Erwerbsersatzordnung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 3 3.1 Anspruchsberechtigt sind unter anderem
Selbstständigerwerbende, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2
der COVID-19-Verordnung 2 (SR 818.101.24; Verbot von Veranstaltungen
mit mehr als 100 Personen und Einschränkung kleinerer Veranstaltungen)
einen Erwerbsausfall erleiden (Art. 2 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung
Erwerbsausfall). Selbstständigerwerbende, die nicht unter Absatz 3 fallen, sind
ebenfalls anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen
zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die
Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019
zwischen 10’000 und 90’000 Franken liegt (Art. 2 Abs. 3
bis
COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; die Bestimmung wurde am 16. April 2020
rückwirkend auf den 17. März 2020 eingefügt). Die Entschädigung wird als
Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens,
das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Art. 4
Abs. 1 und 5 Abs. 1 der Verordnung). Der Anspruch kann frühestens ab
dem 17. März 2020 bestehen und dauert längstens bis zum 16. September
2020 (vgl. Art. 6 und 11 der Verordnung).
3.2 Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) hat das Kreisschreiben über die Entschädigung bei
Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE) erlassen.
Dieses enthält Erläuterungen zu den Verordnungsbestimmungen und wurde in der
Zwischenzeit mehrfach revidiert. Seit Juni 2020 enthält das KS CE auch eine
Regelung zu bestimmten Konstellationen, in welchen für die Beurteilung und
Bemessung des Anspruchs von demjenigen Einkommen, welches dem Beitragsbezug im
Jahr 2019 zugrunde gelegt wurde, abgewichen werden kann. Derartige
Verwaltungsweisungen sind für das Gericht nicht verbindlich, es berücksichtigt
sie aber bei seiner Entscheidung. Laut der seit Mai 2020 geltenden Rz. 1065 des
Kreisschreibens bildet die Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbstständig
Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt
wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung
der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde.
Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive
Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Basierte
die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen
2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung
nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung
abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung
für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf
Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16.
September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein. Gemäss Rz. 1068
bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der
definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem
16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso
keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020
erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbs-einkommens.
E. 4 4.1 Am 16. Juli 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, man habe sie ab 1. Mai 2019 als selbstständig erwerbende Person (Teilhaberin der Kollektivgesellschaft Navani KIG) erfasst. Gleichzeitig wurden ihr Sozialversicherungsbeiträge auf einem Einkommen von CHF 20'000.00 für das Jahr 2019 in Rechnung gestellt (AK-Nr. 1 f.). Die Beschwerdeführerin teilte in der Folge mit, die selbständige Erwerbstätigkeit werde zurzeit nur nebenberuflich ausgeübt und das Einkommen im Jahr 2019 werde die Grenze von CHF 2'300.00 nicht übersteigen (Schreiben vom 30. Juli 2019, AK-Nr. 3). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 7. August 2019 eine neue Mitteilung und setzte die Sozialversicherungsbeiträge auf CHF 0.00 fest (AK-Nr. 4). Am 28. Januar 2020 erging eine neue Mitteilung, mit der die Beiträge für das Jahr 2020 ebenfalls auf CHF 0.00 festgesetzt wurden (AK-Nr. 5). Am 26. März 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, sie werde die selbständige Erwerbstätigkeit ab 1. April 2020 als Haupterwerb ausüben und rechne mit einem voraussichtlichen Erwerbseinkommen im Jahr 2020 von CHF 12'000.00 (AK-Nr. 6). Am 27. März 2020 erging die entsprechende Beitragsverfügung bzw. -mitteilung (AK-Nr. 7). Aus den weiteren eingereichten Unterlagen ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihre zuvor ausgeübte Anstellung beim Kanton Solothurn auf Ende März 2020 beendet hatte (AK-Nr. 11 S. 3; AK-Nr. 16).
E. 4.2 4.2.1 Es ist unbestritten und kann
aufgrund der eingereichten Unterlagen als erstellt gelten, dass die
Beschwerdeführerin durch die behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der
Coronavirus als Selbstständigerwerbende einen Erwerbsausfall erleidet (vgl.
AK-Nr. 12 ff.; Beilagen zur Beschwerde vom 4. Juni 2020). Umstritten
ist, ob ihr eine Entschädigung zusteht, obwohl sie im Jahr 2019 kein
beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat,
wie es Art. 2 Abs. 3
bis
der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall
(vgl. E. II. 3.1 hiervor) gemäss seinem Wortlaut voraussetzt (Abs. 3
dieser Bestimmung gelangt, was ebenfalls unbestritten ist, nicht zur
Anwendung).
4.2.2 Für den Fall, dass eine
selbständige Erwerbstätigkeit erst im Jahr 2020 aufgenommen wurde oder erst in
diesem Jahr zu einem beitragspflichtigen Einkommen führte, sehen grundsätzlich
weder die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall noch das Kreisschreiben (KS CE)
eine Entschädigung vor. Auf der Homepage des Bundesamts für
Sozialversicherungen findet sich allerdings unter der Rubrik «Corona:
Entschädigungen für Erwerbsausfall» bei der Beantwortung von Fragen zur
Entschädigung für Selbstständigerwerbende, Frage «Wie hoch ist die
Entschädigung?» ein Berechnungsbeispiel, dem am Ende folgende Aussage angefügt
ist: «Fehlt eine Akontorechnung für das Jahr 2019, weil die selbständige
Erwerbstätigkeit erst später aufgenommen wurde, wird auf die aktuelle
Beitragsrechnung des Jahres 2020 abgestellt». Im Einklang damit teilte das
Bundesamt laut den Ausführungen in der Beschwerdeantwort im Juni 2020 den
Ausgleichskassen mit, in Fällen, in welchen die selbständige
Haupterwerbstätigkeit erst im Jahr 2020 aufgenommen wurde und somit keine
Beitragsverfügung für das Jahr 2020 vorliegt, könne unpräjudiziell nach Prüfung
des konkreten Einzelfalls für die Bemessung der Entschädigung ausnahmsweise auf
die aktuelle Beitragsrechnung des ersten Quartals 2020 abgestellt werden. Diese
Praxis, welche in der Verordnung keine direkte Stütze findet und auf
Rechtsgleichheitsüberlegungen basieren dürfte, konnte der Beschwerdegegnerin,
als sie den Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 erliess, noch nicht
bekannt sein. Analog zu einer gerichtlichen Praxisänderung ist aber die durch
das Bundesamt erst anschliessend, aber noch vor dem rechtskräftigen Entscheid
über den Anspruch vorgenommene Anpassung im Beschwerdeverfahren zu
berücksichtigen. In Anwendung dieser nachträglich formulierten Grundsätze ist ein
Anspruch zu bejahen: Da die Beschwerdeführerin ihre selbständige
Erwerbstätigkeit schon im Jahr 2019 anmeldete und per Ende März 2020 ihre
Anstellung aufgab, kann davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich geplant
hatte, die selbständige Erwerbstätigkeit auszubauen. Das am 26. März 2020
angemeldete voraussichtliche Einkommen von CHF 12'000.00 für das Jahr 2020
(AK-Nr. 6) kann auch nicht als überhöht bezeichnet werden. Der
Beschwerdeführerin ist daher – entsprechend dem in der Beschwerdeantwort
gestellten Antrag – gestützt auf die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Entschädigung
zuzusprechen, welche auf dem am 26. März 2020 gemeldeten voraussichtlichen
selbständigen Erwerbseinkommen 2020 von CHF 12'000.00 bemessen wird. Die
Beschwerdegegnerin wird die Entschädigung noch betragsmässig festzulegen haben.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin in
einzelnen Rechtsschriften geltend macht, bei der Beurteilung und Bemessung des
Anspruchs sei auch ihr früheres Einkommen aus der bis Ende März 2020
bestehenden Anstellung zu berücksichtigen, kann ihr dagegen nicht gefolgt werden,
denn die Entschädigung kann sich in ihrem Fall einzig auf die selbständige
Erwerbstätigkeit beziehen.
4.4 Zusammenfassend ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 18. Mai
2020 ist aufzuheben (die Verfügung vom 8. Mai 2020 wurde durch den
Einspracheentscheid ersetzt und muss nicht separat aufgehoben werden). Die
Beschwerdeführerin hat für die Zeit vom 17. März 2020 bis 16. September
2020 Anspruch auf eine Entschädigung nach der COVID-19-Verordnung
Erwerbsausfall. Bei der Bemessung der Entschädigung ist von einem Einkommen von
CHF 12'000.00 auszugehen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 5 5.1 Die Beschwerdeführerin, die in eigener Sache handelte, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren. 5.2 In Beschwerdeverfahren betreffend die Anwendung der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 1 der Verordnung in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
- Die Replik vom 12. August 2020 geht zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat vom 17. März bis 16. September 2020 Anspruch auf eine Entschädigung nach der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall. Bei der Bemessung der Entschädigung ist von einem beitragspflichtigen Erwerbseinkommen von CHF 12'000.00 auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat die Höhe der Entschädigung in diesem Sinn betragsmässig festzulegen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Versicherungsgericht 14.09.2020 VSBES.2020.120 Soleure Versicherungsgericht 14.09.2020 VSBES.2020.120 Soletta Versicherungsgericht 14.09.2020 VSBES.2020.120
Urteil vom
14. September 2020 Es wirken mit: Präsident Flückiger Vizepräsidentin Weber-Probst Oberrichter von Felten Gerichtsschreiber Schmidhauser In Sachen A.___ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Beschwerdegegnerin betreffend Erwerbsersatzordnung (Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 19. / 20. April 2020 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein ausgefülltes Formular «Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung» ein (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 8, 9). Sie machte geltend, sie habe eine selbständige Erwerbstätigkeit «im Rahmen von Marktfahrenden ()» aufgenommen und aus diesem Grund ihre bisherige unselbständige Erwerbstätigkeit Ende März 2020 beendet. Wegen der aktuellen Situation könne sie diese Tätigkeit zurzeit nicht ausüben (AK-Nr. 8).
2. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 lehnte die Beschwerdegegnerin den Antrag ab, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt seien (AK-Nr. 18). Die dagegen am 13. Mai 2020 erhobene Einsprache (AK-Nr. 19) wurde mit Einspracheentscheid vom 18. Mai (AK-Nr. 22; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) abgewiesen. 3. 3.1 Am 4. Juni 2020 erhebt A.___ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020. Sie beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und «eine adäquate Corona Erwerbsersatzentschädigung als tatsächliche finanzielle Unterstützung ist zu berechnen und gutzuheissen.» (A.S. 6 ff.). 3.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2020 – nach vorgängiger Rückfrage beim Bundesamt für Sozialversicherungen (vgl. AK-Nr. 30) – auf Gutheissung der Beschwerde. Sie beantragt, der Anspruch auf eine Corona Erwerbsersatzentschädigung für die Beschwerdeführerin sei für die Zeitperiode vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 zu bejahen. Bei der Bemessung der Entschädigung sei von einem beitragspflichtigen Einkommen von CHF 12'000.00 auszugehen (A.S. 14 ff.). 3.3 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik vom 12. August 2020 aus, dem Rechtsbegehren der Beschwerdeantwort könne gefolgt werden. Gleichzeitig hält sie jedoch an der Beschwerde fest und erklärt, das Versicherungsgericht werde gebeten, die Beschwerde gutzuheissen, den Einspracheentscheid aufzuheben und «im Sinne einer tatsächlichen finanziellen Unterstützung eine adäquate Corona Erwerbsersatzentschädigung auf der Grundlage der entrichteten AHV-Beiträge auszurichten.» Zuvor hatte sie am 9. Juli 2020 gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärt, sie wünsche einen Entscheid des Versicherungsgerichts (vgl. AK-Nr. 32; A.S. 25 f.).
4. Auf die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.
1. Am 20. März 2020 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101) die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) erlassen und rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft gesetzt. Später wurde die Geltungsdauer auf die Zeit bis zum 16. September 2020 festgelegt (vgl. Art. 11 der Verordnung). Diese Verordnung sieht eine Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) vor. Gemäss Art. 1 der Verordnung sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. In Bezug auf das Verfahren enthält die Verordnung keine eigene Regelung. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht eine Verfügung (Art. 49 ATSG) und einen Einspracheentscheid (Art. 52 ATSG) erlassen. Das Versicherungsgericht ist zur Erhebung der dagegen erhobenen Beschwerde sachlich, örtlich und funktionell zuständig (vgl. Art. 56 ff. ATSG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG). Im Fall einer solchen «Wiedererwägung lite pendente» wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos, soweit mit dem neuen Entscheid den beschwerdeweise gestellten Anträgen entsprochen wird (vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 233). Aus der Replik vom 12. August 2020 (A.S. 25 f.) ergibt sich allerdings nicht mit letzter Klarheit, ob die Beschwerdeführerin die in der Beschwerdeantwort vorgenommene neue Beurteilung nun vollständig akzeptiert oder nicht. Die Beschwerde ist daher materiell zu behandeln. 3. 3.1 Anspruchsberechtigt sind unter anderem Selbstständigerwerbende, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 (SR 818.101.24; Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen und Einschränkung kleinerer Veranstaltungen) einen Erwerbsausfall erleiden (Art. 2 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Selbstständigerwerbende, die nicht unter Absatz 3 fallen, sind ebenfalls anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen 10’000 und 90’000 Franken liegt (Art. 2 Abs. 3 bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; die Bestimmung wurde am 16. April 2020 rückwirkend auf den 17. März 2020 eingefügt). Die Entschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 der Verordnung). Der Anspruch kann frühestens ab dem 17. März 2020 bestehen und dauert längstens bis zum 16. September 2020 (vgl. Art. 6 und 11 der Verordnung). 3.2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat das Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE) erlassen. Dieses enthält Erläuterungen zu den Verordnungsbestimmungen und wurde in der Zwischenzeit mehrfach revidiert. Seit Juni 2020 enthält das KS CE auch eine Regelung zu bestimmten Konstellationen, in welchen für die Beurteilung und Bemessung des Anspruchs von demjenigen Einkommen, welches dem Beitragsbezug im Jahr 2019 zugrunde gelegt wurde, abgewichen werden kann. Derartige Verwaltungsweisungen sind für das Gericht nicht verbindlich, es berücksichtigt sie aber bei seiner Entscheidung. Laut der seit Mai 2020 geltenden Rz. 1065 des Kreisschreibens bildet die Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbstständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein. Gemäss Rz. 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem
16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbs-einkommens. 4. 4.1 Am 16. Juli 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, man habe sie ab 1. Mai 2019 als selbstständig erwerbende Person (Teilhaberin der Kollektivgesellschaft Navani KIG) erfasst. Gleichzeitig wurden ihr Sozialversicherungsbeiträge auf einem Einkommen von CHF 20'000.00 für das Jahr 2019 in Rechnung gestellt (AK-Nr. 1 f.). Die Beschwerdeführerin teilte in der Folge mit, die selbständige Erwerbstätigkeit werde zurzeit nur nebenberuflich ausgeübt und das Einkommen im Jahr 2019 werde die Grenze von CHF 2'300.00 nicht übersteigen (Schreiben vom 30. Juli 2019, AK-Nr. 3). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 7. August 2019 eine neue Mitteilung und setzte die Sozialversicherungsbeiträge auf CHF 0.00 fest (AK-Nr. 4). Am 28. Januar 2020 erging eine neue Mitteilung, mit der die Beiträge für das Jahr 2020 ebenfalls auf CHF 0.00 festgesetzt wurden (AK-Nr. 5). Am 26. März 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, sie werde die selbständige Erwerbstätigkeit ab 1. April 2020 als Haupterwerb ausüben und rechne mit einem voraussichtlichen Erwerbseinkommen im Jahr 2020 von CHF 12'000.00 (AK-Nr. 6). Am 27. März 2020 erging die entsprechende Beitragsverfügung bzw. -mitteilung (AK-Nr. 7). Aus den weiteren eingereichten Unterlagen ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihre zuvor ausgeübte Anstellung beim Kanton Solothurn auf Ende März 2020 beendet hatte (AK-Nr. 11 S. 3; AK-Nr. 16). 4.2 4.2.1 Es ist unbestritten und kann aufgrund der eingereichten Unterlagen als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin durch die behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus als Selbstständigerwerbende einen Erwerbsausfall erleidet (vgl. AK-Nr. 12 ff.; Beilagen zur Beschwerde vom 4. Juni 2020). Umstritten ist, ob ihr eine Entschädigung zusteht, obwohl sie im Jahr 2019 kein beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat, wie es Art. 2 Abs. 3 bis der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. II. 3.1 hiervor) gemäss seinem Wortlaut voraussetzt (Abs. 3 dieser Bestimmung gelangt, was ebenfalls unbestritten ist, nicht zur Anwendung). 4.2.2 Für den Fall, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit erst im Jahr 2020 aufgenommen wurde oder erst in diesem Jahr zu einem beitragspflichtigen Einkommen führte, sehen grundsätzlich weder die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall noch das Kreisschreiben (KS CE) eine Entschädigung vor. Auf der Homepage des Bundesamts für Sozialversicherungen findet sich allerdings unter der Rubrik «Corona: Entschädigungen für Erwerbsausfall» bei der Beantwortung von Fragen zur Entschädigung für Selbstständigerwerbende, Frage «Wie hoch ist die Entschädigung?» ein Berechnungsbeispiel, dem am Ende folgende Aussage angefügt ist: «Fehlt eine Akontorechnung für das Jahr 2019, weil die selbständige Erwerbstätigkeit erst später aufgenommen wurde, wird auf die aktuelle Beitragsrechnung des Jahres 2020 abgestellt». Im Einklang damit teilte das Bundesamt laut den Ausführungen in der Beschwerdeantwort im Juni 2020 den Ausgleichskassen mit, in Fällen, in welchen die selbständige Haupterwerbstätigkeit erst im Jahr 2020 aufgenommen wurde und somit keine Beitragsverfügung für das Jahr 2020 vorliegt, könne unpräjudiziell nach Prüfung des konkreten Einzelfalls für die Bemessung der Entschädigung ausnahmsweise auf die aktuelle Beitragsrechnung des ersten Quartals 2020 abgestellt werden. Diese Praxis, welche in der Verordnung keine direkte Stütze findet und auf Rechtsgleichheitsüberlegungen basieren dürfte, konnte der Beschwerdegegnerin, als sie den Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 erliess, noch nicht bekannt sein. Analog zu einer gerichtlichen Praxisänderung ist aber die durch das Bundesamt erst anschliessend, aber noch vor dem rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch vorgenommene Anpassung im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. In Anwendung dieser nachträglich formulierten Grundsätze ist ein Anspruch zu bejahen: Da die Beschwerdeführerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit schon im Jahr 2019 anmeldete und per Ende März 2020 ihre Anstellung aufgab, kann davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich geplant hatte, die selbständige Erwerbstätigkeit auszubauen. Das am 26. März 2020 angemeldete voraussichtliche Einkommen von CHF 12'000.00 für das Jahr 2020 (AK-Nr. 6) kann auch nicht als überhöht bezeichnet werden. Der Beschwerdeführerin ist daher – entsprechend dem in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag – gestützt auf die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Entschädigung zuzusprechen, welche auf dem am 26. März 2020 gemeldeten voraussichtlichen selbständigen Erwerbseinkommen 2020 von CHF 12'000.00 bemessen wird. Die Beschwerdegegnerin wird die Entschädigung noch betragsmässig festzulegen haben. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin in einzelnen Rechtsschriften geltend macht, bei der Beurteilung und Bemessung des Anspruchs sei auch ihr früheres Einkommen aus der bis Ende März 2020 bestehenden Anstellung zu berücksichtigen, kann ihr dagegen nicht gefolgt werden, denn die Entschädigung kann sich in ihrem Fall einzig auf die selbständige Erwerbstätigkeit beziehen. 4.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 ist aufzuheben (die Verfügung vom 8. Mai 2020 wurde durch den Einspracheentscheid ersetzt und muss nicht separat aufgehoben werden). Die Beschwerdeführerin hat für die Zeit vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 Anspruch auf eine Entschädigung nach der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall. Bei der Bemessung der Entschädigung ist von einem Einkommen von CHF 12'000.00 auszugehen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin, die in eigener Sache handelte, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren. 5.2 In Beschwerdeverfahren betreffend die Anwendung der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 1 der Verordnung in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG). Demnach wird erkannt : 1. Die Replik vom 12. August 2020 geht zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat vom 17. März bis 16. September 2020 Anspruch auf eine Entschädigung nach der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall. Bei der Bemessung der Entschädigung ist von einem beitragspflichtigen Erwerbseinkommen von CHF 12'000.00 auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat die Höhe der Entschädigung in diesem Sinn betragsmässig festzulegen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident Der Gerichtsschreiber Flückiger Schmidhauser