Invalidenrente
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 1.1 Der 1958 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 2. Juli 1990 als
Elektromonteur bei der B.___, [...] (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 7, S. 2
ff.). Am 19. Februar 2013 erlitt er einen Arbeitsunfall, als beim Laden
des Anhängers eine Kabelrolle herunterfiel und auf sein linkes Bein stürzte;
dabei zog er sich eine Oberschenkelfraktur (Trümmerbruch) links zu
(IV-Nr. 11, S. 74). Gleichentags wurde er im Spital C.___ operiert
(Platten-Osteosynthese Femur links mit NCB-Platte; IV-Nr. 11, S. 59).
Nach dem Spitalaufenthalt hielt er sich vom 6. März bis 1. Mai 2013
stationär zur Behandlung in der Klinik D.___ auf (IV-Nr. 11, S. 40
ff.). Am 17. Juni 2013 meldete er sich bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). Die IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach dem
Beschwerdeführer daraufhin Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings
vom 26. Mai bis 29. August 2014 in der E.___ zu (Mitteilung vom
14. Mai 2014; IV-Nr. 19). Diese Massnahme wurde in der Folge aus
gesundheitlichen Gründen am 25. Juli 2014 abgebrochen (IV-Nr. 27). Am
16. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik F.___, [...], am
linken Knie mit einer Arthroskopie behandelt (IV-Nr. 39, S. 5 f.).
Sodann wurde am 16. März 2015 das Osteosynthesematerial in der
vorerwähnten Klinik operativ entfernt (OSME; IV-Nr. 39, S. 3 f.). Vom
26. Mai bis 30. Juni 2015 hielt sich der Beschwerdeführer zur
Rehabilitation erneut in der Klinik D.___ auf (IV-Nr. 53.1). In der Folge
veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre (orthopädische und
psychiatrische) Begutachtung des Beschwerdeführers im G.___, [...], welche am
2. Dezember 2015 durchgeführt wurde (Gutachten vom 5. Januar 2016;
IV-Nr. 63, S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 8. März 2016 stellte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung des Anspruchs auf
eine Invalidenrente in Aussicht und hielt im Weiteren fest, aufgrund seiner
Einschränkungen habe er Anspruch auf Hilfe bei der Eingliederung durch die IV
(IV-Nr. 74, S. 2 ff.).
1.2 In der Folge erteilte die
Beschwerdegegnerin nach Durchführung eines Standortgesprächs Kostengutsprache für
einen Beitrag an die Arbeitgeberin bei einer Weiterbeschäftigung des
Beschwerdeführers im Betrieb im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember
2016 (Mitteilung vom 25. Mai 2016; IV-Nr. 89). Sodann stellte sie dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 31. Mai 2016 die Zusprache einer
befristeten ganzen Invalidenrente vom 1. Februar 2014 bis
30. September 2015 in Aussicht und hob den vorerwähnten Vorbescheid vom
8. März 2016 auf (IV-Nr. 90, S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer
konnte am 1. Juni 2016 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin eine neu
geschaffene Stelle in der Abteilung «Schaltanlagen» mit einem Arbeitspensum von
50 % im Rahmen eines Arbeitsversuchs antreten, wobei das Arbeitspensum in
der Folge nicht erhöht werden konnte. Die ehemalige Arbeitgeberin änderte
daraufhin den bisherigen Arbeitsvertrag und beschäftigte den Beschwerdeführer
ab 1. November 2016 als «Elektromonteur Schaltanlagebau» mit einem Pensum
von 50 % (IV-Nr. 100, S. 2 f.). Die berufliche Eingliederung
wurde daraufhin abgeschlossen (Bericht vom 12. Oktober 2016;
IV-Nr. 101). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) gewährte
dem Beschwerdeführer das Unfalltaggeld bis zum 31. Oktober 2016
(IV-Nr. 103.3, S. 1 f.) und sprach ihm mit Verfügung vom
10. November 2016 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 26 % eine
Invalidenrente ab 1. November 2016 zu (IV-Nr. 105). Aufgrund einer
Vereinbarung vom 12. Dezember 2016 sprach die Suva dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 6. Januar 2017 eine Invalidenrente bei einem nun
festgesetzten IV-Grad von 30 % zu und schloss mit diesem Vergleich das
Einspracheverfahren ab (IV-Nr. 112). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 100 % eine befristete ganze Invalidenrente vom
1. Februar 2014 bis 30. September 2015; aufgrund einer
gesundheitlichen Verbesserung per Ende Juni 2015 wurde die ganze Rente am
1. Oktober 2015 eingestellt (IV-Grad von nurmehr 25 %;
IV-Nr. 111). Eine dagegen am 26. Januar 2017 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 113,
S. 3 ff.) wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) mit Urteil vom 18. Juni 2018 (VSBES.2017.30; IV-Nr. 127)
ab.
E. 2 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 3 3.1 Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über
die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Gelingt ihr dies nicht, so wird
auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung
glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue
Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
umfassend zu prüfen; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem
Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (Urteil des Bundesgerichts
8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.1). Die Eintretensvoraussetzungen
nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern, dass sich die Verwaltung
nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit
gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE
133 V 108 E. 5.3.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE
105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der
letzten – auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung beruhenden –
Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen
Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
3.2 Mit dem Beweismass des
Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die
Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S.
221) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten
rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch
wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender
Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2.1).
Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung,
wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren
Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig
erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2016 vom 31. August 2016
E. 2.1 mit Hinweisen).
Keine erhebliche Sachverhaltsänderung
liegt vor, wenn ein neuer Arztbericht den bereits bekannten, im Zeitpunkt der
ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhalt anders bewertet und daraus
andere Schlussfolgerungen zieht als im früheren Verwaltungs- und / oder
Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die
nach der ursprünglichen Verfügung eingetreten und zum damals gegebenen
Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (BGE 112 V 371 E. 2b
S. 372). Andererseits muss eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht
in jedem Fall in einer abweichenden Diagnose Ausdruck finden, sondern kann
unter Umständen selbst bei gleichbleibendem Leiden – und damit unveränderter
Diagnose – abhängig vom jeweiligen Schweregrad des Krankheitsbildes bejaht
werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2010 vom 20. April 2011 E. 4.1).
E. 4 4.1 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Im Verfahren der Neuanmeldung kommt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.2). 4.2 Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).
E. 5 5.1 Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung dar, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der am 28.
Oktober 2020 eingereichten Neuanmeldung keine Veränderung der Verhältnisse
glaubhaft gemacht. Er habe es auch unterlassen, innerhalb der 30-tägigen
Einwandfrist eine Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation
glaubhaft darzulegen.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März
2021 (A.S. 18 f.) bringt die Beschwerdegegnerin vor, das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. H.___ sei durch den regionalen ärztlichen Dienst
gewürdigt worden. Aus der Stellungnahme vom 2. November 2020 gehe hervor, dass
beim Beschwerdeführer dieselben Befunde vorlägen, welche bereits bei der
vorgehenden Leistungsabklärung bei der psychischen Begutachtung vorgelegen
hätten und medizinisch beurteilt worden seien. In diesem Sinne liege keine
relevante Veränderung des Gesundheitszustandes vor. Ferner bestätige sich die
Einschätzung mit Blick ins IV-Dossier, dass beim Beschwerdeführer in
psychischer Hinsicht durch den Behandler immer dieselben oder sehr ähnliche
Befunde ausgewiesen würden. Auch die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte
Problematik der Schlafapnoe sowie der Nackenverspannung sowie die eingereichten
medizinischen Berichte seien dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt worden und
hätten keine invalidisierende Gesundheitsschädigung bewirkt.
5.2 Der Beschwerde (A.S. 6 ff.)
lässt sich entnehmen, die Beschwerdegegnerin irre sich, wenn sie davon ausgehe,
dass sich die psychische Situation seit dem G.___-Gutachten vom 5. Januar 2016 nicht
wesentlich verändert habe, nachdem Dr. med. H.___ als Gutachter und nicht als
behandelnder Arzt eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode, beschrieben und festgestellt habe. Auch der Bericht von
Dr. med. K.___, Neurochirurgie, vom 7. März 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 7)
erwähne wesentliche degenerative Veränderungen in der Halswirbelsäule, und zwar
praktisch auf allen Ebenen von C4/5 bis C6/7 und mindestens drei
Bandscheibenprotrusionen, welche im G.___-Gutachten nicht festgestellt worden
seien und möglicherweise nach der Begutachtung entstanden seien. Ausserdem
müsse der Beschwerdeführer seit März 2019 eine CPAP-Maske tragen, weil er neu
auch an Schlafapnoe leide. Es werde daher beantragt, eine polydisziplinäre
Abklärung in Auftrag zu geben, zumal aufgrund der vorhandenen Beschwerden eine
bidisziplinäre Begutachtung nicht mehr genüge.
In seiner Replik vom 3. Mai 2021 (A.S.
25 ff.) bringt der Beschwerdeführer vor, in Bezug auf die Schlafapnoe sei im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes ein medizinischer Bericht einzuholen, bevor
darüber sinniert werde, wie stark die Lungenleiden seien und wie sie sich auf
die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Wie weit dies konkret der Fall sei, müsse im
Rahmen der Neuanmeldung medizinisch konkret und im Detail geprüft werden, am
besten durch eine Gerichtsexpertise, weil sich die Beschwerdegegnerin weigere,
ihre gesetzlichen Untersuchungsaufgaben wahrzunehmen. Des Weiteren hätten die
Beschwerdegegnerin und der RAD verkannt, dass das G.___ in seinem Gutachten vom
5. Januar 2016 nur die Rückenproblematik in der Lendenwirbelsäule thematisiert
habe. Damals sei keine Rede gewesen von den ausgeprägten Rückendeformationen im
Halswirbelbereich, die im Bericht von Dr. med. K.___ thematisiert würden.
5.3 Streitig und zu prüfen ist
demnach, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers
zu Recht nicht eingetreten ist. Ob eine in diesem Sinn erhebliche Veränderung
glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich der vom
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin neu eingereichten Unterlagen mit
dem Sachverhalt bei Erlass der letzten ablehnenden Rentenverfügung vom 16.
Dezember 2016 (IV-Nr. 111).
6. Die Beschwerdegegnerin und das Versicherungsgericht
stützten sich auf das bidisziplinäre (orthopädische und psychiatrische)
Gutachten der Gutachterstelle G.___ vom 5. Januar 2016 (IV-Nr. 63, S. 2
ff.), als sie in der Verfügung vom 16. Dezember 2016 resp. im Urteil vom 18. Juni
2018 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinten. Dieses Gutachten
enthielt die folgenden Diagnosen (IV-Nr. 63, S. 20 f.):
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Chronische Beschwerden an
Oberschenkel und Knie links (ICD-10 T93 1/Z98 8)
- Status
nach bikondylarer distaler Femurfraktur mit Trümmerfraktur des distalen Schaftes
am 19. Februar 2013
- Status
nach Plattenosteosynthese und Cerclage am 19. Februar 2013 (Orthopädie Spital C.___)
- Status
nach Kniearthroskopie, medialer und lateraler Teilmeniskektomie sowie
patellärer Knorpelglättung am 16. Februar 2015 (Dr. L.___, Klinik F.___, [...])
- intraoperativer
Befund. Knorpel femoropatellar deutlich verdünnt, medial und lateral dagegen
unauffällig.
- Status
nach Entfernung der Platte und Schrauben am 16. März 2015 (Dr. L.___, Klinik F.___,
[...])
- Status
nach intraartikularer Knieinfiltration am 26. November 2014 mit Bupivacain (Dr.
L.___, [...])
- radiologisch
keine relevante Veränderung an Hüfte, Oberschenkel und Knie (CT 20. November
2015)
- klinisch bis auf erhebliche
muskuläre Verkürzung keine klar fassbare Veränderung
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Leichte depressive Episode
(ICD-10 F32.0)
- Chronisches
lumbogluteales Schmerzsyndrom rechts ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54
5/M79 65)
- radiologisch
deutliche Osteochondrose LWK5/SWK1 und weniger LWK4/5 (CT 20. November 2015)
- freie Beweglichkeit der
Lendenwirbelsäule
In
Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand wurde im psychiatrischen Teilgutachten
von Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 63,
S. 8 ff.) beschrieben, beim Exploranden bestehe diagnostisch eine leichte
depressive Episode, gekennzeichnet durch verminderte Freudeempfindungsfähigkeit,
erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen mit traumatischen Alpträumen und einen
etwas verminderten Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven bezüglich
seiner gesundheitlichen und beruflichen Situation sowie auch etwas
Schuldgefühlen. Im Rahmen der affektiven Symptomatik sei auch eine psychische Überlagerung
mit subjektiv verstärkten Schmerzen möglich. Der Explorand fühle sich wegen Schmerzen
nach einem Unfallereignis nicht mehr arbeitsfähig und gebe konsekutive
depressive Verstimmungen an. Er sei arbeitsunfähig geschrieben und habe keine
Lust mehr, sich mit Kollegen zu treffen. Die zusätzliche Diagnose einer
somatoformen Störung könne nicht gestellt werden, da er die Schmerzsymptomatik
relativ lokalisiert angegeben habe und eine deutlich ausgeweitete, diffuse
Schmerzsymptomatik fehle. Es bestehe ein chronischer Verlauf. Die Prognose sei aber
auch aufgrund der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung
ungünstig.
Im
orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Orthopädische
Chirurgie (IV-Nr. 63, S. 14 ff.), wurde beschrieben, der Explorand beklage
linksseitig zufolge im Rahmen eines Arbeitsunfalles erlittener, operativ
versorgter distaler Femurfraktur persistierende Beschwerden an Oberschenkel und
Knie. Bei im Verlauf erfolgter Kniearthroskopie seien eine mediale und laterale
Meniskusläsion inseriert worden, wobei sich der Knorpel femoropatellär deutlich
ausgedünnt und im medialen und lateralen Kompartiment als regelrecht gezeigt
habe. Die belastungsabhängig klar zunehmende Symptomatik schränke ihn im Alltag
deutlich ein, sodass er nur zu Hause auf den Stock zu verzichten versuche. Die
anamnestisch in erheblicher Dosierung eingenommenen Analgetika hätten gute Wirkung
gezeigt, und auch auf die anamnestisch intensiv weiterhin durchgeführte
Physiotherapie spreche er gut an. Aktuell seien auf orthopädischer Ebene
folgende Befunde objektivierbar: es bestehe ein deutliches linksseitiges
Hinken, doch könnten die Gangarten gut durchgeführt und die Treppe flüssig und
zügig überwunden werden. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich eine
freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, desgleichen an allen Extremitäten
bei guter Kraftentfaltung mit Ausnahme einer endgradigen Einschränkung am
linken Knie. Dieses sei reizlos und weise keine Meniskuszeichen auf, doch
bestehe eine auffallend diffuse Druckdolenz am Schienbeinkopf. Die gesamte
ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei
ausgezeichneter Kooperation problemlos durchgeführt werden. Auf neurologischer
Ebene hätten sich keine klaren Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich
des peripheren Nervensystems gezeigt. So hätten eine spinale
Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervens
klinisch weitgehend ausgeschlossen werden können. Auf radiologischer Ebene bestünden
regelrechte Verhältnisse an Hüften, Oberschenkeln und Kniegelenken sowie
erhebliche degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule. In
Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten blanden Befundes werde auf die
Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet. Zusammenfassend könne gesagt
werden, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen und
radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen. An Hüfte,
Oberschenkel und Knie der linken Seite lägen bei konsolidierter, in korrekter
Position verheilter Femurfraktur keine relevanten Veränderungen vor.
Augenfällig sei aber eine deutliche muskuläre Verkürzung im Becken- und
Beinbereich, welche bezüglich der beklagten Symptomatik eine erhebliche Rolle
zu spielen scheine.
Im
Rahmen der bidisziplinären Beurteilung wurde im Wesentlichen Folgendes
angegeben: Subjektiv und objektiv im Vordergrund stehe die Evaluation
hinsichtlich der Oberschenkelfraktur und der Kniefraktur links nach dem Unfall
vom 19. Februar 2013 mit konsekutiven osteosynthetischen Operationen.
Aktuell zeige sich klinisch und bildgebend eine konsolidierte Situation mit in
korrekter Position verheilter Femurfraktur. Auffällig sei eine deutliche
muskuläre Verkürzung im Becken- und Beinbereich, was hinsichtlich angegebener
Symptome eine Rolle zu spielen scheine. Anderweitige wesentliche Befunde seien
am Bewegungsapparat nicht vorhanden. Aus orthopädischer Sicht bestehe aufgrund
der deutlich verminderten Belastbarkeit der linken unteren Extremität bzw. der
Hüfte eine Arbeitsunfähigkeit in schweren und anhaltend mittelschweren
Tätigkeiten, wozu die angestammte Tätigkeit gezählt werden müsse. Für
körperlich leichte, überwiegend im Sitzen durchzuführende Tätigkeiten, ohne
Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Einnahme von kniender und
kauernder Positionen, ohne Überwinden von Treppen und Gehen auf unebenem Grund,
bestehe ansonsten aus Sicht des Bewegungsapparates keine quantitative
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne auf
affektiver Ebene eine leichte depressive Episode festgestellt werden. Eine
psychiatrische Komorbidität liege nicht vor. Das Ausmass der affektiven Störung
sei zu gering, als dass die Arbeitsfähigkeit wesentlich tangiert würde.
Folglich bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend resultiere aus bidisziplinärer Sicht, dass
beim Exploranden eine bleibende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit, allgemein in schweren und anhaltend mittelschweren Tätigkeiten
bestehe. In körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeits-
und Leistungsfähigkeit von 100 %. Diese Einschätzung sei mit Sicherheit ab
dem Dezember 2015 zu bestätigen, liege aufgrund der Akten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit aber schon seit dem Juni 2015 vor. Vorangehend sei für
mehrere Monate nach dem Unfallereignis vom Februar 2013 von einer vollständig
aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auszugehen, welche aufgrund der vorliegenden
Akten schwierig im Verlauf der Abheilung zurückzudatieren sei. Aus diesem Grund
sei arbiträr eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen, welche
dann ab Juni 2015 sicher nicht mehr für leichte, adaptierte Tätigkeiten
vorliege, weshalb die stufenweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit ab jenem
Zeitpunkt zu bestätigen sei. Zu früheren ärztlichen Einschätzungen sei in den
Teilgutachten Stellung bezogen worden, allfällige Diskrepanzen seien diskutiert
worden. Aus orthopädischer Sicht seien keine spezifischen Massnahmen
vorzuschlagen, da der Explorand angezeigte physiotherapeutische Massnahmen
hinsichtlich der Muskelverkürzungen ablehne. Aus psychiatrischer Sicht könne
auf die bestehende Behandlung verwiesen werden. Diese weise offenbar einen
günstigen Einfluss auf die depressive Episode auf. Die negative
Selbsteinschätzung lasse sich allerdings durch eine derartige Behandlung nicht
wesentlich beeinflussen. Berufliche Massnahmen wären aus
medizinisch-theoretischer Sicht indiziert. Da der Explorand sich allerdings für
gänzlich arbeitsunfähig halte, könnten diese realistischerweise nicht umgesetzt
werden. Es sei zu befürchten, dass sich an dieser Situation auch nach einer
möglichen Beendigung der Taggeldzahlungen kaum etwas ändern werde
(IV-Nr. 63, S. 21 ff.).
7. Zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung lagen folgende medizinische Unterlagen vor:
7.1 Dem Bericht der Hausärztin des
Beschwerdeführers, Dr. med. O.___, Praktische Ärztin, vom 2. Juli 2020 (IV-Nr.
134.4, S. 19 ff.) sind die Diagnosen «Depression», «Chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom» sowie «Chronische Oberschenkelschmerzen bei
St. n. Unfall (02/2013)» zu entnehmen. Seit dem Unfall im Februar 2013 leide
der Beschwerdeführer unter anhaltenden Schmerzen und funktionellen
Einschränkungen. Im Laufe der Zeit hätten sich massive Schlafstörungen,
Verlangsamung, Vergesslichkeit und Angstzustände entwickelt. Die depressiven
Symptome seien deutlich stärker geworden, so dass er seit Februar 2020 in
psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. P.___ stehe.
7.2 Dr. med. P.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychtherapie, stellte in seinem Bericht vom 7. Juli 2020
(IV-Nr. 134.4, S. 13 ff.) folgende Diagnosen:
-
Rezidivierende depressive
Störung, ggw. mittel- bis schwergradige depressive Episode mit somatischem
Syndrom (ICD-10 F34.1, F32.3) seit 2013
-
St.nach PTBS (ICD-10 F43.1)
2013
-
Akzentuierte
(ängstlich-vermeidende) Persönlichkeitszüge (ICD-10 273.1)
-
Chr. Schmerzsyndrom mit
psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) seit 2013
Der Beschwerdeführer habe nach einer
ersten depressiven Episode im Zusammenhang mit dem schweren Arbeitsunfall und
PTBS 2013 immer wieder in Belastungssituationen (zahlreiche Operationen, etc.)
mit depressiven Episoden reagiert, wie auch jetzt im Februar 2020. Der Patient
habe sich, ohne es sich eingestehen zu können, schon länger in einer
Erschöpfungsphase befunden, welche sich durch die somatische Erkrankung kumuliert
habe. Der Beschwerdeführer sei vom Hausarzt zur psychiatrischen Behandlung
eingewiesen worden. Er sei nach wie vor sowohl in angestammter, als auch
angepasster Tätigkeit arbeitsunfähig. Dies sei begründet in der verringerten
affektiven Steuerungsfähigkeit, einer depressiven Apathie mit Energiemangel und
Konzentrationsstörungen. In geringen Belastungssituationen sei mit psychischen
Dekompensationen, mit verstärkt depressiven Symptomen zu rechnen. Aus
psychiatrischer Sicht sei prognostisch in Anbetracht der Komorbidität, des
langjährigen Krankheitsverlaufs mit Tendenz zur Verschlechterung und der
generell verminderten psychischen Belastbarkeit und regressiven Abwehrhaltung
auf absehbare Zeit keine weitere Besserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Die
depressive Störung wirke sich funktionell aufgrund eingeschränkter
Konzentrations- und Durchhaltefähigkeit sowie geringerer Belastbarkeit auf alle
Bereiche aus. Natürlich wirke sich die belastende soziale Situation, in welcher
sich der Patient befinde, negativ auf den psychischen Zustand aus, aber die
psychosozialen Faktoren für das Vorliegen der psychischen Erkrankung mit
erheblichem Krankheitswert überwiegten nicht.
7.3 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom
25. September 2020 (IV-Nr. 134.4, S. 1 ff.) die Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung, ggw. mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Anlässlich der
Untersuchung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er im Jahre 2013 einen
Arbeitsunfall erlitten habe, bei welchem er sein linkes Bein mehrfach gebrochen
habe, mehrfach habe operiert werden müssen und Rehabilitationen durchführt habe.
Seither habe er eine 30%ige SUVA-Rente und habe im selben Betrieb, in welchem
er insgesamt 28 Jahre gearbeitet habe, weiterhin zu 50 % beschäftigt
bleiben können. Dabei habe er nur noch leichte Tätigkeiten geleistet. Die Firma
sei dann im Jahre 2018 verkauft worden und ihm sei per April 2018 gekündigt worden,
da man ihm die angepasste Tätigkeit nicht mehr habe anbieten wollen / können. Explizit
habe der Explorand zuvor sehr gute soziale Kontakte bei der Arbeit unterhalten und
die Arbeit sehr gerne ausgeübt. Er habe auch keinerlei private Probleme gehabt während
der Entstehung der Schmerzen. Er sei nach der Entlassung dann beim RAV gewesen
und zunehmend depressiv dekompensiert, da er keine Anstellung habe finden
können. So sei er dann im Februar 2020 via Hausärztin und Psychiater als arbeitsunfähig
beurteilt worden. Die psychiatrischen Sitzungen seien intensiviert worden und
vor vier Monaten sei auch neu eine antidepressive Medikation angesetzt worden. Aktuell
sei er nach wie vor freudlos, habe eine reduzierte Konzentration, Ein- und Durchschlafstörungen,
sei kraftlos, gereizt und habe keine Geduld mehr. Der Explorand stehe bei
Dr. med. P.___ bereits seit Mai 2013 (nach dem Unfall) in ambulanter
psychiatrischer Behandlung, welche anfänglich einmal pro Monat und nun seit
Februar 2020 einmal pro zwei Wochen für jeweils 30 bis 60 Minuten stattfinde.
Seit ca. vier Monaten werde er mit Venlafaxin 75 mg morgens und Mirtazapin
30 mg abends mediziert. Zuvor seien Therapieversuche mit Cymbalta und Surmontil
durchgeführt worden. Vor dem Unfall 2013 habe er nie psychiatrische oder
psychologische oder auch psychopharmakologische Behandlungen in Anspruch nehmen
müssen.
In seiner Beurteilung führt der
psychiatrische Gutachter aus, aufgrund der Aktenlage, der heutigen Anamnese und
Exploration könne davon ausgegangen werden, dass beim Exploranden ab 2013 eine
rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
vorliege. Die jetzige mittelgradige depressive Episode habe sich
aktenanamnestisch ab Februar 2020 entwickelt und sei durch eine Reduktion der
Konzentration, Grübeln, eine Anhedonie, eine reduzierte affektive
Schwingungsfähigkeit, Schuld- und Insuffizienzgefühle, Zukunftsängste, eine
Reduktion des Antriebs und der Interessen, eine Gereiztheit, einen sozialen
Rückzug, eine Reduktion des Appetits, der Libido und Schlafstörungen
gekennzeichnet. Dies zeige sich auch in der heute durchgeführten Hamilton Depression
Scale Testung. Eine höhergradige depressive Episode sei nicht zu
diagnostizieren, da der Explorand in der Lage sei, die Tage selbständig zu
strukturieren und Tätigkeiten im Garten und Haushalt zu verrichten. Eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sei nicht zu diagnostizieren,
da während der Entstehung der Schmerzen nach dem Unfall keinerlei psychosoziale
Belastungsfaktoren zu eruieren gewesen seien. Eine posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10 F43.1) liege heute sicherlich nicht mehr vor und habe auch nicht
während den letzten Jahren bestanden, da der Explorand dieselbe Tätigkeit
weiterhin habe ausüben können und somit kein Vermeidungsverhalten gezeigt habe.
Auch akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) seien aufgrund der Biographie
des Exploranden nicht zu bestätigen, wären jedoch auch für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht relevant. Andere psychopathologische Befunde oder gar
Diagnosen seien nicht zu stellen. Differenzen zwischen den subjektiven
Beschwerden und den erhobenen Befunden seien nicht vorhanden. Faktoren, die
keinen Krankheitswert hätten, aber dennoch die Arbeitsfähigkeit
beeinflussten, bestünden nicht.
Zur Arbeitsfähigkeit lässt sich dem
Gutachten entnehmen, dass aufgrund des Unfalls 2013 und der seither bestehenden
30%igen SUVA-Rente der Explorand grundsätzlich nur für leichte körperliche
angepasste Tätigkeiten als arbeitsfähig zu beurteilen sei. Diese Tätigkeit sei
ihm bis April 2018 beim alten Arbeitgeber geboten worden. Da nun eine
mittelgradige depressive Episode seit mindestens Februar 2020 vorliege, welche
sich durch eine Reduktion der Konzentration, Grübeln, eine leichte Reduktion
des Antriebs und der Interessen und eine Gereiztheit negativ auf die
Arbeitsfähigkeit auswirke, sei aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
für die bisherige Tätigkeit auszugehen. Es könne jedoch erwartet werden, dass
beim Umsetzen der medizinischen und beruflichen Massnahmen (siehe unten) eine
50%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste körperliche Tätigkeit in ca. zwei
bis drei Monaten zu erreichen sein sollte.
7.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. I.___,
Fachärztin für Arbeitsmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. November
2020 (IV-Nr. 138) fest, dass keine relevante gesundheitliche Verschlechterung
eingetreten sei.
E. 8 8.1 Zunächst ist festzuhalten, dass
die erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgereichten medizinischen
Unterlagen, nämlich der Arztbericht von Dr. med. K.___, Facharzt FMH für
Neurochirurgie, vom 7. März 2019, worin die Diagnosen «Chronische Cervicalgie;
Osteochondrosen C4/5, C5/6 und C6/7; Osteochondrosen und Bandscheibenprotrusionen
C4/5, C5/6 und C6/7; Retrolisthese C6/7; Foramen-stenosen C5/6 beidseits»
gestellt wurden (BB 7), sowie der ärztliche Bericht von Dr. med. J.___,
Fachärztin FMH für Innere Medizin und Pneumologie, Klinik Q.___, vom 7. Juni
2021, worin eine schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, eine chronische
Insomnie sowie arterielle Hypertonie diagnostiziert wurden (A.S. 38 ff.),
nicht berücksichtigt werden können. Nach der Rechtsprechung ist für die
beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung die Aktenlage bei
Erlass der angefochtenen Verfügung massgeblich. Der Untersuchungsgrundsatz,
wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, gilt insoweit nicht (Urteile
des Bundesgerichts 8C_65/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4.1,
9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1 und 8C_244/2016 vom 21. Juni
2016 E. 2.1, je mit Hinweisen). Somit sind ausschliesslich die ärztlichen
Berichte, die der Beschwerdegegnerin bis zum Erlass der vorliegend
angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 26. Januar 2021 vorlagen, zu
berücksichtigen, während jene, die erst im kantonalen Gerichtsverfahren
nachgereicht wurden, unbeachtlich bleiben (Urteil des Bundesgerichts
9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.2). Relevante neue Akten sind
somit das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ vom 25. September 2020, der
Bericht der Hausärztin Dr. med. O.___ vom 2. Juli 2020, der Bericht
des behandelnden Psychiaters Dr. med. P.___ vom 7. Juli 2020 sowie die
Stellungnahme des RAD vom 2. November 2020.
8.2 Vorliegend wurde von der
Taggeldversicherung des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Gutachten bei Dr.
med. H.___ in Auftrag gegeben. Aus der Auflistung der Akten im psychiatrischen Gutachten
vom 25. September 2020 (IV-Nr. 134.4, S. 2) lässt sich entnehmen, dass Dr. med.
H.___ die vorbestehenden Akten der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der
Verfügung vom 16. Dezember 2016, insbesondere das G.___-Gutachten vom 5.
Januar 2016, nicht vorgelegen sind. Dem Psychiater wurden von der
Taggeldversicherung des Beschwerdeführers einzig die Berichte von Dr. med. P.___
vom 7. Juli 2020 und von Dr. med. O.___ vom 2. Juli 2020 zur Verfügung gestellt,
womit feststeht, dass Dr. med. H.___ sein psychiatrisches Gutachten nicht in
Kenntnis der vollständigen Vorakten erstellt hat. Trotz des Fehlens einer
vollständigen Aktenanamnese ergeben sich aus dem Gutachten von Dr. med. H.___ sowie
dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. P.___ mit hinreichender
Klarheit gewisse Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung resp. eine
erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. So lässt sich dem
psychiatrischen Gutachten vom 25. September 2020 die Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung, ggw. mittelgradige Episode entnehmen,
welche sich aktenanamnestisch ab Februar 2020 entwickelt haben soll. Die
depressiven Symptome seien seit Februar 2020 stärker geworden. So sei der
Beschwerdeführer dann im Februar 2020 via Hausärztin und Psychiater als
arbeitsunfähig beurteilt worden. Die psychiatrischen Sitzungen seien
intensiviert worden und vor vier Monaten sei auch eine neue antidepressive Medikation
angesetzt worden (IV-Nr. 134.4, S. 3). Der Beschwerdeführer stehe bei
Dr. med. P.___ bereits seit Mai 2013 in ambulanter psychiatrischer Behandlung,
welche anfänglich einmal pro Monat und nun seit Februar 2020 einmal pro zwei
Wochen für jeweils 30 bis 60 Minuten stattfinde. Seit ca. vier Monaten werde er
mit Venlafaxin 75 mg morgens und Mirtazapin 30 mg abends mediziert. Zuvor
seien Therapieversuche mit Cymbalta und Surmonitl durchgeführt worden (IV-Nr.
134.4, S. 7). Weiter beschreibt der Psychiater in seinem Gutachten eine Reduktion
der Konzentration, Grübeln, eine Anhedonie, eine reduzierte affektive
Schwingungsfähigkeit, Schuld- und Insuffizienzgefühle, Zukunftsängste, eine
Reduktion des Antriebs und der Interessen, eine Gereiztheit, einen sozialen
Rückzug, eine Reduktion des Appetits, der Libido und Schlafstörungen
(IV-Nr. 134.4, S. 8). Zwar wurde im G.___-Gutachten vom 5. Januar 2016 ebenfalls
eine depressive Stimmungslage festgestellt, wobei der Beschwerdeführer auch
eine erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, negative Zukunftsperspektiven
angegeben hatte. Der Selbstwert sei vermindert gewesen, der Antrieb leicht
herabgesetzt (IV-Nr. 63, S. 10). Gesamthaft erscheinen die von Dr. med. H.___
erhobenen objektivierbaren Befunde jedoch deutlich ausgeprägter als noch zum
Zeitpunkt des G.___-Gutachtens vom 5. Januar 2016. So wirke sich die
mittelgradige depressive Episode gemäss Dr. med. H.___ negativ auf die
Arbeitsfähigkeit aus. Es sei deshalb von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für
die bisherige Tätigkeit auszugehen. Es könne jedoch erwartet werden, dass beim
Umsetzen der medizinischen und beruflichen Massnahmen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
für eine angepasste körperliche Tätigkeit in ca. zwei bis drei Monaten zu
erreichen sein sollte (IV-Nr. 134.4, S. 9). Der psychiatrische Gutachter
beschreibt zwar eine mögliche Verbesserung der Leistungsfähigkeit, welche durch
eine entsprechende Intensivierung der medizinischen und beruflichen Massnahmen
innerhalb von drei Monaten erreicht werden könnte, so wie es RAD-Ärztin
Dr. med. I.___ in ihrer Aktennotiz vom 2. November 2020 korrekt festhält
(IV-Nr. 138). Er prognostiziert aber eine Leistungssteigerung auf ein
Pensum von höchstens 50 % in einer angepassten Tätigkeit, womit der
Beschwerdeführer nach Auffassung des psychiatrischen Gutachters auch nach Umsetzung
der medizinischen und beruflichen Massnahmen lediglich zu 50 % arbeitsfähig
wäre.
Damit liegen jedenfalls Anhaltspunkte
für ein neues Element tatsächlicher Natur vor, welches nach der ursprünglichen
Rentenverfügung eingetreten ist und das den Sachverhalt möglicherweise bedeutsam
verändert haben könnte.
8.3 Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen erscheint aufgrund des Gutachtens von Dr. med. H.___ vom 25. September
2020 sowie des Berichts von Dr. med. P.___ vom 7. Juli 2020 eine
dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als
glaubhaft gemacht.
9. Die angefochtene, auf
Nichteintreten lautende Verfügung vom 26. Januar 2021 ist aufzuheben und die
Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung des
Beschwerdeführers eintrete und dessen Leistungsanspruch materiell prüfe. Die
Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.
E. 10 10.1 Der Beschwerdeführer obsiegt und hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Sein Vertreter macht mit Kostennote vom 3. Mai 2021 einen Aufwand von 6.94 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 220.00 und Auslagen von insgesamt CHF 61.05 geltend, was zu einer Kostenforderung von insgesamt CHF 1'710.10 (Honorar von CHF 1'526.80, Auslagen von CHF 61.05 und MwSt. von CHF 122.25) führt. Die Höhe dieser Kostenforderung ist nicht zu beanstanden und die entsprechende Entschädigung ist zuzusprechen. 10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 26. Januar 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 21. Oktober 2020 eintrete und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
- Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'710.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
- Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Lazar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 17.08.2021 VSBES.2021.17 Soleure Versicherungsgericht 17.08.2021 VSBES.2021.17 Soletta Versicherungsgericht 17.08.2021 VSBES.2021.17
Urteil vom
17. August 2021 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Oberrichter Marti Oberrichter von Felten Gerichtsschreiber Lazar In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Kreso Glavas Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 26. Januar 2021) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1 Der 1958 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 2. Juli 1990 als Elektromonteur bei der B.___, [...] (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 7, S. 2 ff.). Am 19. Februar 2013 erlitt er einen Arbeitsunfall, als beim Laden des Anhängers eine Kabelrolle herunterfiel und auf sein linkes Bein stürzte; dabei zog er sich eine Oberschenkelfraktur (Trümmerbruch) links zu (IV-Nr. 11, S. 74). Gleichentags wurde er im Spital C.___ operiert (Platten-Osteosynthese Femur links mit NCB-Platte; IV-Nr. 11, S. 59). Nach dem Spitalaufenthalt hielt er sich vom 6. März bis 1. Mai 2013 stationär zur Behandlung in der Klinik D.___ auf (IV-Nr. 11, S. 40 ff.). Am 17. Juni 2013 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach dem Beschwerdeführer daraufhin Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings vom 26. Mai bis 29. August 2014 in der E.___ zu (Mitteilung vom
14. Mai 2014; IV-Nr. 19). Diese Massnahme wurde in der Folge aus gesundheitlichen Gründen am 25. Juli 2014 abgebrochen (IV-Nr. 27). Am
16. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik F.___, [...], am linken Knie mit einer Arthroskopie behandelt (IV-Nr. 39, S. 5 f.). Sodann wurde am 16. März 2015 das Osteosynthesematerial in der vorerwähnten Klinik operativ entfernt (OSME; IV-Nr. 39, S. 3 f.). Vom
26. Mai bis 30. Juni 2015 hielt sich der Beschwerdeführer zur Rehabilitation erneut in der Klinik D.___ auf (IV-Nr. 53.1). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre (orthopädische und psychiatrische) Begutachtung des Beschwerdeführers im G.___, [...], welche am
2. Dezember 2015 durchgeführt wurde (Gutachten vom 5. Januar 2016; IV-Nr. 63, S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 8. März 2016 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht und hielt im Weiteren fest, aufgrund seiner Einschränkungen habe er Anspruch auf Hilfe bei der Eingliederung durch die IV (IV-Nr. 74, S. 2 ff.). 1.2 In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin nach Durchführung eines Standortgesprächs Kostengutsprache für einen Beitrag an die Arbeitgeberin bei einer Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers im Betrieb im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 2016 (Mitteilung vom 25. Mai 2016; IV-Nr. 89). Sodann stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 31. Mai 2016 die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente vom 1. Februar 2014 bis
30. September 2015 in Aussicht und hob den vorerwähnten Vorbescheid vom
8. März 2016 auf (IV-Nr. 90, S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer konnte am 1. Juni 2016 bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin eine neu geschaffene Stelle in der Abteilung «Schaltanlagen» mit einem Arbeitspensum von 50 % im Rahmen eines Arbeitsversuchs antreten, wobei das Arbeitspensum in der Folge nicht erhöht werden konnte. Die ehemalige Arbeitgeberin änderte daraufhin den bisherigen Arbeitsvertrag und beschäftigte den Beschwerdeführer ab 1. November 2016 als «Elektromonteur Schaltanlagebau» mit einem Pensum von 50 % (IV-Nr. 100, S. 2 f.). Die berufliche Eingliederung wurde daraufhin abgeschlossen (Bericht vom 12. Oktober 2016; IV-Nr. 101). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) gewährte dem Beschwerdeführer das Unfalltaggeld bis zum 31. Oktober 2016 (IV-Nr. 103.3, S. 1 f.) und sprach ihm mit Verfügung vom
10. November 2016 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 26 % eine Invalidenrente ab 1. November 2016 zu (IV-Nr. 105). Aufgrund einer Vereinbarung vom 12. Dezember 2016 sprach die Suva dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Januar 2017 eine Invalidenrente bei einem nun festgesetzten IV-Grad von 30 % zu und schloss mit diesem Vergleich das Einspracheverfahren ab (IV-Nr. 112). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine befristete ganze Invalidenrente vom
1. Februar 2014 bis 30. September 2015; aufgrund einer gesundheitlichen Verbesserung per Ende Juni 2015 wurde die ganze Rente am
1. Oktober 2015 eingestellt (IV-Grad von nurmehr 25 %; IV-Nr. 111). Eine dagegen am 26. Januar 2017 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 113, S. 3 ff.) wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 18. Juni 2018 (VSBES.2017.30; IV-Nr. 127) ab. 2. 2.1 Die Taggeldversicherung des Beschwerdeführers veranlasste am 9. September 2020 bei Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten. Der Gutachtensbericht vom 25. September 2020 (IV-Nr. 134.4) wurde an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet. 2.2 Am 21. Oktober 2020 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Depressionen und Dekonzentration, Schlafstörungen, Stimmungsschwankungen, Kraftlosigkeit, Bein- und Knieschmerzen links sowie Rückenschmerzen erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 135). 2.3 Nach Einholen einer Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin (IV-Nr. 138), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. November 2020 in Aussicht, voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden sei (vgl. IV-Nr. 139). Dagegen erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2020 Einwand (IV-Nrn. 140, 142). 2.4 Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (IV-Nr. 143; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3. Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 8. Februar 2021 fristgerecht beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.): 1. Die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine aktuelle und polydisziplinäre medizinische Abklärung in Auftrag zu geben, woraufhin neu zu entscheiden sei. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und reicht eine Aktennotiz der RAD-Ärztin Dr. med. I.___ vom 25. März 2021 zu den Akten (A.S. 18 ff.).
5. Mit Replik vom 3. Mai 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 25 ff.). Gleichzeitig reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 29 f.).
6. Mit Duplik vom 17. Mai 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin erneut die Abweisung der Beschwerde (A.S. 32).
7. Mit Eingabe vom 22. Juni 2021 reicht der Beschwerdeführer einen Arztbrief von Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Pneumologie, vom 7. Juni 2021 zu den Akten (A.S. 37 ff.).
8. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen am 26. Januar 2021 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.1). Die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten – auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung beruhenden – Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2). 3.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S.
221) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2.1). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2016 vom 31. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Keine erhebliche Sachverhaltsänderung liegt vor, wenn ein neuer Arztbericht den bereits bekannten, im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhalt anders bewertet und daraus andere Schlussfolgerungen zieht als im früheren Verwaltungs- und / oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Verfügung eingetreten und zum damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372). Andererseits muss eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht in jedem Fall in einer abweichenden Diagnose Ausdruck finden, sondern kann unter Umständen selbst bei gleichbleibendem Leiden – und damit unveränderter Diagnose – abhängig vom jeweiligen Schweregrad des Krankheitsbildes bejaht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2010 vom 20. April 2011 E. 4.1). 4. 4.1 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Im Verfahren der Neuanmeldung kommt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.2). 4.2 Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5). 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung dar, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der am 28. Oktober 2020 eingereichten Neuanmeldung keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht. Er habe es auch unterlassen, innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist eine Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation glaubhaft darzulegen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2021 (A.S. 18 f.) bringt die Beschwerdegegnerin vor, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ sei durch den regionalen ärztlichen Dienst gewürdigt worden. Aus der Stellungnahme vom 2. November 2020 gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer dieselben Befunde vorlägen, welche bereits bei der vorgehenden Leistungsabklärung bei der psychischen Begutachtung vorgelegen hätten und medizinisch beurteilt worden seien. In diesem Sinne liege keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes vor. Ferner bestätige sich die Einschätzung mit Blick ins IV-Dossier, dass beim Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht durch den Behandler immer dieselben oder sehr ähnliche Befunde ausgewiesen würden. Auch die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Problematik der Schlafapnoe sowie der Nackenverspannung sowie die eingereichten medizinischen Berichte seien dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt worden und hätten keine invalidisierende Gesundheitsschädigung bewirkt. 5.2 Der Beschwerde (A.S. 6 ff.) lässt sich entnehmen, die Beschwerdegegnerin irre sich, wenn sie davon ausgehe, dass sich die psychische Situation seit dem G.___-Gutachten vom 5. Januar 2016 nicht wesentlich verändert habe, nachdem Dr. med. H.___ als Gutachter und nicht als behandelnder Arzt eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, beschrieben und festgestellt habe. Auch der Bericht von Dr. med. K.___, Neurochirurgie, vom 7. März 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 7) erwähne wesentliche degenerative Veränderungen in der Halswirbelsäule, und zwar praktisch auf allen Ebenen von C4/5 bis C6/7 und mindestens drei Bandscheibenprotrusionen, welche im G.___-Gutachten nicht festgestellt worden seien und möglicherweise nach der Begutachtung entstanden seien. Ausserdem müsse der Beschwerdeführer seit März 2019 eine CPAP-Maske tragen, weil er neu auch an Schlafapnoe leide. Es werde daher beantragt, eine polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben, zumal aufgrund der vorhandenen Beschwerden eine bidisziplinäre Begutachtung nicht mehr genüge. In seiner Replik vom 3. Mai 2021 (A.S. 25 ff.) bringt der Beschwerdeführer vor, in Bezug auf die Schlafapnoe sei im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes ein medizinischer Bericht einzuholen, bevor darüber sinniert werde, wie stark die Lungenleiden seien und wie sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Wie weit dies konkret der Fall sei, müsse im Rahmen der Neuanmeldung medizinisch konkret und im Detail geprüft werden, am besten durch eine Gerichtsexpertise, weil sich die Beschwerdegegnerin weigere, ihre gesetzlichen Untersuchungsaufgaben wahrzunehmen. Des Weiteren hätten die Beschwerdegegnerin und der RAD verkannt, dass das G.___ in seinem Gutachten vom
5. Januar 2016 nur die Rückenproblematik in der Lendenwirbelsäule thematisiert habe. Damals sei keine Rede gewesen von den ausgeprägten Rückendeformationen im Halswirbelbereich, die im Bericht von Dr. med. K.___ thematisiert würden. 5.3 Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Ob eine in diesem Sinn erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich der vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin neu eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass der letzten ablehnenden Rentenverfügung vom 16. Dezember 2016 (IV-Nr. 111).
6. Die Beschwerdegegnerin und das Versicherungsgericht stützten sich auf das bidisziplinäre (orthopädische und psychiatrische) Gutachten der Gutachterstelle G.___ vom 5. Januar 2016 (IV-Nr. 63, S. 2 ff.), als sie in der Verfügung vom 16. Dezember 2016 resp. im Urteil vom 18. Juni 2018 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinten. Dieses Gutachten enthielt die folgenden Diagnosen (IV-Nr. 63, S. 20 f.): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronische Beschwerden an Oberschenkel und Knie links (ICD-10 T93 1/Z98 8)
- Status nach bikondylarer distaler Femurfraktur mit Trümmerfraktur des distalen Schaftes am 19. Februar 2013
- Status nach Plattenosteosynthese und Cerclage am 19. Februar 2013 (Orthopädie Spital C.___)
- Status nach Kniearthroskopie, medialer und lateraler Teilmeniskektomie sowie patellärer Knorpelglättung am 16. Februar 2015 (Dr. L.___, Klinik F.___, [...])
- intraoperativer Befund. Knorpel femoropatellar deutlich verdünnt, medial und lateral dagegen unauffällig.
- Status nach Entfernung der Platte und Schrauben am 16. März 2015 (Dr. L.___, Klinik F.___, [...])
- Status nach intraartikularer Knieinfiltration am 26. November 2014 mit Bupivacain (Dr. L.___, [...])
- radiologisch keine relevante Veränderung an Hüfte, Oberschenkel und Knie (CT 20. November 2015)
- klinisch bis auf erhebliche muskuläre Verkürzung keine klar fassbare Veränderung Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- Chronisches lumbogluteales Schmerzsyndrom rechts ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54 5/M79 65)
- radiologisch deutliche Osteochondrose LWK5/SWK1 und weniger LWK4/5 (CT 20. November 2015)
- freie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand wurde im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 63, S. 8 ff.) beschrieben, beim Exploranden bestehe diagnostisch eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet durch verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen mit traumatischen Alpträumen und einen etwas verminderten Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven bezüglich seiner gesundheitlichen und beruflichen Situation sowie auch etwas Schuldgefühlen. Im Rahmen der affektiven Symptomatik sei auch eine psychische Überlagerung mit subjektiv verstärkten Schmerzen möglich. Der Explorand fühle sich wegen Schmerzen nach einem Unfallereignis nicht mehr arbeitsfähig und gebe konsekutive depressive Verstimmungen an. Er sei arbeitsunfähig geschrieben und habe keine Lust mehr, sich mit Kollegen zu treffen. Die zusätzliche Diagnose einer somatoformen Störung könne nicht gestellt werden, da er die Schmerzsymptomatik relativ lokalisiert angegeben habe und eine deutlich ausgeweitete, diffuse Schmerzsymptomatik fehle. Es bestehe ein chronischer Verlauf. Die Prognose sei aber auch aufgrund der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung ungünstig. Im orthopädischen Teilgutachten von Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie (IV-Nr. 63, S. 14 ff.), wurde beschrieben, der Explorand beklage linksseitig zufolge im Rahmen eines Arbeitsunfalles erlittener, operativ versorgter distaler Femurfraktur persistierende Beschwerden an Oberschenkel und Knie. Bei im Verlauf erfolgter Kniearthroskopie seien eine mediale und laterale Meniskusläsion inseriert worden, wobei sich der Knorpel femoropatellär deutlich ausgedünnt und im medialen und lateralen Kompartiment als regelrecht gezeigt habe. Die belastungsabhängig klar zunehmende Symptomatik schränke ihn im Alltag deutlich ein, sodass er nur zu Hause auf den Stock zu verzichten versuche. Die anamnestisch in erheblicher Dosierung eingenommenen Analgetika hätten gute Wirkung gezeigt, und auch auf die anamnestisch intensiv weiterhin durchgeführte Physiotherapie spreche er gut an. Aktuell seien auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar: es bestehe ein deutliches linksseitiges Hinken, doch könnten die Gangarten gut durchgeführt und die Treppe flüssig und zügig überwunden werden. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich eine freie Beweglichkeit sämtlicher Abschnitte, desgleichen an allen Extremitäten bei guter Kraftentfaltung mit Ausnahme einer endgradigen Einschränkung am linken Knie. Dieses sei reizlos und weise keine Meniskuszeichen auf, doch bestehe eine auffallend diffuse Druckdolenz am Schienbeinkopf. Die gesamte ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen könne bei ausgezeichneter Kooperation problemlos durchgeführt werden. Auf neurologischer Ebene hätten sich keine klaren Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems gezeigt. So hätten eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervens klinisch weitgehend ausgeschlossen werden können. Auf radiologischer Ebene bestünden regelrechte Verhältnisse an Hüften, Oberschenkeln und Kniegelenken sowie erhebliche degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule. In Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten blanden Befundes werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls vollständig begründen liessen. An Hüfte, Oberschenkel und Knie der linken Seite lägen bei konsolidierter, in korrekter Position verheilter Femurfraktur keine relevanten Veränderungen vor. Augenfällig sei aber eine deutliche muskuläre Verkürzung im Becken- und Beinbereich, welche bezüglich der beklagten Symptomatik eine erhebliche Rolle zu spielen scheine. Im Rahmen der bidisziplinären Beurteilung wurde im Wesentlichen Folgendes angegeben: Subjektiv und objektiv im Vordergrund stehe die Evaluation hinsichtlich der Oberschenkelfraktur und der Kniefraktur links nach dem Unfall vom 19. Februar 2013 mit konsekutiven osteosynthetischen Operationen. Aktuell zeige sich klinisch und bildgebend eine konsolidierte Situation mit in korrekter Position verheilter Femurfraktur. Auffällig sei eine deutliche muskuläre Verkürzung im Becken- und Beinbereich, was hinsichtlich angegebener Symptome eine Rolle zu spielen scheine. Anderweitige wesentliche Befunde seien am Bewegungsapparat nicht vorhanden. Aus orthopädischer Sicht bestehe aufgrund der deutlich verminderten Belastbarkeit der linken unteren Extremität bzw. der Hüfte eine Arbeitsunfähigkeit in schweren und anhaltend mittelschweren Tätigkeiten, wozu die angestammte Tätigkeit gezählt werden müsse. Für körperlich leichte, überwiegend im Sitzen durchzuführende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Einnahme von kniender und kauernder Positionen, ohne Überwinden von Treppen und Gehen auf unebenem Grund, bestehe ansonsten aus Sicht des Bewegungsapparates keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne auf affektiver Ebene eine leichte depressive Episode festgestellt werden. Eine psychiatrische Komorbidität liege nicht vor. Das Ausmass der affektiven Störung sei zu gering, als dass die Arbeitsfähigkeit wesentlich tangiert würde. Folglich bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend resultiere aus bidisziplinärer Sicht, dass beim Exploranden eine bleibende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, allgemein in schweren und anhaltend mittelschweren Tätigkeiten bestehe. In körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Diese Einschätzung sei mit Sicherheit ab dem Dezember 2015 zu bestätigen, liege aufgrund der Akten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aber schon seit dem Juni 2015 vor. Vorangehend sei für mehrere Monate nach dem Unfallereignis vom Februar 2013 von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auszugehen, welche aufgrund der vorliegenden Akten schwierig im Verlauf der Abheilung zurückzudatieren sei. Aus diesem Grund sei arbiträr eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen, welche dann ab Juni 2015 sicher nicht mehr für leichte, adaptierte Tätigkeiten vorliege, weshalb die stufenweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit ab jenem Zeitpunkt zu bestätigen sei. Zu früheren ärztlichen Einschätzungen sei in den Teilgutachten Stellung bezogen worden, allfällige Diskrepanzen seien diskutiert worden. Aus orthopädischer Sicht seien keine spezifischen Massnahmen vorzuschlagen, da der Explorand angezeigte physiotherapeutische Massnahmen hinsichtlich der Muskelverkürzungen ablehne. Aus psychiatrischer Sicht könne auf die bestehende Behandlung verwiesen werden. Diese weise offenbar einen günstigen Einfluss auf die depressive Episode auf. Die negative Selbsteinschätzung lasse sich allerdings durch eine derartige Behandlung nicht wesentlich beeinflussen. Berufliche Massnahmen wären aus medizinisch-theoretischer Sicht indiziert. Da der Explorand sich allerdings für gänzlich arbeitsunfähig halte, könnten diese realistischerweise nicht umgesetzt werden. Es sei zu befürchten, dass sich an dieser Situation auch nach einer möglichen Beendigung der Taggeldzahlungen kaum etwas ändern werde (IV-Nr. 63, S. 21 ff.).
7. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung lagen folgende medizinische Unterlagen vor: 7.1 Dem Bericht der Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. O.___, Praktische Ärztin, vom 2. Juli 2020 (IV-Nr. 134.4, S. 19 ff.) sind die Diagnosen «Depression», «Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom» sowie «Chronische Oberschenkelschmerzen bei St. n. Unfall (02/2013)» zu entnehmen. Seit dem Unfall im Februar 2013 leide der Beschwerdeführer unter anhaltenden Schmerzen und funktionellen Einschränkungen. Im Laufe der Zeit hätten sich massive Schlafstörungen, Verlangsamung, Vergesslichkeit und Angstzustände entwickelt. Die depressiven Symptome seien deutlich stärker geworden, so dass er seit Februar 2020 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. P.___ stehe. 7.2 Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychtherapie, stellte in seinem Bericht vom 7. Juli 2020 (IV-Nr. 134.4, S. 13 ff.) folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, ggw. mittel- bis schwergradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F34.1, F32.3) seit 2013 - St.nach PTBS (ICD-10 F43.1) 2013 - Akzentuierte (ängstlich-vermeidende) Persönlichkeitszüge (ICD-10 273.1) - Chr. Schmerzsyndrom mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) seit 2013 Der Beschwerdeführer habe nach einer ersten depressiven Episode im Zusammenhang mit dem schweren Arbeitsunfall und PTBS 2013 immer wieder in Belastungssituationen (zahlreiche Operationen, etc.) mit depressiven Episoden reagiert, wie auch jetzt im Februar 2020. Der Patient habe sich, ohne es sich eingestehen zu können, schon länger in einer Erschöpfungsphase befunden, welche sich durch die somatische Erkrankung kumuliert habe. Der Beschwerdeführer sei vom Hausarzt zur psychiatrischen Behandlung eingewiesen worden. Er sei nach wie vor sowohl in angestammter, als auch angepasster Tätigkeit arbeitsunfähig. Dies sei begründet in der verringerten affektiven Steuerungsfähigkeit, einer depressiven Apathie mit Energiemangel und Konzentrationsstörungen. In geringen Belastungssituationen sei mit psychischen Dekompensationen, mit verstärkt depressiven Symptomen zu rechnen. Aus psychiatrischer Sicht sei prognostisch in Anbetracht der Komorbidität, des langjährigen Krankheitsverlaufs mit Tendenz zur Verschlechterung und der generell verminderten psychischen Belastbarkeit und regressiven Abwehrhaltung auf absehbare Zeit keine weitere Besserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Die depressive Störung wirke sich funktionell aufgrund eingeschränkter Konzentrations- und Durchhaltefähigkeit sowie geringerer Belastbarkeit auf alle Bereiche aus. Natürlich wirke sich die belastende soziale Situation, in welcher sich der Patient befinde, negativ auf den psychischen Zustand aus, aber die psychosozialen Faktoren für das Vorliegen der psychischen Erkrankung mit erheblichem Krankheitswert überwiegten nicht. 7.3 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom
25. September 2020 (IV-Nr. 134.4, S. 1 ff.) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, ggw. mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er im Jahre 2013 einen Arbeitsunfall erlitten habe, bei welchem er sein linkes Bein mehrfach gebrochen habe, mehrfach habe operiert werden müssen und Rehabilitationen durchführt habe. Seither habe er eine 30%ige SUVA-Rente und habe im selben Betrieb, in welchem er insgesamt 28 Jahre gearbeitet habe, weiterhin zu 50 % beschäftigt bleiben können. Dabei habe er nur noch leichte Tätigkeiten geleistet. Die Firma sei dann im Jahre 2018 verkauft worden und ihm sei per April 2018 gekündigt worden, da man ihm die angepasste Tätigkeit nicht mehr habe anbieten wollen / können. Explizit habe der Explorand zuvor sehr gute soziale Kontakte bei der Arbeit unterhalten und die Arbeit sehr gerne ausgeübt. Er habe auch keinerlei private Probleme gehabt während der Entstehung der Schmerzen. Er sei nach der Entlassung dann beim RAV gewesen und zunehmend depressiv dekompensiert, da er keine Anstellung habe finden können. So sei er dann im Februar 2020 via Hausärztin und Psychiater als arbeitsunfähig beurteilt worden. Die psychiatrischen Sitzungen seien intensiviert worden und vor vier Monaten sei auch neu eine antidepressive Medikation angesetzt worden. Aktuell sei er nach wie vor freudlos, habe eine reduzierte Konzentration, Ein- und Durchschlafstörungen, sei kraftlos, gereizt und habe keine Geduld mehr. Der Explorand stehe bei Dr. med. P.___ bereits seit Mai 2013 (nach dem Unfall) in ambulanter psychiatrischer Behandlung, welche anfänglich einmal pro Monat und nun seit Februar 2020 einmal pro zwei Wochen für jeweils 30 bis 60 Minuten stattfinde. Seit ca. vier Monaten werde er mit Venlafaxin 75 mg morgens und Mirtazapin 30 mg abends mediziert. Zuvor seien Therapieversuche mit Cymbalta und Surmontil durchgeführt worden. Vor dem Unfall 2013 habe er nie psychiatrische oder psychologische oder auch psychopharmakologische Behandlungen in Anspruch nehmen müssen. In seiner Beurteilung führt der psychiatrische Gutachter aus, aufgrund der Aktenlage, der heutigen Anamnese und Exploration könne davon ausgegangen werden, dass beim Exploranden ab 2013 eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) vorliege. Die jetzige mittelgradige depressive Episode habe sich aktenanamnestisch ab Februar 2020 entwickelt und sei durch eine Reduktion der Konzentration, Grübeln, eine Anhedonie, eine reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit, Schuld- und Insuffizienzgefühle, Zukunftsängste, eine Reduktion des Antriebs und der Interessen, eine Gereiztheit, einen sozialen Rückzug, eine Reduktion des Appetits, der Libido und Schlafstörungen gekennzeichnet. Dies zeige sich auch in der heute durchgeführten Hamilton Depression Scale Testung. Eine höhergradige depressive Episode sei nicht zu diagnostizieren, da der Explorand in der Lage sei, die Tage selbständig zu strukturieren und Tätigkeiten im Garten und Haushalt zu verrichten. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sei nicht zu diagnostizieren, da während der Entstehung der Schmerzen nach dem Unfall keinerlei psychosoziale Belastungsfaktoren zu eruieren gewesen seien. Eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) liege heute sicherlich nicht mehr vor und habe auch nicht während den letzten Jahren bestanden, da der Explorand dieselbe Tätigkeit weiterhin habe ausüben können und somit kein Vermeidungsverhalten gezeigt habe. Auch akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) seien aufgrund der Biographie des Exploranden nicht zu bestätigen, wären jedoch auch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht relevant. Andere psychopathologische Befunde oder gar Diagnosen seien nicht zu stellen. Differenzen zwischen den subjektiven Beschwerden und den erhobenen Befunden seien nicht vorhanden. Faktoren, die keinen Krankheitswert hätten, aber dennoch die Arbeitsfähigkeit beeinflussten, bestünden nicht. Zur Arbeitsfähigkeit lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass aufgrund des Unfalls 2013 und der seither bestehenden 30%igen SUVA-Rente der Explorand grundsätzlich nur für leichte körperliche angepasste Tätigkeiten als arbeitsfähig zu beurteilen sei. Diese Tätigkeit sei ihm bis April 2018 beim alten Arbeitgeber geboten worden. Da nun eine mittelgradige depressive Episode seit mindestens Februar 2020 vorliege, welche sich durch eine Reduktion der Konzentration, Grübeln, eine leichte Reduktion des Antriebs und der Interessen und eine Gereiztheit negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, sei aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit auszugehen. Es könne jedoch erwartet werden, dass beim Umsetzen der medizinischen und beruflichen Massnahmen (siehe unten) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste körperliche Tätigkeit in ca. zwei bis drei Monaten zu erreichen sein sollte. 7.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2020 (IV-Nr. 138) fest, dass keine relevante gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei. 8. 8.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgereichten medizinischen Unterlagen, nämlich der Arztbericht von Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 7. März 2019, worin die Diagnosen «Chronische Cervicalgie; Osteochondrosen C4/5, C5/6 und C6/7; Osteochondrosen und Bandscheibenprotrusionen C4/5, C5/6 und C6/7; Retrolisthese C6/7; Foramen-stenosen C5/6 beidseits» gestellt wurden (BB 7), sowie der ärztliche Bericht von Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Pneumologie, Klinik Q.___, vom 7. Juni 2021, worin eine schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, eine chronische Insomnie sowie arterielle Hypertonie diagnostiziert wurden (A.S. 38 ff.), nicht berücksichtigt werden können. Nach der Rechtsprechung ist für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung die Aktenlage bei Erlass der angefochtenen Verfügung massgeblich. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, gilt insoweit nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_65/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4.1, 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1 und 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1, je mit Hinweisen). Somit sind ausschliesslich die ärztlichen Berichte, die der Beschwerdegegnerin bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 26. Januar 2021 vorlagen, zu berücksichtigen, während jene, die erst im kantonalen Gerichtsverfahren nachgereicht wurden, unbeachtlich bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.2). Relevante neue Akten sind somit das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ vom 25. September 2020, der Bericht der Hausärztin Dr. med. O.___ vom 2. Juli 2020, der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. P.___ vom 7. Juli 2020 sowie die Stellungnahme des RAD vom 2. November 2020. 8.2 Vorliegend wurde von der Taggeldversicherung des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. H.___ in Auftrag gegeben. Aus der Auflistung der Akten im psychiatrischen Gutachten vom 25. September 2020 (IV-Nr. 134.4, S. 2) lässt sich entnehmen, dass Dr. med. H.___ die vorbestehenden Akten der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Dezember 2016, insbesondere das G.___-Gutachten vom 5. Januar 2016, nicht vorgelegen sind. Dem Psychiater wurden von der Taggeldversicherung des Beschwerdeführers einzig die Berichte von Dr. med. P.___ vom 7. Juli 2020 und von Dr. med. O.___ vom 2. Juli 2020 zur Verfügung gestellt, womit feststeht, dass Dr. med. H.___ sein psychiatrisches Gutachten nicht in Kenntnis der vollständigen Vorakten erstellt hat. Trotz des Fehlens einer vollständigen Aktenanamnese ergeben sich aus dem Gutachten von Dr. med. H.___ sowie dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. P.___ mit hinreichender Klarheit gewisse Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung resp. eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. So lässt sich dem psychiatrischen Gutachten vom 25. September 2020 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, ggw. mittelgradige Episode entnehmen, welche sich aktenanamnestisch ab Februar 2020 entwickelt haben soll. Die depressiven Symptome seien seit Februar 2020 stärker geworden. So sei der Beschwerdeführer dann im Februar 2020 via Hausärztin und Psychiater als arbeitsunfähig beurteilt worden. Die psychiatrischen Sitzungen seien intensiviert worden und vor vier Monaten sei auch eine neue antidepressive Medikation angesetzt worden (IV-Nr. 134.4, S. 3). Der Beschwerdeführer stehe bei Dr. med. P.___ bereits seit Mai 2013 in ambulanter psychiatrischer Behandlung, welche anfänglich einmal pro Monat und nun seit Februar 2020 einmal pro zwei Wochen für jeweils 30 bis 60 Minuten stattfinde. Seit ca. vier Monaten werde er mit Venlafaxin 75 mg morgens und Mirtazapin 30 mg abends mediziert. Zuvor seien Therapieversuche mit Cymbalta und Surmonitl durchgeführt worden (IV-Nr. 134.4, S. 7). Weiter beschreibt der Psychiater in seinem Gutachten eine Reduktion der Konzentration, Grübeln, eine Anhedonie, eine reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit, Schuld- und Insuffizienzgefühle, Zukunftsängste, eine Reduktion des Antriebs und der Interessen, eine Gereiztheit, einen sozialen Rückzug, eine Reduktion des Appetits, der Libido und Schlafstörungen (IV-Nr. 134.4, S. 8). Zwar wurde im G.___-Gutachten vom 5. Januar 2016 ebenfalls eine depressive Stimmungslage festgestellt, wobei der Beschwerdeführer auch eine erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, negative Zukunftsperspektiven angegeben hatte. Der Selbstwert sei vermindert gewesen, der Antrieb leicht herabgesetzt (IV-Nr. 63, S. 10). Gesamthaft erscheinen die von Dr. med. H.___ erhobenen objektivierbaren Befunde jedoch deutlich ausgeprägter als noch zum Zeitpunkt des G.___-Gutachtens vom 5. Januar 2016. So wirke sich die mittelgradige depressive Episode gemäss Dr. med. H.___ negativ auf die Arbeitsfähigkeit aus. Es sei deshalb von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit auszugehen. Es könne jedoch erwartet werden, dass beim Umsetzen der medizinischen und beruflichen Massnahmen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste körperliche Tätigkeit in ca. zwei bis drei Monaten zu erreichen sein sollte (IV-Nr. 134.4, S. 9). Der psychiatrische Gutachter beschreibt zwar eine mögliche Verbesserung der Leistungsfähigkeit, welche durch eine entsprechende Intensivierung der medizinischen und beruflichen Massnahmen innerhalb von drei Monaten erreicht werden könnte, so wie es RAD-Ärztin Dr. med. I.___ in ihrer Aktennotiz vom 2. November 2020 korrekt festhält (IV-Nr. 138). Er prognostiziert aber eine Leistungssteigerung auf ein Pensum von höchstens 50 % in einer angepassten Tätigkeit, womit der Beschwerdeführer nach Auffassung des psychiatrischen Gutachters auch nach Umsetzung der medizinischen und beruflichen Massnahmen lediglich zu 50 % arbeitsfähig wäre. Damit liegen jedenfalls Anhaltspunkte für ein neues Element tatsächlicher Natur vor, welches nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten ist und das den Sachverhalt möglicherweise bedeutsam verändert haben könnte. 8.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint aufgrund des Gutachtens von Dr. med. H.___ vom 25. September 2020 sowie des Berichts von Dr. med. P.___ vom 7. Juli 2020 eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als glaubhaft gemacht.
9. Die angefochtene, auf Nichteintreten lautende Verfügung vom 26. Januar 2021 ist aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eintrete und dessen Leistungsanspruch materiell prüfe. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer obsiegt und hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Sein Vertreter macht mit Kostennote vom 3. Mai 2021 einen Aufwand von 6.94 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 220.00 und Auslagen von insgesamt CHF 61.05 geltend, was zu einer Kostenforderung von insgesamt CHF 1'710.10 (Honorar von CHF 1'526.80, Auslagen von CHF 61.05 und MwSt. von CHF 122.25) führt. Die Höhe dieser Kostenforderung ist nicht zu beanstanden und die entsprechende Entschädigung ist zuzusprechen. 10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 26. Januar 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 21. Oktober 2020 eintrete und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'710.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Lazar