Arbeitslosenentschädigung
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 1.1 Die Unia Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) richtete dem Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Wirkung ab 1. Juni 2017 Arbeitslosenentschädigung aus (Akten der Beschwerdegegnerin / Unia S. 97 f.). 1.2 Mit Verfügung vom 25. März 2019 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer den Betrag von CHF 3‘934.00 zurück (Unia S. 62 f.), da im Juni 2017 keine Arbeitslosigkeit und damit auch kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestanden habe. Die dagegen erhobene Einsprache (Unia S. 46) wies die Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2020 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
E. 2 Es sei von der Rückforderung für den Monat Juni 2017 in der Höhe von CHF 3'934.00 abzusehen.
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
des Beschwerdeführers.
2.3 Die Parteien halten mit Replik
vom 20. April 2020 resp. Duplik vom 8. Mai 2020 an ihren Rechtsbegehren
fest (A.S. 18 / 22 f.).
2.4 Die Vertretung des
Beschwerdeführers reicht innert der Frist bis 25. Mai 2020 weder weitere
Bemerkungen noch eine Kostennote ein (s. A.S. 25 + 27).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die im Juni 2017 bezogene
Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 3'934.00 der Beschwerdegegnerin
zurückerstatten muss.
1.2 Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis
zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54
bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /
GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit der Rückforderung von CHF 3‘934.00
nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als
Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1 Der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person ganz
oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /
AVIG, SR 837.0). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis
steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG).
2.2 Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG
richtet sich die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung –
mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Fälle von Art. 55 AVIG – nach Art.
25 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1). Absatz 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass unrechtmässig bezogene
Leistungen zurückzuerstatten sind. Auch wenn die Arbeitslosenversicherung die
Leistungsabrechnung gestützt auf Art. 100 Abs. 1 AVIG nicht als formelle
Verfügung, sondern im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG erlassen
hat, ist eine Rückforderung nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nur noch unter
den Voraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung gemäss
Art. 53 Abs. 1 resp. Abs. 2 ATSG zulässig (s. BGE 129 V 110 E. 1.1).
E. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer war seit
Dezember 2010 bei der B.___ GmbH (fortan: Arbeitgeberin) angestellt (Unia S.
121). Die Arbeitgeberin löste dieses Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschreiben
vom 29. März 2017 per 31. Mai 2017 auf (Unia S. 134), dies unter
Einhaltung der vertraglich vereinbarten zweimonatigen Frist (s. dazu Unia
S. 119 Ziff. 12). Dementsprechend begehrte der Beschwerdeführer in seinem
Antrag vom 11. April 2017 ab 1. Juni 2017 Arbeitslosenentschädigung (Unia S.
138 ff.).
3.1.2 Die Arbeitgeberin bestätigte in
der Arbeitgeberbescheinigung vom 16. April 2017 (Unia S. 121 f.), dass das
Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2017 aufgelöst werde. Der Gesamtverdienst für die
Zeit von Januar bis Mai 2017 belaufe sich auf CHF 25'000.00. Weiter gingen
bei der Beschwerdegegnerin Lohnabrechnungen für die Zeit von April 2016 bis Mai
2017 ein, welche jeweils einen Bruttolohn von CHF 5'000.00 auswiesen (Unia
S. 104 ff.). Die Abrechnung für Mai 2017 trug den Vermerk «Austritt:
31.05.2017».
3.1.3 Der Beschwerdeführer erklärte am
27. Juni 2017 im Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Juni
2017», er habe in diesem Monat nicht gearbeitet (Unia S. 102 f.).
3.1.4 Die Arbeitgeberin teilte der zuständigen
Ausgleichskasse in der Lohnmeldung für das Jahr 2017 vom 24. Februar 2018 mit,
der Beschwerdeführer habe vom 1. Januar bis 30. Juni 2017 bei ihr
gearbeitet. In dieser Zeit habe er ein Einkommen von insgesamt CHF 29'700.00
erzielt und jeden Monat CHF 200.00 Kinderzulage bezogen (Unia 67 f.). Im
individuellen AHV-Konto des Beschwerdeführers wurde dementsprechend eine
Beitragszeit von Januar bis Juni 2017 mit einem Einkommen von CHF 29'700.00
eingetragen (Unia S. 22).
3.1.5 Am 4. Oktober 2018 stellte die
Arbeitgeberin eine neue Arbeitgeberbescheinigung aus (Unia S. 71 f.). Danach dauerte
das Arbeitsverhältnis bis 30. Juni 2017, wobei der Beschwerdeführer
vollzeitlich bis zu diesem Tag arbeitete und von Januar bis Juni 2017 ein
Gehalt von insgesamt CHF 29'700.00 bezog. Die Arbeitgeberin führte dazu
aus, bei der ersten Bescheinigung sei ein Fehler unterlaufen. Obwohl die
Kündigungsfrist am 31. Mai 2017 abgelaufen sei, habe der Beschwerdeführer
noch einen Monat länger gearbeitet (Unia S. 70). Ausserdem reichte die
Arbeitgeberin eine Lohnabrechnung pro Juni 2017 ein, welche einen Bruttolohn
von CHF 4'950.00 auswies (Unia S. 69).
3.1.6 Der Beschwerdeführer reichte im
Einspracheverfahren einerseits ein Zwischenzeugnis vom 29. April 2017 ein (Unia
S. 49), wonach der Beschwerdeführer bis 31. Mai 2017 im Betrieb tätig sei.
Andererseits legte der Beschwerdeführer drei Auszüge aus seinem Privatkonto [...]
für die Monate Mai bis Juli 2017 vor (Unia S. 32 ff.). Danach erhielt er im Mai
von der Arbeitgeberin einen Lohn von CHF 4'500.00 überwiesen (Unia S. 39), was praktisch
dem Nettolohn von CHF 4'500.25 gemäss der Abrechnung für Mai 2017
entspricht (Unia S. 104). Im Juni und Juli 2017 erfolgten demgegenüber keine
solchen Zahlungen.
3.1.7 Die Beschwerdegegnerin stellte
der Arbeitgeberin am 3. Dezember 2019 verschiedene Fragen (Unia S. 30 f.),
welche unbeantwortet blieben (s. Unia S. 28).
3.1.8 Nachdem sich die Vertretung des
Beschwerdeführers am 11. Februar 2020 an die Arbeitgeberin gewandt hatte
(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 2), erklärte diese am 17. Februar 2020, sie habe
der Ausgleichskasse folgende E-Mail geschrieben (BB-Nr. 3):
Wie wir heute am Telefon
gesprochen habe möchte ich Ihnen nochmals mitteilen, dass unser Buchhalter bei
Lohndeklaration von 2017 ein Fehler unterlaufen ist und wir leider nicht
gemerkt haben.
[Der Beschwerdeführer] hat
bis Ende Mai 2017 in unsere Firma gearbeitet.
[Der Beschwerdeführer] hat
nicht bis Ende Juni gearbeitet.
Ich bitte Sie diesen
Fehler zu korrigieren (…)
3.1.9 Die Ausgleichskasse berichtigte am
25. Februar 2020 das individuelle Konto des Beschwerdeführers und trug neu eine
Beitragsdauer bis Mai 2017 ein, wobei das Einkommen von CHF 29'700.00
unverändert blieb (BB-Nrn. 4 + 5). Ausserdem wurde das Zulagenregister
korrigiert, indem nur noch bis 31. Mai 2017 Kinderzulagen verbucht wurden (A.S.
24).
E. 3.1.2 hiervor), der darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer das Unternehmen tatsächlich auf diesen Zeitpunkt hin verliess. 3.2.4 Bei einer Gesamtwürdigung der Akten kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht auf die Lohnmeldung vom 24. Februar 2018 sowie die zweite Arbeitgeberbescheinigung abgestellt werden. Es ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur bis Ende Mai 2017 bei der Arbeitgeberin angestellt und sodann im Juni 2017 arbeitslos war. Wenn aber die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit erfüllt war, so lag im Juni 2017 kein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, welcher die Rückforderung der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung erlauben würde. Die Beschwerde stellt sich folglich als begründet heraus. Sie wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben.
4. Der obsiegende Beschwerdeführer wird von einer Rechtsanwältin vertreten (s. A.S. 7) und hat daher gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Da die Vertreterin keine Kostennote eingereicht hat, obwohl sie dazu Gelegenheit gehabt hätte (s. E. I. 2.4 hiervor), wird die Entschädigung ermessenweise auf pauschal CHF 1'000.00 festgesetzt. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Vertreterin am Einspracheverfahren noch nicht beteiligt war, sich also erst in den Fall einarbeiten musste. Andererseits sind die Akten nicht besonders umfangreich und die beiden eingereichten Rechtsschriften umfassen lediglich zwei resp. eine Seite.
5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
E. 3.1.4 + 3.1.5 hiervor). Eine Lohnmeldung des Arbeitgebers bei der
Ausgleichskasse, welche einen entsprechenden IK-Eintrag nach sich zieht, bildet
in der Tat ein Indiz dafür, dass während eines bestimmten Zeitraums ein Arbeitsverhältnis
bestand. Der Beweiswert der vorliegenden Lohnmeldung wird jedoch dadurch in
Frage gestellt, dass die Arbeitgeberin diese Meldung später widerrief. Dabei
begnügte sich die Arbeitgeberin nicht mit der Feststellung, das
Arbeitsverhältnis habe doch nur bis Mai 2017 bestanden, sondern sie veranlasste
auch, dass am 25. Februar 2020 eine entsprechende Korrektur des IK-Eintrags
erfolgte (E. II. 3.1.8 + 3.1.9 hiervor). Die Beschwerdegegnerin zweifelt die
Richtigkeit dieser Korrektur an: Sie verweist darauf, dass neu nur noch eine Beschäftigungsdauer
von Januar bis Mai 2017 eingetragen, das Einkommen mit CHF 29'700.000 aber
unverändert geblieben sei, also immer noch gleich hoch wie bei der früheren
Beschäftigungsdauer von Januar bis Juni 2017. Hier muss man sich in der Tat
fragen, ob nicht auch das Einkommen hätte berichtigt werden müssen, zumal in
der ersten Arbeitgeberbescheinigung für die Zeit von Januar bis Mai 2017 ein
Lohn von CHF 25'000.00 angegeben worden war, was mit den fraglichen Lohnabrechnungen
übereinstimmt (5 x 5'000 brutto, s. E. II. 3.1.2 hiervor). Diese
Unstimmigkeit ändert aber nichts an der Tatsache, dass im individuellen Konto nur
noch eine Beschäftigung bei der Arbeitgeberin bis Mai 2017 eingetragen ist und
im Zulagenregister für Juni 2017 keine Kinderzulage mehr verbucht wird. Die
Behauptung der Beschwerdegegnerin, der in der Lohnmeldung deklarierte Betrag
von CHF 29'700.00 entspreche exakt dem Lohn von Januar bis Juni 2017,
trifft im Übrigen nicht zu: Folgt man den Lohnabrechnungen, so müsste in diesem
Zeitraum vielmehr ein Gehalt von CHF 29'950.00 ausgerichtet worden sein (Januar
bis Mai 2017 = 5 x 5'000 plus Juni 2017 = 1 x 4'950, s. E. II. 3.1.2
+ 3.1.5 hiervor).
Vor diesem Hintergrund geht es nicht an,
einfach auf die Lohnmeldung vom 24. Februar 2018 abzustellen, wie es die
Beschwerdegegnerin tut; es sind vielmehr weitere Indizien zu prüfen, welche für
oder gegen für ein Arbeitsverhältnis im Juni 2017 sprechen.
3.2.3 In den Akten finden sich weder ein
befristeter Arbeitsvertrag, ein Einsatzplan oder Auszüge aus der Zeiterfassung,
welche eine Beschäftigung des Beschwerdeführers im Juni 2017 nachweisen
könnten. Die Arbeitgeberin reichte keine solchen Unterlagen ein, obwohl die Beschwerdegegnerin
sie dazu aufgefordert hatte (Unia S. 30). Die Arbeitgeberin brachte lediglich zusammen
mit der zweiten Arbeitgeberbescheinigung eine Lohnabrechnung für Juni 2017 bei.
Nach Aktenlage ist jedoch keine entsprechende Lohnzahlung an den
Beschwerdeführer erfolgt. Die Auszüge aus seinem Privatkonto belegen, dass der
Mai-Lohn von CHF 4'500.00 netto, wie er aus der Lohnabrechnung hervorgeht,
auf dieses Konto überwiesen wurde, während im Juni und Juli 2017 keinerlei
Lohnzahlungen mehr eingingen. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass im Juni
2017 kein Arbeitsverhältnis mehr bestand. Dies muss umso mehr gelten, als die
Arbeitgeberin – trotz der Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Unia S. 30) und des
Beschwerdeführers (BB-Nr. 2) – auch keine Buchhaltungsunterlagen einreichte,
welche belegen würden, dass eine Überweisung des Juni-Lohns veranlasst worden
war. Für eine Barauszahlung wiederum gibt es weder in der Lohnabrechnung für
Juni 2017 noch sonst in den Akten irgendwelche Hinweise; die Überweisung im Mai
2017 (E. II. 3.1.6 hiervor) zeigt vielmehr, dass der Beschwerdeführer seinen
Lohn auf diesem Weg und nicht in bar erhielt.
Zweifel am Beweiswert der Lohnabrechnung
für Juni 2017 entstehen im Übrigen auch dadurch, dass diese einen etwas
tieferen Bruttolohn als die Abrechnung für Mai 2017 ausweist, obwohl der
Beschwerdeführer laut der zweiten Arbeitgeberbescheinigung bis Ende Juni 2017
vollzeitlich gearbeitet haben soll. Die Arbeitgeberin erklärte weder diese
Differenz noch gab sie einen Grund dafür an, warum der Beschwerdeführer nach
dem Ende der Kündigungsfrist noch einen Monat bei ihr arbeitete.
Aufschlussreich ist schliesslich auch der
Vermerk «Austritt: 31.05.2017» auf der Lohnabrechnung für Mai 2019 (E. II.
E. 3.2 3.2.1 Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen per 31. Mai
2017. Streitig ist, ob er faktisch auch noch im Folgemonat Juni 2017 bei der Arbeitgeberin beschäftigt war, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht. 3.2.2 Der Beschwerdeführer gab stets an, dass seine Tätigkeit bei der Arbeitgeberin nur bis Ende Mai 2017 gedauert habe (E. II. 3.1.1 + 3.1.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin beruft sich für ihre abweichende Auffassung auf die Lohnmeldung der Arbeitgeberin vom 24. Februar 2018 nebst der neuen Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Oktober 2018 (E. II.
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 31. Januar 2020 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben.
- Die Unia Arbeitslosenkasse hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'000.00 zu bezahlen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Haldemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 29.06.2020 VSBES.2020.48 Soleure Versicherungsgericht 29.06.2020 VSBES.2020.48 Soletta Versicherungsgericht 29.06.2020 VSBES.2020.48
Urteil vom
29. Juni 2020 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Gerichtsschreiber Haldemann In Sachen A.___ vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3386, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitslosenentschädigung (Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020) zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung : I. 1. 1.1 Die Unia Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) richtete dem Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Wirkung ab 1. Juni 2017 Arbeitslosenentschädigung aus (Akten der Beschwerdegegnerin / Unia S. 97 f.). 1.2 Mit Verfügung vom 25. März 2019 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer den Betrag von CHF 3‘934.00 zurück (Unia S. 62 f.), da im Juni 2017 keine Arbeitslosigkeit und damit auch kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestanden habe. Die dagegen erhobene Einsprache (Unia S. 46) wies die Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2020 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 25. Februar 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 f.). 1. Es seien der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 sowie die Verfügung vom 25. März 2019 der [Beschwerdegegnerin] aufzuheben. 2. Es sei von der Rückforderung für den Monat Juni 2017 in der Höhe von CHF 3'934.00 abzusehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2020 folgende Anträge (A.S. 12 f.): 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2020 sei zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge des Beschwerdeführers. 2.3 Die Parteien halten mit Replik vom 20. April 2020 resp. Duplik vom 8. Mai 2020 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 18 / 22 f.). 2.4 Die Vertretung des Beschwerdeführers reicht innert der Frist bis 25. Mai 2020 weder weitere Bemerkungen noch eine Kostennote ein (s. A.S. 25 + 27). II. 1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die im Juni 2017 bezogene Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von CHF 3'934.00 der Beschwerdegegnerin zurückerstatten muss. 1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54 bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit der Rückforderung von CHF 3‘934.00 nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist. 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). 2.2 Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung – mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Fälle von Art. 55 AVIG – nach Art. 25 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Absatz 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Auch wenn die Arbeitslosenversicherung die Leistungsabrechnung gestützt auf Art. 100 Abs. 1 AVIG nicht als formelle Verfügung, sondern im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG erlassen hat, ist eine Rückforderung nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nur noch unter den Voraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 1 resp. Abs. 2 ATSG zulässig (s. BGE 129 V 110 E. 1.1). 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer war seit Dezember 2010 bei der B.___ GmbH (fortan: Arbeitgeberin) angestellt (Unia S. 121). Die Arbeitgeberin löste dieses Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschreiben vom 29. März 2017 per 31. Mai 2017 auf (Unia S. 134), dies unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten zweimonatigen Frist (s. dazu Unia S. 119 Ziff. 12). Dementsprechend begehrte der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 11. April 2017 ab 1. Juni 2017 Arbeitslosenentschädigung (Unia S. 138 ff.). 3.1.2 Die Arbeitgeberin bestätigte in der Arbeitgeberbescheinigung vom 16. April 2017 (Unia S. 121 f.), dass das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2017 aufgelöst werde. Der Gesamtverdienst für die Zeit von Januar bis Mai 2017 belaufe sich auf CHF 25'000.00. Weiter gingen bei der Beschwerdegegnerin Lohnabrechnungen für die Zeit von April 2016 bis Mai 2017 ein, welche jeweils einen Bruttolohn von CHF 5'000.00 auswiesen (Unia S. 104 ff.). Die Abrechnung für Mai 2017 trug den Vermerk «Austritt: 31.05.2017». 3.1.3 Der Beschwerdeführer erklärte am
27. Juni 2017 im Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Juni 2017», er habe in diesem Monat nicht gearbeitet (Unia S. 102 f.). 3.1.4 Die Arbeitgeberin teilte der zuständigen Ausgleichskasse in der Lohnmeldung für das Jahr 2017 vom 24. Februar 2018 mit, der Beschwerdeführer habe vom 1. Januar bis 30. Juni 2017 bei ihr gearbeitet. In dieser Zeit habe er ein Einkommen von insgesamt CHF 29'700.00 erzielt und jeden Monat CHF 200.00 Kinderzulage bezogen (Unia 67 f.). Im individuellen AHV-Konto des Beschwerdeführers wurde dementsprechend eine Beitragszeit von Januar bis Juni 2017 mit einem Einkommen von CHF 29'700.00 eingetragen (Unia S. 22). 3.1.5 Am 4. Oktober 2018 stellte die Arbeitgeberin eine neue Arbeitgeberbescheinigung aus (Unia S. 71 f.). Danach dauerte das Arbeitsverhältnis bis 30. Juni 2017, wobei der Beschwerdeführer vollzeitlich bis zu diesem Tag arbeitete und von Januar bis Juni 2017 ein Gehalt von insgesamt CHF 29'700.00 bezog. Die Arbeitgeberin führte dazu aus, bei der ersten Bescheinigung sei ein Fehler unterlaufen. Obwohl die Kündigungsfrist am 31. Mai 2017 abgelaufen sei, habe der Beschwerdeführer noch einen Monat länger gearbeitet (Unia S. 70). Ausserdem reichte die Arbeitgeberin eine Lohnabrechnung pro Juni 2017 ein, welche einen Bruttolohn von CHF 4'950.00 auswies (Unia S. 69). 3.1.6 Der Beschwerdeführer reichte im Einspracheverfahren einerseits ein Zwischenzeugnis vom 29. April 2017 ein (Unia S. 49), wonach der Beschwerdeführer bis 31. Mai 2017 im Betrieb tätig sei. Andererseits legte der Beschwerdeführer drei Auszüge aus seinem Privatkonto [...] für die Monate Mai bis Juli 2017 vor (Unia S. 32 ff.). Danach erhielt er im Mai von der Arbeitgeberin einen Lohn von CHF 4'500.00 überwiesen (Unia S. 39), was praktisch dem Nettolohn von CHF 4'500.25 gemäss der Abrechnung für Mai 2017 entspricht (Unia S. 104). Im Juni und Juli 2017 erfolgten demgegenüber keine solchen Zahlungen. 3.1.7 Die Beschwerdegegnerin stellte der Arbeitgeberin am 3. Dezember 2019 verschiedene Fragen (Unia S. 30 f.), welche unbeantwortet blieben (s. Unia S. 28). 3.1.8 Nachdem sich die Vertretung des Beschwerdeführers am 11. Februar 2020 an die Arbeitgeberin gewandt hatte (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 2), erklärte diese am 17. Februar 2020, sie habe der Ausgleichskasse folgende E-Mail geschrieben (BB-Nr. 3): Wie wir heute am Telefon gesprochen habe möchte ich Ihnen nochmals mitteilen, dass unser Buchhalter bei Lohndeklaration von 2017 ein Fehler unterlaufen ist und wir leider nicht gemerkt haben. [Der Beschwerdeführer] hat bis Ende Mai 2017 in unsere Firma gearbeitet. [Der Beschwerdeführer] hat nicht bis Ende Juni gearbeitet. Ich bitte Sie diesen Fehler zu korrigieren (…) 3.1.9 Die Ausgleichskasse berichtigte am
25. Februar 2020 das individuelle Konto des Beschwerdeführers und trug neu eine Beitragsdauer bis Mai 2017 ein, wobei das Einkommen von CHF 29'700.00 unverändert blieb (BB-Nrn. 4 + 5). Ausserdem wurde das Zulagenregister korrigiert, indem nur noch bis 31. Mai 2017 Kinderzulagen verbucht wurden (A.S. 24). 3.2 3.2.1 Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen per 31. Mai
2017. Streitig ist, ob er faktisch auch noch im Folgemonat Juni 2017 bei der Arbeitgeberin beschäftigt war, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht. 3.2.2 Der Beschwerdeführer gab stets an, dass seine Tätigkeit bei der Arbeitgeberin nur bis Ende Mai 2017 gedauert habe (E. II. 3.1.1 + 3.1.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin beruft sich für ihre abweichende Auffassung auf die Lohnmeldung der Arbeitgeberin vom 24. Februar 2018 nebst der neuen Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Oktober 2018 (E. II. 3.1.4 + 3.1.5 hiervor). Eine Lohnmeldung des Arbeitgebers bei der Ausgleichskasse, welche einen entsprechenden IK-Eintrag nach sich zieht, bildet in der Tat ein Indiz dafür, dass während eines bestimmten Zeitraums ein Arbeitsverhältnis bestand. Der Beweiswert der vorliegenden Lohnmeldung wird jedoch dadurch in Frage gestellt, dass die Arbeitgeberin diese Meldung später widerrief. Dabei begnügte sich die Arbeitgeberin nicht mit der Feststellung, das Arbeitsverhältnis habe doch nur bis Mai 2017 bestanden, sondern sie veranlasste auch, dass am 25. Februar 2020 eine entsprechende Korrektur des IK-Eintrags erfolgte (E. II. 3.1.8 + 3.1.9 hiervor). Die Beschwerdegegnerin zweifelt die Richtigkeit dieser Korrektur an: Sie verweist darauf, dass neu nur noch eine Beschäftigungsdauer von Januar bis Mai 2017 eingetragen, das Einkommen mit CHF 29'700.000 aber unverändert geblieben sei, also immer noch gleich hoch wie bei der früheren Beschäftigungsdauer von Januar bis Juni 2017. Hier muss man sich in der Tat fragen, ob nicht auch das Einkommen hätte berichtigt werden müssen, zumal in der ersten Arbeitgeberbescheinigung für die Zeit von Januar bis Mai 2017 ein Lohn von CHF 25'000.00 angegeben worden war, was mit den fraglichen Lohnabrechnungen übereinstimmt (5 x 5'000 brutto, s. E. II. 3.1.2 hiervor). Diese Unstimmigkeit ändert aber nichts an der Tatsache, dass im individuellen Konto nur noch eine Beschäftigung bei der Arbeitgeberin bis Mai 2017 eingetragen ist und im Zulagenregister für Juni 2017 keine Kinderzulage mehr verbucht wird. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, der in der Lohnmeldung deklarierte Betrag von CHF 29'700.00 entspreche exakt dem Lohn von Januar bis Juni 2017, trifft im Übrigen nicht zu: Folgt man den Lohnabrechnungen, so müsste in diesem Zeitraum vielmehr ein Gehalt von CHF 29'950.00 ausgerichtet worden sein (Januar bis Mai 2017 = 5 x 5'000 plus Juni 2017 = 1 x 4'950, s. E. II. 3.1.2 + 3.1.5 hiervor). Vor diesem Hintergrund geht es nicht an, einfach auf die Lohnmeldung vom 24. Februar 2018 abzustellen, wie es die Beschwerdegegnerin tut; es sind vielmehr weitere Indizien zu prüfen, welche für oder gegen für ein Arbeitsverhältnis im Juni 2017 sprechen. 3.2.3 In den Akten finden sich weder ein befristeter Arbeitsvertrag, ein Einsatzplan oder Auszüge aus der Zeiterfassung, welche eine Beschäftigung des Beschwerdeführers im Juni 2017 nachweisen könnten. Die Arbeitgeberin reichte keine solchen Unterlagen ein, obwohl die Beschwerdegegnerin sie dazu aufgefordert hatte (Unia S. 30). Die Arbeitgeberin brachte lediglich zusammen mit der zweiten Arbeitgeberbescheinigung eine Lohnabrechnung für Juni 2017 bei. Nach Aktenlage ist jedoch keine entsprechende Lohnzahlung an den Beschwerdeführer erfolgt. Die Auszüge aus seinem Privatkonto belegen, dass der Mai-Lohn von CHF 4'500.00 netto, wie er aus der Lohnabrechnung hervorgeht, auf dieses Konto überwiesen wurde, während im Juni und Juli 2017 keinerlei Lohnzahlungen mehr eingingen. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass im Juni 2017 kein Arbeitsverhältnis mehr bestand. Dies muss umso mehr gelten, als die Arbeitgeberin – trotz der Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Unia S. 30) und des Beschwerdeführers (BB-Nr. 2) – auch keine Buchhaltungsunterlagen einreichte, welche belegen würden, dass eine Überweisung des Juni-Lohns veranlasst worden war. Für eine Barauszahlung wiederum gibt es weder in der Lohnabrechnung für Juni 2017 noch sonst in den Akten irgendwelche Hinweise; die Überweisung im Mai 2017 (E. II. 3.1.6 hiervor) zeigt vielmehr, dass der Beschwerdeführer seinen Lohn auf diesem Weg und nicht in bar erhielt. Zweifel am Beweiswert der Lohnabrechnung für Juni 2017 entstehen im Übrigen auch dadurch, dass diese einen etwas tieferen Bruttolohn als die Abrechnung für Mai 2017 ausweist, obwohl der Beschwerdeführer laut der zweiten Arbeitgeberbescheinigung bis Ende Juni 2017 vollzeitlich gearbeitet haben soll. Die Arbeitgeberin erklärte weder diese Differenz noch gab sie einen Grund dafür an, warum der Beschwerdeführer nach dem Ende der Kündigungsfrist noch einen Monat bei ihr arbeitete. Aufschlussreich ist schliesslich auch der Vermerk «Austritt: 31.05.2017» auf der Lohnabrechnung für Mai 2019 (E. II. 3.1.2 hiervor), der darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer das Unternehmen tatsächlich auf diesen Zeitpunkt hin verliess. 3.2.4 Bei einer Gesamtwürdigung der Akten kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht auf die Lohnmeldung vom 24. Februar 2018 sowie die zweite Arbeitgeberbescheinigung abgestellt werden. Es ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur bis Ende Mai 2017 bei der Arbeitgeberin angestellt und sodann im Juni 2017 arbeitslos war. Wenn aber die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit erfüllt war, so lag im Juni 2017 kein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, welcher die Rückforderung der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung erlauben würde. Die Beschwerde stellt sich folglich als begründet heraus. Sie wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben.
4. Der obsiegende Beschwerdeführer wird von einer Rechtsanwältin vertreten (s. A.S. 7) und hat daher gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Da die Vertreterin keine Kostennote eingereicht hat, obwohl sie dazu Gelegenheit gehabt hätte (s. E. I. 2.4 hiervor), wird die Entschädigung ermessenweise auf pauschal CHF 1'000.00 festgesetzt. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Vertreterin am Einspracheverfahren noch nicht beteiligt war, sich also erst in den Fall einarbeiten musste. Andererseits sind die Akten nicht besonders umfangreich und die beiden eingereichten Rechtsschriften umfassen lediglich zwei resp. eine Seite.
5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demnach wird erkannt : 1. Der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 31. Januar 2020 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. 2. Die Unia Arbeitslosenkasse hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'000.00 zu bezahlen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Haldemann