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VSBES.2019.277

Solothurn · 2020-07-31 · Deutsch SO
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Invalidenrente

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Es sei die Verfügung vom 28. Oktober 2019 aufzuheben und es sei Frau A.___ weiterhin eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

E. 2 2.1       Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) und der Beschwerdeantwort vom 12. März

2020 (A.S. 24 f.) dar, die Beschwerdeführerin sei am 15. Dezember 2017

Mutter geworden. Aus medizinischer Sicht sei die gesundheitliche Situation

stationär und es liege weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit von 40 % vor. Eine

Abklärung durch den Abklärungsdienst vor Ort habe ergeben, dass die

Beschwerdeführerin trotz der Mutterschaft heute ohne gesundheitliche

Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin einem

Vollzeitpensum nachgehen würde. Es komme die allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs zur Anwendung. Gemäss den Lohnabrechnungen des Arbeitgebers

D.___ AG habe sich die wirtschaftliche Situation verbessert. Diese neuen

Erkenntnisse müssten in der Berechnung des Invaliditätsgrades berücksichtigt

werden. Der neu errechnete Invaliditätsgrad betrage 37 %. Aus diesem Grund

werde die bisherige Viertelsrente aufgehoben. Zum Einwand der

Beschwerdeführerin nehme man wie folgt Stellung: Im vorliegenden Fall seien

keine konkreten Umstände ersichtlich und würden auch nicht geltend gemacht,

welche für eine Validenkarriere sprechen würden. Die Teuerung sei

berücksichtigt worden. Im Abklärungsverfahren sei nie die Rede von einer

Weiterbildung gewesen. Das Weiterbildungs-Zertifikat zur Personalassistentin habe

die Beschwerdeführerin erst beschwerdeweise vorgebracht. Im Arbeitgeberbericht

der Firma D.___ AG werde allerdings festgehalten, dass sie weiterhin als

Kauffrau tätig sei, am Empfang arbeite und administrative Arbeiten erledige. Es

sei davon auszugehen, dass sie nicht als Personalassistentin tätig sei.

Ausserdem sei aus dem Lohn-Konto-Auszug ersichtlich, dass sie im Jahr 2017 und

2018 CHF 3'100.00 pro Monat verdient habe und eine Lohnerhöhung auf

CHF 3'300.00 per Januar 2019 respektive auf CHF 3'360.00 per Februar

2019 erfolgt sei. Eine Lohnerhöhung im Zusammenhang mit dem Zertifikat zur

Personalassistentin, welches am 7. Juni 2017 erlangt worden sei, sei nicht

ersichtlich. Auch bei jüngeren Versicherten seien konkrete Anhaltspunkte für

eine berufliche Weiterentwicklung bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens

notwendig, damit von einem späteren Abschluss einer Aus- / Weiterbildung und

einem entsprechenden Einkommen ausgegangen werden könne. Die bundesgerichtliche

Praxis stelle auch bei jüngeren Versicherten hohe Ansprüche. Im Zeitpunkt der

Leistungszusprache seien keinerlei geplante Ausbildungen oder ähnliche

Vorbringen geltend gemacht worden.

2.2       Die Beschwerdeführerin lässt

dem in ihrer Beschwerde (A.S. 4 ff.) und der Replik (A.S. 29 f.)

entgegenhalten, sie habe nach der Rentenzusprache im Jahr 2014 den

Zertifikats-Lehrgang zur Personalassistentin bei E.___ absolviert, welcher eine

kaufmännische Grundausbildung und erste Erfahrungen im Personalwesen

voraussetze. Diesen habe sie am 7. Juni 2017 erfolgreich abgeschlossen. Für die

Ermittlung des Valideneinkommens sei entscheidend, was die versicherte Person

im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Der

berufliche Aufstieg im Gesundheitsfall aufgrund einer Weiterbildung und ein

entsprechend höheres Einkommen seien zu berücksichtigen, wenn konkrete

Anhaltspunkte dafür bestünden. Vor allem bei jungen Berufsleuten sei ein

beruflicher Aufstieg bei der Bemessung des Valideneinkommens gebührend zu

berücksichtigen. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdegegnerin das

Valideneinkommen dem Invalideneinkommen gegenübergestellt, jedoch dabei nur das

Invalideneinkommen an die beruflichen Entwicklungen angepasst. Das

Valideneinkommen werde gestützt auf die Lohnabrechnungen bei der Firma C.___

aus dem Jahr 2011 berechnet und anhand des Nominallohnindexes der Jahre

2011-2018 des Bundesamts für Statistik aufgerechnet. Die Beschwerdeführerin sei

zum Zeitpunkt des Eintritts der invalidenrelevanten Gesundheitsschädigung

siebzehn Jahre alt gewesen und habe sich am Anfang ihrer beruflichen Karriere

befunden. Weil auf dem heutigen Arbeitsmarkt, insbesondere im kaufmännischen

Bereich, von jungen Arbeitnehmern das Absolvieren von Weiterbildungen und die stetige

Fortbildung erwartet würden, sei auch in casu davon auszugehen, dass sich die

Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren im Gesundheitsfall weitergebildet

hätte. Dies auch deshalb, weil sie trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen

den Zertifikationslehrgang zur Personalassistentin erfolgreich absolviert und

sich weitergebildet habe. Dies gelte umso mehr, wenn sie im Gesundheitsfall

trotz Kind weiterhin 100 % arbeitstätig wäre. Dies lasse per se darauf

schliessen, dass sie sich im Verlauf der letzten zehn Jahre entsprechend

weitergebildet hätte und heute zumindest in einer leitenden Arbeitsstelle oder

gar in einer Kaderfunktion arbeiten würde. Mit einer reinen Grundausbildung als

kaufmännische Angestellte würde es sich für sie wirtschaftlich und finanziell

ansonsten gar nicht lohnen, ihr Kind aufgrund der hohen Kosten fremdbetreuen zu

lassen. In rechtskonformer Anwendung von Art. 16 ATSG hätte sich die

Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf das

Einkommen der Beschwerdeführerin bei der Firma C.___ im Jahre 2011 stützen

dürfen. Vielmehr hätte sie sich im Minimum am derzeit erzielten Einkommen,

hochgerechnet auf ein 100%-Pensum, orientieren müssen, woraus ein

Valideneinkommen von CHF 72'800.00 resultiere. Bei der Gegenüberstellung

des Valideneinkommens zum Invalideneinkommen ergebe sich ein Invaliditätsgrad

von 40 %, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf ein

Viertelsrente habe. Ihr Zertifikat sei ein zulässiges Beweismittel im

Beschwerdeverfahren. Wenn die Beschwerdegegnerin erst im Zeitpunkt der

Beschwerde davon erfahren habe, sei dies nur darauf zurückzuführen, dass sie

ihre Abklärungen im konkreten Fall offensichtlich mangelhaft vorgenommen habe.

E. 3 3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). 3.2     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht die Überprüfung einer seit 2011 ausgerichteten Invalidenrente per 2019 zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend. 3.3     Seit der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 4 4.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch

hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17

Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E.

3 S. 133). Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes oder der Grundlagen für die Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode

revidierbar. Bei den Renten der Invalidenversicherung ist grundsätzlich jede

Änderung des Sachverhalts, die zu einer Über- oder Unterschreitung eines

Schwellenwertes (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) führt, als erheblich zu betrachten.

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen. Eine bloss andere

Beurteilung eines im wesentlichen unveränderten Sachverhaltes stellt hingegen

keinen Revisionsgrund dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2001 vom

3. Juni 2011 E. 3.1 mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 36).

4.2       Kann eine rentenberechtigte

Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen

erhöhen, so wird die Rente dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG

revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als CHF 1'500.00

beträgt (Art. 31 IVG), wobei teuerungsbedingte

Einkommensverbesserungen nicht zu berücksichtigen sind (Art. 86

ter

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Eine Verbesserung

der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu

berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich

längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie

ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich

weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).

Das Invalideneinkommen kann sich

verändern, weil die bisher als zumutbar bezeichnete Tätigkeit aufgrund von

strukturellen Änderungen des (ausgeglichenen) Arbeitsmarkts nicht mehr ausgeübt

werden kann oder weil sich das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen erhöht

oder verringert hat. Eine Anpassung kann auch erfolgen, wenn sich bei einem an

sich gleich gebliebenen Gesundheitszustand die erwerblichen Auswirkungen

geändert haben (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Bern/St. Gallen/Zürich 2015, 3.

Auflage, Art. 17 N 32 und 36). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des

Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es

nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand

(Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014, E. 3.1.1).

4.3       Die Frage, ob eine erhebliche,

d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der

tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines

Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen

Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden

Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der

streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen

eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen

Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten

Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25.

April 2012 E. 3.3).

E. 5 5.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

5.2     Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine

ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.

2.2.1, mit vielen Hinweisen).

5.3     Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (AHI 1997 S.

121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert

ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die

Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten.

5.4     In Revisionsfällen ist

zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von

einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber

aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine

Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes.

E. 6 6.1     Wie dargelegt, setzt die

revisionsweise Anpassung oder Aufhebung einer laufenden Rente voraus, dass ein

Revisionsgrund in Form einer erheblichen Veränderung des Sachverhalts vorliegt.

Eine solche kann den Gesundheitszustand, die erwerblichen Verhältnisse oder die

für die Invaliditätsbemessungsmethode relevanten persönlichen Verhältnisse

betreffen (E. II. 4.1 hiervor).

6.2     Bei der ursprünglichen

Rentenzusprachen wurde anhand der Beurteilung des RAD vom 23. August 2013

(IV-Nr. 83) davon ausgegangen, dass sich bei der Beschwerdeführerin am rechten

Bein nach einer Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks im Jahre 2005 ein

protrahierter sowie komplizierter Verlauf zeige, welcher mehrere operative

Eingriffe bis zu einer Stellungskorrektur unterhalb des Knies nach sich gezogen

habe. Hier handle es sich inzwischen um einen stabilen Zustand mit bleibenden

Funktionseinschränkungen. Aufgrund der Spitzfussstellung sowie der Arthrose im

Sprunggelenk sei die Beweglichkeit beim Gehen eingeschränkt, zudem sorgten die

ausgedehnten Narbenstrukturen für eine erhöhte Ödemneigung, was einerseits eine

konsequente Kompressionsbehandlung und anderseits eine angepasste

Tagesaktivität (vermehrtes Gehen anstatt nur Sitzen und Stehen) erfordere. Am

linken Bein nun zeige sich nach der Diagnose des Tumors (Adamantinom) sowie dem

komplexen und grossen Eingriff im Januar 2012 (bei welchem ein grosses Stück des

Schienbeins entfernt, bestrahlt und teilweise wieder eingesetzt worden sowie

ein Teil des Wadenbeins entfernt und für das Schienbein verwendet worden seien,

subjektiv (Schmerzen, Schwellungsneigung) wie auch objektiv (radiologisch noch

kein stabiler Heilverlauf) eine Situation, welche noch keine volle Auslastung

des Beines zulasse. Zwar solle die Belastbarkeit nach Massgabe der Beschwerden

erfolgen, jedoch würden erst die folgenden radiologischen Abklärungen zeigen,

ob und inwieweit der knöcherne Durchbau des Defekts des linken Schienbeins

abgeschlossen sei. Zudem seien aus psychiatrischer Sicht in der Vergangenheit

möglicherweise depressive Symptome vorhanden gewesen. Aktuell fänden sich

keinerlei Hinweise auf eine relevante psychiatrische Störung, ebenso wenig auf

eine relevante Symptomausweitung. Insgesamt seien die Einschränkungen am

rechten Bein ohne Einfluss auf die Zumutbarkeit einer Bürotätigkeit. Im Falle

einer einigermassen angepassten Arbeitsplatzsituation (Stehpult, Möglichkeit

zum kurzfristigen Umhergehen) sei ein volles Pensum ohne Leistungseinschränkung

zumutbar. Die Situation am linken Bein lasse aktuell mindestens ein Pensum von

50 % oder gar 60 % zu. Aufgrund der Schwellungsneigung und weiterhin noch

sinnvollen Sich-Hinlegens wäre es ungünstig, bereits wieder in einem

100%-Pensum zu arbeiten, weil der Regenerationsbedarf nachvollziehbar noch

beträchtlich erhöht sei. Somit bestehe eine Zumutbarkeit von 60 % ohne

Leistungseinschränkung für die angestammte Tätigkeit.

6.3       Im Revisionsverfahren holte

die Beschwerdegegnerin beim Spital F.___ einen Arztbericht ein (IV-Nr. 115).

Dort werden als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status

nach Adamantinom Tibia links, CRPS, Lymphödem, Status nach Schwangerschaft und

Becken- Oberschenkel-Thrombose an der linken unteren Extremität gestellt. Des

Weiteren bestünden persistierende Beschwerden OSG und Unterschenkel bei Status

nach OSG Arthrodese 03/2016 rechts bei Status nach Luxationsfraktur 2005 (ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit). Der RAD ging mit Verweis auf die früheren

Stellungnahmen von einer stationären Lage aus. Damit ist festzuhalten, dass

sich in medizinischer Hinsicht keine relevante Veränderung der Sachlage

eingestellt hat.

6.4     Was den Status anbelangt, so hat

die Beschwerdegegnerin durch einen Abklärungsfachmann eine Haushaltsabklärung

vornehmen lassen. Der Abklärungsbericht datiert vom 2. April 2019 (IV-Nr. 120).

Diesem lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, es

habe sich keine Schmerzfreiheit eingestellt. Sie müsse bei der Arbeit immer

wieder aufstehen und einige Schritte gehen. Auch im Ruhezustand habe sie

Schmerzen. So könne sie auch mit ihrem Sohn, je nach gesundheitlicher

Verfassung, nicht allzeit aktiv sein. Die Aufgaben im Haushalt seien

anstrengend, insbesondere, wenn sie tagsüber gearbeitet habe. Sie versuche das

Meiste alleine zu bewältigen. Ihre Mutter, welche während dem 60%-Arbeitspensum

ihren Sohn betreue, erledige während dieser Zeit auch gewisse Arbeiten im

Haushalt. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner (Vater des Sohnes)

hätten sich vergangenen Herbst getrennt. Laut eigenen Aussagen würde sie heute

– im Gesundheitsfall – aufgrund der Trennung und der damit verbundenen

finanziellen Situation einer ausserhäuslichen Arbeit im Rahmen von 100 %

nachgehen. Die Betreuung des Sohnes würde durch die Mutter und weitere

Familienmitglieder sowie auch ihren Ex-Lebenspartner gewährleistet. Mit

Alimenten sei aufgrund der finanziellen Situation desselben nicht zu rechnen. Aufgrund

dieser Umstände kommt der Abklärungsfachmann zum nachvollziehbaren und

unbestrittenen Schluss, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche

Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin einem

Vollzeitpensum nachgehen würde. Somit hat sich auch hinsichtlich des Status

keine relevante Änderung des Sachverhalts eingestellt.

6.5     Zusammenfassend ergibt sich,

dass weder in Bezug auf die medizinische Situation noch in Bezug auf den Status

(Erwerb / Haushalt) eine erhebliche Veränderung eingetreten ist. Der für die

verfügte Rentenaufhebung erforderliche Revisionsgrund könnte sich demnach nur

aus einer relevanten Veränderung der erwerblichen Verhältnisse ergeben. Dies

ist nachfolgend zu prüfen.

E. 7 7.1     Bei der ursprünglichen

Rentenzusprache berechnete die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad wie

folgt: Für das Valideneinkommen wurde die von der Beschwerdeführerin damals

ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bei der Firma C.___

herangezogen und auf ein 100%-Pensum aufgerechnet. Das ergab ein

Valideneinkommen von CHF 66'018.00. Für das Invalideneinkommen wurde auf

den tatsächlichen Verdienst in einem 60%-Pensum, ebenfalls bei der Firma C.___,

abgestellt. So errechnete sich ein Invalideneinkommen von CHF 39'611.00

und damit ein Invaliditätsgrad von 40 %.

Im Revisionsverfahren hat die

Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Valideneinkommens wiederum den

Verdienst bei der Firma C.___ aus dem Jahr 2011 herangezogen

(CHF 66'018.00) und an die Teuerung angepasst. Damit ermittelte sie ein

Valideneinkommen von CHF 69'224.00. Für das Invalideneinkommen wurde auf

das konkret erzielte Einkommen bei der Firma D.___ AG von CHF 43'680.00

abgestellt. Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von 37 %. Somit wurde aus

erwerblichen Gründen die Rente aufgehoben.

7.2       Nach der Rechtsprechung ist

bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte

Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und

persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

verdient hätte. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden

oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8

Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die

eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings

erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend

höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse

Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich

weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines

Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit

ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der

Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als

invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere

berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die

mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten)

Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Allerdings darf

aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich

nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne

Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet

erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144 f.). Bei der

Beurteilung, was die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung

beruflich-erwerblich erreicht hätte oder wie sich ihr Lohn entwickelt hätte, sind

die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu

berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 2.2

mit Hinweisen).

7.3     Im vorliegenden Fall handelt es

sich um eine junge Versicherte, die bereits im Alter von 17 Jahren, sich noch

in Ausbildung befindend, einen Gesundheitsschaden erlitt. Insofern blieb ihr

die Möglichkeit, vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens, Indizien für eine über

den Abschluss der Erstausbildung hinausgehende Validenkarriere zu schaffen,

verwehrt. Die Beschwerdegegnerin stellt nun revisionsweise bei der Bemessung

des Valideneinkommens auf die vor Zusprechung der Invalidenrente bei der Firma C.___

ausgeübte Tätigkeit als Teilzeit-Disponentin (IV-Nr. 22) ab. Dort war die

Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen in einem Teilpensum tätig. Vor

der Anmeldung zum Leistungsbezug war sie noch bei der Firma B.___ zu 100 %

angestellt gewesen (bis Mai 2010, danach 50 %), verlor diese Stelle aber per

Ende 2011, weil sie das Vollpensum nicht leisten konnte (vgl. IV-Nrn. 10 und

18). Dem Zwischenbericht zur beruflichen Eingliederung vom 21. Februar 2011

(IV-Nr. 18) lässt sich entnehmen, dass gemäss der Beschwerdeführerin bei der

jetzigen Stelle (bei der Firma C.___) ein gutes Arbeitsklima herrsche, was sie

sehr schätze, wenn sie sich auch fachlich eher etwas unterfordert fühle. Die

Arbeitszeiten seien ausserdem ihren Einschränkungen nicht angepasst und auch

der Arbeitsplatz sei nicht ideal. Es gehe auf der einen Seite darum, den

jetzigen Arbeitsplatz zu erhalten, auf der anderen Seite möchte sie für die

Zukunft auch weitere Perspektiven entwickeln. Schon damals zeichnete sich demnach

ab, dass die Beschwerdeführerin weitere berufliche Pläne hatte oder auf jeden

Fall gehabt hätte, wäre kein Gesundheitsschaden eingetreten. Gleiches ergibt

sich aus dem Bericht des Jobcoachings vom 29. August 2011 (IV-Nr. 34). Dort

wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin überlege, mittelfristig

aufbauend auf ihren Erstberuf eine passende Weiterbildung oder allenfalls eine

Fortbildung zu machen. Dies einerseits interessenbedingt und andererseits, um

als Spezialistin die Einkommenssituation zu verbessern. In Frage komme unter

anderem ein Engagement im Personalwesen. Erschwerend sei im Hinblick auf eine

berufliche Karriere die gesundheitliche Situation, die nicht mehr als ein

Engagement von 60 % erlaube. Auch aus dem Bericht der G.___ vom 21. Juli

2011 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sich am

Arbeitsplatz bei der Firma C.___ unterfordert zu fühlen (IV-Nr. 68 S. 6). Es

stellt sich unter diesen Umständen die Frage, ob es bei der ursprünglichen

Rentenzusprache angezeigt war, das dort erzielte Einkommen auf ein 100%-Pensum

aufzurechnen und als Valideneinkommen heranzuziehen, oder ob schon damals eine

Validenkarriere hätte berücksichtigt werden müssen.

Bei der Firma D.___ AG arbeitet die

Beschwerdeführerin gemäss Arbeitgeberbericht vom 8. Oktober 2018 (IV-Nr. 118)

seit Oktober 2014 als Kauffrau. Sie bedient den Empfang und erledigt

administrative Arbeiten. Im Juni 2017 hat sie im Rahmen einer Weiterbildung ein

Zertifikat als Personalassistentin erlangt. Bis anhin scheint sie nicht in

diesem Bereich gearbeitet zu haben. Der bei der jetzigen Firma erzielte

Verdienst ist gerechnet auf ein 100%-Pensum um CHF 3'576.00 höher als das

von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung unter

Berücksichtigung der Teuerung errechnete Invalideneinkommen. Dies entspricht

monatlich knapp CHF 300.00.

Unter Berücksichtigung der gesamten

Umstände, einschliesslich der noch jungen Lebensalters der Beschwerdeführerin

ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin

im Gesundheitsfall erwerblich mindestens dieselbe Entwicklung gelungen wäre,

wie sie trotz Invalidität realisiert wurde. Der Jahreslohn der

Beschwerdeführerin am derzeitigen Arbeitsort würde bei einem Vollpensum

CHF 72'800.00 betragen. Dies entspricht etwa dem Einkommen einer

Personalassistentin (vgl. zum Beispiel

https://www.jobs.ch/de/lohn/?canton=ch&term=sachbearbeiter%20personalwesen,

besucht am 23. Juli 2020, 09.30 Uhr) oder einem hierfür heranzuziehenden Tabellenlohn

der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (zum Verfügungszeitpunkt aktuelle LSE

2016, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 77-82 sonstige wirtschaftliche

Dienstleistungen, Total Niveau 3, CHF 6'168.00). Hingegen ist für das

Valideneinkommen nicht auf einen Verdienst abzustellen, den die

Beschwerdeführerin vor fast zehn Jahr erzielte, wobei sie ihre damalige

Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aber nicht vollzeitlich ausüben konnte

und sich fachlich unterfordert fühlte. Es ist daher folgender Einkommensvergleich

vorzunehmen:

Valideneinkommen:

CHF 72'800.00      (Lohn D.___ AG hochgerechnet auf 100 %)

Invalideneinkommen:

CHF 43'680.00      (tatsächlicher Verdienst)

Invaliditätsgrad:                 40 %

7.4     Die Beschwerdeführerin hat somit

weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Die

Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung vom 28. Oktober 2019 ist

aufzuheben.

E. 8 8.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote eingereicht (A.S. 35), in welcher insgesamt eine Entschädigung von CHF 1'736.65 geltend gemacht wird, gestützt auf einen Stundenansatz von CHF 250.00 und inkl. Auslagen von CHF 50.00 sowie Mehrwertsteuer. Der geltend gemachte Aufwand von 6.25 Stunden erscheint gemessen an Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Die Parteientschädigung ist somit auf CHF 1'736.65 festzusetzen. 8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.
  2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'736.65 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
  3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 31.07.2020 VSBES.2019.277 Soleure Versicherungsgericht 31.07.2020 VSBES.2019.277 Soletta Versicherungsgericht 31.07.2020 VSBES.2019.277

Urteil vom

31. Juli 2020 Es wirken mit: Präsident Flückiger Oberrichter von Felten Ersatzrichterin Steffen Gerichtsschreiberin Ingold In Sachen A.___, vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 28. Oktober 2019) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.

1.       A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1988, meldete sich am 1. Dezember 2010 bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Sie war zum damaligen Zeitpunkt in einem 100%-Pensum bei der Firma B.___ als Kauffrau angestellt (im gekündigten Arbeitsverhältnis per Ende Januar 2011, IV-Nr. 10 S. 17). Seit dem 1. Mai 2010 war eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden. Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden starke Fussschmerzen, Einschränkungen beim Laufen, Durchblutungsstörungen, Feststellung eines Sudeck (sehr druckempfindlich) und Arthrose angegeben. Die Beschwerdeführerin hatte am 13. Mai 2005 beim Volleyballspielen eine Fussverletzung erlitten (IV-Nr. 9.42). Darauf folgten vier Operationen (IV-Nrn. 9.40 S. 15, 9.37, 9.31 und 9.23) sowie eine Operation am Knie (IV-Nr. 9.19 ff.). Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte sie sich noch in der Ausbildung zur Kauffrau befunden. Diese schloss sie 2007 erfolgreich ab (IV-Nr. 46 S. 10).

2.         Die Beschwerdegegnerin tätigte nach der Anmeldung diverse Abklärungen und leitete ein berufliches Eingliederungsverfahren ein. Die Beschwerdeführerin konnte ab dem 1. Februar 2011 eine Stelle in einem 60%-Pensum bei der Firma C.___ antreten (IV-Nr. 22). Die Beschwerdegegnerin leistete Unterstützung in Form eines Jobcoachings, wobei vor allem der Arbeitsplatz angepasst wurde. Am 3. November 2011 wurde der Fall als eingegliedert abgeschlossen (IV-Nr. 36). Eine Rentenprüfung erfolgte nicht. Die Unfallversicherung Suva sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. März 2012 (IV-Nr. 42) indessen gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente und eine Integritätsentschädigung (Integritätsschaden von 30 %) zu.

3.         Am 25. Juli 2012 meldete sich die Beschwerdeführerin, nach wie vor bei der Firma C.___ tätig, erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 46). Angegeben wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 12. Januar bis 1. April 2012. Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde die Entfernung eines bösartigen Tumors im linken Unterschenkel angegeben. Am 17. Januar 2012 war eine Operation erfolgt (IV-Nr. 44 S. 8). Ab dem 1. April 2012 arbeitete die Beschwerdeführerin nur noch 30 % (IV-Nr. 58).

4.         Die Beschwerdegegnerin tätigte wiederum medizinische Abklärungen und legte die entsprechenden Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor (IV-Nr. 83). Im Anschluss sprach sie der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine Viertelsrente zu (IV-Nr. 104).

5.       Am 15. Dezember 2017 wurde die Beschwerdeführerin Mutter eines Sohnes. Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin eine Rentenrevision in die Wege (IV-Nr. 111). Es wurden Arztberichte eingeholt, die dem RAD vorgelegt wurden. Dieser beurteilte die medizinische Lage als stationär. Des Weiteren wurde ein Abklärungsbericht Haushalt eingeholt, wonach die Beschwerdeführerin trotz Mutterschaft weiterhin in einem Pensum von 100 % tätig wäre.

6.         Gestützt auf die vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrads stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. Mai 2019 (IV-Nr. 124) die Aufhebung der Rente in Aussicht. Die Beschwerdeführerin liess dagegen am 17. Juni 2019 Einwand erheben (IV-Nr. 132).

7.         Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 (Aktenseite [A.S.] 1 f.) hob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

8.         Gegen die genannte Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 27. November 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Es sei die Verfügung vom 28. Oktober 2019 aufzuheben und es sei Frau A.___ weiterhin eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.)

9.         Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2020 die Abweisung der Beschwerde (A.S 24 f.). Die Beschwerdeführerin lässt sich am 26. März 2020 noch einmal vernehmen (A.S. 29 f.).

10.       Mit Eingabe vom 26. Mai 2020 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten (A.S. 34 ff.).

11.     Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1       Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 f.) und der Beschwerdeantwort vom 12. März 2020 (A.S. 24 f.) dar, die Beschwerdeführerin sei am 15. Dezember 2017 Mutter geworden. Aus medizinischer Sicht sei die gesundheitliche Situation stationär und es liege weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit von 40 % vor. Eine Abklärung durch den Abklärungsdienst vor Ort habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin trotz der Mutterschaft heute ohne gesundheitliche Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin einem Vollzeitpensum nachgehen würde. Es komme die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung. Gemäss den Lohnabrechnungen des Arbeitgebers D.___ AG habe sich die wirtschaftliche Situation verbessert. Diese neuen Erkenntnisse müssten in der Berechnung des Invaliditätsgrades berücksichtigt werden. Der neu errechnete Invaliditätsgrad betrage 37 %. Aus diesem Grund werde die bisherige Viertelsrente aufgehoben. Zum Einwand der Beschwerdeführerin nehme man wie folgt Stellung: Im vorliegenden Fall seien keine konkreten Umstände ersichtlich und würden auch nicht geltend gemacht, welche für eine Validenkarriere sprechen würden. Die Teuerung sei berücksichtigt worden. Im Abklärungsverfahren sei nie die Rede von einer Weiterbildung gewesen. Das Weiterbildungs-Zertifikat zur Personalassistentin habe die Beschwerdeführerin erst beschwerdeweise vorgebracht. Im Arbeitgeberbericht der Firma D.___ AG werde allerdings festgehalten, dass sie weiterhin als Kauffrau tätig sei, am Empfang arbeite und administrative Arbeiten erledige. Es sei davon auszugehen, dass sie nicht als Personalassistentin tätig sei. Ausserdem sei aus dem Lohn-Konto-Auszug ersichtlich, dass sie im Jahr 2017 und 2018 CHF 3'100.00 pro Monat verdient habe und eine Lohnerhöhung auf CHF 3'300.00 per Januar 2019 respektive auf CHF 3'360.00 per Februar 2019 erfolgt sei. Eine Lohnerhöhung im Zusammenhang mit dem Zertifikat zur Personalassistentin, welches am 7. Juni 2017 erlangt worden sei, sei nicht ersichtlich. Auch bei jüngeren Versicherten seien konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens notwendig, damit von einem späteren Abschluss einer Aus- / Weiterbildung und einem entsprechenden Einkommen ausgegangen werden könne. Die bundesgerichtliche Praxis stelle auch bei jüngeren Versicherten hohe Ansprüche. Im Zeitpunkt der Leistungszusprache seien keinerlei geplante Ausbildungen oder ähnliche Vorbringen geltend gemacht worden. 2.2       Die Beschwerdeführerin lässt dem in ihrer Beschwerde (A.S. 4 ff.) und der Replik (A.S. 29 f.) entgegenhalten, sie habe nach der Rentenzusprache im Jahr 2014 den Zertifikats-Lehrgang zur Personalassistentin bei E.___ absolviert, welcher eine kaufmännische Grundausbildung und erste Erfahrungen im Personalwesen voraussetze. Diesen habe sie am 7. Juni 2017 erfolgreich abgeschlossen. Für die Ermittlung des Valideneinkommens sei entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Der berufliche Aufstieg im Gesundheitsfall aufgrund einer Weiterbildung und ein entsprechend höheres Einkommen seien zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden. Vor allem bei jungen Berufsleuten sei ein beruflicher Aufstieg bei der Bemessung des Valideneinkommens gebührend zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen dem Invalideneinkommen gegenübergestellt, jedoch dabei nur das Invalideneinkommen an die beruflichen Entwicklungen angepasst. Das Valideneinkommen werde gestützt auf die Lohnabrechnungen bei der Firma C.___ aus dem Jahr 2011 berechnet und anhand des Nominallohnindexes der Jahre 2011-2018 des Bundesamts für Statistik aufgerechnet. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Eintritts der invalidenrelevanten Gesundheitsschädigung siebzehn Jahre alt gewesen und habe sich am Anfang ihrer beruflichen Karriere befunden. Weil auf dem heutigen Arbeitsmarkt, insbesondere im kaufmännischen Bereich, von jungen Arbeitnehmern das Absolvieren von Weiterbildungen und die stetige Fortbildung erwartet würden, sei auch in casu davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren im Gesundheitsfall weitergebildet hätte. Dies auch deshalb, weil sie trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen den Zertifikationslehrgang zur Personalassistentin erfolgreich absolviert und sich weitergebildet habe. Dies gelte umso mehr, wenn sie im Gesundheitsfall trotz Kind weiterhin 100 % arbeitstätig wäre. Dies lasse per se darauf schliessen, dass sie sich im Verlauf der letzten zehn Jahre entsprechend weitergebildet hätte und heute zumindest in einer leitenden Arbeitsstelle oder gar in einer Kaderfunktion arbeiten würde. Mit einer reinen Grundausbildung als kaufmännische Angestellte würde es sich für sie wirtschaftlich und finanziell ansonsten gar nicht lohnen, ihr Kind aufgrund der hohen Kosten fremdbetreuen zu lassen. In rechtskonformer Anwendung von Art. 16 ATSG hätte sich die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf das Einkommen der Beschwerdeführerin bei der Firma C.___ im Jahre 2011 stützen dürfen. Vielmehr hätte sie sich im Minimum am derzeit erzielten Einkommen, hochgerechnet auf ein 100%-Pensum, orientieren müssen, woraus ein Valideneinkommen von CHF 72'800.00 resultiere. Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens zum Invalideneinkommen ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 40 %, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf ein Viertelsrente habe. Ihr Zertifikat sei ein zulässiges Beweismittel im Beschwerdeverfahren. Wenn die Beschwerdegegnerin erst im Zeitpunkt der Beschwerde davon erfahren habe, sei dies nur darauf zurückzuführen, dass sie ihre Abklärungen im konkreten Fall offensichtlich mangelhaft vorgenommen habe. 3. 3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). 3.2     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall steht die Überprüfung einer seit 2011 ausgerichteten Invalidenrente per 2019 zur Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend. 3.3     Seit der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 4. 4.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 133). Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes oder der Grundlagen für die Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode revidierbar. Bei den Renten der Invalidenversicherung ist grundsätzlich jede Änderung des Sachverhalts, die zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) führt, als erheblich zu betrachten. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen. Eine bloss andere Beurteilung eines im wesentlichen unveränderten Sachverhaltes stellt hingegen keinen Revisionsgrund dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2001 vom

3. Juni 2011 E. 3.1 mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 36). 4.2       Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als CHF 1'500.00 beträgt (Art. 31 IVG), wobei teuerungsbedingte Einkommensverbesserungen nicht zu berücksichtigen sind (Art. 86 ter Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Das Invalideneinkommen kann sich verändern, weil die bisher als zumutbar bezeichnete Tätigkeit aufgrund von strukturellen Änderungen des (ausgeglichenen) Arbeitsmarkts nicht mehr ausgeübt werden kann oder weil sich das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen erhöht oder verringert hat. Eine Anpassung kann auch erfolgen, wenn sich bei einem an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustand die erwerblichen Auswirkungen geändert haben (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Bern/St. Gallen/Zürich 2015, 3. Auflage, Art. 17 N 32 und 36). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014, E. 3.1.1). 4.3       Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das Heranziehen eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er auf denjenigen Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 3.3). 5. 5.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261). 5.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen). 5.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. 5.4     In Revisionsfällen ist zusätzlich zu beachten, dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. 6. 6.1     Wie dargelegt, setzt die revisionsweise Anpassung oder Aufhebung einer laufenden Rente voraus, dass ein Revisionsgrund in Form einer erheblichen Veränderung des Sachverhalts vorliegt. Eine solche kann den Gesundheitszustand, die erwerblichen Verhältnisse oder die für die Invaliditätsbemessungsmethode relevanten persönlichen Verhältnisse betreffen (E. II. 4.1 hiervor). 6.2     Bei der ursprünglichen Rentenzusprachen wurde anhand der Beurteilung des RAD vom 23. August 2013 (IV-Nr. 83) davon ausgegangen, dass sich bei der Beschwerdeführerin am rechten Bein nach einer Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks im Jahre 2005 ein protrahierter sowie komplizierter Verlauf zeige, welcher mehrere operative Eingriffe bis zu einer Stellungskorrektur unterhalb des Knies nach sich gezogen habe. Hier handle es sich inzwischen um einen stabilen Zustand mit bleibenden Funktionseinschränkungen. Aufgrund der Spitzfussstellung sowie der Arthrose im Sprunggelenk sei die Beweglichkeit beim Gehen eingeschränkt, zudem sorgten die ausgedehnten Narbenstrukturen für eine erhöhte Ödemneigung, was einerseits eine konsequente Kompressionsbehandlung und anderseits eine angepasste Tagesaktivität (vermehrtes Gehen anstatt nur Sitzen und Stehen) erfordere. Am linken Bein nun zeige sich nach der Diagnose des Tumors (Adamantinom) sowie dem komplexen und grossen Eingriff im Januar 2012 (bei welchem ein grosses Stück des Schienbeins entfernt, bestrahlt und teilweise wieder eingesetzt worden sowie ein Teil des Wadenbeins entfernt und für das Schienbein verwendet worden seien, subjektiv (Schmerzen, Schwellungsneigung) wie auch objektiv (radiologisch noch kein stabiler Heilverlauf) eine Situation, welche noch keine volle Auslastung des Beines zulasse. Zwar solle die Belastbarkeit nach Massgabe der Beschwerden erfolgen, jedoch würden erst die folgenden radiologischen Abklärungen zeigen, ob und inwieweit der knöcherne Durchbau des Defekts des linken Schienbeins abgeschlossen sei. Zudem seien aus psychiatrischer Sicht in der Vergangenheit möglicherweise depressive Symptome vorhanden gewesen. Aktuell fänden sich keinerlei Hinweise auf eine relevante psychiatrische Störung, ebenso wenig auf eine relevante Symptomausweitung. Insgesamt seien die Einschränkungen am rechten Bein ohne Einfluss auf die Zumutbarkeit einer Bürotätigkeit. Im Falle einer einigermassen angepassten Arbeitsplatzsituation (Stehpult, Möglichkeit zum kurzfristigen Umhergehen) sei ein volles Pensum ohne Leistungseinschränkung zumutbar. Die Situation am linken Bein lasse aktuell mindestens ein Pensum von 50 % oder gar 60 % zu. Aufgrund der Schwellungsneigung und weiterhin noch sinnvollen Sich-Hinlegens wäre es ungünstig, bereits wieder in einem 100%-Pensum zu arbeiten, weil der Regenerationsbedarf nachvollziehbar noch beträchtlich erhöht sei. Somit bestehe eine Zumutbarkeit von 60 % ohne Leistungseinschränkung für die angestammte Tätigkeit. 6.3       Im Revisionsverfahren holte die Beschwerdegegnerin beim Spital F.___ einen Arztbericht ein (IV-Nr. 115). Dort werden als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Adamantinom Tibia links, CRPS, Lymphödem, Status nach Schwangerschaft und Becken- Oberschenkel-Thrombose an der linken unteren Extremität gestellt. Des Weiteren bestünden persistierende Beschwerden OSG und Unterschenkel bei Status nach OSG Arthrodese 03/2016 rechts bei Status nach Luxationsfraktur 2005 (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit). Der RAD ging mit Verweis auf die früheren Stellungnahmen von einer stationären Lage aus. Damit ist festzuhalten, dass sich in medizinischer Hinsicht keine relevante Veränderung der Sachlage eingestellt hat. 6.4     Was den Status anbelangt, so hat die Beschwerdegegnerin durch einen Abklärungsfachmann eine Haushaltsabklärung vornehmen lassen. Der Abklärungsbericht datiert vom 2. April 2019 (IV-Nr. 120). Diesem lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, es habe sich keine Schmerzfreiheit eingestellt. Sie müsse bei der Arbeit immer wieder aufstehen und einige Schritte gehen. Auch im Ruhezustand habe sie Schmerzen. So könne sie auch mit ihrem Sohn, je nach gesundheitlicher Verfassung, nicht allzeit aktiv sein. Die Aufgaben im Haushalt seien anstrengend, insbesondere, wenn sie tagsüber gearbeitet habe. Sie versuche das Meiste alleine zu bewältigen. Ihre Mutter, welche während dem 60%-Arbeitspensum ihren Sohn betreue, erledige während dieser Zeit auch gewisse Arbeiten im Haushalt. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner (Vater des Sohnes) hätten sich vergangenen Herbst getrennt. Laut eigenen Aussagen würde sie heute

– im Gesundheitsfall – aufgrund der Trennung und der damit verbundenen finanziellen Situation einer ausserhäuslichen Arbeit im Rahmen von 100 % nachgehen. Die Betreuung des Sohnes würde durch die Mutter und weitere Familienmitglieder sowie auch ihren Ex-Lebenspartner gewährleistet. Mit Alimenten sei aufgrund der finanziellen Situation desselben nicht zu rechnen. Aufgrund dieser Umstände kommt der Abklärungsfachmann zum nachvollziehbaren und unbestrittenen Schluss, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin einem Vollzeitpensum nachgehen würde. Somit hat sich auch hinsichtlich des Status keine relevante Änderung des Sachverhalts eingestellt. 6.5     Zusammenfassend ergibt sich, dass weder in Bezug auf die medizinische Situation noch in Bezug auf den Status (Erwerb / Haushalt) eine erhebliche Veränderung eingetreten ist. Der für die verfügte Rentenaufhebung erforderliche Revisionsgrund könnte sich demnach nur aus einer relevanten Veränderung der erwerblichen Verhältnisse ergeben. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 7. 7.1     Bei der ursprünglichen Rentenzusprache berechnete die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad wie folgt: Für das Valideneinkommen wurde die von der Beschwerdeführerin damals ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bei der Firma C.___ herangezogen und auf ein 100%-Pensum aufgerechnet. Das ergab ein Valideneinkommen von CHF 66'018.00. Für das Invalideneinkommen wurde auf den tatsächlichen Verdienst in einem 60%-Pensum, ebenfalls bei der Firma C.___, abgestellt. So errechnete sich ein Invalideneinkommen von CHF 39'611.00 und damit ein Invaliditätsgrad von 40 %. Im Revisionsverfahren hat die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Valideneinkommens wiederum den Verdienst bei der Firma C.___ aus dem Jahr 2011 herangezogen (CHF 66'018.00) und an die Teuerung angepasst. Damit ermittelte sie ein Valideneinkommen von CHF 69'224.00. Für das Invalideneinkommen wurde auf das konkret erzielte Einkommen bei der Firma D.___ AG von CHF 43'680.00 abgestellt. Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von 37 %. Somit wurde aus erwerblichen Gründen die Rente aufgehoben. 7.2       Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144 f.). Bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung beruflich-erwerblich erreicht hätte oder wie sich ihr Lohn entwickelt hätte, sind die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). 7.3     Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine junge Versicherte, die bereits im Alter von 17 Jahren, sich noch in Ausbildung befindend, einen Gesundheitsschaden erlitt. Insofern blieb ihr die Möglichkeit, vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens, Indizien für eine über den Abschluss der Erstausbildung hinausgehende Validenkarriere zu schaffen, verwehrt. Die Beschwerdegegnerin stellt nun revisionsweise bei der Bemessung des Valideneinkommens auf die vor Zusprechung der Invalidenrente bei der Firma C.___ ausgeübte Tätigkeit als Teilzeit-Disponentin (IV-Nr. 22) ab. Dort war die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen in einem Teilpensum tätig. Vor der Anmeldung zum Leistungsbezug war sie noch bei der Firma B.___ zu 100 % angestellt gewesen (bis Mai 2010, danach 50 %), verlor diese Stelle aber per Ende 2011, weil sie das Vollpensum nicht leisten konnte (vgl. IV-Nrn. 10 und 18). Dem Zwischenbericht zur beruflichen Eingliederung vom 21. Februar 2011 (IV-Nr. 18) lässt sich entnehmen, dass gemäss der Beschwerdeführerin bei der jetzigen Stelle (bei der Firma C.___) ein gutes Arbeitsklima herrsche, was sie sehr schätze, wenn sie sich auch fachlich eher etwas unterfordert fühle. Die Arbeitszeiten seien ausserdem ihren Einschränkungen nicht angepasst und auch der Arbeitsplatz sei nicht ideal. Es gehe auf der einen Seite darum, den jetzigen Arbeitsplatz zu erhalten, auf der anderen Seite möchte sie für die Zukunft auch weitere Perspektiven entwickeln. Schon damals zeichnete sich demnach ab, dass die Beschwerdeführerin weitere berufliche Pläne hatte oder auf jeden Fall gehabt hätte, wäre kein Gesundheitsschaden eingetreten. Gleiches ergibt sich aus dem Bericht des Jobcoachings vom 29. August 2011 (IV-Nr. 34). Dort wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin überlege, mittelfristig aufbauend auf ihren Erstberuf eine passende Weiterbildung oder allenfalls eine Fortbildung zu machen. Dies einerseits interessenbedingt und andererseits, um als Spezialistin die Einkommenssituation zu verbessern. In Frage komme unter anderem ein Engagement im Personalwesen. Erschwerend sei im Hinblick auf eine berufliche Karriere die gesundheitliche Situation, die nicht mehr als ein Engagement von 60 % erlaube. Auch aus dem Bericht der G.___ vom 21. Juli 2011 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sich am Arbeitsplatz bei der Firma C.___ unterfordert zu fühlen (IV-Nr. 68 S. 6). Es stellt sich unter diesen Umständen die Frage, ob es bei der ursprünglichen Rentenzusprache angezeigt war, das dort erzielte Einkommen auf ein 100%-Pensum aufzurechnen und als Valideneinkommen heranzuziehen, oder ob schon damals eine Validenkarriere hätte berücksichtigt werden müssen. Bei der Firma D.___ AG arbeitet die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitgeberbericht vom 8. Oktober 2018 (IV-Nr. 118) seit Oktober 2014 als Kauffrau. Sie bedient den Empfang und erledigt administrative Arbeiten. Im Juni 2017 hat sie im Rahmen einer Weiterbildung ein Zertifikat als Personalassistentin erlangt. Bis anhin scheint sie nicht in diesem Bereich gearbeitet zu haben. Der bei der jetzigen Firma erzielte Verdienst ist gerechnet auf ein 100%-Pensum um CHF 3'576.00 höher als das von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung der Teuerung errechnete Invalideneinkommen. Dies entspricht monatlich knapp CHF 300.00. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, einschliesslich der noch jungen Lebensalters der Beschwerdeführerin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerblich mindestens dieselbe Entwicklung gelungen wäre, wie sie trotz Invalidität realisiert wurde. Der Jahreslohn der Beschwerdeführerin am derzeitigen Arbeitsort würde bei einem Vollpensum CHF 72'800.00 betragen. Dies entspricht etwa dem Einkommen einer Personalassistentin (vgl. zum Beispiel https://www.jobs.ch/de/lohn/?canton=ch&term=sachbearbeiter%20personalwesen, besucht am 23. Juli 2020, 09.30 Uhr) oder einem hierfür heranzuziehenden Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (zum Verfügungszeitpunkt aktuelle LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 77-82 sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen, Total Niveau 3, CHF 6'168.00). Hingegen ist für das Valideneinkommen nicht auf einen Verdienst abzustellen, den die Beschwerdeführerin vor fast zehn Jahr erzielte, wobei sie ihre damalige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aber nicht vollzeitlich ausüben konnte und sich fachlich unterfordert fühlte. Es ist daher folgender Einkommensvergleich vorzunehmen: Valideneinkommen: CHF 72'800.00      (Lohn D.___ AG hochgerechnet auf 100 %) Invalideneinkommen: CHF 43'680.00      (tatsächlicher Verdienst) Invaliditätsgrad:                 40 % 7.4     Die Beschwerdeführerin hat somit weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung vom 28. Oktober 2019 ist aufzuheben. 8. 8.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote eingereicht (A.S. 35), in welcher insgesamt eine Entschädigung von CHF 1'736.65 geltend gemacht wird, gestützt auf einen Stundenansatz von CHF 250.00 und inkl. Auslagen von CHF 50.00 sowie Mehrwertsteuer. Der geltend gemachte Aufwand von 6.25 Stunden erscheint gemessen an Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Die Parteientschädigung ist somit auf CHF 1'736.65 festzusetzen. 8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. 2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'736.65 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen. 3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin Flückiger                                   Ingold