Erwägungen (1 Absätze)
E. 31 Dezember 2016 mit der Begründung «Abgang Mitglied» (AK-Nr. 7).
5.
5.1 Mit
Zulagenentscheid/Wegfallanzeige vom 9. Oktober 2019 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, weil B.___ in den Jahren 2015 und
2016 das maximale Jahreseinkommen von CHF 28'200.00 überschritten habe, bestehe
für ihn ab 1. Januar 2015 kein Anspruch mehr auf Ausbildungszulagen. Die zu
Unrecht bezogene Zulagen seien zurückzuerstatten (AK-Nr. 10). Die
Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf den Auszug aus dem Individuellen
Konto (IK) von B.___ vom 26. September 2019 (AK-Nr. 9).
5.2 Mittels Abrechnung vom 5.
November 2019 forderte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer den Betrag
von CHF 6'000.00 zurück (AK-Nr. 11), wozu sich dieser am 25. November 2019
schriftlich äusserte (AK-Nr. 12).
5.3 Mit Verfügung vom 10. Dezember
2019 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar
2015 bis 31. Dezember 2016 keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen für seinen
Sohn B.___ habe. Die in dieser Periode bezogenen Zulagen von insgesamt CHF 6'000.00
seien zurückzuerstatten (AK-Nr. 13). Die dagegen durch den
Beschwerdeführer am 23. Januar 2020 erhobene Beschwerde (recte: Einsprache)
wies die Beschwerdegegnerin am 24. März 2020 ab (AK-Nr. 14 f.).
6. Am 18. Mai 2020 erhebt der Beschwerdeführer
gegen den Einspracheentscheid vom 24. März 2020 Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Er stellt und begründet folgende
Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 2 ff.):
1. Der
Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter
sei der Entscheid dahingehend durch die Vorinstanz zu ergänzen, dass auf den
Antrag «Neue Berechnung der Rückforderung aufgrund der nur leichten
Überschreitung des Maximaleinkommens von Sohn B.___» eingegangen werde.
3. Es
sei zu verfügen, dass der Beschwerdeführer für die zurückgeforderten
Ausbildungsbeiträge nicht oder nur teilweise aufkommen müsse, da die Forderung
zu einer finanziell ausserordentlich schwierigen Situation führen bzw. die
bereits schwierige Situation noch weiter verschärfen würde.
4. Des
Weiteren werde beantragt, dem Beschwerdeführer die Prozessführung im Rahmen
einer unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen, da er nicht über die erforderlichen
finanziellen Mittel verfüge.
5. Alles
sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Basel-Stadt
bzw. der Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel zu beurteilen.
7. In der Beschwerdeantwort vom 4.
Juni 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S.
14 f.).
Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Der Beschwerdeführer sei – so
hält die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2020 fest –
bei ihrem Mitglied D.___ mit Sitz in [...] angestellt gewesen und habe dort
Ausbildungszulagen u.a. für seinen Sohn B.___ bezogen. Zufolge Umstrukturierung
der Firma seien die Zulagen bis 31. Dezember 2016 ausgerichtet worden. Aufgrund
des Sitzes der ehemaligen Arbeitgeberin ergebe sich die örtliche Zuständigkeit
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn (Art. 22 FamZG) (A.S. 14).
1.2 Nach Art. 12 Abs. 2 Bundesgesetz
über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz/FamZG, SR 836.2) unterstehen
Arbeitgeber der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen
seinen rechtlichen Sitz hat. Über Beschwerden gegen Entscheide der
Familienausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) das
Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist.
1.3 Nachdem die ehemalige Arbeitgeberin
des Beschwerdeführers im Kanton Solothurn domiziliert war, ergibt sich folglich
die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn. Auf
die Beschwerde vom 18. Mai 2020 ist einzutreten, sind doch auch die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, sachliche
Zuständigkeit) erfüllt. Die Beschwerdefrist ist aufgrund des Fristenstillstands
im Zusammenhang mit dem Coronavirus eingehalten.
1.4 Streitig ist eine Rückforderung
von Ausbildungszulagen im Betrag von insgesamt CHF 6'000.00 (AK-Nr. 13). Gemäss
§ 54
bis
Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS
125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter
über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis
höchstens CHF 30‘000.00. Er ist daher für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig.
2.
2.1 Nach Art. 1 FamZG sind die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Familienzulagen anwendbar, soweit
das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2 Familienzulagen sind einmalige
oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle
Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG).
Die Familienzulagen nach FamZG umfassen auch die Ausbildungszulage, die ab dem
Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum
Abschluss der Ausbildung ausgerichtet wird, längstens jedoch bis zum Ende des
Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG).
Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung
im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) absolvieren (Art. 1 Abs. 1 Verordnung
über die Familienzulagen, Familienzulagenverordnung/FamZV, SR 836.21).
2.3 Nach Art. 25 Abs. 5 AHVG kann
der Bundesrat festlegen, was als Ausbildung gilt. Gestützt auf diese Kompetenz
hat er die Art. 49
bis
und 49
ter
der Verordnung über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung, AHVV, SR 831.101) erlassen, die am 1. Januar 2011
in Kraft getreten sind; diese enthalten u.a. folgende Regelung: Nicht als in
Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches
Erwerbseinkommen erzielt, das höher als die maximale volle Altersrente der AHV ist
(Art. 49
bis
Abs. 3 AHVV).
2.4 Das Bundesamt stellt
verbindliche Rententabellen auf (Art. 53 Abs. 1 AHVV). Aufgrund der
AHV/IV-Rententabellen 2015 des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV)
beträgt die monatliche Vollrente pro 2015 und 2016 CHF 2'350.00.
2.5 Jede Ausgleichskasse führt unter
der Nummer der versicherten Person ein individuelles Konto (IK) über die
Erwerbseinkommen, für die ihr bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine
Altersrente die Beiträge entrichtet worden sind (vgl. Art. 137 AHVV).
3. Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen
hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25
Abs. 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig ist der Bezüger oder die Bezügerin der
unrechtsmässig gewährten Leistungen, Dritte oder Behörden, denen Geldleistungen
zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG
ausbezahlt oder an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt
worden ist. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres,
nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens
aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen
Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung
hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht,
so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
4. Es ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer für seinen Sohn B.___ in den Jahren 2015 und 2016
Ausbildungszulagen von monatlich CHF 250.00 bzw. insgesamt CHF 6'000.00 erhalten
hat. Weil B.___ nach Ansicht der Beschwerdegegnerin in dieser Zeit
Bruttoeinkommen erzielt habe, die höher seien als die maximale volle
Altersrente der AHV (damals CHF 2'350.00 [pro Monat]), bestehe für diese Zeit
kein Anspruch auf Ausbildungszulagen (AK-Nr. 13; A.S. 15). Dazu hält der
Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, es treffe zu, dass B.___ während seiner
gesamten Ausbildung bereits gearbeitet habe; dies aber nur, um sein Studium
finanzieren zu können, welches eigentlich als Vollzeitstudium gelte. Dass sein
Sohn durch die beruflichen Tätigkeiten knapp über dem gesetzlichen Maximum zur
Auszahlung der Ausbildungsbeiträge verdient habe, könne als unglücklicher
Umstand angesehen werden. Im Übrigen hätten die monatlichen Auslagen, alleine
für das Generalabonnement, die Ausbildungszulagen bei weitem überschritten
(A.S. 5, 7, 8).
5.
5.1 In der Verfügung vom 10.
Dezember 2019 hat die Beschwerdegegnerin festgestellt, der Sohn des
Beschwerdeführers, B.___, im Jahr 2015 ein Bruttoeinkommen von CHF 41'153.00
und pro 2016 ein solches von CHF 47'909.00 realisiert habe (A.S. 13). Dabei hat
sie sich auf den IK-Auszug von B.___ gestützt (vgl. A.S. 15), worin die
vorstehenden, in diesen Jahren erzielten Einkommen ausgewiesen werden (AK-Nr.
9); davon hat die Beschwerdegegnerin zuvor keine Kenntnis gehabt, was der
Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt. Diesen Einkommen steht das gesetzliche
Maximaleinkommen (vgl. E. II 2.3 f. hiervor) für die Jahre 2015 und 2016 im
Betrag von CHF 28'200.00 (12 x 2'350.00) gegenüber. Es ist zwar lobenswert,
dass B.___ nebst seinem Studium erwerbstätig gewesen ist und damit einen Teil
der Ausbildungskosten finanziert hat. Dieser Umstand wie im Übrigen auch sein
Lebensbedarf ändern allerdings nichts daran, dass er mit den Erwerbseinkommen
pro 2015 und 2016 die Einkommensgrenze im Sinne von Art. 49
bis
Abs.
3 AHVV deutlich überschritten hat.
5.2 Folglich ist das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin – insbesondere in Beachtung von Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG
(vgl. E. II 3 hiervor) –, die durch den Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und
2016 unrechtmässig bezogenen Ausbildungszulagen für seinen Sohn B.___ im Betrag
von insgesamt CHF 6'000.00 zurückzufordern, nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer hat somit der gemäss Verfügung vom 10. Dezember 2019
festgesetzten Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG nachzukommen.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 24. März 2020 erhobene Beschwerde erweist
sich als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.
5.3 Insoweit der Beschwerdeführer
sinngemäss den Erlass der Rückforderung beantragt hat (A.S. 3 ff.), ist darauf im
vorliegenden Verfahren nicht einzutreten; hierfür kann er sich nach Rechtskraft
des vorliegenden Entscheids an die Beschwerdegegnerin wenden, die dann über ein
Erlassgesuch zu entscheiden hätte.
6. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7. Das Verfahren ist grundsätzlich
kostenlos (§ 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem
Versicherungsgericht, VVV, BGS 125.922); davon abzuweichen, besteht im
vorliegenden Fall kein Anlass. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wird daher gegenstandslos.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom23. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel,Viaduktstrasse 42, 4002 Basel,
Beschwerdegegnerin
betreffendFamilienzulagen Rückforderung Ausbildungszulagen pro 2015 und 2016 (Einspracheentscheid vom 24. März 2020)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts inErwägung:
I.
1. Am 22. Juli 2014 bestätigte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), [...], gegenüber der Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend Beschwerdegegnerin), Basel, dass sein Sohn B.___, geb. 1994, voraussichtlich in der Zeit von August 2011 bis Juni 2015 eine Ausbildung bzw. die Fachmatur Kommunikation absolvieren werde. Während dieser Ausbildung habe er kein Einkommen (Ausgleichskasse Beleg (AK-)Nr. 1). Mit Zulagenentscheid vom 1. September 2014 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für seine Kinder B.___ und C.___ eine Ausbildungszulage von je CHF 250.00 pro Monat zu, und zwar für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 30.Juni (B.___) bzw.
31. August 2015 (C.___) (AK-Nr. 2).
2. Am 9. September 2015 gab der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mittels Ausbildungsbestätigung an, dass B.___ vom 1. August 2015 bis 30. Juli 2016 (handschriftliche Korrektur: 1. Juli 2015 - 31. Juli 2016) die Fachmaturität Kommunikation absolvieren werde. Einkommen werde er keines haben (AK-Nr. 3). Im Zulagenentscheid vom 8. Oktober 2015 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass er für B.___ in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31. Juli 2016 und für C.___ in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31. August 2016 Anspruch auf Ausbildungszulagen von unverändert je CHF 250.00 pro Monat habe (AK-Nr. 4).
3. Der durch den Beschwerdeführer am
13. September 2016 unterzeichneten Ausbildungsbestätigung kann entnommen werden, dass B.___ vom 1. August 2016 bis 30. Juni 2017 die Fachhochschule besuchen werde. Während dieser Zeit werde sein Sohn, so gab der Beschwerdeführer weiter an, kein Einkommen realisieren (AK-Nr. 5). Mittels Zulagenentscheid vom 6. Oktober 2016 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für B.___ in der Zeit vom 1. August 2016 bis 30. Juni 2017 und für C.___ in der Zeit vom 1. bis 31. August 2016 Ausbildungszulagen von wiederum je CHF 250.00 zu (AK-Nr. 6).
4. Am 23. Januar 2017 erging eine «Wegfallanzeige» der Beschwerdegegnerin an die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers per
31. Dezember 2016 mit der Begründung «Abgang Mitglied» (AK-Nr. 7).
5.
5.1 Mit Zulagenentscheid/Wegfallanzeige vom 9. Oktober 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, weil B.___ in den Jahren 2015 und 2016 das maximale Jahreseinkommen von CHF 28'200.00 überschritten habe, bestehe für ihn ab 1. Januar 2015 kein Anspruch mehr auf Ausbildungszulagen. Die zu Unrecht bezogene Zulagen seien zurückzuerstatten (AK-Nr. 10). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) von B.___ vom 26. September 2019 (AK-Nr. 9).
5.2 Mittels Abrechnung vom 5. November 2019 forderte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer den Betrag von CHF 6'000.00 zurück (AK-Nr. 11), wozu sich dieser am 25. November 2019 schriftlich äusserte (AK-Nr. 12).
5.3 Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen für seinen Sohn B.___ habe. Die in dieser Periode bezogenen Zulagen von insgesamt CHF 6'000.00 seien zurückzuerstatten (AK-Nr. 13). Die dagegen durch den Beschwerdeführer am 23. Januar 2020 erhobene Beschwerde (recte: Einsprache) wies die Beschwerdegegnerin am 24. März 2020 ab (AK-Nr. 14 f.).
6. Am 18. Mai 2020 erhebt der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 24. März 2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Er stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 2 ff.):
1. Der Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei der Entscheid dahingehend durch die Vorinstanz zu ergänzen, dass auf den Antrag «Neue Berechnung der Rückforderung aufgrund der nur leichten Überschreitung des Maximaleinkommens von Sohn B.___» eingegangen werde.
3. Es sei zu verfügen, dass der Beschwerdeführer für die zurückgeforderten Ausbildungsbeiträge nicht oder nur teilweise aufkommen müsse, da die Forderung zu einer finanziell ausserordentlich schwierigen Situation führen bzw. die bereits schwierige Situation noch weiter verschärfen würde.
4. Des Weiteren werde beantragt, dem Beschwerdeführer die Prozessführung im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen, da er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfüge.
5. Alles sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Basel-Stadt bzw. der Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel zu beurteilen.
7. In der Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 14 f.).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Der Beschwerdeführer sei so hält die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2020 fest bei ihrem Mitglied D.___ mit Sitz in [...] angestellt gewesen und habe dort Ausbildungszulagen u.a. für seinen Sohn B.___ bezogen. Zufolge Umstrukturierung der Firma seien die Zulagen bis 31. Dezember 2016 ausgerichtet worden. Aufgrund des Sitzes der ehemaligen Arbeitgeberin ergebe sich die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn (Art. 22 FamZG) (A.S. 14).
1.2 Nach Art. 12 Abs. 2 Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz/FamZG, SR 836.2) unterstehen Arbeitgeber der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat. Über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist.
1.3 Nachdem die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers im Kanton Solothurn domiziliert war, ergibt sich folglich die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn. Auf die Beschwerde vom 18. Mai 2020 ist einzutreten, sind doch auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, sachliche Zuständigkeit) erfüllt. Die Beschwerdefrist ist aufgrund des Fristenstillstands im Zusammenhang mit dem Coronavirus eingehalten.
1.4 Streitig ist eine Rückforderung von Ausbildungszulagen im Betrag von insgesamt CHF 6'000.00 (AK-Nr. 13). Gemäss § 54bisAbs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30000.00. Er ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.
2.
2.1 Nach Art. 1 FamZG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Die Familienzulagen nach FamZG umfassen auch die Ausbildungszulage, die ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet wird, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) absolvieren (Art. 1 Abs. 1 Verordnung über die Familienzulagen, Familienzulagenverordnung/FamZV, SR 836.21).
2.3 Nach Art. 25 Abs. 5 AHVG kann der Bundesrat festlegen, was als Ausbildung gilt. Gestützt auf diese Kompetenz hat er die Art. 49bisund 49terder Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, SR 831.101) erlassen, die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten sind; diese enthalten u.a. folgende Regelung: Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher als die maximale volle Altersrente der AHV ist (Art. 49bisAbs. 3 AHVV).
2.4 Das Bundesamt stellt verbindliche Rententabellen auf (Art. 53 Abs. 1 AHVV). Aufgrund der AHV/IV-Rententabellen 2015 des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) beträgt die monatliche Vollrente pro 2015 und 2016 CHF 2'350.00.
2.5 Jede Ausgleichskasse führt unter der Nummer der versicherten Person ein individuelles Konto (IK) über die Erwerbseinkommen, für die ihr bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente die Beiträge entrichtet worden sind (vgl. Art. 137 AHVV).
3. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig ist der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtsmässig gewährten Leistungen, Dritte oder Behörden, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG ausbezahlt oder an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt worden ist. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
4. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für seinen Sohn B.___ in den Jahren 2015 und 2016 Ausbildungszulagen von monatlich CHF 250.00 bzw. insgesamt CHF 6'000.00 erhalten hat. Weil B.___ nach Ansicht der Beschwerdegegnerin in dieser Zeit Bruttoeinkommen erzielt habe, die höher seien als die maximale volle Altersrente der AHV (damals CHF 2'350.00 [pro Monat]), bestehe für diese Zeit kein Anspruch auf Ausbildungszulagen (AK-Nr. 13; A.S. 15). Dazu hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, es treffe zu, dass B.___ während seiner gesamten Ausbildung bereits gearbeitet habe; dies aber nur, um sein Studium finanzieren zu können, welches eigentlich als Vollzeitstudium gelte. Dass sein Sohn durch die beruflichen Tätigkeiten knapp über dem gesetzlichen Maximum zur Auszahlung der Ausbildungsbeiträge verdient habe, könne als unglücklicher Umstand angesehen werden. Im Übrigen hätten die monatlichen Auslagen, alleine für das Generalabonnement, die Ausbildungszulagen bei weitem überschritten (A.S. 5, 7, 8).
5.
5.1 In der Verfügung vom 10. Dezember 2019 hat die Beschwerdegegnerin festgestellt, der Sohn des Beschwerdeführers, B.___, im Jahr 2015 ein Bruttoeinkommen von CHF 41'153.00 und pro 2016 ein solches von CHF 47'909.00 realisiert habe (A.S. 13). Dabei hat sie sich auf den IK-Auszug von B.___ gestützt (vgl. A.S. 15), worin die vorstehenden, in diesen Jahren erzielten Einkommen ausgewiesen werden (AK-Nr. 9); davon hat die Beschwerdegegnerin zuvor keine Kenntnis gehabt, was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt. Diesen Einkommen steht das gesetzliche Maximaleinkommen (vgl. E. II 2.3 f. hiervor) für die Jahre 2015 und 2016 im Betrag von CHF 28'200.00 (12 x 2'350.00) gegenüber. Es ist zwar lobenswert, dass B.___ nebst seinem Studium erwerbstätig gewesen ist und damit einen Teil der Ausbildungskosten finanziert hat. Dieser Umstand wie im Übrigen auch sein Lebensbedarf ändern allerdings nichts daran, dass er mit den Erwerbseinkommen pro 2015 und 2016 die Einkommensgrenze im Sinne von Art. 49bisAbs. 3 AHVV deutlich überschritten hat.
5.2 Folglich ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin insbesondere in Beachtung von Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG (vgl. E. II 3 hiervor) , die durch den Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2016 unrechtmässig bezogenen Ausbildungszulagen für seinen Sohn B.___ im Betrag von insgesamt CHF 6'000.00 zurückzufordern, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat somit der gemäss Verfügung vom 10. Dezember 2019 festgesetzten Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG nachzukommen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 24. März 2020 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.
5.3 Insoweit der Beschwerdeführer sinngemäss den Erlass der Rückforderung beantragt hat (A.S. 3 ff.), ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten; hierfür kann er sich nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an die Beschwerdegegnerin wenden, die dann über ein Erlassgesuch zu entscheiden hätte.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (§ 7 Abs. 1 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht, VVV, BGS 125.922); davon abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird daher gegenstandslos.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger