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VSBES.2019.293

Solothurn · 2020-09-14 · Deutsch SO
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Invalidenrente / Rückforderung

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 1.1     Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2019 stellte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Versicherten B.___ in Aussicht, sie werde ihm rückwirkend ab 1. August 2018 eine halbe Rente zusprechen (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 81). Sie ging dabei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus und bemass sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der Basis statistischer Werte. 1.2     Am 26. August 2019 ging bei der Beschwerdegegnerin ein Schreiben ein, in dem der Versicherte erklärte, er habe sich umentschieden und möchte die 50 % IV-Rente nicht. Er arbeite zurzeit 100 %. Er bedanke sich für die Bemühungen (IV-Nr. 85). 1.3     Mit Verfügungen vom 30. August 2019 (laufender Anspruch ab 1. Oktober 2019; IV-Nr. 86) und vom 11. September 2019 (Anspruch vom 1. August 2018 bis 30.September 2019; IV-Nr. 88) sprach die Beschwerdegegnerin dem Versicherten rückwirkend ab 1. August 2018 eine ausserordentliche halbe Rente zu. Es resultierte eine Nachzahlung von CHF 11'030.00, wovon ein Betrag von CHF 3'360.10 an die Unia (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ausbezahlt wurde (IV-Nr. 88).

E. 1.3 Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54

bis

Abs. 1

lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der

hier strittige Betrag von CHF 3'360.10 liegt unter dieser Grenze. Für das

vorliegende Beschwerdeverfahren gilt somit die einzelrichterliche

Zuständigkeit.

2.       Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Der Anspruch

des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig

gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit

Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den

nachzahlungspflichtigen Versicherer (Art. 2 Abs. 3 Verordnung über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Über den

Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV). Hier

ist unbestritten, dass sich die Rückforderung, falls sie begründet ist, gegen

die Beschwerdeführerin richtet und dass sie mittels Verfügung geltend gemacht

werden kann. Dasselbe gilt für die Höhe des Betrags. Strittig und zu prüfen ist

einzig, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Summe von CHF

3'360.10, welche der Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde, erfüllt sind.

3.       Die Rückforderung einer

erbrachten Leistung setzt voraus, dass diese unrechtmässig bezogen wurde.

3.1     Wenn es an einer rechtskräftigen

Leistungszusprache fehlt, erfolgt der Leistungsbezug von Anfang an ohne Rechtsgrund

und damit unrechtmässig. Diese Konstellation ist insbesondere dann gegeben,

wenn ein entsprechender Entscheid nie rechtskräftig geworden ist, wenn eine

Leistungszusprache rechtskräftig befristet war oder wenn überhaupt nie eine

solche ergangen ist (zum Ganzen: Johanna Dormann, Basler Kommentar zum ATSG,

2020, Art. 25 N 17; Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember

2018 E. 2.2).

3.2     Wurde die Leistung gestützt auf

eine rechtskräftige Verfügung ausgerichtet, setzt eine Rückforderung voraus,

dass zunächst diese Verfügung rückwirkend für den Leistungszeitraum aufgehoben oder

abgeändert wird. Als Rechtstitel für eine solche rückwirkende Korrektur stehen

insbesondere die prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder die

Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zur Verfügung (vgl. Dormann, a.a.O.,

Art. 25 N 18).

3.3     Nach der Rechtsprechung kann der

Versicherungsträger, der eine Verfügung erlassen hat, sowohl zu Gunsten als

auch zu Ungunsten der versicherten Person auf diese Verfügung zurückkommen,

solange die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels nicht abgelaufen ist und

auch kein Rechtsmittel erhoben wurde (BGE 129 V 110, 107 V 191, Thomas

Flückiger, Basler Kommentar zum ATSG, 2020 Art. 53 N 97).

E. 2 2.1     Mit einer neuen Verfügung vom

26. September 2019 hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 30. August 2019 wiedererwägungsweise auf. Sie kündigte an, sie werde ergänzende Abklärungen durchführen und anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Versicherten verfügen (IV-Nr. 89). Am 9. Oktober 2019 erfolgte eine analoge wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 11. September 2019 (AK-Nr. 90). 2.2     Mit einem neuen Vorbescheid vom

14. Oktober 2019 stellte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten in Aussicht, sie werde einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente verneinen (IV-Nr. 91). 2.3     Mit Verfügung vom 28. November 2019 entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids vom 14. Oktober 2019 und verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf weitere berufliche Massnahmen (IV-Nr. 92). 2.4     Bereits am 13. November 2019 erliess die Beschwerdegegnerin eine an die Beschwerdeführerin gerichtete Verfügung, mit der sie den Betrag von CHF 3'360.10 zurückforderte (Aktenseiten [A.S.] 1; Akten der Beschwerdegegnerin [Unia-Nr.] 22).

E. 3 3.1     Dagegen reicht die Unia

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. Dezember 2019 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde ein und stellt folgende

Rechtsbegehren (A.S. 2 ff.):

1.  Es

sei die Rückforderungsverfügung (Rentenleistung der IV) der Beschwerdegegnerin

gegen die Beschwerdeführerin vom 13. November 2019 vollumfänglich aufzuheben.

2.  Unter o/e-Kostenfolge

zulasten der Beschwerdegegnerin.

3.2     Mit Beschwerdeantwort vom 19.

März 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S.

23 f.).

3.3     Mit Verfügung vom 23. März 2020

wird dem Versicherten B.___ Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerde

schriftlich zu äussern (A.S. 25 f.), wovon dieser jedoch keinen Gebrauch macht

(A.S. 29 f.).

3.4     Die Beschwerdeführerin

repliziert mit Eingabe vom 4. Juni 2020 (A.S. 32 ff.). Sie hält an den bisher

gestellten Anträgen fest.

3.5     Die Beschwerdegegnerin und der

Beigeladene verzichten in der Folge auf weitere Äusserungen (A.S. 42 f. und 45).

4.       Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Einhaltung von Form und Frist für die

Beschwerdeerhebung) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2       Streitig ist, ob die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom

13. November 2019 zu Recht verpflichtet hat, ihr einen Betrag von CHF

3'360.10 zurückzuerstatten.

E. 4.1 4.1.1  Die Beschwerdegegnerin sprach dem

Versicherten mit der Verfügung vom 30. August 2019 rückwirkend ab 1.

August 2018 eine halbe Rente zu und legte gleichzeitig die Höhe dieser Rente ab

1. Oktober 2019 fest (IV-Nr. 86). Am 26. September 2019, während noch

laufender Rechtsmittelfrist, hob sie diese Verfügung wieder auf (IV-Nr. 89).

4.1.2  Am 11. September 2019 legte die

Beschwerdegegnerin in einer separaten Verfügung die dem Versicherten

zugesprochene Rente für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 30. September

2019 betragsmässig fest, bezifferte die Nachzahlung auf CHF 11'030.00 und

ordnete an, von dieser Summe sei ein Teilbetrag von CHF 3'360.10 an die

Beschwerdeführerin auszuzahlen, weil diese während des Nachzahlungszeitraums im

Hinblick auf die zu erwartende Invalidenrente Vorschussleistungen erbracht habe

(IV-Nr. 88). Am 9. Oktober 2019 wurde auch diese Verfügung während noch

laufender Rechtsmittelfrist wieder aufgehoben (IV-Nr. 90).

4.1.3  Dass der Versicherungsträger

während laufender Rechtsmittelfrist auf eine von ihm erlassene Verfügung

zurückkommen kann, entspricht der durch die Rechtsprechung (BGE 107 V 191; E.

II. 3.3 hiervor) geschaffenen Möglichkeit und lässt sich nicht beanstanden. Die

Verfügungen vom 30. August 2019 und 11. September 2019 wurden somit vor

Eintritt der Rechtskraft zulässigerweise wieder aufgehoben. Sie sind nie in

Rechtskraft erwachsen.

4.2     Da die Verfügung vom 11.

September 2019, welche die Auszahlung eines Betrags von CHF 3'630.10 an die

Beschwerdeführer umfasste, nie in Rechtskraft erwachsen ist, erfolgte die

entsprechende Auszahlung von Anfang an ohne Rechtsgrund und damit unrechtmässig

(E. II. 3.1 hiervor). Die Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäss Art. 25

Abs. 1 Satz 1 ATSG sind damit grundsätzlich erfüllt. Anders verhielte es sich

nur dann, wenn die Aufhebungsverfügung vom 9. Oktober 2019 an einem

inhaltlichen Mangel leiden würde. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich

vor, mit dieser Verfügung und dem anschliessenden Entscheid vom 28. November

2019 werde der vom Versicherten am 26. August 2019 erklärte Verzicht auf die

Rente umgesetzt. Der Verzicht sei aber als nichtig zu betrachten. Dieses

Argument ist nachfolgend zu prüfen.

E. 5 5.1     Die Beschwerdeführerin wendet

ein, die Beschwerdegegnerin habe die rentenzusprechenden Verfügungen vom 30.

August 2019 und 11. September 2019 deshalb während laufender Rechtsmittelfrist

wieder aufgehoben, weil der Versicherte in seinem Schreiben vom 26. August 2019

(IV-Nr. 85) erklärt habe, er habe sich umentschieden und wolle auf die halbe

Rente verzichten (vgl. E. I. 1.2 hiervor). Diese Erklärung des

Versicherten sei als Verzicht auf Leistungen im Sinne von Art. 23 ATSG zu

interpretieren. Der Verzicht sei nichtig, weil er im Sinne von Art. 23

Abs. 2 ATSG die schutzwürdigen Interessen von anderen Personen,

Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtige. Konkret würden die

schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführerin tangiert, indem dieser der an

sie ausbezahlte Teil der Rentennachzahlung in der Höhe von CHF 3’630.10

entgehe. Sie habe Vorleistungen in dieser Höhe erbracht und Anspruch darauf,

diese mit der dem Versicherten zugesprochenen und zustehenden halben Rente

verrechnen zu können. Die Beschwerdegegnerin habe diese Verrechnung denn auch

bereits vorgenommen und könne dies nicht gestützt auf die Verzichtserklärung

des Beschwerdeführers nachträglich korrigieren.

5.2     Der Versicherte bezog während

des Zeitraums, auf den sich die am 11. September 2019 verfügte Nachzahlung

bezieht, zumindest teilweise Arbeitslosenentschädigung. Deren Höhe hätte sich,

wenn die Beschwerdegegnerin dem Versicherten ab 1. August 2018 eine halbe

Invalidenrente zugesprochen hätte, um insgesamt CHF 3'360.10 reduziert (vgl.

Unia-Nr. 57 f.). Die Beschwerdeführerin hatte bei der Beschwerdegegnerin den

Antrag gestellt, diese Summe sei mit der Nachzahlung zu verrechnen und an sie

auszuzahlen (Unia-Nr. 60). In dieser Konstellation wäre ein Verzicht des

Versicherten auf die Leistung in der Tat als nichtig zu betrachten, da er die

schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführerin beeinträchtigt hätte (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_130/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.2.2; Ghislaine Frésard,

Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 23 N 37 ff.). Es stellt sich daher die Frage,

ob die Verfügung vom 9. Oktober 2019 einzig auf der (als nichtig

anzusehenden) Verzichtserklärung des Versicherten vom 26. August 2019 basiert. Sollte

dies zutreffen, wäre sie ihrerseits als ungültig anzusehen.

5.3     Nach dem Eingang des Schreibens

vom 26. August 2019 (IV-Nr. 85) wandte sich der zuständige Sachbearbeiter

telefonisch an den Versicherten und erklärte ihm, ein Rückzug des Gesuchs auf

eine IV-Rente sei aufgrund des Verrechnungsanspruchs der Beschwerdeführerin

nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch von Amtes wegen zu prüfen

(Protokolleintrag vom 27. August 2019). Am 30. August 2019 erfolgte die

Rentenzusprechung (IV-Nr. 86), am 11. September 2019 erging die Verfügung

über die Rentennachzahlung einschliesslich der Verrechnung und Auszahlung der

Summe von CHF 3'360.10 an die Beschwerdeführerin. Am 9. September 2019 ging bei

der Beschwerdegegnerin ein vom 31. August 2019 datierter Bericht des

behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ ein. Dieser erklärte, der Versicherte

sei seit dem 2. April 2019 zu 100 % arbeitsfähig (IV-Nr. 87). In der Folge

kam die Beschwerdegegnerin innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist auf die

Verfügungen vom 30. August 2019 und 11. September 2019 zurück und hob diese

auf, um zusätzliche Abklärungen zu treffen.

5.4     Wie sich aus dem dargestellten

Ablauf ergibt, war der Beschwerdegegnerin durchaus bewusst, dass das Schreiben

des Versicherten vom 26. August 2019 und der darin erklärte Verzicht nicht an

ihrer Verpflichtung änderten, den Rentenanspruch pflichtgemäss abzuklären und

zu beurteilen. Die Rente wurde denn auch zunächst mit den Verfügungen vom 30.

August 2019 und 11. September 2019 zugesprochen, wie es im Vorbescheid

angekündigt worden war. Nachdem auch der behandelnde Arzt dem Beschwerdeführer

für die Zeit ab 2. April 2019 (Aufnahme der vollzeitlichen Erwerbstätigkeit)

eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert hatte, gelangte die

Beschwerdegegnerin jedoch zum Ergebnis, es bestehe doch keine hinreichende

medizinische Grundlage, um dem noch sehr jungen Versicherten eine unbefristete

halbe Rente zuzusprechen. Dementsprechend hob sie die beiden Rentenverfügungen

am 26. September 2019 und 9. Oktober 2019 – innerhalb der jeweiligen

Rechtsmittelfrist – wieder auf, um ergänzende Abklärungen zu treffen (IV-Nr. 89

f.). Zur Begründung wurde in den beiden Aufhebungsverfügungen Folgendes

angeführt: «Um den Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente rechtmässig prüfen

zu können, sind weitere Abklärungen zu Ihrem Gesundheitszustand notwendig. Dazu

muss die IV-Stelle aus formellen Gründen die Verfügung vom [30. August

2019 respektive 11. September 2019] innert der laufenden Rechtsmittelfrist

wiedererwägungsweise aufheben. Nach Abschluss dieser Abklärungen erhalten Sie

eine neue Verfügung». Den Ausschlag für die Aufhebung der Verfügung vom

11. September 2019 durch die während der Rechtsmittelfrist ergangene

Verfügung vom 9. Oktober 2019 gab demnach nicht das Schreiben vom 26. August

2019 und der darin erklärte Verzicht Beschwerdeführers auf die halbe Rente.

Vielmehr gelangte die Beschwerdegegnerin erst später aufgrund der seit April

2019 ausgeübten vollzeitlichen Erwerbstätigkeit und der – von früheren

Berichten abweichenden – Stellungnahme des behandelnden Psychiaters (Eingang 9.

September 2019) zu einer neuen Einschätzung. Die Verfügung vom 9. Oktober 2019

enthielt aber nicht einen neuen Entscheid, sondern es handelte sich um einen

«reinen Widerruf». Es kann nicht davon gesprochen werden, die

Beschwerdegegnerin habe einen von ihr geprüften und materiell weiterhin

bejahten Rentenanspruch deshalb verneint, weil der Versicherte darauf

verzichten wollte (vgl. z.B. den Fall im Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2015

vom 18. Juni 2015, wo die dortige Versicherte auf eine IV-Rente verzichten

und stattdessen lieber Sozialhilfe beziehen wollte). Vielmehr war das gewählte

Vorgehen aufgrund der medizinischen Aktenlage angezeigt.

5.5     Die Aufhebungsverfügung vom 9.

Oktober 2019 hatte zur Folge, dass die Verfügung vom 11. September 2019 nicht

in Rechtskraft erwachsen konnte und der Entscheid über den Rentenanspruch des

Versicherten wieder offen war. Damit entfiel auch die Grundlage dafür, einen

Teil der in der Verfügung vom 11. September 2019 festgelegten Nachzahlung

an die Beschwerdeführerin zu überweisen. Wenn diese Vergütung bereits zuvor, ohne

die Rechtskraft abzuwarten, vorgenommen worden war, ändert dies nichts daran,

dass der Entscheid, auf dem die Zahlung basierte, nie in Rechtskraft erwuchs.

Die gestützt darauf erfolgte Zahlung ist deshalb unrechtmässig im Sinne von Art.

25 Abs. 1 Satz 1 ATSG (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Die

Beschwerdegegnerin hat den Betrag von CHF 3'360.10 zu Recht

zurückgefordert.

5.6     Die Verfügung vom 28. November

2019, mit welcher neu materiell über den Rentenanspruch entschieden wurde (E.

I. 2.3 hiervor), bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es ist

daher hier nicht zu prüfen, ob es inhaltlich korrekt war, dem Versicherten

nunmehr überhaupt keine Rente (auch nicht rückwirkend eine befristete, welche

allenfalls zu einer Nachzahlung geführt hätte, von der ein Teil an die

Beschwerdeführerin geflossen wäre) zuzusprechen. Dasselbe gilt für die Frage,

ob das IV-Verfahren (falls nicht bereits erfolgt) wiederaufzunehmen wäre,

nachdem neuere Unterlagen darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer –

entgegen früheren Angaben, wonach der befristete Vertrag bis April 2020

verlängert worden sei – seine Anstellung im Januar 2020 wieder verlor (vgl.

Unia-Nr. 4 ff.).

5.7     Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

E. 6 6.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). 6.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig, wenn die Streitigkeit die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen betrifft. Die Kostenpflicht gilt auch für Verfahren über die Rückerstattung einer Versicherungsleistung (BGE 112 V 97 E. 1b S. 100; Susanne Bollinger, Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 61 N 19). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1´000.00 festgelegt. Da der dem Gericht entstandene Aufwand unter dem Durchschnitt liegt, können sie auf CHF 400.00 festgelegt werden. Diese hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Die Differenz von CHF 200.00 zum geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 200.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 14.09.2020 VSBES.2019.293 Soleure Versicherungsgericht 14.09.2020 VSBES.2019.293 Soletta Versicherungsgericht 14.09.2020 VSBES.2019.293

Invalidenrente / Rückforderung

Urteil vom

14. September 2020 Es wirken mit: Präsident Flückiger Gerichtsschreiberin Ingold In Sachen Unia Arbeitslosenkasse Bern, Weltpoststrasse 20, Zentralverwaltung, Postfach 272, 3000 Bern 15 Beschwerdeführerin B.___ Beigeladener gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente / Rückforderung (Verfügung vom 13. November 2019) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I. 1. 1.1     Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2019 stellte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Versicherten B.___ in Aussicht, sie werde ihm rückwirkend ab 1. August 2018 eine halbe Rente zusprechen (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 81). Sie ging dabei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus und bemass sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der Basis statistischer Werte. 1.2     Am 26. August 2019 ging bei der Beschwerdegegnerin ein Schreiben ein, in dem der Versicherte erklärte, er habe sich umentschieden und möchte die 50 % IV-Rente nicht. Er arbeite zurzeit 100 %. Er bedanke sich für die Bemühungen (IV-Nr. 85). 1.3     Mit Verfügungen vom 30. August 2019 (laufender Anspruch ab 1. Oktober 2019; IV-Nr. 86) und vom 11. September 2019 (Anspruch vom 1. August 2018 bis 30.September 2019; IV-Nr. 88) sprach die Beschwerdegegnerin dem Versicherten rückwirkend ab 1. August 2018 eine ausserordentliche halbe Rente zu. Es resultierte eine Nachzahlung von CHF 11'030.00, wovon ein Betrag von CHF 3'360.10 an die Unia (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ausbezahlt wurde (IV-Nr. 88). 2. 2.1     Mit einer neuen Verfügung vom

26. September 2019 hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 30. August 2019 wiedererwägungsweise auf. Sie kündigte an, sie werde ergänzende Abklärungen durchführen und anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Versicherten verfügen (IV-Nr. 89). Am 9. Oktober 2019 erfolgte eine analoge wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 11. September 2019 (AK-Nr. 90). 2.2     Mit einem neuen Vorbescheid vom

14. Oktober 2019 stellte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten in Aussicht, sie werde einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente verneinen (IV-Nr. 91). 2.3     Mit Verfügung vom 28. November 2019 entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids vom 14. Oktober 2019 und verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf weitere berufliche Massnahmen (IV-Nr. 92). 2.4     Bereits am 13. November 2019 erliess die Beschwerdegegnerin eine an die Beschwerdeführerin gerichtete Verfügung, mit der sie den Betrag von CHF 3'360.10 zurückforderte (Aktenseiten [A.S.] 1; Akten der Beschwerdegegnerin [Unia-Nr.] 22). 3. 3.1     Dagegen reicht die Unia (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. Dezember 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde ein und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 2 ff.):

1.  Es sei die Rückforderungsverfügung (Rentenleistung der IV) der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin vom 13. November 2019 vollumfänglich aufzuheben.

2.  Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. 3.2     Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 23 f.). 3.3     Mit Verfügung vom 23. März 2020 wird dem Versicherten B.___ Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerde schriftlich zu äussern (A.S. 25 f.), wovon dieser jedoch keinen Gebrauch macht (A.S. 29 f.). 3.4     Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 4. Juni 2020 (A.S. 32 ff.). Sie hält an den bisher gestellten Anträgen fest. 3.5     Die Beschwerdegegnerin und der Beigeladene verzichten in der Folge auf weitere Äusserungen (A.S. 42 f. und 45).

4.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II. 1. 1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Einhaltung von Form und Frist für die Beschwerdeerhebung) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2       Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom

13. November 2019 zu Recht verpflichtet hat, ihr einen Betrag von CHF 3'360.10 zurückzuerstatten. 1.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54 bis Abs. 1 lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der hier strittige Betrag von CHF 3'360.10 liegt unter dieser Grenze. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt somit die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.       Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer (Art. 2 Abs. 3 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV). Hier ist unbestritten, dass sich die Rückforderung, falls sie begründet ist, gegen die Beschwerdeführerin richtet und dass sie mittels Verfügung geltend gemacht werden kann. Dasselbe gilt für die Höhe des Betrags. Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Summe von CHF 3'360.10, welche der Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde, erfüllt sind.

3.       Die Rückforderung einer erbrachten Leistung setzt voraus, dass diese unrechtmässig bezogen wurde. 3.1     Wenn es an einer rechtskräftigen Leistungszusprache fehlt, erfolgt der Leistungsbezug von Anfang an ohne Rechtsgrund und damit unrechtmässig. Diese Konstellation ist insbesondere dann gegeben, wenn ein entsprechender Entscheid nie rechtskräftig geworden ist, wenn eine Leistungszusprache rechtskräftig befristet war oder wenn überhaupt nie eine solche ergangen ist (zum Ganzen: Johanna Dormann, Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 25 N 17; Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2). 3.2     Wurde die Leistung gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung ausgerichtet, setzt eine Rückforderung voraus, dass zunächst diese Verfügung rückwirkend für den Leistungszeitraum aufgehoben oder abgeändert wird. Als Rechtstitel für eine solche rückwirkende Korrektur stehen insbesondere die prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zur Verfügung (vgl. Dormann, a.a.O., Art. 25 N 18). 3.3     Nach der Rechtsprechung kann der Versicherungsträger, der eine Verfügung erlassen hat, sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der versicherten Person auf diese Verfügung zurückkommen, solange die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels nicht abgelaufen ist und auch kein Rechtsmittel erhoben wurde (BGE 129 V 110, 107 V 191, Thomas Flückiger, Basler Kommentar zum ATSG, 2020 Art. 53 N 97). 4. 4.1 4.1.1  Die Beschwerdegegnerin sprach dem Versicherten mit der Verfügung vom 30. August 2019 rückwirkend ab 1. August 2018 eine halbe Rente zu und legte gleichzeitig die Höhe dieser Rente ab

1. Oktober 2019 fest (IV-Nr. 86). Am 26. September 2019, während noch laufender Rechtsmittelfrist, hob sie diese Verfügung wieder auf (IV-Nr. 89). 4.1.2  Am 11. September 2019 legte die Beschwerdegegnerin in einer separaten Verfügung die dem Versicherten zugesprochene Rente für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 30. September 2019 betragsmässig fest, bezifferte die Nachzahlung auf CHF 11'030.00 und ordnete an, von dieser Summe sei ein Teilbetrag von CHF 3'360.10 an die Beschwerdeführerin auszuzahlen, weil diese während des Nachzahlungszeitraums im Hinblick auf die zu erwartende Invalidenrente Vorschussleistungen erbracht habe (IV-Nr. 88). Am 9. Oktober 2019 wurde auch diese Verfügung während noch laufender Rechtsmittelfrist wieder aufgehoben (IV-Nr. 90). 4.1.3  Dass der Versicherungsträger während laufender Rechtsmittelfrist auf eine von ihm erlassene Verfügung zurückkommen kann, entspricht der durch die Rechtsprechung (BGE 107 V 191; E. II. 3.3 hiervor) geschaffenen Möglichkeit und lässt sich nicht beanstanden. Die Verfügungen vom 30. August 2019 und 11. September 2019 wurden somit vor Eintritt der Rechtskraft zulässigerweise wieder aufgehoben. Sie sind nie in Rechtskraft erwachsen. 4.2     Da die Verfügung vom 11. September 2019, welche die Auszahlung eines Betrags von CHF 3'630.10 an die Beschwerdeführer umfasste, nie in Rechtskraft erwachsen ist, erfolgte die entsprechende Auszahlung von Anfang an ohne Rechtsgrund und damit unrechtmässig (E. II. 3.1 hiervor). Die Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind damit grundsätzlich erfüllt. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Aufhebungsverfügung vom 9. Oktober 2019 an einem inhaltlichen Mangel leiden würde. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, mit dieser Verfügung und dem anschliessenden Entscheid vom 28. November 2019 werde der vom Versicherten am 26. August 2019 erklärte Verzicht auf die Rente umgesetzt. Der Verzicht sei aber als nichtig zu betrachten. Dieses Argument ist nachfolgend zu prüfen. 5. 5.1     Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Beschwerdegegnerin habe die rentenzusprechenden Verfügungen vom 30. August 2019 und 11. September 2019 deshalb während laufender Rechtsmittelfrist wieder aufgehoben, weil der Versicherte in seinem Schreiben vom 26. August 2019 (IV-Nr. 85) erklärt habe, er habe sich umentschieden und wolle auf die halbe Rente verzichten (vgl. E. I. 1.2 hiervor). Diese Erklärung des Versicherten sei als Verzicht auf Leistungen im Sinne von Art. 23 ATSG zu interpretieren. Der Verzicht sei nichtig, weil er im Sinne von Art. 23 Abs. 2 ATSG die schutzwürdigen Interessen von anderen Personen, Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtige. Konkret würden die schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführerin tangiert, indem dieser der an sie ausbezahlte Teil der Rentennachzahlung in der Höhe von CHF 3’630.10 entgehe. Sie habe Vorleistungen in dieser Höhe erbracht und Anspruch darauf, diese mit der dem Versicherten zugesprochenen und zustehenden halben Rente verrechnen zu können. Die Beschwerdegegnerin habe diese Verrechnung denn auch bereits vorgenommen und könne dies nicht gestützt auf die Verzichtserklärung des Beschwerdeführers nachträglich korrigieren. 5.2     Der Versicherte bezog während des Zeitraums, auf den sich die am 11. September 2019 verfügte Nachzahlung bezieht, zumindest teilweise Arbeitslosenentschädigung. Deren Höhe hätte sich, wenn die Beschwerdegegnerin dem Versicherten ab 1. August 2018 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hätte, um insgesamt CHF 3'360.10 reduziert (vgl. Unia-Nr. 57 f.). Die Beschwerdeführerin hatte bei der Beschwerdegegnerin den Antrag gestellt, diese Summe sei mit der Nachzahlung zu verrechnen und an sie auszuzahlen (Unia-Nr. 60). In dieser Konstellation wäre ein Verzicht des Versicherten auf die Leistung in der Tat als nichtig zu betrachten, da er die schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführerin beeinträchtigt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.2.2; Ghislaine Frésard, Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 23 N 37 ff.). Es stellt sich daher die Frage, ob die Verfügung vom 9. Oktober 2019 einzig auf der (als nichtig anzusehenden) Verzichtserklärung des Versicherten vom 26. August 2019 basiert. Sollte dies zutreffen, wäre sie ihrerseits als ungültig anzusehen. 5.3     Nach dem Eingang des Schreibens vom 26. August 2019 (IV-Nr. 85) wandte sich der zuständige Sachbearbeiter telefonisch an den Versicherten und erklärte ihm, ein Rückzug des Gesuchs auf eine IV-Rente sei aufgrund des Verrechnungsanspruchs der Beschwerdeführerin nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch von Amtes wegen zu prüfen (Protokolleintrag vom 27. August 2019). Am 30. August 2019 erfolgte die Rentenzusprechung (IV-Nr. 86), am 11. September 2019 erging die Verfügung über die Rentennachzahlung einschliesslich der Verrechnung und Auszahlung der Summe von CHF 3'360.10 an die Beschwerdeführerin. Am 9. September 2019 ging bei der Beschwerdegegnerin ein vom 31. August 2019 datierter Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ ein. Dieser erklärte, der Versicherte sei seit dem 2. April 2019 zu 100 % arbeitsfähig (IV-Nr. 87). In der Folge kam die Beschwerdegegnerin innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist auf die Verfügungen vom 30. August 2019 und 11. September 2019 zurück und hob diese auf, um zusätzliche Abklärungen zu treffen. 5.4     Wie sich aus dem dargestellten Ablauf ergibt, war der Beschwerdegegnerin durchaus bewusst, dass das Schreiben des Versicherten vom 26. August 2019 und der darin erklärte Verzicht nicht an ihrer Verpflichtung änderten, den Rentenanspruch pflichtgemäss abzuklären und zu beurteilen. Die Rente wurde denn auch zunächst mit den Verfügungen vom 30. August 2019 und 11. September 2019 zugesprochen, wie es im Vorbescheid angekündigt worden war. Nachdem auch der behandelnde Arzt dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 2. April 2019 (Aufnahme der vollzeitlichen Erwerbstätigkeit) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert hatte, gelangte die Beschwerdegegnerin jedoch zum Ergebnis, es bestehe doch keine hinreichende medizinische Grundlage, um dem noch sehr jungen Versicherten eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen. Dementsprechend hob sie die beiden Rentenverfügungen am 26. September 2019 und 9. Oktober 2019 – innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist – wieder auf, um ergänzende Abklärungen zu treffen (IV-Nr. 89 f.). Zur Begründung wurde in den beiden Aufhebungsverfügungen Folgendes angeführt: «Um den Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente rechtmässig prüfen zu können, sind weitere Abklärungen zu Ihrem Gesundheitszustand notwendig. Dazu muss die IV-Stelle aus formellen Gründen die Verfügung vom [30. August 2019 respektive 11. September 2019] innert der laufenden Rechtsmittelfrist wiedererwägungsweise aufheben. Nach Abschluss dieser Abklärungen erhalten Sie eine neue Verfügung». Den Ausschlag für die Aufhebung der Verfügung vom

11. September 2019 durch die während der Rechtsmittelfrist ergangene Verfügung vom 9. Oktober 2019 gab demnach nicht das Schreiben vom 26. August 2019 und der darin erklärte Verzicht Beschwerdeführers auf die halbe Rente. Vielmehr gelangte die Beschwerdegegnerin erst später aufgrund der seit April 2019 ausgeübten vollzeitlichen Erwerbstätigkeit und der – von früheren Berichten abweichenden – Stellungnahme des behandelnden Psychiaters (Eingang 9. September 2019) zu einer neuen Einschätzung. Die Verfügung vom 9. Oktober 2019 enthielt aber nicht einen neuen Entscheid, sondern es handelte sich um einen «reinen Widerruf». Es kann nicht davon gesprochen werden, die Beschwerdegegnerin habe einen von ihr geprüften und materiell weiterhin bejahten Rentenanspruch deshalb verneint, weil der Versicherte darauf verzichten wollte (vgl. z.B. den Fall im Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2015 vom 18. Juni 2015, wo die dortige Versicherte auf eine IV-Rente verzichten und stattdessen lieber Sozialhilfe beziehen wollte). Vielmehr war das gewählte Vorgehen aufgrund der medizinischen Aktenlage angezeigt. 5.5     Die Aufhebungsverfügung vom 9. Oktober 2019 hatte zur Folge, dass die Verfügung vom 11. September 2019 nicht in Rechtskraft erwachsen konnte und der Entscheid über den Rentenanspruch des Versicherten wieder offen war. Damit entfiel auch die Grundlage dafür, einen Teil der in der Verfügung vom 11. September 2019 festgelegten Nachzahlung an die Beschwerdeführerin zu überweisen. Wenn diese Vergütung bereits zuvor, ohne die Rechtskraft abzuwarten, vorgenommen worden war, ändert dies nichts daran, dass der Entscheid, auf dem die Zahlung basierte, nie in Rechtskraft erwuchs. Die gestützt darauf erfolgte Zahlung ist deshalb unrechtmässig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat den Betrag von CHF 3'360.10 zu Recht zurückgefordert. 5.6     Die Verfügung vom 28. November 2019, mit welcher neu materiell über den Rentenanspruch entschieden wurde (E. I. 2.3 hiervor), bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es ist daher hier nicht zu prüfen, ob es inhaltlich korrekt war, dem Versicherten nunmehr überhaupt keine Rente (auch nicht rückwirkend eine befristete, welche allenfalls zu einer Nachzahlung geführt hätte, von der ein Teil an die Beschwerdeführerin geflossen wäre) zuzusprechen. Dasselbe gilt für die Frage, ob das IV-Verfahren (falls nicht bereits erfolgt) wiederaufzunehmen wäre, nachdem neuere Unterlagen darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer – entgegen früheren Angaben, wonach der befristete Vertrag bis April 2020 verlängert worden sei – seine Anstellung im Januar 2020 wieder verlor (vgl. Unia-Nr. 4 ff.). 5.7     Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 6. 6.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). 6.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig, wenn die Streitigkeit die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen betrifft. Die Kostenpflicht gilt auch für Verfahren über die Rückerstattung einer Versicherungsleistung (BGE 112 V 97 E. 1b S. 100; Susanne Bollinger, Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 61 N 19). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1´000.00 festgelegt. Da der dem Gericht entstandene Aufwand unter dem Durchschnitt liegt, können sie auf CHF 400.00 festgelegt werden. Diese hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen. Die Differenz von CHF 200.00 zum geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 200.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin Flückiger                                   Ingold