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VSBES.2021.59

Solothurn · 2021-11-18 · Deutsch SO
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Kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat bzw. ob er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

E. 2 2.1     Wer Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben

oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /

AVIG

, SR 837.0). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der

dafür vorgesehenen Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine

beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. als

Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert war und für

Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit der Beitragspflicht unterlag (Art. 2

Abs. 1 lit. a AVIG).

Die Beitragsrahmenfrist beginnt zwei

Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2

AVIG).

2.2     Für die Berechnung der

Beitragszeit ist die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses massgebend (BGE 121

V 165 E. 2c/bb S. 170; Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2017 vom 13. Juni 2017

E. 2.2). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die

versicherte Person beitragspflichtig war (Art. 11 Abs. 1 Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV,

SR 837.02). Dabei ist unerheblich, ob sie regelmässig oder unregelmässig,

stunden- oder tageweise, teilzeitlich oder vollzeitlich beschäftigt war. Eine

Mindestzahl von Arbeitstagen wird nicht verlangt (Barbara Kupfer Bucher,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019,

S. 64 + 65; AVIG-Praxis ALE B149). Hat die versicherte Person beim

gleichen Arbeitgeber und in jedem Kalendermonat gearbeitet, kann die ganze

Dauer des Arbeitsverhältnisses als Beitragszeit angerechnet werden (AVIG-Praxis

ALE B149).

2.3     Beitragszeiten, die keinen

vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage

als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Einzelne Tage, an denen die

versicherte Person einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging (wozu auch

solche Tage zählen, an denen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet wurde),

müssen mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V

249 E. 2c S. 251; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 63 f.). Wird eine

beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats

aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, so sind die

entsprechenden Werktage (d.h. grundsätzlich die Tage von Montag bis Freitag)

ebenfalls mit dem Faktor 1,4 in Beitragszeit umzurechnen. Dies gilt auch für

diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, an denen nicht

gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen,

werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren fünf nicht

übersteigen (AVIG-Praxis ALE B150).

2.4     Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines

einzigen Arbeitsvertrages geleistet (z. B. Arbeitsverhältnisse auf Abruf), sind

alle Monate, in denen gearbeitet worden ist, als ganze Beitragsmonate

anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Monat nur wenige oder sogar nur

ein Tag und im vorangehenden bzw. nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde.

Monate, in denen gar nicht gearbeitet wurde, gelten nicht als Beitragszeit

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_20/2008 vom 26. August 2008 E. 4.1 und

8C_836/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2.2). Nur wenn das Arbeitsverhältnis im

Verlauf eines Monates aufgenommen bzw. beendet wird, berechnet sich die

Beitragszeit erst ab Zeitpunkt der Aufnahme bzw. bis Beendigung der Arbeit nach

Art. 11 Abs. 2 AVIV (Proratisierung, s. AVIG-Praxis ALE B150a).

2.5     Beruhen die Einsätze beim

gleichen Arbeitgeber jeweils auf verschiedenen, voneinander unabhängigen

Arbeitsverträgen (z.B. Einsatzverträge von Temporärarbeitnehmenden), sind diese

Einsätze als eigenständige Arbeitsverhältnisse zu betrachten. In diesen Fällen

erfolgt eine allfällige Proratisierung der Kalendermonate für die Ermittlung

der Beitragszeit zu Beginn und am Ende von jedem Arbeitseinsatz (AVIG-Praxis

ALE B150b).

E. 3 3.1     Die Beschwerdegegnerin legt im Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 dar, gemäss der Arbeitgeberbescheinigung der B.___ GmbH (fortan: Arbeitgeberin) vom 29. Juli 2020 sei der Beschwerdeführer als Hilfsmonteur auf Abruf beschäftigt gewesen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag habe nicht bestanden. Um die Beitragspflicht genau berechnen zu können, habe man im Einspracheverfahren bei der Arbeitgeberin die Stempelkarten der Zeitspanne von Juli 2018 bis Mai 2020 verlangt. Gemäss den eingereichten Stempelkarten könne der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit folgende Beitragszeiten bei der Arbeitgeberin nachweisen:

a. 27. Juli bis 21. Dezember 2018            4,840 Monate

b. 2. Mai 2019                                           0,047 Monate

c. 11. bis 21. Juni 2019                             0,420 Monate

d. 22. Juli bis 5. August 2019                    0,513 Monate

e. 15. Januar bis 20. Mai 2020                 4,260 Monate Total 10,080 Monate Auf Grund der Akten sei erstellt, dass der Beschwerdeführer in der erwähnten Rahmenfrist eine Beitragszeit von insgesamt 10,080 Monaten aufweisen könne und deshalb die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten per 27. Juli 2020 nicht erfülle. 3.2     Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, bei der Berechnung der Arbeitszeit fehlten geleistete Arbeitsstunden. Er habe in der fraglichen Zeit mehr als zwölf Monate gearbeitet und damit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

E. 4 4.1     Es ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer in der Zeit vom 27. Juli 2018 bis 26. Juli 2020, also in der

hier relevanten zweijährigen Beitragsrahmenfrist (vgl. E. II. 2.1

hiervor), bei der Arbeitgeberin als Hilfsmonteur im Stundenlohn beschäftigt war.

Gemäss den Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung vom 29. Juli 2020 (Unia

S. 242 f.) und im Antrag des Beschwerdeführers auf

Arbeitslosenentschädigung vom 30. Juli 2020 (Unia S. 244 ff.) dauerte dieses

Arbeitsverhältnis «vom 2016 bis 20.05.2020», wobei es sich um eine

Beschäftigung auf Abruf handelte (Unia S. 242 + 245). Die unregelmässigen Arbeitseinsätze

nach Bedarf mit teilweise längeren Pausen (s. E. II. 3.1 hiervor) ergeben sich aus

den eingeholten Stempelkarten (Unia S. 28 ff.) sowie den verschiedenen

Lohnabrechnungen (Unia S. 208 ff.). Einen schriftlichen Arbeitsvertrag stellte

die Arbeitgeberin nie aus, sondern es gab zwischen ihr und dem Beschwerdeführer

nur mündliche Abmachungen (Unia S. 206 / 242 / 245).

Angesichts der

übereinstimmenden Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und in der

Arbeitgeberbescheinigung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2016

einen mündlichen Arbeitsvertrag mit der Arbeitgeberin eingegangen war, welcher ohne

Unterbruch bis zum 20. Mai 2020 Bestand hatte. Wenn die Dauer des

Arbeitsverhältnisses in den beiden Formularen jeweils mit 2016 bis 20. Mai 2020

angegeben wird, dann muss dies so verstanden werden, dass sich der

Beschwerdeführer in einer über den einzelnen Arbeitseinsatz hinausgreifenden

vertraglichen Bindung verpflichtet hatte, sich während einer nicht bestimmten Dauer

zur Arbeitsleistung auf Abruf bereitzuhalten (s. dazu BGE 121 V 165 E. 2c/bb S.

169). Darauf deuten auch die Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung zu den

Beschäftigungszeiten hin (Unia S. 243). Das betreffende Formular sieht

vor, dass in dieser Rubrik bei Unterbrüchen in der Anstellung von mindestens

einem Monat eine neue Zeile zu verwenden ist. Die Arbeitgeberin listete hier

folgende Zeiten auf:

o

1. Januar bis 31. Dezember 2018

o

1. Januar bis 31. Dezember 2019

o

1. Januar bis 20. Mai 2020

Daraus ist zu schliessen, dass die Arbeitgeberin

die verschiedenen mehr oder weniger langen Arbeitseinsätze (s. E. II. 3.1

hiervor) im Rahmen ein und derselben Anstellung auf Abruf sah. Die

Arbeitgeberin hat denn auch später nie etwas anderes behauptet.

Bei einer Gesamtwürdigung der Akten ist auch

ohne schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem erforderlichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 117 V 194 f. E. 3b) erstellt, dass

zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin vom 27. Juli 2018 bis 20. Mai

2020 ein einziges, durchgehendes Arbeitsverhältnis auf Abruf bestand, welches

unbefristet war, und nicht, wie die Beschwerdegegnerin annimmt, mehrere

Arbeitsverträge, welche jeweils nur für die jeweilige Einsatzdauer galten.

4.2     Innerhalb des

Arbeitsverhältnisses vom 27. Juli 2018 bis 20. Mai 2020 sind alle Monate von

August 2018 bis April 2020, in denen gearbeitet wurde, als ganze Beitragsmonate

anzurechnen (E. II. 2.2 + 2.4 hiervor), während für Juli 2018 und Mai 2020 eine

Proratisierung erfolgen muss (E. II. 2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer wurde

zwar im fraglichen Zeitraum teils länger nicht zur Arbeit aufgeboten, nämlich

zwischen dem 21. Dezember 2018 und dem 2. Mai 2019 für mehr als vier

Monate sowie zwischen dem 5. August 2019 und dem 15. Januar 2020 für mehr

als fünf Monate. Diese mehrmonatigen Beschäftigungslücken innerhalb desselben

Vertrags stehen jedoch der Anrechnung derjenigen Monate, in denen der

Beschwerdeführer effektiv zum Einsatz kam, nicht entgegen (Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 65). Führt man in diesem Sinne die Berechnung durch und geht dabei von

den Arbeitseinsätzen aus, welche die Beschwerdegegnerin anerkennt, so ergeben

sich folgende Beitragszeiten:

a. 27. Juli bis 21. Dezember 2018            5,140

Monate

b. 2. Mai 2019                                           1,000

Monat

c. 11. bis 21. Juni 2019                             1,000

Monat

d. 22. Juli bis 5. August 2019                    2,000

Monate

e. 15. Januar bis 20. Mai 2020                 4,260

Monate

Total

13,400 Monate

Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die

Anspruchsvoraussetzung einer Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten

innerhalb der massgeblichen Beitragsrahmenfrist gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e

AVIG. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die vom Beschwerdeführer geltend

gemachten zusätzlichen Arbeitstage zu prüfen.

4.3     Zu keinem anderen Ergebnis würde

es führen, wenn man von separaten Arbeitsverträgen für jedes Jahr ausginge:

a. 27. Juli bis 21. Dezember 2018            4,840

Monate

b. 2. Mai bis 5. August 2019                     3,166

Monate

c. 15. Januar bis 20. Mai 2020                 4,260

Monate

Total

12,266 Monate

4.4     Zusammengefasst ist die

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht davon

ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Beitragszeit nicht

erfüllt. Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, als der

Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die

Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese die weiteren Voraussetzungen

gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG prüft und sodann neu über den Anspruch des

Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 27. Juli 2021 befindet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer ist weder anwaltlich noch anderswie besonders qualifiziert vertreten, vielmehr handelt er in eigener Sache. Daher ist ihm trotz des Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 118 V 139 E. 2a). Er macht im Übrigen auch keine solche geltend. 5.2     In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. f bis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 26. Februar 2021 aufgehoben und die Sache zurück an die Unia Arbeitslosenkasse gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu entscheidet.
  2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 18.11.2021 VSBES.2021.59 Soleure Versicherungsgericht 18.11.2021 VSBES.2021.59 Soletta Versicherungsgericht 18.11.2021 VSBES.2021.59

Kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

Urteil vom

18. November 2021 Es wirken mit: Präsident Flückiger Oberrichterin Hunkeler Ersatzrichterin Kofmel Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3386, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitslosenentschädigung / Beitragszeit (Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.

1.       Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), […], meldete sich per 27. Juli 2020 bei der Arbeitslosenversicherung an (Akten der Unia Arbeitslosenkasse [fortan: Beschwerdegegnerin] / Unia S. 229 f.). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 24. November 2020 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 27. Juli 2020 (Unia S. 151 ff.), da der Beschwerdeführer in den vergangenen zwei Jahren nur eine Beitragszeit von 7,793 Monaten vorweisen könne. Die dagegen am 17. Dezember 2020 erhobene Einsprache (Unia S. 138 f.) wurde mit Entscheid vom 26. Februar 2021 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.), wobei neu eine Beitragszeit von 10,080 Monaten berechnet wurde.

2.       Mit Schreiben vom 2. April 2021 (Postaufgabe: 9. April 2021) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, ihm sei ab 27. Juli 2020 Arbeitslosenentschädigung zu gewähren (A.S. 6). Der Präsident des Versicherungsgerichts gibt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2021 Gelegenheit bis 3. Mai 2021, um seine Beschwerde zu ergänzen bzw. Beweismittel einzureichen (A.S. 7 f.). Der Beschwerdeführer lässt diese Frist ungenutzt verstreichen (s. A.S. 11).

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2021 (Postaufgabe: 26. Mai 2021) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 26. Februar 2021, U.K.u.E.F. (A.S. 14 f.).

4.       Der Beschwerdeführer gibt innert der Frist bis 21. Juni 2021 keine Replik ab (A.S. 16 + 18).

5.       Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. II. 1. 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat bzw. ob er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. 2. 2.1     Wer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss die Beitragszeit erfüllt haben oder von deren Erfüllung befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Beitragsrahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. als Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert war und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit der Beitragspflicht unterlag (Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Beitragsrahmenfrist beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG). 2.2     Für die Berechnung der Beitragszeit ist die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses massgebend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170; Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2017 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig war (Art. 11 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Dabei ist unerheblich, ob sie regelmässig oder unregelmässig, stunden- oder tageweise, teilzeitlich oder vollzeitlich beschäftigt war. Eine Mindestzahl von Arbeitstagen wird nicht verlangt (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 64 + 65; AVIG-Praxis ALE B149). Hat die versicherte Person beim gleichen Arbeitgeber und in jedem Kalendermonat gearbeitet, kann die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses als Beitragszeit angerechnet werden (AVIG-Praxis ALE B149). 2.3     Beitragszeiten, die keinen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Einzelne Tage, an denen die versicherte Person einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging (wozu auch solche Tage zählen, an denen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet wurde), müssen mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 63 f.). Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, so sind die entsprechenden Werktage (d.h. grundsätzlich die Tage von Montag bis Freitag) ebenfalls mit dem Faktor 1,4 in Beitragszeit umzurechnen. Dies gilt auch für diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren fünf nicht übersteigen (AVIG-Praxis ALE B150). 2.4     Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages geleistet (z. B. Arbeitsverhältnisse auf Abruf), sind alle Monate, in denen gearbeitet worden ist, als ganze Beitragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Monat nur wenige oder sogar nur ein Tag und im vorangehenden bzw. nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde. Monate, in denen gar nicht gearbeitet wurde, gelten nicht als Beitragszeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_20/2008 vom 26. August 2008 E. 4.1 und 8C_836/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2.2). Nur wenn das Arbeitsverhältnis im Verlauf eines Monates aufgenommen bzw. beendet wird, berechnet sich die Beitragszeit erst ab Zeitpunkt der Aufnahme bzw. bis Beendigung der Arbeit nach Art. 11 Abs. 2 AVIV (Proratisierung, s. AVIG-Praxis ALE B150a). 2.5     Beruhen die Einsätze beim gleichen Arbeitgeber jeweils auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Arbeitsverträgen (z.B. Einsatzverträge von Temporärarbeitnehmenden), sind diese Einsätze als eigenständige Arbeitsverhältnisse zu betrachten. In diesen Fällen erfolgt eine allfällige Proratisierung der Kalendermonate für die Ermittlung der Beitragszeit zu Beginn und am Ende von jedem Arbeitseinsatz (AVIG-Praxis ALE B150b). 3. 3.1     Die Beschwerdegegnerin legt im Einspracheentscheid vom 26. Februar 2021 dar, gemäss der Arbeitgeberbescheinigung der B.___ GmbH (fortan: Arbeitgeberin) vom 29. Juli 2020 sei der Beschwerdeführer als Hilfsmonteur auf Abruf beschäftigt gewesen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag habe nicht bestanden. Um die Beitragspflicht genau berechnen zu können, habe man im Einspracheverfahren bei der Arbeitgeberin die Stempelkarten der Zeitspanne von Juli 2018 bis Mai 2020 verlangt. Gemäss den eingereichten Stempelkarten könne der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit folgende Beitragszeiten bei der Arbeitgeberin nachweisen:

a. 27. Juli bis 21. Dezember 2018            4,840 Monate

b. 2. Mai 2019                                           0,047 Monate

c. 11. bis 21. Juni 2019                             0,420 Monate

d. 22. Juli bis 5. August 2019                    0,513 Monate

e. 15. Januar bis 20. Mai 2020                 4,260 Monate Total 10,080 Monate Auf Grund der Akten sei erstellt, dass der Beschwerdeführer in der erwähnten Rahmenfrist eine Beitragszeit von insgesamt 10,080 Monaten aufweisen könne und deshalb die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten per 27. Juli 2020 nicht erfülle. 3.2     Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, bei der Berechnung der Arbeitszeit fehlten geleistete Arbeitsstunden. Er habe in der fraglichen Zeit mehr als zwölf Monate gearbeitet und damit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 4. 4.1     Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 27. Juli 2018 bis 26. Juli 2020, also in der hier relevanten zweijährigen Beitragsrahmenfrist (vgl. E. II. 2.1 hiervor), bei der Arbeitgeberin als Hilfsmonteur im Stundenlohn beschäftigt war. Gemäss den Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung vom 29. Juli 2020 (Unia S. 242 f.) und im Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vom 30. Juli 2020 (Unia S. 244 ff.) dauerte dieses Arbeitsverhältnis «vom 2016 bis 20.05.2020», wobei es sich um eine Beschäftigung auf Abruf handelte (Unia S. 242 + 245). Die unregelmässigen Arbeitseinsätze nach Bedarf mit teilweise längeren Pausen (s. E. II. 3.1 hiervor) ergeben sich aus den eingeholten Stempelkarten (Unia S. 28 ff.) sowie den verschiedenen Lohnabrechnungen (Unia S. 208 ff.). Einen schriftlichen Arbeitsvertrag stellte die Arbeitgeberin nie aus, sondern es gab zwischen ihr und dem Beschwerdeführer nur mündliche Abmachungen (Unia S. 206 / 242 / 245). Angesichts der übereinstimmenden Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und in der Arbeitgeberbescheinigung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2016 einen mündlichen Arbeitsvertrag mit der Arbeitgeberin eingegangen war, welcher ohne Unterbruch bis zum 20. Mai 2020 Bestand hatte. Wenn die Dauer des Arbeitsverhältnisses in den beiden Formularen jeweils mit 2016 bis 20. Mai 2020 angegeben wird, dann muss dies so verstanden werden, dass sich der Beschwerdeführer in einer über den einzelnen Arbeitseinsatz hinausgreifenden vertraglichen Bindung verpflichtet hatte, sich während einer nicht bestimmten Dauer zur Arbeitsleistung auf Abruf bereitzuhalten (s. dazu BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 169). Darauf deuten auch die Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung zu den Beschäftigungszeiten hin (Unia S. 243). Das betreffende Formular sieht vor, dass in dieser Rubrik bei Unterbrüchen in der Anstellung von mindestens einem Monat eine neue Zeile zu verwenden ist. Die Arbeitgeberin listete hier folgende Zeiten auf: o

1. Januar bis 31. Dezember 2018 o

1. Januar bis 31. Dezember 2019 o

1. Januar bis 20. Mai 2020 Daraus ist zu schliessen, dass die Arbeitgeberin die verschiedenen mehr oder weniger langen Arbeitseinsätze (s. E. II. 3.1 hiervor) im Rahmen ein und derselben Anstellung auf Abruf sah. Die Arbeitgeberin hat denn auch später nie etwas anderes behauptet. Bei einer Gesamtwürdigung der Akten ist auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 117 V 194 f. E. 3b) erstellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin vom 27. Juli 2018 bis 20. Mai 2020 ein einziges, durchgehendes Arbeitsverhältnis auf Abruf bestand, welches unbefristet war, und nicht, wie die Beschwerdegegnerin annimmt, mehrere Arbeitsverträge, welche jeweils nur für die jeweilige Einsatzdauer galten. 4.2     Innerhalb des Arbeitsverhältnisses vom 27. Juli 2018 bis 20. Mai 2020 sind alle Monate von August 2018 bis April 2020, in denen gearbeitet wurde, als ganze Beitragsmonate anzurechnen (E. II. 2.2 + 2.4 hiervor), während für Juli 2018 und Mai 2020 eine Proratisierung erfolgen muss (E. II. 2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer wurde zwar im fraglichen Zeitraum teils länger nicht zur Arbeit aufgeboten, nämlich zwischen dem 21. Dezember 2018 und dem 2. Mai 2019 für mehr als vier Monate sowie zwischen dem 5. August 2019 und dem 15. Januar 2020 für mehr als fünf Monate. Diese mehrmonatigen Beschäftigungslücken innerhalb desselben Vertrags stehen jedoch der Anrechnung derjenigen Monate, in denen der Beschwerdeführer effektiv zum Einsatz kam, nicht entgegen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 65). Führt man in diesem Sinne die Berechnung durch und geht dabei von den Arbeitseinsätzen aus, welche die Beschwerdegegnerin anerkennt, so ergeben sich folgende Beitragszeiten:

a. 27. Juli bis 21. Dezember 2018            5,140 Monate

b. 2. Mai 2019                                           1,000 Monat

c. 11. bis 21. Juni 2019                             1,000 Monat

d. 22. Juli bis 5. August 2019                    2,000 Monate

e. 15. Januar bis 20. Mai 2020                 4,260 Monate Total 13,400 Monate Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Anspruchsvoraussetzung einer Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten innerhalb der massgeblichen Beitragsrahmenfrist gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten zusätzlichen Arbeitstage zu prüfen. 4.3     Zu keinem anderen Ergebnis würde es führen, wenn man von separaten Arbeitsverträgen für jedes Jahr ausginge:

a. 27. Juli bis 21. Dezember 2018            4,840 Monate

b. 2. Mai bis 5. August 2019                     3,166 Monate

c. 15. Januar bis 20. Mai 2020                 4,260 Monate Total 12,266 Monate 4.4     Zusammengefasst ist die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Beitragszeit nicht erfüllt. Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, als der Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG prüft und sodann neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 27. Juli 2021 befindet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer ist weder anwaltlich noch anderswie besonders qualifiziert vertreten, vielmehr handelt er in eigener Sache. Daher ist ihm trotz des Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 118 V 139 E. 2a). Er macht im Übrigen auch keine solche geltend. 5.2     In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. f bis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 26. Februar 2021 aufgehoben und die Sache zurück an die Unia Arbeitslosenkasse gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu entscheidet. 2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber Flückiger Haldemann