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VSBES.2021.140

Solothurn · 2021-11-22 · Deutsch SO
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Krankenversicherung KVG / Zahlungsausstand

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die ausstehende Prämie sei mit den Umweltabgaben zu verrechnen.

E. 1.2 Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003)

E. 2 Vorliegend ist im Wesentlichen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl.

Verzugszinse sowie Mahnkosten schuldet und somit dafür die definitive

Rechtsöffnung zu erteilen ist.

3.       Die Beschwerdegegnerin

errechnete die strittige Prämien-Forderung von CHF 172.00 gemäss den

Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid wie folgt: KVG-Prämie April

2019 von CHF 402.80 abzüglich der Prämienverbilligung April 2019 von CHF 91.60

sowie abzüglich der Überschüsse aus den Prämienverbilligungen August bis

Dezember 2019 (5 x CHF 6.40), Februar bis Dezember 2020

(11 x CHF 6.45) und Januar bis Mai 2021 (5 x CHF 7.25).

Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die

Beschwerdegegnerin habe die Überschüsse aus den Prämienverbilligungen zu tief

bemessen. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Verfügungen über die

individuelle Prämienverbilligung (nachfolgend IPV) von 2019 bis 2021 der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend AKSO) vom 30. April 2019,

4. Juni 2019, 23. Dezember 2019 und 4. Dezember 2020 (Beilage 7 zur

Replik des Beschwerdeführers). Diese weisen für das Jahr 2019 eine IPV von

CHF 91.60 pro Monat, für das Jahr 2020 eine IPV von CHF 476.00 pro

Monat sowie für das Jahr 2021 eine IPV von CHF 478.00 pro Monat aus. Verglichen

mit den jeweiligen Monatsprämien (2019: CHF 402.80; 2020: CHF 418.55;

2021: CHF 422.25) erscheinen die vorgenannten von der Beschwerdegegnerin in

Abzug gebrachten Überschüsse aus der IPV auf den ersten Blick, wie vom

Beschwerdeführer geltend gemacht, tatsächlich als zu tief. Wie die Beschwerdegegnerin

hierzu aber korrekt festgehalten hat, wird die IPV von der AKSO praxisgemäss

nachträglich plafoniert. Dies bedeutet, dass die Prämienverbilligung höchstens

den Betrag bis zur Höhe der Bruttoprämie der obligatorischen

Krankenversicherung vergütet. Dies wird denn auch ausdrücklich in den

Verfügungen über die individuelle Prämienverbilligung der AKSO vom 30. April

2019, 4. Juni 2019, 23. Dezember 2019 und 4. Dezember 2020 (Beilage 7

zur Replik des Beschwerdeführers) im Abschnitt «Auszahlung/Rückforderung» so festgehalten.

Damit verbleiben dem Beschwerdeführer als Überschuss einzig die monatlichen

Umweltabgaben (2019: CHF 6.45 pro Monat; 2020: CHF 6.45 pro Monat; 2021: CHF

E. 7 7.1     Zusammenfassend wird der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 202.00 (CHF 172.00 für ausstehende Prämien zuzüglich Mahnkosten von CHF 30.00) nebst 5 % Verzugszins ab dem 31. März 2019 bis 31. März 2021 auf den Betrag von CHF 186.50 und ab dem 1. April 2021 bis 30. April 2021 auf den Betrag von CHF 179.25 und seit 1. Mai 2021 auf den Betrag von CHF 172.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde wird somit abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 7.2     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 7.3     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

E. 7.25 pro Monat), welche von der Bruttoprämie und schliesslich – wie vorgehend

dargelegt – von der ausstehenden April-Prämie gesamthaft in Abzug gebracht

wurden. Somit ist die Höhe des zurückgeforderten Prämienanteils von CHF 172.00

nicht zu beanstanden.

4.       Insofern der Beschwerdeführer weiter

verlangt, die Beschwerdegegnerin habe die ausstehende Prämie mit den ihm

monatlich zustehenden Lenkungs- bzw. Umweltabgaben zu verrechnen, ist

festzuhalten, dass weder dem Versicherer (Art. 105c KVV) noch den Versicherten

(BGE 110 V 183 E. 2f. S. 185 ff.) im Falle ausstehender Prämien oder

Kostenbeteiligungen ein Verrechnungsrecht zusteht. Somit kann der

Beschwerdeführer die Umweltabgaben auch nicht durch Nichtbezahlen von Prämien

oder Kostenbeteiligungen und gegen den Willen der Beschwerdegegnerin zur

Verrechnung bringen.

Zudem ist der Beschwerdeführer darauf

hinzuweisen, dass die Krankenkasse erhobene Rechtsvorschläge mit einer

Verfügung selbst beseitigen kann, wie unter E. II. 1.2 hiervor

bereits ausgeführt wurde (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Das

diesbezügliche Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden.

Im Übrigen ist dies – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht nur im

Kanton Solothurn, sondern in der ganzen Schweiz auf diese Weise geregelt.

Was sodann die Ausführungen des

Beschwerdeführers bezüglich der Physiotherapie sowie betreffend die

Rückerstattung im Zusammenhang mit einer Behandlung bei Dr. med. D.___ anbelangt,

ist festzuhalten, dass diese nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehören,

weshalb auf die diesbezüglichen Rügen nicht einzutreten ist.

Wie die Beschwerdegegnerin des Weiteren

dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. September 2021 (Beilage 2 zur Replik

des Beschwerdeführers) mitteilte, hat sie das Fortsetzungsbegehren

zurückgezogen und dem Beschwerdeführer zugesichert, die Pfändungskosten von

CHF 40.80 zu übernehmen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren des

Beschwerdeführers ist somit gegenstandslos geworden.

Insofern der Beschwerdeführer

schliesslich geltend macht, die Beschwerdegegnerin schulde ihm mittlerweile

Lenkungsabgaben im Gesamtbetrag von CHF 43.75 (Juni bis November 2021, 6 x CHF

7.25) ist ebenfalls auf das vorgenannte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

27. September 2021 zu verweisen, worin sie dem Beschwerdeführer mitteilt, sie

werde diese Guthaben auf sein Postkonto überweisen. Mit Eingabe vom 2. November

2021 bestätigt der Beschwerdeführer denn auch den Zahlungseingang der

Umweltangaben. Diesbezüglich ist die Beschwerde somit ebenfalls gegenstandslos

geworden.

5.       Sodann sind die von der

Beschwerdegegnerin geforderten Mahnkosten zu prüfen. Bei Verzug der Zahlung von

Prämien ist gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV die Erhebung angemessener Mahngebühren

und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen

schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen

Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine

entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05;

BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in

Ziff. 13.2 der Versicherungsbestimmungen gemäss KVG (SA 9). Zudem werden die

Gebühren für die Mahnung von CHF 30.00 auch hinsichtlich ihrer Höhe durch

den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid gestützt und sind somit in der

beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen.

6.       Des Weiteren ist auf die

erhobenen Verzugszinse einzugehen. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel

monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den Verzugszins auf fälligen

Prämien beträgt nach Art. 26 Abs. 1 ATSG 5 Prozent im Jahr (Art. 105a

KVV). Wurde wie vorliegend für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag

verabredet, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug

(Art. 102 Abs. 2 OR). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

5 % Verzugszins ab dem 31. März 2019 bis 31. März 2021 auf den Betrag von

CHF 186.50 (Prämie von CHF 402.80 abzüglich Prämienverbilligung April

2019 von CHF 91.60, abzüglich Überschuss Prämienverbilligung August bis

Dezember 2019 [5 x CHF 6.40], Februar bis Dezember 2020 [11 x CHF 6.45] sowie

Januar bis März 2021 [3 x 7.25]) erhebt. Da die Beschwerdegegnerin zudem, wie

aus der Verfügung vom 20. Mai 2021 (SA 4) ersichtlich, von der Grundforderung

am 1. April 2021 und 1. Mai 2021 einen Prämienverbilligungsüberschuss von je

CHF 7.25 abgezogen hat, ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin ab dem 1. April 2021 bis 30. April 2021 auf den Betrag von

CHF 179.25 und seit 1. Mai 2021 auf den Betrag von CHF 172.00 einen

Verzugszins von 5 % verlangt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 202.00 (CHF 172.00 für ausstehende Prämien zuzüglich Mahnkosten von CHF 30.00) nebst 5 % Verzugszins ab dem
  3. März 2019 bis 31. März 2021 auf den Betrag von CHF 186.50 und ab dem
  4. April 2021 bis 30. April 2021 auf den Betrag von CHF 179.25 und seit 1. Mai 2021 auf den Betrag von CHF 172.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ die definitive Rechtsöffnung erteilt.
  5. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Isch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 22.11.2021 VSBES.2021.140 Soleure Versicherungsgericht 22.11.2021 VSBES.2021.140 Soletta Versicherungsgericht 22.11.2021 VSBES.2021.140

Krankenversicherung KVG / Zahlungsausstand

Urteil vom

22. November 2021 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___ Beschwerdeführer gegen Sanagate AG Abt. Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Krankenversicherung KVG / Zahlungsausstand (Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021) zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung : I.

1.       Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ vom 30. März 2021 liess die Krankenversicherung Sanagate AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für den Monat April 2019 von CHF 172.00 sowie Spesen von CHF 30.00 und Zins von CHF 18.90 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf den Betrag von CHF 172.00 ab 30. März 2021 betreiben (SA [Akten der Sanagate] 3). Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 20. April 2021 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Mai 2021 (SA 4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Juni 2021 (SA 5) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2021 (A.S. 1 ff.) ab.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 30. August 2021 (A.S. 6 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und stellt soweit nachvollziehbar und sinngemäss folgende Anträge: 1. Die ausstehende Prämie sei mit den Umweltabgaben zu verrechnen. 2. Die Pfändungsankündigung sei zu widerrufen und die entsprechenden Kosten zu annullieren.

3.       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2021 (A.S. 11 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.

4.       Der Beschwerdeführer verweist mit Replik vom 28. September 2021 (A.S. 16 f.) im Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen.

5.       Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit Duplik vom 7. Oktober 2021 (A.S. 20) abschliessend vernehmen.

6.       Mit Eingaben vom 1. und 19. November 2021 (A.S. 22 ff.) reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.

7.       Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen. II. 1. 1.1     Im vorliegenden Fall ist die Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien in der Höhe von insgesamt CHF 172.00 zuzüglich Mahnkosten von CHF 30.00 sowie 5 % Verzugszins ab dem

31. März 2019 bis 31. März 2021 auf den Betrag von CHF 186.50 und ab dem 1. April 2021 bis 30. April 2021 auf den Betrag von CHF 179.25 und seit 1. Mai 2021 auf den Betrag von CHF 172.00 strittig, womit der Streitwert unter CHF 30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit von der Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts als Einzelrichterin zu beurteilen ist (§ 54 bis Abs. 1 lit. a GO). 1.2 Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003) 2. Vorliegend ist im Wesentlichen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl. Verzugszinse sowie Mahnkosten schuldet und somit dafür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.

3.       Die Beschwerdegegnerin errechnete die strittige Prämien-Forderung von CHF 172.00 gemäss den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid wie folgt: KVG-Prämie April 2019 von CHF 402.80 abzüglich der Prämienverbilligung April 2019 von CHF 91.60 sowie abzüglich der Überschüsse aus den Prämienverbilligungen August bis Dezember 2019 (5 x CHF 6.40), Februar bis Dezember 2020 (11 x CHF 6.45) und Januar bis Mai 2021 (5 x CHF 7.25). Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe die Überschüsse aus den Prämienverbilligungen zu tief bemessen. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Verfügungen über die individuelle Prämienverbilligung (nachfolgend IPV) von 2019 bis 2021 der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend AKSO) vom 30. April 2019,

4. Juni 2019, 23. Dezember 2019 und 4. Dezember 2020 (Beilage 7 zur Replik des Beschwerdeführers). Diese weisen für das Jahr 2019 eine IPV von CHF 91.60 pro Monat, für das Jahr 2020 eine IPV von CHF 476.00 pro Monat sowie für das Jahr 2021 eine IPV von CHF 478.00 pro Monat aus. Verglichen mit den jeweiligen Monatsprämien (2019: CHF 402.80; 2020: CHF 418.55; 2021: CHF 422.25) erscheinen die vorgenannten von der Beschwerdegegnerin in Abzug gebrachten Überschüsse aus der IPV auf den ersten Blick, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, tatsächlich als zu tief. Wie die Beschwerdegegnerin hierzu aber korrekt festgehalten hat, wird die IPV von der AKSO praxisgemäss nachträglich plafoniert. Dies bedeutet, dass die Prämienverbilligung höchstens den Betrag bis zur Höhe der Bruttoprämie der obligatorischen Krankenversicherung vergütet. Dies wird denn auch ausdrücklich in den Verfügungen über die individuelle Prämienverbilligung der AKSO vom 30. April 2019, 4. Juni 2019, 23. Dezember 2019 und 4. Dezember 2020 (Beilage 7 zur Replik des Beschwerdeführers) im Abschnitt «Auszahlung/Rückforderung» so festgehalten. Damit verbleiben dem Beschwerdeführer als Überschuss einzig die monatlichen Umweltabgaben (2019: CHF 6.45 pro Monat; 2020: CHF 6.45 pro Monat; 2021: CHF 7.25 pro Monat), welche von der Bruttoprämie und schliesslich – wie vorgehend dargelegt – von der ausstehenden April-Prämie gesamthaft in Abzug gebracht wurden. Somit ist die Höhe des zurückgeforderten Prämienanteils von CHF 172.00 nicht zu beanstanden.

4.       Insofern der Beschwerdeführer weiter verlangt, die Beschwerdegegnerin habe die ausstehende Prämie mit den ihm monatlich zustehenden Lenkungs- bzw. Umweltabgaben zu verrechnen, ist festzuhalten, dass weder dem Versicherer (Art. 105c KVV) noch den Versicherten (BGE 110 V 183 E. 2f. S. 185 ff.) im Falle ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen ein Verrechnungsrecht zusteht. Somit kann der Beschwerdeführer die Umweltabgaben auch nicht durch Nichtbezahlen von Prämien oder Kostenbeteiligungen und gegen den Willen der Beschwerdegegnerin zur Verrechnung bringen. Zudem ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Krankenkasse erhobene Rechtsvorschläge mit einer Verfügung selbst beseitigen kann, wie unter E. II. 1.2 hiervor bereits ausgeführt wurde (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Das diesbezügliche Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist dies – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht nur im Kanton Solothurn, sondern in der ganzen Schweiz auf diese Weise geregelt. Was sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Physiotherapie sowie betreffend die Rückerstattung im Zusammenhang mit einer Behandlung bei Dr. med. D.___ anbelangt, ist festzuhalten, dass diese nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehören, weshalb auf die diesbezüglichen Rügen nicht einzutreten ist. Wie die Beschwerdegegnerin des Weiteren dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. September 2021 (Beilage 2 zur Replik des Beschwerdeführers) mitteilte, hat sie das Fortsetzungsbegehren zurückgezogen und dem Beschwerdeführer zugesichert, die Pfändungskosten von CHF 40.80 zu übernehmen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist somit gegenstandslos geworden. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Beschwerdegegnerin schulde ihm mittlerweile Lenkungsabgaben im Gesamtbetrag von CHF 43.75 (Juni bis November 2021, 6 x CHF 7.25) ist ebenfalls auf das vorgenannte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

27. September 2021 zu verweisen, worin sie dem Beschwerdeführer mitteilt, sie werde diese Guthaben auf sein Postkonto überweisen. Mit Eingabe vom 2. November 2021 bestätigt der Beschwerdeführer denn auch den Zahlungseingang der Umweltangaben. Diesbezüglich ist die Beschwerde somit ebenfalls gegenstandslos geworden.

5.       Sodann sind die von der Beschwerdegegnerin geforderten Mahnkosten zu prüfen. Bei Verzug der Zahlung von Prämien ist gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff. 13.2 der Versicherungsbestimmungen gemäss KVG (SA 9). Zudem werden die Gebühren für die Mahnung von CHF 30.00 auch hinsichtlich ihrer Höhe durch den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid gestützt und sind somit in der beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen.

6.       Des Weiteren ist auf die erhobenen Verzugszinse einzugehen. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien beträgt nach Art. 26 Abs. 1 ATSG 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV). Wurde wie vorliegend für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 5 % Verzugszins ab dem 31. März 2019 bis 31. März 2021 auf den Betrag von CHF 186.50 (Prämie von CHF 402.80 abzüglich Prämienverbilligung April 2019 von CHF 91.60, abzüglich Überschuss Prämienverbilligung August bis Dezember 2019 [5 x CHF 6.40], Februar bis Dezember 2020 [11 x CHF 6.45] sowie Januar bis März 2021 [3 x 7.25]) erhebt. Da die Beschwerdegegnerin zudem, wie aus der Verfügung vom 20. Mai 2021 (SA 4) ersichtlich, von der Grundforderung am 1. April 2021 und 1. Mai 2021 einen Prämienverbilligungsüberschuss von je CHF 7.25 abgezogen hat, ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 1. April 2021 bis 30. April 2021 auf den Betrag von CHF 179.25 und seit 1. Mai 2021 auf den Betrag von CHF 172.00 einen Verzugszins von 5 % verlangt. 7. 7.1     Zusammenfassend wird der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 202.00 (CHF 172.00 für ausstehende Prämien zuzüglich Mahnkosten von CHF 30.00) nebst 5 % Verzugszins ab dem 31. März 2019 bis 31. März 2021 auf den Betrag von CHF 186.50 und ab dem 1. April 2021 bis 30. April 2021 auf den Betrag von CHF 179.25 und seit 1. Mai 2021 auf den Betrag von CHF 172.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde wird somit abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 7.2     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 7.3     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 202.00 (CHF 172.00 für ausstehende Prämien zuzüglich Mahnkosten von CHF 30.00) nebst 5 % Verzugszins ab dem

31. März 2019 bis 31. März 2021 auf den Betrag von CHF 186.50 und ab dem

1. April 2021 bis 30. April 2021 auf den Betrag von CHF 179.25 und seit 1. Mai 2021 auf den Betrag von CHF 172.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Isch