Ergänzungsleistungen IV
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 1.1 Der 1992 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Invalidenversicherung. Nachdem die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) darauf aufmerksam geworden war, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2019 in der Türkei aufgehalten hatte und ein Konto bei einer türkischen Bank besass, forderte sie ihn mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 und vom 19. November 2019 auf, ergänzende Informationen und Belege zu liefern (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 10 und 14 im Verfahren betreffend die Eltern des Beschwerdeführers, VSBES.2020.122). Der Beschwerdeführer reagierte mit Schreiben vom 14. November 2019 (VSBES.2020.122, AK-Nr. 11; Beilagen: AK-Nr. 12 f.) und 4. Dezember 2019 (AK-Nr. 10). 1.2 Mit Verfügung vom
17. Dezember 2019 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020. Zur Begründung wurde erklärt, die verlangten Informationen und Belege seien nur unvollständig bzw. überhaupt nicht eingereicht worden (AK-Nr. 12). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 ab (AK-Nr. 31; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
E. 2 2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) in der Schweiz, wenn sie eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert und kann daher für das neue Kalenderjahr ohne Bindung an frühere Festlegungen neu geprüft werden (BGE 128 V 39).
E. 2.2 2.2.1 Der Anspruch auf eine
Ergänzungsleistung setzt den zivilrechtlichen Wohnsitz sowie den gewöhnlichen
Aufenthalt in der Schweiz voraus. Bei längerem Auslandaufenthalt wird die
jährliche Ergänzungsleistung deshalb eingestellt und erst nach der Rückkehr in
die Schweiz wieder ausgerichtet (Wegleitung des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL,
gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2020], Rz. 2310.01).
Zur Überprüfung, ob der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz gegeben ist, kann
die EL-Stelle die EL-beziehende Person auffordern, Auslandaufenthalte unter
Angabe des Ausreise- und Wiedereinreisedatums zu melden. Die EL-Stelle kann –
unter Wahrung der Verhältnismässigkeit – weitere Kontrollmassnahmen anordnen
(WEL, Rz. 2320.03).
2.2.2 Wenn sich eine Person – auch über
den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder
zwingenden Grund im Ausland aufhält, wird die EL ab dem darauffolgenden
Kalendermonat eingestellt. Die EL wird ab dem Kalendermonat wieder
ausgerichtet, in dem die betreffende Person in die Schweiz zurückkehrt (WEL,
Rz. 2330.01). Dauert der Aufenthalt im selben Kalenderjahr insgesamt mehr
als sechs Monate (183 Tage), entfällt der EL-Anspruch für das gesamte
Kalenderjahr (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020
E. 2.1.2. mit Hinweisen). Die Ausrichtung der EL ist deshalb für das
gesamte restliche Kalenderjahr einzustellen; bereits ausgerichtete EL sind
zurückzufordern. Bei mehreren Auslandaufenthalten im selben Kalenderjahr werden
die Auslandaufenthalte tageweise addiert (WEL, Rz. 2330.02).
2.2.3 Bei einem Auslandaufenthalt aus
einem triftigen Grund verhält es sich anders. Diesfalls wird die EL für maximal
ein Jahr weiter ausgerichtet. Wenn der Auslandaufenthalt länger als zwölf
Monate dauert, wird die Auszahlung der EL ab dem darauffolgenden Kalendermonat
eingestellt. Die EL wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in dem die
Person in die Schweiz zurückkehrt (WEL, Rz. 2340.01). Als triftige Gründe
kommen nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage, nicht aber ein
Aufenthalt zu Ferien- oder Besuchszwecken (WEL, Rz. 2340.02). Ein Auslandaufenthalt
aus einem zwingenden Grund wird nochmals anders behandelt: Die EL wird solange
weiter ausgerichtet, wie der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz
verbleibt (WEL, Rz. 2340.03). Als zwingende Gründe kommen nur
gesundheitliche Gründe der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (z.B.
Transportunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall) und andere Formen höherer
Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen (WEL,
Rz. 2340.04).
E. 3 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1
ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der
Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer
Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte
erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der
Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG).
3.2 Laut Art. 43 Abs. 1
ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Kommen die
versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den
Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so
kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen
einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher
schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine
angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
3.3 Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das
Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von
sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die
Mitwirkungspflicht der Versicherten bzw. der Parteien beschränkt, vor allem in
Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder
Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben könnte. Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht
einzutreten, ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen.
Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine Beurteilung des
Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei
ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten
erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als
notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte
Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen
lässt (Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020
E. 2.2. f. und 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.1 f.,
je mit Hinweisen).
E. 4 4.1 Die Beschwerdegegnerin leitete
im Jahr 2019 eine periodische Überprüfung des EL-Anspruchs der Eltern des
Beschwerdeführers ein. In diesem Zusammenhang ergaben sich Hinweise darauf,
dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2019 verschiedentlich in der Türkei
aufgehalten hatte und dass er über ein Konto bei einer türkischen Bank
verfügte. Daraufhin forderte die Beschwerdegegnerin ihn (und seine Eltern) mit
Schreiben vom 28. Oktober 2019 unter Androhung der Leistungseinstellung auf,
bis 18. November 2019 folgende Unterlagen einzureichen (Dossier
VSBES.2020.122, AK-Nr. 10):
·
Angaben zu
Auslandaufenthalten ab Januar 2019 mit entsprechenden Belegen;
·
Angaben zu einer
Liegenschaft in [...]/Türkei;
·
Saldo und
Zinsnachweise per 31. Dezember 2018 von sämtlichen Konten in der Türkei;
speziell erwähnt wird das auf den Beschwerdeführer lautende Konto B.___;
·
Angaben dazu, seit
wann diese Konten bestehen.
4.2 Der Beschwerdeführer und seine
Eltern antworteten in einem Brief vom 14. November 2019 (Dossier
VSBES.2020.122, AK-Nr. 11). Daraus und aus dem gleichzeitig eingereichten
Grundbuchauszug (AK-Nr. 12) geht hervor, dass die Liegenschaft in [...]/Türkei
den Eltern bzw. der Mutter des Beschwerdeführers gehört und durch diese im Jahr
1990 erworben wurde. Weiter wird erklärt, die Liegenschaft werde von der
Grossmutter des Beschwerdeführers bewohnt, wobei der Beschwerdeführer und seine
Eltern in den Ferien auch dort weilten. Die Mutter habe seit August 2019 ein
Sparkonto in der Türkei. Weiter wurden Auszüge aus diesem Konto und aus dem
erwähnten, auf den Beschwerdeführer lautenden Konto Nr. B.___ eingereicht (Dossier
VSBES.2020.122, AK-Nr. 13). Die von diesem Konto des Beschwerdeführers
erfolgten Bezüge mit unterschiedlichen Bankkarten in der Schweiz und in der
Türkei erklärte der Beschwerdeführer damit, dass eine in der Türkei lebende
Tante eine der Karten besitze. Zu den Auslandaufenthalten wurde erklärt, es
habe nur ein paar kurze Aufenthalte gegeben, die aber insgesamt «nicht die 3-monatige
Frist überschritten» hätten. Dokumente, welche die Dauer der Aufenthalte
belegen könnten, seien nicht mehr vorhanden.
4.3 Mit Schreiben vom 19. November
2019 hielt die Beschwerdegegnerin fest, es fehlten nach wie vor Informationen
und Belege. Diese beträfen die Auslandaufenthalte (genaue Daten, Flugtickets),
einen Auszug der türkischen Konten per 31. Dezember 2018 sowie genauere
Angaben zur von der Tante benutzten Karte. Die Belege und Informationen seien
bis 6. Dezember 2019 einzureichen. Eine Androhung von Rechtsfolgen für den
Unterlassungsfall enthielt dieses Schreiben – anders als jenes vom 28. Oktober
2019 – nicht (Dossier VSBES.2020.122, AK-Nr. 14).
4.4 Der Beschwerdeführer und seine
Eltern antworteten am 4. Dezember 2019. Sie reichten keine Dokumente ein und
erklärten, die E-Tickets für die Flüge seien nicht mehr vorhanden, sie seien
aber nicht mehr als drei Monate in der Türkei gewesen. Ein Bankauszug per 31. Dezember
2018 für das Konto des Beschwerdeführers sei online nicht zu beschaffen gewesen
und die Bankkarte habe die Tante. Die Mutter habe ihr Konto erst seit August
2019 (AK-Nr. 10). Die Beschwerdegegnerin hielt daraufhin fest, die
Informationen und Belege seien nach wie vor unvollständig, und stellte deshalb
die Leistungen mit dem 31. Dezember 2019 ein.
4.5 Einer weiteren Aktennotiz der
Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2020 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
und sein Vater am 26. Februar 2020 am Schalter bei der Beschwerdegegnerin
erschienen seien. Sie hätten mitgeteilt, dass es nicht möglich sei, die
geforderten Unterlagen gemäss der Einstellungsverfügung einzureichen. Der
Beschwerdeführer und seine Eltern seien mehr als drei Monate in der Türkei
gewesen, aber nicht länger als ein halbes Jahr. Die Stempel auf dem Pass seien
nicht komplett und die elektronisch bestellten Flugtickets habe er nicht mehr.
Der Beschwerdeführer teile mit, dass er in der Türkei während zwei Monaten im
Gefängnis gewesen sei und anschliessend sein Cousin an einem Hirntumor erkrankt
sei, weshalb er deswegen nicht in die Schweiz habe zurückreisen können. Weiter
hält die Aktennotiz fest, dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass man
die Unterlagen für eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen benötige. Die
Berechnung werde ab dem Monat vorgenommen, in welchem die Unterlagen komplett
seien (AK-Nr. 21).
E. 5 5.1 Umstritten ist zunächst, wie
lange sich der Beschwerdeführer im Jahr 2019 im Ausland aufgehalten hat.
Aufgrund der Angaben anlässlich der persönlichen Vorsprache vom 26. Februar
2020 und der Ausführungen in der Replik vom 23. Oktober 2020, S. 2
(A.S. 47) ist davon auszugehen, dass der Auslandaufenthalt insgesamt mehr
als drei Monate gedauert hat (zwei Monate März bis Mai, etwas mehr als einen
Monat im Juli und August). Weiter bestehen aufgrund der weiteren Angaben des
Beschwerdeführers Anhaltspunkte für zusätzliche Auslandaufenthalte; so erklärte
er etwa, er sei neben dem Gefängnisaufenthalt auch wegen einer Erkrankung eines
Cousins in der Türkei gewesen. Die genauen Zeitpunkte und Dauern der Aufenthalte
lassen sich jedoch nicht feststellen, weil der Beschwerdeführer angeblich die
Flugtickets nicht mehr beschaffen kann und seinen Pass verloren hat, wobei die
Eintragungen im Pass ohnehin unvollständig seien (vgl. Replik Ziffer 2, A.S. 48).
Eine diesbezügliche Beweislosigkeit müsste sich zu Ungunsten des
Beschwerdeführers auswirken. Es steht aber auch fest, dass sich der
Beschwerdeführer jedenfalls nicht während des ganzen Kalenderjahres 2019 im
Ausland aufhielt. Ein Auslandaufenthalt von zwölf Monaten liegt demnach nicht
vor. Für die Belange des vorliegenden Verfahrens, das einzig den Anspruch ab 1. Januar
2020 (und nicht jenen des Jahres 2019) betrifft, kann vor diesem Hintergrund
offenbleiben, wie lange sich der Beschwerdeführer im Jahr 2019 tatsächlich ausserhalb
der Schweiz aufhielt, denn unabhängig davon, ob es nun mehr als drei oder mehr
als sechs (aber weniger als zwölf) Monate waren, käme einzig eine
Leistungseinstellung für den Rest des Kalenderjahres 2019 respektive allenfalls
eine Rückforderung von Leistungen, die im Jahr 2019 ausgerichtet wurden, infrage.
Eine Leistungseinstellung für die Zeit ab 1. Januar 2020 kann nicht mit
einem vorübergehenden Auslandaufenthalt, der im Vorjahr stattgefunden hatte,
begründet werden, wenn sich der Beschwerdeführer seit Jahresbeginn wieder in
der Schweiz aufhielt (vgl. E. II. 2.2). Der Anspruch hängt somit unter
diesem Aspekt vom Aufenthalt des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2020 ab.
Dazu lassen sich den Akten keine zuverlässigen Angaben entnehmen.
5.2 Die Beschwerdegegnerin begründet
die Einstellung der jährlichen Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. Januar
2020 auch damit, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt
habe. So habe er den Kontoauszug per 31. Dezember 2018 nicht eingereicht.
Dies trifft zu. Allerdings ist der Kontostand an diesem Datum für den hier
allein zu beurteilenden Anspruch ab 1. Januar 2020 nicht entscheidend
(massgebend ist hierfür das Vermögen am 1. Januar 2020, vgl. Art. 23
Abs. 1 ELV). Auszüge aus dem Konto für einen Teil des Jahres 2019 wurden
mit dem Schreiben vom 14. November 2019 eingereicht (VSBES.2020.122,
AK-Nr. 11, 13 S. 5 ff.), ein Auszug per 31. Dezember 2019
nunmehr im Beschwerdeverfahren mit der Eingabe vom 23. Oktober 2020
(Replikbeilage 2). Die Liegenschaft in [...] / Türkei gehört nicht
dem Beschwerdeführer. Ob, wie es der Beschwerdeführer behauptet, eine dort
wohnhafte Tante über eine Karte verfügt, mit der sie von seinem Konto Geld
beziehen kann, ist im konkreten Zusammenhang ebenfalls nicht entscheidend, da
das Schreiben vom 19. November 2019, in dem diese Frage aufgeworfen wird,
keine Androhung von Rechtsfolgen enthält. Allenfalls könnte dieser Punkt bei
der noch vorzunehmenden materiellen Prüfung des Anspruchs ab 1. Januar
2020 unter dem Aspekt des Vermögens oder eines Vermögensverzichts relevant
sein, falls ein anrechenbares Vermögen resultieren sollte.
5.3 Zusammenfassend bildet weder ein
Auslandaufenthalt im Jahr 2019 noch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht eine
hinreichende Grundlage für eine Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers
auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2020. Der
Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 ist daher aufzuheben und die Sache
ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den für die Beurteilung
dieses Anspruchs relevanten Sachverhalt erhebe – wobei der Beschwerdeführer
auch in diesem Zusammenhang auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen ist – und
anschliessend neu entscheide. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
E. 6 6.1 D
ie obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach
der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 61 lit. g ATSG). Unter dem Aspekt der Kostenverteilung gilt
auch eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2
S. 235 f.).
Rechtsanwalt
Wyssmann macht in seiner Kostennote vom 7. Mai 2021 einen Zeitaufwand von
7.36 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von
CHF 201.40 geltend (A.S. 53 f.). Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten und
das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. gelten praxisgemäss als
Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und
nicht separat zu vergüten ist. Deshalb können die Positionen «Brief an Klient»
vom 19., 21., 25. und 28. August, 17. und 23. September, 12. und
26. Oktober 2020 sowie 4. Mai 2021 (jeweils 0.17 Std.) nicht
berücksichtigt werden, da hier von der Zustellung von Orientierungskopien an
die Klientschaft auszugehen ist. Ebenso wenig kann die Empfangsbescheinigung
vom 23. September 2019 (Brief an Versicherungsgericht, 0.17 Std.) sowie
die Fristerstreckung vom 12. Oktober 2019 (Brief an Versicherungsgericht,
0.17 Std.) berücksichtigt werden. Damit verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt
5.49 Stunden. Kopien werden mit CHF 0.50 und nicht mit CHF 1.00 vergütet
(§ 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT; BGS 615.11]), so dass sich
die Auslagen auf CHF 127.90 reduzieren. Damit beläuft sich die Kostenforderung
auf insgesamt CHF 1'615.95 (Honorar von CHF 1'372.50 zuzüglich
Auslagen von CHF 127.90 und MwSt. von CHF 115.55 [7.7 %]).
Dieser Betrag ist durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
6.2 Das Beschwerdeverfahren ist
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 ELG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 neu entscheide.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'615.95 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Schmidhauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 12.09.2022 VSBES.2020.126 Soleure Versicherungsgericht 12.09.2022 VSBES.2020.126 Soletta Versicherungsgericht 12.09.2022 VSBES.2020.126
Ergänzungsleistungen IV
Urteil vom
12. September 2022 Es wirken mit: Präsidentin Weber-Probst Oberrichter Flückiger Oberrichter Thomann Gerichtsschreiber Schmidhauser In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1 Der 1992 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Invalidenversicherung. Nachdem die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) darauf aufmerksam geworden war, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2019 in der Türkei aufgehalten hatte und ein Konto bei einer türkischen Bank besass, forderte sie ihn mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 und vom 19. November 2019 auf, ergänzende Informationen und Belege zu liefern (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 10 und 14 im Verfahren betreffend die Eltern des Beschwerdeführers, VSBES.2020.122). Der Beschwerdeführer reagierte mit Schreiben vom 14. November 2019 (VSBES.2020.122, AK-Nr. 11; Beilagen: AK-Nr. 12 f.) und 4. Dezember 2019 (AK-Nr. 10). 1.2 Mit Verfügung vom
17. Dezember 2019 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020. Zur Begründung wurde erklärt, die verlangten Informationen und Belege seien nur unvollständig bzw. überhaupt nicht eingereicht worden (AK-Nr. 12). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 ab (AK-Nr. 31; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). 2. 2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom 5. Juni 2020 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des vorerwähnten Einspracheentscheids sowie die Weiterausrichtung von Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 (A.S. 5). Am 19. August 2020 lässt er, nun vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, ergänzende Anträge stellen (A.S. 10 f.). 2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt ihrer Beschwerdeantwort vom 21. August 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (A.S. 13 ff.). 2.3 Mit Replik vom 23. Oktober 2020 lässt der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren stellen, der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 sei aufzuheben und die eingestellten EL-Zahlungen seien wiederaufzunehmen, eventuell sei die Beschwerdesache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (A.S. 46 ff.). 2.4 Mit Verfügung vom 29. April 2021 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 50 f.). 2.5 Mit Duplik vom 10. Mai 2021 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf ergänzende Ausführungen (A.S. 56). 2.6 In der Folge werden die Parteien zur vom Beschwerdeführer verlangten öffentliche Verhandlung auf den 1. September 2021 vorgeladen. Mit Schreiben vom 1. September 2021 lässt der Beschwerdeführer jedoch den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurückziehen. Diese wird daraufhin abgesetzt.
3. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers zu Recht mit Wirkung ab 1. Januar 2020 eingestellt hat. 2. 2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) in der Schweiz, wenn sie eine Rente der Invalidenversicherung beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert und kann daher für das neue Kalenderjahr ohne Bindung an frühere Festlegungen neu geprüft werden (BGE 128 V 39). 2.2 2.2.1 Der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung setzt den zivilrechtlichen Wohnsitz sowie den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Bei längerem Auslandaufenthalt wird die jährliche Ergänzungsleistung deshalb eingestellt und erst nach der Rückkehr in die Schweiz wieder ausgerichtet (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2020], Rz. 2310.01). Zur Überprüfung, ob der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz gegeben ist, kann die EL-Stelle die EL-beziehende Person auffordern, Auslandaufenthalte unter Angabe des Ausreise- und Wiedereinreisedatums zu melden. Die EL-Stelle kann – unter Wahrung der Verhältnismässigkeit – weitere Kontrollmassnahmen anordnen (WEL, Rz. 2320.03). 2.2.2 Wenn sich eine Person – auch über den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält, wird die EL ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt. Die EL wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in dem die betreffende Person in die Schweiz zurückkehrt (WEL, Rz. 2330.01). Dauert der Aufenthalt im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate (183 Tage), entfällt der EL-Anspruch für das gesamte Kalenderjahr (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.1.2. mit Hinweisen). Die Ausrichtung der EL ist deshalb für das gesamte restliche Kalenderjahr einzustellen; bereits ausgerichtete EL sind zurückzufordern. Bei mehreren Auslandaufenthalten im selben Kalenderjahr werden die Auslandaufenthalte tageweise addiert (WEL, Rz. 2330.02). 2.2.3 Bei einem Auslandaufenthalt aus einem triftigen Grund verhält es sich anders. Diesfalls wird die EL für maximal ein Jahr weiter ausgerichtet. Wenn der Auslandaufenthalt länger als zwölf Monate dauert, wird die Auszahlung der EL ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt. Die EL wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in dem die Person in die Schweiz zurückkehrt (WEL, Rz. 2340.01). Als triftige Gründe kommen nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage, nicht aber ein Aufenthalt zu Ferien- oder Besuchszwecken (WEL, Rz. 2340.02). Ein Auslandaufenthalt aus einem zwingenden Grund wird nochmals anders behandelt: Die EL wird solange weiter ausgerichtet, wie der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibt (WEL, Rz. 2340.03). Als zwingende Gründe kommen nur gesundheitliche Gründe der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (z.B. Transportunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall) und andere Formen höherer Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen (WEL, Rz. 2340.04). 3. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). 3.2 Laut Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3.3 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten bzw. der Parteien beschränkt, vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine Beurteilung des Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2. f. und 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.1 f., je mit Hinweisen). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin leitete im Jahr 2019 eine periodische Überprüfung des EL-Anspruchs der Eltern des Beschwerdeführers ein. In diesem Zusammenhang ergaben sich Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2019 verschiedentlich in der Türkei aufgehalten hatte und dass er über ein Konto bei einer türkischen Bank verfügte. Daraufhin forderte die Beschwerdegegnerin ihn (und seine Eltern) mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 unter Androhung der Leistungseinstellung auf, bis 18. November 2019 folgende Unterlagen einzureichen (Dossier VSBES.2020.122, AK-Nr. 10): · Angaben zu Auslandaufenthalten ab Januar 2019 mit entsprechenden Belegen; · Angaben zu einer Liegenschaft in [...]/Türkei; · Saldo und Zinsnachweise per 31. Dezember 2018 von sämtlichen Konten in der Türkei; speziell erwähnt wird das auf den Beschwerdeführer lautende Konto B.___; · Angaben dazu, seit wann diese Konten bestehen. 4.2 Der Beschwerdeführer und seine Eltern antworteten in einem Brief vom 14. November 2019 (Dossier VSBES.2020.122, AK-Nr. 11). Daraus und aus dem gleichzeitig eingereichten Grundbuchauszug (AK-Nr. 12) geht hervor, dass die Liegenschaft in [...]/Türkei den Eltern bzw. der Mutter des Beschwerdeführers gehört und durch diese im Jahr 1990 erworben wurde. Weiter wird erklärt, die Liegenschaft werde von der Grossmutter des Beschwerdeführers bewohnt, wobei der Beschwerdeführer und seine Eltern in den Ferien auch dort weilten. Die Mutter habe seit August 2019 ein Sparkonto in der Türkei. Weiter wurden Auszüge aus diesem Konto und aus dem erwähnten, auf den Beschwerdeführer lautenden Konto Nr. B.___ eingereicht (Dossier VSBES.2020.122, AK-Nr. 13). Die von diesem Konto des Beschwerdeführers erfolgten Bezüge mit unterschiedlichen Bankkarten in der Schweiz und in der Türkei erklärte der Beschwerdeführer damit, dass eine in der Türkei lebende Tante eine der Karten besitze. Zu den Auslandaufenthalten wurde erklärt, es habe nur ein paar kurze Aufenthalte gegeben, die aber insgesamt «nicht die 3-monatige Frist überschritten» hätten. Dokumente, welche die Dauer der Aufenthalte belegen könnten, seien nicht mehr vorhanden. 4.3 Mit Schreiben vom 19. November 2019 hielt die Beschwerdegegnerin fest, es fehlten nach wie vor Informationen und Belege. Diese beträfen die Auslandaufenthalte (genaue Daten, Flugtickets), einen Auszug der türkischen Konten per 31. Dezember 2018 sowie genauere Angaben zur von der Tante benutzten Karte. Die Belege und Informationen seien bis 6. Dezember 2019 einzureichen. Eine Androhung von Rechtsfolgen für den Unterlassungsfall enthielt dieses Schreiben – anders als jenes vom 28. Oktober 2019 – nicht (Dossier VSBES.2020.122, AK-Nr. 14). 4.4 Der Beschwerdeführer und seine Eltern antworteten am 4. Dezember 2019. Sie reichten keine Dokumente ein und erklärten, die E-Tickets für die Flüge seien nicht mehr vorhanden, sie seien aber nicht mehr als drei Monate in der Türkei gewesen. Ein Bankauszug per 31. Dezember 2018 für das Konto des Beschwerdeführers sei online nicht zu beschaffen gewesen und die Bankkarte habe die Tante. Die Mutter habe ihr Konto erst seit August 2019 (AK-Nr. 10). Die Beschwerdegegnerin hielt daraufhin fest, die Informationen und Belege seien nach wie vor unvollständig, und stellte deshalb die Leistungen mit dem 31. Dezember 2019 ein. 4.5 Einer weiteren Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2020 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer und sein Vater am 26. Februar 2020 am Schalter bei der Beschwerdegegnerin erschienen seien. Sie hätten mitgeteilt, dass es nicht möglich sei, die geforderten Unterlagen gemäss der Einstellungsverfügung einzureichen. Der Beschwerdeführer und seine Eltern seien mehr als drei Monate in der Türkei gewesen, aber nicht länger als ein halbes Jahr. Die Stempel auf dem Pass seien nicht komplett und die elektronisch bestellten Flugtickets habe er nicht mehr. Der Beschwerdeführer teile mit, dass er in der Türkei während zwei Monaten im Gefängnis gewesen sei und anschliessend sein Cousin an einem Hirntumor erkrankt sei, weshalb er deswegen nicht in die Schweiz habe zurückreisen können. Weiter hält die Aktennotiz fest, dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass man die Unterlagen für eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen benötige. Die Berechnung werde ab dem Monat vorgenommen, in welchem die Unterlagen komplett seien (AK-Nr. 21). 5. 5.1 Umstritten ist zunächst, wie lange sich der Beschwerdeführer im Jahr 2019 im Ausland aufgehalten hat. Aufgrund der Angaben anlässlich der persönlichen Vorsprache vom 26. Februar 2020 und der Ausführungen in der Replik vom 23. Oktober 2020, S. 2 (A.S. 47) ist davon auszugehen, dass der Auslandaufenthalt insgesamt mehr als drei Monate gedauert hat (zwei Monate März bis Mai, etwas mehr als einen Monat im Juli und August). Weiter bestehen aufgrund der weiteren Angaben des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für zusätzliche Auslandaufenthalte; so erklärte er etwa, er sei neben dem Gefängnisaufenthalt auch wegen einer Erkrankung eines Cousins in der Türkei gewesen. Die genauen Zeitpunkte und Dauern der Aufenthalte lassen sich jedoch nicht feststellen, weil der Beschwerdeführer angeblich die Flugtickets nicht mehr beschaffen kann und seinen Pass verloren hat, wobei die Eintragungen im Pass ohnehin unvollständig seien (vgl. Replik Ziffer 2, A.S. 48). Eine diesbezügliche Beweislosigkeit müsste sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken. Es steht aber auch fest, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht während des ganzen Kalenderjahres 2019 im Ausland aufhielt. Ein Auslandaufenthalt von zwölf Monaten liegt demnach nicht vor. Für die Belange des vorliegenden Verfahrens, das einzig den Anspruch ab 1. Januar 2020 (und nicht jenen des Jahres 2019) betrifft, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben, wie lange sich der Beschwerdeführer im Jahr 2019 tatsächlich ausserhalb der Schweiz aufhielt, denn unabhängig davon, ob es nun mehr als drei oder mehr als sechs (aber weniger als zwölf) Monate waren, käme einzig eine Leistungseinstellung für den Rest des Kalenderjahres 2019 respektive allenfalls eine Rückforderung von Leistungen, die im Jahr 2019 ausgerichtet wurden, infrage. Eine Leistungseinstellung für die Zeit ab 1. Januar 2020 kann nicht mit einem vorübergehenden Auslandaufenthalt, der im Vorjahr stattgefunden hatte, begründet werden, wenn sich der Beschwerdeführer seit Jahresbeginn wieder in der Schweiz aufhielt (vgl. E. II. 2.2). Der Anspruch hängt somit unter diesem Aspekt vom Aufenthalt des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2020 ab. Dazu lassen sich den Akten keine zuverlässigen Angaben entnehmen. 5.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Einstellung der jährlichen Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. Januar 2020 auch damit, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt habe. So habe er den Kontoauszug per 31. Dezember 2018 nicht eingereicht. Dies trifft zu. Allerdings ist der Kontostand an diesem Datum für den hier allein zu beurteilenden Anspruch ab 1. Januar 2020 nicht entscheidend (massgebend ist hierfür das Vermögen am 1. Januar 2020, vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV). Auszüge aus dem Konto für einen Teil des Jahres 2019 wurden mit dem Schreiben vom 14. November 2019 eingereicht (VSBES.2020.122, AK-Nr. 11, 13 S. 5 ff.), ein Auszug per 31. Dezember 2019 nunmehr im Beschwerdeverfahren mit der Eingabe vom 23. Oktober 2020 (Replikbeilage 2). Die Liegenschaft in [...] / Türkei gehört nicht dem Beschwerdeführer. Ob, wie es der Beschwerdeführer behauptet, eine dort wohnhafte Tante über eine Karte verfügt, mit der sie von seinem Konto Geld beziehen kann, ist im konkreten Zusammenhang ebenfalls nicht entscheidend, da das Schreiben vom 19. November 2019, in dem diese Frage aufgeworfen wird, keine Androhung von Rechtsfolgen enthält. Allenfalls könnte dieser Punkt bei der noch vorzunehmenden materiellen Prüfung des Anspruchs ab 1. Januar 2020 unter dem Aspekt des Vermögens oder eines Vermögensverzichts relevant sein, falls ein anrechenbares Vermögen resultieren sollte. 5.3 Zusammenfassend bildet weder ein Auslandaufenthalt im Jahr 2019 noch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht eine hinreichende Grundlage für eine Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2020. Der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den für die Beurteilung dieses Anspruchs relevanten Sachverhalt erhebe – wobei der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen ist – und anschliessend neu entscheide. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6. 6.1 D ie obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Unter dem Aspekt der Kostenverteilung gilt auch eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Rechtsanwalt Wyssmann macht in seiner Kostennote vom 7. Mai 2021 einen Zeitaufwand von 7.36 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von CHF 201.40 geltend (A.S. 53 f.). Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Deshalb können die Positionen «Brief an Klient» vom 19., 21., 25. und 28. August, 17. und 23. September, 12. und
26. Oktober 2020 sowie 4. Mai 2021 (jeweils 0.17 Std.) nicht berücksichtigt werden, da hier von der Zustellung von Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen ist. Ebenso wenig kann die Empfangsbescheinigung vom 23. September 2019 (Brief an Versicherungsgericht, 0.17 Std.) sowie die Fristerstreckung vom 12. Oktober 2019 (Brief an Versicherungsgericht, 0.17 Std.) berücksichtigt werden. Damit verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 5.49 Stunden. Kopien werden mit CHF 0.50 und nicht mit CHF 1.00 vergütet (§ 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT; BGS 615.11]), so dass sich die Auslagen auf CHF 127.90 reduzieren. Damit beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 1'615.95 (Honorar von CHF 1'372.50 zuzüglich Auslagen von CHF 127.90 und MwSt. von CHF 115.55 [7.7 %]). Dieser Betrag ist durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 neu entscheide. 2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'615.95 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Weber-Probst Schmidhauser