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VSBES.2020.253

Solothurn · 2021-06-30 · Deutsch SO
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Unfallversicherung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2020 sei aufzuheben;

E. 1.1 Nach erfolgter Revision bei der A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) kam die Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 27. Mai 2020 (Suva-Nr. [Akten der Suva] 215) zum Schluss, dass es sich bei den an B.___ in den Jahren 2016 und 2017 ausgerichteten Entgelten um Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gehandelt habe. Der Arbeitgeber sei von Gesetzes wegen verpflichtet von den an Herrn B.___ bezahlten Löhnen die entsprechenden Versicherungsprämien zu entrichten. Daher sei der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2020 die Prämienrechnung nach Revision erneut zugestellt worden. 1.2     Gegen die Verfügung vom 27. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2020 Einsprache (Suva-Nr. 221), welche mit Entscheid vom 18. November 2020 abgewiesen wurde (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

2.       Am 23. Dezember 2020 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) mit folgenden Rechtsbegehren:

E. 2 2.1     Gemäss

Art. 1a Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG,

SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer,

einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der

in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den

Bestimmungen des UVG versichert. Als Arbeitnehmer gilt nach Art. 1

Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202), wer eine

unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ausübt. Die

Versicherungsprämien werden von den Unfallversicherern in Promillen des

versicherten Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 UVG).

2.2     Das

UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Unterstellung

unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Unter Berücksichtigung

der von der herrschenden Lehre aufgestellten Definitionen ist im Sinne

leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG zu bezeichnen, wer um des

Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger

untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes

wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 141 V 313 E. 2.1, BGE 115 V

58 unten mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung

).

2.3     Die

beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom

Unselbständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die

sich insbesondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un-)Selbständigen

verstanden werden mag, nicht zu decken braucht.

Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig

ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen

Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen

Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Unternehmung ausgeübt werden (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26.4.2011, E. 3.2; BGE 122 V 172 E. 3b, BGE

104 V 127 E. b; AHI 2001 S. 186 E.4b). Zudem hat der Umstand, dass eine

beitragspflichtige Person gleichzeitig einer Ausgleichskasse als selbständig

erwerbend angeschlossen ist, für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich

keine Bedeutung (BGE 119 V 165 E.3c). Ebenso wenig vermag umgekehrt die

Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse

als Unselbständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des

Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011; BGE 123 V 167 E. 4a).

2.4     Charakteristische Merkmale einer

selbständigen Erwerbstätigkeit

sind die Tätigung erheblicher

Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die

Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht

darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte

selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht

sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen,

ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die

rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern

die tatsächliche Auftragslage.

Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist

auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h.

wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom

Arbeitgeber abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb

eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann.

Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplanes, die

Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten sowie das

Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko

des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der Abhängigkeit vom persönlichen

Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei

Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt wie dies

beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 172).

2.5     Die

Frage,

ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt,

beurteilt sich praxisgemäss nicht auf Grund der Rechtsnatur des

Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die

wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen

dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die rechtliche Qualifikation zu

bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist

im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in

betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist

und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein

lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen

ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden

Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen

jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.

Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der

Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall

überwiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011;

BGE 119 V 161 E. 2).

2.6     Im Allgemeinen sind

Akkordantinnen und Akkordanten Unselbstständigerwerbende (Wegleitung über den

massgebenden Lohn [WML], Stand 1. Januar 2021, Rz. 4022). Die Annahme

einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommt insbesondere dann infrage, wenn eine

erhebliche Betriebsorganisation vorliegt. Dies trifft etwa zu, wenn eine

Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen besteht, oder

wenn bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel eingesetzt werden, wenn

das Material vom Akkordanten auf eigene Rechnung beschafft wird oder wenn in

der Regel gleichzeitig verschiedene eigene Akkordgruppen auf verschiedenen

Arbeitsplätzen im Einsatz sind (WML Rz. 4024). Als weiteres Hauptmerkmal, das

für eine selbständige Tätigkeit des Akkordanten spricht, gilt die regelmässige

Direktübernahme von Drittaufträgen (WML Rz. 4025).

E. 3 3.1     Streitig und zu prüfen ist der

Status des Beigeladenen bei seiner Tätigkeit als Transportfahrer für die

Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2017.

3.2     Diesbezüglich hielt die

Beschwerdeführerin fest, die Beschwerdegegnerin habe trotz der Auflistung der

Unternehmen, bei welchen der Beigeladene ebenso regelmässig Transporte wie bei

ihr ausgeführt habe, keine Unterlagen eingefordert oder Anfragen gemacht. Die

Unternehmen seien nicht nur in der Einsprache detailliert aufgelistet worden,

sondern auch im Schreiben vom 13. März 2020, mit welchem um Erlass einer

anfechtbaren Verfügung gebeten worden sei. Es verletze Bundesrecht, dass die

Beschwerdegegnerin bei diesen Unternehmungen keinerlei Nachfragen vorgenommen

habe. Die Aussagen und Angaben dieser Personen wären indes für den vorliegenden

Fall entscheidend und würden belegen, dass der Beigeladene für mehrere Personen

Transporte ausgeführt habe und dies regelmässig. Es zeige sich darin, dass sich

der Beigeladene die Aufträge jeweils selber beschafft habe. Er habe damit auch

offensichtlich keinem Konkurrenzverbot respektive einer Präsenzpflicht bei der

Beschwerdeführerin unterlegen. Daraus liesse sich erschliessen, dass der

Beigeladene aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände als Selbständigerwerbender

auch im Transportbereich zu qualifizieren sei und demzufolge keine Arbeitnehmer

ähnliche Stellung zur Beschwerdeführerin bestanden habe. Es sei damit zur

Vervollständigung des Sachverhalts unerlässlich, bei den aufgelisteten

Unternehmen eine schriftliche Auskunft über die bei ihnen durch den

Beigeladenen ausgeführten Arbeiten einzuholen. Teilweise richtig an den

Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei, dass der Beigeladene als «Aushilfschauffeur»

vereinzelt beigezogen worden sei, wobei die genaue Bezeichnung keine Rolle

spiele. Im Sinne der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und

EO sei er als Vertragsfahrer zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin verletze

indes insoweit Bundesrecht, als dass sie in casu auf die Regeln zu den

Subunternehmern bzw. Akkordanten abstelle. Sodann zeige sich aufgrund des

Sachverhalts namentlich, dass der Beigeladene ein Einzelunternehmen betrieben

habe, welches insbesondere den Transport von Gütern aller Art bezweckt habe. Es

sei damit gerade der Wille des Beigeladenen, als Einzelunternehmer selbständig

Transporte zu erbringen. Dieser Wille sei zu berücksichtigen und könne nicht

einfach von den Sozialversicherungen ausgehebelt werden. Das Zivilgesetzbuch

stelle ihm diese Möglichkeit zur Verfügung, er habe aber auch die Konsequenzen

zu tragen. Angezeigt sei deshalb eine analoge Anwendung zu den Regeln im

Transportgewerbe. Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV,

IV und EO (WML Stand 1. Januar 2021), Rz. 4086, gälten Vertragsfahrerinnen und

Vertragsfahrer als Personen, welche den Auftraggebern Transportraum zur

Verfügung stellten und Fahrten durchführten. Dies gelte mit Abweichungen auch

für den Beschwerdeführer. Eine Würdigung der gesamten Umstände zeige, dass die

vom Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit einem solchen Vertragsfahrer nahe sei. Er

habe aufgrund der in den Akten liegenden Rechnungen mit eigenem Briefkopf

solche Fahrten durchgeführt und auf den Rechnungen im Jahr 2017 ferner seine Mehrwertsteuernummer

aufgeführt (vgl. Suva-Nr. 178). Dass er nicht auch noch Transportraum zur

Verfügung gestellt habe, sei unerheblich. Das von ihm gewählte Modell im

Transportgewerbe habe dies einfach nicht vorgesehen. Es wäre verfehlt, die

einzelnen Ausprägungen der Unternehmungen starr in ein Modell zu zwängen. Es

sei stattdessen auf die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden

Sachverhalte hinzuweisen. Aufgrund des Sacherhalts sei damit klar, dass er

zunächst ein Unternehmerrisiko getragen habe. Einerseits sei ihm die Verlustgefahr

überbunden worden, indem er beim Ausbleiben von Aufträgen keinen Ertrag mehr

hätte erwirtschaften können, die Fixkosten (seien aufgrund des gewählten

Modells noch so tief) aber weitergelaufen wären. Darüber hinaus habe er die

Rechnungen in seinem Namen an die Beschwerdeführerin gestellt, weshalb er auch

das lnkassorisiko- und Delkredererisiko getragen habe. Die Rechnungsstellung an

die Beschwerdeführerin sei ein weiteres Indiz, dass eine selbständige Tätigkeit

vorgelegen habe. Der Beigeladene sei sodann regelmässig für mehrere andere

Transportunternehmungen tätig gewesen. Die Aufgabe des Beschaffens von

Aufträgen habe damit zweifelsfrei bei ihm gelegen. Als Einzelunternehmer habe

er zudem über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügt. Dass diese allenfalls bei

ihm zuhause gelegen seien, schade nicht. Gerade Einzelunternehmer, welche sich

im Aufbau befänden seien darauf bedacht, die Fixkosten möglichst tief zu

halten. Das Einzelunternehmen habe erst seit dem 19. Februar 2015 existiert.

(Suva-Nr. 178). Der Beigeladene sei zudem in arbeitsorganisatorischer

Hinsicht nicht in besonderem Masse von der Beschwerdeführerin abhängig gewesen.

So sei ihm weder eine feste Pausenordnung oder Arbeitszeitenregelung durch die

Beschwerdeführerin vorgegeben worden, noch habe er über einheitliche

Arbeitskleidung verfügt. Das Weisungsrecht der Beschwerdeführerin habe sich

einzig und allein darauf beschränkt, ihm mitzuteilen, welchen Transport er

gerade auszuführen habe. Dies gehe allerdings mit der vom Beigeladenen

gewählten Unternehmungsform unabdingbar einher, da er nicht selber über ein Transportmittel

verfügt habe. Einem Auftragsverhältnis, wie dies zwischen der

Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen vorgelegen habe, sei inhärent, dass der

Auftraggeber gewisse Weisungen erteilen könne und auch müsse. Darauf aber

umgehend zu schliessen, er sei in arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig,

sei verfehlt und verletze Bundesrecht. Ebensowenig habe er einer Präsenzpflicht

unterstanden, die ihn verpflichtet hätte, bei einem möglichen Auftrag die

Fahrten für die Beschwerdeführerin auszuführen. Vielmehr habe er jeweils

selbständig entscheiden können, ob er den Transport habe ausführen wollen oder

eben nicht, respektive mit der Beschwerdeführerin den Vertrag zu schliessen

oder nicht. Ganz entsprechend dem von ihm gewählten Geschäftsmodell als

Selbständigerwerbender im Transportbereich. Der Beigeladene sei alsdann in den

Monaten Mai 2016 und September 2016 nur während jeweils eines Tages mit einem

Transport beauftragt gewesen. Dies deute darauf hin, dass er völlig frei und

unabhängig von irgendwelchen Weisungen darüber habe entscheiden können, den

Auftrag anzunehmen oder nicht. Er sei auch demzufolge als gleichwertiger

Geschäftspartner anzusehen. Es liege darüber hinaus kein Fall von Arbeit auf

Abruf vor, da hier den Arbeitnehmer eine Pflicht treffe, dem Abruf zu folgen.

Alsdann habe auch kein Rahmenvertag zwischen der Beschwerdeführerin und

Beigeladenen bestanden, der auf einen unechten Vertrag auf Abruf schliessen

liesse. Des Weiteren habe sich der Beigeladene im Verwaltungsverfahren nicht

vernehmen lassen. Dieses Nichtantworten lasse einzig und allein den Schluss zu,

dass er sich der Problematik als Selbständigerwerbender im Bereich Transport

bewusst sei und Nachforderungen fürchte. Er sei aus diesem Grund im Rahmen des

vorliegenden Verfahrens dazu als Zeuge einzuvernehmen. Aufgrund des

beschriebenen Sachverhalts sei alsdann erstellt, dass die Frau des Beigeladenen

als Einzelzeichnungsberechtigte im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Dieser

Umstand sei durch die Beschwerdegegnerin überhaupt nicht gewürdigt worden.

Dieser Fakt zeige einmal mehr, dass der Beigeladene nicht nur nicht in die

Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin eingebettet gewesen sei, sondern

selber über eine Angestellte verfügt habe und damit über eine

Arbeitsorganisation. Aus den Rechnungen des Beigeladenen des Jahres 2017 gehe

sodann hervor, dass dieser offenbar über eine eigene Mehrwertsteuernummer

abgerechnet habe. Ein weiteres Indiz, welches die Annahme einer selbständigen

Tätigkeit nahelege. Dies sei bei einem Arbeitnehmer in unselbständiger Stellung

kaum der Fall. Vielmehr lege auch dieser Umstand den Schluss nahe, dass eine

selbständige Tätigkeit vorgelegen habe. Zwar seien die Arbeiten «wiederholt»

ausgeführt worden, allerdings in keiner Weise regelmässig und in einem

erheblichen Ausmass. Dies ergebe sich aus der in den Akten liegende

Zusammenstellung der ausgeführten Aufträge. (Suva-Nr. 178). Nur drei

Rechnungen in zwei Jahren wiesen einen Betrag von über CHF 4‘000.00 auf.

Alle übrigen Rechnungen wiesen vorwiegend einen Betrag von unter oder knapp

über CHF 1‘000.00 auf. Die Beschwerdegegnerin begründe denn auch nicht,

weshalb hier von einem erheblichen Ausmass auszugehen sei. Zurecht mache sie

sodann nicht geltend, die Arbeiten seien regelmässig erfolgt. Exemplarisch

erwähne die Beschwerdegegnerin denn auch nur Rechnungen aus dem Jahr 2017.

Durch den Umstand, dass der Beigeladene offenbar selber über eine Angestellte

verfügt habe, sei erstellt, dass er selber über eine Arbeitsorganisation

verfügt habe. Dies sei eine wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer

selbständigen Tätigkeit. Damit habe keine Verrechnungsgrundlage vorgelegen und

die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung erweise sich als

rechtswidrig. Des Weiteren bedeuteten Rz. 4089 in Verbindung mit Rz. 4088

der WML entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht, dass ausschliesslich

der Erwerb eines Lastfahrzeuges ein Unternehmerrisiko eines Vertragsfahrers zu

begründen vermöge. Rz. 4089 enthalte lediglich den Hinweis – allenfalls gar die

Vermutung – dass der Erwerb eines Lastfahrzeuges und die damit verbundenen

Risiken ein Unternehmensrisiko im Sinne von Rz. 4088 zu begründen

vermöchten. Damit sei, entgegen der suggerierten Auffassung der

Beschwerdegegnerin, noch nicht gesagt, dass im Falle eines Vertragsfahrers,

welcher kein eigenes Lastfahrzeug erwerbe, nicht ebenso ein Unternehmerrisiko

vorliegen könne. Dies sei in casu entscheidend. Sodann ergebe sich aus dem

Betriebsdossier des Beigeladenen, dass er sich bei Anmeldung bei der

Ausgleichskasse Solothurn offenkundig als selbständig im Bereich Catering und

Transporte qualifiziert und später die Qualifikation der Suva auch erstaunt zur

Kenntnis genommen habe. Bei der Frage zum Nebenerwerb habe er in der Anmeldung

zudem angegeben, er übe keine Tätigkeit im Nebenerwerb aus und er trete

gegenüber den Kunden in eigenem Namen auf, stelle diesen Rechnungen, trage die

Verluste bei Zahlungsunfähigkeit der Kunden (klassisches Inkassorisiko) und besitze

eigene Betriebsräumlichkeiten. Ferner habe er angegeben, nicht an Weisungen des

Auftraggebers gebunden zu sein, seine Unkosten selber zu tragen und das

notwendige Material selber zu beschaffen. Zudem könne er die Arbeiten

delegieren (keine Pflicht zur persönlichen Arbeitserfüllung) Diese Angaben

seien offenkundig korrekt, was sich aus seinem Zefix und den gestellten

Rechnungen an die Beschwerdeführerin ergebe.

3.3     Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, aufgrund der Akten sei erstellt, dass der

Beigeladene von der Beschwerdeführerin als Aushilfs-chauffeur ohne eigenes

Fahrzeug zur Erledigung von Transporten beigezogen worden sei (vgl. ergänzender

Revisionsbericht vom 4. November 2019; vgl. auch die an den Betrieb gestellte

Rechnung Nr. 14007 vom 28. April 2016). Aus Sicht des Betriebs handle es sich

dabei um den Beizug von Subunternehmern bzw. Akkordanten. Solche gälten in der

Regel als Unselbstständige (vgl. E. 2.3; BGE 101 V 87). Sowohl mit Blick auf

die Firma und den Gesellschaftszweck des Betriebs sowie der anderen

Unternehmungen, welche den Beigeladenen als Aushilfschauffeur beigezogen

hätten, sei von einer unselbstständigen Tätigkeit als Subunternehmer

auszugehen. Damit bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer

regelmässig Aufträge Dritter direkt ausgeführt hätte (vgl. Rz. 4025 WML). Es

sei damit nicht ersichtlich, welche relevanten Erkenntnisse von weiteren

Abklärungen zu erwarten wären. Auf solche sei damit zu verzichten (BGE 124 V 94

E. 4b). Dazu komme, dass der Beigeladene auf das Abklärungsschreiben vom

12. August 2020 nicht reagiert habe, womit auf die bestehenden Akten

abzustellen sei. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung

bei jeder Tätigkeit einzeln zu prüfen sei, ob es sich hierbei um

Selbstständigkeit oder Unselbstständigkeit handle. Im vorliegenden Entscheid

sei damit zu beurteilen, wie es sich diesbezüglich bei den für die

Beschwerdeführerin ausgeübten Transporten verhalte. Anderen für weitere

Unternehmungen ausgeübten Tätigkeiten sei bei der vorliegenden Sachlage keine

massgebende Bedeutung zuzuerkennen. Auch aus dieser Sicht erübrigten sich

weitere Abklärungen. Gemäss den Akten habe der Beigeladene ferienabwesende

Mitarbeiter der Beschwerdeführerin vertreten. Dabei habe er keine eigenen

Angestellten beschäftigt. Ein eigenes Fahrzeug sei nicht verwendet worden (vgl.

hierzu die Angaben des Beigeladenen gemäss E-Mail vom 23. April 2020 und ergänzendem

Revisionsbericht vom 4. November 2019). Daraus sei zu schliessen, dass der

Beigeladene bei seiner Tätigkeit als Aushilfschauffeur keine erheblichen Kosten

zu tragen gehabt habe. Nachweise für das Bestehen einer Betriebsorganisation

fehlten. Gleich verhalte es sich in Bezug auf die regelmässige direkte

Übernahme von Drittaufträgen. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise

selbstständige Tätigkeit als Subunternehmer lägen damit nicht vor. Soweit die

Beschwerdeführerin vorbringe, der Beigeladene sei im Betrieb nicht

arbeitsorganisatorisch eingegliedert gewesen, sei anzumerken, dass selbst wenn

dies zuträfe, solches nicht gegen einen unselbstständigen Subunternehmer

spräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober 2003 E. 4.1.3).

Auf jeden Fall ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der

Beigeladene dem Betrieb als gleichwertiger Geschäftspartner gegenübergestanden

hätte. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er zur Ferienvertretung und als

Aushilfschauffeur beigezogen worden sei. Eine solche Tätigkeit erinnere vom

Wesen her an Arbeit auf Abruf, wobei es sich um eine Form der unselbstständigen

Erwerbstätigkeit handle. Im Weiteren liege beim Entzug solcher

Arbeitsgelegenheiten für sich betrachtet durchaus eine Sachlage vor, wie sie

sich beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers präsentiere. Dies stelle ein

typisches Merkmal einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit dar. Mit Blick auf

das fehlende Unternehmerrisiko könne denn auch im Sinne der Randziffer 4088

WML, welche für die Sozialversicherungsträger verbindlich sei, nicht von einer

selbstständigen Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Nach der Rechtsprechung

stellten der Eintrag im Handelsregister wie auch der Abschluss verschiedener

Versicherungen blosse Indizien für eine organisatorische Unabhängigkeit dar,

vermöchten die Annahme einer solchen allein jedoch nicht zu rechtfertigen, da

vor allem die tatsächlichen arbeitsorganisatorischen Gegebenheiten massgebend

seien (Urteil des [damaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 480/00

vom 18. Dezember 2001). Für die Ausübung der Transporte sei der Beigeladene

sowohl auf die Organisation wie die Mittel des Betriebs angewiesen gewesen bzw.

deren Infrastruktur. Zudem ergebe sich aus den eingereichten Rechnungen, dass

er überwiegend tage- und gar wochenweise zur Arbeitserledigung beigezogen worden

sei (vgl. u.a. Rechnungen Nr. 128 und 131, jeweils vom 25. April 2017; Rechnung

Nr. 130 vom 28. April 2017). Damit habe der Beigeladene wiederholt und in

erheblichem Ausmasse für den Betrieb Arbeiten erledigt. Auch dies spreche für

eine unselbstständige Tätigkeit. Insofern die Beschwerdeführerin vorbringe, der

Beigeladene sei als Vertragsfahrer zu qualifizieren und übe dementsprechend

eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, sei Folgendes anzumerken: Unter

Vertragsfahrer seien Personen zu verstehen, welche Auftraggebenden vertraglich

Transportraum zur Verfügung stellten und Fahrten durchführten. Sie gälten als

selbständigerwerbend, soweit sie ein Unternehmerrisiko trügen und

arbeitsorganisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden

abhängig seien. Die mit dem Erwerb eines Lastfahrzeuges verbundenen Risiken

gälten als Unternehmensrisiko in genanntem Sinne. Dies umso mehr, als das

Lastfahrzeug im Gegensatz zu Personen- oder Stationsfahrzeugen praktisch nur

beruflichen Zwecken dienen könne (vgl. Rz. 4086 – 4090 WML mit Hinweis auf ZAK

1983 5. 443). Eine solche Investition liege hier nicht vor. Zudem könne –

entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – ein Arbeitsplatz in einer Wohnung

nicht als eigene «Geschäftsräumlichkeit» (im Sinne eines Unternehmerrisikos)

bezeichnet werden. Sodann habe der Beigeladene ausdrücklich bestätigt, dass er

kein Personal beschäftige (Bestätigung vom 23. April 2020, Suva-Nr. 1/211) und

hinsichtlich allfälliger Direktaufträge seien keine beweisbildenden Unterlagen

eingereicht worden (vgl. Schreiben Einforderung Angaben und Unterlagen vom 12.

August 2020, Suva-Akte 1/227). Damit sei das Bestehen eines Unternehmerrisikos

klar zu verneinen. Auch bestehe aufgrund des fehlenden eigenen Lastfahrzeugs

ein eindeutiges arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis des

Beigeladenen. Damit sei er hinsichtlich der von der A.___ in den Jahren 2016 –

2017 an ihn ausgerichteten Entgelte als Unselbständigerwerbender einzustufen.

Gegen diese Qualifikation habe der Beigeladene nie opponiert. Die Tatsache,

dass der Beigeladene gegenüber der Ausgleichskasse eine Anmeldung für

Selbständigerwerbende abgegeben habe, stehe einer eigenständigen Qualifikation

der für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit nicht entgegen (vgl.

AHI-Praxis 1995 136).

4.       Zur Beantwortung der Frage, ob

der Beigeladene als selbständig oder unselbständig Erwerbender zu qualifizieren

ist, ist unter anderem zu prüfen, ob er erhebliche Investitionen getätigt und

ein eigenes Unternehmerrisiko getragen hat. Aus den Vorbringen der

Beschwerdeführerin sowie aus den vorliegenden Unterlagen sind jedoch keine

wesentlichen Investitionen ersichtlich, welche der Beigeladene im Hinblick auf

seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin getätigt hätte. Es wird zwar geltend

gemacht, der Beigeladene habe zuhause Geschäftsräumlichkeiten, es werden aber

keine diesbezüglichen Investitionen belegt. Als Hauptargument, welches gegen

eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen als Aushilfschauffeur für die

Beschwerdeführerin spricht, ist aber der Umstand zu nennen, dass der

Beschwerdeführer keinen eigenen Lastwagen beschaffen musste. Bei einem

selbständig tätigen Lastwagenchauffeur beinhaltet die Beschaffung eines solchen

Nutzfahrzeugs einen erheblichen Kostenaufwand. Zudem ist er dadurch dem

Unternehmerrisiko ausgesetzt ist, bei Ausfall seines Nutzfahrzeuges seine

Arbeit nicht verrichten zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 35/00 vom

21. Dezember 2000 E. 3c). Ausserdem hat er neben Amortisation sämtliche

sonstigen damit verbundenen Kosten zu übernehmen, wie beispielsweise allfällige

Reparatur- und die nicht unbeträchtlichen Betriebs- und Unterhaltskosten. All

diese Punkte fallen beim Beigeladenen bezüglich der vorliegend interessierenden

Tätigkeit für die Beschwerdeführerin weg. Gerade bei der Tätigkeit als

Lastwagenchaffeur ist eine selbständige Tätigkeit ohne einen eigenen Lastwagen

kaum denkbar, weshalb diesem Punkt bei der Beurteilung, ob eine selbständige

oder unselbständige Tätigkeit vorliegt, erhebliches Gewicht zuzumessen ist. Ebenso

ist nicht ersichtlich, dass der Beigeladene bei der Erledigung der Arbeiten für

die Beschwerdeführerin erhebliche Material- oder sonstige Unkosten selbst zu

tragen gehabt hätte. Das finanzielle Risiko des Beigeladenen bestand lediglich

darin, dass er beim Ausbleiben der Aufträge oder Zahlungsunwilligkeit der

Beschwerdeführerin keine Einnahmen generieren würde. Damit liegt ein

vergleichbares Risiko vor, wie dies auch bei anderen Arbeitnehmern gegeben ist,

bei denen die Kundschaft zum Schaden der Angestellten ausbleibt, namentlich

überall dort, wo eine Umsatzbeteiligung vereinbart wurde. Des Weiteren ist

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht erstellt, dass der

Beigeladene im Rahmen dieser Tätigkeit eigenes Personal beschäftigt hat.

Alleine aus dem Umstand, dass die Frau des Beigeladenen als

Einzelzeichnungsberechtigte im Handelsregister eingetragen gewesen ist

(Suva-Nr. 178, S. 1), kann nicht geschlossen werden, seine Frau sei für ihn

tätig gewesen, zumal der Beigeladene gegenüber der Beschwerdegegnerin

ausdrücklich verneinte, jemals Personal beschäftigt zu haben (vgl. Suva-Nr.

209). Er hat lediglich im Jahr 2015 angegeben, seine Haupttätigkeit sei das

Catering, wobei ihn seine Ehefrau unterstütze (Suva-Dossier des Beigeladenen: Suva-Nr.

8). Bezüglich der vorliegend interessierenden Tätigkeit als Transportfahrer

wurde eine solche Mitarbeit durch die Ehefrau seitens des Beigeladenen jedoch

weder behauptet noch bestehen dafür in den Akten Hinweise.

Sodann ändert der Umstand, dass der

Beigeladene möglicherweise gleichzeitig für mehrere Auftraggeber tätig war, angesichts

der vorgenannten gewichtigen Indizien, welche für eine unselbständige Tätigkeit

sprechen, nichts daran, dass bezüglich der vorliegend interessierenden

Tätigkeit von einer unselbständigen Arbeit auszugehen ist, zumal bei

Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, jedes

Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu

überprüfen ist, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in

ein und derselben Unternehmung ausgeübt werden. Selbst wenn vorliegend davon

ausgegangen würde, der Beschwerdeführer habe auch für andere Unternehmen

regelmässig Transportfahrten ausgeführt, kann bei der vorliegenden Tätigkeit

für die Beschwerdeführerin im Transportgewerbe angesichts des praktisch

gänzlichen Fehlens von Investitionen sowie eines Unternehmensrisikos keine Selbständigkeit

angenommen werden. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen bei den von der Beschwerdeführerin

genannten Unternehmen (S. 8 der Beschwerde) verzichtet hat, zumal die

Beschwerdegegnerin den Beigeladenen mit Schreiben vom 12. August 2020 (Suva-Nr.

227) ausdrücklich aufforderte, bezüglich dieser Unternehmen Unterlagen

einzureichen, was dieser jedoch unbeantwortet liess. Von der Einholung

diesbezüglicher Auskünfte ist somit in antizipierter Beweiswürdigung auch im

vorliegenden Verfahren abzusehen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin,

wonach der Beigeladene als selbständig gemeldet gewesen sei und auf den

Rechnungen seine Mehrwertsteuernummer aufgeführt habe, ist unter Verweis auf

II. E. 2.3 hiervor festzuhalten, dass der Umstand, wonach eine

beitragspflichtige Person bei einer Ausgleichskasse als selbständig erwerbend

angeschlossen ist, für die Qualifikation eines bestimmten Entgelts

AHV-rechtlich keine ausschlaggebende Bedeutung hat. Daher ist im vorliegenden

Fall für die zu beantwortende Frage der sozialversicherungsrechtlichen Stellung

des Beigeladenen im Verhältnis zur Beschwerdeführerin nicht entscheidend, dass

der Beigeladene betreffend sein Unternehmen, die D.___, sowohl bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn aufgenommen als auch ins Handelsregister

des Kantons Solothurn eingetragen war. Des Weiteren bringt die

Beschwerdeführerin vor, der Beigeladene sei arbeitsorganisatorisch nicht bei

ihr eingegliedert gewesen. Dies spricht aber, wie von der Beschwerdegegnerin

korrekt festgehalten wurde, nicht gegen eine unselbständige Tätigkeit als Akkordant

(vgl. Urteil des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober 2003 E. 4.1.3), zumal

es unbestritten ist, dass der Beigeladene in der vorliegenden Tätigkeit als

Aushilfschauffeur auf die Organisation sowie die Mittel des Betriebes und damit

auch auf dessen Infrastruktur angewiesen war. Sodann macht die

Beschwerdeführerin geltend, der Beigeladene habe ein Einzelunternehmen

betrieben, welches insbesondere den Transport von Gütern aller Art bezweckt

habe, womit es gerade der Wille des Beigeladenen sei, als Einzelunternehmer

selbständig Transporte zu erbringen. Dem ist entgegenzuhalten, dass für die

Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen um eine

selbständige oder unselbständige Tätigkeit handelt, der subjektive Wille der

Parteien nur von untergeordneter Bedeutung sein kann. Wesentlich sind vielmehr

die objektiven Kriterien, welche vorliegend keinen anderen Schluss als den auf

eine unselbständige Tätigkeit zulassen. Im Übrigen sind die von der Beschwerdeführerin

ergänzend vorgebrachten Umstände – der Beigeladene habe für die

Beschwerdeführerin nur unregelmässig aufgeführt und es seien bis auf Ausnahmen

nur kleine Rechnungsbeträge gewesen –, welche allenfalls für eine selbständige

Tätigkeit sprechen könnten, im vorliegenden Fall im Vergleich zu den

vorgenannten Punkten (Unternehmensrisiko, Investitionen) nur von

untergeordneter Bedeutung und vermögen an diesem Resultat nichts zu ändern.

Damit kann auch auf die beantragte

Beweismassnahme, es sei der Beigeladene im vorliegenden Verfahren als Zeuge zu

befragen, in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal sich dieser

im vorliegenden Verfahren nicht hat vernehmen lassen, obwohl er zur

Vernehmlassung eingeladen wurde.

E. 5 5.1     Somit ist die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der vom Beigeladenen für die Beschwerdeführerin verrichteten Arbeiten als eine unselbständige Erwerbstätigkeit nicht zu beanstanden. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist. 5.2     Bei diesem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5.3     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder eine Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 30.06.2021 VSBES.2020.253 Soleure Versicherungsgericht 30.06.2021 VSBES.2020.253 Soletta Versicherungsgericht 30.06.2021 VSBES.2020.253

Urteil vom

30. Juni 2021 Es wirken mit: Präsident Flückiger Vizepräsidentin Weber-Probst Oberrichterin Hunkeler Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___ vertreten durch Evalotta Samuelsson Beschwerdeführerin B.___ Beigeladener gegen Suva Rechtsabteilung Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 18. November 2020) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1 Nach erfolgter Revision bei der A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) kam die Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 27. Mai 2020 (Suva-Nr. [Akten der Suva] 215) zum Schluss, dass es sich bei den an B.___ in den Jahren 2016 und 2017 ausgerichteten Entgelten um Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gehandelt habe. Der Arbeitgeber sei von Gesetzes wegen verpflichtet von den an Herrn B.___ bezahlten Löhnen die entsprechenden Versicherungsprämien zu entrichten. Daher sei der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2020 die Prämienrechnung nach Revision erneut zugestellt worden. 1.2     Gegen die Verfügung vom 27. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2020 Einsprache (Suva-Nr. 221), welche mit Entscheid vom 18. November 2020 abgewiesen wurde (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

2.       Am 23. Dezember 2020 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2020 sei aufzuheben; 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2020 aufzuheben und die Sache für weitere Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

3.       Mit Verfügung vom

5. Januar 2021 (A.S. 24) wird B.___ (nachfolgend Beigeladener) im vorliegenden Verfahren beigeladen.

4.       Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 31 ff.).

5.       Mit Stellungnahme vom 26. April 2021 (A.S. 44 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

6.       Mit Stellungnahme vom 18. Mai 2021 (A.S. 55 ff.) hält die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest.

7.       Der Beigeladene, zur Vernehmlassung eingeladen, lässt sich nicht vernehmen.

8.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1     Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Als Arbeitnehmer gilt nach Art. 1 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202), wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ausübt. Die Versicherungsprämien werden von den Unfallversicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 UVG). 2.2     Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Unter Berücksichtigung der von der herrschenden Lehre aufgestellten Definitionen ist im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG zu bezeichnen, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 141 V 313 E. 2.1, BGE 115 V 58 unten mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 2.3     Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselbständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich insbesondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un-)Selbständigen verstanden werden mag, nicht zu decken braucht. Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Unternehmung ausgeübt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26.4.2011, E. 3.2; BGE 122 V 172 E. 3b, BGE 104 V 127 E. b; AHI 2001 S. 186 E.4b). Zudem hat der Umstand, dass eine beitragspflichtige Person gleichzeitig einer Ausgleichskasse als selbständig erwerbend angeschlossen ist, für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung (BGE 119 V 165 E.3c). Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse als Unselbständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011; BGE 123 V 167 E. 4a). 2.4     Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage. Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplanes, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 172). 2.5     Die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich praxisgemäss nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011; BGE 119 V 161 E. 2). 2.6     Im Allgemeinen sind Akkordantinnen und Akkordanten Unselbstständigerwerbende (Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML], Stand 1. Januar 2021, Rz. 4022). Die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommt insbesondere dann infrage, wenn eine erhebliche Betriebsorganisation vorliegt. Dies trifft etwa zu, wenn eine Arbeitsstätte mit branchenüblichen Arbeitseinrichtungen und Maschinen besteht, oder wenn bedeutende eigene oder gemietete Betriebsmittel eingesetzt werden, wenn das Material vom Akkordanten auf eigene Rechnung beschafft wird oder wenn in der Regel gleichzeitig verschiedene eigene Akkordgruppen auf verschiedenen Arbeitsplätzen im Einsatz sind (WML Rz. 4024). Als weiteres Hauptmerkmal, das für eine selbständige Tätigkeit des Akkordanten spricht, gilt die regelmässige Direktübernahme von Drittaufträgen (WML Rz. 4025). 3. 3.1     Streitig und zu prüfen ist der Status des Beigeladenen bei seiner Tätigkeit als Transportfahrer für die Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2017. 3.2     Diesbezüglich hielt die Beschwerdeführerin fest, die Beschwerdegegnerin habe trotz der Auflistung der Unternehmen, bei welchen der Beigeladene ebenso regelmässig Transporte wie bei ihr ausgeführt habe, keine Unterlagen eingefordert oder Anfragen gemacht. Die Unternehmen seien nicht nur in der Einsprache detailliert aufgelistet worden, sondern auch im Schreiben vom 13. März 2020, mit welchem um Erlass einer anfechtbaren Verfügung gebeten worden sei. Es verletze Bundesrecht, dass die Beschwerdegegnerin bei diesen Unternehmungen keinerlei Nachfragen vorgenommen habe. Die Aussagen und Angaben dieser Personen wären indes für den vorliegenden Fall entscheidend und würden belegen, dass der Beigeladene für mehrere Personen Transporte ausgeführt habe und dies regelmässig. Es zeige sich darin, dass sich der Beigeladene die Aufträge jeweils selber beschafft habe. Er habe damit auch offensichtlich keinem Konkurrenzverbot respektive einer Präsenzpflicht bei der Beschwerdeführerin unterlegen. Daraus liesse sich erschliessen, dass der Beigeladene aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände als Selbständigerwerbender auch im Transportbereich zu qualifizieren sei und demzufolge keine Arbeitnehmer ähnliche Stellung zur Beschwerdeführerin bestanden habe. Es sei damit zur Vervollständigung des Sachverhalts unerlässlich, bei den aufgelisteten Unternehmen eine schriftliche Auskunft über die bei ihnen durch den Beigeladenen ausgeführten Arbeiten einzuholen. Teilweise richtig an den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei, dass der Beigeladene als «Aushilfschauffeur» vereinzelt beigezogen worden sei, wobei die genaue Bezeichnung keine Rolle spiele. Im Sinne der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO sei er als Vertragsfahrer zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin verletze indes insoweit Bundesrecht, als dass sie in casu auf die Regeln zu den Subunternehmern bzw. Akkordanten abstelle. Sodann zeige sich aufgrund des Sachverhalts namentlich, dass der Beigeladene ein Einzelunternehmen betrieben habe, welches insbesondere den Transport von Gütern aller Art bezweckt habe. Es sei damit gerade der Wille des Beigeladenen, als Einzelunternehmer selbständig Transporte zu erbringen. Dieser Wille sei zu berücksichtigen und könne nicht einfach von den Sozialversicherungen ausgehebelt werden. Das Zivilgesetzbuch stelle ihm diese Möglichkeit zur Verfügung, er habe aber auch die Konsequenzen zu tragen. Angezeigt sei deshalb eine analoge Anwendung zu den Regeln im Transportgewerbe. Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML Stand 1. Januar 2021), Rz. 4086, gälten Vertragsfahrerinnen und Vertragsfahrer als Personen, welche den Auftraggebern Transportraum zur Verfügung stellten und Fahrten durchführten. Dies gelte mit Abweichungen auch für den Beschwerdeführer. Eine Würdigung der gesamten Umstände zeige, dass die vom Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit einem solchen Vertragsfahrer nahe sei. Er habe aufgrund der in den Akten liegenden Rechnungen mit eigenem Briefkopf solche Fahrten durchgeführt und auf den Rechnungen im Jahr 2017 ferner seine Mehrwertsteuernummer aufgeführt (vgl. Suva-Nr. 178). Dass er nicht auch noch Transportraum zur Verfügung gestellt habe, sei unerheblich. Das von ihm gewählte Modell im Transportgewerbe habe dies einfach nicht vorgesehen. Es wäre verfehlt, die einzelnen Ausprägungen der Unternehmungen starr in ein Modell zu zwängen. Es sei stattdessen auf die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte hinzuweisen. Aufgrund des Sacherhalts sei damit klar, dass er zunächst ein Unternehmerrisiko getragen habe. Einerseits sei ihm die Verlustgefahr überbunden worden, indem er beim Ausbleiben von Aufträgen keinen Ertrag mehr hätte erwirtschaften können, die Fixkosten (seien aufgrund des gewählten Modells noch so tief) aber weitergelaufen wären. Darüber hinaus habe er die Rechnungen in seinem Namen an die Beschwerdeführerin gestellt, weshalb er auch das lnkassorisiko- und Delkredererisiko getragen habe. Die Rechnungsstellung an die Beschwerdeführerin sei ein weiteres Indiz, dass eine selbständige Tätigkeit vorgelegen habe. Der Beigeladene sei sodann regelmässig für mehrere andere Transportunternehmungen tätig gewesen. Die Aufgabe des Beschaffens von Aufträgen habe damit zweifelsfrei bei ihm gelegen. Als Einzelunternehmer habe er zudem über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügt. Dass diese allenfalls bei ihm zuhause gelegen seien, schade nicht. Gerade Einzelunternehmer, welche sich im Aufbau befänden seien darauf bedacht, die Fixkosten möglichst tief zu halten. Das Einzelunternehmen habe erst seit dem 19. Februar 2015 existiert. (Suva-Nr. 178). Der Beigeladene sei zudem in arbeitsorganisatorischer Hinsicht nicht in besonderem Masse von der Beschwerdeführerin abhängig gewesen. So sei ihm weder eine feste Pausenordnung oder Arbeitszeitenregelung durch die Beschwerdeführerin vorgegeben worden, noch habe er über einheitliche Arbeitskleidung verfügt. Das Weisungsrecht der Beschwerdeführerin habe sich einzig und allein darauf beschränkt, ihm mitzuteilen, welchen Transport er gerade auszuführen habe. Dies gehe allerdings mit der vom Beigeladenen gewählten Unternehmungsform unabdingbar einher, da er nicht selber über ein Transportmittel verfügt habe. Einem Auftragsverhältnis, wie dies zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen vorgelegen habe, sei inhärent, dass der Auftraggeber gewisse Weisungen erteilen könne und auch müsse. Darauf aber umgehend zu schliessen, er sei in arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig, sei verfehlt und verletze Bundesrecht. Ebensowenig habe er einer Präsenzpflicht unterstanden, die ihn verpflichtet hätte, bei einem möglichen Auftrag die Fahrten für die Beschwerdeführerin auszuführen. Vielmehr habe er jeweils selbständig entscheiden können, ob er den Transport habe ausführen wollen oder eben nicht, respektive mit der Beschwerdeführerin den Vertrag zu schliessen oder nicht. Ganz entsprechend dem von ihm gewählten Geschäftsmodell als Selbständigerwerbender im Transportbereich. Der Beigeladene sei alsdann in den Monaten Mai 2016 und September 2016 nur während jeweils eines Tages mit einem Transport beauftragt gewesen. Dies deute darauf hin, dass er völlig frei und unabhängig von irgendwelchen Weisungen darüber habe entscheiden können, den Auftrag anzunehmen oder nicht. Er sei auch demzufolge als gleichwertiger Geschäftspartner anzusehen. Es liege darüber hinaus kein Fall von Arbeit auf Abruf vor, da hier den Arbeitnehmer eine Pflicht treffe, dem Abruf zu folgen. Alsdann habe auch kein Rahmenvertag zwischen der Beschwerdeführerin und Beigeladenen bestanden, der auf einen unechten Vertrag auf Abruf schliessen liesse. Des Weiteren habe sich der Beigeladene im Verwaltungsverfahren nicht vernehmen lassen. Dieses Nichtantworten lasse einzig und allein den Schluss zu, dass er sich der Problematik als Selbständigerwerbender im Bereich Transport bewusst sei und Nachforderungen fürchte. Er sei aus diesem Grund im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dazu als Zeuge einzuvernehmen. Aufgrund des beschriebenen Sachverhalts sei alsdann erstellt, dass die Frau des Beigeladenen als Einzelzeichnungsberechtigte im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Dieser Umstand sei durch die Beschwerdegegnerin überhaupt nicht gewürdigt worden. Dieser Fakt zeige einmal mehr, dass der Beigeladene nicht nur nicht in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin eingebettet gewesen sei, sondern selber über eine Angestellte verfügt habe und damit über eine Arbeitsorganisation. Aus den Rechnungen des Beigeladenen des Jahres 2017 gehe sodann hervor, dass dieser offenbar über eine eigene Mehrwertsteuernummer abgerechnet habe. Ein weiteres Indiz, welches die Annahme einer selbständigen Tätigkeit nahelege. Dies sei bei einem Arbeitnehmer in unselbständiger Stellung kaum der Fall. Vielmehr lege auch dieser Umstand den Schluss nahe, dass eine selbständige Tätigkeit vorgelegen habe. Zwar seien die Arbeiten «wiederholt» ausgeführt worden, allerdings in keiner Weise regelmässig und in einem erheblichen Ausmass. Dies ergebe sich aus der in den Akten liegende Zusammenstellung der ausgeführten Aufträge. (Suva-Nr. 178). Nur drei Rechnungen in zwei Jahren wiesen einen Betrag von über CHF 4‘000.00 auf. Alle übrigen Rechnungen wiesen vorwiegend einen Betrag von unter oder knapp über CHF 1‘000.00 auf. Die Beschwerdegegnerin begründe denn auch nicht, weshalb hier von einem erheblichen Ausmass auszugehen sei. Zurecht mache sie sodann nicht geltend, die Arbeiten seien regelmässig erfolgt. Exemplarisch erwähne die Beschwerdegegnerin denn auch nur Rechnungen aus dem Jahr 2017. Durch den Umstand, dass der Beigeladene offenbar selber über eine Angestellte verfügt habe, sei erstellt, dass er selber über eine Arbeitsorganisation verfügt habe. Dies sei eine wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. Damit habe keine Verrechnungsgrundlage vorgelegen und die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung erweise sich als rechtswidrig. Des Weiteren bedeuteten Rz. 4089 in Verbindung mit Rz. 4088 der WML entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht, dass ausschliesslich der Erwerb eines Lastfahrzeuges ein Unternehmerrisiko eines Vertragsfahrers zu begründen vermöge. Rz. 4089 enthalte lediglich den Hinweis – allenfalls gar die Vermutung – dass der Erwerb eines Lastfahrzeuges und die damit verbundenen Risiken ein Unternehmensrisiko im Sinne von Rz. 4088 zu begründen vermöchten. Damit sei, entgegen der suggerierten Auffassung der Beschwerdegegnerin, noch nicht gesagt, dass im Falle eines Vertragsfahrers, welcher kein eigenes Lastfahrzeug erwerbe, nicht ebenso ein Unternehmerrisiko vorliegen könne. Dies sei in casu entscheidend. Sodann ergebe sich aus dem Betriebsdossier des Beigeladenen, dass er sich bei Anmeldung bei der Ausgleichskasse Solothurn offenkundig als selbständig im Bereich Catering und Transporte qualifiziert und später die Qualifikation der Suva auch erstaunt zur Kenntnis genommen habe. Bei der Frage zum Nebenerwerb habe er in der Anmeldung zudem angegeben, er übe keine Tätigkeit im Nebenerwerb aus und er trete gegenüber den Kunden in eigenem Namen auf, stelle diesen Rechnungen, trage die Verluste bei Zahlungsunfähigkeit der Kunden (klassisches Inkassorisiko) und besitze eigene Betriebsräumlichkeiten. Ferner habe er angegeben, nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden zu sein, seine Unkosten selber zu tragen und das notwendige Material selber zu beschaffen. Zudem könne er die Arbeiten delegieren (keine Pflicht zur persönlichen Arbeitserfüllung) Diese Angaben seien offenkundig korrekt, was sich aus seinem Zefix und den gestellten Rechnungen an die Beschwerdeführerin ergebe. 3.3     Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, aufgrund der Akten sei erstellt, dass der Beigeladene von der Beschwerdeführerin als Aushilfs-chauffeur ohne eigenes Fahrzeug zur Erledigung von Transporten beigezogen worden sei (vgl. ergänzender Revisionsbericht vom 4. November 2019; vgl. auch die an den Betrieb gestellte Rechnung Nr. 14007 vom 28. April 2016). Aus Sicht des Betriebs handle es sich dabei um den Beizug von Subunternehmern bzw. Akkordanten. Solche gälten in der Regel als Unselbstständige (vgl. E. 2.3; BGE 101 V 87). Sowohl mit Blick auf die Firma und den Gesellschaftszweck des Betriebs sowie der anderen Unternehmungen, welche den Beigeladenen als Aushilfschauffeur beigezogen hätten, sei von einer unselbstständigen Tätigkeit als Subunternehmer auszugehen. Damit bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer regelmässig Aufträge Dritter direkt ausgeführt hätte (vgl. Rz. 4025 WML). Es sei damit nicht ersichtlich, welche relevanten Erkenntnisse von weiteren Abklärungen zu erwarten wären. Auf solche sei damit zu verzichten (BGE 124 V 94 E. 4b). Dazu komme, dass der Beigeladene auf das Abklärungsschreiben vom

12. August 2020 nicht reagiert habe, womit auf die bestehenden Akten abzustellen sei. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung bei jeder Tätigkeit einzeln zu prüfen sei, ob es sich hierbei um Selbstständigkeit oder Unselbstständigkeit handle. Im vorliegenden Entscheid sei damit zu beurteilen, wie es sich diesbezüglich bei den für die Beschwerdeführerin ausgeübten Transporten verhalte. Anderen für weitere Unternehmungen ausgeübten Tätigkeiten sei bei der vorliegenden Sachlage keine massgebende Bedeutung zuzuerkennen. Auch aus dieser Sicht erübrigten sich weitere Abklärungen. Gemäss den Akten habe der Beigeladene ferienabwesende Mitarbeiter der Beschwerdeführerin vertreten. Dabei habe er keine eigenen Angestellten beschäftigt. Ein eigenes Fahrzeug sei nicht verwendet worden (vgl. hierzu die Angaben des Beigeladenen gemäss E-Mail vom 23. April 2020 und ergänzendem Revisionsbericht vom 4. November 2019). Daraus sei zu schliessen, dass der Beigeladene bei seiner Tätigkeit als Aushilfschauffeur keine erheblichen Kosten zu tragen gehabt habe. Nachweise für das Bestehen einer Betriebsorganisation fehlten. Gleich verhalte es sich in Bezug auf die regelmässige direkte Übernahme von Drittaufträgen. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise selbstständige Tätigkeit als Subunternehmer lägen damit nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, der Beigeladene sei im Betrieb nicht arbeitsorganisatorisch eingegliedert gewesen, sei anzumerken, dass selbst wenn dies zuträfe, solches nicht gegen einen unselbstständigen Subunternehmer spräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober 2003 E. 4.1.3). Auf jeden Fall ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene dem Betrieb als gleichwertiger Geschäftspartner gegenübergestanden hätte. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er zur Ferienvertretung und als Aushilfschauffeur beigezogen worden sei. Eine solche Tätigkeit erinnere vom Wesen her an Arbeit auf Abruf, wobei es sich um eine Form der unselbstständigen Erwerbstätigkeit handle. Im Weiteren liege beim Entzug solcher Arbeitsgelegenheiten für sich betrachtet durchaus eine Sachlage vor, wie sie sich beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers präsentiere. Dies stelle ein typisches Merkmal einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit dar. Mit Blick auf das fehlende Unternehmerrisiko könne denn auch im Sinne der Randziffer 4088 WML, welche für die Sozialversicherungsträger verbindlich sei, nicht von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Nach der Rechtsprechung stellten der Eintrag im Handelsregister wie auch der Abschluss verschiedener Versicherungen blosse Indizien für eine organisatorische Unabhängigkeit dar, vermöchten die Annahme einer solchen allein jedoch nicht zu rechtfertigen, da vor allem die tatsächlichen arbeitsorganisatorischen Gegebenheiten massgebend seien (Urteil des [damaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 480/00 vom 18. Dezember 2001). Für die Ausübung der Transporte sei der Beigeladene sowohl auf die Organisation wie die Mittel des Betriebs angewiesen gewesen bzw. deren Infrastruktur. Zudem ergebe sich aus den eingereichten Rechnungen, dass er überwiegend tage- und gar wochenweise zur Arbeitserledigung beigezogen worden sei (vgl. u.a. Rechnungen Nr. 128 und 131, jeweils vom 25. April 2017; Rechnung Nr. 130 vom 28. April 2017). Damit habe der Beigeladene wiederholt und in erheblichem Ausmasse für den Betrieb Arbeiten erledigt. Auch dies spreche für eine unselbstständige Tätigkeit. Insofern die Beschwerdeführerin vorbringe, der Beigeladene sei als Vertragsfahrer zu qualifizieren und übe dementsprechend eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, sei Folgendes anzumerken: Unter Vertragsfahrer seien Personen zu verstehen, welche Auftraggebenden vertraglich Transportraum zur Verfügung stellten und Fahrten durchführten. Sie gälten als selbständigerwerbend, soweit sie ein Unternehmerrisiko trügen und arbeitsorganisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig seien. Die mit dem Erwerb eines Lastfahrzeuges verbundenen Risiken gälten als Unternehmensrisiko in genanntem Sinne. Dies umso mehr, als das Lastfahrzeug im Gegensatz zu Personen- oder Stationsfahrzeugen praktisch nur beruflichen Zwecken dienen könne (vgl. Rz. 4086 – 4090 WML mit Hinweis auf ZAK 1983 5. 443). Eine solche Investition liege hier nicht vor. Zudem könne – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – ein Arbeitsplatz in einer Wohnung nicht als eigene «Geschäftsräumlichkeit» (im Sinne eines Unternehmerrisikos) bezeichnet werden. Sodann habe der Beigeladene ausdrücklich bestätigt, dass er kein Personal beschäftige (Bestätigung vom 23. April 2020, Suva-Nr. 1/211) und hinsichtlich allfälliger Direktaufträge seien keine beweisbildenden Unterlagen eingereicht worden (vgl. Schreiben Einforderung Angaben und Unterlagen vom 12. August 2020, Suva-Akte 1/227). Damit sei das Bestehen eines Unternehmerrisikos klar zu verneinen. Auch bestehe aufgrund des fehlenden eigenen Lastfahrzeugs ein eindeutiges arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis des Beigeladenen. Damit sei er hinsichtlich der von der A.___ in den Jahren 2016 – 2017 an ihn ausgerichteten Entgelte als Unselbständigerwerbender einzustufen. Gegen diese Qualifikation habe der Beigeladene nie opponiert. Die Tatsache, dass der Beigeladene gegenüber der Ausgleichskasse eine Anmeldung für Selbständigerwerbende abgegeben habe, stehe einer eigenständigen Qualifikation der für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit nicht entgegen (vgl. AHI-Praxis 1995 136).

4.       Zur Beantwortung der Frage, ob der Beigeladene als selbständig oder unselbständig Erwerbender zu qualifizieren ist, ist unter anderem zu prüfen, ob er erhebliche Investitionen getätigt und ein eigenes Unternehmerrisiko getragen hat. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus den vorliegenden Unterlagen sind jedoch keine wesentlichen Investitionen ersichtlich, welche der Beigeladene im Hinblick auf seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin getätigt hätte. Es wird zwar geltend gemacht, der Beigeladene habe zuhause Geschäftsräumlichkeiten, es werden aber keine diesbezüglichen Investitionen belegt. Als Hauptargument, welches gegen eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen als Aushilfschauffeur für die Beschwerdeführerin spricht, ist aber der Umstand zu nennen, dass der Beschwerdeführer keinen eigenen Lastwagen beschaffen musste. Bei einem selbständig tätigen Lastwagenchauffeur beinhaltet die Beschaffung eines solchen Nutzfahrzeugs einen erheblichen Kostenaufwand. Zudem ist er dadurch dem Unternehmerrisiko ausgesetzt ist, bei Ausfall seines Nutzfahrzeuges seine Arbeit nicht verrichten zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 35/00 vom

21. Dezember 2000 E. 3c). Ausserdem hat er neben Amortisation sämtliche sonstigen damit verbundenen Kosten zu übernehmen, wie beispielsweise allfällige Reparatur- und die nicht unbeträchtlichen Betriebs- und Unterhaltskosten. All diese Punkte fallen beim Beigeladenen bezüglich der vorliegend interessierenden Tätigkeit für die Beschwerdeführerin weg. Gerade bei der Tätigkeit als Lastwagenchaffeur ist eine selbständige Tätigkeit ohne einen eigenen Lastwagen kaum denkbar, weshalb diesem Punkt bei der Beurteilung, ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit vorliegt, erhebliches Gewicht zuzumessen ist. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der Beigeladene bei der Erledigung der Arbeiten für die Beschwerdeführerin erhebliche Material- oder sonstige Unkosten selbst zu tragen gehabt hätte. Das finanzielle Risiko des Beigeladenen bestand lediglich darin, dass er beim Ausbleiben der Aufträge oder Zahlungsunwilligkeit der Beschwerdeführerin keine Einnahmen generieren würde. Damit liegt ein vergleichbares Risiko vor, wie dies auch bei anderen Arbeitnehmern gegeben ist, bei denen die Kundschaft zum Schaden der Angestellten ausbleibt, namentlich überall dort, wo eine Umsatzbeteiligung vereinbart wurde. Des Weiteren ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht erstellt, dass der Beigeladene im Rahmen dieser Tätigkeit eigenes Personal beschäftigt hat. Alleine aus dem Umstand, dass die Frau des Beigeladenen als Einzelzeichnungsberechtigte im Handelsregister eingetragen gewesen ist (Suva-Nr. 178, S. 1), kann nicht geschlossen werden, seine Frau sei für ihn tätig gewesen, zumal der Beigeladene gegenüber der Beschwerdegegnerin ausdrücklich verneinte, jemals Personal beschäftigt zu haben (vgl. Suva-Nr. 209). Er hat lediglich im Jahr 2015 angegeben, seine Haupttätigkeit sei das Catering, wobei ihn seine Ehefrau unterstütze (Suva-Dossier des Beigeladenen: Suva-Nr. 8). Bezüglich der vorliegend interessierenden Tätigkeit als Transportfahrer wurde eine solche Mitarbeit durch die Ehefrau seitens des Beigeladenen jedoch weder behauptet noch bestehen dafür in den Akten Hinweise. Sodann ändert der Umstand, dass der Beigeladene möglicherweise gleichzeitig für mehrere Auftraggeber tätig war, angesichts der vorgenannten gewichtigen Indizien, welche für eine unselbständige Tätigkeit sprechen, nichts daran, dass bezüglich der vorliegend interessierenden Tätigkeit von einer unselbständigen Arbeit auszugehen ist, zumal bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen ist, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Unternehmung ausgeübt werden. Selbst wenn vorliegend davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer habe auch für andere Unternehmen regelmässig Transportfahrten ausgeführt, kann bei der vorliegenden Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Transportgewerbe angesichts des praktisch gänzlichen Fehlens von Investitionen sowie eines Unternehmensrisikos keine Selbständigkeit angenommen werden. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen bei den von der Beschwerdeführerin genannten Unternehmen (S. 8 der Beschwerde) verzichtet hat, zumal die Beschwerdegegnerin den Beigeladenen mit Schreiben vom 12. August 2020 (Suva-Nr.

227) ausdrücklich aufforderte, bezüglich dieser Unternehmen Unterlagen einzureichen, was dieser jedoch unbeantwortet liess. Von der Einholung diesbezüglicher Auskünfte ist somit in antizipierter Beweiswürdigung auch im vorliegenden Verfahren abzusehen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Beigeladene als selbständig gemeldet gewesen sei und auf den Rechnungen seine Mehrwertsteuernummer aufgeführt habe, ist unter Verweis auf II. E. 2.3 hiervor festzuhalten, dass der Umstand, wonach eine beitragspflichtige Person bei einer Ausgleichskasse als selbständig erwerbend angeschlossen ist, für die Qualifikation eines bestimmten Entgelts AHV-rechtlich keine ausschlaggebende Bedeutung hat. Daher ist im vorliegenden Fall für die zu beantwortende Frage der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Beigeladenen im Verhältnis zur Beschwerdeführerin nicht entscheidend, dass der Beigeladene betreffend sein Unternehmen, die D.___, sowohl bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn aufgenommen als auch ins Handelsregister des Kantons Solothurn eingetragen war. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, der Beigeladene sei arbeitsorganisatorisch nicht bei ihr eingegliedert gewesen. Dies spricht aber, wie von der Beschwerdegegnerin korrekt festgehalten wurde, nicht gegen eine unselbständige Tätigkeit als Akkordant (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober 2003 E. 4.1.3), zumal es unbestritten ist, dass der Beigeladene in der vorliegenden Tätigkeit als Aushilfschauffeur auf die Organisation sowie die Mittel des Betriebes und damit auch auf dessen Infrastruktur angewiesen war. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beigeladene habe ein Einzelunternehmen betrieben, welches insbesondere den Transport von Gütern aller Art bezweckt habe, womit es gerade der Wille des Beigeladenen sei, als Einzelunternehmer selbständig Transporte zu erbringen. Dem ist entgegenzuhalten, dass für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Tätigkeit des Beigeladenen um eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit handelt, der subjektive Wille der Parteien nur von untergeordneter Bedeutung sein kann. Wesentlich sind vielmehr die objektiven Kriterien, welche vorliegend keinen anderen Schluss als den auf eine unselbständige Tätigkeit zulassen. Im Übrigen sind die von der Beschwerdeführerin ergänzend vorgebrachten Umstände – der Beigeladene habe für die Beschwerdeführerin nur unregelmässig aufgeführt und es seien bis auf Ausnahmen nur kleine Rechnungsbeträge gewesen –, welche allenfalls für eine selbständige Tätigkeit sprechen könnten, im vorliegenden Fall im Vergleich zu den vorgenannten Punkten (Unternehmensrisiko, Investitionen) nur von untergeordneter Bedeutung und vermögen an diesem Resultat nichts zu ändern. Damit kann auch auf die beantragte Beweismassnahme, es sei der Beigeladene im vorliegenden Verfahren als Zeuge zu befragen, in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal sich dieser im vorliegenden Verfahren nicht hat vernehmen lassen, obwohl er zur Vernehmlassung eingeladen wurde. 5. 5.1     Somit ist die durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der vom Beigeladenen für die Beschwerdeführerin verrichteten Arbeiten als eine unselbständige Erwerbstätigkeit nicht zu beanstanden. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist. 5.2     Bei diesem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5.3     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder eine Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber Flückiger                                   Isch