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VSBES.2021.200

Solothurn · 2022-05-16 · Deutsch SO
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Beiträge

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 1.1     Mit «Beitragsverfügung Nichterwerbstätige» vom 19. Oktober 2021 verpflichtete die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den 1957 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zur Entrichtung von AHV/IV/EO-Beiträgen für das Kalenderjahr 2020 in der Höhe von CHF 3'257.70 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 6). Sie stützte sich dabei auf eine Meldung der Steuerbehörde vom 5. Oktober 2021 (AK-Nr. 5). 1.2     Der Beschwerdeführer erhob am

27. Oktober 2021 Einsprache gegen die Beitragsverfügung. Er machte geltend, er sei bis am 28. Februar 2021 in einem Arbeitsverhältnis gestanden und deshalb seien die Beiträge durch den Arbeitgeber bezahlt worden. Mit der Einsprache reichte er ein Kündigungsschreiben vom 19. November 2020 sowie das Kumulativjournal der Arbeitgeberin (Auszug aus der Lohnbuchhaltung) der Jahre 2020 und 2021 ein (AK-Nr. 7). 1.3     Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Zur Begründung wurde erklärt, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2020 nicht als Erwerbstätiger beitragspflichtig gewesen (AK-Nr. 8; Aktenseiten [A.S.] 1 f.).

E. 1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter

(§ 54

bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

Der Streitwert des

vorliegenden Beschwerdeverfahren beläuft sich auf CHF 3'257.70. Die

Angelegenheit ist daher durch den Präsidenten als Einzelrichter zu beurteilen.

2.       Der Beschwerdeführer stellt den

Antrag, es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK

mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK

hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich

und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und

unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über

zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der

gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Satz 1). Streitigkeiten

über staatliche Abgaben betreffen nach der Rechtsprechung nicht zivilrechtliche

Ansprüche oder Verpflichtungen. Es besteht daher kein konventionsrechtlicher

Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung. Da eine solche auch keine

zusätzlichen relevanten Erkenntnisse verspricht, ist auf eine Verhandlung zu

verzichten.

3.

3.1     Die Versicherten sind

beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für

Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach

Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in

welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3

Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG;

SR 831.10]).

3.2     Die Beiträge der erwerbstätigen

Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und

selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Vom

Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebenden Lohn

genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben (Art. 5 Abs. 1

AHVG). Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse

erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in

den massgebenden Lohn ausnehmen (Art. 5 Abs. 4 AHVG). Gestützt darauf

hat der Bundesrat u.a. festgelegt, dass Versicherungsleistungen bei Unfall,

Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder der Invalidenversicherung

und der Militärversicherung, nicht zum Erwerbseinkommen gehören (Art. 6

Abs. 2 lit. b Verordnung über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).

3.3     Personen, die keiner

Erwerbstätigkeit nachgehen, unterstehen der Beitragspflicht als

Nichterwerbstätige (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Erwerbstätige, die im

Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger

als den Mindestbeitrag entrichten, gelten ebenfalls als Nichterwerbstätige

(vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG). Nichterwerbstätige bezahlen

je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von mindestens CHF 409.00

(Stand 1. Januar 2020) bis maximal das 50-fache des Mindestbeitrags (vgl.

Art. 10 Abs. 1 AHVG). Über die Beitragsbemessung hat der Bundesrat

gestützt auf Abs. 3 von Art. 10 AHVG nähere Vorschriften erlassen:

Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, die – wie hier – mehr als den jährlichen

Mindestbeitrag zu entrichten haben, werden aufgrund des Vermögens und

Renteneinkommens nach der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Tabelle

berechnet (wobei das jährliche Renteneinkommen mit 20 multipliziert und dem

[allfälligen] Vermögen hinzugezählt wird; Art. 28 Abs. 2 AHVV).

3.4     Die Beiträge bemessen sich

aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am

31. Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen

umgerechnet. Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die

Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen

kantonalen Veranlagung. Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie

arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 2

– 4 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die

Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

3.5     Nach der Rechtsprechung

begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen

widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Die

Ausgleichskassen sind an die Angaben der Steuerbehörden gebunden, und das

Sozialversicherungsgericht hat grundsätzlich die Kassenverfügung nur auf ihre

Gesetzmässigkeit zu überprüfen. Folglich darf das Gericht von rechtskräftigen

Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer

enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche

Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos,

sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit

einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche

Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das

Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen

einzugreifen hat. Die Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick

auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im

Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293 f., 110 V

369 E. 2a S. 370 f., je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts

9C_681/2019 vom 19. Oktober 2020 E. 3 und 9C_543/2019 vom

20. Januar 2020 E. 3.2.1, je mit Hinweisen).

4.       Umstritten ist nicht die

Berechnung der Beiträge für Nichterwerbstätige, sondern die Frage, ob der

Beschwerdeführer für das hier relevante Jahr 2020 überhaupt solche schuldet.

E. 2 Es seien die Akten des Arbeitgebers (…) von Amtes wegen gerichtlich beizuziehen und der Arbeitgeber (…) sei in das vorliegende Verfahren beizuladen.

E. 2a Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel vom 9. November 2021 sei aufzuheben. b) Eventualiter: Die Sache sei zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

E. 3 Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2.2     Mit Instruktionsverfügung vom

26. November 2021 wird die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die B.___, [...] (nachfolgend: Beigeladende) zum laufenden Verfahren beigeladen (A.S. 7). 3. 3.1     Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 10 ff.). 3.2     Die Beigeladende verzichtet zunächst auf eine Stellungnahme (A.S. 15). 3.3     Der Beschwerdeführer hält mit Schreiben vom 3. Februar 2022 an seinem Standpunkt fest (A.S. 17). 3.4     Die Beigeladene reicht daraufhin am 10. Februar 2022 doch noch eine Stellungnahme ein (A.S. 21). Diese geht an die übrigen Parteien, welche sich am 17. Februar 2022 und 23. März 2022 (Beschwerdegegnerin; A.S. 23 und 34) respektive am 21. Februar 2022 und 1. April 2022 (Beschwerdeführer; A.S. 28 und 36) nochmals vernehmen lassen.

4.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. II. 1. 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 4.1 4.1.1  Die Beschwerdegegnerin weist

darauf hin, dass die Steuermeldung vom 5. Oktober 2021 (AK-Nr. 5) für

das Jahr 2020 ein Renteneinkommen von CHF 916.00, aber kein

Erwerbseinkommen ausweist.

4.1.2  Der Beschwerdeführer wendet ein,

er habe bis zum 28. Februar 2021 in einem Anstellungsverhältnis gestanden.

Während dieser Zeit habe ihm die Arbeitgeberin Sozialversicherungsbeiträge vom

Lohn abgezogen, wie aus dem durch ihn eingereichten Lohnausweis ersichtlich

sei.

4.1.3  Den Akten lässt sich entnehmen,

dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 19. November 2020 kündigte, dies mit Wirkung per 28. Februar

2021 (AK-Nr. 7 S. 2 f.).

4.2     Die Steuermeldung vom 5. Oktober

2021 (AK-Nr. 5) nennt, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, kein

Erwerbseinkommen. Wie aus dem Kündigungsschreiben vom 19. November 2020

(AK-Nr. 7) hervorgeht, endete das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers

bei der Arbeitgeberin B.___ Ende Februar 2021. Der bei den Akten liegende Lohnausweis

für das Jahr 2020 (AK-Nr. 3; Urkunde 2 des Beschwerdeführers) lautet auf

einen Bruttolohn von CHF 89'113.00. Zu diesem Betrag wurden Beiträge an

AHV/IV/EO/ALV/NBUV von CHF 388.00 hinzugerechnet (nicht abgezogen). Zusammen

mit den überdies aufgerechneten Pensionskassenbeiträgen resultierte ein

Nettolohn von CHF 90'758.00. Der Auszug aus dem Individuellen Konto (IK)

nennt für das Jahr 2019 ein gegenüber den Vorjahren stark reduziertes und für

das Jahr 2020 gar kein beitragspflichtiges Einkommen (AK-Nr. 4). Das durch

die Beschwerdegegnerin eingereichte Exemplar des IK-Auszugs enthält den

folgenden handschriftlichen Vermerk mit Datum vom 27. Mai 2021 «Tel: AK 71

> Lohnmeldung 2020 > CHF – 6'087.35». Bei den Akten findet sich ausserdem

ein von der Arbeitgeberin erstelltes «Kumulativjournal Mitarbeiter» (AK-Nr. 7

S. 4). Diesem lässt sich entnehmen, dass die Arbeitgeberin dem

Beschwerdeführer das bezogene Krankentaggeld auszahlte. Das Dokument erwähnt

auch AHV- und ALV-Beiträge in der Höhe der im Lohnausweis angegebenen Summe von

CHF 388.00 (CHF 321.15 plus CHF 66.90) zugunsten des

Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift aus, die

Arbeitgeberin habe ihm im Jahr 2020 Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn

abgezogen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der Ausgleichskasse auch

abgerechnet. Die beigeladene Arbeitgeberin macht dagegen in ihrer Eingabe vom

10. Februar 2022 geltend, «zwischen Januar 2021 und Dezember 2021» seien

ausschliesslich Krankentaggelder entrichtet worden, die nicht AHV-pflichtig

seien. Aus dem Kumulativjournal «für das Jahr 2021» gehe hervor, dass in Summe

keine AHV-Beiträge an die Ausgleichskasse entrichtet worden seien und der

minimale AHV-Beitrag nicht erreicht worden sei. Da das von der Arbeitgeberin

gleichzeitig mit dieser Eingabe aufgelegte Kumulativjournal das Jahr 2020

betrifft (Urkunde 3 der Arbeitgeberin), während das ebenfalls aktenkundige

Kumulativjournal 2021 (AK-Nr. 7 S. 5) einzig für Februar 2021 eine

Auszahlung nennt, ist davon auszugehen, dass sich die Arbeitgeberin bei ihren

Ausführungen auf das Jahr 2020 bezog. Die Akten enthalten demnach keine

Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 ein beitragspflichtiges

Erwerbseinkommen erzielt hätte; die Zahlungen der Arbeitgeberin umfassten die

an sie ausgerichteten Krankentaggelder. AHV/IV/EO-Beiträge wurden dem

Beschwerdeführer laut den Angaben im Lohnausweis 2020 und im Kumulativjournal

2020 nicht abgezogen, sondern im Gegenteil per Saldo gutgeschrieben. Es

leuchtet daher ein, dass der IK-Auszug für 2020 kein beitragspflichtiges

Einkommen verzeichnet und auch die Steuermeldung entsprechend lautete. Der

Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht ausdrücklich, dass die Zahlungen

der Arbeitgeberin den Krankentaggeldern entsprachen und er während dieser Zeit

nicht arbeitstätig war.

4.3     Nach dem Gesagten ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 kein beitragspflichtiges

Einkommen erzielte, sondern Krankentaggelder bezog. Diese sind nicht

beitragspflichtig (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat

den Beschwerdeführer daher für das Beitragsjahr 2020 zu Recht als

nichterwerbstätig qualifiziert und von ihm Beiträge für Nichterwerbstätige

erhoben. Deren Berechnung ist nicht bestritten und ein diesbezüglicher Fehler

ist nicht ersichtlich. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November

2021 und die durch ihn bestätigte Beitragsverfügung vom 19. Oktober 2021

(AK-Nr. 6) lassen sich demnach nicht beanstanden. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

E. 5 5.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). 5.2     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 Satz 1 ATSG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht, BGS 125.922).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 16.05.2022 VSBES.2021.200 Soleure Versicherungsgericht 16.05.2022 VSBES.2021.200 Soletta Versicherungsgericht 16.05.2022 VSBES.2021.200

Urteil vom

16. Mai 2022 Es wirken mit: Präsident Flückiger Gerichtsschreiber Schmidhauser In Sachen A.___ Beschwerdeführer B.___ Beigeladene gegen Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel Beschwerdegegnerin betreffend Beiträge (Einspracheentscheid vom 9. November 2021) zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung : I. 1. 1.1     Mit «Beitragsverfügung Nichterwerbstätige» vom 19. Oktober 2021 verpflichtete die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den 1957 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zur Entrichtung von AHV/IV/EO-Beiträgen für das Kalenderjahr 2020 in der Höhe von CHF 3'257.70 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 6). Sie stützte sich dabei auf eine Meldung der Steuerbehörde vom 5. Oktober 2021 (AK-Nr. 5). 1.2     Der Beschwerdeführer erhob am

27. Oktober 2021 Einsprache gegen die Beitragsverfügung. Er machte geltend, er sei bis am 28. Februar 2021 in einem Arbeitsverhältnis gestanden und deshalb seien die Beiträge durch den Arbeitgeber bezahlt worden. Mit der Einsprache reichte er ein Kündigungsschreiben vom 19. November 2020 sowie das Kumulativjournal der Arbeitgeberin (Auszug aus der Lohnbuchhaltung) der Jahre 2020 und 2021 ein (AK-Nr. 7). 1.3     Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Zur Begründung wurde erklärt, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2020 nicht als Erwerbstätiger beitragspflichtig gewesen (AK-Nr. 8; Aktenseiten [A.S.] 1 f.). 2. 2.1     Mit Zuschrift vom 25. November 2021 (A.S. 3 ff.) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 9. November

2021. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1.

a) Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel vom 9. November 2021 sei aufzuheben. b) Eventualiter: Die Sache sei zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Es seien die Akten des Arbeitgebers (…) von Amtes wegen gerichtlich beizuziehen und der Arbeitgeber (…) sei in das vorliegende Verfahren beizuladen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2.2     Mit Instruktionsverfügung vom

26. November 2021 wird die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die B.___, [...] (nachfolgend: Beigeladende) zum laufenden Verfahren beigeladen (A.S. 7). 3. 3.1     Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 10 ff.). 3.2     Die Beigeladende verzichtet zunächst auf eine Stellungnahme (A.S. 15). 3.3     Der Beschwerdeführer hält mit Schreiben vom 3. Februar 2022 an seinem Standpunkt fest (A.S. 17). 3.4     Die Beigeladene reicht daraufhin am 10. Februar 2022 doch noch eine Stellungnahme ein (A.S. 21). Diese geht an die übrigen Parteien, welche sich am 17. Februar 2022 und 23. März 2022 (Beschwerdegegnerin; A.S. 23 und 34) respektive am 21. Februar 2022 und 1. April 2022 (Beschwerdeführer; A.S. 28 und 36) nochmals vernehmen lassen.

4.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. II. 1. 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54 bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahren beläuft sich auf CHF 3'257.70. Die Angelegenheit ist daher durch den Präsidenten als Einzelrichter zu beurteilen.

2.       Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Satz 1). Streitigkeiten über staatliche Abgaben betreffen nach der Rechtsprechung nicht zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen. Es besteht daher kein konventionsrechtlicher Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung. Da eine solche auch keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse verspricht, ist auf eine Verhandlung zu verzichten. 3. 3.1     Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). 3.2     Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebenden Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen (Art. 5 Abs. 4 AHVG). Gestützt darauf hat der Bundesrat u.a. festgelegt, dass Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder der Invalidenversicherung und der Militärversicherung, nicht zum Erwerbseinkommen gehören (Art. 6 Abs. 2 lit. b Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). 3.3     Personen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, unterstehen der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als den Mindestbeitrag entrichten, gelten ebenfalls als Nichterwerbstätige (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG). Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von mindestens CHF 409.00 (Stand 1. Januar 2020) bis maximal das 50-fache des Mindestbeitrags (vgl. Art. 10 Abs. 1 AHVG). Über die Beitragsbemessung hat der Bundesrat gestützt auf Abs. 3 von Art. 10 AHVG nähere Vorschriften erlassen: Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, die – wie hier – mehr als den jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten haben, werden aufgrund des Vermögens und Renteneinkommens nach der in Art. 28 Abs. 1 AHVV enthaltenen Tabelle berechnet (wobei das jährliche Renteneinkommen mit 20 multipliziert und dem [allfälligen] Vermögen hinzugezählt wird; Art. 28 Abs. 2 AHVV). 3.4     Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am

31. Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 2

– 4 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). 3.5     Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Die Ausgleichskassen sind an die Angaben der Steuerbehörden gebunden, und das Sozialversicherungsgericht hat grundsätzlich die Kassenverfügung nur auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen. Folglich darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293 f., 110 V 369 E. 2a S. 370 f., je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_681/2019 vom 19. Oktober 2020 E. 3 und 9C_543/2019 vom

20. Januar 2020 E. 3.2.1, je mit Hinweisen).

4.       Umstritten ist nicht die Berechnung der Beiträge für Nichterwerbstätige, sondern die Frage, ob der Beschwerdeführer für das hier relevante Jahr 2020 überhaupt solche schuldet. 4.1 4.1.1  Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die Steuermeldung vom 5. Oktober 2021 (AK-Nr. 5) für das Jahr 2020 ein Renteneinkommen von CHF 916.00, aber kein Erwerbseinkommen ausweist. 4.1.2  Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe bis zum 28. Februar 2021 in einem Anstellungsverhältnis gestanden. Während dieser Zeit habe ihm die Arbeitgeberin Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn abgezogen, wie aus dem durch ihn eingereichten Lohnausweis ersichtlich sei. 4.1.3  Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November 2020 kündigte, dies mit Wirkung per 28. Februar 2021 (AK-Nr. 7 S. 2 f.). 4.2     Die Steuermeldung vom 5. Oktober 2021 (AK-Nr. 5) nennt, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, kein Erwerbseinkommen. Wie aus dem Kündigungsschreiben vom 19. November 2020 (AK-Nr. 7) hervorgeht, endete das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bei der Arbeitgeberin B.___ Ende Februar 2021. Der bei den Akten liegende Lohnausweis für das Jahr 2020 (AK-Nr. 3; Urkunde 2 des Beschwerdeführers) lautet auf einen Bruttolohn von CHF 89'113.00. Zu diesem Betrag wurden Beiträge an AHV/IV/EO/ALV/NBUV von CHF 388.00 hinzugerechnet (nicht abgezogen). Zusammen mit den überdies aufgerechneten Pensionskassenbeiträgen resultierte ein Nettolohn von CHF 90'758.00. Der Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) nennt für das Jahr 2019 ein gegenüber den Vorjahren stark reduziertes und für das Jahr 2020 gar kein beitragspflichtiges Einkommen (AK-Nr. 4). Das durch die Beschwerdegegnerin eingereichte Exemplar des IK-Auszugs enthält den folgenden handschriftlichen Vermerk mit Datum vom 27. Mai 2021 «Tel: AK 71 > Lohnmeldung 2020 > CHF – 6'087.35». Bei den Akten findet sich ausserdem ein von der Arbeitgeberin erstelltes «Kumulativjournal Mitarbeiter» (AK-Nr. 7 S. 4). Diesem lässt sich entnehmen, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer das bezogene Krankentaggeld auszahlte. Das Dokument erwähnt auch AHV- und ALV-Beiträge in der Höhe der im Lohnausweis angegebenen Summe von CHF 388.00 (CHF 321.15 plus CHF 66.90) zugunsten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift aus, die Arbeitgeberin habe ihm im Jahr 2020 Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn abgezogen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei der Ausgleichskasse auch abgerechnet. Die beigeladene Arbeitgeberin macht dagegen in ihrer Eingabe vom

10. Februar 2022 geltend, «zwischen Januar 2021 und Dezember 2021» seien ausschliesslich Krankentaggelder entrichtet worden, die nicht AHV-pflichtig seien. Aus dem Kumulativjournal «für das Jahr 2021» gehe hervor, dass in Summe keine AHV-Beiträge an die Ausgleichskasse entrichtet worden seien und der minimale AHV-Beitrag nicht erreicht worden sei. Da das von der Arbeitgeberin gleichzeitig mit dieser Eingabe aufgelegte Kumulativjournal das Jahr 2020 betrifft (Urkunde 3 der Arbeitgeberin), während das ebenfalls aktenkundige Kumulativjournal 2021 (AK-Nr. 7 S. 5) einzig für Februar 2021 eine Auszahlung nennt, ist davon auszugehen, dass sich die Arbeitgeberin bei ihren Ausführungen auf das Jahr 2020 bezog. Die Akten enthalten demnach keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt hätte; die Zahlungen der Arbeitgeberin umfassten die an sie ausgerichteten Krankentaggelder. AHV/IV/EO-Beiträge wurden dem Beschwerdeführer laut den Angaben im Lohnausweis 2020 und im Kumulativjournal 2020 nicht abgezogen, sondern im Gegenteil per Saldo gutgeschrieben. Es leuchtet daher ein, dass der IK-Auszug für 2020 kein beitragspflichtiges Einkommen verzeichnet und auch die Steuermeldung entsprechend lautete. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht ausdrücklich, dass die Zahlungen der Arbeitgeberin den Krankentaggeldern entsprachen und er während dieser Zeit nicht arbeitstätig war. 4.3     Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 kein beitragspflichtiges Einkommen erzielte, sondern Krankentaggelder bezog. Diese sind nicht beitragspflichtig (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer daher für das Beitragsjahr 2020 zu Recht als nichterwerbstätig qualifiziert und von ihm Beiträge für Nichterwerbstätige erhoben. Deren Berechnung ist nicht bestritten und ein diesbezüglicher Fehler ist nicht ersichtlich. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 2021 und die durch ihn bestätigte Beitragsverfügung vom 19. Oktober 2021 (AK-Nr. 6) lassen sich demnach nicht beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). 5.2     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 Satz 1 ATSG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht, BGS 125.922). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber Flückiger                                   Schmidhauser