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VSBES.2020.61

Solothurn · 2021-04-28 · Deutsch SO
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Invalidenrente

Sachverhalt

hinreichend abgeklärt und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit von 100 %

ab 2014 in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit von 90 %

in einer angepassten Tätigkeit, ebenfalls ab 2014, als nachvollziehbar begründet

und hergeleitet erscheine (IV-Nr. 42, S. 2 ff.).

8.7     Die RAD-Ärztin Dr. med. P.___

äusserte sich am 17. Januar 2020 zum Einwand der damaligen Vertreterin des

Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 46) wie folgt: Wie bereits erwähnt, habe der RAD

die benannten Kritikpunkte bereits in seiner vorherigen Stellungnahme

ausführlich diskutiert, so dass darauf weiterhin abgestellt werden könne. Neue

Aspekte habe die Versicherung (gemeint ist die als Vertretung fungierende

Rechtsschutzversicherung) nicht vorgebracht (IV-Nr. 48).

9.

9.1     Die Beschwerdegegnerin hat sich

bei ihrer Beurteilung in erster Linie auf das Gutachten der Gutachterstelle H.___

gestützt (IV-Nr. 40.1 ff.). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das Gutachten

als beweiswertig gelten kann. Der Beschwerdeführer hat – wie bereits erwähnt –

vorbringen lassen, auf das H.___-Gutachten vom 5. Juni (recte: 29. Mai)

2019 könne mangels genügender Abklärungen nicht abgestellt werden; dabei werden

einzig Vorbehalte gegenüber dem angiologischen sowie dem psychiatrischen

Teilgutachten konkretisiert (A.S. 8).

9.2

9.2.1  Der Beschwerdeführer macht einerseits

geltend, dass im angiologischen Teilgutachten zur Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers nicht Stellung genommen worden sei; dies sei insofern ein

gravierender Mangel, als sich gerade auch aus den angiologischen Befunden

substanzielle Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben, sei doch der

Beschwerdeführer selbst nach Auffassung der H.___-Gutachter nicht mehr in der

Lage, mehr als 200 Meter zu gehen (A.S. 7).

9.2.2  Im angiologischen Teilgutachten

zum polydisziplinären Gutachten der H.___, worin vorab die Ausgangslage

beschrieben und auf die Vorakten verwiesen wird, hat Dr. med. O.___, FMH

Angiologie, die ausführliche Befragung des Beschwerdeführers wiedergegeben und

den fachärztlichen Befund erhoben, um dann zu folgender, die Arbeitsfähigkeit

beeinflussender Diagnose zu gelangen: «periphere arterielle Verschlusskrankheit

im Stadium 2b links; langstreckiger Abgangsverschluss der A. femoralis

superficialis bis zum Adduktorenkanal; kardiovaskulärem Risikoprofil:

Nikotinabusus, Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie». Im Rahmen

seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hat der

Gutachter angeführt, der Explorand sei in den letzten Jahren arbeitslos

gewesen. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hat er dann ausgeführt,

dass dem Exploranden aufgrund der linksseitigen Beinschmerzen Tätigkeiten mit

einer Gehbelastung von über 200 Metern nicht zuzumuten seien. Hingegen seien

für ihn sämtliche Tätigkeiten mit einer Gehbelastung von weniger als 200 Metern

sowie sämtliche sitzenden Tätigkeiten zu 100 % zumutbar bzw. sei der

Explorand zu 100 % arbeitsfähig. Zur Frage, ob die Arbeitsfähigkeit durch

medizinische Massnahmen noch relevant verbessert werden könne, hat der

Gutachter Folgendes ausgeführt: Die kardiovaskulären Risikofaktoren müssten gut

eingestellt werden. Empfohlen werde das Durchführen eines strukturierten

ambulanten Gehtrainingsprogramms (IV-Nr. 40.3, S. 1 ff.).

9.2.3  Entgegen der Darstellung in der

Beschwerde ist der angiologische Gutachter nicht der Auffassung, dass der

Beschwerdeführer grundsätzlich ausserstande sei, mehr als 200 Meter zu gehen

(A.S. 7). Vielmehr hält der Gutachter, der sich in diesem Punkt auf die

Aussagen des Beschwerdeführers stützt, Gehbelastungen von mehr als 200 Meter im

Zusammenhang mit dem Ausüben einer Arbeitstätigkeit für nicht mehr zumutbar

(IV-Nr. 40.3, S. 4). Dazu lässt sich dem Untersuchungsbefund von Dr. med. O.___

entnehmen, während ein kleiner Teil der beschriebenen belastungsabhängigen

Schmerzen im linken Bein durch diese Befunde (periphere arterielle

Verschlusskrankheit) erklärt werden könne, sei dies zum grössten Teil und vor

allem bezüglich der Ruhebeschwerden nicht erklärbar. Hingegen sind dem

Beschwerdeführer – nach Einschätzung des Gutachters – kürzere Gehstrecken oder

sitzende Tätigkeiten ganztägig zuzumuten. Folglich geht er mit dem Vorhalt, der

angiologische Gutachter habe zur Leistungsfähigkeit keine Stellung genommen,

fehl. Soweit der RAD-Arzt bei den durch den Gutachter empfohlenen medizinischen

Massnahmen den Einschluss eines Nikotin-Stopps vermisst hat (IV-Nr. 42, S.

6), lässt sich in der Aussage von Dr. med. O.___, die kardiovaskulären

Risikofaktoren – wozu bekanntlich das Rauchen gehört – müssten gut eingestellt

sein (IV-Nr. 40.3, S. 15), immerhin ein Hinweis auf diese Thematik erblicken. Was

schliesslich die mangelnde Dosierungsliste der durch den Beschwerdeführer

eingenommenen Medikamente anbelangt, finden sich zwar im angiologischen

Teilgutachten keine konkreten Angaben, jedoch in jenem des psychiatrischen

Gutachters; ihm habe der Beschwerdeführer angegeben, 60 mg Duloxetin sowie je

eine Tablette Stilnox und Redormin einzunehmen. Im Übrigen habe sich der

Explorand nicht erklären können, wieso im Serum trotz regelmässiger Einnahme

Duloxetin nicht habe nachgewiesen werden können (IV-Nr. 40.4, S. 3). Im

Weiteren ist festzustellen, dass es bei diesen Medikamenten um solche handelt,

die das Fachgebiet der Gefässerkrankungen nicht betreffen. Dazu kommt, dass der

angiologische Gutachter das Hauptgutachten mitunterzeichnet hat, wozu nebst

seinem Teilgutachten auch jenes des psychiatrischen Gutachters gehört.

9.2.4  Die Ausführungen von Dr. med. O.___

basieren auf den vollständigen Vorakten und der persönlichen Untersuchung und

Befragung des Beschwerdeführers. Auf dieser Basis ist der Gutachter zu

schlüssigen Ergebnissen gelangt, die er widerspruchsfrei und in nachvollziehbarer

Weise hergeleitet und begründet hat. Er hat zu den Angaben des

Beschwerdeführers Stellung genommen und sich damit auseinandergesetzt,

insbesondere auch, was die nicht erklärbaren Beschwerden angelangt. Im Übrigen vermag

das durch den RAD-Arzt gerügte Unterbleiben der Angabe über die Einnahme von

Medikamenten an den gut begründeten Schlussfolgerungen des Gutachters nichts zu

ändern. Aus angiologischer Sicht, so wird im Hauptgutachten schliesslich

festgestellt, bestünden keine Inkonsistenzen (IV-Nr. 40.1, S. 11). Das angiologische

Teilgutachten wird damit den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme (vgl. E II 4.2 hiervor) gerecht.

9.3

9.3.1  Andererseits rügt der

Beschwerdeführer, die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters stehe im

Widerspruch zu den Einschätzungen des behandelnden Facharztes (A.S. 8).

9.3.2  Im psychiatrischen Gutachten zum

polydisziplinären Gutachten der H.___, worin vorab auf die Vorakten verwiesen

und der fachspezifische Aktenauszug (Bericht von Dr. med. E.___ vom 27.

November 2018) angeführt wird, hat Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, zuerst die Angaben des Beschwerdeführers während einer

vertiefenden Befragung im Beisein eines albanischen Dolmetschers beschrieben,

dann eine Anamnese vorgenommen und den psychiatrischen Befund erhoben, um

schliesslich zu den Diagnosen und zur Beurteilung zu gelangen (IV-Nr. 40.4, S.1

ff.). In seiner Beurteilung hat der psychiatrische Gutachter einleitend eine

Zusammenfassung der Anamnese erstellt. Seinen weiteren Ausführungen lässt sich

im Wesentlichen Folgendes entnehmen (IV-Nr. 40.4, S. 11 ff.): Zusammenfassend

sei festzuhalten, dass der Explorand wegen körperlicher Erkrankungen in einer

schwierigen Situation stehe und aus dem Arbeitsprozess herausgefallen sei, was

auch dazu führe, dass die Zukunftsperspektiven ungewiss seien. Es sei denkbar,

dass er im Rahmen dieser Belastungen mit Anpassungsschwierigkeiten oder

allenfalls depressiver Störung reagiert habe. Es könne allenfalls eine etwas

gedrückte Stimmung angenommen werden, doch scheine diese nicht durchgehend

vorhanden zu sein. Er könne sich durchaus auch freuen. Auch in der Untersuchung

habe sich gezeigt, dass er lachen könne. Es bestehe ein gewisser

Interessenverlust, wobei der Explorand zeitlebens nie wesentlichen Interessen

nachgegangen sei. Eine ausgesprochene Verminderung des Antriebs könne ebenfalls

nicht bestätigt werden. Es sei deshalb fraglich, inwieweit tatsächlich eine

relevante affektive Störung oder eher eine prolongierte Anpassungsstörung

vorliege. Aufgrund des mittlerweile prolongierten Verlaufs müsste eine mögliche

subdepressive Störung in Betracht gezogen werden. Die Kriterien für eine

mittelschwere depressive Störung seien nicht erfüllt. Der Explorand habe

aufgrund des psychischen Zustands im Alltag keine Mühe und Schwierigkeiten. Im Vordergrund

stehe die körperliche Problematik. Die Persönlichkeitsstruktur scheine eher

etwas einfach zu sein. Der Explorand habe auch Mühe, die gesamte Problematik erfassen

zu können. Er empfinde sich als Versager, was sicher Auswirkungen auf den

psychischen Zustand habe. Hinweise darauf, dass eine Persönlichkeitsproblematik

vorliege, könnten nicht gefunden werden. Im Weiteren hätten sich auch keine

Hinweise auf eine anderweitige psychiatrisch relevante Störung gezeigt.

Aufgrund des psychischen Zustands sei der Explorand durchaus in der Lage, sich

an Termine zu halten oder in einen Ablauf einzufügen. Er könne auch Aufgaben

strukturieren, sich verschiedenen Begebenheiten anpassen und die fachliche

Kompetenz anwenden. Er sei fähig, sich ein Urteil zu bilden und Entscheide zu

fällen. Die Durchhaltefähigkeit sei durch den psychischen Zustand nicht beeinträchtigt.

Er könne sich auch selbst behaupten und scheine zudem Kontakte zu Dritten zu

pflegen. In der Gruppenfähigkeit sei er leicht beeinträchtigt, insbesondere,

weil er lärmige Situationen nicht mehr gut aushalte. Er pflege familiäre

Beziehungen, auch eine Beziehung zur Ehefrau, wobei die Sexualität

beeinträchtigt sei. Er gehe kaum irgendwelchen Aktivitäten nach, wobei er

zeitlebens nie wesentlichen Interessen nachgegangen sei. Die Selbstpflege sei

nicht beeinträchtigt. Die Verkehrs- und Wegefähigkeit sei nicht durch den

psychischen Zustand beeinträchtigt, sondern aufgrund der körperlichen Problematik,

da er nicht mehr längere Strecken gehen könne. In diesem Sinne lasse sich

aufgrund des psychischen Zustands nicht eine wesentliche Beeinträchtigung im

Alltag ableiten, wodurch auch die vom behandelnden Psychiater angegebene

Einschränkung relativiert werden müsse. Im Weiteren müsse bedacht werden, dass

keine antidepressive Behandlung durchgeführt werde, obwohl der Explorand

beteuert habe, dass er die Medikation einnehme; im Blut hätten keine

Medikamente nachgewiesen werden können. Die Compliance scheine demnach nicht

gegeben zu sein (IV-Nr. 40.4, S. 9 f.).

Im Rahmen der medizinischen und

versicherungsmedizinischen Beurteilung ist der psychiatrische Gutachter zu

folgenden Erkenntnissen gekommen (IV-Nr. 40.4, S. 11 ff.): Hinweise

auf Persönlichkeitsauffälligkeiten hätten nicht gefunden werden können. Der

Explorand sei zeitlebens an verschiedenen Orten berufstätig gewesen. Er scheine

sich auch in den verschiedenen Betrieben gut eingepasst zu haben. Er habe eine

Familie mit fünf Kindern. Es bestehe ein gewisses soziales Umfeld. Es könne

demnach davon ausgegangen werden, dass Ressourcen vorhanden seien, die er

ausnützen könnte. Es würden eher oberflächliche Therapiemassnahmen mit einmal pro

Monat stattfindenden Konsultationen durchgeführt. Zudem werde, wie Abklärungen

ergäben hätten, die angegebene antidepressive Behandlung nicht befolgt, so dass

die Compliance hinterfragt werden müsse. Unter den gegebenen Umständen sei es

daher fraglich, inwieweit diese Behandlungsmassnahmen sinnvoll seien und

weitergeführt werden sollten. Der Explorand habe eine Beeinträchtigung im

Alltag, vorwiegend aufgrund der körperlichen Problematik, angegeben. Aufgrund

des Lärmempfindens meide er Situationen, die eher lärmig seien, weswegen er

sich teilweise zurückziehe. Die Funktionseinbussen seien nicht alleine aufgrund

des psychischen Zustands zu begründen. Die Angaben deckten sich nicht mit einer

relevanten psychischen Störung und seien somit nicht mit den Angaben in den

Unterlagen zu vergleichen, wo eine mittelschwere depressive Störung angenommen

werde. Bei einer mittelschweren depressiven Störung sei mit einer stärkeren

Beeinträchtigung zu rechnen, zumindest auch mit einer dauernden Beeinträchtigung

der Stimmung, mit Freudlosigkeit und Rückzug, was aber beim Exploranden nicht

konsequent der Fall sei. Es bestünden demnach deutliche Inkonsistenzen. Der

Explorand sei aufgrund des psychischen Zustands durchaus in der Lage, auf seine

Fähigkeiten zurückzugreifen und diese auszunützen. Er verhalte sich allgemein

allerdings passiv und zurückhaltend; der Grund sei nicht ganz klar. Aufgrund

des psychischen Zustands könne die subjektiv angegebene Einschränkung nicht

nachvollzogen werden. Was die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

anbelange, sei der Explorand aufgrund des psychischen Zustands allenfalls als

vermindert belastbar einzustufen. Er sollte demnach keine Verantwortung

übernehmen und nicht unter Zeitdruck arbeiten müssen. Eine wesentliche

Beeinträchtigung lasse sich aber nicht ableiten. Die vom behandelnden

Psychiater angegebene 50%ige Einschränkung lasse sich nicht nachvollziehen;

insbesondere könne nicht eine derart starke depressive Störung angenommen

werden, wie er diese geschildert habe. Es sei demnach entweder davon

auszugehen, dass sich die depressive Störung gebessert habe oder sich der

behandelnde Psychiater eher auf die subjektiven Angaben des Exploranden abgestützt

habe. Es sei demnach auch nicht möglich, einen Verlauf der Arbeitsfähigkeit anzugeben.

Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei anzuführen, dass keine

Tätigkeit genannt werden könne, wo der Explorand eine höhere Leistung erbringen

könnte (IV-Nr. 40.4, S. 11 ff.).

9.3.3  Die Ausführungen von Dr. med. N.___

basieren auf den vollständigen Vorakten (vgl. IV-Nr. 40.4, S. 2) und der

persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, die am 17. April 2019 im

Beisein eines albanischen Dolmetschers stattgefunden hat (IV-Nr. 40.4, S. 1).

Auf dieser Basis ist Dr. med. N.___ zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die er

widerspruchsfrei und in nachvollziehbarer Weise hergeleitet und begründet hat.

Der Gutachter hat zu den Angaben des Beschwerdeführers Stellung genommen und

sich damit auseinandergesetzt. Das psychiatrische Teilgutachten wird damit den

allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

(vgl. E. II 4.2 hiervor) gerecht. Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ hat in diesem

Teilgutachten einzig seine Einschätzung anlässlich des Intake-Gesprächs

vermisst (IV-Nr. 42, S. 6); diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass beim

Versicherten (im Gegensatz zu den Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med.

E.___) sicher keine chronifizierte Depressivität schweren Ausmasses auszumachen

sei (IV-Nr. 25, S. 4). Ansonsten erscheine das Teil-Gutachten – so Dr. med.

G.___ – fundiert und nachvollziehbar. Die Untersuchung sei im Beisein eines

Dolmetschers erfolgt. Die gutachterlich-psychiatrische Einschätzung (vgl. dazu

IV-Nr. 40.4, S. 11 f.) decke sich weitgehend mit seiner anlässlich des

Intake-Gesprächs getroffenen (IV-Nr. 42, S. 6). Zwar weicht die Beurteilung von

Dr. med. N.___ von jener von Dr. med. E.___ ab, wonach der Beschwerdeführer in

seiner Arbeitsfähigkeit zu mindestens 50 % eingeschränkt sei (IV-Nr. 40.4,

S. 12; 40.8, S. 4). Allerdings hat sich der psychiatrische Gutachter mit der

abweichenden Beurteilung von Dr. med. E.___ im Rahmen der Aktenwürdigung

befasst; es kann auf die Ausführungen in Erwägung II 9.3. hiervor (bzw. IV-Nr.

40.4, S. 12) verwiesen werden. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang daran,

dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht

ermessensfrei erfolgen kann und die Rechtsprechung der begutachtenden Person

deshalb praktisch einen gewissen Spielraum gewährt, innerhalb dessen

verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu

respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Behandelnde

und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als Patientin oder

Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu ganz

unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und –

invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren Schweregrads mitsamt den

sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in

der Natur der Sache begründete, weitgehend fehlende Validierbarkeit

(«Reliabilität») psychiatrischer Diagnosen, namentlich im depressiven

Formenkreis sowie bei den neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen

gemäss ICD-10, kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich

widersprechenden psychiatrischen Berichten und Expertisen führen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29. September 2009 E. 3.2). In Beachtung der

Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124

I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar

2007 E. 2 in fine, mit Hinweisen) kann eine medizinische Administrativ- oder

Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer

Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen

Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen

festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare

Gesichtspunkte vorbringen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung

unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu

führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 2.2.2,

8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 und Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts I 51/06 vom 19. September 2006 E. 3.1.2). Derartige

Aspekte finden sich im Verlaufsbericht von Dr. med. E.___ vom 5. Dezember 2018 nicht.

Vielmehr scheint er bei seiner Beurteilung vorwiegend auf die Aussagen des

Beschwerdeführers abgestellt zu haben – was auch der psychiatrische Gutachter

für möglich hält (IV-Nr. 40.4, S. 12) –, und es fehlen im Übrigen Angaben, vor

welchem medizinischen Hintergrund seine Diagnosen und Einschätzung entstanden

sind. Was den Bericht des Hausarztes von Dr. med. F.___ vom 4. Januar 2019 (IV-Nr.

40.8, S. 8) anbelangt, ist festzuhalten, dass einerseits keine der im Gutachten

der H.___ angeführten Disziplinen zu seinen Fachgebieten gehört, ist er doch

Facharzt für Allgemeine Medizin FMH. Andererseits gilt es zu berücksichtigen,

dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache

Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c); dies gilt

nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso – wie im

vorliegenden Fall bezüglich Dr. med. E.___ – für die behandelnden Spezialärzte

und erst recht für die schmerztherapeutisch tätigen Ärzte mit ihrem besonderen

Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst

bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts I 655/05

vom 20. März 2006 E. 5.4 m. Hinw.).

9.3.4  Folglich vermag der Bericht von

Dr. med. E.___ die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ergebnisse des

psychiatrischen Administrativgutachtens nicht in Frage zu stellen.

9.4     Zu den weiteren Teilgutachten

wird in der Beschwerde nichts Konkretes vorgebracht, sondern einzig auf das

Einwandverfahren verwiesen. Die Beweiskraft dieser Teilgutachten ist jedoch

ebenfalls zu bejahen. Es kann diesbezüglich auf die überzeugende Begründung des

RAD-Arztes Dr. med. G.___ vom 9. Juli 2019 verwiesen werden: Zwar sei beim

Versicherten nach Lage der medizinischen Akten eine erhebliche somatische

gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen, die eine Rückkehr in die frühere

Erwerbstätigkeit als Logistik-Mitarbeiter verhindere, weshalb von einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit seit 2014 auszugehen sei. Jedoch erscheine es

nachvollziehbar, dass der Versicherte eine leidensadaptierte Erwerbstätigkeit

mit einem Pensum von 100 %, bei 10%iger Leistungsminderung, ebenfalls ab

2014, ausüben könne. Die Frage nach der Verwertbarkeit des Gutachtens könne

bejaht werden, da der relevante medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt

und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer

angepassten Tätigkeit ab 2014 als nachvollziehbar begründet und hergeleitet

erscheine (IV-Nr. 42, S. 7 f.). Wie der RAD-Arzt weiter festgehalten

hat, weist das internistische Teilgutachten mehrere Schwachpunkte auf, die aber

die Aussagekraft der Gesamtbeurteilung nicht in Frage stellen. So liegen für

die kritischen Disziplinen Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und

Angiologie beweiswertige Beurteilungen vor, wogegen die internistischen Aspekte

nicht geeignet scheinen, die Arbeitsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen.

9.5     Schliesslich haben die Gutachter

bei den Massnahmen und Therapien im polydisziplinären Konsens zusammenfassend

klar zum Ausdruck gebracht, es sei nicht zu erwarten, dass durch Therapiemassnahmen

eine relevante Änderung der attestierten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit resultierte. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % bei leicht eingeschränkter Leistung um

10 %, so dass diesbezüglich keine grossen Änderungen realisiert werden

könnten (IV-Nr. 40.1, S. 15); insbesondere hat der psychiatrische Gutachter

unter diesem Titel verlauten lassen, es sei fraglich, ob der Explorand von den

psychiatrischen Massnahmen überhaupt profitiere, befolge er doch die

medikamentösen Massnahmen nicht und fänden in eher grosszügig bemessenen

Abständen Konsultationen statt (IV-Nr. 40.4, S. 13).

9.6     Folglich vermögen die Berichte

von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

Ergebnisse des Administrativgutachtens nicht in Frage zu stellen. Weitere medizinische

Abklärungen sind – entgegen dem Begehren des Beschwerdeführers – nicht

erforderlich, da eine taugliche Beurteilungsgrundlage vorliegt.

10.     Die Beschwerdegegnerin hat im

angefochtenen Entscheid den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint,

ohne dies zu begründen (IV-Nr. 49). Der Beschwerdeführer hat dazu in der

Beschwerde nichts vorgetragen lassen. Nachdem er jedoch aufgrund des

medizinischen Beweisergebnisses in einer Verweistätigkeit zumindest seit 2014

zu 90 % arbeitsfähig ist (IV-Nr.40.1, S. 13; 42, S. 8), besteht kein

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Unabhängig davon wäre im vorliegenden

Fall von einer subjektiven Eingliederungsunfähigkeit auszugehen und wären die

Voraussetzungen zur Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen auch aus

diesem Grund zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4.

Mai 2012 E. 3.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Folglich ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen verneint hat.

11.     Zusammenfassend ist

festzustellen, dass dem Beschwerdeführer zumindest seit 2014

medizinisch-theoretisch zuzumuten ist, eine Verweistätigkeit mit einem

Rendement von 90 % auszuüben, um dabei ein rentenausschliessendes

Einkommen zu erzielen. Im Vergleich zur Situation bei Erlass der Verfügung vom

21. März 2014 ist daher keine erhebliche Veränderung ausgewiesen. Selbst wenn

man eine solche annehmen wollte, wäre ein Leistungsanspruch zu verneinen: Der

Einkommensvergleich führt – wie dies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen

Entscheid erwähnt hat (IV-Nr. 49, S. 2) – zu keinem rentenbegründendem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 %. Ein Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen besteht nicht. Folglich erweist sich die Beschwerde

als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

12.     Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

13.     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1957, [...], meldete sich erstmals am 10. Dezember 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Bei den Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er «Rückenschmerzen, mit Ausstrahlung li. Bein» an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2). 1.2     Dr. med. B.___, FMH Radiologie, C.___, [...], erstellte am 28. und 30. August 2013 je einen Bericht über die MRT der LWS und des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers (IV-Nr. 40.8, S. 11 ff.). 1.3     Am 16. Oktober 2013 beantwortete med. prakt. D.___, [...], die durch die Coop OE Versicherungen, SWICA Krankenversicherung AG, [...], gestellten Fragen (IV-Nr. 5). Diese Stellungnahme und weitere medizinische Unterlagen stellte der Krankenversicherer am 16. Januar 2014 der Beschwerdegegnerin zu (IV-Nr. 6.1 ff.). 1.4     Mit Verfügung vom 21. März 2014 wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren bezüglich beruflicher Massnahmen und Invalidenrente ab (IV-Nr. 9). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. 2 2.1     Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).

2.2     Seit der 2012 geltenden

Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch

entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,

der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.       Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung

oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision, Urteil des Bundesgerichts

9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und

Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige

rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu

berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).

E. 4 4.1     Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.

E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

4.2     Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden

ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.3     Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten

Gutachten externer Spezialärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt

grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen

deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465

E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Eine von anderen mit

der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die

Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den

Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial

auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche

Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und

allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V

110 f. E. 7.2.2). In diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden

Ärzte ein Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und

zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte

benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (Urteil [des Bundesgerichts] 9C_425/2013 vom 16. September 2013

E. 4.1 mit Hinweisen).

4.4     Die regionalen ärztlichen

Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2

bis

IVG die für die

Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder

Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten

Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der

allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die

regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen

von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse

schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur

Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein

ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen

Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes

Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2

und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

E. 5 5.1     Ist eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrads bereits einmal verweigert worden, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV); dies gilt in analoger Weise auch dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68, 117 V 198 E. 4b S. 200). 5.2     Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrads auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren durch Vergleich des Sachverhalts, wie er bei Erlass der letzten auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs behandelnden Verfügung bestanden hat, mit dem diejenigen im Zeitpunkt der Neuanmeldung, wobei auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu berücksichtigen ist (9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1).

E. 6 6.1     Der Beschwerdeführer hat in der

Neuanmeldung vom 6. November 2018 geltend gemacht, er leide seit drei Jahren

unter «Rückenbeschwerden, Zuckerkrankheit, Psychische Beschwerden» (IV-Nr. 12,

S. 6). Anlässlich des Intake-Gesprächs vom 15. Januar 2019 brachte er vor, «Ich

habe untere Rücken- und Beinbeschwerden links. Das Knie blockiert. Kälte vertrage

ich sehr schlecht. Manchmal nach 50m laufen, blockiert das Bein» (IV-Nr. 25, S.

2). In der Beschwerde vom 16. März 2020 wird zusammenfassend vorgebracht, dass es,

entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin, zu einer Verschlechterung des

Gesundheitszustands gekommen sei. Diese Verschlechterung des

Gesundheitszustands habe die Beschwerdegegnerin nicht korrekt abgeklärt. Das H.___-Gutachten

vom 5. Juni (recte: 29. Mai) 2019 erweise sich als unverwertbar, weshalb die

angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten

sei, eine neue polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen (A.S. 8).

6.2     Die Beschwerdegegnerin hat am

18. Mai 2020 – mit Verweis auf die Akten und die Begründung in der

angefochtenen Verfügung – auf die Abgabe einer Beschwerdeantwort verzichtet

(A.S. 15).

7.       Hinsichtlich des relevanten

medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt des letzten rechtskräftigen Entscheids der

IV-Stelle vom 21. März 2014 (IV-Nr. 9) lässt sich den Akten Folgendes

entnehmen:

7.1     Dr. med. B.___ kam am 28. August

2013 bezüglich der MRT der LWS des Beschwerdeführers zu folgender Beurteilung:

«Linksseitige Recessus- und Foramenstenose bei Diskushernie und Osteochondrose

sowie Spondylarthrose in L5/S1. Älter imponierende, linkslateral nach kaudal

umgeschlagene Bandscheibenhernie in L4/5 mit zusätzlicher L5 Wurzelirritation.

Hochgradige Spinalkanalstenose bei Flavum- und Facettenhypertrophie sowie

angedeuteter ventraler Pseudolisthesis in L3/L4.» (IV-Nr. 40.8, S. 11). Am 30.

August 2013 berichtete Dr. med. B.___ über die MRT des linken Kniegelenks wie

folgt: «Fortgeschrittene retropatellare Chondropathie. Knorpelulzerationen und

Chondrokalzinose im medialen Kompartiment, femoral betont (Grad III). Schräg

zur tibialen Gelenkfacette gerichteter Riss des Innenmeniskus im Hinterhorn und

in der Pars intermedia (Grad IIIa).» (IV-Nr. 40.8, S. 13).

7.2     In dem durch den Krankentaggeldversicherer

veranlassten Bericht führte med. prakt. D.___ am 16. Oktober 2013 aus, dass beim

Beschwerdeführer seit Juli 2013 linksseitige Schmerzen im ganzen Bein,

verstärkt bei der körperlich strengen Arbeit, bestünden. Zu diagnostizieren

seien Beinschmerzen Iinks bei fortgeschrittener LWS-Degeneration L3/4 und L4/5

mit Wurzelkompression L3 und L4-Wurzel links, Meniskus-HH-Degeneration links

medial, whs. für die Schmerzen wenig relevant. Eine Besserung der Situation mit

deutlichem Schmerzrückgang sei zu erwarten, und zwar mittels der vorgesehenen

Lokalinfiltration im Rücken vom 30. Oktober 2013 sowie der Physiotherapie und den

Schmerzmitteln. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage

100 % vom 13. Juli 2013 bis auf weiteres, sicher noch bis Mitte / Ende

November 2013. Der Mann könne nicht länger stehen, sich drehen, bücken und

vorgebeugt arbeiten. Er könne keine Lasten über 10 kg aufheben, tragen,

verschieben, ziehen oder stossen. Diese Tätigkeiten könne er zurzeit gar nicht

machen. Zumutbar wären aktuell eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit mit

zwischendurch etwas Gehen oder Stehen sowie rückenschonende leichte Arbeiten am

Tisch, kleine Rundgänge. Diese Tätigkeiten wären wahrscheinlich bei voller

Leistungsfähigkeit möglich. Aktuell bleibe der Erfolg der Infiltration und der

Physiotherapie abzuwarten (IV-Nr. 5, S. 2).

8.       Der angefochtenen Verfügung vom

11. Februar 2020 liegt folgender medizinischer Sachverhalt zugrunde:

8.1     Dr. med. E.___ teilte der

Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2018 im Rahmen eines Verlaufsberichts im

Wesentlichen mit, aus psychiatrischer Sicht sei beim vorliegenden

Chronifizierungsgrad der depressiven Symptomatik mittleren Ausmasses von einer

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %, hauptsächlich in horizontaler

Richtung, auszugehen, was sowohl für die angestammte Tätigkeit als für jede

zumutbare Verweisbarkeit gelte (IV-Nr. 40.8, S. 3 f.; vgl. auch IV-Nr. 16).

8.2     In seinem Bericht vom 4. Januar

2019 an das Sympany Beratungscenter [...] führte der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, aus, der Beschwerdeführer stehe seit April

2014 in seiner Behandlung und leide seit Jahren unter invalidisierenden

Rückenbeschwerden. Die Arbeitsfähigkeit für schwere Arbeiten sei nicht gegeben,

für leichte Arbeiten massiv eingeschränkt. In Anbetracht seines Alters sei das

Finden einer neuen Anstellung äusserst unwahrscheinlich (IV-Nr. 40.8, S. 8).

8.3     Am 5. Februar 2019 stellte Dr.

med. Q.___, FMH Angiologie, R.___, als Hauptdiagnosen «neurogene Beschwerden

Oberschenkel linksbetont beidseits (…), obliterierende Atheromatose mit PAVK

Stadium II links (…), metabolisches Syndrom (…), chronische untere

Rückenschmerzen (…)» (IV-Nr. 33, S. 2 f.).

8.4     Dr. med. K.___, FMH Radiologie, kam

in seiner Beurteilung über die MRT der LWS und des ISG beidseits vom 11. April

2019 zu folgendem Schluss: «Im Vergleich zur VU von 08/2013 weitere leichte

Progression der vorbestehenden mehrsegmentalen, fokal erheblichen degenerativen

Veränderungen der LWS. Persistierend aktivierte und partiell erosive

Osteochondrosen sowie begleitend diskret aktivierte beidseitige

Spondylarthrosen der unteren LWS. Persistierende mehrsegmentale relevante

Einengungen des Spinalkanales und beidseitiger lumbaler Neuroforamina mit

Irritation bis Kompression beidseitiger lumbaler Nervenwurzeln. Persistierende

absolute Spinalkanalstenose LWK 3/4 und unveränderte Abbildung der

Bandscheibenhernie LWK 4/5 sowie LWK 5/SWK 1. Leicht progrediente benigne

kortikale Nierenzyste am linken Unterpol. Geringgradige beidseitige

ISG-Arthrose ohne Aktivierungszeichen. Kein akut pathologischer Befund.»

(IV-Nr. 40.8, S. 1 f.).

8.5     In dem durch die

Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten gelangten die Ärzte der Gutachterstelle

H.___ am 29. Mai 2019 – gestützt auf die durch die Beschwerdegegnerin

zugestellten und die selbst beigebrachten Unterlagen sowie auf die eigenen

persönlichen Befragungen und klinischen Untersuchungen – zu folgenden Diagnosen

(IV-Nr. 40.1, S. 8):

Diagnosen mit Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit

linksseitige

Beinschmerzen multifaktorieller Ätiologie bei PAVK im Stadium IIb und Verdacht

auf Claudicatio spinalis

-

knapp langstreckiger Verschluss

proximale/mittlere A. femoralis superficialis links

-

kernspintomografisch hochgradige

Spinalkanalstenose LWK3/4 sowie linkslaterale umgeschlagene Bandscheibenhernie

in L4/5 mit zusätzlicher L5-Wurzelirritation (MRT der LWS vom 28.8.2013)

-

gemäss MRT der LWS vom 11.4.2019

hochgradige Spinalkanalstenose auf Höhe LWK 3/4 und Diskushernie LWK4/5

linksbetont und LWK5/S1 mit

-

radiologisch Kompression der

Nervenwurzeln L4 bds., L5 bds. und S1 bds., erosive Osteochondrosen und

Spondylarthrosen distal-lumbal

Diagnosen ohne Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit

1.

V. a. occipital betonte Kopfschmerzen

vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2)

2.

V. a.

Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen (ICD-10 G44.4)

3.

blitzartige stromartige

Schmerzempfindungen multifokal lokalisiert, betont im Bereich der unteren

Extremitäten sowie im Bereich der Lenden- und Brustwirbelsäule unklarer

Ätiologie (ICD-10 M79.20)

4.  leichte

depressive Störung möglich (F32.0)

5.  Genua

vara; klinisch V. a. beginnende Gonarthrose links

6.  klinisch

sekundäre Grosszehengrundgelenksarthrose links nach Infekt im Kindesalter und

weniger ausgeprägte Grosszehengrundgelenksarthrose rechts

7.  Hallux

valgus bds.

Was die funktionellen Auswirkungen der

Befunde/Diagnosen, die Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen, die

Konsistenzprüfung sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, hielten

die Gutachter Folgendes fest (IV-Nr. 40.1, S. 9 ff.): Aufgrund

der massiv eingeschränkten Gehstrecke von aktuell 200 Metern könne der

Explorand keine gehenden Tätigkeiten ausführen. Er sei aufgrund des psychischen

Zustands allenfalls als vermindert belastbar einzustufen. Er sollte demnach

keine Verantwortung übernehmen und nicht unter Zeitdruck arbeiten müssen. Eine

wesentliche Beeinträchtigung lasse sich aber nicht ableiten. Tätigkeiten mit

einer Gehbelastung von über 200 Metern seien dem Exploranden aufgrund der

linksseitigen Beinschmerzen nicht zuzumuten. Rein bezogen auf den Bewegungsapparat

bestünden erhebliche Funktionseinschränkungen. Der Versicherte sei einerseits

bezüglich der Lendenwirbelsäule im Sinne von qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen

wenig belastbar. Aus rheumatologischer Sicht seien ihm nur noch vorwiegend

leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, vorwiegend in sitzender

Position, ohne Gehstrecken über das erwähnte Limit, zuzumuten. Der Explorand sei

aufgrund des psychischen Zustands durchaus in der Lage, auf seine Fähigkeiten

zurückzugreifen und diese auszunützen. Er verhalte sich allgemein allerdings

passiv und zurückhaltend. Der Grund sei nicht ganz klar. Aufgrund des

psychischen Zustands könne die subjektiv angegebene Einschränkung nicht

nachvollzogen werden. Klinisch sei beim Versicherten während den

neuropsychologischen Abklärungen wiederholt ein selbstlimitierendes Verhalten

zu beobachten gewesen. Auch die beiden durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren

hätten mehrfach auffällige Ergebnisse erbracht. Das aktuelle

neuropsychologische Störungsbild sei ferner in sich inkonsistent. Das Ausmass

der erhobenen Funktionsdefizite stehe in einem nicht erklärbaren Widerspruch

zur lebensalltäglich nur wenig / kaum eingeschränkten kognitiven

Funktionalität des Versicherten und dem diesbezüglichen allgemeinen Eindruck, den

dieser klinisch im Gespräch hinterlassen habe. Die Validität/Authentizität der

aktuell erhobenen Befunde sei somit nicht gewährleistet. Die vom Exploranden

gemachten Angaben bezüglich Gehstrecke mit Blockierung im linken Bein und

Schmerzen im Bereich des linken Oberschenkels und v.a. Wade seien mit einer

vaskulären Claudicatio intermittens gut vereinbar. Zusätzlich bestehe aus

neurologischer Sicht die Möglichkeit einer Claudicatio spinalis bei engem

lumbalem Spinalkanal auf Höhe LWK 3/4. Die Ursache der vom Exploranden

angegebenen, blitzartig und stromartigen Schmerzen multifokaler Lokalisation,

betont im Bereich der unteren Extremitäten, jedoch auch entlang der Lenden- und

Brustwirbelsäule sowie unterhalb der Schulterblätter, sei unklar, vom Aspekt her

gut vereinbar mit einer neuralgieformen Schmerzsymptomatik. Klinisch hätten

sich keine Hinweise für eine sensible Polyneuropathie ergeben. Die klinisch

objektivierbaren Befunde seien sehr diskret. Die Diagnosen seien ausschliesslich

aufgrund der Angaben des Exploranden sowie den vorhandenen

Untersuchungsbefunden erfolgt. Der Explorand habe eine Beeinträchtigung im

Alltag, vorwiegend aufgrund der körperlichen Problematik, angegeben. Aufgrund

des Lärmempfindens meide er Situationen, die eher lärmig seien, und ziehe er

sich deswegen teilweise zurück. Die Funktionseinbussen seien nicht alleine

aufgrund des psychischen Zustands zu begründen. Die Angaben deckten sich nicht

mit einer relevant psychischen Störung und seien somit nicht mit den Angaben in

den Unterlagen zu vergleichen, wo eine mittelschwere depressive Störung

angenommen werde. Es sei bei einer mittelschweren depressiven Störung mit einer

stärkeren Beeinträchtigung zu rechnen, zumindest auch mit einer dauernden

Beeinträchtigung der Stimmung, Freudlosigkeit und Rückzug, was aber beim

Exploranden nicht konsequent der Fall sei. Es bestünden demnach deutliche

Inkonsistenzen, nicht jedoch auf angiologischer Seite. Der Versicherte habe

seine Beschwerden in der rheumatologischen Untersuchung konsistent zur

Aktenlage geschildert. Er sei in der klinischen Untersuchung kooperativ gewesen.

Zeichen eines sogenannt vermehrten Schmerzgebarens (Waddell-Zeichen) oder auch

Hinweise auf eine Schmerzfehlverarbeitung (Fibromyalgie-Druckpunkte) seien nur

in geringem Ausmass vorhanden gewesen.

Gemäss den Angaben des Exploranden habe dieser

14 Jahre lang im [...] in [...] im Lager gearbeitet. Vorgängig sei er als

Lagerist tätig gewesen. Aufgrund der deutlich eingeschränkten Gehstrecke,

verbunden mit Blockierung und Schmerzen, sei der Explorand im früheren Beruf

als Lagerarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig. Als Zeitpunkt gehe Dr. med. J.___

von 2014 aus. (…) Die vom behandelnden Psychiater angegebene 50%ige

Einschränkung lasse sich nicht nachvollziehen; insbesondere könne nicht eine

derart starke depressive Störung angenommen werden, wie sie von ihm geschildert

worden sei. Es sei demnach entweder davon auszugehen, dass sich die depressive Störung

gebessert habe, oder, dass sich der behandelnde Psychiater eher auf die

subjektiven Angaben des Exploranden abgestützt habe. Es sei demnach auch nicht

möglich, den Verlauf der Arbeitsfähigkeit anzugeben. Nach den Angaben des

Exploranden zu seinem letzten Arbeitsplatz hätten dessen Anforderungen die

aktuell beschriebenen Limiten überschritten, so dass für die angestammte,

zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bestehe. Der genaue Zeitpunkt des Beginns dieser

Arbeitsunfähigkeit könne nicht angegeben werden. Der Explorand habe berichtet,

dass er wegen verstärkten Beschwerden im Jahr 2014 beim Arbeitgeber nachgefragt

habe, ob er eine leichte Arbeit mit geringerem Pensum ausführen könnte. Es sei

deshalb davon auszugehen, dass sich im Laufe des Jahres 2014 graduell eine

zunehmende Arbeitsunfähigkeit bis zu 100 % eingestellt habe. Gesamtmedizinisch

seien sie, die Gutachter, somit nach eingehender Konsensbesprechung zum Schluss

gekommen, dass dem Versicherten die angestammte schwere Tätigkeit seit 2014

nicht mehr zuzumuten sei. In einer angepassten Tätigkeit mit Vermeidung von

längeren Gehstrecken (maximal 200 Meter) und in vorwiegend sitzenden

Tätigkeiten seien ihm hingegen leichte und intermittierend mittelschwere

körperliche sowie administrative und organisatorische Tätigkeiten ganztags

zuzumuten. Aufgrund der auftretenden Schmerzen sei von einem erhöhten

Pausenbedarf von zirka 10 % und auch hier als Zeitpunkt von 2014 auszugehen.

In einer adaptierten Tätigkeit bestehe ihres Erachtens – so die Gutachter – eine

Einschränkung von 10 %, bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen.

Diese Einschätzung gelte mindestens ab dem Zeitpunkt des Gutachtens. Wie Dr. med.

N.___ umfassend dargelegt habe, könne der retrospektive Verlauf nicht

festgelegt werden. Für die Begründung der Gesamt-Arbeitsfähig- und -unfähigkeit

werde auf die Fachgutachten verwiesen (IV-Nr. 40.1, S. 9 ff.).

8.6     Am 9. Juli 2019 nahm der RAD-Arzt

Dr. med. G.___ zum H.___-Gutachten wie folgt Stellung (IV-Nr. 42, S. 2 ff.): Nach

einem Intake-Gespräch mit dem RAD vom 15. Januar 2019 sei die

abschliessende Einschätzung des Gesundheitszustands des Versicherten aufgrund

fehlender resp. nicht nachvollziehbarer medizinischer Unterlagen nicht möglich

erschienen und die Vermutung geäussert worden, dass dazu eine polydisziplinäre Begutachtung

erforderlich sein werde. Die Begutachtung sei danach ohne weiteren

qualifizierten RAD-Einbezug resp. Einholen aussagefähiger Arztberichte bei den

Behandlern (Hausarzt, Psychiater) in Auftrag gegeben worden und liege seit 4.

Juni 2019 der IV vor. Als Vorbemerkung werde darauf hingewiesen, dass der

Versicherte bei der Rückbestätigung der Termine explizit keinen Beizug eines

Dolmetschers gewünscht habe. So habe auch die erste allgemeine-medizinische

Untersuchung ohne Dolmetscher stattgefunden, der auch in keinem Moment

notwendig gewesen sei. Im weiteren Verlauf habe die Tochter des Versicherten

telefonisch für die restlichen Termine den Beizug eines Dolmetschers gewünscht,

was dann auch organisiert worden sei. Was die durch Dr. med. G.___ angeführten

Diagnosen, die funktionellen Auswirkungen/Diagnosen, die Arbeitsfähigkeit sowie

medizinischen Massnahmen und Therapien anbelangt, kann auf das H.___-Gutachten

(IV-Nr. 40.1, S. 8 ff.) bzw. Erwägung II 8.4 hiervor verwiesen werden. Als Fazit

hielt der RAD-Arzt fest, die Bewertung der Teil-Gutachten müsse, da die

Ausführungen der Gutachter in deren Gesamtbeurteilung teilweise durch

Textverkürzung schwer verständlich und manchmal nicht nachvollziehbar

erschienen, im Einzelnen erfolgen; dazu führte der RAD-Arzt Dr. med. G.___ Folgendes

aus (IV-Nr. 42, S. 5 ff.): Im allgemeininternistischen Teilgutachten seien keine

Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht worden. Das Teil-Gutachten sei untauglich,

würden doch weder Diagnosen wie Diabetes mellitus, Hypertonie, Hyperlipoproteinämie

oder der Status nach Echinococcus-Infekt mit Entfernung von Leberzysten (2002)

erwähnt noch eine Anamnese der Medikamenten-Einnahme erhoben (lediglich

Apotheken-Abgabeliste referiert). Auch seien, wie zu erwarten, Laborwerte (z.B.

HbA1c, Leberwerte etc.) nicht kontrolliert worden. Ob als Marker für die

medikamentöse Adhärenz des Versicherten die alleinige Bestimmung des Psychopharmakons

Duloxetin genüge (auch Stilnox sei verordnet und angeblich eingenommen worden),

nicht aber andere Pharmakaspiegel ebenso hätten überprüft werden müssen,

erscheine dem RAD zumindest fraglich. Zudem werde (und dies auch nur in der

Zusammenfassung als Vorbemerkung) erwähnt, dass diese Untersuchung auf

expliziten Wunsch des Versicherten ohne Dolmetscher stattgefunden habe. Die

Exploration enthalte sehr karge Angaben und Informationen über den

Versicherten. Im Teilgutachten «Angiologie» sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

in der zuletzt ausgeübten, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Erwerbstätigkeit

stipuliert worden; dazu sei anzumerken, dass sich der Gutachter die

Beantwortung der Frage nach den funktionellen Auswirkungen der von ihm

gestellten Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit «gespart» und sich

auf ein entsprechendes Zumutbarkeitsprofil beschränkt habe. Auch in diesem

Teil-Gutachten sei lediglich eine Verordnungs-, aber keine Dosierungsliste der

vom Versicherten eingenommenen Medikamente wiedergegeben und auf eine dezidierte

Erfragung der Einnahme unverständlicherweise verzichtet worden. Die empfohlenen

medizinischen Massnahmen schlössen erstaunlicherweise einen Nikotin-Stopp (der

Versicherte rauche nach eigenen Angaben 40 – 60 Zigaretten/d) nicht

ein; es finde sich nicht einmal ein Hinweis auf diese Problematik. Nach dem

Teilgutachten «Psychiatrie» bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, «unter

bestimmten Voraussetzungen voll belastbar»; dazu sei anzumerken, dass die

fachärztlich-psychiatrische Einschätzung des RAD im Intake-Gespräch offensichtlich

nicht rezipiert werde. Ansonsten erscheine das Teil-Gutachten fundiert und

nachvollziehbar. Die Untersuchung sei mit Dolmetscher erfolgt. Die

gutachterlich-psychiatrische Einschätzung decke sich weitgehend mit der des

RAD-Psychiaters im Intake-Gespräch. Im Teilgutachten «Rheumatologie» werde eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit

und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit 10%iger Leistungsminderung in

angepasster Erwerbstätigkeit (Arbeitsfähigkeit = 90 %)

angeführt, was weitgehend nachvollziehbar sei. Die Untersuchung sei im Beisein

eines Dolmetschers erfolgt. Im Teilgutachten «Neuropsychologie» sei das

aktuelle neuropsychologische Störungsbild aufgrund des Testverhaltens des

Versicherten (klinisch wiederholt selbstimitierendes Verhalten zu beobachten,

zwei durchgeführte Symptomvalidierungsverfahren mit auffälligen Ergebnissen) in

sich inkonsistent, das Ausmass demonstrierter Funktionsdefizite nicht erklärbar

und im offensichtlichen Widerspruch stehend zur lebensalltäglich nur wenig/kaum

eingeschränkten kognitiven Funktionalität des Versicherten sowie des

diesbezüglichen allgemeinen Eindrucks im Explorationsgespräch. Die

Validität/Authentizität der aktuell erhobenen Befunde sei nicht gewährleistet. Auch

diese Untersuchung sei teilweise ohne Dolmetscher durchgeführt worden. Zum

Teilgutachten «Neurologie», worin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der

zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

mit 10%iger Leistungsminderung in angepasster Erwerbstätigkeit

(Arbeitsfähigkeit = 90 %) postuliert werde, sei anzumerken, dass wiederum

kein Dolmetscher beigezogen worden sei. Erstaunlicherweise hätten dennoch differenzierte

Antworten erhalten werden, und es habe eine vertiefte Exploration der

Beschwerden erfolgen können. Nur hier habe der Versicherte angegeben, dass er

gegen Kopfschmerzen Dafalgan einnehme. Das Medikament finde sich auf der

Verordnungsliste seiner Medikamente nicht. Noch in der rheumatologischen Untersuchung

habe der Versicherte auf die Frage nach Schmerzmitteln eine Einnahme verneint

und angegeben, gar nicht zu wissen, für oder wogegen die ihm von der Ehefrau

gerichteten Medikamente seien. Einzig in diesem Teilgutachten werde eine Medikamenten-Dosierungsanamnese

wiedergegeben. Allerdings fehle hierbei die Insulin-Dosierung (laut Bericht R.___

vom 5. Februar 2019, insulinpflichtiger Diabetes Mellitus).

Die durch die IV-Stelle gestellten Fragen

(IV-Nr. 42, S. 1 f.) beantwortete der RAD-Arzt wie folgt (IV-Nr. 42, S. 7 f.): Die

verschiedenen, teilweise gravierend erscheinenden Mängel im polydisziplinären

Gutachten der Gutachterstelle H.___ erschwerten die ausgewogene

Gesamtbeurteilung der Begutachtungsergebnisse. Zunächst sei festzuhalten, dass

der Versicherte, bei dem keine psychiatrisch relevante Störung habe festgestellt

werden können, in der neuropsychologischen Untersuchung Hinweise auf

bewusstseinsnah verzerrte Antworten und Verhaltensweisen gezeigt habe. Hinzu kämen

weitere, in einem anderen Teil-Gutachten festgehaltene Inkonsistenzen (Psychiatrie)

in Verhalten und Angaben des Versicherten. Andererseits sei beim Versicherten

aufgrund der medizinischen Vorakten und der plausibel nachvollziehbar erhobenen

rheumatologischen, angiologischen und neurologischen Befunde in den Teil-Gutachten

das Vorliegen einer erheblichen somatischen gesundheitlichen Beeinträchtigung

ausgewiesen, die eine Rückkehr in die frühere Erwerbstätigkeit als

Logistik-Mitarbeiter zweifellos verhindere (Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit

2014). Ebenso plausibel nachvollziehbar erscheine aber auch, dass dem

Versicherten eine Erwerbstätigkeit in einer überwiegend somatisch angepassten

Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % bei 10%iger Leistungsminderung,

ebenfalls ab 2014, möglich und zuzumuten wäre. Obwohl aus Sicht des RAD die medizinischen

Ergebnisse des Gutachtens weitgehend nachvollziehbar und begründet erschienen, seien

doch auch diverse massive (handwerkliche) Mängel des Gutachtens zu konstatieren

wie eine uneinheitliche, nicht nachvollziehbare Begründung für den Beizug eines

Dolmetschers bzw. Verzicht auf einen solchen, fehlende somatische, allgemein internistische

und psychiatrische Diagnosen (wie z.B. insulinpflichtiger Diabetes mellitus,

Hypertonie, Hyperlipoproteinämie, Nikotinabhängigkeit, Status nach Echinococcus-Infekt

und Leberzysten-Operation 2002), wenn auch diese überwiegend wahrscheinlich als

solche «ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit» einzuschätzen sein dürften. Aus

medizinischer Sicht des RAD könne die Frage nach der Verwertbarkeit des

Gutachtens überwiegend bejaht werden, da der relevante medizinische Sachverhalt

hinreichend abgeklärt und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit von 100 %

ab 2014 in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit von 90 %

in einer angepassten Tätigkeit, ebenfalls ab 2014, als nachvollziehbar begründet

und hergeleitet erscheine (IV-Nr. 42, S. 2 ff.).

8.7     Die RAD-Ärztin Dr. med. P.___

äusserte sich am 17. Januar 2020 zum Einwand der damaligen Vertreterin des

Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 46) wie folgt: Wie bereits erwähnt, habe der RAD

die benannten Kritikpunkte bereits in seiner vorherigen Stellungnahme

ausführlich diskutiert, so dass darauf weiterhin abgestellt werden könne. Neue

Aspekte habe die Versicherung (gemeint ist die als Vertretung fungierende

Rechtsschutzversicherung) nicht vorgebracht (IV-Nr. 48).

E. 9 9.1     Die Beschwerdegegnerin hat sich bei ihrer Beurteilung in erster Linie auf das Gutachten der Gutachterstelle H.___ gestützt (IV-Nr. 40.1 ff.). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das Gutachten als beweiswertig gelten kann. Der Beschwerdeführer hat – wie bereits erwähnt – vorbringen lassen, auf das H.___-Gutachten vom 5. Juni (recte: 29. Mai) 2019 könne mangels genügender Abklärungen nicht abgestellt werden; dabei werden einzig Vorbehalte gegenüber dem angiologischen sowie dem psychiatrischen Teilgutachten konkretisiert (A.S. 8).

E. 9.2 9.2.1  Der Beschwerdeführer macht einerseits

geltend, dass im angiologischen Teilgutachten zur Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers nicht Stellung genommen worden sei; dies sei insofern ein

gravierender Mangel, als sich gerade auch aus den angiologischen Befunden

substanzielle Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben, sei doch der

Beschwerdeführer selbst nach Auffassung der H.___-Gutachter nicht mehr in der

Lage, mehr als 200 Meter zu gehen (A.S. 7).

9.2.2  Im angiologischen Teilgutachten

zum polydisziplinären Gutachten der H.___, worin vorab die Ausgangslage

beschrieben und auf die Vorakten verwiesen wird, hat Dr. med. O.___, FMH

Angiologie, die ausführliche Befragung des Beschwerdeführers wiedergegeben und

den fachärztlichen Befund erhoben, um dann zu folgender, die Arbeitsfähigkeit

beeinflussender Diagnose zu gelangen: «periphere arterielle Verschlusskrankheit

im Stadium 2b links; langstreckiger Abgangsverschluss der A. femoralis

superficialis bis zum Adduktorenkanal; kardiovaskulärem Risikoprofil:

Nikotinabusus, Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie». Im Rahmen

seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hat der

Gutachter angeführt, der Explorand sei in den letzten Jahren arbeitslos

gewesen. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hat er dann ausgeführt,

dass dem Exploranden aufgrund der linksseitigen Beinschmerzen Tätigkeiten mit

einer Gehbelastung von über 200 Metern nicht zuzumuten seien. Hingegen seien

für ihn sämtliche Tätigkeiten mit einer Gehbelastung von weniger als 200 Metern

sowie sämtliche sitzenden Tätigkeiten zu 100 % zumutbar bzw. sei der

Explorand zu 100 % arbeitsfähig. Zur Frage, ob die Arbeitsfähigkeit durch

medizinische Massnahmen noch relevant verbessert werden könne, hat der

Gutachter Folgendes ausgeführt: Die kardiovaskulären Risikofaktoren müssten gut

eingestellt werden. Empfohlen werde das Durchführen eines strukturierten

ambulanten Gehtrainingsprogramms (IV-Nr. 40.3, S. 1 ff.).

9.2.3  Entgegen der Darstellung in der

Beschwerde ist der angiologische Gutachter nicht der Auffassung, dass der

Beschwerdeführer grundsätzlich ausserstande sei, mehr als 200 Meter zu gehen

(A.S. 7). Vielmehr hält der Gutachter, der sich in diesem Punkt auf die

Aussagen des Beschwerdeführers stützt, Gehbelastungen von mehr als 200 Meter im

Zusammenhang mit dem Ausüben einer Arbeitstätigkeit für nicht mehr zumutbar

(IV-Nr. 40.3, S. 4). Dazu lässt sich dem Untersuchungsbefund von Dr. med. O.___

entnehmen, während ein kleiner Teil der beschriebenen belastungsabhängigen

Schmerzen im linken Bein durch diese Befunde (periphere arterielle

Verschlusskrankheit) erklärt werden könne, sei dies zum grössten Teil und vor

allem bezüglich der Ruhebeschwerden nicht erklärbar. Hingegen sind dem

Beschwerdeführer – nach Einschätzung des Gutachters – kürzere Gehstrecken oder

sitzende Tätigkeiten ganztägig zuzumuten. Folglich geht er mit dem Vorhalt, der

angiologische Gutachter habe zur Leistungsfähigkeit keine Stellung genommen,

fehl. Soweit der RAD-Arzt bei den durch den Gutachter empfohlenen medizinischen

Massnahmen den Einschluss eines Nikotin-Stopps vermisst hat (IV-Nr. 42, S.

6), lässt sich in der Aussage von Dr. med. O.___, die kardiovaskulären

Risikofaktoren – wozu bekanntlich das Rauchen gehört – müssten gut eingestellt

sein (IV-Nr. 40.3, S. 15), immerhin ein Hinweis auf diese Thematik erblicken. Was

schliesslich die mangelnde Dosierungsliste der durch den Beschwerdeführer

eingenommenen Medikamente anbelangt, finden sich zwar im angiologischen

Teilgutachten keine konkreten Angaben, jedoch in jenem des psychiatrischen

Gutachters; ihm habe der Beschwerdeführer angegeben, 60 mg Duloxetin sowie je

eine Tablette Stilnox und Redormin einzunehmen. Im Übrigen habe sich der

Explorand nicht erklären können, wieso im Serum trotz regelmässiger Einnahme

Duloxetin nicht habe nachgewiesen werden können (IV-Nr. 40.4, S. 3). Im

Weiteren ist festzustellen, dass es bei diesen Medikamenten um solche handelt,

die das Fachgebiet der Gefässerkrankungen nicht betreffen. Dazu kommt, dass der

angiologische Gutachter das Hauptgutachten mitunterzeichnet hat, wozu nebst

seinem Teilgutachten auch jenes des psychiatrischen Gutachters gehört.

9.2.4  Die Ausführungen von Dr. med. O.___

basieren auf den vollständigen Vorakten und der persönlichen Untersuchung und

Befragung des Beschwerdeführers. Auf dieser Basis ist der Gutachter zu

schlüssigen Ergebnissen gelangt, die er widerspruchsfrei und in nachvollziehbarer

Weise hergeleitet und begründet hat. Er hat zu den Angaben des

Beschwerdeführers Stellung genommen und sich damit auseinandergesetzt,

insbesondere auch, was die nicht erklärbaren Beschwerden angelangt. Im Übrigen vermag

das durch den RAD-Arzt gerügte Unterbleiben der Angabe über die Einnahme von

Medikamenten an den gut begründeten Schlussfolgerungen des Gutachters nichts zu

ändern. Aus angiologischer Sicht, so wird im Hauptgutachten schliesslich

festgestellt, bestünden keine Inkonsistenzen (IV-Nr. 40.1, S. 11). Das angiologische

Teilgutachten wird damit den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme (vgl. E II 4.2 hiervor) gerecht.

E. 9.3 9.3.1  Andererseits rügt der

Beschwerdeführer, die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters stehe im

Widerspruch zu den Einschätzungen des behandelnden Facharztes (A.S. 8).

9.3.2  Im psychiatrischen Gutachten zum

polydisziplinären Gutachten der H.___, worin vorab auf die Vorakten verwiesen

und der fachspezifische Aktenauszug (Bericht von Dr. med. E.___ vom 27.

November 2018) angeführt wird, hat Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, zuerst die Angaben des Beschwerdeführers während einer

vertiefenden Befragung im Beisein eines albanischen Dolmetschers beschrieben,

dann eine Anamnese vorgenommen und den psychiatrischen Befund erhoben, um

schliesslich zu den Diagnosen und zur Beurteilung zu gelangen (IV-Nr. 40.4, S.1

ff.). In seiner Beurteilung hat der psychiatrische Gutachter einleitend eine

Zusammenfassung der Anamnese erstellt. Seinen weiteren Ausführungen lässt sich

im Wesentlichen Folgendes entnehmen (IV-Nr. 40.4, S. 11 ff.): Zusammenfassend

sei festzuhalten, dass der Explorand wegen körperlicher Erkrankungen in einer

schwierigen Situation stehe und aus dem Arbeitsprozess herausgefallen sei, was

auch dazu führe, dass die Zukunftsperspektiven ungewiss seien. Es sei denkbar,

dass er im Rahmen dieser Belastungen mit Anpassungsschwierigkeiten oder

allenfalls depressiver Störung reagiert habe. Es könne allenfalls eine etwas

gedrückte Stimmung angenommen werden, doch scheine diese nicht durchgehend

vorhanden zu sein. Er könne sich durchaus auch freuen. Auch in der Untersuchung

habe sich gezeigt, dass er lachen könne. Es bestehe ein gewisser

Interessenverlust, wobei der Explorand zeitlebens nie wesentlichen Interessen

nachgegangen sei. Eine ausgesprochene Verminderung des Antriebs könne ebenfalls

nicht bestätigt werden. Es sei deshalb fraglich, inwieweit tatsächlich eine

relevante affektive Störung oder eher eine prolongierte Anpassungsstörung

vorliege. Aufgrund des mittlerweile prolongierten Verlaufs müsste eine mögliche

subdepressive Störung in Betracht gezogen werden. Die Kriterien für eine

mittelschwere depressive Störung seien nicht erfüllt. Der Explorand habe

aufgrund des psychischen Zustands im Alltag keine Mühe und Schwierigkeiten. Im Vordergrund

stehe die körperliche Problematik. Die Persönlichkeitsstruktur scheine eher

etwas einfach zu sein. Der Explorand habe auch Mühe, die gesamte Problematik erfassen

zu können. Er empfinde sich als Versager, was sicher Auswirkungen auf den

psychischen Zustand habe. Hinweise darauf, dass eine Persönlichkeitsproblematik

vorliege, könnten nicht gefunden werden. Im Weiteren hätten sich auch keine

Hinweise auf eine anderweitige psychiatrisch relevante Störung gezeigt.

Aufgrund des psychischen Zustands sei der Explorand durchaus in der Lage, sich

an Termine zu halten oder in einen Ablauf einzufügen. Er könne auch Aufgaben

strukturieren, sich verschiedenen Begebenheiten anpassen und die fachliche

Kompetenz anwenden. Er sei fähig, sich ein Urteil zu bilden und Entscheide zu

fällen. Die Durchhaltefähigkeit sei durch den psychischen Zustand nicht beeinträchtigt.

Er könne sich auch selbst behaupten und scheine zudem Kontakte zu Dritten zu

pflegen. In der Gruppenfähigkeit sei er leicht beeinträchtigt, insbesondere,

weil er lärmige Situationen nicht mehr gut aushalte. Er pflege familiäre

Beziehungen, auch eine Beziehung zur Ehefrau, wobei die Sexualität

beeinträchtigt sei. Er gehe kaum irgendwelchen Aktivitäten nach, wobei er

zeitlebens nie wesentlichen Interessen nachgegangen sei. Die Selbstpflege sei

nicht beeinträchtigt. Die Verkehrs- und Wegefähigkeit sei nicht durch den

psychischen Zustand beeinträchtigt, sondern aufgrund der körperlichen Problematik,

da er nicht mehr längere Strecken gehen könne. In diesem Sinne lasse sich

aufgrund des psychischen Zustands nicht eine wesentliche Beeinträchtigung im

Alltag ableiten, wodurch auch die vom behandelnden Psychiater angegebene

Einschränkung relativiert werden müsse. Im Weiteren müsse bedacht werden, dass

keine antidepressive Behandlung durchgeführt werde, obwohl der Explorand

beteuert habe, dass er die Medikation einnehme; im Blut hätten keine

Medikamente nachgewiesen werden können. Die Compliance scheine demnach nicht

gegeben zu sein (IV-Nr. 40.4, S. 9 f.).

Im Rahmen der medizinischen und

versicherungsmedizinischen Beurteilung ist der psychiatrische Gutachter zu

folgenden Erkenntnissen gekommen (IV-Nr. 40.4, S. 11 ff.): Hinweise

auf Persönlichkeitsauffälligkeiten hätten nicht gefunden werden können. Der

Explorand sei zeitlebens an verschiedenen Orten berufstätig gewesen. Er scheine

sich auch in den verschiedenen Betrieben gut eingepasst zu haben. Er habe eine

Familie mit fünf Kindern. Es bestehe ein gewisses soziales Umfeld. Es könne

demnach davon ausgegangen werden, dass Ressourcen vorhanden seien, die er

ausnützen könnte. Es würden eher oberflächliche Therapiemassnahmen mit einmal pro

Monat stattfindenden Konsultationen durchgeführt. Zudem werde, wie Abklärungen

ergäben hätten, die angegebene antidepressive Behandlung nicht befolgt, so dass

die Compliance hinterfragt werden müsse. Unter den gegebenen Umständen sei es

daher fraglich, inwieweit diese Behandlungsmassnahmen sinnvoll seien und

weitergeführt werden sollten. Der Explorand habe eine Beeinträchtigung im

Alltag, vorwiegend aufgrund der körperlichen Problematik, angegeben. Aufgrund

des Lärmempfindens meide er Situationen, die eher lärmig seien, weswegen er

sich teilweise zurückziehe. Die Funktionseinbussen seien nicht alleine aufgrund

des psychischen Zustands zu begründen. Die Angaben deckten sich nicht mit einer

relevanten psychischen Störung und seien somit nicht mit den Angaben in den

Unterlagen zu vergleichen, wo eine mittelschwere depressive Störung angenommen

werde. Bei einer mittelschweren depressiven Störung sei mit einer stärkeren

Beeinträchtigung zu rechnen, zumindest auch mit einer dauernden Beeinträchtigung

der Stimmung, mit Freudlosigkeit und Rückzug, was aber beim Exploranden nicht

konsequent der Fall sei. Es bestünden demnach deutliche Inkonsistenzen. Der

Explorand sei aufgrund des psychischen Zustands durchaus in der Lage, auf seine

Fähigkeiten zurückzugreifen und diese auszunützen. Er verhalte sich allgemein

allerdings passiv und zurückhaltend; der Grund sei nicht ganz klar. Aufgrund

des psychischen Zustands könne die subjektiv angegebene Einschränkung nicht

nachvollzogen werden. Was die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit

anbelange, sei der Explorand aufgrund des psychischen Zustands allenfalls als

vermindert belastbar einzustufen. Er sollte demnach keine Verantwortung

übernehmen und nicht unter Zeitdruck arbeiten müssen. Eine wesentliche

Beeinträchtigung lasse sich aber nicht ableiten. Die vom behandelnden

Psychiater angegebene 50%ige Einschränkung lasse sich nicht nachvollziehen;

insbesondere könne nicht eine derart starke depressive Störung angenommen

werden, wie er diese geschildert habe. Es sei demnach entweder davon

auszugehen, dass sich die depressive Störung gebessert habe oder sich der

behandelnde Psychiater eher auf die subjektiven Angaben des Exploranden abgestützt

habe. Es sei demnach auch nicht möglich, einen Verlauf der Arbeitsfähigkeit anzugeben.

Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei anzuführen, dass keine

Tätigkeit genannt werden könne, wo der Explorand eine höhere Leistung erbringen

könnte (IV-Nr. 40.4, S. 11 ff.).

9.3.3  Die Ausführungen von Dr. med. N.___

basieren auf den vollständigen Vorakten (vgl. IV-Nr. 40.4, S. 2) und der

persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, die am 17. April 2019 im

Beisein eines albanischen Dolmetschers stattgefunden hat (IV-Nr. 40.4, S. 1).

Auf dieser Basis ist Dr. med. N.___ zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die er

widerspruchsfrei und in nachvollziehbarer Weise hergeleitet und begründet hat.

Der Gutachter hat zu den Angaben des Beschwerdeführers Stellung genommen und

sich damit auseinandergesetzt. Das psychiatrische Teilgutachten wird damit den

allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme

(vgl. E. II 4.2 hiervor) gerecht. Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ hat in diesem

Teilgutachten einzig seine Einschätzung anlässlich des Intake-Gesprächs

vermisst (IV-Nr. 42, S. 6); diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass beim

Versicherten (im Gegensatz zu den Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med.

E.___) sicher keine chronifizierte Depressivität schweren Ausmasses auszumachen

sei (IV-Nr. 25, S. 4). Ansonsten erscheine das Teil-Gutachten – so Dr. med.

G.___ – fundiert und nachvollziehbar. Die Untersuchung sei im Beisein eines

Dolmetschers erfolgt. Die gutachterlich-psychiatrische Einschätzung (vgl. dazu

IV-Nr. 40.4, S. 11 f.) decke sich weitgehend mit seiner anlässlich des

Intake-Gesprächs getroffenen (IV-Nr. 42, S. 6). Zwar weicht die Beurteilung von

Dr. med. N.___ von jener von Dr. med. E.___ ab, wonach der Beschwerdeführer in

seiner Arbeitsfähigkeit zu mindestens 50 % eingeschränkt sei (IV-Nr. 40.4,

S. 12; 40.8, S. 4). Allerdings hat sich der psychiatrische Gutachter mit der

abweichenden Beurteilung von Dr. med. E.___ im Rahmen der Aktenwürdigung

befasst; es kann auf die Ausführungen in Erwägung II 9.3. hiervor (bzw. IV-Nr.

40.4, S. 12) verwiesen werden. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang daran,

dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht

ermessensfrei erfolgen kann und die Rechtsprechung der begutachtenden Person

deshalb praktisch einen gewissen Spielraum gewährt, innerhalb dessen

verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu

respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Behandelnde

und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als Patientin oder

Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu ganz

unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und –

invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren Schweregrads mitsamt den

sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in

der Natur der Sache begründete, weitgehend fehlende Validierbarkeit

(«Reliabilität») psychiatrischer Diagnosen, namentlich im depressiven

Formenkreis sowie bei den neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen

gemäss ICD-10, kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich

widersprechenden psychiatrischen Berichten und Expertisen führen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29. September 2009 E. 3.2). In Beachtung der

Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124

I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar

2007 E. 2 in fine, mit Hinweisen) kann eine medizinische Administrativ- oder

Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer

Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen

Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen

festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare

Gesichtspunkte vorbringen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung

unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu

führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 2.2.2,

8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 und Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts I 51/06 vom 19. September 2006 E. 3.1.2). Derartige

Aspekte finden sich im Verlaufsbericht von Dr. med. E.___ vom 5. Dezember 2018 nicht.

Vielmehr scheint er bei seiner Beurteilung vorwiegend auf die Aussagen des

Beschwerdeführers abgestellt zu haben – was auch der psychiatrische Gutachter

für möglich hält (IV-Nr. 40.4, S. 12) –, und es fehlen im Übrigen Angaben, vor

welchem medizinischen Hintergrund seine Diagnosen und Einschätzung entstanden

sind. Was den Bericht des Hausarztes von Dr. med. F.___ vom 4. Januar 2019 (IV-Nr.

40.8, S. 8) anbelangt, ist festzuhalten, dass einerseits keine der im Gutachten

der H.___ angeführten Disziplinen zu seinen Fachgebieten gehört, ist er doch

Facharzt für Allgemeine Medizin FMH. Andererseits gilt es zu berücksichtigen,

dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache

Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c); dies gilt

nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso – wie im

vorliegenden Fall bezüglich Dr. med. E.___ – für die behandelnden Spezialärzte

und erst recht für die schmerztherapeutisch tätigen Ärzte mit ihrem besonderen

Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst

bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts I 655/05

vom 20. März 2006 E. 5.4 m. Hinw.).

9.3.4  Folglich vermag der Bericht von

Dr. med. E.___ die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ergebnisse des

psychiatrischen Administrativgutachtens nicht in Frage zu stellen.

9.4     Zu den weiteren Teilgutachten

wird in der Beschwerde nichts Konkretes vorgebracht, sondern einzig auf das

Einwandverfahren verwiesen. Die Beweiskraft dieser Teilgutachten ist jedoch

ebenfalls zu bejahen. Es kann diesbezüglich auf die überzeugende Begründung des

RAD-Arztes Dr. med. G.___ vom 9. Juli 2019 verwiesen werden: Zwar sei beim

Versicherten nach Lage der medizinischen Akten eine erhebliche somatische

gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen, die eine Rückkehr in die frühere

Erwerbstätigkeit als Logistik-Mitarbeiter verhindere, weshalb von einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit seit 2014 auszugehen sei. Jedoch erscheine es

nachvollziehbar, dass der Versicherte eine leidensadaptierte Erwerbstätigkeit

mit einem Pensum von 100 %, bei 10%iger Leistungsminderung, ebenfalls ab

2014, ausüben könne. Die Frage nach der Verwertbarkeit des Gutachtens könne

bejaht werden, da der relevante medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt

und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer

angepassten Tätigkeit ab 2014 als nachvollziehbar begründet und hergeleitet

erscheine (IV-Nr. 42, S. 7 f.). Wie der RAD-Arzt weiter festgehalten

hat, weist das internistische Teilgutachten mehrere Schwachpunkte auf, die aber

die Aussagekraft der Gesamtbeurteilung nicht in Frage stellen. So liegen für

die kritischen Disziplinen Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und

Angiologie beweiswertige Beurteilungen vor, wogegen die internistischen Aspekte

nicht geeignet scheinen, die Arbeitsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen.

9.5     Schliesslich haben die Gutachter

bei den Massnahmen und Therapien im polydisziplinären Konsens zusammenfassend

klar zum Ausdruck gebracht, es sei nicht zu erwarten, dass durch Therapiemassnahmen

eine relevante Änderung der attestierten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit resultierte. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % bei leicht eingeschränkter Leistung um

10 %, so dass diesbezüglich keine grossen Änderungen realisiert werden

könnten (IV-Nr. 40.1, S. 15); insbesondere hat der psychiatrische Gutachter

unter diesem Titel verlauten lassen, es sei fraglich, ob der Explorand von den

psychiatrischen Massnahmen überhaupt profitiere, befolge er doch die

medikamentösen Massnahmen nicht und fänden in eher grosszügig bemessenen

Abständen Konsultationen statt (IV-Nr. 40.4, S. 13).

9.6     Folglich vermögen die Berichte

von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

Ergebnisse des Administrativgutachtens nicht in Frage zu stellen. Weitere medizinische

Abklärungen sind – entgegen dem Begehren des Beschwerdeführers – nicht

erforderlich, da eine taugliche Beurteilungsgrundlage vorliegt.

10.     Die Beschwerdegegnerin hat im

angefochtenen Entscheid den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint,

ohne dies zu begründen (IV-Nr. 49). Der Beschwerdeführer hat dazu in der

Beschwerde nichts vorgetragen lassen. Nachdem er jedoch aufgrund des

medizinischen Beweisergebnisses in einer Verweistätigkeit zumindest seit 2014

zu 90 % arbeitsfähig ist (IV-Nr.40.1, S. 13; 42, S. 8), besteht kein

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Unabhängig davon wäre im vorliegenden

Fall von einer subjektiven Eingliederungsunfähigkeit auszugehen und wären die

Voraussetzungen zur Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen auch aus

diesem Grund zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4.

Mai 2012 E. 3.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Folglich ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen verneint hat.

11.     Zusammenfassend ist

festzustellen, dass dem Beschwerdeführer zumindest seit 2014

medizinisch-theoretisch zuzumuten ist, eine Verweistätigkeit mit einem

Rendement von 90 % auszuüben, um dabei ein rentenausschliessendes

Einkommen zu erzielen. Im Vergleich zur Situation bei Erlass der Verfügung vom

21. März 2014 ist daher keine erhebliche Veränderung ausgewiesen. Selbst wenn

man eine solche annehmen wollte, wäre ein Leistungsanspruch zu verneinen: Der

Einkommensvergleich führt – wie dies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen

Entscheid erwähnt hat (IV-Nr. 49, S. 2) – zu keinem rentenbegründendem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 %. Ein Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen besteht nicht. Folglich erweist sich die Beschwerde

als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

12.     Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

13.     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 28.04.2021 VSBES.2020.61 Soleure Versicherungsgericht 28.04.2021 VSBES.2020.61 Soletta Versicherungsgericht 28.04.2021 VSBES.2020.61

Urteil vom

28. April 2021 Es wirken mit: Präsident Flückiger Oberrichterin Weber-Probst Oberrichter Marti Gerichtsschreiber Häfliger In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend berufliche Massnahmen, Invalidenrente

– Neuanmeldung (Verfügung vom 11. Februar 2020) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1957, [...], meldete sich erstmals am 10. Dezember 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Bei den Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er «Rückenschmerzen, mit Ausstrahlung li. Bein» an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2). 1.2     Dr. med. B.___, FMH Radiologie, C.___, [...], erstellte am 28. und 30. August 2013 je einen Bericht über die MRT der LWS und des linken Kniegelenks des Beschwerdeführers (IV-Nr. 40.8, S. 11 ff.). 1.3     Am 16. Oktober 2013 beantwortete med. prakt. D.___, [...], die durch die Coop OE Versicherungen, SWICA Krankenversicherung AG, [...], gestellten Fragen (IV-Nr. 5). Diese Stellungnahme und weitere medizinische Unterlagen stellte der Krankenversicherer am 16. Januar 2014 der Beschwerdegegnerin zu (IV-Nr. 6.1 ff.). 1.4     Mit Verfügung vom 21. März 2014 wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsbegehren bezüglich beruflicher Massnahmen und Invalidenrente ab (IV-Nr. 9). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. 2.1     Am 6. November 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug und gab an, unter «Rückenbeschwerden, Zuckerkrankheit, Psychische Beschwerden» zu leiden (IV-Nr. 12). 2.2     Mit Vorbescheid vom 14. November 2018 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, auf die Leistungsgesuche bezüglich beruflicher Massnahmen und Invalidenrente nicht einzutreten, weil im neuen Gesuch eine Veränderung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft dargelegt worden sei (IV-Nr. 11). 2.3     Am 27. November resp. 5. Dezember 2018 erstattete Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], der Beschwerdegegnerin einen Verlaufsbericht (IV-Nr. 16; 40.8, S. 3 f.). 2.4     Gegen den Vorbescheid vom 14. November 2018 liess der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2018 Einwand erheben (IV-Nr. 20). 2.5     Dr. med. F.___, Allg. Medizin FMH, [...], verfasste am 4. Januar 2019 einen Bericht an das Sympany Beratungscenter [...] (IV-Nr. 40.8, S. 17). 2.6     Am 15. Januar 2019 fand ein Intake-Gespräch statt, an dem nebst dem Beschwerdeführer eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin sowie der RAD-Arzt Dr. med. G.___ teilnahmen (IV-Nr. 25). 2.7     Die Beschwerdegegnerin orientierte den Beschwerdeführer am 19. Februar und 11. April 2019 über die geplante polydisziplinäre Untersuchung bzw. die vorgesehenen Disziplinen und Gutachter. Als Durchführungsstelle sei die Begutachtungsstelle H.___, [...], vorgesehen (IV-Nr. 31, 37). 2.8     Dr. med. I.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, erstellte am 4. April 2019 das allgemein-internistische Teilgutachten (IV-Nr. 40.2). 2.9     Dr. med. J.___, FMH für Neurologie, [...], erstattete am 8. April 2019 der Gutachterstelle H.___ das neurologische Teilgutachten (IV-Nr. 40.7). 2.10   Am 11. April 2019 berichtete Dr. med. Günther, FMH Radiologie, K.___, [...], Dr. med. I.___ über die MRT der LWS und des ISG vom 11. April 2019 (IV-Nr. 40.8, S. 1 f.). 2.11   Dr. med. L.___, FMH Rheumatologie, [...], verfasste am 7. Mai 2019 ein Teilgutachten, das er der Gutachterstelle H.___ einreichte (IV-Nr. 40.6). 2.12   Der Neuropsychologe und Psychotherapeut FSP, lic. phil. M.___, [...], stellte am 6. Mai 2019 der Gutachterstelle H.___ das neuropsychologische Teilgutachten zu (IV-Nr. 40.5). 2.13   Das undatierte psychiatrische Gutachten im Rahmen der polydisziplinären Abklärung durch die Gutachterstelle H.___ arbeitete Dr. med. N.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], aus (IV-Nr. 40.4). 2.14   Dr. med. O.___, FMH Angiologie, [...], reichte der Gutachterstelle H.___ am 22. Mai 2019 ein Teilgutachten ein (IV-Nr. 40.3). 2.15   Am 29. Mai 2019 erstattete die Gutachterstelle H.___ das durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (IV-Nr. 40.1, S. 2 ff.). 2.16   Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ nahm am 9. Juli 2019 zum H.___-Gutachten Stellung (IV-Nr. 42). 2.17   Im Vorbescheid vom 19. Juli 2019 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, die Leistungsbegehren bezüglich berufliche Massnahmen sowie Invalidenrente abzuweisen (IV-Nr. 43); dazu erhob die damalige Vertreterin des Beschwerdeführers am 13. September 2019 Einwand und begründete diesen am

16. Oktober 2019 (IV-Nr. 44). Die RAD-Ärztin Dr. med. P.___, Fachärztin für Allgemein- und Arbeitsmedizin, nahm am 17. Januar 2020 zu den Ausführungen der Vertreterin des Beschwerdeführers Stellung (IV-Nr. 48). 2.18   Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 bestätigte die Beschwerdegegnerin den im Vorbescheid angekündigten Entscheid und nahm gleichzeitig zu den Einwänden des Beschwerdeführers (vom 16. Oktober 2019) Stellung (IV-Nr. 49).

3.       Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 16. März 2020 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):

1.  Es sei die Verfügung vom 11. Februar 2020 aufzuheben, und es sei die Sache zur Vornahme medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

4.       Die Beschwerdegegnerin beantragt am 18. Mai 2020 – unter Verzicht auf eine Beschwerdeantwort –, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 15). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2020, ihm sei Frist zur Replik zu setzen (A.S. 17), wird mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juni 2020 abgewiesen (A.S. 18).

5.       Am 16. Juni 2020 teilt der Vertreter des Beschwerdeführers mit, auf das Einreichen einer Kostennote zu verzichten mit dem Antrag, die Parteientschädigung sei nach richterlichem Ermessen festzusetzen (A.S. 20). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1     Die Sachurteilsvorausssetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt – hier 11. Februar 2020 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs im Rahmen der Neuanmeldung von November 2018 die ab 1. Januar 2018 geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar. 1.3     Streitig und prüfen ist, ob die IV-Stelle den durch den Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat. 2. 2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20). 2.2     Seit der 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.       Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). 4. 4.1     Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1). 4.2     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3     Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 110 f. E. 7.2.2). In diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil [des Bundesgerichts] 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). 4.4     Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2 bis IVG die für die Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2 und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 5. 5.1     Ist eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrads bereits einmal verweigert worden, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV); dies gilt in analoger Weise auch dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68, 117 V 198 E. 4b S. 200). 5.2     Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrads auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren durch Vergleich des Sachverhalts, wie er bei Erlass der letzten auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs behandelnden Verfügung bestanden hat, mit dem diejenigen im Zeitpunkt der Neuanmeldung, wobei auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu berücksichtigen ist (9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1). 6. 6.1     Der Beschwerdeführer hat in der Neuanmeldung vom 6. November 2018 geltend gemacht, er leide seit drei Jahren unter «Rückenbeschwerden, Zuckerkrankheit, Psychische Beschwerden» (IV-Nr. 12, S. 6). Anlässlich des Intake-Gesprächs vom 15. Januar 2019 brachte er vor, «Ich habe untere Rücken- und Beinbeschwerden links. Das Knie blockiert. Kälte vertrage ich sehr schlecht. Manchmal nach 50m laufen, blockiert das Bein» (IV-Nr. 25, S. 2). In der Beschwerde vom 16. März 2020 wird zusammenfassend vorgebracht, dass es, entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin, zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen sei. Diese Verschlechterung des Gesundheitszustands habe die Beschwerdegegnerin nicht korrekt abgeklärt. Das H.___-Gutachten vom 5. Juni (recte: 29. Mai) 2019 erweise sich als unverwertbar, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, eine neue polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen (A.S. 8). 6.2     Die Beschwerdegegnerin hat am

18. Mai 2020 – mit Verweis auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung – auf die Abgabe einer Beschwerdeantwort verzichtet (A.S. 15).

7.       Hinsichtlich des relevanten medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt des letzten rechtskräftigen Entscheids der IV-Stelle vom 21. März 2014 (IV-Nr. 9) lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 7.1     Dr. med. B.___ kam am 28. August 2013 bezüglich der MRT der LWS des Beschwerdeführers zu folgender Beurteilung: «Linksseitige Recessus- und Foramenstenose bei Diskushernie und Osteochondrose sowie Spondylarthrose in L5/S1. Älter imponierende, linkslateral nach kaudal umgeschlagene Bandscheibenhernie in L4/5 mit zusätzlicher L5 Wurzelirritation. Hochgradige Spinalkanalstenose bei Flavum- und Facettenhypertrophie sowie angedeuteter ventraler Pseudolisthesis in L3/L4.» (IV-Nr. 40.8, S. 11). Am 30. August 2013 berichtete Dr. med. B.___ über die MRT des linken Kniegelenks wie folgt: «Fortgeschrittene retropatellare Chondropathie. Knorpelulzerationen und Chondrokalzinose im medialen Kompartiment, femoral betont (Grad III). Schräg zur tibialen Gelenkfacette gerichteter Riss des Innenmeniskus im Hinterhorn und in der Pars intermedia (Grad IIIa).» (IV-Nr. 40.8, S. 13). 7.2     In dem durch den Krankentaggeldversicherer veranlassten Bericht führte med. prakt. D.___ am 16. Oktober 2013 aus, dass beim Beschwerdeführer seit Juli 2013 linksseitige Schmerzen im ganzen Bein, verstärkt bei der körperlich strengen Arbeit, bestünden. Zu diagnostizieren seien Beinschmerzen Iinks bei fortgeschrittener LWS-Degeneration L3/4 und L4/5 mit Wurzelkompression L3 und L4-Wurzel links, Meniskus-HH-Degeneration links medial, whs. für die Schmerzen wenig relevant. Eine Besserung der Situation mit deutlichem Schmerzrückgang sei zu erwarten, und zwar mittels der vorgesehenen Lokalinfiltration im Rücken vom 30. Oktober 2013 sowie der Physiotherapie und den Schmerzmitteln. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 100 % vom 13. Juli 2013 bis auf weiteres, sicher noch bis Mitte / Ende November 2013. Der Mann könne nicht länger stehen, sich drehen, bücken und vorgebeugt arbeiten. Er könne keine Lasten über 10 kg aufheben, tragen, verschieben, ziehen oder stossen. Diese Tätigkeiten könne er zurzeit gar nicht machen. Zumutbar wären aktuell eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit mit zwischendurch etwas Gehen oder Stehen sowie rückenschonende leichte Arbeiten am Tisch, kleine Rundgänge. Diese Tätigkeiten wären wahrscheinlich bei voller Leistungsfähigkeit möglich. Aktuell bleibe der Erfolg der Infiltration und der Physiotherapie abzuwarten (IV-Nr. 5, S. 2).

8.       Der angefochtenen Verfügung vom

11. Februar 2020 liegt folgender medizinischer Sachverhalt zugrunde: 8.1     Dr. med. E.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2018 im Rahmen eines Verlaufsberichts im Wesentlichen mit, aus psychiatrischer Sicht sei beim vorliegenden Chronifizierungsgrad der depressiven Symptomatik mittleren Ausmasses von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %, hauptsächlich in horizontaler Richtung, auszugehen, was sowohl für die angestammte Tätigkeit als für jede zumutbare Verweisbarkeit gelte (IV-Nr. 40.8, S. 3 f.; vgl. auch IV-Nr. 16). 8.2     In seinem Bericht vom 4. Januar 2019 an das Sympany Beratungscenter [...] führte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, aus, der Beschwerdeführer stehe seit April 2014 in seiner Behandlung und leide seit Jahren unter invalidisierenden Rückenbeschwerden. Die Arbeitsfähigkeit für schwere Arbeiten sei nicht gegeben, für leichte Arbeiten massiv eingeschränkt. In Anbetracht seines Alters sei das Finden einer neuen Anstellung äusserst unwahrscheinlich (IV-Nr. 40.8, S. 8). 8.3     Am 5. Februar 2019 stellte Dr. med. Q.___, FMH Angiologie, R.___, als Hauptdiagnosen «neurogene Beschwerden Oberschenkel linksbetont beidseits (…), obliterierende Atheromatose mit PAVK Stadium II links (…), metabolisches Syndrom (…), chronische untere Rückenschmerzen (…)» (IV-Nr. 33, S. 2 f.). 8.4     Dr. med. K.___, FMH Radiologie, kam in seiner Beurteilung über die MRT der LWS und des ISG beidseits vom 11. April 2019 zu folgendem Schluss: «Im Vergleich zur VU von 08/2013 weitere leichte Progression der vorbestehenden mehrsegmentalen, fokal erheblichen degenerativen Veränderungen der LWS. Persistierend aktivierte und partiell erosive Osteochondrosen sowie begleitend diskret aktivierte beidseitige Spondylarthrosen der unteren LWS. Persistierende mehrsegmentale relevante Einengungen des Spinalkanales und beidseitiger lumbaler Neuroforamina mit Irritation bis Kompression beidseitiger lumbaler Nervenwurzeln. Persistierende absolute Spinalkanalstenose LWK 3/4 und unveränderte Abbildung der Bandscheibenhernie LWK 4/5 sowie LWK 5/SWK 1. Leicht progrediente benigne kortikale Nierenzyste am linken Unterpol. Geringgradige beidseitige ISG-Arthrose ohne Aktivierungszeichen. Kein akut pathologischer Befund.» (IV-Nr. 40.8, S. 1 f.). 8.5     In dem durch die Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten gelangten die Ärzte der Gutachterstelle H.___ am 29. Mai 2019 – gestützt auf die durch die Beschwerdegegnerin zugestellten und die selbst beigebrachten Unterlagen sowie auf die eigenen persönlichen Befragungen und klinischen Untersuchungen – zu folgenden Diagnosen (IV-Nr. 40.1, S. 8): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit linksseitige Beinschmerzen multifaktorieller Ätiologie bei PAVK im Stadium IIb und Verdacht auf Claudicatio spinalis - knapp langstreckiger Verschluss proximale/mittlere A. femoralis superficialis links - kernspintomografisch hochgradige Spinalkanalstenose LWK3/4 sowie linkslaterale umgeschlagene Bandscheibenhernie in L4/5 mit zusätzlicher L5-Wurzelirritation (MRT der LWS vom 28.8.2013) - gemäss MRT der LWS vom 11.4.2019 hochgradige Spinalkanalstenose auf Höhe LWK 3/4 und Diskushernie LWK4/5 linksbetont und LWK5/S1 mit - radiologisch Kompression der Nervenwurzeln L4 bds., L5 bds. und S1 bds., erosive Osteochondrosen und Spondylarthrosen distal-lumbal Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit 1. V. a. occipital betonte Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2) 2. V. a. Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen (ICD-10 G44.4) 3. blitzartige stromartige Schmerzempfindungen multifokal lokalisiert, betont im Bereich der unteren Extremitäten sowie im Bereich der Lenden- und Brustwirbelsäule unklarer Ätiologie (ICD-10 M79.20)

4.  leichte depressive Störung möglich (F32.0)

5.  Genua vara; klinisch V. a. beginnende Gonarthrose links

6.  klinisch sekundäre Grosszehengrundgelenksarthrose links nach Infekt im Kindesalter und weniger ausgeprägte Grosszehengrundgelenksarthrose rechts

7.  Hallux valgus bds. Was die funktionellen Auswirkungen der Befunde/Diagnosen, die Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen, die Konsistenzprüfung sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, hielten die Gutachter Folgendes fest (IV-Nr. 40.1, S. 9 ff.): Aufgrund der massiv eingeschränkten Gehstrecke von aktuell 200 Metern könne der Explorand keine gehenden Tätigkeiten ausführen. Er sei aufgrund des psychischen Zustands allenfalls als vermindert belastbar einzustufen. Er sollte demnach keine Verantwortung übernehmen und nicht unter Zeitdruck arbeiten müssen. Eine wesentliche Beeinträchtigung lasse sich aber nicht ableiten. Tätigkeiten mit einer Gehbelastung von über 200 Metern seien dem Exploranden aufgrund der linksseitigen Beinschmerzen nicht zuzumuten. Rein bezogen auf den Bewegungsapparat bestünden erhebliche Funktionseinschränkungen. Der Versicherte sei einerseits bezüglich der Lendenwirbelsäule im Sinne von qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen wenig belastbar. Aus rheumatologischer Sicht seien ihm nur noch vorwiegend leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, vorwiegend in sitzender Position, ohne Gehstrecken über das erwähnte Limit, zuzumuten. Der Explorand sei aufgrund des psychischen Zustands durchaus in der Lage, auf seine Fähigkeiten zurückzugreifen und diese auszunützen. Er verhalte sich allgemein allerdings passiv und zurückhaltend. Der Grund sei nicht ganz klar. Aufgrund des psychischen Zustands könne die subjektiv angegebene Einschränkung nicht nachvollzogen werden. Klinisch sei beim Versicherten während den neuropsychologischen Abklärungen wiederholt ein selbstlimitierendes Verhalten zu beobachten gewesen. Auch die beiden durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren hätten mehrfach auffällige Ergebnisse erbracht. Das aktuelle neuropsychologische Störungsbild sei ferner in sich inkonsistent. Das Ausmass der erhobenen Funktionsdefizite stehe in einem nicht erklärbaren Widerspruch zur lebensalltäglich nur wenig / kaum eingeschränkten kognitiven Funktionalität des Versicherten und dem diesbezüglichen allgemeinen Eindruck, den dieser klinisch im Gespräch hinterlassen habe. Die Validität/Authentizität der aktuell erhobenen Befunde sei somit nicht gewährleistet. Die vom Exploranden gemachten Angaben bezüglich Gehstrecke mit Blockierung im linken Bein und Schmerzen im Bereich des linken Oberschenkels und v.a. Wade seien mit einer vaskulären Claudicatio intermittens gut vereinbar. Zusätzlich bestehe aus neurologischer Sicht die Möglichkeit einer Claudicatio spinalis bei engem lumbalem Spinalkanal auf Höhe LWK 3/4. Die Ursache der vom Exploranden angegebenen, blitzartig und stromartigen Schmerzen multifokaler Lokalisation, betont im Bereich der unteren Extremitäten, jedoch auch entlang der Lenden- und Brustwirbelsäule sowie unterhalb der Schulterblätter, sei unklar, vom Aspekt her gut vereinbar mit einer neuralgieformen Schmerzsymptomatik. Klinisch hätten sich keine Hinweise für eine sensible Polyneuropathie ergeben. Die klinisch objektivierbaren Befunde seien sehr diskret. Die Diagnosen seien ausschliesslich aufgrund der Angaben des Exploranden sowie den vorhandenen Untersuchungsbefunden erfolgt. Der Explorand habe eine Beeinträchtigung im Alltag, vorwiegend aufgrund der körperlichen Problematik, angegeben. Aufgrund des Lärmempfindens meide er Situationen, die eher lärmig seien, und ziehe er sich deswegen teilweise zurück. Die Funktionseinbussen seien nicht alleine aufgrund des psychischen Zustands zu begründen. Die Angaben deckten sich nicht mit einer relevant psychischen Störung und seien somit nicht mit den Angaben in den Unterlagen zu vergleichen, wo eine mittelschwere depressive Störung angenommen werde. Es sei bei einer mittelschweren depressiven Störung mit einer stärkeren Beeinträchtigung zu rechnen, zumindest auch mit einer dauernden Beeinträchtigung der Stimmung, Freudlosigkeit und Rückzug, was aber beim Exploranden nicht konsequent der Fall sei. Es bestünden demnach deutliche Inkonsistenzen, nicht jedoch auf angiologischer Seite. Der Versicherte habe seine Beschwerden in der rheumatologischen Untersuchung konsistent zur Aktenlage geschildert. Er sei in der klinischen Untersuchung kooperativ gewesen. Zeichen eines sogenannt vermehrten Schmerzgebarens (Waddell-Zeichen) oder auch Hinweise auf eine Schmerzfehlverarbeitung (Fibromyalgie-Druckpunkte) seien nur in geringem Ausmass vorhanden gewesen. Gemäss den Angaben des Exploranden habe dieser 14 Jahre lang im [...] in [...] im Lager gearbeitet. Vorgängig sei er als Lagerist tätig gewesen. Aufgrund der deutlich eingeschränkten Gehstrecke, verbunden mit Blockierung und Schmerzen, sei der Explorand im früheren Beruf als Lagerarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig. Als Zeitpunkt gehe Dr. med. J.___ von 2014 aus. (…) Die vom behandelnden Psychiater angegebene 50%ige Einschränkung lasse sich nicht nachvollziehen; insbesondere könne nicht eine derart starke depressive Störung angenommen werden, wie sie von ihm geschildert worden sei. Es sei demnach entweder davon auszugehen, dass sich die depressive Störung gebessert habe, oder, dass sich der behandelnde Psychiater eher auf die subjektiven Angaben des Exploranden abgestützt habe. Es sei demnach auch nicht möglich, den Verlauf der Arbeitsfähigkeit anzugeben. Nach den Angaben des Exploranden zu seinem letzten Arbeitsplatz hätten dessen Anforderungen die aktuell beschriebenen Limiten überschritten, so dass für die angestammte, zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Der genaue Zeitpunkt des Beginns dieser Arbeitsunfähigkeit könne nicht angegeben werden. Der Explorand habe berichtet, dass er wegen verstärkten Beschwerden im Jahr 2014 beim Arbeitgeber nachgefragt habe, ob er eine leichte Arbeit mit geringerem Pensum ausführen könnte. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich im Laufe des Jahres 2014 graduell eine zunehmende Arbeitsunfähigkeit bis zu 100 % eingestellt habe. Gesamtmedizinisch seien sie, die Gutachter, somit nach eingehender Konsensbesprechung zum Schluss gekommen, dass dem Versicherten die angestammte schwere Tätigkeit seit 2014 nicht mehr zuzumuten sei. In einer angepassten Tätigkeit mit Vermeidung von längeren Gehstrecken (maximal 200 Meter) und in vorwiegend sitzenden Tätigkeiten seien ihm hingegen leichte und intermittierend mittelschwere körperliche sowie administrative und organisatorische Tätigkeiten ganztags zuzumuten. Aufgrund der auftretenden Schmerzen sei von einem erhöhten Pausenbedarf von zirka 10 % und auch hier als Zeitpunkt von 2014 auszugehen. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe ihres Erachtens – so die Gutachter – eine Einschränkung von 10 %, bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen. Diese Einschätzung gelte mindestens ab dem Zeitpunkt des Gutachtens. Wie Dr. med. N.___ umfassend dargelegt habe, könne der retrospektive Verlauf nicht festgelegt werden. Für die Begründung der Gesamt-Arbeitsfähig- und -unfähigkeit werde auf die Fachgutachten verwiesen (IV-Nr. 40.1, S. 9 ff.). 8.6     Am 9. Juli 2019 nahm der RAD-Arzt Dr. med. G.___ zum H.___-Gutachten wie folgt Stellung (IV-Nr. 42, S. 2 ff.): Nach einem Intake-Gespräch mit dem RAD vom 15. Januar 2019 sei die abschliessende Einschätzung des Gesundheitszustands des Versicherten aufgrund fehlender resp. nicht nachvollziehbarer medizinischer Unterlagen nicht möglich erschienen und die Vermutung geäussert worden, dass dazu eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sein werde. Die Begutachtung sei danach ohne weiteren qualifizierten RAD-Einbezug resp. Einholen aussagefähiger Arztberichte bei den Behandlern (Hausarzt, Psychiater) in Auftrag gegeben worden und liege seit 4. Juni 2019 der IV vor. Als Vorbemerkung werde darauf hingewiesen, dass der Versicherte bei der Rückbestätigung der Termine explizit keinen Beizug eines Dolmetschers gewünscht habe. So habe auch die erste allgemeine-medizinische Untersuchung ohne Dolmetscher stattgefunden, der auch in keinem Moment notwendig gewesen sei. Im weiteren Verlauf habe die Tochter des Versicherten telefonisch für die restlichen Termine den Beizug eines Dolmetschers gewünscht, was dann auch organisiert worden sei. Was die durch Dr. med. G.___ angeführten Diagnosen, die funktionellen Auswirkungen/Diagnosen, die Arbeitsfähigkeit sowie medizinischen Massnahmen und Therapien anbelangt, kann auf das H.___-Gutachten (IV-Nr. 40.1, S. 8 ff.) bzw. Erwägung II 8.4 hiervor verwiesen werden. Als Fazit hielt der RAD-Arzt fest, die Bewertung der Teil-Gutachten müsse, da die Ausführungen der Gutachter in deren Gesamtbeurteilung teilweise durch Textverkürzung schwer verständlich und manchmal nicht nachvollziehbar erschienen, im Einzelnen erfolgen; dazu führte der RAD-Arzt Dr. med. G.___ Folgendes aus (IV-Nr. 42, S. 5 ff.): Im allgemeininternistischen Teilgutachten seien keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht worden. Das Teil-Gutachten sei untauglich, würden doch weder Diagnosen wie Diabetes mellitus, Hypertonie, Hyperlipoproteinämie oder der Status nach Echinococcus-Infekt mit Entfernung von Leberzysten (2002) erwähnt noch eine Anamnese der Medikamenten-Einnahme erhoben (lediglich Apotheken-Abgabeliste referiert). Auch seien, wie zu erwarten, Laborwerte (z.B. HbA1c, Leberwerte etc.) nicht kontrolliert worden. Ob als Marker für die medikamentöse Adhärenz des Versicherten die alleinige Bestimmung des Psychopharmakons Duloxetin genüge (auch Stilnox sei verordnet und angeblich eingenommen worden), nicht aber andere Pharmakaspiegel ebenso hätten überprüft werden müssen, erscheine dem RAD zumindest fraglich. Zudem werde (und dies auch nur in der Zusammenfassung als Vorbemerkung) erwähnt, dass diese Untersuchung auf expliziten Wunsch des Versicherten ohne Dolmetscher stattgefunden habe. Die Exploration enthalte sehr karge Angaben und Informationen über den Versicherten. Im Teilgutachten «Angiologie» sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Erwerbstätigkeit stipuliert worden; dazu sei anzumerken, dass sich der Gutachter die Beantwortung der Frage nach den funktionellen Auswirkungen der von ihm gestellten Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit «gespart» und sich auf ein entsprechendes Zumutbarkeitsprofil beschränkt habe. Auch in diesem Teil-Gutachten sei lediglich eine Verordnungs-, aber keine Dosierungsliste der vom Versicherten eingenommenen Medikamente wiedergegeben und auf eine dezidierte Erfragung der Einnahme unverständlicherweise verzichtet worden. Die empfohlenen medizinischen Massnahmen schlössen erstaunlicherweise einen Nikotin-Stopp (der Versicherte rauche nach eigenen Angaben 40 – 60 Zigaretten/d) nicht ein; es finde sich nicht einmal ein Hinweis auf diese Problematik. Nach dem Teilgutachten «Psychiatrie» bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, «unter bestimmten Voraussetzungen voll belastbar»; dazu sei anzumerken, dass die fachärztlich-psychiatrische Einschätzung des RAD im Intake-Gespräch offensichtlich nicht rezipiert werde. Ansonsten erscheine das Teil-Gutachten fundiert und nachvollziehbar. Die Untersuchung sei mit Dolmetscher erfolgt. Die gutachterlich-psychiatrische Einschätzung decke sich weitgehend mit der des RAD-Psychiaters im Intake-Gespräch. Im Teilgutachten «Rheumatologie» werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit 10%iger Leistungsminderung in angepasster Erwerbstätigkeit (Arbeitsfähigkeit = 90 %) angeführt, was weitgehend nachvollziehbar sei. Die Untersuchung sei im Beisein eines Dolmetschers erfolgt. Im Teilgutachten «Neuropsychologie» sei das aktuelle neuropsychologische Störungsbild aufgrund des Testverhaltens des Versicherten (klinisch wiederholt selbstimitierendes Verhalten zu beobachten, zwei durchgeführte Symptomvalidierungsverfahren mit auffälligen Ergebnissen) in sich inkonsistent, das Ausmass demonstrierter Funktionsdefizite nicht erklärbar und im offensichtlichen Widerspruch stehend zur lebensalltäglich nur wenig/kaum eingeschränkten kognitiven Funktionalität des Versicherten sowie des diesbezüglichen allgemeinen Eindrucks im Explorationsgespräch. Die Validität/Authentizität der aktuell erhobenen Befunde sei nicht gewährleistet. Auch diese Untersuchung sei teilweise ohne Dolmetscher durchgeführt worden. Zum Teilgutachten «Neurologie», worin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit 10%iger Leistungsminderung in angepasster Erwerbstätigkeit (Arbeitsfähigkeit = 90 %) postuliert werde, sei anzumerken, dass wiederum kein Dolmetscher beigezogen worden sei. Erstaunlicherweise hätten dennoch differenzierte Antworten erhalten werden, und es habe eine vertiefte Exploration der Beschwerden erfolgen können. Nur hier habe der Versicherte angegeben, dass er gegen Kopfschmerzen Dafalgan einnehme. Das Medikament finde sich auf der Verordnungsliste seiner Medikamente nicht. Noch in der rheumatologischen Untersuchung habe der Versicherte auf die Frage nach Schmerzmitteln eine Einnahme verneint und angegeben, gar nicht zu wissen, für oder wogegen die ihm von der Ehefrau gerichteten Medikamente seien. Einzig in diesem Teilgutachten werde eine Medikamenten-Dosierungsanamnese wiedergegeben. Allerdings fehle hierbei die Insulin-Dosierung (laut Bericht R.___ vom 5. Februar 2019, insulinpflichtiger Diabetes Mellitus). Die durch die IV-Stelle gestellten Fragen (IV-Nr. 42, S. 1 f.) beantwortete der RAD-Arzt wie folgt (IV-Nr. 42, S. 7 f.): Die verschiedenen, teilweise gravierend erscheinenden Mängel im polydisziplinären Gutachten der Gutachterstelle H.___ erschwerten die ausgewogene Gesamtbeurteilung der Begutachtungsergebnisse. Zunächst sei festzuhalten, dass der Versicherte, bei dem keine psychiatrisch relevante Störung habe festgestellt werden können, in der neuropsychologischen Untersuchung Hinweise auf bewusstseinsnah verzerrte Antworten und Verhaltensweisen gezeigt habe. Hinzu kämen weitere, in einem anderen Teil-Gutachten festgehaltene Inkonsistenzen (Psychiatrie) in Verhalten und Angaben des Versicherten. Andererseits sei beim Versicherten aufgrund der medizinischen Vorakten und der plausibel nachvollziehbar erhobenen rheumatologischen, angiologischen und neurologischen Befunde in den Teil-Gutachten das Vorliegen einer erheblichen somatischen gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgewiesen, die eine Rückkehr in die frühere Erwerbstätigkeit als Logistik-Mitarbeiter zweifellos verhindere (Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 2014). Ebenso plausibel nachvollziehbar erscheine aber auch, dass dem Versicherten eine Erwerbstätigkeit in einer überwiegend somatisch angepassten Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 % bei 10%iger Leistungsminderung, ebenfalls ab 2014, möglich und zuzumuten wäre. Obwohl aus Sicht des RAD die medizinischen Ergebnisse des Gutachtens weitgehend nachvollziehbar und begründet erschienen, seien doch auch diverse massive (handwerkliche) Mängel des Gutachtens zu konstatieren wie eine uneinheitliche, nicht nachvollziehbare Begründung für den Beizug eines Dolmetschers bzw. Verzicht auf einen solchen, fehlende somatische, allgemein internistische und psychiatrische Diagnosen (wie z.B. insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Hypertonie, Hyperlipoproteinämie, Nikotinabhängigkeit, Status nach Echinococcus-Infekt und Leberzysten-Operation 2002), wenn auch diese überwiegend wahrscheinlich als solche «ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit» einzuschätzen sein dürften. Aus medizinischer Sicht des RAD könne die Frage nach der Verwertbarkeit des Gutachtens überwiegend bejaht werden, da der relevante medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 2014 in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer angepassten Tätigkeit, ebenfalls ab 2014, als nachvollziehbar begründet und hergeleitet erscheine (IV-Nr. 42, S. 2 ff.). 8.7     Die RAD-Ärztin Dr. med. P.___ äusserte sich am 17. Januar 2020 zum Einwand der damaligen Vertreterin des Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 46) wie folgt: Wie bereits erwähnt, habe der RAD die benannten Kritikpunkte bereits in seiner vorherigen Stellungnahme ausführlich diskutiert, so dass darauf weiterhin abgestellt werden könne. Neue Aspekte habe die Versicherung (gemeint ist die als Vertretung fungierende Rechtsschutzversicherung) nicht vorgebracht (IV-Nr. 48). 9. 9.1     Die Beschwerdegegnerin hat sich bei ihrer Beurteilung in erster Linie auf das Gutachten der Gutachterstelle H.___ gestützt (IV-Nr. 40.1 ff.). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das Gutachten als beweiswertig gelten kann. Der Beschwerdeführer hat – wie bereits erwähnt – vorbringen lassen, auf das H.___-Gutachten vom 5. Juni (recte: 29. Mai) 2019 könne mangels genügender Abklärungen nicht abgestellt werden; dabei werden einzig Vorbehalte gegenüber dem angiologischen sowie dem psychiatrischen Teilgutachten konkretisiert (A.S. 8). 9.2 9.2.1  Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, dass im angiologischen Teilgutachten zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht Stellung genommen worden sei; dies sei insofern ein gravierender Mangel, als sich gerade auch aus den angiologischen Befunden substanzielle Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben, sei doch der Beschwerdeführer selbst nach Auffassung der H.___-Gutachter nicht mehr in der Lage, mehr als 200 Meter zu gehen (A.S. 7). 9.2.2  Im angiologischen Teilgutachten zum polydisziplinären Gutachten der H.___, worin vorab die Ausgangslage beschrieben und auf die Vorakten verwiesen wird, hat Dr. med. O.___, FMH Angiologie, die ausführliche Befragung des Beschwerdeführers wiedergegeben und den fachärztlichen Befund erhoben, um dann zu folgender, die Arbeitsfähigkeit beeinflussender Diagnose zu gelangen: «periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium 2b links; langstreckiger Abgangsverschluss der A. femoralis superficialis bis zum Adduktorenkanal; kardiovaskulärem Risikoprofil: Nikotinabusus, Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie». Im Rahmen seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hat der Gutachter angeführt, der Explorand sei in den letzten Jahren arbeitslos gewesen. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hat er dann ausgeführt, dass dem Exploranden aufgrund der linksseitigen Beinschmerzen Tätigkeiten mit einer Gehbelastung von über 200 Metern nicht zuzumuten seien. Hingegen seien für ihn sämtliche Tätigkeiten mit einer Gehbelastung von weniger als 200 Metern sowie sämtliche sitzenden Tätigkeiten zu 100 % zumutbar bzw. sei der Explorand zu 100 % arbeitsfähig. Zur Frage, ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen noch relevant verbessert werden könne, hat der Gutachter Folgendes ausgeführt: Die kardiovaskulären Risikofaktoren müssten gut eingestellt werden. Empfohlen werde das Durchführen eines strukturierten ambulanten Gehtrainingsprogramms (IV-Nr. 40.3, S. 1 ff.). 9.2.3  Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist der angiologische Gutachter nicht der Auffassung, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ausserstande sei, mehr als 200 Meter zu gehen (A.S. 7). Vielmehr hält der Gutachter, der sich in diesem Punkt auf die Aussagen des Beschwerdeführers stützt, Gehbelastungen von mehr als 200 Meter im Zusammenhang mit dem Ausüben einer Arbeitstätigkeit für nicht mehr zumutbar (IV-Nr. 40.3, S. 4). Dazu lässt sich dem Untersuchungsbefund von Dr. med. O.___ entnehmen, während ein kleiner Teil der beschriebenen belastungsabhängigen Schmerzen im linken Bein durch diese Befunde (periphere arterielle Verschlusskrankheit) erklärt werden könne, sei dies zum grössten Teil und vor allem bezüglich der Ruhebeschwerden nicht erklärbar. Hingegen sind dem Beschwerdeführer – nach Einschätzung des Gutachters – kürzere Gehstrecken oder sitzende Tätigkeiten ganztägig zuzumuten. Folglich geht er mit dem Vorhalt, der angiologische Gutachter habe zur Leistungsfähigkeit keine Stellung genommen, fehl. Soweit der RAD-Arzt bei den durch den Gutachter empfohlenen medizinischen Massnahmen den Einschluss eines Nikotin-Stopps vermisst hat (IV-Nr. 42, S. 6), lässt sich in der Aussage von Dr. med. O.___, die kardiovaskulären Risikofaktoren – wozu bekanntlich das Rauchen gehört – müssten gut eingestellt sein (IV-Nr. 40.3, S. 15), immerhin ein Hinweis auf diese Thematik erblicken. Was schliesslich die mangelnde Dosierungsliste der durch den Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente anbelangt, finden sich zwar im angiologischen Teilgutachten keine konkreten Angaben, jedoch in jenem des psychiatrischen Gutachters; ihm habe der Beschwerdeführer angegeben, 60 mg Duloxetin sowie je eine Tablette Stilnox und Redormin einzunehmen. Im Übrigen habe sich der Explorand nicht erklären können, wieso im Serum trotz regelmässiger Einnahme Duloxetin nicht habe nachgewiesen werden können (IV-Nr. 40.4, S. 3). Im Weiteren ist festzustellen, dass es bei diesen Medikamenten um solche handelt, die das Fachgebiet der Gefässerkrankungen nicht betreffen. Dazu kommt, dass der angiologische Gutachter das Hauptgutachten mitunterzeichnet hat, wozu nebst seinem Teilgutachten auch jenes des psychiatrischen Gutachters gehört. 9.2.4  Die Ausführungen von Dr. med. O.___ basieren auf den vollständigen Vorakten und der persönlichen Untersuchung und Befragung des Beschwerdeführers. Auf dieser Basis ist der Gutachter zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die er widerspruchsfrei und in nachvollziehbarer Weise hergeleitet und begründet hat. Er hat zu den Angaben des Beschwerdeführers Stellung genommen und sich damit auseinandergesetzt, insbesondere auch, was die nicht erklärbaren Beschwerden angelangt. Im Übrigen vermag das durch den RAD-Arzt gerügte Unterbleiben der Angabe über die Einnahme von Medikamenten an den gut begründeten Schlussfolgerungen des Gutachters nichts zu ändern. Aus angiologischer Sicht, so wird im Hauptgutachten schliesslich festgestellt, bestünden keine Inkonsistenzen (IV-Nr. 40.1, S. 11). Das angiologische Teilgutachten wird damit den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E II 4.2 hiervor) gerecht. 9.3 9.3.1  Andererseits rügt der Beschwerdeführer, die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters stehe im Widerspruch zu den Einschätzungen des behandelnden Facharztes (A.S. 8). 9.3.2  Im psychiatrischen Gutachten zum polydisziplinären Gutachten der H.___, worin vorab auf die Vorakten verwiesen und der fachspezifische Aktenauszug (Bericht von Dr. med. E.___ vom 27. November 2018) angeführt wird, hat Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zuerst die Angaben des Beschwerdeführers während einer vertiefenden Befragung im Beisein eines albanischen Dolmetschers beschrieben, dann eine Anamnese vorgenommen und den psychiatrischen Befund erhoben, um schliesslich zu den Diagnosen und zur Beurteilung zu gelangen (IV-Nr. 40.4, S.1 ff.). In seiner Beurteilung hat der psychiatrische Gutachter einleitend eine Zusammenfassung der Anamnese erstellt. Seinen weiteren Ausführungen lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen (IV-Nr. 40.4, S. 11 ff.): Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Explorand wegen körperlicher Erkrankungen in einer schwierigen Situation stehe und aus dem Arbeitsprozess herausgefallen sei, was auch dazu führe, dass die Zukunftsperspektiven ungewiss seien. Es sei denkbar, dass er im Rahmen dieser Belastungen mit Anpassungsschwierigkeiten oder allenfalls depressiver Störung reagiert habe. Es könne allenfalls eine etwas gedrückte Stimmung angenommen werden, doch scheine diese nicht durchgehend vorhanden zu sein. Er könne sich durchaus auch freuen. Auch in der Untersuchung habe sich gezeigt, dass er lachen könne. Es bestehe ein gewisser Interessenverlust, wobei der Explorand zeitlebens nie wesentlichen Interessen nachgegangen sei. Eine ausgesprochene Verminderung des Antriebs könne ebenfalls nicht bestätigt werden. Es sei deshalb fraglich, inwieweit tatsächlich eine relevante affektive Störung oder eher eine prolongierte Anpassungsstörung vorliege. Aufgrund des mittlerweile prolongierten Verlaufs müsste eine mögliche subdepressive Störung in Betracht gezogen werden. Die Kriterien für eine mittelschwere depressive Störung seien nicht erfüllt. Der Explorand habe aufgrund des psychischen Zustands im Alltag keine Mühe und Schwierigkeiten. Im Vordergrund stehe die körperliche Problematik. Die Persönlichkeitsstruktur scheine eher etwas einfach zu sein. Der Explorand habe auch Mühe, die gesamte Problematik erfassen zu können. Er empfinde sich als Versager, was sicher Auswirkungen auf den psychischen Zustand habe. Hinweise darauf, dass eine Persönlichkeitsproblematik vorliege, könnten nicht gefunden werden. Im Weiteren hätten sich auch keine Hinweise auf eine anderweitige psychiatrisch relevante Störung gezeigt. Aufgrund des psychischen Zustands sei der Explorand durchaus in der Lage, sich an Termine zu halten oder in einen Ablauf einzufügen. Er könne auch Aufgaben strukturieren, sich verschiedenen Begebenheiten anpassen und die fachliche Kompetenz anwenden. Er sei fähig, sich ein Urteil zu bilden und Entscheide zu fällen. Die Durchhaltefähigkeit sei durch den psychischen Zustand nicht beeinträchtigt. Er könne sich auch selbst behaupten und scheine zudem Kontakte zu Dritten zu pflegen. In der Gruppenfähigkeit sei er leicht beeinträchtigt, insbesondere, weil er lärmige Situationen nicht mehr gut aushalte. Er pflege familiäre Beziehungen, auch eine Beziehung zur Ehefrau, wobei die Sexualität beeinträchtigt sei. Er gehe kaum irgendwelchen Aktivitäten nach, wobei er zeitlebens nie wesentlichen Interessen nachgegangen sei. Die Selbstpflege sei nicht beeinträchtigt. Die Verkehrs- und Wegefähigkeit sei nicht durch den psychischen Zustand beeinträchtigt, sondern aufgrund der körperlichen Problematik, da er nicht mehr längere Strecken gehen könne. In diesem Sinne lasse sich aufgrund des psychischen Zustands nicht eine wesentliche Beeinträchtigung im Alltag ableiten, wodurch auch die vom behandelnden Psychiater angegebene Einschränkung relativiert werden müsse. Im Weiteren müsse bedacht werden, dass keine antidepressive Behandlung durchgeführt werde, obwohl der Explorand beteuert habe, dass er die Medikation einnehme; im Blut hätten keine Medikamente nachgewiesen werden können. Die Compliance scheine demnach nicht gegeben zu sein (IV-Nr. 40.4, S. 9 f.). Im Rahmen der medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung ist der psychiatrische Gutachter zu folgenden Erkenntnissen gekommen (IV-Nr. 40.4, S. 11 ff.): Hinweise auf Persönlichkeitsauffälligkeiten hätten nicht gefunden werden können. Der Explorand sei zeitlebens an verschiedenen Orten berufstätig gewesen. Er scheine sich auch in den verschiedenen Betrieben gut eingepasst zu haben. Er habe eine Familie mit fünf Kindern. Es bestehe ein gewisses soziales Umfeld. Es könne demnach davon ausgegangen werden, dass Ressourcen vorhanden seien, die er ausnützen könnte. Es würden eher oberflächliche Therapiemassnahmen mit einmal pro Monat stattfindenden Konsultationen durchgeführt. Zudem werde, wie Abklärungen ergäben hätten, die angegebene antidepressive Behandlung nicht befolgt, so dass die Compliance hinterfragt werden müsse. Unter den gegebenen Umständen sei es daher fraglich, inwieweit diese Behandlungsmassnahmen sinnvoll seien und weitergeführt werden sollten. Der Explorand habe eine Beeinträchtigung im Alltag, vorwiegend aufgrund der körperlichen Problematik, angegeben. Aufgrund des Lärmempfindens meide er Situationen, die eher lärmig seien, weswegen er sich teilweise zurückziehe. Die Funktionseinbussen seien nicht alleine aufgrund des psychischen Zustands zu begründen. Die Angaben deckten sich nicht mit einer relevanten psychischen Störung und seien somit nicht mit den Angaben in den Unterlagen zu vergleichen, wo eine mittelschwere depressive Störung angenommen werde. Bei einer mittelschweren depressiven Störung sei mit einer stärkeren Beeinträchtigung zu rechnen, zumindest auch mit einer dauernden Beeinträchtigung der Stimmung, mit Freudlosigkeit und Rückzug, was aber beim Exploranden nicht konsequent der Fall sei. Es bestünden demnach deutliche Inkonsistenzen. Der Explorand sei aufgrund des psychischen Zustands durchaus in der Lage, auf seine Fähigkeiten zurückzugreifen und diese auszunützen. Er verhalte sich allgemein allerdings passiv und zurückhaltend; der Grund sei nicht ganz klar. Aufgrund des psychischen Zustands könne die subjektiv angegebene Einschränkung nicht nachvollzogen werden. Was die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit anbelange, sei der Explorand aufgrund des psychischen Zustands allenfalls als vermindert belastbar einzustufen. Er sollte demnach keine Verantwortung übernehmen und nicht unter Zeitdruck arbeiten müssen. Eine wesentliche Beeinträchtigung lasse sich aber nicht ableiten. Die vom behandelnden Psychiater angegebene 50%ige Einschränkung lasse sich nicht nachvollziehen; insbesondere könne nicht eine derart starke depressive Störung angenommen werden, wie er diese geschildert habe. Es sei demnach entweder davon auszugehen, dass sich die depressive Störung gebessert habe oder sich der behandelnde Psychiater eher auf die subjektiven Angaben des Exploranden abgestützt habe. Es sei demnach auch nicht möglich, einen Verlauf der Arbeitsfähigkeit anzugeben. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei anzuführen, dass keine Tätigkeit genannt werden könne, wo der Explorand eine höhere Leistung erbringen könnte (IV-Nr. 40.4, S. 11 ff.). 9.3.3  Die Ausführungen von Dr. med. N.___ basieren auf den vollständigen Vorakten (vgl. IV-Nr. 40.4, S. 2) und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, die am 17. April 2019 im Beisein eines albanischen Dolmetschers stattgefunden hat (IV-Nr. 40.4, S. 1). Auf dieser Basis ist Dr. med. N.___ zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die er widerspruchsfrei und in nachvollziehbarer Weise hergeleitet und begründet hat. Der Gutachter hat zu den Angaben des Beschwerdeführers Stellung genommen und sich damit auseinandergesetzt. Das psychiatrische Teilgutachten wird damit den allgemeinen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. II 4.2 hiervor) gerecht. Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ hat in diesem Teilgutachten einzig seine Einschätzung anlässlich des Intake-Gesprächs vermisst (IV-Nr. 42, S. 6); diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass beim Versicherten (im Gegensatz zu den Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___) sicher keine chronifizierte Depressivität schweren Ausmasses auszumachen sei (IV-Nr. 25, S. 4). Ansonsten erscheine das Teil-Gutachten – so Dr. med. G.___ – fundiert und nachvollziehbar. Die Untersuchung sei im Beisein eines Dolmetschers erfolgt. Die gutachterlich-psychiatrische Einschätzung (vgl. dazu IV-Nr. 40.4, S. 11 f.) decke sich weitgehend mit seiner anlässlich des Intake-Gesprächs getroffenen (IV-Nr. 42, S. 6). Zwar weicht die Beurteilung von Dr. med. N.___ von jener von Dr. med. E.___ ab, wonach der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit zu mindestens 50 % eingeschränkt sei (IV-Nr. 40.4, S. 12; 40.8, S. 4). Allerdings hat sich der psychiatrische Gutachter mit der abweichenden Beurteilung von Dr. med. E.___ im Rahmen der Aktenwürdigung befasst; es kann auf die Ausführungen in Erwägung II 9.3. hiervor (bzw. IV-Nr. 40.4, S. 12) verwiesen werden. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang daran, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und die Rechtsprechung der begutachtenden Person deshalb praktisch einen gewissen Spielraum gewährt, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Behandelnde und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als Patientin oder Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu ganz unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und – invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren Schweregrads mitsamt den sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in der Natur der Sache begründete, weitgehend fehlende Validierbarkeit («Reliabilität») psychiatrischer Diagnosen, namentlich im depressiven Formenkreis sowie bei den neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen gemäss ICD-10, kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich widersprechenden psychiatrischen Berichten und Expertisen führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29. September 2009 E. 3.2). In Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine, mit Hinweisen) kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 2.2.2, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 51/06 vom 19. September 2006 E. 3.1.2). Derartige Aspekte finden sich im Verlaufsbericht von Dr. med. E.___ vom 5. Dezember 2018 nicht. Vielmehr scheint er bei seiner Beurteilung vorwiegend auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt zu haben – was auch der psychiatrische Gutachter für möglich hält (IV-Nr. 40.4, S. 12) –, und es fehlen im Übrigen Angaben, vor welchem medizinischen Hintergrund seine Diagnosen und Einschätzung entstanden sind. Was den Bericht des Hausarztes von Dr. med. F.___ vom 4. Januar 2019 (IV-Nr. 40.8, S. 8) anbelangt, ist festzuhalten, dass einerseits keine der im Gutachten der H.___ angeführten Disziplinen zu seinen Fachgebieten gehört, ist er doch Facharzt für Allgemeine Medizin FMH. Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c); dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso – wie im vorliegenden Fall bezüglich Dr. med. E.___ – für die behandelnden Spezialärzte und erst recht für die schmerztherapeutisch tätigen Ärzte mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m. Hinw.). 9.3.4  Folglich vermag der Bericht von Dr. med. E.___ die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ergebnisse des psychiatrischen Administrativgutachtens nicht in Frage zu stellen. 9.4     Zu den weiteren Teilgutachten wird in der Beschwerde nichts Konkretes vorgebracht, sondern einzig auf das Einwandverfahren verwiesen. Die Beweiskraft dieser Teilgutachten ist jedoch ebenfalls zu bejahen. Es kann diesbezüglich auf die überzeugende Begründung des RAD-Arztes Dr. med. G.___ vom 9. Juli 2019 verwiesen werden: Zwar sei beim Versicherten nach Lage der medizinischen Akten eine erhebliche somatische gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen, die eine Rückkehr in die frühere Erwerbstätigkeit als Logistik-Mitarbeiter verhindere, weshalb von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit 2014 auszugehen sei. Jedoch erscheine es nachvollziehbar, dass der Versicherte eine leidensadaptierte Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 100 %, bei 10%iger Leistungsminderung, ebenfalls ab 2014, ausüben könne. Die Frage nach der Verwertbarkeit des Gutachtens könne bejaht werden, da der relevante medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer angepassten Tätigkeit ab 2014 als nachvollziehbar begründet und hergeleitet erscheine (IV-Nr. 42, S. 7 f.). Wie der RAD-Arzt weiter festgehalten hat, weist das internistische Teilgutachten mehrere Schwachpunkte auf, die aber die Aussagekraft der Gesamtbeurteilung nicht in Frage stellen. So liegen für die kritischen Disziplinen Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Angiologie beweiswertige Beurteilungen vor, wogegen die internistischen Aspekte nicht geeignet scheinen, die Arbeitsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen. 9.5     Schliesslich haben die Gutachter bei den Massnahmen und Therapien im polydisziplinären Konsens zusammenfassend klar zum Ausdruck gebracht, es sei nicht zu erwarten, dass durch Therapiemassnahmen eine relevante Änderung der attestierten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit resultierte. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei leicht eingeschränkter Leistung um 10 %, so dass diesbezüglich keine grossen Änderungen realisiert werden könnten (IV-Nr. 40.1, S. 15); insbesondere hat der psychiatrische Gutachter unter diesem Titel verlauten lassen, es sei fraglich, ob der Explorand von den psychiatrischen Massnahmen überhaupt profitiere, befolge er doch die medikamentösen Massnahmen nicht und fänden in eher grosszügig bemessenen Abständen Konsultationen statt (IV-Nr. 40.4, S. 13). 9.6     Folglich vermögen die Berichte von Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ergebnisse des Administrativgutachtens nicht in Frage zu stellen. Weitere medizinische Abklärungen sind – entgegen dem Begehren des Beschwerdeführers – nicht erforderlich, da eine taugliche Beurteilungsgrundlage vorliegt.

10.     Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint, ohne dies zu begründen (IV-Nr. 49). Der Beschwerdeführer hat dazu in der Beschwerde nichts vorgetragen lassen. Nachdem er jedoch aufgrund des medizinischen Beweisergebnisses in einer Verweistätigkeit zumindest seit 2014 zu 90 % arbeitsfähig ist (IV-Nr.40.1, S. 13; 42, S. 8), besteht kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Unabhängig davon wäre im vorliegenden Fall von einer subjektiven Eingliederungsunfähigkeit auszugehen und wären die Voraussetzungen zur Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen auch aus diesem Grund zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint hat.

11.     Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer zumindest seit 2014 medizinisch-theoretisch zuzumuten ist, eine Verweistätigkeit mit einem Rendement von 90 % auszuüben, um dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Im Vergleich zur Situation bei Erlass der Verfügung vom

21. März 2014 ist daher keine erhebliche Veränderung ausgewiesen. Selbst wenn man eine solche annehmen wollte, wäre ein Leistungsanspruch zu verneinen: Der Einkommensvergleich führt – wie dies die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid erwähnt hat (IV-Nr. 49, S. 2) – zu keinem rentenbegründendem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %. Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht nicht. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

12.     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

13.     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber Flückiger                                   Häfliger