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VSBES.2020.103

Familienzulagen

Solothurn · 2020-03-24 · Deutsch SO
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 Dezember 2016 mit der Begründung «Abgang Mitglied» (AK-Nr. 7).

5.

5.1     Mit

Zulagenentscheid/Wegfallanzeige vom 9. Oktober 2019 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, weil B.___ in den Jahren 2015 und

2016 das maximale Jahreseinkommen von CHF 28'200.00 überschritten habe, bestehe

für ihn ab 1. Januar 2015 kein Anspruch mehr auf Ausbildungszulagen. Die zu

Unrecht bezogene Zulagen seien zurückzuerstatten (AK-Nr. 10). Die

Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf den Auszug aus dem Individuellen

Konto (IK) von B.___ vom 26. September 2019 (AK-Nr. 9).

5.2     Mittels Abrechnung vom 5.

November 2019 forderte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer den Betrag

von CHF 6'000.00 zurück (AK-Nr. 11), wozu sich dieser am 25. November 2019

schriftlich äusserte (AK-Nr. 12).

5.3     Mit Verfügung vom 10. Dezember

2019 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar

2015 bis 31. Dezember 2016 keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen für seinen

Sohn B.___ habe. Die in dieser Periode bezogenen Zulagen von insgesamt CHF 6'000.00

seien zurückzuerstatten (AK-Nr. 13). Die dagegen durch den

Beschwerdeführer am 23. Januar 2020 erhobene Beschwerde (recte: Einsprache)

wies die Beschwerdegegnerin am 24. März 2020 ab (AK-Nr. 14 f.).

6.       Am 18. Mai 2020 erhebt der Beschwerdeführer

gegen den Einspracheentscheid vom 24. März 2020 Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Er stellt und begründet folgende

Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 2 ff.):

1.  Der

Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

2.  Eventualiter

sei der Entscheid dahingehend durch die Vorinstanz zu ergänzen, dass auf den

Antrag «Neue Berechnung der Rückforderung aufgrund der nur leichten

Überschreitung des Maximaleinkommens von Sohn B.___» eingegangen werde.

3. Es

sei zu verfügen, dass der Beschwerdeführer für die zurückgeforderten

Ausbildungsbeiträge nicht oder nur teilweise aufkommen müsse, da die Forderung

zu einer finanziell ausserordentlich schwierigen Situation führen bzw. die

bereits schwierige Situation noch weiter verschärfen würde.

4.  Des

Weiteren werde beantragt, dem Beschwerdeführer die Prozessführung im Rahmen

einer unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen, da er nicht über die erforderlichen

finanziellen Mittel verfüge.

5.  Alles

sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Basel-Stadt

bzw. der Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel zu beurteilen.

7.       In der Beschwerdeantwort vom 4.

Juni 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S.

14 f.).

Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Der Beschwerdeführer sei – so

hält die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2020 fest –

bei ihrem Mitglied D.___ mit Sitz in [...] angestellt gewesen und habe dort

Ausbildungszulagen u.a. für seinen Sohn B.___ bezogen. Zufolge Umstrukturierung

der Firma seien die Zulagen bis 31. Dezember 2016 ausgerichtet worden. Aufgrund

des Sitzes der ehemaligen Arbeitgeberin ergebe sich die örtliche Zuständigkeit

des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn (Art. 22 FamZG) (A.S. 14).

1.2     Nach Art. 12 Abs. 2 Bundesgesetz

über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz/FamZG, SR 836.2) unterstehen

Arbeitgeber der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen

seinen rechtlichen Sitz hat. Über Beschwerden gegen Entscheide der

Familienausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) das

Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist.

1.3     Nachdem die ehemalige Arbeitgeberin

des Beschwerdeführers im Kanton Solothurn domiziliert war, ergibt sich folglich

die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn. Auf

die Beschwerde vom 18. Mai 2020 ist einzutreten, sind doch auch die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, sachliche

Zuständigkeit) erfüllt. Die Beschwerdefrist ist aufgrund des Fristenstillstands

im Zusammenhang mit dem Coronavirus eingehalten.

1.4     Streitig ist eine Rückforderung

von Ausbildungszulagen im Betrag von insgesamt CHF 6'000.00 (AK-Nr. 13). Gemäss

§ 54

bis

Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS

125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter

über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis

höchstens CHF 30‘000.00. Er ist daher für die Beurteilung der vorliegenden

Streitsache zuständig.

2.

2.1     Nach Art. 1 FamZG sind die

Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Familienzulagen anwendbar, soweit

das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2.2     Familienzulagen sind einmalige

oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle

Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG).

Die Familienzulagen nach FamZG umfassen auch die Ausbildungszulage, die ab dem

Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum

Abschluss der Ausbildung ausgerichtet wird, längstens jedoch bis zum Ende des

Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG).

Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung

im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) absolvieren (Art. 1 Abs. 1 Verordnung

über die Familienzulagen, Familienzulagenverordnung/FamZV, SR 836.21).

2.3     Nach Art. 25 Abs. 5 AHVG kann

der Bundesrat festlegen, was als Ausbildung gilt. Gestützt auf diese Kompetenz

hat er die Art. 49

bis

und 49

ter

der Verordnung über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Verordnung über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung, AHVV, SR 831.101) erlassen, die am 1. Januar 2011

in Kraft getreten sind; diese enthalten u.a. folgende Regelung: Nicht als in

Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches

Erwerbseinkommen erzielt, das höher als die maximale volle Altersrente der AHV ist

(Art. 49

bis

Abs. 3 AHVV).

2.4     Das Bundesamt stellt

verbindliche Rententabellen auf (Art. 53 Abs. 1 AHVV). Aufgrund der

AHV/IV-Rententabellen 2015 des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV)

beträgt die monatliche Vollrente pro 2015 und 2016 CHF 2'350.00.

2.5     Jede Ausgleichskasse führt unter

der Nummer der versicherten Person ein individuelles Konto (IK) über die

Erwerbseinkommen, für die ihr bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine

Altersrente die Beiträge entrichtet worden sind (vgl. Art. 137 AHVV).

3.       Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen

hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25

Abs. 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig ist der Bezüger oder die Bezügerin der

unrechtsmässig gewährten Leistungen, Dritte oder Behörden, denen Geldleistungen

zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG

ausbezahlt oder an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt

worden ist. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres,

nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens

aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen

Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung

hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht,

so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

4.       Es ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer für seinen Sohn B.___ in den Jahren 2015 und 2016

Ausbildungszulagen von monatlich CHF 250.00 bzw. insgesamt CHF 6'000.00 erhalten

hat. Weil B.___ nach Ansicht der Beschwerdegegnerin in dieser Zeit

Bruttoeinkommen erzielt habe, die höher seien als die maximale volle

Altersrente der AHV (damals CHF 2'350.00 [pro Monat]), bestehe für diese Zeit

kein Anspruch auf Ausbildungszulagen (AK-Nr. 13; A.S. 15). Dazu hält der

Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, es treffe zu, dass B.___ während seiner

gesamten Ausbildung bereits gearbeitet habe; dies aber nur, um sein Studium

finanzieren zu können, welches eigentlich als Vollzeitstudium gelte. Dass sein

Sohn durch die beruflichen Tätigkeiten knapp über dem gesetzlichen Maximum zur

Auszahlung der Ausbildungsbeiträge verdient habe, könne als unglücklicher

Umstand angesehen werden. Im Übrigen hätten die monatlichen Auslagen, alleine

für das Generalabonnement, die Ausbildungszulagen bei weitem überschritten

(A.S. 5, 7, 8).

5.

5.1     In der Verfügung vom 10.

Dezember 2019 hat die Beschwerdegegnerin festgestellt, der Sohn des

Beschwerdeführers, B.___, im Jahr 2015 ein Bruttoeinkommen von CHF 41'153.00

und pro 2016 ein solches von CHF 47'909.00 realisiert habe (A.S. 13). Dabei hat

sie sich auf den IK-Auszug von B.___ gestützt (vgl. A.S. 15), worin die

vorstehenden, in diesen Jahren erzielten Einkommen ausgewiesen werden (AK-Nr.

9); davon hat die Beschwerdegegnerin zuvor keine Kenntnis gehabt, was der

Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt. Diesen Einkommen steht das gesetzliche

Maximaleinkommen (vgl. E. II 2.3 f. hiervor) für die Jahre 2015 und 2016 im

Betrag von CHF 28'200.00 (12 x 2'350.00) gegenüber. Es ist zwar lobenswert,

dass B.___ nebst seinem Studium erwerbstätig gewesen ist und damit einen Teil

der Ausbildungskosten finanziert hat. Dieser Umstand wie im Übrigen auch sein

Lebensbedarf ändern allerdings nichts daran, dass er mit den Erwerbseinkommen

pro 2015 und 2016 die Einkommensgrenze im Sinne von Art. 49

bis

Abs.

3 AHVV deutlich überschritten hat.

5.2     Folglich ist das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin – insbesondere in Beachtung von Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG

(vgl. E. II 3 hiervor) –, die durch den Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und

2016 unrechtmässig bezogenen Ausbildungszulagen für seinen Sohn B.___ im Betrag

von insgesamt CHF 6'000.00 zurückzufordern, nicht zu beanstanden. Der

Beschwerdeführer hat somit der gemäss Verfügung vom 10. Dezember 2019

festgesetzten Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG nachzukommen.

Die gegen den Einspracheentscheid vom 24. März 2020 erhobene Beschwerde erweist

sich als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

5.3     Insoweit der Beschwerdeführer

sinngemäss den Erlass der Rückforderung beantragt hat (A.S. 3 ff.), ist darauf im

vorliegenden Verfahren nicht einzutreten; hierfür kann er sich nach Rechtskraft

des vorliegenden Entscheids an die Beschwerdegegnerin wenden, die dann über ein

Erlassgesuch zu entscheiden hätte.

6.       Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.       Das Verfahren ist grundsätzlich

kostenlos (§ 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem

Versicherungsgericht, VVV, BGS 125.922); davon abzuweichen, besteht im

vorliegenden Fall kein Anlass. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege wird daher gegenstandslos.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom23. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel,Viaduktstrasse 42, 4002 Basel,

Beschwerdegegnerin

betreffendFamilienzulagen– Rückforderung Ausbildungszulagen pro 2015 und 2016 (Einspracheentscheid vom 24. März 2020)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts inErwägung:

I.

1.       Am 22. Juli 2014 bestätigte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), [...], gegenüber der Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend Beschwerdegegnerin), Basel, dass sein Sohn B.___, geb. 1994, voraussichtlich in der Zeit von August 2011 bis Juni 2015 eine Ausbildung bzw. die Fachmatur Kommunikation absolvieren werde. Während dieser Ausbildung habe er kein Einkommen (Ausgleichskasse Beleg (AK-)Nr. 1). Mit Zulagenentscheid vom 1. September 2014 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für seine Kinder B.___ und C.___ eine Ausbildungszulage von je CHF 250.00 pro Monat zu, und zwar für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 30.Juni (B.___) bzw.

31. August 2015 (C.___) (AK-Nr. 2).

2.       Am 9. September 2015 gab der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mittels Ausbildungsbestätigung an, dass B.___ vom 1. August 2015 bis 30. Juli 2016 (handschriftliche Korrektur: 1. Juli 2015 - 31. Juli 2016) die Fachmaturität Kommunikation absolvieren werde. Einkommen werde er keines haben (AK-Nr. 3). Im Zulagenentscheid vom 8. Oktober 2015 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass er für B.___ in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31. Juli 2016 und für C.___ in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31. August 2016 Anspruch auf Ausbildungszulagen von unverändert je CHF 250.00 pro Monat habe (AK-Nr. 4).

3.       Der durch den Beschwerdeführer am

13. September 2016 unterzeichneten Ausbildungsbestätigung kann entnommen werden, dass B.___ vom 1. August 2016 bis 30. Juni 2017 die Fachhochschule besuchen werde. Während dieser Zeit werde sein Sohn, so gab der Beschwerdeführer weiter an, kein Einkommen realisieren (AK-Nr. 5). Mittels Zulagenentscheid vom 6. Oktober 2016 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für B.___ in der Zeit vom 1. August 2016 bis 30. Juni 2017 und für C.___ in der Zeit vom 1. bis 31. August 2016 Ausbildungszulagen von wiederum je CHF 250.00 zu (AK-Nr. 6).

4.       Am 23. Januar 2017 erging eine «Wegfallanzeige» der Beschwerdegegnerin an die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers per

31. Dezember 2016 mit der Begründung «Abgang Mitglied» (AK-Nr. 7).

5.

5.1     Mit Zulagenentscheid/Wegfallanzeige vom 9. Oktober 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, weil B.___ in den Jahren 2015 und 2016 das maximale Jahreseinkommen von CHF 28'200.00 überschritten habe, bestehe für ihn ab 1. Januar 2015 kein Anspruch mehr auf Ausbildungszulagen. Die zu Unrecht bezogene Zulagen seien zurückzuerstatten (AK-Nr. 10). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) von B.___ vom 26. September 2019 (AK-Nr. 9).

5.2     Mittels Abrechnung vom 5. November 2019 forderte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer den Betrag von CHF 6'000.00 zurück (AK-Nr. 11), wozu sich dieser am 25. November 2019 schriftlich äusserte (AK-Nr. 12).

5.3     Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen für seinen Sohn B.___ habe. Die in dieser Periode bezogenen Zulagen von insgesamt CHF 6'000.00 seien zurückzuerstatten (AK-Nr. 13). Die dagegen durch den Beschwerdeführer am 23. Januar 2020 erhobene Beschwerde (recte: Einsprache) wies die Beschwerdegegnerin am 24. März 2020 ab (AK-Nr. 14 f.).

6.       Am 18. Mai 2020 erhebt der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 24. März 2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Er stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 2 ff.):

1.  Der Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.  Eventualiter sei der Entscheid dahingehend durch die Vorinstanz zu ergänzen, dass auf den Antrag «Neue Berechnung der Rückforderung aufgrund der nur leichten Überschreitung des Maximaleinkommens von Sohn B.___» eingegangen werde.

3. Es sei zu verfügen, dass der Beschwerdeführer für die zurückgeforderten Ausbildungsbeiträge nicht oder nur teilweise aufkommen müsse, da die Forderung zu einer finanziell ausserordentlich schwierigen Situation führen bzw. die bereits schwierige Situation noch weiter verschärfen würde.

4.  Des Weiteren werde beantragt, dem Beschwerdeführer die Prozessführung im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen, da er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfüge.

5.  Alles sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Basel-Stadt bzw. der Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel zu beurteilen.

7.       In der Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 14 f.).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Der Beschwerdeführer sei – so hält die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2020 fest – bei ihrem Mitglied D.___ mit Sitz in [...] angestellt gewesen und habe dort Ausbildungszulagen u.a. für seinen Sohn B.___ bezogen. Zufolge Umstrukturierung der Firma seien die Zulagen bis 31. Dezember 2016 ausgerichtet worden. Aufgrund des Sitzes der ehemaligen Arbeitgeberin ergebe sich die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn (Art. 22 FamZG) (A.S. 14).

1.2     Nach Art. 12 Abs. 2 Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz/FamZG, SR 836.2) unterstehen Arbeitgeber der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat. Über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist.

1.3     Nachdem die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers im Kanton Solothurn domiziliert war, ergibt sich folglich die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn. Auf die Beschwerde vom 18. Mai 2020 ist einzutreten, sind doch auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, sachliche Zuständigkeit) erfüllt. Die Beschwerdefrist ist aufgrund des Fristenstillstands im Zusammenhang mit dem Coronavirus eingehalten.

1.4     Streitig ist eine Rückforderung von Ausbildungszulagen im Betrag von insgesamt CHF 6'000.00 (AK-Nr. 13). Gemäss § 54bisAbs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00. Er ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

2.

2.1     Nach Art. 1 FamZG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

2.2     Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Die Familienzulagen nach FamZG umfassen auch die Ausbildungszulage, die ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet wird, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) absolvieren (Art. 1 Abs. 1 Verordnung über die Familienzulagen, Familienzulagenverordnung/FamZV, SR 836.21).

2.3     Nach Art. 25 Abs. 5 AHVG kann der Bundesrat festlegen, was als Ausbildung gilt. Gestützt auf diese Kompetenz hat er die Art. 49bisund 49terder Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, SR 831.101) erlassen, die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten sind; diese enthalten u.a. folgende Regelung: Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher als die maximale volle Altersrente der AHV ist (Art. 49bisAbs. 3 AHVV).

2.4     Das Bundesamt stellt verbindliche Rententabellen auf (Art. 53 Abs. 1 AHVV). Aufgrund der AHV/IV-Rententabellen 2015 des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) beträgt die monatliche Vollrente pro 2015 und 2016 CHF 2'350.00.

2.5     Jede Ausgleichskasse führt unter der Nummer der versicherten Person ein individuelles Konto (IK) über die Erwerbseinkommen, für die ihr bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente die Beiträge entrichtet worden sind (vgl. Art. 137 AHVV).

3.       Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig ist der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtsmässig gewährten Leistungen, Dritte oder Behörden, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG ausbezahlt oder an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt worden ist. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

4.       Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für seinen Sohn B.___ in den Jahren 2015 und 2016 Ausbildungszulagen von monatlich CHF 250.00 bzw. insgesamt CHF 6'000.00 erhalten hat. Weil B.___ nach Ansicht der Beschwerdegegnerin in dieser Zeit Bruttoeinkommen erzielt habe, die höher seien als die maximale volle Altersrente der AHV (damals CHF 2'350.00 [pro Monat]), bestehe für diese Zeit kein Anspruch auf Ausbildungszulagen (AK-Nr. 13; A.S. 15). Dazu hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, es treffe zu, dass B.___ während seiner gesamten Ausbildung bereits gearbeitet habe; dies aber nur, um sein Studium finanzieren zu können, welches eigentlich als Vollzeitstudium gelte. Dass sein Sohn durch die beruflichen Tätigkeiten knapp über dem gesetzlichen Maximum zur Auszahlung der Ausbildungsbeiträge verdient habe, könne als unglücklicher Umstand angesehen werden. Im Übrigen hätten die monatlichen Auslagen, alleine für das Generalabonnement, die Ausbildungszulagen bei weitem überschritten (A.S. 5, 7, 8).

5.

5.1     In der Verfügung vom 10. Dezember 2019 hat die Beschwerdegegnerin festgestellt, der Sohn des Beschwerdeführers, B.___, im Jahr 2015 ein Bruttoeinkommen von CHF 41'153.00 und pro 2016 ein solches von CHF 47'909.00 realisiert habe (A.S. 13). Dabei hat sie sich auf den IK-Auszug von B.___ gestützt (vgl. A.S. 15), worin die vorstehenden, in diesen Jahren erzielten Einkommen ausgewiesen werden (AK-Nr. 9); davon hat die Beschwerdegegnerin zuvor keine Kenntnis gehabt, was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt. Diesen Einkommen steht das gesetzliche Maximaleinkommen (vgl. E. II 2.3 f. hiervor) für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von CHF 28'200.00 (12 x 2'350.00) gegenüber. Es ist zwar lobenswert, dass B.___ nebst seinem Studium erwerbstätig gewesen ist und damit einen Teil der Ausbildungskosten finanziert hat. Dieser Umstand wie im Übrigen auch sein Lebensbedarf ändern allerdings nichts daran, dass er mit den Erwerbseinkommen pro 2015 und 2016 die Einkommensgrenze im Sinne von Art. 49bisAbs. 3 AHVV deutlich überschritten hat.

5.2     Folglich ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin – insbesondere in Beachtung von Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG (vgl. E. II 3 hiervor) –, die durch den Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2016 unrechtmässig bezogenen Ausbildungszulagen für seinen Sohn B.___ im Betrag von insgesamt CHF 6'000.00 zurückzufordern, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat somit der gemäss Verfügung vom 10. Dezember 2019 festgesetzten Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG nachzukommen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 24. März 2020 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

5.3     Insoweit der Beschwerdeführer sinngemäss den Erlass der Rückforderung beantragt hat (A.S. 3 ff.), ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten; hierfür kann er sich nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an die Beschwerdegegnerin wenden, die dann über ein Erlassgesuch zu entscheiden hätte.

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.       Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (§ 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht, VVV, BGS 125.922); davon abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird daher gegenstandslos.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger