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VSBES.2020.75

Solothurn · 2021-06-30 · Deutsch SO
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Hilfsmittel AHV

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 1.1     Am 11. November 2005 reichte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngol, [...], bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) eine Expertise für die Anpassung eines Hörgeräts für A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. [...] 1953, [...], ein (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 9). 1.2     Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2006 mit, dass sie die Kosten für die Abgabe von zwei Hörgeräten gemäss Indikationsstufe 3 im Gesamtbetrag von CHF 4'922.70 übernehme (IV-Nr. 13).

E. 2 2.1     Eine weitere Expertise für die Anpassung von Hörgeräten für die Beschwerdeführerin erstellte Dr. med. C.___ am

12. Mai 2011, die er dann bei der Beschwerdegegnerin einreichte (IV-Nr. 14). 2.2     Am 29. Juni 2011 orientierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über das neue Abgabesystem für Hörgeräte durch die IV (IV-Nr. 17). 2.3     Dr. med. C.___ verfasste am 30. Mai 2012 für die Beschwerdeführerin eine Schlussexpertise, die eine beidseitige Hörgeräte-Versorgung (HdO Gerät Phonak Ambra 10 Petite) beinhaltete (IV-Nr. 18). Die Beschwerdeführerin erklärte sich am 7. Mai 2012 mit der Übernahme der Mehrkosten von CHF 4'849.20 (Gesamtkosten CHF 8'472.60 ./. Kostenübernahme IV CHF 3'623.40) einverstanden (IV-Nr. 19). 2.4     Die Beschwerdegegnerin erteilte der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2012 eine Kostengutsprache über CHF 3'623.40 für die Abgabe von zwei Hörgeräten Phonak Ambra 10 Petite gemäss Indikationsstufe 3 (IV-Nr. 20).

E. 3 3.1     Am 2. November 2018 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin eine neue Hörgeräteversorgung (IV-Nr. 21). 3.2     PD Dr. med. D.___, Facharzt FMH, Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten,[...], erstellte am 5. Dezember 2018 eine ärztliche Erstexpertise für eine binaurale Versorgung für die Beschwerdeführerin (IV-Nr. 25). 3.3     Am 11. Dezember 2018 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache im Rahmen der Besitzstandsgarantie erfüllt seien, und zwar im Rahmen einer Pauschale von CHF 1'650.00 (IV-Nr. 26); dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2018 «Einsprache» mit der Begründung, dass sie «die Kostenübernahme wirklich klein» finde (IV-Nr. 27). 3.4     Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Ausgleichskasse) erliess am 17. Januar 2019 eine Verfügung gleichen Inhalts wie in der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2018 (IV-Nr. 28). 3.5     Am 21. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Härtefallbeurteilung ein mit der Begründung, die durch die Hörgeräte [...] bezogenen Hörgeräte genügten ihren Anforderungen nicht (IV-Nr. 29). Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2019 mit, dass der Härtefall eine Leistung im IV-Alter sei. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Anspruch mehr auf eine Härtefall-Prüfung (IV-Nr. 30). 3.6     Die Beschwerdeführerin erhob am

16. Februar 2019 Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Januar 2019 (IV-Nr. 31), die die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 7. März 2019 abwies (IV-Nr. 33).

E. 4 4.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 7. März 2019 erhob die Beschwerdeführerin am 6. April 2019 Beschwerde ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht) mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr für die Anschaffung neuer Hörgeräte eine volle Kostengutsprache (rund CHF 8'000.00 - 10'000.00) zu leisten. Eventualiter habe die Beschwerdegegnerin eine angemessene, beträchtlich höhere Kostengutsprache als lediglich CHF 1'650.00 zu gewähren (IV-Nr. 35, S. 3 ff.). 4.2     Mit Urteil vom 23. Oktober 2019 hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 7. März 2019 aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hörversorgung neu verfüge (IV-Nr. 39).

E. 4.4 4.4.1  Was die medizinischen

Voraussetzungen anbelangt, ist im vorliegenden Fall aufgrund der aktuellen

Beurteilung durch Dr. med. D.___ vom 25. März 2020 davon auszugehen, dass diese

grundsätzlich erfüllt sind (vgl. IV-Nr. 49, S, 2); dies bleibt allerdings mit

Blick auf die nachstehenden Erwägungen ohne Auswirkung.

4.4.2  Art. 2 Abs. 2 HVI legt – wie in

Erwägung II 2.4 hiervor angeführt – fest, unter welchen Voraussetzungen ein

Anspruch auf die im Anhang angeführten und mit «*» markierten Hilfsmitteln

besteht. Die «Härtefallregelung Hörgeräteversorgung» ist eine solche mit «*»

bezeichnete Position. Folglich greifen hier die in Art. 2 Abs. 2 HVI

stipulierten Bestimmungen Platz, wonach das Hilfsmittel für das Ausüben einer

erwerblichen Tätigkeit oder einer solchen im Aufgabenbereich, für die Schulung,

die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung notwendig ist. Die

Beschwerdegegnerin hat sich bezüglich der Erwerbstätigkeit auf Randziffer 1019

KMHI berufen; demnach ist eine solche anzunehmen, wenn die versicherte Person

ohne Anrechnen allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen

erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1

AHVG entspricht oder höher ist. Aktuell betrage der Grenzwert des jährlichen

Einkommens – so die Beschwerdegegnerin – mindestens CHF 4'702.00 (IV-Nr.

48, S. 1).

4.4.3  Das Eidgenössische

Versicherungsgericht hat in BGE 119 V 225 E. 5b S. 231 f. erwogen, die damalige

Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung

(WHMI; Rz. 1006 in der damals gültigen Fassung), die für eine Erwerbstätigkeit

voraussetzte, dass die versicherte Person ohne Anrechnung von Soziallohn und

Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielte, das dem

Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entsprach oder

höher war, binde zwar das Sozialversicherungsgericht nicht. Sie lasse aber ohne

weiteres eine dem Einzelfall angepasste und diesem gerecht werdende Auslegung

der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu und sei daher nicht zu

beanstanden. Damit knüpfte das Eidgenössische Versicherungsgericht an die

bereits in EVGE 1968 S. 268 (Urteil I 180/68 vom 7. Oktober

1968) publizierte Rechtsprechung an, wonach ein Anspruch auf bestimmte

Hilfsmittel davon abhängt, dass die versicherte Person – allenfalls nach

Durchführung von Eingliederungsmassnahmen und gegebenenfalls im Rahmen einer

Anstaltsbetreuung – in der Lage ist, wenigstens einen beachtlichen Teil ihres

Unterhalts selbst zu verdienen. Die Anspruchsberechtigung setzt eine in diesem

Sinne «erhaltenswerte Erwerbstätigkeit» voraus. Das Eidgenössische

Versicherungsgericht mass somit dem wirtschaftlichen Erfolg, den eine

versicherte Person mit der ihr verbleibenden Leistungsfähigkeit zu realisieren

vermag, entscheidende Bedeutung zu. In BGE 130 V 360 E. 3.2.1 hat das

Eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls auf diese Umschreibung abgestellt

und ist nur in Bezug auf den (hier nicht zur Diskussion stehenden)

Aufgabenbereich davon abgewichen. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten

(vgl. zu den hier nicht erfüllten Voraussetzungen einer Praxisänderung: BGE 131

V 107 E. 3.1 S. 110 mit Hinweisen). In deren Licht überzeugt die in Rz. 1017

KHMI (Rz 1019 KMHI, Stand 1. Januar 2021) vorgenommene Konkretisierung der

gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen, wonach eine

rechtlich erhebliche Erwerbstätigkeit nur angenommen wird, wenn ein wenigstens

dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG

entsprechendes Einkommen erzielt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_573/2016

vom 20. Februar 2017 E. 4.1 m.H.a. Urteil 9C_767/2009 vom 10. Februar 2010 E.

4).

4.4.4  Im vorliegenden Fall hat die am [...]

1953 geborene und somit per [...] 2018 das ordentliche Rentenalter erreichende Beschwerdeführerin

– gemäss den durch sie zu den Akten gegebenen Unterlagen – in den Jahren 2016 -

2018 folgende Nettoeinkommen erzielt (IV-Nr. 44):

-

1. Januar - 31. Juli 2016                                                   CHF 48'490.00

-

1. Januar - 31. Juli 2017                                                   CHF   8'479.00

-

1. Januar - 31. Dezember 2018      CHF 606.00

-

23. April - 31. Mai 2018

CHF 483.00

CHF   1'089.00

Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass

die Einkommen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2017 den Grenzwert

des jährlichen Einkommens von mindestens CHF 4'702.00 (s. Anhang 1 zu

KMHI, Stand 1. Januar 2020) überschritten haben. Für das Jahr 2018 hat sie ein

Einkommen ausgewiesen, das den vorstehenden Betrag deutlich unterschreitet. Was

die Einkommen pro 2019 bzw. im Zeitpunkt der Gesuchstellung bezüglich

Härtefallregelung (Januar 2019; vgl. IV-Nr. 29) anbelangt, lassen sich den

Akten keine Unterlagen entnehmen. Ihrer Darstellung in der Beschwerde zufolge arbeite

sie, die Beschwerdeführerin, seit der Pensionierung als Stellvertretung an der

Schule. Sie habe 2016 und 2017 den von der IV vorgeschriebenen Mindestverdienst

erreichen können (A.S. 11); dies könnte zwar auf eine vorzeitige Pensionierung hinweisen,

ist hier jedoch nicht weiter von Bedeutung. Wegen zunehmendem Hörverlust und

ungenügenden Hörgeräten habe sie – so hat die Beschwerdeführerin weiter

dargelegt – den IV-Minderverdienst in den Jahren 2018 und 2019 nicht mehr

erreichen können (A.S. 11). Allerdings ergibt sich aus der medizinischen

Aktenlage ein seit Jahren unwesentlich veränderter Hörverlust (vgl. IV-Nr. 9,

14, 25, 49); ohne die Frage zu beantworten, inwiefern sich die aktuelle

Hörgeräteversorgung bei diesem Sachverhalt als ungenügend erweist, steht fest,

dass die Einkommen der Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2018 bzw. 1. Januar

2019 den vorstehend angeführten Mindestbetrag nicht erreichen. Unterlagen mit

konkreten Angaben, wonach die ab 2018 stark abgenommenen Einkommen einzig im

Fehlen hochstehender Hörgeräte (vgl. A.S. 11) begründet wären, liegen keine vor;

immerhin entspricht es einer Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in diesem

Jahr das Rentenalter erreicht hat. Folglich ist das Erfordernis nach Art. 2

Abs. 2 HVI bezüglich Ausüben einer Erwerbstätigkeit bzw. des Erzielens des

Mindesteinkommens nicht erfüllt.

4.4.5  Was die Tätigkeit im

Aufgabenbereich anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen

Entscheid ausgeführt, mit dem sozialversicherungsrechtlichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit könne davon ausgegangen werden, dass mit dem

Gewähren der Härtefallregelung in der Ausübung der Haushaltstätigkeit keine

10%ige Verbesserung erreicht werden könne (IV-Nr. 48, S. 1). Diese Ausführungen

sind unwidersprochen geblieben. Doch selbst bei näherer Betrachtung erschiene

die Einschätzung der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar. Hilfsmittel für die

Tätigkeit im Aufgabenbereich können denn auch nach Randziffer 1021 KHMI nur

abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann (in der

Regel um mindestens 10 % gemäss Haushaltsabklärung; zur

Gesetzeskonformität: BGE 129 V 67 E. 1.1.2 und 2.2 S. 68 f.; Urteil 8C_961/2009

vom 17. Juni 2010 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen; z.G.: Urteil des

Bundesgerichts 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017 E. 4.1), wovon im vorliegenden

Fall indes nicht auszugehen ist. Somit ist auch dieses Kriterium als nicht erfüllt

zu bezeichnen.

4.4.6  Auf die verbleibenden

Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 HVI wie Schulung, Ausbildung und

funktionelle Angewöhnung ist mangels Relevanz nicht weiter einzugehen.

5.       Zusammenfassend ist

festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die

Inanspruchnahme der Härtefallregelung bei der Hörgeräteversorgung im Sinne von

Ziffer 5.07.2* Anhang zur HVI nicht erfüllt sind. Das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 10. März 2020, worin sie das

diesbezügliche Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, ist

nicht zu beanstanden. Folglich erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als

unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

6.       Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im

vorliegenden Fall kein Anlass.

E. 5 5.1     Am 6. Januar 2020 beantragte die

Beschwerdeführerin die «Prüfung einer Härtefallregelung bei

Hörgeräteversorgungen», was sie am 8. Januar 2020 – zusammen mit verschiedenen

Beilagen – bei der Beschwerdegegnerin einreichte (IV-Nr. 41 ff.).

5.2     Im Vorbescheid vom 10. Februar

2020 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, das

Leistungsbegehren bezüglich der Härtefallregelung für Hörgeräteversorgung

abzuweisen (IV-Nr. 45).

5.3     Am 19. Februar 2020 fand bei der

Beschwerdegegnerin eine Anhörung statt, an der die Beschwerdeführerin

erläuterte, warum sie mit dem Vorbescheid nicht einverstanden sei (IV-Nr. 46).

5.4     Mit Verfügung vom 10. März 2020

bestätigte die Beschwerdegegnerin die im Vorbescheid angekündigte Abweisung des

Leistungsbegehrens, indem sie die Gutsprache für die Mehrkosten der

Hörgeräteversorgung verneinte (IV-Nr. 48).

5.5.    Am 9. März 2020 hatte die

Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin gebeten, ihre Situation nochmals zu

überprüfen (Posteingang IV-Stelle: 31. März 2020), was die Beschwerdegegnerin

am 2. bzw. 6. April 2020 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiterleitete

(Aktenseite [A.S.] 6a/b).

6.       Mit prozessleitender Verfügung

des Versicherungsgerichts vom 9. April 2020 (A.S. 7) wird

festgehalten, dass der Brief der Beschwerdeführerin vom 9. März sinngemäss als

Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 10. März 2020 entgegengenommen

(Ziff. 2) und der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt wird, die Beschwerdeantwort

einzureichen (Ziff. 4).

7.       Am 15. April 2020 erhebt die Beschwerdeführerin

Beschwerde ans Versicherungsgericht und beantragt u.a., die Verfügung der AKSO

(recte: IV-Stelle) vom 10. März 2020 sei aufzuheben und die IV-Stelle zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für die vollen Kosten

(rund CHF 8'000.00 - 10'000.00) für die Anschaffung neuer Hörgeräte zu leisten;

eventualiter sie die IV-Stelle zu verpflichten, eine angemessene, beträchtlich

höhere Kostengutsprache als nur CHF 1'650.00 zu leisten (A.S. 9 ff.).

8.       In der Beschwerdeantwort vom 22.

Juni 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S.

18 f.); dazu äussert sich die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2020 (A.S. 23 f.).

Zu diesen Äusserungen wiederum nimmt die Beschwerdegegnerin am 28. August 2020

Stellung (A.S. 26).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Beschwerde ist rechtzeitig

erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene

Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig.

1.2     Über den Anspruch auf

Hilfsmittel der AHV hat in formeller Hinsicht nicht die IV-Stelle, sondern die

AHV-Ausgleichskasse zu befinden (Art. 6 Abs. 3 Satz 3 Verordnung über die

Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA; SR 831.135.1]).

Die angefochtene Verfügung hätte somit nicht die IV-Stelle erlassen dürfen;

vielmehr ist bei Bezügern einer AHV-Altersrente die Ausgleichskasse des

betreffenden Kantons zuständig. Allerdings stellt der Erlass der Verfügung

durch die unzuständige IV-Stelle anstatt der zuständigen Ausgleichskasse keinen

Nichtigkeitsgrund dar, sondern lediglich einen Anfechtungsgrund. Denn der

IV-Stelle ist in diesem Zusammenhang nicht jegliche Zuständigkeit abzusprechen.

Vielmehr hat sie den Anspruch materiell zu prüfen und im Rahmen des formlosen

Verfahrens nach Art. 51 ATSG (Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts; SR 830.1) Mitteilung zu machen (Art. 6 Abs. 3 Satz 1

und 2 HVA; vgl. auch BGE 129 V 485 E. 2.3 S. 488). Die Rückweisung an die

Ausgleichskasse zum Verfügungserlass würde auf einen leeren Formalismus

hinauslaufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 79/06 vom 28. August 2007

E. 3). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.3     Streitig und zu prüfen ist

nunmehr, ob die Beschwerdeführerin – wie beantragt – Anspruch auf eine höhere

Kostengutsprache an die neue binaurale Hörgeräte-Versorgung hat als auf die

durch die Beschwerdegegnerin zugesprochene Pauschale von CHF 1'650.00

(IV-Nr. 48).

1.4     Im vorliegenden Fall geht es um

eine durch die Beschwerdegegnerin zugesicherte Kostengutsprache von CHF

1'650.00 für eine Hörgeräte-Versorgung, währendem die Beschwerdeführerin

hierfür eine solche im Rahmen von CHF 8'000.00 - 10'000.00

verlangt.

Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet

als Einzelrichter über Streitigkeiten nach § 54 mit einem Streitwert bis

höchstens CHF 30‘000.00 (54

bis

Abs. 1 lit. a Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12], in der seit 1. Juli 2016 gültigen

Fassung). Im Falle der hier zu beurteilenden Höhe der verlangten Kostengutsprache

ist die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten für die

Beurteilung der Streitsache zuständig.

2.

2.1     Gemäss Art. 43

quater

Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR

831.10) i.V.m. Art. 66

ter

Verordnung über die Alters und

Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) i.V.m. Art. 2 Verordnung über die

Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) und

dem Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die

Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA; Stand 1. Januar

2019) haben die in der Schweiz wohnhaften Personen Anspruch auf Leistungen für

Hilfsmittel zu Lasten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), welche

das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht haben oder eine AHV-Rente vorbeziehen.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Versicherten, denen bis zum

Entstehen ihres Anspruchs auf Leistungen für Hilfsmittel zu Lasten der AHV

bereits von der Invalidenversicherung (IV) Hilfsmittel oder Ersatzleistungen

nach Art. 21 oder 21

bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20) zugesprochen worden sind, der Anspruch auf die bisherigen

Leistungen erhalten bleibt, solange die massgebenden Voraussetzungen der IV

weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts anderes bestimmt (Art. 4 HVA).

2.2     Nach Art. 21 IVG hat der

Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf

jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der

Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke

der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Der Versicherte, der infolge seiner

Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der

Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen

einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die

Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2).

Hat eine versicherte Person Anspruch auf

ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein

anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt. Die Versicherung

übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem

Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte (Art. 21

bis

Abs. 1 und 2 IVG).

2.3     Nach Art. 2 Verordnung des EDI

über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR

831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf

Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes

mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. (Abs. 1). Anspruch auf

die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese

für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich,

für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in

der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig

sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt

notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es

besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und

wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche

Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein

Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21

quater

IVG

vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet (Abs. 4).

2.4     Im Kreisschreiben über die

Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Stand 1. Januar

2021) hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) festgehalten, dass die

Versicherten Anspruch auf eine einfache und zweckmässige, nicht auf die

bestmögliche Versorgung haben. Die Pauschalvergütung entspricht einer

definierten Geldleistung, wobei im Einzelfall die effektiven Kosten höher oder

tiefer ausfallen können (Rz 2052). Die Härtefallregelung kann nur dann zur Anwendung

kommen, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine

durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise

übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer

Erwerbstätigkeit/Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in

Schulung/Ausbildung steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2018 vom 19. Juli

2018). Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die

invaliditätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, indes immer noch im

Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die IV übernommen

werden können. Ein Antrag um Prüfung einer Härtefallregelung ist durch die

versicherte Person bei der IV-Stelle einzureichen (Rz 2053).

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin hat in

ihrem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen auf die Randziffern 1018 ff. KHMI

verwiesen. So erreiche das Einkommen der Beschwerdeführerin den Grenzwert, der

aktuell mindestens CHF 4'702.00 pro Jahr betrage, nicht. Zudem könne davon

ausgegangen werden, dass mit der Gewährung der Härtefallregelung in der

Ausübung der Haushaltstätigkeit keine 10%ige Verbesserung erreicht werden

könne. Zum Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich deren Einkommenssituation

pro 2017 und 2018 hat die Beschwerdegegnerin angegeben, die Beschwerdeführerin

erfülle die Voraussetzungen, nämlich dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit bzw.

einer Tätigkeit im Aufgabenbereich über eine längere Zeitspanne, nicht. Es sei

nicht ersichtlich, dass sie aktuell noch ein Einkommen im erforderlichen Umfang

erziele. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 17.

Januar 2018 zugesprochene Pauschale von CHF 1'650.00 bis heute nicht in

Anspruch genommen (IV-Nr. 48). In der Beschwerdeantwort (A.S. 18 f.) und Duplik

(A.S. 26) hat die Beschwerdegegnerin die bisherigen Ausführungen bekräftigt.

3.2     Die Beschwerdeführerin begründet

ihre Rechtsbegehren zusammenfassend damit, dass sie seit der Pensionierung oft

als Stellvertreterin an der Schule gearbeitet und 2016 sowie 2017 den von der

IV vorgeschriebenen Mindestverdienst erreicht habe. Sie habe einige Angebote

zurückweisen müssen, weil sie sich mit den alten Geräten im Unterricht nicht

mehr sicher gefühlt habe; deshalb habe sie den erforderlichen Mindestverdienst

in den Jahren 2018 und 2019 nicht mehr erzielen können. Wegen ihres immensen

Hörverlusts brauche sie hochstehende Geräte, um bei ihrer Arbeit als Lehrerin

sicher zu sein und bestehen zu können; ohne diese sei sie nicht arbeitsfähig,

ohne Mindestverdienst gelte sie nicht als Härtefall und bezahle die IV die

passenden Hörgeräte nicht, was sie in einen «Teufelskreis» versetze. Auch habe

sie ohne die neuen Geräte im Alltag Probleme, und zwar mit der Kommunikation in

einer Gruppe, beim Telefonieren, Fernsehen und Musizieren. Sie empfinde es als

Diskriminierung, nach dem 65. Altersjahr nicht nur von ihrem Berufsleben,

sondern auch von der Welt der Hörenden Abschied nehmen zu müssen

(A.S. 9 ff., 23 f.).

4.

4.1     Die Beschwerdeführerin hat das

AHV-Alter bereits vor dem Zeitpunkt des Gesuchs vom 2. November 2018 auf eine

neue Hörgeräteversorgung (IV-Nr. 21) erreicht, weshalb ein Anspruch auf

Hilfsmittelversorgung grundsätzlich im Lichte der AHV-rechtlichen

Hilfsmittelregelungen zu prüfen ist. Da ihr aber die Beschwerdegegnerin bereits

am 3. Juli 2006 (IV-Nr. 13) und 26. Juni 2012 (IV-Nr. 20) eine

Hörgeräteversorgung zusprach, erstreckt sich ihr Anspruch gemäss Ziffer 1003 Kreisschreiben

über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA) mindestens

auf die gleiche Versorgung, wie ihr die Beschwerdegegnerin zugestand.

4.2     Im vorliegenden Fall ist vorab von

folgendem Sachverhalt auszugehen: Aufgrund der fachärztlichen Beurteilung durch

Dr. med. C.___ vom 11. November 2005 leidet die Beschwerdeführerin an einer

hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit im Sinne einer degenerativen

Innenohrerkrankung, eventuell auch hereditär bedingt, und erreichte 82 Punkte

und somit die Indikationsstufe 3 (IV-Nr. 9). In der Folge bezahlte die

Beschwerdegegnerin am 3. Juli 2006 an die Gesamtkosten von CHF 6'988.65

für zwei Hörgeräte (gemäss Indikationsstufe 3) den Betrag von CHF 4‘922.70;

den Rest hatte die Beschwerdeführerin zu tragen (IV-Nr. 12 f.). Am 12. Mai 2011

führte Dr. med. C.___ in seiner Expertise I (vor Anpassen eines Hörgeräts) im

Wesentlichen aus, die Patientin leide an einer hochgradigsten

Innenohrschwerhörigkeit beidseits im Sinne einer hereditären Innenohrerkrankung.

Sie erreiche 82 Punkte und somit die Indikationsstufe 3. Es sei hier von einer

wesentlichen Hörverschlechterung zu sprechen und die vorzeitige Abgabe von

Hörgeräten gerechtfertigt (IV-Nr. 14). Hierauf bzw. am 26. Juli 2012 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie übernehme von den

Gesamtkosten der neuen Hörversorgung im Betrag von insgesamt CHF 8'472.60 einen

Anteil von CHF 3'623.40. Der Beschwerdeführerin verblieb die Differenz von CHF

4'849.20 zur Bezahlung (IV-Nr. 19 f.). Dr. med. E.___ kam in seiner

Erstexpertise vom 5. Dezember 2018 zum Befund, dass bei der

Beschwerdeführerin eine hochgradige, hochtonbetonte

Schallempfindungsschwerhörigkeit im Sinne einer Presbyaskusis vorliege. Den

Gesamthörverlust bezifferte er mit 88 %. Die Voraussetzungen für eine

binaurale «Versorgung AHV» seien erfüllt (IV-Nr. 25). Im Bericht vom 25. März

2020 bestätigte Dr. med. D.___ dass die Patientin die audiologischen Kriterien

für eine Härtefallprüfung erfülle. Der Gesamthörverlust liege nämlich deutlich

über 75 %. Die Patientin sei auf qualitativ hochstehende Geräte

angewiesen, um den Anforderungen in der Schule zu genügen (IV-Nr. 49, S. 2

ff.).

4.3     Wie in Erwägung II. 5.4 des in

Rechtskraft erwachsenen Urteils des Versicherungsgerichts vom 23. Oktober 2019 dargelegt

(IV-Nr. 39, S. 9), steht dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen

nach Massgabe von Ziffer 5.07.2* HVI-Anhang gestützt auf Art. 4 HVA (vgl. E. II 2.1

hiervor) nichts entgegen, sofern die medizinischen Voraussetzungen und die

sinngemäss anwendbaren Bestimmungen der Invalidenversicherung erfüllt sind, was

die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit geprüft und worauf sie in der

angefochtenen Verfügung im Rahmen der Begründung verwiesen hat; dabei ist sie

bekanntlich zu einem abweisenden Entscheid gelangt (IV-Nr. 48).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Häfliger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 30.06.2021 VSBES.2020.75 Soleure Versicherungsgericht 30.06.2021 VSBES.2020.75 Soletta Versicherungsgericht 30.06.2021 VSBES.2020.75

Hilfsmittel AHV

Urteil vom

30. Juni 2021 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Gerichtsschreiber Häfliger In Sachen A.___ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Hilfsmittel AHV

– Mehrkosten binaurale Hörgeräteversorgung / Härtefall (Verfügung vom

10. März 2020) zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung : I. 1. 1.1     Am 11. November 2005 reichte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngol, [...], bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) eine Expertise für die Anpassung eines Hörgeräts für A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. [...] 1953, [...], ein (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 9). 1.2     Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2006 mit, dass sie die Kosten für die Abgabe von zwei Hörgeräten gemäss Indikationsstufe 3 im Gesamtbetrag von CHF 4'922.70 übernehme (IV-Nr. 13). 2. 2.1     Eine weitere Expertise für die Anpassung von Hörgeräten für die Beschwerdeführerin erstellte Dr. med. C.___ am

12. Mai 2011, die er dann bei der Beschwerdegegnerin einreichte (IV-Nr. 14). 2.2     Am 29. Juni 2011 orientierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über das neue Abgabesystem für Hörgeräte durch die IV (IV-Nr. 17). 2.3     Dr. med. C.___ verfasste am 30. Mai 2012 für die Beschwerdeführerin eine Schlussexpertise, die eine beidseitige Hörgeräte-Versorgung (HdO Gerät Phonak Ambra 10 Petite) beinhaltete (IV-Nr. 18). Die Beschwerdeführerin erklärte sich am 7. Mai 2012 mit der Übernahme der Mehrkosten von CHF 4'849.20 (Gesamtkosten CHF 8'472.60 ./. Kostenübernahme IV CHF 3'623.40) einverstanden (IV-Nr. 19). 2.4     Die Beschwerdegegnerin erteilte der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2012 eine Kostengutsprache über CHF 3'623.40 für die Abgabe von zwei Hörgeräten Phonak Ambra 10 Petite gemäss Indikationsstufe 3 (IV-Nr. 20). 3. 3.1     Am 2. November 2018 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin eine neue Hörgeräteversorgung (IV-Nr. 21). 3.2     PD Dr. med. D.___, Facharzt FMH, Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten,[...], erstellte am 5. Dezember 2018 eine ärztliche Erstexpertise für eine binaurale Versorgung für die Beschwerdeführerin (IV-Nr. 25). 3.3     Am 11. Dezember 2018 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache im Rahmen der Besitzstandsgarantie erfüllt seien, und zwar im Rahmen einer Pauschale von CHF 1'650.00 (IV-Nr. 26); dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2018 «Einsprache» mit der Begründung, dass sie «die Kostenübernahme wirklich klein» finde (IV-Nr. 27). 3.4     Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Ausgleichskasse) erliess am 17. Januar 2019 eine Verfügung gleichen Inhalts wie in der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2018 (IV-Nr. 28). 3.5     Am 21. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Härtefallbeurteilung ein mit der Begründung, die durch die Hörgeräte [...] bezogenen Hörgeräte genügten ihren Anforderungen nicht (IV-Nr. 29). Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2019 mit, dass der Härtefall eine Leistung im IV-Alter sei. Die Beschwerdeführerin habe daher keinen Anspruch mehr auf eine Härtefall-Prüfung (IV-Nr. 30). 3.6     Die Beschwerdeführerin erhob am

16. Februar 2019 Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Januar 2019 (IV-Nr. 31), die die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 7. März 2019 abwies (IV-Nr. 33). 4. 4.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 7. März 2019 erhob die Beschwerdeführerin am 6. April 2019 Beschwerde ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht) mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr für die Anschaffung neuer Hörgeräte eine volle Kostengutsprache (rund CHF 8'000.00 - 10'000.00) zu leisten. Eventualiter habe die Beschwerdegegnerin eine angemessene, beträchtlich höhere Kostengutsprache als lediglich CHF 1'650.00 zu gewähren (IV-Nr. 35, S. 3 ff.). 4.2     Mit Urteil vom 23. Oktober 2019 hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 7. März 2019 aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hörversorgung neu verfüge (IV-Nr. 39). 5. 5.1     Am 6. Januar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die «Prüfung einer Härtefallregelung bei Hörgeräteversorgungen», was sie am 8. Januar 2020 – zusammen mit verschiedenen Beilagen – bei der Beschwerdegegnerin einreichte (IV-Nr. 41 ff.). 5.2     Im Vorbescheid vom 10. Februar 2020 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, das Leistungsbegehren bezüglich der Härtefallregelung für Hörgeräteversorgung abzuweisen (IV-Nr. 45). 5.3     Am 19. Februar 2020 fand bei der Beschwerdegegnerin eine Anhörung statt, an der die Beschwerdeführerin erläuterte, warum sie mit dem Vorbescheid nicht einverstanden sei (IV-Nr. 46). 5.4     Mit Verfügung vom 10. März 2020 bestätigte die Beschwerdegegnerin die im Vorbescheid angekündigte Abweisung des Leistungsbegehrens, indem sie die Gutsprache für die Mehrkosten der Hörgeräteversorgung verneinte (IV-Nr. 48). 5.5.    Am 9. März 2020 hatte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin gebeten, ihre Situation nochmals zu überprüfen (Posteingang IV-Stelle: 31. März 2020), was die Beschwerdegegnerin am 2. bzw. 6. April 2020 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiterleitete (Aktenseite [A.S.] 6a/b).

6.       Mit prozessleitender Verfügung des Versicherungsgerichts vom 9. April 2020 (A.S. 7) wird festgehalten, dass der Brief der Beschwerdeführerin vom 9. März sinngemäss als Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 10. März 2020 entgegengenommen (Ziff. 2) und der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt wird, die Beschwerdeantwort einzureichen (Ziff. 4).

7.       Am 15. April 2020 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde ans Versicherungsgericht und beantragt u.a., die Verfügung der AKSO (recte: IV-Stelle) vom 10. März 2020 sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für die vollen Kosten (rund CHF 8'000.00 - 10'000.00) für die Anschaffung neuer Hörgeräte zu leisten; eventualiter sie die IV-Stelle zu verpflichten, eine angemessene, beträchtlich höhere Kostengutsprache als nur CHF 1'650.00 zu leisten (A.S. 9 ff.).

8.       In der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 18 f.); dazu äussert sich die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2020 (A.S. 23 f.). Zu diesen Äusserungen wiederum nimmt die Beschwerdegegnerin am 28. August 2020 Stellung (A.S. 26). Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1     Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. 1.2     Über den Anspruch auf Hilfsmittel der AHV hat in formeller Hinsicht nicht die IV-Stelle, sondern die AHV-Ausgleichskasse zu befinden (Art. 6 Abs. 3 Satz 3 Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA; SR 831.135.1]). Die angefochtene Verfügung hätte somit nicht die IV-Stelle erlassen dürfen; vielmehr ist bei Bezügern einer AHV-Altersrente die Ausgleichskasse des betreffenden Kantons zuständig. Allerdings stellt der Erlass der Verfügung durch die unzuständige IV-Stelle anstatt der zuständigen Ausgleichskasse keinen Nichtigkeitsgrund dar, sondern lediglich einen Anfechtungsgrund. Denn der IV-Stelle ist in diesem Zusammenhang nicht jegliche Zuständigkeit abzusprechen. Vielmehr hat sie den Anspruch materiell zu prüfen und im Rahmen des formlosen Verfahrens nach Art. 51 ATSG (Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.1) Mitteilung zu machen (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 HVA; vgl. auch BGE 129 V 485 E. 2.3 S. 488). Die Rückweisung an die Ausgleichskasse zum Verfügungserlass würde auf einen leeren Formalismus hinauslaufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 79/06 vom 28. August 2007 E. 3). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3     Streitig und zu prüfen ist nunmehr, ob die Beschwerdeführerin – wie beantragt – Anspruch auf eine höhere Kostengutsprache an die neue binaurale Hörgeräte-Versorgung hat als auf die durch die Beschwerdegegnerin zugesprochene Pauschale von CHF 1'650.00 (IV-Nr. 48). 1.4     Im vorliegenden Fall geht es um eine durch die Beschwerdegegnerin zugesicherte Kostengutsprache von CHF 1'650.00 für eine Hörgeräte-Versorgung, währendem die Beschwerdeführerin hierfür eine solche im Rahmen von CHF 8'000.00 - 10'000.00 verlangt. Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten nach § 54 mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (54 bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12], in der seit 1. Juli 2016 gültigen Fassung). Im Falle der hier zu beurteilenden Höhe der verlangten Kostengutsprache ist die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten für die Beurteilung der Streitsache zuständig. 2. 2.1     Gemäss Art. 43 quater Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 66 ter Verordnung über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) i.V.m. Art. 2 Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) und dem Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA; Stand 1. Januar

2019) haben die in der Schweiz wohnhaften Personen Anspruch auf Leistungen für Hilfsmittel zu Lasten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), welche das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht haben oder eine AHV-Rente vorbeziehen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Versicherten, denen bis zum Entstehen ihres Anspruchs auf Leistungen für Hilfsmittel zu Lasten der AHV bereits von der Invalidenversicherung (IV) Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach Art. 21 oder 21 bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zugesprochen worden sind, der Anspruch auf die bisherigen Leistungen erhalten bleibt, solange die massgebenden Voraussetzungen der IV weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts anderes bestimmt (Art. 4 HVA). 2.2     Nach Art. 21 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Hat eine versicherte Person Anspruch auf ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt. Die Versicherung übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte (Art. 21 bis Abs. 1 und 2 IVG). 2.3     Nach Art. 2 Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21 quater IVG vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet (Abs. 4). 2.4     Im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Stand 1. Januar

2021) hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) festgehalten, dass die Versicherten Anspruch auf eine einfache und zweckmässige, nicht auf die bestmögliche Versorgung haben. Die Pauschalvergütung entspricht einer definierten Geldleistung, wobei im Einzelfall die effektiven Kosten höher oder tiefer ausfallen können (Rz 2052). Die Härtefallregelung kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit/Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung/Ausbildung steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2018 vom 19. Juli 2018). Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die invaliditätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, indes immer noch im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die IV übernommen werden können. Ein Antrag um Prüfung einer Härtefallregelung ist durch die versicherte Person bei der IV-Stelle einzureichen (Rz 2053). 3. 3.1     Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen auf die Randziffern 1018 ff. KHMI verwiesen. So erreiche das Einkommen der Beschwerdeführerin den Grenzwert, der aktuell mindestens CHF 4'702.00 pro Jahr betrage, nicht. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass mit der Gewährung der Härtefallregelung in der Ausübung der Haushaltstätigkeit keine 10%ige Verbesserung erreicht werden könne. Zum Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich deren Einkommenssituation pro 2017 und 2018 hat die Beschwerdegegnerin angegeben, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen, nämlich dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit bzw. einer Tätigkeit im Aufgabenbereich über eine längere Zeitspanne, nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass sie aktuell noch ein Einkommen im erforderlichen Umfang erziele. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 17. Januar 2018 zugesprochene Pauschale von CHF 1'650.00 bis heute nicht in Anspruch genommen (IV-Nr. 48). In der Beschwerdeantwort (A.S. 18 f.) und Duplik (A.S. 26) hat die Beschwerdegegnerin die bisherigen Ausführungen bekräftigt. 3.2     Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rechtsbegehren zusammenfassend damit, dass sie seit der Pensionierung oft als Stellvertreterin an der Schule gearbeitet und 2016 sowie 2017 den von der IV vorgeschriebenen Mindestverdienst erreicht habe. Sie habe einige Angebote zurückweisen müssen, weil sie sich mit den alten Geräten im Unterricht nicht mehr sicher gefühlt habe; deshalb habe sie den erforderlichen Mindestverdienst in den Jahren 2018 und 2019 nicht mehr erzielen können. Wegen ihres immensen Hörverlusts brauche sie hochstehende Geräte, um bei ihrer Arbeit als Lehrerin sicher zu sein und bestehen zu können; ohne diese sei sie nicht arbeitsfähig, ohne Mindestverdienst gelte sie nicht als Härtefall und bezahle die IV die passenden Hörgeräte nicht, was sie in einen «Teufelskreis» versetze. Auch habe sie ohne die neuen Geräte im Alltag Probleme, und zwar mit der Kommunikation in einer Gruppe, beim Telefonieren, Fernsehen und Musizieren. Sie empfinde es als Diskriminierung, nach dem 65. Altersjahr nicht nur von ihrem Berufsleben, sondern auch von der Welt der Hörenden Abschied nehmen zu müssen (A.S. 9 ff., 23 f.). 4. 4.1     Die Beschwerdeführerin hat das AHV-Alter bereits vor dem Zeitpunkt des Gesuchs vom 2. November 2018 auf eine neue Hörgeräteversorgung (IV-Nr. 21) erreicht, weshalb ein Anspruch auf Hilfsmittelversorgung grundsätzlich im Lichte der AHV-rechtlichen Hilfsmittelregelungen zu prüfen ist. Da ihr aber die Beschwerdegegnerin bereits am 3. Juli 2006 (IV-Nr. 13) und 26. Juni 2012 (IV-Nr. 20) eine Hörgeräteversorgung zusprach, erstreckt sich ihr Anspruch gemäss Ziffer 1003 Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA) mindestens auf die gleiche Versorgung, wie ihr die Beschwerdegegnerin zugestand. 4.2     Im vorliegenden Fall ist vorab von folgendem Sachverhalt auszugehen: Aufgrund der fachärztlichen Beurteilung durch Dr. med. C.___ vom 11. November 2005 leidet die Beschwerdeführerin an einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit im Sinne einer degenerativen Innenohrerkrankung, eventuell auch hereditär bedingt, und erreichte 82 Punkte und somit die Indikationsstufe 3 (IV-Nr. 9). In der Folge bezahlte die Beschwerdegegnerin am 3. Juli 2006 an die Gesamtkosten von CHF 6'988.65 für zwei Hörgeräte (gemäss Indikationsstufe 3) den Betrag von CHF 4‘922.70; den Rest hatte die Beschwerdeführerin zu tragen (IV-Nr. 12 f.). Am 12. Mai 2011 führte Dr. med. C.___ in seiner Expertise I (vor Anpassen eines Hörgeräts) im Wesentlichen aus, die Patientin leide an einer hochgradigsten Innenohrschwerhörigkeit beidseits im Sinne einer hereditären Innenohrerkrankung. Sie erreiche 82 Punkte und somit die Indikationsstufe 3. Es sei hier von einer wesentlichen Hörverschlechterung zu sprechen und die vorzeitige Abgabe von Hörgeräten gerechtfertigt (IV-Nr. 14). Hierauf bzw. am 26. Juli 2012 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie übernehme von den Gesamtkosten der neuen Hörversorgung im Betrag von insgesamt CHF 8'472.60 einen Anteil von CHF 3'623.40. Der Beschwerdeführerin verblieb die Differenz von CHF 4'849.20 zur Bezahlung (IV-Nr. 19 f.). Dr. med. E.___ kam in seiner Erstexpertise vom 5. Dezember 2018 zum Befund, dass bei der Beschwerdeführerin eine hochgradige, hochtonbetonte Schallempfindungsschwerhörigkeit im Sinne einer Presbyaskusis vorliege. Den Gesamthörverlust bezifferte er mit 88 %. Die Voraussetzungen für eine binaurale «Versorgung AHV» seien erfüllt (IV-Nr. 25). Im Bericht vom 25. März 2020 bestätigte Dr. med. D.___ dass die Patientin die audiologischen Kriterien für eine Härtefallprüfung erfülle. Der Gesamthörverlust liege nämlich deutlich über 75 %. Die Patientin sei auf qualitativ hochstehende Geräte angewiesen, um den Anforderungen in der Schule zu genügen (IV-Nr. 49, S. 2 ff.). 4.3     Wie in Erwägung II. 5.4 des in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Versicherungsgerichts vom 23. Oktober 2019 dargelegt (IV-Nr. 39, S. 9), steht dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach Massgabe von Ziffer 5.07.2* HVI-Anhang gestützt auf Art. 4 HVA (vgl. E. II 2.1 hiervor) nichts entgegen, sofern die medizinischen Voraussetzungen und die sinngemäss anwendbaren Bestimmungen der Invalidenversicherung erfüllt sind, was die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit geprüft und worauf sie in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Begründung verwiesen hat; dabei ist sie bekanntlich zu einem abweisenden Entscheid gelangt (IV-Nr. 48). 4.4 4.4.1  Was die medizinischen Voraussetzungen anbelangt, ist im vorliegenden Fall aufgrund der aktuellen Beurteilung durch Dr. med. D.___ vom 25. März 2020 davon auszugehen, dass diese grundsätzlich erfüllt sind (vgl. IV-Nr. 49, S, 2); dies bleibt allerdings mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen ohne Auswirkung. 4.4.2  Art. 2 Abs. 2 HVI legt – wie in Erwägung II 2.4 hiervor angeführt – fest, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf die im Anhang angeführten und mit «*» markierten Hilfsmitteln besteht. Die «Härtefallregelung Hörgeräteversorgung» ist eine solche mit «*» bezeichnete Position. Folglich greifen hier die in Art. 2 Abs. 2 HVI stipulierten Bestimmungen Platz, wonach das Hilfsmittel für das Ausüben einer erwerblichen Tätigkeit oder einer solchen im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung notwendig ist. Die Beschwerdegegnerin hat sich bezüglich der Erwerbstätigkeit auf Randziffer 1019 KMHI berufen; demnach ist eine solche anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnen allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht oder höher ist. Aktuell betrage der Grenzwert des jährlichen Einkommens – so die Beschwerdegegnerin – mindestens CHF 4'702.00 (IV-Nr. 48, S. 1). 4.4.3  Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 119 V 225 E. 5b S. 231 f. erwogen, die damalige Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (WHMI; Rz. 1006 in der damals gültigen Fassung), die für eine Erwerbstätigkeit voraussetzte, dass die versicherte Person ohne Anrechnung von Soziallohn und Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielte, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entsprach oder höher war, binde zwar das Sozialversicherungsgericht nicht. Sie lasse aber ohne weiteres eine dem Einzelfall angepasste und diesem gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu und sei daher nicht zu beanstanden. Damit knüpfte das Eidgenössische Versicherungsgericht an die bereits in EVGE 1968 S. 268 (Urteil I 180/68 vom 7. Oktober

1968) publizierte Rechtsprechung an, wonach ein Anspruch auf bestimmte Hilfsmittel davon abhängt, dass die versicherte Person – allenfalls nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen und gegebenenfalls im Rahmen einer Anstaltsbetreuung – in der Lage ist, wenigstens einen beachtlichen Teil ihres Unterhalts selbst zu verdienen. Die Anspruchsberechtigung setzt eine in diesem Sinne «erhaltenswerte Erwerbstätigkeit» voraus. Das Eidgenössische Versicherungsgericht mass somit dem wirtschaftlichen Erfolg, den eine versicherte Person mit der ihr verbleibenden Leistungsfähigkeit zu realisieren vermag, entscheidende Bedeutung zu. In BGE 130 V 360 E. 3.2.1 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls auf diese Umschreibung abgestellt und ist nur in Bezug auf den (hier nicht zur Diskussion stehenden) Aufgabenbereich davon abgewichen. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten (vgl. zu den hier nicht erfüllten Voraussetzungen einer Praxisänderung: BGE 131 V 107 E. 3.1 S. 110 mit Hinweisen). In deren Licht überzeugt die in Rz. 1017 KHMI (Rz 1019 KMHI, Stand 1. Januar 2021) vorgenommene Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen, wonach eine rechtlich erhebliche Erwerbstätigkeit nur angenommen wird, wenn ein wenigstens dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entsprechendes Einkommen erzielt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017 E. 4.1 m.H.a. Urteil 9C_767/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4). 4.4.4  Im vorliegenden Fall hat die am [...] 1953 geborene und somit per [...] 2018 das ordentliche Rentenalter erreichende Beschwerdeführerin

– gemäss den durch sie zu den Akten gegebenen Unterlagen – in den Jahren 2016 - 2018 folgende Nettoeinkommen erzielt (IV-Nr. 44): -

1. Januar - 31. Juli 2016                                                   CHF 48'490.00 -

1. Januar - 31. Juli 2017                                                   CHF   8'479.00 -

1. Januar - 31. Dezember 2018      CHF 606.00 -

23. April - 31. Mai 2018 CHF 483.00 CHF   1'089.00 Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die Einkommen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2017 den Grenzwert des jährlichen Einkommens von mindestens CHF 4'702.00 (s. Anhang 1 zu KMHI, Stand 1. Januar 2020) überschritten haben. Für das Jahr 2018 hat sie ein Einkommen ausgewiesen, das den vorstehenden Betrag deutlich unterschreitet. Was die Einkommen pro 2019 bzw. im Zeitpunkt der Gesuchstellung bezüglich Härtefallregelung (Januar 2019; vgl. IV-Nr. 29) anbelangt, lassen sich den Akten keine Unterlagen entnehmen. Ihrer Darstellung in der Beschwerde zufolge arbeite sie, die Beschwerdeführerin, seit der Pensionierung als Stellvertretung an der Schule. Sie habe 2016 und 2017 den von der IV vorgeschriebenen Mindestverdienst erreichen können (A.S. 11); dies könnte zwar auf eine vorzeitige Pensionierung hinweisen, ist hier jedoch nicht weiter von Bedeutung. Wegen zunehmendem Hörverlust und ungenügenden Hörgeräten habe sie – so hat die Beschwerdeführerin weiter dargelegt – den IV-Minderverdienst in den Jahren 2018 und 2019 nicht mehr erreichen können (A.S. 11). Allerdings ergibt sich aus der medizinischen Aktenlage ein seit Jahren unwesentlich veränderter Hörverlust (vgl. IV-Nr. 9, 14, 25, 49); ohne die Frage zu beantworten, inwiefern sich die aktuelle Hörgeräteversorgung bei diesem Sachverhalt als ungenügend erweist, steht fest, dass die Einkommen der Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2018 bzw. 1. Januar 2019 den vorstehend angeführten Mindestbetrag nicht erreichen. Unterlagen mit konkreten Angaben, wonach die ab 2018 stark abgenommenen Einkommen einzig im Fehlen hochstehender Hörgeräte (vgl. A.S. 11) begründet wären, liegen keine vor; immerhin entspricht es einer Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in diesem Jahr das Rentenalter erreicht hat. Folglich ist das Erfordernis nach Art. 2 Abs. 2 HVI bezüglich Ausüben einer Erwerbstätigkeit bzw. des Erzielens des Mindesteinkommens nicht erfüllt. 4.4.5  Was die Tätigkeit im Aufgabenbereich anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ausgeführt, mit dem sozialversicherungsrechtlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit könne davon ausgegangen werden, dass mit dem Gewähren der Härtefallregelung in der Ausübung der Haushaltstätigkeit keine 10%ige Verbesserung erreicht werden könne (IV-Nr. 48, S. 1). Diese Ausführungen sind unwidersprochen geblieben. Doch selbst bei näherer Betrachtung erschiene die Einschätzung der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar. Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich können denn auch nach Randziffer 1021 KHMI nur abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann (in der Regel um mindestens 10 % gemäss Haushaltsabklärung; zur Gesetzeskonformität: BGE 129 V 67 E. 1.1.2 und 2.2 S. 68 f.; Urteil 8C_961/2009 vom 17. Juni 2010 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen; z.G.: Urteil des Bundesgerichts 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017 E. 4.1), wovon im vorliegenden Fall indes nicht auszugehen ist. Somit ist auch dieses Kriterium als nicht erfüllt zu bezeichnen. 4.4.6  Auf die verbleibenden Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 HVI wie Schulung, Ausbildung und funktionelle Angewöhnung ist mangels Relevanz nicht weiter einzugehen.

5.       Zusammenfassend ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Härtefallregelung bei der Hörgeräteversorgung im Sinne von Ziffer 5.07.2* Anhang zur HVI nicht erfüllt sind. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 10. März 2020, worin sie das diesbezügliche Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, ist nicht zu beanstanden. Folglich erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

6.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Häfliger