opencaselaw.ch

VSBES.2021.143

Solothurn · 2022-04-06 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Invalidenrente

Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 f.).

5.       Mit Replik vom 22. November

2021 (A.S. 15 f.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und

stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

6.       Mit Verfügung vom 24. November

2021 (A.S. 21 f.) wird der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, das Formular

«Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» bis 14. Dezember 2021

vollständig ausgefüllt und durch die Steuerbehörde der Wohnsitzgemeinde bestätigt

– beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn einzureichen; innert gleicher

Frist seien die im beigelegten Merkblatt aufgeführten Unterlagen zu den Akten

zu geben (vgl. § 76 VRG i.V.m. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Andernfalls werde auf das

Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten.

Innert Frist und bis dato reichte die

Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen jedoch nicht ein.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Gemäss den Ausführungen der

Beschwerdeführerin sei beim massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen zur

Errechnung des Rentenbetrages ihre in den Jahren 2006 bis 2011 in den

Niederlanden erzielten Einkommen nicht berücksichtigt worden. Sie hoffe, dass

gestützt auf die von ihr nun eingereichten Unterlagen die Rentenhöhe neu

berechnet werde. Ergänzend sei anzufügen, dass sie von der AKSO eine

detaillierte Berechnung ihrer Rentenleistung verlangt habe, diese jedoch bis

heute nicht erhalten habe.

Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin

fest, da es sich vorliegend um eine Frage der Rentenhöhe handle, sei die

Beschwerde der AKSO zur Stellungnahme vorgelegt worden. Auf die Stellungnahme

der AKSO vom 27. Oktober 2021 werde verwiesen. Ergänzend sei zu erwähnen, dass

die Einleitung des zwischenstaatlichen Antragsverfahrens von Seiten der

IV-Stelle vergessen worden sei. Die IV-Stelle werde das Verfahren

schnellstmöglich einleiten. Dieses habe aber auf den Rentenanspruch in der

Schweiz keine Auswirkung. Aus diesem Grund könne das Beschwerdeverfahren ohne

Einschränkungen weitergeführt werden.

Sodann führte die AKSO in ihrer

Stellungnahme vom 27. Oktober 2021 aus, die IV-Rente der Beschwerdeführerin sei

gemäss Art. 29

bis

AHVG berechnet worden, d.h. für die

Berechnung seien Beitragsjahre sowie Erwerbseinkommen in der Schweiz

berücksichtigt worden. Da die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben zwischen

2006 und 2011 keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe und gemäss eigener

Aussage und den eingereichten Unterlagen in den Niederlanden erwerbstätig

gewesen sei, habe sie in dieser Zeit den Rechtsvorschriften der Niederlande

unterlegen (Art. 11 Abs. 3 lit. a der VO 883/2004). Eine Anrechnung der

Versicherungszeit in den Niederlanden bei der Berechnung der CH-Rente sei nicht

zulässig (Art. 10 der VO 883/2004). Durch ihre Versicherungszeit in den

Niederlanden habe die Beschwerdeführerin vermutlich auch dort einen

Rentenanspruch erworben, den sie geltend machen könnte. Hierzu hätte die

IV-Stelle Solothurn gemäss Rz. 2030 des Kreisschreibens über das Verfahren zur

Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL) das zwischenstaatliche

Antragsverfahren einleiten müssen. Gemäss Kontrolle in der Applikation SWAP

werde vermutet, dass dies bisher nicht gemacht worden sei.

2.2     Streitig und zu prüfen ist somit

einzig, ob die der Beschwerdeführerin zustehende IV-Rente durch die IV-Stelle

bzw. die Ausgleichskasse richtig berechnet wurde.

3.

3.1     Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG haben

Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Rente, die bei Eintritt der

Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. Für die

Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss

anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Abs. 2).

Die Höhe der Invalidenrenten entspricht den Altersrenten der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG).

3.2     Nach Art. 29

bis

AHVG

werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie

Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen

1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und 31. Dezember vor

Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt. Der Bundesrat regelt die

Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der

Beitragszeiten vor 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs sowie der

Zusatzjahre. Die Bestimmungen über die vollständige Beitragsdauer, die

Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens sowie das Anrechnen von

Erziehungs- und Betreuungsgutschriften finden sich in Art. 29

ter

ff.

AHVG.

4.

4.1     Aus den sich bei den Akten

befindlichen Einträgen im individuellen Konto für die Beschwerdeführerin (IV-Nr.

78) geht hervor, dass ihr Beitragskonto unter Berücksichtigung der vor dem 20.

Altersjahr geleisteten Beiträge Lücken aufweist. Die für die Beschwerdeführerin

gemäss ihrem Jahrgang (1980) massgebende Beitragsdauer beläuft sich auf 18 Jahre

(vgl. Rententabellen BSV 2021, S. 8), während die tatsächliche Beitragsdauer

für das durchschnittliche Jahreseinkommen 16 Jahre und 4 Monate beträgt (vgl.

IV-Verfügung vom 13. August 2021; A.S. 1). Dies lässt sich anhand des

IK-Auszugs nachvollziehen, denn der Lücke in den Jahren 2007 - 2010 (vier

Jahre) stehen Beiträge aus den Jahren 1998 - 2000 von insgesamt zwei Jahren und

vier Monaten gegenüber (IV-Nr. 78 S. 2). Die Beschwerdeführerin hat somit

Anspruch eine Teilrente im Sinne von Art. 29 Abs. 2 lit. b bzw. 38 AHVG, deren

Höhe sich nach Massgabe der Rentenskala 42 bestimmt (vgl. BSV-Rententabellen

2021, Skalenwähler, S. 13).

4.2     Das massgebende

durchschnittliche Jahreseinkommen nach Art. 29

quater

AHVG setzt sich

aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie dem Durchschnitt

der anrechenbaren Erziehungs- und Betreuungsgutschriften zusammen. Die

Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des

massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (Rz 5101 BSV

Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidg. Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2021).

In der hier massgebenden Beitragszeit

von April 1998 bis Ende 2018 wird in den Rentenberechnungen der

Beschwerdegegnerin – aufgrund der IK-Einträge von 1998 bis 2018 (vgl. IV-Nr. 78)

– eine Einkommenssumme von CHF 408'436.00 ausgewiesen. Bei einem

Aufwertungsfaktor von 1,000 (erster anrechenbarer Beitrag 1998, Eintritt

Versicherungsfall 2019; vgl. Rententabellen 2021, S. 15) bleibt es bei der oben

erwähnten Einkommenssumme, welche dividiert durch die für das durchschnittliche

Jahreseinkommen massgebende Beitragsdauer von 16 Jahren und 4 Monaten Jahren

zu einem durchschnittlichen Einkommen von CHF 25'527.25 führt (vgl. AK-Nr. 9 S.

11). Dieser Betrag wiederum ist auf den nächsten Tabellenwert (vgl.

Rz 5101 RWL) bzw. auf CHF 25'812.00 aufzurunden (vgl. Rententabellen

2021, S. 22).

4.3     Ein für die Rentenfestsetzung

massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 25'812.00 begründet

nach der Rentenskala 42 bei einer Dreiviertelsrente einen Anspruch auf eine

Invalidenrente von CHF 1'034.00 pro Monat (vgl. Rententabellen 2021, S. 25).

Vor diesem Hintergrund sind die Berechnungen der Beschwerdegegnerin nicht zu

beanstanden, zumal sie sich dabei an die entsprechenden gesetzlichen

Bestimmungen und administrativen Weisungen des BSV gehalten hat.

5.       Wie

bereits erwähnt, stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt,

beim massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen zur Errechnung des

Rentenbetrages seien ihre in den Jahren 2006 bis 2011 in den Niederlanden

erzielten Einkommen ebenfalls zu berücksichtigen.

5.1     Die Beschwerdeführerin ist

schweizerische Staatsangehörige mit aktuellem Wohnsitz in der Schweiz. Gemäss

den Angaben und den eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin hatte sie

von 2006 bis 2011 Wohnsitz und Arbeitsort in den Niederlanden. Somit ist

vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen (FZA,

SR 0.142.112.681) anwendbar (Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt

die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der

Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird

(Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen

Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder

der Vertragsstaaten zu gewährleisten.

5.1.1  Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der

Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens

bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses

Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung

(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme

der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren

Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004

121) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über

die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909) oder

gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden

Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der

sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; im Folgenden: VO 883/2004) sowie DVO

987/2009 abgelöst worden (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 246 E. 2.1).

5.1.2  Mit Blick auf den

Verfügungszeitpunkt (13. August 2021) und den Rentenbeginn (1. Dezember 2019) finden

vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen VO 883/2004 sowie DVO

987/2009 Anwendung. Nach Art. 4 VO 883/2004 haben die Personen, für die diese

Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der

Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses

Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes

vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als

«Mitgliedstaat» zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Gemäss

Art. 8 VO 883/2004 tritt diese Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereichs an

die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale

Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von

den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen

wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder

sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich

begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in

Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige

dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung

gilt, so ist dies anzugeben.

5.1.3  Titel II der VO Nr. 883/2004

(Art. 11 - 16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der

anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004

den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren

Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die

Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. Bei

Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden gelten in der Regel die

Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben

(Art. 11 Abs. 3 Bst. a VO Nr. 883/2004 [Beschäftigungsland- oder

Erwerbsortprinzip]; BGE 143 V 52 E. 6.2.1 S. 56, 140 V 98 E. 6.3

S. 102; Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2).

Da die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage und ihren eigenen Angaben zwischen

September 2006 (vgl. Beschwerdebeilage 2) und 2011 keinen Wohnsitz in der

Schweiz gehabt hat und in dieser Zeit in den Niederlanden erwerbstätig gewesen

war (vgl. Beschwerdebeilagen 3 - 12), unterlag sie in dieser Zeit den

Rechtsvorschriften der Niederlande (Art. 11 Abs. 3 lit. a der VO 883/2004).

Wie sodann aus Art. 10 VO 883/2004

hervorgeht, wird aufgrund dieser Verordnung ein Anspruch auf mehrere Leistungen

gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch

aufrechterhalten. Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass die

Ausgleichskasse die Versicherungszeit in den Niederlanden und damit die von der

Beschwerdeführerin von September 2006 bis 2011 dort erzielten Einkommen bei der

Berechnung der CH-Invalidenrente nicht berücksichtigt hat. Wie die

Ausgleichskasse in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen hat, hat die

Beschwerdeführerin durch ihre Versicherungszeit in den Niederlanden allenfalls

auch dort einen Rentenanspruch erworben, den sie geltend machen könnte.

Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort denn auch

angekündigt, sie werde das zwischenstaatliche Antragsverfahren einleiten.

6.       Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

6.1     Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2     Wie in E. I. 6. hiervor

festgehalten, reichte die Beschwerdeführerin dem Versicherungsgericht die im

Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege eingeforderten

Unterlagen nicht innert der gesetzten Frist und auch nicht bis dato ein. Somit

ist, wie in der Verfügung vom 24. November 2021 angedroht, auf das Gesuch um

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten.

6.3     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten.
  3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 06.04.2022 VSBES.2021.143 Soleure Versicherungsgericht 06.04.2022 VSBES.2021.143 Soletta Versicherungsgericht 06.04.2022 VSBES.2021.143

Urteil vom

6. April 2022 Es wirken mit: Präsident Flückiger Vizepräsidentin Weber-Probst Oberrichterin Hunkeler Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 13. August 2021) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.

1.       Am 4. März 2002 (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 1) meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1980, erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 1). In der Folge sprach die SVA Aargau der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Juli 2003 vom 1. März 2001 bis

30. August 2003 eine befristete ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 20).

2.       Am 22. Mai 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der – infolge Wohnsitzwechsels nun zuständigen – IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) wiederum zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 50). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neuropsychologie und Psychiatrie (IV-Nr. 86.2). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. August 2021 (IV-Nr. 106) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 98) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 60 % per 1. Dezember 2019 eine Dreiviertelsrente zu.

3.       Gegen diese Verfügung erhebt die Beschwerdeführerin am 4. September 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde (A.S. [Akten-Seite] 4 f.) und verlangt im Wesentlichen, es seien ihr die in den Jahren 2006 bis 2011 in den Niederlanden erzielten Einkommen beim massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen zur Errechnung des Rentenbetrages ebenfalls hinzuzurechnen.

4.       Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021 (A.S. 9) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verweist dabei im Wesentlichen auf die von ihr eingeholten Stellungnahme der Ausgleichskasse Solothurn (AKSO) vom 27. Oktober 2021 (A.S. 11 f.).

5.       Mit Replik vom 22. November 2021 (A.S. 15 f.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

6.       Mit Verfügung vom 24. November 2021 (A.S. 21 f.) wird der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» bis 14. Dezember 2021 vollständig ausgefüllt und durch die Steuerbehörde der Wohnsitzgemeinde bestätigt

– beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn einzureichen; innert gleicher Frist seien die im beigelegten Merkblatt aufgeführten Unterlagen zu den Akten zu geben (vgl. § 76 VRG i.V.m. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Andernfalls werde auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten. Innert Frist und bis dato reichte die Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen jedoch nicht ein. II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1     Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei beim massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen zur Errechnung des Rentenbetrages ihre in den Jahren 2006 bis 2011 in den Niederlanden erzielten Einkommen nicht berücksichtigt worden. Sie hoffe, dass gestützt auf die von ihr nun eingereichten Unterlagen die Rentenhöhe neu berechnet werde. Ergänzend sei anzufügen, dass sie von der AKSO eine detaillierte Berechnung ihrer Rentenleistung verlangt habe, diese jedoch bis heute nicht erhalten habe. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin fest, da es sich vorliegend um eine Frage der Rentenhöhe handle, sei die Beschwerde der AKSO zur Stellungnahme vorgelegt worden. Auf die Stellungnahme der AKSO vom 27. Oktober 2021 werde verwiesen. Ergänzend sei zu erwähnen, dass die Einleitung des zwischenstaatlichen Antragsverfahrens von Seiten der IV-Stelle vergessen worden sei. Die IV-Stelle werde das Verfahren schnellstmöglich einleiten. Dieses habe aber auf den Rentenanspruch in der Schweiz keine Auswirkung. Aus diesem Grund könne das Beschwerdeverfahren ohne Einschränkungen weitergeführt werden. Sodann führte die AKSO in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2021 aus, die IV-Rente der Beschwerdeführerin sei gemäss Art. 29 bis AHVG berechnet worden, d.h. für die Berechnung seien Beitragsjahre sowie Erwerbseinkommen in der Schweiz berücksichtigt worden. Da die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben zwischen 2006 und 2011 keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe und gemäss eigener Aussage und den eingereichten Unterlagen in den Niederlanden erwerbstätig gewesen sei, habe sie in dieser Zeit den Rechtsvorschriften der Niederlande unterlegen (Art. 11 Abs. 3 lit. a der VO 883/2004). Eine Anrechnung der Versicherungszeit in den Niederlanden bei der Berechnung der CH-Rente sei nicht zulässig (Art. 10 der VO 883/2004). Durch ihre Versicherungszeit in den Niederlanden habe die Beschwerdeführerin vermutlich auch dort einen Rentenanspruch erworben, den sie geltend machen könnte. Hierzu hätte die IV-Stelle Solothurn gemäss Rz. 2030 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL) das zwischenstaatliche Antragsverfahren einleiten müssen. Gemäss Kontrolle in der Applikation SWAP werde vermutet, dass dies bisher nicht gemacht worden sei. 2.2     Streitig und zu prüfen ist somit einzig, ob die der Beschwerdeführerin zustehende IV-Rente durch die IV-Stelle bzw. die Ausgleichskasse richtig berechnet wurde. 3. 3.1     Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Rente, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Abs. 2). Die Höhe der Invalidenrenten entspricht den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG). 3.2     Nach Art. 29 bis AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen

1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt. Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs sowie der Zusatzjahre. Die Bestimmungen über die vollständige Beitragsdauer, die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens sowie das Anrechnen von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften finden sich in Art. 29 ter ff. AHVG. 4. 4.1     Aus den sich bei den Akten befindlichen Einträgen im individuellen Konto für die Beschwerdeführerin (IV-Nr.

78) geht hervor, dass ihr Beitragskonto unter Berücksichtigung der vor dem 20. Altersjahr geleisteten Beiträge Lücken aufweist. Die für die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Jahrgang (1980) massgebende Beitragsdauer beläuft sich auf 18 Jahre (vgl. Rententabellen BSV 2021, S. 8), während die tatsächliche Beitragsdauer für das durchschnittliche Jahreseinkommen 16 Jahre und 4 Monate beträgt (vgl. IV-Verfügung vom 13. August 2021; A.S. 1). Dies lässt sich anhand des IK-Auszugs nachvollziehen, denn der Lücke in den Jahren 2007 - 2010 (vier Jahre) stehen Beiträge aus den Jahren 1998 - 2000 von insgesamt zwei Jahren und vier Monaten gegenüber (IV-Nr. 78 S. 2). Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch eine Teilrente im Sinne von Art. 29 Abs. 2 lit. b bzw. 38 AHVG, deren Höhe sich nach Massgabe der Rentenskala 42 bestimmt (vgl. BSV-Rententabellen 2021, Skalenwähler, S. 13). 4.2     Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen nach Art. 29 quater AHVG setzt sich aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie dem Durchschnitt der anrechenbaren Erziehungs- und Betreuungsgutschriften zusammen. Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (Rz 5101 BSV Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidg. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2021). In der hier massgebenden Beitragszeit von April 1998 bis Ende 2018 wird in den Rentenberechnungen der Beschwerdegegnerin – aufgrund der IK-Einträge von 1998 bis 2018 (vgl. IV-Nr. 78)

– eine Einkommenssumme von CHF 408'436.00 ausgewiesen. Bei einem Aufwertungsfaktor von 1,000 (erster anrechenbarer Beitrag 1998, Eintritt Versicherungsfall 2019; vgl. Rententabellen 2021, S. 15) bleibt es bei der oben erwähnten Einkommenssumme, welche dividiert durch die für das durchschnittliche Jahreseinkommen massgebende Beitragsdauer von 16 Jahren und 4 Monaten Jahren zu einem durchschnittlichen Einkommen von CHF 25'527.25 führt (vgl. AK-Nr. 9 S. 11). Dieser Betrag wiederum ist auf den nächsten Tabellenwert (vgl. Rz 5101 RWL) bzw. auf CHF 25'812.00 aufzurunden (vgl. Rententabellen 2021, S. 22). 4.3     Ein für die Rentenfestsetzung massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 25'812.00 begründet nach der Rentenskala 42 bei einer Dreiviertelsrente einen Anspruch auf eine Invalidenrente von CHF 1'034.00 pro Monat (vgl. Rententabellen 2021, S. 25). Vor diesem Hintergrund sind die Berechnungen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, zumal sie sich dabei an die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und administrativen Weisungen des BSV gehalten hat.

5.       Wie bereits erwähnt, stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, beim massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen zur Errechnung des Rentenbetrages seien ihre in den Jahren 2006 bis 2011 in den Niederlanden erzielten Einkommen ebenfalls zu berücksichtigen. 5.1     Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige mit aktuellem Wohnsitz in der Schweiz. Gemäss den Angaben und den eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin hatte sie von 2006 bis 2011 Wohnsitz und Arbeitsort in den Niederlanden. Somit ist vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar (Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. 5.1.1  Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004

121) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909) oder gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; im Folgenden: VO 883/2004) sowie DVO 987/2009 abgelöst worden (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 246 E. 2.1). 5.1.2  Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (13. August 2021) und den Rentenbeginn (1. Dezember 2019) finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen VO 883/2004 sowie DVO 987/2009 Anwendung. Nach Art. 4 VO 883/2004 haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als «Mitgliedstaat» zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Gemäss Art. 8 VO 883/2004 tritt diese Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereichs an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben. 5.1.3  Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11 - 16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. Bei Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden gelten in der Regel die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VO Nr. 883/2004 [Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip]; BGE 143 V 52 E. 6.2.1 S. 56, 140 V 98 E. 6.3 S. 102; Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Da die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage und ihren eigenen Angaben zwischen September 2006 (vgl. Beschwerdebeilage 2) und 2011 keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt hat und in dieser Zeit in den Niederlanden erwerbstätig gewesen war (vgl. Beschwerdebeilagen 3 - 12), unterlag sie in dieser Zeit den Rechtsvorschriften der Niederlande (Art. 11 Abs. 3 lit. a der VO 883/2004). Wie sodann aus Art. 10 VO 883/2004 hervorgeht, wird aufgrund dieser Verordnung ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrechterhalten. Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse die Versicherungszeit in den Niederlanden und damit die von der Beschwerdeführerin von September 2006 bis 2011 dort erzielten Einkommen bei der Berechnung der CH-Invalidenrente nicht berücksichtigt hat. Wie die Ausgleichskasse in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen hat, hat die Beschwerdeführerin durch ihre Versicherungszeit in den Niederlanden allenfalls auch dort einen Rentenanspruch erworben, den sie geltend machen könnte. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort denn auch angekündigt, sie werde das zwischenstaatliche Antragsverfahren einleiten.

6.       Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 6.2     Wie in E. I. 6. hiervor festgehalten, reichte die Beschwerdeführerin dem Versicherungsgericht die im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege eingeforderten Unterlagen nicht innert der gesetzten Frist und auch nicht bis dato ein. Somit ist, wie in der Verfügung vom 24. November 2021 angedroht, auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten. 6.3     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber Flückiger                                   Isch