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VSBES.2019.50

Solothurn · 2020-04-03 · Deutsch SO
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Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente - Vergütung Pflege- und Betreuungskosten durch Familienangehörige

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 2.1     Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, BGS 831.30]); diese bestehen gemäss Art. 3 Abs. 1 ELG aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). 2.2     Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten war bis Ende 2007 bundesrechtlich geregelt (vgl. Art. 14 ELG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Gestützt darauf und auf die Subdelegation in Art. 19 ELV erliess das Eidgenössische Departement des Innern die Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen [ELKV, SR 831.301.1]). Die ELKV regelte in ihrem zweiten Abschnitt (Art. 6 - 15) die Übernahme von Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung. Art. 13 sah vor, die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird, würden vergütet (Abs. 1); die Kosten privater Träger würden vergütet, soweit sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprächen (Abs. 4). Die Vergütung von Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige war bis Ende 2003 in Art. 13 Abs. 5 ELKV geregelt, ab 1. Januar 2004 in Art. 13b ELKV (vgl. dazu: Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2005.85 vom 22. Februar 2006 E. 5, publiziert in SOG 2006 Nr. 35). Laut Abs. 1 dieser Bestimmung setzte eine Vergütung solcher Kosten voraus, dass die betreffenden Familiengehörigen erstens nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen waren und zweitens durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten. Abs. 2 limitierte die Vergütung auf den Umfang des Erwerbsausfalls.

E. 2.3 2.3.1  Durch das am 1. Januar 2008

in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von

Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung

zwischen Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5779) erfuhren die Ergänzungsleistungen

eine umfassende Neuregelung. Gemäss den seit 1. Januar 2008 geltenden

Bestimmungen werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten nunmehr

im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch

die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG). Die bisherigen

Bestimmungen (Art. 3 - 18 ELKV) blieben während einer Dauer von

höchstens drei Jahren ab 1. Januar 2008 anwendbar, solange der Kanton

keine diesbezüglichen Normen erlassen hatte (Art. 34 ELG).

2.3.2  Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG in

der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung vergüten die Kantone den Bezügerinnen

und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung unter anderem ausgewiesene, im

laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause. Die

Kantone bezeichnen die Kosten, die vergütet werden (Art. 14 Abs. 2 ELG).

2.3.3  Für die zusätzlich zur jährlichen

Ergänzungsleitung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die

Kantone Höchstbeträge festlegen. Der Höchstbetrag bei alleinstehenden und verwitweten

Personen darf CHF 25'000.00 nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit. a

Ziff. 1 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich dieser

Betrag auf CHF 90'000.00, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch

die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV und der IV nicht

gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 Satz 1 ELG). Für Bezügerinnen und Bezüger

einer Hilflosenentschädigung der AHV gilt diese Erhöhung auf CHF 90'000.00

nur dann, wenn sie vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben (vgl.

Art. 14 Abs. 5 ELG; BGE 142 V 457 E. 3 S. 460 ff.).

2.3.4  Personen, die aufgrund eines

Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung

haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten,

die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG).

Die Höchstbeträge gemäss Art. 14 Abs. 3 ELG gelten auch in dieser Konstellation

(

Michel Valterio

, Commentaire de

la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, 2015, S.

229, Art. 14 N 21;

Urs Müller

,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, 2015, S. 292 N 856).

Falls das kantonale Recht keine abweichende Regelung vorsieht, besteht

höchstens Anspruch auf den massgebenden Höchstbetrag nach Abzug des

Einnahmenüberschusses (BGE 142 V 457 E. 4 S. 463 ff.; vgl. auch die Wegleitung

über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 5310.06 und

Beispiel b in Anhang 13).

2.4     Der Kanton Solothurn schöpfte

die dreijährige Übergangsfrist (Art. 34 ELG; vgl. E. II. 2.3.1

hiervor) aus. Seit 1. Januar 2011 gelten nun kantonale Bestimmungen. Gemäss §

82 Abs. 2 lit. c kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) bestimmt der

Regierungsrat insbesondere «die Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen

Krankheit oder Behinderung entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und

zweckmässigen Leistungserbringung». Gestützt darauf wurde § 65 kantonale

Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) erlassen. Diese Bestimmung legt fest, die in

Art. 14 Abs. 3 ELG erwähnten Beträge gälten als Höchstbeträge, und

delegiert die Kompetenz zur Regelung der «Einzelheiten von Krankheits- und

Behinderungskosten als Bestandteil der Ergänzungsleistungen» weiter an das

Volkswirtschaftsdepartement; dieses hat das Reglement über die Vergütung von

Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL, BGS

831.3) erlassen, dessen § 16 die Übernahme von Kosten für Pflege und Betreuung

durch Familienangehörige regelt. Danach werden Kosten für Pflege und Betreuung,

die durch Familienangehörige erbracht wird, nur vergütet, wenn die betreffenden

Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind und durch

die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden (Abs. 1).

Die Kosten werden im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet, jedoch höchstens in

der Höhe von Kosten, die bei Inanspruchnahme einer Pflegefachperson erwachsen

würden (Abs. 2). Ein allfälliger Einnahmenüberschuss wird verrechnet (Abs.

3). Diese Regelung entspricht also weitestgehend der früheren bundesrechtlichen

Normierung. Es wird einzig ergänzt, dass die Vergütung (auch) auf die Kosten

beschränkt ist, welche bei Inanspruchnahme einer Pflegefachperson entstehen

würden.

3.       Die Parteien begründen ihren

jeweiligen Standpunkt im Wesentlichen wie folgt:

3.1     Die Beschwerdegegnerin führt im

Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019 aus, Kosten für Pflege und Betreuung,

die durch Familienangehörige erbracht wird, würden nur vergütet, wenn die

betreffenden Familienangehörigen durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde,

wesentliche Erwerbseinbusse erleiden. Im Grundsatz könne eine solche

Erwerbseinbusse auch dann vorliegen, wenn überwiegend wahrscheinlich sei, dass

die betroffene Person (hypothetisch) eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte.

Es sei davon auszugehen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Jahr 1994 sein

Studium an einer Universität in der Schweiz begonnen, dieses aber erst im Jahr

2016 abgeschlossen habe. Nach Lage der Akten sei er während dieser Zeit von 22

Jahren keinem Erwerb nachgegangen. Vor diesem Hintergrund sei es

unwahrscheinlich, dass ihm nach dem Studienabschluss ein sofortiger Einstieg in

das Berufsleben als Jurist möglich gewesen wäre. Da er während 22 Jahren keinem

Erwerb nachgegangen sei, könne auch nicht angenommen werden, dass der Wille

bestanden hätte, nach dem Abschluss des Studiums eine berufliche

Erwerbstätigkeit mit der erworbenen Erstausbildung nachzugehen. In der

Beschwerdeantwort wird ergänzt, aus den Akten ergebe sich, dass der Sohn der

Beschwerdeführerin nach dem Studienabschluss im Mai 2016 die Erarbeitung einer

Dissertation in Aussicht genommen habe. Gemäss der eingereichten

E-Mail-Korrespondenz hätte er sich von Juni 2017 bis Januar 2018 im Rahmen

eines Pensums von 100 % mit der Niederschrift des ersten Entwurfs der

Dissertation befassen wollen. Damit wäre es ihm nicht möglich gewesen, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wie sich einer E-Mail von Ende Dezember 2018

entnehmen lasse, habe der Sohn der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt immer

noch an seiner Doktorarbeit geschrieben. Weiter sei aufgrund der Aktenlage

anzunehmen, dass er von 2005 bis 2018 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und

sein Lebensunterhalt durch die Einkünfte der Beschwerdeführerin bestritten

worden sei. Daher fehle es auch an der wirtschaftlichen Notwendigkeit, eine

Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

3.2     In der Beschwerdeschrift wird

entgegnet, der Sohn der Beschwerdeführerin habe im Frühjahr 2016 das

Masterstudium als Jurist erfolgreich abgeschlossen. Es sei sein Wille gewesen,

mit dieser Ausbildung per sofort im Rahmen eines Pensums von 100 % als

Jurist erwerbstätig zu werden. Mit Blick auf die Absicht, eine Dissertation zu

verfassen, wäre u.a. eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent ernsthaft

in Betracht gekommen. Der Sohn sei aber schon ab Frühjahr 2016 derart stark mit

der Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen, dass eine

Tätigkeit als Assistent wie auch jede andere Voll- oder Teilzeitarbeit im

juristischen Bereich schon damals nicht infrage gekommen sei. Mit Verfügung vom

25. Mai 2018 sei der Beschwerdeführerin u.a. aufgrund ihrer starken

Sehbehinderung ab 1. Mai 2018 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades

zugesprochen worden. Es treffe nicht zu, dass ihr Sohn in den 22 Jahren von

1994 bis 2016 nicht erwerbstätig gewesen sei. Von 1994 bis 1998 sei er

Werkstudent gewesen, und auch später sei er entsprechenden Tätigkeiten

nachgegangen. In der Replik wird ergänzt, der Sohn der Beschwerdeführerin sei,

nachdem er die Lizentiatsprüfung im Jahr 1998 nicht bestanden habe, von 1998

bis 2005, wenn auch ohne Berufsabschluss, erwerbstätig gewesen. Im Jahr 2005

sei er schwer erkrankt und habe deshalb das Studium nicht abschliessen können

(die entsprechende Frist sei im Herbst 2007 abgelaufen). Im Jahr 2012 habe er

schliesslich das Jus-Studium wiederaufgenommen und dieses im Jahr 2016

abgeschlossen. Es sei geplant gewesen, die Dissertation nach dem

Studienabschluss in Angriff zu nehmen, so dass sie bis Mai 2018 weitgehend

abgeschlossen gewesen wäre und er eine Stelle hätte suchen können. Alternativ

dazu wäre auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit parallel zur Arbeit an der

Dissertation möglich gewesen. Durch die gesundheitliche Entwicklung bei der

Beschwerdeführerin habe dieses Vorhaben so nicht umgesetzt werden können. Es

treffe auch nicht zu, dass keine wirtschaftliche Notwendigkeit bestanden hätte,

einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der entsprechende Wille wäre vorhanden

gewesen.

E. 2.3.3 hiervor). An diesen Höchstbetrag ist zudem ein allfälliger

Einnahmenüberschuss anzurechnen (BGE 142 V 457 E. 4 S. 463 ff. und § 16

Abs. 3 RKEL; E. II. 2.3.4 und 2.4 hiervor).

5.6     Nach dem Gesagten ist davon

auszugehen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin während des hier relevanten

Zeitraums ab 1. Mai 2018 im Rahmen eines Pensums von (mindestens) 50 % einer

Erwerbstätigkeit als Jurist nachginge. Dadurch würde mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auch mit einem «Anfängerlohn» als Jurist der Betrag von CHF

25'000.00 erreicht, zumal die gesamten der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin

entstehenden Kosten, einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge an die

Sozialversicherungen, zu berücksichtigen sind.

5.7     Die für die Beurteilung des

Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung vorgenommene Berechnung ergab –

bezogen auf die Zeit ab 1. September 2018 – einen Einnahmenüberschuss von CHF

10'885.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 53). Die Ausgaben von CHF 33'360.00

setzen sich zusammen aus dem Betrag für den Lebensbedarf von CHF 19'290.00,

der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'496.00 und dem

(hälftigen) Mietzins von CHF 8'574.00. Die Einnahmen bestehen aus der

AHV-Rente von CHF 24'396.00 und der Pensionskassenrente von CHF 19'849.00,

total CHF 44'245.00. Diese Berechnung weist keinen ersichtlichen Mangel auf und

wird auch nicht bestritten; die gestützt darauf erlassene Verfügung vom

26. September 2018 (AK-Nr. 52) blieb unangefochten und wurde

rechtskräftig. Dass es sich von Mai bis August 2018 anders verhalten hätte, ist

nicht erkennbar. Es ist somit für das Jahr 2018 respektive für den hier zu

beurteilenden Zeitraum ab 1. Mai 2018 von einem Einnahmenüberschuss in der

genannten Höhe von CHF 10'885.00 auszugehen. Nach der zitierten Rechtsprechung

(BGE 142 V 457 E. 4 S. 463 ff.; E. II. 2.4 hiervor) ist dieser

Einnahmenüberschuss an den Höchstbetrag von CHF 25'000.00 anzurechnen. Die

Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten (einschliesslich der Vergütung der Kosten für Pflege und

Betreuung durch den Sohn) in Höhe der Differenz zwischen dem Höchstbetrag von

CHF 25'000.00 und dem Einnahmenüberschuss.

5.8     Zusammenfassend ist ein Anspruch

der Beschwerdeführerin auf Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch

ihren Sohn ab 1. Mai 2018 im Prinzip zu bejahen. Für die Vergütung der gesamten

Krankheits- und Behinderungskosten gilt allerdings ein Höchstbetrag von CHF

25'000.00, wobei davon noch der aus der Berechnung des EL-Anspruchs

resultierende Einnahmenüberschuss in Abzug zu bringen ist. Für das Jahr 2018

besteht demnach ein Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten in der Höhe von CHF 14'115.00 pro Jahr (pro rata temporis

für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 31. Dezember 2018). Für die Zeit ab

1. Januar 2019 werden der Einnahmenüberschuss und damit der

Vergütungsanspruch neu zu ermitteln sein. Die Beschwerde ist in diesem Sinn

teilweise gutzuheissen. In welchem Umfang und ob überhaupt ein zusätzlicher

Anspruch der Beschwerdeführerin besteht, wird von der Höhe der übrigen Krankheits-

und Behinderungskosten abhängen.

6.       Eine Parteientschädigung wurde

nicht verlangt und wäre, da von einer unentgeltlichen Vertretung auszugehen

ist, welche der Beschwerdeführerin keine Kosten verursacht, auch nicht

geschuldet.

7.       Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

E. 2.5 hiervor). Es stellt sich zunächst die Frage, ob dieser Höchstbetrag auch in

der hier gegebenen Konstellation, in der die Vergütung von Kosten für Hilfe,

Pflege und Betreuung zu Hause zur Diskussion steht, Anwendung findet.

5.2     Die Vergütung der Kosten für

Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c ELG bildet

nach der gesetzlichen Konzeption einen Bestandteil der Krankheits- und

Gesundheitskosten, welche im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

übernommen werden können. Kantonale Höchstbeträge gelten daher grundsätzlich

auch für diese Leistungen (vgl. das zitierte Urteil des Bundesgerichts

9C_122/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2 am Ende). Eine Besonderheit besteht

insofern, als die Absätze 4 und 5 von Art. 14 ELG bei bestimmten Versicherten

einen höheren Mindestbetrag vorsehen, «soweit die Kosten für Pflege und

Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und die Assistenzbeiträge der AHV

oder der IV nicht gedeckt sind». Diese Sonderregelung gilt nur für Kosten für

Pflege und Betreuung, nicht dagegen für andere Arten von Krankheits- und

Behinderungskosten (vgl.

WEL Rz. 5310.04

).

Anderweitige Ausnahmen ergeben sich aus den bundesrechtlichen Vorgaben nicht.

Ob ein festgelegter Höchstbetrag auch diese Kosten erfasst, ist daher eine

Frage des kantonalen Rechts.

5.3     Wie erwähnt, erfolgt die

kantonale Regelung der Übernahme von Krankheits- und Behinderungskosten im

Rahmen der Ergänzungsleistungen auf drei Normstufen: Im Sozialgesetz wird die

Regelung über «die Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit

oder Behinderung entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und zweckmässigen

Leistungserbringung» vollumfänglich an den Regierungsrat delegiert (§ 82 Abs. 2

lit. c SG). Die gestützt darauf erlassene Verordnungsbestimmung (§ 65 SV)

enthält in Abs. 1 und 2 Grundsätze, wonach die Vergütung an die Kriterien der

medizinischen Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit geknüpft

ist, erklärt anschliessend in Abs. 3, die in Art. 14 Abs. 3 ELG genannten

Beträge gälten «als Höchstbeträge im Sinne dieser Sozialverordnung» und

bestimmt schliesslich in Abs. 4, das Departement (gemeint ist das

Volkswirtschaftsdepartement) werde «die Einzelheiten von Krankheits- und

Behinderungskosten als Bestandteil der Ergänzungsleistungen» in einem separaten

Reglement bestimmen, nimmt also in Bezug auf die «Einzelheiten» eine

Subdelegation vor. Gestützt darauf hat das Volkswirtschaftsdepartement das RKEL

erlassen, das am 1. Januar 2011 in Kraft trat (vgl. zum Ganzen auch SOG 2018

Nr. 10).

5.4     Nach dem Gesagten verweist § 65

Abs. 3 SV in Bezug auf die Höchstbeträge direkt auf das Bundesrecht; dies

spricht dafür, dass die entsprechenden Grundsätze, insbesondere diejenigen zum

Anwendungsbereich des höheren Betrags nach Art. 14 Abs. 4 und 5 ELG (vgl.

E. II. 2.3.3 hiervor), ebenfalls Geltung haben sollen. Ob es durch die Subdelegation

an das Volkswirtschaftsdepartement gedeckt wäre, auf der Ebene des RKEL eine hiervon

abweichende Regelung zu treffen, ist fraglich, kann aber offen bleiben, denn

die Bestimmungen des Reglements enthalten keine solche Abweichung: § 4 Abs. 2 RKEL

nimmt zwar Bezug auf die in Art. 14 Abs. 4 ELG vorgesehene Erhöhung des

Höchstbetrags, legt aber einzig fest, dass diesfalls die Hilflosenentschädigung

von den Betreuungskosten abgezogen wird, wobei der Höchstbetrag nach Art. 14

Abs. 3 ELG nicht unterschritten werden darf; daraus lässt sich nicht ableiten,

man habe in Bezug auf den Anwendungsbereich des erhöhten Höchstbetrags vom

Bundesrecht abweichen wollen. § 16 ELKV, der sich konkret mit den Kosten für

Pflege und Betreuung durch Familienangehörige befasst, übernimmt, wie dargelegt,

grundsätzlich die frühere bundesrechtliche Regelung. Die einzige Abweichung

besteht darin, dass die Vergütung nicht nur auf den Erwerbsausfall beschränkt

wird, sondern auch auf die Kosten, die bei Inanspruchnahme einer

Pflegefachperson erwachsen würden (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Dabei handelt es

sich nicht um eine Erweiterung des Anspruchs, sondern um eine zusätzliche

Beschränkung; diese lässt nicht den Schluss zu, man habe in Bezug auf die

Höchstbeträge über die Art. 14 Abs. 3 - 5 ELG hinausgehen wollen. Die Frage,

welcher Höchstbetrag anwendbar ist, beurteilt sich daher nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere BGE 142 V 457 (vgl. E. II.

E. 4 4.1     Wie sich den Akten entnehmen

lässt, bezieht die Beschwerdeführerin seit 1. Mai 2018 eine

Hilflosenentschädigung schweren Grades. Vor diesem Hintergrund kann als

hinreichend erstellt gelten, dass ein erheblicher Pflege- und Betreuungsbedarf

besteht, welcher der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch die pflegende/betreuende

Person weitgehend entgegensteht. Ebenso kann aufgrund der unbestrittenen

Angaben der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass die gesamte

Pflege und Betreuung ausschliesslich durch ihren Sohn erbracht wurde und wird. Der

(grundsätzliche) Anspruch auf Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten hängt

somit davon ab, ob davon auszugehen ist, der Sohn erleide durch die Pflege eine

länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse (vgl. E. II. 2.5 hiervor).

4.2     Der 1973 geborene Sohn der

Beschwerdeführerin studierte von 1994 bis 1998 Rechtswissenschaft. Da er die

Abschlussprüfung nicht bestand, erlangte er keinen Berufsabschluss. Wie sich

dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK; Urkunde 9 der Beschwerdeführerin)

entnehmen lässt, war er während dieser Zeit, parallel zum Studium,

erwerbstätig. Für die anschliessende Zeit bis Ende 2018 weist der IK-Auszug

demgegenüber (mit Ausnahme eines vergleichsweise geringen, nicht

existenzsichernden Verdienstes in den Jahren 2003 und 2004) keine

beitragspflichtigen Erwerbseinkommen aus. Die Beschwerdeführerin lässt

ausführen, ihr Sohn sei von 1999 bis 2004 und – nach der Wiederaufnahme des

Studiums im Jahr 2005, das aber aus gesundheitlichen Gründen und wegen Ablaufs

der Frist habe abgebrochen werden müssen (vgl. auch Urkunde 10 der

Beschwerdeführerin) – erneut von 2009 bis 2011 als Mitarbeiter in einem

Anwaltsbüro tätig gewesen (vgl. Lebenslauf, Urkunde 8 der

Beschwerdeführerin) und daneben auch anderen (wirtschaftlich erfolglosen)

Tätigkeiten nachgegangen. Mit Blick auf den IK-Auszug, der keinerlei diesbezügliche

Eintragungen enthält, kann aber ein nennenswertes Erwerbseinkommen nicht als

ausgewiesen gelten. Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer von 1999 bis 2018 (mit der erwähnten Ausnahme in den

Jahren 2003 und 2004) nahezu nicht erwerbstätig war und praktisch kein

Einkommen (aus Erwerbstätigkeit) erzielte. Aus einer bisherigen

Erwerbstätigkeit kann daher kein Einkommensverlust abgeleitet werden.

4.3     Nach der Rechtsprechung zum

früheren Art. 13b ELKV konnte die dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse auch

darin bestehen, dass die Familienangehörigen wegen des zusätzlichen

pflegerischen Aufwandes darin gehindert sind, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen

oder eine bereits bestehende zu erweitern. Im Rahmen von

Art.

13b ELKV

war deshalb auch die hypothetische Aufnahme oder die

hypothetische Steigerung einer bestehenden Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen,

sofern der Eintritt dieses Umstands nicht bloss möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich

war (Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 5.1;

vgl. auch Urteil 9C_122/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2). Dieser

Grundsatz gilt auch unter dem nunmehr massgebenden kantonalen Recht, wie die

Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht anerkennt. Ob eine

Vergütung grundsätzlich infrage kommt, hängt demnach davon ab, ob es als

überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Sohn der Beschwerdeführerin eine

Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, wenn er nicht durch die Pflege und

Betreuung der Beschwerdeführerin beansprucht worden wäre; dies ist mit Blick

auf die gesamten Umstände zu bejahen. Der Sohn der Beschwerdeführerin, der

immer mit ihr zusammenwohnte, hatte im Jahr 2012, mit 39 Jahren, das Jus-Studium,

das er zuvor zweimal abgebrochen hatte, erneut aufgenommen und konnte es im

Jahr 2016 erfolgreich abschliessen. Wer ein solches Studium absolviert, tut

dies nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmässig in der Absicht, anschliessend

eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben. Warum es sich hier anders

verhalten sollte, ist nicht einsichtig. Es trifft zwar zu, dass die Biographie

des Sohns der Beschwerdeführerin zuvor nicht von Erwerbsarbeit geprägt war,

übte er doch abgesehen von der weit zurückliegenden Werkstudenten-Zeit (1994

bis 1998) keine dokumentierte erwerbliche Tätigkeit aus, woran auch die von ihm

angegebene, eher undurchsichtige Arbeit in einem «Anwaltsbüro» von 1999 bis

2004 und 2009 bis 2011, welche im IK-Auszug keinen Niederschlag gefunden hat,

nichts ändert. Diese Sachlage lässt aber nicht den Schluss zu, dass er auch

nach dem Erlangen des Studienabschlusses, der ihm im Alter von 43 Jahren

vollständig neue Perspektiven eröffnete, auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit

verzichtet hätte, wenn er nicht durch die Pflege und Betreuung der

Beschwerdeführerin beansprucht worden wäre. Namentlich kann der

Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, aufgrund der

bisherigen Verhältnisse (der Lebensunterhalt des Sohns der Beschwerdeführerin

wurde nach Lage der Akten über viele Jahre hinweg aus Mitteln der

Beschwerdeführerin bestritten) bestehe keine wirtschaftliche Notwendigkeit

einer Erwerbsaufnahme. Angesichts der aus den Unterlagen ersichtlichen

Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin, einschliesslich

des Umstands, dass zumindest zeitweise eine Pfändung der Pensionskassenrente

stattfand (vgl. AK-Nr. 20, S. 5 ff.), vermag diese Argumentation nicht zu

überzeugen. Die Beschwerdegegnerin weist allerdings mit Recht darauf hin, dass

der Sohn der Beschwerdeführerin laut seinen eigenen Angaben nach dem

Studienabschluss im Mai 2016 ein Dissertationsprojekt aufnehmen wollte. Dieses

Vorhaben wäre der Ausübung einer (jedenfalls vollzeitlichen) Erwerbstätigkeit

entgegengestanden, und es erscheint mit Blick auf die frühere, gesamthaft

betrachtet überaus lange Studienzeit auch nicht als überwiegend wahrscheinlich,

dass es bis Mai 2018 hätte abgeschlossen werden können. Immerhin kann mit Blick

auf die finanziellen Verhältnisse und das Alter des Sohns davon ausgegangen

werden, dass er spätestens seit Anfang Mai 2018 mit einem Pensum von 50 %

erwerbstätig wäre. Ob allenfalls ein höheres Pensum anzunehmen wäre, ist, wie

sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht entscheidend und kann daher

offenbleiben.

E. 5 5.1     Wie dargelegt, ermächtigt das Bundesrecht die Kantone, Höchstbeträge für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten vorzusehen. Im Kanton Solothurn gelten die in Art. 14 Abs. 3 ELG genannten Beträge als Höchstbeträge (§ 65 SV; vgl. E. II.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den strittigen Anspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
  2. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 03.04.2020 VSBES.2019.50 (RKEL) Soleure Versicherungsgericht 03.04.2020 VSBES.2019.50 (RKEL) Soletta Versicherungsgericht 03.04.2020 VSBES.2019.50 (RKEL)

Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente - Vergütung Pflege- und Betreuungskosten durch Familienangehörige

Urteil vom 3. April 2020 Es wirken mit: Präsident Flückiger Oberrichter Marti Oberrichter Kiefer Gerichtsschreiber Häfliger In Sachen A.___ vertreten durch B.___ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente

– Vergütung Pflege- und Betreuungskosten durch Familienangehörige (Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.

1.       Die 1936 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 12. August / 20. September 2016 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV an (Aktenbeleg Ausgleichskasse [AK-]Nr. 2, 12). Mit Verfügung vom 25. November 2016 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Gesuch ab (AK-Nr. 27). 2. 2.1     Am 3. Juli 2018 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Beschwerdegegnerin. Sie stellte den Antrag, ihr seien «die Kosten für die dauernde und umfassende Pflege und Betreuung» durch ihren Sohn B.___ zu erstatten (AK-Nr. 29). Die Beschwerdegegnerin verlangte in der Folge weitere Angaben (AK-Nr. 31). Die Beschwerdeführerin reichte am 23. August 2018 eine neue Anmeldung ein (AK-Nr. 34) und ergänzte ihre Angaben am 7. September 2018 (AK-Nr. 44). 2.2     Mit Verfügung vom 26. September 2018 (AK-Nr. 52) verneinte die Beschwerdegegnerin erneut einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung. Zur Begründung erklärte sie, die anrechenbaren Einnahmen seien höher als die anerkannten Ausgaben (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 53). In einem separaten, an den Sohn der Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 27. September 2018 (AK-Nr. 54) teilte die Beschwerdegegnerin ausserdem mit, sie könne keine Kosten für Pflege und Betreuung übernehmen. Der Sohn der Beschwerdeführerin sprach am Folgetag bei der Beschwerdegegnerin vor und beantragte, es sei eine einsprachefähige Verfügung zu erlassen (AK-Nr. 57). Dieser Antrag wurde in einem vom 30. Oktober 2018 datierten Schreiben (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2018, korrektes Datum daher wohl 30. September

2018) ergänzend begründet (AK-Nr. 58). 2.3     Am 15. Oktober 2018 erliess die Beschwerdegegnerin die verlangte Verfügung über die Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige. Sie verneinte einen solchen Anspruch mit der Begründung, dem Sohn der Beschwerdeführerin entstehe keine Erwerbseinbusse (AK-Nr. 61). 2.4     Am 14. November 2018 erhob der Sohn der Beschwerdeführerin in deren Namen Einsprache gegen die Verfügung vom

15. Oktober 2018 (AK-Nr. 63). 2.5     Mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat (AK-Nr. 68; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Am 12. Februar 2019 lehnte sie es ab, diesen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen (AK-Nr. 83).

3.       Mit Zuschrift vom

8. Februar 2019 (A.S. 4 ff.) erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sohn B.___, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019 (A.S. 5 ff.). Sie stellt sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und es seien ihr ab 1. Mai 2018 Kosten für die Pflege und Betreuung durch den Sohn zu vergüten.

4.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. März 2019 (A.S. 13 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.

5.       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 26. März [recte: Mai; vgl. A.S. 30] 2019 (A.S. 22 ff.) an ihren Anträgen fest.

6.       Die Beschwerdegegnerin bestätigt mit Duplik vom 10. Juli 2019 (A.S. 34 ff.) ebenfalls ihren Standpunkt.

7.       Die Beschwerdeführerin lässt am

30. August 2019 eine abschliessende Stellungnahme einreichen, in der sie ihre Argumentation ergänzt und bekräftigt (A.S. 37 ff.). Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Mai 2018 Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen hat. Konkret geht es um Kosten, welche der Beschwerdeführerin für die Pflege und Betreuung durch ihren Sohn entstehen. 2. 2.1     Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, BGS 831.30]); diese bestehen gemäss Art. 3 Abs. 1 ELG aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). 2.2     Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten war bis Ende 2007 bundesrechtlich geregelt (vgl. Art. 14 ELG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Gestützt darauf und auf die Subdelegation in Art. 19 ELV erliess das Eidgenössische Departement des Innern die Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen [ELKV, SR 831.301.1]). Die ELKV regelte in ihrem zweiten Abschnitt (Art. 6 - 15) die Übernahme von Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung. Art. 13 sah vor, die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird, würden vergütet (Abs. 1); die Kosten privater Träger würden vergütet, soweit sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprächen (Abs. 4). Die Vergütung von Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige war bis Ende 2003 in Art. 13 Abs. 5 ELKV geregelt, ab 1. Januar 2004 in Art. 13b ELKV (vgl. dazu: Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2005.85 vom 22. Februar 2006 E. 5, publiziert in SOG 2006 Nr. 35). Laut Abs. 1 dieser Bestimmung setzte eine Vergütung solcher Kosten voraus, dass die betreffenden Familiengehörigen erstens nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen waren und zweitens durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten. Abs. 2 limitierte die Vergütung auf den Umfang des Erwerbsausfalls. 2.3 2.3.1  Durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5779) erfuhren die Ergänzungsleistungen eine umfassende Neuregelung. Gemäss den seit 1. Januar 2008 geltenden Bestimmungen werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten nunmehr im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG). Die bisherigen Bestimmungen (Art. 3 - 18 ELKV) blieben während einer Dauer von höchstens drei Jahren ab 1. Januar 2008 anwendbar, solange der Kanton keine diesbezüglichen Normen erlassen hatte (Art. 34 ELG). 2.3.2  Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung unter anderem ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause. Die Kantone bezeichnen die Kosten, die vergütet werden (Art. 14 Abs. 2 ELG). 2.3.3  Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleitung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Der Höchstbetrag bei alleinstehenden und verwitweten Personen darf CHF 25'000.00 nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich dieser Betrag auf CHF 90'000.00, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV und der IV nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 Satz 1 ELG). Für Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der AHV gilt diese Erhöhung auf CHF 90'000.00 nur dann, wenn sie vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben (vgl. Art. 14 Abs. 5 ELG; BGE 142 V 457 E. 3 S. 460 ff.). 2.3.4  Personen, die aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG). Die Höchstbeträge gemäss Art. 14 Abs. 3 ELG gelten auch in dieser Konstellation (Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, 2015, S. 229, Art. 14 N 21; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, 2015, S. 292 N 856). Falls das kantonale Recht keine abweichende Regelung vorsieht, besteht höchstens Anspruch auf den massgebenden Höchstbetrag nach Abzug des Einnahmenüberschusses (BGE 142 V 457 E. 4 S. 463 ff.; vgl. auch die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 5310.06 und Beispiel b in Anhang 13). 2.4     Der Kanton Solothurn schöpfte die dreijährige Übergangsfrist (Art. 34 ELG; vgl. E. II. 2.3.1 hiervor) aus. Seit 1. Januar 2011 gelten nun kantonale Bestimmungen. Gemäss § 82 Abs. 2 lit. c kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) bestimmt der Regierungsrat insbesondere «die Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit oder Behinderung entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung». Gestützt darauf wurde § 65 kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) erlassen. Diese Bestimmung legt fest, die in Art. 14 Abs. 3 ELG erwähnten Beträge gälten als Höchstbeträge, und delegiert die Kompetenz zur Regelung der «Einzelheiten von Krankheits- und Behinderungskosten als Bestandteil der Ergänzungsleistungen» weiter an das Volkswirtschaftsdepartement; dieses hat das Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL, BGS 831.3) erlassen, dessen § 16 die Übernahme von Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige regelt. Danach werden Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind und durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden (Abs. 1). Die Kosten werden im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet, jedoch höchstens in der Höhe von Kosten, die bei Inanspruchnahme einer Pflegefachperson erwachsen würden (Abs. 2). Ein allfälliger Einnahmenüberschuss wird verrechnet (Abs. 3). Diese Regelung entspricht also weitestgehend der früheren bundesrechtlichen Normierung. Es wird einzig ergänzt, dass die Vergütung (auch) auf die Kosten beschränkt ist, welche bei Inanspruchnahme einer Pflegefachperson entstehen würden.

3.       Die Parteien begründen ihren jeweiligen Standpunkt im Wesentlichen wie folgt: 3.1     Die Beschwerdegegnerin führt im Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019 aus, Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, würden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden. Im Grundsatz könne eine solche Erwerbseinbusse auch dann vorliegen, wenn überwiegend wahrscheinlich sei, dass die betroffene Person (hypothetisch) eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Es sei davon auszugehen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Jahr 1994 sein Studium an einer Universität in der Schweiz begonnen, dieses aber erst im Jahr 2016 abgeschlossen habe. Nach Lage der Akten sei er während dieser Zeit von 22 Jahren keinem Erwerb nachgegangen. Vor diesem Hintergrund sei es unwahrscheinlich, dass ihm nach dem Studienabschluss ein sofortiger Einstieg in das Berufsleben als Jurist möglich gewesen wäre. Da er während 22 Jahren keinem Erwerb nachgegangen sei, könne auch nicht angenommen werden, dass der Wille bestanden hätte, nach dem Abschluss des Studiums eine berufliche Erwerbstätigkeit mit der erworbenen Erstausbildung nachzugehen. In der Beschwerdeantwort wird ergänzt, aus den Akten ergebe sich, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nach dem Studienabschluss im Mai 2016 die Erarbeitung einer Dissertation in Aussicht genommen habe. Gemäss der eingereichten E-Mail-Korrespondenz hätte er sich von Juni 2017 bis Januar 2018 im Rahmen eines Pensums von 100 % mit der Niederschrift des ersten Entwurfs der Dissertation befassen wollen. Damit wäre es ihm nicht möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wie sich einer E-Mail von Ende Dezember 2018 entnehmen lasse, habe der Sohn der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt immer noch an seiner Doktorarbeit geschrieben. Weiter sei aufgrund der Aktenlage anzunehmen, dass er von 2005 bis 2018 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und sein Lebensunterhalt durch die Einkünfte der Beschwerdeführerin bestritten worden sei. Daher fehle es auch an der wirtschaftlichen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. 3.2     In der Beschwerdeschrift wird entgegnet, der Sohn der Beschwerdeführerin habe im Frühjahr 2016 das Masterstudium als Jurist erfolgreich abgeschlossen. Es sei sein Wille gewesen, mit dieser Ausbildung per sofort im Rahmen eines Pensums von 100 % als Jurist erwerbstätig zu werden. Mit Blick auf die Absicht, eine Dissertation zu verfassen, wäre u.a. eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent ernsthaft in Betracht gekommen. Der Sohn sei aber schon ab Frühjahr 2016 derart stark mit der Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen, dass eine Tätigkeit als Assistent wie auch jede andere Voll- oder Teilzeitarbeit im juristischen Bereich schon damals nicht infrage gekommen sei. Mit Verfügung vom

25. Mai 2018 sei der Beschwerdeführerin u.a. aufgrund ihrer starken Sehbehinderung ab 1. Mai 2018 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zugesprochen worden. Es treffe nicht zu, dass ihr Sohn in den 22 Jahren von 1994 bis 2016 nicht erwerbstätig gewesen sei. Von 1994 bis 1998 sei er Werkstudent gewesen, und auch später sei er entsprechenden Tätigkeiten nachgegangen. In der Replik wird ergänzt, der Sohn der Beschwerdeführerin sei, nachdem er die Lizentiatsprüfung im Jahr 1998 nicht bestanden habe, von 1998 bis 2005, wenn auch ohne Berufsabschluss, erwerbstätig gewesen. Im Jahr 2005 sei er schwer erkrankt und habe deshalb das Studium nicht abschliessen können (die entsprechende Frist sei im Herbst 2007 abgelaufen). Im Jahr 2012 habe er schliesslich das Jus-Studium wiederaufgenommen und dieses im Jahr 2016 abgeschlossen. Es sei geplant gewesen, die Dissertation nach dem Studienabschluss in Angriff zu nehmen, so dass sie bis Mai 2018 weitgehend abgeschlossen gewesen wäre und er eine Stelle hätte suchen können. Alternativ dazu wäre auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit parallel zur Arbeit an der Dissertation möglich gewesen. Durch die gesundheitliche Entwicklung bei der Beschwerdeführerin habe dieses Vorhaben so nicht umgesetzt werden können. Es treffe auch nicht zu, dass keine wirtschaftliche Notwendigkeit bestanden hätte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der entsprechende Wille wäre vorhanden gewesen. 4. 4.1     Wie sich den Akten entnehmen lässt, bezieht die Beschwerdeführerin seit 1. Mai 2018 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades. Vor diesem Hintergrund kann als hinreichend erstellt gelten, dass ein erheblicher Pflege- und Betreuungsbedarf besteht, welcher der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch die pflegende/betreuende Person weitgehend entgegensteht. Ebenso kann aufgrund der unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass die gesamte Pflege und Betreuung ausschliesslich durch ihren Sohn erbracht wurde und wird. Der (grundsätzliche) Anspruch auf Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten hängt somit davon ab, ob davon auszugehen ist, der Sohn erleide durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse (vgl. E. II. 2.5 hiervor). 4.2     Der 1973 geborene Sohn der Beschwerdeführerin studierte von 1994 bis 1998 Rechtswissenschaft. Da er die Abschlussprüfung nicht bestand, erlangte er keinen Berufsabschluss. Wie sich dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK; Urkunde 9 der Beschwerdeführerin) entnehmen lässt, war er während dieser Zeit, parallel zum Studium, erwerbstätig. Für die anschliessende Zeit bis Ende 2018 weist der IK-Auszug demgegenüber (mit Ausnahme eines vergleichsweise geringen, nicht existenzsichernden Verdienstes in den Jahren 2003 und 2004) keine beitragspflichtigen Erwerbseinkommen aus. Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, ihr Sohn sei von 1999 bis 2004 und – nach der Wiederaufnahme des Studiums im Jahr 2005, das aber aus gesundheitlichen Gründen und wegen Ablaufs der Frist habe abgebrochen werden müssen (vgl. auch Urkunde 10 der Beschwerdeführerin) – erneut von 2009 bis 2011 als Mitarbeiter in einem Anwaltsbüro tätig gewesen (vgl. Lebenslauf, Urkunde 8 der Beschwerdeführerin) und daneben auch anderen (wirtschaftlich erfolglosen) Tätigkeiten nachgegangen. Mit Blick auf den IK-Auszug, der keinerlei diesbezügliche Eintragungen enthält, kann aber ein nennenswertes Erwerbseinkommen nicht als ausgewiesen gelten. Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von 1999 bis 2018 (mit der erwähnten Ausnahme in den Jahren 2003 und 2004) nahezu nicht erwerbstätig war und praktisch kein Einkommen (aus Erwerbstätigkeit) erzielte. Aus einer bisherigen Erwerbstätigkeit kann daher kein Einkommensverlust abgeleitet werden. 4.3     Nach der Rechtsprechung zum früheren Art. 13b ELKV konnte die dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse auch darin bestehen, dass die Familienangehörigen wegen des zusätzlichen pflegerischen Aufwandes darin gehindert sind, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bereits bestehende zu erweitern. Im Rahmen von Art. 13b ELKV war deshalb auch die hypothetische Aufnahme oder die hypothetische Steigerung einer bestehenden Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, sofern der Eintritt dieses Umstands nicht bloss möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich war (Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 5.1; vgl. auch Urteil 9C_122/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2). Dieser Grundsatz gilt auch unter dem nunmehr massgebenden kantonalen Recht, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht anerkennt. Ob eine Vergütung grundsätzlich infrage kommt, hängt demnach davon ab, ob es als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Sohn der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, wenn er nicht durch die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin beansprucht worden wäre; dies ist mit Blick auf die gesamten Umstände zu bejahen. Der Sohn der Beschwerdeführerin, der immer mit ihr zusammenwohnte, hatte im Jahr 2012, mit 39 Jahren, das Jus-Studium, das er zuvor zweimal abgebrochen hatte, erneut aufgenommen und konnte es im Jahr 2016 erfolgreich abschliessen. Wer ein solches Studium absolviert, tut dies nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmässig in der Absicht, anschliessend eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben. Warum es sich hier anders verhalten sollte, ist nicht einsichtig. Es trifft zwar zu, dass die Biographie des Sohns der Beschwerdeführerin zuvor nicht von Erwerbsarbeit geprägt war, übte er doch abgesehen von der weit zurückliegenden Werkstudenten-Zeit (1994 bis 1998) keine dokumentierte erwerbliche Tätigkeit aus, woran auch die von ihm angegebene, eher undurchsichtige Arbeit in einem «Anwaltsbüro» von 1999 bis 2004 und 2009 bis 2011, welche im IK-Auszug keinen Niederschlag gefunden hat, nichts ändert. Diese Sachlage lässt aber nicht den Schluss zu, dass er auch nach dem Erlangen des Studienabschlusses, der ihm im Alter von 43 Jahren vollständig neue Perspektiven eröffnete, auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichtet hätte, wenn er nicht durch die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin beansprucht worden wäre. Namentlich kann der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, aufgrund der bisherigen Verhältnisse (der Lebensunterhalt des Sohns der Beschwerdeführerin wurde nach Lage der Akten über viele Jahre hinweg aus Mitteln der Beschwerdeführerin bestritten) bestehe keine wirtschaftliche Notwendigkeit einer Erwerbsaufnahme. Angesichts der aus den Unterlagen ersichtlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin, einschliesslich des Umstands, dass zumindest zeitweise eine Pfändung der Pensionskassenrente stattfand (vgl. AK-Nr. 20, S. 5 ff.), vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerin weist allerdings mit Recht darauf hin, dass der Sohn der Beschwerdeführerin laut seinen eigenen Angaben nach dem Studienabschluss im Mai 2016 ein Dissertationsprojekt aufnehmen wollte. Dieses Vorhaben wäre der Ausübung einer (jedenfalls vollzeitlichen) Erwerbstätigkeit entgegengestanden, und es erscheint mit Blick auf die frühere, gesamthaft betrachtet überaus lange Studienzeit auch nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass es bis Mai 2018 hätte abgeschlossen werden können. Immerhin kann mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse und das Alter des Sohns davon ausgegangen werden, dass er spätestens seit Anfang Mai 2018 mit einem Pensum von 50 % erwerbstätig wäre. Ob allenfalls ein höheres Pensum anzunehmen wäre, ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht entscheidend und kann daher offenbleiben. 5. 5.1     Wie dargelegt, ermächtigt das Bundesrecht die Kantone, Höchstbeträge für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten vorzusehen. Im Kanton Solothurn gelten die in Art. 14 Abs. 3 ELG genannten Beträge als Höchstbeträge (§ 65 SV; vgl. E. II. 2.5 hiervor). Es stellt sich zunächst die Frage, ob dieser Höchstbetrag auch in der hier gegebenen Konstellation, in der die Vergütung von Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zur Diskussion steht, Anwendung findet. 5.2     Die Vergütung der Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c ELG bildet nach der gesetzlichen Konzeption einen Bestandteil der Krankheits- und Gesundheitskosten, welche im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV übernommen werden können. Kantonale Höchstbeträge gelten daher grundsätzlich auch für diese Leistungen (vgl. das zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2 am Ende). Eine Besonderheit besteht insofern, als die Absätze 4 und 5 von Art. 14 ELG bei bestimmten Versicherten einen höheren Mindestbetrag vorsehen, «soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und die Assistenzbeiträge der AHV oder der IV nicht gedeckt sind». Diese Sonderregelung gilt nur für Kosten für Pflege und Betreuung, nicht dagegen für andere Arten von Krankheits- und Behinderungskosten (vgl. WEL Rz. 5310.04). Anderweitige Ausnahmen ergeben sich aus den bundesrechtlichen Vorgaben nicht. Ob ein festgelegter Höchstbetrag auch diese Kosten erfasst, ist daher eine Frage des kantonalen Rechts. 5.3     Wie erwähnt, erfolgt die kantonale Regelung der Übernahme von Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen auf drei Normstufen: Im Sozialgesetz wird die Regelung über «die Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit oder Behinderung entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung» vollumfänglich an den Regierungsrat delegiert (§ 82 Abs. 2 lit. c SG). Die gestützt darauf erlassene Verordnungsbestimmung (§ 65 SV) enthält in Abs. 1 und 2 Grundsätze, wonach die Vergütung an die Kriterien der medizinischen Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit geknüpft ist, erklärt anschliessend in Abs. 3, die in Art. 14 Abs. 3 ELG genannten Beträge gälten «als Höchstbeträge im Sinne dieser Sozialverordnung» und bestimmt schliesslich in Abs. 4, das Departement (gemeint ist das Volkswirtschaftsdepartement) werde «die Einzelheiten von Krankheits- und Behinderungskosten als Bestandteil der Ergänzungsleistungen» in einem separaten Reglement bestimmen, nimmt also in Bezug auf die «Einzelheiten» eine Subdelegation vor. Gestützt darauf hat das Volkswirtschaftsdepartement das RKEL erlassen, das am 1. Januar 2011 in Kraft trat (vgl. zum Ganzen auch SOG 2018 Nr. 10). 5.4     Nach dem Gesagten verweist § 65 Abs. 3 SV in Bezug auf die Höchstbeträge direkt auf das Bundesrecht; dies spricht dafür, dass die entsprechenden Grundsätze, insbesondere diejenigen zum Anwendungsbereich des höheren Betrags nach Art. 14 Abs. 4 und 5 ELG (vgl. E. II. 2.3.3 hiervor), ebenfalls Geltung haben sollen. Ob es durch die Subdelegation an das Volkswirtschaftsdepartement gedeckt wäre, auf der Ebene des RKEL eine hiervon abweichende Regelung zu treffen, ist fraglich, kann aber offen bleiben, denn die Bestimmungen des Reglements enthalten keine solche Abweichung: § 4 Abs. 2 RKEL nimmt zwar Bezug auf die in Art. 14 Abs. 4 ELG vorgesehene Erhöhung des Höchstbetrags, legt aber einzig fest, dass diesfalls die Hilflosenentschädigung von den Betreuungskosten abgezogen wird, wobei der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 ELG nicht unterschritten werden darf; daraus lässt sich nicht ableiten, man habe in Bezug auf den Anwendungsbereich des erhöhten Höchstbetrags vom Bundesrecht abweichen wollen. § 16 ELKV, der sich konkret mit den Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige befasst, übernimmt, wie dargelegt, grundsätzlich die frühere bundesrechtliche Regelung. Die einzige Abweichung besteht darin, dass die Vergütung nicht nur auf den Erwerbsausfall beschränkt wird, sondern auch auf die Kosten, die bei Inanspruchnahme einer Pflegefachperson erwachsen würden (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Dabei handelt es sich nicht um eine Erweiterung des Anspruchs, sondern um eine zusätzliche Beschränkung; diese lässt nicht den Schluss zu, man habe in Bezug auf die Höchstbeträge über die Art. 14 Abs. 3 - 5 ELG hinausgehen wollen. Die Frage, welcher Höchstbetrag anwendbar ist, beurteilt sich daher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere BGE 142 V 457 (vgl. E. II. 2.3.3 hiervor). 5.5     Die Beschwerdeführerin wurde 1936 geboren und bezieht demnach schon seit längerer Zeit eine AHV-Altersrente. Sie stellte am 12. August 2016 den Antrag auf Gewährung einer Hilflosenentschädigung (AK-Nr. 7). Ihren Ausführungen im Verfahren lässt sich entnehmen, dass ihr zunächst mit Verfügung vom 6. Februar 2017 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV zugesprochen wurde (vgl. Schreiben vom 7. September 2018, AK-Nr. 44, S. 1 unten). Ab 1. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführerin sodann eine AHV-Hilflosenentschädigung schweren Grades zugesprochen (vgl. AK-Nr. 29). Die Beschwerdeführerin bezieht demnach seit ihrem 81. Altersjahr eine Hilflosenentschädigung. Zuvor war ihr keine solche ausgerichtet worden. Namentlich war sie nicht Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung, die durch eine solche der AHV abgelöst wurde. Damit steht auch fest, dass für die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten ein Höchstbetrag von CHF 25'000.00 (und nicht ein solcher von CHF 90'000.00) gilt (BGE 142 V 457 E. 3 S. 460 ff.; vgl. E. II. 2.3.3 hiervor). An diesen Höchstbetrag ist zudem ein allfälliger Einnahmenüberschuss anzurechnen (BGE 142 V 457 E. 4 S. 463 ff. und § 16 Abs. 3 RKEL; E. II. 2.3.4 und 2.4 hiervor). 5.6     Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin während des hier relevanten Zeitraums ab 1. Mai 2018 im Rahmen eines Pensums von (mindestens) 50 % einer Erwerbstätigkeit als Jurist nachginge. Dadurch würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch mit einem «Anfängerlohn» als Jurist der Betrag von CHF 25'000.00 erreicht, zumal die gesamten der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin entstehenden Kosten, einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen, zu berücksichtigen sind. 5.7     Die für die Beurteilung des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung vorgenommene Berechnung ergab – bezogen auf die Zeit ab 1. September 2018 – einen Einnahmenüberschuss von CHF 10'885.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 53). Die Ausgaben von CHF 33'360.00 setzen sich zusammen aus dem Betrag für den Lebensbedarf von CHF 19'290.00, der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'496.00 und dem (hälftigen) Mietzins von CHF 8'574.00. Die Einnahmen bestehen aus der AHV-Rente von CHF 24'396.00 und der Pensionskassenrente von CHF 19'849.00, total CHF 44'245.00. Diese Berechnung weist keinen ersichtlichen Mangel auf und wird auch nicht bestritten; die gestützt darauf erlassene Verfügung vom

26. September 2018 (AK-Nr. 52) blieb unangefochten und wurde rechtskräftig. Dass es sich von Mai bis August 2018 anders verhalten hätte, ist nicht erkennbar. Es ist somit für das Jahr 2018 respektive für den hier zu beurteilenden Zeitraum ab 1. Mai 2018 von einem Einnahmenüberschuss in der genannten Höhe von CHF 10'885.00 auszugehen. Nach der zitierten Rechtsprechung (BGE 142 V 457 E. 4 S. 463 ff.; E. II. 2.4 hiervor) ist dieser Einnahmenüberschuss an den Höchstbetrag von CHF 25'000.00 anzurechnen. Die Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (einschliesslich der Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch den Sohn) in Höhe der Differenz zwischen dem Höchstbetrag von CHF 25'000.00 und dem Einnahmenüberschuss. 5.8     Zusammenfassend ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch ihren Sohn ab 1. Mai 2018 im Prinzip zu bejahen. Für die Vergütung der gesamten Krankheits- und Behinderungskosten gilt allerdings ein Höchstbetrag von CHF 25'000.00, wobei davon noch der aus der Berechnung des EL-Anspruchs resultierende Einnahmenüberschuss in Abzug zu bringen ist. Für das Jahr 2018 besteht demnach ein Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von CHF 14'115.00 pro Jahr (pro rata temporis für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 31. Dezember 2018). Für die Zeit ab

1. Januar 2019 werden der Einnahmenüberschuss und damit der Vergütungsanspruch neu zu ermitteln sein. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. In welchem Umfang und ob überhaupt ein zusätzlicher Anspruch der Beschwerdeführerin besteht, wird von der Höhe der übrigen Krankheits- und Behinderungskosten abhängen.

6.       Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und wäre, da von einer unentgeltlichen Vertretung auszugehen ist, welche der Beschwerdeführerin keine Kosten verursacht, auch nicht geschuldet.

7.       Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den strittigen Anspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. 2. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber Flückiger                                   Häfliger