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VSBES.2019.246

Solothurn · 2020-11-03 · Deutsch SO
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Unfallversicherung

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2019 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 25. Juni 2019 seien vollumfänglich aufzuheben.

E. 2 Dem Beschwerdeführer seien infolge des Unfallereignisses vom 22. Januar 2019 auch über den 22. Februar 2019 hinaus sämtliche Leistungen nach UVG, insbesondere vorderhand die vollumfängliche Übernahme der Kosten der Heilbehandlungen sowie Taggelder, zu gewähren.

E. 3 Eventualiter sei eine externe fachärztliche Begutachtung zu initiieren.

E. 4 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe der

Kreisarzt zunächst von falschen und aktenwidrigen Tatsachen aus. So behaupte

dieser, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben betreffend das

Ereignis am 22. Januar 2019 gemacht haben solle. Dies stimme nicht. Der

Kreisarzt verkenne, dass es sich betreffend den Hergang mit der Buckelpiste um

einen Vorfall im Jahr 2017 gehandelt habe. Im Weiteren widerspreche der Kreisarzt

diametral dem behandelnden Arzt, Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische

Chirurgie und Traumatologie. Mit Bericht vom 24. Juni 2019 halte dieser fest,

dass der Innenmeniskusriss sehr wahrscheinlich weniger als 50 % auf Abnützung

oder Erkrankung zurückzuführen sei. Er bestätige damit die Unfallkausalität. Er

begründe seine Annahme denn auch ausführlich. So halte er fest, dass zwar

vorbestehende Schädigungen bestanden hätten, die Radiärläsion jedoch frisch

sei. Es sei damit aufgrund des Ereignisses vom 22. Januar 2019 mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer strukturellen Schädigung des linken

Knies gekommen. Der Kreisarzt begründe seine eigene Annahme dagegen nicht im

Geringsten. Er behaupte einfach pauschal, dass das Ereignis nicht geeignet

gewesen sei, die erlittene Verletzung zu bewirken. Im Sinne des Ausgeführten

bestünden an der Einschätzung des Kreisarztes erhebliche Zweifel. Es könne

damit keinesfalls darauf abgestellt werden. Sodann liege im Falle des

Beschwerdeführers eine Listenverletzung vor, wie dies auch der Kreisarzt

korrekterweise festgehalten habe. Liege eine Listenverletzung vor, werde die

Leistungspflicht vermutet. Damit die Leistungspflicht entfalle, habe der

Versicherer zu beweisen, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder

Erkrankung zurückzuführen sei. Gelinge ihm dieser Beweis nicht, sei er

leistungspflichtig. Dieser Beweis gelinge jedoch offensichtlich nicht, seien

die Beschwerden doch erst nach dem Vorfall am 22. Januar 2019 aufgetreten und

bestätige Dr. med. D.___ die Unfallkausalität. Des Weiteren überzeuge die

erneute Stellungnahme des Kreisarztes ebenfalls nicht bzw. zeige gerade auf,

dass diesem die nötige Objektivität fehle. Die Ausführungen des Kreisarztes in

dessen Stellungnahme vom 9. September 2019 würden vollumfänglich bestritten.

Hierzu gelte es zunächst festzuhalten, dass der Kreisarzt selbst festhalte, die

Akten anlässlich seiner ersten Beurteilung nicht genau angeschaut zu haben.

Somit disqualifiziere sich dieser gleich selbst. Sodann zeige auch diese

Stellungnahme des Kreisarztes auf, dass es diesem bloss darum gehe, der

Beschwerdegegnerin den Ball für die Leistungseinstellung zuzuspielen bzw. sich

für die Unzulänglichkeiten in der ersten Beurteilung zu rechtfertigen, was

jedoch nicht gelinge. Dies zeigt sich exemplarisch an den Ausführungen

betreffend seine Qualifikation auf. Dem Medizinalberuferegister (vgl.

Beschwerdebeilage 3) sei denn auch nichts betreffend eine chirurgische

Ausbildung zu entnehmen. Demnach werde daran festgehalten, dass Dr. med. B.___

die notwendige Qualifikation fehle, um den vorliegenden Sachverhalt korrekt

beurteilen zu können. Sodann gehe der Kreisarzt noch immer von einem falschen

Unfallmechanismus aus. Wie der Unfallmeldung entnommen werden könne, habe auch

eine Verdrehung des Knies stattgefunden. Dies sei im Übrigen auch anhand des

vom Beschwerdeführer geschilderten Unfallhergangs logisch. Der Beschwerdeführer

habe die Richtung wechseln wollen, weshalb er sich abgedreht habe. Da er jedoch

mit dem linken Schuh hängen geblieben sei, sei es zu einer Verdrehung des Knies

gekommen. Ein solcher Vorgang sei denn auch geeignet, die beim Beschwerdeführer

vorliegende Verletzung hervorzurufen. Es verhalte sich nicht so, wie dies der

Kreisarzt und die Beschwerdegegnerin annähmen, dass der Beschwerdeführer

lediglich einen Ausfallschritt gemacht habe und hierbei hängengeblieben sei. Es

habe ein Richtungswechsel stattgefunden. Ebenfalls gelte es an dieser Stelle zu

bemerken, dass das Standbein eben bloss entlastet werde, wenn man nicht hängen

bleibe. Bleibe das Standbein hängen, könne eben gerade keine Entlastung

stattfinden, was zusammen mit der Rotationsbewegung klarerweise zu einer

Meniskusläsion führen könne. Schlicht falsch sei überdies, dass die

Ausführungen von Dr. med. D.___ jeglicher Grundlage entbehren würden. An dieser

Stelle gelte es zunächst festzuhalten, dass Dr. med. D.___ – im Gegensatz zum Kreisarzt

– den Beschwerdeführer selbst untersucht bzw. sogar operiert habe. Diese

Tatsache spiele entgegen den Ausführungen des Kreisarztes klarerweise eine

Rolle. Wie bereits ausgeführt wurde, halte Dr. med. D.___ fest, dass zwar

vorbestehende Schädigungen bestanden hätten, die Radiärläsion jedoch frisch sei

und der Innenmeniskusriss sehr wahrscheinlich zu weniger als 50 % auf Abnützung

zurückzuführen sei. Dies könne der Operateur klarerweise besser beurteilen als

der Kreisarzt, welcher bloss gestützt auf den Operationsbericht eine

Beurteilung vornehme. Es sei auch schlicht falsch, dass der Beschwerdeführer

weiter Ski gefahren sei nach dem Ereignis. Die Beschwerden im Knie seien sofort

aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe jedoch versucht, – da er sich in diesem

Moment nicht bewusst gewesen sei, was für eine Verletzung er sich zugezogen

habe – einen Arztbesuch bzw. einen Eingriff durch die Schonung des Knies zu

verhindern. Als er gemerkt habe, dass die Beschwerden sich nicht gebessert

hätten, habe er schliesslich den Arzt aufgesucht.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med.

B.___ könne vorliegend abgestellt werden. Sie erscheine schlüssig, sei

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei. Sie stütze sich auf

die medizinischen Akten, welche ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf

und gegenwärtigen Status gäben, unbestritten seien und den Untersuchungsbefund

lückenlos wiedergäben. Auch fänden sich keine Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung. Wenn Dr. med. D.___ selber

festhalte, dass nach dem Ereignis vom 22. Januar 2019 der Versicherte

während dem Rest der Skiferien noch habe Skifahren können und die Schwellung

und die invalidisierenden Schmerzen erst am 7. März 2019 ohne neuerliche

Traumatisierung aufgetreten seien, so werde schon anhand dessen klar, dass ein

Kausalzusammenhang auch vom behandelnden Orthopäden zumindest anfänglich nicht

gesehen worden sei. Die Schäden am Meniskus seien dementsprechend in den Berichten

auch als mediale und laterale Meniskusläsionen beschrieben und nicht etwa als

«traumatisch» bezeichnet oder als «Risse» beschrieben worden. Auch der

Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 24. Juni 2019 sei zu entnehmen, dass zwar

die Radiärläsion des medialen Meniskus möglicherweise auf den Unfall

zurückzuführen sein könnte (was schon dem geforderten Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genüge), die übrigen Befunde jedoch auch

von ihm als degenerativ beurteilt würden. Dabei gehe er bezüglich der

Radiärläsion jedoch von einer Rotationsbewegung im belasteten Bein aus, was

gerade nicht dem Sachverhalt entspreche. Beim Loslaufen werde das Gewicht vom

Standbein weggenommen und hin zum ausschreitenden Bein verschoben: das hängen

gebliebene Bein werde dabei entlastet bzw. es entsteht eine Zugbelastung. Eine

solche Belastung sei aber ungeeignet, eine Meniskusläsion hervorzurufen. Wenn

Dr. med. D.___ dann aufgrund der Schmerzfreiheit vor dem Ereignis darauf

schliesse, dass dieses (zumindest für die Radiärläsion) kausal gewesen sei, so

sei dem entgegenzuhalten, dass der Versicherte trotz des Ereignisses noch habe

Skilaufen können und erst Tage später am 7. März 2019 eine starke Schwellung

und invalidisierende Schmerzen ohne neuerliches Trauma aufgetreten seien. Wenn

tatsächlich das Auftreten der Schmerzen als Indikator für die Kausalität

hinzugezogen werden könnte, dann wären die (nicht traumatischen) Ereignisse des

7. März 2019 und damit klar unfallfremde Prozesse für die Schädigung

verantwortlich, zumal an diesem Tag die Schwellung und die invalidisierenden

Schmerzen aufgetreten seien. Allerdings handle es sich dabei sowieso um eine

Argumentation «post hoc, ergo propter hoc», welche in diesem Zusammenhang nicht

zulässig sei. Auch angesichts der Ausführungen von Dr. med. D.___ bestünden

somit keine – auch nicht geringste – Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. B.___.

Betreffend die fälschliche Berücksichtigung des Unfallhergangs betreffend das

Ereignis vom 10. März 2017 (vgl. Suva-Nr. 22) sei festzuhalten, dass dieses

Versehen nichts an der Einschätzung von Dr. med. B.___ ändere. In seinem

Bericht vom 14. Juni 2019 habe er ausdrücklich ausgeführt, dass auch der

Mechanismus des Hängenbleibens an einer Gummimatte mit dem Skischuh nicht geeignet

sei, eine Läsion im Kniegelenk zu bewirken, insbesondere keine Schädigung des

Meniskus und der Knorpel, da es beim Hängenbleiben zu einer Zugbelastung und

somit Entlastung im Kniegelenk (sowohl der Menisci als auch der Knorpelflächen)

komme. Im Sinne einer Eventualbegründung sei sodann darauf hinzuweisen, dass

das vom Versicherten geltend gemachte Ereignis vom 22. Januar 2019 den

Unfallbegriff nicht erfülle. Der Meniskusriss stelle zwar eine Listendiagnose

dar, sei aber nach dem Gesagten überwiegend wahrscheinlich vorwiegend auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Hinsichtlich des Sachverhalts könne

festgehalten werden, dass der Versicherte beim Verlassen des Lifts den linken

Skischuh auf dem Boden auf einer Gummi-Matte abgesetzt gehabt und sich

abgedreht habe, um loszugehen. Dabei sei er mit dem Skischuh auf der Gummimatte

hängen geblieben und er habe ein starkes Knacksen in seinem Knie vernommen. An

einem ungewöhnlichen äusseren Faktor (auch in Form einer unkoordinierten

Bewegung) fehle es dabei. Ein zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung

führendes äusseres Moment sei nicht auszumachen. Der Umstand, dass der Skischuh

auf der Gummimatte hängen geblieben sei, liege absolut im Rahmen des

Alltäglichen und Üblichen und sei somit keineswegs ungewöhnlich. Mangels eines

ungewöhnlichen äusseren Faktors erfülle dieser Vorgang die Anforderungen an

einen Unfall im Sinne des Art. 4 ATSG nicht. Die Grundlage für eine Übernahme

des Falles im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG sei ebenfalls nicht gegeben. Da die

Übernahme des Falles damit offensichtlich zu Unrecht erfolgt sei, könne ex nunc

et pro futuro, das heisse mit Wirkung für die Zukunft und ohne Rückforderung

von Leistungen, auf diese faktische Verfügung zurückgekommen werden. Die

Einstellung der Leistungen rechtfertige sich damit eventualiter auch aus diesen

Gründen.

5.       Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aufgrund des Ereignisses

vom 22. Januar 2019 mit Einspracheentscheid vom 10. September 2019 (A.S. 1

ff.) zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen

folgende medizinische Unterlagen von Belang:

5.1     Im Bericht betreffend

Kniearthroskopie vom 12. April 2017 (Suva-Nr. 22) wurde eine mediale und

laterale Meniskusläsion bei Prägonarthrose rechts diagnostiziert und

festgehalten, am 10. März 2017 sei der Beschwerdeführer in Champery

skigefahren. In der Buckelpiste habe es ihn etwas gestaucht, mit einer leichten

Rotation, minimaler Zwick. Er habe mit milden Schmerzen weiter skifahren

können. Am nächsten Tag habe er dann etwas mehr Schmerzen und eine Schwellung

bekommen. Am 21. März 2017 während einer Tagung im Geschäft, länger stehend,

plötzlich einschiessender antero-medialer Knieschmerz und sehr starkes

Anschwellen. Bei persistierenden Beschwerden sei eine MRI-Untersuchung

vorgenommen worden, welche eine mediale und laterale Meniskusläsion und

Knorpelschäden ergeben habe.

5.2     Im Bericht betreffend MRT des

linken Kniegelenks vom 14. März 2019 (Suva-Nr. 12) wurde folgender Befund

erhoben: «Zum Vergleich eine Voruntersuchung von 2015. Neu voluminöser

Kniegelenkserguss ohne Baker-Zyste. Popliteales Ödem. Stationär fissurierter

Knorpel Grad II über der lateralen Gelenksfazette der Patella und stationäre

beginnende Chondropathia patellae Grad II über der medialen Gelenksfazette der

Patella und in der Trochlea, im Verlauf leicht progredient verdickte

parapatelläre Plica medial. Normale Quadrizeps- und Patellarsehne. Ödem im

Hoffaschen Fettkörper. Intaktes hinteres Kreuzband, intaktes vorderes Kreuzband

mit im Vergleich zur Voruntersuchung grössenprogredienter intraartikulärer

Ganglionzyste bis 2,4 cm messend. Neu progredientes Knochenmarksödem

wahrscheinlich mit beginnender intraartikulärer Ganglionzyste im zentralen

Tibiaplateau dorsal des ödematösen distalen vorderen Kreuzbandansatzes.

Stationärer Riss vorwiegend horizontal verlaufend durch alle drei Abschnitte

des lateralen Meniskus, abgerundeter freier Rand im Hinterhorn,

dekonfiguriertes laterales Meniskusvorderhorn. Im Verlauf beginnende Degeneration

des femoro-tibialen Knorpels. Im Vergleich deutlich progrediente flächige

Knorpeldestruktionen Grad III in der Belastungszone femoro-tibial medial.

Progredient komplex eingerissener medialer Meniskus betont in der Basis am

Übergang Hinterhorn/Korpus oder Status nach Teilmeniskektomie. Traumatisiertes

aber intaktes mediales Kollateralband. Traumatisiertes patello-femorales

Ligament.»

5.3     Im Bericht vom 29. März 2019

(Suva-Nr. 2) diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, am Knie links eine mediale und laterale

Meniskopathie und mediale Knorpelschädigung vor allem femoral. Von Seiten des

rechten Kniegelenkes, Behandlung vor zwei Jahren, gehe es gut. Am 22. Januar

2019 habe der Beschwerdeführer beim Skifahren nach dem Aussteigen aus der

Gondel auf dem Plastikteppich wegrotiert und sei mit dem linken Standbein

hängen geblieben und habe dabei einen kurzen Schmerz verspürt. Trotz dieser

Schmerzen habe er in den Ferien weiterfahren können. Am 7. März 2019 sei das

Knie ohne bewusste Überbelastung und ohne erneute Traumatisierung plötzlich

angeschwollen und seither habe er invalidisierende Schmerzen, auch Ruheschmerz

nachts aber auch bei längeren Autofahrten. Am 14. März 2019 sei ein MRT

durchgeführt worden, welches den Erguss sowie die mediale und laterale

Meniskopathie und mediale Knorpelschädigung dokumentiere. Der Leidensdruck sei

genügend gross, so dass er die angebotene Kniearthroskopie wünsche, welche am

29. März 2019 ambulant in der Privatklinik E.___ durchgeführt werde.

5.4     Im Bericht betreffend

Kniearthroskopie links vom 29. März 2019 (Suva-Nr. 21) wurden eine mediale und

laterale Meniskusläsion und eine Chondrolyse/Präomarthrose diagnostiziert.

Zudem wurden im Wesentlichen folgende Befunde erhoben: Femoro-patellär: Synovia

– zottige Synovitis, einzelne Fibrinfetzen; Rezessus – normal; Plica –

prominent, reizlos; Hoffa – normal; Knorpel Patella – beginnende Ausfransung;

Knorpel Femur – normal; Osteophyten – proximaler Einlauf, fein; Quadriceps –

normal; Patellaspitze – normal. Medial: Knorpel Femur – Ulcus mit aufgeworfenen

Rändern, teils bis auf den Knochen; Knorpel Tibia – beginnende Ausfransung;

Meniskus medial – Radiärläsion instabil, v.a. Unterfläche bis Hinterhorn,

Hinterhorn bis mittleres Drittel. Zentral: VKB – normal; HKB – normal

synoviales Ganglion. Lateral: Knorpel Femur – Ulcus mit aufgeworfenen Rändern;

Knorpel Tibia – beginnende Ausfransung; Meniskus lateral – Cleavageläsion.

5.5     Im Verlaufsbericht vom 30. April

2019 (Suva-Nr. 13) führte Dr. med. D.___ aus, der Verlauf sei komplikationslos,

das Klemmen sei weg. Der Beschwerdeführer habe auch schon leichte

Velobelastungen ausgeführt. Seit ein paar Tagen etwas anteromediale

Knieschmerzen. Bisher sei der Verlauf eigentlich erfreulich und auch

verständlich, dass bei den Nebenverletzungen am Knorpel die Symptomatik noch

etwas andauern könnte. Man sei jedoch zuversichtlich, da der Beschwerdeführer

auf der rechten Seite vor 2 Jahren einen fast identischen Befund gehabt habe

und nun eigentlich sehr zufrieden sei. Er, Dr. med. D.___, habe vorläufig keine

weiteren Termine mehr abgemacht und schliesse heute ab.

5.6     In der ärztlichen Beurteilung

vom 14. Juni 2019 (Suva-Nr. 28) führte Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine

Medizin, Kreisarzt, aus, bezüglich der Schmerzauslösung fänden sich vollkommen

unterschiedliche Angaben. Der Suva gegenüber seien vom Versicherten andere

Angaben gemacht worden als gegenüber dem behandelnden Orthopäden. Dem

behandelnden Orthopäden gegenüber sei vom Versicherten angegeben worden, dass

es ihn in einer Buckelpiste etwas gestaucht habe, mit einer leichten Rotation

und minimalem Zwick. Die geschilderte Kniebelastung entspreche einer normalen

physiologischen Belastung, bei welcher keinerlei Schädigung des Kniegelenks zu

erwarten sei. Entsprechend habe der Versicherte auch weiter Skifahren können.

Im erst nachträglich nach erfolgter Operation ausgefüllten, handschriftlichen

Fragebogen werde vom Versicherten ein gänzlich anderer Hergang geschildert,

nämlich, dass er bei einer Richtungsänderung Richtung Seilbahn mit dem Skischuh

auf der Gummimatte hängengeblieben sei und er eine Aktion (starkes Knacken) in

seinem rechten Knie verspürt habe. Auch dieser Mechanismus sei nicht geeignet,

eine Läsion im Kniegelenk zu bewirken, insbesondere keine Schädigung des

Meniskus und der Knorpel, da es beim Hängenbleiben zu einer Zugbelastung und

somit Entlastung im Kniegelenk (sowohl der Menisci als auch der Knorpelflächen)

komme. Bei diesem beschriebenen Mechanismus könnte es gegebenenfalls zu einer

Zerrung im Bereich des Seitenbandapparats kommen. Sowohl im vorliegenden MRI

als auch in der intraoperativen Beschreibung fänden sich ausschliesslich

degenerative Befunde ohne Hinweis auf mögliche Unfallfolgen. Es handle sich um

typische degenerative Rissbildungen des Meniskus aufgrund der degenerativen

Knorpelschäden, sowohl am medialen als auch lateralen Femurcondyl (siehe

ausführliche Dokumentation im OP-Bericht vom 29. März 2019). Zusammenfassend

sei festzuhalten, dass keines der geschilderten Ereignisse geeignet gewesen

sei, unfallbedingt die im MRI und intraoperativ vorgefundenen Befunde zu

verursachen. Es handle sich um ausschliesslich degenerative Befunde, wie dies

auch bereits im MRI des linken Kniegelenks vom 20. Februar 2015

dokumentiert sei.

5.7     Mit Schreiben vom 24. Juni 2019

(Suva-Nr. 28) beantwortete Dr. med. D.___ die Fragen des Vertreters des

Beschwerdeführers. Auf die Frage, ob es durch das Ereignis vom 22. Januar 2019

zu einer strukturellen Schädigung des linken Knies gekommen sei, führte er aus,

dies sei nicht ganz einfach und nicht mit absoluter Sicherheit zu beantworten.

Er habe sicherlich vorbestehende Schädigungen und aufgrund des intraartikulären

Befundes gehörten da wahrscheinlich die Aussenmeniskus-Läsion sowie auch die

Knorpelschädigungen dazu. Aufgrund der Angabe des Traumas mit einer

Rotationsbewegung im belasteten Bein und dem intraartikulären Befund könnte die

Radiärläsion möglicherweise frisch sein, aber auch hier auf dem Boden einer

geschwächten Struktur. Sodann hielt Dr. med. D.___ auf die Frage, ob es ohne

Ereignis vom 22. Januar 2019 zur gleichen Schädigung des Knies gekommen sei

aus, Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Ereignis beschwerdefrei

gewesen sei. Offenbar seien schon 2014 degenerative Veränderungen beschrieben

worden. Zu dieser Situation könne er, Dr. med. D.___, sich nicht äussern, auch

nicht welche Beschwerden der Beschwerdeführer damals gehabt habe. Hätte der

Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 dieses Ereignis nicht gehabt, so hätte er

tags darauf höchstwahrscheinlich keine Beschwerden gehabt. Es wäre durchaus

möglich, dass er sich bei einer ähnlichen Distorsion des Kniegelenkes zu einem

späteren Zeitpunkt, aber auch früher, eine analoge Verletzung zugezogen hätte. Schliesslich

führte Dr. med. D.___ hinsichtlich der Frage, ob der Meniskusriss im gesamten

Ursachenspektrum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mehr als 50 % auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei aus, der Innenmeniskusriss sei

sehr wahrscheinlich weniger als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung

zurückzuführen.

5.8     In der ärztlichen Beurteilung

vom 10. September 2019 (Suva-Nr. 41) führte Dr. med. B.___, Arzt für

Allgemeinmedizin, Kreisarzt, aus, ihm sei im vorgehenden Bericht vom 14. Juni

2019 der Fehler unterlaufen, dass er offensichtlich während des Diktierens und

Hin- und Herspringens zwischen den Dokumenten fälschlicherweise die Anamnese

von 2017 miteinbezogen habe. Er müsse jedoch den Vorwurf klar zurückweisen,

dass diese Vorgehensweise auf eine fehlende Objektivität hinweise. Bezüglich

des geltend gemachten Ereignisses eines Hängenbleibens mit dem Skischuh auf

einer Gummimatte sei sodann nochmals festzuhalten, dass dieser Mechanismus

nicht geeignet sei, eine Läsion im Kniegelenk zu bewirken, insbesondere keine

Schädigung des Meniskus und des Knorpels. Bei diesem Mechanismus komme es zu

einer Zugbelastung des Kniegelenks und somit Entlastung im Kniegelenk

betreffend die Menisci und die Knorpel. Gegebenenfalls könnte es dabei zu einer

Zerrung der Seitenbänder kommen, was jedoch vorliegend nicht der Fall sei.

Zudem werde vom Versicherten unter Besonderheit angegeben, dass er durch eine

Rotation des Oberkörpers und das Kleben des Skischuhs auf der Gummimatte ein

starkes Knacken im Kniegelenk verspürt habe. Wie eine Rotation des Oberkörpers

ein Knacken im Kniegelenk und insbesondere eine Verletzung des Kniegelenks

verursachen könnte, sei nicht nachvollziehbar. Bezüglich der Ausführungen von

Herrn Dr. med. D.___ sei des Weiteren festzustellen, dass diese einer Grundlage

entbehrten. Geltend gemacht werde ein Unfallereignis vom 22. Januar 2019, die

Operation habe am 29. März 2019 stattgefunden. Im OP-Bericht werde eine

instabile Radiärläsion vor allem der Unterfläche des Hinterhorns beschrieben

und eine subtotale Resektion durchgeführt worden. Bezüglich einer behaupteten

frischen Läsion sei es Pathologen selbst nach 2 Wochen nicht mehr möglich, mit

Sicherheit zwischen einer frischen und einer alten Meniskusläsion zu

unterscheiden. Zudem handle es sich im vorliegenden Fall nicht um eine

isolierte Radiärläsion eines gesunden Meniskus, sondern um mehrfache

Rissbildungen, primär von einem horizontalen degenerativen Defekt ausgehend,

welche bis an die Unterfläche reichten. Dass es sich um typisch degenerative

Rissbildungen handle, werde auch vom Radiologen beschrieben, indem er festhalte,

dass medial ein progredient komplex eingerissener medialer Meniskus, betont in

der Basis am Übergang zum Hinterhorn/Corpus oder Status nach Teilmeniskektomie

vorliege. Weiter werde vom Radiologen ein traumatisiertes, aber intaktes

mediales Kollateralband und traumatisiertes patellofemorales Ligament

festgehalten, welche Folgen des geltend gemachten Pathomechanismus im Sinne

einer Zerrung sein könnten. Dass es sich mit überwiegender bis an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit um ausschliesslich degenerative Rissbildungen des

Meniskus handle, gehe auch aus der Dokumentation der Knorpelläsionen,

korrespondierend zu den Rissbildungen im medialen und lateralen Meniskus hervor

(siehe OP-Bericht). Die multiplen Rissbildungen seien Folge der ausgeprägten

Knorpeldefekte in der Hauptbelastungszone, durch welche der Meniskus bei jedem

Schritt unphysiologisch belastest und eingeklemmt werde/worden sei. Sowohl der

OP-Bericht als auch die Ausführungen von Herrn Dr. med. D.___ bezüglich

Kausalität seien keinesfalls schlüssig nachvollziehbar und widersprächen «insbesondere

den Ausführungen des Rechtsvertreters einer ausführlichen Begründung der

Hypothese bezüglich Unfallkausalität der Befunde». So führe Herr Dr. med. D.___

unter Punkt 2 aus, dass «aufgrund der Angabe des Traumas mit einer

Rotationsbewegung im belasteten Bein und dem intraartikulären Befund die

Radiärläsion möglicherweise frisch sein könnte, aber auch hier auf dem Boden

einer geschwächten Struktur». Die Annahme einer Rotationsbewegung im belasteten

Bein widerspreche den Angaben des Versicherten, dass er mit dem Bein

hängengeblieben sei und eine Rotationsbewegung mit dem Oberkörper gemacht habe.

Zudem stehe die Beurteilung im Punkt 2, dass «der Befund der Radiärläsion

möglicherweise frisch sein könnte», einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der

unter Punkt 4 gemachten Behauptung entgegen, «der Innenmeniskusriss sei sehr

wahrscheinlich weniger als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung

zurückzuführen». «Möglicherweise sein könnte», begründe mit Sicherheit keine

überwiegende Wahrscheinlichkeit. Zudem würden in diesen Ausführungen weder die

tatsächlichen Befundverhältnisse mit multiplen Rissbildungen (Komplexriss) und

auch der vom Versicherten angegebene tatsächliche Pathomechanismus nicht

berücksichtigt. Zur Einwendung des Vertreters des Beschwerdeführers, wonach

ihm, Dr. med. B.___, eine orthopädische Facharztrichtung für eine

seriöse Beurteilung des vorliegenden Falles fehle, sei anzufügen, dass er neben

der abgeschlossenen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin auch eine

5-jährige chirurgische Ausbildung nachweisen könne, davon 1 ½ Jahre

in der Unfallchirurgie im Unfallkrankenhaus [...], eine ausschliesslich auf

Unfälle spezialisierte Fachklinik. Weiter sei er ein halbes Jahr auf der

Orthopädischen Klinik [...], der zweitgrössten Orthopädie Österreichs, tätig

gewesen. Auch in der sonstigen chirurgischen Tätigkeit sei er für die

Erstversorgung von Unfallpatienten verantwortlich gewesen. In der Schweiz habe

er die Ausbildung zum Arbeitsfähigkeits-Assessor,Vertrauensarzt und

SIM-Gutachter absolviert. Zudem könne er den Abschluss eines Nachdiploms in

Versicherungsmedizin nachweisen. Er sei somit sowohl mit der fachärztlich

unfallchirurgischen Versorgung als auch insbesondere mit dem Schweizerischen

Sozialversicherungs- und Gutachterwesen bestens vertraut.

6.       Die Leistungspflicht des

obligatorischen Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass sich ein Unfall

im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. E. II. 2.2 hiervor) oder eine

unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG; vgl. E. II. 2.3

hiervor) ereignet hat.

6.1     Die Annahme eines Unfalls setzt

insbesondere eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines

ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper voraus.

Nach Lehre und Rechtsprechung kann das

für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors

in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der

Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt

ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf

einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat (BGE 130 V 117

E.2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person

stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein

Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder

auszuführen versucht (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183, U 322/02 E.4.1). Der äussere

Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr

im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und

üblich ist (BGE 134 V 72 E.4.1, 129 V 402 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts

8C_783/2013 vom 10. April 2014 E.4.2).

Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit dient dazu, eine Abgrenzung des Unfalls von

Ereignissen zu ermöglichen, die im Rahmen des Alltäglichen eintreten. Bei der

Prüfung im Einzelfall ist regelmässig davon auszugehen, dass kleine Vorfälle,

die sich täglich zutragen können (wie kleinere Schürfungen etc.) grundsätzlich

nicht als Unfallereignisse im Sinne von Art. 4 ATSG betrachtet werden können.

E. 6.2 6.2.1  Hinsichtlich des

Geschehensablaufs im vorliegenden Fall ist den Akten folgendes zu entnehmen: In

der Bagatellunfallmeldung vom 26. Februar 2019 wurde festgehalten, der

Beschwerdeführer habe sich auf dem Weg ins Skigebiet auf einer Gummimatte bei

der Bahn das Knie verdreht. Im Bericht vom 29. März 2019 (Suva-Nr. 2) führte

Dr. med. D.___ diesbezüglich aus, am 22. Januar 2019 habe der Beschwerdeführer

beim Skifahren nach dem Aussteigen aus der Gondel auf dem Plastikteppich

wegrotiert und sei mit dem linken Standbein hängen geblieben und habe dabei

einen kurzen Schmerz verspürt. Trotz dieser Schmerzen habe er in den Ferien

weiterfahren können. Schliesslich gab der Beschwerdeführer am 14. April 2019

auf dem Fragebogen zuhanden der Suva an, als er den Lift im Dorftunnel verlassen,

die Ski auf die Schulter genommen habe und mit einer Richtungsänderung Richtung

Seilbahn habe marschieren wollen, sei er mit seinem Skischuh und der Gummisohle

auf der Gummimatte hängen geblieben und es sei eine Aktion (starkes Knacksen)

in seinem rechten (recte: linken) Knie passiert. Auf die Frage, ob sich etwas

Besonderes (Ausgleiten, Sturz, Anschlagen, usw.) ereignet habe, gab der

Beschwerdeführer an, durch eine Rotation seines Oberkörpers und das

Klebenbleiben seines Skischuhs auf der Gummimatte habe er ein starkes Knacksen

in seinem Bein verspürt.

6.2.2  Mit dem beschriebenen

Geschehenslauf sind mehrere Beispiele aus der Rechtsprechung vergleichbar: Im

Urteil U 453/04 vom 17. März 2005 (E. 2.1) hatte das Bundesgericht einen Fall

zu beurteilen, in welchem sich der Versicherte beim maschinellen Transport

einer schweren Metallrolle mit seinem Körper zur rechten Seite abdrehte, worauf

er einen einschiessenden Schmerz im rechten Knie verspürte. Ähnlich wie im

vorliegenden Fall gab der Versicherte an, «mit den Füssen hängen geblieben» zu

sein, obwohl sich nichts Besonderes, wie ein Ausgleiten oder ein Sturz ereignet

hatte. Das Bundesgericht erwog, dass die entsprechende Bewegung, die als

«normal» beschrieben wurde, das zusätzlich erforderliche Kriterium des äusseren

Faktors im Sinne eines unfallähnlichen Geschehnisses nicht erfülle.

Mit vorliegender Konstellation

ebenfalls vergleichbar ist der Sachverhalt gemäss Urteil des Bundesgerichts

8C_22/2010 vom 28. September 2010 (E. 5.3). Dort drehte sich die Versicherte

mit dem Oberkörper ab, um einen Wasserkrug zu füllen und verspürte dabei einen

Knacks im rechten Knie. Auch in diesem Fall kam das Bundesgericht zum Schluss,

dass es sich um eine alltägliche Lebensverrichtung ohne gesteigertes

Gefährdungspotenzial handle. Demnach ist für den vorliegenden Fall

festzustellen, dass es sich beim «eine Richtungsänderung machen und dabei mit

seinem Skischuh und der Gummisohle auf der Gummimatte hängen bleiben» um eine

kontrollierte Bewegung und somit um einen physiologisch normalen und

psychologisch beherrschten Bewegungsablauf handelte, bei dem kein sinnfälliger,

zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führender Faktor hinzugetreten ist

(vgl. BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471).

Dieser Geschehensablauf

kann nicht als derart ungewöhnlich

angesehen werden, als dass dies nach einem objektiven Massstab nicht mehr im

Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich

ist.

Damit liegt kein

Unfall im Sinne des Gesetzes vor. Eine Leistungspflicht unter diesem Titel ist

somit zu verneinen.

7.       Zu prüfen bleibt demnach, ob

die Suva nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden

Fassung leistungspflichtig ist. Vorliegend besteht mit der Diagnose einer

Meniskusläsion eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG.

7.1     Gemäss dem zu dieser neuen

Bestimmung ergangenen, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 8C_22/2019 vom

24. September 2019 ist für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG zwar kein

äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine

allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs.

2 UVV mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache,

dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a - h UVG genannte Körperschädigung

vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche

Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen

ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des

Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom

Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der

abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit

letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage

nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt

auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes

(Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des

versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) – auch nach

der UVG-Revision relevant. Zu betonen ist aber, dass der Unfallversicherer bei

Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen

zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit

durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen

seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung

einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt

sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz

untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller

Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster

Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das

gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu

berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des

erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten (als Hilfsmittel bei

der medizinischen Beurteilung von Knieverletzungen bietet sich etwa ein

Knietrauma-Check an, publiziert in SÄZ 2016 S. 1742 ff.). Die verschiedenen

Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus

medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat

der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen –

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass

die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu

mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das

Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung

sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des

Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6

und E. 9.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 7.2 7.2.1  Fest steht, dass der

Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 mit dem Skischuh auf einer Gummimatte

hängen blieb, worauf es im linken Knie knackte (vgl. E. II. 6.2.1

hiervor). Damit liegt ein initiales, nicht ganz untergeordnetes Ereignis als

potenzielle Ursache seines Gesundheitsschadens vor.

7.2.2  Weiter zu prüfen ist sodann, ob die

vorliegende Meniskusverletzung als Listendiagnose zu mehr als 50 % auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem Entscheid und ihren Rechtschriften im Wesentlichen auf die

Berichte ihres Kreisarztes, Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.

Juni und 10. September 2019, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen

ist.

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall ohne

Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135

V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2016 vom 18.

Januar 2017 E. 2.2). Solche Zweifel können sich namentlich aus einem

nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes ergeben. Der pauschale Hinweis

auf dessen auftragsrechtliche Stellung genügt in diesem Zusammenhang nicht, um

die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1). Vorweg ist diesbezüglich festzuhalten,

dass der Bericht des behandelnden Orthopäden, Dr. med. D.___, vom 24. Juni

2019 alleine nicht ausreicht, um solche geringen Zweifel an der kreisärztlichen

Beurteilung von Dr. med. B.___ zu begründen. So läuft die Argumentation von

Dr. med. D.___, der Beschwerdeführer sei unmittelbar vor dem Ereignis

beschwerdefrei gewesen und habe erst nach dem Ereignis über Beschwerden

geklagt, auf einen unzulässigen «Post-hoc-ergo-propter-hoc-Schluss» (zu

deutsch: danach, also deswegen) hinaus (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.;

Urteil 8F_11/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2). Sodann argumentiert Dr. med. D.___

zwar, die Radiärläsion könnte möglicherweise frisch sein. Er begründet diese

Möglichkeit in der Folge aber nicht anhand der anlässlich des MRT und der

Kniearthroskopie erhobenen Befunde, sondern, wie vorgehend erwähnt, lediglich

mit der vor dem Ereignis bestehenden Beschwerdefreiheit des Beschwerdeführers.

Zudem legt Dr. med. D.___ in seinem Bericht vom 24. Juni 2019 nicht schlüssig

dar, wie er von der von ihm genannten blossen Möglichkeit, dass die

Meniskusläsion traumatisch bedingt sein könnte, schliesslich zur

Schlussfolgerung gelangt, der Innenmeniskusriss sei sehr wahrscheinlich zu weniger

als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Somit kann auf den

Bericht von Dr. med. D.___ vom 24. Juni 2019 nicht abgestellt werden.

Aber auch die kreisärztlichen

Beurteilungen von Dr. med. B.___ vom 14. Juni und 10. September 2019

vermögen nur teilweise zu überzeugen, so dass im Resultat zumindest geringe

Zweifel an deren Zuverlässigkeit bestehen bleiben. Zwar kann entgegen der

Annahme des Beschwerdeführers nicht bereits aufgrund dessen, dass sich

Dr. med. B.___ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 14. Juni 2019

fälschlicherweise zum Teil auf den Sachverhalt bezüglich einer vorgehenden, und

im vorliegenden Fall nicht relevanten Verletzung des rechten Knies aus dem Jahr

2017 bezog, auf fehlende Objektivität von Dr. med. B.___ geschlossen werden,

zumal dieser in seiner Beurteilung vom 10. September 2019 den Fehler erklärt

und sich bei der nachfolgenden Erörterung des Sachverhalts auf die massgebenden

Akten stützt. Auch der Umstand, dass Dr. med. B.___ nicht über einen

orthopädischen Facharzttitel verfügt, vermag für sich alleine noch nicht dazu

führen, dass seinen Beurteilungen zum vornherein der Beweiswert abzuerkennen

wäre, auch wenn der vorliegende medizinische Sachverhalt im orthopädischen

Fachgebiet anzusiedeln ist. Dennoch kommt beispielsweise seiner Aussage, wonach

es Pathologen bezüglich einer behaupteten frischen Läsion selbst nach 2 Wochen

nicht mehr möglich sei, mit Sicherheit zwischen einer frischen und alten

Meniskusläsion zu unterscheiden, im Licht dessen, dass er eben nicht über einen

orthopädischen Facharzttitel verfügt, dementsprechend geringere

Überzeugungskraft zu, auch wenn er geltend macht, mehrere Jahre im

chirurgischen und orthopädischen Fachbereich tätig gewesen zu sein. In seinen

weiteren Ausführungen stützt sich Dr. med. B.___ bei seiner Beurteilung sodann

zwar durchaus auf die Vorakten, jedoch sind seine Argumente für das Gericht

ohne medizinische Fachkenntnisse nur bedingt nachvollziehbar begründet, was in

Kombination mit dem fehlenden orthopädischen Facharzttitel des beurteilenden

Kreisarztes dazu führt, dass nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann.

Zudem stützt Dr. med. B.___ seine Beurteilung, wonach die Meniskusläsion

krankheits- bzw. degenerativ bedingt sei, unter anderem auf die Argumentation,

dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehensablauf bzw. Mechanismus –

Hängenbleiben an einer Gummimatte mit nachfolgender Zugbelastung am Kniegelenk

– nicht zu einer solchen Meniskusverletzung führen könne und schliesst dabei

aus, dass sich das Knie des Beschwerdeführers verdreht haben könne. Dem ist

entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der

Bagatellunfallmeldung vom 26. Februar 2019 angab, er habe sich das Knie verdreht.

Dieser Aussage ist grundsätzlich Beweiswert zuzumessen, handelt es sich dabei

doch um eine «Aussage der ersten Stunde», die in der Regel unbefangener und

zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von

nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art

beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47; Urteile des Bundesgerichts

8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3, 8C_762/2016 vom 18. Januar 2017 E.

5.3.2). Zudem widerspricht dieser Geschehensablauf – Verdrehen des Knies –

entgegen den weiteren Ausführungen von Dr. med. B.___ den vom Beschwerdeführer

nachträglich zuhanden der Suva gemachten Angaben nicht, wonach er mit dem Bein

hängengeblieben sei und eine Rotationsbewegung mit dem Oberkörper gemacht habe.

Vielmehr scheint es bei diesem Geschehensablauf – Hängenbleiben mit dem

Skischuh auf der Gummimatte mit gleichzeitigem Richtungswechsel – durchaus

plausibel, dass nicht nur der Oberkörper, sondern der ganze Körper «gedreht»

wurde und daraus eine Verdrehung des Knies resultiert haben könnte. Es ist

gemäss medizinischer Lehre denn auch unter bestimmten Umständen möglich, dass

ein Verdrehen des Knies eine Meniskusverletzung verursachen kann (vgl.

Schönberger / Mehrtens / Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8.

Auflage, 2010, S. 618, Ziff. 8.10.5.3.2.2.1). Demnach kann gestützt auf die

Aktenlage eine traumatisch bedingte Meniskusläsion nicht ohne Weiteres mit dem

Argument verneint werden, der vorliegende Mechanismus sei nicht geeignet

gewesen, eine solche Verletzung zu verursachen. Somit sind auch unter diesem

Aspekt geringe Zweifel zu bejahen. Dies umso mehr, da die Beweislast einer krankheits-

bzw. degenerativ bedingten Genese von mehr als 50 % bei der Suva liegt. Damit

sind weitere Abklärungen erforderlich, weshalb das Versicherungsgericht bei Dr.

med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, F.___, ein

Gerichtsgutachten veranlasst hat.

8.       Das orthopädische Gutachten von

Dr. med. C.___ vom 13. Juli 2020 (A.S. 83 ff.) wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Die Beurteilung stammt von einem

unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer eingehend untersucht und

die Vorakten studiert hat.

Dr. med. C.___ setzt sich gestützt auf

die Akten sehr eingehend mit dem Verlauf nach dem Unfall sowie den seiner

Beurteilung entgegenstehenden Arztberichten auseinander und begründet seine

Schlussfolgerungen überzeugend: Laut den vom Versicherten anlässlich der

Begutachtung gemachten Angaben habe dieser sofort einen starken einschiessenden

Schmerz im Knie verspürt. Er sei seinen Kollegen gefolgt und danach mit der

Bahn zur Bergstation gefahren. Dort habe er sich zuerst Schnee aufs Knie gelegt

um zu Kühlen. Den Rest der Woche sei er zwar weiter Ski gefahren, aber deutlich

reduzierter. Dem Bericht von Dr. med. D.___ vom 29. März 2019 entnehme man, der

Versicherte habe einen kurzen Schmerz verspürt, habe aber noch die Ferien mit

Skifahren beendet. Die Behauptung des Rechtsvertreters in der Stellungnahme zur

Duplik vom 13. Dezember 2019 sei demnach unzutreffend, wonach es schlicht

falsch sei, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis weiter Ski gefahren

sei. Sodann handle es sich bei den anhand der Fotoprints der Arthroskopie vom

29. März 2019 dokumentierten Befunden eines medialen Meniskusschadens nicht um

ein typisches Bild einer frischen Rissbildung, sondern um eine komplexe,

mehrfragmentige aufgefaserte Meniscus-Läsion, die im Kontext der übrigen

Befunde des Gelenk-Knorpels an Tibia und Condylus überwiegend wahrscheinlich

degenerativer Natur sei. Vergleiche man die Befunde mit denen des MRI vom 20.

Februar 2015, seien die verschiedenen Knorpelschäden schon damals vorhanden

gewesen. Ebenso finde man im MRI vom 20. Februar 2015 die komplexen Läsionen am

medialen und lateralen Meniscus. Damit seien Vorschäden mindestens 4 Jahre

vor dem Ereignis dokumentiert. In der Literatur würden radiäre Meniscusrisse

eher als traumatisch bedingt beschrieben. Im konkreten Fall zeigten die

MRI-Bilder und die intra-operativen Fotos jedoch eine komplexe, L-förmige

mediale Meniscus-Läsion mit mehreren Fragmenten und Ausfransungen, was im

Ganzen unbestreitbar dem Bild einer degenerativen Meniscus-Läsion entspreche.

Zwar sehe Dr. med. D.___ nur einen möglichen Zusammenhang zwischen dem

Ereignis und der Läsion des Innenmeniscus (Bericht vom 24. Juni 2019 an den

Rechtsvertreter), trotzdem behaupte er, die mediale Meniscusläsion sei weniger

als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Diese Prozentangabe

begründe er nicht. Gemäss Literatur seien beim Vorliegen einer Gonarthrose –

was beim Versicherten seit dem MRI vom 20. Februar 2015 dokumentiert sei – in

70 bis 95 % begleitende Meniskus-Läsionen zu finden. Sodann ergebe die

persönliche Befragung des Versicherten bezüglich des Unfallhergangs, dass es in

der Einbeinstand-Phase des linken Beines zu einer Drehung des Körpers nach

links gekommen sei, wodurch eine Innenrotation des Unterschenkels im linken

Kniegelenk resultiert habe. Im alltäglichen Leben komme es unzählige Male zum

gleichen Mechanismus: Beim Ausführen eines Schrittes stehe das Standbein fest

auf dem Boden. Im konkreten Fall sei das rechte Bein das initiale Standbein.

Das so genannte Spielbein sei unbelastet und werde nach vorne bewegt – im

konkreten Fall das linke Bein, danach werde das Spielbein zum Standbein und

übernehme das Körpergewicht. Dazu müsse der entsprechende Fuss – im konkreten

Fall der linke – sicheren Halt am Boden finden, um nicht auszugleiten («Tritt

fassen»). Voraussetzung sei eine griffige Unterlage und ein Schuhwerk mit

entsprechender Sohle, die Halt biete. Das heisse, der Schuh müsse auf dem Boden

genügend Reibungs-Widerstand haben um zu haften. Gewollte Ausnahmen seien zum

Beispiel gleitende Ledersohlen für das Walzertanzen. Im konkreten Fall sei es

in geschilderter Weise zum sicheren Halt des linken Beines nach dem Übergang Spiel-zum

Standbein durch den haftenden Skischuh auf der griffigen Unterlage gekommen. Es

sei im Weiteren alltäglich und wiederhole sich unzählige Male, dass beim

Übergang vom Spiel- in die Standbein-Phase gleichzeitig eine Rotation des

Körpers ausgeführt werde. Als Beispiel sei das Aussteigen aus dem Zug mit

gleichzeitigem Richtungswechsel erwähnt, häufig nötig bei vollem Perron. Das

menschliche Knie sei so robust gebaut, dass der beschriebene Mechanismus

schadlos ausgeführt werden könne. Es halte auch im Sport das erhöhte Drehmoment

des Körpergewichtes aus (z.B. Golfschlag, Richtungswechsel bei Ballspielen,

Skifahren repetierend Drehimpulse den Schwung nach rechts und links einleiten

usw.) Es sei daher unwahrscheinlich, dass der beschriebene alltägliche

Mechanismus in der Lage gewesen sei, eine Meniscus-Verletzung zu bewirken.

Den Beweiswert des überzeugenden

Gutachtens von Dr. med. C.___ vermögen auch die Rügen des Beschwerdeführers nicht

zu schmälern. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers begründet Dr.

med. C.___ seine Beurteilung nicht einzig anhand des Unfallmechanismus. Wie

vorstehend ausgeführt, kommt der Gutachter auch aufgrund der bildgebenden

Abklärungen zum Schluss, dass die Meniscus-Läsion überwiegend wahrscheinlich

degenerativer Natur sei. Zudem hat Dr. med. C.___ den Beschwerdeführer im

Rahmen der gutachterlichen Untersuchung eingehend zum Unfallhergang befragt (S.

E. 11 des Gutachtens) und gestützt darauf seine einleuchtenden Schlüsse gezogen.

Dass der Gutachter somit von einem hypothetischen Ablauf ausgehe, wie vom Beschwerdeführer

vorgebracht wird, ist nicht korrekt. Sodann widerspricht der Rechtsvertreter

den gutachterlichen Ausführungen, wonach das menschliche Knie so robust gebaut

sei, dass ein erhöhtes Drehmoment des Körpergewichts nicht für eine

Meniskusverletzung ausreiche. Der Rechtsvertreter beruft sich hierbei einzig

auf seine Internetrecherche, woraus hervorgehe, dass eine Meniskusverletzung

akut traumatisch, meist bei sportlicher Betätigung durch eine Verdrehung des

Knies unter axialer Belastung, auftrete. Für den vorliegenden konkreten Fall

kann aus diesen allgemeinen Aussagen jedoch nichts abgeleitet werden. So hat

Dr. med. C.___ seine Ausführungen anhand des vorliegend anamnestisch erhobenen

Unfallmechanismus überzeugend begründet, weshalb auf die diesbezügliche

Beurteilung abgestellt werden kann. Des Weiteren vermag es den Beweiswert des

Gutachtens ebenfalls nicht zu schmälern, dass Dr. med. C.___ in Frage 3 bei den

Diagnosen betreffend das linke Knie die Meniskusläsion nicht genannt hat. So

hat er die Meniskusläsion im Gutachten mehrfach erwähnt und eine mögliche

traumatische Genese im Gutachten eingehend diskutiert. Schliesslich rügt der

Beschwerdeführer, dass der Gutachter die zentrale Frage Nr. 5, ob die

vorliegende Symptomatik zu einem Anteil von mehr als 50 % auf Abnützung

bzw. Erkrankung zurückzuführen sei, nicht beantwortet habe. Dem ist

entgegenzuhalten, dass das Versicherungsgericht in seinem Fragekatalog an den

Gutachter explizit festgehalten hat, dass die vorgenannte Frage Nr. 5 nur zu

beantworten wäre, falls Frage Nr. 4 – «War das Ereignis vom 22. Januar

2019 von seinem Ablauf her mit Blick auf allgemeine unfallmedizinische

Grundsätze geeignet, die festgestellten Verletzungen zu verursachen» bejaht

worden wäre. Diese Frage hat Dr. med. C.___, wie vorstehend ausgeführt, jedoch

mit überzeugender Begründung verneint, weshalb er Frage Nr. 5 zu Recht nicht

mehr beantwortet hat. Kann nämlich, wie im vorliegenden Fall, die Frage, ob das

Unfallereignis geeignet war, die Meniskusverletzung zu verursachen, klar

verneint werden, so ergibt sich im Umkehrschluss per se daraus, dass diese

Verletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Anteil von mehr als 50 %

auf Abnützung bzw. Erkrankung zurückzuführen ist. Im Übrigen hat Dr. med. C.___

im Gutachten aber auch diese Frage implizit beantwortet, indem er

nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Meniskusverletzung aufgrund der

bildgebenden Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt

sei.

9.       Zusammenfassend ist somit festzuhalten,

dass das Gutachten von Dr. med. C.___ in allen Punkten schlüssig und

nachvollziehbar ist. Es ist demnach gestützt darauf davon auszugehen, dass das

Ereignis vom 22. Januar 2019 von seinem Ablauf her mit Blick auf allgemeine

unfallmedizinische Grundsätze nicht geeignet war, die Mensikus-Verletzung zu

verursachen, womit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist,

dass die Symptomatik zu einem Anteil von mehr als 50 % auf Abnützung bzw.

Erkrankung zurückzuführen ist. Gestützt darauf ist es demnach nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Verfügung

vom 25. Juni 2019 und Einspracheentscheid vom 10. September 2019 verneint hat.

Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

10.1   Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2   Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

10.3   Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das

Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich

abgeklärt hatte (BGE 139 V 496). Wie dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin

den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke

durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher

die Kosten des Gutachtens von Dr. med. C.___ von CHF 5'268.75 zu bezahlen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Suva hat die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 5'268.75 zu bezahlen. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Isch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Versicherungsgericht 03.11.2020 VSBES.2019.246 Soleure Versicherungsgericht 03.11.2020 VSBES.2019.246 Soletta Versicherungsgericht 03.11.2020 VSBES.2019.246

Urteil vom

3. November 2020 Es wirken mit: Vizepräsidentin Weber-Probst Oberrichter Marti Oberrichterin Hunkeler Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi, hier vertreten durch Rechtsanwältin Vera Häne Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 10. September 2019) zieht das Versicherungsgericht in Erwägung : I.

1.       Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1958, liess der Beschwerdegegnerin mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 26. Februar 2019 mitteilen, er habe sich am 22. Januar 2019 auf dem Weg ins Skigebiet auf einer Gummimatte das linke Knie verdreht (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Dem Bericht betreffend die ambulante Kniearthroskopie vom 29. März 2019 ist diesbezüglich im Wesentlichen zu entnehmen, es bestünden eine mediale und laterale Meniskuläsion sowie eine Chondrolyse/Präomarthrose (Suva-Nr. 3). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein und veranlasste bei Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeinmedizin, Kreisarzt, am 14. Juni 2019 eine ärztliche Beurteilung (Suva-Nr. 28). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Juni 2019 (Suva-Nr. 37) betreffend das Ereignis vom 22. Januar 2019 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen ab dem 22. Februar

2019. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Juli 2019 Einsprache (Suva-Nr. 37), worauf die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. B.___ eine weitere ärztliche Beurteilung veranlasste (Suva-Nr. 41). Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Entscheid vom 10. September 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2.       Gegen diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2019 (A.S. 17 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2019 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 25. Juni 2019 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien infolge des Unfallereignisses vom 22. Januar 2019 auch über den 22. Februar 2019 hinaus sämtliche Leistungen nach UVG, insbesondere vorderhand die vollumfängliche Übernahme der Kosten der Heilbehandlungen sowie Taggelder, zu gewähren. 3. Eventualiter sei eine externe fachärztliche Begutachtung zu initiieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2019 (A.S. 35 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

4.       Mit Replik vom 8. November 2019 (A.S. 51 ff.) verweist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen.

5.       Mit Duplik vom 28. November 2019 (A.S. 60 f.) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.

6.       Mit Triplik vom 13. Dezember 2019 (A.S. 64 f.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

7.       Mit Verfügung vom 18. März 2020 (A.S. 78 ff.) veranlasst die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts bei Dr. med. C.___ ein orthopädisches Gerichtsgutachten. Das Gutachten ergeht am 13. Juli 2020 (A.S. 84 ff.).

8.       Mit Stellungnahmen vom 7. Februar 2020 (A.S. 107 f.) bzw. vom 22. September 2020 (A.S. 113 ff.) lassen sich die Parteien zum Gutachten von Dr. med. C.___ vom 13. Juli 2020 vernehmen.

9.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen. II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1     Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). 2.2     Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). 2.3     Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei bestimmten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sogenannte unfallähnliche Körperschädigungen). Zu diesen «Listenverletzungen» zählen u.a. Knochenbrüche (Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung). 3. 3.1     Das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen). 3.2     Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1). 4. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe der Kreisarzt zunächst von falschen und aktenwidrigen Tatsachen aus. So behaupte dieser, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben betreffend das Ereignis am 22. Januar 2019 gemacht haben solle. Dies stimme nicht. Der Kreisarzt verkenne, dass es sich betreffend den Hergang mit der Buckelpiste um einen Vorfall im Jahr 2017 gehandelt habe. Im Weiteren widerspreche der Kreisarzt diametral dem behandelnden Arzt, Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie. Mit Bericht vom 24. Juni 2019 halte dieser fest, dass der Innenmeniskusriss sehr wahrscheinlich weniger als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Er bestätige damit die Unfallkausalität. Er begründe seine Annahme denn auch ausführlich. So halte er fest, dass zwar vorbestehende Schädigungen bestanden hätten, die Radiärläsion jedoch frisch sei. Es sei damit aufgrund des Ereignisses vom 22. Januar 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer strukturellen Schädigung des linken Knies gekommen. Der Kreisarzt begründe seine eigene Annahme dagegen nicht im Geringsten. Er behaupte einfach pauschal, dass das Ereignis nicht geeignet gewesen sei, die erlittene Verletzung zu bewirken. Im Sinne des Ausgeführten bestünden an der Einschätzung des Kreisarztes erhebliche Zweifel. Es könne damit keinesfalls darauf abgestellt werden. Sodann liege im Falle des Beschwerdeführers eine Listenverletzung vor, wie dies auch der Kreisarzt korrekterweise festgehalten habe. Liege eine Listenverletzung vor, werde die Leistungspflicht vermutet. Damit die Leistungspflicht entfalle, habe der Versicherer zu beweisen, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Gelinge ihm dieser Beweis nicht, sei er leistungspflichtig. Dieser Beweis gelinge jedoch offensichtlich nicht, seien die Beschwerden doch erst nach dem Vorfall am 22. Januar 2019 aufgetreten und bestätige Dr. med. D.___ die Unfallkausalität. Des Weiteren überzeuge die erneute Stellungnahme des Kreisarztes ebenfalls nicht bzw. zeige gerade auf, dass diesem die nötige Objektivität fehle. Die Ausführungen des Kreisarztes in dessen Stellungnahme vom 9. September 2019 würden vollumfänglich bestritten. Hierzu gelte es zunächst festzuhalten, dass der Kreisarzt selbst festhalte, die Akten anlässlich seiner ersten Beurteilung nicht genau angeschaut zu haben. Somit disqualifiziere sich dieser gleich selbst. Sodann zeige auch diese Stellungnahme des Kreisarztes auf, dass es diesem bloss darum gehe, der Beschwerdegegnerin den Ball für die Leistungseinstellung zuzuspielen bzw. sich für die Unzulänglichkeiten in der ersten Beurteilung zu rechtfertigen, was jedoch nicht gelinge. Dies zeigt sich exemplarisch an den Ausführungen betreffend seine Qualifikation auf. Dem Medizinalberuferegister (vgl. Beschwerdebeilage 3) sei denn auch nichts betreffend eine chirurgische Ausbildung zu entnehmen. Demnach werde daran festgehalten, dass Dr. med. B.___ die notwendige Qualifikation fehle, um den vorliegenden Sachverhalt korrekt beurteilen zu können. Sodann gehe der Kreisarzt noch immer von einem falschen Unfallmechanismus aus. Wie der Unfallmeldung entnommen werden könne, habe auch eine Verdrehung des Knies stattgefunden. Dies sei im Übrigen auch anhand des vom Beschwerdeführer geschilderten Unfallhergangs logisch. Der Beschwerdeführer habe die Richtung wechseln wollen, weshalb er sich abgedreht habe. Da er jedoch mit dem linken Schuh hängen geblieben sei, sei es zu einer Verdrehung des Knies gekommen. Ein solcher Vorgang sei denn auch geeignet, die beim Beschwerdeführer vorliegende Verletzung hervorzurufen. Es verhalte sich nicht so, wie dies der Kreisarzt und die Beschwerdegegnerin annähmen, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Ausfallschritt gemacht habe und hierbei hängengeblieben sei. Es habe ein Richtungswechsel stattgefunden. Ebenfalls gelte es an dieser Stelle zu bemerken, dass das Standbein eben bloss entlastet werde, wenn man nicht hängen bleibe. Bleibe das Standbein hängen, könne eben gerade keine Entlastung stattfinden, was zusammen mit der Rotationsbewegung klarerweise zu einer Meniskusläsion führen könne. Schlicht falsch sei überdies, dass die Ausführungen von Dr. med. D.___ jeglicher Grundlage entbehren würden. An dieser Stelle gelte es zunächst festzuhalten, dass Dr. med. D.___ – im Gegensatz zum Kreisarzt

– den Beschwerdeführer selbst untersucht bzw. sogar operiert habe. Diese Tatsache spiele entgegen den Ausführungen des Kreisarztes klarerweise eine Rolle. Wie bereits ausgeführt wurde, halte Dr. med. D.___ fest, dass zwar vorbestehende Schädigungen bestanden hätten, die Radiärläsion jedoch frisch sei und der Innenmeniskusriss sehr wahrscheinlich zu weniger als 50 % auf Abnützung zurückzuführen sei. Dies könne der Operateur klarerweise besser beurteilen als der Kreisarzt, welcher bloss gestützt auf den Operationsbericht eine Beurteilung vornehme. Es sei auch schlicht falsch, dass der Beschwerdeführer weiter Ski gefahren sei nach dem Ereignis. Die Beschwerden im Knie seien sofort aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe jedoch versucht, – da er sich in diesem Moment nicht bewusst gewesen sei, was für eine Verletzung er sich zugezogen habe – einen Arztbesuch bzw. einen Eingriff durch die Schonung des Knies zu verhindern. Als er gemerkt habe, dass die Beschwerden sich nicht gebessert hätten, habe er schliesslich den Arzt aufgesucht. Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___ könne vorliegend abgestellt werden. Sie erscheine schlüssig, sei nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei. Sie stütze sich auf die medizinischen Akten, welche ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status gäben, unbestritten seien und den Untersuchungsbefund lückenlos wiedergäben. Auch fänden sich keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung. Wenn Dr. med. D.___ selber festhalte, dass nach dem Ereignis vom 22. Januar 2019 der Versicherte während dem Rest der Skiferien noch habe Skifahren können und die Schwellung und die invalidisierenden Schmerzen erst am 7. März 2019 ohne neuerliche Traumatisierung aufgetreten seien, so werde schon anhand dessen klar, dass ein Kausalzusammenhang auch vom behandelnden Orthopäden zumindest anfänglich nicht gesehen worden sei. Die Schäden am Meniskus seien dementsprechend in den Berichten auch als mediale und laterale Meniskusläsionen beschrieben und nicht etwa als «traumatisch» bezeichnet oder als «Risse» beschrieben worden. Auch der Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 24. Juni 2019 sei zu entnehmen, dass zwar die Radiärläsion des medialen Meniskus möglicherweise auf den Unfall zurückzuführen sein könnte (was schon dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genüge), die übrigen Befunde jedoch auch von ihm als degenerativ beurteilt würden. Dabei gehe er bezüglich der Radiärläsion jedoch von einer Rotationsbewegung im belasteten Bein aus, was gerade nicht dem Sachverhalt entspreche. Beim Loslaufen werde das Gewicht vom Standbein weggenommen und hin zum ausschreitenden Bein verschoben: das hängen gebliebene Bein werde dabei entlastet bzw. es entsteht eine Zugbelastung. Eine solche Belastung sei aber ungeeignet, eine Meniskusläsion hervorzurufen. Wenn Dr. med. D.___ dann aufgrund der Schmerzfreiheit vor dem Ereignis darauf schliesse, dass dieses (zumindest für die Radiärläsion) kausal gewesen sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass der Versicherte trotz des Ereignisses noch habe Skilaufen können und erst Tage später am 7. März 2019 eine starke Schwellung und invalidisierende Schmerzen ohne neuerliches Trauma aufgetreten seien. Wenn tatsächlich das Auftreten der Schmerzen als Indikator für die Kausalität hinzugezogen werden könnte, dann wären die (nicht traumatischen) Ereignisse des

7. März 2019 und damit klar unfallfremde Prozesse für die Schädigung verantwortlich, zumal an diesem Tag die Schwellung und die invalidisierenden Schmerzen aufgetreten seien. Allerdings handle es sich dabei sowieso um eine Argumentation «post hoc, ergo propter hoc», welche in diesem Zusammenhang nicht zulässig sei. Auch angesichts der Ausführungen von Dr. med. D.___ bestünden somit keine – auch nicht geringste – Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. B.___. Betreffend die fälschliche Berücksichtigung des Unfallhergangs betreffend das Ereignis vom 10. März 2017 (vgl. Suva-Nr. 22) sei festzuhalten, dass dieses Versehen nichts an der Einschätzung von Dr. med. B.___ ändere. In seinem Bericht vom 14. Juni 2019 habe er ausdrücklich ausgeführt, dass auch der Mechanismus des Hängenbleibens an einer Gummimatte mit dem Skischuh nicht geeignet sei, eine Läsion im Kniegelenk zu bewirken, insbesondere keine Schädigung des Meniskus und der Knorpel, da es beim Hängenbleiben zu einer Zugbelastung und somit Entlastung im Kniegelenk (sowohl der Menisci als auch der Knorpelflächen) komme. Im Sinne einer Eventualbegründung sei sodann darauf hinzuweisen, dass das vom Versicherten geltend gemachte Ereignis vom 22. Januar 2019 den Unfallbegriff nicht erfülle. Der Meniskusriss stelle zwar eine Listendiagnose dar, sei aber nach dem Gesagten überwiegend wahrscheinlich vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Hinsichtlich des Sachverhalts könne festgehalten werden, dass der Versicherte beim Verlassen des Lifts den linken Skischuh auf dem Boden auf einer Gummi-Matte abgesetzt gehabt und sich abgedreht habe, um loszugehen. Dabei sei er mit dem Skischuh auf der Gummimatte hängen geblieben und er habe ein starkes Knacksen in seinem Knie vernommen. An einem ungewöhnlichen äusseren Faktor (auch in Form einer unkoordinierten Bewegung) fehle es dabei. Ein zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führendes äusseres Moment sei nicht auszumachen. Der Umstand, dass der Skischuh auf der Gummimatte hängen geblieben sei, liege absolut im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen und sei somit keineswegs ungewöhnlich. Mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors erfülle dieser Vorgang die Anforderungen an einen Unfall im Sinne des Art. 4 ATSG nicht. Die Grundlage für eine Übernahme des Falles im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG sei ebenfalls nicht gegeben. Da die Übernahme des Falles damit offensichtlich zu Unrecht erfolgt sei, könne ex nunc et pro futuro, das heisse mit Wirkung für die Zukunft und ohne Rückforderung von Leistungen, auf diese faktische Verfügung zurückgekommen werden. Die Einstellung der Leistungen rechtfertige sich damit eventualiter auch aus diesen Gründen.

5.       Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aufgrund des Ereignisses vom 22. Januar 2019 mit Einspracheentscheid vom 10. September 2019 (A.S. 1 ff.) zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang: 5.1     Im Bericht betreffend Kniearthroskopie vom 12. April 2017 (Suva-Nr. 22) wurde eine mediale und laterale Meniskusläsion bei Prägonarthrose rechts diagnostiziert und festgehalten, am 10. März 2017 sei der Beschwerdeführer in Champery skigefahren. In der Buckelpiste habe es ihn etwas gestaucht, mit einer leichten Rotation, minimaler Zwick. Er habe mit milden Schmerzen weiter skifahren können. Am nächsten Tag habe er dann etwas mehr Schmerzen und eine Schwellung bekommen. Am 21. März 2017 während einer Tagung im Geschäft, länger stehend, plötzlich einschiessender antero-medialer Knieschmerz und sehr starkes Anschwellen. Bei persistierenden Beschwerden sei eine MRI-Untersuchung vorgenommen worden, welche eine mediale und laterale Meniskusläsion und Knorpelschäden ergeben habe. 5.2     Im Bericht betreffend MRT des linken Kniegelenks vom 14. März 2019 (Suva-Nr. 12) wurde folgender Befund erhoben: «Zum Vergleich eine Voruntersuchung von 2015. Neu voluminöser Kniegelenkserguss ohne Baker-Zyste. Popliteales Ödem. Stationär fissurierter Knorpel Grad II über der lateralen Gelenksfazette der Patella und stationäre beginnende Chondropathia patellae Grad II über der medialen Gelenksfazette der Patella und in der Trochlea, im Verlauf leicht progredient verdickte parapatelläre Plica medial. Normale Quadrizeps- und Patellarsehne. Ödem im Hoffaschen Fettkörper. Intaktes hinteres Kreuzband, intaktes vorderes Kreuzband mit im Vergleich zur Voruntersuchung grössenprogredienter intraartikulärer Ganglionzyste bis 2,4 cm messend. Neu progredientes Knochenmarksödem wahrscheinlich mit beginnender intraartikulärer Ganglionzyste im zentralen Tibiaplateau dorsal des ödematösen distalen vorderen Kreuzbandansatzes. Stationärer Riss vorwiegend horizontal verlaufend durch alle drei Abschnitte des lateralen Meniskus, abgerundeter freier Rand im Hinterhorn, dekonfiguriertes laterales Meniskusvorderhorn. Im Verlauf beginnende Degeneration des femoro-tibialen Knorpels. Im Vergleich deutlich progrediente flächige Knorpeldestruktionen Grad III in der Belastungszone femoro-tibial medial. Progredient komplex eingerissener medialer Meniskus betont in der Basis am Übergang Hinterhorn/Korpus oder Status nach Teilmeniskektomie. Traumatisiertes aber intaktes mediales Kollateralband. Traumatisiertes patello-femorales Ligament.» 5.3     Im Bericht vom 29. März 2019 (Suva-Nr. 2) diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am Knie links eine mediale und laterale Meniskopathie und mediale Knorpelschädigung vor allem femoral. Von Seiten des rechten Kniegelenkes, Behandlung vor zwei Jahren, gehe es gut. Am 22. Januar 2019 habe der Beschwerdeführer beim Skifahren nach dem Aussteigen aus der Gondel auf dem Plastikteppich wegrotiert und sei mit dem linken Standbein hängen geblieben und habe dabei einen kurzen Schmerz verspürt. Trotz dieser Schmerzen habe er in den Ferien weiterfahren können. Am 7. März 2019 sei das Knie ohne bewusste Überbelastung und ohne erneute Traumatisierung plötzlich angeschwollen und seither habe er invalidisierende Schmerzen, auch Ruheschmerz nachts aber auch bei längeren Autofahrten. Am 14. März 2019 sei ein MRT durchgeführt worden, welches den Erguss sowie die mediale und laterale Meniskopathie und mediale Knorpelschädigung dokumentiere. Der Leidensdruck sei genügend gross, so dass er die angebotene Kniearthroskopie wünsche, welche am

29. März 2019 ambulant in der Privatklinik E.___ durchgeführt werde. 5.4     Im Bericht betreffend Kniearthroskopie links vom 29. März 2019 (Suva-Nr. 21) wurden eine mediale und laterale Meniskusläsion und eine Chondrolyse/Präomarthrose diagnostiziert. Zudem wurden im Wesentlichen folgende Befunde erhoben: Femoro-patellär: Synovia

– zottige Synovitis, einzelne Fibrinfetzen; Rezessus – normal; Plica – prominent, reizlos; Hoffa – normal; Knorpel Patella – beginnende Ausfransung; Knorpel Femur – normal; Osteophyten – proximaler Einlauf, fein; Quadriceps – normal; Patellaspitze – normal. Medial: Knorpel Femur – Ulcus mit aufgeworfenen Rändern, teils bis auf den Knochen; Knorpel Tibia – beginnende Ausfransung; Meniskus medial – Radiärläsion instabil, v.a. Unterfläche bis Hinterhorn, Hinterhorn bis mittleres Drittel. Zentral: VKB – normal; HKB – normal synoviales Ganglion. Lateral: Knorpel Femur – Ulcus mit aufgeworfenen Rändern; Knorpel Tibia – beginnende Ausfransung; Meniskus lateral – Cleavageläsion. 5.5     Im Verlaufsbericht vom 30. April 2019 (Suva-Nr. 13) führte Dr. med. D.___ aus, der Verlauf sei komplikationslos, das Klemmen sei weg. Der Beschwerdeführer habe auch schon leichte Velobelastungen ausgeführt. Seit ein paar Tagen etwas anteromediale Knieschmerzen. Bisher sei der Verlauf eigentlich erfreulich und auch verständlich, dass bei den Nebenverletzungen am Knorpel die Symptomatik noch etwas andauern könnte. Man sei jedoch zuversichtlich, da der Beschwerdeführer auf der rechten Seite vor 2 Jahren einen fast identischen Befund gehabt habe und nun eigentlich sehr zufrieden sei. Er, Dr. med. D.___, habe vorläufig keine weiteren Termine mehr abgemacht und schliesse heute ab. 5.6     In der ärztlichen Beurteilung vom 14. Juni 2019 (Suva-Nr. 28) führte Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin, Kreisarzt, aus, bezüglich der Schmerzauslösung fänden sich vollkommen unterschiedliche Angaben. Der Suva gegenüber seien vom Versicherten andere Angaben gemacht worden als gegenüber dem behandelnden Orthopäden. Dem behandelnden Orthopäden gegenüber sei vom Versicherten angegeben worden, dass es ihn in einer Buckelpiste etwas gestaucht habe, mit einer leichten Rotation und minimalem Zwick. Die geschilderte Kniebelastung entspreche einer normalen physiologischen Belastung, bei welcher keinerlei Schädigung des Kniegelenks zu erwarten sei. Entsprechend habe der Versicherte auch weiter Skifahren können. Im erst nachträglich nach erfolgter Operation ausgefüllten, handschriftlichen Fragebogen werde vom Versicherten ein gänzlich anderer Hergang geschildert, nämlich, dass er bei einer Richtungsänderung Richtung Seilbahn mit dem Skischuh auf der Gummimatte hängengeblieben sei und er eine Aktion (starkes Knacken) in seinem rechten Knie verspürt habe. Auch dieser Mechanismus sei nicht geeignet, eine Läsion im Kniegelenk zu bewirken, insbesondere keine Schädigung des Meniskus und der Knorpel, da es beim Hängenbleiben zu einer Zugbelastung und somit Entlastung im Kniegelenk (sowohl der Menisci als auch der Knorpelflächen) komme. Bei diesem beschriebenen Mechanismus könnte es gegebenenfalls zu einer Zerrung im Bereich des Seitenbandapparats kommen. Sowohl im vorliegenden MRI als auch in der intraoperativen Beschreibung fänden sich ausschliesslich degenerative Befunde ohne Hinweis auf mögliche Unfallfolgen. Es handle sich um typische degenerative Rissbildungen des Meniskus aufgrund der degenerativen Knorpelschäden, sowohl am medialen als auch lateralen Femurcondyl (siehe ausführliche Dokumentation im OP-Bericht vom 29. März 2019). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keines der geschilderten Ereignisse geeignet gewesen sei, unfallbedingt die im MRI und intraoperativ vorgefundenen Befunde zu verursachen. Es handle sich um ausschliesslich degenerative Befunde, wie dies auch bereits im MRI des linken Kniegelenks vom 20. Februar 2015 dokumentiert sei. 5.7     Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 (Suva-Nr. 28) beantwortete Dr. med. D.___ die Fragen des Vertreters des Beschwerdeführers. Auf die Frage, ob es durch das Ereignis vom 22. Januar 2019 zu einer strukturellen Schädigung des linken Knies gekommen sei, führte er aus, dies sei nicht ganz einfach und nicht mit absoluter Sicherheit zu beantworten. Er habe sicherlich vorbestehende Schädigungen und aufgrund des intraartikulären Befundes gehörten da wahrscheinlich die Aussenmeniskus-Läsion sowie auch die Knorpelschädigungen dazu. Aufgrund der Angabe des Traumas mit einer Rotationsbewegung im belasteten Bein und dem intraartikulären Befund könnte die Radiärläsion möglicherweise frisch sein, aber auch hier auf dem Boden einer geschwächten Struktur. Sodann hielt Dr. med. D.___ auf die Frage, ob es ohne Ereignis vom 22. Januar 2019 zur gleichen Schädigung des Knies gekommen sei aus, Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Ereignis beschwerdefrei gewesen sei. Offenbar seien schon 2014 degenerative Veränderungen beschrieben worden. Zu dieser Situation könne er, Dr. med. D.___, sich nicht äussern, auch nicht welche Beschwerden der Beschwerdeführer damals gehabt habe. Hätte der Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 dieses Ereignis nicht gehabt, so hätte er tags darauf höchstwahrscheinlich keine Beschwerden gehabt. Es wäre durchaus möglich, dass er sich bei einer ähnlichen Distorsion des Kniegelenkes zu einem späteren Zeitpunkt, aber auch früher, eine analoge Verletzung zugezogen hätte. Schliesslich führte Dr. med. D.___ hinsichtlich der Frage, ob der Meniskusriss im gesamten Ursachenspektrum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei aus, der Innenmeniskusriss sei sehr wahrscheinlich weniger als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. 5.8     In der ärztlichen Beurteilung vom 10. September 2019 (Suva-Nr. 41) führte Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeinmedizin, Kreisarzt, aus, ihm sei im vorgehenden Bericht vom 14. Juni 2019 der Fehler unterlaufen, dass er offensichtlich während des Diktierens und Hin- und Herspringens zwischen den Dokumenten fälschlicherweise die Anamnese von 2017 miteinbezogen habe. Er müsse jedoch den Vorwurf klar zurückweisen, dass diese Vorgehensweise auf eine fehlende Objektivität hinweise. Bezüglich des geltend gemachten Ereignisses eines Hängenbleibens mit dem Skischuh auf einer Gummimatte sei sodann nochmals festzuhalten, dass dieser Mechanismus nicht geeignet sei, eine Läsion im Kniegelenk zu bewirken, insbesondere keine Schädigung des Meniskus und des Knorpels. Bei diesem Mechanismus komme es zu einer Zugbelastung des Kniegelenks und somit Entlastung im Kniegelenk betreffend die Menisci und die Knorpel. Gegebenenfalls könnte es dabei zu einer Zerrung der Seitenbänder kommen, was jedoch vorliegend nicht der Fall sei. Zudem werde vom Versicherten unter Besonderheit angegeben, dass er durch eine Rotation des Oberkörpers und das Kleben des Skischuhs auf der Gummimatte ein starkes Knacken im Kniegelenk verspürt habe. Wie eine Rotation des Oberkörpers ein Knacken im Kniegelenk und insbesondere eine Verletzung des Kniegelenks verursachen könnte, sei nicht nachvollziehbar. Bezüglich der Ausführungen von Herrn Dr. med. D.___ sei des Weiteren festzustellen, dass diese einer Grundlage entbehrten. Geltend gemacht werde ein Unfallereignis vom 22. Januar 2019, die Operation habe am 29. März 2019 stattgefunden. Im OP-Bericht werde eine instabile Radiärläsion vor allem der Unterfläche des Hinterhorns beschrieben und eine subtotale Resektion durchgeführt worden. Bezüglich einer behaupteten frischen Läsion sei es Pathologen selbst nach 2 Wochen nicht mehr möglich, mit Sicherheit zwischen einer frischen und einer alten Meniskusläsion zu unterscheiden. Zudem handle es sich im vorliegenden Fall nicht um eine isolierte Radiärläsion eines gesunden Meniskus, sondern um mehrfache Rissbildungen, primär von einem horizontalen degenerativen Defekt ausgehend, welche bis an die Unterfläche reichten. Dass es sich um typisch degenerative Rissbildungen handle, werde auch vom Radiologen beschrieben, indem er festhalte, dass medial ein progredient komplex eingerissener medialer Meniskus, betont in der Basis am Übergang zum Hinterhorn/Corpus oder Status nach Teilmeniskektomie vorliege. Weiter werde vom Radiologen ein traumatisiertes, aber intaktes mediales Kollateralband und traumatisiertes patellofemorales Ligament festgehalten, welche Folgen des geltend gemachten Pathomechanismus im Sinne einer Zerrung sein könnten. Dass es sich mit überwiegender bis an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um ausschliesslich degenerative Rissbildungen des Meniskus handle, gehe auch aus der Dokumentation der Knorpelläsionen, korrespondierend zu den Rissbildungen im medialen und lateralen Meniskus hervor (siehe OP-Bericht). Die multiplen Rissbildungen seien Folge der ausgeprägten Knorpeldefekte in der Hauptbelastungszone, durch welche der Meniskus bei jedem Schritt unphysiologisch belastest und eingeklemmt werde/worden sei. Sowohl der OP-Bericht als auch die Ausführungen von Herrn Dr. med. D.___ bezüglich Kausalität seien keinesfalls schlüssig nachvollziehbar und widersprächen «insbesondere den Ausführungen des Rechtsvertreters einer ausführlichen Begründung der Hypothese bezüglich Unfallkausalität der Befunde». So führe Herr Dr. med. D.___ unter Punkt 2 aus, dass «aufgrund der Angabe des Traumas mit einer Rotationsbewegung im belasteten Bein und dem intraartikulären Befund die Radiärläsion möglicherweise frisch sein könnte, aber auch hier auf dem Boden einer geschwächten Struktur». Die Annahme einer Rotationsbewegung im belasteten Bein widerspreche den Angaben des Versicherten, dass er mit dem Bein hängengeblieben sei und eine Rotationsbewegung mit dem Oberkörper gemacht habe. Zudem stehe die Beurteilung im Punkt 2, dass «der Befund der Radiärläsion möglicherweise frisch sein könnte», einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der unter Punkt 4 gemachten Behauptung entgegen, «der Innenmeniskusriss sei sehr wahrscheinlich weniger als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen». «Möglicherweise sein könnte», begründe mit Sicherheit keine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Zudem würden in diesen Ausführungen weder die tatsächlichen Befundverhältnisse mit multiplen Rissbildungen (Komplexriss) und auch der vom Versicherten angegebene tatsächliche Pathomechanismus nicht berücksichtigt. Zur Einwendung des Vertreters des Beschwerdeführers, wonach ihm, Dr. med. B.___, eine orthopädische Facharztrichtung für eine seriöse Beurteilung des vorliegenden Falles fehle, sei anzufügen, dass er neben der abgeschlossenen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin auch eine 5-jährige chirurgische Ausbildung nachweisen könne, davon 1 ½ Jahre in der Unfallchirurgie im Unfallkrankenhaus [...], eine ausschliesslich auf Unfälle spezialisierte Fachklinik. Weiter sei er ein halbes Jahr auf der Orthopädischen Klinik [...], der zweitgrössten Orthopädie Österreichs, tätig gewesen. Auch in der sonstigen chirurgischen Tätigkeit sei er für die Erstversorgung von Unfallpatienten verantwortlich gewesen. In der Schweiz habe er die Ausbildung zum Arbeitsfähigkeits-Assessor,Vertrauensarzt und SIM-Gutachter absolviert. Zudem könne er den Abschluss eines Nachdiploms in Versicherungsmedizin nachweisen. Er sei somit sowohl mit der fachärztlich unfallchirurgischen Versorgung als auch insbesondere mit dem Schweizerischen Sozialversicherungs- und Gutachterwesen bestens vertraut.

6.       Die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass sich ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. E. II. 2.2 hiervor) oder eine unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG; vgl. E. II. 2.3 hiervor) ereignet hat. 6.1     Die Annahme eines Unfalls setzt insbesondere eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper voraus. Nach Lehre und Rechtsprechung kann das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat (BGE 130 V 117 E.2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183, U 322/02 E.4.1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E.4.1, 129 V 402 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E.4.2). Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit dient dazu, eine Abgrenzung des Unfalls von Ereignissen zu ermöglichen, die im Rahmen des Alltäglichen eintreten. Bei der Prüfung im Einzelfall ist regelmässig davon auszugehen, dass kleine Vorfälle, die sich täglich zutragen können (wie kleinere Schürfungen etc.) grundsätzlich nicht als Unfallereignisse im Sinne von Art. 4 ATSG betrachtet werden können. 6.2 6.2.1  Hinsichtlich des Geschehensablaufs im vorliegenden Fall ist den Akten folgendes zu entnehmen: In der Bagatellunfallmeldung vom 26. Februar 2019 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich auf dem Weg ins Skigebiet auf einer Gummimatte bei der Bahn das Knie verdreht. Im Bericht vom 29. März 2019 (Suva-Nr. 2) führte Dr. med. D.___ diesbezüglich aus, am 22. Januar 2019 habe der Beschwerdeführer beim Skifahren nach dem Aussteigen aus der Gondel auf dem Plastikteppich wegrotiert und sei mit dem linken Standbein hängen geblieben und habe dabei einen kurzen Schmerz verspürt. Trotz dieser Schmerzen habe er in den Ferien weiterfahren können. Schliesslich gab der Beschwerdeführer am 14. April 2019 auf dem Fragebogen zuhanden der Suva an, als er den Lift im Dorftunnel verlassen, die Ski auf die Schulter genommen habe und mit einer Richtungsänderung Richtung Seilbahn habe marschieren wollen, sei er mit seinem Skischuh und der Gummisohle auf der Gummimatte hängen geblieben und es sei eine Aktion (starkes Knacksen) in seinem rechten (recte: linken) Knie passiert. Auf die Frage, ob sich etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz, Anschlagen, usw.) ereignet habe, gab der Beschwerdeführer an, durch eine Rotation seines Oberkörpers und das Klebenbleiben seines Skischuhs auf der Gummimatte habe er ein starkes Knacksen in seinem Bein verspürt. 6.2.2  Mit dem beschriebenen Geschehenslauf sind mehrere Beispiele aus der Rechtsprechung vergleichbar: Im Urteil U 453/04 vom 17. März 2005 (E. 2.1) hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem sich der Versicherte beim maschinellen Transport einer schweren Metallrolle mit seinem Körper zur rechten Seite abdrehte, worauf er einen einschiessenden Schmerz im rechten Knie verspürte. Ähnlich wie im vorliegenden Fall gab der Versicherte an, «mit den Füssen hängen geblieben» zu sein, obwohl sich nichts Besonderes, wie ein Ausgleiten oder ein Sturz ereignet hatte. Das Bundesgericht erwog, dass die entsprechende Bewegung, die als «normal» beschrieben wurde, das zusätzlich erforderliche Kriterium des äusseren Faktors im Sinne eines unfallähnlichen Geschehnisses nicht erfülle. Mit vorliegender Konstellation ebenfalls vergleichbar ist der Sachverhalt gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2010 vom 28. September 2010 (E. 5.3). Dort drehte sich die Versicherte mit dem Oberkörper ab, um einen Wasserkrug zu füllen und verspürte dabei einen Knacks im rechten Knie. Auch in diesem Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dass es sich um eine alltägliche Lebensverrichtung ohne gesteigertes Gefährdungspotenzial handle. Demnach ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass es sich beim «eine Richtungsänderung machen und dabei mit seinem Skischuh und der Gummisohle auf der Gummimatte hängen bleiben» um eine kontrollierte Bewegung und somit um einen physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Bewegungsablauf handelte, bei dem kein sinnfälliger, zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führender Faktor hinzugetreten ist (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471). Dieser Geschehensablauf kann nicht als derart ungewöhnlich angesehen werden, als dass dies nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Damit liegt kein Unfall im Sinne des Gesetzes vor. Eine Leistungspflicht unter diesem Titel ist somit zu verneinen.

7.       Zu prüfen bleibt demnach, ob die Suva nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung leistungspflichtig ist. Vorliegend besteht mit der Diagnose einer Meniskusläsion eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG. 7.1     Gemäss dem zu dieser neuen Bestimmung ergangenen, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil 8C_22/2019 vom

24. September 2019 ist für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG zwar kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 UVV mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a - h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) – auch nach der UVG-Revision relevant. Zu betonen ist aber, dass der Unfallversicherer bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten (als Hilfsmittel bei der medizinischen Beurteilung von Knieverletzungen bietet sich etwa ein Knietrauma-Check an, publiziert in SÄZ 2016 S. 1742 ff.). Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6 und E. 9.2 mit weiteren Hinweisen). 7.2 7.2.1  Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 mit dem Skischuh auf einer Gummimatte hängen blieb, worauf es im linken Knie knackte (vgl. E. II. 6.2.1 hiervor). Damit liegt ein initiales, nicht ganz untergeordnetes Ereignis als potenzielle Ursache seines Gesundheitsschadens vor. 7.2.2  Weiter zu prüfen ist sodann, ob die vorliegende Meniskusverletzung als Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrem Entscheid und ihren Rechtschriften im Wesentlichen auf die Berichte ihres Kreisarztes, Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14. Juni und 10. September 2019, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.2). Solche Zweifel können sich namentlich aus einem nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes ergeben. Der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung genügt in diesem Zusammenhang nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1). Vorweg ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Bericht des behandelnden Orthopäden, Dr. med. D.___, vom 24. Juni 2019 alleine nicht ausreicht, um solche geringen Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. B.___ zu begründen. So läuft die Argumentation von Dr. med. D.___, der Beschwerdeführer sei unmittelbar vor dem Ereignis beschwerdefrei gewesen und habe erst nach dem Ereignis über Beschwerden geklagt, auf einen unzulässigen «Post-hoc-ergo-propter-hoc-Schluss» (zu deutsch: danach, also deswegen) hinaus (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; Urteil 8F_11/2017 vom 30. November 2017 E. 5.2). Sodann argumentiert Dr. med. D.___ zwar, die Radiärläsion könnte möglicherweise frisch sein. Er begründet diese Möglichkeit in der Folge aber nicht anhand der anlässlich des MRT und der Kniearthroskopie erhobenen Befunde, sondern, wie vorgehend erwähnt, lediglich mit der vor dem Ereignis bestehenden Beschwerdefreiheit des Beschwerdeführers. Zudem legt Dr. med. D.___ in seinem Bericht vom 24. Juni 2019 nicht schlüssig dar, wie er von der von ihm genannten blossen Möglichkeit, dass die Meniskusläsion traumatisch bedingt sein könnte, schliesslich zur Schlussfolgerung gelangt, der Innenmeniskusriss sei sehr wahrscheinlich zu weniger als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Somit kann auf den Bericht von Dr. med. D.___ vom 24. Juni 2019 nicht abgestellt werden. Aber auch die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. B.___ vom 14. Juni und 10. September 2019 vermögen nur teilweise zu überzeugen, so dass im Resultat zumindest geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit bestehen bleiben. Zwar kann entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht bereits aufgrund dessen, dass sich Dr. med. B.___ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 14. Juni 2019 fälschlicherweise zum Teil auf den Sachverhalt bezüglich einer vorgehenden, und im vorliegenden Fall nicht relevanten Verletzung des rechten Knies aus dem Jahr 2017 bezog, auf fehlende Objektivität von Dr. med. B.___ geschlossen werden, zumal dieser in seiner Beurteilung vom 10. September 2019 den Fehler erklärt und sich bei der nachfolgenden Erörterung des Sachverhalts auf die massgebenden Akten stützt. Auch der Umstand, dass Dr. med. B.___ nicht über einen orthopädischen Facharzttitel verfügt, vermag für sich alleine noch nicht dazu führen, dass seinen Beurteilungen zum vornherein der Beweiswert abzuerkennen wäre, auch wenn der vorliegende medizinische Sachverhalt im orthopädischen Fachgebiet anzusiedeln ist. Dennoch kommt beispielsweise seiner Aussage, wonach es Pathologen bezüglich einer behaupteten frischen Läsion selbst nach 2 Wochen nicht mehr möglich sei, mit Sicherheit zwischen einer frischen und alten Meniskusläsion zu unterscheiden, im Licht dessen, dass er eben nicht über einen orthopädischen Facharzttitel verfügt, dementsprechend geringere Überzeugungskraft zu, auch wenn er geltend macht, mehrere Jahre im chirurgischen und orthopädischen Fachbereich tätig gewesen zu sein. In seinen weiteren Ausführungen stützt sich Dr. med. B.___ bei seiner Beurteilung sodann zwar durchaus auf die Vorakten, jedoch sind seine Argumente für das Gericht ohne medizinische Fachkenntnisse nur bedingt nachvollziehbar begründet, was in Kombination mit dem fehlenden orthopädischen Facharzttitel des beurteilenden Kreisarztes dazu führt, dass nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann. Zudem stützt Dr. med. B.___ seine Beurteilung, wonach die Meniskusläsion krankheits- bzw. degenerativ bedingt sei, unter anderem auf die Argumentation, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehensablauf bzw. Mechanismus – Hängenbleiben an einer Gummimatte mit nachfolgender Zugbelastung am Kniegelenk

– nicht zu einer solchen Meniskusverletzung führen könne und schliesst dabei aus, dass sich das Knie des Beschwerdeführers verdreht haben könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der Bagatellunfallmeldung vom 26. Februar 2019 angab, er habe sich das Knie verdreht. Dieser Aussage ist grundsätzlich Beweiswert zuzumessen, handelt es sich dabei doch um eine «Aussage der ersten Stunde», die in der Regel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2b S. 47; Urteile des Bundesgerichts 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 6.3, 8C_762/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.3.2). Zudem widerspricht dieser Geschehensablauf – Verdrehen des Knies – entgegen den weiteren Ausführungen von Dr. med. B.___ den vom Beschwerdeführer nachträglich zuhanden der Suva gemachten Angaben nicht, wonach er mit dem Bein hängengeblieben sei und eine Rotationsbewegung mit dem Oberkörper gemacht habe. Vielmehr scheint es bei diesem Geschehensablauf – Hängenbleiben mit dem Skischuh auf der Gummimatte mit gleichzeitigem Richtungswechsel – durchaus plausibel, dass nicht nur der Oberkörper, sondern der ganze Körper «gedreht» wurde und daraus eine Verdrehung des Knies resultiert haben könnte. Es ist gemäss medizinischer Lehre denn auch unter bestimmten Umständen möglich, dass ein Verdrehen des Knies eine Meniskusverletzung verursachen kann (vgl. Schönberger / Mehrtens / Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, 2010, S. 618, Ziff. 8.10.5.3.2.2.1). Demnach kann gestützt auf die Aktenlage eine traumatisch bedingte Meniskusläsion nicht ohne Weiteres mit dem Argument verneint werden, der vorliegende Mechanismus sei nicht geeignet gewesen, eine solche Verletzung zu verursachen. Somit sind auch unter diesem Aspekt geringe Zweifel zu bejahen. Dies umso mehr, da die Beweislast einer krankheits- bzw. degenerativ bedingten Genese von mehr als 50 % bei der Suva liegt. Damit sind weitere Abklärungen erforderlich, weshalb das Versicherungsgericht bei Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, F.___, ein Gerichtsgutachten veranlasst hat.

8.       Das orthopädische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 13. Juli 2020 (A.S. 83 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Die Beurteilung stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Vorakten studiert hat. Dr. med. C.___ setzt sich gestützt auf die Akten sehr eingehend mit dem Verlauf nach dem Unfall sowie den seiner Beurteilung entgegenstehenden Arztberichten auseinander und begründet seine Schlussfolgerungen überzeugend: Laut den vom Versicherten anlässlich der Begutachtung gemachten Angaben habe dieser sofort einen starken einschiessenden Schmerz im Knie verspürt. Er sei seinen Kollegen gefolgt und danach mit der Bahn zur Bergstation gefahren. Dort habe er sich zuerst Schnee aufs Knie gelegt um zu Kühlen. Den Rest der Woche sei er zwar weiter Ski gefahren, aber deutlich reduzierter. Dem Bericht von Dr. med. D.___ vom 29. März 2019 entnehme man, der Versicherte habe einen kurzen Schmerz verspürt, habe aber noch die Ferien mit Skifahren beendet. Die Behauptung des Rechtsvertreters in der Stellungnahme zur Duplik vom 13. Dezember 2019 sei demnach unzutreffend, wonach es schlicht falsch sei, dass der Beschwerdeführer nach dem Ereignis weiter Ski gefahren sei. Sodann handle es sich bei den anhand der Fotoprints der Arthroskopie vom

29. März 2019 dokumentierten Befunden eines medialen Meniskusschadens nicht um ein typisches Bild einer frischen Rissbildung, sondern um eine komplexe, mehrfragmentige aufgefaserte Meniscus-Läsion, die im Kontext der übrigen Befunde des Gelenk-Knorpels an Tibia und Condylus überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur sei. Vergleiche man die Befunde mit denen des MRI vom 20. Februar 2015, seien die verschiedenen Knorpelschäden schon damals vorhanden gewesen. Ebenso finde man im MRI vom 20. Februar 2015 die komplexen Läsionen am medialen und lateralen Meniscus. Damit seien Vorschäden mindestens 4 Jahre vor dem Ereignis dokumentiert. In der Literatur würden radiäre Meniscusrisse eher als traumatisch bedingt beschrieben. Im konkreten Fall zeigten die MRI-Bilder und die intra-operativen Fotos jedoch eine komplexe, L-förmige mediale Meniscus-Läsion mit mehreren Fragmenten und Ausfransungen, was im Ganzen unbestreitbar dem Bild einer degenerativen Meniscus-Läsion entspreche. Zwar sehe Dr. med. D.___ nur einen möglichen Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Läsion des Innenmeniscus (Bericht vom 24. Juni 2019 an den Rechtsvertreter), trotzdem behaupte er, die mediale Meniscusläsion sei weniger als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Diese Prozentangabe begründe er nicht. Gemäss Literatur seien beim Vorliegen einer Gonarthrose – was beim Versicherten seit dem MRI vom 20. Februar 2015 dokumentiert sei – in 70 bis 95 % begleitende Meniskus-Läsionen zu finden. Sodann ergebe die persönliche Befragung des Versicherten bezüglich des Unfallhergangs, dass es in der Einbeinstand-Phase des linken Beines zu einer Drehung des Körpers nach links gekommen sei, wodurch eine Innenrotation des Unterschenkels im linken Kniegelenk resultiert habe. Im alltäglichen Leben komme es unzählige Male zum gleichen Mechanismus: Beim Ausführen eines Schrittes stehe das Standbein fest auf dem Boden. Im konkreten Fall sei das rechte Bein das initiale Standbein. Das so genannte Spielbein sei unbelastet und werde nach vorne bewegt – im konkreten Fall das linke Bein, danach werde das Spielbein zum Standbein und übernehme das Körpergewicht. Dazu müsse der entsprechende Fuss – im konkreten Fall der linke – sicheren Halt am Boden finden, um nicht auszugleiten («Tritt fassen»). Voraussetzung sei eine griffige Unterlage und ein Schuhwerk mit entsprechender Sohle, die Halt biete. Das heisse, der Schuh müsse auf dem Boden genügend Reibungs-Widerstand haben um zu haften. Gewollte Ausnahmen seien zum Beispiel gleitende Ledersohlen für das Walzertanzen. Im konkreten Fall sei es in geschilderter Weise zum sicheren Halt des linken Beines nach dem Übergang Spiel-zum Standbein durch den haftenden Skischuh auf der griffigen Unterlage gekommen. Es sei im Weiteren alltäglich und wiederhole sich unzählige Male, dass beim Übergang vom Spiel- in die Standbein-Phase gleichzeitig eine Rotation des Körpers ausgeführt werde. Als Beispiel sei das Aussteigen aus dem Zug mit gleichzeitigem Richtungswechsel erwähnt, häufig nötig bei vollem Perron. Das menschliche Knie sei so robust gebaut, dass der beschriebene Mechanismus schadlos ausgeführt werden könne. Es halte auch im Sport das erhöhte Drehmoment des Körpergewichtes aus (z.B. Golfschlag, Richtungswechsel bei Ballspielen, Skifahren repetierend Drehimpulse den Schwung nach rechts und links einleiten usw.) Es sei daher unwahrscheinlich, dass der beschriebene alltägliche Mechanismus in der Lage gewesen sei, eine Meniscus-Verletzung zu bewirken. Den Beweiswert des überzeugenden Gutachtens von Dr. med. C.___ vermögen auch die Rügen des Beschwerdeführers nicht zu schmälern. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers begründet Dr. med. C.___ seine Beurteilung nicht einzig anhand des Unfallmechanismus. Wie vorstehend ausgeführt, kommt der Gutachter auch aufgrund der bildgebenden Abklärungen zum Schluss, dass die Meniscus-Läsion überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur sei. Zudem hat Dr. med. C.___ den Beschwerdeführer im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung eingehend zum Unfallhergang befragt (S. 11 des Gutachtens) und gestützt darauf seine einleuchtenden Schlüsse gezogen. Dass der Gutachter somit von einem hypothetischen Ablauf ausgehe, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, ist nicht korrekt. Sodann widerspricht der Rechtsvertreter den gutachterlichen Ausführungen, wonach das menschliche Knie so robust gebaut sei, dass ein erhöhtes Drehmoment des Körpergewichts nicht für eine Meniskusverletzung ausreiche. Der Rechtsvertreter beruft sich hierbei einzig auf seine Internetrecherche, woraus hervorgehe, dass eine Meniskusverletzung akut traumatisch, meist bei sportlicher Betätigung durch eine Verdrehung des Knies unter axialer Belastung, auftrete. Für den vorliegenden konkreten Fall kann aus diesen allgemeinen Aussagen jedoch nichts abgeleitet werden. So hat Dr. med. C.___ seine Ausführungen anhand des vorliegend anamnestisch erhobenen Unfallmechanismus überzeugend begründet, weshalb auf die diesbezügliche Beurteilung abgestellt werden kann. Des Weiteren vermag es den Beweiswert des Gutachtens ebenfalls nicht zu schmälern, dass Dr. med. C.___ in Frage 3 bei den Diagnosen betreffend das linke Knie die Meniskusläsion nicht genannt hat. So hat er die Meniskusläsion im Gutachten mehrfach erwähnt und eine mögliche traumatische Genese im Gutachten eingehend diskutiert. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass der Gutachter die zentrale Frage Nr. 5, ob die vorliegende Symptomatik zu einem Anteil von mehr als 50 % auf Abnützung bzw. Erkrankung zurückzuführen sei, nicht beantwortet habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Versicherungsgericht in seinem Fragekatalog an den Gutachter explizit festgehalten hat, dass die vorgenannte Frage Nr. 5 nur zu beantworten wäre, falls Frage Nr. 4 – «War das Ereignis vom 22. Januar 2019 von seinem Ablauf her mit Blick auf allgemeine unfallmedizinische Grundsätze geeignet, die festgestellten Verletzungen zu verursachen» bejaht worden wäre. Diese Frage hat Dr. med. C.___, wie vorstehend ausgeführt, jedoch mit überzeugender Begründung verneint, weshalb er Frage Nr. 5 zu Recht nicht mehr beantwortet hat. Kann nämlich, wie im vorliegenden Fall, die Frage, ob das Unfallereignis geeignet war, die Meniskusverletzung zu verursachen, klar verneint werden, so ergibt sich im Umkehrschluss per se daraus, dass diese Verletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Anteil von mehr als 50 % auf Abnützung bzw. Erkrankung zurückzuführen ist. Im Übrigen hat Dr. med. C.___ im Gutachten aber auch diese Frage implizit beantwortet, indem er nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Meniskusverletzung aufgrund der bildgebenden Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt sei.

9.       Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. med. C.___ in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar ist. Es ist demnach gestützt darauf davon auszugehen, dass das Ereignis vom 22. Januar 2019 von seinem Ablauf her mit Blick auf allgemeine unfallmedizinische Grundsätze nicht geeignet war, die Mensikus-Verletzung zu verursachen, womit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Symptomatik zu einem Anteil von mehr als 50 % auf Abnützung bzw. Erkrankung zurückzuführen ist. Gestützt darauf ist es demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 25. Juni 2019 und Einspracheentscheid vom 10. September 2019 verneint hat. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1   Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 10.2   Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. 10.3   Die Kosten eines Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (BGE 139 V 496). Wie dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von Dr. med. C.___ von CHF 5'268.75 zu bezahlen. Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Suva hat die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 5'268.75 zu bezahlen. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten. Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber Weber-Probst                           Isch