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VSBES.2021.64

Solothurn · 2021-10-11 · Deutsch SO
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorbescheidverfahren

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren zu Recht abgewiesen hat. 1.3     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers als Einzelrichter (§ 54 bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtene Verfügung vom 8. März 2021, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Der Präsident des Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

E. 2.1 Der versicherten Person wird im

verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1)

. Voraussetzungen dafür sind

kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende

Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit

einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen

Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger gelten somit strengere

Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren

vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn

die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des

Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).

2.2     Ob die Vertretung im

verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen

des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen

und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person

liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im

Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts

9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im verwaltungsinternen Verfahren

geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 ATSG) rechtfertigt es, an die

Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten

ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des

Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche

Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in

Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich

schwierig ist und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder

andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht

fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders

starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht,

andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche

oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf

sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201;

Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Die

Prüfung der durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte und Gutachten

erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand.

Von einer per se komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen

werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass in praktisch

allen Verwaltungsverfahren der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung

bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion

steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung

widerspräche. Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit

der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts

8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [in BGE 142 V 342 nicht publ.]). In der

Invalidenversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle Leistungen von

erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das finanzielle Moment

hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in

praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren bejaht werden

müsste, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen

Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts

9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2).

E. 3 3.1     Die Beschwerdegegnerin verneint

den beschwerdeführerischen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren aufgrund der fehlenden Notwendigkeit einer Verbeiständung.

Sie begründete dies damit, dass es nicht entscheidend sei, ob die geltend

gemachten Einwendungen letztlich stichhaltig oder unbegründet seien. Das heisse

mit anderen Worten, dass es nicht darauf ankomme, ob durch den Beizug einer

anwaltlichen Vertretung eine wirkungsvollere Darlegung des eigenen Standpunktes

erreicht werden könne. Massgebend in materieller Hinsicht sei nicht der Erfolg

der vorgetragenen Argumente und eine darauf zurückführende allfällige Änderung

des Vorbescheids zu Gunsten der versicherten Person, sondern nebst der

Bedürftigkeit und der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung die fehlende

Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens (mit Hinweis auf Urteil des

Bundesgericht 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E. 3.1). Was die gerügte

Invaliditätsbemessung angelange, gelte es festzuhalten, dass die Invalidität

nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bemessen worden sei. Es

sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der vorliegende Fall als

überdurchschnittlich schwierig gestalte, gehe es doch auch hier lediglich um

die Frage nach dem Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und der Durchführung des

Einkommensvergleichs (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2009 vom

18. September 2009 E. 2.1). Es stellten sich vorliegend keine besonderen Fragen

koordinationsrechtlicher Art. So würde die Koordination zwischen der Invaliden-

und der Unfallversicherung ohnehin keine Besonderheiten aufweisen, welche von

der versicherten Person zu beachten wären. Dies insbesondere deshalb, weil sich

bei diesen beiden Versicherungen jeweils unterschiedliche Rechtsfragen stellten

und beide einen anderen Zweck verfolgten – so handle es sich bei der Unfallversicherung

um eine kausale, bei der Invalidenversicherung um eine finale Versicherung (mit

Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_93/2008 vom 7. Juli 2008 E. 4.2.1). Auch

sollte es einer durchschnittlichen Person ohne anwaltliche Hilfe möglich sein,

einwandweise die Wiederaufnahme von beruflichen Massnahmen zu verlangen.

Besondere Kenntnisse des Umschulungsanspruchs seien hierzu nicht erforderlich.

Es würde genügen, wenn der Versicherte um eine Ausbildung oder Weiterbildung

ersuchen würde. Ob die diesbezüglichen Voraussetzungen vorlägen, sei nicht im

Rahmen der Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu

beurteilen. Der Umstand, dass sich die Frage nach der Notwendigkeit einer

Verlaufsbegutachtung stellen könnte, vermöge keine aussergewöhnliche Komplexität

zu begründen, denn solche Konstellationen seien in der Invalidenversicherung

keine Seltenheit. Zudem sei per 1. Juli 2006 im Verwaltungsverfahren das

Vorbescheidverfahren wieder eingeführt worden, womit man angestrebt habe, das

Verfahren weniger formalistisch, sondern einfacher und «bürgernäher» als das

zuvor geltende Einspracheverfahren zu gestalten. Dies habe dazu geführt, dass

an Vorbringen im Rahmen des Vorbescheidverfahrens keine hohen formellen

Anforderungen gestellt würden.

3.2     Der Beschwerdeführer lässt

dagegen einwenden, die Argumentation der Beschwerdegegnerin, einer

durchschnittlichen Person solle es ohne anwaltliche Hilfe möglich sein,

einwandweise die Wiederaufnahme von beruflichen Massnahmen zu verlangen, erscheine

geradezu zynisch, bedenke man, dass die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen

aufgerufen sei, die versicherte Person bei der Eingliederung aktiv zu

unterstützen. Demzufolge erscheine der Beizug einer rechtlichen Vertretung im

Einwandverfahren notwendig, um den Ansprüchen der versicherten Person

Nachachtung zu verschaffen. Der bisherige Verfahrenslauf habe gezeigt, dass die

Beschwerdegegnerin trotz entsprechender Verpflichtung nicht gewillt sei, dem

Beschwerdeführer die in seiner Situation in Frage kommenden beruflichen

Massnahmen aufzuzeigen und mit ihm zu besprechen, obwohl sie um seine prekäre

berufliche Situation gewusst habe und der Versicherte sich immer wieder

persönlich nach dem Verfahrensstand erkundigt habe. Der Hinweis auf den

Untersuchungsgrundsatz, der regelmässig gegen die Notwendigkeit einer

rechtlichen Vertretung vorgebracht werde, steche vorliegend nicht, hätte die

Beschwerdegegnerin doch bereits vor Erlass des Vorbescheids aufgrund des

Untersuchungsgrundsatzes die Verpflichtung gehabt, die für den Beschwerdeführer

in Frage kommenden beruflichen Massnahmen zu prüfen. Auch treffe es nicht zu,

dass für die Geltendmachung beruflicher Massnahmen im Einwandverfahren keine

besonderen Kenntnisse des Umschulungsanspruchs erforderlich seien. Nicht

juristisch gebildete Personen wüssten einerseits weder, welche Palette von

Eingliederungsmassnahmen ihnen offenstehe, noch welches die diesbezüglichen

Voraussetzungen seien. Hierfür seien sie auf die Information des

Sozialversicherungsträgers angewiesen. Die entsprechende Information habe nicht

nur mittels Beilage entsprechender Merkblätter zu erfolgen, weil diese

regelmässig kaum gelesen würden. Die Administration habe die versicherten

Personen, bei denen Eingliederungsmassnahmen in Frage kämen, vielmehr

persönlich darüber zu informieren und auch deren subjektive Bereitschaft

abzuklären. Nur so könne der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» ernsthaft

umgesetzt werden. Für die Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung spreche es

weiter, dass sich im vorliegenden Einwandverfahren ausserdem komplexe

medizinische Fragen stellten, insbesondere solche der Beweiskraft des im

Oktober 2019 eingeholten polydisziplinären Gutachtens bei der Begutachtungsstelle

B.___. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche gesundheitliche Probleme, weshalb

für ihn die aktuellen Behandlungen im Vordergrund stünden. Es könne daher nicht

von ihm erwartet werden, dass er das von der IV eingeholte Gutachten gründlich

lese und auf seine Stimmigkeit mit den übrigen bzw. weiteren Akten überprüfe.

Insbesondere könne nicht erwartet werden, dass dem Beschwerdeführer hierbei

aufgefallen wäre, dass der neurologische Gutachter Dr. med. C.___ eine

neurogene Läsion bei der neurophysiologischen Untersuchung nicht habe

objektivieren können und er deshalb den Nachweis eines höher gradigen neuropathischen

Schmerzsymptoms zu Unrecht verneint habe. Zu Unrecht, da anlässlich der

Untersuchung vom 27. Juli 2020 im Spital D.___ aufgrund einer

EMG-/NLG-Untersuchung nämlich eine Schädigung des Nervus saphenus linksseitig

habe nachgewiesen werden können. Laut Beurteilung von Chefarzt PD Dr. E.___ sei

es wahrscheinlich durch die Venenoperation im Oktober 2017 zu dieser axonalen

Schädigung des Nervus saphenus gekommen. Die Erkenntnis, dass diese

nachträglich festgestellte Nervenläsion die Beweiskraft des F.___-Gutachtens

und insbesondere auch die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit tangieren

könnte, erfordere juristischen Sachverstand, über den der Beschwerdeführer

nicht verfüge und der von ihm auch nicht erwartet werden könne. Mit andere

Worten sei festzuhalten, dass in Fällen wie dem vorliegenden, wo insbesondere

die Beweiskraft eines von der IV-Stelle eingeholten Gutachtens Anlass zur

Diskussion gebe, juristischer Sachverstand erforderlich sei, um die Kritik an

einem Gutachten in geeigneter Form vorzubringen. Der blosse Einwand, mit einem

Gutachten nicht einverstanden zu sein, der auch von einem juristischen Laien

vorgebracht werden könne, würde die Administration kaum je veranlassen, ein

bereits vom RAD geprüftes F.___-Gutachten erneut auf seine Beweiskraft zu

untersuchen.

E. 4 4.1     Nach dem Gesagten setzt die

Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der

Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher

oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher

«Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit

besondere Schwierigkeiten aufweist oder seitens der Person des

Beschwerdeführers ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch

eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt

werden kann.

4.2     Eine besondere rechtliche oder

tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur

Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist.

Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, welche ihn deutlich

komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen

invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall».

4.2.1  Besondere Schwierigkeiten können

beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren. Diese

präsentiert sich hier jedoch vergleichsweise einfach: Es geht darum, ob der

Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Dabei

handelt es sich um eine Erstanmeldung und die Beschwerdegegnerin hat, nachdem

berufliche Eingliederungsversuche, die nach dem ersten Unfall unternommen

wurden, erfolglos geblieben waren und sie die Ergebnisse der weiteren

Behandlungen, insbesondere der Herzoperation im Oktober 2018, abgewartet hatte,

im Rahmen ihrer Abklärungen ein medizinisches Gutachten veranlasst, um den

rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt zu ermitteln. Gestützt auf das

eingeholte Gutachten gelangt sie zum Schluss, das Leistungsbegehren abzuweisen

(vgl. auch E. I. 1 hievor). Eine überdurchschnittliche verfahrensmässige

Schwierigkeit oder Komplexität liegt damit nicht vor. Eine solche kann

beispielsweise vorliegen, wenn die Angelegenheit wiederholt durch das Gericht

an die Verwaltung zurückgewiesen wird, oder wenn gravierende Verfahrensfehler

zur Diskussion stehen. So verhält es sich hier indes nicht.

4.2.2  Inhaltlich steht die Würdigung

der medizinischen Unterlagen, insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der

Begutachtungsstelle B.___, Gutachtensstelle [...] im Vordergrund (IV-Nr. 69).

Die Beurteilung von medizinischen Berichten aufgrund der diesbezüglich

massgebenden Rechtsprechung und deren rechtliche Relevanz zu erkennen,

erfordern in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen

Sachverstand. Es ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er über

derartige Kenntnisse nicht verfügt. Trotzdem begründen derartige

Fragestellungen nicht ohne weiteres eine Komplexität, die eine anwaltliche

Verbeiständung erfordern. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass

der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Fällen

bejaht werden müsste, in denen eine medizinische Begutachtung angeordnet wird,

was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung

widersprechen würde (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom

17. Juni 2014 E. 3.1, 8C_717/2012 vom 8. November 2012

E. 3.5, 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1 und 9C_315/2009

vom 18. September 2009 E. 2.1). Es bedürfe mithin weiterer Umstände,

welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als

notwendig erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom

23. Februar 2016 E. 5.2, 9C_676/2012 vom 21. November 2012

E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012

vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen,

wenn heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und

psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2).

Denkbar ist beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität

vorliegt, weil der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017

E. 4.4).

Derartige oder vergleichbare, eine

besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind vorliegend

nicht ersichtlich. Sie ergeben sich namentlich nicht bereits daraus, dass in

den mit der Einwandergänzung vom 22. Oktober 2020 (IV-Nr. 83) eingereichten

medizinischen Berichten andere Diagnosen gestellt bzw. andere Beurteilungen

abgegeben worden sind als im neurologischen Teilgutachten. Denn derartige

Konstellationen bilden durchaus keine Seltenheit und es kann daraus auch nicht

auf einen derart unübersichtlichen Sachverhalt geschlossen werden, dass dies

eine aussergewöhnliche Komplexit. zu begründen vermöchte. Der Umstand, dass

sich die Frage nach der Notwendigkeit einer ergänzenden neurologischen Abklärung

stellen könnte, vermag ebenfalls keine aussergewöhnliche Komplexität zu

begründen. Dasselbe gilt unter den konkreten Umständen für die Tatsache, dass

seit der ursprünglichen Anmeldung zum Leistungsbezug ein ungewöhnlich langer

Zeitraum verstrichen ist, denn dies hat seinen Grund darin, dass der Verlauf

nach den beiden Unfällen und später nach der Herzoperation abgewartet werden

musste.

4.2.3  Zusammenfassend weist das

Verwaltungsverfahren keine Elemente auf, welche geeignet wären, eine aussergewöhnliche

Schwierigkeit oder Komplexität zu begründen. Es handelt sich – auch unter

Berücksichtigung der Verfahrensdauer – um einen «normalen» Erstanmeldungsfall

mit Veranlassung einer medizinischen Begutachtung. Im Vordergrund steht die

Würdigung des eingeholten polydisziplinären Gutachtens, auf das sich der

Vorbescheid vom 2. Juli 2020 (IV-Nr. 77) im Wesentlichen stützt. Es

stellen sich dabei Fragen, welche in invalidenversicherungsrechtlichen

Verfahren üblich sind. Der Fall hebt sich nicht wesentlich von anderen Dossiers

ab. Wie die Beschwerdegegnerin zudem richtigerweise festhält, stellen sich vorliegend

auch keine komplexen Fragen koordinationsrechtlicher Art. Unter dem Aspekt der

besonderen Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daher die Notwendigkeit

einer anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen.

4.3     Zu keinem anderen Ergebnis führt

der Hinweis, der Beschwerdeführer sei mit seinem bildungsmässigen Hintergrund

nicht in der Lage, den medizinisch und juristisch in casu relevanten

Sachverhalt in genügender Weise zu erfassen. Denn die aus solchen oder

ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in

einem – wie vorliegend gegeben – sachverhaltlich und rechtlich nicht

aussergewöhnlich komplexen Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und

Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungen

zu behelfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018

E. 3.2, 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.3, 9C_315/2009 vom

18. September 2009 E. 2.2). Dass dies objektiv nicht möglich gewesen

wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt und ist auch

nicht ersichtlich. Auch vor diesem Hintergrund kann die Verbeiständung durch

einen Rechtsanwalt nicht als erforderlich gelten.

4.4     Dasselbe gilt auch in Bezug auf

die Geltendmachung beruflicher Massnahmen. Dem Beschwerdeführer ist es in der

Beschwerdeschrift nicht gelungen, substantiiert darzulegen, weshalb für die

Geltendmachung von beruflichen Massnahmen die Verbeiständung durch eine

Rechtsanwältin erforderlich ist. Es ist – wie die Beschwerdegegnerin zurecht

ausführt – davon auszugehen, dass es einer durchschnittlichen Person ohne anwaltliche

Hilfe möglich sein sollte, einwandweise die Wiederaufnahme von beruflichen

Massnahmen zu verlangen (vgl. A.S. 2). So ist dem Protokolleintrag vom 30.

November 2016 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin bereits

einmal um berufliche Eingliederungsmassnahmen ersucht hatte. Damals hat er der

Beschwerdegegnerin telefonisch mitgeteilt, dass der Unfall vom 3. Juni 2016 von

Seiten der Unfallversicherungsanstalt Suva abgeschlossen sei und er sehr daran

interessiert sei, wieder Unterstützung bei der Stellensuche zu erhalten. Es

kann von Versicherten erwartet werden, sich hinsichtlich allfälliger Fragen zu

möglichen Eingliederungsmassnahmen bei der Beschwerdegegnerin zu erkundigen. Ansonsten

haben sie sich – wie oben dargelegt – mit dem Beizug von Fach- und

Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungen

zu behelfen.

4.5     Zusammenfassend stellen sich im

vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht

aussergewöhnlich schwierige Fragen, welche den Beizug eines Anwalts notwendig

erscheinen liessen. Würde hier die Notwendigkeit einer anwaltlichen

Verbeiständung bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem diese

verweigert werden könnte, wenn ein medizinisches Gutachten eingeholt und in der

Folge mit dem Vorbescheid die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht

gestellt wurde. Ein solches Ergebnis stünde im Widerspruch zur dargelegten

Rechtslage, wonach von einem «strengen Massstab» auszugehen ist und ein

eigentlicher Ausnahmefall vorliegen muss. Daran ändert nichts, dass sowohl

Eingliederungsmassnahmen (allenfalls mit Taggeldanspruch) als auch eine Rente –

mithin finanzielle Leistungen von erheblicher Bedeutung – zur Diskussion stehen.

Wollte man bereits in diesem Umstand einen besonders schweren Eingriff in die

Rechtsstellung des Beschwerdeführers erblicken, der regelmässig eine

unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde dies ebenfalls darauf

hinauslaufen, dass eine solche in beinahe allen IV-Rentenfällen zu gewähren

wäre, was der gesetzlichen Regelung widerspräche.

E. 5 5.1     Da die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Überprüfung der weiteren Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) verzichtet hat. Für eine allfällige Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren müssten sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. 5.2     Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2021, worin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheid- bzw. Verwaltungsverfahren abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 6 6.1     Ausgangsgemäss besteht kein

Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

6.2     Dem Beschwerdeführer wurde die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihm für das

Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin Natalie Matiaska als unentgeltliche

Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. E. I. 8 hiervor). Die Kostenforderung ist

bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zu

entschädigen ist der

Aufwand, welcher für eine

sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1

i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]).

Rechtsanwältin Matiaska

hat am 17. September 2021 eine Kostennote eingereicht (A.S. 44 f.),

worin sie ein volles Honorar von insgesamt CHF 2’062.50 (Stundenansatz

CHF 250.00) geltend macht. Der geltend gemachte Zeitaufwand von total 8.25

Stunden kann als angemessen gelten. Bei den Auslagen sind die Kopien mit

CHF 0.50 (und nicht mit CHF 1.50) zu entschädigen (§ 160

Abs. 5 des Gebührentarifs [GT], BGS 615.11). Mit einem Stundenansatz

von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT) ergibt sich

damit eine Entschädigung von CHF 1'707.10 (8.25 Std. x CHF 180.00

zuzügl. Auslagen von CHF 100.05 sowie 7.7 % MwSt.), zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

Vorbehalten bleibt auch der

Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (zum Stundenansatz

von CHF 230.00) im Umfang von CHF 548.75 (Differenz zum vollen Honorar in

Höhe von CHF 2'255.85), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin ist anzufügen, dass hier von einem Stundenansatz von

CHF 230.00 auszugehen ist. Praxisgemäss wird dieser vom Gericht in dieser

Höhe festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine

Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz

vereinbart worden ist.

6.3     Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Natalie Matiaska, wird auf CHF 1'707.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 548.75 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt.), wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 11.10.2021 VSBES.2021.64 Soleure Versicherungsgericht 11.10.2021 VSBES.2021.64 Soletta Versicherungsgericht 11.10.2021 VSBES.2021.64

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorbescheidverfahren

Urteil vom

11. Oktober 2021 Es wirken mit: Präsident Flückiger Gerichtsschreiber Lazar In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Natalie Matiaska Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorbescheidverfahren (Verfügung vom 8. März 2021) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.

1.       A.___, geb. 1961 (nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 25. November 2013 aufgrund eines erlittenen Unfalls (Schien- und Wadenbeinbruch durch einen Sturz) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug (Berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Er war am

14. April 2013 bei der Arbeit gestürzt (vgl. Schadensmeldung UVG vom 14. Mai 2013; IV-Nr. 11.42) und hatte sich eine Sprunggelenksluxations- und Pilon tibial-Trümmerfraktur rechts zugezogen (vgl. IV-Nr. 6, S. 1). Die IV-Stelle Basel-Landschaft führte in Delegation eine Arbeitsvermittlung (Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Coaching) durch (IV-Nrn. 18 und 22). Die Suva als obligatorischer Unfallversicherer sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

25. Mai 2016 für die Folgen dieses Unfalls eine Invalidenrente von 20 % und eine Integritätsentschädigung von 5 % zu, was das Bundesgericht letztinstanzlich bestätigte (Urteil vom 7. Dezember 2017, IV-Nr. 45.3). Nachdem berufliche Eingliederungsversuche erfolglos geblieben waren und der Beschwerdeführer am 3. Juni 2016 einen erneuten Unfall erlitten hatte (Bänderriss am linken Fussgelenk, IV-Nrn. 38.27 und 38.30), wurde die Massnahme beendet (vgl. Abschlussbericht Berufliche Eingliederung vom 21. September 2016; IV-Nr. 36). Im Oktober 2017 erfolgte eine Operation im Bereich der Arteria femoralis bei PAVK Stadium IIb (IV-Nr. 47, S.13), und im Oktober 2018 musste sich der Beschwerdeführer einer herzchirurgischen Operation unterziehen (IV-Nr. 49). Schliesslich liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 55) polydisziplinär begutachten (IV-Nr. 69). Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2020 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, dass sowohl berufliche Massnahmen als auch der Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen würden (IV-Nr. 77).

2.       Mit Eingabe vom 7. September 2020 liess der Beschwerdeführer Einwände gegen den Vorbescheid erheben und unter anderem die unentgeltliche Rechtspflege beantragen (IV-Nr. 78). Das dazugehörige ausgefüllte Formular inklusive der nötigen Belege liess der Beschwerdeführer am 12. und 13. Oktober 2020 einreichen (IV-Nrn. 81 f.).

3.       Mit Verfügung vom 8. März 2021 weist die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (IV-Nr. 88; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

4.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 19. April 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde einreichen (A.S. 4 ff.) und nachfolgende Rechtsbegehren stellen:

1.  Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 08.03.2021 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.  Es sei dem Beschwerdeführer für das Einwandverfahren vor der IV-Stelle Solothurn die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

3.  Eventualiter sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

4.  Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

5.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.       Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 lässt der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» inklusive diverser Belege einreichen (A.S. 19 ff.).

6.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2021 unter Verweis auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 30).

7.       Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 lässt der Beschwerdeführer weitere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen (A.S. 31 f.).

8.       Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 wird dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, um zusätzliche Belege zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen (A.S. 33 f.). Diese gehen dem Gericht mit Schreiben vom 31. August 2021 zu (A.S. 39 f.).

9.       Mit Verfügung vom 15. September 2021 gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt seine Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (A.S. 41 f.).

10.     Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reicht am 17. September 2021 ihre Kostennote ein (A.S. 43 ff.), welche der Beschwerdegegnerin am 20. September 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 46).

11.     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren zu Recht abgewiesen hat. 1.3     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers als Einzelrichter (§ 54 bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtene Verfügung vom 8. März 2021, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Der Präsident des Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichter zuständig. 2. 2.1 Der versicherten Person wird im verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1) . Voraussetzungen dafür sind kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2). 2.2     Ob die Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Die Prüfung der durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte und Gutachten erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Von einer per se komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass in praktisch allen Verwaltungsverfahren der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [in BGE 142 V 342 nicht publ.]). In der Invalidenversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle Leistungen von erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das finanzielle Moment hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2). 3. 3.1     Die Beschwerdegegnerin verneint den beschwerdeführerischen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren aufgrund der fehlenden Notwendigkeit einer Verbeiständung. Sie begründete dies damit, dass es nicht entscheidend sei, ob die geltend gemachten Einwendungen letztlich stichhaltig oder unbegründet seien. Das heisse mit anderen Worten, dass es nicht darauf ankomme, ob durch den Beizug einer anwaltlichen Vertretung eine wirkungsvollere Darlegung des eigenen Standpunktes erreicht werden könne. Massgebend in materieller Hinsicht sei nicht der Erfolg der vorgetragenen Argumente und eine darauf zurückführende allfällige Änderung des Vorbescheids zu Gunsten der versicherten Person, sondern nebst der Bedürftigkeit und der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgericht 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E. 3.1). Was die gerügte Invaliditätsbemessung angelange, gelte es festzuhalten, dass die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bemessen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der vorliegende Fall als überdurchschnittlich schwierig gestalte, gehe es doch auch hier lediglich um die Frage nach dem Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und der Durchführung des Einkommensvergleichs (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2009 vom

18. September 2009 E. 2.1). Es stellten sich vorliegend keine besonderen Fragen koordinationsrechtlicher Art. So würde die Koordination zwischen der Invaliden- und der Unfallversicherung ohnehin keine Besonderheiten aufweisen, welche von der versicherten Person zu beachten wären. Dies insbesondere deshalb, weil sich bei diesen beiden Versicherungen jeweils unterschiedliche Rechtsfragen stellten und beide einen anderen Zweck verfolgten – so handle es sich bei der Unfallversicherung um eine kausale, bei der Invalidenversicherung um eine finale Versicherung (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_93/2008 vom 7. Juli 2008 E. 4.2.1). Auch sollte es einer durchschnittlichen Person ohne anwaltliche Hilfe möglich sein, einwandweise die Wiederaufnahme von beruflichen Massnahmen zu verlangen. Besondere Kenntnisse des Umschulungsanspruchs seien hierzu nicht erforderlich. Es würde genügen, wenn der Versicherte um eine Ausbildung oder Weiterbildung ersuchen würde. Ob die diesbezüglichen Voraussetzungen vorlägen, sei nicht im Rahmen der Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu beurteilen. Der Umstand, dass sich die Frage nach der Notwendigkeit einer Verlaufsbegutachtung stellen könnte, vermöge keine aussergewöhnliche Komplexität zu begründen, denn solche Konstellationen seien in der Invalidenversicherung keine Seltenheit. Zudem sei per 1. Juli 2006 im Verwaltungsverfahren das Vorbescheidverfahren wieder eingeführt worden, womit man angestrebt habe, das Verfahren weniger formalistisch, sondern einfacher und «bürgernäher» als das zuvor geltende Einspracheverfahren zu gestalten. Dies habe dazu geführt, dass an Vorbringen im Rahmen des Vorbescheidverfahrens keine hohen formellen Anforderungen gestellt würden. 3.2     Der Beschwerdeführer lässt dagegen einwenden, die Argumentation der Beschwerdegegnerin, einer durchschnittlichen Person solle es ohne anwaltliche Hilfe möglich sein, einwandweise die Wiederaufnahme von beruflichen Massnahmen zu verlangen, erscheine geradezu zynisch, bedenke man, dass die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen aufgerufen sei, die versicherte Person bei der Eingliederung aktiv zu unterstützen. Demzufolge erscheine der Beizug einer rechtlichen Vertretung im Einwandverfahren notwendig, um den Ansprüchen der versicherten Person Nachachtung zu verschaffen. Der bisherige Verfahrenslauf habe gezeigt, dass die Beschwerdegegnerin trotz entsprechender Verpflichtung nicht gewillt sei, dem Beschwerdeführer die in seiner Situation in Frage kommenden beruflichen Massnahmen aufzuzeigen und mit ihm zu besprechen, obwohl sie um seine prekäre berufliche Situation gewusst habe und der Versicherte sich immer wieder persönlich nach dem Verfahrensstand erkundigt habe. Der Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz, der regelmässig gegen die Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung vorgebracht werde, steche vorliegend nicht, hätte die Beschwerdegegnerin doch bereits vor Erlass des Vorbescheids aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes die Verpflichtung gehabt, die für den Beschwerdeführer in Frage kommenden beruflichen Massnahmen zu prüfen. Auch treffe es nicht zu, dass für die Geltendmachung beruflicher Massnahmen im Einwandverfahren keine besonderen Kenntnisse des Umschulungsanspruchs erforderlich seien. Nicht juristisch gebildete Personen wüssten einerseits weder, welche Palette von Eingliederungsmassnahmen ihnen offenstehe, noch welches die diesbezüglichen Voraussetzungen seien. Hierfür seien sie auf die Information des Sozialversicherungsträgers angewiesen. Die entsprechende Information habe nicht nur mittels Beilage entsprechender Merkblätter zu erfolgen, weil diese regelmässig kaum gelesen würden. Die Administration habe die versicherten Personen, bei denen Eingliederungsmassnahmen in Frage kämen, vielmehr persönlich darüber zu informieren und auch deren subjektive Bereitschaft abzuklären. Nur so könne der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» ernsthaft umgesetzt werden. Für die Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung spreche es weiter, dass sich im vorliegenden Einwandverfahren ausserdem komplexe medizinische Fragen stellten, insbesondere solche der Beweiskraft des im Oktober 2019 eingeholten polydisziplinären Gutachtens bei der Begutachtungsstelle B.___. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche gesundheitliche Probleme, weshalb für ihn die aktuellen Behandlungen im Vordergrund stünden. Es könne daher nicht von ihm erwartet werden, dass er das von der IV eingeholte Gutachten gründlich lese und auf seine Stimmigkeit mit den übrigen bzw. weiteren Akten überprüfe. Insbesondere könne nicht erwartet werden, dass dem Beschwerdeführer hierbei aufgefallen wäre, dass der neurologische Gutachter Dr. med. C.___ eine neurogene Läsion bei der neurophysiologischen Untersuchung nicht habe objektivieren können und er deshalb den Nachweis eines höher gradigen neuropathischen Schmerzsymptoms zu Unrecht verneint habe. Zu Unrecht, da anlässlich der Untersuchung vom 27. Juli 2020 im Spital D.___ aufgrund einer EMG-/NLG-Untersuchung nämlich eine Schädigung des Nervus saphenus linksseitig habe nachgewiesen werden können. Laut Beurteilung von Chefarzt PD Dr. E.___ sei es wahrscheinlich durch die Venenoperation im Oktober 2017 zu dieser axonalen Schädigung des Nervus saphenus gekommen. Die Erkenntnis, dass diese nachträglich festgestellte Nervenläsion die Beweiskraft des F.___-Gutachtens und insbesondere auch die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit tangieren könnte, erfordere juristischen Sachverstand, über den der Beschwerdeführer nicht verfüge und der von ihm auch nicht erwartet werden könne. Mit andere Worten sei festzuhalten, dass in Fällen wie dem vorliegenden, wo insbesondere die Beweiskraft eines von der IV-Stelle eingeholten Gutachtens Anlass zur Diskussion gebe, juristischer Sachverstand erforderlich sei, um die Kritik an einem Gutachten in geeigneter Form vorzubringen. Der blosse Einwand, mit einem Gutachten nicht einverstanden zu sein, der auch von einem juristischen Laien vorgebracht werden könne, würde die Administration kaum je veranlassen, ein bereits vom RAD geprüftes F.___-Gutachten erneut auf seine Beweiskraft zu untersuchen. 4. 4.1     Nach dem Gesagten setzt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufweist oder seitens der Person des Beschwerdeführers ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann. 4.2     Eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, welche ihn deutlich komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall». 4.2.1  Besondere Schwierigkeiten können beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren. Diese präsentiert sich hier jedoch vergleichsweise einfach: Es geht darum, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Dabei handelt es sich um eine Erstanmeldung und die Beschwerdegegnerin hat, nachdem berufliche Eingliederungsversuche, die nach dem ersten Unfall unternommen wurden, erfolglos geblieben waren und sie die Ergebnisse der weiteren Behandlungen, insbesondere der Herzoperation im Oktober 2018, abgewartet hatte, im Rahmen ihrer Abklärungen ein medizinisches Gutachten veranlasst, um den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt zu ermitteln. Gestützt auf das eingeholte Gutachten gelangt sie zum Schluss, das Leistungsbegehren abzuweisen (vgl. auch E. I. 1 hievor). Eine überdurchschnittliche verfahrensmässige Schwierigkeit oder Komplexität liegt damit nicht vor. Eine solche kann beispielsweise vorliegen, wenn die Angelegenheit wiederholt durch das Gericht an die Verwaltung zurückgewiesen wird, oder wenn gravierende Verfahrensfehler zur Diskussion stehen. So verhält es sich hier indes nicht. 4.2.2  Inhaltlich steht die Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle B.___, Gutachtensstelle [...] im Vordergrund (IV-Nr. 69). Die Beurteilung von medizinischen Berichten aufgrund der diesbezüglich massgebenden Rechtsprechung und deren rechtliche Relevanz zu erkennen, erfordern in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Es ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er über derartige Kenntnisse nicht verfügt. Trotzdem begründen derartige Fragestellungen nicht ohne weiteres eine Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Fällen bejaht werden müsste, in denen eine medizinische Begutachtung angeordnet wird, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen würde (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom

17. Juni 2014 E. 3.1, 8C_717/2012 vom 8. November 2012 E. 3.5, 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1 und 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.1). Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom

23. Februar 2016 E. 5.2, 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012 vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen, wenn heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2). Denkbar ist beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität vorliegt, weil der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.4). Derartige oder vergleichbare, eine besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Sie ergeben sich namentlich nicht bereits daraus, dass in den mit der Einwandergänzung vom 22. Oktober 2020 (IV-Nr. 83) eingereichten medizinischen Berichten andere Diagnosen gestellt bzw. andere Beurteilungen abgegeben worden sind als im neurologischen Teilgutachten. Denn derartige Konstellationen bilden durchaus keine Seltenheit und es kann daraus auch nicht auf einen derart unübersichtlichen Sachverhalt geschlossen werden, dass dies eine aussergewöhnliche Komplexit. zu begründen vermöchte. Der Umstand, dass sich die Frage nach der Notwendigkeit einer ergänzenden neurologischen Abklärung stellen könnte, vermag ebenfalls keine aussergewöhnliche Komplexität zu begründen. Dasselbe gilt unter den konkreten Umständen für die Tatsache, dass seit der ursprünglichen Anmeldung zum Leistungsbezug ein ungewöhnlich langer Zeitraum verstrichen ist, denn dies hat seinen Grund darin, dass der Verlauf nach den beiden Unfällen und später nach der Herzoperation abgewartet werden musste. 4.2.3  Zusammenfassend weist das Verwaltungsverfahren keine Elemente auf, welche geeignet wären, eine aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität zu begründen. Es handelt sich – auch unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer – um einen «normalen» Erstanmeldungsfall mit Veranlassung einer medizinischen Begutachtung. Im Vordergrund steht die Würdigung des eingeholten polydisziplinären Gutachtens, auf das sich der Vorbescheid vom 2. Juli 2020 (IV-Nr. 77) im Wesentlichen stützt. Es stellen sich dabei Fragen, welche in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren üblich sind. Der Fall hebt sich nicht wesentlich von anderen Dossiers ab. Wie die Beschwerdegegnerin zudem richtigerweise festhält, stellen sich vorliegend auch keine komplexen Fragen koordinationsrechtlicher Art. Unter dem Aspekt der besonderen Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daher die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen. 4.3     Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis, der Beschwerdeführer sei mit seinem bildungsmässigen Hintergrund nicht in der Lage, den medizinisch und juristisch in casu relevanten Sachverhalt in genügender Weise zu erfassen. Denn die aus solchen oder ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem – wie vorliegend gegeben – sachverhaltlich und rechtlich nicht aussergewöhnlich komplexen Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.3, 9C_315/2009 vom

18. September 2009 E. 2.2). Dass dies objektiv nicht möglich gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Auch vor diesem Hintergrund kann die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt nicht als erforderlich gelten. 4.4     Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Geltendmachung beruflicher Massnahmen. Dem Beschwerdeführer ist es in der Beschwerdeschrift nicht gelungen, substantiiert darzulegen, weshalb für die Geltendmachung von beruflichen Massnahmen die Verbeiständung durch eine Rechtsanwältin erforderlich ist. Es ist – wie die Beschwerdegegnerin zurecht ausführt – davon auszugehen, dass es einer durchschnittlichen Person ohne anwaltliche Hilfe möglich sein sollte, einwandweise die Wiederaufnahme von beruflichen Massnahmen zu verlangen (vgl. A.S. 2). So ist dem Protokolleintrag vom 30. November 2016 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin bereits einmal um berufliche Eingliederungsmassnahmen ersucht hatte. Damals hat er der Beschwerdegegnerin telefonisch mitgeteilt, dass der Unfall vom 3. Juni 2016 von Seiten der Unfallversicherungsanstalt Suva abgeschlossen sei und er sehr daran interessiert sei, wieder Unterstützung bei der Stellensuche zu erhalten. Es kann von Versicherten erwartet werden, sich hinsichtlich allfälliger Fragen zu möglichen Eingliederungsmassnahmen bei der Beschwerdegegnerin zu erkundigen. Ansonsten haben sie sich – wie oben dargelegt – mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungen zu behelfen. 4.5     Zusammenfassend stellen sich im vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht aussergewöhnlich schwierige Fragen, welche den Beizug eines Anwalts notwendig erscheinen liessen. Würde hier die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem diese verweigert werden könnte, wenn ein medizinisches Gutachten eingeholt und in der Folge mit dem Vorbescheid die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt wurde. Ein solches Ergebnis stünde im Widerspruch zur dargelegten Rechtslage, wonach von einem «strengen Massstab» auszugehen ist und ein eigentlicher Ausnahmefall vorliegen muss. Daran ändert nichts, dass sowohl Eingliederungsmassnahmen (allenfalls mit Taggeldanspruch) als auch eine Rente – mithin finanzielle Leistungen von erheblicher Bedeutung – zur Diskussion stehen. Wollte man bereits in diesem Umstand einen besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers erblicken, der regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde dies ebenfalls darauf hinauslaufen, dass eine solche in beinahe allen IV-Rentenfällen zu gewähren wäre, was der gesetzlichen Regelung widerspräche. 5. 5.1     Da die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Überprüfung der weiteren Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) verzichtet hat. Für eine allfällige Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren müssten sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. 5.2     Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2021, worin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheid- bzw. Verwaltungsverfahren abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. 6.1     Ausgangsgemäss besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). 6.2     Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihm für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin Natalie Matiaska als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. E. I. 8 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zu entschädigen ist der Aufwand, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Rechtsanwältin Matiaska hat am 17. September 2021 eine Kostennote eingereicht (A.S. 44 f.), worin sie ein volles Honorar von insgesamt CHF 2’062.50 (Stundenansatz CHF 250.00) geltend macht. Der geltend gemachte Zeitaufwand von total 8.25 Stunden kann als angemessen gelten. Bei den Auslagen sind die Kopien mit CHF 0.50 (und nicht mit CHF 1.50) zu entschädigen (§ 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT], BGS 615.11). Mit einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT) ergibt sich damit eine Entschädigung von CHF 1'707.10 (8.25 Std. x CHF 180.00 zuzügl. Auslagen von CHF 100.05 sowie 7.7 % MwSt.), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Vorbehalten bleibt auch der Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (zum Stundenansatz von CHF 230.00) im Umfang von CHF 548.75 (Differenz zum vollen Honorar in Höhe von CHF 2'255.85), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist anzufügen, dass hier von einem Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen ist. Praxisgemäss wird dieser vom Gericht in dieser Höhe festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. 6.3     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Natalie Matiaska, wird auf CHF 1'707.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 548.75 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt.), wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber Flückiger                                   Lazar