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VSBES.2020.67

Gesuch unentgeltliche Rechtsverbeiständung

Solothurn · 2020-02-20 · Deutsch SO
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers als Einzelrichter (§ 54bisAbs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2020, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.1Der versicherten Person wird im verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Voraussetzungen dafür sind kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).

2.2     Ob die Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Die Prüfung der durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte und Gutachten erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Von einer per se komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass in praktisch allen Verwaltungsverfahren der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [in BGE 142 V 342 nicht publ.]). In der Invalidenversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle Leistungen von erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das finanzielle Moment hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2).

E. 2 a) Es sei dem Beschwerdeführer für das IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.

E. 2.1 Der versicherten Person wird im verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1) . Voraussetzungen dafür sind kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2). 2.2     Ob die Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Die Prüfung der durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte und Gutachten erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Von einer per se komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass in praktisch allen Verwaltungsverfahren der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [in BGE 142 V 342 nicht publ.]). In der Invalidenversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle Leistungen von erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das finanzielle Moment hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2). 3. 3.1     Der Beschwerdeführer begründet die Notwendigkeit einer Verbeiständung im Wesentlichen damit, dass gemäss dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 10. Dezember 2019 ein Obergutachten eingeholt werden müsse. 3.2     Der Umstand, dass im verwaltungsinternen Verfahren verschiedene voneinander abweichende ärztliche Stellungnahmen gewürdigt werden müssen, bedeutet für sich allein genommen noch nicht, dass es sich um eine überdurchschnittlich schwierige Angelegenheit handelt. Im vorliegenden Fall ist indes entscheidend, dass nicht nur ein umfangreiches polydisziplinäres Administrativgutachten einem ebensolchen Parteigutachten gegenübersteht (E. I. 1.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin vermochte nämlich die Widersprüche zwischen diesen beiden Gutachten nicht aufzulösen. Sie zog deshalb den Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (fortan: RAD) bei, der am 11. Juli 2018 eine Rückfrage bei der Gutachterstelle B.___ empfahl (IV-Nr. 134). Diese befürworte am 23. Oktober 2018 eine Verlaufsbegutachtung, worauf die Beschwerdegegnerin eine nochmalige Begutachtung in die Wege leitete. Das vom Beschwerdeführer angerufene Versicherungsgericht bestätigte im Urteil VSBES.2019.189 vom 10. Dezember 2019 die Notwendigkeit weiterer Abklärungen, erkannte jedoch, dass die vorgesehene bidisziplinäre Untersuchung nicht genüge, sondern es einer erneuten polydisziplinären Begutachtung bedürfe (E. I. 1.2 hiervor). Diese Situation lässt sich mit dem Sachverhalt im Bundesgerichtsurteil 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 vergleichen. Dort hatte die IV auf Anweisung des Gerichts hin ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt. Da der RAD jedoch die Arbeitsfähigkeit abweichend von diesem Gutachten beurteilte und in der Zwischenzeitlich zusätzliche medizinische Berichte eingegangen waren, holte die IV ein weiteres (bidisziplinäres) Gutachten ein (a.a.O., E. 3.6.2). Das Bundesgericht erwog dazu, spätestens mit der Abweichung vom polydisziplinären Gutachten und der erneuten Begutachtung mit Verlängerung des Verfahrens könne nicht mehr von einem einfachen, durchschnittlichen Sachverhalt gesprochen werden (E. 3.6.3). Dies muss im vorliegenden Fall ebenfalls gelten. Eine Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren drängt sich hier umso mehr auf, als der Beschwerdeführer bereits im früheren Beschwerdeverfahren VSBES.2019.189 vor dem Versicherungsgericht, in dem es um die Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung ging, anwaltlich vertreten war (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.1 + 3.6.3). Angesichts des komplexen Verfahrensverlaufs und der nicht mehr einfachen Fragestellungen zielt der Einwand der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer müsse sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen behelfen, ins Leere (E. 3.6.3). Aus den Akten ergeben sich ohnehin keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf die Unterstützung durch solche Personen oder Einrichtungen zählen könnte. 3.3     Zusammenfassend ist eine Verbeiständung des Beschwerdeführers im verwaltungsinternen Verfahren geboten. Die Beschwerde wird somit in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat die übrigen Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit zu prüfen, zu denen sie bislang weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Beschwerdeantwort Stellung genommen hat, und anschliessend neu über die unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren zu verfügen.

E. 3 3.1     Der Beschwerdeführer begründet die Notwendigkeit einer Verbeiständung im Wesentlichen damit, dass gemäss dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 10. Dezember 2019 ein Obergutachten eingeholt werden müsse.

3.2     Der Umstand, dass im verwaltungsinternen Verfahren verschiedene voneinander abweichende ärztliche Stellungnahmen gewürdigt werden müssen, bedeutet für sich allein genommen noch nicht, dass es sich um eine überdurchschnittlich schwierige Angelegenheit handelt. Im vorliegenden Fall ist indes entscheidend, dass nicht nur ein umfangreiches polydisziplinäres Administrativgutachten einem ebensolchen Parteigutachten gegenübersteht (E. I. 1.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin vermochte nämlich die Widersprüche zwischen diesen beiden Gutachten nicht aufzulösen. Sie zog deshalb den Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (fortan: RAD) bei, der am 11. Juli 2018 eine Rückfrage bei der Gutachterstelle B.___ empfahl (IV-Nr. 134). Diese befürworte am 23. Oktober 2018 eine Verlaufsbegutachtung, worauf die Beschwerdegegnerin eine nochmalige Begutachtung in die Wege leitete. Das vom Beschwerdeführer angerufene Versicherungsgericht bestätigte im Urteil VSBES.2019.189 vom 10. Dezember 2019 die Notwendigkeit weiterer Abklärungen, erkannte jedoch, dass die vorgesehene bidisziplinäre Untersuchung nicht genüge, sondern es einer erneuten polydisziplinären Begutachtung bedürfe (E. I. 1.2 hiervor). Diese Situation lässt sich mit dem Sachverhalt im Bundesgerichtsurteil 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 vergleichen. Dort hatte die IV auf Anweisung des Gerichts hin ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt. Da der RAD jedoch die Arbeitsfähigkeit abweichend von diesem Gutachten beurteilte und in der Zwischenzeitlich zusätzliche medizinische Berichte eingegangen waren, holte die IV ein weiteres (bidisziplinäres) Gutachten ein (a.a.O., E. 3.6.2). Das Bundesgericht erwog dazu, spätestens mit der Abweichung vom polydisziplinären Gutachten und der erneuten Begutachtung mit Verlängerung des Verfahrens könne nicht mehr von einem einfachen, durchschnittlichen Sachverhalt gesprochen werden (E. 3.6.3). Dies muss im vorliegenden Fall ebenfalls gelten. Eine Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren drängt sich hier umso mehr auf, als der Beschwerdeführer bereits im früheren Beschwerdeverfahren VSBES.2019.189 vor dem Versicherungsgericht, in dem es um die Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung ging, anwaltlich vertreten war (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.1 + 3.6.3). Angesichts des komplexen Verfahrensverlaufs und der nicht mehr einfachen Fragestellungen zielt der Einwand der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer müsse sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen behelfen, ins Leere (E. 3.6.3). Aus den Akten ergeben sich ohnehin keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf die Unterstützung durch solche Personen oder Einrichtungen zählen könnte.

3.3     Zusammenfassend ist eine Verbeiständung des Beschwerdeführers im verwaltungsinternen Verfahren geboten. Die Beschwerde wird somit in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat die übrigen Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit zu prüfen, zu denen sie bislang weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Beschwerdeantwort Stellung genommen hat, und anschliessend neu über die unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren zu verfügen.

E. 4 4.1     Bei diesem Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

4.2     Die vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 29. Juni 2020 (A.S. 41 f.) weist einen Zeitaufwand von 7,03 Stunden aus. Darin ist jedoch reiner Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (5 x 0,17 = 0,85 Stunden), die analogen Schreiben an die Sozialen Dienste (3 x 0,17 = 0,51 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote (0,42 Stunden). Anrechenbar ist folglich ein Aufwand von insgesamt 5,25 Stunden.

Was die Auslagen über insgesamt CHF 83.90 betrifft, so sind die 59 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 54.40.

Die Parteientschädigung beläuft sich folglich, mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00, den Auslagen und CHF 105.25 Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018), auf CHF 1'472.15.

5.       Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bisBundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art. 61 lit. aATSG).

Demnach wirderkannt:

3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom15. Juli 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffendGesuch unentgeltliche Rechtsverbeiständung(Verfügung vom 20. Februar 2020)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts inErwägung:

2.4     Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 29. Juni 2020 eine Kostennote ein (A.S. 40 ff.). Diese geht am 30. Juni 2020 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 43), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers als Einzelrichter (§ 54bisAbs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2020, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.1Der versicherten Person wird im verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Voraussetzungen dafür sind kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).

2.2     Ob die Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Die Prüfung der durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte und Gutachten erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Von einer per se komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass in praktisch allen Verwaltungsverfahren der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [in BGE 142 V 342 nicht publ.]). In der Invalidenversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle Leistungen von erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das finanzielle Moment hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2).

3.

3.1     Der Beschwerdeführer begründet die Notwendigkeit einer Verbeiständung im Wesentlichen damit, dass gemäss dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 10. Dezember 2019 ein Obergutachten eingeholt werden müsse.

3.2     Der Umstand, dass im verwaltungsinternen Verfahren verschiedene voneinander abweichende ärztliche Stellungnahmen gewürdigt werden müssen, bedeutet für sich allein genommen noch nicht, dass es sich um eine überdurchschnittlich schwierige Angelegenheit handelt. Im vorliegenden Fall ist indes entscheidend, dass nicht nur ein umfangreiches polydisziplinäres Administrativgutachten einem ebensolchen Parteigutachten gegenübersteht (E. I. 1.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin vermochte nämlich die Widersprüche zwischen diesen beiden Gutachten nicht aufzulösen. Sie zog deshalb den Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (fortan: RAD) bei, der am 11. Juli 2018 eine Rückfrage bei der Gutachterstelle B.___ empfahl (IV-Nr. 134). Diese befürworte am 23. Oktober 2018 eine Verlaufsbegutachtung, worauf die Beschwerdegegnerin eine nochmalige Begutachtung in die Wege leitete. Das vom Beschwerdeführer angerufene Versicherungsgericht bestätigte im Urteil VSBES.2019.189 vom 10. Dezember 2019 die Notwendigkeit weiterer Abklärungen, erkannte jedoch, dass die vorgesehene bidisziplinäre Untersuchung nicht genüge, sondern es einer erneuten polydisziplinären Begutachtung bedürfe (E. I. 1.2 hiervor). Diese Situation lässt sich mit dem Sachverhalt im Bundesgerichtsurteil 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 vergleichen. Dort hatte die IV auf Anweisung des Gerichts hin ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt. Da der RAD jedoch die Arbeitsfähigkeit abweichend von diesem Gutachten beurteilte und in der Zwischenzeitlich zusätzliche medizinische Berichte eingegangen waren, holte die IV ein weiteres (bidisziplinäres) Gutachten ein (a.a.O., E. 3.6.2). Das Bundesgericht erwog dazu, spätestens mit der Abweichung vom polydisziplinären Gutachten und der erneuten Begutachtung mit Verlängerung des Verfahrens könne nicht mehr von einem einfachen, durchschnittlichen Sachverhalt gesprochen werden (E. 3.6.3). Dies muss im vorliegenden Fall ebenfalls gelten. Eine Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren drängt sich hier umso mehr auf, als der Beschwerdeführer bereits im früheren Beschwerdeverfahren VSBES.2019.189 vor dem Versicherungsgericht, in dem es um die Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung ging, anwaltlich vertreten war (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.1 + 3.6.3). Angesichts des komplexen Verfahrensverlaufs und der nicht mehr einfachen Fragestellungen zielt der Einwand der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer müsse sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen behelfen, ins Leere (E. 3.6.3). Aus den Akten ergeben sich ohnehin keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf die Unterstützung durch solche Personen oder Einrichtungen zählen könnte.

3.3     Zusammenfassend ist eine Verbeiständung des Beschwerdeführers im verwaltungsinternen Verfahren geboten. Die Beschwerde wird somit in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat die übrigen Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit zu prüfen, zu denen sie bislang weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Beschwerdeantwort Stellung genommen hat, und anschliessend neu über die unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren zu verfügen.

4.

4.1     Bei diesem Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

4.2     Die vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 29. Juni 2020 (A.S. 41 f.) weist einen Zeitaufwand von 7,03 Stunden aus. Darin ist jedoch reiner Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (5 x 0,17 = 0,85 Stunden), die analogen Schreiben an die Sozialen Dienste (3 x 0,17 = 0,51 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote (0,42 Stunden). Anrechenbar ist folglich ein Aufwand von insgesamt 5,25 Stunden.

Was die Auslagen über insgesamt CHF 83.90 betrifft, so sind die 59 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 54.40.

Die Parteientschädigung beläuft sich folglich, mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00, den Auslagen und CHF 105.25 Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018), auf CHF 1'472.15.

5.       Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bisBundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art. 61 lit. aATSG).

Demnach wirderkannt:

3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann