Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 1.1 Der 1963 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) absolvierte in den Jahren 2007 und 2008 eine Ausbildung zum Gleitschirmfluglehrer, nahm eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf und gründete die [...]. Am 26. Juni 2013 erlitt er bei einem Gleitschirmunfall ein Polytrauma (mit sensomotorisch inkompletter Paraplegie) und war vom 26. Juni bis 26. Juli 2013 im B.___ hospitalisiert. Danach erfolgte die Rehabilitation im C.___, [...]. Am 30. August 2013 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) erteilte in der Folge Kostengutsprache für verschiedene Hilfsmittel, übernahm die Kosten für die berufliche Abklärung während der Erstrehabilitation und gewährte als Frühinterventionsmassnahme ein Coaching sowie eine begleitende Beratung im Hinblick auf die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes. Daraufhin lehnte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 0 % mit Verfügung vom 15. Juni 2015 ab (IV-Nr. 64). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (im Folgenden: Versicherungsgericht) mit rechtskräftigem Urteil vom 18. August 2016 vollumfänglich ab (IV-Nr. 93).
1.2 Im August 2014 hatte der Beschwerdeführer eine neue, zusätzliche selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich «Coaching» und «Beratung» aufgenommen. Mitte Februar 2017 zog er sich bei seiner Tätigkeit als Rollstuhl-Gleitschirmfluglehrer eine Kontusion des linken Knies zu und musste am 20. Juli 2017 wegen einer komplexen Miniskusläsion am linken Knie behandelt werden (IV-Nr. 108 S. 6 und 124 S. 87). Am 17. Juni 2017 erlitt er einen weiteren Unfall, als er auf die Schulter stürzte und sich dabei verletzte. Vom 1. November 2017 bis 29. März 2018 wurde der Beschwerdeführer im C.___ stationär behandelt (Schulteroperation am 2. November 2017 und Reoperation am 11. Januar 2018). Am 24. Januar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Er gab u.a. an, er habe seine im Jahr 2007 aufgenommene selbstständige Erwerbstätigkeit als Gleitschirmfluglehrer per Ende 2017 aufgegeben und betätige sich seit 2014 als selbstständig erwerbender Coach im Teilpensum (IV-Nr. 101). Am 11. Juli 2018 verletzte sich der Beschwerdeführer bei einem Rollstuhlunfall am linken Unterarm und Fuss (distale mehrfragmentäre nach palmar dislozierte intraartikuläre Radiusfraktur links; undislozierte Fraktur Endphalanx Dig I Fuss links; IV-Nr. 124 S. 85) und wurde deswegen vom 11. bis 13. Juli 2018 im D.___ stationär behandelt (IV-Nr. 124 S. 68 ff.). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 fest, die bisherige Tätigkeit als Gleitschirmfluglehrer könne aus gesundheitlichen Gründen seit Oktober 2017 nicht mehr ausgeübt werden; sitzende Tätigkeiten ohne körperliche Anforderungen seien dem Beschwerdeführer jedoch im Ausmass von 25 Stunden pro Woche ebenfalls seit Oktober 2017 zuzumuten (IV-Nr. 129). Mit Vorbescheid vom 3. April 2019 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen in Aussicht (IV-Nr. 137). Nach erhobenem Einwand nahm die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vor. Gemäss dem Bericht vom
21. August 2019 hatte sich der Beschwerdeführer vom 8. Januar bis
13. Februar 2019 stationär im C.___ aufgehalten, wobei eine neurochirurgische Operation (Lösung von Adhäsionen im Bereich des Rückenmarks, mikrochirurgische Materialentfernung) durchgeführt worden war (IV-Nr. 141 S. 2 ff.). Nach Rücksprache mit dem RAD und Durchführung eines weiteren Vorbescheidverfahrens wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 30. September 2020 erneut ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die neuen medizinischen Unterlagen bestätigten, dass dem Beschwerdeführer nach der dreimonatigen Rehabilitation ab Oktober 2017 nur noch ein reduziertes Arbeitspensum in einer ideal angepassten Tätigkeit (sitzende Arbeiten ohne körperliche Anforderungen) im Rahmen von 25 Stunden pro Woche (60 %) zuzumuten sei. Per Januar 2019 habe sich sein Gesundheitszustand erneut verschlechtert, weshalb nur noch ein Pensum von 50 % (4 bis 5 Stunden verteilt auf den ganzen Tag) möglich sei. Beim Einkommensvergleich sei das Valideneinkommen korrekt festgesetzt worden (IV-Nr. 156; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
E. 2 2.1 Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 desBundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 4 4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
4.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.4 Führt der RAD-Arzt bzw. die RAD-Ärztin selber keine persönliche Untersuchung der versicherten Person durch, handelt es sich bei den entsprechenden Ausführungen nicht um eine Stellungnahme im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Wurden keine medizinischen Befunde erhoben, sondern die vorhandenen Befunde von einem praktischen Arzt bzw. einer praktischen Ärztin ohne fachärztliche Spezialisierung gewürdigt, liegt eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bisIVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Die RAD-Berichte vermögen lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105 und 142 V 58 E. 5.1 S. 64 f., je mit Hinweisen).
E. 5 5.1 Der
Beschwerdeführer erlitt am 26. Juni 2013 bei einem Gleitschirmunfall ein
Polytrauma mit sensomotorisch inkompletter Paraplegie. Die Beschwerdegegnerin
lehnte in der Folge den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und
berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 15. Juni 2015 aufgrund eines
ermittelten Invaliditätsgrads von 0 % ab (IV-Nr. 64). Diese Verfügung
wurde vom Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 18. August
2016 (VSBES.2015.199) bestätigt (IV-Nr. 93 S. 2 ff.).Mitte Februar 2017 zog sich der
Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als Rollstuhl-Gleitschirmfluglehrer eine
Kontusion des linken Knies zu und musste am 20. Juli 2017 wegen einer komplexen
Miniskusläsion am linken Knie behandelt werden (IV-Nr. 108 S. 6 und
124 S. 87).Nach einem weiteren Unfall
vom 17. Juni 2017 (Sturz auf die Schulter), der einen längeren stationären
Aufenthalt im C.___ zur Folge hatte(Schulteroperation am 2. November
2017 und Reoperation am 11. Januar 2018, IV-Nr. 108 S. 9), meldete sich der Beschwerdeführer am
24. Januar 2018 bei der IV erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 101).
Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein und nahm verschiedene medizinische
und berufliche Abklärungen vor. Am 11. Juli 2018 erlitt der
Beschwerdeführer erneut einen Unfall, wobei er sich eine Radiusfraktur links,
eine Fraktur am linken Grosszehen, eine Gehirnerschütterung sowie eine Knie-
und Schulterkontusion links zuzog und im D.___ operiert werden musste
(IV-Nr. 124 S. 68 ff.). Vom8. Januar bis
13. Februar 2019 hielt sich der Beschwerdeführer erneut stationär im C.___
auf, wobei eine neurochirurgische Operation (Lösung von Adhäsionen im Bereich
des Rückenmarks, mikrochirurgische Materialentfernung) durchgeführt wurde (IV-Nr. 141
S. 2 ff.). Die Beschwerdegegnerin erliess am 30. September 2020 die vorliegend angefochtene Verfügung, worin sie
den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Massnahmen abwies. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, der
Beschwerdeführer könne seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbstständig
erwerbender Gleitschirm-Fluglehrer seit seinem Unfall vom 17. Juni 2017
nicht mehr ausüben. Die neuen medizinischen Unterlagen bestätigten, dass nach
der dreimonatigen Rehabilitation ab Oktober 2017 nur noch ein reduziertes
Pensum möglich sei. Aufgrund der Paraplegie benötige der Beschwerdeführer mehr
Zeit und Erholung. Eine ideal angepasste Tätigkeit (sitzende Arbeiten ohne
körperliche Anforderungen) im Rahmen von 25 Stunden pro Woche (60%-Pensum)
sei dem Beschwerdeführer weiterhin möglich und zumutbar gewesen. Dabei habe er
ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können. Im Januar 2019 habe sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dann erneut verschlechtert. Nach
der Auskunft des Hausarztes Dr. med. E.___ sei eine angepasste sitzende
Tätigkeit mit einem Pensum von 4 bis 5 Stunden verteilt auf den ganzen Tag
(Pensum von 50 %) zumutbar. Der Invaliditätsgrad betrage 10 % nach
Ablauf des Wartejahres am 1. Oktober 2018 und 25 % ab 1. Januar 2019
bzw. unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab 1. April
2019. Zu den Einwänden wurde festgehalten, mit Verfügung vom 15. Juni 2015
sei ein Valideneinkommen von CHF 44'542.00 ermittelt worden. Es sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in den Folgejahren ein Einkommen im
gleichen Rahmen wie in den Jahren vor dem Unfall vom 26. Juni 2013 erzielt
hätte. Diese Beurteilung sei vom Versicherungsgericht mit rechtskräftigem
Urteil vom 18. August 2016 bestätigt worden. Beim Einkommen von
CHF 66'900.00, welches der Beschwerdeführer im Jahr 2017 erzielt habe,
handle es sich um ein Einkommen nach Eintritt der Invalidität. Es sei nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ein solch hohes
Einkommen erzielt hätte. Im Übrigen müsste ein Durchschnittswert der letzten
Jahre herangezogen werden (IV-Nr. 156; A.S. 1 ff.).
E. 9 9.1 Unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung gilt die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Vertreterin des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 19. März 2021 (A.S. 50 f.) einen Aufwand von 12 Stunden und 35 Minuten bzw. 12.58 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 270.00 und Spesen von insgesamt CHF 184.40 geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Praxisgemäss spricht das Versicherungsgericht einen Stundenansatz, der CHF 260.00 übersteigt, nur in besonders komplexen oder schwierigen Fällen zu. Ein solcher liegt hier nicht vor, sodass der Stundenansatz von CHF 260.00 anzuwenden ist. Dies ergibt eine Parteientschädigung von CHF 3'721.25 (Honorar von CHF 3'270.80, Auslagen von CHF 184.40 und MwSt. von CHF 266.05).
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 30. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den strittigen Anspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2.Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'721.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3.Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom23. November 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___vertreten durch Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffendInvalidenrente(Verfügung vom 30. September 2020)
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
1.
1.1 Der 1963 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) absolvierte in den Jahren 2007 und 2008 eine Ausbildung zum Gleitschirmfluglehrer, nahm eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf und gründete die [...]. Am 26. Juni 2013 erlitt er bei einem Gleitschirmunfall ein Polytrauma (mit sensomotorisch inkompletter Paraplegie) und war vom 26. Juni bis 26. Juli 2013 im B.___ hospitalisiert. Danach erfolgte die Rehabilitation im C.___, [...]. Am 30. August 2013 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) erteilte in der Folge Kostengutsprache für verschiedene Hilfsmittel, übernahm die Kosten für die berufliche Abklärung während der Erstrehabilitation und gewährte als Frühinterventionsmassnahme ein Coaching sowie eine begleitende Beratung im Hinblick auf die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes. Daraufhin lehnte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 0 % mit Verfügung vom 15. Juni 2015 ab (IV-Nr. 64). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (im Folgenden: Versicherungsgericht) mit rechtskräftigem Urteil vom 18. August 2016 vollumfänglich ab (IV-Nr. 93).
1.2 Im August 2014 hatte der Beschwerdeführer eine neue, zusätzliche selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich «Coaching» und «Beratung» aufgenommen. Mitte Februar 2017 zog er sich bei seiner Tätigkeit als Rollstuhl-Gleitschirmfluglehrer eine Kontusion des linken Knies zu und musste am 20. Juli 2017 wegen einer komplexen Miniskusläsion am linken Knie behandelt werden (IV-Nr. 108 S. 6 und 124 S. 87). Am 17. Juni 2017 erlitt er einen weiteren Unfall, als er auf die Schulter stürzte und sich dabei verletzte. Vom 1. November 2017 bis 29. März 2018 wurde der Beschwerdeführer im C.___ stationär behandelt (Schulteroperation am 2. November 2017 und Reoperation am 11. Januar 2018). Am 24. Januar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Er gab u.a. an, er habe seine im Jahr 2007 aufgenommene selbstständige Erwerbstätigkeit als Gleitschirmfluglehrer per Ende 2017 aufgegeben und betätige sich seit 2014 als selbstständig erwerbender Coach im Teilpensum (IV-Nr. 101). Am 11. Juli 2018 verletzte sich der Beschwerdeführer bei einem Rollstuhlunfall am linken Unterarm und Fuss (distale mehrfragmentäre nach palmar dislozierte intraartikuläre Radiusfraktur links; undislozierte Fraktur Endphalanx Dig I Fuss links; IV-Nr. 124 S. 85) und wurde deswegen vom 11. bis 13. Juli 2018 im D.___ stationär behandelt (IV-Nr. 124 S. 68 ff.). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 fest, die bisherige Tätigkeit als Gleitschirmfluglehrer könne aus gesundheitlichen Gründen seit Oktober 2017 nicht mehr ausgeübt werden; sitzende Tätigkeiten ohne körperliche Anforderungen seien dem Beschwerdeführer jedoch im Ausmass von 25 Stunden pro Woche ebenfalls seit Oktober 2017 zuzumuten (IV-Nr. 129). Mit Vorbescheid vom 3. April 2019 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen in Aussicht (IV-Nr. 137). Nach erhobenem Einwand nahm die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vor. Gemäss dem Bericht vom
21. August 2019 hatte sich der Beschwerdeführer vom 8. Januar bis
13. Februar 2019 stationär im C.___ aufgehalten, wobei eine neurochirurgische Operation (Lösung von Adhäsionen im Bereich des Rückenmarks, mikrochirurgische Materialentfernung) durchgeführt worden war (IV-Nr. 141 S. 2 ff.). Nach Rücksprache mit dem RAD und Durchführung eines weiteren Vorbescheidverfahrens wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 30. September 2020 erneut ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die neuen medizinischen Unterlagen bestätigten, dass dem Beschwerdeführer nach der dreimonatigen Rehabilitation ab Oktober 2017 nur noch ein reduziertes Arbeitspensum in einer ideal angepassten Tätigkeit (sitzende Arbeiten ohne körperliche Anforderungen) im Rahmen von 25 Stunden pro Woche (60 %) zuzumuten sei. Per Januar 2019 habe sich sein Gesundheitszustand erneut verschlechtert, weshalb nur noch ein Pensum von 50 % (4 bis 5 Stunden verteilt auf den ganzen Tag) möglich sei. Beim Einkommensvergleich sei das Valideneinkommen korrekt festgesetzt worden (IV-Nr. 156; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom 2. November 2020 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. November 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 32 ff.).
2.3 Mit Verfügung vom
26. Februar 2021 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Sarah-Maria Kaisser, [...], als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 41 f.).
2.4 Mit Replik vom 19. März 2021 lässt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde vom 2. November 2020 gestellten Rechtsbegehren festhalten. Gleichzeitig wird dem Gericht eine Kostennote der Rechtsvertreterin zugestellt (A.S.43 ff.).
2.5 Die Beschwerdegegnerin teilt mit Eingabe vom 16. April 2021 mit, sie halte am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und verzichte auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 53).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2020 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1 Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 desBundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
4.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.4 Führt der RAD-Arzt bzw. die RAD-Ärztin selber keine persönliche Untersuchung der versicherten Person durch, handelt es sich bei den entsprechenden Ausführungen nicht um eine Stellungnahme im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Wurden keine medizinischen Befunde erhoben, sondern die vorhandenen Befunde von einem praktischen Arzt bzw. einer praktischen Ärztin ohne fachärztliche Spezialisierung gewürdigt, liegt eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bisIVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Die RAD-Berichte vermögen lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105 und 142 V 58 E. 5.1 S. 64 f., je mit Hinweisen).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 26. Juni 2013 bei einem Gleitschirmunfall ein Polytrauma mit sensomotorisch inkompletter Paraplegie. Die Beschwerdegegnerin lehnte in der Folge den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 15. Juni 2015 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads von 0 % ab (IV-Nr. 64). Diese Verfügung wurde vom Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 18. August 2016 (VSBES.2015.199) bestätigt (IV-Nr. 93 S. 2 ff.).Mitte Februar 2017 zog sich der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als Rollstuhl-Gleitschirmfluglehrer eine Kontusion des linken Knies zu und musste am 20. Juli 2017 wegen einer komplexen Miniskusläsion am linken Knie behandelt werden (IV-Nr. 108 S. 6 und 124 S. 87).Nach einem weiteren Unfall vom 17. Juni 2017 (Sturz auf die Schulter), der einen längeren stationären Aufenthalt im C.___ zur Folge hatte(Schulteroperation am 2. November 2017 und Reoperation am 11. Januar 2018, IV-Nr. 108 S. 9), meldete sich der Beschwerdeführer am
24. Januar 2018 bei der IV erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 101). Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein und nahm verschiedene medizinische und berufliche Abklärungen vor. Am 11. Juli 2018 erlitt der Beschwerdeführer erneut einen Unfall, wobei er sich eine Radiusfraktur links, eine Fraktur am linken Grosszehen, eine Gehirnerschütterung sowie eine Knie- und Schulterkontusion links zuzog und im D.___ operiert werden musste (IV-Nr. 124 S. 68 ff.). Vom8. Januar bis
13. Februar 2019 hielt sich der Beschwerdeführer erneut stationär im C.___ auf, wobei eine neurochirurgische Operation (Lösung von Adhäsionen im Bereich des Rückenmarks, mikrochirurgische Materialentfernung) durchgeführt wurde (IV-Nr. 141 S. 2 ff.). Die Beschwerdegegnerin erliess am 30. September 2020 die vorliegend angefochtene Verfügung, worin sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen abwies. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer könne seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbstständig erwerbender Gleitschirm-Fluglehrer seit seinem Unfall vom 17. Juni 2017 nicht mehr ausüben. Die neuen medizinischen Unterlagen bestätigten, dass nach der dreimonatigen Rehabilitation ab Oktober 2017 nur noch ein reduziertes Pensum möglich sei. Aufgrund der Paraplegie benötige der Beschwerdeführer mehr Zeit und Erholung. Eine ideal angepasste Tätigkeit (sitzende Arbeiten ohne körperliche Anforderungen) im Rahmen von 25 Stunden pro Woche (60%-Pensum) sei dem Beschwerdeführer weiterhin möglich und zumutbar gewesen. Dabei habe er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können. Im Januar 2019 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dann erneut verschlechtert. Nach der Auskunft des Hausarztes Dr. med. E.___ sei eine angepasste sitzende Tätigkeit mit einem Pensum von 4 bis 5 Stunden verteilt auf den ganzen Tag (Pensum von 50 %) zumutbar. Der Invaliditätsgrad betrage 10 % nach Ablauf des Wartejahres am 1. Oktober 2018 und 25 % ab 1. Januar 2019 bzw. unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab 1. April
2019. Zu den Einwänden wurde festgehalten, mit Verfügung vom 15. Juni 2015 sei ein Valideneinkommen von CHF 44'542.00 ermittelt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in den Folgejahren ein Einkommen im gleichen Rahmen wie in den Jahren vor dem Unfall vom 26. Juni 2013 erzielt hätte. Diese Beurteilung sei vom Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 18. August 2016 bestätigt worden. Beim Einkommen von CHF 66'900.00, welches der Beschwerdeführer im Jahr 2017 erzielt habe, handle es sich um ein Einkommen nach Eintritt der Invalidität. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall ein solch hohes Einkommen erzielt hätte. Im Übrigen müsste ein Durchschnittswert der letzten Jahre herangezogen werden (IV-Nr. 156; A.S. 1 ff.).
9.
9.1 Unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung gilt die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Vertreterin des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 19. März 2021 (A.S. 50 f.) einen Aufwand von 12 Stunden und 35 Minuten bzw. 12.58 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 270.00 und Spesen von insgesamt CHF 184.40 geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Praxisgemäss spricht das Versicherungsgericht einen Stundenansatz, der CHF 260.00 übersteigt, nur in besonders komplexen oder schwierigen Fällen zu. Ein solcher liegt hier nicht vor, sodass der Stundenansatz von CHF 260.00 anzuwenden ist. Dies ergibt eine Parteientschädigung von CHF 3'721.25 (Honorar von CHF 3'270.80, Auslagen von CHF 184.40 und MwSt. von CHF 266.05).
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 30. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den strittigen Anspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2.Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'721.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3.Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser