Rückforderung IV
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 a) Es sei die Beschwerdesache zwecks Wahrung der Gehörsrechte und korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. b) Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin die bisherige (ganze) Invalidenrente auszurichten. c) Subeventualiter: Es seien neue medizinische und beruflich-konkrete Abklärungen durchzuführen. d) Subsubeventualiter: Es seien vorgängig einer allfälligen Rentenanpassung berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen, unter Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente während der Dauer der Massnahmen. e) Subsubsubeventualiter: Es sei die bisherige ganze IV-Rente auf eine IV-Dreiviertelsrente, eventuell auf eine halbe IV-Rente herabzusetzen.
E. 3 Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen.
E. 4 Es sei der Beschwerdeführerin die ihr im Zusammenhang mit dem Privatgutachten von Dr. med. C.___ entstandenen Kosten zu ersetzen.
E. 5 Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
E. 6 Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Mit Verfügung der
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts vom 8. März 2021 (A.S. 10 f.) wird
das Begehren der Beschwerdeführerin, die durch die Beschwerdegegnerin entzogene
aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Januar
2021 sei mittels superprovisorischer Verfügung wiederherzustellen,
gutgeheissen. Gleichzeitig wird der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt, sich zum
gestellten Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung zu äussern.
6. Mit Stellungnahme vom 22. März
2021 (A.S. 13 f.) stellt die Beschwerdegegnerin die Anträge, der Entscheid über
die Erteilung der superprovisorisch aufschiebenden Wirkung sei aufzuheben.
Eventualiter sei die Beschwerdeführerin anzuweisen, den Betrag in der Höhe von
CHF 5'928.00 zur Sicherheit auf ein Sperrkonto zu überweisen.
7. Mit Verfügung vom 24. März 2021
(A.S. 15) wird der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, sich zum Antrag der
Beschwerdegegnerin auf Sicherheitsleistung zu äussern.
8. Mit Stellungnahme vom 15. April
2021 (A.S. 18 ff.) stellt die Beschwerdeführerin die Anträge, es seien die
Anträge der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2021 abzuweisen und es sei der
Suspensiveffekt der Beschwerde zu bestätigen.
9. Mit Verfügung vom 22. April
2021 (A.S. 20 f.) wird das Begehren der Beschwerdeführerin, die durch die
Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die
Verfügung vom 28. Januar 2021 sei wiederherzustellen, gutgeheissen. Zudem wird
das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
VSBES.2020.186 von Amtes wegen sistiert.
10. Mit Urteil vom 22. Oktober 2021
(VSBES.2020.186) heisst das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die
Beschwerde vom 14. September 2020 (s. E. I. 2.4 hiervor) – soweit darauf eingetreten
wird – gut, hebt die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 29. Juli
2020 auf und weist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese im
Sinne der Erwägungen verfährt und hiernach neu entscheidet. Zudem wird
festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die ganze Rente vorderhand weiterhin
auszurichten sei. Zur Begründung hält das Versicherungsgericht im Wesentlichen
fest, die in der Verfügung vom 29. Juli 2020 vorgenommene revisionsweise
Herabsetzung auf eine Viertelsrente erweise sich zwar im Resultat grundsätzlich
als korrekt. Da jedoch der Eingliederungswille bzw. die subjektive
Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht
abgeklärt worden seien, dürfe die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen
der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nicht herabgesetzt oder
aufgehoben werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020
E. 4.4.2).
11. Mit Verfügung vom 17. Dezember
2021 (A.S. 23) stellt die Vizepräsidentin fest, das Urteil vom 22. Oktober 2021
im Verfahren VSBES.2020.186 sei rechtskräftig, weshalb die Sistierung im
vorliegenden Verfahren aufgehoben werde.
12. Mit Stellungnahme vom 8. Februar
2022 (A.S. 27) beantragt die Beschwerdegegnerin, das Beschwerdeverfahren
VSBES.2021.38 sei zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben. Zur
Begründung hält die Beschwerdegegnerin fest, mit Verfügung vom 10. Dezember
2021 habe sie festgestellt, dass die ganze Invalidenrente ab dem Zeitpunkt der
Rentenaufhebung wieder auszurichten sei. Am 22. Dezember 2012 habe die
Ausgleichskasse im Namen der IV-Stelle die entsprechende Nachzahlungsverfügung
erstellt, womit sich die Rückforderungsverfügung vom 28. Januar 2021 als
hinfällig erweise.
13. Mit Stellungnahme vom 24.
Februar 2022 (A.S. 35 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge:
1.
Es sei das Verfahren infolge
Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts
abzuschreiben.
2.
Es sei der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
nach Massgabe der beiliegenden Kostennote zuzusprechen.
3.
Es seien die Verfahrenskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und es sei der Beschwerdeführerin der von ihr
geleistete Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2. Strittig ist vorliegend die Rückforderung
eines Teils der im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Januar 2021
ausbezahlten Rentenleistungen im Betrag von CHF 7'904.00. Gemäss § 54
bis
Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation
(GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF
30'000.00 als Einzelrichter. Diese Grenze wird im vorliegenden Fall nicht
überschritten, weshalb die Vizepräsidentin als Vertreterin des Präsidenten zur
Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
3. Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig
gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).
4. Wie vorne unter E. I. 10
hiervor festgehalten, hat das Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil VSBES.2020.186
vom 22. Oktober 2021 die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 29.
Juli 2020 in Gutheissung der Beschwerde vom 14. September 2020 aufgehoben. Dies
hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin vorderhand weiterhin Anspruch auf
eine ganze Rente hat. Demnach besteht kein Rechtsgrund für die vorliegend
angefochtene Rentenrückforderung (Verfügung vom 28. Januar 2021) betreffend die
im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Januar 2021 ausbezahlten
Rentenleistungen im Betrag von CHF 7'904.00. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin fällt die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2021 jedoch nicht
dahin, wenn sie mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 feststellt, die ganze
Invalidenrente sei ab dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung wieder auszurichten und
die Ausgleichskasse am 22. Dezember die entsprechende
Nachzahlungsverfügung erstellt hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom
28. Januar 2021 denn auch nicht wiedererwägungsweise aufgehoben. Vielmehr
bestehen mit den vorgenannten Verfügungen vom 10. und 22. Dezember 2021 auf der
einen Seite und mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2021
auf der anderen Seite, sich einander widersprechende Verfügungen. Das
Versicherungsgericht kommt deshalb nicht umhin, die Verfügung vom 28. Januar
2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von
der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, Claude Wyssmann, macht in seiner Kostennote vom 24. Februar
2022 (A.S. 37 f.) einen Aufwand von 6.61 Stunden geltend. Im
Vergleich zu der eingereichten Kostennote sind verschiedene der geltend
gemachten Positionen zu streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand
dar (Orientierungskopien), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht
gesondert entschädigt wird. Sodann wird bei Obsiegen für den nachprozessualen
Aufwand praxisgemäss lediglich eine halbe Stunde vergütet. Des Weiteren sind
Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3
Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht
wird. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die durch
die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung somit auf CHF 1'306.50
festzusetzen (4.67 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen
von CHF 45.60 und MwSt).
5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF
600.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss
von CHF 1'000.00 wird dieser zurückerstattet.
6. Nachdem die Beschwerdeführerin
obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Verhandlung. Der diesbezügliche
Antrag ist obsolet.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2021 aufgehoben.
- Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'306.50 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
- Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird dieser zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Isch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 09.03.2022 VSBES.2021.38 Soleure Versicherungsgericht 09.03.2022 VSBES.2021.38 Soletta Versicherungsgericht 09.03.2022 VSBES.2021.38
Rückforderung IV
Urteil vom
9. März 2022 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Solothurn Beschwerdegegnerin betreffend Rückforderung IV (Verfügung vom 28. Januar 2021) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.
1. Die 1972 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Dezember 2003 (Eingang) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 9). Mit Verfügung vom 20. Juni 2006 wurde ihr rückwirkend ab dem
1. Dezember 2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Nr. 53). Diese wurde mit Verfügungen vom 2. April 2007 und 23. Januar 2008 bestätigt (IV-Nrn. 54 f.). 2. 2.1 Im Januar 2009 wurde eine Renten-Revision eingeleitet (IV-Nr. 56) und durch die Gutachterstelle B.___ am 20. Oktober 2009 ein polydisziplinäres Gutachten erstattet (IV-Nrn. 65.1 - 65.2). Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt (IV-Nr. 67). Dagegen wurden am 22. Februar und 3. Mai 2010 (IV-Nrn. 71, 78) Einwände erhoben und das vom 14. April 2010 datierende Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 78 S. 20 ff.), eingereicht. Daraufhin erstattete die Gutachterstelle D.___ am 6. September 2013 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Nrn. 115.1 - 115.4). 2.2 Aufgrund der am 25. Februar 2014 durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (IV-Nr. 134), erachtete die Beschwerdegegnerin die erneute Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung als notwendig (IV-Nr. 144). Mit Verfügung vom 30. März 2015 (IV-Nr. 162) hielt sie an der polydisziplinären Begutachtung bei der Gutachterstelle E.___ fest. Die dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) am 7. April 2015 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 164 S. 3 ff.) wurde mit Urteil VSBES.2015.95 vom
13. Juli 2015 (IV-Nr. 170) abgewiesen. Das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle E.___ wurde am 10. März 2016 erstattet (IV-Nrn. 183.1 -183.6). 2.3 Mit Vorbescheid vom
6. Oktober 2016 (IV-Nr. 192) wurde der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 10. November und 5. Dezember 2016 Einwände erheben (IV-Nrn. 195, 197) und weitere medizinische Berichte einreichen. Am
25. Oktober 2017 (IV-Nr. 215) erachtete die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung bei der Gutachterstelle E.___ als erforderlich. Daran hielt sie mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 (IV-Nr. 219) fest. Die dagegen beim Versicherungsgericht am
2. Februar 2018 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 220) wurde mit Urteil VSBES.2018.36 vom 9. Mai 2018 (IV-Nr. 230) abgewiesen. Das Verlaufsgutachten der Gutachterstelle E.___ wurde am 10. Dezember 2018 erstattet (IV-Nrn. 239.1 - 239.9). Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2019 (IV-Nr. 251) wurde der Beschwerdeführerin die Herabsetzung der bisherigen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht gestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin
– trotz den Einwänden vom 1. und 22. Juli 2019 (IV-Nrn. 252,
254) – mit Verfügung vom 29. Juli 2020 fest. 2.4 Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 14. September 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen. 1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 29. Juli 2020 sei aufzuheben. 2.
a) Es sei die Beschwerdesache zwecks Wahrung der Gehörsrechte und korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. b) Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin die bisherige (ganze) Invalidenrente auszurichten. c) Subeventualiter: Es seien neue medizinische und beruflich-konkrete Abklärungen durchzuführen. d) Subsubeventualiter: Es seien vorgängig einer allfälligen Rentenanpassung berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen, unter Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente während der Dauer der Massnahmen. e) Subsubsubeventualiter: Es sei die bisherige ganze IV-Rente auf eine IV-Dreiviertelsrente, eventuell auf eine halbe IV-Rente herabzusetzen. 3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen. 4. Es sei der Beschwerdeführerin die ihr im Zusammenhang mit dem Privatgutachten von Dr. med. C.___ entstandenen Kosten zu ersetzen. 5. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) errechnete die Beschwerdegegnerin die vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2020 sowie ab 1. Januar 2021 an die Beschwerdeführerin auszuzahlenden Rentenleistungen und forderte die der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Januar 2021 zu viel ausbezahlten Rentenleistungen im Betrag von CHF 7'904.00 zurück.
4. Gegen die Verfügung vom 28. Januar 2021 lässt die Beschwerdeführerin am 3. März 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ebenfalls Beschwerde erheben (A.S.
4) und stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 28. Januar 2021 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass keine Rückerstattungspflicht besteht. 3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Ausgang des vor dem an gerufenen Gericht hängigen Beschwerdeverfahrens VSBES.2020.186 zu sistieren. 4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Darüber sei mittels prozessleitender Verfügung und superprovisorisch zu entscheiden. 5. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Mit Verfügung der Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts vom 8. März 2021 (A.S. 10 f.) wird das Begehren der Beschwerdeführerin, die durch die Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Januar 2021 sei mittels superprovisorischer Verfügung wiederherzustellen, gutgeheissen. Gleichzeitig wird der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt, sich zum gestellten Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu äussern.
6. Mit Stellungnahme vom 22. März 2021 (A.S. 13 f.) stellt die Beschwerdegegnerin die Anträge, der Entscheid über die Erteilung der superprovisorisch aufschiebenden Wirkung sei aufzuheben. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin anzuweisen, den Betrag in der Höhe von CHF 5'928.00 zur Sicherheit auf ein Sperrkonto zu überweisen.
7. Mit Verfügung vom 24. März 2021 (A.S. 15) wird der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, sich zum Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sicherheitsleistung zu äussern.
8. Mit Stellungnahme vom 15. April 2021 (A.S. 18 ff.) stellt die Beschwerdeführerin die Anträge, es seien die Anträge der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2021 abzuweisen und es sei der Suspensiveffekt der Beschwerde zu bestätigen.
9. Mit Verfügung vom 22. April 2021 (A.S. 20 f.) wird das Begehren der Beschwerdeführerin, die durch die Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Januar 2021 sei wiederherzustellen, gutgeheissen. Zudem wird das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens VSBES.2020.186 von Amtes wegen sistiert.
10. Mit Urteil vom 22. Oktober 2021 (VSBES.2020.186) heisst das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde vom 14. September 2020 (s. E. I. 2.4 hiervor) – soweit darauf eingetreten wird – gut, hebt die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 29. Juli 2020 auf und weist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt und hiernach neu entscheidet. Zudem wird festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die ganze Rente vorderhand weiterhin auszurichten sei. Zur Begründung hält das Versicherungsgericht im Wesentlichen fest, die in der Verfügung vom 29. Juli 2020 vorgenommene revisionsweise Herabsetzung auf eine Viertelsrente erweise sich zwar im Resultat grundsätzlich als korrekt. Da jedoch der Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht abgeklärt worden seien, dürfe die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nicht herabgesetzt oder aufgehoben werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_541/2020 E. 4.4.2).
11. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 (A.S. 23) stellt die Vizepräsidentin fest, das Urteil vom 22. Oktober 2021 im Verfahren VSBES.2020.186 sei rechtskräftig, weshalb die Sistierung im vorliegenden Verfahren aufgehoben werde.
12. Mit Stellungnahme vom 8. Februar 2022 (A.S. 27) beantragt die Beschwerdegegnerin, das Beschwerdeverfahren VSBES.2021.38 sei zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben. Zur Begründung hält die Beschwerdegegnerin fest, mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 habe sie festgestellt, dass die ganze Invalidenrente ab dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung wieder auszurichten sei. Am 22. Dezember 2012 habe die Ausgleichskasse im Namen der IV-Stelle die entsprechende Nachzahlungsverfügung erstellt, womit sich die Rückforderungsverfügung vom 28. Januar 2021 als hinfällig erweise.
13. Mit Stellungnahme vom 24. Februar 2022 (A.S. 35 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge: 1. Es sei das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts abzuschreiben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung nach Massgabe der beiliegenden Kostennote zuzusprechen. 3. Es seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und es sei der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten. II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2. Strittig ist vorliegend die Rückforderung eines Teils der im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Januar 2021 ausbezahlten Rentenleistungen im Betrag von CHF 7'904.00. Gemäss § 54 bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter. Diese Grenze wird im vorliegenden Fall nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin als Vertreterin des Präsidenten zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
3. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).
4. Wie vorne unter E. I. 10 hiervor festgehalten, hat das Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil VSBES.2020.186 vom 22. Oktober 2021 die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 29. Juli 2020 in Gutheissung der Beschwerde vom 14. September 2020 aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin vorderhand weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. Demnach besteht kein Rechtsgrund für die vorliegend angefochtene Rentenrückforderung (Verfügung vom 28. Januar 2021) betreffend die im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Januar 2021 ausbezahlten Rentenleistungen im Betrag von CHF 7'904.00. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin fällt die angefochtene Verfügung vom 28. Januar 2021 jedoch nicht dahin, wenn sie mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 feststellt, die ganze Invalidenrente sei ab dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung wieder auszurichten und die Ausgleichskasse am 22. Dezember die entsprechende Nachzahlungsverfügung erstellt hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom
28. Januar 2021 denn auch nicht wiedererwägungsweise aufgehoben. Vielmehr bestehen mit den vorgenannten Verfügungen vom 10. und 22. Dezember 2021 auf der einen Seite und mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2021 auf der anderen Seite, sich einander widersprechende Verfügungen. Das Versicherungsgericht kommt deshalb nicht umhin, die Verfügung vom 28. Januar 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 5. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Claude Wyssmann, macht in seiner Kostennote vom 24. Februar 2022 (A.S. 37 f.) einen Aufwand von 6.61 Stunden geltend. Im Vergleich zu der eingereichten Kostennote sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen: Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Sodann wird bei Obsiegen für den nachprozessualen Aufwand praxisgemäss lediglich eine halbe Stunde vergütet. Des Weiteren sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung somit auf CHF 1'306.50 festzusetzen (4.67 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 45.60 und MwSt). 5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird dieser zurückerstattet.
6. Nachdem die Beschwerdeführerin obsiegt, erübrigt sich die Durchführung einer Verhandlung. Der diesbezügliche Antrag ist obsolet. Demnach wird erkannt : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2021 aufgehoben. 2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'306.50 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird dieser zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Isch