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VSBES.2021.174

Solothurn · 2022-08-04 · Deutsch SO
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Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 20. September 2021 sei aufzuheben.

E. 2 Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf den mit Neuanmeldung vom 7. Juni 2021 geltend gemachten Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Rente) einzutreten und diesen materiell zu prüfen.

E. 3 Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

E. 4 Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

E. 5 Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

5.       Mit Eingabe vom 25. Oktober

2021 lässt der Beschwerdeführer das Armenrechtsgesuch vollständig zurückziehen

und dem Versicherungsgericht eine Kopie der E-Mail der Rechtsschutzversicherung

F.___ vom 25. Oktober 2021 zukommen, worin diese die Kostengutsprache

bestätigt (A.S. 24 f.).

6.       Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 10. November 2021 (A.S. 29 f.) schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

7.       Mit Replik vom 6. Januar

2022 (A.S. 38 ff.) lässt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen

bisherigen Rechtsbegehren und Ausführungen festhalten.

8.       Die Beschwerdegegnerin

verzichtet im Rahmen der Eingabe vom 26. Januar 2022 (A.S. 42) auf

das Einreichen einer Duplik.

9.       Die durch den Vertreter des

Beschwerdeführers am 9. Februar 2022 (A.S. 44 ff.) eingereichte

Kostennote geht mit Verfügung vom 10. Februar 2022 (A.S. 47) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

10.     Mit prozessleitender Verfügung

vom 20. Juli 2022 werden die Parteien zu der vom Beschwerdeführer

beantragten öffentlichen Verhandlung vom 4. August 2022 vorgeladen

(A.S. 48 f.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Parteibefragung

wird abgewiesen.

11.     Am 4. August 2022, um 14.00

Uhr, führt das Versicherungsgericht die öffentliche Verhandlung durch. Für den

Ablauf der Verhandlung und die Ausführungen im Plädoyer des Vertreters des

Beschwerdeführers wird auf das Protokoll verwiesen (vgl. A.S. 51 f.).

Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine

ergänzende Kostennote ein (A.S. 53 f.).

12.     Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. September 2021) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366

E. 1b).

1.3     Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor

dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen

Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen

des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,

SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung

anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022

E. 2.1 mit Hinweisen).

2.

2.1     Nach Art. 28 Abs. 1

IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a)

und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

2.2     Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

3.

3.1     Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und in

Verbindung mit Abs. 2 IVV). Die Eintretensvoraussetzungen nach

Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern, dass sich die Verwaltung nach

vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit

gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE

133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).

3.2     Nach der Rechtsprechung sind die

Beweisanforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3

IVV herabgesetzt. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen

Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch

mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die

behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil des

Bundesgerichts I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 3.2 mit Hinweisen).

Bei der Prüfung des Glaubhaftmachens kann der zeitliche Abstand zwischen

Ablehnungsverfügung und Neuanmeldegesuch entscheidend sein (vgl. BGE 130 V 64

E. 6.2 S. 70 mit Hinweis auf das zitierte Urteil des Bundesgerichts I

460/01 E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2008 vom

29. April 2008 E. 4.2).

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4

S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

4.2     Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V

393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei

als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.w.H.)

zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom

15. März 2017 E. 2.2).

4.3     Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125

V 351 E. 3a S. 352). Das Sozialversicherungsgericht hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach

zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.4     Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4

S. 227 m.H.). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen,

dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten

aussagen. Schliesslich haben die Berichte versicherungsinterner medizinischer

Fachpersonen grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht

dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im

Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat

oder einem Gerichtsgutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit

Hinweisen).

5.       Es ist zunächst auf die Rechtsschriften

der Parteien einzugehen:

5.1     Die Beschwerdegegnerin trat mit

Verfügung vom 20. September 2021 auf das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers nicht ein (A.S. 1 f.). Zur Begründung wurde ausgeführt,

das Leistungsbegehren sei am 22. März 2021 abgewiesen worden. Am 9. Juni

2021 habe die Beschwerdegegnerin eine neue Anmeldung erhalten. Um das Gesuch prüfen

zu können, müsse sich die berufliche oder medizinische Situation des

Beschwerdeführers wesentlich geändert haben. Solche Veränderungen hätten nicht

festgestellt werden können (z.B. keine neuen Diagnosen, keine neuen Befunde

etc.). Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, innerhalb der 30-tägigen

Einwandfrist eine Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft darzulegen.

Deshalb könne auf die Neuanmeldung nicht eingetreten werden.

Die am 6. und 16. September 2021

eingereichten Unterlagen seien durch den RAD gewürdigt worden. Die Unterlagen

vermöchten keine Anhaltspunkte zu liefern, dass sich die gesundheitlichen

Verhältnisse seit dem letzten Entscheid vom 22. März 2021 in

anspruchsrelevanter Weise verändert hätten. Entsprechend dem Vorbescheid vom 28. Juni

2021 werde auf die Neuanmeldung nicht eingetreten.

5.2     Dagegen lässt der Beschwerdeführer

in seiner Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2021 (A.S. 3 ff.) einwenden,

die Beschwerdegegnerin hätte auf die Neuanmeldung eintreten müssen, weil mit

dem neu eingereichten Bericht von Dr. med. G.___ vom 3. September

2021 zumindest glaubhaft gemacht worden sei, dass sich seit der Begutachtung

bei Dr. med. C.___ und dem Referenzzeitpunkt vom 22. März 2021 der Grad

der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Entgegen

den Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in deren Aktennotiz vom

13. September 2021 sei im psychiatrischen Bericht vom 22. März 2021

nicht dieselbe Symptomatik festgestellt worden, wie sie Dr. med. C.___ anlässlich

der Begutachtung beschrieben habe. Während Dr. med. C.___ auf S. 62 seines

Gutachtens festgehalten habe, dass die Kardinalsymptome einer Depression nicht

gegeben seien und insbesondere kein Interessenverlust und keine anhaltend gedrückte

Stimmung vorgelegen hätten und auch keinerlei Hinweise auf ein vermindertes

Selbstwertgefühl oder auf Schuldgefühle vorhanden gewesen seien, habe Dr. med.

G.___ demgegenüber insbesondere einen Interessenverlust, eine

Antriebsminderung, Schuldgefühle und andere depressive Symptome festgehalten. Der

Beschwerdeführer sei im Kontakt meist affektiv niedergeschmettert und traurig

gewesen. Auch habe sie eine Dysphorie beschrieben, welche als Affektstörung

auch im Rahmen einer Depression auftreten könne. Zu berücksichtigen sei auch,

dass zumindest der grössere Teil der Gespräche bei Dr. med. G.___ nach Mai

2021 erfolgt seien und auch der Beschwerdeführer selbst von einer deutlichen

Verschlechterung «seit einiger Zeit» «während den Konsultationen» berichtet

habe. Schliesslich sei im Bericht von Dr. med. G.___ auch ausgeführt

worden, sie habe aufgrund fehlender Besserung der Symptomatik und mit der

erfolgten Medikamentenumstellung Ende August 2021 auch eine (teil-)stationäre

Behandlung empfohlen. Vor dem Erlass der Verfügung vom 22. März 2021 habe

Dr. med. G.___ noch nie eine Einschätzung abgegeben gehabt. Damit ergäben

sich zumindest gewisse Hinweise auf eine Verschlechterung (A.S. 7 f.).

In Bezug auf die Eintretensfrage sei –

entgegen den Ausführungen von Dr. med. E.___ vom 13. September 2021 –

nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer die von Dr. med. G.___

empfohlene medizinischen Massnahmen im Rahmen von (teil-)stationären

Aufenthalten umgesetzt habe oder nicht. Ob sich der Gesundheitszustand seit der

letzten rechtskräftigen materiellen Beurteilung nämlich auch tatsächlich

objektiv wesentlich verändert habe, worunter im Rahmen der Indikatorenprüfung

auch die Frage der Therapieresistenz mit zu berücksichtigen sei, sei nicht im

Rahmen der Eintretensfrage zu prüfen, sondern erst im Rahmen der materiellen

Beurteilung nach dem Eintreten auf das Neuanmeldungsgesuch (A.S. 8 f.).

6.       Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin auf das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers

vom 7. Juni 2021 gestellte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. September

2021 zu Recht nicht eingetreten ist bzw. ob der Beschwerdeführer eine

entsprechende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht

hat.

6.1     Wie bereits vorstehend unter

Erwägung II. 3.1 dargelegt, muss die versicherte Person gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der Neuanmeldung die massgebliche

Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das

Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in

der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf

ergänzende Beweismittel hingewiesen, ist der versicherten Person eine

angemessene Frist zur Nachreichung anzusetzen und anzudrohen, dass ansonsten

gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine

Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben

umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der

Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den

Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5

S. 69 m.H.). Dem Beschwerdeführer wurde mit Vorbescheid vom 28. Juni

2021 (IV-Nr. 76) das Nichteintreten angedroht, wenn innert der 30-tägigen

Frist keine Beweismittel eingereicht würden, welche eine Veränderung des

Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen. Somit erging die vorliegend

angefochtene Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens,

das den vorgenannten Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der

Säumnisfolgen genügte. Das Versicherungsgericht stellt deshalb bei der

Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf den Sachverhalt ab, welcher sich

der Verwaltung bot. Es prüft entsprechend, ob der Nichteintretensentscheid

aufgrund der bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vorhandenen Akten

korrekt war.

6.2     Zeitliche Vergleichsbasis für

die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung bilden einerseits die

letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhte (vorliegend: Verfügung vom

22. März 2021), und andererseits die angefochtene Verfügung (hier:

Verfügung vom 20. September 2021; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 76).

7.       In der rechtskräftigen

Verfügung vom 22. März 2021 stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der

Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das psychiatrische

Fachgutachten von Dr. med. C.___ vom 22. Januar 2021, welches auch das

neuropsychologische Gutachten von Dr. sc. hum. Dipl. Psych. D.___ vom 3. Januar

2021 umfasst, und auf das rheumatologische Fachgutachten von Dr. med. B.___ vom

18. Januar 2021 (IV-Nrn. 60 f.).

7.1     Dr. med. B.___, Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, diagnostizierte in ihrem rheumatologischen

Gutachten vom 18. Januar 2021 (IV-Nr. 60) eine «intermittierende

Lumbalgie, ICD-10 M54» und eine «geringe ISG-Arthrose beidseits, ICD-10 M19»

(S. 22 f.), die ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien

(IV-Nr. 61 S. 73 f.). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der

Beschwerdeführer ohne Leistungseinschränkung zu 100 % arbeitsfähig. Er sei

aus rheumatologischer Sicht nie länger andauernd oder anhaltend arbeitsunfähig

gewesen (IV-Nr. 60 S. 28 f.). Der Beschwerdeführer sei auf

rheumatologischem Fachgebiet in jeglicher Tätigkeit ohne Einschränkungen

arbeitsfähig.

7.2     Im Rahmen des psychiatrischen

Gutachtens vom 22. Januar 2021 (IV-Nr. 61 S. 2 ff.) stellte

Dr. med. C.___, Leitender Arzt, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, Facharzt für Neurologie FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Folgende Diagnosen hätten keine Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit (S. 47):

1.

Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

2.

Probleme verbunden mit Schwierigkeiten

bei der Lebensbewältigung im Sinne von paranoid und narzisstisch akzentuierten

Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)

3.

Status nach akuter polymorpher

psychotischer Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1)

4.

Psychische und Verhaltensstörungen durch

psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak,

Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24)

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Hilfsarbeiter sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. In diesem

Pensum sei er voll leistungsfähig. Im IV-relevanten Sinn sei der

Beschwerdeführer mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch in der

Vergangenheit in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Ein

spezielles Ressourcenprofil in einer optimal angepassten Tätigkeit müsse nicht

definiert werden, da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter mit klar

strukturierten Aufgaben und ohne Tätigkeiten, die ein hohes Mass an

Dauerkonzentration sowie Daueraufmerksamkeit und Kreativität voraussetzten, am

besten an die Ressourcen des Beschwerdeführers angepasst sei. Aus

psychiatrischer Sicht könne rein therapeutisch eine

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung vorzugsweise in einem ambulanten

multimodalen Setting einer Schmerzklinik zum Erlernen von positiven

Copingstrategien im Hinblick auf den adäquaten Umgang mit chronischen Schmerzen

empfohlen werden (S. 66 ff.).

Im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens

wurde am 3. Januar 2021 von Dr. sc. hum. Dipl. Psych. D.___,

Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, ein neuropsychologisches Gutachten

erstattet (IV-Nr. 61 S. 85 ff.). Darin wurde festgehalten, dass die

Zusammenstellung der Befunde der Leistungstests auf ein Aggravationsverhalten

des Beschwerdeführers schliessen lasse. Daher könnten die Ergebnisse der

Leistungstests inhaltlich nicht interpretiert werden und lieferten wegen

mangelnder Mitarbeit des Beschwerdeführers keine verwertbaren

neuropsychologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv

vorhandene kognitive Leistungsniveau abbilden würden. Unter diesen Umständen

bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische

kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt würden.

7.3     Dr. med. E.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin,

RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2021 (IV-Nr. 64

S. 2) fest, die vorliegenden Gutachten in den Fachgebieten Psychiatrie,

Rheumatologie und Neuropsychologie seien für die interessierenden Belange

umfassend, in Kenntnis der Vorakten erstellt, auf allseitigen Untersuchungen

beruhend und die geklagten Beschwerden berücksichtigend verfasst worden. IV-fremde

Faktoren und Diskrepanzen mit anderen medizinischen Einschätzungen würden

diskutiert, die Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes und der daraus

resultierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien schlüssig und

nachvollziehbar. Auf eine inhaltliche Zusammenfassung der Gutachten werde daher

verzichtet. Es könne darauf abgestützt werden. Als Küchenhilfe bestehe eine

100%ige Arbeitsfähigkeit, es habe keine länger anhaltende Leistungsminderung

gegeben.

8.       Der Beschwerdeführer beruft

sich bezüglich der Frage der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit

Erlass der Verfügung vom 22. März 2021 im Wesentlichen auf die nachstehenden

– zwischenzeitlich ergangenen – medizinischen Einschätzungen.

8.1     Dr. med. H.___, Assistenzärztin,

hielt im Schreiben vom 19. Juli 2021 (IV-Nr. 77) fest, es sei beim

Beschwerdeführer bei chronischer Enteritis eine medizinische Abklärung durchgeführt

worden. Von hausärztlicher Seite bestehe aktuell keine Indikation für eine Arbeitsunfähigkeit.

8.2     Im «IV-Verlaufsbericht» vom

3. September 2021 bestätigte Dr. med. G.___, Oberärztin, Klinik I.___, dass

sich der Beschwerdeführer seit dem 30. Juli 2019 in ambulanter Behandlung befinde

(IV-Nr. 79 S. 2 f.). Er sei im Januar 2021 nach dem Weggehen der bis

dahin zuständigen Psychiaterin durch die Referentin übernommen worden.

Anamnestisch und im klinischen Eindruck habe sich eine mittelgradige depressive

Episode (ICD-10 F32.1) bestätigen lassen. Aktenanamnestisch habe sich

herausgestellt, dass 2018 eine akute polymorphe psychotische Störung mit

Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1) festgestellt worden sei. Der

Beschwerdeführer habe seit Anfang 2021 den grössten Teil der vereinbarten

Konsultationen in ca. dreiwöchigem Abstand wahrgenommen (ausser ca. zwei Monate

von März bis Mai 2021, als er zu Besuch der Frau nach [...] ausgereist sei). Er

habe über seit September 2019 und bis anhin weiterhin bestehende depressive

Beschwerden berichtet, vorwiegend geprägt von Unruhe, Nervosität und

Schuldgefühlen bei Gedankenkreisen sowie Antriebsminderung und Rückzugstendenz,

Appetit und Interessenverlust. Der Beschwerdeführer habe während der

Konsultationen berichtet, dass sich seit einiger Zeit sein psychischer und

physischer Zustand deutlich verschlechtert hätten. Ausserdem habe seine Stressresistenz

in letzter Zeit deutlich nachgelassen, während mehreren letzten Konsultationen sei

er als dysphorisch, teils impulsiv, teils fordernd erlebt worden, jedoch sei er

für die Vorschläge der Klinik I.___ nicht offen.

Es sei eine medikamentöse Anpassung

erfolgt. Unter der verordneten Medikation mit Abilify 10 mg / d

und Brintellix 15 mg / d habe keine Besserung der Symptomatik

erreicht werden können, deswegen sei am 23. August 2021 eine Umstellung

von Brintellix 15 mg / d auf Wellbutrin 150 mg / d

erfolgt. Es sei dem Beschwerdeführer auch eine teilstationäre Behandlung in der

Tagesklinik oder eine stationäre Behandlung im Behandlungszentrum für Angst und

Depression der Kliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik [...]

vorgeschlagen worden. Diese Optionen habe er jedoch abgelehnt.

Zusammenfassend sei das Zustandsbild des

Beschwerdeführers objektiv seit Anfang 2021 konstant mittelgradig ausgeprägt

depressiv, vorwiegend geprägt von Konzentrationsstörungen, Unruhe,

Antriebsminderung sowie Freude- und Interessenverlust. Im Kontakt sei der

Beschwerdeführer meistens affektiv niedergestimmt, traurig, formalgedanklich

kohärent, manchmal unruhig und ungeduldig. Es hätten sich durchwegs keine

Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben.

8.3     Im «ambulanten Bericht» vom

15. September 2021 (IV-Nr. 81) hielt Dr. med. J.___, Facharzt

interventionelle Schmerztherapie, Orthopädie und Traumatologie FMH, neben der

«Dauerdiagnose» einer Depression die folgenden aktuellen Diagnosen fest:

1.

Chronic widespread pain

2.

Verdacht auf komplexe posttraumatische

Belastungsstörung mit Depression und schizoaffektiver Störung

Beurteilung: Aus schmerzmedizinisch

somatischer Sicht liessen sich die diversen somatischen Schmerzen nur teilweise

objektivieren. Zeitgleich bestünden mehrere Episoden signifikanter psychischer

Destabilisierungen mit Phasen bis zum vollständigen Verlust der

Selbstkontrolle. Die Untersuchung der geklagten Schmerzsymptomatik habe keine

Hinweise für das Vorliegen einer strukturellen Ursache gezeigt. Vielmehr

erschienen muskuläre Faktoren entscheidend für das Auftreten der Schmerzen zu

sein. Dabei falle eine Dysbalance mit relativer Schwäche der tiefsegmental

stabilisierenden Muskelanteile auf. Aufgrund der Selbstauskunft sei von einer

beträchtlichen Einschränkung der Fähigkeit zur Schmerzmodulation auszugehen,

die Indikation zur Fortsetzung von psychotherapeutischer Betreuung sei

gerechtfertigt. Aufgrund der über weiten Strukturen des gesamten Körpers

ausdehnenden Symptomatik könne von einer komplexen multimodalen Therapie

ausgegangen werden, welche kaum mittels weniger Massnahmen abgeschlossen sein werde.

Grundlegend werde ein Zusammenschluss von Psychotherapeuten, konservativ physikalischen

und pharmakologischen Massnahmen erforderlich sein. Eine stationäre

Rehabilitation für eine multimodale Schmerztherapie müsse in diesem Fall in

Betracht gezogen werden. Es sei dem Beschwerdeführer eine multimodale

Schmerztherapie empfohlen worden. Unter dem Titel «Prozedere» hielt Dr. med. J.___

folgendes fest: Psychiatrische Neubeurteilung unter dem Aspekt von

posttraumatischen Belastungsstörungen.

9.       Der Vergleich des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom

22. März 2021 und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom

20. September 2021 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) ergibt Folgendes:

9.1     Dem eingereichten Schreiben der

Assistenzärztin Dr. med. H.___ vom 19. Juli 2021 (vgl. E. II. 8.1

hiervor) lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass beim Beschwerdeführer

aufgrund der chronischen Enteritis eine medizinische Abklärung durchgeführt

worden sei. Weitere Angaben hierzu sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. Somit

wies Dr. med. H.___ zwar eine bisher nicht dokumentierte Diagnose aus, hielt

indes fest, dass aktuell keine Indikation für eine Arbeitsunfähigkeit bestehe.

Dies lässt darauf schliessen, dass die Ergebnisse der durchgeführten

Untersuchung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

haben. In diesem Sinn hielt bereits die rheumatologische Gutachterin Dr. med. B.___

in ihrem rheumatologischen Gutachten vom 18. Januar 2021 (vgl. E. II. 7.1

hiervor) fest, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit zu

100 % arbeitsfähig. Folglich wird – wie dies auch der Aktennotiz der

RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 13. September 2021 (IV-Nr. 80) zu

entnehmen ist – mit dem Schreiben von Dr. med. H.___ keine wesentliche

Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht.

9.2     In Bezug auf den eingereichten «IV-Verlaufsbericht»

der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G.___ vom 3. September 2021

(vgl. E. II. 8.2 hiervor), auf welchen sich der Beschwerdeführer sowohl in

seiner Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2021 als auch anlässlich der

öffentlichen Verhandlung vom 4. August 2022 im Wesentlichen stützt

(A.S. 7 f., 52 f.), ergibt sich Folgendes: Die behandelnde Psychiaterin

hielt fest, der Beschwerdeführer habe über Unruhe, Nervosität, Gedankenkreisen,

Antriebsminderung, Rückzugstendenz, Appetit- und Interessenverlust berichtet.

Entsprechende Angaben finden sich bereits im psychiatrischen Gutachten von Dr.

med. C.___ vom 22. Januar 2021 (vgl. E. II. 7.2 hiervor). So habe der Beschwerdeführer

u.a. angegeben, müde, sehr nervös und sehr aggressiv zu sein (IV-Nr. 61

S. 28 unten). Im Rahmen der systematischen psychiatrischen Anamnese hielt

der Gutachter zudem fest (IV-Nr. 61 S. 29 ff.), es komme zu

extremem Grübeln, der Beschwerdeführer habe extrem viele Gedanken und frage

sich, was mit ihm passiert sei und warum er so geworden sei. Die Grundstimmung

sei traurig und hoffnungslos. Es bestehe ein Gefühl der inneren Unruhe und

Nervosität. Gereizt sei er nur, wenn ihn jemand störe, oder sich mit seiner

Person beschäftige; wenn sich eine Person in seine Angelegenheiten einmische,

dann werde er gereizt. Er sei müde, energielos, habe keine Kraft und werde

extrem schnell aggressiv. Keine Suizidgedanken, keine Suizidversuche, kein

selbstverletzendes Verhalten, kein selbstinduziertes Erbrechen, keine

Essrestriktionen. Der Appetit sei nicht gut, der Beschwerdeführer habe an

Gewicht zugenommen, was er auf die Medikamente zurückführe (IV-Nr. 61

S. 29 f.). Der psychiatrische Gutachter stellte weiter fest, es ergäben

sich anamnestisch Hinweise für einen sozialen Rückzug (IV-Nr. 61 S. 40).

Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die durch Dr. med. G.___ im

Bericht vom 3. September 2021 beschriebenen Symptome, die im Übrigen im

Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhen, bereits

im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. C.___ vom

22. Januar 2021 vorgelegen haben. Zur entsprechenden Schlussfolgerung

gelangte auch die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in der Aktennotiz vom

13. September 2021 (IV-Nr. 80). So führte sie aus, der psychiatrische

Bericht vom 3. September 2021 beschreibe die bereits im psychiatrischen

Gutachten dargestellte Symptomatik. Es kommt hinzu, dass sowohl Dr. med. G.___

als auch Dr. med. C.___ die Stimmung des Beschwerdeführers u.a. als dysphorisch

bezeichneten (IV-Nr. 61 S. 38 oben). Der IV-Verlaufsbericht vom

3. September 2021 lässt keine relevante Veränderung des

Gesundheitszustandes erkennen. Von einem Glaubhaftmachen einer wesentlichen gesundheitlichen

Verschlechterung des Beschwerdeführers kann daher nicht ausgegangen werden. Dementsprechend

hielt auch Dr. med. E.___ in ihrer Aktennotiz vom 13. September 2021 (IV-Nr. 80)

fest, die eingereichten medizinischen Berichte liessen keine anspruchsrelevante

Verschlechterung der gesundheitlichen Situation erkennen. Es ist in diesem

Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass zwischen dem Zeitpunkt der

leistungsablehnenden Verfügung vom 22. März 2021 (IV-Nr. 74) und der Neuanmeldung

zum Leistungsbezug vom 7. Juni 2021 (IV-Nr. 75) noch keine drei Monate

vergangen waren und daher an die Glaubhaftmachung relativ hohe Anforderungen zu

stellen sind (vgl. E. II. 3.2 hiervor i.V.m. BGE 130 V 64 E. 6.2

S. 70).

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor,

Dr. med. C.___ habe auf S. 62 keinen Interessenverlust, keine

anhaltend gedrückte Stimmung und keinerlei Hinweise auf ein vermindertes

Selbstwertgefühl oder Schuldgefühle beschrieben, wogegen Dr. med. G.___ einen

Interessenverlust, Antriebsminderung, Schuldgefühle und andere depressive Symptome

sowie eine Verschlechterung des psychischen und physischen Zustandes festgestellt

habe. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die im Rahmen der bei der psychiatrischen

Begutachtung durchgeführte neuropsychologische Zusatzuntersuchung vom

3. Januar 2021 Hinweise auf Aggravation ergab (vgl. E. II. 8.3

hiervor). Daher stellte Dr. med. C.___ fest, die Angaben des

Beschwerdeführers betreffend seine kognitiven Defizite, seine Grundstimmung und

die Wahrnehmungsstörung resp. Angaben betreffend seine Schmerzen müssten kritisch

hinterfragt werden (IV-Nr. 61 S. 63). Die Einschätzung von Dr. med. G.___

beruht jedoch im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers

und den medizinischen Vorakten. Kritisch hinterfragt wurden diese von der

Psychiaterin nicht, weswegen nicht unbesehen auf ihre diagnostischen

Einschätzungen und Ausführungen abgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang

ist ausserdem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärztinnen und Ärzte wie auch Therapiepersonen mitunter im Hinblick auf ihre

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und

Patienten aussagen (vgl. E. II. 4.4 hiervor).

9.3     Betreffend den Bericht vom

14. September 2021 (vgl. E. II. 8.3 hiervor) ist augenfällig, dass sich

Dr. med. J.___ im Wesentlichen auf den therapeutischen Aspekt der durch ihn

festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers fokussierte.

So gab er an, die Indikation zur Fortsetzung von psychotherapeutischer

Betreuung sei gerechtfertigt und es sei ein Zusammenschluss von

Psychotherapeuten, konservativ physikalischen und pharmakologischen Massnahmen

erforderlich. Eine stationäre Rehabilitation für eine multimodale

Schmerztherapie müsse in Betracht gezogen werden. Entsprechende Einschätzungen

sind bereits dem psychiatrischen Gutachten vom 22. Januar 2021 (vgl. E.

II. 7.2 hiervor) zu entnehmen. So empfahl Dr. med. C.___ eine

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, vorzugsweise in einem ambulanten

multimodalen Setting einer Schmerzklinik. Auch die durch Dr. med. J.___

diagnostizierte «chronic widespread pain» wurde bereits durch Dr. med. C.___

beschrieben, indem er die Diagnose einer «chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren» stellte. So habe der Beschwerdeführer

anlässlich der gutachterlichen Exploration angegeben, unter körperlichen

Schmerzen und psychischen Beschwerden zu leiden (IV-Nr. 61 S. 25). Folglich

waren die Schmerzen beim Beschwerdeführer bereits während der psychiatrischen

Begutachtung vorhanden. In diesem Zusammenhang hielt die rheumatologische

Gutachterin Dr. med. B.___ fest, es habe kein sicheres organisches Korrelat für

die beklagten diffusen Ganzkörperschmerzen gefunden werden können

(IV-Nr. 61 S. 55). Auch Dr. med. J.___ gab an, die diversen Schmerzen

hätten sich aus schmerzmedizinisch somatischer Sicht nur teilweise

objektivieren lassen (vgl. E. II. 8.3 hiervor). Insgesamt

erweist sich somit die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers aufgrund des

Berichts von Dr. med. J.___ als nicht wesentlich verändert, wie dies auch die

RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in der Aktennotiz vom 20. September 2021 (IV-Nr. 83)

festhielt.

9.4     Zusammenfassend kann mit Blick

auf die aktuelle Neuanmeldung festgestellt werden, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, verglichen mit jenem im Zeitpunkt der

Leistungsablehnung am 22. März 2021, kaum verändert hat.

10.     Gestützt auf die vorangehenden

Ausführungen ist im vorliegenden Fall seit der rechtskräftigen Verfügung vom

22. März 2021 nicht von einer glaubhaft gemachten Veränderung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen. Damit ist die Verfügung

vom 20. September 2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers

vom 9. Juni 2021 nicht eingetreten.

11.

11.1   Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.2   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
  3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
  4. Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 4. August 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
  5. Eine Kopie der ergänzenden Kostennote vom 4. August 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Dieser Entscheid ist zu eröffnen an: Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst                           Küng Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_438/2022 vom 24. November 2022 bestätigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 04.08.2022 VSBES.2021.174 Soleure Versicherungsgericht 04.08.2022 VSBES.2021.174 Soletta Versicherungsgericht 04.08.2022 VSBES.2021.174

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Urteil vom

4. August 2022 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Vizepräsident Flückiger Oberrichter von Felten Gerichtsschreiberin Küng In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 20. September 2021) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.

1.       Der 1982 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 7. Juni 2017 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Aufgrund des am 6. Juli 2017 erfolgten Intake-Gesprächs (IV-Nr. 4) meldete sich der Beschwerdeführer am 10. Juli 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 14). Diese wies den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 ab (IV-Nr. 22). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.       Am 5. September 2019 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine psychische Krankheit erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 31). Nach dem Einholen der medizinischen Akten liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bidisziplinär (psychiatrisch / rheumatologisch) begutachten. Das rheumatologische Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, wurde am 18. Januar 2021 und jenes von Dr. med. C.___, Leitender Arzt, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Facharzt für Neurologie FMH, am 22. Januar 2021 erstattet (IV-Nrn. 60 f.). Im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens wurde bei Dr. sc. hum. Dipl. Psych. D.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, ein neuropsychologisches Gutachten verfasst (IV-Nr. 61 S. 85 ff.). Gestützt auf die anschliessende Stellungnahme von Dr. med. E.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 28. Januar 2021 (IV-Nr. 64 S. 2), wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 22. März 2021 ab (IV-Nr. 74). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3.       In Bezug auf die Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 7. Juni 2021 (IV-Nr. 75) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. Juni 2021 (IV-Nr. 76) in Aussicht, voraussichtlich auf sein neues Leistungsbegehren nicht einzutreten. Zu den daraufhin eingereichten medizinischen Berichten nahm Dr. med. E.___, RAD, in den Aktennotizen vom 13. und 20. September 2021 Stellung (IV-Nrn. 80, 83). Gestützt auf diese trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. September 2021 nicht auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein (Akten-Seite [A.S.] 1 f.).

4.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.): 1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 20. September 2021 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf den mit Neuanmeldung vom 7. Juni 2021 geltend gemachten Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Rente) einzutreten und diesen materiell zu prüfen. 3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. U.K.u.E.F.

5.       Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 lässt der Beschwerdeführer das Armenrechtsgesuch vollständig zurückziehen und dem Versicherungsgericht eine Kopie der E-Mail der Rechtsschutzversicherung F.___ vom 25. Oktober 2021 zukommen, worin diese die Kostengutsprache bestätigt (A.S. 24 f.).

6.       Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 10. November 2021 (A.S. 29 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

7.       Mit Replik vom 6. Januar 2022 (A.S. 38 ff.) lässt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen bisherigen Rechtsbegehren und Ausführungen festhalten.

8.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet im Rahmen der Eingabe vom 26. Januar 2022 (A.S. 42) auf das Einreichen einer Duplik.

9.       Die durch den Vertreter des Beschwerdeführers am 9. Februar 2022 (A.S. 44 ff.) eingereichte Kostennote geht mit Verfügung vom 10. Februar 2022 (A.S. 47) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

10.     Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juli 2022 werden die Parteien zu der vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung vom 4. August 2022 vorgeladen (A.S. 48 f.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Parteibefragung wird abgewiesen.

11.     Am 4. August 2022, um 14.00 Uhr, führt das Versicherungsgericht die öffentliche Verhandlung durch. Für den Ablauf der Verhandlung und die Ausführungen im Plädoyer des Vertreters des Beschwerdeführers wird auf das Protokoll verwiesen (vgl. A.S. 51 f.). Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 53 f.).

12.     Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2     Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. September 2021) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b). 1.3     Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). 2. 2.1     Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 2.2     Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 3. 3.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und in Verbindung mit Abs. 2 IVV). Die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). 3.2     Nach der Rechtsprechung sind die Beweisanforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV herabgesetzt. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts I 460/01 vom 18. Februar 2003 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung des Glaubhaftmachens kann der zeitliche Abstand zwischen Ablehnungsverfügung und Neuanmeldegesuch entscheidend sein (vgl. BGE 130 V 64 E. 6.2 S. 70 mit Hinweis auf das zitierte Urteil des Bundesgerichts I 460/01 E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2008 vom

29. April 2008 E. 4.2). 4. 4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 261 E. 4). 4.2     Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.w.H.) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom

15. März 2017 E. 2.2). 4.3     Im Sozialversicherungsverfahren sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.4     Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227 m.H.). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Schliesslich haben die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen).

5.       Es ist zunächst auf die Rechtsschriften der Parteien einzugehen: 5.1     Die Beschwerdegegnerin trat mit Verfügung vom 20. September 2021 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (A.S. 1 f.). Zur Begründung wurde ausgeführt, das Leistungsbegehren sei am 22. März 2021 abgewiesen worden. Am 9. Juni 2021 habe die Beschwerdegegnerin eine neue Anmeldung erhalten. Um das Gesuch prüfen zu können, müsse sich die berufliche oder medizinische Situation des Beschwerdeführers wesentlich geändert haben. Solche Veränderungen hätten nicht festgestellt werden können (z.B. keine neuen Diagnosen, keine neuen Befunde etc.). Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist eine Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft darzulegen. Deshalb könne auf die Neuanmeldung nicht eingetreten werden. Die am 6. und 16. September 2021 eingereichten Unterlagen seien durch den RAD gewürdigt worden. Die Unterlagen vermöchten keine Anhaltspunkte zu liefern, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit dem letzten Entscheid vom 22. März 2021 in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten. Entsprechend dem Vorbescheid vom 28. Juni 2021 werde auf die Neuanmeldung nicht eingetreten. 5.2     Dagegen lässt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2021 (A.S. 3 ff.) einwenden, die Beschwerdegegnerin hätte auf die Neuanmeldung eintreten müssen, weil mit dem neu eingereichten Bericht von Dr. med. G.___ vom 3. September 2021 zumindest glaubhaft gemacht worden sei, dass sich seit der Begutachtung bei Dr. med. C.___ und dem Referenzzeitpunkt vom 22. März 2021 der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Entgegen den Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in deren Aktennotiz vom

13. September 2021 sei im psychiatrischen Bericht vom 22. März 2021 nicht dieselbe Symptomatik festgestellt worden, wie sie Dr. med. C.___ anlässlich der Begutachtung beschrieben habe. Während Dr. med. C.___ auf S. 62 seines Gutachtens festgehalten habe, dass die Kardinalsymptome einer Depression nicht gegeben seien und insbesondere kein Interessenverlust und keine anhaltend gedrückte Stimmung vorgelegen hätten und auch keinerlei Hinweise auf ein vermindertes Selbstwertgefühl oder auf Schuldgefühle vorhanden gewesen seien, habe Dr. med. G.___ demgegenüber insbesondere einen Interessenverlust, eine Antriebsminderung, Schuldgefühle und andere depressive Symptome festgehalten. Der Beschwerdeführer sei im Kontakt meist affektiv niedergeschmettert und traurig gewesen. Auch habe sie eine Dysphorie beschrieben, welche als Affektstörung auch im Rahmen einer Depression auftreten könne. Zu berücksichtigen sei auch, dass zumindest der grössere Teil der Gespräche bei Dr. med. G.___ nach Mai 2021 erfolgt seien und auch der Beschwerdeführer selbst von einer deutlichen Verschlechterung «seit einiger Zeit» «während den Konsultationen» berichtet habe. Schliesslich sei im Bericht von Dr. med. G.___ auch ausgeführt worden, sie habe aufgrund fehlender Besserung der Symptomatik und mit der erfolgten Medikamentenumstellung Ende August 2021 auch eine (teil-)stationäre Behandlung empfohlen. Vor dem Erlass der Verfügung vom 22. März 2021 habe Dr. med. G.___ noch nie eine Einschätzung abgegeben gehabt. Damit ergäben sich zumindest gewisse Hinweise auf eine Verschlechterung (A.S. 7 f.). In Bezug auf die Eintretensfrage sei – entgegen den Ausführungen von Dr. med. E.___ vom 13. September 2021 – nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer die von Dr. med. G.___ empfohlene medizinischen Massnahmen im Rahmen von (teil-)stationären Aufenthalten umgesetzt habe oder nicht. Ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten rechtskräftigen materiellen Beurteilung nämlich auch tatsächlich objektiv wesentlich verändert habe, worunter im Rahmen der Indikatorenprüfung auch die Frage der Therapieresistenz mit zu berücksichtigen sei, sei nicht im Rahmen der Eintretensfrage zu prüfen, sondern erst im Rahmen der materiellen Beurteilung nach dem Eintreten auf das Neuanmeldungsgesuch (A.S. 8 f.).

6.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2021 gestellte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. September 2021 zu Recht nicht eingetreten ist bzw. ob der Beschwerdeführer eine entsprechende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. 6.1     Wie bereits vorstehend unter Erwägung II. 3.1 dargelegt, muss die versicherte Person gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel hingewiesen, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Nachreichung anzusetzen und anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69 m.H.). Dem Beschwerdeführer wurde mit Vorbescheid vom 28. Juni 2021 (IV-Nr. 76) das Nichteintreten angedroht, wenn innert der 30-tägigen Frist keine Beweismittel eingereicht würden, welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen. Somit erging die vorliegend angefochtene Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den vorgenannten Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügte. Das Versicherungsgericht stellt deshalb bei der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf den Sachverhalt ab, welcher sich der Verwaltung bot. Es prüft entsprechend, ob der Nichteintretensentscheid aufgrund der bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vorhandenen Akten korrekt war. 6.2     Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung bilden einerseits die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhte (vorliegend: Verfügung vom

22. März 2021), und andererseits die angefochtene Verfügung (hier: Verfügung vom 20. September 2021; BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 76).

7.       In der rechtskräftigen Verfügung vom 22. März 2021 stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Wesentlichen auf das psychiatrische Fachgutachten von Dr. med. C.___ vom 22. Januar 2021, welches auch das neuropsychologische Gutachten von Dr. sc. hum. Dipl. Psych. D.___ vom 3. Januar 2021 umfasst, und auf das rheumatologische Fachgutachten von Dr. med. B.___ vom

18. Januar 2021 (IV-Nrn. 60 f.). 7.1     Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, diagnostizierte in ihrem rheumatologischen Gutachten vom 18. Januar 2021 (IV-Nr. 60) eine «intermittierende Lumbalgie, ICD-10 M54» und eine «geringe ISG-Arthrose beidseits, ICD-10 M19» (S. 22 f.), die ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (IV-Nr. 61 S. 73 f.). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ohne Leistungseinschränkung zu 100 % arbeitsfähig. Er sei aus rheumatologischer Sicht nie länger andauernd oder anhaltend arbeitsunfähig gewesen (IV-Nr. 60 S. 28 f.). Der Beschwerdeführer sei auf rheumatologischem Fachgebiet in jeglicher Tätigkeit ohne Einschränkungen arbeitsfähig. 7.2     Im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens vom 22. Januar 2021 (IV-Nr. 61 S. 2 ff.) stellte Dr. med. C.___, Leitender Arzt, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Facharzt für Neurologie FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Folgende Diagnosen hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 47): 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) 2. Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von paranoid und narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) 3. Status nach akuter polymorpher psychotischer Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1) 4. Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24) In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. In diesem Pensum sei er voll leistungsfähig. Im IV-relevanten Sinn sei der Beschwerdeführer mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch in der Vergangenheit in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen. Ein spezielles Ressourcenprofil in einer optimal angepassten Tätigkeit müsse nicht definiert werden, da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter mit klar strukturierten Aufgaben und ohne Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Dauerkonzentration sowie Daueraufmerksamkeit und Kreativität voraussetzten, am besten an die Ressourcen des Beschwerdeführers angepasst sei. Aus psychiatrischer Sicht könne rein therapeutisch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung vorzugsweise in einem ambulanten multimodalen Setting einer Schmerzklinik zum Erlernen von positiven Copingstrategien im Hinblick auf den adäquaten Umgang mit chronischen Schmerzen empfohlen werden (S. 66 ff.). Im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens wurde am 3. Januar 2021 von Dr. sc. hum. Dipl. Psych. D.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, ein neuropsychologisches Gutachten erstattet (IV-Nr. 61 S. 85 ff.). Darin wurde festgehalten, dass die Zusammenstellung der Befunde der Leistungstests auf ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers schliessen lasse. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht interpretiert werden und lieferten wegen mangelnder Mitarbeit des Beschwerdeführers keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbilden würden. Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt würden. 7.3     Dr. med. E.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2021 (IV-Nr. 64 S. 2) fest, die vorliegenden Gutachten in den Fachgebieten Psychiatrie, Rheumatologie und Neuropsychologie seien für die interessierenden Belange umfassend, in Kenntnis der Vorakten erstellt, auf allseitigen Untersuchungen beruhend und die geklagten Beschwerden berücksichtigend verfasst worden. IV-fremde Faktoren und Diskrepanzen mit anderen medizinischen Einschätzungen würden diskutiert, die Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine inhaltliche Zusammenfassung der Gutachten werde daher verzichtet. Es könne darauf abgestützt werden. Als Küchenhilfe bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, es habe keine länger anhaltende Leistungsminderung gegeben.

8.       Der Beschwerdeführer beruft sich bezüglich der Frage der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 22. März 2021 im Wesentlichen auf die nachstehenden

– zwischenzeitlich ergangenen – medizinischen Einschätzungen. 8.1     Dr. med. H.___, Assistenzärztin, hielt im Schreiben vom 19. Juli 2021 (IV-Nr. 77) fest, es sei beim Beschwerdeführer bei chronischer Enteritis eine medizinische Abklärung durchgeführt worden. Von hausärztlicher Seite bestehe aktuell keine Indikation für eine Arbeitsunfähigkeit. 8.2     Im «IV-Verlaufsbericht» vom

3. September 2021 bestätigte Dr. med. G.___, Oberärztin, Klinik I.___, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 30. Juli 2019 in ambulanter Behandlung befinde (IV-Nr. 79 S. 2 f.). Er sei im Januar 2021 nach dem Weggehen der bis dahin zuständigen Psychiaterin durch die Referentin übernommen worden. Anamnestisch und im klinischen Eindruck habe sich eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bestätigen lassen. Aktenanamnestisch habe sich herausgestellt, dass 2018 eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1) festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe seit Anfang 2021 den grössten Teil der vereinbarten Konsultationen in ca. dreiwöchigem Abstand wahrgenommen (ausser ca. zwei Monate von März bis Mai 2021, als er zu Besuch der Frau nach [...] ausgereist sei). Er habe über seit September 2019 und bis anhin weiterhin bestehende depressive Beschwerden berichtet, vorwiegend geprägt von Unruhe, Nervosität und Schuldgefühlen bei Gedankenkreisen sowie Antriebsminderung und Rückzugstendenz, Appetit und Interessenverlust. Der Beschwerdeführer habe während der Konsultationen berichtet, dass sich seit einiger Zeit sein psychischer und physischer Zustand deutlich verschlechtert hätten. Ausserdem habe seine Stressresistenz in letzter Zeit deutlich nachgelassen, während mehreren letzten Konsultationen sei er als dysphorisch, teils impulsiv, teils fordernd erlebt worden, jedoch sei er für die Vorschläge der Klinik I.___ nicht offen. Es sei eine medikamentöse Anpassung erfolgt. Unter der verordneten Medikation mit Abilify 10 mg / d und Brintellix 15 mg / d habe keine Besserung der Symptomatik erreicht werden können, deswegen sei am 23. August 2021 eine Umstellung von Brintellix 15 mg / d auf Wellbutrin 150 mg / d erfolgt. Es sei dem Beschwerdeführer auch eine teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik oder eine stationäre Behandlung im Behandlungszentrum für Angst und Depression der Kliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik [...] vorgeschlagen worden. Diese Optionen habe er jedoch abgelehnt. Zusammenfassend sei das Zustandsbild des Beschwerdeführers objektiv seit Anfang 2021 konstant mittelgradig ausgeprägt depressiv, vorwiegend geprägt von Konzentrationsstörungen, Unruhe, Antriebsminderung sowie Freude- und Interessenverlust. Im Kontakt sei der Beschwerdeführer meistens affektiv niedergestimmt, traurig, formalgedanklich kohärent, manchmal unruhig und ungeduldig. Es hätten sich durchwegs keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben. 8.3     Im «ambulanten Bericht» vom

15. September 2021 (IV-Nr. 81) hielt Dr. med. J.___, Facharzt interventionelle Schmerztherapie, Orthopädie und Traumatologie FMH, neben der «Dauerdiagnose» einer Depression die folgenden aktuellen Diagnosen fest: 1. Chronic widespread pain 2. Verdacht auf komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit Depression und schizoaffektiver Störung Beurteilung: Aus schmerzmedizinisch somatischer Sicht liessen sich die diversen somatischen Schmerzen nur teilweise objektivieren. Zeitgleich bestünden mehrere Episoden signifikanter psychischer Destabilisierungen mit Phasen bis zum vollständigen Verlust der Selbstkontrolle. Die Untersuchung der geklagten Schmerzsymptomatik habe keine Hinweise für das Vorliegen einer strukturellen Ursache gezeigt. Vielmehr erschienen muskuläre Faktoren entscheidend für das Auftreten der Schmerzen zu sein. Dabei falle eine Dysbalance mit relativer Schwäche der tiefsegmental stabilisierenden Muskelanteile auf. Aufgrund der Selbstauskunft sei von einer beträchtlichen Einschränkung der Fähigkeit zur Schmerzmodulation auszugehen, die Indikation zur Fortsetzung von psychotherapeutischer Betreuung sei gerechtfertigt. Aufgrund der über weiten Strukturen des gesamten Körpers ausdehnenden Symptomatik könne von einer komplexen multimodalen Therapie ausgegangen werden, welche kaum mittels weniger Massnahmen abgeschlossen sein werde. Grundlegend werde ein Zusammenschluss von Psychotherapeuten, konservativ physikalischen und pharmakologischen Massnahmen erforderlich sein. Eine stationäre Rehabilitation für eine multimodale Schmerztherapie müsse in diesem Fall in Betracht gezogen werden. Es sei dem Beschwerdeführer eine multimodale Schmerztherapie empfohlen worden. Unter dem Titel «Prozedere» hielt Dr. med. J.___ folgendes fest: Psychiatrische Neubeurteilung unter dem Aspekt von posttraumatischen Belastungsstörungen.

9.       Der Vergleich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom

22. März 2021 und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom

20. September 2021 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) ergibt Folgendes: 9.1     Dem eingereichten Schreiben der Assistenzärztin Dr. med. H.___ vom 19. Juli 2021 (vgl. E. II. 8.1 hiervor) lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der chronischen Enteritis eine medizinische Abklärung durchgeführt worden sei. Weitere Angaben hierzu sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. Somit wies Dr. med. H.___ zwar eine bisher nicht dokumentierte Diagnose aus, hielt indes fest, dass aktuell keine Indikation für eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dies lässt darauf schliessen, dass die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben. In diesem Sinn hielt bereits die rheumatologische Gutachterin Dr. med. B.___ in ihrem rheumatologischen Gutachten vom 18. Januar 2021 (vgl. E. II. 7.1 hiervor) fest, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Folglich wird – wie dies auch der Aktennotiz der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 13. September 2021 (IV-Nr. 80) zu entnehmen ist – mit dem Schreiben von Dr. med. H.___ keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht. 9.2     In Bezug auf den eingereichten «IV-Verlaufsbericht» der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G.___ vom 3. September 2021 (vgl. E. II. 8.2 hiervor), auf welchen sich der Beschwerdeführer sowohl in seiner Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2021 als auch anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 4. August 2022 im Wesentlichen stützt (A.S. 7 f., 52 f.), ergibt sich Folgendes: Die behandelnde Psychiaterin hielt fest, der Beschwerdeführer habe über Unruhe, Nervosität, Gedankenkreisen, Antriebsminderung, Rückzugstendenz, Appetit- und Interessenverlust berichtet. Entsprechende Angaben finden sich bereits im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 22. Januar 2021 (vgl. E. II. 7.2 hiervor). So habe der Beschwerdeführer u.a. angegeben, müde, sehr nervös und sehr aggressiv zu sein (IV-Nr. 61 S. 28 unten). Im Rahmen der systematischen psychiatrischen Anamnese hielt der Gutachter zudem fest (IV-Nr. 61 S. 29 ff.), es komme zu extremem Grübeln, der Beschwerdeführer habe extrem viele Gedanken und frage sich, was mit ihm passiert sei und warum er so geworden sei. Die Grundstimmung sei traurig und hoffnungslos. Es bestehe ein Gefühl der inneren Unruhe und Nervosität. Gereizt sei er nur, wenn ihn jemand störe, oder sich mit seiner Person beschäftige; wenn sich eine Person in seine Angelegenheiten einmische, dann werde er gereizt. Er sei müde, energielos, habe keine Kraft und werde extrem schnell aggressiv. Keine Suizidgedanken, keine Suizidversuche, kein selbstverletzendes Verhalten, kein selbstinduziertes Erbrechen, keine Essrestriktionen. Der Appetit sei nicht gut, der Beschwerdeführer habe an Gewicht zugenommen, was er auf die Medikamente zurückführe (IV-Nr. 61 S. 29 f.). Der psychiatrische Gutachter stellte weiter fest, es ergäben sich anamnestisch Hinweise für einen sozialen Rückzug (IV-Nr. 61 S. 40). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die durch Dr. med. G.___ im Bericht vom 3. September 2021 beschriebenen Symptome, die im Übrigen im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhen, bereits im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung von Dr. med. C.___ vom

22. Januar 2021 vorgelegen haben. Zur entsprechenden Schlussfolgerung gelangte auch die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in der Aktennotiz vom

13. September 2021 (IV-Nr. 80). So führte sie aus, der psychiatrische Bericht vom 3. September 2021 beschreibe die bereits im psychiatrischen Gutachten dargestellte Symptomatik. Es kommt hinzu, dass sowohl Dr. med. G.___ als auch Dr. med. C.___ die Stimmung des Beschwerdeführers u.a. als dysphorisch bezeichneten (IV-Nr. 61 S. 38 oben). Der IV-Verlaufsbericht vom

3. September 2021 lässt keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes erkennen. Von einem Glaubhaftmachen einer wesentlichen gesundheitlichen Verschlechterung des Beschwerdeführers kann daher nicht ausgegangen werden. Dementsprechend hielt auch Dr. med. E.___ in ihrer Aktennotiz vom 13. September 2021 (IV-Nr. 80) fest, die eingereichten medizinischen Berichte liessen keine anspruchsrelevante Verschlechterung der gesundheitlichen Situation erkennen. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass zwischen dem Zeitpunkt der leistungsablehnenden Verfügung vom 22. März 2021 (IV-Nr. 74) und der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 7. Juni 2021 (IV-Nr. 75) noch keine drei Monate vergangen waren und daher an die Glaubhaftmachung relativ hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. E. II. 3.2 hiervor i.V.m. BGE 130 V 64 E. 6.2 S. 70). Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, Dr. med. C.___ habe auf S. 62 keinen Interessenverlust, keine anhaltend gedrückte Stimmung und keinerlei Hinweise auf ein vermindertes Selbstwertgefühl oder Schuldgefühle beschrieben, wogegen Dr. med. G.___ einen Interessenverlust, Antriebsminderung, Schuldgefühle und andere depressive Symptome sowie eine Verschlechterung des psychischen und physischen Zustandes festgestellt habe. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die im Rahmen der bei der psychiatrischen Begutachtung durchgeführte neuropsychologische Zusatzuntersuchung vom

3. Januar 2021 Hinweise auf Aggravation ergab (vgl. E. II. 8.3 hiervor). Daher stellte Dr. med. C.___ fest, die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine kognitiven Defizite, seine Grundstimmung und die Wahrnehmungsstörung resp. Angaben betreffend seine Schmerzen müssten kritisch hinterfragt werden (IV-Nr. 61 S. 63). Die Einschätzung von Dr. med. G.___ beruht jedoch im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den medizinischen Vorakten. Kritisch hinterfragt wurden diese von der Psychiaterin nicht, weswegen nicht unbesehen auf ihre diagnostischen Einschätzungen und Ausführungen abgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang ist ausserdem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte wie auch Therapiepersonen mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. E. II. 4.4 hiervor). 9.3     Betreffend den Bericht vom

14. September 2021 (vgl. E. II. 8.3 hiervor) ist augenfällig, dass sich Dr. med. J.___ im Wesentlichen auf den therapeutischen Aspekt der durch ihn festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers fokussierte. So gab er an, die Indikation zur Fortsetzung von psychotherapeutischer Betreuung sei gerechtfertigt und es sei ein Zusammenschluss von Psychotherapeuten, konservativ physikalischen und pharmakologischen Massnahmen erforderlich. Eine stationäre Rehabilitation für eine multimodale Schmerztherapie müsse in Betracht gezogen werden. Entsprechende Einschätzungen sind bereits dem psychiatrischen Gutachten vom 22. Januar 2021 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) zu entnehmen. So empfahl Dr. med. C.___ eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, vorzugsweise in einem ambulanten multimodalen Setting einer Schmerzklinik. Auch die durch Dr. med. J.___ diagnostizierte «chronic widespread pain» wurde bereits durch Dr. med. C.___ beschrieben, indem er die Diagnose einer «chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren» stellte. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der gutachterlichen Exploration angegeben, unter körperlichen Schmerzen und psychischen Beschwerden zu leiden (IV-Nr. 61 S. 25). Folglich waren die Schmerzen beim Beschwerdeführer bereits während der psychiatrischen Begutachtung vorhanden. In diesem Zusammenhang hielt die rheumatologische Gutachterin Dr. med. B.___ fest, es habe kein sicheres organisches Korrelat für die beklagten diffusen Ganzkörperschmerzen gefunden werden können (IV-Nr. 61 S. 55). Auch Dr. med. J.___ gab an, die diversen Schmerzen hätten sich aus schmerzmedizinisch somatischer Sicht nur teilweise objektivieren lassen (vgl. E. II. 8.3 hiervor). Insgesamt erweist sich somit die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers aufgrund des Berichts von Dr. med. J.___ als nicht wesentlich verändert, wie dies auch die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in der Aktennotiz vom 20. September 2021 (IV-Nr. 83) festhielt. 9.4     Zusammenfassend kann mit Blick auf die aktuelle Neuanmeldung festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, verglichen mit jenem im Zeitpunkt der Leistungsablehnung am 22. März 2021, kaum verändert hat.

10.     Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist im vorliegenden Fall seit der rechtskräftigen Verfügung vom

22. März 2021 nicht von einer glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen. Damit ist die Verfügung vom 20. September 2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2021 nicht eingetreten. 11. 11.1   Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 11.2   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. 4. Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 4. August 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien. 5. Eine Kopie der ergänzenden Kostennote vom 4. August 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Dieser Entscheid ist zu eröffnen an: Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin Weber-Probst                           Küng Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_438/2022 vom 24. November 2022 bestätigt.