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VSBES.2020.198

Solothurn ·VSBES · 2021-01-29 · Deutsch SO
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Beiträge

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 1.1     Der 1960 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 1. April 2020 bei der SVA

Zürich, Ausgleichskasse, zur Erfüllung der Beitragspflicht als

Selbstständigerwerbender an. Er gab an, seine Einzelfirma «A.___, [...]» betreibe

den Handel mit Wein im Ausland (Import und Export) und sein Geschäft sei in [...]/SO

domiziliert (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 4). Die SVA Zürich überwies

die Anmeldung des Beschwerdeführers in der Folge an die zuständige

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zur

weiteren Bearbeitung (AK-Nr. 3). Mit Schreiben vom 20. Mai, 5. und

17. Juni 2020 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf,

zur Beurteilung seines sozialversicherungsrechtlichen Status verschiedene

Unterlagen innert Frist einzureichen (AK-Nr. 14, 19 und 26). Am

23. Juli 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie

habe seine Anmeldung für eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich

«Weinhandel» und als Rezeptionist in verschiedenen Hotels erhalten. Bezüglich

dieser Tätigkeit stünden jedoch die Kriterien für eine unselbstständige

Erwerbstätigkeit im Vordergrund. Da sein Status für seine Tätigkeit im

Weinhandel mangels geeigneter Unterlagen nicht eingehend habe geprüft werden

können, werde er auch in Bezug auf diese Tätigkeit als unselbstständig

erwerbend betrachtet. Seine Auftrag- bzw. Arbeitgeber seien daher aufgefordert,

für ihn die AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge bei der zuständigen Ausgleichskasse zu

entrichten (AK-Nr. 29 ff.).

1.2     Nachdem der Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 31. Juli 2020 dagegen opponiert hatte (AK-Nr. 35), erliess

die Beschwerdegegnerin am 5. August 2020 die Feststellungsverfügung

«Ablehnung Ihrer sozialversicherungsrechtlichen Stellung als

Selbstständigerwerbender in der AHV». Darin stellte sie fest, der

Beschwerdeführer gelte für seine Tätigkeit im Weinhandel als unselbstständig

erwerbend. Dies begründete sie damit, trotz mehrmaliger Aufforderung sei der

Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten bei der Abklärung seines

sozialversicherungsrechtlichen Status im Bereich «Weinhandel» nicht

nachgekommen. Die eingeforderten Unterlagen seien nicht eingereicht worden. Da

sein Status für seine Tätigkeit im Weinhandel mangels geeigneter Unterlagen

nicht habe eingehend geprüft werden können, werde er für diese Tätigkeit als

unselbstständig erwerbend betrachtet. Im Weiteren sei die Beurteilung seiner Tätigkeit

«administrative Arbeiten» (Rezeptionist) der zuständigen Ausgleichskasse

GastroSocial weitergeleitet worden, welche dazu separat Stellung nehmen werde. Dies

sei nicht Bestandteil dieser Feststellungsverfügung (AK-Nr. 36). Die

dagegen erhobene Einsprache (AK-Nr. 40) hiess die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 15. September 2020 teilweise gut, hob die

angefochtene Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 auf und wies darauf

hin, die Sachlage werde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids erneut

geprüft; den Antrag auf eine Parteientschädigung sowie den Anspruch des

Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren wies

sie dagegen ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, die Anmeldung des

Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender vom 1. April 2020 sei als

neue Anmeldung zu betrachten und die Prüfung seiner

sozialversicherungsrechtlichen Stellung müsse von Grund auf neu erfolgen. Da er

keine Unterlagen zu seiner Tätigkeit im Weinhandel eingereicht habe und damit

seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, habe die AHV-rechtliche

Prüfung seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung nicht abgeschlossen

werden können. Er könne daher nicht als Selbstständigerwerbender im Bereich «Weinhandel»

anerkannt werden. Bei der Einforderung der Unterlagen sei es jedoch versehentlich

unterlassen worden, den Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Deswegen sei es nicht zulässig, gestützt auf die vorhandenen Akten zu

entscheiden. Daher werde die angefochtene Feststellungsverfügung vom

5. August 2020 aufgehoben. Der Status des Beschwerdeführers für seine

Tätigkeit im Weinhandel werde neu geprüft, sobald dieser Einspracheentscheid in

Rechtskraft erwachsen sei. Auf die Ablehnung seiner

sozialversicherungsrechtlichen Stellung im Bereich «allgemeine Dienstleistungen

(Rezeptionist)» werde nicht weiter eingegangen, da dies nicht Bestandteil der

angefochtenen Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 sei. Im Weiteren

erreiche das Einspracheverfahren nicht eine solche Komplexität, die eine Rechtsverbeiständung

rechtfertigen würde (AK-Nr. 43; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

E. 2 2.1     Gemäss Art. 12 Abs. 1

ATSG ist Selbstständigerwerbend, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht

Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt.

Selbstständigerwerbende können gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen

(Art. 12 Abs. 2 ATSG).

Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft

der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von

Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Kommen die

versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den

Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so

kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen

einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher

schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine

angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

2.2     Sofern kein überwiegendes

Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der

Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut

sind, Daten in Abweichung von Art. 33 ATSG bekannt geben an andere mit der

Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung

dieses Gesetzes betraute Organe, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen

nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind (Art. 50a Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHVG, SR 831.10).

Die versicherte Person, die sich der

Versicherung als Selbstständigerwerbende anschliessen möchte, meldet sich bei

der zuständigen Ausgleichskasse an. Die Ausgleichskasse teilt der versicherten

Person mit, ob sie für die in Frage stehende Tätigkeit als

Selbstständigerwerbende anerkannt wird oder nicht. Wird die Anmeldung

abgelehnt, informiert die Ausgleichskasse auch den Arbeitgeber oder die

Arbeitgeberin. Falls bereits ein Einkommen realisiert wurde, erlässt die für

den Beitragsbezug zuständige Ausgleichskasse anstelle einer Mitteilung sogleich

eine Beitragsverfügung. Auf Anfrage der Betroffenen hin kann eine Verfügung über

das Beitragsstatut erlassen werden. In Fällen, in denen eine grosse Anzahl

Personen betroffen ist oder in denen die versicherte Person als unselbstständig

erwerbend betrachtet wird, kann stattdessen die Ausgleichskasse des

Arbeitgebers verfügen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen

[BSV] über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in

der AHV, IV und EO [WSN], Rz. 1050 ff.; gültig ab 1. Januar 2008).

E. 3 3.1     Im vorliegenden Fall erliess die

Beschwerdegegnerin am 5. August 2020 gegenüber dem Beschwerdeführer die Feststellungsverfügung

«Ablehnung Ihrer sozialversicherungsrechtlichen Stellung als

Selbstständigerwerbender in der AHV». Darin wurde festgestellt, der

Beschwerdeführer gelte für seine Tätigkeit im Bereich «Weinhandel» als

unselbstständig erwerbend. Seine Auftrag- bzw. Arbeitgeber hätten die

entsprechenden AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge bei der zuständigen Ausgleichskasse

zu entrichten. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, der

Beschwerdeführer habe in seiner Anmeldung für Selbstständigerwerbende

angegeben, im Weinhandel tätig zu sein. Trotz mehrmaliger Aufforderung sei der

Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten bei der Abklärung seines

sozialversicherungsrechtlichen Status im Bereich «Weinhandel» nicht

nachgekommen. Die diesbezüglich mit Schreiben vom 20. Mai, 5. und

17. Juni 2020 eingeforderten Unterlagen seien nicht eingereicht worden. Da

sein Status im Bereich «Weinhandel» mangels geeigneter Unterlagen nicht habe

eingehend geprüft werden können, werde er für diese Tätigkeit als

unselbstständig erwerbend betrachtet. Zudem habe er verschiedene Abrechnungen

von administrativen Arbeiten (als Rezeptionist) in Hotels beigelegt. Diese

Tätigkeit habe sie ebenfalls geprüft und abgelehnt. Die Beurteilung der

Tätigkeit «administrative Arbeiten» sei der zuständigen Ausgleichskasse

GastroSocial weitergeleitet worden; dies sei nicht Bestandteil dieser

Feststellungsverfügung. Die Ausgleichskasse GastroSocial werde dazu separat

Stellung nehmen (AK-Nr. 36).

3.2     Die dagegen erhobene Einsprache (AK-Nr. 40)

hiess die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid

vom 15. September 2020 teilweise gut, hob die angefochtene

Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 auf und wies darauf hin, die Sachlage

werde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids erneut geprüft; den

Antrag auf eine Parteientschädigung sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf

unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren wies sie dagegen ab. Dies

wurde im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer sei bis zum

31. Dezember 2013 als Selbstständigerwerbender im Bereich «Weinhandel» ([...]

und [...], [...]) angeschlossen gewesen. Mit Schreiben vom 3. April 2016

habe er mitgeteilt, dass er in den Jahren 2014 und 2015 keine Aktivitäten

seiner selbstständigen Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt habe. Daher sei sein

Abrechnungskonto als Selbstständigerwerbender per 31. Dezember 2013

beendet worden, was ihm mit Schreiben vom 31. Mai 2016 mitgeteilt worden

sei. Aus diesem Grund seien seit dem Jahr 2013 keine Beiträge als

Selbstständigerwerbender mehr erhoben worden. Eine Meldung der kantonalen

Steuerbehörden über ein versteuertes Einkommen aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit sei seit dem Jahr 2013 nicht eingegangen. Die Anmeldung des

Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender vom 1. April 2020 müsse als

neue Anmeldung betrachtet werden und die Prüfung seiner

sozialversicherungsrechtlichen Stellung müsse von Grund auf neu erfolgen. Seine

damalige selbstständige Erwerbstätigkeit vom 1. Juni 2003 bis

31. Dezember 2013 spiele dabei keine Rolle. Da sich der Geschäftssitz in [...]/SO

befinde, müsse die sozialversicherungsrechtliche Stellung bestimmt werden. Aus

diesem Grund seien die Unterlagen zu seiner Tätigkeit im Bereich «Weinhandel»

eingefordert worden, obwohl diese im Ausland stattfinde. Da der

Beschwerdeführer keine Unterlagen zu seiner Tätigkeit im Bereich «Weinhandel»

eingereicht habe und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei,

habe die AHV-rechtliche Prüfung seines Status nicht abgeschlossen und der

Beschwerdeführer daher nicht als Selbstständigerwerbender im Bereich «Weinhandel»

anerkannt werden können. Die Aufsplittung seiner Tätigkeiten in die Bereiche «Weinhandel»

und «allgemeine Dienstleistungen (Rezeptionist)» sei zulässig. Der

Beschwerdeführer sei mehrfach unter Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung

der für die Beurteilung seiner Stellung erforderlichen Unterlagen aufgefordert

worden. Es sei jedoch versehentlich unterlassen worden, ihn auf die

Rechtsfolgen infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Deswegen

sei es nicht zulässig, gestützt auf die vorhandenen Akten zu entscheiden. Daher

werde die Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 aufgehoben. Die

sozialversicherungsrechtliche Stellung im Bereich «Weinhandel» werde neu

geprüft, sobald dieser Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Im

Übrigen werde auf die Ablehnung seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung als

Selbstständigerwerbender im Bereich «allgemeine Dienstleistungen (Rezeptionist)»

nicht weiter eingegangen, da dies nicht Bestandteil der angefochtenen Feststellungsverfügung

sei. Schliesslich erreiche das Einspracheverfahren nicht eine solche

Komplexität, welche eine Rechtsverbeiständung rechtfertigen würde (AK-Nr. 43;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

3.3     Der Beschwerdeführer macht sinngemäss

die Aufhebung des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom

15. September 2020 sowie die Rückweisung der Sache an die

Beschwerdegegnerin zur neuen Prüfung seines sozialversicherungsrechtlichen Status

geltend. Im Weiteren sei seine selbstständige Erwerbstätigkeit seit dem Jahr

2013 zu anerkennen; dies führe zu ausstehenden Beiträgen in Höhe von

CHF 32'669.00 (vgl. Einsprache vom 20. August 2020, AK-Nr. 40

S. 4). Auch bezüglich einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren sollte

endlich eine Lösung für beide Parteien gefunden werden. Ferner beantragt der

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden

Beschwerdeverfahren. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, seine

Aktivitäten im Weinhandel seien seit Jahren der Einkauf auf dem europäischen

Markt und der Verkauf im asiatischen Raum. Die Schweiz werde dabei in keiner

Art und Weise tangiert. Die Steuern für diese Tätigkeit entrichte er an seinem

Wohnsitz in [...]. Gemäss dem damaligen Handelsregistereintrag sei der Zweck

seiner Firma der Weinhandel und allgemeine administrative Dienstleistungen. Die

Beschwerdegegnerin beziehe sich auf die Tätigkeit als Rezeptionist, was jedoch

falsch sei. Die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erfolgte Weiterleitung der

Unterlagen an die Ausgleichskasse GastroSocial zum Erlass einer

Beitragsverfügung sei unnötig, unverhältnismässig und damit unzulässig. In den

Jahren 2014 und 2015 habe er eine Auszeit genommen und kein Erwerbseinkommen

erzielt. In diesem Zeitraum hätten lediglich die Minimalbeiträge abgerechnet

werden müssen, was er auch beantragt habe. Von der Beschwerdegegnerin habe er jedoch

nie eine Abrechnung erhalten. Dies führe zu fehlenden Beitragsjahren und

entsprechend geringeren Rentenbezügen. Obwohl diesbezüglich bei der Beschwerdegegnerin

mehrmals interveniert worden sei, wirke sich dieser Fehler nun zu seinen

Ungunsten aus. Er habe immer gehofft, dass die Beschwerdegegnerin einen Versuch

unternehme, eine klärende Lösung für beide Parteien zu finden. Mit der

Überprüfung der Mehrwertsteuer im Jahr 2019 sei er an die Fehler der

Beschwerdegegnerin erinnert worden. Deshalb habe er alle Unterlagen zur

Sicherung seiner Selbstständigkeit bei seinen Einsätzen und verschiedenen

Aufenthalten in der Schweiz bei der SVA Zürich, Ausgleichskasse, eingereicht.

Diese Behörde habe jedoch sämtliche Unterlagen an die Beschwerdegegnerin

weitergeleitet. Erhebungseinstellungen oder Nichteintretensbeschlüsse habe die

Beschwerdegegnerin nie vorgenommen. Er habe auch nie die Ausübung einer

Geschäftstätigkeit nachweisen müssen (A.S. 8 f.).

In seiner Replik erneuert der

Beschwerdeführer seine Standpunkte, wobei er nochmals darauf hinweist, die Weiterleitung

der Unterlagen an die Ausgleichskasse GastroSocial sei zu Unrecht erfolgt. Es

sei seit dem Jahr 2013 unterlassen worden, die entsprechenden Beitragszahlungen

einzufordern. Somit könne er eine Gutheissung seiner Einsprache durch die

Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehen. Dies führe zu einer Aufschiebung der

Angelegenheit; eine Korrektur der vielen internen Fehler der Beschwerdegegnerin

werde nicht vorgenommen. Schliesslich lehne die Beschwerdegegnerin die

beantragte unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren aus nicht

haltbaren Gründen ab. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien nicht

nachvollziehbar (A.S. 20 ff.).

E. 4 4.1     Zunächst ist festzustellen, dass

sich die Rechtsbegehren in den Rechtsschriften des Beschwerdeführers in Bezug

auf seine Tätigkeit im Weinhandel nur gegen die Begründung im vorliegend angefochtenen

Einspracheentscheid vom 15. September 2020 richten, ohne dass eine

Änderung des Dispositivs verlangt wird. Der Beschwerdeführer macht mit seiner

«Forderung» bzw. in seinem Rechtsbegehren sinngemäss die Aufhebung des

unkorrekten Einspracheentscheids vom 15. September 2020 sowie die

Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ordnungsgemässen Überprüfung

seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung geltend (A.S. 9). Dieses

Rechtsbegehren entspricht der in Ziff. 1 und 2 im Dispositiv des

angefochtenen Einspracheentscheids enthaltenen Anordnung, wonach die Einsprache

vom 20. August 2020 teilweise gutgeheissen, die Feststellungsverfügung

«Ablehnung Ihrer sozialversicherungsrechtlichen Stellung als

Selbstständigerwerbender in der AHV» vom 5. August 2020 aufgehoben und die

Sachlage nach Rechtskraft dieses Entscheids erneut geprüft werde (A.S. 7).

Dass der sozialversicherungsrechtliche Status des Beschwerdeführers von der

Beschwerdegegnerin erneut geprüft wird, kann auch der Begründung im vorliegend

angefochtenen Einspracheentscheid entnommen werden (vgl. A.S. 6). Angesichts

der von der Beschwerdegegnerin selber verfügten Aufhebung der

Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 und der Rückweisung der Sache

zur Neuprüfung wird sich die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der erforderlichen

Unterlagen mit der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers

in Bezug auf seine Tätigkeit im Weinhandel nochmals eingehend auseinanderzusetzen

zu haben und diesbezüglich eine neue (anfechtbare) Verfügung erlassen. Indem

der Beschwerdeführer nun genau das verlangt, was die Beschwerdegegnerin bereits

zuvor verfügt hat, kann kein rechtlich zu schützendes Interesse an seiner

Beschwerde erblickt werden. Dass die Aufhebung der Feststellungsverfügung und

die Rückweisung der Angelegenheit zur erneuten Prüfung der Sachlage durch die

Beschwerdegegnerin aus anderen (formellen) Gründen erfolgt, ist hier nicht

relevant. Dadurch erleidet der Beschwerdeführer keinen Nachteil.

Der in der Beschwerde geltend gemachte Einwand,

die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, in den Jahren 2014 und 2015 die

Minimalbeiträge abzurechnen und es sei unterlassen worden, seit dem Jahr 2013

die entsprechenden Beitragszahlungen einzufordern, betreffen nicht den Gegenstand

der (aufgehobenen) Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 bzw. des

vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids. Wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht darauf hinweist, sind die vom Beschwerdeführer erwähnten fehlenden

Beitragszeiten bzw. die Prüfung von Beitragslücken nicht Bestandteil des hier

angefochtenen Entscheids betreffend Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen

Stellung des Beschwerdeführers, welche aufgrund seiner Anmeldung vom

1. April 2020 neu vorgenommen werden musste. Die Beitragsabrechnung für

die Beitragsjahre 2014 bis 2016 wurde von der Beschwerdegegnerin bereits mit Einspracheentscheid

vom 4. April 2017 beurteilt, welcher mit rechtskräftigem Urteil des

Versicherungsgerichts vom 21. Dezember 2017 (VSBES.2017.112) bestätigt

wurde. Darauf kann nicht zurückgekommen werden. Die Beschwerdegegnerin legte dar,

sie habe vom Beschwerdeführer mehrfach die für eine Beurteilung seiner sozialversicherungsrechtlichen

Stellung erforderlichen Unterlagen eingefordert. Dabei habe sie es jedoch

versehentlich unterlassen, ihn auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, welche sich

aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ergäben. Aus diesem Grund sei sie

nicht befugt, gestützt auf die vorhandenen Akten zu entscheiden, weshalb die

Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 aufgehoben werde (A.S. 6). Auch

in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2020 hielt die

Beschwerdegegnerin fest, sie habe einzig ihren Verfahrensfehler korrigiert

(A.S. 16). Demnach kann auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände

bezüglich fehlender Beitragszeiten in früheren Jahren nicht eingetreten werden.

In Bezug auf seine Tätigkeit im Weinhandel besteht für den Beschwerdeführer keine

Beschwerdebefugnis.

4.2     Soweit der Beschwerdeführer im

Zusammenhang mit seiner Tätigkeit «administrative Dienstleistungen

(Rezeptionist)» geltend macht, die Weiterleitung der Unterlagen an die

Ausgleichskasse GastroSocial sei unnötig, unverhältnismässig und damit unzulässig

und die Beitragsabrechnung sei nicht korrekt erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass

die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 5. August 2020 feststellte,

der Beschwerdeführer habe diverse Abrechnungen von administrativen Arbeiten in

Hotels beigelegt. Diese Tätigkeit sei ebenfalls geprüft und abgelehnt worden.

Für die (weitere) Beurteilung dieser Tätigkeit sei die Ausgleichskasse

GastroSocial zuständig, welche dazu separat Stellung nehmen werde; dies sei

nicht Bestandteil dieser Feststellungsverfügung (AK-Nr. 36 S. 1). Im

vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid legte die Beschwerdegegnerin unter

Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen dar, die Ausgleichskasse

GastroSocial müsse die Ablehnungsverfügung im Bereich «allgemeine

Dienstleistungen (Rezeptionist)» erlassen, weil bei diesen Aufträgen in der

Vergangenheit bereits Entgelte geflossen seien. Auf die Ablehnung der

sozialversicherungsrechtlichen Stellung als Selbstständigerwerbender im Bereich

«allgemeine Dienstleistungen (Rezeptionist)» gehe sie nicht weiter ein, da dies

nicht Bestandteil der Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 sei

(IV-Nr. 43 S. 6). Wie oben (unter E. II. 1.2 hiervor) erwähnt,

sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse

zu überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde, hier die

Ausgleichskasse GastroSocial, vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung

Stellung genommen hat. Eine solche Verfügung liegt (noch) nicht vor. Die

entsprechenden Unterlagen wurden der Ausgleichskasse GastroSocial zur Prüfung

und Beurteilung weitergeleitet, welche dazu Stellung zu nehmen und darüber noch

eine (anfechtbare) Verfügung zu erlassen haben wird (IV-Nr. 37). Hinweise,

dass dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin gemäss den oben (unter E.

II. 2.2 hiervor) erwähnten Bestimmungen (vgl. Art. 50a Abs. 1

lit. a AHVG i.V.m. Rz. 1050 ff. WSN) nicht gesetzeskonform wäre, sind

nicht ersichtlich. Auf die im Zusammenhang mit der Tätigkeit «administrative

Dienstleistungen (Rezeptionist)» geltend gemachten Einwände ist daher ebenfalls

nicht einzutreten.

E. 5 5.1     Soweit der Beschwerdeführer

geltend macht, es sei ihm eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren auszurichten

und die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Gründe zur Ablehnung der

unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren seien unhaltbar (vgl. Beschwerde,

S. 2, A.S. 9; Replik, S. 2 f.; A.S. 21 f.), ist auf die

Sache einzutreten. Die Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung im vorliegend angefochtenen

Einspracheentscheid mit der Begründung ab, das Einspracheverfahren sei

kostenlos und eine Parteientschädigung werde in der Regel nicht ausgerichtet

(Art. 52 Abs. 3 ATSG). Eine Ausnahme ergebe sich dann, wenn diese

Ausgaben dazu bestimmt seien, die Kosten der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung zu decken. Die Durchführungsstelle bewillige eine

unentgeltliche Rechtsverbeiständung in den Fällen, wo die Verhältnisse es

erforderten (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Das vorliegende Verfahren erreiche

nicht eine solche Komplexität, die eine Rechtsverbeiständung rechtfertigen

würde. Ein Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege oder eine

Parteientschädigung bestehe daher nicht (A.S. 4 und 6).

Nach Art. 52 Abs. 3 ATSG werden

Parteientschädigungen in der Regel nicht zugesprochen. Die neuere

bundesgerichtliche Rechtsprechung hat festgelegt, dass – ausserhalb der

unentgeltlichen Vertretung – im Einspracheverfahren kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung besteht. Die Zusprechung einer Parteientschädigung im

Einspracheverfahren lässt sich also weder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen

noch aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung ableiten. Im

Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG kann die Ausrichtung einer Parteientschädigung

nur als geboten betrachtet werden, wenn die betreffende Person im Falle des

Unterliegens die unentgeltliche Vertretung hätte beanspruchen können (

Kieser

, a.a.O., Art. 52, S. 952

f. Rz. 82 und 85 mit Hinweis).

5.2     Im sozialversicherungsrechtlichen

Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37

Abs. 4 ATSG). Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung setzt kumulativ

die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit

der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts

voraus (

Urs Müller,

Das

Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 179, mit

Verweis auf BGE 132 V 200, E. 4.1, S. 201; Urteile des Bundesgerichts

9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 1 und 8C_29/2013 vom

11. Juni 2013 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

Rechtsprechungsgemäss besteht im

Einspracheverfahren, das Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist, ein

Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit die Voraussetzungen der

Bedürftigkeit der Partei, der fehlenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren

und die sachliche Gebotenheit im konkreten Falle erfüllt sind. Hinsichtlich der

sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im

Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der

anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen

Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der

Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person

des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im

Verfahren zu Recht zu finden. Falls ein besonders starker Eingriff in die

Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich

geboten, andernfalls bloss, wenn zur relevanten Schwere des Falls besondere

tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der

Gesuchsteller aus sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine

Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und

Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Die sachliche

Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende

Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht

wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen

Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die

Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten

ist, einen strengen Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019

vom 20. November 2019 E. 6.1 mit Hinweisen).

5.3     Im vorliegenden Verfahren geht

es um die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers

bezüglich seiner Tätigkeit im Weinhandel (Anmeldung vom 1. April 2020).

Dazu forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrmals erfolglos

auf, verschiedene Unterlagen innert Frist einzureichen. Die in der Folge erlassene

Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 musste von ihr jedoch wegen

eines Verfahrensfehlers aufgehoben werden. Bei der gegebenen Sachlage stellten

sich für den (nicht vertretenen) Beschwerdeführer keine schwierige rechtliche

oder tatsächliche Fragen. Er war durchaus in der Lage, die von ihm verlangten

Unterlagen einzureichen bzw. darzulegen, weshalb er diese nicht einreichen

konnte. Sodann war er auch ohne Vertretung in der Lage, sich zu den Gründen

äussern, welche nach seiner Auffassung für eine selbstständige Erwerbstätigkeit

im Weinhandel sprechen. Das vorliegende Verfahren erreicht keine solche

Komplexität, die eine Rechtsverbeiständung rechtfertigen würde. Die erwähnten Voraussetzungen

der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren werden vom

Beschwerdeführer mangels Erforderlichkeit einer Vertretung nicht erfüllt,

weshalb dessen Anspruch zu Recht verneint wurde. Damit entfällt auch der

Anspruch auf eine Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren. Die dagegen

gerichtete Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

6.       Gemäss § 54

bis

Abs.

1 lit. a

bis

des Gesetzes über die Gerichtorganisation (GO, in

der seit 1. März 2015 geltenden Fassung) entscheidet der Präsident des

Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Beschwerden gegen

Zwischenverfügungen. Mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid hiess die

Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 20. August

2020 teilweise gut, hob die Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 auf

und stellte eine erneute Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung

des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit im Weinhandel in Aussicht. Damit

wurde das Verfahren nicht abgeschlossen, weshalb kein Endentscheid, sondern ein

Zwischenentscheid vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom

21. März 2017 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 140 V 282 E. 2

S. 283 f.; BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Die einzelrichterliche

Zuständigkeit der Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten ist für

die Beurteilung dieser Angelegenheit gegeben.

E. 7 7.1     Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu (Art. 61 lit. g ATSG). 7.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. 7.3     Der (nach wie vor nicht vertretene) Beschwerdeführer beantragt auch für das vorliegend Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch erweist sich als gegenstandslos, weil das von ihm vor dem Versicherungs- gericht eingeleitete Beschwerdeverfahren kostenlos ist (vgl. E. II. 7.2 hiervor).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Schmidhauser Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobenen Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_162/2021 vom 31. März 2021 nicht ein.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 29.01.2021 VSBES.2020.198 Soleure Versicherungsgericht 29.01.2021 VSBES.2020.198 Soletta Versicherungsgericht 29.01.2021 VSBES.2020.198

Urteil vom

29. Januar 2021 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Gerichtsschreiber Schmidhauser In Sachen A.___ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Beschwerdegegnerin betreffend Beiträge (Einspracheentscheid vom 15. September 2020) zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung : I. 1. 1.1     Der 1960 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 1. April 2020 bei der SVA Zürich, Ausgleichskasse, zur Erfüllung der Beitragspflicht als Selbstständigerwerbender an. Er gab an, seine Einzelfirma «A.___, [...]» betreibe den Handel mit Wein im Ausland (Import und Export) und sein Geschäft sei in [...]/SO domiziliert (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 4). Die SVA Zürich überwies die Anmeldung des Beschwerdeführers in der Folge an die zuständige Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zur weiteren Bearbeitung (AK-Nr. 3). Mit Schreiben vom 20. Mai, 5. und

17. Juni 2020 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, zur Beurteilung seines sozialversicherungsrechtlichen Status verschiedene Unterlagen innert Frist einzureichen (AK-Nr. 14, 19 und 26). Am

23. Juli 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe seine Anmeldung für eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich «Weinhandel» und als Rezeptionist in verschiedenen Hotels erhalten. Bezüglich dieser Tätigkeit stünden jedoch die Kriterien für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Vordergrund. Da sein Status für seine Tätigkeit im Weinhandel mangels geeigneter Unterlagen nicht eingehend habe geprüft werden können, werde er auch in Bezug auf diese Tätigkeit als unselbstständig erwerbend betrachtet. Seine Auftrag- bzw. Arbeitgeber seien daher aufgefordert, für ihn die AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge bei der zuständigen Ausgleichskasse zu entrichten (AK-Nr. 29 ff.). 1.2     Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli 2020 dagegen opponiert hatte (AK-Nr. 35), erliess die Beschwerdegegnerin am 5. August 2020 die Feststellungsverfügung «Ablehnung Ihrer sozialversicherungsrechtlichen Stellung als Selbstständigerwerbender in der AHV». Darin stellte sie fest, der Beschwerdeführer gelte für seine Tätigkeit im Weinhandel als unselbstständig erwerbend. Dies begründete sie damit, trotz mehrmaliger Aufforderung sei der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten bei der Abklärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status im Bereich «Weinhandel» nicht nachgekommen. Die eingeforderten Unterlagen seien nicht eingereicht worden. Da sein Status für seine Tätigkeit im Weinhandel mangels geeigneter Unterlagen nicht habe eingehend geprüft werden können, werde er für diese Tätigkeit als unselbstständig erwerbend betrachtet. Im Weiteren sei die Beurteilung seiner Tätigkeit «administrative Arbeiten» (Rezeptionist) der zuständigen Ausgleichskasse GastroSocial weitergeleitet worden, welche dazu separat Stellung nehmen werde. Dies sei nicht Bestandteil dieser Feststellungsverfügung (AK-Nr. 36). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-Nr. 40) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. September 2020 teilweise gut, hob die angefochtene Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 auf und wies darauf hin, die Sachlage werde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids erneut geprüft; den Antrag auf eine Parteientschädigung sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren wies sie dagegen ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, die Anmeldung des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender vom 1. April 2020 sei als neue Anmeldung zu betrachten und die Prüfung seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung müsse von Grund auf neu erfolgen. Da er keine Unterlagen zu seiner Tätigkeit im Weinhandel eingereicht habe und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, habe die AHV-rechtliche Prüfung seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung nicht abgeschlossen werden können. Er könne daher nicht als Selbstständigerwerbender im Bereich «Weinhandel» anerkannt werden. Bei der Einforderung der Unterlagen sei es jedoch versehentlich unterlassen worden, den Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Deswegen sei es nicht zulässig, gestützt auf die vorhandenen Akten zu entscheiden. Daher werde die angefochtene Feststellungsverfügung vom

5. August 2020 aufgehoben. Der Status des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit im Weinhandel werde neu geprüft, sobald dieser Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Auf die Ablehnung seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung im Bereich «allgemeine Dienstleistungen (Rezeptionist)» werde nicht weiter eingegangen, da dies nicht Bestandteil der angefochtenen Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 sei. Im Weiteren erreiche das Einspracheverfahren nicht eine solche Komplexität, die eine Rechtsverbeiständung rechtfertigen würde (AK-Nr. 43; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). 2. 2.1     Mit fristgerechter Beschwerde vom 28. September 2020 stellt der Beschwerdeführer sinngemäss das Rechtsbegehren, der vorerwähnte Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da seine sozialversicherungsrechtliche Stellung nicht ordnungsgemäss überprüft worden sei. Im Weiteren sei seine selbständige Erwerbstätigkeit seit dem Jahr 2013 zu anerkennen; dies führe zu ausstehenden Beiträgen in Höhe von CHF 32'669.00. Auch bezüglich einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren sollte endlich eine Lösung gefunden werden. Ferner beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren (A.S. 8 f.). 2.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom

21. Oktober 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 13 ff.). 2.3     Mit Replik vom 31. Oktober 2020 erneuert der Beschwerdeführer seine in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren (A.S. 20 ff.). 2.4     Mit Instruktionsverfügung vom

27. November 2020 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet hat (A.S. 24). II. 1. 1.1     Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Nach konstanter Praxis ist die Beschwerdebefugnis zu bejahen, wenn ein praktisches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung geltend gemacht werden kann (BGE 125 V 342). Dies wird dahingehend verstanden, dass die (allfällige) Gutheissung der Beschwerde einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur vermeidet. Dabei muss ein unmittelbares und konkretes Interesse gegeben sein. Eine Beschwerdebefugnis wird dagegen abgelehnt, wenn das vorauszusetzende schutzwürdige Interesse bloss «theoretisch» besteht oder wenn (lediglich) das öffentliche Interesse an einer gesetzmässigen Durchführung der Sozialversicherung geltend gemacht wird. Sodann wird das Vorliegen eines unmittelbaren Interesses dann verneint, wenn sich das Interesse nicht auf das Dispositiv, sondern auf die Begründung bezieht (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 59, S. 1056 f. N 9 und 15 f.). 1.2     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich

– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_775/2019 vom 26. Mai 2020 E. 1.1. und 9C_709/2018 vom 8. November 2018 E. 1.3., je mit Hinweisen u.a. auf BGE 144 II 359 E. 4.3 S. 362, 134 V 418 E. 5.2.1 S. 426 und 125 V 413 E. 1a S. 414). 2. 2.1     Gemäss Art. 12 Abs. 1 ATSG ist Selbstständigerwerbend, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. Selbstständigerwerbende können gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen (Art. 12 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2.2     Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Art. 33 ATSG bekannt geben an andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraute Organe, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind (Art. 50a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Die versicherte Person, die sich der Versicherung als Selbstständigerwerbende anschliessen möchte, meldet sich bei der zuständigen Ausgleichskasse an. Die Ausgleichskasse teilt der versicherten Person mit, ob sie für die in Frage stehende Tätigkeit als Selbstständigerwerbende anerkannt wird oder nicht. Wird die Anmeldung abgelehnt, informiert die Ausgleichskasse auch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin. Falls bereits ein Einkommen realisiert wurde, erlässt die für den Beitragsbezug zuständige Ausgleichskasse anstelle einer Mitteilung sogleich eine Beitragsverfügung. Auf Anfrage der Betroffenen hin kann eine Verfügung über das Beitragsstatut erlassen werden. In Fällen, in denen eine grosse Anzahl Personen betroffen ist oder in denen die versicherte Person als unselbstständig erwerbend betrachtet wird, kann stattdessen die Ausgleichskasse des Arbeitgebers verfügen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Rz. 1050 ff.; gültig ab 1. Januar 2008). 3. 3.1     Im vorliegenden Fall erliess die Beschwerdegegnerin am 5. August 2020 gegenüber dem Beschwerdeführer die Feststellungsverfügung «Ablehnung Ihrer sozialversicherungsrechtlichen Stellung als Selbstständigerwerbender in der AHV». Darin wurde festgestellt, der Beschwerdeführer gelte für seine Tätigkeit im Bereich «Weinhandel» als unselbstständig erwerbend. Seine Auftrag- bzw. Arbeitgeber hätten die entsprechenden AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge bei der zuständigen Ausgleichskasse zu entrichten. Zur Begründung legte sie im Wesentlichen dar, der Beschwerdeführer habe in seiner Anmeldung für Selbstständigerwerbende angegeben, im Weinhandel tätig zu sein. Trotz mehrmaliger Aufforderung sei der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten bei der Abklärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status im Bereich «Weinhandel» nicht nachgekommen. Die diesbezüglich mit Schreiben vom 20. Mai, 5. und

17. Juni 2020 eingeforderten Unterlagen seien nicht eingereicht worden. Da sein Status im Bereich «Weinhandel» mangels geeigneter Unterlagen nicht habe eingehend geprüft werden können, werde er für diese Tätigkeit als unselbstständig erwerbend betrachtet. Zudem habe er verschiedene Abrechnungen von administrativen Arbeiten (als Rezeptionist) in Hotels beigelegt. Diese Tätigkeit habe sie ebenfalls geprüft und abgelehnt. Die Beurteilung der Tätigkeit «administrative Arbeiten» sei der zuständigen Ausgleichskasse GastroSocial weitergeleitet worden; dies sei nicht Bestandteil dieser Feststellungsverfügung. Die Ausgleichskasse GastroSocial werde dazu separat Stellung nehmen (AK-Nr. 36). 3.2     Die dagegen erhobene Einsprache (AK-Nr. 40) hiess die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 15. September 2020 teilweise gut, hob die angefochtene Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 auf und wies darauf hin, die Sachlage werde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids erneut geprüft; den Antrag auf eine Parteientschädigung sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren wies sie dagegen ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer sei bis zum

31. Dezember 2013 als Selbstständigerwerbender im Bereich «Weinhandel» ([...] und [...], [...]) angeschlossen gewesen. Mit Schreiben vom 3. April 2016 habe er mitgeteilt, dass er in den Jahren 2014 und 2015 keine Aktivitäten seiner selbstständigen Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt habe. Daher sei sein Abrechnungskonto als Selbstständigerwerbender per 31. Dezember 2013 beendet worden, was ihm mit Schreiben vom 31. Mai 2016 mitgeteilt worden sei. Aus diesem Grund seien seit dem Jahr 2013 keine Beiträge als Selbstständigerwerbender mehr erhoben worden. Eine Meldung der kantonalen Steuerbehörden über ein versteuertes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sei seit dem Jahr 2013 nicht eingegangen. Die Anmeldung des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender vom 1. April 2020 müsse als neue Anmeldung betrachtet werden und die Prüfung seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung müsse von Grund auf neu erfolgen. Seine damalige selbstständige Erwerbstätigkeit vom 1. Juni 2003 bis

31. Dezember 2013 spiele dabei keine Rolle. Da sich der Geschäftssitz in [...]/SO befinde, müsse die sozialversicherungsrechtliche Stellung bestimmt werden. Aus diesem Grund seien die Unterlagen zu seiner Tätigkeit im Bereich «Weinhandel» eingefordert worden, obwohl diese im Ausland stattfinde. Da der Beschwerdeführer keine Unterlagen zu seiner Tätigkeit im Bereich «Weinhandel» eingereicht habe und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, habe die AHV-rechtliche Prüfung seines Status nicht abgeschlossen und der Beschwerdeführer daher nicht als Selbstständigerwerbender im Bereich «Weinhandel» anerkannt werden können. Die Aufsplittung seiner Tätigkeiten in die Bereiche «Weinhandel» und «allgemeine Dienstleistungen (Rezeptionist)» sei zulässig. Der Beschwerdeführer sei mehrfach unter Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung der für die Beurteilung seiner Stellung erforderlichen Unterlagen aufgefordert worden. Es sei jedoch versehentlich unterlassen worden, ihn auf die Rechtsfolgen infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Deswegen sei es nicht zulässig, gestützt auf die vorhandenen Akten zu entscheiden. Daher werde die Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 aufgehoben. Die sozialversicherungsrechtliche Stellung im Bereich «Weinhandel» werde neu geprüft, sobald dieser Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen werde auf die Ablehnung seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung als Selbstständigerwerbender im Bereich «allgemeine Dienstleistungen (Rezeptionist)» nicht weiter eingegangen, da dies nicht Bestandteil der angefochtenen Feststellungsverfügung sei. Schliesslich erreiche das Einspracheverfahren nicht eine solche Komplexität, welche eine Rechtsverbeiständung rechtfertigen würde (AK-Nr. 43; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). 3.3     Der Beschwerdeführer macht sinngemäss die Aufhebung des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom

15. September 2020 sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur neuen Prüfung seines sozialversicherungsrechtlichen Status geltend. Im Weiteren sei seine selbstständige Erwerbstätigkeit seit dem Jahr 2013 zu anerkennen; dies führe zu ausstehenden Beiträgen in Höhe von CHF 32'669.00 (vgl. Einsprache vom 20. August 2020, AK-Nr. 40 S. 4). Auch bezüglich einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren sollte endlich eine Lösung für beide Parteien gefunden werden. Ferner beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, seine Aktivitäten im Weinhandel seien seit Jahren der Einkauf auf dem europäischen Markt und der Verkauf im asiatischen Raum. Die Schweiz werde dabei in keiner Art und Weise tangiert. Die Steuern für diese Tätigkeit entrichte er an seinem Wohnsitz in [...]. Gemäss dem damaligen Handelsregistereintrag sei der Zweck seiner Firma der Weinhandel und allgemeine administrative Dienstleistungen. Die Beschwerdegegnerin beziehe sich auf die Tätigkeit als Rezeptionist, was jedoch falsch sei. Die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erfolgte Weiterleitung der Unterlagen an die Ausgleichskasse GastroSocial zum Erlass einer Beitragsverfügung sei unnötig, unverhältnismässig und damit unzulässig. In den Jahren 2014 und 2015 habe er eine Auszeit genommen und kein Erwerbseinkommen erzielt. In diesem Zeitraum hätten lediglich die Minimalbeiträge abgerechnet werden müssen, was er auch beantragt habe. Von der Beschwerdegegnerin habe er jedoch nie eine Abrechnung erhalten. Dies führe zu fehlenden Beitragsjahren und entsprechend geringeren Rentenbezügen. Obwohl diesbezüglich bei der Beschwerdegegnerin mehrmals interveniert worden sei, wirke sich dieser Fehler nun zu seinen Ungunsten aus. Er habe immer gehofft, dass die Beschwerdegegnerin einen Versuch unternehme, eine klärende Lösung für beide Parteien zu finden. Mit der Überprüfung der Mehrwertsteuer im Jahr 2019 sei er an die Fehler der Beschwerdegegnerin erinnert worden. Deshalb habe er alle Unterlagen zur Sicherung seiner Selbstständigkeit bei seinen Einsätzen und verschiedenen Aufenthalten in der Schweiz bei der SVA Zürich, Ausgleichskasse, eingereicht. Diese Behörde habe jedoch sämtliche Unterlagen an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet. Erhebungseinstellungen oder Nichteintretensbeschlüsse habe die Beschwerdegegnerin nie vorgenommen. Er habe auch nie die Ausübung einer Geschäftstätigkeit nachweisen müssen (A.S. 8 f.). In seiner Replik erneuert der Beschwerdeführer seine Standpunkte, wobei er nochmals darauf hinweist, die Weiterleitung der Unterlagen an die Ausgleichskasse GastroSocial sei zu Unrecht erfolgt. Es sei seit dem Jahr 2013 unterlassen worden, die entsprechenden Beitragszahlungen einzufordern. Somit könne er eine Gutheissung seiner Einsprache durch die Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehen. Dies führe zu einer Aufschiebung der Angelegenheit; eine Korrektur der vielen internen Fehler der Beschwerdegegnerin werde nicht vorgenommen. Schliesslich lehne die Beschwerdegegnerin die beantragte unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren aus nicht haltbaren Gründen ab. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien nicht nachvollziehbar (A.S. 20 ff.). 4. 4.1     Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtsbegehren in den Rechtsschriften des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Tätigkeit im Weinhandel nur gegen die Begründung im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. September 2020 richten, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Der Beschwerdeführer macht mit seiner «Forderung» bzw. in seinem Rechtsbegehren sinngemäss die Aufhebung des unkorrekten Einspracheentscheids vom 15. September 2020 sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ordnungsgemässen Überprüfung seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung geltend (A.S. 9). Dieses Rechtsbegehren entspricht der in Ziff. 1 und 2 im Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheids enthaltenen Anordnung, wonach die Einsprache vom 20. August 2020 teilweise gutgeheissen, die Feststellungsverfügung «Ablehnung Ihrer sozialversicherungsrechtlichen Stellung als Selbstständigerwerbender in der AHV» vom 5. August 2020 aufgehoben und die Sachlage nach Rechtskraft dieses Entscheids erneut geprüft werde (A.S. 7). Dass der sozialversicherungsrechtliche Status des Beschwerdeführers von der Beschwerdegegnerin erneut geprüft wird, kann auch der Begründung im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid entnommen werden (vgl. A.S. 6). Angesichts der von der Beschwerdegegnerin selber verfügten Aufhebung der Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 und der Rückweisung der Sache zur Neuprüfung wird sich die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen mit der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Tätigkeit im Weinhandel nochmals eingehend auseinanderzusetzen zu haben und diesbezüglich eine neue (anfechtbare) Verfügung erlassen. Indem der Beschwerdeführer nun genau das verlangt, was die Beschwerdegegnerin bereits zuvor verfügt hat, kann kein rechtlich zu schützendes Interesse an seiner Beschwerde erblickt werden. Dass die Aufhebung der Feststellungsverfügung und die Rückweisung der Angelegenheit zur erneuten Prüfung der Sachlage durch die Beschwerdegegnerin aus anderen (formellen) Gründen erfolgt, ist hier nicht relevant. Dadurch erleidet der Beschwerdeführer keinen Nachteil. Der in der Beschwerde geltend gemachte Einwand, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, in den Jahren 2014 und 2015 die Minimalbeiträge abzurechnen und es sei unterlassen worden, seit dem Jahr 2013 die entsprechenden Beitragszahlungen einzufordern, betreffen nicht den Gegenstand der (aufgehobenen) Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 bzw. des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, sind die vom Beschwerdeführer erwähnten fehlenden Beitragszeiten bzw. die Prüfung von Beitragslücken nicht Bestandteil des hier angefochtenen Entscheids betreffend Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers, welche aufgrund seiner Anmeldung vom

1. April 2020 neu vorgenommen werden musste. Die Beitragsabrechnung für die Beitragsjahre 2014 bis 2016 wurde von der Beschwerdegegnerin bereits mit Einspracheentscheid vom 4. April 2017 beurteilt, welcher mit rechtskräftigem Urteil des Versicherungsgerichts vom 21. Dezember 2017 (VSBES.2017.112) bestätigt wurde. Darauf kann nicht zurückgekommen werden. Die Beschwerdegegnerin legte dar, sie habe vom Beschwerdeführer mehrfach die für eine Beurteilung seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung erforderlichen Unterlagen eingefordert. Dabei habe sie es jedoch versehentlich unterlassen, ihn auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, welche sich aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ergäben. Aus diesem Grund sei sie nicht befugt, gestützt auf die vorhandenen Akten zu entscheiden, weshalb die Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 aufgehoben werde (A.S. 6). Auch in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2020 hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie habe einzig ihren Verfahrensfehler korrigiert (A.S. 16). Demnach kann auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände bezüglich fehlender Beitragszeiten in früheren Jahren nicht eingetreten werden. In Bezug auf seine Tätigkeit im Weinhandel besteht für den Beschwerdeführer keine Beschwerdebefugnis. 4.2     Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit «administrative Dienstleistungen (Rezeptionist)» geltend macht, die Weiterleitung der Unterlagen an die Ausgleichskasse GastroSocial sei unnötig, unverhältnismässig und damit unzulässig und die Beitragsabrechnung sei nicht korrekt erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 5. August 2020 feststellte, der Beschwerdeführer habe diverse Abrechnungen von administrativen Arbeiten in Hotels beigelegt. Diese Tätigkeit sei ebenfalls geprüft und abgelehnt worden. Für die (weitere) Beurteilung dieser Tätigkeit sei die Ausgleichskasse GastroSocial zuständig, welche dazu separat Stellung nehmen werde; dies sei nicht Bestandteil dieser Feststellungsverfügung (AK-Nr. 36 S. 1). Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid legte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen dar, die Ausgleichskasse GastroSocial müsse die Ablehnungsverfügung im Bereich «allgemeine Dienstleistungen (Rezeptionist)» erlassen, weil bei diesen Aufträgen in der Vergangenheit bereits Entgelte geflossen seien. Auf die Ablehnung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung als Selbstständigerwerbender im Bereich «allgemeine Dienstleistungen (Rezeptionist)» gehe sie nicht weiter ein, da dies nicht Bestandteil der Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 sei (IV-Nr. 43 S. 6). Wie oben (unter E. II. 1.2 hiervor) erwähnt, sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde, hier die Ausgleichskasse GastroSocial, vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Eine solche Verfügung liegt (noch) nicht vor. Die entsprechenden Unterlagen wurden der Ausgleichskasse GastroSocial zur Prüfung und Beurteilung weitergeleitet, welche dazu Stellung zu nehmen und darüber noch eine (anfechtbare) Verfügung zu erlassen haben wird (IV-Nr. 37). Hinweise, dass dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin gemäss den oben (unter E. II. 2.2 hiervor) erwähnten Bestimmungen (vgl. Art. 50a Abs. 1 lit. a AHVG i.V.m. Rz. 1050 ff. WSN) nicht gesetzeskonform wäre, sind nicht ersichtlich. Auf die im Zusammenhang mit der Tätigkeit «administrative Dienstleistungen (Rezeptionist)» geltend gemachten Einwände ist daher ebenfalls nicht einzutreten. 5. 5.1     Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren auszurichten und die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Gründe zur Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren seien unhaltbar (vgl. Beschwerde, S. 2, A.S. 9; Replik, S. 2 f.; A.S. 21 f.), ist auf die Sache einzutreten. Die Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid mit der Begründung ab, das Einspracheverfahren sei kostenlos und eine Parteientschädigung werde in der Regel nicht ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Eine Ausnahme ergebe sich dann, wenn diese Ausgaben dazu bestimmt seien, die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu decken. Die Durchführungsstelle bewillige eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung in den Fällen, wo die Verhältnisse es erforderten (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Das vorliegende Verfahren erreiche nicht eine solche Komplexität, die eine Rechtsverbeiständung rechtfertigen würde. Ein Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege oder eine Parteientschädigung bestehe daher nicht (A.S. 4 und 6). Nach Art. 52 Abs. 3 ATSG werden Parteientschädigungen in der Regel nicht zugesprochen. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung hat festgelegt, dass – ausserhalb der unentgeltlichen Vertretung – im Einspracheverfahren kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht. Die Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren lässt sich also weder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen noch aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung ableiten. Im Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG kann die Ausrichtung einer Parteientschädigung nur als geboten betrachtet werden, wenn die betreffende Person im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Vertretung hätte beanspruchen können (Kieser, a.a.O., Art. 52, S. 952

f. Rz. 82 und 85 mit Hinweis). 5.2     Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung setzt kumulativ die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 179, mit Verweis auf BGE 132 V 200, E. 4.1, S. 201; Urteile des Bundesgerichts 9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 1 und 8C_29/2013 vom

11. Juni 2013 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss besteht im Einspracheverfahren, das Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist, ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit die Voraussetzungen der Bedürftigkeit der Partei, der fehlenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die sachliche Gebotenheit im konkreten Falle erfüllt sind. Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zu Recht zu finden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relevanten Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller aus sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 6.1 mit Hinweisen). 5.3     Im vorliegenden Verfahren geht es um die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers bezüglich seiner Tätigkeit im Weinhandel (Anmeldung vom 1. April 2020). Dazu forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mehrmals erfolglos auf, verschiedene Unterlagen innert Frist einzureichen. Die in der Folge erlassene Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 musste von ihr jedoch wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben werden. Bei der gegebenen Sachlage stellten sich für den (nicht vertretenen) Beschwerdeführer keine schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen. Er war durchaus in der Lage, die von ihm verlangten Unterlagen einzureichen bzw. darzulegen, weshalb er diese nicht einreichen konnte. Sodann war er auch ohne Vertretung in der Lage, sich zu den Gründen äussern, welche nach seiner Auffassung für eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Weinhandel sprechen. Das vorliegende Verfahren erreicht keine solche Komplexität, die eine Rechtsverbeiständung rechtfertigen würde. Die erwähnten Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren werden vom Beschwerdeführer mangels Erforderlichkeit einer Vertretung nicht erfüllt, weshalb dessen Anspruch zu Recht verneint wurde. Damit entfällt auch der Anspruch auf eine Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren. Die dagegen gerichtete Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

6.       Gemäss § 54 bis Abs. 1 lit. a bis des Gesetzes über die Gerichtorganisation (GO, in der seit 1. März 2015 geltenden Fassung) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen. Mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 20. August 2020 teilweise gut, hob die Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 auf und stellte eine erneute Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit im Weinhandel in Aussicht. Damit wurde das Verfahren nicht abgeschlossen, weshalb kein Endentscheid, sondern ein Zwischenentscheid vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2016 vom

21. März 2017 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 140 V 282 E. 2 S. 283 f.; BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Die einzelrichterliche Zuständigkeit der Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten ist für die Beurteilung dieser Angelegenheit gegeben. 7. 7.1     Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu (Art. 61 lit. g ATSG). 7.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. 7.3     Der (nach wie vor nicht vertretene) Beschwerdeführer beantragt auch für das vorliegend Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch erweist sich als gegenstandslos, weil das von ihm vor dem Versicherungs- gericht eingeleitete Beschwerdeverfahren kostenlos ist (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Schmidhauser Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobenen Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_162/2021 vom 31. März 2021 nicht ein.