Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten d.h. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
Sodann macht der Vertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. Februar 2021 geltend,die Beschwerdeführerin habe immer arbeiten und einen Beitrag an das gemeinsame Einkommen leisten wollen. Die Kinderbetreuung sei immer sichergestellt gewesen. Aus der Befragung sei zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen plötzlich nicht mehr möglich gewesen sei, einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Sie leide an Depressionen und an einem multiplen Myelom. Das Myelom sei nie eingehend abgeklärt worden. Es gebe lediglich einen Bericht des I.___, woraus hervorgehe, dass das Myelom keine Auswirkungen betreffend Müdigkeit habe. Ebenfalls sei das Restless leg Syndrom nie abgeklärt worden. Es könne sein, dass dieses ebenfalls Auswirkungen auf die Müdigkeit der Beschwerdeführerin habe. Es könne nicht sein, dass ein solcher Sachverhalt nur psychiatrisch exploriert werde. Der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt. Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin ausserordentlich müde sei und praktisch den ganzen Tag im Bett verbringe. Dr. med. C.___ setze sich damit aber nicht auseinander. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Gutachter dies nicht als sozialen Rückzug werte. Dr. med. C.___ habe festgehalten, es handle sich hierbei um ein chronisches Müdigkeitssyndrom ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Er erkläre aber nicht, weshalb dies keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben solle. Im Bericht der D.___ vom 26. April 2019 werde sodann eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Zudem sei ein weiterer stationärer Aufenthalt geplant. Eine gesunde Person würde es nicht in Kauf nehmen, ihre Kinder zurückzulassen und sich in eine stationäre Behandlung zu begeben. Demnach sei ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neuropsychologie, Psychiatrie, Onkologie und Neurologie durchzuführen. Sodann sei die Haushaltsabklärung ebenfalls mangelhaft. Insbesondere sei die Statusfrage nicht korrekt beantwortet worden. Zudem sei keine Abklärung vor Ort erfolgt. Dieser Fall müsse demnach zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, dem Abschlussbericht des zuständigen Eingliederungsfachmannes sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erst die Kinderbetreuung regeln wolle. Zudem sei eine Unterstützung bei der Stellensuche durch die Invalidenversicherung nicht notwendig. Die nachfolgenden Abklärungen hätten sodann ergeben, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Pensum von 25 % nachgehen würde. Die restlichen 75 % entfielen in den Aufgabenbereich Haushalt. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades komme somit die gemischte Methode zur Anwendung. Der IK-Auszug belege, dass die Beschwerdeführerin nie in einem hohen Arbeitspensum ausserhäuslich erwerbstätig gewesen sei, entsprechend könne auch lediglich dieser Teilerwerb als versicherter Erwerbsaufall gelten. Es sei auch weiterhin davon auszugehen, dass sie nicht in einem grösseren als einem 25%igen Pensum ausserhäuslich erwerbstätig wäre, da sie die Kinderbetreuung eben gerade nicht geregelt habe. Sie habe denn auch mehrfach erwähnt, dass sie ihre Kinder nicht durch fremde Personen betreuen lasse. Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin heute in der angestammten Tätigkeit als voll arbeits- und erwerbsfähig gelte und entsprechend keine Invalidität im Sinne des Gesetzes mehr vorliege. Dies gelte unabhängig vom Status. Sodann hätten medizinischen Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 15. Februar 2016 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit für sämtliche Erwerbstätigkeiten vollständig eingeschränkt gewesen sei. Ab September 2017 sei ihr aus medizinischer Sicht wieder eine Tätigkeit im Rahmen eines 50%-Pensums und ab 22. Januar 2018 eines 100 Prozent Pensums zumutbar. Von einer Einschränkung im Haushaltbereich sei nicht auszugehen. Die gesundheitliche Verbesserung werde unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV nach drei Monaten berücksichtigt, somit per Dezember 2017 und Mai 2018. Das Wartejahr sei per 15. Februar 2017 abgelaufen. Der Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Die Anmeldung sei am 7. März 2017 eingegangen. Die Leistungen könnten somit frühestens ab 1. September 2017 ausgerichtet werden. Da der Invaliditätsgrad in jedem Fall unter 40 Prozent liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
Ergänzend führt die Vertreterin der Beschwerdegegnerin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. Februar 2021 aus, sie sei ebenfalls der Ansicht, dass der medizinische Sachverhalt in somatischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt worden sei. In diesem Sinne wäre die Beschwerdegegnerin damit einverstanden, wenn das Gericht ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten veranlassen würde.
6. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 14. Februar 2019 zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:
6.1
6.1.1Im Bericht des Spitals I.___ vom 15. Juni 2017 (IV-Nr. 11) wurde ein Smoldering Multiple Myeloma (SMM) vom Typ IgG kappa, ED 05/2016, diagnostiziert. Die beschriebenen Symptome von Müdigkeit und Gewichtsverlust seien schwierig mit dem Smoldering myeloma in Verbindung zu bringen. Das Myelomboard empfehle den sicheren Ausschluss einer Amyloidose mit Suche nach Amyloid in der Knochenmarksbiopsie sowie einer Bauchfettaspiration. Im Kontext des Gewichtsverlusts könne der Beschwerdeführerin sogar eine Kolonoskopie zur Suche nach Amyloidose im Gastrointestinaltrakt empfohlen werden. Des Weiteren sollte ein POEMS-Syndrom (insbesondere endokrinologisch) sicher ausgeschlossen werden. In Abwesenheit eines Myelom-definierenden klinischen Ereignisses, einer Amyloidose oder eines POEMS-Syndroms bestehe aktuell keine Indikation zu einer Therapie, und das Myelomboard empfehle entsprechend ein exspektatives Vorgehen.
6.1.4 Im Bericht vom 3. September 2019 (IV-Nr. 19) diagnostizierte die Hausärztin der Beschwerdeführerin, med. pract. B.___, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein multiples Myelom sowie eine schwere Depression und attestierte der Beschwerdeführerin folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 % vom 15. 16. Februar 2016, 100 % vom 17. Mai 10. Juni 2016, 100 % vom 26. Oktober 26. Dezember 2016, 100 % vom 17. Februar bis 10. März 2017 und 100 % vom 11. März bis 4. April 2017.
6.2.9 Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik L.___ vom 8. März 2022 (A.S. 154) wurde ausgeführt, als Grund für die Einweisung sei von einer Kollegin gemeldet worden, dass die Beschwerdeführerin einen Rückfall in eine depressive Phase aufweise, als Reaktion auf eine komplizierte sozioökonomische Situation, die mit Schlafstörungen einhergehe. Während des Krankenhausaufenthalts sei es zu einer Wiederherstellung des physiologischen Schlaf-Wach-Zyklus und eine Verbesserung der Stimmung gekommen, die auch mit der Möglichkeit einhergegangen seien, umzuziehen und eine Arbeit in der Herkunftsstadt [...] in der Provinz [...] anzunehmen. Der Krankenhausaufenthalt sei durch eine schrittweise Verbesserung der Beziehungsebene und eine positive Interaktion mit dem Pflege-, Arzt- und Betreuungspersonal gekennzeichnet gewesen. Angesichts des erfolgreichen Abschlusses des Krankenhausaufenthalts seien keine weiteren Änderungen der medikamentösen Behandlung erforderlich gewesen.
8.1.4.2 Sodann führte der psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, es bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit. Die Explorandin sei aufgrund ihrer erheblichen leidensbedingten Einschränkungen nicht in der Lage, eine wirtschaftlich verwertbare Leistung zu erbringen. Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die vom psychiatrischen Gutachter attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E.2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1)Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a)Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b)Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c)Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2)Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
-gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Diesbezüglich ist der Diagnosestellung zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Symptomatik, mit aktuell schwerer depressiver Symptomatik mit psychotischen Symptomen bestehe. Hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung wurde festgehalten, die klinischen Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung schwankten je nach Zustand der depressiven Symptomatik.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die Behandlung bei Frau Dr. med. H.___ sei am 15. Juni 2022 im Rahmen der Rückmigration nach Italien abgeschlossen worden. Die Prognose sei ungewiss. Bis 2016 sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig gewesen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich die hohe affektive Instabilität im Kontext einer Änderung der sozialen Situation bei der 39-jährigen Explorandin noch ändern könne. Eine Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei indiziert. Eine Neubeurteilung der Situation der Arbeitsfähigkeit sei ein Jahr nach der Rückmigration sinnvoll. In der gutachterlichen Gesamtbeurteilung wurde dazu ergänzend festgehalten, berufliche Massnahmen könnten bei aufgehobener Arbeitsfähigkeit nicht empfohlen werden. Eine stabile Präsenz bei einer beruflichen Massnahme wäre der Explorandin nicht möglich. Auch eine Beschäftigung im geschützten Rahmen sei aus psychiatrischer Sicht aktuell nicht sinnvoll. Gestützt auf diese Ausführungen ist im Resultat zwar nicht von einer Behandlungsresistenz, jedoch zumindest aktuell von einer Eingliederungsresistenz auszugehen.
Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S. 430). Im vorliegenden Gutachten wurde diesbezüglich in der Gesamtbeurteilung festgehalten, es sei davon auszugehen, dass die komorbiden psychiatrischen Störungen mit dem somatischen Krankheitsbild ungünstig interagierten. So bestehe gemäss psychiatrischer Einschätzung bei der Explorandin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, die negativ mit der komorbiden psychiatrischen Störung einer rezidivierenden depressiven Symptomatik mit derzeit schwerer Ausprägung sowie ebenfalls negativ mit der hämato-onkologischen Grunderkrankung interagiere.
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich kann auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung verwiesen werden, auf welche gemäss psychiatrischer Beurteilung abgestellt werden kann. So bestünden klinisch psychiatrisch keine Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Verdeutlichung. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe sie früh zu Bett und häufig stehe sie erst um 11:00 Uhr morgens auf. So liege sie etwa 15 Stunden im Bett. Im Haushalt mache sie das Minimum. Sie habe wenig Motivation. Sie habe keine Kontakte, ausser zu ihrem Freund, die Familie sei vollständig in Italien. Ihre Hobbies seien Handarbeiten und Basteln. Diese könne sie jedoch aktuell nicht machen. Hauptsächlich sei sie durch ihre starke Müdigkeit und ihre psychischen Probleme eingeschränkt. Sie denke, dass es ihr insgesamt über die letzten Jahre schlechter gegangen sei. Gestützt auf diesen Angaben ist von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus auszugehen.
Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich ist dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Behandlung eine sehr kritische Haltung gegenüber den Medikamenten gehabt zu haben scheine. Die Psychopharmaka seien in der Untersuchung durch Herrn Dr. C.___ nicht nachweisbar gewesen. Zwischenzeitlich scheine sich die Adhärenz bezüglich Psychopharmakatherapie gebessert zu haben. In der aktuellen Untersuchung seien die Medikamente nachweisbar gewesen. Agomelatin habe eine sehr kurze Halbwertszeit, so dass der fehlende Nachweis mit der Psychopharmakologie der Substanz erklärt werden könne. Demnach ist gestützt darauf von einem hohen Leidensdruck auszugehen.
9. Strittig ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin den Status der Beschwerdeführerin mit der Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten 25%igen ausserhäuslichen Tätigkeit korrekt festgelegt hat.
9.1 Im Zusammenhang mit der strittigen Statusfrage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
9.1.5 In dem bei der E.___ eingeholten Arbeitgeberbericht vom 11. Mai 2020 (A.S. 47) gab Z.___, Co-Präsident, an, die allgemeine Arbeitszeit, sowie die Öffnungszeit des Clubrestaurants, hätten in der Kompetenz bzw. Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen. Entsprechend könne er keine Angaben dazu liefern. Es gebe dazu auch keine Rapporte. Grundsätzlich fielen die Arbeitszeiten in den Monaten März Juni / August Oktober höher aus. Der Trainings- und Spielbetrieb sei in dieser Zeit entsprechend höher als im Herbst / Winter.
9.2 Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. Februar 2021 machten die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen F.___ und G.___ im Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Statusfrage im Wesentlichen folgende Beweisaussagen:
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre.
11.2Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1000.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten
11.3 Wie dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch die Einholung weiterer Arztberichte und eines Gerichtsgutachtens schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten für den eingeholten Arztbericht von Dr. med. J.___ von CHF 30.00, für die Übersetzungen der eingeholten Arztberichte von CHF 910.00 sowie für das M.___-Gutachten von CHF 20'265.40 total ausmachend CHF 21'205.40 zu tragen.
Demnach wirderkannt:
4.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 1000.00 zu bezahlen.
5.Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten
6.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Kosten der eingeholten Arztberichte, der diesbezüglichen Übersetzungen sowie des Gerichtsgutachtens von total CHF 21'205.40 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_354/2023 vom 24. Oktober 2023 bestätigt.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 3 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 3.3 3.3.1 Bei versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018 gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bisIVV):
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).
Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:
a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).
Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei (Abs. 3):
a. das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird; und
b. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).
Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bisAbs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet wird.
3.3.2 Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.2).
E. 4 4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten d.h. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
Sodann macht der Vertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. Februar 2021 geltend,die Beschwerdeführerin habe immer arbeiten und einen Beitrag an das gemeinsame Einkommen leisten wollen. Die Kinderbetreuung sei immer sichergestellt gewesen. Aus der Befragung sei zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen plötzlich nicht mehr möglich gewesen sei, einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Sie leide an Depressionen und an einem multiplen Myelom. Das Myelom sei nie eingehend abgeklärt worden. Es gebe lediglich einen Bericht des I.___, woraus hervorgehe, dass das Myelom keine Auswirkungen betreffend Müdigkeit habe. Ebenfalls sei das Restless leg Syndrom nie abgeklärt worden. Es könne sein, dass dieses ebenfalls Auswirkungen auf die Müdigkeit der Beschwerdeführerin habe. Es könne nicht sein, dass ein solcher Sachverhalt nur psychiatrisch exploriert werde. Der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt. Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin ausserordentlich müde sei und praktisch den ganzen Tag im Bett verbringe. Dr. med. C.___ setze sich damit aber nicht auseinander. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Gutachter dies nicht als sozialen Rückzug werte. Dr. med. C.___ habe festgehalten, es handle sich hierbei um ein chronisches Müdigkeitssyndrom ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Er erkläre aber nicht, weshalb dies keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben solle. Im Bericht der D.___ vom 26. April 2019 werde sodann eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Zudem sei ein weiterer stationärer Aufenthalt geplant. Eine gesunde Person würde es nicht in Kauf nehmen, ihre Kinder zurückzulassen und sich in eine stationäre Behandlung zu begeben. Demnach sei ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neuropsychologie, Psychiatrie, Onkologie und Neurologie durchzuführen. Sodann sei die Haushaltsabklärung ebenfalls mangelhaft. Insbesondere sei die Statusfrage nicht korrekt beantwortet worden. Zudem sei keine Abklärung vor Ort erfolgt. Dieser Fall müsse demnach zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, dem Abschlussbericht des zuständigen Eingliederungsfachmannes sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erst die Kinderbetreuung regeln wolle. Zudem sei eine Unterstützung bei der Stellensuche durch die Invalidenversicherung nicht notwendig. Die nachfolgenden Abklärungen hätten sodann ergeben, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Pensum von 25 % nachgehen würde. Die restlichen 75 % entfielen in den Aufgabenbereich Haushalt. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades komme somit die gemischte Methode zur Anwendung. Der IK-Auszug belege, dass die Beschwerdeführerin nie in einem hohen Arbeitspensum ausserhäuslich erwerbstätig gewesen sei, entsprechend könne auch lediglich dieser Teilerwerb als versicherter Erwerbsaufall gelten. Es sei auch weiterhin davon auszugehen, dass sie nicht in einem grösseren als einem 25%igen Pensum ausserhäuslich erwerbstätig wäre, da sie die Kinderbetreuung eben gerade nicht geregelt habe. Sie habe denn auch mehrfach erwähnt, dass sie ihre Kinder nicht durch fremde Personen betreuen lasse. Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin heute in der angestammten Tätigkeit als voll arbeits- und erwerbsfähig gelte und entsprechend keine Invalidität im Sinne des Gesetzes mehr vorliege. Dies gelte unabhängig vom Status. Sodann hätten medizinischen Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 15. Februar 2016 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit für sämtliche Erwerbstätigkeiten vollständig eingeschränkt gewesen sei. Ab September 2017 sei ihr aus medizinischer Sicht wieder eine Tätigkeit im Rahmen eines 50%-Pensums und ab 22. Januar 2018 eines 100 Prozent Pensums zumutbar. Von einer Einschränkung im Haushaltbereich sei nicht auszugehen. Die gesundheitliche Verbesserung werde unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV nach drei Monaten berücksichtigt, somit per Dezember 2017 und Mai 2018. Das Wartejahr sei per 15. Februar 2017 abgelaufen. Der Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Die Anmeldung sei am 7. März 2017 eingegangen. Die Leistungen könnten somit frühestens ab 1. September 2017 ausgerichtet werden. Da der Invaliditätsgrad in jedem Fall unter 40 Prozent liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
Ergänzend führt die Vertreterin der Beschwerdegegnerin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. Februar 2021 aus, sie sei ebenfalls der Ansicht, dass der medizinische Sachverhalt in somatischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt worden sei. In diesem Sinne wäre die Beschwerdegegnerin damit einverstanden, wenn das Gericht ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten veranlassen würde.
6. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 14. Februar 2019 zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:
E. 6.1 6.1.1Im Bericht des Spitals I.___ vom 15. Juni 2017 (IV-Nr. 11) wurde ein Smoldering Multiple Myeloma (SMM) vom Typ IgG kappa, ED 05/2016, diagnostiziert. Die beschriebenen Symptome von Müdigkeit und Gewichtsverlust seien schwierig mit dem Smoldering myeloma in Verbindung zu bringen. Das Myelomboard empfehle den sicheren Ausschluss einer Amyloidose mit Suche nach Amyloid in der Knochenmarksbiopsie sowie einer Bauchfettaspiration. Im Kontext des Gewichtsverlusts könne der Beschwerdeführerin sogar eine Kolonoskopie zur Suche nach Amyloidose im Gastrointestinaltrakt empfohlen werden. Des Weiteren sollte ein POEMS-Syndrom (insbesondere endokrinologisch) sicher ausgeschlossen werden. In Abwesenheit eines Myelom-definierenden klinischen Ereignisses, einer Amyloidose oder eines POEMS-Syndroms bestehe aktuell keine Indikation zu einer Therapie, und das Myelomboard empfehle entsprechend ein exspektatives Vorgehen.
6.1.4 Im Bericht vom 3. September 2019 (IV-Nr. 19) diagnostizierte die Hausärztin der Beschwerdeführerin, med. pract. B.___, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein multiples Myelom sowie eine schwere Depression und attestierte der Beschwerdeführerin folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 % vom 15. 16. Februar 2016, 100 % vom 17. Mai 10. Juni 2016, 100 % vom 26. Oktober 26. Dezember 2016, 100 % vom 17. Februar bis 10. März 2017 und 100 % vom 11. März bis 4. April 2017.
6.2.9 Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik L.___ vom 8. März 2022 (A.S. 154) wurde ausgeführt, als Grund für die Einweisung sei von einer Kollegin gemeldet worden, dass die Beschwerdeführerin einen Rückfall in eine depressive Phase aufweise, als Reaktion auf eine komplizierte sozioökonomische Situation, die mit Schlafstörungen einhergehe. Während des Krankenhausaufenthalts sei es zu einer Wiederherstellung des physiologischen Schlaf-Wach-Zyklus und eine Verbesserung der Stimmung gekommen, die auch mit der Möglichkeit einhergegangen seien, umzuziehen und eine Arbeit in der Herkunftsstadt [...] in der Provinz [...] anzunehmen. Der Krankenhausaufenthalt sei durch eine schrittweise Verbesserung der Beziehungsebene und eine positive Interaktion mit dem Pflege-, Arzt- und Betreuungspersonal gekennzeichnet gewesen. Angesichts des erfolgreichen Abschlusses des Krankenhausaufenthalts seien keine weiteren Änderungen der medikamentösen Behandlung erforderlich gewesen.
8.1.4.2 Sodann führte der psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, es bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit. Die Explorandin sei aufgrund ihrer erheblichen leidensbedingten Einschränkungen nicht in der Lage, eine wirtschaftlich verwertbare Leistung zu erbringen. Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die vom psychiatrischen Gutachter attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E.2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1)Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a)Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b)Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c)Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2)Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
-gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Diesbezüglich ist der Diagnosestellung zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Symptomatik, mit aktuell schwerer depressiver Symptomatik mit psychotischen Symptomen bestehe. Hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung wurde festgehalten, die klinischen Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung schwankten je nach Zustand der depressiven Symptomatik.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die Behandlung bei Frau Dr. med. H.___ sei am 15. Juni 2022 im Rahmen der Rückmigration nach Italien abgeschlossen worden. Die Prognose sei ungewiss. Bis 2016 sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig gewesen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich die hohe affektive Instabilität im Kontext einer Änderung der sozialen Situation bei der 39-jährigen Explorandin noch ändern könne. Eine Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei indiziert. Eine Neubeurteilung der Situation der Arbeitsfähigkeit sei ein Jahr nach der Rückmigration sinnvoll. In der gutachterlichen Gesamtbeurteilung wurde dazu ergänzend festgehalten, berufliche Massnahmen könnten bei aufgehobener Arbeitsfähigkeit nicht empfohlen werden. Eine stabile Präsenz bei einer beruflichen Massnahme wäre der Explorandin nicht möglich. Auch eine Beschäftigung im geschützten Rahmen sei aus psychiatrischer Sicht aktuell nicht sinnvoll. Gestützt auf diese Ausführungen ist im Resultat zwar nicht von einer Behandlungsresistenz, jedoch zumindest aktuell von einer Eingliederungsresistenz auszugehen.
Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S. 430). Im vorliegenden Gutachten wurde diesbezüglich in der Gesamtbeurteilung festgehalten, es sei davon auszugehen, dass die komorbiden psychiatrischen Störungen mit dem somatischen Krankheitsbild ungünstig interagierten. So bestehe gemäss psychiatrischer Einschätzung bei der Explorandin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, die negativ mit der komorbiden psychiatrischen Störung einer rezidivierenden depressiven Symptomatik mit derzeit schwerer Ausprägung sowie ebenfalls negativ mit der hämato-onkologischen Grunderkrankung interagiere.
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich kann auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung verwiesen werden, auf welche gemäss psychiatrischer Beurteilung abgestellt werden kann. So bestünden klinisch psychiatrisch keine Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Verdeutlichung. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe sie früh zu Bett und häufig stehe sie erst um 11:00 Uhr morgens auf. So liege sie etwa 15 Stunden im Bett. Im Haushalt mache sie das Minimum. Sie habe wenig Motivation. Sie habe keine Kontakte, ausser zu ihrem Freund, die Familie sei vollständig in Italien. Ihre Hobbies seien Handarbeiten und Basteln. Diese könne sie jedoch aktuell nicht machen. Hauptsächlich sei sie durch ihre starke Müdigkeit und ihre psychischen Probleme eingeschränkt. Sie denke, dass es ihr insgesamt über die letzten Jahre schlechter gegangen sei. Gestützt auf diesen Angaben ist von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus auszugehen.
Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich ist dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Behandlung eine sehr kritische Haltung gegenüber den Medikamenten gehabt zu haben scheine. Die Psychopharmaka seien in der Untersuchung durch Herrn Dr. C.___ nicht nachweisbar gewesen. Zwischenzeitlich scheine sich die Adhärenz bezüglich Psychopharmakatherapie gebessert zu haben. In der aktuellen Untersuchung seien die Medikamente nachweisbar gewesen. Agomelatin habe eine sehr kurze Halbwertszeit, so dass der fehlende Nachweis mit der Psychopharmakologie der Substanz erklärt werden könne. Demnach ist gestützt darauf von einem hohen Leidensdruck auszugehen.
9. Strittig ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin den Status der Beschwerdeführerin mit der Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten 25%igen ausserhäuslichen Tätigkeit korrekt festgelegt hat.
9.1 Im Zusammenhang mit der strittigen Statusfrage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
9.1.5 In dem bei der E.___ eingeholten Arbeitgeberbericht vom 11. Mai 2020 (A.S. 47) gab Z.___, Co-Präsident, an, die allgemeine Arbeitszeit, sowie die Öffnungszeit des Clubrestaurants, hätten in der Kompetenz bzw. Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen. Entsprechend könne er keine Angaben dazu liefern. Es gebe dazu auch keine Rapporte. Grundsätzlich fielen die Arbeitszeiten in den Monaten März Juni / August Oktober höher aus. Der Trainings- und Spielbetrieb sei in dieser Zeit entsprechend höher als im Herbst / Winter.
9.2 Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. Februar 2021 machten die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen F.___ und G.___ im Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Statusfrage im Wesentlichen folgende Beweisaussagen:
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre.
11.2Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1000.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten
11.3 Wie dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch die Einholung weiterer Arztberichte und eines Gerichtsgutachtens schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten für den eingeholten Arztbericht von Dr. med. J.___ von CHF 30.00, für die Übersetzungen der eingeholten Arztberichte von CHF 910.00 sowie für das M.___-Gutachten von CHF 20'265.40 total ausmachend CHF 21'205.40 zu tragen.
Demnach wirderkannt:
4.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 1000.00 zu bezahlen.
5.Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten
6.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Kosten der eingeholten Arztberichte, der diesbezüglichen Übersetzungen sowie des Gerichtsgutachtens von total CHF 21'205.40 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_354/2023 vom 24. Oktober 2023 bestätigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
6.9
Urteilvom20. April 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn,Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffendInvalidenrente und berufliche Massnahmen(Verfügung vom 14. Februar 2019)
zieht das Versicherungsgericht inErwägung:
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1983, meldete sich am 7. März 2017 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Im Bericht vom 3. September 2019 diagnostizierte die Hausärztin der Beschwerdeführerin, med. pract. B.___, in diesem Zusammenhang ein multiples Myelom sowie eine schwere Depression.
In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___ (IV-Nr. 31.1) sowie einen Situationsbericht Haushalt (IV-Nr. 41). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2018 (IV-Nr. 42) in Aussicht, man werde den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente verneinen. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 6. November 2018 (IV-Nr. 43) Einwand erheben. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Februar 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) an der Leistungsverneinung fest.
2. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 14. März 2019 Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) sowie am 30. April 2019 eine ergänzende Beschwerdebegründung einreichen (A.S. 15 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
3. Mit Eingabe vom 26. Juni 2019 (A.S. 31) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 6. November 2019 (A.S. 37) wird der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, dem Versicherungsgericht den Austrittsbericht der D.___ betreffend den stationären Aufenthalt ab 5. Februar 2019 einzureichen. In der Folge wird der Austrittsbericht vom 15. März 2019 (A.S. 42) eingereicht.
5. Mit Verfügung vom 17. März 2020 (A.S. 44) wird beim Verein E.___ ein Arbeitgeberbericht (s. A.S. 47) eingeholt.
6. Am 23. Februar 2021 wird vor dem Versicherungsgericht eine Instruktionsverhandlung mit Befragung der Parteien sowie der Zeugen F.___ und G.___ durchgeführt (A.S. 66). Nach dem Ende der Befragung stellt der Vertreter der Beschwerdeführerin den Beweisantrag, es sei ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neuropsychologie, Psychiatrie, Onkologie und Neurologie durchzuführen. Zudem gibt er den Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Februar 2021 (Beschwerdebeilage 4) zu den Akten. In der Folge gibt die Vertreterin der Beschwerdegegnerin zu Protokoll, sie sei ebenfalls der Ansicht, dass der medizinische Sachverhalt in somatischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt worden sei. In diesem Sinne wäre die Beschwerdegegnerin damit einverstanden, wenn das Gericht ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten veranlassen würde.
7. Mit Verfügung vom 26. März 2021 (A.S. 84) werden beim I.___, bei Dr. med. J.___ sowie bei Dr. med. K.___ Verlaufsberichte eingeholt.
8. Mit Verfügung vom 15. April 2021 (A.S. 97) wird die Beschwerdeführerin gebeten, dem Versicherungsgericht den Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik L.___ betreffend den stationären Aufenthalt ab 7. April 2021 einzureichen, sobald dieser vorliege.
9. Mit Eingaben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2021 und 3. November 2021 werden die Austrittsberichte der Psychiatrischen Klinik L.___ vom 23. April 2021 und 8. Oktober 2021 eingereicht (Beschwerdebeilagen 8 und 9).
10. Mit Verfügung vom 9. November 2021 (A.S. 118) wird bei der M.___ Begutachtung ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten veranlasst. Als Gutachter werden Dr. med. N.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, M. Sc. O.___, Psychologin / Prof. Dr. rer. nat. med. habil Dipl.-Psych. P.___, Neuropsychologe, Dr. med. Q.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. med. R.___, Fachärztin für Medizinische Onkologie, oder PD Dr. med. S.___, Innere Medizin und Onkologie FMH, bestimmt.
11. Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 (A.S. 150) wird festgestellt, dass die zuständige Sozialarbeiterin der Beschwerdeführerin dem Versicherungsgericht die Austrittsberichte der Psychiatrischen Klinik L.___ vom 23. April 2021, 8. Oktober 2021 und 8. März 2022 (A.S. 142 ff.) zugestellt hat.
12. Mit Schreiben vom 26. August 2022 (A.S. 151) teilt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomann mit, dass das Mandat per 31. August 2022 beendet sei und die Vertretung ab diesem Zeitpunkt von Rechtsanwalt Zenari übernommen werde.
13. Das polydisziplinäre Gutachten der M.___ ergeht am 30. November 2022 (A.S. 157 ff.).
14. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 (A.S. 258) lässt sich der Vertreter der Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.
15. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis
31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.3
3.3.1 Bei versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG). Waren diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Seit dem 1. Januar 2018 gilt für die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bisIVV):
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).
Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:
a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).
Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei (Abs. 3):
a. das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird; und
b. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).
Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bisAbs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet wird.
3.3.2 Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig, zeitweilig oder gar nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.2).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten d.h. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
Sodann macht der Vertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. Februar 2021 geltend,die Beschwerdeführerin habe immer arbeiten und einen Beitrag an das gemeinsame Einkommen leisten wollen. Die Kinderbetreuung sei immer sichergestellt gewesen. Aus der Befragung sei zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen plötzlich nicht mehr möglich gewesen sei, einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Sie leide an Depressionen und an einem multiplen Myelom. Das Myelom sei nie eingehend abgeklärt worden. Es gebe lediglich einen Bericht des I.___, woraus hervorgehe, dass das Myelom keine Auswirkungen betreffend Müdigkeit habe. Ebenfalls sei das Restless leg Syndrom nie abgeklärt worden. Es könne sein, dass dieses ebenfalls Auswirkungen auf die Müdigkeit der Beschwerdeführerin habe. Es könne nicht sein, dass ein solcher Sachverhalt nur psychiatrisch exploriert werde. Der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt. Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin ausserordentlich müde sei und praktisch den ganzen Tag im Bett verbringe. Dr. med. C.___ setze sich damit aber nicht auseinander. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Gutachter dies nicht als sozialen Rückzug werte. Dr. med. C.___ habe festgehalten, es handle sich hierbei um ein chronisches Müdigkeitssyndrom ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Er erkläre aber nicht, weshalb dies keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben solle. Im Bericht der D.___ vom 26. April 2019 werde sodann eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Zudem sei ein weiterer stationärer Aufenthalt geplant. Eine gesunde Person würde es nicht in Kauf nehmen, ihre Kinder zurückzulassen und sich in eine stationäre Behandlung zu begeben. Demnach sei ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neuropsychologie, Psychiatrie, Onkologie und Neurologie durchzuführen. Sodann sei die Haushaltsabklärung ebenfalls mangelhaft. Insbesondere sei die Statusfrage nicht korrekt beantwortet worden. Zudem sei keine Abklärung vor Ort erfolgt. Dieser Fall müsse demnach zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, dem Abschlussbericht des zuständigen Eingliederungsfachmannes sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erst die Kinderbetreuung regeln wolle. Zudem sei eine Unterstützung bei der Stellensuche durch die Invalidenversicherung nicht notwendig. Die nachfolgenden Abklärungen hätten sodann ergeben, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Pensum von 25 % nachgehen würde. Die restlichen 75 % entfielen in den Aufgabenbereich Haushalt. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades komme somit die gemischte Methode zur Anwendung. Der IK-Auszug belege, dass die Beschwerdeführerin nie in einem hohen Arbeitspensum ausserhäuslich erwerbstätig gewesen sei, entsprechend könne auch lediglich dieser Teilerwerb als versicherter Erwerbsaufall gelten. Es sei auch weiterhin davon auszugehen, dass sie nicht in einem grösseren als einem 25%igen Pensum ausserhäuslich erwerbstätig wäre, da sie die Kinderbetreuung eben gerade nicht geregelt habe. Sie habe denn auch mehrfach erwähnt, dass sie ihre Kinder nicht durch fremde Personen betreuen lasse. Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin heute in der angestammten Tätigkeit als voll arbeits- und erwerbsfähig gelte und entsprechend keine Invalidität im Sinne des Gesetzes mehr vorliege. Dies gelte unabhängig vom Status. Sodann hätten medizinischen Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 15. Februar 2016 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit für sämtliche Erwerbstätigkeiten vollständig eingeschränkt gewesen sei. Ab September 2017 sei ihr aus medizinischer Sicht wieder eine Tätigkeit im Rahmen eines 50%-Pensums und ab 22. Januar 2018 eines 100 Prozent Pensums zumutbar. Von einer Einschränkung im Haushaltbereich sei nicht auszugehen. Die gesundheitliche Verbesserung werde unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV nach drei Monaten berücksichtigt, somit per Dezember 2017 und Mai 2018. Das Wartejahr sei per 15. Februar 2017 abgelaufen. Der Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), Die Anmeldung sei am 7. März 2017 eingegangen. Die Leistungen könnten somit frühestens ab 1. September 2017 ausgerichtet werden. Da der Invaliditätsgrad in jedem Fall unter 40 Prozent liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
Ergänzend führt die Vertreterin der Beschwerdegegnerin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. Februar 2021 aus, sie sei ebenfalls der Ansicht, dass der medizinische Sachverhalt in somatischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt worden sei. In diesem Sinne wäre die Beschwerdegegnerin damit einverstanden, wenn das Gericht ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten veranlassen würde.
6. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 14. Februar 2019 zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:
6.1
6.1.1Im Bericht des Spitals I.___ vom 15. Juni 2017 (IV-Nr. 11) wurde ein Smoldering Multiple Myeloma (SMM) vom Typ IgG kappa, ED 05/2016, diagnostiziert. Die beschriebenen Symptome von Müdigkeit und Gewichtsverlust seien schwierig mit dem Smoldering myeloma in Verbindung zu bringen. Das Myelomboard empfehle den sicheren Ausschluss einer Amyloidose mit Suche nach Amyloid in der Knochenmarksbiopsie sowie einer Bauchfettaspiration. Im Kontext des Gewichtsverlusts könne der Beschwerdeführerin sogar eine Kolonoskopie zur Suche nach Amyloidose im Gastrointestinaltrakt empfohlen werden. Des Weiteren sollte ein POEMS-Syndrom (insbesondere endokrinologisch) sicher ausgeschlossen werden. In Abwesenheit eines Myelom-definierenden klinischen Ereignisses, einer Amyloidose oder eines POEMS-Syndroms bestehe aktuell keine Indikation zu einer Therapie, und das Myelomboard empfehle entsprechend ein exspektatives Vorgehen.
6.1.4 Im Bericht vom 3. September 2019 (IV-Nr. 19) diagnostizierte die Hausärztin der Beschwerdeführerin, med. pract. B.___, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein multiples Myelom sowie eine schwere Depression und attestierte der Beschwerdeführerin folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 % vom 15. 16. Februar 2016, 100 % vom 17. Mai 10. Juni 2016, 100 % vom 26. Oktober 26. Dezember 2016, 100 % vom 17. Februar bis 10. März 2017 und 100 % vom 11. März bis 4. April 2017.
6.2.9 Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik L.___ vom 8. März 2022 (A.S. 154) wurde ausgeführt, als Grund für die Einweisung sei von einer Kollegin gemeldet worden, dass die Beschwerdeführerin einen Rückfall in eine depressive Phase aufweise, als Reaktion auf eine komplizierte sozioökonomische Situation, die mit Schlafstörungen einhergehe. Während des Krankenhausaufenthalts sei es zu einer Wiederherstellung des physiologischen Schlaf-Wach-Zyklus und eine Verbesserung der Stimmung gekommen, die auch mit der Möglichkeit einhergegangen seien, umzuziehen und eine Arbeit in der Herkunftsstadt [...] in der Provinz [...] anzunehmen. Der Krankenhausaufenthalt sei durch eine schrittweise Verbesserung der Beziehungsebene und eine positive Interaktion mit dem Pflege-, Arzt- und Betreuungspersonal gekennzeichnet gewesen. Angesichts des erfolgreichen Abschlusses des Krankenhausaufenthalts seien keine weiteren Änderungen der medikamentösen Behandlung erforderlich gewesen.
8.1.4.2 Sodann führte der psychiatrische Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, es bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit. Die Explorandin sei aufgrund ihrer erheblichen leidensbedingten Einschränkungen nicht in der Lage, eine wirtschaftlich verwertbare Leistung zu erbringen. Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die vom psychiatrischen Gutachter attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E.2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1)Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a)Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b)Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c)Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2)Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
-gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Diesbezüglich ist der Diagnosestellung zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Symptomatik, mit aktuell schwerer depressiver Symptomatik mit psychotischen Symptomen bestehe. Hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung wurde festgehalten, die klinischen Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung schwankten je nach Zustand der depressiven Symptomatik.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, die Behandlung bei Frau Dr. med. H.___ sei am 15. Juni 2022 im Rahmen der Rückmigration nach Italien abgeschlossen worden. Die Prognose sei ungewiss. Bis 2016 sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig gewesen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sich die hohe affektive Instabilität im Kontext einer Änderung der sozialen Situation bei der 39-jährigen Explorandin noch ändern könne. Eine Weiterführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei indiziert. Eine Neubeurteilung der Situation der Arbeitsfähigkeit sei ein Jahr nach der Rückmigration sinnvoll. In der gutachterlichen Gesamtbeurteilung wurde dazu ergänzend festgehalten, berufliche Massnahmen könnten bei aufgehobener Arbeitsfähigkeit nicht empfohlen werden. Eine stabile Präsenz bei einer beruflichen Massnahme wäre der Explorandin nicht möglich. Auch eine Beschäftigung im geschützten Rahmen sei aus psychiatrischer Sicht aktuell nicht sinnvoll. Gestützt auf diese Ausführungen ist im Resultat zwar nicht von einer Behandlungsresistenz, jedoch zumindest aktuell von einer Eingliederungsresistenz auszugehen.
Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S. 430). Im vorliegenden Gutachten wurde diesbezüglich in der Gesamtbeurteilung festgehalten, es sei davon auszugehen, dass die komorbiden psychiatrischen Störungen mit dem somatischen Krankheitsbild ungünstig interagierten. So bestehe gemäss psychiatrischer Einschätzung bei der Explorandin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, die negativ mit der komorbiden psychiatrischen Störung einer rezidivierenden depressiven Symptomatik mit derzeit schwerer Ausprägung sowie ebenfalls negativ mit der hämato-onkologischen Grunderkrankung interagiere.
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich kann auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung verwiesen werden, auf welche gemäss psychiatrischer Beurteilung abgestellt werden kann. So bestünden klinisch psychiatrisch keine Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Verdeutlichung. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe sie früh zu Bett und häufig stehe sie erst um 11:00 Uhr morgens auf. So liege sie etwa 15 Stunden im Bett. Im Haushalt mache sie das Minimum. Sie habe wenig Motivation. Sie habe keine Kontakte, ausser zu ihrem Freund, die Familie sei vollständig in Italien. Ihre Hobbies seien Handarbeiten und Basteln. Diese könne sie jedoch aktuell nicht machen. Hauptsächlich sei sie durch ihre starke Müdigkeit und ihre psychischen Probleme eingeschränkt. Sie denke, dass es ihr insgesamt über die letzten Jahre schlechter gegangen sei. Gestützt auf diesen Angaben ist von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus auszugehen.
Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich ist dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Behandlung eine sehr kritische Haltung gegenüber den Medikamenten gehabt zu haben scheine. Die Psychopharmaka seien in der Untersuchung durch Herrn Dr. C.___ nicht nachweisbar gewesen. Zwischenzeitlich scheine sich die Adhärenz bezüglich Psychopharmakatherapie gebessert zu haben. In der aktuellen Untersuchung seien die Medikamente nachweisbar gewesen. Agomelatin habe eine sehr kurze Halbwertszeit, so dass der fehlende Nachweis mit der Psychopharmakologie der Substanz erklärt werden könne. Demnach ist gestützt darauf von einem hohen Leidensdruck auszugehen.
9. Strittig ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin den Status der Beschwerdeführerin mit der Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten 25%igen ausserhäuslichen Tätigkeit korrekt festgelegt hat.
9.1 Im Zusammenhang mit der strittigen Statusfrage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
9.1.5 In dem bei der E.___ eingeholten Arbeitgeberbericht vom 11. Mai 2020 (A.S. 47) gab Z.___, Co-Präsident, an, die allgemeine Arbeitszeit, sowie die Öffnungszeit des Clubrestaurants, hätten in der Kompetenz bzw. Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen. Entsprechend könne er keine Angaben dazu liefern. Es gebe dazu auch keine Rapporte. Grundsätzlich fielen die Arbeitszeiten in den Monaten März Juni / August Oktober höher aus. Der Trainings- und Spielbetrieb sei in dieser Zeit entsprechend höher als im Herbst / Winter.
9.2 Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. Februar 2021 machten die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen F.___ und G.___ im Zusammenhang mit der vorliegend strittigen Statusfrage im Wesentlichen folgende Beweisaussagen:
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre.
11.2Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bisIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 1000.00 zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten
11.3 Wie dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch die Einholung weiterer Arztberichte und eines Gerichtsgutachtens schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten für den eingeholten Arztbericht von Dr. med. J.___ von CHF 30.00, für die Übersetzungen der eingeholten Arztberichte von CHF 910.00 sowie für das M.___-Gutachten von CHF 20'265.40 total ausmachend CHF 21'205.40 zu tragen.
Demnach wirderkannt:
4.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 1000.00 zu bezahlen.
5.Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten
6.Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Kosten der eingeholten Arztberichte, der diesbezüglichen Übersetzungen sowie des Gerichtsgutachtens von total CHF 21'205.40 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit der Mitteilung beim BundesgerichtBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiteneingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_354/2023 vom 24. Oktober 2023 bestätigt.