Erwägungen (2 Absätze)
E. 3 Dezember 2018 und ergab – wie erwähnt – eine niedrigere EL als die mit der Einsprache angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2018 (vgl. AK-Nr. 103 ff.). 3.2 In formeller Hinsicht ist dieses Vorgehen nicht korrekt. So wäre innerhalb des Einspracheverfahrens eine Verschlechterung nur unter dem Aspekt einer reformatio in peius nach Art. 12 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) möglich. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um eine solche, sondern um den Ersatz der Verfügung wegen neuer, bekannt gewordener Tatsachen. In diesem Zusammenhang ist eine neue Verfügung zu erlassen, wenn die neue Beurteilung ungünstiger ausfällt als die frühere; dies hat die Beschwerdegegnerin nicht gemacht.
E. 4 4.1 Damit ist tatsächlich von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen; diese rechtfertigt insofern eine Entschädigung, als durch die Gehörsverletzung ein zusätzlicher Aufwand entstanden ist (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2007 vom 18. Februar 2008). Diese Voraussetzung kann hier insofern bejaht werden, als die Beschwerdeführerin hat Beschwerde erheben müssen, um die formellen Aspekte zu rügen. Die materiellen Einwände hätten ohnehin vorgebracht werden müssen und sind ausserdem, wie schon in der Verfügung vom 26. Februar 2019 erwähnt (A.S. 27 ff.), entweder unbegründet oder dann für die derzeitige Anspruchsbeurteilung nicht entscheidend. 4.2 Nach Art. 61 lit. g Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) setzt das Versicherungsgericht die Parteientschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses fest. 4.3 Im vorliegenden Fall hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin – wie bereits angeführt – eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'000.00 geltend gemacht (A.S. 30 f.). In Beachtung der gesetzlichen Regelung nach Art. 63 lit. g ATSG (vgl. E II 4.2 hiervor) sowie des im Zusammenhang der Verletzung des rechtlichen Gehörs entstandenen, zusätzlichen Aufwands erscheint eine Parteientschädigung von CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MwSt) als angemessen, die die Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat.
5. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschlussvom25. April 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherung
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Postadresse: Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffendErgänzungsleistungen zur IV-Rente(Einspracheentscheid vom 27. November 2018 und Verfügung vom 3. Dezember 2018)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichtsin Erwägung:
Demnach wirdbeschlossen:
1.Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn abgeschrieben.
2.Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger