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VSBES.2021.153

Solothurn · 2022-06-22 · Deutsch SO
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Hilflosenentschädigung IV

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 1.1     Die 1958 geborene A.___ meldete sich am 2. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug einer Invalidenrente und beruflicher Massnahmen an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 wurde ihr aufgrund einer hyperkinetischen Störung (ICD-10 F90.0) eine halbe Rente zugesprochen (IV-Nr. 62). 1.2     Am 10. Juli 2019 meldete sich A.___ bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 72).

E. 2 2.1     Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den

allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich

massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember

2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021

vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2     Nach Art. 42 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die hilflos sind und

ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Als hilflos

gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Ebenfalls als hilflos gilt eine

Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit auf

lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). Der

Anspruch auf Hilflosenentschädigung setzt zusätzlich voraus, dass die

versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch hilflos

war (BGE 144 V 361 E. 6.2).

2.3     Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV

liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42

Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines

Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer

Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und

Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist

(lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu

isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische

Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach

Art. 38 Abs. 1 IVV erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1

IVV). Die Begleitung ist regelmässig im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie über

eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden

pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2 und 133 V 472 E. 5.2). Das

Ziel der lebenspraktischen Begleitung besteht darin, den Eintritt der

versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu

verhindern (vgl. BGE 133 V 450 E. 4.2).

E. 3 3.1     Die Beschwerdegegnerin sprach

der Versicherten in der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2021 (A.S. 1) eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Dezember 2019 zu. Mit

Vorbescheid vom 6. Mai 2020 sei die Zusprache einer Hilflosenentschädigung

leichten Grades ab 1. Juli 2018 in Aussicht gestellt worden, da ein Bedarf an

lebenspraktischer Begleitung als ausgewiesen erachtet worden sei. Die

nachträglichen, im Rahmen des Einwandverfahrens getroffenen Abklärungen hätten

ergeben, dass ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung erst seit 27. Dezember

2018 (Beginn der einjährigen Wartefrist) ausgewiesen sei, dies aufgrund der bei

der Krankenkasse eingeholten Spitex-Unterlagen. Somit bestehe erst ab 1. Dezember

2019 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Hinsichtlich der

mit Einwand erhobenen Rügen werde auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes

vom 4. Juni 2021 verwiesen, welcher integrierender Bestandteil der Verfügung

sei. Der besagten Stellungnahme vom 4. Juni 2021 ist im Wesentlichen zu

entnehmen, dass weder die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten

Arztberichte aus den Jahren 2012 und 2013 noch der Abklärungsbericht vom

15. April 2014 Hinweise enthielten, wonach die Invalidenversicherung von

Amtes wegen eine Hilflosenentschädigung hätte prüfen müssen (IV-Nr. 122).

3.2     Dagegen wendet die

Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 16. September 2021 (A.S. 6) im

Wesentlichen ein, dass ihr in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 12. August

2021 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab 1. Dezember

2012 auszurichten sei. Aus dem Arztbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med.

C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Dezember 2012

gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2012 Hilfe für die

alltägliche Lebensverrichtung und lebenspraktische Begleitung benötigt habe. Deswegen

sei die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die entsprechenden Abklärungen

vorzunehmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könnten für die

Frage, ob ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestanden habe, nicht die

bei der Krankenkasse eingeholten Spitex-Unterlagen entscheidend sein. Die

Beschwerdeführerin habe nur deshalb ab Oktober 2012 die Hilfe der Psychiatrie-Spitex

nicht mehr benötigt, weil sie ab diesem Zeitpunkt durch ihren damaligen Freund

äusserst tatkräftig in allen Bereichen unterstützt worden sei. Der Freund habe

der Versicherten im Haushalt, im Büro und im Laden viele Arbeiten abgenommen.

Auch anhand des Krankheitsverlaufs sei es offensichtlich nicht möglich, dass

der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Jahre 2012 bestanden habe, jedoch

danach plötzlich nicht mehr gegeben gewesen sein soll. Die Beschwerdeführerin

leide an ADHS. Die diesbezüglichen Beschwerden könnten unmöglich im Oktober

2012 einfach verschwunden sein.

4.       Hinsichtlich des vorliegend

umstrittenen Beginns des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung sind im

Wesentlichen folgende Akten relevant:

4.1     Am 2. Oktober 2012 meldete sich

die Versicherte bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Invalidenrente und

beruflicher Massnahmen an (IV-Nr. 2).

4.2     Im damaligen Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin

selbständig erwerbend. In ihrem Haus in […] hatte sie ein Atelier und verkaufte

Hüte (E.___ GmbH, vorher Einzelfirma E.___). Weiter verkaufte sie Hüte an

Märkten, ging an Messen und beschäftigte drei bis vier Angestellte. Zudem

betrieb sie bei sich zu Hause ein Bed & Breakfast (F.___; vgl.

Intake-Gespräch vom 16. Oktober 2012, IV-Nr. 10; Handelsregisterauszug,

IV-Nr. 12; RAD-Stellungnahme vom 4. März 2013, IV-Nr. 17; Stellungnahme

der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2013, IV-Nr. 41).

4.3     Mit ärztlicher Verordnung vom

20./22. März 2012 wurde eine ambulante psychiatrische Pflege vom 19. März 2012

bis 18. Juni 2012 verordnet. Diese wurde verlängert bis 18. Dezember 2012

(IV-Nr. 112.13).

4.4     Im Arztbericht vom 18. Dezember

2012 hielt die damals behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.___ unter

anderem fest, die Versicherte habe im Januar 2011 einen völligen Zusammenbruch

erlitten mit nachfolgendem Aufenthalt vom 15. Februar 2011 bis 14. April

2011 in der Klinik G.___. Seit Kindheit bestehe eine ADHS, die auch heute noch

zu erheblichen Schwierigkeiten im Alltag und vor allem auch im Beruf führe (IV-Nr.

14). Mit Arztbericht vom 19. August 2013 empfahl Dr. med. C.___, eine Beistandschaft

zu prüfen (IV-Nr. 33).

4.5     In dem von der

Beschwerdegegnerin zur Abklärung der Rentenfrage veranlassten psychiatrischen

Gutachten vom 30. Juli 2013 diagnostizierte Dr. med. H.___, Facharzt

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine hyperkinetische Störung (ICD-10

F90.0), eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie finanzielle und berufliche Probleme

(ICD-10 Z56, Z59). Die Versicherte sei ca. 40 % arbeitsunfähig. Die

hyperkinetische Störung sei therapieresistent (IV-Nr. 30).

4.6     Gemäss Abklärungsbericht vom 15.

April 2014 habe der Sohn der Versicherten den Verkauf der Hüte an Messen und

Märkten übernommen und eine neue Gesellschaft gegründet «I.___», welche am 13.

September 2013 ins Handelsregister eingetragen worden sei. Die Versicherte habe

in ihrer Liegenschaft ein professionelles Bed & Breakfast aufgebaut. Sie

könne theoretisch sieben Zimmer vermieten. Zudem sei eine Psychotherapeutin

eingemietet. Die Abklärungsfachperson ermittelte eine hohe Einschränkung in der

Betriebsleiterfunktion (25 % auf 3 %), keine Einschränkung im Hutgeschäft

(weiterhin 15 %), volle Einschränkung beim Verkauf auf Märkten und Messen (20 %

auf 0 %), geringe Einschränkung beim Betreiben des Bed & Breakfast (40 %

auf 35 %). Total bestehe eine Einschränkung von 53 % (IV-Nr. 47).

4.7     Mit Verfügung vom 8. Juni 2015

wurde der Versicherten eine halbe Invalidenrente ab dem 1. April 2013

zugesprochen (IV-Nr. 62).

4.8     Ab dem 27. Dezember 2018

erfolgte eine ambulante psychiatrische Betreuung der Versicherten bei ihr zu

Hause, wobei die Kosten von der B.___ übernommen wurden (IV-Nr. 78, S. 9).

Gemäss Schreiben vom 16. März 2019 übernahm J.___, K.___, der B.___ die

psychiatrische Begleitung und Betreuung der Versicherten (IV-Nr. 112.11).

4.9     Im Schreiben zuhanden der B.___

vom 25. März 2019 begründete Dr. med. C.___ die Notwendigkeit der

Spitex-Leistungen unter anderem damit, dass die Versicherte wegen Überforderung

psychisch zu dekompensieren drohe. Um einer Hospitalisation vorzubeugen und sie

gleichzeitig dabei zu unterstützen, dass sie die dringend nötigen Aufgaben in

Angriff nehme, sei eine ambulante psychiatrische Betreuung zu Hause angeordnet

worden (IV-Nr. 112.10).

4.10   Nachdem die B.___ die Übernahme weiterer

Spitex-Leistungen zunächst per 17. Mai 2019 hatte einstellen wollen (Schreiben

vom 25. April 2019, IV-Nr. 112.8), wurden diese nach der

vertrauensärztlichen Prüfung vom 14. Mai 2019 weiter ausgerichtet. Die

Gefahr, dass die Versicherte nicht mehr zu Hause sein könne ohne den Einsatz

der Spitex, sei vorhanden. Der Einsatz sei sehr stark präventiv, damit die

Versicherte stabil bleibe (IV-Nr. 112.7)

4.11   Am 10. Juli 2019 meldete sich die

Versicherte bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung

an. Es bestehe eine Betreuung durch die Psychiatrie-Spitex K.___ seit Januar

2019 und vorher bereits im Jahr 2012. Früher habe sie Freunde gehabt, die ihr

geholfen hätten, diese seien aber überfordert gewesen. Weiter führte die

Beschwerdeführerin aus, sie habe ca. Mitte 2018 erkannt, dass sie das Geschäft

und Haus nicht weiterführen könne. Die aktuelle Krisensituation, welche nun

engmaschige Begleitung fordere, sei durch das Aufgebenmüssen von Geschäft und

Haus ausgelöst worden (IV-Nr. 72).

4.12   Im Fragebogen betreffend die lebenspraktische

Begleitung vom 8. August 2019 führte die Versicherte unter anderem aus, dass

sie vier Stunden pro Woche von J.___ vom K.___ bei der Administration

unterstützt werde. Den beigelegten Rechnungen sind unter anderem Spitex-Behandlungen

von J.___ ab dem 27. Dezember 2018 zu entnehmen (IV-Nr. 78)

4.13   Mit Abklärungsbericht

Hilflosenentschädigung vom 23. September 2019 (Abklärung vom 17. September

2019) beantragte der Abklärungsdienst die Ablehnung des Gesuchs um

Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 80).

4.14   Am 20. September 2019 beantragte J.___

bei der B.___ eine Verlängerung der Spitex-Leistungen bis Ende 2019 (IV-Nr.

112.5).

4.15   Gemäss undatierter Stellungnahme von

J.___ zum Abklärungsbericht vom 23. September 2019 (eingereicht durch den

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2019) sei sein Verlängerungsantrag

von der B.___ bewilligt worden. Er führte im Weiteren aus, dass die Versicherte

ihre Kräfte und Ressourcen nicht so einzuteilen vermöge, um auf längere Sicht

ihr Leben unbeschadet zu leben, da sie nach ihrem Muster (ADHS), die Dinge

anzugehen, sich völlig verausgabe oder in etwas verliere, jedoch auch vom

Hundertsten ins Tausendste komme, andererseits auch (teilweise) in ihren

notwendigen Handlungen blockiert sein könne. Oft und in unterschiedlichen

Bereichen könne dies zu einem Vermeidungsverhalten und/oder Rückzug führen, was

zu einer Selbstvernachlässigung (Selbstpflegedefizit) führe. Ohne die massive

Unterstützung des Lebenspartners, welcher zunehmend und oft an seine Grenzen

komme, und der Hilfe von einigen Menschen, (die sie allerdings auch

finanziere), würde das System nach absehbarer Zeit zusammenbrechen (IV-Nr. 87,

S. 4).

4.16   Im Bericht vom 13. Januar 2020 hielt

der behandelnde Psychiater Dr. med. L.___, Facharzt FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, zunächst fest, dass er die Versicherte erst seit dem 14.

Oktober 2019 behandle und bisher sechs Sitzungen stattgefunden hätten. Laut

Angaben der Versicherten sei sie bei der Tagestrukturierung sowie auch bei der

Verrichtung des Alltags wie Einkaufen, Kochen, Geschirrwaschen usw. auf die

Unterstützung des Partners angewiesen gewesen. Aktuell sei die Partnerschaft zu

Ende gegangen, der Partner ziehe aus. In seiner Beurteilung führte Dr. med. L.___

aus, dass die Versicherte an einer stark ausgeprägten Form von ADHS leide. Die

aktuell festgestellten klinischen Befunde (Unkonzentriertheit, sprunghafter und

ausufernder Gedankengang, emotionale Labilität und Hyperaktivität) hätten

Einschränkungen ihrer persönlichen Fähigkeiten zur Folge und begründeten einen

Unterstützungsbedarf. Sie machten die beklagten Schwierigkeiten in der

Bewältigung der Tagesstrukturierung, der Bewältigung der alltäglichen

administrativen Aufgaben und der Haushaltführung plausibel (IV-Nr. 89, S. 3).

4.17   Mit ärztlichen Aufträgen

verordnete Dr. med. L.___ für den Zeitraum vom 22. Januar 2020 bis 9. März

2021 Spitex-Leistungen bei der M.___ (IV-Nr. 112.3). Der seitens der M.___

durchgeführten Bedarfsabklärung (BDA) vom 22. Januar 2020 lässt sich entnehmen,

dass sich der Lebenspartner der Versicherten, mit welchem sie ca. fünf Jahre

eine Beziehung geführt habe, von ihr getrennt habe. Dieser wohne noch bei ihr

im Haus, werde jedoch demnächst ausziehen. Laut der Versicherten habe der

Partner sie strukturiert und sie durch den Alltag geführt. Die letzten fünf

Jahre seien für ihn anstrengend gewesen und er könne ihr System nicht mehr

mittragen (IV-Nr. 112.4).

4.18   Mit Abklärungsbericht

Hilflosenentschädigung vom 26. März 2020 beantragte der Abklärungsdienst das

Ausrichten einer Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge

lebenspraktischer Begleitung rückwirkend per 1. Juli 2018. Die Versicherte

benötige Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten. Diese Hilfe

brauche sie eigenen Angaben zufolge seit Februar 2012. Die einjährige Wartezeit

sei im Februar 2012 zu eröffnen. Die Erstanmeldung sei am 12. Juli 2019

erfolgt, womit der Anspruch ein Jahr rückwirkend per 1. Juli 2018 bestehe. Zum

Zeitpunkt der Abklärung vor Ort vom 17. September 2019 sei die Hilfe bei

der Haushaltsführung und zum Erhalt einer Tagesstruktur durch den Lebenspartner

und von J.___ erbracht worden. Nach dem unfallbedingten Ausfall von J.___ und

der Trennung von ihrem Partner habe sich die Versicherte neu organisieren

müssen und habe sich ein neues Netzwerk an Helfern aufgebaut, die ihr beim

Erhalt einer Tagesstruktur helfen und sie bei der Organisation des Haushaltes

unterstützten. Ohne die regelmässige Hilfe könne die Versicherte keinen eigenen

Haushalt führen (IV-Nr. 94).

4.19   Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2020 wurde

der Versicherten eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Juli 2018 in

Aussicht gestellt (IV-Nr. 96).

4.20   Mit Einwand vom 9. Juni 2020

beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel

Altermatt, die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades mit

Wirkung ab 1. Dezember 2012. Die Beschwerdegegnerin habe bereits aufgrund des

Berichts von Dr. med. C.___ vom 18. Dezember 2012 Kenntnis von der

Tatsache gehabt, dass die Versicherte zur Bewältigung ihres Alltages auf die

Hilfe von Drittpersonen angewiesen gewesen sei, und hätte den Anspruch auf

Hilflosenentschädigung von Amtes wegen prüfen müssen (IV-Nr. 103).

4.21   Mit Stellungnahme zum Einwand vom

19. Juni 2020 entgegnete der Abklärungsfachmann, die im genannten Bericht vom

18. Dezember 2012 erwähnten Einschränkungen bezögen sich auf die

Betriebsführung. Auch der anschliessend erstellte Abklärungsbericht habe vor

allem Einschränkungen in der Betriebsführung/Administration ergeben (IV-Nr.

106).

4.22   Im Schreiben vom 25. November

2020 verlangte die Beschwerdegegnerin von der B.___ die Unterlagen im

Zusammenhang mit den Psychiatrie-Spitex-Leistungen (IV-Nr. 109). Die

«Spitex-Unterlagen B.___» gingen am 2. Februar 2021 bei der

Beschwerdegegnerin ein (IV-Nrn. 112.1 - 112.13).

4.23   Gemäss Protokolleintrag des

Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2021 sei nach

Rücksprache mit der zuständigen Abklärungsfachperson die Eröffnung der

einjährigen Wartezeit in Abweichung vom Abklärungsbericht vom 26. März 2020

auf den 27. Dezember 2018 zu legen, da die Verordnung für

Spitex-Leistungen ab diesem Zeitpunkt Gültigkeit habe. Die Wartezeit gelte erst

am 27. Dezember 2019 als bestanden. Der Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge lebenspraktischer Begleitung

entstehe dementsprechend ab 1. Dezember 2019 und nicht schon ab 1. Juli

2018 (IV-Protokoll).

4.24   Mit Vorbescheid vom 15. März 2021

wurde der Versicherten eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1.

Dezember 2019 zugesprochen (IV-Nr. 118).

4.25   Am 29. April 2021 erhob die

Beschwerdeführerin erneut Einwand und beantragte wiederum die Ausrichtung einer

Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab 1. Dezember 2012. In der

Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Versicherte nach Ablauf der

ambulanten Spitex-Betreuung im Jahr 2012 durch ihren damaligen Freund äusserst tatkräftig

in allen Bereichen unterstützt worden sei. Der Freund habe ihr im Haushalt, im

Büro und im Laden viele Arbeiten abgenommen. Ab 2015 habe die Versicherte einen

neuen Partner gehabt, welcher sie unterstützt habe (IV-Nr. 120).

4.26   Mit Stellungnahme vom 4. Juni

2021 beantragte der Abklärungsdienst, es sei am Vorbescheid vom 15. März 2021

mit Anspruchsbeginn per 1. Dezember 2019 festzuhalten. Weder im Arztbericht

von Dr. med. C.___ vom 18. Dezember 2012 noch im Gutachten von Dr. med. H.___

vom 30. Juli 2013 fänden sich Hinweise, dass bei der Versicherten der Anspruch

auf eine Hilflosenentschädigung bestehen könnte. Sämtliche festgestellten

Diagnosen bezögen sich auf die Arbeitsfähigkeit. Auch im Abklärungsbericht vom

15. April 2014 seien keine Hinweise, dass die Invalidenversicherung von Amtes

wegen eine Hilflosenentschädigung hätte prüfen müssen. Die erneuten Abklärungen

hätten ergeben, dass ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung seit dem 27.

Dezember 2018 ausgewiesen sei (IV-Nr. 122).

5.       Zu beurteilen ist nachfolgend, ab

wann die Versicherte lebenspraktische Begleitung benötigt hat und der

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades entstanden

ist.

5.1     Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

leichten Grades wegen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ist

unbestrittenermassen gegeben. Die volljährige Beschwerdeführerin hat Wohnsitz

in der Schweiz, lebt ausserhalb eines Heimes und bezieht seit April 2013 eine

halbe Invalidenrente aufgrund einer hyperkinetischen Störung (ICD-10 F.90.0).

Infolge der Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit kann die

Beschwerdeführerin ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen

und eine regelmässige lebenspraktische Begleitung ist erforderlich. Die

Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 42 IVG i.V.m. Art. 38 IVV sind somit

grundsätzlich erfüllt. Fraglich ist einzig, ab welchem Zeitpunkt die

Versicherte eine lebenspraktische Betreuung benötigt hat.

5.2     Nach Auffassung der

Beschwerdegegnerin ist der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ab dem 27.

Dezember 2018 ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass sie

seit Dezember 2011 lebenspraktische Begleitung benötige.

5.3     Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die lebenspraktische Begleitung regelmässig im Sinne von

Art. 38 Abs. 1 IVV, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im

Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (vgl. E. 2.3

hiervor). Massgebend ist nur der objektive Hilfebedarf, d.h. die tatsächlich

benötigte Hilfe (Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 2006). Zu berücksichtigen ist ausserdem eine

einjährige Wartezeit (vgl. E. 2.3 hiervor).

5.4     Vorliegend ist vom 19. März

2012 bis 18. Dezember 2012 und danach ab dem 27. Dezember 2018 eine

regelmässige lebenspraktische Begleitung durch die ambulante Betreuung der

psychiatrischen Spitex ausgewiesen (IV-Nr. 112.13). Zu beurteilen ist

somit die Frage, ob auch in der Zwischenzeit ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung

vorgelegen hat. In ähnlichen Zusammenhängen, in denen es um rückwirkende

Beurteilungen geht (z.B. beim IV-Rentenbeginn oder in Fällen nach Art. 23

BVG, in denen es darum geht, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, deren

Ursache zur Invalidität geführt hat), werden praxisgemäss echtzeitliche

Dokumentationen verlangt. Nachträgliche Bescheinigungen sind nicht zulässig.

Solche echtzeitlichen Dokumentationen liegen für den hier interessierenden Zeitraum

nicht in hinreichender Weise vor. Die zuletzt vor der Wiederaufnahme der

Psychiatrie-Spitex im Dezember 2018 verfassten echtzeitlichen Dokumentationen

erfolgten am 30. Juli 2013 durch den Gutachter Dr. med. H.___ (IV-Nr. 30),

am 19. August 2013 durch die Psychiaterin Dr. med. C.___ (IV-Nr. 33) sowie am

15. April 2014 durch den Abklärungsdienst (IV-Nr. 47). Damit fehlen im

Zeitraum zwischen April 2014 und Dezember 2018 echtzeitliche Dokumentationen zur

Frage des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung. Auch wenn es durchaus

möglich erscheint, dass in dieser Zeit die jeweiligen Lebenspartner die

Beschwerdeführerin unterstützt haben, bleibt vorliegend unklar, wie genau die

Hilfsbedürftigkeit – unter Ausklammerung der geschäftlichen Belange – ausgesehen

hat. Den vorliegenden Aktenberichten lassen sich keine konkreten Angaben darüber

entnehmen, bei welchen Aufgaben und in welchem zeitlichen Umfang die

Beschwerdeführerin vom jeweiligen Freund unterstützt worden ist. Es fehlen

sowohl echtzeitliche als auch konkrete Dokumentationen zum Bedarf an

lebenspraktischer Begleitung im hier interessierenden Zeitraum.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten,

dass für den Zeitraum zwischen April 2014 und Dezember 2018 keine hinreichende

Dokumentation für den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vorliegt. Soweit

in den Aktenberichten Dritte – namentlich J.___, Dr. med. L.___ und die M.___

– die erhebliche Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin bestätigen, basieren

deren Aussagen nicht auf ihrer eigenen Anschauung, vielmehr wird in ihren

Berichten weitestgehend die Wahrnehmung der Versicherten wiedergegeben. Ausserdem

beziehen sich die Drittberichte nicht auf den genannten Zeitraum zwischen April

2014 und Dezember 2018 (vgl. IV-Nr. 87 S. 4, 89 S. 4, IV-Nr. 112.4 S.

1). Im Weiteren vermag auch das Argument der Beschwerdeführerin, wonach das

Krankheitsbild seit 2012 konstant und damit der Bedarf an lebenspraktischer

Begleitung bestehen geblieben sei, nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist

festzustellen, dass den Akten aus den Jahren 2013 und 2014 keine Grundlage

entnommen werden, um einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung (der wie

erwähnt voraussetzt, dass sonst ein Heimaufenthalt droht) rückblickend mit

hinreichender Zuverlässigkeit zu bejahen (vgl. dazu auch E. 5.5 hiernach).

5.5     Schliesslich kann auch dem

Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin infolge der

Anmeldung vom 2. Oktober 2012 den Anspruch auf Hilflosenentschädigung mit

Wirkung ab Dezember 2012 von Amtes wegen hätte prüfen müssen, nicht gefolgt

werden. Der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 15. April 2014

ergab unter anderem eine geringe Einschränkung beim Betreiben des Bed &

Breakfast von 40 % auf 35 % (IV-Nr. 47). Bei einer versicherten

Person, die mit nur geringen Einschränkungen ein Bed & Breakfast führen

kann, erscheint eine lebenspraktische Begleitung zur Verhinderung eines

Heimeintritts nicht naheliegend. Vor diesem Hintergrund bestand im Zeitpunkt

der Abklärung des Rentenanspruchs kein Anlass für die Prüfung einer

Hilflosenentschädigung.

5.6     Somit ist ein Bedarf an

lebenspraktischer Begleitung ab dem 27. Dezember 2018 ausgewiesen. Unter

Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit ist der Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung im Dezember 2019 entstanden.

6.       Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht ab

Dezember 2019 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen hat.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

7.       Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1’000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 22.06.2022 VSBES.2021.153 Soleure Versicherungsgericht 22.06.2022 VSBES.2021.153 Soletta Versicherungsgericht 22.06.2022 VSBES.2021.153

Hilflosenentschädigung IV

Urteil vom

22. Juni 2022 Es wirken mit: Präsident Flückiger Oberrichterin Weber-Probst Oberrichterin Hunkeler Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil Beschwerdegegnerin betreffend Hilflosenentschädigung IV (Verfügung vom 12. August 2021) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1     Die 1958 geborene A.___ meldete sich am 2. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug einer Invalidenrente und beruflicher Massnahmen an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 wurde ihr aufgrund einer hyperkinetischen Störung (ICD-10 F90.0) eine halbe Rente zugesprochen (IV-Nr. 62). 1.2     Am 10. Juli 2019 meldete sich A.___ bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 72). 2. 2.1     Die IV-Stelle veranlasste zwecks Abklärung der Hilflosigkeit zwei Abklärungsberichte (IV-Nrn. 80 und 94) und sprach A.___ mit Vorbescheid vom 6. Mai 2020 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Juli 2018 zu (IV-Nr. 96). 2.2     Im Rahmen des Einwandverfahrens holte die IV-Stelle die Spitex-Unterlagen von der B.___ (IV-Nrn. 112.1-112.13) sowie einen erneuten Abklärungsbericht ein (IV-Nr. 122). Gestützt darauf änderte die IV-Stelle den Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades dahingehend ab, als sie den Anspruchsbeginn mit Verfügung vom 12. August 2021 (A.S. 1) nach nochmaligem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 118) auf den 1. Dezember 2019 festlegte.

3.       Dagegen erhebt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 16. September 2021 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 6):

1.       Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2021 teilweise aufzuheben, indem der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten sei.

2.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4.       Die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) schliesst am 5. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 16).

5.       Mit Eingabe vom 22. November 2021 verzichtet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Kostennote und beantragt die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen (A.S. 18).

6.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1     Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2     Nach Art. 42 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die hilflos sind und ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Ebenfalls als hilflos gilt eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung setzt zusätzlich voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch hilflos war (BGE 144 V 361 E. 6.2). 2.3     Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Art. 38 Abs. 1 IVV erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV). Die Begleitung ist regelmässig im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2 und 133 V 472 E. 5.2). Das Ziel der lebenspraktischen Begleitung besteht darin, den Eintritt der versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern (vgl. BGE 133 V 450 E. 4.2). 3. 3.1     Die Beschwerdegegnerin sprach der Versicherten in der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2021 (A.S. 1) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Dezember 2019 zu. Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2020 sei die Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Juli 2018 in Aussicht gestellt worden, da ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung als ausgewiesen erachtet worden sei. Die nachträglichen, im Rahmen des Einwandverfahrens getroffenen Abklärungen hätten ergeben, dass ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung erst seit 27. Dezember 2018 (Beginn der einjährigen Wartefrist) ausgewiesen sei, dies aufgrund der bei der Krankenkasse eingeholten Spitex-Unterlagen. Somit bestehe erst ab 1. Dezember 2019 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Hinsichtlich der mit Einwand erhobenen Rügen werde auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 4. Juni 2021 verwiesen, welcher integrierender Bestandteil der Verfügung sei. Der besagten Stellungnahme vom 4. Juni 2021 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass weder die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arztberichte aus den Jahren 2012 und 2013 noch der Abklärungsbericht vom

15. April 2014 Hinweise enthielten, wonach die Invalidenversicherung von Amtes wegen eine Hilflosenentschädigung hätte prüfen müssen (IV-Nr. 122). 3.2     Dagegen wendet die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 16. September 2021 (A.S. 6) im Wesentlichen ein, dass ihr in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 12. August 2021 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 auszurichten sei. Aus dem Arztbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Dezember 2012 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2012 Hilfe für die alltägliche Lebensverrichtung und lebenspraktische Begleitung benötigt habe. Deswegen sei die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könnten für die Frage, ob ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestanden habe, nicht die bei der Krankenkasse eingeholten Spitex-Unterlagen entscheidend sein. Die Beschwerdeführerin habe nur deshalb ab Oktober 2012 die Hilfe der Psychiatrie-Spitex nicht mehr benötigt, weil sie ab diesem Zeitpunkt durch ihren damaligen Freund äusserst tatkräftig in allen Bereichen unterstützt worden sei. Der Freund habe der Versicherten im Haushalt, im Büro und im Laden viele Arbeiten abgenommen. Auch anhand des Krankheitsverlaufs sei es offensichtlich nicht möglich, dass der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Jahre 2012 bestanden habe, jedoch danach plötzlich nicht mehr gegeben gewesen sein soll. Die Beschwerdeführerin leide an ADHS. Die diesbezüglichen Beschwerden könnten unmöglich im Oktober 2012 einfach verschwunden sein.

4.       Hinsichtlich des vorliegend umstrittenen Beginns des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung sind im Wesentlichen folgende Akten relevant: 4.1     Am 2. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Invalidenrente und beruflicher Massnahmen an (IV-Nr. 2). 4.2     Im damaligen Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin selbständig erwerbend. In ihrem Haus in […] hatte sie ein Atelier und verkaufte Hüte (E.___ GmbH, vorher Einzelfirma E.___). Weiter verkaufte sie Hüte an Märkten, ging an Messen und beschäftigte drei bis vier Angestellte. Zudem betrieb sie bei sich zu Hause ein Bed & Breakfast (F.___; vgl. Intake-Gespräch vom 16. Oktober 2012, IV-Nr. 10; Handelsregisterauszug, IV-Nr. 12; RAD-Stellungnahme vom 4. März 2013, IV-Nr. 17; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2013, IV-Nr. 41). 4.3     Mit ärztlicher Verordnung vom 20./22. März 2012 wurde eine ambulante psychiatrische Pflege vom 19. März 2012 bis 18. Juni 2012 verordnet. Diese wurde verlängert bis 18. Dezember 2012 (IV-Nr. 112.13). 4.4     Im Arztbericht vom 18. Dezember 2012 hielt die damals behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.___ unter anderem fest, die Versicherte habe im Januar 2011 einen völligen Zusammenbruch erlitten mit nachfolgendem Aufenthalt vom 15. Februar 2011 bis 14. April 2011 in der Klinik G.___. Seit Kindheit bestehe eine ADHS, die auch heute noch zu erheblichen Schwierigkeiten im Alltag und vor allem auch im Beruf führe (IV-Nr. 14). Mit Arztbericht vom 19. August 2013 empfahl Dr. med. C.___, eine Beistandschaft zu prüfen (IV-Nr. 33). 4.5     In dem von der Beschwerdegegnerin zur Abklärung der Rentenfrage veranlassten psychiatrischen Gutachten vom 30. Juli 2013 diagnostizierte Dr. med. H.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine hyperkinetische Störung (ICD-10 F90.0), eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) sowie finanzielle und berufliche Probleme (ICD-10 Z56, Z59). Die Versicherte sei ca. 40 % arbeitsunfähig. Die hyperkinetische Störung sei therapieresistent (IV-Nr. 30). 4.6     Gemäss Abklärungsbericht vom 15. April 2014 habe der Sohn der Versicherten den Verkauf der Hüte an Messen und Märkten übernommen und eine neue Gesellschaft gegründet «I.___», welche am 13. September 2013 ins Handelsregister eingetragen worden sei. Die Versicherte habe in ihrer Liegenschaft ein professionelles Bed & Breakfast aufgebaut. Sie könne theoretisch sieben Zimmer vermieten. Zudem sei eine Psychotherapeutin eingemietet. Die Abklärungsfachperson ermittelte eine hohe Einschränkung in der Betriebsleiterfunktion (25 % auf 3 %), keine Einschränkung im Hutgeschäft (weiterhin 15 %), volle Einschränkung beim Verkauf auf Märkten und Messen (20 % auf 0 %), geringe Einschränkung beim Betreiben des Bed & Breakfast (40 % auf 35 %). Total bestehe eine Einschränkung von 53 % (IV-Nr. 47). 4.7     Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 wurde der Versicherten eine halbe Invalidenrente ab dem 1. April 2013 zugesprochen (IV-Nr. 62). 4.8     Ab dem 27. Dezember 2018 erfolgte eine ambulante psychiatrische Betreuung der Versicherten bei ihr zu Hause, wobei die Kosten von der B.___ übernommen wurden (IV-Nr. 78, S. 9). Gemäss Schreiben vom 16. März 2019 übernahm J.___, K.___, der B.___ die psychiatrische Begleitung und Betreuung der Versicherten (IV-Nr. 112.11). 4.9     Im Schreiben zuhanden der B.___ vom 25. März 2019 begründete Dr. med. C.___ die Notwendigkeit der Spitex-Leistungen unter anderem damit, dass die Versicherte wegen Überforderung psychisch zu dekompensieren drohe. Um einer Hospitalisation vorzubeugen und sie gleichzeitig dabei zu unterstützen, dass sie die dringend nötigen Aufgaben in Angriff nehme, sei eine ambulante psychiatrische Betreuung zu Hause angeordnet worden (IV-Nr. 112.10). 4.10   Nachdem die B.___ die Übernahme weiterer Spitex-Leistungen zunächst per 17. Mai 2019 hatte einstellen wollen (Schreiben vom 25. April 2019, IV-Nr. 112.8), wurden diese nach der vertrauensärztlichen Prüfung vom 14. Mai 2019 weiter ausgerichtet. Die Gefahr, dass die Versicherte nicht mehr zu Hause sein könne ohne den Einsatz der Spitex, sei vorhanden. Der Einsatz sei sehr stark präventiv, damit die Versicherte stabil bleibe (IV-Nr. 112.7) 4.11   Am 10. Juli 2019 meldete sich die Versicherte bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Es bestehe eine Betreuung durch die Psychiatrie-Spitex K.___ seit Januar 2019 und vorher bereits im Jahr 2012. Früher habe sie Freunde gehabt, die ihr geholfen hätten, diese seien aber überfordert gewesen. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ca. Mitte 2018 erkannt, dass sie das Geschäft und Haus nicht weiterführen könne. Die aktuelle Krisensituation, welche nun engmaschige Begleitung fordere, sei durch das Aufgebenmüssen von Geschäft und Haus ausgelöst worden (IV-Nr. 72). 4.12   Im Fragebogen betreffend die lebenspraktische Begleitung vom 8. August 2019 führte die Versicherte unter anderem aus, dass sie vier Stunden pro Woche von J.___ vom K.___ bei der Administration unterstützt werde. Den beigelegten Rechnungen sind unter anderem Spitex-Behandlungen von J.___ ab dem 27. Dezember 2018 zu entnehmen (IV-Nr. 78) 4.13   Mit Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 23. September 2019 (Abklärung vom 17. September

2019) beantragte der Abklärungsdienst die Ablehnung des Gesuchs um Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 80). 4.14   Am 20. September 2019 beantragte J.___ bei der B.___ eine Verlängerung der Spitex-Leistungen bis Ende 2019 (IV-Nr. 112.5). 4.15   Gemäss undatierter Stellungnahme von J.___ zum Abklärungsbericht vom 23. September 2019 (eingereicht durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2019) sei sein Verlängerungsantrag von der B.___ bewilligt worden. Er führte im Weiteren aus, dass die Versicherte ihre Kräfte und Ressourcen nicht so einzuteilen vermöge, um auf längere Sicht ihr Leben unbeschadet zu leben, da sie nach ihrem Muster (ADHS), die Dinge anzugehen, sich völlig verausgabe oder in etwas verliere, jedoch auch vom Hundertsten ins Tausendste komme, andererseits auch (teilweise) in ihren notwendigen Handlungen blockiert sein könne. Oft und in unterschiedlichen Bereichen könne dies zu einem Vermeidungsverhalten und/oder Rückzug führen, was zu einer Selbstvernachlässigung (Selbstpflegedefizit) führe. Ohne die massive Unterstützung des Lebenspartners, welcher zunehmend und oft an seine Grenzen komme, und der Hilfe von einigen Menschen, (die sie allerdings auch finanziere), würde das System nach absehbarer Zeit zusammenbrechen (IV-Nr. 87, S. 4). 4.16   Im Bericht vom 13. Januar 2020 hielt der behandelnde Psychiater Dr. med. L.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zunächst fest, dass er die Versicherte erst seit dem 14. Oktober 2019 behandle und bisher sechs Sitzungen stattgefunden hätten. Laut Angaben der Versicherten sei sie bei der Tagestrukturierung sowie auch bei der Verrichtung des Alltags wie Einkaufen, Kochen, Geschirrwaschen usw. auf die Unterstützung des Partners angewiesen gewesen. Aktuell sei die Partnerschaft zu Ende gegangen, der Partner ziehe aus. In seiner Beurteilung führte Dr. med. L.___ aus, dass die Versicherte an einer stark ausgeprägten Form von ADHS leide. Die aktuell festgestellten klinischen Befunde (Unkonzentriertheit, sprunghafter und ausufernder Gedankengang, emotionale Labilität und Hyperaktivität) hätten Einschränkungen ihrer persönlichen Fähigkeiten zur Folge und begründeten einen Unterstützungsbedarf. Sie machten die beklagten Schwierigkeiten in der Bewältigung der Tagesstrukturierung, der Bewältigung der alltäglichen administrativen Aufgaben und der Haushaltführung plausibel (IV-Nr. 89, S. 3). 4.17   Mit ärztlichen Aufträgen verordnete Dr. med. L.___ für den Zeitraum vom 22. Januar 2020 bis 9. März 2021 Spitex-Leistungen bei der M.___ (IV-Nr. 112.3). Der seitens der M.___ durchgeführten Bedarfsabklärung (BDA) vom 22. Januar 2020 lässt sich entnehmen, dass sich der Lebenspartner der Versicherten, mit welchem sie ca. fünf Jahre eine Beziehung geführt habe, von ihr getrennt habe. Dieser wohne noch bei ihr im Haus, werde jedoch demnächst ausziehen. Laut der Versicherten habe der Partner sie strukturiert und sie durch den Alltag geführt. Die letzten fünf Jahre seien für ihn anstrengend gewesen und er könne ihr System nicht mehr mittragen (IV-Nr. 112.4). 4.18   Mit Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 26. März 2020 beantragte der Abklärungsdienst das Ausrichten einer Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge lebenspraktischer Begleitung rückwirkend per 1. Juli 2018. Die Versicherte benötige Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten. Diese Hilfe brauche sie eigenen Angaben zufolge seit Februar 2012. Die einjährige Wartezeit sei im Februar 2012 zu eröffnen. Die Erstanmeldung sei am 12. Juli 2019 erfolgt, womit der Anspruch ein Jahr rückwirkend per 1. Juli 2018 bestehe. Zum Zeitpunkt der Abklärung vor Ort vom 17. September 2019 sei die Hilfe bei der Haushaltsführung und zum Erhalt einer Tagesstruktur durch den Lebenspartner und von J.___ erbracht worden. Nach dem unfallbedingten Ausfall von J.___ und der Trennung von ihrem Partner habe sich die Versicherte neu organisieren müssen und habe sich ein neues Netzwerk an Helfern aufgebaut, die ihr beim Erhalt einer Tagesstruktur helfen und sie bei der Organisation des Haushaltes unterstützten. Ohne die regelmässige Hilfe könne die Versicherte keinen eigenen Haushalt führen (IV-Nr. 94). 4.19   Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2020 wurde der Versicherten eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Juli 2018 in Aussicht gestellt (IV-Nr. 96). 4.20   Mit Einwand vom 9. Juni 2020 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab 1. Dezember 2012. Die Beschwerdegegnerin habe bereits aufgrund des Berichts von Dr. med. C.___ vom 18. Dezember 2012 Kenntnis von der Tatsache gehabt, dass die Versicherte zur Bewältigung ihres Alltages auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen gewesen sei, und hätte den Anspruch auf Hilflosenentschädigung von Amtes wegen prüfen müssen (IV-Nr. 103). 4.21   Mit Stellungnahme zum Einwand vom

19. Juni 2020 entgegnete der Abklärungsfachmann, die im genannten Bericht vom

18. Dezember 2012 erwähnten Einschränkungen bezögen sich auf die Betriebsführung. Auch der anschliessend erstellte Abklärungsbericht habe vor allem Einschränkungen in der Betriebsführung/Administration ergeben (IV-Nr. 106). 4.22   Im Schreiben vom 25. November 2020 verlangte die Beschwerdegegnerin von der B.___ die Unterlagen im Zusammenhang mit den Psychiatrie-Spitex-Leistungen (IV-Nr. 109). Die «Spitex-Unterlagen B.___» gingen am 2. Februar 2021 bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Nrn. 112.1 - 112.13). 4.23   Gemäss Protokolleintrag des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2021 sei nach Rücksprache mit der zuständigen Abklärungsfachperson die Eröffnung der einjährigen Wartezeit in Abweichung vom Abklärungsbericht vom 26. März 2020 auf den 27. Dezember 2018 zu legen, da die Verordnung für Spitex-Leistungen ab diesem Zeitpunkt Gültigkeit habe. Die Wartezeit gelte erst am 27. Dezember 2019 als bestanden. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge lebenspraktischer Begleitung entstehe dementsprechend ab 1. Dezember 2019 und nicht schon ab 1. Juli 2018 (IV-Protokoll). 4.24   Mit Vorbescheid vom 15. März 2021 wurde der Versicherten eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Dezember 2019 zugesprochen (IV-Nr. 118). 4.25   Am 29. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin erneut Einwand und beantragte wiederum die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab 1. Dezember 2012. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Versicherte nach Ablauf der ambulanten Spitex-Betreuung im Jahr 2012 durch ihren damaligen Freund äusserst tatkräftig in allen Bereichen unterstützt worden sei. Der Freund habe ihr im Haushalt, im Büro und im Laden viele Arbeiten abgenommen. Ab 2015 habe die Versicherte einen neuen Partner gehabt, welcher sie unterstützt habe (IV-Nr. 120). 4.26   Mit Stellungnahme vom 4. Juni 2021 beantragte der Abklärungsdienst, es sei am Vorbescheid vom 15. März 2021 mit Anspruchsbeginn per 1. Dezember 2019 festzuhalten. Weder im Arztbericht von Dr. med. C.___ vom 18. Dezember 2012 noch im Gutachten von Dr. med. H.___ vom 30. Juli 2013 fänden sich Hinweise, dass bei der Versicherten der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehen könnte. Sämtliche festgestellten Diagnosen bezögen sich auf die Arbeitsfähigkeit. Auch im Abklärungsbericht vom

15. April 2014 seien keine Hinweise, dass die Invalidenversicherung von Amtes wegen eine Hilflosenentschädigung hätte prüfen müssen. Die erneuten Abklärungen hätten ergeben, dass ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung seit dem 27. Dezember 2018 ausgewiesen sei (IV-Nr. 122).

5.       Zu beurteilen ist nachfolgend, ab wann die Versicherte lebenspraktische Begleitung benötigt hat und der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades entstanden ist. 5.1     Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades wegen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ist unbestrittenermassen gegeben. Die volljährige Beschwerdeführerin hat Wohnsitz in der Schweiz, lebt ausserhalb eines Heimes und bezieht seit April 2013 eine halbe Invalidenrente aufgrund einer hyperkinetischen Störung (ICD-10 F.90.0). Infolge der Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit kann die Beschwerdeführerin ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen und eine regelmässige lebenspraktische Begleitung ist erforderlich. Die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 42 IVG i.V.m. Art. 38 IVV sind somit grundsätzlich erfüllt. Fraglich ist einzig, ab welchem Zeitpunkt die Versicherte eine lebenspraktische Betreuung benötigt hat. 5.2     Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ist der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ab dem 27. Dezember 2018 ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass sie seit Dezember 2011 lebenspraktische Begleitung benötige. 5.3     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die lebenspraktische Begleitung regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 1 IVV, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (vgl. E. 2.3 hiervor). Massgebend ist nur der objektive Hilfebedarf, d.h. die tatsächlich benötigte Hilfe (Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 2006). Zu berücksichtigen ist ausserdem eine einjährige Wartezeit (vgl. E. 2.3 hiervor). 5.4     Vorliegend ist vom 19. März 2012 bis 18. Dezember 2012 und danach ab dem 27. Dezember 2018 eine regelmässige lebenspraktische Begleitung durch die ambulante Betreuung der psychiatrischen Spitex ausgewiesen (IV-Nr. 112.13). Zu beurteilen ist somit die Frage, ob auch in der Zwischenzeit ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vorgelegen hat. In ähnlichen Zusammenhängen, in denen es um rückwirkende Beurteilungen geht (z.B. beim IV-Rentenbeginn oder in Fällen nach Art. 23 BVG, in denen es darum geht, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, deren Ursache zur Invalidität geführt hat), werden praxisgemäss echtzeitliche Dokumentationen verlangt. Nachträgliche Bescheinigungen sind nicht zulässig. Solche echtzeitlichen Dokumentationen liegen für den hier interessierenden Zeitraum nicht in hinreichender Weise vor. Die zuletzt vor der Wiederaufnahme der Psychiatrie-Spitex im Dezember 2018 verfassten echtzeitlichen Dokumentationen erfolgten am 30. Juli 2013 durch den Gutachter Dr. med. H.___ (IV-Nr. 30), am 19. August 2013 durch die Psychiaterin Dr. med. C.___ (IV-Nr. 33) sowie am

15. April 2014 durch den Abklärungsdienst (IV-Nr. 47). Damit fehlen im Zeitraum zwischen April 2014 und Dezember 2018 echtzeitliche Dokumentationen zur Frage des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung. Auch wenn es durchaus möglich erscheint, dass in dieser Zeit die jeweiligen Lebenspartner die Beschwerdeführerin unterstützt haben, bleibt vorliegend unklar, wie genau die Hilfsbedürftigkeit – unter Ausklammerung der geschäftlichen Belange – ausgesehen hat. Den vorliegenden Aktenberichten lassen sich keine konkreten Angaben darüber entnehmen, bei welchen Aufgaben und in welchem zeitlichen Umfang die Beschwerdeführerin vom jeweiligen Freund unterstützt worden ist. Es fehlen sowohl echtzeitliche als auch konkrete Dokumentationen zum Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im hier interessierenden Zeitraum. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass für den Zeitraum zwischen April 2014 und Dezember 2018 keine hinreichende Dokumentation für den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vorliegt. Soweit in den Aktenberichten Dritte – namentlich J.___, Dr. med. L.___ und die M.___

– die erhebliche Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin bestätigen, basieren deren Aussagen nicht auf ihrer eigenen Anschauung, vielmehr wird in ihren Berichten weitestgehend die Wahrnehmung der Versicherten wiedergegeben. Ausserdem beziehen sich die Drittberichte nicht auf den genannten Zeitraum zwischen April 2014 und Dezember 2018 (vgl. IV-Nr. 87 S. 4, 89 S. 4, IV-Nr. 112.4 S. 1). Im Weiteren vermag auch das Argument der Beschwerdeführerin, wonach das Krankheitsbild seit 2012 konstant und damit der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestehen geblieben sei, nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass den Akten aus den Jahren 2013 und 2014 keine Grundlage entnommen werden, um einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung (der wie erwähnt voraussetzt, dass sonst ein Heimaufenthalt droht) rückblickend mit hinreichender Zuverlässigkeit zu bejahen (vgl. dazu auch E. 5.5 hiernach). 5.5     Schliesslich kann auch dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin infolge der Anmeldung vom 2. Oktober 2012 den Anspruch auf Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab Dezember 2012 von Amtes wegen hätte prüfen müssen, nicht gefolgt werden. Der Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 15. April 2014 ergab unter anderem eine geringe Einschränkung beim Betreiben des Bed & Breakfast von 40 % auf 35 % (IV-Nr. 47). Bei einer versicherten Person, die mit nur geringen Einschränkungen ein Bed & Breakfast führen kann, erscheint eine lebenspraktische Begleitung zur Verhinderung eines Heimeintritts nicht naheliegend. Vor diesem Hintergrund bestand im Zeitpunkt der Abklärung des Rentenanspruchs kein Anlass für die Prüfung einer Hilflosenentschädigung. 5.6     Somit ist ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ab dem 27. Dezember 2018 ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im Dezember 2019 entstanden.

6.       Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht ab Dezember 2019 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

7.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1’000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin Flückiger                                   Baltermia-Wenger