Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Oktober 2016 Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien (vgl. Mitteilungen vom 21. Dezember 2016, ASO-Nr. 006 sowie 003 f.). Die Berechnungen berücksichtigten jeweils die Ausgaben für sie und die beiden Kinder, während unter den Einnahmen familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (für die beiden Kinder) von insgesamt CHF 16008.00 figurierten. Damit ergaben sich ab 1.Oktober 2016 Familienergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 1'318.00 pro Monat (vgl. die Berechnungsblätter, ASO-Nr. 008, 005). Diese Berechnung und der Betrag von CHF 1'318.00 pro Monat blieben bis 31. Mai 2019 unverändert (vgl. Berechnungsblatt vom 21. Januar 2019, ASO-Nr. 206; vgl. auch ASO-Nr. 364 ff.). Ab 1. Juni 2019 (Monat nach dem 3. Geburtstag des jüngsten Kindes) beliefen sich die Ergänzungsleistungen für Familien auf CHF 1'037.00 pro Monat (vgl. Berechnungsblatt vom 21. Januar 2019, ASO-Nr. 105 und 368, sowie für das Jahr 2020, ASO-Nr. 369).
2. Am 16. Juni 2020 leitete das Amt für soziale Sicherheit (ASO, nachfolgend Beschwerdegegnerin) die reguläre Überprüfung ein (ASO-Nr. 208). Dem entsprechenden Formular, das die Beschwerdeführerin ausfüllte und am 6. Juli 2020 unterzeichnete, lässt sich entnehmen, dass neben ihr und den beiden Kindern auch E.___, der Vater des jüngeren Kindes, im gemeinsamen Haushalt lebt (ASO-Nr. 210 ff.). Die weiteren Abklärungen ergaben, dass der gemeinsame Haushalt bereits seit der Geburt des gemeinsamen Kindes im Mai 2016 bestanden hatte (vgl. ASO-Nr. 224).
3. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge eine Neuberechnung des Anspruchs auf Familienergänzungen für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2020 vor. Die neue Berechnung umfasste nun auch die Ausgaben und Einnahmen von E.___. Sie ergab für den gesamten Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2020 einen deutlichen Einnahmenüberschuss (vgl. Berechnungsblätter und ergänzende Berechnungen, ASO-Nr. 371 ff.).
4. Gestützt auf die neue Berechnung stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. April 2021 fest, dass die Beschwerdeführerin nie einen Anspruch auf Familienergänzungsleistungen gehabt habe (ASO-Nr. 383 f.). Mit Verfügung vom 19. April 2021 forderte sie die gesamten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2020 ausbezahlten Familienergänzungsleistungen in der Höhe von total CHF 56'161.00 zurück (ASO-Nr. 386 f.).
5. Mit Schreiben vom 15. Mai 2021 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügungen vom 16. und 19. April 2021 (ASO-Nr. 391).
6. Mit Einspracheentscheid vom 3. September 2021 (ASO-Nr. 397; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Gleichzeitig behandelte sie die Eingabe vom 15. Mai 2021 auch als Gesuch um Erlass der Rückforderung und lehnte dieses ab.
7. Mit einer undatierten Zuschrift, welche am 6. Oktober 2021 beim Departement des Innern des Kantons Solothurn einging, erklärt die Beschwerdeführerin, sie erhebe Einsprache gegen den Entscheid vom 3. September 2021. Das Departement leitete das Schreiben am
7. Oktober 2021 an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter.
8. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Oktober 2021 wird die weitergeleitete Eingabe als Beschwerde entgegengenommen. Weiter werden die Akten der Beschwerdegegnerin eingeholt. Diese treffen am 13. Oktober 2021 beim Versicherungsgericht ein. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind erfüllt. Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 3. September 2021. Mit diesem hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 19. April 2021 über einen Betrag von CHF 56'161.00 abgewiesen. Insoweit liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor und auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Rückforderung richtet. Zum Erlassgesuch vgl. E. II. 9 hiernach.
E. 2 2.1 Laut § 85bisAbs. 1 und 2 des kantonalen Sozialgesetzes (SG; BGS 831.1) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien, wenn sie unter anderem in häuslicher Gemeinschaft mit Kindern (Kindesverhältnis nach ZGB, Stiefkinder oder Pflegekinder) unter 6 Jahren leben und ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielen sowie wenn die anerkannten Ausgaben (definiert in § 85quinquiesSG) die anrechenbaren Einnahmen (definiert in § 85sexiesSG) übersteigen.
2.2 Bei der Berechnung des Anspruchs werden die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen der Familie zusammengezählt (§ 85quaterAbs. 4 SG). Zur Familie gehören laut § 85quaterAbs. 5 SG die anspruchsberechtigte Person, die Kinder nach § 85bisSG, der Ehegatte, wenn die Ehe nicht gerichtlich getrennt ist, sowie andere Personen, die zu den Kindern im Sinne von § 85bisSG entweder ein Verwandtschafts- oder Pflegeverhältnis haben und mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder zu den Kindern kein Verwandtschafts- oder Pflegeverhältnis haben, aber mit ihnen länger als zwei Jahre in häuslicher Gemeinschaft leben. Wenn ein Elternteil mit einem Partner oder einer Partnerin ohne gemeinsame Kinder länger als zwei Jahre in häuslicher Gemeinschaft lebt, so werden deren Einkommen ebenfalls zusammengezählt (§ 85bisAbs. 3 SG).
E. 3 3.1 Das kantonale Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) in der bis Ende 2019 gültig gewesenen Fassung enthielt lediglich eine rudimentäre Regelung der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen. § 164 hielt fest, unrechtmässig erwirkte Geldleistungen seien zurückzuerstatten (Abs. 1), die Rückforderung minimaler Beträge könne ausgeschlossen werden (Abs. 3) und in Härtefällen und aus Billigkeitsgründen könne die Rückerstattung auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden (Abs. 4). Das Versicherungsgericht entschied in Anwendung dieser Bestimmung und mit Blick auf deren ausgeprägte Lückenhaftigkeit, die Bestimmungen des Bundesrechts, namentlich des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11), könnten ergänzend herangezogen werden (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2017.108 vom 23. November 2017 E. II. 2.2 mit Hinweis).
E. 3.2 3.2.1 Am 1. Januar 2020 ist eine Änderung von § 164 SG in Kraft getreten. Die Bestimmung lautet nunmehr wie folgt:
Abs. 1: Unrechtmässig, insbesondere aufgrund einer Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten, erwirkte Geldleistungen sind zurückzuerstatten.
Abs. 2: Geldleistungen, die trotz festgelegter Bedingungen und Auflagen und nach Mahnung zweckwidrig verwendet werden, sind zurückzuerstatten.
Abs. 2bis: Personen, die in ungerechtfertigter Weise Geldleistungen erhalten haben, sind zur Rückerstattung der Bereicherung verpflichtet. Die Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 63-66 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar.
Abs. 2terUnrechtmässig bezogene Geldleistungen der Sozialhilfe und unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien gemäss den Absätzen 1 und 2
a) sind ab dem Zeitpunkt des Bezugs unter Heranziehung der Ansätze der kantonalen Steuergesetzgebung zu verzinsen, und
b) können bei laufender Unterstützung zeitlich befristet mit dieser verrechnet werden, wobei
1. bei Geldleistungen der Sozialhilfe der Verrechnungsbetrag 30 Prozent des Grundbedarfs nicht überschreiten darf,