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VSBES.2020.234

Solothurn · 2021-07-15 · Deutsch SO
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Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Sachverhalt

vollständig und lückenlos abzuklären und bei Unklarheiten bereits im

Verwaltungsverfahren ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Die

Rückweisung dieser Sache an die Beschwerdegegnerin erscheint im Weiteren auch

deshalb sinnvoll, weil davon auszugehen ist, dass im Anschluss an die noch

durchzuführende Begutachtung Arbeitsversuche und allenfalls Integrations- und berufliche

Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind.

6.

6.1     Gemäss Art. 61 lit. g

ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung der Sache an die

Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes

Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6 S. 235). Dem Beschwerdeführer steht

somit eine ordentliche Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu.

Der Vertreter des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 21. Mai 2021

einen Aufwand von 23.58 (gemäss seiner Aufstellung 23.39) Stunden, einen Stundenansatz

von CHF 250.00 und Auslagen von insgesamt CHF 289.30 geltend

(A.S. 46 ff.).

Zunächst ist festzuhalten, dass der vom

aktuellen Vertreter des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 10. bis und mit 14. Dezember

2020 geltend gemachte Aufwand nicht berücksichtigt werden kann, da die Vertretung

erst ab dem 15. Dezember 2020 erfolgte (vgl. Vollmacht vom

14. Dezember 2020 und sofortige Mandatsniederlegung des bisherigen

Vertreters am 15. Dezember 2020, A.S. 13 und 16). Im Weiteren ist der

geltend gemachte Zeitaufwand für die Erstellung der Beschwerdeergänzung (14

Seiten) vom 12. Januar 2021 von 0.58 Stunden (31.12.2020), 0.33 und

1.33 Stunden (04.01.2021), 4.33 Stunden (05.01.2021), 1.83 Stunden

(06.01.2021), 3.16 Stunden (08.01.2021), 2.41 Stunden (11.01.2021) sowie 0.41 und

0.58 Stunden (12.01.2021), somit insgesamt 14.96 Stunden, beim vorliegenden,

bezüglich Schwierigkeitsgrad und Aktenumfang durchschnittlichen Fall als

übersetzt anzusehen, weshalb diese Positionen auf insgesamt 10 Stunden zu

reduzieren sind. Sodann ist reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von

Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von

Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) im Stundenansatz

eines Anwalts bereits inbegriffen und somit nicht separat zu vergüten.

Dementsprechend sind folgende Positionen nicht zu berücksichtigen:

Zusammenstellung relevanter Dokumente aus den IV-Akten (0.25 Std., 31.12.2020),

Anruf von Klient betr. Arztbesuch (0.08 Std., 12.01.2021), Eingang Verfügung

Versicherungsgericht (VSG) und Anruf Klient betr. Verfügung VSG (je 0.08 Std., 20.01.2021),

Anruf von Klient betr. Beschwerdeantwort (0.16 Std., 18.02.2021), Eingang

Verfügung VSG (0.08 Std., 22.02.2021), Anruf Klient betr. Ablauf

Fristverlängerung (0.16 Std., 16.03.2021), Telefonat VSG betr.

Beschwerdeantwort und Redaktion Mail an Klient (je 0.08 Std., 22.03.2021), Eingang

Verfügung VSG und Anruf von Klient (je 0.08 Std., 24.03.2021), Eingang Mail

Klient (0.08 Std., 16.04.2021), Telefonat VSG und Redaktion Mail an Klient

(0.16 Std. und 0.08 Std.; 20.04.2021) sowie Eingang Verfügung VSG (0.08

Std., 17.05.2021). Der nachprozessuale Aufwand wird bei einer Gutheissung der

Beschwerde praxisgemäss auf 0.5 Stunden festgesetzt. Damit reduziert sich

der Aufwand um insgesamt 7.63 Stunden auf 15.76 Stunden. Bei einem

Ansatz von CHF 250.00 resultiert mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer

eine Parteientschädigung von CHF 4'554.95 (Honorar von CHF 3'940.00, Auslagen

von CHF 289.30 und Mehrwertsteuer [7.7 %] von CHF 325.65).

6.2     Aufgrund von Art. 69

Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

6.3     Damit wird das Gesuch des

Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom

21. Dezember 2020 (A.S. 14 f.) hinfällig.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 Es sei der Gesundheitszustand von Herrn A.___ durch ein medizinisches Gutachten zu beurteilen.

E. 3 Es seien die Wiedereingliederungsmassnahmen / berufliche Massnahmen ev. in einer geschützten Umgebung durch die IV-Stelle Solothurn durchzuführen.

E. 3.15 hiervor). Die RAD-Stellungnahmen stützten sich einerseits auf den Bericht

des D.___ vom 18. Februar 2020 und andererseits auf den Fragebogen des F.___

vom 13. Mai 2020 bzw. den (orthopädischen) IV-Bericht von Dr. med. K.___

vom 13. Mai 2020. Erwähnt werde auch der Bericht des Hausarztes Dr. med.

G.___ vom 11. Februar 2020. Dass sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin

auf neuere, seit dem 13. Mai 2020 gewonnene Erkenntnisse stütze, oder dass

solche überhaupt berücksichtigt worden seien, gehe aus der Begründung und den

Akten nicht hervor. Zum Bericht des D.___ vom 18. Februar 2020 (E.

II. 3.11 hiervor) sei zusammenfassend festzuhalten, dass die kardiale Einschätzung

im Hinblick auf die tatsächliche Belastung der möglichen Tätigkeiten des

Beschwerdeführers als ungenügend zu bezeichnen sei und daher nicht darauf

abgestellt werden könne. Der Bericht sei auch nicht umfassend, weshalb der

Beweiswert gering sei. Mindestens eine aktuelle, ausführliche und umfassende

Beurteilung erscheine zwingend. Der provisorische Austrittsbericht des F.___

vom 8. Oktober 2020 (E. II. 3.16 hiervor) zähle acht Hauptdiagnosen

und drei Nebendiagnosen auf, welche im Hinblick auf die Attestierung der

Arbeitsfähigkeit je einzeln sowie umfassend durch entsprechende Fachärzte zu

beurteilen seien. Zum Fragebogen des F.___ bzw. zu dessen Bericht vom

13. Mai 2020 (E. II. 3.13 hiervor) sei festzuhalten, dass sich der

«Fragebogen» lediglich auf den Zeitraum zwischen dem 10. Juni 2019 und dem

9. März 2020 beschränke. Sämtliche Vorkommnisse nach dem ersten Quartal

2020 seien gänzlich ausser Acht gelassen worden. Insbesondere nicht berücksichtigt

worden seien die Erkenntnisse der interdisziplinären Fusssprechstunde vom

15. Mai 2020, die nur gerade zwei Tage nach dem Ausfüllen des Fragebogens

und ebenfalls im F.___ stattgefunden habe. Zusammenfassend sei der Fragebogen

ungenügend, weshalb er nicht als Entscheidgrundlage dienen könne. Zudem seien

die Prognosen im Hinblick auf das Potential für die Eingliederung ebenfalls

ungenügend. Die abgegebenen Einschätzungen seien nicht umfassend im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es bedürfe mindestens einer aktuellen und

umfassenden Abklärung. Den Stellungnahmen des RAD vom 16. April und 18. Juni

2020 sei nur ein geringer Beweiswert zuzusprechen. Zusammenfassend sei der

aktuelle Gesundheitszustand rund 5 bis 7 Monate nach Redaktion der Stellungnahmen

ungenügend berücksichtigt worden.

Zur Eingliederung bzw. zu beruflichen

Massnahmen lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe

solche durchzuführen. Er sei gewillt, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen.

Allenfalls seien auch Integrationsmassnahmen in Betracht zu ziehen. Bei den

beruflichen Massnahmen stehe die Umschulung im Vordergrund. Die Beschwerdegegnerin

könnte dem Beschwerdeführer auch mit dem Instrument der Arbeitsvermittlung

helfen. Ziel der Beschwerde sei es, zusammen mit der Beschwerdegegnerin eine

Lösung für seine berufliche Zukunft zu finden. Die Kostengutsprache für die

orthopädischen Serienschuhe sei ein wichtiger Schritt zur Selbstständigkeit gewesen,

doch durch die kürzliche Hospitalisierung vom 20. September bis 9. Oktober

2020 im F.___ stehe nun fest, dass diese Massnahme für eine Reintegration in

den ersten Arbeitsmarkt nicht genüge (A.S. 23 ff.).

E. 4 Es sei die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu beurteilen.

E. 4.1 4.1.1  Die Beschwerdegegnerin lehnte den

Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie eine

Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 22. Oktober 2020

im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei medizinisch-theoretisch

seit dem 13. Mai 2020 sowohl aus kardiologischer als auch aus

orthopädischer Sicht bei Verwendung von Arbeitsschuhen mit Fussbettung

vollständig arbeitsfähig. Er könne weiterhin ein rentenausschliessendes

Erwerbseinkommen erzielen. Berufliche Massnahmen und die Prüfung einer

Invalidenrente erübrigten sich (IV-Nr. 38; A.S. 1 ff.).

4.1.2  Der Beschwerdeführer lässt in

seiner Beschwerde vom 27. November 2020 beantragen, sein

Gesundheitszustand müsse durch ein medizinisches Gutachten beurteilt werden. Sodann

habe die Beschwerdegegnerin Wiedereingliederungsmassnahmen, eventuell in einer

geschützten Umgebung, durchzuführen. Schliesslich sei ihm eine Invalidenrente

aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % auszurichten (A.S. 5 ff.).

In seiner Beschwerdeergänzung vom

12. Januar 2021 lässt der Beschwerdeführer geltend machen, Ziff. 1 der

angefochtenen Verfügung (kein Anspruch auf berufliche Massnahmen) sei

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihn mit

Eingliederungsmassnahmen zu unterstützen. Eventualiter sei eine umfassende

fachmedizinische Begutachtung (kardiologisch, orthopädisch, infektiologisch,

nephrologisch, hämatologisch, pneumologisch, evtl. urologisch oder durch einen

Internisten) anzuordnen und die Invalidität neu festzustellen. Im Weiteren wird

als Vorbemerkung dargelegt, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung (kein

Anspruch auf eine Invalidenrente) werde unpräjudiziell so akzeptiert. Unter

Umständen ergebe die beantragte Neubeurteilung aber einen Invaliditätsgrad,

welcher einen Rentenanspruch begründe. In diesem Fall werde nicht freiwillig

auf eine Invalidenrente verzichtet.

Zur Begründung wird im Weiteren ausgeführt,

die angefochtene Verfügung enthalte keine ausführliche Begründung, es werde

daher angenommen, dass sich diese aus den Stellungnahmen des RAD vom

16. April und 18. Juni 2020 ableiten lasse (vgl. E. II. 3.12 und

E. 4.2 4.2.1  Soweit der Beschwerdeführer

geltend macht, der aktuelle medizinisch relevante Sachverhalt sei von der

Beschwerdegegnerin ungenügend abgeklärt worden und auf die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit aus kardialer Sicht könne nicht abgestellt werden, ist aufgrund

der vorliegend ins Recht gelegten medizinischen Akten Folgendes festzustellen: Der

Beschwerdeführer erlitt am 19. Juni 2019 einen akuten Myocardinfarkt

(NSTEMI) bei bestehender schwerer koronarer 3-Gefässerkrankung, worauf am 21. Juni

2019 im C.___ eine minimal-invasive Bypassoperation (MIDCAB) vorgenommen wurde

(vgl. Operationsbericht, IV-Nr. 6.6 S. 2f.). Nach der Rückverlegung

ins D.___ zur kardiologischen Betreuung zeigten sich ein Hämatothorax sowie ein

signifikanter Perikarderguss, weshalb der Beschwerdeführer am 1. Juli 2019

zur notfallmässigen Revision erneut ins C.___ verlegt werden musste, wobei es

während der Einleitung zur Narkose zu einem Herz-Kreislauf-Stillstand kam und

der Beschwerdeführer reanimiert werden musste. Der anschliessende intraoperative

Verlauf gestaltete sich problemlos. Am 11. Juli 2019 musste dann eine

Thoraxrevision links mit Hämatomentfernung und Drainageeinlage durchgeführt

werden (vgl. E. II. 3.1. und 3.2 hiervor). Gemäss dem Austrittsbericht der

Klinik E.___ vom 28. August 2019 über die kardiovaskuläre Rehabilitation

vom 19. Juli bis 22. August 2019 zeigte sich im Verlauf der Rehabilitation

eine Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit (vgl. E. II. 3.3

hiervor). Am 28. August 2019 wurden im D.___, Klinik für Kardiologie, eine

Koronarangiographie mit Stenting und am 4. November 2019 ein Kardio-MRT durchgeführt.

Dr. med. H.___, Oberarzt Kardiologie, gab in seinem Bericht vom

20. November 2019 gestützt auf das Kardio-MRT an, beim linken Ventrikel

bestehe zwar eine leicht eingeschränkte Funktion (Ejektionsfraktion [EF]

50 %) wegen einer anterolateralen und inferioren Hypokinesie, eine

Ischämie im Versorgungsgebiet des RIVA besteht jedoch erfreulicherweise nicht.

Der Beschwerdeführer berichte von teils atypischen kardialen Beschwerden in

Ruhe, belastungsabhängige typische Thoraxschmerzen seien nach der Operation und

der Koronarintervention jedoch nicht aufgetreten. Der Beschwerdeführer gehe täglich

ca. 5'000 bis 10'000 Schritte spazieren, wobei er keine Beschwerden

verspüre. Er werde das körperliche Training in Kürze wieder aufnehmen. Damit

stehe die Optimierung der kardiovaskulären Risikofaktoren im Vordergrund (vgl.

E. II. 3.5 hiervor). Im Bericht vom 18. Februar 2020 stellte dann

Dr. med. H.___ zu Handen der Beschwerdegegnerin abschliessend fest, die

kardiologische Akutbehandlung sei abgeschlossen und es erfolge eine

Rehabilitationsbehandlung, wobei jährliche Verlaufskontrollen geplant seien.

Von kardialer Seite sei die Arbeitsfähigkeit gegeben und es bestehe

diesbezüglich eine gute Prognose. Es sei auf eine mindestens jährliche

Anpassung der kardialen Medikation zu achten. Zur beruflichen Situation seien

keine erweiterten Informationen vorhanden. Dementsprechend konnte der

behandelnde Kardiologe hierzu keine Angaben machen. Abschliessend wies er noch

darauf hin, positiv hervorzuheben sei die erfolgreiche Umsetzung der Änderung

der Lebensgewohnheiten des Beschwerdeführers mit Umstellung der Ernährung und

Aufnahme von täglicher körperlicher Belastung. Das Potenzial für die

Eingliederung konnte vom Kardiologen ebenfalls nicht beurteilt werden (vgl. E.

II. 3.11 hiervor). Angesicht dieses kardiologischen Verlaufs kam der

RAD-Arzt Dr. med. I.___ in seiner Stellungnahme vom 16. April 2020

zum Schluss, die kardiologische Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit sei

nachvollziehbar und könne übernommen werden (vgl. E. II. 3.12 hiervor).

4.2.2  Zunächst ist festzuhalten, dass

die Fragen, welche dem abschliessenden Bericht des D.___ (Dr. med. H.___)

vom 18. Februar 2020 zu Grunde gelegt wurden, aus den vorliegend ins Recht

gelegten Akten nicht hervorgehen, weshalb eine Beurteilung lediglich aufgrund

der Antworten des behandelnden Kardiologen erfolgen kann. Indem Dr. med. H.___

unter Ziff. 1.3 lediglich angab, von kardialer Seite sei die

Arbeitsfähigkeit gegeben und diesbezüglich sei die Prognose gut, bleibt unklar,

auf welche (bisherige) Tätigkeit(en) sich diese Angabe bezieht und ab welchem

Zeitpunkt eine (volle oder allenfalls auch nur teilweise) Arbeitsfähigkeit aus

kardialer Sicht eingetreten sein soll. Der Beschwerdeführer erklärt hierzu,

sollte sich diese Arbeitsfähigkeitsangabe lediglich auf das Führen von

Motorfahrzeugen beschränken, so könne diesem Bericht unter Umständen gefolgt

werden. Sollte sich diese attestierte Arbeitsfähigkeit jedoch auf seinen

angestammten Beruf als Strassenbauer (EFZ) oder etwa auf seine zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur (der Kategorie B) mit mehrfachem Be- und

Entladen des Fahrzeugs, Tragen von schwerer Ladung von über 25 kg und täglichem

Gehen während 3 bis 5.5 Stunden beziehen (vgl. Fragebogen für

Arbeitgebende vom 24. Oktober 2019 Ziff. 3, BB 2), so könne dem

Bericht nicht gefolgt werden (vgl. Beschwerdeergänzung vom 12. Januar

2021, A.S. 28). Wie die Arbeitsfähigkeitsangabe des behandelnden

Kardiologen genau zu verstehen ist, geht aus der erwähnten Ziff. 1.3 des

Berichts vom 18. Februar 2020 nicht klar hervor und kann auch nicht anhand

seiner fachärztlichen Angaben zur beruflichen Situation des Beschwerdeführers oder

zu seinem Potential für die Eingliederung ermittelt werden, da hierzu von

Dr. med. H.___ keine Angaben gemacht werden können. Auch sein unter den

allgemeinen Angaben erfolgter Verweis auf die ambulante Konsultation vom

20. November 2019 (Ziff. 1.1) führt zu keinen neuen Erkenntnissen. Im

entsprechenden Bericht wurde im Wesentlichen angegeben, der Beschwerdeführer

berichte von teils atypischen kardialen Beschwerden in Ruhe, belastungsabhängige

typische Thoraxschmerzen seien nach der Operation und nach der Koronarintervention

jedoch nicht aufgetreten. Er gehe täglich ca. 5'000 bis 10'000 Schritte

spazieren, wobei er keine Beschwerden verspüre. Der Beschwerdeführer wolle das körperliche

Training in Kürze wieder aufnehmen. Damit stehe die Optimierung der

kardiovaskulären Risikofaktoren im Vordergrund (vgl. E. II. 3.5 hiervor). Die

Frage, für welche Tätigkeiten, in welchem Ausmass und ab welchem Zeitpunkt der

Beschwerdeführer arbeitsfähig sein soll, kann auch anhand dieser Angaben nicht zuverlässig

beantwortet werden.

Für die Annahme, der Beschwerdeführer

sei aus kardialer Sicht ab 13. Mai 2020 zu 100 % arbeitsfähig, wie

dies vom RAD-Arzt postuliert wird (vgl. IV-Nr. 27 S. 2), bestehen

aufgrund der vorhandenen Akten Zweifel. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe

noch immer erhebliche Mühe, Treppen hochzusteigen. Sofort träten Beschwerden

wie Atemnot, Schmerzen oder ein extrem hoher Puls auf (vgl. Beschwerde,

S. 7 oben). Aus der Beurteilung bzw. dem Verlauf im provisorischen

Austrittsbericht des F.___ vom 8. Oktober 2020 über den stationären

Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 20. September bis 9. Oktober

2020 geht zudem hervor, nebenbefundlich sei bei Routinekontrollen der Vitalparameter

eine hypertensive Entgleisung mit Blutdruckwerten von über 200 mmHg

festgestellt worden. Unter der Applikation von Nitroderm-Pflaster sei eine

symptomatische Blutdrucksenkung möglich gewesen. Bei anamnestisch vorbekannter

Hypertonie und fehlendem pathomorphologischem Korrelat wäre eine Weisskittel-Hypertonie

als Ursache denkbar (IV-Nr. 46 S. 17; vgl. E. II. 3.16 hiervor).

Angesichts dieser ärztlichen Angaben, welche weder vom RAD-Arzt Dr. med. I.___

in seinen Stellungnahmen vom 16. April und 18. Juni 2020 noch von der

Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung berücksichtigt

wurden, bestehen Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom

behandelnden Kardiologen gemachten Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Dass im

Kardio-MRT vom 4. November 2019 zwar eine leicht eingeschränkte

LV-Funktion wegen einer anterolateralen und inferioren Hypokinesie, im

RIVA-Versorgungsgebiet erfreulicherweise jedoch keine Ischämie festgestellt

werden konnte, vermag diese Zweifel nicht zu beseitigen, liegt dieses

Abklärungsergebnis im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung doch bereits knapp

ein Jahr zurück. Der Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. med. I.___ vom

16. April und 18. Juni 2020, wonach die kardiologische Beurteilung

von Dr. med. H.___ vom 18. Februar 2020 nachvollziehbar sei und

übernommen werden könne und ab 13. Mai 2020 aus kardiologischer Sicht eine

vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe, kommt nur geringer Beweiswert zu, handelt

es sich beim RAD-Arzt doch um einen Facharzt für Anästhesiologie, weshalb hier

nicht von einer fachärztlichen Beurteilung gesprochen werden kann. Schliesslich

wird auch eine Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten vom Hausarzt

Dr. med. G.___, der den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 behandelt, als

unrealistisch angesehen. In welchem Ausmass und ab welchem Zeitpunkt eine

Arbeitsfähigkeit «in einem geeigneten Umfeld» gegeben sein könnte, kann auch

seinem jüngsten Bericht vom 25. März 2021 nicht entnommen werden (BB 22;

vgl. E. II. 3.18 hiervor). Angesichts der zeitlich zurückliegenden

Beurteilung des behandelnden Kardiologen vom 18. Februar 2020, der unklaren

fachärztlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit und der fehlenden Angaben zur

beruflichen Situation des Beschwerdeführers und zu seinem Eingliederungspotenzial

sowie der Tatsache, dass der Bericht des F.___ vom 8. Oktober 2020 über

den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 20. September bis

9. Oktober 2020 in der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht

berücksichtigt wurde, erscheinen weitere kardiologische Abklärungen als unumgänglich,

da hiervon noch neue wesentliche Erkenntnisse erwartet werden können (vgl. E.

II. 2.5 hiervor).

E. 4.3 4.3.1  Im Weiteren ist zu prüfen, ob der

medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin aus orthopädischer Sicht

genügend abgeklärt wurde. Der Beschwerdeführer war seit dem 10. Juni 2019

im Rahmen einer pathologischen Fraktur des Digitus 1 des rechten Fusses bei

Osteomyelitis und hyperglykämer Entgleisung im F.___ hospitalisiert (vgl.

IV-Nr. 6.8 S. 2 und 25). Am 10. Juni 2019 erfolgte ein Wunddébridement

des Digitus mit Y-Schiebelappenplastik und primärem Wundverschluss. Bei

mikrobiologischem Nachweis von Staphylococcus aureus in allen intraoperativ

gewonnen Biopsien wurde eine resistenzgerechte antibiotische Therapie

eingeleitet. Am 21. Juni 2019 erfolgte die transmetatarsale Amputation der

Grosszehe rechts im C.___ (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Gemäss dem Bericht

des F.___, Medizinische Klinik, vom 20. September 2019 befand sich der

Beschwerdeführer 3 Wochen nach der Entlassung aus der Rehabilitation der Klinik

E.___ in einem guten Allgemeinzustand. Er sei nun adhärent bezüglich seines

Diabetes, welchen er vorher nicht wirklich behandelt habe. Unter guter

Diabeteseinstellung bestehe auch eine gute Wundheilungstendenz (E. II. 3.4

hiervor). Am 17. Dezember 2019 musste sich der Beschwerdeführer im F.___,

Klinik für Orthopädie und Traumatologie, einer weiteren Operation am rechten

Fuss unterziehen (Amputation Dig II und Resektion MT-Köpfchen II Fuss rechts,

Biopsien; vgl. IV-Nr. 25 S. 9 f.). Gemäss dem Bericht des F.___ vom

30. Dezember 2019 gestaltete sich der postoperative Verlauf

komplikationslos. Der Beschwerdeführer sei stets schmerzkompensiert gewesen und

die Wunde reizlos (vgl. E. II. 3.7 hiervor). Laut dem Bericht des F.___

vom 10. Januar 2020 waren die Schmerzen gut 3 Wochen nach der

seminotfallmässigen Amputation des 2. Zehens rechts bei Infektkomplikation

verschwunden. Dem Patienten sei es in den orthopädischen Serienschuhen wohl.

Die Antibiotikatherapie vertrage er gut. Klinisch zeige sich noch eine

schlitzförmige kleine Restläsion, die Rötung sei deutlich regredient. Es

bestehe ein guter Wundheilungsverlauf nach der Minor-Amputation. Die

antibiotische Therapie dauere noch bis Mitte Februar 2020 (total 8 Wochen; E.

II. 3.8 hiervor). Nach dem Bericht des F.___ vom 3. Februar 2020

wurde die Wunde diskret etwas schmaler. Auch die Haut zwischen den Zehen sei

nicht mehr so mazeriert (E. II. 3.9 hiervor). RAD-Arzt Dr. med. I.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 16. April 2020 fest, für eine schlüssige

Beurteilung fehle eine orthopädische aktuelle Standortbestimmung mit Aussagen

zur Arbeitsfähigkeit, welche noch einzuholen sei (E. II. 3.12 hiervor).

Auf dem Formular bzw. im Bericht des F.___, Klinik für Orthopädie und

Traumatologie, vom 13. Mai 2020 erklärte Dr. med. K.___, Oberärztin

Orthopädie, der Beschwerdeführer sei von ihr vom 10. Juni 2019 bis

9. März 2020 behandelt worden. Es habe eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit für gehende und stehende Tätigkeiten vom 10. Juni bis

4. November 2019 bestanden. Bezüglich des diabetischen Fusssyndroms

bestehe aktuell eine stabile Situation mit abgeheilter Wunde. Von Seiten des

Fusses sei eine Arbeitsaufnahme möglich bei Ausstattung der Arbeitsschuhe mit

einer Fussbettung. Damit seien keine Einschränkungen zu erwarten. Der Patient

sei auf Arbeitssuche als Lagerist. Bezüglich des diabetischen Fusssyndroms sei

die bisherige Tätigkeit ganztägig zumutbar. Der Beschwerdeführer sei in einer

dem Leiden angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt. Die Prognose zur

Eingliederung sei gut. Übrige Nebenerkrankungen stünden einer Eingliederung im

Weg (E. II. 3.13 hiervor). RAD-Arzt Dr. med. I.___ hielt in seiner

Stellungnahme vom 18. Juni 2020 fest, der Beschwerdeführer sei nun auch

aus orthopädischer Sicht bei Verwendung von Arbeitsschuhen mit Fussbettung

arbeitsfähig. Eine funktionelle Einschränkung sei darin zu sehen, dass eine

erhöhte Empfindlichkeit des rechten, diabetischen Fusses bestehe. Bei

Verwendung von Arbeitsschuhen mit Fussbettung bestünden jedoch keine

Einschränkungen. Es bestehe sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Chauffeur der Kategorie B als auch in einer angepassten Verweistätigkeit eine

100 % Arbeitsfähigkeit ab 13. Mai 2020. Weitere medizinische

Abklärungen seien nicht angezeigt (vgl. E. II. 3.15 hiervor).

Diese Beurteilung wurde der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober

2020 zugrunde gelegt.

4.3.2  Nach dem Gesagten beschränkt sich

somit die fachärztliche Beurteilung des diabetischen Fusssyndroms durch die

behandelnde Orthopädin des F.___ (Dr. med. K.___) auf den Zeitraum ihrer

Behandlung vom 10. Juni 2019 bis 9. März 2020. In Übereinstimmung mit

der Auffassung des Beschwerdeführers wurden weitere relevante

Untersuchungserkenntnisse und Vorkommnisse seit der letzten fachärztlichen

Untersuchung vom 9. März 2020 in der vorliegend angefochtenen Verfügung

nicht berücksichtigt. Unerwähnt bleibt der fachärztliche Bericht über die interdisziplinäre

Fusssprechstunde vom 15. Mai 2020, worin darauf hingewiesen wurde, es sei

bisher noch keine podologische Betreuung erfolgt, der Beschwerdeführer sei in orthopädischen

Serienschuhen unterwegs und es zeige sich unter zuletzt verminderter Mobilität

eine ruhige Phase bezüglich des diabetischen Fusssyndroms (IV-Nr. 49

S. 93; vgl. E. II. 3.14 hiervor). Offenbar aufgrund einer erhöhten

Mobilität und der damit einhergehenden Belastung des rechten Fusses kam es trotz

der Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen zu einer weiteren Entzündung

der Druckstelle, welche in der Folge zu zwei weiteren Operationen am 22. und

30. September 2020 führte, wobei eine weitere Amputation am rechten Fuss (interne

Amputation des MTP-IV-Gelenkes) vorgenommen werden musste; in der Folge musste

auch noch ein Second look mit erneutem Débridement durchgeführt werden. Gemäss

dem Bericht des F.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom

8. Oktober 2020 über die Hospitalisation vom 20. September bis

9. Oktober 2020 war es zu einer Sepsis (Blutvergiftung [lebensbedrohlicher

Zustand]) bei destruktiver Osteomyelitis und zu einer septischen Arthritis MTP

IV rechts gekommen. Sodann wurden sieben weitere Hauptdiagnosen (Rezidivierende

hypertensive Entgleisung bis BDsys 210 mmHg; Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2007);

Acute-on-chronic Niereninsuffizienz, KDIGO Stadium G2; Normozytäre, normochrome

Anämie hyporegeneratorisch; Hyponatriämie; Vd.a. pulmonalen Infekt;

Harnentleerungsstörung unklarer Ätiologie) und drei Nebendiagnosen (Schwere

koronare 3-Gefässerkrankung; Dyslipidämie; Arterielle Hypertonie) angegeben

(vgl. E. II. 3.16 hiervor). Angesichts des Umstands, dass der

Beschwerdeführer – ohne einer Arbeitstätigkeit nachzugehen – trotz der

erwähnten Schuhversorgung (orthopädische Serienschuhe) schwerwiegende gesundheitliche

Probleme (Sepsis bei destruktiver Osteomyelitis, chronischer Malum perforans)

erlitt, die einen längeren Spitalaufenthalt erforderlich machten, bestehen Zweifel

an der fachärztlichen Einschätzung der behandelnden Orthopädin vom 13. Mai

2020, wonach der Beschwerdeführer bezüglich des diabetischen Fusssyndroms in einer

angepassten Tätigkeit uneingeschränkt (ganztägig) arbeitsfähig sein soll.

Entgegen der Auffassung des RAD-Arztes vom 18. Juni 2020 kann nicht von

einer vollständigen und uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur B (im

Stückgutverkehr mit häufigem Gehen und Tragen von schweren Lasten; vgl.

IV-Nr. 12 S. 4) als auch in einer adaptierten Verweistätigkeit seit

dem 13. Mai 2020 ausgegangen werden, zumal auch hier zu berücksichtigen

ist, dass es sich beim RAD-Arzt Dr. med. I.___ weder um einen Orthopäden

noch um einen Internisten, sondern um einen Facharzt für Anästhesiologie

handelt, weshalb seiner Stellungnahme nur ein geringer Beweiswert zukommt. Demnach

liegt auch hier keine aktuelle fachärztliche Einschätzung vor. Die Beurteilung

von Dr. med. K.___ vom 13. Mai 2020, welche sich auf die letzten

Untersuchungsergebnisse vom 9. März 2020 stützt (IV-Nr. 25; vgl. E.

II. 3.15 hiervor), erscheint angesichts der Hospitalisation des

Beschwerdeführers im September/Oktober 2020 als unvollständig und überholt. Da weder

der Bericht des F.___ über die interdisziplinäre Fusssprechstunde vom

15. Mai 2020 noch dessen Bericht vom 8. Oktober 2020 über die

erwähnte jüngste Hospitalisation von der Beschwerdegegnerin in der vorliegend

angefochtenen Verfügung berücksichtigt wurden, bestehen auch hier nicht

unerhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der ärztlichen

Angaben. Es drängen sich auch hier weitere Abklärungen in den Fachdisziplinen «Orthopädie»

und «Allgemeine Innere Medizin» auf.

5.       Nach dem Gesagten beruht die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober

2020, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

(Ziff. 1) sowie auf eine Invalidenrente (Ziff. 2) abgewiesen wurde,

auf einer unvollständigen Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts.

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine internistische,

kardiologische und orthopädische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasse,

Arbeitsversuche unter Verwendung von geeigneten Arbeitsschuhen mit Fussbettung

durchführe und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Integrationsmassnahmen

und/oder berufliche Eingliederungsmassnahmen, allenfalls auf eine

Invalidenrente, neu entscheide. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich,

wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig

ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).

Im vorliegenden Fall ist die aktuelle Arbeits- und Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers, insbesondere aus kardiologischer und orthopädischer Sicht, im

Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung unklar, da fachärztliche

Angaben unvollständig sind (Bericht des Kardiologen Dr. med. H.___ vom

18. Februar 2020) und relevante fachärztlichen Unterlagen im Zeitraum seit

der letzten orthopädischen Untersuchung vom 9. März bis Ende Oktober 2020

von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt wurden (Berichte des F.___ vom

15. Mai und 8. Oktober 2020). Die Beschwerdegegnerin wäre in

Nachachtung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43

Abs. 1 ATSG) verpflichtet gewesen, den medizinischen Sachverhalt

vollständig und lückenlos abzuklären und bei Unklarheiten bereits im

Verwaltungsverfahren ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Die

Rückweisung dieser Sache an die Beschwerdegegnerin erscheint im Weiteren auch

deshalb sinnvoll, weil davon auszugehen ist, dass im Anschluss an die noch

durchzuführende Begutachtung Arbeitsversuche und allenfalls Integrations- und berufliche

Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind.

6.

6.1     Gemäss Art. 61 lit. g

ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung der Sache an die

Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes

Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6 S. 235). Dem Beschwerdeführer steht

somit eine ordentliche Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu.

Der Vertreter des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 21. Mai 2021

einen Aufwand von 23.58 (gemäss seiner Aufstellung 23.39) Stunden, einen Stundenansatz

von CHF 250.00 und Auslagen von insgesamt CHF 289.30 geltend

(A.S. 46 ff.).

Zunächst ist festzuhalten, dass der vom

aktuellen Vertreter des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 10. bis und mit 14. Dezember

2020 geltend gemachte Aufwand nicht berücksichtigt werden kann, da die Vertretung

erst ab dem 15. Dezember 2020 erfolgte (vgl. Vollmacht vom

14. Dezember 2020 und sofortige Mandatsniederlegung des bisherigen

Vertreters am 15. Dezember 2020, A.S. 13 und 16). Im Weiteren ist der

geltend gemachte Zeitaufwand für die Erstellung der Beschwerdeergänzung (14

Seiten) vom 12. Januar 2021 von 0.58 Stunden (31.12.2020), 0.33 und

1.33 Stunden (04.01.2021), 4.33 Stunden (05.01.2021), 1.83 Stunden

(06.01.2021), 3.16 Stunden (08.01.2021), 2.41 Stunden (11.01.2021) sowie 0.41 und

0.58 Stunden (12.01.2021), somit insgesamt 14.96 Stunden, beim vorliegenden,

bezüglich Schwierigkeitsgrad und Aktenumfang durchschnittlichen Fall als

übersetzt anzusehen, weshalb diese Positionen auf insgesamt 10 Stunden zu

reduzieren sind. Sodann ist reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von

Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von

Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) im Stundenansatz

eines Anwalts bereits inbegriffen und somit nicht separat zu vergüten.

Dementsprechend sind folgende Positionen nicht zu berücksichtigen:

Zusammenstellung relevanter Dokumente aus den IV-Akten (0.25 Std., 31.12.2020),

Anruf von Klient betr. Arztbesuch (0.08 Std., 12.01.2021), Eingang Verfügung

Versicherungsgericht (VSG) und Anruf Klient betr. Verfügung VSG (je 0.08 Std., 20.01.2021),

Anruf von Klient betr. Beschwerdeantwort (0.16 Std., 18.02.2021), Eingang

Verfügung VSG (0.08 Std., 22.02.2021), Anruf Klient betr. Ablauf

Fristverlängerung (0.16 Std., 16.03.2021), Telefonat VSG betr.

Beschwerdeantwort und Redaktion Mail an Klient (je 0.08 Std., 22.03.2021), Eingang

Verfügung VSG und Anruf von Klient (je 0.08 Std., 24.03.2021), Eingang Mail

Klient (0.08 Std., 16.04.2021), Telefonat VSG und Redaktion Mail an Klient

(0.16 Std. und 0.08 Std.; 20.04.2021) sowie Eingang Verfügung VSG (0.08

Std., 17.05.2021). Der nachprozessuale Aufwand wird bei einer Gutheissung der

Beschwerde praxisgemäss auf 0.5 Stunden festgesetzt. Damit reduziert sich

der Aufwand um insgesamt 7.63 Stunden auf 15.76 Stunden. Bei einem

Ansatz von CHF 250.00 resultiert mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer

eine Parteientschädigung von CHF 4'554.95 (Honorar von CHF 3'940.00, Auslagen

von CHF 289.30 und Mehrwertsteuer [7.7 %] von CHF 325.65).

6.2     Aufgrund von Art. 69

Abs. 1

bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

6.3     Damit wird das Gesuch des

Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom

21. Dezember 2020 (A.S. 14 f.) hinfällig.

E. 5 Es sei eine Invalidenrente von 100 % zu verfügen und auszurichten.

E. 6 Weitere Anträge vorbehalten.

E. 7 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der IV-Stelle Solothurn.

2.2     Am 15. Dezember 2020 teilt

der damalige Vertreter des Beschwerdeführers dem Gericht mit, er lege das

Mandat per sofort nieder (A.S. 13).

2.3     Mit Eingabe vom

21. Dezember 2020 teilt der neue Vertreter des Beschwerdeführers,

Rechtsanwalt Philip Kohli, [...], dem Gericht mit, der Beschwerdeführer habe

ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Im Weiteren ersucht er um Zustellung

der Verfahrensakten und eine angemessene Frist zur Begründung der Beschwerde. Ferner

wird ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Die

Verfahrensakten werden dem neuen Rechtsvertreter am 22. Dezember 2020

zugestellt (A.S. 14 ff. und 21 f.).

2.4     Mit Beschwerdeergänzung vom 12. Januar

2021 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 23

ff.):

1.

Ziff. 1 der Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 22. Oktober 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin

sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer mit Eingliederungsmassnahmen der IV

zu unterstützen.

2.

Eventualiter: Es seien eine umfassende

fachmedizinische Begutachtung (kardiologisch, orthopädisch, infektiologisch,

nephrologisch, hämatologisch, pneumologisch, ev. urologisch oder durch einen

Internisten) anzuordnen und die Invalidität neu festzustellen und es seien die ge-

setzlichen

Leistungen der IV zu sprechen.

3.

Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend ab

dem 11. November 2020 das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu

gewähren, unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts.

-

unter Kosten und

Entschädigungsfolgen -

2.5     In ihrer Beschwerdeantwort vom

8. März 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde,

wobei sie auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung

verweist und auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet (A.S. 41).

2.6     Mit Eingabe vom 7. April

2021 lässt der Beschwerdeführer zwei medizinische Berichte einreichen

(Beschwerdebeilagen [BB] 21 und 22). Diese Eingabe wird der Beschwerdegegnerin in

der Folge samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 43 ff.).

2.7     Am 25. Mai 2021 geht beim

Gericht die Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers vom 21. Mai

2021 ein. Diese wird der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 46

ff.).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig ist, ob der relevante

medizinische Sachverhalt seitens der Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt

wurde und ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen,

allenfalls auf eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2020 eingetreten ist

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1     Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20

)

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2

IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine

Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine

Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.2       Invalide oder von einer

Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8

Abs. 1 IVG sodann Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die

einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen

bestehen u.a. in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche

Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. a

bis

IVG) sowie in Massnahmen

beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung,

Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.4     Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

– d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134

V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten

(BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

2.5     Sowohl das Verwaltungsverfahren

als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 14. Februar 2019

E. 4 und 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.1, je mit

Hinweisen).

3.       Im Folgenden ist zu prüfen, ob

der massgebliche medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin

rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Gemäss den vorliegend ins Recht gelegten Akten

präsentiert sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt:

3.1     Aus dem Bericht des C.___,

Intensivmedizin, vom 24. Juni 2019 über die Hospitalisation vom 20. bis

24. Juni 2019 gehen folgende Diagnosen hervor: 1. Akuter

Myokardinfarkt (NSTEMI) bei schwerer koronarer 3-Gefässerkrankung; 2. Akute

Niereninsuffizienz differentialdiagnostisch acute on chronic, Erstdiagnose

21.06.19; 3. Osteomyelitis mit Staphylococcus aureus bei pathologischer

Fraktur des Digitus des rechten Fusses am ehesten nach Trauma zirka am

31.05.19; 4. Diabetes mellitus unklarer Typ, Erstdiagnose 2007; 5. Normochrome,

normozytäre Anämie unklarer Ätiologie. Es wurden folgende Therapiemassnahmen

angegeben: 21.06.2019: MIDCAB (minimal-invasive Bypassoperation),

transmetatarsale Amputation der Grosszehe rechts.

Zur Anamnese wurde dargelegt, der

Patient sei bei am 20. Juni 2019 bei Bestehen eines NSTEMI im Rahmen einer

neuen diagnostizierten koronaren Herzerkrankung vom D.___ aufgenommen worden. Der

Patient sei seit dem 10. Juni 2019 im Rahmen einer pathologischen Fraktur

des Digitus 1 des rechten Fusses bei Osteomyelitis und hyperglykämer

Entgleisung hospitalisiert worden. Am 10. Juni 2019 sei ein

Wunddébridement des Digitus mit Y-Schiebplastik und primärem Wundverschluss

erfolgt. Bei mikrobiologischem Nachweis von Staphylococcus aureus in allen

intraoperativ gewonnenen Biopsien sei eine resistenzgerechte antibiotische

Therapie erfolgt. Unter Einbezug der dortigen Endokrinologen sei bei

entgleistem Diabetes mellitus und Malcompliance der bis dahin oralen

antidiabetischen Therapie eine Umstellung auf ein Basis-Bolus-Insulinschema

erfolgt. Am 18. Juni 2019 habe der Patient von plötzlich aufgetretenen

Thoraxschmerzen und Dyspnoe berichtet. Im Verlauf sei ein NSTEMI postuliert

worden und es sei noch eine Koronarangiographie am 19. Juni 2019 durchgeführt

worden, welcher die Diagnose einer schweren koronaren Herzkrankheit ergeben

habe. Wegen der Osteomyelitis, dem nicht kontrollierten Diabetes mellitus und

der diffusen Atherosklerose mit Ausschlusssegmenten (abgesehen vom RIVA) sei ein

kombiniertes Vorgehen mit einem LIMA-RIVA-Bypass (MIDCAB) und perkutaner

Sanierung der verbliebenen Stenosen geplant worden.

Zur Beurteilung und zum Verlauf wurde

angegeben, bei der Übernahme habe man einen intubierten, sedierten und

beatmeten sowie ohne Vasoaktiva oder Pacemaker-Unterstützung versehenen,

kreislaufstabilen Patienten gesehen. Nach zeitnahem Sedationsstopp und

Entwöhnung vom Beatmungsgerät habe die Extubation wenige Stunden postoperativ

erfolgen können. Die konventionell-radiologische Thoraxaufnahme am ersten

postoperativen Tag habe eine Hyperhydrierung gezeigt. Bereits direkt

postoperativ sei aufgefallen, dass der Patient nur minim ausgeschieden habe. In

der Folge sei er anurisch geworden (fehlende Harnabsonderung). Am 23. Juni

2019 sei ein Dialysekatheter eingelegt worden und es sei ab dem 24. Juni 2019

mit einer intermittierenden Hämodialyse begonnen worden. Ätiologisch sei das

Nierenversagen am ehesten multifaktoriell medikamentös-toxisch, bei

langjährigem Diabetes mellitus und perioperativ zu sehen. Postoperativ sei die

im Rahmen der Osteomyelitis am 13. Juni 2019 begonnene Therapie

fortgesetzt worden. Der Patient habe am 24. Juni 2019 in ordentlichem

Allgemeinzustand auf die Intermediate Care (IMC) ins D.___ verlegt werden

können (IV-Nr. 6.8).

3.2     Dem Bericht des C.___,

Herzchirurgie, vom 22. Juli 2019 über die Hospitalisation des

Beschwerdeführers vom 3. bis 19. Juli 2019 können folgende Diagnosen

entnommen werden: 1. Rezidivierender Hämotothorax links, 11.07.2019; 2. Perikardtamponade

und Hämatothorax links, 01.07.2019; 3. St.n. in-hospital Reanimation bei PEA

i.R. von Anästhesie-Einleitung, 01.07.2019; 4. St.n. akutem NSTEMI bei

schwerer koronarer 3-Gefässerkrankung; 5. Akutes anurisches Nierenversagen

(AKIN 3), ED 21.6.2019; 6. St.n. Kolonisation mit Candida albicans

(1 KBE) an ZVK-Spitze, 21.06.2019; 7. Kolonisation mit Citrobacter

freundii und ESBL, ED 25.06.2019; 8. Feuchte Gangrän mit destruierender

Osteomyelitits Dig. 1 und Weichteilinfekt Vorfuss rechts mit Staph. aureus,

ED 10.06.2019; 9. Diabetes mellitus unklarer Typ, ED 2007.

Unter «Anamnese» und «Verlauf» wurde

dargelegt, der Patient sei mit schwerer koronarer 3-Gefässerkrankung bei nicht

eingestelltem Diabetes mellitus und Status nach MIDCAB am 21. Juni 2019 im

C.___ bei akutem Myokardinfarkt behandelt worden. Es sei dann die Rückverlegung

des Patienten am dritten postoperativen Tag direkt von der Intensivmedizin

zurück ins D.___ erfolgt, wo der Patient kardiologisch betreut worden sei.

Aufgrund einer hämodynamischen Verschlechterung sei im D.___ ein CT-Thorax

erfolgt, wo sich ein Hämotothorax sowie ein signifikanter Perikarderguss

gezeigt hätten. Es seien dann die notfallmässige Verlegung ins C.___ mit der

REGA und der Entscheid zur notfallmässigen Revision erfolgt. Während der

Einleitung zur Narkose sei ein Herz-Kreislauf-Stillstand mit PEA aufgetreten,

infolgedessen der Patient insgesamt während vier Minuten habe reanimiert werden

müssen. Der anschliessende intraoperative Verlauf (Thoraxrevision links

vom1. Juli 2019) habe sich problemlos gestaltet. Postoperativ habe der

Patient nach erfolgreicher Extubation am zweiten postoperativen Tag auf die

Normalstation verlegt werden können. Am 11. Juli 2019 sei eine

Thoraxrevision links mit Hämatomentfernung und Drainageeinlage durchgeführt

worden. Bei konstantem Pleuraerguss sei eine weitere Thoraxdrainage eingelegt

worden. Der Patient habe am 13. Juli 2019 auf die Normalstation verlegt

werden können und die Thoraxdrainagen seien im Verlauf entfernt worden. Der

Kostaufbau sowie die Anpassung der kardialen Medikamente seien problemlos

verlaufen. Der bereits präoperativ bekannte Diabetes mellitus habe durch die

Kollegen der Diabetologie mit OAD und Insulin therapiert werden können.

Parallel seien eine Ernährungsberatung sowie die Instruktion zum

selbstständigen Blutzuckermessen und zur subkutanen Insulin-Anwendung erfolgt.

Der Patient habe kardiopulmonal kompensiert am 19. Juli 2019 in die

kardiale Rehabilitation der Klinik E.___ entlassen werden können

(IV-Nr. 6.11).

3.3     Dem Austrittsbericht der Klinik E.___

AG, Kardiologie, vom 28. August 2019 über den Aufenthalt vom 19. Juli

bis 22. August 2019 kann entnommen werden, die Zuweisung des Patienten zur

kardialen Rehabilitation sei durch die Herzchirurgie des C.___ erfolgt. Der

Klinikeintritt sei in reduziertem Allgemeinzustand erfolgt und der Patient habe

über Müdigkeit und Schwindel bei leichter Anstrengung berichtet. Laboranalytisch

seien eine mittelschwere Anämie und noch erhöhte Entzündungsparameter

vorgelegen. Der Patient sei aufgrund der transmetatarsalen Amputation, die mit

einem VAC-Verband behandelt werde, der Wundexpertin vorgestellt worden. Die

Wunde habe einen guten Verlauf gezeigt mit eindeutiger Regredienz der

Wundtasche. Die Entzündungsparameter hätten sich ebenfalls normalisiert. Unter

enger Kontrolle der Blutzuckerwerte und regelmässiger Anpassung des

Insulinschemas habe eine deutliche Verbesserung der Werte objektiviert werden

können. Bei auskultatorisch abgeschwächten Atemgeräuschen und gedämpftem

Klopfschall links basal sei eine Pleurasonographie durchgeführt worden. Ein zur

weiteren Abklärung erstelltes CT Thorax habe einen voluminösen Pleuraerguss

links gezeigt sowie eine etwas verdickte Pleura. Bei radiologischem Verdacht

auf einen erneuten Hämotothorax sei der Patient den Kollegen der Herzchirurgie

vorgestellt worden. Nach interdisziplinärem Gespräch sei ein konservativ

abwartendes Vorgehen sowie eine CT-Verlaufskontrolle empfohlen worden. Diese

habe eine leichte Regredienz des ausgedehnten residuellen Pleuraergusses

gezeigt. Da der Patient keine Atembeschwerden präsentiert habe, hätten sich die

Kollegen der Herzchirurgie/C.___ gegen eine invasive Behandlung entschieden.

Das initial erhöhte Kreatinin habe sich bis zum Austritt normalisiert, jedoch

verbleibe laborchemisch eine leichte Urämie, die im Rahmen der erhöhten

Protein-Zufuhr interpretiert worden sei. Aufgrund einer symptomatischen

Hypotonie (Schwindel) sei die antihypertensive Therapie mittels Calcium- und

Betablocker reduziert und die diuretische Therapie abgesetzt worden. Der

Patient sei leistungsadaptiert in das kardiale Rehabilitationsprogramm

aufgenommen worden, an welchem er motiviert teilgenommen habe. Im Verlauf habe

sich eine Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit gezeigt. Der Patient

habe am 22. August 2019 in verbessertem Allgemeinzustand nach Hause

entlassen werden können (IV-Nr. 18 S. 87 ff.).

3.4     Im Bericht des F.___,

Medizinische Klinik, über die interdisziplinäre Fusssprechstunde vom

20. September 2019 wurden die Hauptdiagnosen «Diabetes mellitus Typ 2 (ED

2007), aktuell: langsame Wundheilungstendenz» und «schwere koronare

3-Gefässerkrankung» gestellt. Im Weiteren wurde angegeben, drei Wochen nach der

Entlassung aus der Rehabilitation der Klinik E.___ treffe man den Patienten in

gutem Allgemeinzustand an. Er sei nun adhärent bezüglich seines Diabetes, den er

vorher nicht wirklich behandelt habe. Dies äussere sich in einem halbierten,

nun ohne Hypoglykämien guten HbA1c. Dies übersetze sich auch in eine deutliche

Wundheilungstendenz. Es bestehe eine Restläsion von 2.5 cm x gut 2 mm mit recht

tiefer Tasche; hier werde aktuell Hornhaut am Rand abgetragen. Die Beurteilung

lautete dahingehend, es bestehe nun unter guter Diabeteseinstellung auch eine

gute Wundheilungstendenz. Aktuell sei der Patient auch noch aus kardiologischen

Gründen krankgeschrieben; er plane, wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen.

Er sei angestammter Chauffeur und wolle auch im Lager arbeiten, hier seien

Sicherheitsschuhe Vorschrift. Es werde deshalb ein Rezept für entsprechende

orthopädische Serienschuhe ausgefüllt. Man habe zusätzlich eine konventionelle

Röntgenaufnahme anfertigen lassen. Erschreckend sei hier zumindest die beim

jungen Patienten deutlich sichtbare Mediakalzinose am Fuss (IV-Nr. 14

S. 3 f.).

3.5     Dem Bericht des D.___, Klinik

für Kardiologie, über die Sprechstunde vom 20. November 2019 können die

Hauptdiagnosen «Schwere koronare Herzerkrankung», «St.n. Hämatothorax links

07/2019» und «Diabetes mellitus a.e. Typ 2 (ED 2007)» sowie die Nebendiagnosen

«Normochrome, normozytäre Anämie», «St.n. transmetatarsaler Amputation Strahl 1

bei Osteomyelitis am 21.06.2019», «Anamnestisch Katarakt» sowie «ESBL-Träger

(Citrobacter freundii positiv, ED, 25.06.19)» entnommen werden, wobei bei der

Herzerkrankung u.a. die Koronarangiographie vom 28. August 2019

(Stent-Behandlung von Stenosen) und das Kardio-MRT vom 4. November 2019

aufgelistet wurde. Zur Anamnese wurde dargelegt, der Patient komme zur

Besprechung des Herz-MRI-Befundes vom 4. November 2019 im Hinblick auf

eine erneute Koronarintervention. Demnach sei die LV-Funktion leicht eingeschränkt

wegen anterolateraler und inferiorer Hypokinesie. Eine Ischämie im

Versorgungsgebiet des RIVA bestehe nicht. Dagegen finde sich lateral und

inferior apikal ein kleines Ischämieareal. Der Patient berichte, dass es ihm

relativ gut gehe. Der Diabetes sei deutlich besser kontrolliert. Gelegentlich

komme es zu leicht ziehenden Beschwerden im Bereich des Herzens, die jedoch

nicht belastungsabhängig seien. Psychisch habe er die Ereignisse relativ gut

verarbeitet, wobei der Verlust des Arbeitsplatzes ihm zu schaffen mache.

Zur Beurteilung bzw. zum Verlauf wurde dargelegt,

nach aortokoronarer Bypassoperation mit LIMA-RIVA Versorgung (MIDCAB) sei Ende

August die Revaskularisation von RCA und Diagonalast 1 erfolgt. Bei

grenzwertiger Stenose der LIMA-RIVA Anastomse bestehe erfreulicherweise keine

Ischämie im RIVA-Versorgungsgebiet. Ferner dokumentiere das Herz-MRI eine

kleine Ischämie im Bereich der anterolateralen Seitenwand, welche am ehesten

dem chronisch und diffus erkrankten Ramus circumflexus und seinen Marginalästen

entspreche. Der Patient berichte von teils atypischen kardialen Beschwerden in

Ruhe. Belastungsabhängige typische Thoraxschmerzen seien nach der Operation und

der Koronarintervention nicht aufgetreten. Täglich gehe er ca. 5'000 bis 10'000

Schritte spazieren, wobei er keine Beschwerden verspüre. Wegen der

Beschwerdefreiheit im Alltag und der diffusen Koronarsklerose des Ramus

circumflexus habe man sich auf ein konservatives Vorgehen verständigt. Der

Patient werde das körperliche Training in Kürze wieder aufnehmen und wolle ab

Dezember 2019 im Fitnessstudio trainieren. Damit stehe die Optimierung der

kardiovaskulären Risikofaktoren im Vordergrund (der Diabetes mellitus sei

bereits gut eingestellt). Diesbezüglich scheine der Patient sehr motiviert zu

sein (IV-Nr. 20 S. 3 ff.).

3.6     Der Hausarzt, Dr. med. G.___,

Facharzt für Allgemeinmedizin, hielt in seinem ärztlichen Attest vom

6. Dezember 2019 fest, der Patient befinde sich in seiner hausärztlichen

Behandlung. Er sei gegenwärtig zu 100 % arbeitsunfähig wegen einer

protrahierten Rekonvaleszenz nach intensivmedizinischer Behandlung wegen einer

Sepsis mit resultierendem Multiorganversagen und konsekutiver Zehenamputation.

Gegen die geplante Reise in die Heimat vom 23. Dezember 2019 bis

3. Januar 2020 bestünden keinerlei ärztliche Bedenken. Sie könne

sicherlich eher zur psychosozialen Stabilisierung beitragen (IV-Nr. 18

S. 111).

3.7     Am 17. Dezember 2019 musste

der Beschwerdeführer im F.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, ein

weiteres Mal am rechten Fuss operiert werden (Amputation Dig II und Resektion

MT-Köpfchen II Fuss rechts, Biopsien; vgl. IV-Nr. 25 S. 9 f.).

Aus dem Bericht vom 30. Dezember 2019 über den stationären Aufenthalt vom

13. bis 27. Dezember 2019 geht hervor, die Zuweisung sei aus der

Fusssprechstunde bei Wundinfekt und diabetischem Fusssyndrom rechts zur

intravenösen antibiotischen Therapie erfolgt. Am 8. Dezember 2019 sei es

zu Schüttelfrost und Fieber gekommen, seit dem 9. Dezember 2019 sei der Patient

unter Co-Amoxicillin. Seither bestehe ein zunehmend schmerzhafter und

geschwollener Fuss. Bei Eintritt habe sich ein wacher, afebriler,

kardiopulmonal stabiler Patient in reduziertem Allgemeinzustand präsentiert.

Klinisch sei ein geröteter medialer Vorfussbereich mit Druckdolenz über dem

medialen Mittelfussbereich aufgefallen. Laboranalytisch seien eine Anämie, eine

Leukozytose bei erhöhtem CRP, eine Thrombozytose und erhöhte

Nierenretentionsparameter vorgelegen. Es sei eine stationäre Aufnahme zur

intravenösen antibiotischen Therapie erfolgt, und die bereits für Januar

geplante Operation zur Amputation des Dig. II und MT-Köpfchens II sei

vorgezogen worden. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos

gestaltet. Der Patient sei stets schmerzkompensiert und die Wunde stets reizlos

gewesen. Bei guten und sauberen Heilungsverhältnissen habe die Antibiose

schliesslich nach Rücksprache mit dem Infektiologen auf Clindamycin umgestellt

werden können. Der entgleiste Blutzucker sei im stationären Aufenthalt

optimiert worden. Die Anämie sei bei normwertigen Substraten im Rahmen der

chronischen Entzündung gewertet worden. Der Patient habe am 27. Dezember

2019 in ordentlichem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können

(IV-Nr. 49 S. 47 ff.).

3.8     Aus dem Bericht des F.___,

Medizinische Klinik, über die interdisziplinäre Fusssprechstunde vom

10. Januar 2020 geht hervor, der Patient präsentiere sich gut 3 Wochen

nach der seminotfallmässigen Amputation des 2. Zehens rechts bei

Infektkomplikation. Die Schmerzen seien verschwunden und dem Patienten sei es

in den orthopädischen Serienschuhen wohl. Die Antibiotikumtherapie mit Dalacin vertrage

er gut. Klinisch zeige sich noch eine schlitzförmige kleine Restläsion, die

Rötung sei deutlich regredient. Es bestehe ein guter Wundheilungsverlauf nach

der Minor-Amputation. Die antibiotische Therapie dauere noch bis Mitte Februar

2020 (total 8 Wochen; IV-Nr. 19 S.

8 f

.).

3.9     Im Bericht des F.___, Klinik für

Orthopädie und Traumatologie, über die Sprechstunde vom 3. Februar 2020 wurde

angegeben, die Wunde sei diskret etwas schmaler geworden. Es bestehe weiterhin

eine reizlose Wundumgebung. Auch die Haut zwischen den Zehen sei nicht mehr so

mazeriert. Insgesamt könne die Häufigkeit der Verbandswechsel auf zweimal pro

Woche reduziert werden (IV-Nr. 19 S. 6 f.).

3.10   Der Hausarzt Dr. med. G.___

hielt in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar

2020 fest, er behandle den Patienten seit September 2016. Die Behandlung

erfolge monatlich. Seit Juni 2019 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

bis auf weiteres. Dies gelte für sämtliche Tätigkeiten. Die Prognose zur

Arbeitsfähigkeit sei unklar (IV-Nr. 19 S. 1 ff.).

3.11   Im Bericht des D.___,

Kardiologische Schwerpunktstation (Dr. med. H.___, Oberarzt Kardiologie), vom

18. Februar 2020 wurde angeben, die kardiologische Akutbehandlung sei

abgeschlossen und es erfolge die Rehabilitationsbehandlung. Es seien jährliche

Verlaufskontrollen geplant. Von kardialer Seite sei die Arbeitsfähigkeit gegeben

und es bestehe diesbezüglich eine gute Prognose. Es sei auf eine mindestens

jährliche Anpassung der kardialen Medikation zu achten. Erweiterte aktuelle

Informationen zur beruflichen Situation seien nicht vorhanden. Positiv

hervorzuheben sei die erfolgreiche Umsetzung der Änderung der

Lebensgewohnheiten des Patienten mit Umstellung der Ernährung und Aufnahme von täglicher

körperlicher Belastung. Das Potenzial für die Eingliederung könne nicht

beurteilt werden (IV-Nr. 20 S. 1 f.).

3.12   RAD-Arzt Dr. med. I.___,

Facharzt Anästhesiologie FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 16. April

2020 im Wesentlichen fest, am 28. August 2019 sei eine Koronarangiographie

mit Stenting derjenigen Stellen durchgeführt worden, die operativ nicht saniert

worden seien. Wegen einer Osteomyelitis habe am 17. Dezember 2019 ein

weiterer Fusseingriff – Resektion des MT-II-Köpfchens rechts – vorgenommen

werden müssen. Bei langsamer Wundheilungstendenz sei der postoperative Verlauf

verzögert. Gemäss dem Bericht der Orthopädin Dr. med. J.___ vom

20. September 2019 sei der Versicherte von der Pflicht zum Tragen von

Sicherheitsschuhen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit zu entbinden, insbesondere

für die Beschäftigung als Chauffeur. Wegen des diabetischen Fusssyndroms trage

der Versicherte orthopädische Serienschuhe. Der Diabetes sei im Juni 2019 mit

einem HbA1c von 13.6 % sehr schlecht eingestellt gewesen. Nach Umstellung

auf eine Insulintherapie habe am 20. September 2019 der Normwert erreicht

werden können (6.8 %). Gemäss dem letzten kardiologischen

Sprechstundenbericht vom 20. November 2019 sei die linksventrikuläre

Funktion leicht eingeschränkt. Im Alltag sei der Versicherte beschwerdefrei.

Die Optimierung der kardiovaskulären Risikofaktoren stehe im Vordergrund.

Zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers hielt der RAD-Arzt fest, der Versicherte sei seit dem 6. Juni

2019 zu 100 % krankgeschrieben. Der Hausarzt habe am 11. Februar 2020

Bericht erstattet. Er bezeichne die Prognose zur Arbeitsfähigkeit und die

Prognose zur Eingliederung als unklar und die bisherige anstrengende Tätigkeit

als Chauffeur bei koronarer Herzkrankheit als fatal. Die Frage nach

Funktionseinschränkungen könne er nicht beantworten, ebenso nicht die Frage der

Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit und einer Verweistätigkeit. Im

kardiologischen Bericht vom 18. Februar 2020 werde festgestellt, dass die

kardiologische Akutbehandlung abgeschlossen sei und jährliche

Verlaufskontrollen vorgesehen seien. Die Arbeitsfähigkeit werde von kardialer

Seite bei guter Prognose hinsichtlich Arbeitsfähigkeit als gegeben erachtet.

Die Frage nach der Zumutbarkeit der bisherigen und einer Verweistätigkeit könne

nicht beantwortet werden. Eine orthopädische Standortbeurteilung liege nicht

vor. Die Einschätzung des RAD-Arztes lautete wie folgt: Die kardiologische

Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit sei nachvollziehbar und könne übernommen

werden. Diejenige des Hausarztes erscheine als zu pauschal und sei vorliegend

nicht verwertbar. Für eine schlüssige Beurteilung fehle jedoch eine

orthopädische aktuelle Standortbestimmung mit Aussagen zur Arbeitsfähigkeit;

eine solche müsse noch eingeholt werden (IV-Nr. 22 S. 2 ff.).

3.13   Dem Bericht des F.___, Klinik für

Orthopädie und Traumatologie (Dr. med. K.___, Oberärztin Orthopädie), zu

Handen der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2020 kann entnommen werden, die

Behandlung des Patienten sei vom 10. Juni 2019 bis 9. März 2020

erfolgt. Spätere Kontrollen seien in der Kardiologie des D.___ und im C.___

durchgeführt worden. Der Patient sei gegenwärtig alle ein bis zwei Monate in

Behandlung. Es habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für gehende und

stehende Tätigkeiten vom 10. Juni bis 4. November 2019 bestanden. Nach

traumatischer Kontusion des rechten Fusses mit Entwicklung einer Nekrose und Amputation

des Strahls 1 rechts am 21. Juni 2019 sei im weiteren Verlauf ab August

2019 eine Nekrose mit Infekt-Komplikation der II. Zehe aufgetreten mit

Amputation und Resektion des Metatarsale II Köpfchens am 17. Dezember 2019;

die Abheilung der Wunde sei am 9. März 2020 erfolgt. Bezüglich des

diabetischen Fusses bestehe aktuell eine stabile Situation mit abgeheilter

Wunde. Am Fuss rechts bestünden eine reizlose Haut und eine kleine Rhagade mit

in der Tiefe epithelialisiertem Wundgrund. Es seien keine Mazeration und

aktuell keine Hyperkeratosen der Zehenkuppen bei Krallenzehen vorhanden. Die

behandelnde Orthopädin gab im Weiteren an, von Seiten des Fusses sei eine

Arbeitsaufnahme möglich bei Ausstattung der Arbeitsschuhe mit einer

Fussbettung. Der Patient verbleibe in regelmässigen Kontrollen bei diabetischem

Fusssyndrom. Der Patient sei auf Arbeitssuche als Lagerist. Wegen des diabetischen

Fusssyndroms benötige er Arbeitsschuhe mit Fussbettung, damit seien keine

Einschränkungen zu erwarten. Bezüglich des diabetischen Fusssyndroms sei dem

Patienten sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer dem Leiden

angepassten Tätigkeit ein ganztätiges Pensum zuzumuten; die Prognose zur

Eingliederung sei gut. Die übrigen Nebenerkrankungen stünden einer

Eingliederung im Weg (IV-Nr. 25 S. 1 ff.).

3.14   Aus dem Bericht des F.___,

Medizinische Klinik (Dr. med. L.___, Leitender Arzt Medizin/Angiologie), über

die interdisziplinäre Fusssprechstunde vom 15. Mai 2020 geht hervor, vier

Monate nach der letzten Konsultation sei die Amputationswunde am rechten Fuss

mittlerweile seit 3 Monaten abgeheilt. Aufgrund der Corona-Situation sei

der Patient wie geheissen deutlich weniger mobil, was sich auch in einer

Gewichtszunahme um ca. 4 kg geäussert habe. Im Vormonat habe sich eine sehr

gute Blutzuckereinstellung mit einem HbA1c von 6.2 % gezeigt. Bisher sei

noch keine podologische Betreuung erfolgt. Der Patient sei in orthopädischen

Serienschuhen unterwegs. Klinisch zeige sich eine ruhige Situation nach der

Minor-Amputation rechts. Plantar werde Hornhaut an den bekannten Stellen

lateral links am Vorfuss und medial rechts abgetragen, eine subkeratotische

Einblutung fehle. Die Beurteilung lautete dahingehend, es zeige sich (unter

zuletzt verminderter Mobilität) eine ruhige Phase bezüglich des diabetischen

Fusssyndroms. Optimistisch stimme auch die aktuell gute Blutzuckereinstellung.

Die regelmässige podologische Anbindung werde befürwortet. Der

Kontrollintervall werde gespreizt, die nächste Untersuchung finde anfangs 2021

statt, bei Bedarf früher (IV-Nr. 49 S. 92 ff.).

3.15   RAD-Arzt Dr. med. I.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2020 fest, der verlangte

orthopädische Bericht von Dr. med. K.___ vom 13. Mai 2020 sei

eingegangen. Am rechten Fuss liege ein Zustand nach Amputation des Strahls 1

(21. Juni 2019) und Amputation des Strahls 2 mit Resektion des

Metatarsale-Köpfchens 2 (17. Dezember 2019) vor. Bezüglich des

diabetischen Fusssyndroms bestehe ein stabiler Zustand mit abgeheilter Wunde.

Die Orthopädin erachte den Versicherten als arbeitsfähig ohne Einschränkungen

bei Verwendung von Arbeitsschuhen mit Fussbettung. Nach Möglichkeit sollten keine

Sicherheitsschuhe getragen werden (Bericht von Dr. med. J.___ vom

20. September 2019). Aus kardiologischer Sicht sei der Versicherte bereits

am 18. Februar 2020 als arbeitsfähig erachtet worden, dies bei leicht

eingeschränkter linksventrikulärer Funktion (EF 50 %). Zur

Arbeitsfähigkeit hielt der RAD-Arzt fest, der Versicherte sei sowohl aus

kardiologischer als auch aus orthopädischer Sicht bei Verwendung von

Arbeitsschuhen mit Fussbettung arbeitsfähig, wobei eine erhöhte Empfindlichkeit

des rechten, diabetischen Fusses bestehe. Bei Verwendung von Arbeitsschuhen mit

Fussbettung bestünden keine Einschränkungen. Die Arbeitsfähigkeit sowohl in der

bisherigen Tätigkeit als Chauffeur der Kategorie B als auch in einer

Verweistätigkeit betrage seit dem 13. Mai 2020 100 %. Weitere

medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 27).

3.16   Gemäss dem provisorischen

Austrittsbericht des F.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom

8. Oktober 2020 musste der Beschwerdeführer am 22. und 30. September

2020 erneut am rechten Fuss operiert werden (interne Amputation MTP-IV

[transmeta IV bis PIP IV] rechts, Tenotomien III und V; Second look,

Débridement, fensternde Osteotomie MT V subcapital und Knochenbiopsie MT V).

Die Hospitalisation dauerte vom 20. September bis 9. Oktober 2020. Es

wurden folgende Hauptdiagnosen angegeben: 1. Sepsis bei destruktiver

Osteomyelitis und septische Arthritis MTP IV rechts; 2. Rezidivierende

hypertensive Entgleisung bis BDsys 210mmHg; 3. Diabetes mellitus Typ 2 (ED

2007); 4. Acute-on-chronic Niereninsuffizienz, KDIGO Stadium G2; 5. Normozytäre,

normochrome Anämie hyporegeneratorisch; 6. Hyponatriämie; 7. Vd.a.

pulmonalen Infekt; 8. Harnentleerungsstörung unklarer Ätiologie. Die

Nebendiagnosen lauteten wie folgt: 9. Schwere koronare 3-Gefässerkrankung;

10. Dyslipidämie; 11. Arterielle Hypertonie.

Unter dem Titel «Beurteilung/Verlauf» wurde

angegeben, es sei eine notfallmässige stationäre Aufnahme des tachykarden, 38

Grad febrilen Patienten mit Schüttelfrost bei zunehmender Sekretion des Malum

perforans erfolgt. Ein Hinweis auf eine respiratorische Infektion, insbesondere

mit SARS-CoV-2, habe sich bei leichten Erkältungsbeschwerden nicht ergeben. Die

initiale Isolation habe nach negativem ESBL-Screening aufgehoben werden können.

Auch die Urinanalyse habe keinen Erregernachweis ergeben. Laborchemisch hätten

sich Leukozyten gezeigt. Es sei nach Entnahme eines Wundabstriches am Fuss eine

antibiotische Therapie mit Co-Amoxicillin etabliert worden. Laboranalytisch

habe zudem eine acute-on-chronic Niereninsuffizienz festgestellt werden können,

weshalb die Aufnahme auf die Überwachungsstation erfolgt sei. In der

weiterführenden Abklärung mittels MRI habe sich eine Osteomyelitis des

MTP-IV-Gelenks gezeigt, weshalb die Indikation zur operativen Sanierung

gestellt worden sei. Der Eingriff mit erneuter Probenentnahme habe am

22. September 2020 problemlos durchgeführt werden können. Postoperativ sei

die antibiotische Therapie gemäss Rücksprache mit der Infektiologie auf

Piperacillin/Tazobactam umgestellt worden. Bei gut erholter Nierenfunktion habe

der Patient am 23. September 2020 auf die Normalstation verlegt werden

können. Es sei eine prophylaktische Heparinisierung begonnen worden. Im

weiteren Verlauf habe sich weiterhin trübe Flüssigkeit aus der plantaren Wunde

gezeigt, sodass am 30. September 2020 ein Second look mit erneutem

Débridement durchgeführt worden sei. Zur Optimierung der Heilungschancen seien

die Kollegen der Angiologie und Diabetologie um entsprechende Mitbeurteilung

gebeten worden, ohne akute Interventionsbedürftigkeit. Die Mobilisation im

angepassten Vollkontaktgips habe sich problemlos gestaltet. Im weiteren Verlauf

hätten sich regrediente Infektparameter und gut heilende Wundverhältnisse

gezeigt, sodass die antibiotische Therapie mittels OPAT-Pumpe für die ambulante

Weiterbehandlung habe organisiert werden können. Nebenbefundlich sei bei

Routinekontrollen der Vitalparameter eine hypertensive Entgleisung mit

Blutdruckwerten von über 200 mmHg festgestellt worden. Unter der Applikation

von Nitroderm-Pflaster sei eine symptomatische Blutdrucksenkung möglich gewesen.

Bei anamnestisch vorbekannter Hypertonie und fehlendem pathomorphologischem

Korrelat wäre eine Weisskittel-Hypertonie als Ursache denkbar. Der Patient habe

in subjektiv gutem Allgemeinzustand in die vorbestehenden Wohnverhältnisse

entlassen werden können (IV-Nr. 46 S. 15 ff.).

3.17   Gemäss dem vom Beschwerdeführer

im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgereichten Bericht des F.___ aus der

interdisziplinären Sprechstunde vom 19. März 2021 (vgl. E. I. 2.6

hiervor) steht der Patient dort in regelmässiger Kontrolle. Im Weiteren wurde

ausgeführt, nach diversen Fussoperationen rechts resultiere eine deutliche

Fussdeformität. Zudem bestehe eine diabetische Polyneuropathie. Aktuell sei

eine Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen mit Weichbettung und

Druckentlastung durchgeführt worden. Diese Versorgung sei adäquat. Aktuell

seien alle Narben gut abgeheilt. Zwischen den Zehen IV und V sei der Abstand

schmal und es bildeten sich immer wieder Hautmazerationen, die der Patient nun

regelmässig abends pflegerisch entferne. Der Patient habe nun eine zweijährige

Arbeitspause hinter sich und wolle wieder mit dem Arbeiten beginnen. Sein Beruf

sei Chauffeur. Diese Tätigkeit sei in vielen Bereichen mit der Tragepflicht von

Sicherheitsschuhen gekoppelt, was für den Patienten aus medizinischen Gründen,

wegen der Fussdeformation und der diabetischen Polyneuropathie in Kombination,

keine Option mehr sei. Für den Beruf eines Buschauffeurs müsste wohl die

antidiabetische Therapie umgestellt werden, was ohnehin bei gleichzeitigem

Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit sinnvoll wäre. Aus medizinischen

Gründen seien Wiedereingliederungsmassnahmen dringend erforderlich. Der Wille

des Patienten, wieder arbeiten zu können, werde unterstützt. Allerdings habe er

von der medizinischen Seite her gewisse Limitationen, die zu berücksichtigen

seien, damit es mittel- bis langfristig gut komme. Von daher machten

Wiedereingliederungsmassnahmen Sinn und seien unabdingbar. Aktuell bleibe der

Patient in lockerem Kontrollrhythmus in der interdisziplinären Fusssprechstunde

in drei- bis sechsmonatlichen Abständen (BB 21).

3.18   Der Hausarzt Dr. med. G.___

hielt in seinem ebenfalls nachgereichten Bericht vom 25. März 2021 fest, der

Beschwerdeführer befinde sich bei ihm seit dem Jahr 2016 in hausärztlicher

Behandlung. Er sei bis zur Dekompensation seiner multiplen Erkrankungen als

Strassenbauer bzw. Chauffeur tätig gewesen. Leider habe er zu dieser Zeit seine

bestehende Zuckerkrankheit bagatellisiert und eher beiläufig therapieren

lassen. Dies sei lange Zeit gut gegangen, bis sich eine durch die

Zuckerkrankheit verursachte allgemeine arterielle Gefässerkrankung manifestiert

habe. Dies habe zu Durchblutungsstörungen des Herzmuskels mit daraus

resultierenden Entgleisungen des Blutdrucks, ferner zu Nierenversagen und

bedauerlicherweise zu einer Knochenmarksentzündung geführt, die eine Teilamputation

seines Fusses erforderlich gemacht habe. Mittlerweile habe der Patient den

Ernst der Lage erkannt und halte sich vorbildlich an die therapeutischen – vor

allem medikamentösen und ernährungsspezifischen – Anordnungen. Gleichwohl sehe

er seine Rückkehr in die angestammten Berufe aufgrund der bestehenden

Organschäden als unrealistisch an. Er könne krankheitsbedingt keine körperlich

anstrengenden Arbeiten mehr verrichten. Auch die täglich mögliche Arbeitszeit

werde je nach Tätigkeit reduziert sein. Grundsätzlich bestehe aber eine

Arbeitsfähigkeit in einem geeigneten Umfeld. Es wäre schön, wenn die

medizinisch konsolidierte Situation dem Patienten mit Hilfe der IV eine

Rückkehr in ein geregeltes Arbeitsleben ermöglichen würde (BB 22).

4.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 22. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und über den Leistungsanspruch des Beschwer- deführers neu entscheide.
  2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'554.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 15.07.2021 VSBES.2020.234 Soleure Versicherungsgericht 15.07.2021 VSBES.2020.234 Soletta Versicherungsgericht 15.07.2021 VSBES.2020.234

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Urteil vom

15. Juli 2021 Es wirken mit: Präsident Flückiger Oberrichterin Weber-Probst Oberrichter von Felten Gerichtsschreiber Schmidhauser In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philip Kohli Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 22. Oktober 2020) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.

1.       Der 1980 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 14. Oktober 2019 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei er verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen (Diabetes, Herz, Lunge, Amputation Zehe Fuss rechts) angab (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) holte in der Folge verschiedene medizinische Berichte bei der Suva und beim Krankentaggeldversicherer () ein. Im Weiteren erteilte sie Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe ab

1. Oktober 2019 (Mitteilung vom 27. November 2019, IV-Nr. 16). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (Ziff. 1) und eine Invalidenrente (Ziff. 2) mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, der Beschwerdeführer habe am 24. Mai 2019 einen Unfall erlitten. In der Folge habe er sich am 21. Juni 2019 einem operativen Eingriff am rechten Fuss unterziehen müssen; gleichzeitig habe er einen Bypass erhalten. Seine Arbeitsfähigkeit habe sich dann kontinuierlich verbessert. Medizinisch-theoretisch sei der Beschwerdeführer seit dem 13. Mai 2020 sowohl aus kardiologischer als auch aus orthopädischer Sicht vollständig arbeitsfähig, sofern er Arbeitsschuhe mit Fussbettung trage. Er könne weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Berufliche Massnahmen und die Prüfung einer Invalidenrente erübrigten sich (IV-Nr. 38; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). 2. 2.1     Mit fristgerechter Beschwerde vom

27. November 2020 lässt der Beschwerdeführer, damals vertreten durch B.___ (), [...], folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.): 1. Die Verfügung vom 22.10.2020 von der IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, sei aufzuheben. 2. Es sei der Gesundheitszustand von Herrn A.___ durch ein medizinisches Gutachten zu beurteilen. 3. Es seien die Wiedereingliederungsmassnahmen / berufliche Massnahmen ev. in einer geschützten Umgebung durch die IV-Stelle Solothurn durchzuführen. 4. Es sei die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu beurteilen. 5. Es sei eine Invalidenrente von 100 % zu verfügen und auszurichten. 6. Weitere Anträge vorbehalten. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle Solothurn. 2.2     Am 15. Dezember 2020 teilt der damalige Vertreter des Beschwerdeführers dem Gericht mit, er lege das Mandat per sofort nieder (A.S. 13). 2.3     Mit Eingabe vom

21. Dezember 2020 teilt der neue Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philip Kohli, [...], dem Gericht mit, der Beschwerdeführer habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Im Weiteren ersucht er um Zustellung der Verfahrensakten und eine angemessene Frist zur Begründung der Beschwerde. Ferner wird ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Die Verfahrensakten werden dem neuen Rechtsvertreter am 22. Dezember 2020 zugestellt (A.S. 14 ff. und 21 f.). 2.4     Mit Beschwerdeergänzung vom 12. Januar 2021 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 23 ff.): 1. Ziff. 1 der Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 22. Oktober 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer mit Eingliederungsmassnahmen der IV zu unterstützen. 2. Eventualiter: Es seien eine umfassende fachmedizinische Begutachtung (kardiologisch, orthopädisch, infektiologisch, nephrologisch, hämatologisch, pneumologisch, ev. urologisch oder durch einen Internisten) anzuordnen und die Invalidität neu festzustellen und es seien die ge- setzlichen Leistungen der IV zu sprechen. 3. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend ab dem 11. November 2020 das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts. - unter Kosten und Entschädigungsfolgen - 2.5     In ihrer Beschwerdeantwort vom

8. März 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung verweist und auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet (A.S. 41). 2.6     Mit Eingabe vom 7. April 2021 lässt der Beschwerdeführer zwei medizinische Berichte einreichen (Beschwerdebeilagen [BB] 21 und 22). Diese Eingabe wird der Beschwerdegegnerin in der Folge samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 43 ff.). 2.7     Am 25. Mai 2021 geht beim Gericht die Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2021 ein. Diese wird der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 46 ff.). II. 1. 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2     Streitig ist, ob der relevante medizinische Sachverhalt seitens der Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt wurde und ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, allenfalls auf eine Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2020 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen). 2. 2.1     Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente. 2.2       Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG sodann Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. a bis IVG) sowie in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). 2.4     Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

– d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). 2.5     Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 14. Februar 2019 E. 4 und 9C_273/2017 vom 9. April 2018 E. 3.1, je mit Hinweisen).

3.       Im Folgenden ist zu prüfen, ob der massgebliche medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Gemäss den vorliegend ins Recht gelegten Akten präsentiert sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt: 3.1     Aus dem Bericht des C.___, Intensivmedizin, vom 24. Juni 2019 über die Hospitalisation vom 20. bis

24. Juni 2019 gehen folgende Diagnosen hervor: 1. Akuter Myokardinfarkt (NSTEMI) bei schwerer koronarer 3-Gefässerkrankung; 2. Akute Niereninsuffizienz differentialdiagnostisch acute on chronic, Erstdiagnose 21.06.19; 3. Osteomyelitis mit Staphylococcus aureus bei pathologischer Fraktur des Digitus des rechten Fusses am ehesten nach Trauma zirka am 31.05.19; 4. Diabetes mellitus unklarer Typ, Erstdiagnose 2007; 5. Normochrome, normozytäre Anämie unklarer Ätiologie. Es wurden folgende Therapiemassnahmen angegeben: 21.06.2019: MIDCAB (minimal-invasive Bypassoperation), transmetatarsale Amputation der Grosszehe rechts. Zur Anamnese wurde dargelegt, der Patient sei bei am 20. Juni 2019 bei Bestehen eines NSTEMI im Rahmen einer neuen diagnostizierten koronaren Herzerkrankung vom D.___ aufgenommen worden. Der Patient sei seit dem 10. Juni 2019 im Rahmen einer pathologischen Fraktur des Digitus 1 des rechten Fusses bei Osteomyelitis und hyperglykämer Entgleisung hospitalisiert worden. Am 10. Juni 2019 sei ein Wunddébridement des Digitus mit Y-Schiebplastik und primärem Wundverschluss erfolgt. Bei mikrobiologischem Nachweis von Staphylococcus aureus in allen intraoperativ gewonnenen Biopsien sei eine resistenzgerechte antibiotische Therapie erfolgt. Unter Einbezug der dortigen Endokrinologen sei bei entgleistem Diabetes mellitus und Malcompliance der bis dahin oralen antidiabetischen Therapie eine Umstellung auf ein Basis-Bolus-Insulinschema erfolgt. Am 18. Juni 2019 habe der Patient von plötzlich aufgetretenen Thoraxschmerzen und Dyspnoe berichtet. Im Verlauf sei ein NSTEMI postuliert worden und es sei noch eine Koronarangiographie am 19. Juni 2019 durchgeführt worden, welcher die Diagnose einer schweren koronaren Herzkrankheit ergeben habe. Wegen der Osteomyelitis, dem nicht kontrollierten Diabetes mellitus und der diffusen Atherosklerose mit Ausschlusssegmenten (abgesehen vom RIVA) sei ein kombiniertes Vorgehen mit einem LIMA-RIVA-Bypass (MIDCAB) und perkutaner Sanierung der verbliebenen Stenosen geplant worden. Zur Beurteilung und zum Verlauf wurde angegeben, bei der Übernahme habe man einen intubierten, sedierten und beatmeten sowie ohne Vasoaktiva oder Pacemaker-Unterstützung versehenen, kreislaufstabilen Patienten gesehen. Nach zeitnahem Sedationsstopp und Entwöhnung vom Beatmungsgerät habe die Extubation wenige Stunden postoperativ erfolgen können. Die konventionell-radiologische Thoraxaufnahme am ersten postoperativen Tag habe eine Hyperhydrierung gezeigt. Bereits direkt postoperativ sei aufgefallen, dass der Patient nur minim ausgeschieden habe. In der Folge sei er anurisch geworden (fehlende Harnabsonderung). Am 23. Juni 2019 sei ein Dialysekatheter eingelegt worden und es sei ab dem 24. Juni 2019 mit einer intermittierenden Hämodialyse begonnen worden. Ätiologisch sei das Nierenversagen am ehesten multifaktoriell medikamentös-toxisch, bei langjährigem Diabetes mellitus und perioperativ zu sehen. Postoperativ sei die im Rahmen der Osteomyelitis am 13. Juni 2019 begonnene Therapie fortgesetzt worden. Der Patient habe am 24. Juni 2019 in ordentlichem Allgemeinzustand auf die Intermediate Care (IMC) ins D.___ verlegt werden können (IV-Nr. 6.8). 3.2     Dem Bericht des C.___, Herzchirurgie, vom 22. Juli 2019 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 3. bis 19. Juli 2019 können folgende Diagnosen entnommen werden: 1. Rezidivierender Hämotothorax links, 11.07.2019; 2. Perikardtamponade und Hämatothorax links, 01.07.2019; 3. St.n. in-hospital Reanimation bei PEA i.R. von Anästhesie-Einleitung, 01.07.2019; 4. St.n. akutem NSTEMI bei schwerer koronarer 3-Gefässerkrankung; 5. Akutes anurisches Nierenversagen (AKIN 3), ED 21.6.2019; 6. St.n. Kolonisation mit Candida albicans (1 KBE) an ZVK-Spitze, 21.06.2019; 7. Kolonisation mit Citrobacter freundii und ESBL, ED 25.06.2019; 8. Feuchte Gangrän mit destruierender Osteomyelitits Dig. 1 und Weichteilinfekt Vorfuss rechts mit Staph. aureus, ED 10.06.2019; 9. Diabetes mellitus unklarer Typ, ED 2007. Unter «Anamnese» und «Verlauf» wurde dargelegt, der Patient sei mit schwerer koronarer 3-Gefässerkrankung bei nicht eingestelltem Diabetes mellitus und Status nach MIDCAB am 21. Juni 2019 im C.___ bei akutem Myokardinfarkt behandelt worden. Es sei dann die Rückverlegung des Patienten am dritten postoperativen Tag direkt von der Intensivmedizin zurück ins D.___ erfolgt, wo der Patient kardiologisch betreut worden sei. Aufgrund einer hämodynamischen Verschlechterung sei im D.___ ein CT-Thorax erfolgt, wo sich ein Hämotothorax sowie ein signifikanter Perikarderguss gezeigt hätten. Es seien dann die notfallmässige Verlegung ins C.___ mit der REGA und der Entscheid zur notfallmässigen Revision erfolgt. Während der Einleitung zur Narkose sei ein Herz-Kreislauf-Stillstand mit PEA aufgetreten, infolgedessen der Patient insgesamt während vier Minuten habe reanimiert werden müssen. Der anschliessende intraoperative Verlauf (Thoraxrevision links vom1. Juli 2019) habe sich problemlos gestaltet. Postoperativ habe der Patient nach erfolgreicher Extubation am zweiten postoperativen Tag auf die Normalstation verlegt werden können. Am 11. Juli 2019 sei eine Thoraxrevision links mit Hämatomentfernung und Drainageeinlage durchgeführt worden. Bei konstantem Pleuraerguss sei eine weitere Thoraxdrainage eingelegt worden. Der Patient habe am 13. Juli 2019 auf die Normalstation verlegt werden können und die Thoraxdrainagen seien im Verlauf entfernt worden. Der Kostaufbau sowie die Anpassung der kardialen Medikamente seien problemlos verlaufen. Der bereits präoperativ bekannte Diabetes mellitus habe durch die Kollegen der Diabetologie mit OAD und Insulin therapiert werden können. Parallel seien eine Ernährungsberatung sowie die Instruktion zum selbstständigen Blutzuckermessen und zur subkutanen Insulin-Anwendung erfolgt. Der Patient habe kardiopulmonal kompensiert am 19. Juli 2019 in die kardiale Rehabilitation der Klinik E.___ entlassen werden können (IV-Nr. 6.11). 3.3     Dem Austrittsbericht der Klinik E.___ AG, Kardiologie, vom 28. August 2019 über den Aufenthalt vom 19. Juli bis 22. August 2019 kann entnommen werden, die Zuweisung des Patienten zur kardialen Rehabilitation sei durch die Herzchirurgie des C.___ erfolgt. Der Klinikeintritt sei in reduziertem Allgemeinzustand erfolgt und der Patient habe über Müdigkeit und Schwindel bei leichter Anstrengung berichtet. Laboranalytisch seien eine mittelschwere Anämie und noch erhöhte Entzündungsparameter vorgelegen. Der Patient sei aufgrund der transmetatarsalen Amputation, die mit einem VAC-Verband behandelt werde, der Wundexpertin vorgestellt worden. Die Wunde habe einen guten Verlauf gezeigt mit eindeutiger Regredienz der Wundtasche. Die Entzündungsparameter hätten sich ebenfalls normalisiert. Unter enger Kontrolle der Blutzuckerwerte und regelmässiger Anpassung des Insulinschemas habe eine deutliche Verbesserung der Werte objektiviert werden können. Bei auskultatorisch abgeschwächten Atemgeräuschen und gedämpftem Klopfschall links basal sei eine Pleurasonographie durchgeführt worden. Ein zur weiteren Abklärung erstelltes CT Thorax habe einen voluminösen Pleuraerguss links gezeigt sowie eine etwas verdickte Pleura. Bei radiologischem Verdacht auf einen erneuten Hämotothorax sei der Patient den Kollegen der Herzchirurgie vorgestellt worden. Nach interdisziplinärem Gespräch sei ein konservativ abwartendes Vorgehen sowie eine CT-Verlaufskontrolle empfohlen worden. Diese habe eine leichte Regredienz des ausgedehnten residuellen Pleuraergusses gezeigt. Da der Patient keine Atembeschwerden präsentiert habe, hätten sich die Kollegen der Herzchirurgie/C.___ gegen eine invasive Behandlung entschieden. Das initial erhöhte Kreatinin habe sich bis zum Austritt normalisiert, jedoch verbleibe laborchemisch eine leichte Urämie, die im Rahmen der erhöhten Protein-Zufuhr interpretiert worden sei. Aufgrund einer symptomatischen Hypotonie (Schwindel) sei die antihypertensive Therapie mittels Calcium- und Betablocker reduziert und die diuretische Therapie abgesetzt worden. Der Patient sei leistungsadaptiert in das kardiale Rehabilitationsprogramm aufgenommen worden, an welchem er motiviert teilgenommen habe. Im Verlauf habe sich eine Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit gezeigt. Der Patient habe am 22. August 2019 in verbessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (IV-Nr. 18 S. 87 ff.). 3.4     Im Bericht des F.___, Medizinische Klinik, über die interdisziplinäre Fusssprechstunde vom

20. September 2019 wurden die Hauptdiagnosen «Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2007), aktuell: langsame Wundheilungstendenz» und «schwere koronare 3-Gefässerkrankung» gestellt. Im Weiteren wurde angegeben, drei Wochen nach der Entlassung aus der Rehabilitation der Klinik E.___ treffe man den Patienten in gutem Allgemeinzustand an. Er sei nun adhärent bezüglich seines Diabetes, den er vorher nicht wirklich behandelt habe. Dies äussere sich in einem halbierten, nun ohne Hypoglykämien guten HbA1c. Dies übersetze sich auch in eine deutliche Wundheilungstendenz. Es bestehe eine Restläsion von 2.5 cm x gut 2 mm mit recht tiefer Tasche; hier werde aktuell Hornhaut am Rand abgetragen. Die Beurteilung lautete dahingehend, es bestehe nun unter guter Diabeteseinstellung auch eine gute Wundheilungstendenz. Aktuell sei der Patient auch noch aus kardiologischen Gründen krankgeschrieben; er plane, wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen. Er sei angestammter Chauffeur und wolle auch im Lager arbeiten, hier seien Sicherheitsschuhe Vorschrift. Es werde deshalb ein Rezept für entsprechende orthopädische Serienschuhe ausgefüllt. Man habe zusätzlich eine konventionelle Röntgenaufnahme anfertigen lassen. Erschreckend sei hier zumindest die beim jungen Patienten deutlich sichtbare Mediakalzinose am Fuss (IV-Nr. 14 S. 3 f.). 3.5     Dem Bericht des D.___, Klinik für Kardiologie, über die Sprechstunde vom 20. November 2019 können die Hauptdiagnosen «Schwere koronare Herzerkrankung», «St.n. Hämatothorax links 07/2019» und «Diabetes mellitus a.e. Typ 2 (ED 2007)» sowie die Nebendiagnosen «Normochrome, normozytäre Anämie», «St.n. transmetatarsaler Amputation Strahl 1 bei Osteomyelitis am 21.06.2019», «Anamnestisch Katarakt» sowie «ESBL-Träger (Citrobacter freundii positiv, ED, 25.06.19)» entnommen werden, wobei bei der Herzerkrankung u.a. die Koronarangiographie vom 28. August 2019 (Stent-Behandlung von Stenosen) und das Kardio-MRT vom 4. November 2019 aufgelistet wurde. Zur Anamnese wurde dargelegt, der Patient komme zur Besprechung des Herz-MRI-Befundes vom 4. November 2019 im Hinblick auf eine erneute Koronarintervention. Demnach sei die LV-Funktion leicht eingeschränkt wegen anterolateraler und inferiorer Hypokinesie. Eine Ischämie im Versorgungsgebiet des RIVA bestehe nicht. Dagegen finde sich lateral und inferior apikal ein kleines Ischämieareal. Der Patient berichte, dass es ihm relativ gut gehe. Der Diabetes sei deutlich besser kontrolliert. Gelegentlich komme es zu leicht ziehenden Beschwerden im Bereich des Herzens, die jedoch nicht belastungsabhängig seien. Psychisch habe er die Ereignisse relativ gut verarbeitet, wobei der Verlust des Arbeitsplatzes ihm zu schaffen mache. Zur Beurteilung bzw. zum Verlauf wurde dargelegt, nach aortokoronarer Bypassoperation mit LIMA-RIVA Versorgung (MIDCAB) sei Ende August die Revaskularisation von RCA und Diagonalast 1 erfolgt. Bei grenzwertiger Stenose der LIMA-RIVA Anastomse bestehe erfreulicherweise keine Ischämie im RIVA-Versorgungsgebiet. Ferner dokumentiere das Herz-MRI eine kleine Ischämie im Bereich der anterolateralen Seitenwand, welche am ehesten dem chronisch und diffus erkrankten Ramus circumflexus und seinen Marginalästen entspreche. Der Patient berichte von teils atypischen kardialen Beschwerden in Ruhe. Belastungsabhängige typische Thoraxschmerzen seien nach der Operation und der Koronarintervention nicht aufgetreten. Täglich gehe er ca. 5'000 bis 10'000 Schritte spazieren, wobei er keine Beschwerden verspüre. Wegen der Beschwerdefreiheit im Alltag und der diffusen Koronarsklerose des Ramus circumflexus habe man sich auf ein konservatives Vorgehen verständigt. Der Patient werde das körperliche Training in Kürze wieder aufnehmen und wolle ab Dezember 2019 im Fitnessstudio trainieren. Damit stehe die Optimierung der kardiovaskulären Risikofaktoren im Vordergrund (der Diabetes mellitus sei bereits gut eingestellt). Diesbezüglich scheine der Patient sehr motiviert zu sein (IV-Nr. 20 S. 3 ff.). 3.6     Der Hausarzt, Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, hielt in seinem ärztlichen Attest vom

6. Dezember 2019 fest, der Patient befinde sich in seiner hausärztlichen Behandlung. Er sei gegenwärtig zu 100 % arbeitsunfähig wegen einer protrahierten Rekonvaleszenz nach intensivmedizinischer Behandlung wegen einer Sepsis mit resultierendem Multiorganversagen und konsekutiver Zehenamputation. Gegen die geplante Reise in die Heimat vom 23. Dezember 2019 bis

3. Januar 2020 bestünden keinerlei ärztliche Bedenken. Sie könne sicherlich eher zur psychosozialen Stabilisierung beitragen (IV-Nr. 18 S. 111). 3.7     Am 17. Dezember 2019 musste der Beschwerdeführer im F.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, ein weiteres Mal am rechten Fuss operiert werden (Amputation Dig II und Resektion MT-Köpfchen II Fuss rechts, Biopsien; vgl. IV-Nr. 25 S. 9 f.). Aus dem Bericht vom 30. Dezember 2019 über den stationären Aufenthalt vom

13. bis 27. Dezember 2019 geht hervor, die Zuweisung sei aus der Fusssprechstunde bei Wundinfekt und diabetischem Fusssyndrom rechts zur intravenösen antibiotischen Therapie erfolgt. Am 8. Dezember 2019 sei es zu Schüttelfrost und Fieber gekommen, seit dem 9. Dezember 2019 sei der Patient unter Co-Amoxicillin. Seither bestehe ein zunehmend schmerzhafter und geschwollener Fuss. Bei Eintritt habe sich ein wacher, afebriler, kardiopulmonal stabiler Patient in reduziertem Allgemeinzustand präsentiert. Klinisch sei ein geröteter medialer Vorfussbereich mit Druckdolenz über dem medialen Mittelfussbereich aufgefallen. Laboranalytisch seien eine Anämie, eine Leukozytose bei erhöhtem CRP, eine Thrombozytose und erhöhte Nierenretentionsparameter vorgelegen. Es sei eine stationäre Aufnahme zur intravenösen antibiotischen Therapie erfolgt, und die bereits für Januar geplante Operation zur Amputation des Dig. II und MT-Köpfchens II sei vorgezogen worden. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der Patient sei stets schmerzkompensiert und die Wunde stets reizlos gewesen. Bei guten und sauberen Heilungsverhältnissen habe die Antibiose schliesslich nach Rücksprache mit dem Infektiologen auf Clindamycin umgestellt werden können. Der entgleiste Blutzucker sei im stationären Aufenthalt optimiert worden. Die Anämie sei bei normwertigen Substraten im Rahmen der chronischen Entzündung gewertet worden. Der Patient habe am 27. Dezember 2019 in ordentlichem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (IV-Nr. 49 S. 47 ff.). 3.8     Aus dem Bericht des F.___, Medizinische Klinik, über die interdisziplinäre Fusssprechstunde vom

10. Januar 2020 geht hervor, der Patient präsentiere sich gut 3 Wochen nach der seminotfallmässigen Amputation des 2. Zehens rechts bei Infektkomplikation. Die Schmerzen seien verschwunden und dem Patienten sei es in den orthopädischen Serienschuhen wohl. Die Antibiotikumtherapie mit Dalacin vertrage er gut. Klinisch zeige sich noch eine schlitzförmige kleine Restläsion, die Rötung sei deutlich regredient. Es bestehe ein guter Wundheilungsverlauf nach der Minor-Amputation. Die antibiotische Therapie dauere noch bis Mitte Februar 2020 (total 8 Wochen; IV-Nr. 19 S. 8 f .). 3.9     Im Bericht des F.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, über die Sprechstunde vom 3. Februar 2020 wurde angegeben, die Wunde sei diskret etwas schmaler geworden. Es bestehe weiterhin eine reizlose Wundumgebung. Auch die Haut zwischen den Zehen sei nicht mehr so mazeriert. Insgesamt könne die Häufigkeit der Verbandswechsel auf zweimal pro Woche reduziert werden (IV-Nr. 19 S. 6 f.). 3.10   Der Hausarzt Dr. med. G.___ hielt in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2020 fest, er behandle den Patienten seit September 2016. Die Behandlung erfolge monatlich. Seit Juni 2019 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. Dies gelte für sämtliche Tätigkeiten. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei unklar (IV-Nr. 19 S. 1 ff.). 3.11   Im Bericht des D.___, Kardiologische Schwerpunktstation (Dr. med. H.___, Oberarzt Kardiologie), vom

18. Februar 2020 wurde angeben, die kardiologische Akutbehandlung sei abgeschlossen und es erfolge die Rehabilitationsbehandlung. Es seien jährliche Verlaufskontrollen geplant. Von kardialer Seite sei die Arbeitsfähigkeit gegeben und es bestehe diesbezüglich eine gute Prognose. Es sei auf eine mindestens jährliche Anpassung der kardialen Medikation zu achten. Erweiterte aktuelle Informationen zur beruflichen Situation seien nicht vorhanden. Positiv hervorzuheben sei die erfolgreiche Umsetzung der Änderung der Lebensgewohnheiten des Patienten mit Umstellung der Ernährung und Aufnahme von täglicher körperlicher Belastung. Das Potenzial für die Eingliederung könne nicht beurteilt werden (IV-Nr. 20 S. 1 f.). 3.12   RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 16. April 2020 im Wesentlichen fest, am 28. August 2019 sei eine Koronarangiographie mit Stenting derjenigen Stellen durchgeführt worden, die operativ nicht saniert worden seien. Wegen einer Osteomyelitis habe am 17. Dezember 2019 ein weiterer Fusseingriff – Resektion des MT-II-Köpfchens rechts – vorgenommen werden müssen. Bei langsamer Wundheilungstendenz sei der postoperative Verlauf verzögert. Gemäss dem Bericht der Orthopädin Dr. med. J.___ vom

20. September 2019 sei der Versicherte von der Pflicht zum Tragen von Sicherheitsschuhen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit zu entbinden, insbesondere für die Beschäftigung als Chauffeur. Wegen des diabetischen Fusssyndroms trage der Versicherte orthopädische Serienschuhe. Der Diabetes sei im Juni 2019 mit einem HbA1c von 13.6 % sehr schlecht eingestellt gewesen. Nach Umstellung auf eine Insulintherapie habe am 20. September 2019 der Normwert erreicht werden können (6.8 %). Gemäss dem letzten kardiologischen Sprechstundenbericht vom 20. November 2019 sei die linksventrikuläre Funktion leicht eingeschränkt. Im Alltag sei der Versicherte beschwerdefrei. Die Optimierung der kardiovaskulären Risikofaktoren stehe im Vordergrund. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt der RAD-Arzt fest, der Versicherte sei seit dem 6. Juni 2019 zu 100 % krankgeschrieben. Der Hausarzt habe am 11. Februar 2020 Bericht erstattet. Er bezeichne die Prognose zur Arbeitsfähigkeit und die Prognose zur Eingliederung als unklar und die bisherige anstrengende Tätigkeit als Chauffeur bei koronarer Herzkrankheit als fatal. Die Frage nach Funktionseinschränkungen könne er nicht beantworten, ebenso nicht die Frage der Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit und einer Verweistätigkeit. Im kardiologischen Bericht vom 18. Februar 2020 werde festgestellt, dass die kardiologische Akutbehandlung abgeschlossen sei und jährliche Verlaufskontrollen vorgesehen seien. Die Arbeitsfähigkeit werde von kardialer Seite bei guter Prognose hinsichtlich Arbeitsfähigkeit als gegeben erachtet. Die Frage nach der Zumutbarkeit der bisherigen und einer Verweistätigkeit könne nicht beantwortet werden. Eine orthopädische Standortbeurteilung liege nicht vor. Die Einschätzung des RAD-Arztes lautete wie folgt: Die kardiologische Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit sei nachvollziehbar und könne übernommen werden. Diejenige des Hausarztes erscheine als zu pauschal und sei vorliegend nicht verwertbar. Für eine schlüssige Beurteilung fehle jedoch eine orthopädische aktuelle Standortbestimmung mit Aussagen zur Arbeitsfähigkeit; eine solche müsse noch eingeholt werden (IV-Nr. 22 S. 2 ff.). 3.13   Dem Bericht des F.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie (Dr. med. K.___, Oberärztin Orthopädie), zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2020 kann entnommen werden, die Behandlung des Patienten sei vom 10. Juni 2019 bis 9. März 2020 erfolgt. Spätere Kontrollen seien in der Kardiologie des D.___ und im C.___ durchgeführt worden. Der Patient sei gegenwärtig alle ein bis zwei Monate in Behandlung. Es habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für gehende und stehende Tätigkeiten vom 10. Juni bis 4. November 2019 bestanden. Nach traumatischer Kontusion des rechten Fusses mit Entwicklung einer Nekrose und Amputation des Strahls 1 rechts am 21. Juni 2019 sei im weiteren Verlauf ab August 2019 eine Nekrose mit Infekt-Komplikation der II. Zehe aufgetreten mit Amputation und Resektion des Metatarsale II Köpfchens am 17. Dezember 2019; die Abheilung der Wunde sei am 9. März 2020 erfolgt. Bezüglich des diabetischen Fusses bestehe aktuell eine stabile Situation mit abgeheilter Wunde. Am Fuss rechts bestünden eine reizlose Haut und eine kleine Rhagade mit in der Tiefe epithelialisiertem Wundgrund. Es seien keine Mazeration und aktuell keine Hyperkeratosen der Zehenkuppen bei Krallenzehen vorhanden. Die behandelnde Orthopädin gab im Weiteren an, von Seiten des Fusses sei eine Arbeitsaufnahme möglich bei Ausstattung der Arbeitsschuhe mit einer Fussbettung. Der Patient verbleibe in regelmässigen Kontrollen bei diabetischem Fusssyndrom. Der Patient sei auf Arbeitssuche als Lagerist. Wegen des diabetischen Fusssyndroms benötige er Arbeitsschuhe mit Fussbettung, damit seien keine Einschränkungen zu erwarten. Bezüglich des diabetischen Fusssyndroms sei dem Patienten sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ein ganztätiges Pensum zuzumuten; die Prognose zur Eingliederung sei gut. Die übrigen Nebenerkrankungen stünden einer Eingliederung im Weg (IV-Nr. 25 S. 1 ff.). 3.14   Aus dem Bericht des F.___, Medizinische Klinik (Dr. med. L.___, Leitender Arzt Medizin/Angiologie), über die interdisziplinäre Fusssprechstunde vom 15. Mai 2020 geht hervor, vier Monate nach der letzten Konsultation sei die Amputationswunde am rechten Fuss mittlerweile seit 3 Monaten abgeheilt. Aufgrund der Corona-Situation sei der Patient wie geheissen deutlich weniger mobil, was sich auch in einer Gewichtszunahme um ca. 4 kg geäussert habe. Im Vormonat habe sich eine sehr gute Blutzuckereinstellung mit einem HbA1c von 6.2 % gezeigt. Bisher sei noch keine podologische Betreuung erfolgt. Der Patient sei in orthopädischen Serienschuhen unterwegs. Klinisch zeige sich eine ruhige Situation nach der Minor-Amputation rechts. Plantar werde Hornhaut an den bekannten Stellen lateral links am Vorfuss und medial rechts abgetragen, eine subkeratotische Einblutung fehle. Die Beurteilung lautete dahingehend, es zeige sich (unter zuletzt verminderter Mobilität) eine ruhige Phase bezüglich des diabetischen Fusssyndroms. Optimistisch stimme auch die aktuell gute Blutzuckereinstellung. Die regelmässige podologische Anbindung werde befürwortet. Der Kontrollintervall werde gespreizt, die nächste Untersuchung finde anfangs 2021 statt, bei Bedarf früher (IV-Nr. 49 S. 92 ff.). 3.15   RAD-Arzt Dr. med. I.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2020 fest, der verlangte orthopädische Bericht von Dr. med. K.___ vom 13. Mai 2020 sei eingegangen. Am rechten Fuss liege ein Zustand nach Amputation des Strahls 1 (21. Juni 2019) und Amputation des Strahls 2 mit Resektion des Metatarsale-Köpfchens 2 (17. Dezember 2019) vor. Bezüglich des diabetischen Fusssyndroms bestehe ein stabiler Zustand mit abgeheilter Wunde. Die Orthopädin erachte den Versicherten als arbeitsfähig ohne Einschränkungen bei Verwendung von Arbeitsschuhen mit Fussbettung. Nach Möglichkeit sollten keine Sicherheitsschuhe getragen werden (Bericht von Dr. med. J.___ vom

20. September 2019). Aus kardiologischer Sicht sei der Versicherte bereits am 18. Februar 2020 als arbeitsfähig erachtet worden, dies bei leicht eingeschränkter linksventrikulärer Funktion (EF 50 %). Zur Arbeitsfähigkeit hielt der RAD-Arzt fest, der Versicherte sei sowohl aus kardiologischer als auch aus orthopädischer Sicht bei Verwendung von Arbeitsschuhen mit Fussbettung arbeitsfähig, wobei eine erhöhte Empfindlichkeit des rechten, diabetischen Fusses bestehe. Bei Verwendung von Arbeitsschuhen mit Fussbettung bestünden keine Einschränkungen. Die Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur der Kategorie B als auch in einer Verweistätigkeit betrage seit dem 13. Mai 2020 100 %. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 27). 3.16   Gemäss dem provisorischen Austrittsbericht des F.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom

8. Oktober 2020 musste der Beschwerdeführer am 22. und 30. September 2020 erneut am rechten Fuss operiert werden (interne Amputation MTP-IV [transmeta IV bis PIP IV] rechts, Tenotomien III und V; Second look, Débridement, fensternde Osteotomie MT V subcapital und Knochenbiopsie MT V). Die Hospitalisation dauerte vom 20. September bis 9. Oktober 2020. Es wurden folgende Hauptdiagnosen angegeben: 1. Sepsis bei destruktiver Osteomyelitis und septische Arthritis MTP IV rechts; 2. Rezidivierende hypertensive Entgleisung bis BDsys 210mmHg; 3. Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2007); 4. Acute-on-chronic Niereninsuffizienz, KDIGO Stadium G2; 5. Normozytäre, normochrome Anämie hyporegeneratorisch; 6. Hyponatriämie; 7. Vd.a. pulmonalen Infekt; 8. Harnentleerungsstörung unklarer Ätiologie. Die Nebendiagnosen lauteten wie folgt: 9. Schwere koronare 3-Gefässerkrankung;

10. Dyslipidämie; 11. Arterielle Hypertonie. Unter dem Titel «Beurteilung/Verlauf» wurde angegeben, es sei eine notfallmässige stationäre Aufnahme des tachykarden, 38 Grad febrilen Patienten mit Schüttelfrost bei zunehmender Sekretion des Malum perforans erfolgt. Ein Hinweis auf eine respiratorische Infektion, insbesondere mit SARS-CoV-2, habe sich bei leichten Erkältungsbeschwerden nicht ergeben. Die initiale Isolation habe nach negativem ESBL-Screening aufgehoben werden können. Auch die Urinanalyse habe keinen Erregernachweis ergeben. Laborchemisch hätten sich Leukozyten gezeigt. Es sei nach Entnahme eines Wundabstriches am Fuss eine antibiotische Therapie mit Co-Amoxicillin etabliert worden. Laboranalytisch habe zudem eine acute-on-chronic Niereninsuffizienz festgestellt werden können, weshalb die Aufnahme auf die Überwachungsstation erfolgt sei. In der weiterführenden Abklärung mittels MRI habe sich eine Osteomyelitis des MTP-IV-Gelenks gezeigt, weshalb die Indikation zur operativen Sanierung gestellt worden sei. Der Eingriff mit erneuter Probenentnahme habe am

22. September 2020 problemlos durchgeführt werden können. Postoperativ sei die antibiotische Therapie gemäss Rücksprache mit der Infektiologie auf Piperacillin/Tazobactam umgestellt worden. Bei gut erholter Nierenfunktion habe der Patient am 23. September 2020 auf die Normalstation verlegt werden können. Es sei eine prophylaktische Heparinisierung begonnen worden. Im weiteren Verlauf habe sich weiterhin trübe Flüssigkeit aus der plantaren Wunde gezeigt, sodass am 30. September 2020 ein Second look mit erneutem Débridement durchgeführt worden sei. Zur Optimierung der Heilungschancen seien die Kollegen der Angiologie und Diabetologie um entsprechende Mitbeurteilung gebeten worden, ohne akute Interventionsbedürftigkeit. Die Mobilisation im angepassten Vollkontaktgips habe sich problemlos gestaltet. Im weiteren Verlauf hätten sich regrediente Infektparameter und gut heilende Wundverhältnisse gezeigt, sodass die antibiotische Therapie mittels OPAT-Pumpe für die ambulante Weiterbehandlung habe organisiert werden können. Nebenbefundlich sei bei Routinekontrollen der Vitalparameter eine hypertensive Entgleisung mit Blutdruckwerten von über 200 mmHg festgestellt worden. Unter der Applikation von Nitroderm-Pflaster sei eine symptomatische Blutdrucksenkung möglich gewesen. Bei anamnestisch vorbekannter Hypertonie und fehlendem pathomorphologischem Korrelat wäre eine Weisskittel-Hypertonie als Ursache denkbar. Der Patient habe in subjektiv gutem Allgemeinzustand in die vorbestehenden Wohnverhältnisse entlassen werden können (IV-Nr. 46 S. 15 ff.). 3.17   Gemäss dem vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgereichten Bericht des F.___ aus der interdisziplinären Sprechstunde vom 19. März 2021 (vgl. E. I. 2.6 hiervor) steht der Patient dort in regelmässiger Kontrolle. Im Weiteren wurde ausgeführt, nach diversen Fussoperationen rechts resultiere eine deutliche Fussdeformität. Zudem bestehe eine diabetische Polyneuropathie. Aktuell sei eine Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen mit Weichbettung und Druckentlastung durchgeführt worden. Diese Versorgung sei adäquat. Aktuell seien alle Narben gut abgeheilt. Zwischen den Zehen IV und V sei der Abstand schmal und es bildeten sich immer wieder Hautmazerationen, die der Patient nun regelmässig abends pflegerisch entferne. Der Patient habe nun eine zweijährige Arbeitspause hinter sich und wolle wieder mit dem Arbeiten beginnen. Sein Beruf sei Chauffeur. Diese Tätigkeit sei in vielen Bereichen mit der Tragepflicht von Sicherheitsschuhen gekoppelt, was für den Patienten aus medizinischen Gründen, wegen der Fussdeformation und der diabetischen Polyneuropathie in Kombination, keine Option mehr sei. Für den Beruf eines Buschauffeurs müsste wohl die antidiabetische Therapie umgestellt werden, was ohnehin bei gleichzeitigem Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit sinnvoll wäre. Aus medizinischen Gründen seien Wiedereingliederungsmassnahmen dringend erforderlich. Der Wille des Patienten, wieder arbeiten zu können, werde unterstützt. Allerdings habe er von der medizinischen Seite her gewisse Limitationen, die zu berücksichtigen seien, damit es mittel- bis langfristig gut komme. Von daher machten Wiedereingliederungsmassnahmen Sinn und seien unabdingbar. Aktuell bleibe der Patient in lockerem Kontrollrhythmus in der interdisziplinären Fusssprechstunde in drei- bis sechsmonatlichen Abständen (BB 21). 3.18   Der Hausarzt Dr. med. G.___ hielt in seinem ebenfalls nachgereichten Bericht vom 25. März 2021 fest, der Beschwerdeführer befinde sich bei ihm seit dem Jahr 2016 in hausärztlicher Behandlung. Er sei bis zur Dekompensation seiner multiplen Erkrankungen als Strassenbauer bzw. Chauffeur tätig gewesen. Leider habe er zu dieser Zeit seine bestehende Zuckerkrankheit bagatellisiert und eher beiläufig therapieren lassen. Dies sei lange Zeit gut gegangen, bis sich eine durch die Zuckerkrankheit verursachte allgemeine arterielle Gefässerkrankung manifestiert habe. Dies habe zu Durchblutungsstörungen des Herzmuskels mit daraus resultierenden Entgleisungen des Blutdrucks, ferner zu Nierenversagen und bedauerlicherweise zu einer Knochenmarksentzündung geführt, die eine Teilamputation seines Fusses erforderlich gemacht habe. Mittlerweile habe der Patient den Ernst der Lage erkannt und halte sich vorbildlich an die therapeutischen – vor allem medikamentösen und ernährungsspezifischen – Anordnungen. Gleichwohl sehe er seine Rückkehr in die angestammten Berufe aufgrund der bestehenden Organschäden als unrealistisch an. Er könne krankheitsbedingt keine körperlich anstrengenden Arbeiten mehr verrichten. Auch die täglich mögliche Arbeitszeit werde je nach Tätigkeit reduziert sein. Grundsätzlich bestehe aber eine Arbeitsfähigkeit in einem geeigneten Umfeld. Es wäre schön, wenn die medizinisch konsolidierte Situation dem Patienten mit Hilfe der IV eine Rückkehr in ein geregeltes Arbeitsleben ermöglichen würde (BB 22). 4. 4.1 4.1.1  Die Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 22. Oktober 2020 im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei medizinisch-theoretisch seit dem 13. Mai 2020 sowohl aus kardiologischer als auch aus orthopädischer Sicht bei Verwendung von Arbeitsschuhen mit Fussbettung vollständig arbeitsfähig. Er könne weiterhin ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Berufliche Massnahmen und die Prüfung einer Invalidenrente erübrigten sich (IV-Nr. 38; A.S. 1 ff.). 4.1.2  Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde vom 27. November 2020 beantragen, sein Gesundheitszustand müsse durch ein medizinisches Gutachten beurteilt werden. Sodann habe die Beschwerdegegnerin Wiedereingliederungsmassnahmen, eventuell in einer geschützten Umgebung, durchzuführen. Schliesslich sei ihm eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % auszurichten (A.S. 5 ff.). In seiner Beschwerdeergänzung vom

12. Januar 2021 lässt der Beschwerdeführer geltend machen, Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung (kein Anspruch auf berufliche Massnahmen) sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihn mit Eingliederungsmassnahmen zu unterstützen. Eventualiter sei eine umfassende fachmedizinische Begutachtung (kardiologisch, orthopädisch, infektiologisch, nephrologisch, hämatologisch, pneumologisch, evtl. urologisch oder durch einen Internisten) anzuordnen und die Invalidität neu festzustellen. Im Weiteren wird als Vorbemerkung dargelegt, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung (kein Anspruch auf eine Invalidenrente) werde unpräjudiziell so akzeptiert. Unter Umständen ergebe die beantragte Neubeurteilung aber einen Invaliditätsgrad, welcher einen Rentenanspruch begründe. In diesem Fall werde nicht freiwillig auf eine Invalidenrente verzichtet. Zur Begründung wird im Weiteren ausgeführt, die angefochtene Verfügung enthalte keine ausführliche Begründung, es werde daher angenommen, dass sich diese aus den Stellungnahmen des RAD vom

16. April und 18. Juni 2020 ableiten lasse (vgl. E. II. 3.12 und 3.15 hiervor). Die RAD-Stellungnahmen stützten sich einerseits auf den Bericht des D.___ vom 18. Februar 2020 und andererseits auf den Fragebogen des F.___ vom 13. Mai 2020 bzw. den (orthopädischen) IV-Bericht von Dr. med. K.___ vom 13. Mai 2020. Erwähnt werde auch der Bericht des Hausarztes Dr. med. G.___ vom 11. Februar 2020. Dass sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin auf neuere, seit dem 13. Mai 2020 gewonnene Erkenntnisse stütze, oder dass solche überhaupt berücksichtigt worden seien, gehe aus der Begründung und den Akten nicht hervor. Zum Bericht des D.___ vom 18. Februar 2020 (E. II. 3.11 hiervor) sei zusammenfassend festzuhalten, dass die kardiale Einschätzung im Hinblick auf die tatsächliche Belastung der möglichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers als ungenügend zu bezeichnen sei und daher nicht darauf abgestellt werden könne. Der Bericht sei auch nicht umfassend, weshalb der Beweiswert gering sei. Mindestens eine aktuelle, ausführliche und umfassende Beurteilung erscheine zwingend. Der provisorische Austrittsbericht des F.___ vom 8. Oktober 2020 (E. II. 3.16 hiervor) zähle acht Hauptdiagnosen und drei Nebendiagnosen auf, welche im Hinblick auf die Attestierung der Arbeitsfähigkeit je einzeln sowie umfassend durch entsprechende Fachärzte zu beurteilen seien. Zum Fragebogen des F.___ bzw. zu dessen Bericht vom

13. Mai 2020 (E. II. 3.13 hiervor) sei festzuhalten, dass sich der «Fragebogen» lediglich auf den Zeitraum zwischen dem 10. Juni 2019 und dem

9. März 2020 beschränke. Sämtliche Vorkommnisse nach dem ersten Quartal 2020 seien gänzlich ausser Acht gelassen worden. Insbesondere nicht berücksichtigt worden seien die Erkenntnisse der interdisziplinären Fusssprechstunde vom

15. Mai 2020, die nur gerade zwei Tage nach dem Ausfüllen des Fragebogens und ebenfalls im F.___ stattgefunden habe. Zusammenfassend sei der Fragebogen ungenügend, weshalb er nicht als Entscheidgrundlage dienen könne. Zudem seien die Prognosen im Hinblick auf das Potential für die Eingliederung ebenfalls ungenügend. Die abgegebenen Einschätzungen seien nicht umfassend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es bedürfe mindestens einer aktuellen und umfassenden Abklärung. Den Stellungnahmen des RAD vom 16. April und 18. Juni 2020 sei nur ein geringer Beweiswert zuzusprechen. Zusammenfassend sei der aktuelle Gesundheitszustand rund 5 bis 7 Monate nach Redaktion der Stellungnahmen ungenügend berücksichtigt worden. Zur Eingliederung bzw. zu beruflichen Massnahmen lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe solche durchzuführen. Er sei gewillt, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Allenfalls seien auch Integrationsmassnahmen in Betracht zu ziehen. Bei den beruflichen Massnahmen stehe die Umschulung im Vordergrund. Die Beschwerdegegnerin könnte dem Beschwerdeführer auch mit dem Instrument der Arbeitsvermittlung helfen. Ziel der Beschwerde sei es, zusammen mit der Beschwerdegegnerin eine Lösung für seine berufliche Zukunft zu finden. Die Kostengutsprache für die orthopädischen Serienschuhe sei ein wichtiger Schritt zur Selbstständigkeit gewesen, doch durch die kürzliche Hospitalisierung vom 20. September bis 9. Oktober 2020 im F.___ stehe nun fest, dass diese Massnahme für eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt nicht genüge (A.S. 23 ff.). 4.2 4.2.1  Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der aktuelle medizinisch relevante Sachverhalt sei von der Beschwerdegegnerin ungenügend abgeklärt worden und auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus kardialer Sicht könne nicht abgestellt werden, ist aufgrund der vorliegend ins Recht gelegten medizinischen Akten Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer erlitt am 19. Juni 2019 einen akuten Myocardinfarkt (NSTEMI) bei bestehender schwerer koronarer 3-Gefässerkrankung, worauf am 21. Juni 2019 im C.___ eine minimal-invasive Bypassoperation (MIDCAB) vorgenommen wurde (vgl. Operationsbericht, IV-Nr. 6.6 S. 2f.). Nach der Rückverlegung ins D.___ zur kardiologischen Betreuung zeigten sich ein Hämatothorax sowie ein signifikanter Perikarderguss, weshalb der Beschwerdeführer am 1. Juli 2019 zur notfallmässigen Revision erneut ins C.___ verlegt werden musste, wobei es während der Einleitung zur Narkose zu einem Herz-Kreislauf-Stillstand kam und der Beschwerdeführer reanimiert werden musste. Der anschliessende intraoperative Verlauf gestaltete sich problemlos. Am 11. Juli 2019 musste dann eine Thoraxrevision links mit Hämatomentfernung und Drainageeinlage durchgeführt werden (vgl. E. II. 3.1. und 3.2 hiervor). Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 28. August 2019 über die kardiovaskuläre Rehabilitation vom 19. Juli bis 22. August 2019 zeigte sich im Verlauf der Rehabilitation eine Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Am 28. August 2019 wurden im D.___, Klinik für Kardiologie, eine Koronarangiographie mit Stenting und am 4. November 2019 ein Kardio-MRT durchgeführt. Dr. med. H.___, Oberarzt Kardiologie, gab in seinem Bericht vom

20. November 2019 gestützt auf das Kardio-MRT an, beim linken Ventrikel bestehe zwar eine leicht eingeschränkte Funktion (Ejektionsfraktion [EF] 50 %) wegen einer anterolateralen und inferioren Hypokinesie, eine Ischämie im Versorgungsgebiet des RIVA besteht jedoch erfreulicherweise nicht. Der Beschwerdeführer berichte von teils atypischen kardialen Beschwerden in Ruhe, belastungsabhängige typische Thoraxschmerzen seien nach der Operation und der Koronarintervention jedoch nicht aufgetreten. Der Beschwerdeführer gehe täglich ca. 5'000 bis 10'000 Schritte spazieren, wobei er keine Beschwerden verspüre. Er werde das körperliche Training in Kürze wieder aufnehmen. Damit stehe die Optimierung der kardiovaskulären Risikofaktoren im Vordergrund (vgl. E. II. 3.5 hiervor). Im Bericht vom 18. Februar 2020 stellte dann Dr. med. H.___ zu Handen der Beschwerdegegnerin abschliessend fest, die kardiologische Akutbehandlung sei abgeschlossen und es erfolge eine Rehabilitationsbehandlung, wobei jährliche Verlaufskontrollen geplant seien. Von kardialer Seite sei die Arbeitsfähigkeit gegeben und es bestehe diesbezüglich eine gute Prognose. Es sei auf eine mindestens jährliche Anpassung der kardialen Medikation zu achten. Zur beruflichen Situation seien keine erweiterten Informationen vorhanden. Dementsprechend konnte der behandelnde Kardiologe hierzu keine Angaben machen. Abschliessend wies er noch darauf hin, positiv hervorzuheben sei die erfolgreiche Umsetzung der Änderung der Lebensgewohnheiten des Beschwerdeführers mit Umstellung der Ernährung und Aufnahme von täglicher körperlicher Belastung. Das Potenzial für die Eingliederung konnte vom Kardiologen ebenfalls nicht beurteilt werden (vgl. E. II. 3.11 hiervor). Angesicht dieses kardiologischen Verlaufs kam der RAD-Arzt Dr. med. I.___ in seiner Stellungnahme vom 16. April 2020 zum Schluss, die kardiologische Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit sei nachvollziehbar und könne übernommen werden (vgl. E. II. 3.12 hiervor). 4.2.2  Zunächst ist festzuhalten, dass die Fragen, welche dem abschliessenden Bericht des D.___ (Dr. med. H.___) vom 18. Februar 2020 zu Grunde gelegt wurden, aus den vorliegend ins Recht gelegten Akten nicht hervorgehen, weshalb eine Beurteilung lediglich aufgrund der Antworten des behandelnden Kardiologen erfolgen kann. Indem Dr. med. H.___ unter Ziff. 1.3 lediglich angab, von kardialer Seite sei die Arbeitsfähigkeit gegeben und diesbezüglich sei die Prognose gut, bleibt unklar, auf welche (bisherige) Tätigkeit(en) sich diese Angabe bezieht und ab welchem Zeitpunkt eine (volle oder allenfalls auch nur teilweise) Arbeitsfähigkeit aus kardialer Sicht eingetreten sein soll. Der Beschwerdeführer erklärt hierzu, sollte sich diese Arbeitsfähigkeitsangabe lediglich auf das Führen von Motorfahrzeugen beschränken, so könne diesem Bericht unter Umständen gefolgt werden. Sollte sich diese attestierte Arbeitsfähigkeit jedoch auf seinen angestammten Beruf als Strassenbauer (EFZ) oder etwa auf seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur (der Kategorie B) mit mehrfachem Be- und Entladen des Fahrzeugs, Tragen von schwerer Ladung von über 25 kg und täglichem Gehen während 3 bis 5.5 Stunden beziehen (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 24. Oktober 2019 Ziff. 3, BB 2), so könne dem Bericht nicht gefolgt werden (vgl. Beschwerdeergänzung vom 12. Januar 2021, A.S. 28). Wie die Arbeitsfähigkeitsangabe des behandelnden Kardiologen genau zu verstehen ist, geht aus der erwähnten Ziff. 1.3 des Berichts vom 18. Februar 2020 nicht klar hervor und kann auch nicht anhand seiner fachärztlichen Angaben zur beruflichen Situation des Beschwerdeführers oder zu seinem Potential für die Eingliederung ermittelt werden, da hierzu von Dr. med. H.___ keine Angaben gemacht werden können. Auch sein unter den allgemeinen Angaben erfolgter Verweis auf die ambulante Konsultation vom

20. November 2019 (Ziff. 1.1) führt zu keinen neuen Erkenntnissen. Im entsprechenden Bericht wurde im Wesentlichen angegeben, der Beschwerdeführer berichte von teils atypischen kardialen Beschwerden in Ruhe, belastungsabhängige typische Thoraxschmerzen seien nach der Operation und nach der Koronarintervention jedoch nicht aufgetreten. Er gehe täglich ca. 5'000 bis 10'000 Schritte spazieren, wobei er keine Beschwerden verspüre. Der Beschwerdeführer wolle das körperliche Training in Kürze wieder aufnehmen. Damit stehe die Optimierung der kardiovaskulären Risikofaktoren im Vordergrund (vgl. E. II. 3.5 hiervor). Die Frage, für welche Tätigkeiten, in welchem Ausmass und ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer arbeitsfähig sein soll, kann auch anhand dieser Angaben nicht zuverlässig beantwortet werden. Für die Annahme, der Beschwerdeführer sei aus kardialer Sicht ab 13. Mai 2020 zu 100 % arbeitsfähig, wie dies vom RAD-Arzt postuliert wird (vgl. IV-Nr. 27 S. 2), bestehen aufgrund der vorhandenen Akten Zweifel. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe noch immer erhebliche Mühe, Treppen hochzusteigen. Sofort träten Beschwerden wie Atemnot, Schmerzen oder ein extrem hoher Puls auf (vgl. Beschwerde, S. 7 oben). Aus der Beurteilung bzw. dem Verlauf im provisorischen Austrittsbericht des F.___ vom 8. Oktober 2020 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 20. September bis 9. Oktober 2020 geht zudem hervor, nebenbefundlich sei bei Routinekontrollen der Vitalparameter eine hypertensive Entgleisung mit Blutdruckwerten von über 200 mmHg festgestellt worden. Unter der Applikation von Nitroderm-Pflaster sei eine symptomatische Blutdrucksenkung möglich gewesen. Bei anamnestisch vorbekannter Hypertonie und fehlendem pathomorphologischem Korrelat wäre eine Weisskittel-Hypertonie als Ursache denkbar (IV-Nr. 46 S. 17; vgl. E. II. 3.16 hiervor). Angesichts dieser ärztlichen Angaben, welche weder vom RAD-Arzt Dr. med. I.___ in seinen Stellungnahmen vom 16. April und 18. Juni 2020 noch von der Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung berücksichtigt wurden, bestehen Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom behandelnden Kardiologen gemachten Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Dass im Kardio-MRT vom 4. November 2019 zwar eine leicht eingeschränkte LV-Funktion wegen einer anterolateralen und inferioren Hypokinesie, im RIVA-Versorgungsgebiet erfreulicherweise jedoch keine Ischämie festgestellt werden konnte, vermag diese Zweifel nicht zu beseitigen, liegt dieses Abklärungsergebnis im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung doch bereits knapp ein Jahr zurück. Der Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. med. I.___ vom

16. April und 18. Juni 2020, wonach die kardiologische Beurteilung von Dr. med. H.___ vom 18. Februar 2020 nachvollziehbar sei und übernommen werden könne und ab 13. Mai 2020 aus kardiologischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe, kommt nur geringer Beweiswert zu, handelt es sich beim RAD-Arzt doch um einen Facharzt für Anästhesiologie, weshalb hier nicht von einer fachärztlichen Beurteilung gesprochen werden kann. Schliesslich wird auch eine Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten vom Hausarzt Dr. med. G.___, der den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 behandelt, als unrealistisch angesehen. In welchem Ausmass und ab welchem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit «in einem geeigneten Umfeld» gegeben sein könnte, kann auch seinem jüngsten Bericht vom 25. März 2021 nicht entnommen werden (BB 22; vgl. E. II. 3.18 hiervor). Angesichts der zeitlich zurückliegenden Beurteilung des behandelnden Kardiologen vom 18. Februar 2020, der unklaren fachärztlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit und der fehlenden Angaben zur beruflichen Situation des Beschwerdeführers und zu seinem Eingliederungspotenzial sowie der Tatsache, dass der Bericht des F.___ vom 8. Oktober 2020 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 20. September bis

9. Oktober 2020 in der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt wurde, erscheinen weitere kardiologische Abklärungen als unumgänglich, da hiervon noch neue wesentliche Erkenntnisse erwartet werden können (vgl. E. II. 2.5 hiervor). 4.3 4.3.1  Im Weiteren ist zu prüfen, ob der medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin aus orthopädischer Sicht genügend abgeklärt wurde. Der Beschwerdeführer war seit dem 10. Juni 2019 im Rahmen einer pathologischen Fraktur des Digitus 1 des rechten Fusses bei Osteomyelitis und hyperglykämer Entgleisung im F.___ hospitalisiert (vgl. IV-Nr. 6.8 S. 2 und 25). Am 10. Juni 2019 erfolgte ein Wunddébridement des Digitus mit Y-Schiebelappenplastik und primärem Wundverschluss. Bei mikrobiologischem Nachweis von Staphylococcus aureus in allen intraoperativ gewonnen Biopsien wurde eine resistenzgerechte antibiotische Therapie eingeleitet. Am 21. Juni 2019 erfolgte die transmetatarsale Amputation der Grosszehe rechts im C.___ (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Gemäss dem Bericht des F.___, Medizinische Klinik, vom 20. September 2019 befand sich der Beschwerdeführer 3 Wochen nach der Entlassung aus der Rehabilitation der Klinik E.___ in einem guten Allgemeinzustand. Er sei nun adhärent bezüglich seines Diabetes, welchen er vorher nicht wirklich behandelt habe. Unter guter Diabeteseinstellung bestehe auch eine gute Wundheilungstendenz (E. II. 3.4 hiervor). Am 17. Dezember 2019 musste sich der Beschwerdeführer im F.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, einer weiteren Operation am rechten Fuss unterziehen (Amputation Dig II und Resektion MT-Köpfchen II Fuss rechts, Biopsien; vgl. IV-Nr. 25 S. 9 f.). Gemäss dem Bericht des F.___ vom

30. Dezember 2019 gestaltete sich der postoperative Verlauf komplikationslos. Der Beschwerdeführer sei stets schmerzkompensiert gewesen und die Wunde reizlos (vgl. E. II. 3.7 hiervor). Laut dem Bericht des F.___ vom 10. Januar 2020 waren die Schmerzen gut 3 Wochen nach der seminotfallmässigen Amputation des 2. Zehens rechts bei Infektkomplikation verschwunden. Dem Patienten sei es in den orthopädischen Serienschuhen wohl. Die Antibiotikatherapie vertrage er gut. Klinisch zeige sich noch eine schlitzförmige kleine Restläsion, die Rötung sei deutlich regredient. Es bestehe ein guter Wundheilungsverlauf nach der Minor-Amputation. Die antibiotische Therapie dauere noch bis Mitte Februar 2020 (total 8 Wochen; E. II. 3.8 hiervor). Nach dem Bericht des F.___ vom 3. Februar 2020 wurde die Wunde diskret etwas schmaler. Auch die Haut zwischen den Zehen sei nicht mehr so mazeriert (E. II. 3.9 hiervor). RAD-Arzt Dr. med. I.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 16. April 2020 fest, für eine schlüssige Beurteilung fehle eine orthopädische aktuelle Standortbestimmung mit Aussagen zur Arbeitsfähigkeit, welche noch einzuholen sei (E. II. 3.12 hiervor). Auf dem Formular bzw. im Bericht des F.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 13. Mai 2020 erklärte Dr. med. K.___, Oberärztin Orthopädie, der Beschwerdeführer sei von ihr vom 10. Juni 2019 bis

9. März 2020 behandelt worden. Es habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für gehende und stehende Tätigkeiten vom 10. Juni bis

4. November 2019 bestanden. Bezüglich des diabetischen Fusssyndroms bestehe aktuell eine stabile Situation mit abgeheilter Wunde. Von Seiten des Fusses sei eine Arbeitsaufnahme möglich bei Ausstattung der Arbeitsschuhe mit einer Fussbettung. Damit seien keine Einschränkungen zu erwarten. Der Patient sei auf Arbeitssuche als Lagerist. Bezüglich des diabetischen Fusssyndroms sei die bisherige Tätigkeit ganztägig zumutbar. Der Beschwerdeführer sei in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt. Die Prognose zur Eingliederung sei gut. Übrige Nebenerkrankungen stünden einer Eingliederung im Weg (E. II. 3.13 hiervor). RAD-Arzt Dr. med. I.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2020 fest, der Beschwerdeführer sei nun auch aus orthopädischer Sicht bei Verwendung von Arbeitsschuhen mit Fussbettung arbeitsfähig. Eine funktionelle Einschränkung sei darin zu sehen, dass eine erhöhte Empfindlichkeit des rechten, diabetischen Fusses bestehe. Bei Verwendung von Arbeitsschuhen mit Fussbettung bestünden jedoch keine Einschränkungen. Es bestehe sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur der Kategorie B als auch in einer angepassten Verweistätigkeit eine 100 % Arbeitsfähigkeit ab 13. Mai 2020. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (vgl. E. II. 3.15 hiervor). Diese Beurteilung wurde der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 2020 zugrunde gelegt. 4.3.2  Nach dem Gesagten beschränkt sich somit die fachärztliche Beurteilung des diabetischen Fusssyndroms durch die behandelnde Orthopädin des F.___ (Dr. med. K.___) auf den Zeitraum ihrer Behandlung vom 10. Juni 2019 bis 9. März 2020. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Beschwerdeführers wurden weitere relevante Untersuchungserkenntnisse und Vorkommnisse seit der letzten fachärztlichen Untersuchung vom 9. März 2020 in der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt. Unerwähnt bleibt der fachärztliche Bericht über die interdisziplinäre Fusssprechstunde vom 15. Mai 2020, worin darauf hingewiesen wurde, es sei bisher noch keine podologische Betreuung erfolgt, der Beschwerdeführer sei in orthopädischen Serienschuhen unterwegs und es zeige sich unter zuletzt verminderter Mobilität eine ruhige Phase bezüglich des diabetischen Fusssyndroms (IV-Nr. 49 S. 93; vgl. E. II. 3.14 hiervor). Offenbar aufgrund einer erhöhten Mobilität und der damit einhergehenden Belastung des rechten Fusses kam es trotz der Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen zu einer weiteren Entzündung der Druckstelle, welche in der Folge zu zwei weiteren Operationen am 22. und

30. September 2020 führte, wobei eine weitere Amputation am rechten Fuss (interne Amputation des MTP-IV-Gelenkes) vorgenommen werden musste; in der Folge musste auch noch ein Second look mit erneutem Débridement durchgeführt werden. Gemäss dem Bericht des F.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom

8. Oktober 2020 über die Hospitalisation vom 20. September bis

9. Oktober 2020 war es zu einer Sepsis (Blutvergiftung [lebensbedrohlicher Zustand]) bei destruktiver Osteomyelitis und zu einer septischen Arthritis MTP IV rechts gekommen. Sodann wurden sieben weitere Hauptdiagnosen (Rezidivierende hypertensive Entgleisung bis BDsys 210 mmHg; Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2007); Acute-on-chronic Niereninsuffizienz, KDIGO Stadium G2; Normozytäre, normochrome Anämie hyporegeneratorisch; Hyponatriämie; Vd.a. pulmonalen Infekt; Harnentleerungsstörung unklarer Ätiologie) und drei Nebendiagnosen (Schwere koronare 3-Gefässerkrankung; Dyslipidämie; Arterielle Hypertonie) angegeben (vgl. E. II. 3.16 hiervor). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer – ohne einer Arbeitstätigkeit nachzugehen – trotz der erwähnten Schuhversorgung (orthopädische Serienschuhe) schwerwiegende gesundheitliche Probleme (Sepsis bei destruktiver Osteomyelitis, chronischer Malum perforans) erlitt, die einen längeren Spitalaufenthalt erforderlich machten, bestehen Zweifel an der fachärztlichen Einschätzung der behandelnden Orthopädin vom 13. Mai 2020, wonach der Beschwerdeführer bezüglich des diabetischen Fusssyndroms in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt (ganztägig) arbeitsfähig sein soll. Entgegen der Auffassung des RAD-Arztes vom 18. Juni 2020 kann nicht von einer vollständigen und uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur B (im Stückgutverkehr mit häufigem Gehen und Tragen von schweren Lasten; vgl. IV-Nr. 12 S. 4) als auch in einer adaptierten Verweistätigkeit seit dem 13. Mai 2020 ausgegangen werden, zumal auch hier zu berücksichtigen ist, dass es sich beim RAD-Arzt Dr. med. I.___ weder um einen Orthopäden noch um einen Internisten, sondern um einen Facharzt für Anästhesiologie handelt, weshalb seiner Stellungnahme nur ein geringer Beweiswert zukommt. Demnach liegt auch hier keine aktuelle fachärztliche Einschätzung vor. Die Beurteilung von Dr. med. K.___ vom 13. Mai 2020, welche sich auf die letzten Untersuchungsergebnisse vom 9. März 2020 stützt (IV-Nr. 25; vgl. E. II. 3.15 hiervor), erscheint angesichts der Hospitalisation des Beschwerdeführers im September/Oktober 2020 als unvollständig und überholt. Da weder der Bericht des F.___ über die interdisziplinäre Fusssprechstunde vom

15. Mai 2020 noch dessen Bericht vom 8. Oktober 2020 über die erwähnte jüngste Hospitalisation von der Beschwerdegegnerin in der vorliegend angefochtenen Verfügung berücksichtigt wurden, bestehen auch hier nicht unerhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der ärztlichen Angaben. Es drängen sich auch hier weitere Abklärungen in den Fachdisziplinen «Orthopädie» und «Allgemeine Innere Medizin» auf.

5.       Nach dem Gesagten beruht die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2020, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Ziff. 1) sowie auf eine Invalidenrente (Ziff. 2) abgewiesen wurde, auf einer unvollständigen Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine internistische, kardiologische und orthopädische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasse, Arbeitsversuche unter Verwendung von geeigneten Arbeitsschuhen mit Fussbettung durchführe und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Integrationsmassnahmen und/oder berufliche Eingliederungsmassnahmen, allenfalls auf eine Invalidenrente, neu entscheide. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Im vorliegenden Fall ist die aktuelle Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere aus kardiologischer und orthopädischer Sicht, im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung unklar, da fachärztliche Angaben unvollständig sind (Bericht des Kardiologen Dr. med. H.___ vom

18. Februar 2020) und relevante fachärztlichen Unterlagen im Zeitraum seit der letzten orthopädischen Untersuchung vom 9. März bis Ende Oktober 2020 von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt wurden (Berichte des F.___ vom

15. Mai und 8. Oktober 2020). Die Beschwerdegegnerin wäre in Nachachtung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verpflichtet gewesen, den medizinischen Sachverhalt vollständig und lückenlos abzuklären und bei Unklarheiten bereits im Verwaltungsverfahren ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Die Rückweisung dieser Sache an die Beschwerdegegnerin erscheint im Weiteren auch deshalb sinnvoll, weil davon auszugehen ist, dass im Anschluss an die noch durchzuführende Begutachtung Arbeitsversuche und allenfalls Integrations- und berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind. 6. 6.1     Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6 S. 235). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu. Der Vertreter des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 21. Mai 2021 einen Aufwand von 23.58 (gemäss seiner Aufstellung 23.39) Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von insgesamt CHF 289.30 geltend (A.S. 46 ff.). Zunächst ist festzuhalten, dass der vom aktuellen Vertreter des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 10. bis und mit 14. Dezember 2020 geltend gemachte Aufwand nicht berücksichtigt werden kann, da die Vertretung erst ab dem 15. Dezember 2020 erfolgte (vgl. Vollmacht vom

14. Dezember 2020 und sofortige Mandatsniederlegung des bisherigen Vertreters am 15. Dezember 2020, A.S. 13 und 16). Im Weiteren ist der geltend gemachte Zeitaufwand für die Erstellung der Beschwerdeergänzung (14 Seiten) vom 12. Januar 2021 von 0.58 Stunden (31.12.2020), 0.33 und 1.33 Stunden (04.01.2021), 4.33 Stunden (05.01.2021), 1.83 Stunden (06.01.2021), 3.16 Stunden (08.01.2021), 2.41 Stunden (11.01.2021) sowie 0.41 und 0.58 Stunden (12.01.2021), somit insgesamt 14.96 Stunden, beim vorliegenden, bezüglich Schwierigkeitsgrad und Aktenumfang durchschnittlichen Fall als übersetzt anzusehen, weshalb diese Positionen auf insgesamt 10 Stunden zu reduzieren sind. Sodann ist reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und somit nicht separat zu vergüten. Dementsprechend sind folgende Positionen nicht zu berücksichtigen: Zusammenstellung relevanter Dokumente aus den IV-Akten (0.25 Std., 31.12.2020), Anruf von Klient betr. Arztbesuch (0.08 Std., 12.01.2021), Eingang Verfügung Versicherungsgericht (VSG) und Anruf Klient betr. Verfügung VSG (je 0.08 Std., 20.01.2021), Anruf von Klient betr. Beschwerdeantwort (0.16 Std., 18.02.2021), Eingang Verfügung VSG (0.08 Std., 22.02.2021), Anruf Klient betr. Ablauf Fristverlängerung (0.16 Std., 16.03.2021), Telefonat VSG betr. Beschwerdeantwort und Redaktion Mail an Klient (je 0.08 Std., 22.03.2021), Eingang Verfügung VSG und Anruf von Klient (je 0.08 Std., 24.03.2021), Eingang Mail Klient (0.08 Std., 16.04.2021), Telefonat VSG und Redaktion Mail an Klient (0.16 Std. und 0.08 Std.; 20.04.2021) sowie Eingang Verfügung VSG (0.08 Std., 17.05.2021). Der nachprozessuale Aufwand wird bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss auf 0.5 Stunden festgesetzt. Damit reduziert sich der Aufwand um insgesamt 7.63 Stunden auf 15.76 Stunden. Bei einem Ansatz von CHF 250.00 resultiert mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer eine Parteientschädigung von CHF 4'554.95 (Honorar von CHF 3'940.00, Auslagen von CHF 289.30 und Mehrwertsteuer [7.7 %] von CHF 325.65). 6.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. 6.3     Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom

21. Dezember 2020 (A.S. 14 f.) hinfällig. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 22. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und über den Leistungsanspruch des Beschwer- deführers neu entscheide. 2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'554.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber Flückiger                                   Schmidhauser