Invalidenrente und berufliche Massnahmen
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 20. September 2021 sei aufzuheben.
E. 2 Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf den mit Neuanmeldung vom 7. Juni 2021 geltend gemachten Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Rente) einzutreten und diesen materiell zu prüfen.
E. 3 Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
E. 4 Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
E. 5 Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
5. Mit Eingabe vom 25. Oktober
2021 lässt der Beschwerdeführer das Armenrechtsgesuch vollständig zurückziehen
und dem Versicherungsgericht eine Kopie der E-Mail der Rechtsschutzversicherung
F.___ vom 25. Oktober 2021 zukommen, worin diese die Kostengutsprache
bestätigt (A.S. 24 f.).
6. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 10. November 2021 (A.S. 29 f.) schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Replik vom 6. Januar
2022 (A.S. 38 ff.) lässt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen
bisherigen Rechtsbegehren und Ausführungen festhalten.
8. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet im Rahmen der Eingabe vom 26. Januar 2022 (A.S. 42) auf
das Einreichen einer Duplik.
9. Die durch den Vertreter des
Beschwerdeführers am 9. Februar 2022 (A.S. 44 ff.) eingereichte
Kostennote geht mit Verfügung vom 10. Februar 2022 (A.S. 47) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
10. Mit prozessleitender Verfügung
vom 20. Juli 2022 werden die Parteien zu der vom Beschwerdeführer
beantragten öffentlichen Verhandlung vom 4. August 2022 vorgeladen
(A.S. 48 f.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Parteibefragung
wird abgewiesen.
11. Am 4. August 2022, um 14.00
Uhr, führt das Versicherungsgericht die öffentliche Verhandlung durch. Für den
Ablauf der Verhandlung und die Ausführungen im Plädoyer des Vertreters des
Beschwerdeführers wird auf das Protokoll verwiesen (vgl. A.S. 51 f.).
Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine
ergänzende Kostennote ein (A.S. 53 f.).
12. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. September 2021) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366
E. 1b).
1.3 Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor
dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen
Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen
des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung
anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022
E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Nach Art. 28 Abs. 1
IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a)
und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
2.2 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und in
Verbindung mit Abs. 2 IVV). Die Eintretensvoraussetzungen nach
Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern, dass sich die Verwaltung nach
vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit
gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE
133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).
3.2 Nach der Rechtsprechung sind die
Beweisanforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3
IVV herabgesetzt. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen
Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch
mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die
behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil des
Bundesgerichts I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 3.2 mit Hinweisen).
Bei der Prüfung des Glaubhaftmachens kann der zeitliche Abstand zwischen
Ablehnungsverfügung und Neuanmeldegesuch entscheidend sein (vgl. BGE 130 V 64
E. 6.2 S. 70 mit Hinweis auf das zitierte Urteil des Bundesgerichts I
460/01 E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2008 vom
29. April 2008 E. 4.2).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4
S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
4.2 Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V
393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.w.H.)
zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom
15. März 2017 E. 2.2).
4.3 Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125
V 351 E. 3a S. 352). Das Sozialversicherungsgericht hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach
zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.4 Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4
S. 227 m.H.). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen,
dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten
aussagen. Schliesslich haben die Berichte versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht
dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im
Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat
oder einem Gerichtsgutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit
Hinweisen).
5. Es ist zunächst auf die Rechtsschriften
der Parteien einzugehen:
5.1 Die Beschwerdegegnerin trat mit
Verfügung vom 20. September 2021 auf das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers nicht ein (A.S. 1 f.). Zur Begründung wurde ausgeführt,
das Leistungsbegehren sei am 22. März 2021 abgewiesen worden. Am 9. Juni
2021 habe die Beschwerdegegnerin eine neue Anmeldung erhalten. Um das Gesuch prüfen
zu können, müsse sich die berufliche oder medizinische Situation des
Beschwerdeführers wesentlich geändert haben. Solche Veränderungen hätten nicht
festgestellt werden können (z.B. keine neuen Diagnosen, keine neuen Befunde
etc.). Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, innerhalb der 30-tägigen
Einwandfrist eine Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft darzulegen.
Deshalb könne auf die Neuanmeldung nicht eingetreten werden.
Die am 6. und 16. September 2021
eingereichten Unterlagen seien durch den RAD gewürdigt worden. Die Unterlagen
vermöchten keine Anhaltspunkte zu liefern, dass sich die gesundheitlichen
Verhältnisse seit dem letzten Entscheid vom 22. März 2021 in
anspruchsrelevanter Weise verändert hätten. Entsprechend dem Vorbescheid vom 28. Juni
2021 werde auf die Neuanmeldung nicht eingetreten.
5.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2021 (A.S. 3 ff.) einwenden,
die Beschwerdegegnerin hätte auf die Neuanmeldung eintreten müssen, weil mit
dem neu eingereichten Bericht von Dr. med. G.___ vom 3. September
2021 zumindest glaubhaft gemacht worden sei, dass sich seit der Begutachtung
bei Dr. med. C.___ und dem Referenzzeitpunkt vom 22. März 2021 der Grad
der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Entgegen
den Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in deren Aktennotiz vom
13. September 2021 sei im psychiatrischen Bericht vom 22. März 2021
nicht dieselbe Symptomatik festgestellt worden, wie sie Dr. med. C.___ anlässlich
der Begutachtung beschrieben habe. Während Dr. med. C.___ auf S. 62 seines
Gutachtens festgehalten habe, dass die Kardinalsymptome einer Depression nicht
gegeben seien und insbesondere kein Interessenverlust und keine anhaltend gedrückte
Stimmung vorgelegen hätten und auch keinerlei Hinweise auf ein vermindertes
Selbstwertgefühl oder auf Schuldgefühle vorhanden gewesen seien, habe Dr. med.
G.___ demgegenüber insbesondere einen Interessenverlust, eine
Antriebsminderung, Schuldgefühle und andere depressive Symptome festgehalten. Der
Beschwerdeführer sei im Kontakt meist affektiv niedergeschmettert und traurig
gewesen. Auch habe sie eine Dysphorie beschrieben, welche als Affektstörung
auch im Rahmen einer Depression auftreten könne. Zu berücksichtigen sei auch,
dass zumindest der grössere Teil der Gespräche bei Dr. med. G.___ nach Mai
2021 erfolgt seien und auch der Beschwerdeführer selbst von einer deutlichen
Verschlechterung «seit einiger Zeit» «während den Konsultationen» berichtet
habe. Schliesslich sei im Bericht von Dr. med. G.___ auch ausgeführt
worden, sie habe aufgrund fehlender Besserung der Symptomatik und mit der
erfolgten Medikamentenumstellung Ende August 2021 auch eine (teil-)stationäre
Behandlung empfohlen. Vor dem Erlass der Verfügung vom 22. März 2021 habe
Dr. med. G.___ noch nie eine Einschätzung abgegeben gehabt. Damit ergäben
sich zumindest gewisse Hinweise auf eine Verschlechterung (A.S. 7 f.).
In Bezug auf die Eintretensfrage sei –
entgegen den Ausführungen von Dr. med. E.___ vom 13. September 2021 –
nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer die von Dr. med. G.___
empfohlene medizinischen Massnahmen im Rahmen von (teil-)stationären
Aufenthalten umgesetzt habe oder nicht. Ob sich der Gesundheitszustand seit der
letzten rechtskräftigen materiellen Beurteilung nämlich auch tatsächlich
objektiv wesentlich verändert habe, worunter im Rahmen der Indikatorenprüfung
auch die Frage der Therapieresistenz mit zu berücksichtigen sei, sei nicht im
Rahmen der Eintretensfrage zu prüfen, sondern erst im Rahmen der materiellen
Beurteilung nach dem Eintreten auf das Neuanmeldungsgesuch (A.S. 8 f.).
6. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin auf das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers
vom 7. Juni 2021 gestellte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. September
2021 zu Recht nicht eingetreten ist bzw. ob der Beschwerdeführer eine
entsprechende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht
hat.
6.1 Wie bereits vorstehend unter
Erwägung II. 3.1 dargelegt, muss die versicherte Person gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der Neuanmeldung die massgebliche
Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das
Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in
der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf
ergänzende Beweismittel hingewiesen, ist der versicherten Person eine
angemessene Frist zur Nachreichung anzusetzen und anzudrohen, dass ansonsten
gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine
Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben
umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der
Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den
Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5
S. 69 m.H.). Dem Beschwerdeführer wurde mit Vorbescheid vom 28. Juni
2021 (IV-Nr. 76) das Nichteintreten angedroht, wenn innert der 30-tägigen
Frist keine Beweismittel eingereicht würden, welche eine Veränderung des
Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen. Somit erging die vorliegend
angefochtene Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens,
das den vorgenannten Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der
Säumnisfolgen genügte. Das Versicherungsgericht stellt deshalb bei der
Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf den Sachverhalt ab, welcher sich
der Verwaltung bot. Es prüft entsprechend, ob der Nichteintretensentscheid
aufgrund der bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vorhandenen Akten
korrekt war.
6.2 Zeitliche Vergleichsbasis für
die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung bilden einerseits die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhte (vorliegend: Verfügung vom
22. März 2021), und andererseits die angefochtene Verfügung (hier:
Verfügung vom 20. September 2021; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 76).
7. In der rechtskräftigen
Verfügung vom 22. März 2021 stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der
Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das psychiatrische
Fachgutachten von Dr. med. C.___ vom 22. Januar 2021, welches auch das
neuropsychologische Gutachten von Dr. sc. hum. Dipl. Psych. D.___ vom 3. Januar
2021 umfasst, und auf das rheumatologische Fachgutachten von Dr. med. B.___ vom
18. Januar 2021 (IV-Nrn. 60 f.).
7.1 Dr. med. B.___, Fachärztin für
Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, diagnostizierte in ihrem rheumatologischen
Gutachten vom 18. Januar 2021 (IV-Nr. 60) eine «intermittierende
Lumbalgie, ICD-10 M54» und eine «geringe ISG-Arthrose beidseits, ICD-10 M19»
(S. 22 f.), die ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien
(IV-Nr. 61 S. 73 f.). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der
Beschwerdeführer ohne Leistungseinschränkung zu 100 % arbeitsfähig. Er sei
aus rheumatologischer Sicht nie länger andauernd oder anhaltend arbeitsunfähig
gewesen (IV-Nr. 60 S. 28 f.). Der Beschwerdeführer sei auf
rheumatologischem Fachgebiet in jeglicher Tätigkeit ohne Einschränkungen
arbeitsfähig.
7.2 Im Rahmen des psychiatrischen
Gutachtens vom 22. Januar 2021 (IV-Nr. 61 S. 2 ff.) stellte
Dr. med. C.___, Leitender Arzt, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, Facharzt für Neurologie FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Folgende Diagnosen hätten keine Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit (S. 47):
1.
Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
2.
Probleme verbunden mit Schwierigkeiten
bei der Lebensbewältigung im Sinne von paranoid und narzisstisch akzentuierten
Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)
3.
Status nach akuter polymorpher
psychotischer Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1)
4.
Psychische und Verhaltensstörungen durch
psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak,
Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24)
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Hilfsarbeiter sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. In diesem
Pensum sei er voll leistungsfähig. Im IV-relevanten Sinn sei der
Beschwerdeführer mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch in der
Vergangenheit in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Ein
spezielles Ressourcenprofil in einer optimal angepassten Tätigkeit müsse nicht
definiert werden, da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter mit klar
strukturierten Aufgaben und ohne Tätigkeiten, die ein hohes Mass an
Dauerkonzentration sowie Daueraufmerksamkeit und Kreativität voraussetzten, am
besten an die Ressourcen des Beschwerdeführers angepasst sei. Aus
psychiatrischer Sicht könne rein therapeutisch eine
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung vorzugsweise in einem ambulanten
multimodalen Setting einer Schmerzklinik zum Erlernen von positiven
Copingstrategien im Hinblick auf den adäquaten Umgang mit chronischen Schmerzen
empfohlen werden (S. 66 ff.).
Im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens
wurde am 3. Januar 2021 von Dr. sc. hum. Dipl. Psych. D.___,
Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, ein neuropsychologisches Gutachten
erstattet (IV-Nr. 61 S. 85 ff.). Darin wurde festgehalten, dass die
Zusammenstellung der Befunde der Leistungstests auf ein Aggravationsverhalten
des Beschwerdeführers schliessen lasse. Daher könnten die Ergebnisse der
Leistungstests inhaltlich nicht interpretiert werden und lieferten wegen
mangelnder Mitarbeit des Beschwerdeführers keine verwertbaren
neuropsychologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv
vorhandene kognitive Leistungsniveau abbilden würden. Unter diesen Umständen
bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische
kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt würden.
7.3 Dr. med. E.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin,
RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2021 (IV-Nr. 64
S. 2) fest, die vorliegenden Gutachten in den Fachgebieten Psychiatrie,
Rheumatologie und Neuropsychologie seien für die interessierenden Belange
umfassend, in Kenntnis der Vorakten erstellt, auf allseitigen Untersuchungen
beruhend und die geklagten Beschwerden berücksichtigend verfasst worden. IV-fremde
Faktoren und Diskrepanzen mit anderen medizinischen Einschätzungen würden
diskutiert, die Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes und der daraus
resultierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien schlüssig und
nachvollziehbar. Auf eine inhaltliche Zusammenfassung der Gutachten werde daher
verzichtet. Es könne darauf abgestützt werden. Als Küchenhilfe bestehe eine
100%ige Arbeitsfähigkeit, es habe keine länger anhaltende Leistungsminderung
gegeben.
8. Der Beschwerdeführer beruft
sich bezüglich der Frage der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit
Erlass der Verfügung vom 22. März 2021 im Wesentlichen auf die nachstehenden
– zwischenzeitlich ergangenen – medizinischen Einschätzungen.
8.1 Dr. med. H.___, Assistenzärztin,
hielt im Schreiben vom 19. Juli 2021 (IV-Nr. 77) fest, es sei beim
Beschwerdeführer bei chronischer Enteritis eine medizinische Abklärung durchgeführt
worden. Von hausärztlicher Seite bestehe aktuell keine Indikation für eine Arbeitsunfähigkeit.
8.2 Im «IV-Verlaufsbericht» vom
3. September 2021 bestätigte Dr. med. G.___, Oberärztin, Klinik I.___, dass
sich der Beschwerdeführer seit dem 30. Juli 2019 in ambulanter Behandlung befinde
(IV-Nr. 79 S. 2 f.). Er sei im Januar 2021 nach dem Weggehen der bis
dahin zuständigen Psychiaterin durch die Referentin übernommen worden.
Anamnestisch und im klinischen Eindruck habe sich eine mittelgradige depressive
Episode (ICD-10 F32.1) bestätigen lassen. Aktenanamnestisch habe sich
herausgestellt, dass 2018 eine akute polymorphe psychotische Störung mit
Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1) festgestellt worden sei. Der
Beschwerdeführer habe seit Anfang 2021 den grössten Teil der vereinbarten
Konsultationen in ca. dreiwöchigem Abstand wahrgenommen (ausser ca. zwei Monate
von März bis Mai 2021, als er zu Besuch der Frau nach [...] ausgereist sei). Er
habe über seit September 2019 und bis anhin weiterhin bestehende depressive
Beschwerden berichtet, vorwiegend geprägt von Unruhe, Nervosität und
Schuldgefühlen bei Gedankenkreisen sowie Antriebsminderung und Rückzugstendenz,
Appetit und Interessenverlust. Der Beschwerdeführer habe während der
Konsultationen berichtet, dass sich seit einiger Zeit sein psychischer und
physischer Zustand deutlich verschlechtert hätten. Ausserdem habe seine Stressresistenz
in letzter Zeit deutlich nachgelassen, während mehreren letzten Konsultationen sei
er als dysphorisch, teils impulsiv, teils fordernd erlebt worden, jedoch sei er
für die Vorschläge der Klinik I.___ nicht offen.
Es sei eine medikamentöse Anpassung
erfolgt. Unter der verordneten Medikation mit Abilify 10 mg / d
und Brintellix 15 mg / d habe keine Besserung der Symptomatik
erreicht werden können, deswegen sei am 23. August 2021 eine Umstellung
von Brintellix 15 mg / d auf Wellbutrin 150 mg / d
erfolgt. Es sei dem Beschwerdeführer auch eine teilstationäre Behandlung in der
Tagesklinik oder eine stationäre Behandlung im Behandlungszentrum für Angst und
Depression der Kliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik [...]
vorgeschlagen worden. Diese Optionen habe er jedoch abgelehnt.
Zusammenfassend sei das Zustandsbild des
Beschwerdeführers objektiv seit Anfang 2021 konstant mittelgradig ausgeprägt
depressiv, vorwiegend geprägt von Konzentrationsstörungen, Unruhe,
Antriebsminderung sowie Freude- und Interessenverlust. Im Kontakt sei der
Beschwerdeführer meistens affektiv niedergestimmt, traurig, formalgedanklich
kohärent, manchmal unruhig und ungeduldig. Es hätten sich durchwegs keine
Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben.
8.3 Im «ambulanten Bericht» vom
15. September 2021 (IV-Nr. 81) hielt Dr. med. J.___, Facharzt
interventionelle Schmerztherapie, Orthopädie und Traumatologie FMH, neben der
«Dauerdiagnose» einer Depression die folgenden aktuellen Diagnosen fest:
1.
Chronic widespread pain
2.
Verdacht auf komplexe posttraumatische
Belastungsstörung mit Depression und schizoaffektiver Störung
Beurteilung: Aus schmerzmedizinisch
somatischer Sicht liessen sich die diversen somatischen Schmerzen nur teilweise
objektivieren. Zeitgleich bestünden mehrere Episoden signifikanter psychischer
Destabilisierungen mit Phasen bis zum vollständigen Verlust der
Selbstkontrolle. Die Untersuchung der geklagten Schmerzsymptomatik habe keine
Hinweise für das Vorliegen einer strukturellen Ursache gezeigt. Vielmehr
erschienen muskuläre Faktoren entscheidend für das Auftreten der Schmerzen zu
sein. Dabei falle eine Dysbalance mit relativer Schwäche der tiefsegmental
stabilisierenden Muskelanteile auf. Aufgrund der Selbstauskunft sei von einer
beträchtlichen Einschränkung der Fähigkeit zur Schmerzmodulation auszugehen,
die Indikation zur Fortsetzung von psychotherapeutischer Betreuung sei
gerechtfertigt. Aufgrund der über weiten Strukturen des gesamten Körpers
ausdehnenden Symptomatik könne von einer komplexen multimodalen Therapie
ausgegangen werden, welche kaum mittels weniger Massnahmen abgeschlossen sein werde.
Grundlegend werde ein Zusammenschluss von Psychotherapeuten, konservativ physikalischen
und pharmakologischen Massnahmen erforderlich sein. Eine stationäre
Rehabilitation für eine multimodale Schmerztherapie müsse in diesem Fall in
Betracht gezogen werden. Es sei dem Beschwerdeführer eine multimodale
Schmerztherapie empfohlen worden. Unter dem Titel «Prozedere» hielt Dr. med. J.___
folgendes fest: Psychiatrische Neubeurteilung unter dem Aspekt von
posttraumatischen Belastungsstörungen.
9. Der Vergleich des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom
22. März 2021 und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
20. September 2021 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) ergibt Folgendes:
9.1 Dem eingereichten Schreiben der
Assistenzärztin Dr. med. H.___ vom 19. Juli 2021 (vgl. E. II. 8.1
hiervor) lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass beim Beschwerdeführer
aufgrund der chronischen Enteritis eine medizinische Abklärung durchgeführt
worden sei. Weitere Angaben hierzu sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. Somit
wies Dr. med. H.___ zwar eine bisher nicht dokumentierte Diagnose aus, hielt
indes fest, dass aktuell keine Indikation für eine Arbeitsunfähigkeit bestehe.
Dies lässt darauf schliessen, dass die Ergebnisse der durchgeführten
Untersuchung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
haben. In diesem Sinn hielt bereits die rheumatologische Gutachterin Dr. med. B.___
in ihrem rheumatologischen Gutachten vom 18. Januar 2021 (vgl. E. II. 7.1
hiervor) fest, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit zu
100 % arbeitsfähig. Folglich wird – wie dies auch der Aktennotiz der
RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 13. September 2021 (IV-Nr. 80) zu
entnehmen ist – mit dem Schreiben von Dr. med. H.___ keine wesentliche
Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht.
9.2 In Bezug auf den eingereichten «IV-Verlaufsbericht»
der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G.___ vom 3. September 2021
(vgl. E. II. 8.2 hiervor), auf welchen sich der Beschwerdeführer sowohl in
seiner Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2021 als auch anlässlich der
öffentlichen Verhandlung vom 4. August 2022 im Wesentlichen stützt
(A.S. 7 f., 52 f.), ergibt sich Folgendes: Die behandelnde Psychiaterin
hielt fest, der Beschwerdeführer habe über Unruhe, Nervosität, Gedankenkreisen,
Antriebsminderung, Rückzugstendenz, Appetit- und Interessenverlust berichtet.
Entsprechende Angaben finden sich bereits im psychiatrischen Gutachten von Dr.
med. C.___ vom 22. Januar 2021 (vgl. E. II. 7.2 hiervor). So habe der Beschwerdeführer
u.a. angegeben, müde, sehr nervös und sehr aggressiv zu sein (IV-Nr. 61
S. 28 unten). Im Rahmen der systematischen psychiatrischen Anamnese hielt
der Gutachter zudem fest (IV-Nr. 61 S. 29 ff.), es komme zu
extremem Grübeln, der Beschwerdeführer habe extrem viele Gedanken und frage
sich, was mit ihm passiert sei und warum er so geworden sei. Die Grundstimmung
sei traurig und hoffnungslos. Es bestehe ein Gefühl der inneren Unruhe und
Nervosität. Gereizt sei er nur, wenn ihn jemand störe, oder sich mit seiner
Person beschäftige; wenn sich eine Person in seine Angelegenheiten einmische,
dann werde er gereizt. Er sei müde, energielos, habe keine Kraft und werde
extrem schnell aggressiv. Keine Suizidgedanken, keine Suizidversuche, kein
selbstverletzendes Verhalten, kein selbstinduziertes Erbrechen, keine
Essrestriktionen. Der Appetit sei nicht gut, der Beschwerdeführer habe an
Gewicht zugenommen, was er auf die Medikamente zurückführe (IV-Nr. 61
S. 29 f.). Der psychiatrische Gutachter stellte weiter fest, es ergäben
sich anamnestisch Hinweise für einen sozialen Rückzug (IV-Nr. 61 S. 40).
Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die durch Dr. med. G.___ im
Bericht vom 3. September 2021 beschriebenen Symptome, die im Übrigen im
Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhen, bereits
im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. C.___ vom
22. Januar 2021 vorgelegen haben. Zur entsprechenden Schlussfolgerung
gelangte auch die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in der Aktennotiz vom
13. September 2021 (IV-Nr. 80). So führte sie aus, der psychiatrische
Bericht vom 3. September 2021 beschreibe die bereits im psychiatrischen
Gutachten dargestellte Symptomatik. Es kommt hinzu, dass sowohl Dr. med. G.___
als auch Dr. med. C.___ die Stimmung des Beschwerdeführers u.a. als dysphorisch
bezeichneten (IV-Nr. 61 S. 38 oben). Der IV-Verlaufsbericht vom
3. September 2021 lässt keine relevante Veränderung des
Gesundheitszustandes erkennen. Von einem Glaubhaftmachen einer wesentlichen gesundheitlichen
Verschlechterung des Beschwerdeführers kann daher nicht ausgegangen werden. Dementsprechend
hielt auch Dr. med. E.___ in ihrer Aktennotiz vom 13. September 2021 (IV-Nr. 80)
fest, die eingereichten medizinischen Berichte liessen keine anspruchsrelevante
Verschlechterung der gesundheitlichen Situation erkennen. Es ist in diesem
Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass zwischen dem Zeitpunkt der
leistungsablehnenden Verfügung vom 22. März 2021 (IV-Nr. 74) und der Neuanmeldung
zum Leistungsbezug vom 7. Juni 2021 (IV-Nr. 75) noch keine drei Monate
vergangen waren und daher an die Glaubhaftmachung relativ hohe Anforderungen zu
stellen sind (vgl. E. II. 3.2 hiervor i.V.m. BGE 130 V 64 E. 6.2
S. 70).
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor,
Dr. med. C.___ habe auf S. 62 keinen Interessenverlust, keine
anhaltend gedrückte Stimmung und keinerlei Hinweise auf ein vermindertes
Selbstwertgefühl oder Schuldgefühle beschrieben, wogegen Dr. med. G.___ einen
Interessenverlust, Antriebsminderung, Schuldgefühle und andere depressive Symptome
sowie eine Verschlechterung des psychischen und physischen Zustandes festgestellt
habe. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die im Rahmen der bei der psychiatrischen
Begutachtung durchgeführte neuropsychologische Zusatzuntersuchung vom
3. Januar 2021 Hinweise auf Aggravation ergab (vgl. E. II. 8.3
hiervor). Daher stellte Dr. med. C.___ fest, die Angaben des
Beschwerdeführers betreffend seine kognitiven Defizite, seine Grundstimmung und
die Wahrnehmungsstörung resp. Angaben betreffend seine Schmerzen müssten kritisch
hinterfragt werden (IV-Nr. 61 S. 63). Die Einschätzung von Dr. med. G.___
beruht jedoch im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers
und den medizinischen Vorakten. Kritisch hinterfragt wurden diese von der
Psychiaterin nicht, weswegen nicht unbesehen auf ihre diagnostischen
Einschätzungen und Ausführungen abgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang
ist ausserdem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärztinnen und Ärzte wie auch Therapiepersonen mitunter im Hinblick auf ihre
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und
Patienten aussagen (vgl. E. II. 4.4 hiervor).
9.3 Betreffend den Bericht vom
14. September 2021 (vgl. E. II. 8.3 hiervor) ist augenfällig, dass sich
Dr. med. J.___ im Wesentlichen auf den therapeutischen Aspekt der durch ihn
festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers fokussierte.
So gab er an, die Indikation zur Fortsetzung von psychotherapeutischer
Betreuung sei gerechtfertigt und es sei ein Zusammenschluss von
Psychotherapeuten, konservativ physikalischen und pharmakologischen Massnahmen
erforderlich. Eine stationäre Rehabilitation für eine multimodale
Schmerztherapie müsse in Betracht gezogen werden. Entsprechende Einschätzungen
sind bereits dem psychiatrischen Gutachten vom 22. Januar 2021 (vgl. E.
II. 7.2 hiervor) zu entnehmen. So empfahl Dr. med. C.___ eine
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, vorzugsweise in einem ambulanten
multimodalen Setting einer Schmerzklinik. Auch die durch Dr. med. J.___
diagnostizierte «chronic widespread pain» wurde bereits durch Dr. med. C.___
beschrieben, indem er die Diagnose einer «chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren» stellte. So habe der Beschwerdeführer
anlässlich der gutachterlichen Exploration angegeben, unter körperlichen
Schmerzen und psychischen Beschwerden zu leiden (IV-Nr. 61 S. 25). Folglich
waren die Schmerzen beim Beschwerdeführer bereits während der psychiatrischen
Begutachtung vorhanden. In diesem Zusammenhang hielt die rheumatologische
Gutachterin Dr. med. B.___ fest, es habe kein sicheres organisches Korrelat für
die beklagten diffusen Ganzkörperschmerzen gefunden werden können
(IV-Nr. 61 S. 55). Auch Dr. med. J.___ gab an, die diversen Schmerzen
hätten sich aus schmerzmedizinisch somatischer Sicht nur teilweise
objektivieren lassen (vgl. E. II. 8.3 hiervor). Insgesamt
erweist sich somit die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers aufgrund des
Berichts von Dr. med. J.___ als nicht wesentlich verändert, wie dies auch die
RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in der Aktennotiz vom 20. September 2021 (IV-Nr. 83)
festhielt.
9.4 Zusammenfassend kann mit Blick
auf die aktuelle Neuanmeldung festgestellt werden, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, verglichen mit jenem im Zeitpunkt der
Leistungsablehnung am 22. März 2021, kaum verändert hat.
10. Gestützt auf die vorangehenden
Ausführungen ist im vorliegenden Fall seit der rechtskräftigen Verfügung vom
22. März 2021 nicht von einer glaubhaft gemachten Veränderung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen. Damit ist die Verfügung
vom 20. September 2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers
vom 9. Juni 2021 nicht eingetreten.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
- Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
- Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 4. August 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
- Eine Kopie der ergänzenden Kostennote vom 4. August 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Dieser Entscheid ist zu eröffnen an: Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst Küng Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_438/2022 vom 24. November 2022 bestätigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 04.08.2022 VSBES.2021.174 Soleure Versicherungsgericht 04.08.2022 VSBES.2021.174 Soletta Versicherungsgericht 04.08.2022 VSBES.2021.174
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
Urteil vom
4. August 2022 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Vizepräsident Flückiger Oberrichter von Felten Gerichtsschreiberin Küng In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 20. September 2021) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.
1. Der 1982 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 7. Juni 2017 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Aufgrund des am 6. Juli 2017 erfolgten Intake-Gesprächs (IV-Nr. 4) meldete sich der Beschwerdeführer am 10. Juli 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 14). Diese wies den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 ab (IV-Nr. 22). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 5. September 2019 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine psychische Krankheit erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 31). Nach dem Einholen der medizinischen Akten liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bidisziplinär (psychiatrisch / rheumatologisch) begutachten. Das rheumatologische Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, wurde am 18. Januar 2021 und jenes von Dr. med. C.___, Leitender Arzt, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Facharzt für Neurologie FMH, am 22. Januar 2021 erstattet (IV-Nrn. 60 f.). Im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens wurde bei Dr. sc. hum. Dipl. Psych. D.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, ein neuropsychologisches Gutachten verfasst (IV-Nr. 61 S. 85 ff.). Gestützt auf die anschliessende Stellungnahme von Dr. med. E.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 28. Januar 2021 (IV-Nr. 64 S. 2), wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 22. März 2021 ab (IV-Nr. 74). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3. In Bezug auf die Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 7. Juni 2021 (IV-Nr. 75) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. Juni 2021 (IV-Nr. 76) in Aussicht, voraussichtlich auf sein neues Leistungsbegehren nicht einzutreten. Zu den daraufhin eingereichten medizinischen Berichten nahm Dr. med. E.___, RAD, in den Aktennotizen vom 13. und 20. September 2021 Stellung (IV-Nrn. 80, 83). Gestützt auf diese trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. September 2021 nicht auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein (Akten-Seite [A.S.] 1 f.).
4. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.): 1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 20. September 2021 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf den mit Neuanmeldung vom 7. Juni 2021 geltend gemachten Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Rente) einzutreten und diesen materiell zu prüfen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. U.K.u.E.F.
5. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 lässt der Beschwerdeführer das Armenrechtsgesuch vollständig zurückziehen und dem Versicherungsgericht eine Kopie der E-Mail der Rechtsschutzversicherung F.___ vom 25. Oktober 2021 zukommen, worin diese die Kostengutsprache bestätigt (A.S. 24 f.).
6. Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 10. November 2021 (A.S. 29 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Replik vom 6. Januar 2022 (A.S. 38 ff.) lässt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen bisherigen Rechtsbegehren und Ausführungen festhalten.
8. Die Beschwerdegegnerin verzichtet im Rahmen der Eingabe vom 26. Januar 2022 (A.S. 42) auf das Einreichen einer Duplik.
9. Die durch den Vertreter des Beschwerdeführers am 9. Februar 2022 (A.S. 44 ff.) eingereichte Kostennote geht mit Verfügung vom 10. Februar 2022 (A.S. 47) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
10. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juli 2022 werden die Parteien zu der vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung vom 4. August 2022 vorgeladen (A.S. 48 f.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Parteibefragung wird abgewiesen.
11. Am 4. August 2022, um 14.00 Uhr, führt das Versicherungsgericht die öffentliche Verhandlung durch. Für den Ablauf der Verhandlung und die Ausführungen im Plädoyer des Vertreters des Beschwerdeführers wird auf das Protokoll verwiesen (vgl. A.S. 51 f.). Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 53 f.).
12. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. September 2021) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b). 1.3 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). 2. 2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 2.2 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 3. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und in Verbindung mit Abs. 2 IVV). Die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 3.2 Nach der Rechtsprechung sind die Beweisanforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV herabgesetzt. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung des Glaubhaftmachens kann der zeitliche Abstand zwischen Ablehnungsverfügung und Neuanmeldegesuch entscheidend sein (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2 S. 70 mit Hinweis auf das zitierte Urteil des Bundesgerichts I 460/01 E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2008 vom
29. April 2008 E. 4.2). 4. 4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4). 4.2 Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.w.H.) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom
15. März 2017 E. 2.2). 4.3 Im Sozialversicherungsverfahren sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.4 Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227 m.H.). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Schliesslich haben die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen).
5. Es ist zunächst auf die Rechtsschriften der Parteien einzugehen: 5.1 Die Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 20. September 2021 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (A.S. 1 f.). Zur Begründung wurde ausgeführt, das Leistungsbegehren sei am 22. März 2021 abgewiesen worden. Am 9. Juni 2021 habe die Beschwerdegegnerin eine neue Anmeldung erhalten. Um das Gesuch prüfen zu können, müsse sich die berufliche oder medizinische Situation des Beschwerdeführers wesentlich geändert haben. Solche Veränderungen hätten nicht festgestellt werden können (z.B. keine neuen Diagnosen, keine neuen Befunde etc.). Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist eine Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft darzulegen. Deshalb könne auf die Neuanmeldung nicht eingetreten werden. Die am 6. und 16. September 2021 eingereichten Unterlagen seien durch den RAD gewürdigt worden. Die Unterlagen vermöchten keine Anhaltspunkte zu liefern, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit dem letzten Entscheid vom 22. März 2021 in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten. Entsprechend dem Vorbescheid vom 28. Juni 2021 werde auf die Neuanmeldung nicht eingetreten. 5.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2021 (A.S. 3 ff.) einwenden, die Beschwerdegegnerin hätte auf die Neuanmeldung eintreten müssen, weil mit dem neu eingereichten Bericht von Dr. med. G.___ vom 3. September 2021 zumindest glaubhaft gemacht worden sei, dass sich seit der Begutachtung bei Dr. med. C.___ und dem Referenzzeitpunkt vom 22. März 2021 der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Entgegen den Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in deren Aktennotiz vom
13. September 2021 sei im psychiatrischen Bericht vom 22. März 2021 nicht dieselbe Symptomatik festgestellt worden, wie sie Dr. med. C.___ anlässlich der Begutachtung beschrieben habe. Während Dr. med. C.___ auf S. 62 seines Gutachtens festgehalten habe, dass die Kardinalsymptome einer Depression nicht gegeben seien und insbesondere kein Interessenverlust und keine anhaltend gedrückte Stimmung vorgelegen hätten und auch keinerlei Hinweise auf ein vermindertes Selbstwertgefühl oder auf Schuldgefühle vorhanden gewesen seien, habe Dr. med. G.___ demgegenüber insbesondere einen Interessenverlust, eine Antriebsminderung, Schuldgefühle und andere depressive Symptome festgehalten. Der Beschwerdeführer sei im Kontakt meist affektiv niedergeschmettert und traurig gewesen. Auch habe sie eine Dysphorie beschrieben, welche als Affektstörung auch im Rahmen einer Depression auftreten könne. Zu berücksichtigen sei auch, dass zumindest der grössere Teil der Gespräche bei Dr. med. G.___ nach Mai 2021 erfolgt seien und auch der Beschwerdeführer selbst von einer deutlichen Verschlechterung «seit einiger Zeit» «während den Konsultationen» berichtet habe. Schliesslich sei im Bericht von Dr. med. G.___ auch ausgeführt worden, sie habe aufgrund fehlender Besserung der Symptomatik und mit der erfolgten Medikamentenumstellung Ende August 2021 auch eine (teil-)stationäre Behandlung empfohlen. Vor dem Erlass der Verfügung vom 22. März 2021 habe Dr. med. G.___ noch nie eine Einschätzung abgegeben gehabt. Damit ergäben sich zumindest gewisse Hinweise auf eine Verschlechterung (A.S. 7 f.). In Bezug auf die Eintretensfrage sei – entgegen den Ausführungen von Dr. med. E.___ vom 13. September 2021 – nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer die von Dr. med. G.___ empfohlene medizinischen Massnahmen im Rahmen von (teil-)stationären Aufenthalten umgesetzt habe oder nicht. Ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten rechtskräftigen materiellen Beurteilung nämlich auch tatsächlich objektiv wesentlich verändert habe, worunter im Rahmen der Indikatorenprüfung auch die Frage der Therapieresistenz mit zu berücksichtigen sei, sei nicht im Rahmen der Eintretensfrage zu prüfen, sondern erst im Rahmen der materiellen Beurteilung nach dem Eintreten auf das Neuanmeldungsgesuch (A.S. 8 f.).
6. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2021 gestellte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. September 2021 zu Recht nicht eingetreten ist bzw. ob der Beschwerdeführer eine entsprechende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. 6.1 Wie bereits vorstehend unter Erwägung II. 3.1 dargelegt, muss die versicherte Person gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel hingewiesen, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Nachreichung anzusetzen und anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69 m.H.). Dem Beschwerdeführer wurde mit Vorbescheid vom 28. Juni 2021 (IV-Nr. 76) das Nichteintreten angedroht, wenn innert der 30-tägigen Frist keine Beweismittel eingereicht würden, welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen. Somit erging die vorliegend angefochtene Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den vorgenannten Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügte. Das Versicherungsgericht stellt deshalb bei der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf den Sachverhalt ab, welcher sich der Verwaltung bot. Es prüft entsprechend, ob der Nichteintretensentscheid aufgrund der bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vorhandenen Akten korrekt war. 6.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung bilden einerseits die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhte (vorliegend: Verfügung vom
22. März 2021), und andererseits die angefochtene Verfügung (hier: Verfügung vom 20. September 2021; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 76).
7. In der rechtskräftigen Verfügung vom 22. März 2021 stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das psychiatrische Fachgutachten von Dr. med. C.___ vom 22. Januar 2021, welches auch das neuropsychologische Gutachten von Dr. sc. hum. Dipl. Psych. D.___ vom 3. Januar 2021 umfasst, und auf das rheumatologische Fachgutachten von Dr. med. B.___ vom
18. Januar 2021 (IV-Nrn. 60 f.). 7.1 Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, diagnostizierte in ihrem rheumatologischen Gutachten vom 18. Januar 2021 (IV-Nr. 60) eine «intermittierende Lumbalgie, ICD-10 M54» und eine «geringe ISG-Arthrose beidseits, ICD-10 M19» (S. 22 f.), die ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (IV-Nr. 61 S. 73 f.). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ohne Leistungseinschränkung zu 100 % arbeitsfähig. Er sei aus rheumatologischer Sicht nie länger andauernd oder anhaltend arbeitsunfähig gewesen (IV-Nr. 60 S. 28 f.). Der Beschwerdeführer sei auf rheumatologischem Fachgebiet in jeglicher Tätigkeit ohne Einschränkungen arbeitsfähig. 7.2 Im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens vom 22. Januar 2021 (IV-Nr. 61 S. 2 ff.) stellte Dr. med. C.___, Leitender Arzt, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Facharzt für Neurologie FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Folgende Diagnosen hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 47): 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) 2. Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von paranoid und narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) 3. Status nach akuter polymorpher psychotischer Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1) 4. Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24) In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. In diesem Pensum sei er voll leistungsfähig. Im IV-relevanten Sinn sei der Beschwerdeführer mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch in der Vergangenheit in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Ein spezielles Ressourcenprofil in einer optimal angepassten Tätigkeit müsse nicht definiert werden, da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter mit klar strukturierten Aufgaben und ohne Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Dauerkonzentration sowie Daueraufmerksamkeit und Kreativität voraussetzten, am besten an die Ressourcen des Beschwerdeführers angepasst sei. Aus psychiatrischer Sicht könne rein therapeutisch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung vorzugsweise in einem ambulanten multimodalen Setting einer Schmerzklinik zum Erlernen von positiven Copingstrategien im Hinblick auf den adäquaten Umgang mit chronischen Schmerzen empfohlen werden (S. 66 ff.). Im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens wurde am 3. Januar 2021 von Dr. sc. hum. Dipl. Psych. D.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, ein neuropsychologisches Gutachten erstattet (IV-Nr. 61 S. 85 ff.). Darin wurde festgehalten, dass die Zusammenstellung der Befunde der Leistungstests auf ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers schliessen lasse. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht interpretiert werden und lieferten wegen mangelnder Mitarbeit des Beschwerdeführers keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbilden würden. Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt würden. 7.3 Dr. med. E.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2021 (IV-Nr. 64 S. 2) fest, die vorliegenden Gutachten in den Fachgebieten Psychiatrie, Rheumatologie und Neuropsychologie seien für die interessierenden Belange umfassend, in Kenntnis der Vorakten erstellt, auf allseitigen Untersuchungen beruhend und die geklagten Beschwerden berücksichtigend verfasst worden. IV-fremde Faktoren und Diskrepanzen mit anderen medizinischen Einschätzungen würden diskutiert, die Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine inhaltliche Zusammenfassung der Gutachten werde daher verzichtet. Es könne darauf abgestützt werden. Als Küchenhilfe bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, es habe keine länger anhaltende Leistungsminderung gegeben.
8. Der Beschwerdeführer beruft sich bezüglich der Frage der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 22. März 2021 im Wesentlichen auf die nachstehenden
– zwischenzeitlich ergangenen – medizinischen Einschätzungen. 8.1 Dr. med. H.___, Assistenzärztin, hielt im Schreiben vom 19. Juli 2021 (IV-Nr. 77) fest, es sei beim Beschwerdeführer bei chronischer Enteritis eine medizinische Abklärung durchgeführt worden. Von hausärztlicher Seite bestehe aktuell keine Indikation für eine Arbeitsunfähigkeit. 8.2 Im «IV-Verlaufsbericht» vom
3. September 2021 bestätigte Dr. med. G.___, Oberärztin, Klinik I.___, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 30. Juli 2019 in ambulanter Behandlung befinde (IV-Nr. 79 S. 2 f.). Er sei im Januar 2021 nach dem Weggehen der bis dahin zuständigen Psychiaterin durch die Referentin übernommen worden. Anamnestisch und im klinischen Eindruck habe sich eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bestätigen lassen. Aktenanamnestisch habe sich herausgestellt, dass 2018 eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1) festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe seit Anfang 2021 den grössten Teil der vereinbarten Konsultationen in ca. dreiwöchigem Abstand wahrgenommen (ausser ca. zwei Monate von März bis Mai 2021, als er zu Besuch der Frau nach [...] ausgereist sei). Er habe über seit September 2019 und bis anhin weiterhin bestehende depressive Beschwerden berichtet, vorwiegend geprägt von Unruhe, Nervosität und Schuldgefühlen bei Gedankenkreisen sowie Antriebsminderung und Rückzugstendenz, Appetit und Interessenverlust. Der Beschwerdeführer habe während der Konsultationen berichtet, dass sich seit einiger Zeit sein psychischer und physischer Zustand deutlich verschlechtert hätten. Ausserdem habe seine Stressresistenz in letzter Zeit deutlich nachgelassen, während mehreren letzten Konsultationen sei er als dysphorisch, teils impulsiv, teils fordernd erlebt worden, jedoch sei er für die Vorschläge der Klinik I.___ nicht offen. Es sei eine medikamentöse Anpassung erfolgt. Unter der verordneten Medikation mit Abilify 10 mg / d und Brintellix 15 mg / d habe keine Besserung der Symptomatik erreicht werden können, deswegen sei am 23. August 2021 eine Umstellung von Brintellix 15 mg / d auf Wellbutrin 150 mg / d erfolgt. Es sei dem Beschwerdeführer auch eine teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik oder eine stationäre Behandlung im Behandlungszentrum für Angst und Depression der Kliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik [...] vorgeschlagen worden. Diese Optionen habe er jedoch abgelehnt. Zusammenfassend sei das Zustandsbild des Beschwerdeführers objektiv seit Anfang 2021 konstant mittelgradig ausgeprägt depressiv, vorwiegend geprägt von Konzentrationsstörungen, Unruhe, Antriebsminderung sowie Freude- und Interessenverlust. Im Kontakt sei der Beschwerdeführer meistens affektiv niedergestimmt, traurig, formalgedanklich kohärent, manchmal unruhig und ungeduldig. Es hätten sich durchwegs keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben. 8.3 Im «ambulanten Bericht» vom
15. September 2021 (IV-Nr. 81) hielt Dr. med. J.___, Facharzt interventionelle Schmerztherapie, Orthopädie und Traumatologie FMH, neben der «Dauerdiagnose» einer Depression die folgenden aktuellen Diagnosen fest: 1. Chronic widespread pain 2. Verdacht auf komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit Depression und schizoaffektiver Störung Beurteilung: Aus schmerzmedizinisch somatischer Sicht liessen sich die diversen somatischen Schmerzen nur teilweise objektivieren. Zeitgleich bestünden mehrere Episoden signifikanter psychischer Destabilisierungen mit Phasen bis zum vollständigen Verlust der Selbstkontrolle. Die Untersuchung der geklagten Schmerzsymptomatik habe keine Hinweise für das Vorliegen einer strukturellen Ursache gezeigt. Vielmehr erschienen muskuläre Faktoren entscheidend für das Auftreten der Schmerzen zu sein. Dabei falle eine Dysbalance mit relativer Schwäche der tiefsegmental stabilisierenden Muskelanteile auf. Aufgrund der Selbstauskunft sei von einer beträchtlichen Einschränkung der Fähigkeit zur Schmerzmodulation auszugehen, die Indikation zur Fortsetzung von psychotherapeutischer Betreuung sei gerechtfertigt. Aufgrund der über weiten Strukturen des gesamten Körpers ausdehnenden Symptomatik könne von einer komplexen multimodalen Therapie ausgegangen werden, welche kaum mittels weniger Massnahmen abgeschlossen sein werde. Grundlegend werde ein Zusammenschluss von Psychotherapeuten, konservativ physikalischen und pharmakologischen Massnahmen erforderlich sein. Eine stationäre Rehabilitation für eine multimodale Schmerztherapie müsse in diesem Fall in Betracht gezogen werden. Es sei dem Beschwerdeführer eine multimodale Schmerztherapie empfohlen worden. Unter dem Titel «Prozedere» hielt Dr. med. J.___ folgendes fest: Psychiatrische Neubeurteilung unter dem Aspekt von posttraumatischen Belastungsstörungen.
9. Der Vergleich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom
22. März 2021 und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
20. September 2021 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) ergibt Folgendes: 9.1 Dem eingereichten Schreiben der Assistenzärztin Dr. med. H.___ vom 19. Juli 2021 (vgl. E. II. 8.1 hiervor) lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der chronischen Enteritis eine medizinische Abklärung durchgeführt worden sei. Weitere Angaben hierzu sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. Somit wies Dr. med. H.___ zwar eine bisher nicht dokumentierte Diagnose aus, hielt indes fest, dass aktuell keine Indikation für eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dies lässt darauf schliessen, dass die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben. In diesem Sinn hielt bereits die rheumatologische Gutachterin Dr. med. B.___ in ihrem rheumatologischen Gutachten vom 18. Januar 2021 (vgl. E. II. 7.1 hiervor) fest, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Folglich wird – wie dies auch der Aktennotiz der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 13. September 2021 (IV-Nr. 80) zu entnehmen ist – mit dem Schreiben von Dr. med. H.___ keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht. 9.2 In Bezug auf den eingereichten «IV-Verlaufsbericht» der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G.___ vom 3. September 2021 (vgl. E. II. 8.2 hiervor), auf welchen sich der Beschwerdeführer sowohl in seiner Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2021 als auch anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 4. August 2022 im Wesentlichen stützt (A.S. 7 f., 52 f.), ergibt sich Folgendes: Die behandelnde Psychiaterin hielt fest, der Beschwerdeführer habe über Unruhe, Nervosität, Gedankenkreisen, Antriebsminderung, Rückzugstendenz, Appetit- und Interessenverlust berichtet. Entsprechende Angaben finden sich bereits im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 22. Januar 2021 (vgl. E. II. 7.2 hiervor). So habe der Beschwerdeführer u.a. angegeben, müde, sehr nervös und sehr aggressiv zu sein (IV-Nr. 61 S. 28 unten). Im Rahmen der systematischen psychiatrischen Anamnese hielt der Gutachter zudem fest (IV-Nr. 61 S. 29 ff.), es komme zu extremem Grübeln, der Beschwerdeführer habe extrem viele Gedanken und frage sich, was mit ihm passiert sei und warum er so geworden sei. Die Grundstimmung sei traurig und hoffnungslos. Es bestehe ein Gefühl der inneren Unruhe und Nervosität. Gereizt sei er nur, wenn ihn jemand störe, oder sich mit seiner Person beschäftige; wenn sich eine Person in seine Angelegenheiten einmische, dann werde er gereizt. Er sei müde, energielos, habe keine Kraft und werde extrem schnell aggressiv. Keine Suizidgedanken, keine Suizidversuche, kein selbstverletzendes Verhalten, kein selbstinduziertes Erbrechen, keine Essrestriktionen. Der Appetit sei nicht gut, der Beschwerdeführer habe an Gewicht zugenommen, was er auf die Medikamente zurückführe (IV-Nr. 61 S. 29 f.). Der psychiatrische Gutachter stellte weiter fest, es ergäben sich anamnestisch Hinweise für einen sozialen Rückzug (IV-Nr. 61 S. 40). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die durch Dr. med. G.___ im Bericht vom 3. September 2021 beschriebenen Symptome, die im Übrigen im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhen, bereits im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. C.___ vom
22. Januar 2021 vorgelegen haben. Zur entsprechenden Schlussfolgerung gelangte auch die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in der Aktennotiz vom
13. September 2021 (IV-Nr. 80). So führte sie aus, der psychiatrische Bericht vom 3. September 2021 beschreibe die bereits im psychiatrischen Gutachten dargestellte Symptomatik. Es kommt hinzu, dass sowohl Dr. med. G.___ als auch Dr. med. C.___ die Stimmung des Beschwerdeführers u.a. als dysphorisch bezeichneten (IV-Nr. 61 S. 38 oben). Der IV-Verlaufsbericht vom
3. September 2021 lässt keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes erkennen. Von einem Glaubhaftmachen einer wesentlichen gesundheitlichen Verschlechterung des Beschwerdeführers kann daher nicht ausgegangen werden. Dementsprechend hielt auch Dr. med. E.___ in ihrer Aktennotiz vom 13. September 2021 (IV-Nr. 80) fest, die eingereichten medizinischen Berichte liessen keine anspruchsrelevante Verschlechterung der gesundheitlichen Situation erkennen. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass zwischen dem Zeitpunkt der leistungsablehnenden Verfügung vom 22. März 2021 (IV-Nr. 74) und der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 7. Juni 2021 (IV-Nr. 75) noch keine drei Monate vergangen waren und daher an die Glaubhaftmachung relativ hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. E. II. 3.2 hiervor i.V.m. BGE 130 V 64 E. 6.2 S. 70). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, Dr. med. C.___ habe auf S. 62 keinen Interessenverlust, keine anhaltend gedrückte Stimmung und keinerlei Hinweise auf ein vermindertes Selbstwertgefühl oder Schuldgefühle beschrieben, wogegen Dr. med. G.___ einen Interessenverlust, Antriebsminderung, Schuldgefühle und andere depressive Symptome sowie eine Verschlechterung des psychischen und physischen Zustandes festgestellt habe. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die im Rahmen der bei der psychiatrischen Begutachtung durchgeführte neuropsychologische Zusatzuntersuchung vom
3. Januar 2021 Hinweise auf Aggravation ergab (vgl. E. II. 8.3 hiervor). Daher stellte Dr. med. C.___ fest, die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine kognitiven Defizite, seine Grundstimmung und die Wahrnehmungsstörung resp. Angaben betreffend seine Schmerzen müssten kritisch hinterfragt werden (IV-Nr. 61 S. 63). Die Einschätzung von Dr. med. G.___ beruht jedoch im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den medizinischen Vorakten. Kritisch hinterfragt wurden diese von der Psychiaterin nicht, weswegen nicht unbesehen auf ihre diagnostischen Einschätzungen und Ausführungen abgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang ist ausserdem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte wie auch Therapiepersonen mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. E. II. 4.4 hiervor). 9.3 Betreffend den Bericht vom
14. September 2021 (vgl. E. II. 8.3 hiervor) ist augenfällig, dass sich Dr. med. J.___ im Wesentlichen auf den therapeutischen Aspekt der durch ihn festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers fokussierte. So gab er an, die Indikation zur Fortsetzung von psychotherapeutischer Betreuung sei gerechtfertigt und es sei ein Zusammenschluss von Psychotherapeuten, konservativ physikalischen und pharmakologischen Massnahmen erforderlich. Eine stationäre Rehabilitation für eine multimodale Schmerztherapie müsse in Betracht gezogen werden. Entsprechende Einschätzungen sind bereits dem psychiatrischen Gutachten vom 22. Januar 2021 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) zu entnehmen. So empfahl Dr. med. C.___ eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, vorzugsweise in einem ambulanten multimodalen Setting einer Schmerzklinik. Auch die durch Dr. med. J.___ diagnostizierte «chronic widespread pain» wurde bereits durch Dr. med. C.___ beschrieben, indem er die Diagnose einer «chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren» stellte. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der gutachterlichen Exploration angegeben, unter körperlichen Schmerzen und psychischen Beschwerden zu leiden (IV-Nr. 61 S. 25). Folglich waren die Schmerzen beim Beschwerdeführer bereits während der psychiatrischen Begutachtung vorhanden. In diesem Zusammenhang hielt die rheumatologische Gutachterin Dr. med. B.___ fest, es habe kein sicheres organisches Korrelat für die beklagten diffusen Ganzkörperschmerzen gefunden werden können (IV-Nr. 61 S. 55). Auch Dr. med. J.___ gab an, die diversen Schmerzen hätten sich aus schmerzmedizinisch somatischer Sicht nur teilweise objektivieren lassen (vgl. E. II. 8.3 hiervor). Insgesamt erweist sich somit die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers aufgrund des Berichts von Dr. med. J.___ als nicht wesentlich verändert, wie dies auch die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in der Aktennotiz vom 20. September 2021 (IV-Nr. 83) festhielt. 9.4 Zusammenfassend kann mit Blick auf die aktuelle Neuanmeldung festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, verglichen mit jenem im Zeitpunkt der Leistungsablehnung am 22. März 2021, kaum verändert hat.
10. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist im vorliegenden Fall seit der rechtskräftigen Verfügung vom
22. März 2021 nicht von einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen. Damit ist die Verfügung vom 20. September 2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2021 nicht eingetreten. 11. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. 4. Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 4. August 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien. 5. Eine Kopie der ergänzenden Kostennote vom 4. August 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Dieser Entscheid ist zu eröffnen an: Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst Küng Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_438/2022 vom 24. November 2022 bestätigt.