Drogenkonsum [Cannabis, Heroin, Kokain]) und vom 13. März 2007 bis 14. August 2008 (sonstige spezifische Persönlichkeitsakzentuierungen mit unreifen haltlosen Anteilen). Es seien keine Hospitalisationen in psychiatrische Kliniken erfolgt. Die gestellten Diagnosen lauteten wie folgt: Status nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21), Verdacht auf Status nach Cannabis-induzierter psychotischer Störung, vorwiegend halluzinogen (F12.25), Verdacht auf Status nach Cannabis-Entzugssyndrom ohne Komplikationen (F12.30), Starke Sehbehinderung bei wahrscheinlich hereditär gleichzeitig vorliegendem Glaukom und Katarakt bei Status nach Operation. Im Rahmen der Beurteilung wurde dargelegt, anhand der Anamnese und der klinischen Symptomatik bestehe der Verdacht auf einen Status nach Cannabis-induzierter psychotischer Störung, vorwiegend halluzinogen, sowie der Verdacht auf einen Status nach Cannabis-Entzugssyndrom ohne Komplikationen (IV-Nr. 17). 6.5 Aus der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, vom 6. Februar 2019 geht im Wesentlichen hervor, den Akten könne entnommen werden, dass die Versicherte seit Anfang 2018 unter Panikattacken mit Blutdruckanstieg gelitten habe. Gleichzeitig habe sie Angst vor Menschen entwickelt und habe das Haus nicht mehr verlassen können. Aktenanamnestisch sei sie bereits zweimal in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen. Bezüglich der begleitenden Augenerkrankung leide die Versicherte an einem erhöhten Augendruck (spätjuveniles Glaukom) und trockenen Augen. Beides werde mit Tropfen behandelt. Im letzten Jahr hätten beide Augen wegen des grauen Stars operiert werden müssen. Dabei seien die natürlichen Linsen durch Implantate ersetzt worden. Mit den Implantaten könne sich das Auge nicht mehr auf verschiedene Distanzen einstellen, was zu unscharfem Sehen und somit zu grossen Beeinträchtigung führen könne. Gemäss der Fachstelle für Sehbehinderung müsse sich die Versicherte vor allem beim genauen Sehen stark konzentrieren. Die enorme Anstrengung führe zu einer schnellen Ermüdung sowie zu tränenden und überreizten Augen. Auch mit einer optimalen Brillenversorgung blieben eine Einschränkung und eine stärkere Ermüdung durch die Sehbehinderung, sodass längere Arbeiten ohne Unterbrüche nicht empfehlenswert seien. In Bezug auf die Arbeitssuche werde eine Stelle im Bereich der Altenbetreuung empfohlen, in welchem die Versicherte bereits tätig gewesen sei. Aufgrund ihrer Sehbehinderung sei eine Halbtags-Anstellung bis höchsten 50 % realistisch. Der behandelnde Hausarzt spreche von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei Stabilisierung der Psyche und des Augenbefundes in einem angepassten Arbeitsumfeld. Inwieweit diese Stabilisierung eintreten werde und wie genau ein angepasstes Arbeitsumfeld auszusehen habe, werde in keinem der beigelegten Arztberichte erwähnt, sodass eine abschliessende Beurteilung nicht möglich sei. Es sei eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen (IV-Nr. 20). 6.6 Dem polydisziplinären (allgemein-internistischen, orthopädischen, ophthalmologischen und psychiatrischen) Gutachten des B.___ vom 17. Juni 2019 (IV-Nr. 27) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «1. Juveniles Glaukom mit partieller Optikusatrophie (ICD-10 H40.1; H47.0); 2. Fundus myopicus (ICD-10 H44.2)». Die weiteren gestellten Diagnosen (1. Agoraphobie mit Panikstörung [ICD-10 F40.01];
2. Schulter-Armbeschwerden der dominanten linken Seite (ICD-10 M79.60/M75.4/M77.1], klinisch Hinweise für Tendinopathie der langen Bizepssehne, subakromiales Impingement und Epicondylopathia humeri radialis, radiologisch unauffälliger Befund der Schulter (Röntgen 27.3.2019);
3. Hinterkammerlinsen-Pseudophakie (ICD-10 Z96.1); 4. Chronische Benetzungsstörung [ICD-10 H04.1]; 5. Latentes Aussenschielen [ICD-10 H50.5]; 6. Adipositas mit BMI von 30.5 kg/m 2 [ICD-10 E66.0]; 7. Arterielle Hypertonie [ICD-10 I10]) haben nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der interdisziplinären medizinischen Beurteilung wurde dargelegt, bei der opthalmologischen Untersuchung hätten Myopie bedingte Veränderungen der Netzhautmitte bestanden, welche eine geringe Reduktion der Sehschärfe verursachten. Aufgrund eines Glaukoms bestehe eine partielle Opticus-Atrophie, die Gesichtsfeldeinschränkungen erzeuge. Ausserdem bereite eine chronische Benetzungsstörung der Explorandin Beschwerden und aufgrund einer valenten Schielstellung bestehe kein Stereosehen. Aus ophthalmologischer Sicht bestehe eine 25%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten, die durchschnittliche Anforderungen an die Sehfähigkeit stellten. Die Einschränkung begründe sich durch einen vermehrten Pausen- bzw. Kompensationsbedarf bei vorliegenden Sehdefiziten. Potentiell gefährliche Arbeitsplätze, zum Beispiel auf Gerüsten, seien aufgrund des fehlenden Stereosehens und der Gesichtsfelddefekte für die Explorandin nicht geeignet. Bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule und Extremitäten habe sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte gezeigt. Links an der Schulter hätten deutliche Hinweise für eine Tendinopathie der langen Bizepssehne sowie ein subakromiales Impingement und am Ellbogen links Anzeichen einer radialen Epicondylopathie bestanden. Neurologisch hätten eine spinale Kompressionsproblematik oder Läsion eines grösseren peripheren Nervens klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden können. Radiologisch bestünden in den konventionellen Aufnahmen der linken Schulter keine relevanten Veränderungen. Es bestünden Hinweise auf eine gewisse nicht-organische Beschwerdekomponente. Da bei der Explorandin keine klar definierte angestammte Tätigkeit vorhanden sei, werde die Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht allgemein formuliert. Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe aus orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis gelegentlich 15 kg sollte, ebenso wie der häufige und vor allem kraftvolle Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus, vermieden werden. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe eine Agoraphobie mit Panikstörung diagnostiziert werden können, welche gekennzeichnet sei durch anfallsartige Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst. Weitere psychiatrische Diagnosen hätten nicht gestellt werden können. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Auch als allgemeininternistischer Sicht habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde dargelegt, die Explorandin sei zuletzt im freien Arbeitsmarkt als Servicemitarbeiterin tätig gewesen. Für diese Tätigkeit und für andere körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis gelegentlich 15 kg und ohne häufigen und kraftvollen Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb Schulterniveau sowie mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehkraft bestehe eine Arbeitsfähigkeit bzw. Präsenz von 6 bis 8 Stunden pro Tag. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin entspreche einer mindestens mittelschweren bis gelegentlich schweren Tätigkeit und sei somit der Explorandin nicht zumutbar. Aufgrund von Sehdefiziten bestehe eine Leistungseinschränkung bei erhöhtem Pausenbedarf. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage, bezogen auf ein 100%-Pensum, 75 %. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne seit dem Juli 2018 angenommen werden. Vorher könne keine länger dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit zugeordnet werden. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde dargelegt, höhergradig möglich wären Tätigkeiten ohne Anforderungen an die Sehfähigkeit, also sogenannte «Blindentätigkeiten». Bei den schulischen und beruflichen Ressourcen der Explorandin gehe man nicht davon aus, dass derartige Tätigkeiten, die theoretisch zu 100 % möglich wären, der Explorandin auch zumutbar seien. Zu medizinischen Massnahmen wurde angegeben, aus orthopädischer Sicht könnte durch eine Infiltration im Bereich der linken Schulter eine gewisse qualitative Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Weitere medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könnten nicht empfohlen werden. Aus allgemein-internistischer Sicht werde jedoch zu einer Gewichtsreduktion geraten. Aus psychiatrischer Sicht sollte die begonnene, psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weitergeführt werden, was zur Aufrechterhaltung der bestehenden medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit beitrage (IV-Nr. 27.1). 6.6.1 Aus dem allgemein-internistischen Teilgutachten (Untersuchung vom 25. März 2019; Dr. med. N.___, FMH Allgemeine Innere Medizin; Fallführung) geht hervor, die Explorandin nenne als grösstes Problem ihre Sehprobleme vor allem in der Nähe. In die Ferne sehe sie besser. Sie habe dauernd trockene Augen. Am linken Auge habe sie Schmerzen. Sie klage über Panikattacken, welche unter Medikation etwas gebessert hätten. Sie habe oft Schwindelattacken und Herzrasen sowie ein Druckgefühl in der Herzgegend. Zur Anamnese wurde im Wesentlichen dargelegt, die Explorandin habe von 1991 bis 1993 eine Anlehre als Coiffeuse ohne Abschluss gemacht. Von 1994 bis 1995 sei eine Mitarbeit und Stellvertretung im Verkauf der Jugendstätte [...], [...], erfolgt. Von Februar bis Juni 1995 sei sie als Montagemitarbeiterin für die O.___, [...], tätig gewesen. Vom 25. September bis 31. Oktober 1995 habe sie als Verkäuferin bei P.___ gearbeitet. Von 1996 bis 1997 sei zu 100 % als Pflegehelferin im Alters- und Pflegeheim [...], [...], arbeitstätig gewesen. Sie habe auch die Schule Pflegeassistentin SRK besucht, jedoch keinen Abschluss gemacht. Vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 sei sie zu 20 % als Mitarbeiterin Service/Reinigung bei [...] in [...] tätig gewesen. Zwischendurch sei sie von August bis Oktober 1999 zu 50 % bis 80 % als Aushilfe [...] für die Q.___ arbeitstätig gewesen. Von 2003 bis 2005 habe sie zu 20 % als Reinigerin für die R.___, [...], gearbeitet. Von Juli bis Dezember 2006 habe sie zu 100 % als Pflegehelferin im Altersheim [...], [...], gearbeitet. Von Juni bis Oktober 2007 habe sie als Servicemitarbeiterin im Restaurant [...], [...], gearbeitet. Seit dem Jahr 2007 sei die Explorandin nicht mehr im freien Arbeitsmarkt arbeitstätig. Zwischen 2007 und 2009 sei sie als Familienfrau tätig gewesen. Von September 2009 bis November 2009 habe sie als Mitarbeiterin Reinigung für die C.___, [...], gearbeitet. Ab 2009 sei sie wieder als Familienfrau tätig. Die Explorandin sei ledig und habe zwei 1998 und 2005 geborene Kinder. Sie sei alleinstehend und wohne mit ihren beiden Söhnen in einer 4 ½-Zimmerwohnung. Der ältere Sohn arbeite als Gastromomiefachmann und sei nur am Wochenende zu Hause. Der jüngere Sohn sei noch in der Schule. Sie selber erledige den Haushalt selbstständig. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei sie mobil. Die Explorandin lebe von der Unterstützung durch das Sozialamt und könne sich vorstellen, zu 50 % als Pflegehelferin zu arbeiten. Der internistische Teilgutachter konnte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die Diagnosen Adipositas und arterielle Hypertonie hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus allgemein-internistischer Sicht bestünden keine behandlungsbedürftigen Erkrankungen, welche zu einer Einschränkung führten. Die Explorandin sollte aus allgemeininternistischer Sicht in der Lage sein, einer ihren Fähigkeiten und Ressourcen entsprechenden Tätigkeit mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % nachgehen zu können (IV-Nr. 27.3). 6.6.2 Dem orthopädischen Teilgutachten (Untersuchung vom 27. März 2019; Dr. med. S.___, FMH Orthopädische Chirurgie) können ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Die Schulter-Armbeschwerden der dominanten linken Seite haben nach den Angaben des orthopädischen Teilgutachters keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der Beurteilung wurde dargelegt, zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die im Sinne einer Tendinopathie der Bizepssehne samt subakromialem Impingement und einer radialen Epikondylopathie beklagten Beschwerden durchaus nachvollziehen liessen. Die anamnestische Angabe einer jeweils von der Brust in das Schulterblatt und umgekehrt fortgeleiteten Symptomatik einerseits sowie manchmal die gesamte Extremität umfassenden Schmerzhaftigkeit andererseits liessen aber auch an eine gewisse nicht-organische Beschwerdekomponente denken. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere Verrichtungen könne auf der Ebene des Bewegungsapparates von einer uneingeschränkten Einsetzbarkeit ausgegangen werden (IV-Nr. 27.5). 6.6.3 Aus dem ophthalmologischen Teilgutachten (Untersuchung vom 17. April 2019; Dr. med. T.___, FMH Ophthalmologie) geht hervor, bei der Explorandin bestehe eine höhergradige Kurzsichtigkeit (Myopia magna) und es sei ein spätjuveniles Glaukom diagnostiziert worden, welches mit drucksenkenden Augentropfen behandelt werde. Im April und Mai 2018 sei beidseits eine Katarakt-Operation durchgeführt worden. Im Juli 2018 sei die Explorandin kurzzeitig stationär aufgenommen worden (J.___ [...]) zur Behandlung einer Entzündung der äusseren Augenhaut (Episkleritis); es sei eine Kortisonbehandlung erfolgt, unter welcher es zu einer schnellen Abheilung der Entzündung gekommen sei. Nach der Katarakt-Operation sei der Explorandin eine Gleitsichtbrille (Korrektur für Ferne, mittlere Distanz und Nähe) verordnet worden, mit welcher sie nicht gut zurechtgekommen sei. Daraufhin habe sich die Explorandin von Optikern in diversen Sehbehindertenambulanzen beraten lassen, welche die fehlende Naheinstellungsfähigkeit nach Katarakt-Operation bei – subjektiv geäusserter – Unverträglicheit einer Gleitsichtbrille als Ursache für eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eingeschätzt hätten. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein juveniles Glaukom mit partieller Optikusatrophie (ICD-10 H40.1; H47.0) sowie ein Fundus myopicus (ICD-10 H44.2) angegeben. Die festgestellten Hinterkammerlinsen-Pseudophakie (ICD-10 Z96.1), die chronische Benetzungsstörung (ICD-10 H04.1) sowie das latente Aussenschielen (ICD-10 H50.5) haben nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren wurde dargelegt, bei der Explorandin bestünden Myopie-bedingte Veränderungen der Netzhautmitte, die eine geringe Reduktion der Sehschärfe verursachten. Aufgrund eines Glaukoms bestehe eine partielle Optikusatrophie, die Gesichtsfeldeinschränkungen erzeuge. Die Explorandin verfüge über eine genügend gute Sehschärfe, um die Schrift – mittels normaler Nahkorrektur – in Zeitungsdruckgrösse lesen zu können. Eine chronische Benetzungsstörung bereite der Explorandin Beschwerden. Aufgrund einer latenten Schielstellung bestehe kein Stereosehen. Für die partielle Optikusatrophie und die Myopie bedingten retinalen Veränderungen bestünden keine therapeutischen Optionen. Das Glaukom werde mit drucksenkenden Augentropfen und die Benetzungsstörung mit Tränenersatzmitteln behandelt. Falls die subjektiv empfundene Unverträglichkeit von Gleitsichtgläsern weiterhin bestehe, könne eine getrennte Fern- und Nahkorrektur verwendet werden. Aus opthalmologischer Sicht bestehe keine Diagnose, die eine komplette Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Aus opthalmologischer Sicht bestehe eine 25%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten, die durchschnittliche Anforderungen an die Sehfähigkeit stellten. Die Einschränkung begründe sich durch die vermehrten Pausen- bzw. den Kompensationsbedarf bei vorliegenden Sehdefiziten. Aufgrund der Gesichtsfelddefekte und des fehlenden Stereosehens seien potentiell gefährliche Arbeitsplätze (z.B. auf Gerüsten) für die Explorandin nicht geeignet (IV-Nr. 27.6). 6.6.4 Dem psychiatrischen Teilgutachten (Untersuchung vom 26. März 2019; Dr. med. U.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie) können folgende Angaben der Explorandin entnommen werden: Sie leide unter Panikattacken, angefangen habe es im letzten Jahr. Sie sei dann auch im Spital gewesen und habe nicht mehr auf den Beinen stehen können. Sie habe sich gefragt, woher sie die Panikattacken habe. Der Blutdruck sei hoch gewesen, sie habe gezittert, nicht reden können und sie sei nicht ansprechbar gewesen. Unabhängig von der Situation komme es bei ihr zu Panikattacken, auch in der Nacht habe sie Albträume, dass sie nahestehende Personen verliere. Dabei habe sie das Gefühl, keine Luft zu bekommen und einen Herzstillstand zu erleiden. Seit Februar 2018 nehme sie Cipralex 10 mg. Seit Oktober 2018 sei sie wieder vermehrt draussen, mache Einkäufe und unternehme Spaziergänge. Der Schlaf in der Nacht sei unruhig, am Tag sei sie müde. Sie habe beide Augen operieren lassen mit grünem und grauem Star und müsse Augentropfen nehmen. Auf die Frage, ob sie auch unter Schmerzen leide, habe sie gesagt, dass ihre Schultern schmerzten, seitdem sie unter Panikattacken leide. Sie sei in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. V.___, [...], wo sie auch von einer Psychologin betreut werde. Sie sei seit einem Jahr Nichtraucherin und trinke keinen Alkohol mehr. Ebenfalls vor einem Jahr habe sie mit dem Cannabisrauchen aufgehört. Sie sei ein Heimkind und habe im zwölften Lebensjahr mit dem Cannabisrauchen begonnen. Die Panikattacken seien nicht durch das Cannabisrauchen aufgetreten, denn sie leide erst unter Panikattacken, seitdem sie den Konsum reduziert und dann gar nicht mehr Cannabis geraucht habe. Sie habe die Schule mit der Oberstufe abgeschlossen. Sie habe eine Anlehre als Coiffeuse gemacht und diese kurz vor dem Abschluss abgebrochen. Sie habe schon damals Angst gehabt, es nicht zu schaffen, obschon sie gute Noten gehabt habe. So sei sie eigentlich auf sich selbst gestellt gewesen und habe selber kämpfen müssen. Sie habe sehr gerne im Pflegeheim gearbeitet. Nach der Geburt des zweiten Sohnes sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, ausserhäuslich zu arbeiten. Das Schlimmste in ihrem Leben seien die Panikattacken. Sie wolle gerne wieder arbeiten in der Pflege, in der Begleitung beim Spazieren, beim Helfen bei der Körperpflege oder beim Mittagessen. Es bringe nichts, einfach zu Hause zu bleiben, auch wenn sie Panikattacken habe. Der psychiatrische Teilgutachter konnte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) hat nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der Beurteilung wurde ausgeführt, es bestünden nun eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie eine psychopharmakologische Medikation. Der Medikamentenspiegel des Antidepressivums, das auch eine Indikation bei Panikattacken besitze, sei nicht im therapeutischen Bereich gewesen. Die Explorandin stütze viel darauf ab, dass sie ausserhäuslich begleitet werde. Dadurch verstärkten sich die Ängste. Sie sei durchaus motiviert, auch weiterhin auf das Cannabisrauchen zu verzichten. Im Urin habe Cannabis nicht nachgewiesen werden können. Sie sei auch motiviert, wieder zu arbeiten, fühle sich aber nur noch zu 50 % arbeitsfähig, was sie vor allem auch mit somatischen Ursachen, der Augenproblematik, begründe. Die Prognose für die Wiederaufnahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit sei ungewiss. Es bestünden Ressourcen bezüglich angelernter Arbeiten. Die Explorandin habe auch ihre beiden Söhne grossgezogen. Ihre Beziehungen seien gescheitert. Sie habe aber gute Kontakte und mehrere Freundinnen. Sie habe auch gute Kontakte zu ihrem Bruder, der sie im Zug zur Untersuchung begleitet habe. Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wurde angegeben, die Explorandin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (8 Std. pro Tag); dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Sodann seien ihr auch alle somatisch angepassten und den Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten vollumfänglich zuzumuten (IV-Nr. 27.4).
7. Der weitere medizinische Verlauf präsentiert sich aufgrund der bestehenden Aktenlage wie folgt: 7.1 7.1.1 Dem mit der Neuanmeldung vom 11. Dezember 2020 eingereichten augenärztlichen Bericht der J.___ vom 11. November 2020 können folgende augenärztliche Diagnosen entnommen werden: «BA Glaukom, BA Konjunktivitis sicca, BA Myopie, BA Astigmatismus». Zur Beurteilung wurde ausgeführt, in der letzten augenärztlichen Konsultation habe sich ein relativ stabiler Befund bei bekanntem Glaukom unter lokaler antiglaukomatöser Therapie gezeigt. Zudem hätten sich im Verlauf der ambulanten augenärztlichen Behandlung rezidivierende Episoden mit zum Teil ausgeprägter Conjunktivitis sicca mit rezidivierenden Hornhauterosionen sowie damit einhergehend eine starke Instabilität des Tränenfilms und passageren Sehstörungen gezeigt. Bei Keratokonjunktivitis sicca mit fluopositiven Hornhauterosionen seien zwischenzeitlich eine Behandlung mit u.a. Verbandskontaktlinsen durchgeführt worden. Als Erhaltungstherapie zur Regeneration und Stabilisation des Tränenfilms und damit auch Verbesserung der Sehleistung werde eine intensive Therapie mit Tränenersatzmittel empfohlen. Bei erneuter Aggravierung der Symptomatik könnte gegebenenfalls eine erneute Therapie mit Verbandskontaktlinsen in Erwägung gezogen werden. Zur Stabilisierung der Lipidphase des Tränenfilms werde darüber hinaus eine regemässige Lidrandpflege empfohlen (IV-Nr. 33 S. 6 ff.). 7.1.2 Aus dem Zwischenbericht der C.___ vom
25. November 2020 über das Beschäftigungsprogramm vom 13. Juli 2020 bis 12. März 2021 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dort das Beschäftigungsprogramm am 15. Juli 2020 in der Kabelkonfektion auf eigenen Wunsch mit einem Arbeitspensum von 50 % begonnen habe. In der Folge sei ein Arztzeugnis mit einer bescheinigten 20%igen Arbeitsfähigkeit eingereicht worden. Das Pensum sei dann auf 20 % angepasst worden. Anfänglich seien die gesundheitlichen Probleme immer wieder ein Thema gewesen. Sie habe gemeldet, dass sie nicht alle Arbeiten ausführen könne, da sie nicht gut sehe. Sie habe Mühe mit dem Messen sowie mit den Markierungen. Nach einer Stunde habe sie über Schwierigkeiten mit dem Augenlicht (verschwommene Sicht) geklagt. Beim Zuschneiden von Litzen sei beobachtet worden, dass die Beschwerdeführerin auf die Hilfe von anderen angewiesen sei, da sie die Zahlen auf dem Massstab nicht sehen könne. Die Einschränkungen mit dem Sehen hätten sich auch in anderen Tätigkeiten bemerkbar gemacht. Per 1. September 2020 habe die Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch das Pensum auf 25 % gesteigert. Gemäss ihrer Aussage seien die Kopfschmerzen nicht mehr so intensiv, zudem fühle sie sich allgemein besser und die Erholung der Augen beschleunige sich. Nach der Arbeit könne sie auch im Haushalt gewisse Arbeiten erledigen. Jedoch müsse sie sich nach jeder Tätigkeit hinlegen und sich erholen. Per
1. Oktober 2020 habe die Versicherte das Pensum auf 35 % steigern wollen. Diese Steigerung sei mehrmals nach hinten verschoben und bisher nicht realisiert worden. Als Gründe seien von ihr Panikattacken sowie körperliche Beschwerden (zu trockene und schmerzende Augen) angegeben worden. Die Versicherte habe in dieser Zeit sehr kraftlos gewirkt, habe viele regelmässige Pausen benötigt und habe den Arbeitsplatz mehrmals am Tag für 10 bis 15 Minuten verlassen. Sie habe einen Arbeitsplatz am Fenster bevorzugt. Bei der Arbeit habe sie extrem ruhig, zurückgezogen und in sich gekehrt gewirkt. Sie habe regelmässig Pausen einlegen müssen, um ihre Augen mit Tropfen zu versorgen. Während dieser Zeit habe sie mehrmals gefehlt. Sie habe bei den Abmeldungen angegeben, dass es ihr aufgrund ihrer psychischen Situation nicht möglich sei, zur Arbeit zu erscheinen. An mehreren Tagen habe sie sichtlich aufgelöst früher nach Hause gehen müssen. Unter dem Vermerk «Ausblick» wurde festgehalten, die Versicherte sei, aufgrund ihrer Sehbehinderung nur beschränkt in der Abteilung einsetzbar, da in der Kabelkonfektion sehr viele feinmotorisch Arbeiten ausgeführt würden und diese für sie (noch) nicht ausführbar seien. Im Weiteren stellten auch die Schwankungen in Bezug auf die Panikattacken eine grosse Einschränkung für sie dar. Ihre Arbeitsqualität sei grundsätzlich gut und ihr Tempo hänge stark davon ab, wie sicher die Versicherte sich in der Arbeit fühle. Bei Arbeiten, bei denen die Sehkraft vorhanden sei, sei auch das Tempo gut. Müsse sie sich auf das Gefühl in ihren Händen verlassen, schwanke ihr Tempo zwischen ungenügend und gut. Diese Arbeiten liessen sich jedoch nur bedingt mit Tätigkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt vergleichen. Aufgrund dieser Einschränkungen sehe man aktuell eine Integration der Versicherten in den allgemeinen Arbeitsmarkt als unrealistisch an (IV-Nr. 33 S. 4 f.) 7.1.3 Aus dem Bericht der Psychologin I.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 26. November 2020 geht hervor, die Patientin befinde sich seit Februar 2020 bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung. Die Diagnosen nach ICD-10 lauteten auf Panikstörung (41.0), Herauslösen aus dem Elternhaus in der Kindheit (Z61.1), Ereignisse in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben (Z61.3) und Probleme bei körperlicher Misshandlung als Kind (Z61.6). Es wurde ausgeführt, die Patientin leide an einer Panikstörung mit unregelmässigen Panikattacken. Die gelegentlich auftretenden Panikattacken, die oft mit Schwindelgefühlen, innerer Unruhe, starker Müdigkeit und mangelndem Antrieb verbunden seien, hätten Auswirkungen auf ihre Stimmung und ihren Aktivitätsradius im Alltag. Das Auf und Ab sowohl in ihrer psychischen als auch körperlichen Verfassung koste sie sehr viel Energie. Die Patientin bemühe sich aber sehr, den Alltag möglichst selbstständig zu bewältigen. Ihr Ziel sei es vor allem, wieder einer Arbeit nachgehen zu können. Dazu absolviere sie aktuell auch ein Arbeitstraining in der Firma C.___, wobei es neben einer regelmässigen Tagesstruktur auch darum gehe, ihre Belastbarkeit zu testen und aufzubauen. Aktuell zeichne sich ab, dass die Patientin maximal 2 bis 3 Stunden pro Tag arbeiten könne. Die Belastbarkeit sei aufgrund der psychischen Beeinträchtigung reduziert. Neben der psychischen Erkrankung leide die Patientin auch unter einer Augenerkrankung, welche sie zusätzlich in ihrem Alltag einschränke. Die Sehkraft sei deutlich eingeschränkt und sie leide oft unter Kopfschmerzen. Aktuelle Symptome der Panikstörung zeigten sich häufiger in Form einer Derealisation (Derealisationserleben). Dies bezeichne eine zeitweilige oder dauerhafte abnorme oder verfremdete Wahrnehmung der Umwelt und damit einhergehender Angst und Unsicherheit, was wiederum die körperlichen Symptome wie Herzklopfen, Schwindelgefühle etc. verstärken könne. Schwerpunkt der Behandlung stelle die Erarbeitung und Erprobung von hilfreichen Strategien im Umgang mit den Symptomen dar. Zudem solle an der Stress- und Emotionsregulation gearbeitet werden. Die Patientin zeige eine gute Selbstreflexion und teile ihre Bedürfnisse und Ziele adäquat mit (IV-Nr. 33 S. 2 f.). 7.2 RAD-Ärztin Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hielt ihrer Aktennotiz vom
15. Dezember 2020 fest, eine Verschlechterung aus psychischer Sicht sei glaubhaft gemacht worden, da im B.___-Gutachten kein Hinweis für ein Derealisationserleben ersichtlich gewesen sei (IV-Nr. 34). 7.3 Im Bericht des Hausarztes Dr. med. H.___ zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2021 wurde angegeben, für Montagetätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % seit Dezember 2020. Der Hausarzt stellte fest, momentan bestünden keine wesentlichen internmedizinischen Probleme. Die Patientin sei zufrieden mit ihrer Arbeitsstelle von 30 % in der Montage. Eine arterielle Hypertonie sei medikamentös gut behandelt. Die Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) lauteten auf «Rezidivierende Panikattacken und Angstzustände» sowie «ausgeprägte Sehbehinderung», diagnostiziert vor ungefähr drei Jahren durch Psychiater und Augenärzte. Von internistischer körperlicher Seite bestünden keine Einschränkungen. Es bestehe eine mässige Einschränkung im Haushalt, wobei sie von ihren Söhnen unterstützt werde. Eine auswärtige Hilfe sei nicht notwendig (IV-Nr. 40). 7.4 Im Bericht des W.___, [...], vom
6. Mai 2021 wurde dargelegt, die Patientin sei hier ein- bis zweimal wöchentlich in Behandlung. Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeiten für Montagetätigkeiten in der C.___ wurden mit 50 % (23. April bis 15. Juli 2020), 80 % (16. Juli 2020 bis 8. April 2021) und 70 % (ab 9. April
2021) angegeben. Zur medizinischen Situation wurde in Bezug auf die Vorgeschichte dargelegt, seit Dezember 2017 bestünden Panikattacken, Schwindel und Derealisationserleben. Im Februar und März 2018 sei beidseitig der grüne Star operiert worden. Zur aktuellen medizinischen Situation wurden rezidivierende Panikattacken, Derealisationserleben, Schwindel, ein Augenleiden (grüner Star) mit eingeschränkter Sehkraft, Augen- sowie Kopfschmerzen genannt. Aktuell sei eine Arbeitsfähigkeit von 30 % gut machbar; bei einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation seien allenfalls 40 % denkbar. Zur beruflichen Situation wurde angegeben, bei einem 30%-Pensum in der C.___ fühle sich die Patientin sehr wohl. Sie schätze ihre Arbeit sehr. Die Anforderungen seien für die Patientin gut bewältigbar. Es seien eine eingeschränkte Sehfähigkeit, trockene Augen, eine schnelle Ermüdbarkeit, plötzlich auftretende Panikattacken, Schwindel und ein Derealisationserleben festzustellen. Die Patientin sei sehr offen, aufgestellt, freundlich, sehr motiviert und positiv denkend. Eine angepasste Arbeitstätigkeit sei aktuell für 2,75 Stunden pro Tag zumutbar. Die Prognose zur Eingliederung sei abhängig vom allgemeinen Gesundheitszustand. Auch bei der Haushaltführung bestehe eine hohe Ermüdbarkeit; die Patientin brauche viel Zeit (IV-Nr. 43). 7.5 Laut dem Bericht der J.___, [...] vom 7. Mai 2021 bestand am 15. März 2021 aufgrund einer wiederkehrenden Bindehautentzündung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für zwei Tage. Es bestehe deswegen kein weiterer Behandlungsbedarf (IV-Nr. 44). 7.6 Gemäss dem Bericht der C.___ vom
20. August 2021 wurden mit der Versicherten mehrere Gespräche mit dem Ziel geführt, dass die von ihr beschriebene Panik, welche sie oft gehabt habe, abnehme, ihr Wohlbefinden am Arbeitsplatz zunehme und sie an Sicherheit bei ihrem Auftreten gewinne. Die Versicherte habe einen separierten Arbeitsplatz direkt vor dem Fenster mit Blick auf die [...] bekommen, wobei sie das Fenster gekippt habe. Weiter habe sie am Arbeitsplatz zur Beruhigung über Kopfhörer Musik hören können. Diese getroffenen Massnahmen hätten Wirkung gezeigt. Ihr Auftreten sei sicherer geworden, sie habe lauter gesprochen und weniger angespannt und offener gewirkt. Sie habe sich sehr für ihr Weiterkommen engagiert und sich sehr ambitionierte Ziele gesetzt. Sie habe geplant, ihr Pensum von 20 % auf 50 % zu steigern. In mehreren Gesprächen sei dies mit ihr besprochen worden und es sei eine schrittweise Erhöhung des Pensums geplant worden. Sie sei in der Abteilung richtiggehend aufgeblüht, habe Kontakt zu anderen Teilnehmenden gehabt und einen kommunikativen Umgang mit den Gruppenleitenden. Sie habe am Arbeitsplatz selten Musik gehört. Bei einem Pensum von 35 % habe die Steigerung des Pensums um den Jahreswechsel 2020/21 stagniert. Seither hätten die Absenzen und die von ihr beschriebene Panik am Arbeitsplatz wieder zugenommen. Der kommunikative Umgang mit den Gruppenleitenden sei bestehen geblieben, jedoch habe sie sich in der Abteilung seltener mit anderen Teilnehmenden abgegeben. Sie habe fast täglich die Kopfhörer aufgehabt und habe zunehmend in sich gekehrt gewirkt. Auch habe sie wieder langsamer und leise gesprochen. Die Absenzen hätten sich zusehends gehäuft. Im Juni 2021 habe sie erstmals zwei unentschuldigte Absenzen gehabt. Die letzten zwei Monate habe sie mit Arztzeugnis komplett gefehlt (IV-Nr. 57.1 S. 26). 7.7 Im von der Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatrischen Verlaufsgutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. August 2021 wurden folgende Diagnosen gestellt: «Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01); Akzentuierte v.a. abhängige Persönlichkeitszüge bei Status nach emotionaler Deprivation in der Kindheit/Jugend (ICD-10 Z73.1); Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung/Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0); Status nach Cannabisabusus bis 2018 (ICD-10 F12.1) aktuell abstinent». Im Rahmen der Beurteilung des bisherigen Verlaufs wurde dargelegt, über die kurze Behandlung im Juli und August 1997 unter der Diagnose «leichte depressive Episode bei Adoleszentenkrise, seit Jahren latenter Drogenkonsum (Cannabis, Heroin, Kokain)» und die Behandlung von Frühjahr 2007 bis Sommer 2008 in den L.___ [...] unter der Diagnose «sonstige spezifische Persönlichkeitsakzentuierung mit unreifen, haltlosen Anteilen» seien im Dossier keine Unterlagen vorhanden. Eine kontinuierliche und regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolge erst seit Frühjahr 2019. Zuvor sei im November 2018 eine erneute Konsultation in den L.___ [...] am 21. November 2018 erfolgt. Psychopharmakologisch werde eine antidepressive Medikation eingesetzt. Ein Wechsel der Medikation sei zwischenzeitlich nicht erfolgt. Die Probandin beschreibe darunter eine Verbesserung der Auftretensfrequenz der ausgeprägten Angstattacken. Mehrmals wöchentlich und regelmässig nachts träten jedoch noch leichte Angstattacken auf. Es bestehe ein massives Vermeidungsverhalten bezüglich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, Situationen, aus denen die Explorandin nicht fliehen könne, und von Menschenansammlungen. Die Angstsymptomatik sei von vegetativen Symptomen begleitet und trete unabhängig von bestimmten definierten Situationen auf. Die diagnostischen Kriterien einer Agoraphobie mit Panikattacken gemäss ICD-10 seien erfüllt. Trotz adäquater psychopharmakologischer und psychotherapeutischer Behandlung sei es nur zu einem teilweisen Abklingen der Symptomatik gekommen. Der früher beschriebene Cannabisabusus sowie die vereinzelte Einnahme von Kokain und Heroin in der Jugend habe die Explorandin sistiert. Die durchgeführte Drogen-Urinkontrolle sei auf sämtliche getesteten Substanzen negativ. Die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung sei bereits im Gutachten aus dem Jahr 2019 beschrieben worden. Der psychiatrische Teilgutachter sei davon ausgegangen, dass die psychische Symptomatik zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Dies sei nicht nachvollziehbar. Berufliche Interventionsmassnahmen seien bisher gescheitert. Die Explorandin habe im Rahmen der zusätzlichen psychosozialen Belastung (Schulabbruch des Sohnes) die Gesamtbelastung auch aufgrund der selbstunsicheren akzentuierten Persönlichkeitszüge nicht mehr kompensieren können. Es sei ab dem Frühjahr 2021 zu einer Verstärkung der Angstsymptomatik, vermehrten Fehlzeiten im Rahmen des Arbeitstrainings und schliesslich zu dessen Abbruch gekommen. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation (bisherige berufliche Entwicklung, fehlende Ausbildung, Sorgen um den jüngeren Sohn nach dessen Schul- und Ausbildungsabbruch) und unter Integration der psychischen und somatischen Beeinträchtigungen (aufgrund der Sehbehinderung sei im polydisziplinären Gutachten 2019 eine 25%ige Leistungseinschränkung attestiert worden) sei die Chronifizierung der Beschwerden im Längsverlauf vor dem Hintergrund der emotionalen Deprivation und Entwurzelung nachvollziehbar. Bei der Begutachtung im Jahr 2019 sei die gegenseitige Beeinflussung der psychischen und somatischen Beeinträchtigungen nicht genügend berücksichtigt worden. Zusammenfassend liege bei der Explorandin eine komplexe Gesamtsituation mit körperlichen (Sehbeeinträchtigung) und psychischen Beeinträchtigungen (Agoraphobie mit Panikstörung/akzentuierte Persönlichkeitszüge) vor dem Hintergrund der emotionalen Deprivation in der Kindheit und Jugend mit Gewalterfahrungen auch in Beziehungen als Erwachsene sowie ausgeprägte psychosoziale Belastungsfaktoren vor. Auch unter Abstraktion von IV-fremden Faktoren (fehlende Ausbildung, Dekonditionierung durch Abstinenz vom Arbeitsmarkt seit Jahren, Sorgen bezüglich des jüngeren Sohnes nach dessen Schul- und Ausbildungsabbruch) sei aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer ca. 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch für adaptierte, der Sehbeeinträchtigung angepasste Tätigkeiten auszugehen. Eine darüberhinausgehende Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei auch langfristig kaum zu erwarten. Die Angaben der Explorandin seien konsistent und plausibel. Es bestünden keine Hinweise auf eine Aggravation. Bezüglich der subjektiven Einschätzung der Exploration, sie sei für sämtliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig, sei von einer Selbstlimitierung auszugehen. Hauptbelastung stelle die Kombination der psychischen Erkrankung und des Augenleidens mit verminderter Sehkraft dar. Die Explorandin sei zudem durch die Situation des jüngeren Sohnes psychosozial belastet. Die Fragen zur Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten wurden vom psychiatrischen Gutachter dahingehend beantwortet, die Explorandin sei im Jahr 2009 zuletzt im ersten Arbeitsmarkt kurzzeitig als Mitarbeiterin in der Reinigung berufstätig gewesen. Zuvor habe sie im Service und als Pflegehelferin gearbeitet. Bezüglich dieser Tätigkeiten bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens Januar 2018. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde dargelegt, es sei auf eine einfache, gut vorstrukturierte Routinetätigkeit, die der Sehbeeinträchtigung der Explorandin angepasst sei, konstante Bezugspersonen, keine Nacht- oder Schichtarbeit und keine Tätigkeit mit Kundenkontakt zu achten. Eine solche Tätigkeit wäre ca. 2 x 3 Stunden pro Tag, unterbrochen von einer Mittagspause, möglich. Dabei bestehe eine Leistungseinbusse von ca. 25 % aufgrund der Sehstörung. Bezogen auf ein 100%-Pensum betrage die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt 50 %. Der Verlauf seit dem Jahr 2018 sei fluktuierend. Im Durchschnitt unter Abstraktion von IV-fremden psychosozialen Faktoren (beispielsweise Belastung durch den Schulabbruch des jüngeren Sohnes) bestehe seit anfangs 2018 eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch für angepasste, einfache Routinetätigkeiten. Mittelfristig (12 Monate) sei die effektive Realisierung und Stabilisierung der medizinisch-theoretisch bestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit das Ziel. Aufgrund der kombinierten psychischen und somatischen Beeinträchtigung (Sehstörung) sei wahrscheinlich auch langfristig kaum eine darüberhinausgehende Arbeitsfähigkeit realistisch erreichbar. Zur Frage, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen aus medizinischer Sicht auf die Haushaltverrichtungen «Ernährung», «Wohnungs- und Hauspflege», «Einkauf», «Wäsche- und Kleiderpflege» sowie «Pflege und Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen» auswirkten, wurde ausgeführt, es bestehe nur beim Einkauf eine leichte Beeinträchtigung; die Explorandin vermeide Menschenansammlungen und Stosszeiten. Bei den übrigen Verrichtungen bestehe keine Beeinträchtigung. Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit der Situation gemäss dem Gutachten vom 17. Juni 2019 erheblich verändert hätten, gab der psychiatrische Gutachter an, der Verlauf sei fluktuierend und überwiegend wahrscheinlich durch psychosoziale Faktoren mitbeeinflusst (Sorgen bezüglich der Situation des jüngeren Sohnes, der gemäss Angaben der Explorandin im April 2021 die Schule abgebrochen habe). Ab Frühjahr 2021 sei es zu einer vorübergehenden Verschlechterung gekommen. Aktuell sei aus psychiatrischer Sicht wieder ein ähnliches Zustandsbild wie bei der Begutachtung im Jahr 2019 zu beschreiben (IV-Nr. 57.1). 7.8 RAD-Ärztin Dr. med. M.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2021 fest, gemäss dem aktuellen psychiatrischen Gutachten handle es sich um einen ähnlichen Sachverhalt mit einer anderen Beurteilung im Vergleich zur letzten Begutachtung im Jahr 2019. Dies werde in für den RAD nachvollziehbarer Weise ausführlich durch den aktuellen Gutachter begründet, sodass darauf abgestützt werden könne. Die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung werde bereits im Gutachten 2019 beschrieben. Der psychiatrische Teilgutachter gehe davon aus, dass die psychische Symptomatik zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Dies sei nicht nachvollziehbar. Berufliche Interventionsmassnahmen seien bisher gescheitert. Die Versicherte habe im Rahmen der zusätzlichen psychosozialen Belastung (Schulabbruch des Sohnes) die Gesamtbelastung auch aufgrund der selbstunsicheren akzentuierten Persönlichkeitszüge nicht mehr kompensieren können. Es sei im Frühjahr 2021 zu einer Verstärkung der Angstsymptomatik, vermehrten Fehlzeiten im Rahmen des Arbeitstrainings und schliesslich zu dessen Abbruch gekommen. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation (bisherige berufliche Entwicklung, fehlende Ausbildung, Sorgen um den jüngeren Sohn nach dessen Schul- und Ausbildungsabbruch) und unter Integration der psychischen und somatischen Beeinträchtigungen (aufgrund der Sehbehinderung sei im polydisziplinären Gutachten im Jahr 2019 eine 25%ige Leistungseinschränkung attestiert worden) sei die Chronifizierung der Beschwerden im Längsverlauf vor dem Hintergrund der emotionalen Deprivation und Entwurzelung nachvollziehbar. Bei der Begutachtung im Jahr 2019 seien gemäss dem Gutachter die gegenseitige Beeinflussung der psychischen und somatischen Beeinträchtigungen nicht genügend berücksichtigt worden. Zusammenfassend liege eine komplexe Gesamtsituation mit körperlicher (Sehbeeinträchtigung) und psychischen Beeinträchtigungen (Agoraphobie mit Panikstörung/akzentuierte Persönlichkeitszüge) vor dem Hintergrund der emotionalen Deprivation in der Kindheit und Jugend vor. Auch unter Abstraktion von IV-fremden Faktoren sei aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer ca. 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch für adaptierte, der Sehbeeinträchtigung angepasste Tätigkeiten auszugehen. Eine darüberhinausgehende Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei auch langfristig kaum zu erwarten. Als Fazit hielt die RAD-Ärztin fest, bezogen auf die angestammten Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (100 %) seit mindestens Januar 2018 als Mitarbeiterin in der Reinigung, im Service und als Pflegehelferin. Der aktuelle Gutachter beurteile den klinischen Verlauf der Erkrankung seit dem Jahr 2018 als fluktuierend. Im Durchschnitt und unter Abstraktion von IV-fremden psychosozialen Faktoren bestehe seit Anfang 2018 eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch für angepasste, einfache Routinetätigkeiten. Mittelfristig (12 Monate) sei die effektive Realisierung und Stabilisierung der medizinisch-theoretisch bestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit das Ziel. Aufgrund der kombinierten psychischen und somatischen Beeinträchtigung (Sehstörung) sei wahrscheinlich auch langfristig kaum eine darüberhinausgehende Arbeitsfähigkeit realistisch erreichbar (IV-Nr. 60 S. 2 f.). 7.9 Im Bericht der Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2022 betreffend Haushaltabklärung vom 20. Januar 2022 wurde u.a. angegeben, laut dem psychiatrischen Gutachter habe die Versicherte im Haushalt keine Einschränkungen. Lediglich beim «Einkauf» bestehe eine leichte Beeinträchtigung, da sie Menschenansammlungen/Stosszeiten vermeide. Anlässlich des Abklärungsgesprächs habe die Versicherte mitgeteilt, sie lebe in den Tag hinein und könne nichts planen. Es komme jeweils darauf an, wie ihr psychischer Zustand sei. Wegen der trockenen Augen sei sie ausserdem oft müde. Laut dem Bericht des Hausarztes Dr. med. H.___ vom 12. Januar 2021 bestünden im Haushalt mässige Einschränkungen und sie bekomme Hilfe von ihren Söhnen. Eine auswärtige Hilfe sei nicht notwendig. Im Abklärungsgespräch teile die Versicherte mit, dass sie die im Haushalt zu erledigenden bzw. anfallenden Arbeiten selbstständig erledigen könne. Da sie manche Sachen infolge der Sehschwäche übersehe, reinige sie die Wohnung dreimal wöchentlich. Bei der Führung des eigenen Haushalts bestünden Spielraum und Flexibilität für die Einteilung sowie die Ausführung der Arbeit. Es sei somit zumutbar, die Arbeiten aufzuteilen. Ausserdem wäre auch dem Sohn, welcher im gleichen Haushalt lebe, eine Mithilfe zumutbar. Da die Versicherte gemäss den vorliegenden medizinischen Akten und ihren Angaben im Abklärungsgespräch im Haushalt nicht relevant eingeschränkt sei, erübrigten sich diesbezüglich weitere Abklärungen (IV-Nr. 61). Diese Angaben wurden von der Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2022 bestätigt (IV-Nr. 70). 8. 8.1 Nach einem Vergleich der Begutachtungsergebnisse im polydisziplinären B.___-Gutachten vom 17. Juni 2019 (IV-Nr. 27) mit denjenigen im psychiatrischen Verlaufsgutachten von Dr. med. D.___ vom 26. August 2021 (IV-Nr. 57.1) ist von einem weitgehend gleichbleibenden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auszugehen. Während die B.___-Gutachter die Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) «1. Juveniles Glaukom mit partieller Optikusatrophie (ICD-10 H40.1; H47.0)» und «2. Fundus myopicus (ICD-10 H44.2)» stellten und zum Schluss kamen, die Beschwerdeführerin sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Servicemitarbeiterin und für andere körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis gelegentlich 15 kg und ohne häufigen und kraftvollen Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus sowie mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehkraft zu 75 % arbeits- und leistungsfähig, stellte der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.___ die Diagnosen «Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)», «akzentuierte v.a. abhängige Persönlichkeitszüge bei Status nach emotionaler Deprivation in der Kindheit/Jugend (ICD-10 Z73.1)», «Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung/Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0)» und «Status nach Cannabisabusus bis 2018 (ICD-10 F12.1) aktuell abstinent» und kam zum Schluss, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für adaptierte, der Sehbeeinträchtigung angepasste Tätigkeiten auszugehen. Die Abweichungen bei der Diagnosestellung und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist darauf zurückzuführen, dass nach der Beurteilung von Dr. med. D.___ – im Gegensatz zu derjenigen des psychiatrischen B.___-Teilgutachters – die Panikstörung in Kombination mit der Sehstörung durchaus einen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Daraus ist jedoch lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen medizinischen Sachverhaltes abzuleiten, welche unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unbeachtlich ist (vgl. E. II. 3.1. hiervor). Eine veränderte Befundlage, aufgrund welcher auf einen andauernden, relevant verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen wäre, ist nicht ersichtlich. Daran ändert die von Dr. med. D.___ erwähnte, überwiegend wahrscheinlich durch psychosoziale Faktoren (Sorgen bezüglich der Situation des jüngeren Sohnes, der gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im April 2021 die Schule abgebrochen hat) beeinflusste vorübergehende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ab Frühjahr 2021 nichts, da hier von einem fluktuierenden Verlauf seit dem Jahr 2018 auszugehen ist und der psychiatrische Gutachter abschliessend zum Schluss kam, aktuell sei aus psychiatrischer Sicht wieder ein ähnliches Zustandsbild wie bei der Begutachtung im Jahr 2019 zu beschreiben (IV-Nr. 57.1 S. 24; vgl. E. II. 7.7 hiervor). Wie lange diese vorübergehende psychische Verschlechterung tatsächlich gedauert hat, kann der Verlaufsbegutachtung nicht entnommen werden. Da sie nach den gutachterlichen Angaben überwiegend wahrscheinlich durch psychosoziale Faktoren ausgelöst wurde und die psychische Situation sich in der Folge wieder verbesserte, kann deswegen nicht von einer relevant veränderten psychischen Befundlage ausgegangen werden. Das von der Fachpsychologin I.___ in ihrem Bericht vom
26. November 2020 erwähnte Derealisationserleben (vgl. E. II. 7.1.3 hiervor) wird im Gutachten von Dr. med. D.___ beim Aktenauszug zwar erwähnt (vgl. IV-Nr. 57.1 S. 5 f.), im Rahmen der Befunderhebung und Beurteilung jedoch nicht weiter thematisiert, weshalb sich hierzu weitere Abklärungen erübrigen. Die Begutachtungsergebnisse von Dr. med. D.___ werden auch durch die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. M.___ in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2021 erhärtet, wonach es sich gemäss dem aktuellen Gutachten von Dr. med. D.___ um einen ähnlichen Sachverhalt mit einer anderen Beurteilung im Vergleich zur letzten Begutachtung aus dem Jahr 2019 handle. Dies werde in für den RAD nachvollziehbarer Weise ausführlich durch den aktuellen Gutachter begründet, sodass darauf abgestützt werden könne. Bezogen auf die angestammten Tätigkeiten als Mitarbeiterin in der Reinigung und im Service sowie als Pflegehelferin bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit spätestens Januar 2018; in einer der Seheinschränkung und dem psychischen Leiden angepassten einfachen, gut strukturierten Routinetätigkeit sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % seit anfangs 2018 auszugehen. Aufgrund der kombinierten psychischen und somatischen Beeinträchtigung (Sehstörung) sei wahrscheinlich auch langfristig kaum eine darüberhinausgehende Arbeitsfähigkeit erreichbar (IV-Nr. 60 S. 2; vgl. E. II. 7.8 hiervor). Darauf ist abzustellen. 8.2 Das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. D.___ vom 26. August 2021 beruht für die streitigen Belange auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 24. August 2021, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Expertise kann sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Der Gutachter gibt die fachspezifische Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu abweichenden Einschätzungen in den medizinischen Vorakten Stellung genommen wird. Schliesslich werden die gestellten Fragen beantwortet. Inhaltlich gelangt das Gutachten zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden, und es bezieht sich ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts. Das psychiatrische Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. E. II. 4. hiervor). 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin lässt im Weiteren geltend machen, der Abklärungsbericht Haushalt sei beweisuntauglich. Der Gutachter Dr. med. D.___ habe die Arbeitsunfähigkeit in der Haushaltführung nicht prozentual beziffert und die Haushaltsabklärerin habe von einer Haushaltsabklärung vor Ort und der detaillierten Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit in der Haushaltsführung abgesehen. Es sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auch im Haushalt auszugehen (Beschwerde, S. 16 f. Ziff. 7). Geeignete Vorkehr zur Bestimmung der Behinderung im Haushalt ist im Allgemeinen die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 zweiter Satz IVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2014 vom 27. März 2015 E. 5.1.4.). Die IV-Stelle ermittelt den Invaliditätsgrad grundsätzlich durch eine Abklärung vor Ort. Auf eine solche kann unter Angabe einer kurzen Begründung im Dossier verzichtet werden, wenn der IV-Stelle die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person sowie die Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Tätigkeiten im Aufgabenbereich hinreichend bekannt und aktenmässig belegt sind (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 3600). Das prozentuale Ausmass der einzelnen Tätigkeiten ist gemessen am gesamten Aufgabenbereich festzulegen (sogenannte Gewichtung ohne Behinderung; KSIR, Rz. 3604). Anschliessend hat die Abklärungsperson unter Berücksichtigung der medizinischen Ausgangslage anzugeben, ab welchem Zeitpunkt und in welchen Tätigkeiten die versicherte Person ganz oder erheblich eingeschränkt ist. Massgebend sind dabei der konkrete Betätigungsvergleich und nicht die ärztliche Schätzung der Arbeitsunfähigkeit. Es sind klare Angaben über das Ausmass der behinderungsbedingten Einschränkungen zu machen. Gestützt auf diese Angaben sind die Einschränkungen pro Teilbereich in Prozenten festzulegen (KSIR, Rz. 3605; vgl. auch Kreisschreiben des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Rz. 3041 ff.). 9.2 Die Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin nahm anlässlich ihrer Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2022 keine Abklärung im vorerwähnten Sinne vor. Sie hielt stattdessen fest, laut dem Bericht des Hausarztes Dr. med. H.___ vom 12. Januar 2021 bestünden im Haushalt mässige Einschränkungen und die Beschwerdeführerin bekomme Hilfe von ihren Söhnen. Eine auswärtige Hilfe sei nicht notwendig. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___ habe die Beschwerdeführerin im Haushalt keine Einschränkungen. Lediglich beim «Einkauf» bestehe eine leichte Beeinträchtigung, da sie Menschenansammlungen und Stosszeiten vermeide. Im Abklärungsgespräch teile die Beschwerdeführerin mit, dass sie die zu erledigenden bzw. anfallenden Arbeiten selbstständig erledigen könne. Da sie manche Sachen infolge der Sehschwäche übersehe, reinige sie die Wohnung dreimal wöchentlich. Bei der Führung des eigenen Haushalts bestehe Spielraum und Flexibilität für die Einteilung sowie Ausführung der Arbeit. Es sei somit zumutbar, die Arbeit aufzuteilen. Ausserdem wäre auch dem Sohn, welcher im gleichen Haushalt lebe, eine Mithilfe zumutbar. Da die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten und ihren Angaben im Abklärungsgespräch im Haushalt nicht relevant eingeschränkt sei, erübrigten sich diesbezüglich weitere Abklärungen (Bericht vom 24. Januar 2022, IV-Nr. 61 S. 2 ff.). In ihrer Stellungnahme vom 29. April 2022 hielt die Abklärungsfachfrau an ihrer Einschätzung fest (IV-Nr. 70 S. 2 f.; vgl. E. II. 7.9 hiervor). 9.3 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände in Bezug auf die von der Abklärungsfachfrau nicht im oben (unter E. II. 9.1 hiervor) dargelegten Sinne vorgenommene Haushaltabklärung sind begründet. So stellte bereits der Hausarzt Dr. med. H.___ in seinem Arztbericht vom
12. Januar 2021 fest, es bestehe eine mässige Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt, wobei eine Hilfe durch die Söhne gewährleistet sei (IV-Nr. 40 S. 6; E. II. 7.3 hiervor). Im Bericht des W.___ vom 6. Mai 2021 wurde angegeben, bei der Haushaltführung bestehe eine hohe Ermüdbarkeit, die Beschwerdeführerin benötige viel Zeit (IV-Nr. 43 S. 5; E. II. 7.4 hiervor). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.___ hielt bei der Beantwortung der «fallspezifischen Fragen» fest, bei der Haushaltsverrichtung «Einkauf» bestehe insofern eine leichte Beeinträchtigung, als die Beschwerdeführerin Menschenansammlungen und Stosszeiten meide (IV-Nr. 57.1 S. 23). Angesichts dieser medizinischen Angaben zur Haushaltführung und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im ausserhäuslichen Bereich nach den gutachterlichen Angaben als zu 50 % arbeitsunfähig in einer adaptierten Tätigkeit eingestuft wird, ist die Durchführung einer Haushaltabklärung im oben dargelegten Sinne angezeigt, da die Auswirkungen der kombinierten psychischen und somatischen Beeinträchtigung (Sehstörung) der Beschwerdeführerin auf die einzelnen Haushaltverrichtungen «Ernährung», «Wohnungs- und Hauspflege», «Einkauf und weitere Besorgungen», «Wäsche- und Kleiderpflege», «Pflege und Betreuung von Kindern» sowie «Garten- und Umgebungspflege und Haustierhaltung» (vgl. KSIR, Rz. 3609) nicht festgestellt werden können und unklar ist, wie die einzelnen Tätigkeiten im Haushalt der Beschwerdeführerin gemessen am gesamten Aufgabenbereich zu gewichten sind. Wie erwähnt, ist der von einer Fachperson durchgeführte konkrete Betätigungsvergleich für die Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit im Haushalt massgebend. Die Abklärungsperson hat unter Berücksichtigung der medizinischen Ausgangslage anzugeben, ab welchem Zeitpunkt und in welchen Tätigkeiten die Beschwerdeführerin ganz oder erheblich eingeschränkt ist, wobei klare Angaben über das Ausmass der behinderungsbedingten Einschränkungen zu machen sind. Dies wird die Beschwerdegegnerin noch nachzuholen haben. Auch wenn die Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgesprächs erklärte, sie könne die im Haushalt anfallenden Arbeiten selbstständig erledigen, besteht aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere der Sehbehinderung mit erhöhter Müdigkeit, Anlass zur Annahme, dass sie für gewisse Haushaltsverrichtungen deutlich mehr Zeit benötigt. So gab sie selber an, sie müsse die Wohnung dreimal wöchentlich reinigen, da sie manche Sachen infolge der Sehschwäche übersehe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der im erwerblichen Bereich bestehende Invaliditätsgrad von 40 % (Erwerbstätigkeit von 80 %, Einschränkung von 50 %) durch die zu ermittelnden Einschränkungen im Haushalt noch erhöht. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine Haushaltabklärung gemäss Rz. 3609 ff. KSIR durchführt und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Juni 2021 und allfällige berufliche Eingliederungsmassnahmen neu entscheidet. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4. S. 264 f.). Eine solche Konstellation liegt hier vor. 10. 10.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Massgebend ist der Aufwand, der für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Als Obsiegen gilt in diesem Zusammenhang auch eine Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger mit offenem Ausgang (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235). 10.2 Rechtsanwalt Zenari macht in der am 4. November 2022 eingereichten Kostennote einen Aufwand von 13.87 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 260.00 und Auslagen von CHF 143.60 geltend. Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Die unter den Daten vom 2. Juni 2022 (Brief an [...]; 0.17 Std.), 28. Juni 2022 (Brief an IV-Stelle; 0.17 Std.), 16. August 2022 (Brief an Versicherungsgericht; 0.25 Std.), 18. August 2022 (Brief an Klientin und [...]; je 0.17 Std.), 5. Oktober 2022 (Brief an Versicherungsgericht; 0.25 Std.) und 7. Oktober 2022 (Brief an Klient, 0.17 Std.) können somit nicht berücksichtigt werden. Der nachprozessuale Aufwand ist bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss mit einer halben Stunde zu vergüten. Demnach ist der geltend gemachte Zeitaufwand um 1.85 Stunden auf 12.02 Stunden zu reduzieren. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 3'520.50 (Honorar von CHF 3'125.20 [12.02 Std. x CHF 260.00], Auslagen von CHF 143.60 und Mehrwertsteuer von CHF 251.70). 10.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten von CHF 600.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 5. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu entscheide. 2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3’520.50 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Schmidhauser