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VSBES.2021.6

Hilflosenentschädigung IV

Solothurn · 2020-12-23 · Deutsch SO
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 2.1     Nach Art. 42 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die hilflos sind und ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Ebenfalls als hilflos gilt eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG).

2.2     Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).

2.3     Für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: (1) An- und Auskleiden, (2) Aufstehen, Absitzen und Abliegen, (3) Essen, (4) Körperpflege, (5) Verrichtung der Notdurft sowie (6) Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Art. 37 IVV; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2010, 9C_839/2009, E. 3.1 mit Hinweisen).

2.4     Weist eine der erwähnten alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom

16. Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person diesetäglichoder eventuell (nicht voraussehbar)täglichbenötigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mit Hilfe von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 8026).

2.5     Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Art. 38 Abs. 1 IVV erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV). Die Begleitung ist regelmässig im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 461 f. und 133 V 472 E. 5.2 S. 474). Das Ziel der lebenspraktischen Begleitung besteht darin, den Eintritt der versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern (vgl. BGE 133 V 450 E. 4.2 S. 457).

3.       Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

5.       Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2020 bei der Beurteilung des Ausmasses der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin vollumfänglich auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts vom 17. November 2020 sowie die ergänzende Stellungnahme des Abklärungsfachmanns vom 18. Dezember 2020. Nachfolgend ist der Beweiswert der Beurteilung des Abklärungsfachmannes zu prüfen.

5.1     Der Grad der Hilflosigkeit wird vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1).

5.2     Der vorliegend zu beurteilende Abklärungsbericht genügt sämtlichen, oben beschriebenen Anforderungen an eine zuverlässige Entscheidgrundlage. Als Berichterstatter wirkte eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie des bidisziplinären Gutachtens und somit der vorhandenen Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten der Versicherten hatte. Die Abklärung basiert auf den Beobachtungen vor Ort und wurde unter Berücksichtigung der Angaben der Versicherten im Anmeldungsformular vom 15. Mai 2020 (IV-Nr. 103) sowie der Schilderungen der Beschwerdeführerin bei der Abklärung vor Ort durchgeführt. Der Abklärungsbericht ist plausibel, begründet und detailliert. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, lassen sich die Feststellungen und die Einschätzungen des Abklärungsfachmanns auch anhand der medizinischen Beurteilungen im bidisziplinären Gutachten vom 28. November 2019 nachvollziehen. Klar feststellbare Fehleinschätzungen sind nicht ersichtlich, weshalb kein Anlass besteht, in das Ermessen der fachlich kompetenten Abklärungsperson einzugreifen.

5.3

5.3.1  Bezüglich An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Köperpflege, Verrichten der Notdurft kommt der Abklärungsfachmann zum Schluss, dass diese Verrichtungen allesamt selbständig möglich seien, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird und aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht in Frage steht.

5.3.2  Hinsichtlich der Fortbewegung und Kontaktpflege gab die Beschwerdeführerin im Anmeldungsformular an, dass sie in depressiven Phasen teilweise Hilfe von Freunden im Haushalt und beim Einkaufen benötige. Sie brauche jemanden, der sie raushole und motiviere, damit sie sich nicht isoliere. Demgegenüber stellte der Abklärungsfachmann in nachvollziehbarer Weise fest, die Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei selbständig möglich. Dies wurde auch im bidisziplinären Gutachten vom 28. November 2019 bestätigt, worin festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, soziale Kontakte aufrecht zu erhalten.

5.3.3  Unbestritten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin keiner persönlichen Überwachung und nicht ständiger und besonders aufwändiger Pflege bedarf (vgl. S. 7, Abklärungsbericht, IV-Nr. 108).

5.3.4  Zu prüfen bleibt, ob ein Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung besteht.

Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV ist ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zu bejahen, wenn eine der drei dort genannten Varianten (vgl. E. II. 2.5 hiervor) erfüllt ist. Ein Anwendungsfall nach lit. c dieser Bestimmung (Gefahr, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren) ist bei Personen, die in einer Partnerschaft leben, ohne weiteres zu verneinen (KSIH Rz. 8052.2). Gemäss Abklärungsbericht arbeite die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich in der Institution «F.___» in [...] (ehrenamtlich) und habe einen Partner. Sie gilt daher nicht als isoliert im Sinne der genannten Norm, selbst wenn der Partner der Beschwerdeführerin vorliegend nicht mit dieser zusammenwohnt. Auch ein Anwendungsfall von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV (selbständiges Wohnen) ist gestützt auf die medizinischen Grundlagen und die zutreffenden Ausführungen des Abklärungsfachmanns auszuschliessen. Die Gefahr einer Verwahrlosung besteht nicht, denn nach Lage der medizinischen Akten ist die Beschwerdeführerin aus gesundheitlicher Sicht weitestgehend in der Lage, die üblichen Aufgaben innerhalb der Wohnung zu besorgen und übliche Alltagssituationen zu bewältigen. Ein Bedarf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV liegt vor, wenn eine Person ohne Begleitung nicht in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuche, usw.) zu verlassen (Rz. 8051 KSIH; BGE 133 V 450 E. 8.2.3 S. 456). Die Begleitung ist regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (Rz. 8053 KSIH mit Hinweis auf BGE 133 V 450). Gemäss den nachvollziehbaren Feststellungen der Abklärungsperson erledige die Beschwerdeführerin die Haushaltführung, das Waschen der Kleider und das Kochen selbständig und sei auf keine Hilfestellungen angewiesen. Die Bekannte der Beschwerdeführerin, Frau E.___, unterstütze sie punktuell in gesundheitlich schlechten Phasen. Sie motiviere die Beschwerdeführerin, sich in depressiven Phasen nicht vollständig in ihre Wohnung zurückzuziehen. Teilweise persönlich vor Ort, teilweise per Telefon. Weiter unterstütze sie die Beschwerdeführerin bei eingehender Korrespondenz und erkläre ihr den Inhalt der erhaltenen Schreiben, oder helfe ihr punktuell ein Formular auszufüllen. Fällige Rechnungen begleiche die Beschwerdeführerin mittels E-Banking selbständig. Arztbesuche könne sie selbständig vereinbaren und wahrnehmen. Auch einen Spaziergang mit ihrem Hund sei täglich mehrmals möglich. In gesundheitlich schlechten Phasen vermeide sie es, einen Einkaufsladen zu besuchen. Ihr Partner, der nicht bei ihr wohne, nehme dann die nötigen Einkäufe vor. In der Regel nehme die Beschwerdeführerin ihre Einkäufe aber selbständig wahr. Vor diesem Hintergrund ist eine Begleitung für notwendige Verrichtungen und Kontakte, die – auch zusammen mit allfälliger sporadischer Unterstützung in dem durch Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV bezeichneten Bereich – regelmässig mehr als zwei Stunden pro Woche in Anspruch nehmen würde, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Es kann dazu auch auf die psychiatrische und soziale Anamnese im Gutachten verweisen werden. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung auch unter diesem Aspekt zu Recht verneint. Im Übrigen kann – wie vom Abklärungsfachmann in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 korrekt festgehalten – auch die mittlerweile bestehende Beistandschaft gemäss dem Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) Randziffer 8054 nicht zur lebenspraktischen Begleitung angerechnet werden. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme des Abklärungsfachmannes verwiesen werden (s. E. II. 4.5. hiervor).

6.       Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Abklärungsbericht vom 17. November 2020 von einer qualifizierten Abklärungsperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Gegebenheiten, der medizinischen Einschränkungen sowie der Angaben der Beschwerdeführerin erstattet wurde. Die Einschätzungen des Abklärungsfachmanns werden nachvollziehbar begründet und überzeugen auch mit Blick auf die medizinischen Befunde und Beurteilungen im bidisziplinären Gutachten vom 28. November 2019. Vor diesem Hintergrund ist gestützt auf den beweiskräftigen Abklärungsbericht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint das Bedürfnis nach einer dauernden lebenspraktischen Begleitung. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 400.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlungin der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wirderkannt:

3.Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_350/2021 nicht ein.

E. 3 Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1)

E. 4 Schädlicher Gebrauch von Cannabis

(ICD-10: F12.1)

Aus

psychiatrischer Sicht führten sowohl die Angst, als auch die depressiven

Symptome sowie der schädliche Gebrauch von Alkohol und Cannabis dazu, dass die

kognitiven Defizite, welche bereits durch die Intelligenzminderung verursacht

würden, sich verstärkten und ausserhalb des häuslichen Rahmens bereits deutlich

zunähmen. Des Weiteren begünstigten die Symptome der Intelligenzminderung das Aufrechterhalten

eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol und Cannabis. Aus neuropsychologischer

Sicht sei sodann Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin habe im

Vergleich zu Gleichaltrigen mehr Mühe, herausfordernde Situationen rasch zu

erfassen und angemessen und schnell darauf zu reagieren. Sie arbeite bei

komplexeren Aufgaben verlangsamt, ihre Konzentrationsfähigkeit sei

eingeschränkt. Sie könne sich auf Anhieb nur eine eingeschränkte Menge an

Informationen merken, sei störanfällig, d.h. Unterbrechungen störten sie mehr

als Gleichaltrige, so verliere sie den roten Faden gehäuft. Es fehle ihr

teilweise an Ideen, was es ihr erschweren könne, selbständig eine alternative

Lösung zu finden. Abstrakte Inhalte bereiteten ihr Mühe, logische Zusammenhänge

erkenne sie nur ungenügend. Zudem habe sie Schwierigkeiten im Schreiben und

Rechnen. Sie benötige im Vergleich zu Gleichaltrigen mehr Unterstützung und

verlängerte Einarbeitungszeiten. In der Regel gelinge Personen mit einer

leichten Intelligenzminderung der Übertrag von der Theorie in die Praxis oder

von einer Situation auf eine andere nur eingeschränkt. Aus psychiatrischer

Sicht sei keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren, da keine

Auffälligkeiten bezüglich des Sozialverhaltens festzustellen seien. Die

Explorandin habe bereits als Kind und auch heute noch diverse Kontakte zu

Freundinnen unterhalten und sei in der Lage, eine partnerschaftliche Beziehung

seit 2007 zu führen. Somit könne von einer «Störung der komplexen

Ich-Funktionen» nicht ausgegangen werden. Aus neuropsychologischer Sicht sei im

Rahmen der Intelligenzminderung das Bewusstsein für die Einschränkungen

reduziert, was zu einer Überschätzung der eigenen Fähigkeiten, einer

reduzierten Einsicht in Massnahmen oder auch zu einer Tendenz, Probleme zu

externalisieren, führen könne. Als Fähigkeit der Explorandin sei in

psychiatrischer Hinsicht zu beurteilen, dass sie die Beistandschaft ca. ab 2016

beenden und sich seither selbständig um ihre administrativen Angelegenheiten

habe kümmern können. Auch sei sie in der Lage, die Haushaltung selbständig zu

führen und soziale Kontakte aufrecht zu erhalten. Allerdings habe sie bereits

Schwierigkeiten damit, die partnerschaftliche Beziehung zu stabilisieren oder

gar die Adoptionssituation zu verarbeiten. Auch schaffe sie es nicht, den

Substanzabusus zu kontrollieren. Soziale Belastungsfaktoren seien aktuell durch

die dysfunktionale partnerschaftliche Beziehung gegeben. Aus

neuropsychologischer Sicht zeigten sich mehrere kognitive Ressourcen, welche

ihr eine gute Selbständigkeit im Alltag erlaubten. Gleichzeitig seien diese Ressourcen

nicht so gross, dass sie mit belastenden Situation angemessen umgehen könne.

Aufgrund der heutigen Anamnese und der Aktenlage zeige sich ein deutliches Bild

einer durchgängig reduzierten Leistungsfähigkeit bereits ab der Einschulung.

Nachdem die Explorandin nur Kleinklassen besucht habe und beim Versuch, eine

Verkäuferinnen-Lehre zu absolvieren, bereits nach drei Monaten gescheitert sei,

habe sie nur noch kurzzeitige temporäre Anstellungen innehalten und seit 2005

gänzlich nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen können. Auch bei

beruflichen Integrationsmassnahmen habe (zuletzt 2009) keine Leistungsfähigkeit

über 50 % erreicht werden können. Grundsätzlich wären für Personen mit

einer leichten Intelligenzminderung eher praktische und kognitiv wenig

anspruchsvolle repetitive manuelle Tätigkeiten geeignet. Aufgrund des

zusätzlichen Vorliegens von psychosozialen Belastungsfaktoren (unverarbeitete

Adoption, partnerschaftliche Probleme) sowie insbesondere dem schädlichen

Gebrauch von Alkohol und Cannabis und leichten depressiven und ängstlichen

Symptomen, sei die Explorandin jedoch für keinerlei Arbeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt als arbeitsfähig zu beurteilen. Dies, da die Explorandin deutlich

weniger belastbar und leistungsfähig sei. Dieses Ausmass der Arbeitsunfähigkeit

sei aktenanamnestisch ab mindestens November 2009 anzunehmen. Dass die

begonnene EFZ-Ausbildung abgebrochen worden sei, sei mit dem Leistungsprofil

gut vereinbar. Die Beschwerdeführerin besitze die Fähigkeiten und Fertigkeiten

für ein EFZ-Niveau nicht. Eine Ausbildung auf Attestniveau (EBA) wäre höchstens

mit Unterstützung und hoher Motivation denkbar. Es sei aber davon auszugehen,

dass sie selbst dann immer wieder an ihre Grenzen gelange und diese konstant

überschreite. In einem wohlwollenden Umfeld, bei welchem keine grossen

Anforderungen und kein Druck oder Zeitdruck bestünden, sie die Arbeiten

vorgegeben erhalte und diese seriell abarbeiten könnte, wäre der Explorandin

eine kognitiv wenig anspruchsvolle manuelle eher repetitive Tätigkeit bei einer

Präsenz von 50 % und einer Leistung von 30 % zumutbar.

4.2     Mit

Stellungnahme vom 8. Januar 2020 (IV-Nr. 97) führte Dr. med. D.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, aus, die Anamnese der Versicherten

zeige auf, dass sie nie in der Lage gewesen sei, eine berufliche Ausbildung zu

absolvieren und einer längerdauernden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die

diversen Tätigkeiten zwischen 2003 und 2007 hätten jeweils nur wenige Monate

gedauert und seien teilweise auch im geschützten Rahmen erfolgt.

4.3     In

ihrer Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung vom 15. April 2020 (IV-Nr. 103)

sowie auf dem Zusatzfragebogen (IV-Nr. 104, S. 2) gab die Beschwerdeführerin

an, sie brauche Hilfe bei der Fortbewegung / Pflege gesellschaftlicher

Kontakte. Zudem benötige sie medizinisch-pflegerische Hilfe in der Form, dass

sie jemand auffordere und motiviere rauszugehen, gesellschaftliche Kontakte zu

pflegen und einzukaufen. Diese Hilfe werde von Frau E.___ geleistet. Zudem

brauche die Beschwerdeführerin lebenspraktische Begleitung insofern, als dass

sie in depressiven Phasen teilweise Hilfe von Freunden beim Haushalt und beim

Einkaufen benötige. Sie brauche jemanden, der sie raushole und motiviere, damit

sie sich nicht isoliere. Sie werde seit 2013 durch regelmässige Telefonkontakte

und einmal pro Woche mit einem Besuch zum Einkaufen unterstützt. Zudem werde

ihr beim Ausfüllen von Formularen geholfen. Der zeitliche Aufwand der

erbrachten Hilfe betrage 2 – 3 Stunden pro Woche. Zudem habe sie eine

Beistandschaft beantragt.

4.4     Im

Abklärungsbericht vom 17. November 2020 (IV-Nr. 108) wurde eine Ablehnung des

Gesuchs um Hilflosenentschädigung beantragt. Der Abklärungsfachmann kam darin zum

Schluss, die Beschwerdeführerin könne sämtliche sechs alltäglichen

Lebensverrichtungen selbständig ausführen. Eine lebenspraktische Begleitung im

Sinne der gesetzlichen Bestimmungen liege nicht vor. Einzig in gesundheitlich

schlechten Phasen benötige sie punktuelle Unterstützung durch Frau E.___.

Weitere Personen seien aktuell nicht involviert. Aus Sicht des

Abklärungsfachmannes werde das gesetzliche Mindestmass von zwei Stunden

wöchentlich an Unterstützung durch Frau E.___ nicht erreicht. Die Unterstützung

werde nur in gesundheitlich schlechten Phasen geleistet, was keiner

Regelmässigkeit entspreche. Somit seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine

Hilflosenentschädigung / lebenspraktische Begleitung der IV nicht erfüllt. Das

Gesuch vom 15. April 2020 sei abzulehnen. Eine Hilflosigkeit im Sinne der

gesetzlichen Bestimmungen liege nicht vor.

4.5     Mit

Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 (IV-Nr. 112) führte der Abklärungsfachmann

der IV ergänzend aus, die Beschwerdeführerin könne die Haushaltführung

(Reinigung, Waschen der Kleider, kochen) selbständig durchführen und sei auf

keinerlei Hilfestellungen bei der Haushaltführung angewiesen. Auch ihre

administrativen Belange, wie z.B. Rechnungen begleichen, würden von ihr

selbständig mittels E-Banking durchgeführt. Anlässlich der Abklärung vor Ort am

12. November 2019 sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin

punktuelle (unregelmässige) Hilfe in gesundheitlich schlechten Phasen durch

Frau E.___ benötige. Teilweise persönlich, teilweise telefonisch. Diese

unterstütze die Beschwerdeführerin bei eingehender Korrespondenz und erkläre

ihr den Inhalt von eingegangenen Schreiben, oder aber motiviere sie, sich nicht

vollständig zurückzuziehen. Eine regelmässige Unterstützung durch Frau E.___

liege nicht vor, insbesondere da die Unterstützung von Frau E.___ einzig in

gesundheitlich schlechten Phasen erbracht werde. Die durch Frau E.___ erbrachte

unregelmässige Hilfestellungen sei nicht als lebenspraktische Begleitung im

Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu werten. Mit der Unterstützung und Hilfe

bei eingehender Korrespondenz werde das gesetzliche Mindestmass von 2 Stunden

wöchentlich nicht erreicht. In gesundheitlich schlechten Phasen vermeide es die

Beschwerdeführerin, einen Einkaufsladen zu besuchen. Der Partner nehme dann die

nötigen Einkäufe vor. Auch im Bereich der ausserhäuslichen Verrichtungen liege

keine Regelmässigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen der

lebenspraktischen Begleitung vor. In der Regel oder in gesundheitlich stabilen

Phasen, nehme die Beschwerdeführerin die nötigen Einkäufe selbständig vor. Auch

die in der Zwischenzeit beantragte Beistandschaft durch die Beschwerdeführerin

könne gemäss dem Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH)

Randziffer 8054 nicht zur lebenspraktischen Begleitung angerechnet werden: «Nicht

als lebenspraktische Begleitung gilt die Hilfe, die im Rahmen eines

Vorsorgeauftrages erbracht wird oder durch einen Beistand im Rahmen seiner

erwachsenenschutzrechtlichen Pflichten (Personensorge, Vermögensverwaltung,

Vertretung bei Rechtsangelegenheiten). Diese Hilfe muss im Pflichtenheft des

Beistandes festgehalten und finanziell entschädigt werden». Ohne die punktuelle

Unterstützung durch Frau E.___ und des Partners müsste die Beschwerdeführerin

nicht in einem Heim wohnen und würde nicht verwahrlosen. Somit könne eine

lebenspraktische Begleitung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht

ausgerichtet werden.

5.       Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2020 bei der

Beurteilung des Ausmasses der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin vollumfänglich

auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts vom 17. November 2020 sowie die

ergänzende Stellungnahme des Abklärungsfachmanns vom 18. Dezember 2020. Nachfolgend

ist der Beweiswert der Beurteilung des Abklärungsfachmannes zu prüfen.

5.1     Der Grad der Hilflosigkeit wird

vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)

ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich

geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden

Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte

Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus

den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden

Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über

physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche

Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur

zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden

Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im

Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel,

begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen

Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden

Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen

Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den

an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der

Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne

darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn

klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der

Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E.

3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1).

5.2     Der vorliegend zu beurteilende

Abklärungsbericht genügt sämtlichen, oben beschriebenen Anforderungen an eine

zuverlässige Entscheidgrundlage. Als Berichterstatter wirkte eine qualifizierte

Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie des

bidisziplinären Gutachtens und somit der vorhandenen Beeinträchtigungen und

Hilfsbedürftigkeiten der Versicherten hatte. Die Abklärung basiert auf den

Beobachtungen vor Ort und wurde unter Berücksichtigung der Angaben der

Versicherten im Anmeldungsformular vom 15. Mai 2020 (IV-Nr. 103) sowie der

Schilderungen der Beschwerdeführerin bei der Abklärung vor Ort durchgeführt.

Der Abklärungsbericht ist plausibel, begründet und detailliert. Wie die

nachfolgenden Ausführungen zeigen, lassen sich die Feststellungen und die

Einschätzungen des Abklärungsfachmanns auch anhand der medizinischen

Beurteilungen im bidisziplinären Gutachten vom 28. November 2019

nachvollziehen. Klar feststellbare Fehleinschätzungen sind nicht ersichtlich,

weshalb kein Anlass besteht, in das Ermessen der fachlich kompetenten

Abklärungsperson einzugreifen.

5.3

5.3.1  Bezüglich An- und Auskleiden, Aufstehen,

Absitzen und Abliegen, Essen, Köperpflege, Verrichten der Notdurft kommt der

Abklärungsfachmann zum Schluss, dass diese Verrichtungen allesamt selbständig

möglich seien, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird

und aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht in Frage steht.

5.3.2  Hinsichtlich der Fortbewegung und

Kontaktpflege gab die Beschwerdeführerin im Anmeldungsformular an, dass sie in

depressiven Phasen teilweise Hilfe von Freunden im Haushalt und beim Einkaufen

benötige. Sie brauche jemanden, der sie raushole und motiviere, damit sie sich

nicht isoliere. Demgegenüber stellte der Abklärungsfachmann in

nachvollziehbarer Weise fest, die Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher

Kontakte sei selbständig möglich. Dies wurde auch im bidisziplinären Gutachten

vom 28. November 2019 bestätigt, worin festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin

sei in der Lage, soziale Kontakte aufrecht zu erhalten.

5.3.3  Unbestritten ist sodann, dass die

Beschwerdeführerin keiner persönlichen Überwachung und nicht ständiger und

besonders aufwändiger Pflege bedarf (vgl. S. 7, Abklärungsbericht, IV-Nr. 108).

5.3.4  Zu prüfen bleibt, ob ein Bedarf

nach lebenspraktischer Begleitung besteht.

Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV ist

ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zu bejahen, wenn eine der drei dort

genannten Varianten (vgl. E. II. 2.5 hiervor) erfüllt ist. Ein Anwendungsfall

nach lit. c dieser Bestimmung (Gefahr, sich dauernd von der Aussenwelt zu

isolieren) ist bei Personen, die in einer Partnerschaft leben, ohne weiteres zu

verneinen (KSIH Rz. 8052.2). Gemäss Abklärungsbericht arbeite die

Beschwerdeführerin einmal wöchentlich in der Institution «F.___» in [...] (ehrenamtlich)

und habe einen Partner. Sie gilt daher nicht als isoliert im Sinne der

genannten Norm, selbst wenn der Partner der Beschwerdeführerin vorliegend nicht

mit dieser zusammenwohnt. Auch ein Anwendungsfall von Art. 38 Abs. 1

lit. a IVV (selbständiges Wohnen) ist gestützt auf die medizinischen

Grundlagen und die zutreffenden Ausführungen des Abklärungsfachmanns

auszuschliessen. Die Gefahr einer Verwahrlosung besteht nicht, denn nach Lage der

medizinischen Akten ist die Beschwerdeführerin aus gesundheitlicher Sicht

weitestgehend in der Lage, die üblichen Aufgaben innerhalb der Wohnung zu

besorgen und übliche Alltagssituationen zu bewältigen. Ein Bedarf an Begleitung

bei ausserhäuslichen Verrichtungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1

lit. b IVV liegt vor, wenn eine Person ohne Begleitung nicht in der Lage

ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen,

Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen,

Coiffeurbesuche, usw.) zu verlassen (Rz. 8051 KSIH; BGE 133 V 450 E. 8.2.3

S. 456). Die Begleitung ist regelmässig, wenn sie über eine Periode von

drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche

benötigt wird (Rz. 8053 KSIH mit Hinweis auf BGE 133 V 450). Gemäss

den nachvollziehbaren Feststellungen der Abklärungsperson erledige die

Beschwerdeführerin die Haushaltführung, das Waschen der Kleider und das Kochen

selbständig und sei auf keine Hilfestellungen angewiesen. Die Bekannte der

Beschwerdeführerin, Frau E.___, unterstütze sie punktuell in gesundheitlich

schlechten Phasen. Sie motiviere die Beschwerdeführerin, sich in depressiven

Phasen nicht vollständig in ihre Wohnung zurückzuziehen. Teilweise persönlich

vor Ort, teilweise per Telefon. Weiter unterstütze sie die Beschwerdeführerin

bei eingehender Korrespondenz und erkläre ihr den Inhalt der erhaltenen

Schreiben, oder helfe ihr punktuell ein Formular auszufüllen. Fällige

Rechnungen begleiche die Beschwerdeführerin mittels E-Banking selbständig.

Arztbesuche könne sie selbständig vereinbaren und wahrnehmen. Auch einen Spaziergang

mit ihrem Hund sei täglich mehrmals möglich. In gesundheitlich schlechten

Phasen vermeide sie es, einen Einkaufsladen zu besuchen. Ihr Partner, der nicht

bei ihr wohne, nehme dann die nötigen Einkäufe vor. In der Regel nehme die

Beschwerdeführerin ihre Einkäufe aber selbständig wahr. Vor diesem Hintergrund

ist eine Begleitung für notwendige Verrichtungen und Kontakte, die – auch

zusammen mit allfälliger sporadischer Unterstützung in dem durch Art. 38 Abs. 1

lit. a IVV bezeichneten Bereich – regelmässig mehr als zwei Stunden pro Woche

in Anspruch nehmen würde, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Es

kann dazu auch auf die psychiatrische und soziale Anamnese im Gutachten

verweisen werden. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung

auch unter diesem Aspekt zu Recht verneint. Im Übrigen kann – wie vom

Abklärungsfachmann in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 korrekt

festgehalten – auch die mittlerweile bestehende Beistandschaft gemäss dem

Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) Randziffer 8054

nicht zur lebenspraktischen Begleitung angerechnet werden. Es kann auf die

diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme des Abklärungsfachmannes

verwiesen werden (s. E. II. 4.5. hiervor).

6.       Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass der Abklärungsbericht vom 17. November 2020 von einer

qualifizierten Abklärungsperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen

Gegebenheiten, der medizinischen Einschränkungen sowie der Angaben der

Beschwerdeführerin erstattet wurde. Die Einschätzungen des Abklärungsfachmanns

werden nachvollziehbar begründet und überzeugen auch mit Blick auf die

medizinischen Befunde und Beurteilungen im bidisziplinären Gutachten vom 28.

November 2019. Vor diesem Hintergrund ist gestützt auf den beweiskräftigen

Abklärungsbericht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in keiner der

sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die

Hilfe Dritter angewiesen ist. Ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich

erscheint das Bedürfnis nach einer dauernden lebenspraktischen Begleitung. Die

Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu

Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 7.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 7.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 400.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom28. April 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___vertreten durch Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffendHilflosenentschädigung IV(Verfügung vom 23. Dezember 2020)

zieht das Versicherungsgericht inErwägung:

2.       Am 15. April 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 103). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge zwecks Abklärung der Hilflosigkeit einen Abklärungsbericht ein. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 17. November 2020 (IV-Nr. 108) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 109) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung / lebenspraktische Begleitung.

4.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2021 (A.S. 20) auf Abweisung der Beschwerde.

5.       Mit Verfügung vom 16. März 2021 (A.S. 21) wird der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt.

6.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

2.

2.1     Nach Art. 42 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die hilflos sind und ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Ebenfalls als hilflos gilt eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG).

2.2     Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).

2.3     Für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: (1) An- und Auskleiden, (2) Aufstehen, Absitzen und Abliegen, (3) Essen, (4) Körperpflege, (5) Verrichtung der Notdurft sowie (6) Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Art. 37 IVV; Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2010, 9C_839/2009, E. 3.1 mit Hinweisen).

2.4     Weist eine der erwähnten alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom

16. Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person diesetäglichoder eventuell (nicht voraussehbar)täglichbenötigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mit Hilfe von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 8026).

2.5     Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Art. 38 Abs. 1 IVV erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV). Die Begleitung ist regelmässig im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 461 f. und 133 V 472 E. 5.2 S. 474). Das Ziel der lebenspraktischen Begleitung besteht darin, den Eintritt der versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern (vgl. BGE 133 V 450 E. 4.2 S. 457).

3.       Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

5.       Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2020 bei der Beurteilung des Ausmasses der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin vollumfänglich auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts vom 17. November 2020 sowie die ergänzende Stellungnahme des Abklärungsfachmanns vom 18. Dezember 2020. Nachfolgend ist der Beweiswert der Beurteilung des Abklärungsfachmannes zu prüfen.

5.1     Der Grad der Hilflosigkeit wird vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1).

5.2     Der vorliegend zu beurteilende Abklärungsbericht genügt sämtlichen, oben beschriebenen Anforderungen an eine zuverlässige Entscheidgrundlage. Als Berichterstatter wirkte eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie des bidisziplinären Gutachtens und somit der vorhandenen Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten der Versicherten hatte. Die Abklärung basiert auf den Beobachtungen vor Ort und wurde unter Berücksichtigung der Angaben der Versicherten im Anmeldungsformular vom 15. Mai 2020 (IV-Nr. 103) sowie der Schilderungen der Beschwerdeführerin bei der Abklärung vor Ort durchgeführt. Der Abklärungsbericht ist plausibel, begründet und detailliert. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, lassen sich die Feststellungen und die Einschätzungen des Abklärungsfachmanns auch anhand der medizinischen Beurteilungen im bidisziplinären Gutachten vom 28. November 2019 nachvollziehen. Klar feststellbare Fehleinschätzungen sind nicht ersichtlich, weshalb kein Anlass besteht, in das Ermessen der fachlich kompetenten Abklärungsperson einzugreifen.

5.3

5.3.1  Bezüglich An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Köperpflege, Verrichten der Notdurft kommt der Abklärungsfachmann zum Schluss, dass diese Verrichtungen allesamt selbständig möglich seien, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird und aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht in Frage steht.

5.3.2  Hinsichtlich der Fortbewegung und Kontaktpflege gab die Beschwerdeführerin im Anmeldungsformular an, dass sie in depressiven Phasen teilweise Hilfe von Freunden im Haushalt und beim Einkaufen benötige. Sie brauche jemanden, der sie raushole und motiviere, damit sie sich nicht isoliere. Demgegenüber stellte der Abklärungsfachmann in nachvollziehbarer Weise fest, die Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei selbständig möglich. Dies wurde auch im bidisziplinären Gutachten vom 28. November 2019 bestätigt, worin festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, soziale Kontakte aufrecht zu erhalten.

5.3.3  Unbestritten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin keiner persönlichen Überwachung und nicht ständiger und besonders aufwändiger Pflege bedarf (vgl. S. 7, Abklärungsbericht, IV-Nr. 108).

5.3.4  Zu prüfen bleibt, ob ein Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung besteht.

Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV ist ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zu bejahen, wenn eine der drei dort genannten Varianten (vgl. E. II. 2.5 hiervor) erfüllt ist. Ein Anwendungsfall nach lit. c dieser Bestimmung (Gefahr, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren) ist bei Personen, die in einer Partnerschaft leben, ohne weiteres zu verneinen (KSIH Rz. 8052.2). Gemäss Abklärungsbericht arbeite die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich in der Institution «F.___» in [...] (ehrenamtlich) und habe einen Partner. Sie gilt daher nicht als isoliert im Sinne der genannten Norm, selbst wenn der Partner der Beschwerdeführerin vorliegend nicht mit dieser zusammenwohnt. Auch ein Anwendungsfall von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV (selbständiges Wohnen) ist gestützt auf die medizinischen Grundlagen und die zutreffenden Ausführungen des Abklärungsfachmanns auszuschliessen. Die Gefahr einer Verwahrlosung besteht nicht, denn nach Lage der medizinischen Akten ist die Beschwerdeführerin aus gesundheitlicher Sicht weitestgehend in der Lage, die üblichen Aufgaben innerhalb der Wohnung zu besorgen und übliche Alltagssituationen zu bewältigen. Ein Bedarf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV liegt vor, wenn eine Person ohne Begleitung nicht in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Coiffeurbesuche, usw.) zu verlassen (Rz. 8051 KSIH; BGE 133 V 450 E. 8.2.3 S. 456). Die Begleitung ist regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (Rz. 8053 KSIH mit Hinweis auf BGE 133 V 450). Gemäss den nachvollziehbaren Feststellungen der Abklärungsperson erledige die Beschwerdeführerin die Haushaltführung, das Waschen der Kleider und das Kochen selbständig und sei auf keine Hilfestellungen angewiesen. Die Bekannte der Beschwerdeführerin, Frau E.___, unterstütze sie punktuell in gesundheitlich schlechten Phasen. Sie motiviere die Beschwerdeführerin, sich in depressiven Phasen nicht vollständig in ihre Wohnung zurückzuziehen. Teilweise persönlich vor Ort, teilweise per Telefon. Weiter unterstütze sie die Beschwerdeführerin bei eingehender Korrespondenz und erkläre ihr den Inhalt der erhaltenen Schreiben, oder helfe ihr punktuell ein Formular auszufüllen. Fällige Rechnungen begleiche die Beschwerdeführerin mittels E-Banking selbständig. Arztbesuche könne sie selbständig vereinbaren und wahrnehmen. Auch einen Spaziergang mit ihrem Hund sei täglich mehrmals möglich. In gesundheitlich schlechten Phasen vermeide sie es, einen Einkaufsladen zu besuchen. Ihr Partner, der nicht bei ihr wohne, nehme dann die nötigen Einkäufe vor. In der Regel nehme die Beschwerdeführerin ihre Einkäufe aber selbständig wahr. Vor diesem Hintergrund ist eine Begleitung für notwendige Verrichtungen und Kontakte, die – auch zusammen mit allfälliger sporadischer Unterstützung in dem durch Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV bezeichneten Bereich – regelmässig mehr als zwei Stunden pro Woche in Anspruch nehmen würde, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Es kann dazu auch auf die psychiatrische und soziale Anamnese im Gutachten verweisen werden. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung auch unter diesem Aspekt zu Recht verneint. Im Übrigen kann – wie vom Abklärungsfachmann in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 korrekt festgehalten – auch die mittlerweile bestehende Beistandschaft gemäss dem Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) Randziffer 8054 nicht zur lebenspraktischen Begleitung angerechnet werden. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme des Abklärungsfachmannes verwiesen werden (s. E. II. 4.5. hiervor).

6.       Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Abklärungsbericht vom 17. November 2020 von einer qualifizierten Abklärungsperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Gegebenheiten, der medizinischen Einschränkungen sowie der Angaben der Beschwerdeführerin erstattet wurde. Die Einschätzungen des Abklärungsfachmanns werden nachvollziehbar begründet und überzeugen auch mit Blick auf die medizinischen Befunde und Beurteilungen im bidisziplinären Gutachten vom 28. November 2019. Vor diesem Hintergrund ist gestützt auf den beweiskräftigen Abklärungsbericht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint das Bedürfnis nach einer dauernden lebenspraktischen Begleitung. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 400.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlungin der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wirderkannt:

3.Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_350/2021 nicht ein.