Hilflosenentschädigung IV
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 1.1 Die 1958 geborene A.___ meldete sich am 2. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug einer Invalidenrente und beruflicher Massnahmen an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 wurde ihr aufgrund einer hyperkinetischen Störung (ICD-10 F90.0) eine halbe Rente zugesprochen (IV-Nr. 62). 1.2 Am 10. Juli 2019 meldete sich A.___ bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 72).
E. 2 2.1 Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den
allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember
2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021
vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2 Nach Art. 42 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die hilflos sind und
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Als hilflos
gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Ebenfalls als hilflos gilt eine
Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit auf
lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). Der
Anspruch auf Hilflosenentschädigung setzt zusätzlich voraus, dass die
versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch hilflos
war (BGE 144 V 361 E. 6.2).
2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV
liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42
Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines
Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer
Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und
Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist
(lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu
isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische
Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach
Art. 38 Abs. 1 IVV erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1
IVV). Die Begleitung ist regelmässig im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie über
eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden
pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2 und 133 V 472 E. 5.2). Das
Ziel der lebenspraktischen Begleitung besteht darin, den Eintritt der
versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu
verhindern (vgl. BGE 133 V 450 E. 4.2).
E. 3 3.1 Die Beschwerdegegnerin sprach
der Versicherten in der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2021 (A.S. 1) eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Dezember 2019 zu. Mit
Vorbescheid vom 6. Mai 2020 sei die Zusprache einer Hilflosenentschädigung
leichten Grades ab 1. Juli 2018 in Aussicht gestellt worden, da ein Bedarf an
lebenspraktischer Begleitung als ausgewiesen erachtet worden sei. Die
nachträglichen, im Rahmen des Einwandverfahrens getroffenen Abklärungen hätten
ergeben, dass ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung erst seit 27. Dezember
2018 (Beginn der einjährigen Wartefrist) ausgewiesen sei, dies aufgrund der bei
der Krankenkasse eingeholten Spitex-Unterlagen. Somit bestehe erst ab 1. Dezember
2019 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Hinsichtlich der
mit Einwand erhobenen Rügen werde auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes
vom 4. Juni 2021 verwiesen, welcher integrierender Bestandteil der Verfügung
sei. Der besagten Stellungnahme vom 4. Juni 2021 ist im Wesentlichen zu
entnehmen, dass weder die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Arztberichte aus den Jahren 2012 und 2013 noch der Abklärungsbericht vom
15. April 2014 Hinweise enthielten, wonach die Invalidenversicherung von
Amtes wegen eine Hilflosenentschädigung hätte prüfen müssen (IV-Nr. 122).
3.2 Dagegen wendet die
Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 16. September 2021 (A.S. 6) im
Wesentlichen ein, dass ihr in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 12. August
2021 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab 1. Dezember
2012 auszurichten sei. Aus dem Arztbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med.
C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Dezember 2012
gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2012 Hilfe für die
alltägliche Lebensverrichtung und lebenspraktische Begleitung benötigt habe. Deswegen
sei die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die entsprechenden Abklärungen
vorzunehmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könnten für die
Frage, ob ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestanden habe, nicht die
bei der Krankenkasse eingeholten Spitex-Unterlagen entscheidend sein. Die
Beschwerdeführerin habe nur deshalb ab Oktober 2012 die Hilfe der Psychiatrie-Spitex
nicht mehr benötigt, weil sie ab diesem Zeitpunkt durch ihren damaligen Freund
äusserst tatkräftig in allen Bereichen unterstützt worden sei. Der Freund habe
der Versicherten im Haushalt, im Büro und im Laden viele Arbeiten abgenommen.
Auch anhand des Krankheitsverlaufs sei es offensichtlich nicht möglich, dass
der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Jahre 2012 bestanden habe, jedoch
danach plötzlich nicht mehr gegeben gewesen sein soll. Die Beschwerdeführerin
leide an ADHS. Die diesbezüglichen Beschwerden könnten unmöglich im Oktober
2012 einfach verschwunden sein.
4. Hinsichtlich des vorliegend
umstrittenen Beginns des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung sind im
Wesentlichen folgende Akten relevant:
4.1 Am 2. Oktober 2012 meldete sich
die Versicherte bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Invalidenrente und
beruflicher Massnahmen an (IV-Nr. 2).
4.2 Im damaligen Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin
selbständig erwerbend. In ihrem Haus in […] hatte sie ein Atelier und verkaufte
Hüte (E.___ GmbH, vorher Einzelfirma E.___). Weiter verkaufte sie Hüte an
Märkten, ging an Messen und beschäftigte drei bis vier Angestellte. Zudem
betrieb sie bei sich zu Hause ein Bed & Breakfast (F.___; vgl.
Intake-Gespräch vom 16. Oktober 2012, IV-Nr. 10; Handelsregisterauszug,
IV-Nr. 12; RAD-Stellungnahme vom 4. März 2013, IV-Nr. 17; Stellungnahme
der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2013, IV-Nr. 41).
4.3 Mit ärztlicher Verordnung vom
20./22. März 2012 wurde eine ambulante psychiatrische Pflege vom 19. März 2012
bis 18. Juni 2012 verordnet. Diese wurde verlängert bis 18. Dezember 2012
(IV-Nr. 112.13).
4.4 Im Arztbericht vom 18. Dezember
2012 hielt die damals behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.___ unter
anderem fest, die Versicherte habe im Januar 2011 einen völligen Zusammenbruch
erlitten mit nachfolgendem Aufenthalt vom 15. Februar 2011 bis 14. April
2011 in der Klinik G.___. Seit Kindheit bestehe eine ADHS, die auch heute noch
zu erheblichen Schwierigkeiten im Alltag und vor allem auch im Beruf führe (IV-Nr.
14). Mit Arztbericht vom 19. August 2013 empfahl Dr. med. C.___, eine Beistandschaft
zu prüfen (IV-Nr. 33).
4.5 In dem von der
Beschwerdegegnerin zur Abklärung der Rentenfrage veranlassten psychiatrischen
Gutachten vom 30. Juli 2013 diagnostizierte Dr. med. H.___, Facharzt
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine hyperkinetische Störung (ICD-10
F90.0), eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie finanzielle und berufliche Probleme
(ICD-10 Z56, Z59). Die Versicherte sei ca. 40 % arbeitsunfähig. Die
hyperkinetische Störung sei therapieresistent (IV-Nr. 30).
4.6 Gemäss Abklärungsbericht vom 15.
April 2014 habe der Sohn der Versicherten den Verkauf der Hüte an Messen und
Märkten übernommen und eine neue Gesellschaft gegründet «I.___», welche am 13.
September 2013 ins Handelsregister eingetragen worden sei. Die Versicherte habe
in ihrer Liegenschaft ein professionelles Bed & Breakfast aufgebaut. Sie
könne theoretisch sieben Zimmer vermieten. Zudem sei eine Psychotherapeutin
eingemietet. Die Abklärungsfachperson ermittelte eine hohe Einschränkung in der
Betriebsleiterfunktion (25 % auf 3 %), keine Einschränkung im Hutgeschäft
(weiterhin 15 %), volle Einschränkung beim Verkauf auf Märkten und Messen (20 %
auf 0 %), geringe Einschränkung beim Betreiben des Bed & Breakfast (40 %
auf 35 %). Total bestehe eine Einschränkung von 53 % (IV-Nr. 47).
4.7 Mit Verfügung vom 8. Juni 2015
wurde der Versicherten eine halbe Invalidenrente ab dem 1. April 2013
zugesprochen (IV-Nr. 62).
4.8 Ab dem 27. Dezember 2018
erfolgte eine ambulante psychiatrische Betreuung der Versicherten bei ihr zu
Hause, wobei die Kosten von der B.___ übernommen wurden (IV-Nr. 78, S. 9).
Gemäss Schreiben vom 16. März 2019 übernahm J.___, K.___, der B.___ die
psychiatrische Begleitung und Betreuung der Versicherten (IV-Nr. 112.11).
4.9 Im Schreiben zuhanden der B.___
vom 25. März 2019 begründete Dr. med. C.___ die Notwendigkeit der
Spitex-Leistungen unter anderem damit, dass die Versicherte wegen Überforderung
psychisch zu dekompensieren drohe. Um einer Hospitalisation vorzubeugen und sie
gleichzeitig dabei zu unterstützen, dass sie die dringend nötigen Aufgaben in
Angriff nehme, sei eine ambulante psychiatrische Betreuung zu Hause angeordnet
worden (IV-Nr. 112.10).
4.10 Nachdem die B.___ die Übernahme weiterer
Spitex-Leistungen zunächst per 17. Mai 2019 hatte einstellen wollen (Schreiben
vom 25. April 2019, IV-Nr. 112.8), wurden diese nach der
vertrauensärztlichen Prüfung vom 14. Mai 2019 weiter ausgerichtet. Die
Gefahr, dass die Versicherte nicht mehr zu Hause sein könne ohne den Einsatz
der Spitex, sei vorhanden. Der Einsatz sei sehr stark präventiv, damit die
Versicherte stabil bleibe (IV-Nr. 112.7)
4.11 Am 10. Juli 2019 meldete sich die
Versicherte bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung
an. Es bestehe eine Betreuung durch die Psychiatrie-Spitex K.___ seit Januar
2019 und vorher bereits im Jahr 2012. Früher habe sie Freunde gehabt, die ihr
geholfen hätten, diese seien aber überfordert gewesen. Weiter führte die
Beschwerdeführerin aus, sie habe ca. Mitte 2018 erkannt, dass sie das Geschäft
und Haus nicht weiterführen könne. Die aktuelle Krisensituation, welche nun
engmaschige Begleitung fordere, sei durch das Aufgebenmüssen von Geschäft und
Haus ausgelöst worden (IV-Nr. 72).
4.12 Im Fragebogen betreffend die lebenspraktische
Begleitung vom 8. August 2019 führte die Versicherte unter anderem aus, dass
sie vier Stunden pro Woche von J.___ vom K.___ bei der Administration
unterstützt werde. Den beigelegten Rechnungen sind unter anderem Spitex-Behandlungen
von J.___ ab dem 27. Dezember 2018 zu entnehmen (IV-Nr. 78)
4.13 Mit Abklärungsbericht
Hilflosenentschädigung vom 23. September 2019 (Abklärung vom 17. September
2019) beantragte der Abklärungsdienst die Ablehnung des Gesuchs um
Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 80).
4.14 Am 20. September 2019 beantragte J.___
bei der B.___ eine Verlängerung der Spitex-Leistungen bis Ende 2019 (IV-Nr.
112.5).
4.15 Gemäss undatierter Stellungnahme von
J.___ zum Abklärungsbericht vom 23. September 2019 (eingereicht durch den
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2019) sei sein Verlängerungsantrag
von der B.___ bewilligt worden. Er führte im Weiteren aus, dass die Versicherte
ihre Kräfte und Ressourcen nicht so einzuteilen vermöge, um auf längere Sicht
ihr Leben unbeschadet zu leben, da sie nach ihrem Muster (ADHS), die Dinge
anzugehen, sich völlig verausgabe oder in etwas verliere, jedoch auch vom
Hundertsten ins Tausendste komme, andererseits auch (teilweise) in ihren
notwendigen Handlungen blockiert sein könne. Oft und in unterschiedlichen
Bereichen könne dies zu einem Vermeidungsverhalten und/oder Rückzug führen, was
zu einer Selbstvernachlässigung (Selbstpflegedefizit) führe. Ohne die massive
Unterstützung des Lebenspartners, welcher zunehmend und oft an seine Grenzen
komme, und der Hilfe von einigen Menschen, (die sie allerdings auch
finanziere), würde das System nach absehbarer Zeit zusammenbrechen (IV-Nr. 87,
S. 4).
4.16 Im Bericht vom 13. Januar 2020 hielt
der behandelnde Psychiater Dr. med. L.___, Facharzt FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, zunächst fest, dass er die Versicherte erst seit dem 14.
Oktober 2019 behandle und bisher sechs Sitzungen stattgefunden hätten. Laut
Angaben der Versicherten sei sie bei der Tagestrukturierung sowie auch bei der
Verrichtung des Alltags wie Einkaufen, Kochen, Geschirrwaschen usw. auf die
Unterstützung des Partners angewiesen gewesen. Aktuell sei die Partnerschaft zu
Ende gegangen, der Partner ziehe aus. In seiner Beurteilung führte Dr. med. L.___
aus, dass die Versicherte an einer stark ausgeprägten Form von ADHS leide. Die
aktuell festgestellten klinischen Befunde (Unkonzentriertheit, sprunghafter und
ausufernder Gedankengang, emotionale Labilität und Hyperaktivität) hätten
Einschränkungen ihrer persönlichen Fähigkeiten zur Folge und begründeten einen
Unterstützungsbedarf. Sie machten die beklagten Schwierigkeiten in der
Bewältigung der Tagesstrukturierung, der Bewältigung der alltäglichen
administrativen Aufgaben und der Haushaltführung plausibel (IV-Nr. 89, S. 3).
4.17 Mit ärztlichen Aufträgen
verordnete Dr. med. L.___ für den Zeitraum vom 22. Januar 2020 bis 9. März
2021 Spitex-Leistungen bei der M.___ (IV-Nr. 112.3). Der seitens der M.___
durchgeführten Bedarfsabklärung (BDA) vom 22. Januar 2020 lässt sich entnehmen,
dass sich der Lebenspartner der Versicherten, mit welchem sie ca. fünf Jahre
eine Beziehung geführt habe, von ihr getrennt habe. Dieser wohne noch bei ihr
im Haus, werde jedoch demnächst ausziehen. Laut der Versicherten habe der
Partner sie strukturiert und sie durch den Alltag geführt. Die letzten fünf
Jahre seien für ihn anstrengend gewesen und er könne ihr System nicht mehr
mittragen (IV-Nr. 112.4).
4.18 Mit Abklärungsbericht
Hilflosenentschädigung vom 26. März 2020 beantragte der Abklärungsdienst das
Ausrichten einer Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge
lebenspraktischer Begleitung rückwirkend per 1. Juli 2018. Die Versicherte
benötige Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten. Diese Hilfe
brauche sie eigenen Angaben zufolge seit Februar 2012. Die einjährige Wartezeit
sei im Februar 2012 zu eröffnen. Die Erstanmeldung sei am 12. Juli 2019
erfolgt, womit der Anspruch ein Jahr rückwirkend per 1. Juli 2018 bestehe. Zum
Zeitpunkt der Abklärung vor Ort vom 17. September 2019 sei die Hilfe bei
der Haushaltsführung und zum Erhalt einer Tagesstruktur durch den Lebenspartner
und von J.___ erbracht worden. Nach dem unfallbedingten Ausfall von J.___ und
der Trennung von ihrem Partner habe sich die Versicherte neu organisieren
müssen und habe sich ein neues Netzwerk an Helfern aufgebaut, die ihr beim
Erhalt einer Tagesstruktur helfen und sie bei der Organisation des Haushaltes
unterstützten. Ohne die regelmässige Hilfe könne die Versicherte keinen eigenen
Haushalt führen (IV-Nr. 94).
4.19 Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2020 wurde
der Versicherten eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Juli 2018 in
Aussicht gestellt (IV-Nr. 96).
4.20 Mit Einwand vom 9. Juni 2020
beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Altermatt, die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades mit
Wirkung ab 1. Dezember 2012. Die Beschwerdegegnerin habe bereits aufgrund des
Berichts von Dr. med. C.___ vom 18. Dezember 2012 Kenntnis von der
Tatsache gehabt, dass die Versicherte zur Bewältigung ihres Alltages auf die
Hilfe von Drittpersonen angewiesen gewesen sei, und hätte den Anspruch auf
Hilflosenentschädigung von Amtes wegen prüfen müssen (IV-Nr. 103).
4.21 Mit Stellungnahme zum Einwand vom
19. Juni 2020 entgegnete der Abklärungsfachmann, die im genannten Bericht vom
18. Dezember 2012 erwähnten Einschränkungen bezögen sich auf die
Betriebsführung. Auch der anschliessend erstellte Abklärungsbericht habe vor
allem Einschränkungen in der Betriebsführung/Administration ergeben (IV-Nr.
106).
4.22 Im Schreiben vom 25. November
2020 verlangte die Beschwerdegegnerin von der B.___ die Unterlagen im
Zusammenhang mit den Psychiatrie-Spitex-Leistungen (IV-Nr. 109). Die
«Spitex-Unterlagen B.___» gingen am 2. Februar 2021 bei der
Beschwerdegegnerin ein (IV-Nrn. 112.1 - 112.13).
4.23 Gemäss Protokolleintrag des
Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2021 sei nach
Rücksprache mit der zuständigen Abklärungsfachperson die Eröffnung der
einjährigen Wartezeit in Abweichung vom Abklärungsbericht vom 26. März 2020
auf den 27. Dezember 2018 zu legen, da die Verordnung für
Spitex-Leistungen ab diesem Zeitpunkt Gültigkeit habe. Die Wartezeit gelte erst
am 27. Dezember 2019 als bestanden. Der Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge lebenspraktischer Begleitung
entstehe dementsprechend ab 1. Dezember 2019 und nicht schon ab 1. Juli
2018 (IV-Protokoll).
4.24 Mit Vorbescheid vom 15. März 2021
wurde der Versicherten eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1.
Dezember 2019 zugesprochen (IV-Nr. 118).
4.25 Am 29. April 2021 erhob die
Beschwerdeführerin erneut Einwand und beantragte wiederum die Ausrichtung einer
Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab 1. Dezember 2012. In der
Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Versicherte nach Ablauf der
ambulanten Spitex-Betreuung im Jahr 2012 durch ihren damaligen Freund äusserst tatkräftig
in allen Bereichen unterstützt worden sei. Der Freund habe ihr im Haushalt, im
Büro und im Laden viele Arbeiten abgenommen. Ab 2015 habe die Versicherte einen
neuen Partner gehabt, welcher sie unterstützt habe (IV-Nr. 120).
4.26 Mit Stellungnahme vom 4. Juni
2021 beantragte der Abklärungsdienst, es sei am Vorbescheid vom 15. März 2021
mit Anspruchsbeginn per 1. Dezember 2019 festzuhalten. Weder im Arztbericht
von Dr. med. C.___ vom 18. Dezember 2012 noch im Gutachten von Dr. med. H.___
vom 30. Juli 2013 fänden sich Hinweise, dass bei der Versicherten der Anspruch
auf eine Hilflosenentschädigung bestehen könnte. Sämtliche festgestellten
Diagnosen bezögen sich auf die Arbeitsfähigkeit. Auch im Abklärungsbericht vom
15. April 2014 seien keine Hinweise, dass die Invalidenversicherung von Amtes
wegen eine Hilflosenentschädigung hätte prüfen müssen. Die erneuten Abklärungen
hätten ergeben, dass ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung seit dem 27.
Dezember 2018 ausgewiesen sei (IV-Nr. 122).
5. Zu beurteilen ist nachfolgend, ab
wann die Versicherte lebenspraktische Begleitung benötigt hat und der
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades entstanden
ist.
5.1 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
leichten Grades wegen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ist
unbestrittenermassen gegeben. Die volljährige Beschwerdeführerin hat Wohnsitz
in der Schweiz, lebt ausserhalb eines Heimes und bezieht seit April 2013 eine
halbe Invalidenrente aufgrund einer hyperkinetischen Störung (ICD-10 F.90.0).
Infolge der Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit kann die
Beschwerdeführerin ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen
und eine regelmässige lebenspraktische Begleitung ist erforderlich. Die
Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 42 IVG i.V.m. Art. 38 IVV sind somit
grundsätzlich erfüllt. Fraglich ist einzig, ab welchem Zeitpunkt die
Versicherte eine lebenspraktische Betreuung benötigt hat.
5.2 Nach Auffassung der
Beschwerdegegnerin ist der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ab dem 27.
Dezember 2018 ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass sie
seit Dezember 2011 lebenspraktische Begleitung benötige.
5.3 Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die lebenspraktische Begleitung regelmässig im Sinne von
Art. 38 Abs. 1 IVV, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im
Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (vgl. E. 2.3
hiervor). Massgebend ist nur der objektive Hilfebedarf, d.h. die tatsächlich
benötigte Hilfe (Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 2006). Zu berücksichtigen ist ausserdem eine
einjährige Wartezeit (vgl. E. 2.3 hiervor).
5.4 Vorliegend ist vom 19. März
2012 bis 18. Dezember 2012 und danach ab dem 27. Dezember 2018 eine
regelmässige lebenspraktische Begleitung durch die ambulante Betreuung der
psychiatrischen Spitex ausgewiesen (IV-Nr. 112.13). Zu beurteilen ist
somit die Frage, ob auch in der Zwischenzeit ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung
vorgelegen hat. In ähnlichen Zusammenhängen, in denen es um rückwirkende
Beurteilungen geht (z.B. beim IV-Rentenbeginn oder in Fällen nach Art. 23
BVG, in denen es darum geht, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, deren
Ursache zur Invalidität geführt hat), werden praxisgemäss echtzeitliche
Dokumentationen verlangt. Nachträgliche Bescheinigungen sind nicht zulässig.
Solche echtzeitlichen Dokumentationen liegen für den hier interessierenden Zeitraum
nicht in hinreichender Weise vor. Die zuletzt vor der Wiederaufnahme der
Psychiatrie-Spitex im Dezember 2018 verfassten echtzeitlichen Dokumentationen
erfolgten am 30. Juli 2013 durch den Gutachter Dr. med. H.___ (IV-Nr. 30),
am 19. August 2013 durch die Psychiaterin Dr. med. C.___ (IV-Nr. 33) sowie am
15. April 2014 durch den Abklärungsdienst (IV-Nr. 47). Damit fehlen im
Zeitraum zwischen April 2014 und Dezember 2018 echtzeitliche Dokumentationen zur
Frage des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung. Auch wenn es durchaus
möglich erscheint, dass in dieser Zeit die jeweiligen Lebenspartner die
Beschwerdeführerin unterstützt haben, bleibt vorliegend unklar, wie genau die
Hilfsbedürftigkeit – unter Ausklammerung der geschäftlichen Belange – ausgesehen
hat. Den vorliegenden Aktenberichten lassen sich keine konkreten Angaben darüber
entnehmen, bei welchen Aufgaben und in welchem zeitlichen Umfang die
Beschwerdeführerin vom jeweiligen Freund unterstützt worden ist. Es fehlen
sowohl echtzeitliche als auch konkrete Dokumentationen zum Bedarf an
lebenspraktischer Begleitung im hier interessierenden Zeitraum.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten,
dass für den Zeitraum zwischen April 2014 und Dezember 2018 keine hinreichende
Dokumentation für den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vorliegt. Soweit
in den Aktenberichten Dritte – namentlich J.___, Dr. med. L.___ und die M.___
– die erhebliche Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin bestätigen, basieren
deren Aussagen nicht auf ihrer eigenen Anschauung, vielmehr wird in ihren
Berichten weitestgehend die Wahrnehmung der Versicherten wiedergegeben. Ausserdem
beziehen sich die Drittberichte nicht auf den genannten Zeitraum zwischen April
2014 und Dezember 2018 (vgl. IV-Nr. 87 S. 4, 89 S. 4, IV-Nr. 112.4 S.
1). Im Weiteren vermag auch das Argument der Beschwerdeführerin, wonach das
Krankheitsbild seit 2012 konstant und damit der Bedarf an lebenspraktischer
Begleitung bestehen geblieben sei, nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist
festzustellen, dass den Akten aus den Jahren 2013 und 2014 keine Grundlage
entnommen werden, um einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung (der wie
erwähnt voraussetzt, dass sonst ein Heimaufenthalt droht) rückblickend mit
hinreichender Zuverlässigkeit zu bejahen (vgl. dazu auch E. 5.5 hiernach).
5.5 Schliesslich kann auch dem
Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin infolge der
Anmeldung vom 2. Oktober 2012 den Anspruch auf Hilflosenentschädigung mit
Wirkung ab Dezember 2012 von Amtes wegen hätte prüfen müssen, nicht gefolgt
werden. Der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 15. April 2014
ergab unter anderem eine geringe Einschränkung beim Betreiben des Bed &
Breakfast von 40 % auf 35 % (IV-Nr. 47). Bei einer versicherten
Person, die mit nur geringen Einschränkungen ein Bed & Breakfast führen
kann, erscheint eine lebenspraktische Begleitung zur Verhinderung eines
Heimeintritts nicht naheliegend. Vor diesem Hintergrund bestand im Zeitpunkt
der Abklärung des Rentenanspruchs kein Anlass für die Prüfung einer
Hilflosenentschädigung.
5.6 Somit ist ein Bedarf an
lebenspraktischer Begleitung ab dem 27. Dezember 2018 ausgewiesen. Unter
Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit ist der Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung im Dezember 2019 entstanden.
6. Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht ab
Dezember 2019 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen hat.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1’000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 22.06.2022 VSBES.2021.153 Soleure Versicherungsgericht 22.06.2022 VSBES.2021.153 Soletta Versicherungsgericht 22.06.2022 VSBES.2021.153
Hilflosenentschädigung IV
Urteil vom
22. Juni 2022 Es wirken mit: Präsident Flückiger Oberrichterin Weber-Probst Oberrichterin Hunkeler Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil Beschwerdegegnerin betreffend Hilflosenentschädigung IV (Verfügung vom 12. August 2021) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1 Die 1958 geborene A.___ meldete sich am 2. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug einer Invalidenrente und beruflicher Massnahmen an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 wurde ihr aufgrund einer hyperkinetischen Störung (ICD-10 F90.0) eine halbe Rente zugesprochen (IV-Nr. 62). 1.2 Am 10. Juli 2019 meldete sich A.___ bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 72). 2. 2.1 Die IV-Stelle veranlasste zwecks Abklärung der Hilflosigkeit zwei Abklärungsberichte (IV-Nrn. 80 und 94) und sprach A.___ mit Vorbescheid vom 6. Mai 2020 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Juli 2018 zu (IV-Nr. 96). 2.2 Im Rahmen des Einwandverfahrens holte die IV-Stelle die Spitex-Unterlagen von der B.___ (IV-Nrn. 112.1-112.13) sowie einen erneuten Abklärungsbericht ein (IV-Nr. 122). Gestützt darauf änderte die IV-Stelle den Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades dahingehend ab, als sie den Anspruchsbeginn mit Verfügung vom 12. August 2021 (A.S. 1) nach nochmaligem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 118) auf den 1. Dezember 2019 festlegte.
3. Dagegen erhebt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 16. September 2021 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 6):
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2021 teilweise aufzuheben, indem der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten sei.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) schliesst am 5. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 16).
5. Mit Eingabe vom 22. November 2021 verzichtet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Kostennote und beantragt die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen (A.S. 18).
6. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2 Nach Art. 42 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die hilflos sind und ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Ebenfalls als hilflos gilt eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung setzt zusätzlich voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch hilflos war (BGE 144 V 361 E. 6.2). 2.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Art. 38 Abs. 1 IVV erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV). Die Begleitung ist regelmässig im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2 und 133 V 472 E. 5.2). Das Ziel der lebenspraktischen Begleitung besteht darin, den Eintritt der versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern (vgl. BGE 133 V 450 E. 4.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin sprach der Versicherten in der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2021 (A.S. 1) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Dezember 2019 zu. Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2020 sei die Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Juli 2018 in Aussicht gestellt worden, da ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung als ausgewiesen erachtet worden sei. Die nachträglichen, im Rahmen des Einwandverfahrens getroffenen Abklärungen hätten ergeben, dass ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung erst seit 27. Dezember 2018 (Beginn der einjährigen Wartefrist) ausgewiesen sei, dies aufgrund der bei der Krankenkasse eingeholten Spitex-Unterlagen. Somit bestehe erst ab 1. Dezember 2019 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Hinsichtlich der mit Einwand erhobenen Rügen werde auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 4. Juni 2021 verwiesen, welcher integrierender Bestandteil der Verfügung sei. Der besagten Stellungnahme vom 4. Juni 2021 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass weder die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arztberichte aus den Jahren 2012 und 2013 noch der Abklärungsbericht vom
15. April 2014 Hinweise enthielten, wonach die Invalidenversicherung von Amtes wegen eine Hilflosenentschädigung hätte prüfen müssen (IV-Nr. 122). 3.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 16. September 2021 (A.S. 6) im Wesentlichen ein, dass ihr in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 12. August 2021 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 auszurichten sei. Aus dem Arztbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Dezember 2012 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2012 Hilfe für die alltägliche Lebensverrichtung und lebenspraktische Begleitung benötigt habe. Deswegen sei die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könnten für die Frage, ob ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestanden habe, nicht die bei der Krankenkasse eingeholten Spitex-Unterlagen entscheidend sein. Die Beschwerdeführerin habe nur deshalb ab Oktober 2012 die Hilfe der Psychiatrie-Spitex nicht mehr benötigt, weil sie ab diesem Zeitpunkt durch ihren damaligen Freund äusserst tatkräftig in allen Bereichen unterstützt worden sei. Der Freund habe der Versicherten im Haushalt, im Büro und im Laden viele Arbeiten abgenommen. Auch anhand des Krankheitsverlaufs sei es offensichtlich nicht möglich, dass der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Jahre 2012 bestanden habe, jedoch danach plötzlich nicht mehr gegeben gewesen sein soll. Die Beschwerdeführerin leide an ADHS. Die diesbezüglichen Beschwerden könnten unmöglich im Oktober 2012 einfach verschwunden sein.
4. Hinsichtlich des vorliegend umstrittenen Beginns des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung sind im Wesentlichen folgende Akten relevant: 4.1 Am 2. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Invalidenrente und beruflicher Massnahmen an (IV-Nr. 2). 4.2 Im damaligen Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin selbständig erwerbend. In ihrem Haus in […] hatte sie ein Atelier und verkaufte Hüte (E.___ GmbH, vorher Einzelfirma E.___). Weiter verkaufte sie Hüte an Märkten, ging an Messen und beschäftigte drei bis vier Angestellte. Zudem betrieb sie bei sich zu Hause ein Bed & Breakfast (F.___; vgl. Intake-Gespräch vom 16. Oktober 2012, IV-Nr. 10; Handelsregisterauszug, IV-Nr. 12; RAD-Stellungnahme vom 4. März 2013, IV-Nr. 17; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2013, IV-Nr. 41). 4.3 Mit ärztlicher Verordnung vom 20./22. März 2012 wurde eine ambulante psychiatrische Pflege vom 19. März 2012 bis 18. Juni 2012 verordnet. Diese wurde verlängert bis 18. Dezember 2012 (IV-Nr. 112.13). 4.4 Im Arztbericht vom 18. Dezember 2012 hielt die damals behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.___ unter anderem fest, die Versicherte habe im Januar 2011 einen völligen Zusammenbruch erlitten mit nachfolgendem Aufenthalt vom 15. Februar 2011 bis 14. April 2011 in der Klinik G.___. Seit Kindheit bestehe eine ADHS, die auch heute noch zu erheblichen Schwierigkeiten im Alltag und vor allem auch im Beruf führe (IV-Nr. 14). Mit Arztbericht vom 19. August 2013 empfahl Dr. med. C.___, eine Beistandschaft zu prüfen (IV-Nr. 33). 4.5 In dem von der Beschwerdegegnerin zur Abklärung der Rentenfrage veranlassten psychiatrischen Gutachten vom 30. Juli 2013 diagnostizierte Dr. med. H.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine hyperkinetische Störung (ICD-10 F90.0), eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie finanzielle und berufliche Probleme (ICD-10 Z56, Z59). Die Versicherte sei ca. 40 % arbeitsunfähig. Die hyperkinetische Störung sei therapieresistent (IV-Nr. 30). 4.6 Gemäss Abklärungsbericht vom 15. April 2014 habe der Sohn der Versicherten den Verkauf der Hüte an Messen und Märkten übernommen und eine neue Gesellschaft gegründet «I.___», welche am 13. September 2013 ins Handelsregister eingetragen worden sei. Die Versicherte habe in ihrer Liegenschaft ein professionelles Bed & Breakfast aufgebaut. Sie könne theoretisch sieben Zimmer vermieten. Zudem sei eine Psychotherapeutin eingemietet. Die Abklärungsfachperson ermittelte eine hohe Einschränkung in der Betriebsleiterfunktion (25 % auf 3 %), keine Einschränkung im Hutgeschäft (weiterhin 15 %), volle Einschränkung beim Verkauf auf Märkten und Messen (20 % auf 0 %), geringe Einschränkung beim Betreiben des Bed & Breakfast (40 % auf 35 %). Total bestehe eine Einschränkung von 53 % (IV-Nr. 47). 4.7 Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 wurde der Versicherten eine halbe Invalidenrente ab dem 1. April 2013 zugesprochen (IV-Nr. 62). 4.8 Ab dem 27. Dezember 2018 erfolgte eine ambulante psychiatrische Betreuung der Versicherten bei ihr zu Hause, wobei die Kosten von der B.___ übernommen wurden (IV-Nr. 78, S. 9). Gemäss Schreiben vom 16. März 2019 übernahm J.___, K.___, der B.___ die psychiatrische Begleitung und Betreuung der Versicherten (IV-Nr. 112.11). 4.9 Im Schreiben zuhanden der B.___ vom 25. März 2019 begründete Dr. med. C.___ die Notwendigkeit der Spitex-Leistungen unter anderem damit, dass die Versicherte wegen Überforderung psychisch zu dekompensieren drohe. Um einer Hospitalisation vorzubeugen und sie gleichzeitig dabei zu unterstützen, dass sie die dringend nötigen Aufgaben in Angriff nehme, sei eine ambulante psychiatrische Betreuung zu Hause angeordnet worden (IV-Nr. 112.10). 4.10 Nachdem die B.___ die Übernahme weiterer Spitex-Leistungen zunächst per 17. Mai 2019 hatte einstellen wollen (Schreiben vom 25. April 2019, IV-Nr. 112.8), wurden diese nach der vertrauensärztlichen Prüfung vom 14. Mai 2019 weiter ausgerichtet. Die Gefahr, dass die Versicherte nicht mehr zu Hause sein könne ohne den Einsatz der Spitex, sei vorhanden. Der Einsatz sei sehr stark präventiv, damit die Versicherte stabil bleibe (IV-Nr. 112.7) 4.11 Am 10. Juli 2019 meldete sich die Versicherte bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Es bestehe eine Betreuung durch die Psychiatrie-Spitex K.___ seit Januar 2019 und vorher bereits im Jahr 2012. Früher habe sie Freunde gehabt, die ihr geholfen hätten, diese seien aber überfordert gewesen. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ca. Mitte 2018 erkannt, dass sie das Geschäft und Haus nicht weiterführen könne. Die aktuelle Krisensituation, welche nun engmaschige Begleitung fordere, sei durch das Aufgebenmüssen von Geschäft und Haus ausgelöst worden (IV-Nr. 72). 4.12 Im Fragebogen betreffend die lebenspraktische Begleitung vom 8. August 2019 führte die Versicherte unter anderem aus, dass sie vier Stunden pro Woche von J.___ vom K.___ bei der Administration unterstützt werde. Den beigelegten Rechnungen sind unter anderem Spitex-Behandlungen von J.___ ab dem 27. Dezember 2018 zu entnehmen (IV-Nr. 78) 4.13 Mit Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 23. September 2019 (Abklärung vom 17. September
2019) beantragte der Abklärungsdienst die Ablehnung des Gesuchs um Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 80). 4.14 Am 20. September 2019 beantragte J.___ bei der B.___ eine Verlängerung der Spitex-Leistungen bis Ende 2019 (IV-Nr. 112.5). 4.15 Gemäss undatierter Stellungnahme von J.___ zum Abklärungsbericht vom 23. September 2019 (eingereicht durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2019) sei sein Verlängerungsantrag von der B.___ bewilligt worden. Er führte im Weiteren aus, dass die Versicherte ihre Kräfte und Ressourcen nicht so einzuteilen vermöge, um auf längere Sicht ihr Leben unbeschadet zu leben, da sie nach ihrem Muster (ADHS), die Dinge anzugehen, sich völlig verausgabe oder in etwas verliere, jedoch auch vom Hundertsten ins Tausendste komme, andererseits auch (teilweise) in ihren notwendigen Handlungen blockiert sein könne. Oft und in unterschiedlichen Bereichen könne dies zu einem Vermeidungsverhalten und/oder Rückzug führen, was zu einer Selbstvernachlässigung (Selbstpflegedefizit) führe. Ohne die massive Unterstützung des Lebenspartners, welcher zunehmend und oft an seine Grenzen komme, und der Hilfe von einigen Menschen, (die sie allerdings auch finanziere), würde das System nach absehbarer Zeit zusammenbrechen (IV-Nr. 87, S. 4). 4.16 Im Bericht vom 13. Januar 2020 hielt der behandelnde Psychiater Dr. med. L.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zunächst fest, dass er die Versicherte erst seit dem 14. Oktober 2019 behandle und bisher sechs Sitzungen stattgefunden hätten. Laut Angaben der Versicherten sei sie bei der Tagestrukturierung sowie auch bei der Verrichtung des Alltags wie Einkaufen, Kochen, Geschirrwaschen usw. auf die Unterstützung des Partners angewiesen gewesen. Aktuell sei die Partnerschaft zu Ende gegangen, der Partner ziehe aus. In seiner Beurteilung führte Dr. med. L.___ aus, dass die Versicherte an einer stark ausgeprägten Form von ADHS leide. Die aktuell festgestellten klinischen Befunde (Unkonzentriertheit, sprunghafter und ausufernder Gedankengang, emotionale Labilität und Hyperaktivität) hätten Einschränkungen ihrer persönlichen Fähigkeiten zur Folge und begründeten einen Unterstützungsbedarf. Sie machten die beklagten Schwierigkeiten in der Bewältigung der Tagesstrukturierung, der Bewältigung der alltäglichen administrativen Aufgaben und der Haushaltführung plausibel (IV-Nr. 89, S. 3). 4.17 Mit ärztlichen Aufträgen verordnete Dr. med. L.___ für den Zeitraum vom 22. Januar 2020 bis 9. März 2021 Spitex-Leistungen bei der M.___ (IV-Nr. 112.3). Der seitens der M.___ durchgeführten Bedarfsabklärung (BDA) vom 22. Januar 2020 lässt sich entnehmen, dass sich der Lebenspartner der Versicherten, mit welchem sie ca. fünf Jahre eine Beziehung geführt habe, von ihr getrennt habe. Dieser wohne noch bei ihr im Haus, werde jedoch demnächst ausziehen. Laut der Versicherten habe der Partner sie strukturiert und sie durch den Alltag geführt. Die letzten fünf Jahre seien für ihn anstrengend gewesen und er könne ihr System nicht mehr mittragen (IV-Nr. 112.4). 4.18 Mit Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 26. März 2020 beantragte der Abklärungsdienst das Ausrichten einer Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge lebenspraktischer Begleitung rückwirkend per 1. Juli 2018. Die Versicherte benötige Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten. Diese Hilfe brauche sie eigenen Angaben zufolge seit Februar 2012. Die einjährige Wartezeit sei im Februar 2012 zu eröffnen. Die Erstanmeldung sei am 12. Juli 2019 erfolgt, womit der Anspruch ein Jahr rückwirkend per 1. Juli 2018 bestehe. Zum Zeitpunkt der Abklärung vor Ort vom 17. September 2019 sei die Hilfe bei der Haushaltsführung und zum Erhalt einer Tagesstruktur durch den Lebenspartner und von J.___ erbracht worden. Nach dem unfallbedingten Ausfall von J.___ und der Trennung von ihrem Partner habe sich die Versicherte neu organisieren müssen und habe sich ein neues Netzwerk an Helfern aufgebaut, die ihr beim Erhalt einer Tagesstruktur helfen und sie bei der Organisation des Haushaltes unterstützten. Ohne die regelmässige Hilfe könne die Versicherte keinen eigenen Haushalt führen (IV-Nr. 94). 4.19 Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2020 wurde der Versicherten eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Juli 2018 in Aussicht gestellt (IV-Nr. 96). 4.20 Mit Einwand vom 9. Juni 2020 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab 1. Dezember 2012. Die Beschwerdegegnerin habe bereits aufgrund des Berichts von Dr. med. C.___ vom 18. Dezember 2012 Kenntnis von der Tatsache gehabt, dass die Versicherte zur Bewältigung ihres Alltages auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen gewesen sei, und hätte den Anspruch auf Hilflosenentschädigung von Amtes wegen prüfen müssen (IV-Nr. 103). 4.21 Mit Stellungnahme zum Einwand vom
19. Juni 2020 entgegnete der Abklärungsfachmann, die im genannten Bericht vom
18. Dezember 2012 erwähnten Einschränkungen bezögen sich auf die Betriebsführung. Auch der anschliessend erstellte Abklärungsbericht habe vor allem Einschränkungen in der Betriebsführung/Administration ergeben (IV-Nr. 106). 4.22 Im Schreiben vom 25. November 2020 verlangte die Beschwerdegegnerin von der B.___ die Unterlagen im Zusammenhang mit den Psychiatrie-Spitex-Leistungen (IV-Nr. 109). Die «Spitex-Unterlagen B.___» gingen am 2. Februar 2021 bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Nrn. 112.1 - 112.13). 4.23 Gemäss Protokolleintrag des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2021 sei nach Rücksprache mit der zuständigen Abklärungsfachperson die Eröffnung der einjährigen Wartezeit in Abweichung vom Abklärungsbericht vom 26. März 2020 auf den 27. Dezember 2018 zu legen, da die Verordnung für Spitex-Leistungen ab diesem Zeitpunkt Gültigkeit habe. Die Wartezeit gelte erst am 27. Dezember 2019 als bestanden. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge lebenspraktischer Begleitung entstehe dementsprechend ab 1. Dezember 2019 und nicht schon ab 1. Juli 2018 (IV-Protokoll). 4.24 Mit Vorbescheid vom 15. März 2021 wurde der Versicherten eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Dezember 2019 zugesprochen (IV-Nr. 118). 4.25 Am 29. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin erneut Einwand und beantragte wiederum die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab 1. Dezember 2012. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Versicherte nach Ablauf der ambulanten Spitex-Betreuung im Jahr 2012 durch ihren damaligen Freund äusserst tatkräftig in allen Bereichen unterstützt worden sei. Der Freund habe ihr im Haushalt, im Büro und im Laden viele Arbeiten abgenommen. Ab 2015 habe die Versicherte einen neuen Partner gehabt, welcher sie unterstützt habe (IV-Nr. 120). 4.26 Mit Stellungnahme vom 4. Juni 2021 beantragte der Abklärungsdienst, es sei am Vorbescheid vom 15. März 2021 mit Anspruchsbeginn per 1. Dezember 2019 festzuhalten. Weder im Arztbericht von Dr. med. C.___ vom 18. Dezember 2012 noch im Gutachten von Dr. med. H.___ vom 30. Juli 2013 fänden sich Hinweise, dass bei der Versicherten der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehen könnte. Sämtliche festgestellten Diagnosen bezögen sich auf die Arbeitsfähigkeit. Auch im Abklärungsbericht vom
15. April 2014 seien keine Hinweise, dass die Invalidenversicherung von Amtes wegen eine Hilflosenentschädigung hätte prüfen müssen. Die erneuten Abklärungen hätten ergeben, dass ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung seit dem 27. Dezember 2018 ausgewiesen sei (IV-Nr. 122).
5. Zu beurteilen ist nachfolgend, ab wann die Versicherte lebenspraktische Begleitung benötigt hat und der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades entstanden ist. 5.1 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wegen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ist unbestrittenermassen gegeben. Die volljährige Beschwerdeführerin hat Wohnsitz in der Schweiz, lebt ausserhalb eines Heimes und bezieht seit April 2013 eine halbe Invalidenrente aufgrund einer hyperkinetischen Störung (ICD-10 F.90.0). Infolge der Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit kann die Beschwerdeführerin ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen und eine regelmässige lebenspraktische Begleitung ist erforderlich. Die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 42 IVG i.V.m. Art. 38 IVV sind somit grundsätzlich erfüllt. Fraglich ist einzig, ab welchem Zeitpunkt die Versicherte eine lebenspraktische Betreuung benötigt hat. 5.2 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ist der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ab dem 27. Dezember 2018 ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass sie seit Dezember 2011 lebenspraktische Begleitung benötige. 5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die lebenspraktische Begleitung regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 1 IVV, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (vgl. E. 2.3 hiervor). Massgebend ist nur der objektive Hilfebedarf, d.h. die tatsächlich benötigte Hilfe (Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 2006). Zu berücksichtigen ist ausserdem eine einjährige Wartezeit (vgl. E. 2.3 hiervor). 5.4 Vorliegend ist vom 19. März 2012 bis 18. Dezember 2012 und danach ab dem 27. Dezember 2018 eine regelmässige lebenspraktische Begleitung durch die ambulante Betreuung der psychiatrischen Spitex ausgewiesen (IV-Nr. 112.13). Zu beurteilen ist somit die Frage, ob auch in der Zwischenzeit ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vorgelegen hat. In ähnlichen Zusammenhängen, in denen es um rückwirkende Beurteilungen geht (z.B. beim IV-Rentenbeginn oder in Fällen nach Art. 23 BVG, in denen es darum geht, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, deren Ursache zur Invalidität geführt hat), werden praxisgemäss echtzeitliche Dokumentationen verlangt. Nachträgliche Bescheinigungen sind nicht zulässig. Solche echtzeitlichen Dokumentationen liegen für den hier interessierenden Zeitraum nicht in hinreichender Weise vor. Die zuletzt vor der Wiederaufnahme der Psychiatrie-Spitex im Dezember 2018 verfassten echtzeitlichen Dokumentationen erfolgten am 30. Juli 2013 durch den Gutachter Dr. med. H.___ (IV-Nr. 30), am 19. August 2013 durch die Psychiaterin Dr. med. C.___ (IV-Nr. 33) sowie am
15. April 2014 durch den Abklärungsdienst (IV-Nr. 47). Damit fehlen im Zeitraum zwischen April 2014 und Dezember 2018 echtzeitliche Dokumentationen zur Frage des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung. Auch wenn es durchaus möglich erscheint, dass in dieser Zeit die jeweiligen Lebenspartner die Beschwerdeführerin unterstützt haben, bleibt vorliegend unklar, wie genau die Hilfsbedürftigkeit – unter Ausklammerung der geschäftlichen Belange – ausgesehen hat. Den vorliegenden Aktenberichten lassen sich keine konkreten Angaben darüber entnehmen, bei welchen Aufgaben und in welchem zeitlichen Umfang die Beschwerdeführerin vom jeweiligen Freund unterstützt worden ist. Es fehlen sowohl echtzeitliche als auch konkrete Dokumentationen zum Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im hier interessierenden Zeitraum. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass für den Zeitraum zwischen April 2014 und Dezember 2018 keine hinreichende Dokumentation für den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vorliegt. Soweit in den Aktenberichten Dritte – namentlich J.___, Dr. med. L.___ und die M.___
– die erhebliche Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin bestätigen, basieren deren Aussagen nicht auf ihrer eigenen Anschauung, vielmehr wird in ihren Berichten weitestgehend die Wahrnehmung der Versicherten wiedergegeben. Ausserdem beziehen sich die Drittberichte nicht auf den genannten Zeitraum zwischen April 2014 und Dezember 2018 (vgl. IV-Nr. 87 S. 4, 89 S. 4, IV-Nr. 112.4 S. 1). Im Weiteren vermag auch das Argument der Beschwerdeführerin, wonach das Krankheitsbild seit 2012 konstant und damit der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestehen geblieben sei, nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass den Akten aus den Jahren 2013 und 2014 keine Grundlage entnommen werden, um einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung (der wie erwähnt voraussetzt, dass sonst ein Heimaufenthalt droht) rückblickend mit hinreichender Zuverlässigkeit zu bejahen (vgl. dazu auch E. 5.5 hiernach). 5.5 Schliesslich kann auch dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin infolge der Anmeldung vom 2. Oktober 2012 den Anspruch auf Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab Dezember 2012 von Amtes wegen hätte prüfen müssen, nicht gefolgt werden. Der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 15. April 2014 ergab unter anderem eine geringe Einschränkung beim Betreiben des Bed & Breakfast von 40 % auf 35 % (IV-Nr. 47). Bei einer versicherten Person, die mit nur geringen Einschränkungen ein Bed & Breakfast führen kann, erscheint eine lebenspraktische Begleitung zur Verhinderung eines Heimeintritts nicht naheliegend. Vor diesem Hintergrund bestand im Zeitpunkt der Abklärung des Rentenanspruchs kein Anlass für die Prüfung einer Hilflosenentschädigung. 5.6 Somit ist ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ab dem 27. Dezember 2018 ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im Dezember 2019 entstanden.
6. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht ab Dezember 2019 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1’000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Flückiger Baltermia-Wenger