Hilflosenentschädigung IV
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
26. April 2022 sei aufzuheben.
E. 2 Der Beschwerdeführerin sei eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen.
E. 2.2 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als
schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall,
wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege
oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Massgeblich im
Sinne dieser Bestimmung sind die folgenden sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen: An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen;
Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme
(BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2015
vom 21. Oktober 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt gemäss
Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der
Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und
überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV
angewiesen ist (lit. c).
2.2.3 Leichte Hilflosigkeit liegt laut
Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von
Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer
dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das
Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf
(lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren
körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen
Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).
2.3 Weist eine der erwähnten
alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die
Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser
Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist
(BGE 117 V 146 E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom 16.
Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person
diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist
die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer
einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur
auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen
Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie
mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe
von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat
(Randziffer [Rz.] 8025-8026 des Kreisschreibens des Bundesamts für
Sozialversicherungen [BSV] über die Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung [KSIH], anwendbar bis 31. Dezember 2021, Stand: 1. Januar
2021; unverändert übernommen in das neue Kreisschreiben über Hilflosigkeit
[KSH], Rz. 2010 – 2013, gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar
2022).
2.4 Die benötigte Hilfe in den sechs
alltäglichen Lebensverrichtungen kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern
auch anhand einer Überwachung bei der Vornahme relevanter Lebensverrichtungen
bestehen, indem etwa die Drittperson die versicherte Person auffordert, eine
Lebensverrichtung vorzunehmen, welche diese wegen ihres psychischen oder
geistigen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde
(indirekte Dritthilfe; Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15.
Februar 2021 E. 5.1.1 mit Hinweisen).
2.5 Gemäss Art. 38 Abs. 1
IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42
Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines
Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer
Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und
Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist
(lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu
isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische
Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach
Art. 38 Abs. 1 IVV erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1
IVV). Das Ziel der lebenspraktischen Begleitung besteht darin, den Eintritt der
versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu
verhindern (vgl. BGE 133 V 450 E. 4.2 S. 457).
2.6 Hilfestellungen Dritter, derer
die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können
grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Dies gilt auch bei
Überschneidungen im Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einerseits und der
Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits. So
dürfen Einschränkungen bei der Kontaktpflege, welche den Anspruch auf
lebenspraktische Begleitung gerade (auch) auslösen, bei der Beurteilung der
Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht nochmals ins
Gewicht fallen. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten
Lebensverrichtung hat also eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise
Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom 8. April 2020 E. 2.2
mit Hinweisen).
3. Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E.
E. 2.2.2 hiervor). Dabei dürfen Hilfeleistungen Dritter, die den Anspruch auf
lebenspraktische Begleitung (auch) auslösen, nicht bei den einzelnen
Lebensverrichtungen nochmals berücksichtigt werden (vgl. E. II. 2.6 hiervor).
Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen
auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts vom 22. Dezember 2021 (vgl. E. II. 4.8
hiervor; IV-Nr. 41) ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.
5.1 Der Grad der Hilflosigkeit wird
vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)
ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich
geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden
Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatter wirkt eine qualifizierte
Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus
den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über
physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche
Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur
zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden
Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im
Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,
begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen
Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden
Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen
Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den
an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der
Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne
darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn
klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1
S. 546 f., 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).
5.2 Zunächst ist im Zusammenhang mit
dem Bericht festzuhalten, dass die Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu
Hause, somit an Ort und Stelle durchgeführt wurde. Anwesend waren die
Beschwerdeführerin, ihre Tochter und ihr Ehemann. Die Abklärungsfachfrau hatte
Kenntnis von den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Diagnosen. Insofern
erfüllt der Bericht die grundsätzlichen Anforderungen an eine entsprechende
Abklärung. Gesamthaft gesehen kommt die Abklärungsfachfrau zum Schluss, es sei
aktuell der Bedarf einer lebenspraktischen Begleitung ausgewiesen.
5.2.1 Bezüglich «Aufstehen, Absitzen und
Abliegen», «Essen» und «Verrichten der Notdurft» kommt die Abklärungsfachfrau
zum Schluss, dass diese Verrichtungen allesamt selbständig möglich seien, was
von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird und aufgrund der
medizinischen Unterlagen nicht in Frage steht. Unbestritten ist sodann auch,
dass die Beschwerdeführerin keiner persönlichen Überwachung bedarf.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin macht in
der Beschwerde vom 25. Mai 2022 geltend, sie könne ihre Kleider zwar alleine
anziehen, bei der Kleiderauswahl benötige sie jedoch Dritthilfe. Sie sei nicht
in der Lage, witterungsgerechte Kleider anzuziehen. Es fehle hier am kognitiven
Verständnis dafür, temperaturgerechte Kleider auszusuchen. Sie vergesse, eine
Jacke anzuziehen. Auch fehle ihr die Aufmerksamkeit, die Kleider zu wechseln,
wenn diese schmutzig seien (Beschwerde Ziff. 3.1 S. 5; A.S. 15).
Eine Hilflosigkeit im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» liegt vor, wenn die
versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel
nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sich
die versicherte Person zwar selber ankleiden, aufgrund kognitiver Probleme
jedoch der Witterung nicht entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und
Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt (Rz. 8014 KSIH, in der bis 31. Dezember
2021 gültigen Fassung; unverändert in Rz. 2026 KSH, in der ab 1. Januar
2022 gültigen Fassung). Die Abklärungsfachfrau G.___ stellte in ihrem Bericht
fest, dass das Ankleiden, Auskleiden und das Bereitlegen der Kleider selbstständig
möglich sei (IV-Nr. 41 S. 4). Nach Auffassung der Abklärungsfachfrau werde
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf den Wechsel der Kleider aufmerksam
gemacht werden müsse, im Bereich der lebenspraktischen Begleitung
berücksichtigt (vgl. E. II. 4.10 hiervor; IV-Nr. 48). Diesbezüglich ist
auch zu berücksichtigen, dass in der Anmeldung vom 5. Juli 2021 zum Bezug einer
Hilflosenentschädigung eine regelmässige Dritthilfe im Bereich «Ankleiden / Auskleiden»
verneint wurde (vgl. IV-Nr. 24 S. 3). Weiter erklärte die Tochter der
Beschwerdeführerin anlässlich des telefonischen Intake-Gesprächs vom 25. August
2020 die Beschwerdeführerin könne sich selbständig anziehen (vgl. Protokoll
Intake-Gespräch, IV-Nr. 13 S. 3). Sodann hat auch Dr. med. E.___,
Allgemeine Innere Medizin, [...], im Beiblatt vom 9. November 2021 zum
Anmeldeformular für eine Hilflosenentschädigung bestätigt, dass die Angaben der
Beschwerdeführerin mit seinen eigenen Feststellungen übereinstimmten (vgl.
IV-Nr. 39 S. 1). Es wäre zwar grundsätzlich denkbar, dass sich die geltend
gemachten kognitiven Einschränkungen auf den Lebensbereich «An- / Auskleiden»
auswirken könnten. In concreto ist den aktenkundigen Berichten aber eine
Einschränkung in diesem Bereich nicht zu entnehmen. Dem Bericht der Klinik C.___
vom 2. November 2020 (IV-Nr. 16 S. 2 ff.) lässt sich zwar entnehmen, die
Beschwerdeführerin sei in den Verrichtungen des täglichen Lebens auf
Unterstützung angewiesen. Wie sich diese Unterstützung konkret im Alltag bzw.
im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» gestaltet, lässt der Bericht offen.
5.2.3 Weiter bringt die
Beschwerdeführerin vor, auch bei der Körperpflege benötige sie direkte und
indirekte Hilfe. Sie sei in diesem Bereich sehr unselbständig und nehme die
Körperpflege nicht von sich aus wahr. Sie müsse angehalten, angeleitet und
kontrolliert werden. So benötige sie beispielsweise direkte Anleitung bei der
Wahl des Duschmittels bzw. Shampoos und bei der Haarpflege. Sie müsse zum
Duschen aufgefordert und es müssten ihr die notwendigen Dinge bereitgelegt
werden. Sie müsse teilweise begleitet und zudem kontrolliert werden. Auch beim
Zähneputzen benötige die Beschwerdeführerin Dritthilfe. So müsse die Zahnbürste
vorbereitet und es müsse Zahnpasta aufgetragen werden (Beschwerde Ziff. 3.2 S.
5 f.; A.S. 15 f.). Im Bereich der Körperpflege liegt Hilflosigkeit vor, wenn
die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der
Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen
kann. Keine Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person Hilfe beim
Frisieren oder bei Nagellackieren braucht (Rz. 8020 KSIH, in der bis 31.
Dezember 2021 gültigen Fassung; unverändert in Rz. 2043 f. KSH, in der ab
1. Januar 2022 gültigen Fassung). Die Abklärungsfachfrau G.___ stellte in ihrem
Bericht fest, dass die Körperpflege selbstständig möglich sei (IV-Nr. 41 S. 5).
In ihrer Stellungnahme zum Einwand der Beschwerdeführerin führte sie sodann
aus, das Bereitlegen der Badeutensilien und die Aufforderung zur Körperpflege
könne nicht als regelmässige und erhebliche Hilfestellung berücksichtigt werden
(vgl. E. II. 4.10 hiervor; IV-Nr. 48). Bei dieser Art von Hilfestellungen
handelt es sich insbesondere nach Massgabe der Rz. 8050 – 8052 KSIH
(in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) bzw. Rz. 2094 – 2098
KSH (in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) um klare Bestandteile des
Instituts der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 IVV. So fallen gemäss
den genannten Randziffern des KSIH bzw. KSH namentlich die Hilfe beim Einhalten
von fixen Mahlzeiten,
die Unterstützung bei der Bewältigung von
Alltagssituationen im Sinne von Anleitungen und Aufforderungen
sowie die
Hilfe beim Verlassen des Hauses für bestimmte notwendige Verrichtungen und
Kontakte unter die lebenspraktische Begleitung (Urteil des Bundesgerichts
9C_771/2019 vom 21. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Einschränkung in
diesem Bereich wurde denn auch in der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vom
5. Juli 2021 nicht geltend gemacht bzw. der Bedarf einer solchen wurde
verneint (IV-Nr. 24). Wie erwähnt, hat Dr. med. E.___ im Beiblatt vom
9. November 2021 zum Anmeldeformular für eine Hilflosenentschädigung
bestätigt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin mit seinen eigenen
Feststellungen übereinstimmten (vgl. IV-Nr. 39 S. 1). Schliesslich
habe die Tochter der Beschwerdeführerin anlässlich des telefonischen
Intake-Gesprächs erwähnt, dass die Beschwerdeführerin die Körperpflege
selbständig vornehmen könne (vgl. IV-Nr. 13 S. 3). Auch lässt sich den
aktenkundigen medizinischen Berichten keine konkrete Einschränkung in diesem
Bereich entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin sodann beim Duschen begleitet
werden müsse und bei der Zahnpflege der direkten Dritthilfe bedürfe, wird erstmals
in der Beschwerde vom 25. Mai 2022 (A.S. 11 ff.) geltend
gemacht.
Es ist vom Sachverhalt auszugehen,
wie er anlässlich der Abklärung der Hilflosigkeit geschildert worden ist,
handelt es sich doch um die erste direkt von der Beschwerdeführerin stammende
Darstellung und damit um eine «Aussage der ersten Stunde», die in der Regel
unbefangener und zuverlässiger ist, als spätere Darstellungen, die bewusst oder
unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer
Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts
8C_762/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.3.2 und 8C_940/2015 vom 19.
April 2016 E. 6.3).
5.2.4 Ferner rügt die
Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin eine Hilfe bei der Fortbewegung
ausser Haus anerkenne, diese aber bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtige.
Die Beschwerdeführerin brauche Hilfe bei der eigentlichen Kommunikation, da sie
aufgrund der Hirnverletzung die Gesprächsinhalte nicht verstehe. Ihr Verhalten
sei auffällig und es müsse immer wieder vermittelt und erklärt werden. Diese
Aspekte der Pflege gesellschaftlicher Kontakte würden bei der lebenspraktischen
Begleitung nicht erfasst, sondern stellten eine direkte Hilfe bei der
Lebensverrichtung Fortbewegung bzw. Pflege gesellschaftlicher Kontakte dar (Beschwerde
Ziff. 3.3 S. 6 f.; A.S. 16 f.). Hilflosigkeit im Bereich
Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte ist gegeben, wenn sich die
versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser
Haus fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann
(Rz. 8022 KSIH, in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung; unverändert in
Rz. 2054 KSH, in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung). Wie bereits
dargelegt, können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Hilfestellungen
Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf,
grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Was Einschränkungen bei der
Kontaktpflege im Besonderen betrifft, welche den Anspruch auf lebenspraktische
Begleitung gerade auch auslösen, dürfen diese bei der Beurteilung der
Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht nochmals ins
Gewicht fallen (vgl. E. II. 2.6 hiervor). Wie den Ausführungen der
Abklärungsfachfrau zu entnehmen ist, nimmt die Beschwerdeführerin ausserhäusliche
Aktivitäten nur noch in Begleitung einer Drittperson wahr und dies wurde
bereits durch die lebenspraktische Begleitung berücksichtigt. Diese
Hilfestellungen betreffen in der Hauptsache gesellschaftliche Kontakte, wie sie
der Alltag mit sich bringt. Sie gehören damit (auch) zum Regelungstatbestand
der alltäglichen Lebensverrichtung «Fortbewegung» und dürfen nur einmal – d.h.
entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder
als lebenspraktische Begleitung – berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_639/2015 vom 14. Juni 2016 E. 4.2). Es ist ferner darauf
hinzuweisen, dass es bei der – in den einzelnen Lebensverrichtungen funktional
nicht eingeschränkten – Beschwerdeführerin in der Hauptsache darum geht, Hilfe
bei der Bewältigung von Alltagssituationen zu erhalten. Sie braucht geordnete
Tagesstrukturen und eine feste Bezugsperson. Bei dieser Art von Hilfestellungen
handelt es sich nach Massgabe der Rz. 8050-8052 KSIH (in der bis 31. Dezember
2021 gültigen Fassung) bzw. Rz. 2094 – 2098 KSH (in der ab 1. Januar
2022 gültigen Fassung) um klare Bestandteile des Instituts der
lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 IVV (vgl. hierzu E. II. 5.2.3
hiervor).
5.3 Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass der Abklärungsbericht vom 22. Dezember 2021 von einer
qualifizierten Abklärungsperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Gegebenheiten, der medizinischen Einschränkungen sowie der Angaben der
Beschwerdeführerin und der hilfeleistenden Familienmitglieder erstattet wurde.
Die Einschätzungen der Abklärungsfachfrau werden nachvollziehbar begründet und
überzeugen auch mit Blick auf die medizinischen Befunde und Beurteilungen. Vor
diesem Hintergrund ist gestützt auf den beweiskräftigen Abklärungsbericht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in keiner der sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist. Die Abklärungsfachfrau bejaht, dass die Beschwerdeführerin
Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung hat. Die Beschwerdeführerin hat
demnach einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Damit
ist die angefochtene Verfügung vom 26. April 2022 zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat
die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
E. 3 Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 26).
4. Am 23. August 2022 reicht die
Beschwerdeführerin ihre Replik ein (A.S. 30 f.).
5. Mit Verfügung vom 19. September
2022 stellt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts fest, dass die
Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet habe
(A.S. 33).
6. Am 3. Oktober 2022 reicht die
Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 34 f.).
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. April 2022) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243,
121 V 366 E. 1b).
1.3 Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit
Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach
den Bestimmungen des IVG und denjenigen der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021
gültigen Fassung zu beurteilen.
2.
2.1 Als hilflos gilt eine Person,
die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG). Es ist zu
unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit
(Art. 42 Abs. 2 IVG).
E. 5 V.a. Dermatomykose Dermatom Th 11-12 beidseits und Th 9 rechts DD Herpes Zoster ED 20. März 2020 D · Diagnostik
25. März 2020 HIV: Negativ · Therapie (…)
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).
4. Hinsichtlich des vorliegend umstrittenen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung sind im Wesentlichen folgende Akten relevant: 4.1 Laut dem Austrittsbericht des B.___ vom 9. April 2020 (IV-Nr. 6 S. 22 ff.) war die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 24. März bis 3. April 2020 hospitalisiert. Folgende Diagnosen lassen sich diesem Bericht entnehmen: Hauptdiagnosen 1. Herpes-Encephalitis, ED 18. März 2020 · klinisch: Bewusstseinsalteration, Kopfschmerzen, Erbrechen, epileptischer Anfall, subfebril · Diagnostik (…) 2. Status epilepticus non-konvulsivus, ED 18. März 2020 · St. n. epileptischem Anfall am 17. März 2020 · bei Diag. 1 · Diagnostik (…) 3. Akute Niereninsuffizienz, ED 20. März 2020 (…) 4. Viraler Atemweginfekt · Klinik: Fieber, Kopfschmerzen, Gliederschmerzen, Rhinorrhoe, Husten seit 13. März 2020 · Diagnostik (…)
E. 6 Passagere Dyselektrolytämie · (…)
E. 7 Gamma GT-Erhöhung unklarer Genese und Dynamik · (…)
E. 8 V. a. Depression · Therapie: Saroten seit 1. April 2020 Nebendiagnosen
E. 9 St. n. transienter Sehstörung im linken Gesichtsfeld am 30. Januar 2017 · (…)
E. 10 Migräne ohne Aura · (…)
E. 11 Kleines zerebelläres Kavernom rechts · Kernspintomographisch seit 2006 unverändert ·
18. März 2020 MRT Schädel: Unveränderte Demarkation des bekannten Kavernoms im rechten Cerebellum
E. 12 Degenerative mediale Meniskusläsion Knie links · (…)
E. 13 Substituierte Hashimoto-Thyreoiditis ED
2004
Die Übernahme sei von der
IMC am 24. März 2020 bei Herpes-Enzephalitis sowie stattgehabtem Status
epilepticus non-konvulsivus erfolgt. Auf der medizinischen Bettenstation habe
sich die Beschwerdeführerin weiterhin in reduziertem Allgemeinzustand,
hämodynamisch stabil und afebril präsentiert. Klinisch habe sich ein unauffälliger
kardiopulmonaler Status mit bekanntem abdominellem Exanthem und ubiquitärer
Druckdolenz bei weichem Abdomen gezeigt. Bei stabilem klinischen Verlauf,
rückläufiger Zellzahl und nun negativer PCR im Liquor für HSV sei die Aciclovir-Therapie
betreffend die Herpes-Encephalitis am 3. April 2020 sistiert worden. Bei DD
strukturell bedingtem Status epilepticus non-konvulsivus im Rahmen der
Encephalitis sei syndromal von einer akuten symptomatischen Epilepsie
auszugehen. Eine längerfristige anfallsunterdrückende Therapie sei daher nicht
angezeigt. Im Verlaufs-EEG vom 30. März habe sich ein intermittierender
Herdbefund fronto-temporal links gefunden, jedoch ohne epilepsietypische
Potenziale. Zusammenfassend finde sich eine elektroenzephalographisch stabile
Situation. Eine orientierende kognitive Testung sei aufgrund der Sprachbarriere
und dem geringen Bildungsniveau mittels MoCATest nur bedingt möglich gewesen,
wobei Defizite in der Aufmerksamkeit und dem Gedächtnis aufgefallen seien. Eine
neuropsychologische Verlaufsevaluation sei im Verlauf zu evaluieren. Die
Abklärung der akuten Niereninsuffizienz habe bereits auf der IMC erfolgt. Im
Urinsediment habe sich eine vorwiegend tubulo-interstitielle Proteinurie (0.5
g/d) gefunden, welche am ehesten medikamentös-toxisch-bedingt (NSAR DD
Aciclovir) gewesen sei. Die Werte hätten sich im Verlauf verbessert. Aufgrund
des Verdachtes auf eine Herpes zoster Infektion bei Herpes Encephalitis sei die
Abklärung einer HIV-Infektion erfolgt. Das Ergebnis sei negativ gewesen. Bei
depressiver Symptomatik sei Saroten etabliert worden. Die Beschwerdeführerin
sei am 3. April 2020 in verbessertem Allgemeinzustand in die C.___
entlassen worden.
4.2 Dem definitiven Austrittsbericht
der Klinik C.___ vom 28. Mai 2020 (IV-Nr. 6 S. 16 ff.) lässt sich
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 3. April bis 21. Mai
2020 hospitalisiert war. Es wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin
während des stationären Rehabilitationsaufenthaltes klinisch psychologisch begleitet
worden sei. Einerseits sei der Fokus in den klinisch psychologischen Gesprächen
auf der Exploration des gegenwärtigen psychischen Befindens gelegen. Es bestehe
der Verdacht auf affektive Veränderungen sowie Verhaltensänderungen aufgrund
des Krankheitsereignisses. In diesem Rahmen habe zu Beginn eine
Angstproblematik bestanden, welche sich im Verlauf des Rehaaufenthaltes mit
zunehmenden körperlichen Fortschritten und Wiedererlangen von Selbstvertrauen
rückläufig entwickelt habe. Die Beschwerdeführerin sei bezüglich ambulanter Psychotherapie
gegenwärtig nicht zugänglich und äussere keine Anliegen zu haben oder
Leidensdruck zu verspüren. Sie fühle sich von ihrem sozialen Netzwerk genügend
unterstützt. Aufgrund des Krankheitsereignisses und dessen Auswirkungen in neuropsychologischer
Hinsicht sei es allenfalls im weiteren Verlauf notwendig, im Alltag
unterstützende Strukturen miteinzubeziehen, damit es bei der Beschwerdeführerin
und ihrem familiären Netzwerk nicht zu einer Überforderung bezüglich der
Alltagsbewältigung komme. Weiter wurde ausgeführt, in einer ausführlichen
neuropsychologischen Untersuchung hätten sich mittelgradige verbale
Gedächtnisdefizite, mittelgradige bis schwere Aufmerksamkeitsdefizite sowie
mittelgradige Defizite der exekutiven Funktionen gezeigt. Die verbale und die
visuelle Merkspanne lägen an der unteren Grenze zum Normbereich, die
visuell-räumlichen Fähigkeiten seien erhalten. Auf Verhaltensebene imponiere
eine starke Verlangsamung. So komme es zu Antwortlatenzen und einem tiefen
Arbeitstempo. Die kognitive Belastbarkeit sei als stark reduziert wahrgenommen
worden. Es komme zudem zu teilweise regressiv anmutendem Verhalten.
Auffälligkeiten hätten sich auch in der Sprache gezeigt. So seien insbesondere
Wortfindungsstörungen, Wortverwechslungen und ein erhöhter Zeitaufwand beim
Lesen aufgetreten, das Sprachverständnis sei zeitweise beeinträchtigt gewesen.
Eine weitere Ausdifferenzierung dieser Auffälligkeiten sei aufgrund der
Fremdsprachigkeit der Beschwerdeführerin erschwert gewesen. Insgesamt seien die
Untersuchungsergebnisse als mittelgradige bis schwere neuropsychologische
Funktionsstörung zu werten. Die Funktionsfähigkeit sei im Alltag und unter den
meisten beruflichen Anforderungen aktuell als deutlich eingeschränkt beurteilt
worden. Die Fähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen sei nicht gegeben
gewesen. Aus Sicht der Klinik sei eine möglichst intensive Nachbetreuung, am
ehesten im Rahmen eines Tageszentrums, indiziert gewesen. Die
Beschwerdeführerin wolle eine weiterführende Behandlung im Rahmen einer
ambulanten Ergotherapie wahrnehmen. Für eine neuropsychologische
Verlaufsuntersuchung in der Klinik C.___ werde die Beschwerdeführerin in drei
Monaten direkt aufgeboten. Im Rahmen dieser Untersuchung könne auch zur Fahreignung
und Arbeitsfähigkeit erneut Stellung genommen werden. Die Störungseinsicht der
Beschwerdeführerin sei nicht vollständig gegeben. Zur Physiotherapie wurde
dargelegt, dass die Beschwerdeführerin von Beginn der Reha an recht gut mobil
gewesen sei. Die allgemeine Ausdauer sei noch etwas reduziert gewesen, so dass
sie für längere Strecken noch einen Rollstuhl benötigt habe. Zusammenfassend
wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei Austritt mindestens 30
Minuten gehen und auch ohne Handlauf Treppen habe steigen können. Ambulante
Physiotherapie benötige sie momentan nicht. Auch aus ergotherapeutischer Sicht
habe die Beschwerdeführerin gute Fortschritte erzielt. Zu Beginn hätten sich
bei der Beschwerdeführerin noch starke Gedächtnisstörungen gezeigt, welche sich
im Verlauf gebessert hätten. Bei Austritt sei die Beschwerdeführerin in allen
Aktivitäten des täglichen Lebens selbständig gewesen; sie habe eine erhöhte
aber immer noch verminderte Sicherheit in Handlungsplanung und Fortschritte im
flexiblen Denken aufgewiesen. In Bezug auf die Kognition habe sich das
Gedächtnis und das Tempo der Gedankengänge noch stark verlangsamt gezeigt. Die Affektivität
habe nicht immer zu Aussagen gepasst – extreme Schwankungen seien zu beobachten
gewesen. Am 21. Mai 2020 habe die Beschwerdeführerin in die vorbestehenden
häuslichen Verhältnisse und in die weitere ambulante Nachsorge entlassen werden
können.
4.3 Am 30. Juni 2020
erging der neurologische Sprechstunden- und EEG-Bericht von Dr. med. D.___,
Oberarzt Neurologie, Spital B.___ (IV-Nr. 6 S. 6 ff.). Er führte aus, im Rahmen
der heutigen Konsultation hätten sich im Gespräch residuell vor allem kognitive
Störungen in Form von Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sowie auch
Störungen bezüglich der Sprachproduktion ergeben. Weiterhin seien von der
Tochter eine verminderte Motivation der Beschwerdeführerin und schnellere
Ermüdbarkeit beschrieben worden. Hinweise für poststationär auftretende
Bewusstseinsalterationen hätten sich jedoch nicht ergeben. Weiterhin habe ein
seit der Encephalitis neu aufgetretener Tinnitus auf dem linken Ohr sowie ein
Zittern der rechten Hand erfragt werden können. Im klinischen
Untersuchungsbefund habe sich ein feinschlägiger Haltetremor der rechten Hand
sowie eine verminderte Sprachproduktion bei ansonsten fehlenden Hinweisen für
fokal neurologische Defizite gezeigt. Im heutigen EEG habe ein leichter
Herdbefund frontotemporal links ohne Anzeichen für epilepsie-typische
Potentiale objektiviert werden können. Während der stationären
Anschluss-Rehabilitation in der C.___ sei zudem noch eine neuropsychologische
Beurteilung erfolgt, wobei sich hier mittelgradig bis schwere
neuropsychologische Funktionsstörungen im Bereich des verbalen Gedächtnisses,
der Aufmerksamkeit sowie exekutiver Funktionen gezeigt hätten. Zusammenfassend
liessen sich insbesondere kognitive residuelle mittelgradig bis schwere
Symptome erfassen. Hinweise für neu auftretende epilepsie-typische Ereignisse
hätten sich dagegen nicht ergeben. Die Ursache des linksseitigen Tinnitus
bleibe offen, wobei sich strukturell keine relevanten pathologischen Befunde im
Bereich des Hirnstamms detektieren liessen. In Anbetracht des stabilen
Verlaufes bezüglich Epilepsie-charakteristischer Ereignisse und des heutigen
EEGs würde Dr. med. D.___ einen probatorischen Ausschleichversuch von
Levetiracetam anstreben. Darunter würde er dann den Verlauf abwarten, wobei
insbesondere auch ein möglicher Einfluss auf Konzentration und Müdigkeit nach
Wegfall von Levetiracetam abzuwarten sei. Eine neuropsychologische
Verlaufskontrolle sei im August 2020 in der C.___ bereits geplant. Aufgrund
neuropsychologischer Defizite sei bis Ende August 2020 eine Arbeitsfähigkeit
von 100 % zu attestieren (bis zur neuropsychologischen Beurteilung in der C.___).
Am 12. Oktober 2020 berichtete
Dr. med. D.___ erneut über die neurologische Sprechstunde und
Elektrophysiologie (IV-Nr. 18 S. 6 ff.). Er hielt fest, dass zwischenzeitlich
seit der letzten Konsultation im Juni 2020 ein erfolgreiches Ausschleichen der
antikonvulsiven Medikation mit Levetiracetam (Keppra) habe erfragt werden
können. Im Anschluss an das Ausschleichen von Levetiracetam seien über eine
Woche hinweg verstärkte migränöse Kopfschmerzen beschrieben worden, wobei die
Kopfschmerzfrequenz aktuell auf 4 x pro Monat angegeben worden sei. Ansonsten
habe am 21. September 2020 noch ein einmaliges Ereignis mit einem quantitativen
Bewusstseinsverlust stattgefunden, wobei die Beschwerdeführerin vorangehend
einen Drehschwindel für wenige Sekunden aus stehender Position verspürt habe. Das
Ereignis sei notfallmässig auf der Notfallstation im B.___ beurteilt worden,
wobei am ehesten eine Synkope im Rahmen einer orthostatischen Dysregulation in
Frage gekommen sei. Sonstige epilepsieverdächtige Ereignisse hätten aktuell
nicht erfragt werden können. Im heutigen EEG habe sich ein leichter
intermittierender Herdbefund frontotemporal links gezeigt, bei ansonsten
fehlenden Hinweisen für epilepsietypische Potenziale. Aufgrund des synkopalen
Ereignisses vom 21. September 2020 sei aktuell nochmals ein Schellong-Test
erfolgt (damalig auf Notfallstation nur ein Kurz-Schellong-Test durchgeführt),
wobei sich auch jetzt keine Hinweise für eine orthostatische Dysregulation oder
ein posturales Tachykardiesyndrom ergeben hätten. Dennoch sei in Anbetracht der
Semiologie des Ereignisses eine Synkope am wahrscheinlichsten. In Anbetracht
der fehlenden Hinweise für epilepsietypische Ereignisse sowie des heutigen EEGs
sei der Wiederbeginn von Levetiracetam nicht indiziert. Dr. med. D.___ legte
dar, dass er diesbezüglich nun den weiteren Verlauf abwarten würde. Hinsichtlich
der bekannten Migränekopfschmerzen und der oben genannten Kopfschmerzfrequenz
habe er mit der Beschwerdeführerin die Option eines Ausbaus der medikamentösen
prophylaktischen Therapie besprochen. Die Beurteilung der neuropsychologischen
Situation finde nun im November 2020 in der C.___ statt, wofür die
Beschwerdeführerin bereits diverse Termine erhalten habe. Dr. med. D.___ habe ihr
entsprechend eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum
25. November 2020 ausgestellt, wobei die Arbeitsfähigkeit sowie auch die
Fahreignung dann aus neuropsychologischer Sicht her beurteilt werden müsse.
4.4 In ihrer Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung
vom 5. Juli 2021 (IV-Nr. 24) gab die Beschwerdeführerin an, sie brauche
Hilfe bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Zudem benötige
sie medizinisch-pflegerische Hilfe in Form von Richten der Medikamente. Diese
Hilfe werde von der Spitex geleistet. Auch sei sie auf die persönliche
Überwachung angewiesen. Schliesslich brauche die Beschwerdeführerin lebenspraktische
Begleitung insofern, als dass sie Hilfe benötige, sobald es draussen etwas zu
erledigen gebe (Auto fahren, spazieren, Arzttermine). Der zeitliche Aufwand der
erbrachten Hilfe betrage jeweils den ganzen Tag. Dr. med. E.___, Allgemeine
Innere Medizin, [...], bestätigte im Beiblatt vom 9. November 2021 zum
Anmeldeformular für eine Hilflosenentschädigung, dass die Angaben der Beschwerdeführerin
mit seinen eigenen Feststellungen übereinstimmten (vgl. IV-Nr. 39 S. 1).
4.5 Am 26. Juli 2021
nahm Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 28). Sie
führte aus, die Beschwerdeführerin sei im März 2020 an einer Herpes
Encephalitis erkrankt. Das sei eine virale Gehirnentzündung durch Herpes
simplex Viren. Typischerweise seien die temporo-frontobasalen Hirnabschnitte
von der schweren Entzündung betroffen. Unbehandelt verlaufe die Erkrankung in
ca. 70 % der Fälle tödlich. Mit Behandlung betrage die Mortalität
20 %. Mindestens ein Drittel der Betroffenen hätten nach der Behandlung
neurologische, neuropsychologische und neuropsychiatrische Residuen. Die Beschwerdeführerin
sei in der Akutphase antiviral mit Aciclovir behandelt worden. Nachfolgend sei
eine stationäre und dann teilstätionäre neurologische Rehabilitation in der C.___
erfolgt. Ein Jahr nach der akuten Erkrankung bestünden bei der Versicherten mittelschwere
bis schwere neurokognitive Funktionsstörungen und eine hirnorganische
Wesensveränderung mit Verlust der Alltagsautonomie. Im Vordergrund stünden
mittelschwere Gedächtnisstörungen im Sinne einer anterograden Amnesie, das
heisse, die Beschwerdeführerin habe Schwierigkeiten, Neues zu lernen, schwere
Aufmerksamkeitsstörungen, mittelschwere exekutive Funktionsstörungen und eine
Wesensveränderung mit Verlangsamung und Affektlabilität. Motorisch habe sich
die Beschwerdeführerin soweit erholt, dass sie ohne Gehhilfe gehfähig sei. Im
Bereich der rechten Hand bestehe ein Tremor. Die Beschwerdeführerin mache zwar
in der Rehabilitation weiterhin Fortschritte, eine relevante Verbesserung könne
aber nicht mehr erwartet werden. Die Arbeitsfähigkeit sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit dauerhaft aufgehoben.
4.6 Im Bericht der Klinik C.___ vom
14. Juli 2021 (IV-Nr. 39 S. 10 ff.) wurde festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin in der Zeit vom 6. August 2020 bis 5. Juli 2021 im [...]
betreut worden sei. Weiter wurde dargelegt, dass im Vordergrund der Beschwerden
eine mittelschwere neurologische Funktionsstörung, eine Wesensveränderung,
Tremor der rechten Hand sowie eine eingeschränkte Belastbarkeit gestanden
seien. Bei Eintritt sei die Beschwerdeführerin freie Fussgängerin mit fixiertem
Blick und einer Schutzhaltung gewesen. Sie habe aufgrund von Angstzuständen und
Orientierungsschwierigkeiten Begleitung zu den Therapien als auch beim
Überqueren von Strassen und im Wald wegen wiederholten Panikattacken gebraucht.
Aufgrund einer erheblichen Angst-Symptomatik habe die Beschwerdeführerin im
häuslichen Umfeld kaum Kontakt mit Personen ausserhalb der Familie zugelassen.
Die Schwerpunkte im [...] seien auf der Reduktion der Angst-Symptomatik durch
Angst-Exposition, auf der psychischen Stabilisierung und Erarbeitung
hilfreicher Coping-Strategien gelegen, welche die Beschwerdeführerin im Alltag
anwenden könnte, um die Alltagsautonomie zu verbessern. Dazu sei an der
Verbesserung der Belastbarkeit und Kognition gearbeitet worden. Zu Beginn der
Behandlung im Tageszentrum hätten sich phasenweise eine starke Affektlabilität,
regressives Verhalten, Grübeln und sorgenvolle Gedanken, eine depressive
Stimmungslage bei gleichzeitig teilweise hoffnungsvollen Phasen sowie
Zuversicht für Veränderungen gezeigt. Zudem habe die Beschwerdeführerin auch
ein grosses Schamgefühl gegenüber der Familie gezeigt, äussere immer wieder,
aufgrund der Erkrankung keinen Wert mehr zu haben, da sie nicht mehr arbeiten
könne. Der Therapiefokus sei auf repetitiver Psychoedukation und Erklärung
bezüglich kognitiver Defizite und verändertem affektivem Erleben durch einfache
basale Erklärungen und Bildern gelegen. Trotz Einschränkung wegen
Sprachbarriere habe sie sich offen und motiviert für die Therapie gezeigt. Im
Verlauf hätten kontinuierliche Fortschritte erreicht werden können. Die
Affektlabilität habe sich leicht gebessert, sowohl in der Ausprägung, als auch
an Dauer. Allerdings in nicht vertrauter Umgebung seien nach wie vor Panikattacken
mit stark ausgeprägter Angst aufgetreten. Im Rahmen der Psychologie sei an der
Stärkung der Selbstwirksamkeit und Verbesserung des Antriebs sowie an der
Förderung von Konzentration und Aufmerksamkeit gearbeitet worden mit dem Ziel,
die Frustrationstoleranz zu steigern sowie die Krankheitsverarbeitung weiter zu
verbessern. In der Neuropsychologie sei an alltagsrelevanten kognitiven
Defiziten gearbeitet worden und es sei versucht worden, eine
neuropsychologische Verlaufsuntersuchung durchzuführen. Die Belastbarkeit sei
stark reduziert gewesen, die Beschwerdeführerin habe bei einfachen Aufgaben
eine starke vegetative Symptomatik, Denkblockaden und Konzentrationsstörungen
gezeigt. Auf kognitiver Ebene habe sie insgesamt eine leichte Verbesserung der Aufmerksamkeitsspanne
erreicht, Bildkarten hätten gelegt und Handlungen verstanden werden können,
Alltagsaktivitäten hätten unter Supervision und Anleitung umgesetzt werden
können. Im Verlauf habe die Konzentrationsspanne auf Testebene von 10 auf 30
Minuten, je nach Tagesverfassung, gesteigert werden können, gleichzeitig seien
auch weniger oft Kopfschmerzen aufgetreten. Auch in der Ergotherapie sei der
Fokus auf der Verbesserung der kognitiven Funktionen gelegen, bezogen auf alltagsrelevante
Aufgaben. Im Verlauf hätten sich Verbesserungen in der Handlungsplanung auf
leichtem Niveau gezeigt, auch in deutscher Sprache. Die Aufmerksamkeitsdauer
habe sich auf 35 – 40 Minuten verlängert. Durch das Vertrauen in gewohnter
Umgebung, wie dies im Verlauf der Behandlung im [...] für die
Beschwerdeführerin gewesen sei, hätten sich auf Verhaltensebene kontinuierliche
Verbesserungen gezeigt, so dass sie durch die Tagesstruktur und soziale
Kontakte mit Mitpatienten profitiert habe. Bei Austritt sei es der
Beschwerdeführerin gelungen, in Begleitung Spazieren zu gehen. Sie überquere
die Strasse sehr vorsichtig, die Ängste seien noch vorhanden gewesen, hätten
aber zum Teil überwunden werden können. Sie benötige nach wie vor für jede für
sie schwierige Handlung eine Rückversicherung. Panikattacken seien nur noch
selten aufgetreten. Sie sei sehr stolz gewesen, wenn sie diese Situationen habe
meistern können. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der durchgemachten
Herpes-Encephalitis in den kognitiven Funktionen weiterhin schwer eingeschränkt
gewesen, wobei kontinuierliche Verbesserungen auf allen Ebenen im Verlauf zu
verzeichnen gewesen seien. Eine weiterführende Behandlung nach Austritt aus dem
[...] sei notwendig, um die Alltagsautonomie der Beschwerdeführerin weiter zu
verbessern. Eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführerin
nicht mehr zumutbar.
4.7 Mit Verfügung vom 29.
November 2021 (IV-Nr. 40) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit Wirkung ab 1. März 2021 eine ganze Invalidenrente zu.
4.8 Mit Abklärungsbericht
Hilflosenentschädigung Erwachsene vom 22. Dezember 2021 beantragte die
Abklärungsfachfrau G.___ das Ausrichten einer Hilflosenentschädigung leichten
Grades infolge lebenspraktischer Begleitung rückwirkend per 1. März 2021. Die
einjährige Wartezeit sei im März 2020 zu eröffnen. Die Ängste der
Beschwerdeführerin schränkten sie am stärksten ein, nur zu Hause in der eigenen
Wohnung fühle sie sich sicher. Wenn sie bei der Tochter in [...] sei, möchte
sie nach zwei Stunden wieder nach Hause gehen, weil sie sich gestresst fühle.
Stress vertrage sie überhaupt nicht mehr, auch nicht im Haushalt. Wenn sie an
einem Tag Therapie habe, könne sie nicht mehr gross andere Aufgaben verrichten.
Sie müsse sich dann hinlegen, weil sie erschöpft sei. Die Abklärungen vor Ort
hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin auf eine lebenspraktische Begleitung
angewiesen sei. Es sei ihr nicht mehr möglich, einen Haushalt ganz alleine zu
führen. Zudem könne sie die Wohnung nicht mehr alleine verlassen und müsse bei
allen ausserhäuslichen Verrichtungen begleitet werden.
4.9 Mit Einwand vom 10.
Februar 2022 (Datum Posteingang) beantragte die Beschwerdeführerin, dass der
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung neu geprüft werde (IV-Nr. 46). Sie
macht unter anderem geltend, dass sie im Bereich An-/Auskleiden auf dauernde,
indirekte Dritthilfe und persönliche Überwachung angewiesen sei. Sie müsse dazu
angehalten und kontrolliert werden. Auch komme es vor, dass sie einer
Begleitung oder Korrektur bedürfe. Sie wechsle die Kleider nicht von sich aus.
Saubere, saison- und situationsgerechte Kleider müssten bereitgelegt werden. Auch
bedürfe sie einer Anleitung und Kontrolle betreffend die witterungsgerechte
Kleidung. Das Verständnis für die temperaturgerechte Kleidung erfolge durch ihren
Ehemann. Je nach Wetter vergesse die Beschwerdeführerin, dass es nötig wäre,
eine Jacke anzuziehen. Auch im Bereich der Körperpflege sei sie auf dauernde,
indirekte Dritthilfe angewiesen. Sie sei unselbständig und müsse dazu
angehalten werden. Sie brauche direkte Anleitung (Zahnpasta, Wahl Duschmittel
bzw. Shampoo, Haarpflege, etc.). Sobald die Beschwerdeführerin zum Duschen
aufgefordert werde, müssten die Duschutensilien vorher von ihrem Ehemann
bereitgelegt werden, ansonsten vergesse die Beschwerdeführerin, sich richtig zu
pflegen. Wenn für die Mundhygiene keine Zahnpasta oder Zahnbürste vorhanden
sei, vergesse die Beschwerdeführerin diese zu verwenden. Vor ihrem
Krankheitsbild habe sich die Beschwerdeführerin die Gesichtshaare selbständig
mit Pinzette entfernen können. Heute müsse der Ehemann sie zum Coiffeur
bringen. Auch im Bereich der Fortbewegung sei sie auf dauernde Direkthilfe
angewiesen. Sie könne sich nicht mehr ohne Begleitung ausser Haus fortbewegen. Es
sei keine eigene Kontaktaufnahme mit Dritten möglich, sie verstehe Gesprächsinhalte
nicht und brauche direkte Unterstützung in der Beziehungsgestaltung. Die
Beschwerdeführerin zeige vor Fremden extreme Zurückhaltung und Ängste. Bei
Familienmitgliedern, welche sie nicht oft sehe, würden extreme Gefühlsveränderungen
im Sinne von extremer Freude erscheinen, welche von den anderen
Familienmitgliedern teils als etwas merkwürdig wahrgenommen würden. In
Einkaufsstätten müsse sie immer mit einer Begleitung sein. Es sei für die
Beschwerdeführerin jedes Mal eine Reizüberforderung. Die Geräusche und die
vielen Menschen führten bei ihr zu Verwirrung. Lange Aufenthalte bei
Familienanlässen wie Geburtstagsfeier vom Enkelkind müssten nach einer Stunde
abgebrochen werden, weil sie mit der Situation und der Lautstärke nicht
zurechtkomme. Sie müsse nach Hause gefahren werden, um sich dort wieder erholen
zu können.
4.10 Am 24. Februar 2022
nahm Abklärungsfachfrau G.___ zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen
Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung (IV-Nr. 48): Gemäss dem
Abklärungsgespräch vom 8. Juli 2021 könne sich die Beschwerdeführerin
selbständig An- und Ausziehen. Dass sie auf den Wechsel der Kleider aufmerksam
gemacht werden müsse, werde im Bereich der lebenspraktischen Begleitung
berücksichtigt. Dabei verweist die Abklärungsfachfrau auf das Kreisschreiben
über die Hilflosigkeit, Randziffer (Rz.) 2095: Unterstützung bei der
Bewältigung von Alltagssituationen, z.B. Fragen zu Gesundheit, Ernährung, Hygiene,
administrative Tätigkeiten. Weiter hält sie fest, das Bereitlegen der
Badeutensilien und die Aufforderung zur Körperpflege könne nicht als
regelmässige und erhebliche Hilfestellungen berücksichtigt werden. Sodann seien
die Einschränkungen im Bereich Fortbewegung und Pflege von gesellschaftlichen
Kontakten bereits bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt worden.
Die Lebensverrichtung dürfe nicht zwei Mal berücksichtigt werden. Am
Abklärungsbericht vom 22. Dezember 2021 sei festzuhalten, die notwendigen
Hilfestellungen seien korrekt erfasst worden.
5. Die Beschwerdegegnerin
anerkennt, dass die Beschwerdeführerin Bedarf nach einer lebenspraktischen
Begleitung hat, was in der Beschwerde unbestritten geblieben ist. Für eine Hilflosenentschädigung
mittleren Grades wäre es erforderlich, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist (vgl. E. II.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst Yalcin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 23.03.2023 VSBES.2022.103 Soleure Versicherungsgericht 23.03.2023 VSBES.2022.103 Soletta Versicherungsgericht 23.03.2023 VSBES.2022.103
Hilflosenentschädigung IV
Urteil vom
23. März 2023 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Vizepräsident Flückiger Oberrichterin Hunkeler Gerichtsschreiberin Yalcin In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap Schweiz Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Hilflosenentschädigung IV (Verfügung vom 26. April 2022) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1 Die 1967 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 13. Juli 2020 unter Hinweis auf eine Hirnhautentzündung, eine Epilepsie und ein Herpesvirus bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von beruflichen Massnahmen und einer Invalidenrente an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 29. November 2021 sprach ihr die Beschwerdegegnerin eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 40). 1.2 Am 5. Juli 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 24). Die Beschwerdegegnerin veranlasste zwecks Abklärung der Hilflosigkeit einen Abklärungsbericht (IV-Nr. 41) und stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 3. Januar 2022 in Aussicht, sie werde ihr rückwirkend ab 1. März 2021 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zusprechen (IV-Nr. 42). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am
31. Januar 2022 (Datum Posteingang) Einwände erheben (IV-Nr. 43). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 24. Februar 2022 ein (IV-Nr. 48) und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
26. April 2022 rückwirkend ab 1. März 2021 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu (IV-Nr. 50; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 26. April 2022 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Mai 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
26. April 2022 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 26).
4. Am 23. August 2022 reicht die Beschwerdeführerin ihre Replik ein (A.S. 30 f.).
5. Mit Verfügung vom 19. September 2022 stellt der Vizepräsident des Versicherungsgerichts fest, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet habe (A.S. 33).
6. Am 3. Oktober 2022 reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 34 f.).
7. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. April 2022) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b). 1.3 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung zu beurteilen. 2. 2.1 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.2 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Massgeblich im Sinne dieser Bestimmung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). 2.2.3 Leichte Hilflosigkeit liegt laut Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e). 2.3 Weist eine der erwähnten alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom 16. Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (Randziffer [Rz.] 8025-8026 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], anwendbar bis 31. Dezember 2021, Stand: 1. Januar 2021; unverändert übernommen in das neue Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH], Rz. 2010 – 2013, gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2022). 2.4 Die benötigte Hilfe in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch anhand einer Überwachung bei der Vornahme relevanter Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson die versicherte Person auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, welche diese wegen ihres psychischen oder geistigen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte Dritthilfe; Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.1.1 mit Hinweisen). 2.5 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Art. 38 Abs. 1 IVV erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV). Das Ziel der lebenspraktischen Begleitung besteht darin, den Eintritt der versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern (vgl. BGE 133 V 450 E. 4.2 S. 457). 2.6 Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, können grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Dies gilt auch bei Überschneidungen im Bedarf an lebenspraktischer Begleitung einerseits und der Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen andererseits. So dürfen Einschränkungen bei der Kontaktpflege, welche den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung gerade (auch) auslösen, bei der Beurteilung der Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht nochmals ins Gewicht fallen. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat also eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_98/2020 vom 8. April 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
3. Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).
4. Hinsichtlich des vorliegend umstrittenen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung sind im Wesentlichen folgende Akten relevant: 4.1 Laut dem Austrittsbericht des B.___ vom 9. April 2020 (IV-Nr. 6 S. 22 ff.) war die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 24. März bis 3. April 2020 hospitalisiert. Folgende Diagnosen lassen sich diesem Bericht entnehmen: Hauptdiagnosen 1. Herpes-Encephalitis, ED 18. März 2020 · klinisch: Bewusstseinsalteration, Kopfschmerzen, Erbrechen, epileptischer Anfall, subfebril · Diagnostik (…) 2. Status epilepticus non-konvulsivus, ED 18. März 2020 · St. n. epileptischem Anfall am 17. März 2020 · bei Diag. 1 · Diagnostik (…) 3. Akute Niereninsuffizienz, ED 20. März 2020 (…) 4. Viraler Atemweginfekt · Klinik: Fieber, Kopfschmerzen, Gliederschmerzen, Rhinorrhoe, Husten seit 13. März 2020 · Diagnostik (…) 5. V.a. Dermatomykose Dermatom Th 11-12 beidseits und Th 9 rechts DD Herpes Zoster ED 20. März 2020 D · Diagnostik
25. März 2020 HIV: Negativ · Therapie (…) 6. Passagere Dyselektrolytämie · (…) 7. Gamma GT-Erhöhung unklarer Genese und Dynamik · (…) 8. V. a. Depression · Therapie: Saroten seit 1. April 2020 Nebendiagnosen 9. St. n. transienter Sehstörung im linken Gesichtsfeld am 30. Januar 2017 · (…) 10. Migräne ohne Aura · (…) 11. Kleines zerebelläres Kavernom rechts · Kernspintomographisch seit 2006 unverändert ·
18. März 2020 MRT Schädel: Unveränderte Demarkation des bekannten Kavernoms im rechten Cerebellum 12. Degenerative mediale Meniskusläsion Knie links · (…) 13. Substituierte Hashimoto-Thyreoiditis ED 2004 Die Übernahme sei von der IMC am 24. März 2020 bei Herpes-Enzephalitis sowie stattgehabtem Status epilepticus non-konvulsivus erfolgt. Auf der medizinischen Bettenstation habe sich die Beschwerdeführerin weiterhin in reduziertem Allgemeinzustand, hämodynamisch stabil und afebril präsentiert. Klinisch habe sich ein unauffälliger kardiopulmonaler Status mit bekanntem abdominellem Exanthem und ubiquitärer Druckdolenz bei weichem Abdomen gezeigt. Bei stabilem klinischen Verlauf, rückläufiger Zellzahl und nun negativer PCR im Liquor für HSV sei die Aciclovir-Therapie betreffend die Herpes-Encephalitis am 3. April 2020 sistiert worden. Bei DD strukturell bedingtem Status epilepticus non-konvulsivus im Rahmen der Encephalitis sei syndromal von einer akuten symptomatischen Epilepsie auszugehen. Eine längerfristige anfallsunterdrückende Therapie sei daher nicht angezeigt. Im Verlaufs-EEG vom 30. März habe sich ein intermittierender Herdbefund fronto-temporal links gefunden, jedoch ohne epilepsietypische Potenziale. Zusammenfassend finde sich eine elektroenzephalographisch stabile Situation. Eine orientierende kognitive Testung sei aufgrund der Sprachbarriere und dem geringen Bildungsniveau mittels MoCATest nur bedingt möglich gewesen, wobei Defizite in der Aufmerksamkeit und dem Gedächtnis aufgefallen seien. Eine neuropsychologische Verlaufsevaluation sei im Verlauf zu evaluieren. Die Abklärung der akuten Niereninsuffizienz habe bereits auf der IMC erfolgt. Im Urinsediment habe sich eine vorwiegend tubulo-interstitielle Proteinurie (0.5 g/d) gefunden, welche am ehesten medikamentös-toxisch-bedingt (NSAR DD Aciclovir) gewesen sei. Die Werte hätten sich im Verlauf verbessert. Aufgrund des Verdachtes auf eine Herpes zoster Infektion bei Herpes Encephalitis sei die Abklärung einer HIV-Infektion erfolgt. Das Ergebnis sei negativ gewesen. Bei depressiver Symptomatik sei Saroten etabliert worden. Die Beschwerdeführerin sei am 3. April 2020 in verbessertem Allgemeinzustand in die C.___ entlassen worden. 4.2 Dem definitiven Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 28. Mai 2020 (IV-Nr. 6 S. 16 ff.) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 3. April bis 21. Mai 2020 hospitalisiert war. Es wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin während des stationären Rehabilitationsaufenthaltes klinisch psychologisch begleitet worden sei. Einerseits sei der Fokus in den klinisch psychologischen Gesprächen auf der Exploration des gegenwärtigen psychischen Befindens gelegen. Es bestehe der Verdacht auf affektive Veränderungen sowie Verhaltensänderungen aufgrund des Krankheitsereignisses. In diesem Rahmen habe zu Beginn eine Angstproblematik bestanden, welche sich im Verlauf des Rehaaufenthaltes mit zunehmenden körperlichen Fortschritten und Wiedererlangen von Selbstvertrauen rückläufig entwickelt habe. Die Beschwerdeführerin sei bezüglich ambulanter Psychotherapie gegenwärtig nicht zugänglich und äussere keine Anliegen zu haben oder Leidensdruck zu verspüren. Sie fühle sich von ihrem sozialen Netzwerk genügend unterstützt. Aufgrund des Krankheitsereignisses und dessen Auswirkungen in neuropsychologischer Hinsicht sei es allenfalls im weiteren Verlauf notwendig, im Alltag unterstützende Strukturen miteinzubeziehen, damit es bei der Beschwerdeführerin und ihrem familiären Netzwerk nicht zu einer Überforderung bezüglich der Alltagsbewältigung komme. Weiter wurde ausgeführt, in einer ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung hätten sich mittelgradige verbale Gedächtnisdefizite, mittelgradige bis schwere Aufmerksamkeitsdefizite sowie mittelgradige Defizite der exekutiven Funktionen gezeigt. Die verbale und die visuelle Merkspanne lägen an der unteren Grenze zum Normbereich, die visuell-räumlichen Fähigkeiten seien erhalten. Auf Verhaltensebene imponiere eine starke Verlangsamung. So komme es zu Antwortlatenzen und einem tiefen Arbeitstempo. Die kognitive Belastbarkeit sei als stark reduziert wahrgenommen worden. Es komme zudem zu teilweise regressiv anmutendem Verhalten. Auffälligkeiten hätten sich auch in der Sprache gezeigt. So seien insbesondere Wortfindungsstörungen, Wortverwechslungen und ein erhöhter Zeitaufwand beim Lesen aufgetreten, das Sprachverständnis sei zeitweise beeinträchtigt gewesen. Eine weitere Ausdifferenzierung dieser Auffälligkeiten sei aufgrund der Fremdsprachigkeit der Beschwerdeführerin erschwert gewesen. Insgesamt seien die Untersuchungsergebnisse als mittelgradige bis schwere neuropsychologische Funktionsstörung zu werten. Die Funktionsfähigkeit sei im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen aktuell als deutlich eingeschränkt beurteilt worden. Die Fähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen sei nicht gegeben gewesen. Aus Sicht der Klinik sei eine möglichst intensive Nachbetreuung, am ehesten im Rahmen eines Tageszentrums, indiziert gewesen. Die Beschwerdeführerin wolle eine weiterführende Behandlung im Rahmen einer ambulanten Ergotherapie wahrnehmen. Für eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung in der Klinik C.___ werde die Beschwerdeführerin in drei Monaten direkt aufgeboten. Im Rahmen dieser Untersuchung könne auch zur Fahreignung und Arbeitsfähigkeit erneut Stellung genommen werden. Die Störungseinsicht der Beschwerdeführerin sei nicht vollständig gegeben. Zur Physiotherapie wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin von Beginn der Reha an recht gut mobil gewesen sei. Die allgemeine Ausdauer sei noch etwas reduziert gewesen, so dass sie für längere Strecken noch einen Rollstuhl benötigt habe. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei Austritt mindestens 30 Minuten gehen und auch ohne Handlauf Treppen habe steigen können. Ambulante Physiotherapie benötige sie momentan nicht. Auch aus ergotherapeutischer Sicht habe die Beschwerdeführerin gute Fortschritte erzielt. Zu Beginn hätten sich bei der Beschwerdeführerin noch starke Gedächtnisstörungen gezeigt, welche sich im Verlauf gebessert hätten. Bei Austritt sei die Beschwerdeführerin in allen Aktivitäten des täglichen Lebens selbständig gewesen; sie habe eine erhöhte aber immer noch verminderte Sicherheit in Handlungsplanung und Fortschritte im flexiblen Denken aufgewiesen. In Bezug auf die Kognition habe sich das Gedächtnis und das Tempo der Gedankengänge noch stark verlangsamt gezeigt. Die Affektivität habe nicht immer zu Aussagen gepasst – extreme Schwankungen seien zu beobachten gewesen. Am 21. Mai 2020 habe die Beschwerdeführerin in die vorbestehenden häuslichen Verhältnisse und in die weitere ambulante Nachsorge entlassen werden können. 4.3 Am 30. Juni 2020 erging der neurologische Sprechstunden- und EEG-Bericht von Dr. med. D.___, Oberarzt Neurologie, Spital B.___ (IV-Nr. 6 S. 6 ff.). Er führte aus, im Rahmen der heutigen Konsultation hätten sich im Gespräch residuell vor allem kognitive Störungen in Form von Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sowie auch Störungen bezüglich der Sprachproduktion ergeben. Weiterhin seien von der Tochter eine verminderte Motivation der Beschwerdeführerin und schnellere Ermüdbarkeit beschrieben worden. Hinweise für poststationär auftretende Bewusstseinsalterationen hätten sich jedoch nicht ergeben. Weiterhin habe ein seit der Encephalitis neu aufgetretener Tinnitus auf dem linken Ohr sowie ein Zittern der rechten Hand erfragt werden können. Im klinischen Untersuchungsbefund habe sich ein feinschlägiger Haltetremor der rechten Hand sowie eine verminderte Sprachproduktion bei ansonsten fehlenden Hinweisen für fokal neurologische Defizite gezeigt. Im heutigen EEG habe ein leichter Herdbefund frontotemporal links ohne Anzeichen für epilepsie-typische Potentiale objektiviert werden können. Während der stationären Anschluss-Rehabilitation in der C.___ sei zudem noch eine neuropsychologische Beurteilung erfolgt, wobei sich hier mittelgradig bis schwere neuropsychologische Funktionsstörungen im Bereich des verbalen Gedächtnisses, der Aufmerksamkeit sowie exekutiver Funktionen gezeigt hätten. Zusammenfassend liessen sich insbesondere kognitive residuelle mittelgradig bis schwere Symptome erfassen. Hinweise für neu auftretende epilepsie-typische Ereignisse hätten sich dagegen nicht ergeben. Die Ursache des linksseitigen Tinnitus bleibe offen, wobei sich strukturell keine relevanten pathologischen Befunde im Bereich des Hirnstamms detektieren liessen. In Anbetracht des stabilen Verlaufes bezüglich Epilepsie-charakteristischer Ereignisse und des heutigen EEGs würde Dr. med. D.___ einen probatorischen Ausschleichversuch von Levetiracetam anstreben. Darunter würde er dann den Verlauf abwarten, wobei insbesondere auch ein möglicher Einfluss auf Konzentration und Müdigkeit nach Wegfall von Levetiracetam abzuwarten sei. Eine neuropsychologische Verlaufskontrolle sei im August 2020 in der C.___ bereits geplant. Aufgrund neuropsychologischer Defizite sei bis Ende August 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren (bis zur neuropsychologischen Beurteilung in der C.___). Am 12. Oktober 2020 berichtete Dr. med. D.___ erneut über die neurologische Sprechstunde und Elektrophysiologie (IV-Nr. 18 S. 6 ff.). Er hielt fest, dass zwischenzeitlich seit der letzten Konsultation im Juni 2020 ein erfolgreiches Ausschleichen der antikonvulsiven Medikation mit Levetiracetam (Keppra) habe erfragt werden können. Im Anschluss an das Ausschleichen von Levetiracetam seien über eine Woche hinweg verstärkte migränöse Kopfschmerzen beschrieben worden, wobei die Kopfschmerzfrequenz aktuell auf 4 x pro Monat angegeben worden sei. Ansonsten habe am 21. September 2020 noch ein einmaliges Ereignis mit einem quantitativen Bewusstseinsverlust stattgefunden, wobei die Beschwerdeführerin vorangehend einen Drehschwindel für wenige Sekunden aus stehender Position verspürt habe. Das Ereignis sei notfallmässig auf der Notfallstation im B.___ beurteilt worden, wobei am ehesten eine Synkope im Rahmen einer orthostatischen Dysregulation in Frage gekommen sei. Sonstige epilepsieverdächtige Ereignisse hätten aktuell nicht erfragt werden können. Im heutigen EEG habe sich ein leichter intermittierender Herdbefund frontotemporal links gezeigt, bei ansonsten fehlenden Hinweisen für epilepsietypische Potenziale. Aufgrund des synkopalen Ereignisses vom 21. September 2020 sei aktuell nochmals ein Schellong-Test erfolgt (damalig auf Notfallstation nur ein Kurz-Schellong-Test durchgeführt), wobei sich auch jetzt keine Hinweise für eine orthostatische Dysregulation oder ein posturales Tachykardiesyndrom ergeben hätten. Dennoch sei in Anbetracht der Semiologie des Ereignisses eine Synkope am wahrscheinlichsten. In Anbetracht der fehlenden Hinweise für epilepsietypische Ereignisse sowie des heutigen EEGs sei der Wiederbeginn von Levetiracetam nicht indiziert. Dr. med. D.___ legte dar, dass er diesbezüglich nun den weiteren Verlauf abwarten würde. Hinsichtlich der bekannten Migränekopfschmerzen und der oben genannten Kopfschmerzfrequenz habe er mit der Beschwerdeführerin die Option eines Ausbaus der medikamentösen prophylaktischen Therapie besprochen. Die Beurteilung der neuropsychologischen Situation finde nun im November 2020 in der C.___ statt, wofür die Beschwerdeführerin bereits diverse Termine erhalten habe. Dr. med. D.___ habe ihr entsprechend eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum
25. November 2020 ausgestellt, wobei die Arbeitsfähigkeit sowie auch die Fahreignung dann aus neuropsychologischer Sicht her beurteilt werden müsse. 4.4 In ihrer Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung vom 5. Juli 2021 (IV-Nr. 24) gab die Beschwerdeführerin an, sie brauche Hilfe bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Zudem benötige sie medizinisch-pflegerische Hilfe in Form von Richten der Medikamente. Diese Hilfe werde von der Spitex geleistet. Auch sei sie auf die persönliche Überwachung angewiesen. Schliesslich brauche die Beschwerdeführerin lebenspraktische Begleitung insofern, als dass sie Hilfe benötige, sobald es draussen etwas zu erledigen gebe (Auto fahren, spazieren, Arzttermine). Der zeitliche Aufwand der erbrachten Hilfe betrage jeweils den ganzen Tag. Dr. med. E.___, Allgemeine Innere Medizin, [...], bestätigte im Beiblatt vom 9. November 2021 zum Anmeldeformular für eine Hilflosenentschädigung, dass die Angaben der Beschwerdeführerin mit seinen eigenen Feststellungen übereinstimmten (vgl. IV-Nr. 39 S. 1). 4.5 Am 26. Juli 2021 nahm Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 28). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei im März 2020 an einer Herpes Encephalitis erkrankt. Das sei eine virale Gehirnentzündung durch Herpes simplex Viren. Typischerweise seien die temporo-frontobasalen Hirnabschnitte von der schweren Entzündung betroffen. Unbehandelt verlaufe die Erkrankung in ca. 70 % der Fälle tödlich. Mit Behandlung betrage die Mortalität 20 %. Mindestens ein Drittel der Betroffenen hätten nach der Behandlung neurologische, neuropsychologische und neuropsychiatrische Residuen. Die Beschwerdeführerin sei in der Akutphase antiviral mit Aciclovir behandelt worden. Nachfolgend sei eine stationäre und dann teilstätionäre neurologische Rehabilitation in der C.___ erfolgt. Ein Jahr nach der akuten Erkrankung bestünden bei der Versicherten mittelschwere bis schwere neurokognitive Funktionsstörungen und eine hirnorganische Wesensveränderung mit Verlust der Alltagsautonomie. Im Vordergrund stünden mittelschwere Gedächtnisstörungen im Sinne einer anterograden Amnesie, das heisse, die Beschwerdeführerin habe Schwierigkeiten, Neues zu lernen, schwere Aufmerksamkeitsstörungen, mittelschwere exekutive Funktionsstörungen und eine Wesensveränderung mit Verlangsamung und Affektlabilität. Motorisch habe sich die Beschwerdeführerin soweit erholt, dass sie ohne Gehhilfe gehfähig sei. Im Bereich der rechten Hand bestehe ein Tremor. Die Beschwerdeführerin mache zwar in der Rehabilitation weiterhin Fortschritte, eine relevante Verbesserung könne aber nicht mehr erwartet werden. Die Arbeitsfähigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dauerhaft aufgehoben. 4.6 Im Bericht der Klinik C.___ vom
14. Juli 2021 (IV-Nr. 39 S. 10 ff.) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 6. August 2020 bis 5. Juli 2021 im [...] betreut worden sei. Weiter wurde dargelegt, dass im Vordergrund der Beschwerden eine mittelschwere neurologische Funktionsstörung, eine Wesensveränderung, Tremor der rechten Hand sowie eine eingeschränkte Belastbarkeit gestanden seien. Bei Eintritt sei die Beschwerdeführerin freie Fussgängerin mit fixiertem Blick und einer Schutzhaltung gewesen. Sie habe aufgrund von Angstzuständen und Orientierungsschwierigkeiten Begleitung zu den Therapien als auch beim Überqueren von Strassen und im Wald wegen wiederholten Panikattacken gebraucht. Aufgrund einer erheblichen Angst-Symptomatik habe die Beschwerdeführerin im häuslichen Umfeld kaum Kontakt mit Personen ausserhalb der Familie zugelassen. Die Schwerpunkte im [...] seien auf der Reduktion der Angst-Symptomatik durch Angst-Exposition, auf der psychischen Stabilisierung und Erarbeitung hilfreicher Coping-Strategien gelegen, welche die Beschwerdeführerin im Alltag anwenden könnte, um die Alltagsautonomie zu verbessern. Dazu sei an der Verbesserung der Belastbarkeit und Kognition gearbeitet worden. Zu Beginn der Behandlung im Tageszentrum hätten sich phasenweise eine starke Affektlabilität, regressives Verhalten, Grübeln und sorgenvolle Gedanken, eine depressive Stimmungslage bei gleichzeitig teilweise hoffnungsvollen Phasen sowie Zuversicht für Veränderungen gezeigt. Zudem habe die Beschwerdeführerin auch ein grosses Schamgefühl gegenüber der Familie gezeigt, äussere immer wieder, aufgrund der Erkrankung keinen Wert mehr zu haben, da sie nicht mehr arbeiten könne. Der Therapiefokus sei auf repetitiver Psychoedukation und Erklärung bezüglich kognitiver Defizite und verändertem affektivem Erleben durch einfache basale Erklärungen und Bildern gelegen. Trotz Einschränkung wegen Sprachbarriere habe sie sich offen und motiviert für die Therapie gezeigt. Im Verlauf hätten kontinuierliche Fortschritte erreicht werden können. Die Affektlabilität habe sich leicht gebessert, sowohl in der Ausprägung, als auch an Dauer. Allerdings in nicht vertrauter Umgebung seien nach wie vor Panikattacken mit stark ausgeprägter Angst aufgetreten. Im Rahmen der Psychologie sei an der Stärkung der Selbstwirksamkeit und Verbesserung des Antriebs sowie an der Förderung von Konzentration und Aufmerksamkeit gearbeitet worden mit dem Ziel, die Frustrationstoleranz zu steigern sowie die Krankheitsverarbeitung weiter zu verbessern. In der Neuropsychologie sei an alltagsrelevanten kognitiven Defiziten gearbeitet worden und es sei versucht worden, eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung durchzuführen. Die Belastbarkeit sei stark reduziert gewesen, die Beschwerdeführerin habe bei einfachen Aufgaben eine starke vegetative Symptomatik, Denkblockaden und Konzentrationsstörungen gezeigt. Auf kognitiver Ebene habe sie insgesamt eine leichte Verbesserung der Aufmerksamkeitsspanne erreicht, Bildkarten hätten gelegt und Handlungen verstanden werden können, Alltagsaktivitäten hätten unter Supervision und Anleitung umgesetzt werden können. Im Verlauf habe die Konzentrationsspanne auf Testebene von 10 auf 30 Minuten, je nach Tagesverfassung, gesteigert werden können, gleichzeitig seien auch weniger oft Kopfschmerzen aufgetreten. Auch in der Ergotherapie sei der Fokus auf der Verbesserung der kognitiven Funktionen gelegen, bezogen auf alltagsrelevante Aufgaben. Im Verlauf hätten sich Verbesserungen in der Handlungsplanung auf leichtem Niveau gezeigt, auch in deutscher Sprache. Die Aufmerksamkeitsdauer habe sich auf 35 – 40 Minuten verlängert. Durch das Vertrauen in gewohnter Umgebung, wie dies im Verlauf der Behandlung im [...] für die Beschwerdeführerin gewesen sei, hätten sich auf Verhaltensebene kontinuierliche Verbesserungen gezeigt, so dass sie durch die Tagesstruktur und soziale Kontakte mit Mitpatienten profitiert habe. Bei Austritt sei es der Beschwerdeführerin gelungen, in Begleitung Spazieren zu gehen. Sie überquere die Strasse sehr vorsichtig, die Ängste seien noch vorhanden gewesen, hätten aber zum Teil überwunden werden können. Sie benötige nach wie vor für jede für sie schwierige Handlung eine Rückversicherung. Panikattacken seien nur noch selten aufgetreten. Sie sei sehr stolz gewesen, wenn sie diese Situationen habe meistern können. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der durchgemachten Herpes-Encephalitis in den kognitiven Funktionen weiterhin schwer eingeschränkt gewesen, wobei kontinuierliche Verbesserungen auf allen Ebenen im Verlauf zu verzeichnen gewesen seien. Eine weiterführende Behandlung nach Austritt aus dem [...] sei notwendig, um die Alltagsautonomie der Beschwerdeführerin weiter zu verbessern. Eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. 4.7 Mit Verfügung vom 29. November 2021 (IV-Nr. 40) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. März 2021 eine ganze Invalidenrente zu. 4.8 Mit Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung Erwachsene vom 22. Dezember 2021 beantragte die Abklärungsfachfrau G.___ das Ausrichten einer Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge lebenspraktischer Begleitung rückwirkend per 1. März 2021. Die einjährige Wartezeit sei im März 2020 zu eröffnen. Die Ängste der Beschwerdeführerin schränkten sie am stärksten ein, nur zu Hause in der eigenen Wohnung fühle sie sich sicher. Wenn sie bei der Tochter in [...] sei, möchte sie nach zwei Stunden wieder nach Hause gehen, weil sie sich gestresst fühle. Stress vertrage sie überhaupt nicht mehr, auch nicht im Haushalt. Wenn sie an einem Tag Therapie habe, könne sie nicht mehr gross andere Aufgaben verrichten. Sie müsse sich dann hinlegen, weil sie erschöpft sei. Die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Es sei ihr nicht mehr möglich, einen Haushalt ganz alleine zu führen. Zudem könne sie die Wohnung nicht mehr alleine verlassen und müsse bei allen ausserhäuslichen Verrichtungen begleitet werden. 4.9 Mit Einwand vom 10. Februar 2022 (Datum Posteingang) beantragte die Beschwerdeführerin, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung neu geprüft werde (IV-Nr. 46). Sie macht unter anderem geltend, dass sie im Bereich An-/Auskleiden auf dauernde, indirekte Dritthilfe und persönliche Überwachung angewiesen sei. Sie müsse dazu angehalten und kontrolliert werden. Auch komme es vor, dass sie einer Begleitung oder Korrektur bedürfe. Sie wechsle die Kleider nicht von sich aus. Saubere, saison- und situationsgerechte Kleider müssten bereitgelegt werden. Auch bedürfe sie einer Anleitung und Kontrolle betreffend die witterungsgerechte Kleidung. Das Verständnis für die temperaturgerechte Kleidung erfolge durch ihren Ehemann. Je nach Wetter vergesse die Beschwerdeführerin, dass es nötig wäre, eine Jacke anzuziehen. Auch im Bereich der Körperpflege sei sie auf dauernde, indirekte Dritthilfe angewiesen. Sie sei unselbständig und müsse dazu angehalten werden. Sie brauche direkte Anleitung (Zahnpasta, Wahl Duschmittel bzw. Shampoo, Haarpflege, etc.). Sobald die Beschwerdeführerin zum Duschen aufgefordert werde, müssten die Duschutensilien vorher von ihrem Ehemann bereitgelegt werden, ansonsten vergesse die Beschwerdeführerin, sich richtig zu pflegen. Wenn für die Mundhygiene keine Zahnpasta oder Zahnbürste vorhanden sei, vergesse die Beschwerdeführerin diese zu verwenden. Vor ihrem Krankheitsbild habe sich die Beschwerdeführerin die Gesichtshaare selbständig mit Pinzette entfernen können. Heute müsse der Ehemann sie zum Coiffeur bringen. Auch im Bereich der Fortbewegung sei sie auf dauernde Direkthilfe angewiesen. Sie könne sich nicht mehr ohne Begleitung ausser Haus fortbewegen. Es sei keine eigene Kontaktaufnahme mit Dritten möglich, sie verstehe Gesprächsinhalte nicht und brauche direkte Unterstützung in der Beziehungsgestaltung. Die Beschwerdeführerin zeige vor Fremden extreme Zurückhaltung und Ängste. Bei Familienmitgliedern, welche sie nicht oft sehe, würden extreme Gefühlsveränderungen im Sinne von extremer Freude erscheinen, welche von den anderen Familienmitgliedern teils als etwas merkwürdig wahrgenommen würden. In Einkaufsstätten müsse sie immer mit einer Begleitung sein. Es sei für die Beschwerdeführerin jedes Mal eine Reizüberforderung. Die Geräusche und die vielen Menschen führten bei ihr zu Verwirrung. Lange Aufenthalte bei Familienanlässen wie Geburtstagsfeier vom Enkelkind müssten nach einer Stunde abgebrochen werden, weil sie mit der Situation und der Lautstärke nicht zurechtkomme. Sie müsse nach Hause gefahren werden, um sich dort wieder erholen zu können. 4.10 Am 24. Februar 2022 nahm Abklärungsfachfrau G.___ zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung (IV-Nr. 48): Gemäss dem Abklärungsgespräch vom 8. Juli 2021 könne sich die Beschwerdeführerin selbständig An- und Ausziehen. Dass sie auf den Wechsel der Kleider aufmerksam gemacht werden müsse, werde im Bereich der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt. Dabei verweist die Abklärungsfachfrau auf das Kreisschreiben über die Hilflosigkeit, Randziffer (Rz.) 2095: Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen, z.B. Fragen zu Gesundheit, Ernährung, Hygiene, administrative Tätigkeiten. Weiter hält sie fest, das Bereitlegen der Badeutensilien und die Aufforderung zur Körperpflege könne nicht als regelmässige und erhebliche Hilfestellungen berücksichtigt werden. Sodann seien die Einschränkungen im Bereich Fortbewegung und Pflege von gesellschaftlichen Kontakten bereits bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt worden. Die Lebensverrichtung dürfe nicht zwei Mal berücksichtigt werden. Am Abklärungsbericht vom 22. Dezember 2021 sei festzuhalten, die notwendigen Hilfestellungen seien korrekt erfasst worden.
5. Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass die Beschwerdeführerin Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung hat, was in der Beschwerde unbestritten geblieben ist. Für eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades wäre es erforderlich, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist (vgl. E. II. 2.2.2 hiervor). Dabei dürfen Hilfeleistungen Dritter, die den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung (auch) auslösen, nicht bei den einzelnen Lebensverrichtungen nochmals berücksichtigt werden (vgl. E. II. 2.6 hiervor). Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts vom 22. Dezember 2021 (vgl. E. II. 4.8 hiervor; IV-Nr. 41) ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist. 5.1 Der Grad der Hilflosigkeit wird vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f., 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468). 5.2 Zunächst ist im Zusammenhang mit dem Bericht festzuhalten, dass die Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause, somit an Ort und Stelle durchgeführt wurde. Anwesend waren die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und ihr Ehemann. Die Abklärungsfachfrau hatte Kenntnis von den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Diagnosen. Insofern erfüllt der Bericht die grundsätzlichen Anforderungen an eine entsprechende Abklärung. Gesamthaft gesehen kommt die Abklärungsfachfrau zum Schluss, es sei aktuell der Bedarf einer lebenspraktischen Begleitung ausgewiesen. 5.2.1 Bezüglich «Aufstehen, Absitzen und Abliegen», «Essen» und «Verrichten der Notdurft» kommt die Abklärungsfachfrau zum Schluss, dass diese Verrichtungen allesamt selbständig möglich seien, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird und aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht in Frage steht. Unbestritten ist sodann auch, dass die Beschwerdeführerin keiner persönlichen Überwachung bedarf. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde vom 25. Mai 2022 geltend, sie könne ihre Kleider zwar alleine anziehen, bei der Kleiderauswahl benötige sie jedoch Dritthilfe. Sie sei nicht in der Lage, witterungsgerechte Kleider anzuziehen. Es fehle hier am kognitiven Verständnis dafür, temperaturgerechte Kleider auszusuchen. Sie vergesse, eine Jacke anzuziehen. Auch fehle ihr die Aufmerksamkeit, die Kleider zu wechseln, wenn diese schmutzig seien (Beschwerde Ziff. 3.1 S. 5; A.S. 15). Eine Hilflosigkeit im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» liegt vor, wenn die versicherte Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht selber an- oder ausziehen kann. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn sich die versicherte Person zwar selber ankleiden, aufgrund kognitiver Probleme jedoch der Witterung nicht entsprechend kleiden kann oder wenn sie Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt (Rz. 8014 KSIH, in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung; unverändert in Rz. 2026 KSH, in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung). Die Abklärungsfachfrau G.___ stellte in ihrem Bericht fest, dass das Ankleiden, Auskleiden und das Bereitlegen der Kleider selbstständig möglich sei (IV-Nr. 41 S. 4). Nach Auffassung der Abklärungsfachfrau werde der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf den Wechsel der Kleider aufmerksam gemacht werden müsse, im Bereich der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt (vgl. E. II. 4.10 hiervor; IV-Nr. 48). Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass in der Anmeldung vom 5. Juli 2021 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung eine regelmässige Dritthilfe im Bereich «Ankleiden / Auskleiden» verneint wurde (vgl. IV-Nr. 24 S. 3). Weiter erklärte die Tochter der Beschwerdeführerin anlässlich des telefonischen Intake-Gesprächs vom 25. August 2020 die Beschwerdeführerin könne sich selbständig anziehen (vgl. Protokoll Intake-Gespräch, IV-Nr. 13 S. 3). Sodann hat auch Dr. med. E.___, Allgemeine Innere Medizin, [...], im Beiblatt vom 9. November 2021 zum Anmeldeformular für eine Hilflosenentschädigung bestätigt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin mit seinen eigenen Feststellungen übereinstimmten (vgl. IV-Nr. 39 S. 1). Es wäre zwar grundsätzlich denkbar, dass sich die geltend gemachten kognitiven Einschränkungen auf den Lebensbereich «An- / Auskleiden» auswirken könnten. In concreto ist den aktenkundigen Berichten aber eine Einschränkung in diesem Bereich nicht zu entnehmen. Dem Bericht der Klinik C.___ vom 2. November 2020 (IV-Nr. 16 S. 2 ff.) lässt sich zwar entnehmen, die Beschwerdeführerin sei in den Verrichtungen des täglichen Lebens auf Unterstützung angewiesen. Wie sich diese Unterstützung konkret im Alltag bzw. im Bereich «Ankleiden/Auskleiden» gestaltet, lässt der Bericht offen. 5.2.3 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, auch bei der Körperpflege benötige sie direkte und indirekte Hilfe. Sie sei in diesem Bereich sehr unselbständig und nehme die Körperpflege nicht von sich aus wahr. Sie müsse angehalten, angeleitet und kontrolliert werden. So benötige sie beispielsweise direkte Anleitung bei der Wahl des Duschmittels bzw. Shampoos und bei der Haarpflege. Sie müsse zum Duschen aufgefordert und es müssten ihr die notwendigen Dinge bereitgelegt werden. Sie müsse teilweise begleitet und zudem kontrolliert werden. Auch beim Zähneputzen benötige die Beschwerdeführerin Dritthilfe. So müsse die Zahnbürste vorbereitet und es müsse Zahnpasta aufgetragen werden (Beschwerde Ziff. 3.2 S. 5 f.; A.S. 15 f.). Im Bereich der Körperpflege liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen kann. Keine Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person Hilfe beim Frisieren oder bei Nagellackieren braucht (Rz. 8020 KSIH, in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung; unverändert in Rz. 2043 f. KSH, in der ab
1. Januar 2022 gültigen Fassung). Die Abklärungsfachfrau G.___ stellte in ihrem Bericht fest, dass die Körperpflege selbstständig möglich sei (IV-Nr. 41 S. 5). In ihrer Stellungnahme zum Einwand der Beschwerdeführerin führte sie sodann aus, das Bereitlegen der Badeutensilien und die Aufforderung zur Körperpflege könne nicht als regelmässige und erhebliche Hilfestellung berücksichtigt werden (vgl. E. II. 4.10 hiervor; IV-Nr. 48). Bei dieser Art von Hilfestellungen handelt es sich insbesondere nach Massgabe der Rz. 8050 – 8052 KSIH (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) bzw. Rz. 2094 – 2098 KSH (in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) um klare Bestandteile des Instituts der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 IVV. So fallen gemäss den genannten Randziffern des KSIH bzw. KSH namentlich die Hilfe beim Einhalten von fixen Mahlzeiten, die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen im Sinne von Anleitungen und Aufforderungen sowie die Hilfe beim Verlassen des Hauses für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte unter die lebenspraktische Begleitung (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2019 vom 21. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Einschränkung in diesem Bereich wurde denn auch in der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vom
5. Juli 2021 nicht geltend gemacht bzw. der Bedarf einer solchen wurde verneint (IV-Nr. 24). Wie erwähnt, hat Dr. med. E.___ im Beiblatt vom
9. November 2021 zum Anmeldeformular für eine Hilflosenentschädigung bestätigt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin mit seinen eigenen Feststellungen übereinstimmten (vgl. IV-Nr. 39 S. 1). Schliesslich habe die Tochter der Beschwerdeführerin anlässlich des telefonischen Intake-Gesprächs erwähnt, dass die Beschwerdeführerin die Körperpflege selbständig vornehmen könne (vgl. IV-Nr. 13 S. 3). Auch lässt sich den aktenkundigen medizinischen Berichten keine konkrete Einschränkung in diesem Bereich entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin sodann beim Duschen begleitet werden müsse und bei der Zahnpflege der direkten Dritthilfe bedürfe, wird erstmals in der Beschwerde vom 25. Mai 2022 (A.S. 11 ff.) geltend gemacht. Es ist vom Sachverhalt auszugehen, wie er anlässlich der Abklärung der Hilflosigkeit geschildert worden ist, handelt es sich doch um die erste direkt von der Beschwerdeführerin stammende Darstellung und damit um eine «Aussage der ersten Stunde», die in der Regel unbefangener und zuverlässiger ist, als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 8C_762/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.3.2 und 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3). 5.2.4 Ferner rügt die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin eine Hilfe bei der Fortbewegung ausser Haus anerkenne, diese aber bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtige. Die Beschwerdeführerin brauche Hilfe bei der eigentlichen Kommunikation, da sie aufgrund der Hirnverletzung die Gesprächsinhalte nicht verstehe. Ihr Verhalten sei auffällig und es müsse immer wieder vermittelt und erklärt werden. Diese Aspekte der Pflege gesellschaftlicher Kontakte würden bei der lebenspraktischen Begleitung nicht erfasst, sondern stellten eine direkte Hilfe bei der Lebensverrichtung Fortbewegung bzw. Pflege gesellschaftlicher Kontakte dar (Beschwerde Ziff. 3.3 S. 6 f.; A.S. 16 f.). Hilflosigkeit im Bereich Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte ist gegeben, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann (Rz. 8022 KSIH, in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung; unverändert in Rz. 2054 KSH, in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung). Wie bereits dargelegt, können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Hilfestellungen Dritter, derer die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Was Einschränkungen bei der Kontaktpflege im Besonderen betrifft, welche den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung gerade auch auslösen, dürfen diese bei der Beurteilung der Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht nochmals ins Gewicht fallen (vgl. E. II. 2.6 hiervor). Wie den Ausführungen der Abklärungsfachfrau zu entnehmen ist, nimmt die Beschwerdeführerin ausserhäusliche Aktivitäten nur noch in Begleitung einer Drittperson wahr und dies wurde bereits durch die lebenspraktische Begleitung berücksichtigt. Diese Hilfestellungen betreffen in der Hauptsache gesellschaftliche Kontakte, wie sie der Alltag mit sich bringt. Sie gehören damit (auch) zum Regelungstatbestand der alltäglichen Lebensverrichtung «Fortbewegung» und dürfen nur einmal – d.h. entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung – berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2015 vom 14. Juni 2016 E. 4.2). Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass es bei der – in den einzelnen Lebensverrichtungen funktional nicht eingeschränkten – Beschwerdeführerin in der Hauptsache darum geht, Hilfe bei der Bewältigung von Alltagssituationen zu erhalten. Sie braucht geordnete Tagesstrukturen und eine feste Bezugsperson. Bei dieser Art von Hilfestellungen handelt es sich nach Massgabe der Rz. 8050-8052 KSIH (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) bzw. Rz. 2094 – 2098 KSH (in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) um klare Bestandteile des Instituts der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 38 IVV (vgl. hierzu E. II. 5.2.3 hiervor). 5.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Abklärungsbericht vom 22. Dezember 2021 von einer qualifizierten Abklärungsperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Gegebenheiten, der medizinischen Einschränkungen sowie der Angaben der Beschwerdeführerin und der hilfeleistenden Familienmitglieder erstattet wurde. Die Einschätzungen der Abklärungsfachfrau werden nachvollziehbar begründet und überzeugen auch mit Blick auf die medizinischen Befunde und Beurteilungen. Vor diesem Hintergrund ist gestützt auf den beweiskräftigen Abklärungsbericht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Abklärungsfachfrau bejaht, dass die Beschwerdeführerin Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung hat. Die Beschwerdeführerin hat demnach einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 26. April 2022 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst Yalcin