Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1959, [...], meldete sich am 18. Januar 2018 bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug
von IV-Leistungen an. Sie hatte sich am 9. Januar 2017 eine mehrfragmentare
Unterschenkelfraktur links zugezogen. Weiter ist eine Schulterverletzung aus
dem Jahr 2009 aktenkundig (IV-Stelle Belege [IV-]Nr. 2; 13 S. 48 f.).
1.2 Die Beschwerdegegnerin lud die
Beschwerdeführerin zu einem Früherfassungs-/Intake-Gespräch ein, das am 6.
Februar 2018 stattfand (IV-Nr. 9). Weiter zog sie verschiedene medizinische
Unterlagen bei (IV-Nr. 13, 16, 19 und 22).
1.3 Der Abklärungsfachmann der
Beschwerdegegnerin beantragte in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2019 eine
Beurteilung durch den Regionalärztlichen Dienst (RAD) der IV sowie eine
abschliessende Stellungnahme zur Rentenfrage (IV-Nr. 20).
1.4 Am 17. April 2019 nahm Dr. med. B.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH, RAD BE-FR-SO, zur medizinischen Situation
Stellung (IV-Nr. 23, S. 2 ff.).
1.5 Eine weitere Stellungnahme von
Dr. med. B.___ erfolgte am 15. Mai 2019, worin er eine orthopädische
Begutachtung als indiziert erachtete (IV-Nr. 26, S. 2).
1.6 Am 17. Mai 2019 schlug die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin folgende Gutachterstelle vor: C.___, [...]l
(IV-Nr. 29 f.); dazu sowie zum Fragenkatalog äusserte sich die
Beschwerdeführerin nicht.
1.7 In der Folge verfasste Dr. med. D.___,
FMH Orthopädische Chirurgie, C.___, am 14. Oktober 2019 ein orthopädisches
Gutachten (IV-Nr. 35.1); dazu äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med. B.___ am 19.
Dezember 2019 abschliessend in dem Sinne, die behandelnden Ärzte hätten zur
Arbeitsfähigkeit bezüglich einer durch den Gutachter definierten angepassten
Tätigkeit Stellung zu nehmen (IV-Nr. 40, S. 2 ff.).
1.8 Die Ärzte des E.___ erstatteten
der Beschwerdegegnerin am 20. April 2020 den bereits am 10. März 2020
angeforderten Arztbericht (IV-Nr. 45).
1.9 Am 2. Juli 2020 äusserte sich
Dr. med. B.___ erneut zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin.
Weitere Abklärungen erachtete er zurzeit nicht als erforderlich (IV-Nr. 48).
E. 2 2.1 Im Vorbescheid vom 13. Juli 2020 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihr für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis 31. Oktober 2020 eine ganze Rente zu gewähren. Hingegen bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (IV-Nr. 49). 2.2 Am 28. August 2020 beantragte die Vertreterin der Beschwerdeführerin, ihr seien zur Begründung des Einwands vom 19. August 2020 (der sich allerdings nicht bei den Akten befindet) die Akten zuzustellen. Ferner sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (IV-Nr. 55). Die Einwandergänzung erfolgte am 1. Oktober 2020 (AK-Nr. 58.13), das Zusenden des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege samt Beilagen am 14. Oktober 2020 (IV-Nr. 59). 2.3 Mit Verfügung vom 23. März 2021 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (IV-Nr. 65).
E. 3 3.1 Der versicherten Person wird im
verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1)
. Voraussetzungen dafür sind
kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende
Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit
einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen
Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger gelten somit strengere
Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren
vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn
die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des
Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).
3.2 Ob die Vertretung im
verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen
des konkreten Einzelfalls. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen
und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person
liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts
9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im verwaltungsinternen Verfahren
geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 ATSG) rechtfertigt es, an die
Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten
ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des
Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche
Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in
Ausnahmefällen auf, d.h., wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich
schwierig ist und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder
andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht
fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders
starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht,
andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf
sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201;
Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Die
Prüfung der durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte und Gutachten
erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand.
Von einer per se komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen
werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren
bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion
steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung
widerspräche. Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit
der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts
8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [in BGE 142 V 342 nicht publ.]). In der
Invalidenversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle Leistungen von
erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das finanzielle Moment
hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in
praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren bejaht werden
müsste, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen
Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts
9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2).
E. 4 4.1 Die Beschwerdeführerin begründet
die Notwendigkeit einer Verbeiständung im Wesentlichen wie folgt: Im
vorliegenden Fall dauere das Verfahren mittlerweile mehr als drei Jahre und
weise in medizinischer Hinsicht zudem eine aktenkundige Komplexität auf. Weiter
erstrecke sich der medizinisch relevante Sachverhalt mittlerweile auf eine
Zeitspanne von rund 12 Jahren. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin sei
von mehreren Unfällen, zahlreichen Operationen, verschiedenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, erheblichen Komplikationen und auch Rückschlägen im
Heilungsverlauf geprägt. Der Sachverhalt sei alles andere als übersichtlich. Hinzu
kämen aktenkundige belastende Ereignisse im Privatleben der Versicherten sowie
finanzielle Schwierigkeiten. Die Gesamtsituation führe dazu, dass die
Beschwerdeführerin ausser Stande sei, sich im vorliegenden Verfahren
zurechtzufinden. Da der Beschwerdeführerin lediglich für einen befristeten
Zeitraum eine ganze Rente ausbezahlt werden solle, danach der Rentenanspruch
jedoch verneint werde, handle es sich um einen besonders starken Eingriff in
ihre Rechtsstellung. Bereits aus diesen Gründen sei die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Verbeiständung klar zu bejahen (A.S. 10 ff.).
4.2 Dazu hat sich die
Beschwerdegegnerin nicht geäussert bzw. in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2021
auf Bemerkungen zur Beschwerde verzichtet (A.S. 21). In der Begründung zum angefochtenen
Entscheid führt die Beschwerdegegnerin aus, die Akten seien nicht als
aussergewöhnlich umfangreich zu bezeichnen, und es stellten sich keine
besonderen Fragen koordinationsrechtlicher Art. So weise die Koordination
zwischen der Invaliden- und der Unfallversicherung keine Besonderheiten auf, die
von der versicherten Person zu beachten wären; dies insbesondere deshalb, weil
sich bei diesen beiden Versicherungen jeweils unterschiedliche Rechtsfragen
stellten und beide einen anderen Zweck verfolgten. So handle es sich bei der
Unfallversicherung um eine kausale, bei der Invalidenversicherung um eine
finale Versicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_93/2008 vom 7. Juli 2008
E. 4.2.1). Von einer Unübersichtlichkeit des Sachverhalts könne ferner
nicht gesprochen werden. Es bedürfe mithin weiterer Umstände, die die Sache als
nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw.
sachlich geboten erscheinen liessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2012
vom 21. April 2013 E. 3); der Massstab sei streng (BGE 132 V 200 E.
5.1.3). Solche Umstände seien vorliegend indes weder ersichtlich noch dargetan,
zumal nach Lage der Akten auch nicht gesagt werden könne, die
Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihre Interessen im vorliegenden
Verwaltungsverfahren selbst wahrzunehmen. Es sei sogar – wie dem Hinweis auf
dem Vorbescheid entnommen werden könne – möglich, mündlich Einwand zu erheben.
Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich
gewesen sein sollte, einen Antrag zu stellen und diesen minimal zu begründen. Folglich
sei die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen und das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen (IV-Nr. 65).
E. 5 5.1 Nach dem Gesagten setzt das
Gewähren der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der
Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher
oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher
«Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit
besondere Schwierigkeiten aufweist oder bei der Beschwerdeführerin ein
besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und
nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.
5.2 Eine besondere rechtliche oder
tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur
Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist.
Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, die diesen deutlich
komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen
invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall».
5.2.1 Besondere Schwierigkeiten können
beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren; diese kann
hier nicht als besonders komplex bezeichnet werden: Es geht um die erstmalige
Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin, nachdem sich diese am 18. Januar 2018 zum Leistungsbezugs
angemeldet hat (IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin hat dazu ein Gutachten in
einer Fachdisziplin (Orthopädie) eingeholt, das per 14. Oktober 2019 datiert
(IV-Nr. 35.1). Die Beschwerdeführerin hat weder gegen die vorgeschlagene
Gutachterstelle Einwände erhoben noch Zusatzfragen gestellt (vgl. IV-Nr. 29).
Die mit BGE 137 V 210 formulierten Partizipationsrechte spielen keine besondere
Rolle mehr, zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am
28. August 2020 (IV-Nr. 55) gestellt wurde, also nach Erstattung des orthopädischen
Gutachtens.
5.2.2 Inhaltlich steht – im
rechtsrelevanten Zeitpunkt – die Würdigung der medizinischen Unterlagen,
insbesondere des orthopädischen Gutachtens von Dr. med. D.___, C.___, vom 14.
Oktober 2019 sowie die Beurteilung des Vorbescheids vom 13. Juli 2020 im
Vordergrund. Die Rechtsprechung anerkennt zwar, dass das Erkennen von
Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise aufgrund der diesbezüglich
massgebenden Grundsätze (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) in der
Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand erfordert. Mit
der Beschwerdeführerin ist zwar davon auszugehen, dass sie nicht über derartige
Kenntnisse verfügt. Solche Fragestellungen begründen jedoch nicht ohne weiteres
eine Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern würde. Das
Bundesgericht führt dazu in E. 5.2 seines Urteils 9C_908/2012 vom
22. Februar 2013 aus, die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermöge
ebenso wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der Sachverständigen
für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu
begründen. Es bedürfe mithin weiterer Umstände, die die Sache als nicht (mehr)
einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen
(Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012
E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012
vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen,
wenn heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und
psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2).
Denkbar ist beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität
vorliegt, weil der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017
E. 4.4).
Derartige oder vergleichbare, eine
besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind im
vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Das Verfahren weist zwar insofern ein
ungewöhnliches Element auf, als der orthopädische Gutachter Dr. med. D.___ für
den Begutachtungszeitpunkt eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert und erst
für rund ein Jahr später im Sinne einer Prognose eine deutlich verbesserte
Arbeitsfähigkeit annimmt, sowie dass die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid
gestützt auf diese Prognose eine in die Zukunft befristete Rente vorsah. Die
Beanstandung dieses Vorgehens erfordert jedoch keine besonderen juristischen
Kenntnisse. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin, welche in der Schweiz aufgewachsen und deutscher
Muttersprache ist und über eine Berufsausbildung als Drogistin verfügt, in
administrativen Belangen nicht als unbeholfen gelten kann. Der Umstand, dass –
wie in der Beschwerde angeführt wird (A.S. 11) – die Beschwerdegegnerin nach
erhobenem Einwand das Einholen eines polydisziplinären Gutachtens als notwendig
erachte, vermag ebenfalls keine aussergewöhnliche Komplexität zu begründen;
auch solche Themen gehören in derartigen Verfahren zur Tagesordnung. Nichts zu
ändern vermag auch der durch die Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand
bezüglich der speziellen Krankengeschichte, ist doch diese im Vergleich mit
andern Fällen nicht als aussergewöhnlich zu bezeichnen.
5.2.3 Zusammenfassend weist das
Verwaltungsverfahren keine Elemente auf, die geeignet wären, eine
aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität zu begründen. Es handelt sich
um einen weitgehend «normalen» Erstanmeldungsfall. Es stellen sich Fragen, die
in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren üblich sind. Der Fall hebt sich
nicht wesentlich von anderen Dossiers ab. Im Quervergleich mit anderen Fällen
erscheint das Verfahren als durchschnittlich komplex. Unter dem Aspekt der
besonderen Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daher die Notwendigkeit
einer anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen. Schliesslich vermag die
Verfahrensdauer, die – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – mittlerweile mehr
als drei Jahre betrage (vgl. A.S. 10), für die Beschwerdeführerin zwar
als lang erscheinen; sie ist jedoch in solchen Fällen nicht als aussergewöhnlich
zu bezeichnen, zumal die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bereits
anlässlich des Intake-Gesprächs vom 6. Februar 2018 über die Fristen bei der
Rentenprüfung orientiert hat (IV-Nr. 9). Zudem befand sich die
Beschwerdeführerin in laufenden medizinischen Behandlungen. Eine
aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daraus nicht
ableiten. Auch weisen die Akten keinen aussergewöhnlichen Umfang auf; vielmehr
entsprechen sie dem heute üblichen Ausmass.
5.3 Zusammenfassend stellen sich im
vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht
aussergewöhnlich schwierige oder komplexe Fragen, die den Beizug eines
Rechtsanwalts notwendig erscheinen liessen. Würde hier die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Verbeiständung bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem
diese verweigert werden könnte, wenn wegen einer unklaren medizinischen
Aktenlage ein monodisziplinäres (und im weiteren Verlauf des Verfahrens ein
polydisziplinäres) Gutachten eingeholt werden muss. Ein solches Ergebnis stünde
im Widerspruch zur dargelegten Rechtslage, wonach von einem «strengen Massstab»
auszugehen ist und ein eigentlicher Ausnahmefall vorliegen muss; daran ändert
nichts, dass eine, wenn auch befristete Rente – mithin eine finanzielle
Leistung von erheblicher Bedeutung – zur Diskussion steht. Wollte man bereits
in diesem Umstand einen besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung der
Beschwerdeführerin erblicken, der regelmässig eine unentgeltliche
Verbeiständung zur Folge hat, liefe dies ebenfalls darauf hinaus, dass die
Ausnahme zur Regel würde, was der gesetzlichen Konzeption widerspräche.
5.4 Da die Erforderlichkeit einer
anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, kann auf das Überprüfen der weiteren
Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) verzichtet
werden. Für die allfällige Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Verwaltungsverfahren müssen sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt
sein.
6. Vor diesem Hintergrund ist die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2021, worin diese das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Vorbescheid- bzw. Verwaltungsverfahren abgewiesen hat, nicht zu beanstanden.
Die dagegen gerichtete Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet,
weshalb diese abzuweisen ist.
E. 7 7.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
7.2 Der Beschwerdeführerin ist mit
Verfügung vom 22. Juni 2021 (A.S. 35) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt
und Rechtsanwältin Ricarda Kummer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt
worden. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die
unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
7.3 Die
Vertreterin der Beschwerdeführer
in hat in ihrer Honorar
note vom 6. Juli 2021 (A.S. 38 f.)
einen Zeitaufwand von insgesamt 9,9
Stunden zu CHF 250.00
geltend
gemacht; dazu kommen Auslagen von insgesamt CHF 169.80 (jeweils zzgl.
Mehrwertsteuer [MwSt]). Zur Begründung gibt die Vertreterin der
Beschwerdeführerin an, im vorliegenden Fall habe sich die Aufarbeitung und
gedrängte Darstellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufwändiger gestaltet
als üblich. Zusammenfassend sei der ausgewiesene Aufwand erforderlich gewesen
und angemessen. Allerdings enthält der geltend gemachte Zeitaufwand von
insgesamt 9,9 Stunden auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz der Anwältin inbegriffen
und daher nicht separat zu entschädigen ist; dasselbe gilt für
Fristerstreckungsgesuche. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «E-Mail
an Klientschaft» etc.) geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien
oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als
Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, insgesamt 0,7 Stunden. Folglich verbleibt
ein Aufwand von 9,2 Stunden, der
zum
Ansatz als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach § 158 Abs. 3 Gebührentarif (GT)
bzw. zu CHF 180.00
pro
Stunde zu entschädigen ist.
Die geltend gemachten Auslagen von
insgesamt CHF 169.90 werden in der Honorarnote nicht weitergehend substantiiert.
Sie lassen sich deshalb nicht nachvollziehen. Es vermag nicht einzuleuchten,
warum allein für das vorliegende Beschwerdeverfahren Auslagen in dieser Höhe
(berechnet nach dem Gebührentarif) angefallen sein sollen. Der geltend gemachte
Betrag ist daher ermessensweise um die Hälfte zu kürzen. Somit ist die
Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Riccarda
Kummer, [...], auf CHF 1'875.00 (9,2 h x CHF 180.00, zzgl. CHF 85.00 und
7,7 % MwSt) festzusetzen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands (zum
Stundenansatz von CHF 250.00 gemäss der eingereichten Honorarvereinbarung) im
Betrag von CHF 694.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (§ 123 ZPO).
8. Streitigkeiten im Zusammenhang
mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung unterliegen
grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (vgl. Art. 69 Abs. 1
bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20] e contrario; s.a. Urteil des Bundesgerichts I 463/06 vom
23. April 2007 E. 9 mit Hinweisen).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Riccarda Kummer, [...], wird auf CHF 1'875.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staa- tes sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Betrag von CHF 694.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 29.09.2021 VSBES.2021.69 Soleure Versicherungsgericht 29.09.2021 VSBES.2021.69 Soletta Versicherungsgericht 29.09.2021 VSBES.2021.69
Urteil vom
29. September 2021 Es wirken mit: Präsident Flückiger Gerichtsschreiber Häfliger In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Riccarda Kummer Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 23. März 2021) zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung : I. 1. 1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1959, [...], meldete sich am 18. Januar 2018 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen an. Sie hatte sich am 9. Januar 2017 eine mehrfragmentare Unterschenkelfraktur links zugezogen. Weiter ist eine Schulterverletzung aus dem Jahr 2009 aktenkundig (IV-Stelle Belege [IV-]Nr. 2; 13 S. 48 f.). 1.2 Die Beschwerdegegnerin lud die Beschwerdeführerin zu einem Früherfassungs-/Intake-Gespräch ein, das am 6. Februar 2018 stattfand (IV-Nr. 9). Weiter zog sie verschiedene medizinische Unterlagen bei (IV-Nr. 13, 16, 19 und 22). 1.3 Der Abklärungsfachmann der Beschwerdegegnerin beantragte in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2019 eine Beurteilung durch den Regionalärztlichen Dienst (RAD) der IV sowie eine abschliessende Stellungnahme zur Rentenfrage (IV-Nr. 20). 1.4 Am 17. April 2019 nahm Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, RAD BE-FR-SO, zur medizinischen Situation Stellung (IV-Nr. 23, S. 2 ff.). 1.5 Eine weitere Stellungnahme von Dr. med. B.___ erfolgte am 15. Mai 2019, worin er eine orthopädische Begutachtung als indiziert erachtete (IV-Nr. 26, S. 2). 1.6 Am 17. Mai 2019 schlug die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin folgende Gutachterstelle vor: C.___, [...]l (IV-Nr. 29 f.); dazu sowie zum Fragenkatalog äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht. 1.7 In der Folge verfasste Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie, C.___, am 14. Oktober 2019 ein orthopädisches Gutachten (IV-Nr. 35.1); dazu äusserte sich der RAD-Arzt Dr. med. B.___ am 19. Dezember 2019 abschliessend in dem Sinne, die behandelnden Ärzte hätten zur Arbeitsfähigkeit bezüglich einer durch den Gutachter definierten angepassten Tätigkeit Stellung zu nehmen (IV-Nr. 40, S. 2 ff.). 1.8 Die Ärzte des E.___ erstatteten der Beschwerdegegnerin am 20. April 2020 den bereits am 10. März 2020 angeforderten Arztbericht (IV-Nr. 45). 1.9 Am 2. Juli 2020 äusserte sich Dr. med. B.___ erneut zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin. Weitere Abklärungen erachtete er zurzeit nicht als erforderlich (IV-Nr. 48). 2. 2.1 Im Vorbescheid vom 13. Juli 2020 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihr für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis 31. Oktober 2020 eine ganze Rente zu gewähren. Hingegen bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (IV-Nr. 49). 2.2 Am 28. August 2020 beantragte die Vertreterin der Beschwerdeführerin, ihr seien zur Begründung des Einwands vom 19. August 2020 (der sich allerdings nicht bei den Akten befindet) die Akten zuzustellen. Ferner sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (IV-Nr. 55). Die Einwandergänzung erfolgte am 1. Oktober 2020 (AK-Nr. 58.13), das Zusenden des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege samt Beilagen am 14. Oktober 2020 (IV-Nr. 59). 2.3 Mit Verfügung vom 23. März 2021 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (IV-Nr. 65). 3. 3.1 Am 30. März bzw. 6. April 2021 empfahl die RAD-Ärztin Dr. med. F.___ eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachgebieten Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie und Innere Medizin (IV-Nr. 66, 69). 3.2 Die Beschwerdegegnerin teilte der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 7. April 2021 mit, es sei eine umfassende medizinische Untersuchung (voraussichtlich Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie) erforderlich. Dieser Ankündigung legte sie die Gutachterfragen bei (IV-Nr. 70 f.). 3.3 Am 27. April 2021 gab die Beschwerdegegnerin der Vertreterin der Beschwerdeführerin bekannt, die Begutachtung werde durch die Gutachterstelle C.___, [...], erfolgen. Die Abklärungen nähmen Dr. med. G.___, Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___, Neurologie, Dr. med. I.___, Psychiatrie / Psychotherapie, und Dr. med. J.___, Rheumatologie (anstelle der angekündigten Orthopädie) vor (IV-Nr. 81).
4. Gegen die Verfügung vom 23. März 2021 lässt die Beschwerdeführerin am 26. April 2021 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihre Vertreterin stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):
1. Die Verfügung vom 23. März 2021 der IV-Stelle Solothurn sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor der IV-Stelle Solothurn ab
28. August 2020 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dies unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dies unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. 7,7 % MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin
5. Die Beschwerdegegnerin beantragt am 27. Mai 2021, die Beschwerde sei abzuweisen. Auf Bemerkungen zur Beschwerde werde verzichtet (A.S. 21).
6. Am 14. Juni 2021 reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sowie die dazugehörenden Belege ein (A.S. 23 ff.). Die noch ausstehenden Unterlagen folgen mit Zuschrift vom 15. Juni 2021 (A.S. 33 f.).
7. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juni 2021 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihre Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 35).
8. Am 6. Juli 2021 reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 36 ff.). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen. II. 1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt – hier 23. März 2021 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs die ab 1. Januar 2021 geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar. Folglich ist auf die Einwände der Beschwerdeführerin bezüglich der Ereignisse nach Erlass der Verfügung vom 23. März 2021 (vgl. A.S. 11) nicht weiter einzugehen. 1.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen (§ 54 bis Abs. 1 lit. a bis Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO], BGS 125.12). Die angefochtene Verfügung vom 23. März 2021, die den Anspruch auf die unentgeltliche Verbeiständung im noch laufenden Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Die Beschwerdesache fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen hat. 3. 3.1 Der versicherten Person wird im verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1) . Voraussetzungen dafür sind kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2). 3.2 Ob die Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h., wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Die Prüfung der durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte und Gutachten erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Von einer per se komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [in BGE 142 V 342 nicht publ.]). In der Invalidenversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle Leistungen von erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das finanzielle Moment hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründet die Notwendigkeit einer Verbeiständung im Wesentlichen wie folgt: Im vorliegenden Fall dauere das Verfahren mittlerweile mehr als drei Jahre und weise in medizinischer Hinsicht zudem eine aktenkundige Komplexität auf. Weiter erstrecke sich der medizinisch relevante Sachverhalt mittlerweile auf eine Zeitspanne von rund 12 Jahren. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin sei von mehreren Unfällen, zahlreichen Operationen, verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, erheblichen Komplikationen und auch Rückschlägen im Heilungsverlauf geprägt. Der Sachverhalt sei alles andere als übersichtlich. Hinzu kämen aktenkundige belastende Ereignisse im Privatleben der Versicherten sowie finanzielle Schwierigkeiten. Die Gesamtsituation führe dazu, dass die Beschwerdeführerin ausser Stande sei, sich im vorliegenden Verfahren zurechtzufinden. Da der Beschwerdeführerin lediglich für einen befristeten Zeitraum eine ganze Rente ausbezahlt werden solle, danach der Rentenanspruch jedoch verneint werde, handle es sich um einen besonders starken Eingriff in ihre Rechtsstellung. Bereits aus diesen Gründen sei die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung klar zu bejahen (A.S. 10 ff.). 4.2 Dazu hat sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert bzw. in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2021 auf Bemerkungen zur Beschwerde verzichtet (A.S. 21). In der Begründung zum angefochtenen Entscheid führt die Beschwerdegegnerin aus, die Akten seien nicht als aussergewöhnlich umfangreich zu bezeichnen, und es stellten sich keine besonderen Fragen koordinationsrechtlicher Art. So weise die Koordination zwischen der Invaliden- und der Unfallversicherung keine Besonderheiten auf, die von der versicherten Person zu beachten wären; dies insbesondere deshalb, weil sich bei diesen beiden Versicherungen jeweils unterschiedliche Rechtsfragen stellten und beide einen anderen Zweck verfolgten. So handle es sich bei der Unfallversicherung um eine kausale, bei der Invalidenversicherung um eine finale Versicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_93/2008 vom 7. Juli 2008 E. 4.2.1). Von einer Unübersichtlichkeit des Sachverhalts könne ferner nicht gesprochen werden. Es bedürfe mithin weiterer Umstände, die die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen liessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. April 2013 E. 3); der Massstab sei streng (BGE 132 V 200 E. 5.1.3). Solche Umstände seien vorliegend indes weder ersichtlich noch dargetan, zumal nach Lage der Akten auch nicht gesagt werden könne, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihre Interessen im vorliegenden Verwaltungsverfahren selbst wahrzunehmen. Es sei sogar – wie dem Hinweis auf dem Vorbescheid entnommen werden könne – möglich, mündlich Einwand zu erheben. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, einen Antrag zu stellen und diesen minimal zu begründen. Folglich sei die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen (IV-Nr. 65). 5. 5.1 Nach dem Gesagten setzt das Gewähren der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufweist oder bei der Beschwerdeführerin ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann. 5.2 Eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, die diesen deutlich komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall». 5.2.1 Besondere Schwierigkeiten können beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren; diese kann hier nicht als besonders komplex bezeichnet werden: Es geht um die erstmalige Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, nachdem sich diese am 18. Januar 2018 zum Leistungsbezugs angemeldet hat (IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin hat dazu ein Gutachten in einer Fachdisziplin (Orthopädie) eingeholt, das per 14. Oktober 2019 datiert (IV-Nr. 35.1). Die Beschwerdeführerin hat weder gegen die vorgeschlagene Gutachterstelle Einwände erhoben noch Zusatzfragen gestellt (vgl. IV-Nr. 29). Die mit BGE 137 V 210 formulierten Partizipationsrechte spielen keine besondere Rolle mehr, zumal das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am
28. August 2020 (IV-Nr. 55) gestellt wurde, also nach Erstattung des orthopädischen Gutachtens. 5.2.2 Inhaltlich steht – im rechtsrelevanten Zeitpunkt – die Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des orthopädischen Gutachtens von Dr. med. D.___, C.___, vom 14. Oktober 2019 sowie die Beurteilung des Vorbescheids vom 13. Juli 2020 im Vordergrund. Die Rechtsprechung anerkennt zwar, dass das Erkennen von Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise aufgrund der diesbezüglich massgebenden Grundsätze (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand erfordert. Mit der Beschwerdeführerin ist zwar davon auszugehen, dass sie nicht über derartige Kenntnisse verfügt. Solche Fragestellungen begründen jedoch nicht ohne weiteres eine Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern würde. Das Bundesgericht führt dazu in E. 5.2 seines Urteils 9C_908/2012 vom
22. Februar 2013 aus, die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermöge ebenso wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der Sachverständigen für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu begründen. Es bedürfe mithin weiterer Umstände, die die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen (Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012 vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen, wenn heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2). Denkbar ist beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität vorliegt, weil der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.4). Derartige oder vergleichbare, eine besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Das Verfahren weist zwar insofern ein ungewöhnliches Element auf, als der orthopädische Gutachter Dr. med. D.___ für den Begutachtungszeitpunkt eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert und erst für rund ein Jahr später im Sinne einer Prognose eine deutlich verbesserte Arbeitsfähigkeit annimmt, sowie dass die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid gestützt auf diese Prognose eine in die Zukunft befristete Rente vorsah. Die Beanstandung dieses Vorgehens erfordert jedoch keine besonderen juristischen Kenntnisse. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, welche in der Schweiz aufgewachsen und deutscher Muttersprache ist und über eine Berufsausbildung als Drogistin verfügt, in administrativen Belangen nicht als unbeholfen gelten kann. Der Umstand, dass – wie in der Beschwerde angeführt wird (A.S. 11) – die Beschwerdegegnerin nach erhobenem Einwand das Einholen eines polydisziplinären Gutachtens als notwendig erachte, vermag ebenfalls keine aussergewöhnliche Komplexität zu begründen; auch solche Themen gehören in derartigen Verfahren zur Tagesordnung. Nichts zu ändern vermag auch der durch die Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand bezüglich der speziellen Krankengeschichte, ist doch diese im Vergleich mit andern Fällen nicht als aussergewöhnlich zu bezeichnen. 5.2.3 Zusammenfassend weist das Verwaltungsverfahren keine Elemente auf, die geeignet wären, eine aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität zu begründen. Es handelt sich um einen weitgehend «normalen» Erstanmeldungsfall. Es stellen sich Fragen, die in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren üblich sind. Der Fall hebt sich nicht wesentlich von anderen Dossiers ab. Im Quervergleich mit anderen Fällen erscheint das Verfahren als durchschnittlich komplex. Unter dem Aspekt der besonderen Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daher die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen. Schliesslich vermag die Verfahrensdauer, die – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – mittlerweile mehr als drei Jahre betrage (vgl. A.S. 10), für die Beschwerdeführerin zwar als lang erscheinen; sie ist jedoch in solchen Fällen nicht als aussergewöhnlich zu bezeichnen, zumal die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des Intake-Gesprächs vom 6. Februar 2018 über die Fristen bei der Rentenprüfung orientiert hat (IV-Nr. 9). Zudem befand sich die Beschwerdeführerin in laufenden medizinischen Behandlungen. Eine aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daraus nicht ableiten. Auch weisen die Akten keinen aussergewöhnlichen Umfang auf; vielmehr entsprechen sie dem heute üblichen Ausmass. 5.3 Zusammenfassend stellen sich im vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht aussergewöhnlich schwierige oder komplexe Fragen, die den Beizug eines Rechtsanwalts notwendig erscheinen liessen. Würde hier die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem diese verweigert werden könnte, wenn wegen einer unklaren medizinischen Aktenlage ein monodisziplinäres (und im weiteren Verlauf des Verfahrens ein polydisziplinäres) Gutachten eingeholt werden muss. Ein solches Ergebnis stünde im Widerspruch zur dargelegten Rechtslage, wonach von einem «strengen Massstab» auszugehen ist und ein eigentlicher Ausnahmefall vorliegen muss; daran ändert nichts, dass eine, wenn auch befristete Rente – mithin eine finanzielle Leistung von erheblicher Bedeutung – zur Diskussion steht. Wollte man bereits in diesem Umstand einen besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin erblicken, der regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, liefe dies ebenfalls darauf hinaus, dass die Ausnahme zur Regel würde, was der gesetzlichen Konzeption widerspräche. 5.4 Da die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, kann auf das Überprüfen der weiteren Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) verzichtet werden. Für die allfällige Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren müssen sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.
6. Vor diesem Hintergrund ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2021, worin diese das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheid- bzw. Verwaltungsverfahren abgewiesen hat, nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). 7.2 Der Beschwerdeführerin ist mit Verfügung vom 22. Juni 2021 (A.S. 35) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Ricarda Kummer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt worden. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). 7.3 Die Vertreterin der Beschwerdeführer in hat in ihrer Honorar note vom 6. Juli 2021 (A.S. 38 f.) einen Zeitaufwand von insgesamt 9,9 Stunden zu CHF 250.00 geltend gemacht; dazu kommen Auslagen von insgesamt CHF 169.80 (jeweils zzgl. Mehrwertsteuer [MwSt]). Zur Begründung gibt die Vertreterin der Beschwerdeführerin an, im vorliegenden Fall habe sich die Aufarbeitung und gedrängte Darstellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufwändiger gestaltet als üblich. Zusammenfassend sei der ausgewiesene Aufwand erforderlich gewesen und angemessen. Allerdings enthält der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 9,9 Stunden auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz der Anwältin inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist; dasselbe gilt für Fristerstreckungsgesuche. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «E-Mail an Klientschaft» etc.) geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand zu qualifizieren sind, insgesamt 0,7 Stunden. Folglich verbleibt ein Aufwand von 9,2 Stunden, der zum Ansatz als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach § 158 Abs. 3 Gebührentarif (GT) bzw. zu CHF 180.00 pro Stunde zu entschädigen ist. Die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 169.90 werden in der Honorarnote nicht weitergehend substantiiert. Sie lassen sich deshalb nicht nachvollziehen. Es vermag nicht einzuleuchten, warum allein für das vorliegende Beschwerdeverfahren Auslagen in dieser Höhe (berechnet nach dem Gebührentarif) angefallen sein sollen. Der geltend gemachte Betrag ist daher ermessensweise um die Hälfte zu kürzen. Somit ist die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Riccarda Kummer, [...], auf CHF 1'875.00 (9,2 h x CHF 180.00, zzgl. CHF 85.00 und 7,7 % MwSt) festzusetzen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands (zum Stundenansatz von CHF 250.00 gemäss der eingereichten Honorarvereinbarung) im Betrag von CHF 694.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
8. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] e contrario; s.a. Urteil des Bundesgerichts I 463/06 vom
23. April 2007 E. 9 mit Hinweisen). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Riccarda Kummer, [...], wird auf CHF 1'875.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staa- tes sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Betrag von CHF 694.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident Der Gerichtsschreiber Flückiger Häfliger